§§ 79–99, 10a, 22 Nr. 5 EStG · Zulagen + Günstiger­prüfung · Stand Mai 2026

Riester-Zulagen-Rechner 2026

Riester-Zulagen 2026 nach §§ 79–99 EStG: 175 € Grund­zulage, 300 € Kinder­zulage je Kind ab 2008 (185 € davor), 200 € Berufs­einsteiger-Bonus einmalig unter 25, Mindesteigen­beitrag 4 % vom Vorjahres-Brutto (§86 EStG, Sockel 60 €) und Sonder­ausgaben­abzug bis 2.100 € — die Günstiger­prüfung des Finanz­amts entscheidet automatisch zwischen Zulage und Steuer­vorteil.

§§ 79–99 EStG · §10a

Zulagen + Sonder­ausgaben­abzug

Stand 05/2026

EStG · ZfA · BFH

Fachliche Prüfung durch die Vorsorge- und Steuer­redaktion am 5. Mai 2026. Werte gegen das Einkommensteuer­gesetz (Stand JStG 2024), das BMF-Schreiben zu Altersvorsorge­verträgen, das BFH-Urteil X R 5/22 sowie den Mitteilungs­dienst der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) abgeglichen.

Live · 2026

Förderung gesamt 2026

775,00 €

Zulagen 775,00 € · Steuer­ersparnis 672,00 € (Günstiger­prüfung)

Grund

175,00 €

Kinder

600,00 €

Mind­beitrag

1.025,00 €

Günstiger­prüfung · Finanzamt prüft automatisch, ob Steuer­ersparnis über Zulagen liegt — dann gibt's die Differenz mit der Steuer­erklärung. Für hohe Einkommen (Grenz­steuer 35–42 %) lohnt Riester finanziell trotz Kritik. Mit Kindern besonders attraktiv durch hohe Kinder­zulage 300 €/Kind ab 2008.

Hinweis zur Berechnung: Der Rechner ermittelt die Zulagen­summe nach §§ 84, 85 EStG, den Mindesteigen­beitrag nach §86 EStG (4 % vom Vorjahres-Brutto, Sockel 60 €) und den theoretischen Sonder­ausgaben­vorteil nach §10a EStG anhand des angegebenen Grenz­steuer­satzes. Die Günstiger­prüfung nach §10a Abs. 2 EStG erfolgt durch das Finanz­amt auf Basis der Anlage AV; verbindlich für den Einzel­fall ist der Steuer­bescheid in Verbindung mit der Bescheinigung des Vertrags­anbieters. Die hiesige Berechnung dient der Erst­orientierung und ersetzt keine individuelle Vorsorge- oder Steuer­beratung.

Zulagen­förderung nach §§ 79–99 EStG

Die Riester-Zulagen sind die Direkt­förderung der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge: ausgezahlt durch die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der DRV Bund, fließen sie nach Antrag ohne Versteuerung direkt in den Vertrag — Grund­zulage 175 € pro förder­berechtigter Person plus 300 €/185 € Kinder­zulage und einmalig 200 € Berufs­einsteiger-Bonus. Voraussetzung der vollen Auszahlung: Mindesteigen­beitrag nach §86 EStG (4 % vom Vorjahres-Brutto, Sockel 60 €). Wer mehr als die Zulage ansetzen will, nutzt parallel den Sonder­ausgaben­abzug nach §10a EStG bis 2.100 € — die Günstiger­prüfung des Finanz­amts vergleicht beide Vorteile und gewährt automatisch den höheren Wert.

Grund­zulage 2026 175 € p. a. · seit 01.01.2018 unverändert · §84 Satz 1 EStG
Kinder­zulage ab 2008 300 € pro Kind p. a. · §85 Abs. 1 Satz 1 EStG
Kinder­zulage vor 2008 185 € pro Kind p. a. · §85 Abs. 1 Satz 2 EStG
Berufs­einsteiger-Bonus 200 € einmalig · unter 25 J · §84 Satz 2 EStG
Mindesteigen­beitrag 4 % Vorjahres-Brutto − Zulagen · §86 EStG
Sockel­betrag 60 € p. a. · §86 Abs. 1 Satz 4 EStG
Sonder­ausgaben-Höchst­betrag 2.100 € p. a. · seit 2008 unverändert · §10a EStG
Antrags­frist 2 Beitrags­jahre rückwirkend · §89 Abs. 1 EStG
Versteuerung Auszahlung voll steuer­pflichtig · §22 Nr. 5 EStG · ohne Renten­frei­betrag
Anzeige

Mindesteigen­beitrag nach §86 EStG

Vier Prozent vom renten­versicherungs­pflichtigen Vorjahres-Brutto minus Zulagen — gedeckelt auf 2.100 €, Sockel­betrag 60 €.

