Mindesteigenbeitrag nach §86 EStG
Vier Prozent vom rentenversicherungspflichtigen Vorjahres-Brutto minus Zulagen — gedeckelt auf 2.100 €, Sockelbetrag 60 €.
Der Mindesteigenbeitrag ist die Eigenleistung, die der Sparer einzahlen muss, um die volle Zulagenförderung zu erhalten. Die Formel des §86 Abs. 1 EStG: 4 % vom rentenversicherungspflichtigen Vorjahres-Bruttoeinkommen einschließlich Zulagen, gedeckelt auf den Höchstbetrag des §10a EStG (2.100 €). Der Sockelbetrag von 60 €/Jahr (§86 Abs. 1 Satz 4 EStG) gilt für mittelbar Berechtigte und für Konstellationen, in denen der rechnerische Mindesteigenbeitrag negativ würde — etwa Eltern mit mehreren Kindern und niedrigem Einkommen.
Rechenlogik in drei Stufen
So entsteht der Mindesteigenbeitrag aus Brutto und Zulagen.
Stufe 1 · Sollbeitrag. 4 % des rentenversicherungspflichtigen Vorjahres-Brutto. Bei 40.000 € Brutto sind das 1.600 € Sollbeitrag, bei 80.000 € Brutto rechnerisch 3.200 € — gedeckelt auf 2.100 € durch den Höchstbetrag des §10a EStG.
Stufe 2 · Zulagenabzug. Vom Sollbeitrag werden die zustehenden Zulagen abgezogen — Grundzulage 175 € plus Kinderzulagen je nach Anzahl und Geburtsjahrgang. Beispiel 40.000 € Brutto + 1 Kind nach 2008: 1.600 − 475 = 1.125 € Mindesteigenbeitrag (etwa 94 €/Mon).
Stufe 3 · Sockelbetrag. Liegt der rechnerische Mindesteigenbeitrag unter 60 €/Jahr (etwa wegen mehrerer Kinderzulagen bei niedrigem Brutto), greift der Sockel: mindestens 60 €/Jahr (5 €/Mon) sind einzuzahlen, sonst entfallen die Zulagen anteilig nach §86 Abs. 1 Satz 5 EStG.
Anteilige Kürzung. Wer weniger als den Mindesteigenbeitrag einzahlt, erhält Zulagen im Verhältnis tatsächliche zu erforderliche Beiträge. Beispiel: bei 50 % des Sollbeitrags entsprechend 50 % der Zulage. Vollständiger Verzicht auf Eigenbeitrag → keine Zulagen, aber der Vertrag selbst läuft weiter.
Grundzulage 175 € nach §84 EStG
Die Sockelförderung pro förderberechtigter Person — seit 01.01.2018 unverändert.
Die Grundzulage nach §84 Satz 1 EStG beträgt 175 €/Jahr pro förderberechtigter Person. Sie wird gewährt, wenn der Mindesteigenbeitrag nach §86 EStG eingezahlt und der Zulagenantrag nach §89 EStG gestellt wurde. Die Auszahlung erfolgt durch die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der DRV Bund direkt in den Vertrag — kein Geldfluss aufs Privatkonto, keine Versteuerung in der Ansparphase.
Anspruch und Auszahlungslogik
Wer 175 € erhält und unter welchen Voraussetzungen.
Personenbezogen. Jede unmittelbar oder mittelbar berechtigte Person erhält die volle Grundzulage 175 €/Jahr. Bei Ehegatten mit jeweils eigenem Vertrag: 2 × 175 € = 350 € Grundzulage pro Haushalt. Mittelbar berechtigte Ehegatten erfüllen die Mindesteigenbeitragspflicht bereits mit dem Sockelbeitrag von 60 €/Jahr (§86 Abs. 1 Satz 4 EStG) — Familien-Hebel mit minimalem Einsatz.
Förderberechtigung als Voraussetzung. Pflichtversicherte GRV, Beamte, Richter, Berufssoldaten, Bezieher von ALG I oder Krankengeld, Eltern in Elternzeit (sofern vor Elternzeit pflichtversichert) sind unmittelbar berechtigt nach §10a Abs. 1 EStG. Mittelbar berechtigt nach §79 Satz 2 EStG ist der Ehegatte einer unmittelbar berechtigten Person.
Historie der Höhe. Die Grundzulage betrug bei Einführung 2002 zunächst 38 €, wurde bis 2008 stufenweise auf 154 € angehoben und mit Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes zum 01.01.2018 letztmals auf 175 € erhöht. Seitdem unverändert; die politisch diskutierte Reform (Altersvorsorgedepot) ist 2024 nicht ins Gesetzgebungsverfahren gelangt.
Kinderzulage 300 €/185 € nach §85 EStG
Pro Kind, abhängig vom Geburtsjahrgang — und solange Kindergeld läuft.
Die Kinderzulage ist die familientragende Säule der Riester-Förderung: 300 €/Jahr für jedes Kind ab Geburtsjahr 2008 (§85 Abs. 1 Satz 1 EStG), 185 €/Jahr für Kinder vor 2008 (§85 Abs. 1 Satz 2 EStG). Anspruch besteht, solange für das Kind Kindergeld nach §62 ff EStG bezogen wird — typischerweise bis zum 25. Lebensjahr oder bis zum Abschluss der Erstausbildung.
Zulagenarten im Detail
Höhe, Geburtsjahrgangsschwelle und Rechtsgrundlage.
| Zulagenart | Betrag p. a. | Voraussetzung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Grundzulage | 175 € | Förderberechtigung nach §10a EStG, Mindesteigenbeitrag eingezahlt | §84 Satz 1 EStG |
| Kinderzulage (ab 2008) | 300 € | Pro Kind ab Geburtsjahr 2008, solange Kindergeld läuft | §85 Abs. 1 Satz 1 EStG |
| Kinderzulage (vor 2008) | 185 € | Pro Kind vor 2008, solange Kindergeld läuft | §85 Abs. 1 Satz 2 EStG |
| Berufseinsteiger-Bonus | 200 € einmalig | Vertragsabschluss vor dem 25. Geburtstag, im ersten Beitragsjahr | §84 Satz 2 EStG |
Beispiel Familie: 175 € Grund + 2 × 300 € Kinder (geboren 2014 und 2017) = 775 € Staatszuschuss pro Beitragsjahr — direkt im Vertrag, ohne Anrechnung auf das Einkommen, ohne Sozialabgaben. Quelle: §§ 84, 85 EStG; ZfA-Mitteilungsdienst.
Wer bekommt die Kinderzulage zugeordnet?
Zuordnungsregel und Sonderfälle der elterlichen Aufteilung.
Grundregel. Die Kinderzulage erhält grundsätzlich derjenige Elternteil, der das Kindergeld bezieht (Elterngeldberechtigter). Bei Ehegatten regelmäßig die Mutter — Übertragung auf den Vater nur in eng umschriebenen Sonderfällen nach §85 Abs. 2 EStG (etwa wenn der Vater den überwiegenden Lebensunterhalt des Kindes trägt oder die Mutter ohne eigene Förderberechtigung ist).