Der Mindesteigen­beitrag ist die Eigen­leistung, die der Sparer einzahlen muss, um die volle Zulagen­förderung zu erhalten. Die Formel des §86 Abs. 1 EStG: 4 % vom renten­versicherungs­pflichtigen Vorjahres-Brutto­einkommen einschließlich Zulagen, gedeckelt auf den Höchst­betrag des §10a EStG (2.100 €). Der Sockel­betrag von 60 €/Jahr (§86 Abs. 1 Satz 4 EStG) gilt für mittelbar Berechtigte und für Konstellationen, in denen der rechnerische Mindesteigen­beitrag negativ würde — etwa Eltern mit mehreren Kindern und niedrigem Einkommen.

Rechen­logik in drei Stufen

So entsteht der Mindesteigen­beitrag aus Brutto und Zulagen.

Stufe 1 · Soll­beitrag. 4 % des renten­versicherungs­pflichtigen Vorjahres-Brutto. Bei 40.000 € Brutto sind das 1.600 € Sollbeitrag, bei 80.000 € Brutto rechnerisch 3.200 € — gedeckelt auf 2.100 € durch den Höchst­betrag des §10a EStG.

Stufe 2 · Zulagen­abzug. Vom Soll­beitrag werden die zustehenden Zulagen abgezogen — Grund­zulage 175 € plus Kinder­zulagen je nach Anzahl und Geburts­jahrgang. Beispiel 40.000 € Brutto + 1 Kind nach 2008: 1.600 − 475 = 1.125 € Mindesteigen­beitrag (etwa 94 €/Mon).

Stufe 3 · Sockel­betrag. Liegt der rechnerische Mindesteigen­beitrag unter 60 €/Jahr (etwa wegen mehrerer Kinder­zulagen bei niedrigem Brutto), greift der Sockel: mindestens 60 €/Jahr (5 €/Mon) sind einzuzahlen, sonst entfallen die Zulagen anteilig nach §86 Abs. 1 Satz 5 EStG.

Anteilige Kürzung. Wer weniger als den Mindesteigen­beitrag einzahlt, erhält Zulagen im Verhältnis tatsächliche zu erforderliche Beiträge. Beispiel: bei 50 % des Soll­beitrags entsprechend 50 % der Zulage. Vollständiger Verzicht auf Eigen­beitrag → keine Zulagen, aber der Vertrag selbst läuft weiter.

Grund­zulage 175 € nach §84 EStG

Die Sockel­förderung pro förder­berechtigter Person — seit 01.01.2018 unverändert.

Die Grund­zulage nach §84 Satz 1 EStG beträgt 175 €/Jahr pro förder­berechtigter Person. Sie wird gewährt, wenn der Mindesteigen­beitrag nach §86 EStG eingezahlt und der Zulagen­antrag nach §89 EStG gestellt wurde. Die Auszahlung erfolgt durch die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der DRV Bund direkt in den Vertrag — kein Geldfluss aufs Privat­konto, keine Versteuerung in der Anspar­phase.

Anspruch und Auszahlungs­logik

Wer 175 € erhält und unter welchen Voraussetzungen.

Personen­bezogen. Jede unmittelbar oder mittelbar berechtigte Person erhält die volle Grund­zulage 175 €/Jahr. Bei Ehe­gatten mit jeweils eigenem Vertrag: 2 × 175 € = 350 € Grund­zulage pro Haushalt. Mittelbar berechtigte Ehe­gatten erfüllen die Mindesteigen­beitrags­pflicht bereits mit dem Sockel­beitrag von 60 €/Jahr (§86 Abs. 1 Satz 4 EStG) — Familien-Hebel mit minimalem Einsatz.

Förder­berechtigung als Voraussetzung. Pflicht­versicherte GRV, Beamte, Richter, Berufs­soldaten, Bezieher von ALG I oder Krankengeld, Eltern in Eltern­zeit (sofern vor Eltern­zeit pflicht­versichert) sind unmittelbar berechtigt nach §10a Abs. 1 EStG. Mittelbar berechtigt nach §79 Satz 2 EStG ist der Ehe­gatte einer unmittelbar berechtigten Person.

Historie der Höhe. Die Grund­zulage betrug bei Einführung 2002 zunächst 38 €, wurde bis 2008 stufenweise auf 154 € angehoben und mit Inkrafttreten des Betriebs­renten­stärkungs­gesetzes zum 01.01.2018 letztmals auf 175 € erhöht. Seitdem unverändert; die politisch diskutierte Reform (Alters­vorsorge­depot) ist 2024 nicht ins Gesetzgebungs­verfahren gelangt.

Kinder­zulage 300 €/185 € nach §85 EStG

Pro Kind, abhängig vom Geburts­jahrgang — und solange Kindergeld läuft.

Die Kinder­zulage ist die familien­tragende Säule der Riester-Förderung: 300 €/Jahr für jedes Kind ab Geburts­jahr 2008 (§85 Abs. 1 Satz 1 EStG), 185 €/Jahr für Kinder vor 2008 (§85 Abs. 1 Satz 2 EStG). Anspruch besteht, solange für das Kind Kindergeld nach §62 ff EStG bezogen wird — typischerweise bis zum 25. Lebens­jahr oder bis zum Abschluss der Erst­ausbildung.