Ende des Kindergeldbezugs. Mit Vollendung des 25. Lebensjahres oder bei Abschluss der Erstausbildung endet der Kindergeldanspruch — und damit automatisch auch die Kinderzulage. Der Mindesteigenbeitrag des Vertragsinhabers steigt entsprechend, da die Zulage nicht mehr von den 4 % abgezogen wird. Lohnänderungen und Kindergeld-Status sind dem Anbieter zu melden.
Mehrere Kinder. Die Kinderzulagen sind kumulativ — drei Kinder ab 2008 ergeben 3 × 300 € = 900 € Kinderzulage zusätzlich zur Grundzulage 175 €, also 1.075 €/Jahr. Bei niedrigem Einkommen und mehreren Kindern kann der rechnerische Mindesteigenbeitrag negativ werden — in diesem Fall greift der Sockelbetrag von 60 €/Jahr nach §86 Abs. 1 Satz 4 EStG.
Berufseinsteiger-Bonus 200 € nach §84 Satz 2 EStG
Einmaliger Bonus für Versicherte unter 25 — automatisch über die ZfA, ohne Antrag.
Personen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten nach §84 Satz 2 EStG einen einmaligen Berufseinsteiger-Bonus von 200 € zusätzlich zur Grundzulage im ersten Beitragsjahr. Die Auszahlung läuft über die ZfA, ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich — entscheidend ist das Vertragsdatum, nicht das Datum der ersten Beitragszahlung.
Hebel für junge Sparer
Warum 200 € einmalig im ersten Jahr besonders attraktiv sind.
Sockelbeitrag plus Bonus. Studierende und Auszubildende mit geringem oder schwankendem Einkommen können einen Riester-Vertrag mit dem Sockelbeitrag von 60 €/Jahr eröffnen — der Bonus von 200 € ist mit minimalem Eigeneinsatz „freies Geld" und im Vertragsvermögen sofort verfügbar. Im ersten Beitragsjahr summiert sich die Zulage damit auf 175 € Grund + 200 € Bonus = 375 €.
Zeitlicher Hebel. Wer mit 24 startet, hat bei Rentenbeginn 67 rund 43 Beitragsjahre — die Ansparphase ist deutlich länger als bei Späteinsteigern. Der frühe Start spielt vor allem bei fondsbasierten Riester-Produkten eine Rolle: Aktienquote in jungen Jahren hoch, fallend zur Rentenphase.
Vertragsdatum entscheidend. Der Bonus wird einmal im ersten Beitragsjahr gewährt — auch wenn die erste Beitragszahlung erst Wochen nach Vertragsabschluss erfolgt. Das tatsächliche Geburtsdatum und das Vertragsdatum bestimmen die Anwendbarkeit; ein Vertrag, der erst nach dem 25. Geburtstag abgeschlossen wird, ist bonusschädlich.
Sonderausgabenabzug 2.100 € nach §10a EStG
Eigenbeitrag und Zulagen zusammen bis 2.100 € als Sonderausgaben absetzbar — Höchstbetrag seit 2008 unverändert.
Nach §10a EStG sind die Beiträge zur Riester-Rente einschließlich der gewährten Zulagen bis zu einem Höchstbetrag von 2.100 €/Jahr als Sonderausgaben abzugsfähig. Bei Zusammenveranlagung gilt der Betrag pro Ehegatte mit eigenem förderfähigen Vertrag (potenziell 4.200 € Familien-Höchstbetrag). In den Höchstbetrag fließen Eigenbeitrag und Zulagen zusammen — entscheidend ist die Summe der eingezahlten Beiträge inklusive Zulagen, nicht nur der Eigenanteil.
Wirkung im Erwerbsleben
Steuervorteil als Funktion des persönlichen Grenzsteuersatzes.
Linearer Effekt am Grenzsteuersatz. Die Steuerersparnis entspricht Höchstbetrag × Grenzsteuersatz. Bei 22 % (Bruttoeinkommen rund 30.000–40.000 € ledig): 2.100 × 22 % = 462 € Steuerersparnis. Bei 30 %: 630 €. Bei 42 % Spitzensteuersatz: 882 €. Spitzenverdiener profitieren überproportional — bei niedrigen Einkommen dominiert hingegen die Zulagenförderung.
Pflicht-Anlage AV. Ohne Beilage der Anlage AV (Altersvorsorge) zur Einkommensteuererklärung wird der Sonderausgabenabzug nicht berücksichtigt — die Günstigerprüfung nach §10a Abs. 2 EStG erfolgt nicht. Eintragungen: Eigenbeitrag, Bruttoeinkommen Vorjahr, Anzahl Kinder mit Kindergeldbezug. Die Bescheinigung des Anbieters nach §10a Abs. 5 EStG liegt rechtzeitig zur Steuererklärung vor.
Höchstbetrag seit 2008 statisch. Anders als der Rürup-Höchstbetrag (an die BBG gekoppelt) ist der Riester-Höchstbetrag von 2.100 € nicht dynamisiert. Bei steigenden Bruttoeinkommen wirkt der Sonderausgabenabzug daher relativ schwächer — wer 2008 80.000 € verdiente und 2026 130.000 € verdient, spart in Riester denselben absoluten Betrag, in Rürup hingegen einen deutlich höheren.
Günstigerprüfung nach §10a Abs. 2 EStG
Das Finanzamt vergleicht automatisch Zulage und Sonderausgabenvorteil — der höhere Wert wird gewährt.
Reine Zulagenförderung über die ZfA
- + Direkter Geldfluss in den Vertrag — Familienbonus durch Kinderzulagen je 300 €
- + Bei niedrigen Einkommen und mehreren Kindern regelmäßig die günstigere Variante
- + Förderquote 30–50 % bei Doppelverdiener-Familien mit zwei Kindern
- − Vorteil unabhängig vom Steuersatz, daher bei Spitzenverdienern relativ klein
- − Voraussetzt fristgerechten Zulagenantrag binnen 2 Beitragsjahren (§89 EStG)
Beispiel: 40.000 € Brutto · 1 Kind nach 2008
Zulagen: 475 €/Jahr · Förderquote (Zulage zu Gesamtbeitrag): 30 %.
Steuervorteil durch Höchstbetrag 2.100 €
- + Linear an den Grenzsteuersatz gekoppelt — Spitzenverdiener profitieren überproportional
- + Bei 42 % Spitzensatz: 2.100 × 42 % = 882 € Steuerersparnis pro Jahr
- + Erhöht sich automatisch bei Lohnerhöhung (steigender Grenzsteuersatz)
- − Voraussetzt Anlage AV in der Einkommensteuererklärung
- − Nachgelagerte Versteuerung in der Auszahlungsphase nach §22 Nr. 5 EStG
Beispiel: 80.000 € Brutto · ohne Kinder · Spitzensatz 42 %
Sonderausgabenabzug: 2.100 € · Steuervorteil: 882 €/Jahr · Differenz zur Grundzulage 175 €: 707 € als zusätzliche Steuererstattung.
Zulagenantrag bei der ZfA und Dauerzulagenantrag
Antragsweg, 2-Jahres-Frist nach §89 EStG und automatisierter Dauerantrag — Pflegeroutinen für die Förderung.
Der Zulagenantrag ist nicht direkt bei der ZfA, sondern beim Riester-Anbieter zu stellen — er sammelt die Antragsdaten und übermittelt sie an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen bei der DRV Bund. Empfehlenswert ist der Dauerzulagenantrag nach §89 Abs. 1a EStG: einmalig erteilt, übernimmt der Anbieter ab dann die jährliche automatische Übermittlung der relevanten Daten (Bruttoeinkommen, Kinderzulagen, Statusänderungen).
Antragsfrist und Verjährung
Wann Zulagen verfallen und wann sie sicher sind.
2-Jahres-Frist nach §89 Abs. 1 Satz 1 EStG. Der Zulagenantrag kann rückwirkend für die zwei vorangegangenen Beitragsjahre gestellt werden. Beispiel: Zulagen für das Beitragsjahr 2024 sind spätestens bis zum 31.12.2026 zu beantragen. Wer die Frist verstreichen lässt, verliert die Zulage endgültig — eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht vorgesehen.
Dauerantrag als Routine. Mit dem Dauerzulagenantrag entfällt die Fristüberwachung. Der Anbieter übermittelt die Daten der ZfA bis zum 30.06. des zweiten Folgejahres. Bei Lebensereignissen (Lohnänderung, neues Kind, Eheschließung, Wechsel des Versicherungsstatus) ist der Anbieter unverzüglich zu informieren — er passt die Antragsdaten entsprechend an.
Mitteilungspflichten. Bei Wegfall der Förderberechtigung (etwa Wechsel in eine selbstständige Tätigkeit ohne mittelbare Berechtigung, Wegzug außerhalb EU/EWR) ist die ZfA zu informieren. Bereits gewährte Zulagen können bei förderschädlicher Verwendung nach §95 EStG zurückgefordert werden — der BFH hat in X R 5/22 (14.06.2023) die Rückforderungsregelung bestätigt.
Bestandspflege bei Anbieterwechsel. Das gesetzliche Übertragungsrecht erlaubt den förderunschädlichen Wechsel des Riester-Anbieters. Vertragswert wird übertragen, alle Förderbestandteile (Grundzulage, Kinderzulagen, Berufseinsteiger-Bonus, Sonderausgabenabzug) bleiben erhalten — der neue Anbieter führt die Pflegeroutinen fort.
Versteuerung der Auszahlung nach §22 Nr. 5 EStG
Lebenslange Leibrente ab 62, bis 30 % Kapitalwahlrecht — voll nachgelagert versteuert mit dem persönlichen Steuersatz.
Anders als bei der gesetzlichen Rente entsteht in der Riester-Auszahlungsphase kein Rentenfreibetrag. Eigenbeitrag, Zulagen und Kapitalerträge werden nach §22 Nr. 5 EStG vollständig mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Im Gegenzug bleibt die Ansparphase steuerfrei: Sonderausgabenabzug §10a EStG, steuerfreie Zulagen, steuerfreie Kapitalerträge bis zum Bezugsbeginn. Der Steuerstundungseffekt entfaltet sich nur, wenn der Steuersatz im Alter niedriger ist als im Erwerbsleben — typische Konstellation: 18–22 % im Alter statt 28–42 % vorher.
Drei Auszahlungsoptionen am Vertragsende
Wahl zwischen Voll-Verrentung, Teil-Kapitalisierung und Kleinbetragsabfindung.
Vollständige Verrentung. Lebenslange Leibrente ab dem 62. Lebensjahr (für Verträge vor 2012 ab 60). Keine Kapitalauszahlung; garantierte Mindestrente nach Vertragsbedingungen. Hinterbliebenenschutz bei Versicherungsprodukten optional einschließbar — bei Banksparplänen und Fondssparplänen Verrentung erst zum Auszahlungsbeginn über separate Versicherung des Anbieters.
Teil-Kapitalisierung bis 30 %. Nach §1 Abs. 1 Nr. 4 lit. a AltZertG dürfen bis zu 30 % des Vertragsguthabens zu Beginn als Einmalzahlung entnommen werden, der Rest wird verrentet. Die Einmalzahlung unterliegt voll der Versteuerung im Auszahlungsjahr — bei großen Beträgen kann der progressive Tarif sprunghaft steigen, weshalb manche Sparer auf die Teilkapitalisierung verzichten oder sie auf das Folgejahr verschieben.
Kleinbetragsrente. Bei einer monatlichen Leibrente unter 1 % der monatlichen Bezugsgröße (§93 Abs. 3 EStG, 2026: rund 36 €/Mon) ist die vollständige Kapitalabfindung zulässig — typische Folge geringer Sparleistungen oder kurzer Ansparzeiten. Steuerlich gilt die Vollbesteuerung im Auszahlungsjahr; eine Fünftelregelung nach §34 EStG ist beim Riester-Produkt nicht vorgesehen.
Rentenbezugsmitteilung nach §22a EStG. Anbieter melden die ausgezahlten Beträge automatisch an die Finanzverwaltung. Eine eigene Lohnsteuerkarte ist nicht erforderlich; die Steuer wird im jährlichen Einkommensteuerbescheid festgesetzt — ggf. mit Vorauszahlungen, sobald eine spürbare Restlast erkennbar wird.
Vier Riester-Zulagen-Konstellationen
Anonymisierte Verläufe — von der Erzieherin mit einem Kind bis zum Spitzenverdiener ohne Kinder.
BIO-1 · Erzieherin mit einem Kind
Pflichtversicherte GRV · 40.000 € Brutto · 1 Kind geboren Mai 2018 · Riester-Banksparplan
Erwerbs- und Vertragssituation. Erzieherin in einer kommunalen Kindertagesstätte, durchgehend pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sozialversicherungspflichtiges Brutto-Vorjahreseinkommen 2025 nach Lohnsteuerbescheinigung 40.000 €. Ein Kind, geboren Mai 2018 (Kindergeldbezug bis längstens Vollendung 25). Riester-Banksparplan ohne Abschlusskosten, jährliche Bestandsgebühr 12 €. Zulagenansatz: Grundzulage 175 € + Kinderzulage 300 € (Kind ab 2008) = 475 € pro Beitragsjahr.
Eckwerte. Zulagen 475 € · Mindesteigenbeitrag 1.125 € · Gesamtbeitrag 1.600 €/Jahr
Berechnung. 4 % × 40.000 € − 475 € = 1.125 € · Förderquote 30 %
Befund. Auf 1.125 € Eigenleistung kommen 475 € ZfA-Zulagen — jeder eingezahlte Euro wird zu 1,42 € Vertragsvermögen. Bei einem Grenzsteuersatz um 22 % läge der Sonderausgaben-Effekt nach §10a EStG bei rund 352 € (1.600 × 22 %); die Günstigerprüfung des Finanzamts erkennt automatisch die höhere Zulage als günstigere Variante an. Pflicht: Dauerzulagenantrag nach §89 EStG einmalig erteilen, sonst 2-Jahres-Frist beachten — die ZfA gewährt Zulagen rückwirkend nur für die zwei vorangegangenen Beitragsjahre. Bei Lohnerhöhung jährlich Beitragshöhe nachjustieren, sonst anteilige Kürzung nach §86 Abs. 1 Satz 5 EStG.
BIO-2 · Doppelverdiener mit zwei Kindern
Hauptverdienerin · 50.000 € Brutto · 2 Kinder geboren 2015 + 2019 · Fondssparplan
Erwerbs- und Vertragssituation. Verwaltungsfachangestellte in einem Landratsamt, beide Eltern pflichtversichert in der GRV, Kindergeldbezugsberechtigung beim Hauptverdiener. Brutto-Vorjahreseinkommen 50.000 €. Zwei Kinder, geboren 2015 und 2019. Riester-Fondssparplan mit dynamisch fallender Aktienquote, Verwaltungskosten 0,75 % p. a. Zulagenansatz: 175 € Grund + 2 × 300 € Kinder = 775 € pro Jahr.
Eckwerte. Zulagen 775 € · Mindesteigenbeitrag 1.225 € · Gesamtbeitrag 2.000 €/Jahr
Berechnung. 4 % × 50.000 € − 775 € = 1.225 € · Förderquote 39 %
Befund. Förderquote rund 39 % — Familien mit mehreren Kindern sind die klassische Riester-Zielgruppe der Zulagenförderung. Pro Kind 300 €/Jahr senken den Mindesteigenbeitrag spürbar. Eine mittelbar förderberechtigte Ehepartnerschaft (etwa Künstlersozialversicherte) kann mit dem Sockelbeitrag von 60 €/Jahr nach §86 Abs. 1 Satz 4 EStG einen eigenen Vertrag öffnen und die Grundzulage 175 € mitnehmen — Familien-Hebel zusätzliche 175 € pro Beitragsjahr. Die Kinderzulage erhält grundsätzlich der oder die Kindergeldberechtigte; eine Übertragung auf den anderen Elternteil ist nach §85 Abs. 2 EStG nur in eng umschriebenen Sonderfällen möglich. Achtung: Endet das Kindergeld (Vollendung 25 oder Abschluss Erstausbildung), entfällt die Kinderzulage automatisch — der Mindesteigenbeitrag steigt entsprechend.
BIO-3 · Geringverdienerin mit einem Kind
Teilzeitkraft · 25.000 € Brutto · 1 Kind 2020 · Sockelbetrag-Konstellation
Erwerbs- und Vertragssituation. Teilzeitbeschäftigte im Einzelhandel, pflichtversichert in der GRV. Brutto-Vorjahreseinkommen 25.000 €. Ein Kind, geboren 2020. Riester-Banksparplan mit Sockelbeitrag-Variante. Zulagen 475 € (175 + 300). Rechnerischer Sollbeitrag 4 % × 25.000 € = 1.000 €; abzüglich Zulagen 475 € verbleibt ein Mindesteigenbeitrag von 525 €/Jahr (etwa 44 €/Mon). Förderquote rund 47 %.
Eckwerte. Zulagen 475 € · Mindesteigenbeitrag 525 € · Gesamtbeitrag 1.000 €/Jahr
Berechnung. 4 % × 25.000 € − 475 € = 525 € · Förderquote 47 %
Befund. Spitzen-Förderquote für Geringverdiener mit Kind: nahezu jeder zweite Euro im Vertrag stammt vom Staat. Wer den rechnerischen Mindesteigenbeitrag wegen mehrerer Kinderzulagen rechnerisch unter den Sockelbetrag von 60 €/Jahr drücken würde, muss dennoch die 60 € als Zugangsschwelle nach §86 Abs. 1 Satz 4 EStG einzahlen — sonst werden die Zulagen anteilig gekürzt (§86 Abs. 1 Satz 5 EStG). Stiftung Warentest empfiehlt Riester gerade in dieser Konstellation: niedriges Einkommen plus Kinderzulagen verschiebt das Verhältnis Eigenleistung zu Vertragsvermögen deutlich zugunsten der Sparerin.
BIO-4 · Spitzenverdiener ohne Kinder
Leitender Angestellter · 80.000 € Brutto · Grenzsteuersatz 42 % · ohne Kinder
Erwerbs- und Vertragssituation. Leitender Angestellter eines Industriekonzerns, ledig, Brutto-Vorjahreseinkommen 80.000 €, Grenzsteuersatz 42 %. Kein Kind, daher nur Grundzulage 175 €. Riester-Rentenversicherung mit Garantieverzinsung 0,25 %, Abschlusskosten verteilt über fünf Beitragsjahre. Sollbeitrag nach §86 EStG: 4 % × 80.000 € = 3.200 € — gedeckelt auf den §10a-Höchstbetrag 2.100 €. Tatsächlich eingezahlt wird der Höchstbetrag von 2.100 € — über diesen hinaus erbringt der Vertrag keine Förderung mehr.
Eckwerte. Zulage 175 € · Eigenbeitrag 1.925 € · Höchstbetrag 2.100 € · Steuersatz 42 %
Berechnung. 2.100 € × 42 % = 882 € Steuerersparnis · Differenz 707 € via Steuerbescheid
Befund. Sonderausgabenabzug nach §10a EStG: 2.100 € als Sonderausgaben absetzbar, bei 42 % Spitzensteuersatz Steuerentlastung 882 €/Jahr. Die Günstigerprüfung nach §10a Abs. 2 EStG kommt zu dem Ergebnis: Steuervorteil 882 € > Zulage 175 € — die Differenz (882 − 175 = 707 €) wird im Einkommensteuerbescheid als zusätzliche Erstattung gutgeschrieben, die 175 € Zulage sind bereits im Vertrag. Effektive Förderquote auf den eingesetzten Eigenbeitrag von 1.925 €: rund 50 %. Aber: Nachgelagerte Versteuerung in der Auszahlungsphase nach §22 Nr. 5 EStG voll steuerpflichtig — bei stabil hohem Steuersatz im Alter relativiert sich der Vorteil. Pflicht-Anlage AV der Steuererklärung beifügen, sonst entfällt der Sonderausgabenabzug ersatzlos.
Worked Examples — Eigenbeitrag und Zulage nach Brutto und Kinderzahl
Mindesteigenbeitrag, Zulagensumme und Förderquote — fünf Bruttostufen kombiniert mit drei Kinderkonstellationen (alle Kinder ab 2008).
| Brutto Vorjahr | Kinder ab 2008 | Eigenbeitrag/Jahr | Zulagen/Jahr | Gesamt/Jahr | Förderquote |
|---|---|---|---|---|---|
| 25.000 € | 0 | 825 € | 175 € | 1.000 € | 18 % |
| 25.000 € | 1 | 525 € | 475 € | 1.000 € | 48 % |
| 25.000 € | 2 | 225 € | 775 € | 1.000 € | 78 % |
| 35.000 € | 0 | 1.225 € | 175 € | 1.400 € | 13 % |
| 35.000 € | 1 | 925 € | 475 € | 1.400 € | 34 % |
| 35.000 € | 2 | 625 € | 775 € | 1.400 € | 55 % |
| 45.000 € | 0 | 1.625 € | 175 € | 1.800 € | 10 % |
| 45.000 € | 1 | 1.325 € | 475 € | 1.800 € | 26 % |
| 45.000 € | 2 | 1.025 € | 775 € | 1.800 € | 43 % |
| 60.000 € | 0 | 1.925 € | 175 € | 2.100 € | 8 % |
| 60.000 € | 1 | 1.625 € | 475 € | 2.100 € | 23 % |
| 60.000 € | 2 | 1.325 € | 775 € | 2.100 € | 37 % |
| 80.000 € | 0 | 1.925 € | 175 € | 2.100 € | 8 % |
| 80.000 € | 1 | 1.625 € | 475 € | 2.100 € | 23 % |
| 80.000 € | 2 | 1.325 € | 775 € | 2.100 € | 37 % |
Förderquote = Zulage ÷ Gesamtbeitrag. Mit jedem zusätzlichen Kind ab 2008 steigt die Quote um rund 8–12 Prozentpunkte. Die Tabelle berücksichtigt ausschließlich die Zulagenförderung — ein zusätzlicher Sonderausgabenvorteil nach §10a EStG ist je nach Grenzsteuersatz weiter dazu möglich (Günstigerprüfung durch das Finanzamt).
Sieben Schritte vom Vertrag bis zur Auszahlung
Von der Förderberechtigung über den Zulagenantrag bis zur nachgelagerten Versteuerung — chronologisch mit Rechtsgrundlage.
Förderberechtigung nach §10a EStG prüfen
Pflichtversicherte GRV erkennen die Berechtigung am Beitragsabzug auf der Lohnabrechnung; Beamte und Richter sind kraft Status berechtigt. Eltern in Elternzeit sind unmittelbar berechtigt, sofern sie vor der Elternzeit pflichtversichert waren. Mittelbar Berechtigte (Ehegatte einer unmittelbar berechtigten Person) eröffnen einen eigenen Vertrag mit Mindestbeitrag 60 €/Jahr nach §86 Abs. 1 Satz 4 EStG. Selbstständige außerhalb der GRV-Pflicht ohne berechtigten Ehegatten haben keinen Anspruch — Alternative Rürup nach §10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG.
Zulagenansatz aus §84 + §85 EStG bestimmen
Grundzulage 175 € pro förderberechtigter Person (§84 Satz 1 EStG). Kinderzulage 300 €/Jahr je Kind ab Geburtsjahr 2008 (§85 Abs. 1 Satz 1 EStG), 185 €/Jahr je Kind vor 2008 (§85 Abs. 1 Satz 2 EStG). Voraussetzung: laufender Kindergeldbezug nach §62 ff EStG. Berufseinsteiger-Bonus 200 € einmalig im ersten Beitragsjahr für Versicherte unter 25 (§84 Satz 2 EStG). Familien-Beispiel: 175 € + 2 × 300 € = 775 €/Jahr Staatszuschuss.
Mindesteigenbeitrag nach §86 EStG kalkulieren
4 % vom rentenversicherungspflichtigen Vorjahres-Brutto einschließlich Zulagen, gedeckelt auf 2.100 €/Jahr (§10a EStG-Höchstbetrag). Sockelbetrag 60 €/Jahr nach §86 Abs. 1 Satz 4 EStG. Wer weniger einzahlt, verliert Zulagen anteilig nach §86 Abs. 1 Satz 5 EStG — im Verhältnis tatsächliche zu erforderliche Beiträge. Bruttoänderungen wirken im Folgejahr nach; bei Lohnerhöhung jährlich Beitragshöhe nachjustieren, sonst schleichende Förderminderung.
Zulagenantrag stellen — Dauerantrag empfohlen
Zulagenantrag wird beim Anbieter eingereicht, der ihn an die ZfA (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen) der DRV Bund weiterleitet. Empfehlenswert: Dauerzulagenantrag nach §89 Abs. 1a EStG — einmalig erteilt, jährliche Übermittlung automatisch. Frist: zwei Beitragsjahre rückwirkend (§89 Abs. 1 Satz 1 EStG); Zulagen für 2024 sind bis 31.12.2026 zu beantragen. Versäumte Anträge bedeuten endgültig verfallene Förderung — eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht vorgesehen.
Anlage AV zur Einkommensteuererklärung beifügen
Ohne die Anlage AV (Altersvorsorge) führt das Finanzamt keine Günstigerprüfung nach §10a Abs. 2 EStG durch — der Sonderausgabenabzug bleibt aus, auch wenn er höher wäre als die Zulage. Anlage AV ist neben der Anlage Vorsorgeaufwand einzureichen. Eintragungen: Eigenbeitrag, Bruttoeinkommen Vorjahr, Anzahl Kinder mit Kindergeldbezug. Die Bescheinigung des Anbieters nach §10a Abs. 5 EStG liegt rechtzeitig zur Steuererklärung vor.
Lebensereignisse pflegen — Lohn, Kinder, Status
Beitragsbasis ist das rentenversicherungspflichtige Vorjahres-Brutto. Lohnänderungen, Geburten neuer Kinder, Ende des Kindergeldbezugs, Wechsel zwischen Pflicht- und mittelbarer Berechtigung sind dem Anbieter unverzüglich zu melden — er passt die Zulagenmeldung an die ZfA an. Wer den Vertrag wechseln will, nutzt das gesetzliche Übertragungsrecht: Vertragswert wird förderunschädlich übertragen, alle Förderbestandteile bleiben erhalten.
Auszahlungsphase ab 62 nach AltZertG vorbereiten
Drei bis sechs Monate vor Rentenbeginn meldet sich der Anbieter mit Auszahlungsoptionen nach §1 AltZertG: vollständige lebenslange Leibrente oder Teilkapitalisierung bis 30 % zu Beginn (§1 Abs. 1 Nr. 4 lit. a AltZertG). Kleinbetragsrenten unter 1 % der monatlichen Bezugsgröße (2026: rund 36 €/Mon, §93 Abs. 3 EStG) dürfen vollständig kapitalisiert werden. Versteuerung in der Auszahlung voll nach §22 Nr. 5 EStG; Rentenbezugsmitteilung nach §22a EStG erfolgt automatisch.
Bei Unsicherheit über die Förderberechtigung oder Vertragswahl bietet die unabhängige Verbraucherberatung Orientierung. Die Verbraucherzentralen arbeiten kostenpflichtig zu Stundensätzen ab rund 80–120 € und sind weisungsfrei gegenüber Anbietern. Wer einen Bestandsvertrag prüfen lässt, findet in den Stiftung-Warentest-Untersuchungen zu Banksparplänen, Versicherungen und Fondssparplänen Vergleichsmaßstäbe — die Tests vergleichen Effektivkosten und Renditekorridore unter standardisierten Annahmen. Hinweis nach §5a UWG: Die Verlinkungen sind nicht-monetäre Empfehlungen ohne Provisionsinteresse.
Update-Log 2025 → 2026
Maßgebliche Änderungen aus EStG, BMF-Schreiben, höchstrichterlicher Rechtsprechung und ZfA-Verwaltungsanweisungen mit Auswirkung auf den Zulagen-Rechner.
Letzte Anhebung der Grundzulage auf 175 €
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde die Grundzulage zum 01.01.2018 von 154 € auf 175 € erhöht. Seitdem unverändert — auch im Förderjahr 2026 bleiben 175 € Grund, 300 € pro Kind ab 2008 und 185 € pro Kind vor 2008 in Kraft. Der Berufseinsteiger-Bonus von 200 € einmalig (§84 Satz 2 EStG, unter 25) ist seit Einführung 2008 ebenfalls unverändert.
Zulagenrückforderung bei Wegzug aus EU/EWR
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 14.06.2023 (Az. X R 5/22) die Vereinbarkeit der Zulagen-Rückforderung nach §95 EStG mit Verfassungs- und Unionsrecht bestätigt. Die Förderberechtigung endet mit dem Wegzug aus dem EU/EWR-Raum (sowie der Schweiz seit 2010). Bereits gewährte Grund- und Kinderzulagen werden zurückgefordert. Bei Wegzug nach Großbritannien post-Brexit ist die Förderung schädlich; Übergangsregelungen für Altzuzüge sind ausgelaufen.
Anhängiges Verfahren zur Zulagenrückforderung
Beim BFH X. Senat ist unter Az. X R 22/24 ein Verfahren zur Frage der Verzinsung von Zulagen-Rückforderungen nach §95 i. V. m. §93 EStG anhängig. Streitpunkt: Beginnt der Zinslauf mit der ursprünglichen Zulagenauszahlung oder erst mit der Rückforderungsfestsetzung? Die ZfA hat ihren Verwaltungsstandpunkt im Mitteilungsdienst 02/2025 dargelegt; eine Entscheidung wird im Lauf 2026 erwartet. Bestandsverträge sind nicht betroffen, betroffen sind nur Wegzugs- und Auszahlungsfälle.
Ampel-Riester-Reform im Bundestag gescheitert
Der Referentenentwurf zur Riester-Reform (Altersvorsorgedepot, Wegfall der Beitragsgarantie, Renditechance über Fondsanlage) ist mit Auflösung der Ampel-Koalition nicht ins parlamentarische Verfahren gelangt. Bestandsverträge laufen ohne Änderung weiter; Neuabschlüsse bleiben nach geltendem AltZertG möglich. Eine grundlegende Reform ist Gegenstand der Koalitionsverhandlungen, ein Inkrafttreten 2026 nicht zu erwarten — die Zulagenhöhen 175/300/185/200 bleiben unverändert.
BBG-Anpassung ohne Wirkung auf Riester-Höchstbetrag
Die zum 01.01.2026 angehobene Beitragsbemessungsgrenze RV West/Ost auf einheitlich 101.400 € verändert die Riester-Förderhöhe nicht. Anders als bei der Rürup-Rente ist der Riester-Höchstbetrag von 2.100 € (§10a EStG) nicht an die BBG gekoppelt. Auch die Zulagenhöhen sind statisch und nicht dynamisiert. Folge: Bei Lohnerhöhung steigt der rechnerische Sollbeitrag (4 % vom Vorjahres-Brutto), nicht aber die Zulage — der Mindesteigenbeitrag wächst entsprechend.
ZfA-Mitteilungsdienst und Bestandspflege
Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der DRV Bund veröffentlicht im monatlichen Mitteilungsdienst Verwaltungsanweisungen zur Zulagenbearbeitung — etwa zu Antragsfristen nach §89 EStG, zur Behandlung von Lohnänderungen und zur Abwicklung des Dauerzulagenantrags. Stiftung Warentest und der Bund der Versicherten begleiten die Reformdebatte mit Marktuntersuchungen zu Effektivkosten klassischer Riester-Versicherungen.
Häufige Fragen zur Riester-Zulage 2026
14 Antworten mit Bezug auf §§ 79–99, 10a, 22 Nr. 5 EStG und höchstrichterliche Rechtsprechung.
Wie hoch sind die Riester-Zulagen 2026 nach §§ 84, 85 EStG?
Die Grundzulage beträgt 175 €/Jahr (§84 Satz 1 EStG, seit 01.01.2018 unverändert). Die Kinderzulage beträgt 300 €/Jahr für jedes Kind ab Geburtsjahr 2008 (§85 Abs. 1 Satz 1 EStG) und 185 €/Jahr für Kinder vor 2008 (§85 Abs. 1 Satz 2 EStG) — pro Kind, solange Kindergeld nach §62 ff EStG gezahlt wird. Hinzu kommt der einmalige Berufseinsteiger-Bonus von 200 € im ersten Beitragsjahr für Versicherte unter 25 (§84 Satz 2 EStG). Beispiel Familie: 175 € Grund + 2 × 300 € Kinder = 775 € pro Jahr direkt im Vertrag.
Wer ist nach §10a EStG und §79 EStG förderberechtigt?
Unmittelbar förderberechtigt nach §10a Abs. 1 EStG sind: Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamte, Richter, Berufssoldaten, Bezieher von Arbeitslosengeld I, Bezieher von Krankengeld sowie Eltern in Elternzeit (sofern vor der Elternzeit pflichtversichert). Mittelbar berechtigt nach §79 Satz 2 EStG ist der Ehegatte einer unmittelbar berechtigten Person bei eigenem Vertrag mit Mindestbeitrag 60 €/Jahr (Sockel). Selbstständige außerhalb der GRV-Pflicht ohne berechtigten Ehegatten haben keinen Riester-Anspruch — Alternative ist die Rürup-Rente nach §10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG.
Wie funktioniert der Mindesteigenbeitrag nach §86 EStG?
Nach §86 Abs. 1 Satz 1 EStG müssen 4 % des rentenversicherungspflichtigen Vorjahres-Bruttoeinkommens einschließlich Zulagen in den Vertrag fließen, gedeckelt auf 2.100 €/Jahr (§10a EStG-Höchstbetrag). Der Mindesteigenbeitrag ist 4 % vom Brutto minus Zulagen. Sockelbetrag nach §86 Abs. 1 Satz 4 EStG: 60 €/Jahr — gilt für mittelbar Berechtigte und für Konstellationen, in denen der rechnerische Mindesteigenbeitrag negativ würde. Wer weniger einzahlt, erhält Zulagen anteilig gekürzt nach §86 Abs. 1 Satz 5 EStG (Verhältnis tatsächliche zu erforderliche Beiträge).
Wie wirkt der Sonderausgabenabzug nach §10a EStG?
Nach §10a EStG sind Beiträge zur Riester-Rente bis zum Höchstbetrag von 2.100 €/Jahr als Sonderausgaben abzugsfähig. Bei Zusammenveranlagung gilt der Betrag pro Ehegatte mit eigenem förderfähigen Vertrag. Der Höchstbetrag ist seit 2008 unverändert. In den Höchstbetrag fließen Eigenbeitrag und Zulagen zusammen — entscheidend ist die Summe der eingezahlten Beiträge inklusive Zulagen, nicht nur der Eigenanteil. Pflicht: Anlage AV zur Einkommensteuererklärung beifügen, sonst keine Berücksichtigung.
Was ist die Günstigerprüfung nach §10a Abs. 2 EStG?
Die Günstigerprüfung wird vom Finanzamt automatisch im Veranlagungsverfahren durchgeführt. Verglichen werden zwei Varianten: (a) die Summe aus Grundzulage, Kinderzulagen und Berufseinsteiger-Bonus (alles bereits über die ZfA im Vertrag) versus (b) der Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug bis 2.100 € multipliziert mit dem persönlichen Grenzsteuersatz. Ist (b) größer als (a), wird die Differenz als zusätzliche Steuerentlastung im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen — die Zulagen bleiben im Vertrag. Pflicht-Anlage AV: ohne sie keine Günstigerprüfung.
Wie funktioniert der Zulagenantrag bei der ZfA — und was ist der Dauerzulagenantrag?
Der Zulagenantrag wird beim Anbieter eingereicht, der ihn an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der DRV Bund weiterleitet. Empfehlenswert ist der Dauerzulagenantrag nach §89 Abs. 1a EStG: einmalig erteilt, übermittelt der Anbieter jährlich automatisch die Zulagendaten an die ZfA. Frist nach §89 Abs. 1 Satz 1 EStG: zwei Beitragsjahre rückwirkend — Zulagen für 2024 sind bis spätestens 31.12.2026 zu beantragen. Versäumte Anträge bedeuten endgültig verfallene Förderung. Bei Lohnänderungen, Kindergeld-Beginn oder -Ende ist der Anbieter unverzüglich zu informieren.
Was passiert mit Kinderzulagen bei Ende des Kindergeldbezugs?
Kinderzulagen werden nach §85 EStG nur gewährt, solange für das Kind Kindergeld nach §62 ff EStG bezogen wird. Endet das Kindergeld — typischerweise mit Vollendung des 25. Lebensjahres oder bei Abschluss der Erstausbildung — entfällt automatisch auch die Riester-Kinderzulage von 300 € bzw. 185 €/Jahr. Der Mindesteigenbeitrag des Vertragsinhabers steigt entsprechend, da die Zulage nicht mehr von den 4 % abgezogen wird. Der Vertrag selbst läuft unverändert weiter; eine Anpassung der monatlichen Beitragshöhe ist sinnvoll, sonst greift Kürzung nach §86 Abs. 1 Satz 5 EStG.
Was bringt der Berufseinsteiger-Bonus nach §84 Satz 2 EStG?
Personen unter 25 Jahren bei Vertragsabschluss erhalten nach §84 Satz 2 EStG einen einmaligen Berufseinsteiger-Bonus von 200 € zusätzlich zur Grundzulage im ersten Beitragsjahr. Die Auszahlung läuft über die ZfA, kein gesonderter Antrag erforderlich — entscheidend ist das Vertragsdatum, nicht das Datum der ersten Beitragszahlung. Hebel: Studierende und Auszubildende mit Sockelbeitrag 60 €/Jahr eröffnen einen Vertrag — der Bonus ist mit minimalem Eigeneinsatz „freies Geld", und der frühe Start verlängert die Ansparphase um typische 5–8 Jahre. Im Folgejahr nur reguläre Grundzulage 175 €.
Wie wird die Auszahlung nach §22 Nr. 5 EStG versteuert?
Riester-Renten unterliegen vollständig der nachgelagerten Versteuerung nach §22 Nr. 5 EStG. Anders als gesetzliche Renten (Kohortenbesteuerung mit Freibetrag) wird die Riester-Auszahlung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert — Eigenbeitragsanteil, Zulagen und Kapitalerträge gleichermaßen. Im Gegenzug bleibt die Ansparphase steuerfrei: Sonderausgabenabzug nach §10a EStG, steuerfreie Zulagen, steuerfreie Kapitalerträge. Bei stabil niedrigem Steuersatz im Alter (etwa 18–22 % statt 42 % im Erwerbsleben) entsteht der eigentliche Steuerstundungseffekt. Anbieter melden Auszahlungen nach §22a EStG automatisch an die Finanzverwaltung.
Wann erfolgt die Auszahlung der Riester-Rente?
Auszahlung frühestens ab dem 62. Lebensjahr (§1 Abs. 1 Nr. 2 AltZertG); für Verträge vor 2012 gilt 60 als frühestes Eintrittsalter. Pflichtbestandteil ist eine lebenslange Leibrente — eine vollständige Kapitalauszahlung ist nicht zulässig. Bis zu 30 % des Vertragsguthabens dürfen zu Beginn der Auszahlung als Einmalzahlung entnommen werden (§1 Abs. 1 Nr. 4 lit. a AltZertG); der Rest wird verrentet. Bei Kleinbetragsrenten unterhalb 1 % der monatlichen Bezugsgröße (2026: rund 36 €/Mon) ist eine vollständige Kapitalabfindung zulässig (§93 Abs. 3 EStG).
Was passiert bei förderschädlicher Verwendung nach §95 EStG?
Wird das Riester-Guthaben außerhalb der zulässigen Auszahlungswege entnommen — etwa Auflösung des Vertrags vor Bezugsbeginn, Wegzug außerhalb EU/EWR/Schweiz, ungenehmigte Übertragung — gelten alle gewährten Zulagen und Sonderausgabenvorteile als zurückzuzahlen (§95 EStG). Erhalten bleibt der eingezahlte Eigenanteil sowie die nicht geförderten Kapitalerträge nach Abzug der Abgeltungsteuer. Der BFH hat in X R 5/22 (14.06.2023) die Vereinbarkeit der Rückforderungsregelung mit Verfassungs- und Unionsrecht bestätigt. Anhängig zur Verzinsung der Rückforderung: BFH X R 22/24.
Lohnt sich Riester für Familien mit Kindern besonders?
Ja, Familien mit Kindern ab Geburtsjahr 2008 sind nach Einschätzung von Stiftung Warentest die klassische Riester-Zielgruppe. Pro Kind 300 €/Jahr Kinderzulage sind staatliche Direktförderung in den Vertrag — bei zwei Kindern und 50.000 € Brutto liegt die Förderquote (Zulagen ÷ Gesamtbeitrag) bei rund 39 %, bei drei Kindern entsprechend höher. Wer mehrere Kinderzulagen bezieht und nahe am Sockelbetrag liegt, profitiert überproportional. Achtung: Ende des Kindergeldbezugs senkt die Zulage — Beitragsanpassung dann erforderlich.
Welche Vertragsarten gibt es — und beeinflusst die Wahl die Zulagenhöhe?
Die Zulagenhöhe nach §§ 84, 85 EStG ist produktneutral — Grundzulage und Kinderzulagen fallen identisch aus, gleich ob Banksparplan, Fondssparplan, Riester-Versicherung oder Wohn-Riester. Unterschiede liegen in den Vertragskosten und Renditen: Banksparpläne ohne Abschlusskosten (im Markt rückläufig), Versicherungen mit Garantiezins typischerweise 2,5–4 % der Beitragssumme Abschlusskosten, Fondssparpläne 0,5–1,5 % p. a. laufende Verwaltung. Die nach §1 AltZertG zertifizierten Verträge sind im Produktinformationsblatt nach §7 AltvDV vergleichbar.
Lohnt sich Riester 2026 noch?
Eine pauschale Antwort verbietet sich. Stiftung Warentest empfiehlt Riester 2026 vor allem Familien mit zwei oder mehr Kindern und Geringverdienern bis rund 30.000 € Brutto — die Förderquote durch Kinderzulagen verschiebt das Verhältnis Eigenleistung zu Vertragsvermögen deutlich zugunsten der Sparenden. Spitzenverdiener mit hohem Grenzsteuersatz profitieren über den Sonderausgabenabzug, müssen aber im Alter mit nachgelagerter Vollversteuerung rechnen. Selbstständige ohne mittelbare Berechtigung sind ausgeschlossen — Rürup ist die Alternative. Reformdebatte im Bundestag offen, Bestandsverträge bleiben geschützt.
Schlüsselbegriffe aus EStG und ZfA-Verwaltungspraxis
- Grundzulage (§84 EStG)
- 175 €/Jahr für jede förderberechtigte Person, gewährt bei Einzahlung des Mindesteigenbeitrags. Auszahlung durch die ZfA direkt in den Vertrag. Seit 01.01.2018 unverändert.
- Kinderzulage (§85 EStG)
- 300 €/Jahr je Kind ab Geburtsjahr 2008 (§85 Abs. 1 Satz 1 EStG), 185 €/Jahr je Kind vor 2008 (§85 Abs. 1 Satz 2 EStG). Anspruch besteht, solange Kindergeld nach §62 ff EStG gezahlt wird — typischerweise bis zum 25. Lebensjahr.
- Berufseinsteiger-Bonus (§84 Satz 2 EStG)
- 200 € einmalig im ersten Beitragsjahr für Versicherte unter 25 bei Vertragsabschluss. Auszahlung über die ZfA, kein gesonderter Antrag.
- Mindesteigenbeitrag (§86 EStG)
- 4 % des rentenversicherungspflichtigen Vorjahres-Bruttoeinkommens einschließlich Zulagen, gedeckelt auf 2.100 €/Jahr. Sockelbetrag 60 €/Jahr nach §86 Abs. 1 Satz 4 EStG. Bei Unterschreitung anteilige Kürzung der Zulagen.
- Sonderausgabenabzug (§10a EStG)
- Eigenbeiträge plus Zulagen sind als Sonderausgaben bis 2.100 €/Jahr abzugsfähig. Pro Ehegatte mit eigenem Vertrag. Höchstbetrag seit 2008 unverändert.
- Günstigerprüfung (§10a Abs. 2 EStG)
- Automatischer Vergleich von Zulage und Sonderausgabenvorteil durch das Finanzamt im Veranlagungsverfahren. Der höhere Wert wird gewährt — Differenz als zusätzliche Steuerentlastung im Einkommensteuerbescheid.
- Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA)
- Behörde bei der DRV Bund, zuständig für Antragsprüfung, Auszahlung und Rückforderung der Riester-Zulagen. Mitteilungsdienst informiert monatlich über Verwaltungsanweisungen.
- Dauerzulagenantrag (§89 Abs. 1a EStG)
- Einmalig beim Anbieter erteilte Vollmacht zur jährlichen automatischen Übermittlung der Zulagendaten an die ZfA. Erspart den jährlichen Einzelantrag und die 2-Jahres-Frist.
- Nachgelagerte Versteuerung (§22 Nr. 5 EStG)
- Auszahlungen aus Riester-Verträgen werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert — Eigenbeitrag, Zulagen und Erträge gleichermaßen. Anders als bei der gesetzlichen Rente kein Rentenfreibetrag.
Quellen und Aktenzeichen
Gesetzestexte des EStG und AltZertG, Verwaltungsanweisungen der ZfA, BMF-Schreiben und höchstrichterliche Rechtsprechung — Grundlage der Berechnungslogik.
- § 79 EStG · Zulagenberechtigung
gesetze-im-internet.de · Unmittelbare und mittelbare Berechtigung.
- § 10a EStG · Sonderausgabenabzug Riester
gesetze-im-internet.de · Höchstbetrag 2.100 € und Günstigerprüfung.
- § 84 EStG · Grundzulage und Berufseinsteiger-Bonus
gesetze-im-internet.de · 175 € pro Person + 200 € einmalig unter 25.
- § 85 EStG · Kinderzulage
gesetze-im-internet.de · 300 € (ab 2008) bzw. 185 € (vor 2008) pro Kind.
- § 86 EStG · Mindesteigenbeitrag
gesetze-im-internet.de · 4 %-Grenze und Sockelbetrag 60 €.
- § 89 EStG · Antrag und Dauerzulagenantrag
gesetze-im-internet.de · 2-Jahres-Frist und Dauerantrag-Verfahren.
- § 93 EStG · Schädliche Verwendung
gesetze-im-internet.de · Kleinbetragsrente und Auszahlungsregeln.
- § 95 EStG · Förderschädliche Verwendung bei Wegzug
gesetze-im-internet.de · Rückforderung von Zulagen und Sonderausgaben.
- § 22 Nr. 5 EStG · Nachgelagerte Versteuerung
gesetze-im-internet.de · Volle Steuerpflicht der Auszahlung im Alter.
- Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)
gesetze-im-internet.de · Zertifizierungskriterien für Riester-Produkte.
- Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA)
deutsche-rentenversicherung.de · Zulagenauszahlung, Mitteilungsdienst, Dauerantrag.
- BMF-Schreiben Altersvorsorgeverträge
bundesfinanzministerium.de · Aktuelle Auslegungshinweise zur §10a-Förderung.
- BFH X R 5/22 · Riester-Wegzug ins Ausland
dejure.org · Förderschädlichkeit bei Wegzug außerhalb EU/EWR (14.06.2023).
- BFH X R 22/24 · Verzinsung Zulagen-Rückforderung (anhängig)
bundesfinanzhof.de · Anhängiges Verfahren zur Verzinsung nach §95 EStG.
- Stiftung Warentest · Riester-Bewertungen
test.de · Produktbewertungen und Reformdebatte.
Zum Weiterlesen
Themen, die in jeder Vorsorgeplanung mit der Riester-Zulagenförderung verwoben sind.
Den vollständigen Riester-Förderkontext mit Eigenbeitrags-, Sonderausgaben- und Auszahlungslogik führt der Riester-Rechner §10a EStG aus. Die andere geförderte Schiene — für Selbstständige außerhalb der GRV-Pflicht und Spitzenverdiener mit hohem Sonderausgaben-Spielraum — behandelt der Rürup-Rechner §10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG. Die Eigenheim-Variante des Riester-Modells führt der Wohn-Riester-Rechner §92a EStG aus.
Den Brutto-Netto-Effekt der Riester-Beiträge auf den laufenden Lohn schlüsselt der Brutto-Netto-Rechner auf; den Steuerhebel im Erwerbsleben kontextualisiert der Einkommensteuer-Rechner §32a EStG. Die Auswirkung der nachgelagerten Versteuerung in der Auszahlungsphase zeigt — neben §22 Nr. 5 EStG für Riester selbst — der Rentenbesteuerungs-Rechner §22 EStG.
Die Lücke zwischen voraussichtlicher Gesamtversorgung und Wunschniveau adressiert der Vorsorgebedarf-Rechner; die gesetzliche Rentenanwartschaft als dritte Säule führt der Renten-Rechner §§ 63 ff SGB VI aus, ergänzt um die Erwerbsbiografiequantifikation im Rentenpunkte-Rechner §70 SGB VI. Den Hebel der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Säule quantifiziert der Mütterrenten-Rechner §249 SGB VI.