Zulagen­arten im Detail

Höhe, Geburts­jahrgangs­schwelle und Rechts­grundlage.

Zulagen­art Betrag p. a. Voraussetzung Rechts­grundlage
Grund­zulage 175 € Förder­berechtigung nach §10a EStG, Mindesteigen­beitrag eingezahlt §84 Satz 1 EStG
Kinder­zulage (ab 2008) 300 € Pro Kind ab Geburts­jahr 2008, solange Kindergeld läuft §85 Abs. 1 Satz 1 EStG
Kinder­zulage (vor 2008) 185 € Pro Kind vor 2008, solange Kindergeld läuft §85 Abs. 1 Satz 2 EStG
Berufs­einsteiger-Bonus 200 € einmalig Vertrags­abschluss vor dem 25. Geburtstag, im ersten Beitrags­jahr §84 Satz 2 EStG

Beispiel Familie: 175 € Grund + 2 × 300 € Kinder (geboren 2014 und 2017) = 775 € Staats­zuschuss pro Beitrags­jahr — direkt im Vertrag, ohne Anrechnung auf das Einkommen, ohne Sozial­abgaben. Quelle: §§ 84, 85 EStG; ZfA-Mitteilungs­dienst.

Wer bekommt die Kinder­zulage zugeordnet?

Zuordnungs­regel und Sonder­fälle der elterlichen Aufteilung.

Grund­regel. Die Kinder­zulage erhält grundsätzlich derjenige Eltern­teil, der das Kindergeld bezieht (Eltern­geld­berechtigter). Bei Ehe­gatten regelmäßig die Mutter — Übertragung auf den Vater nur in eng umschriebenen Sonder­fällen nach §85 Abs. 2 EStG (etwa wenn der Vater den überwiegenden Lebens­unterhalt des Kindes trägt oder die Mutter ohne eigene Förder­berechtigung ist).

Ende des Kindergeld­bezugs. Mit Vollendung des 25. Lebens­jahres oder bei Abschluss der Erst­ausbildung endet der Kindergeld­anspruch — und damit automatisch auch die Kinder­zulage. Der Mindesteigen­beitrag des Vertrags­inhabers steigt entsprechend, da die Zulage nicht mehr von den 4 % abgezogen wird. Lohn­änderungen und Kindergeld-Status sind dem Anbieter zu melden.

Mehrere Kinder. Die Kinder­zulagen sind kumulativ — drei Kinder ab 2008 ergeben 3 × 300 € = 900 € Kinder­zulage zusätzlich zur Grund­zulage 175 €, also 1.075 €/Jahr. Bei niedrigem Einkommen und mehreren Kindern kann der rechnerische Mindesteigen­beitrag negativ werden — in diesem Fall greift der Sockel­betrag von 60 €/Jahr nach §86 Abs. 1 Satz 4 EStG.

Berufs­einsteiger-Bonus 200 € nach §84 Satz 2 EStG

Einmaliger Bonus für Versicherte unter 25 — automatisch über die ZfA, ohne Antrag.

Personen, die zum Zeitpunkt des Vertrags­abschlusses das 25. Lebens­jahr noch nicht vollendet haben, erhalten nach §84 Satz 2 EStG einen einmaligen Berufs­einsteiger-Bonus von 200 € zusätzlich zur Grund­zulage im ersten Beitrags­jahr. Die Auszahlung läuft über die ZfA, ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich — entscheidend ist das Vertrags­datum, nicht das Datum der ersten Beitrags­zahlung.

Hebel für junge Sparer

Warum 200 € einmalig im ersten Jahr besonders attraktiv sind.

Sockel­beitrag plus Bonus. Studierende und Auszubildende mit geringem oder schwankendem Einkommen können einen Riester-Vertrag mit dem Sockel­beitrag von 60 €/Jahr eröffnen — der Bonus von 200 € ist mit minimalem Eigen­einsatz „freies Geld" und im Vertrags­vermögen sofort verfügbar. Im ersten Beitrags­jahr summiert sich die Zulage damit auf 175 € Grund + 200 € Bonus = 375 €.

Zeitlicher Hebel. Wer mit 24 startet, hat bei Renten­beginn 67 rund 43 Beitrags­jahre — die Anspar­phase ist deutlich länger als bei Späteinsteigern. Der frühe Start spielt vor allem bei fonds­basierten Riester-Produkten eine Rolle: Aktien­quote in jungen Jahren hoch, fallend zur Renten­phase.

Vertrags­datum entscheidend. Der Bonus wird einmal im ersten Beitrags­jahr gewährt — auch wenn die erste Beitrags­zahlung erst Wochen nach Vertrags­abschluss erfolgt. Das tatsächliche Geburts­datum und das Vertrags­datum bestimmen die Anwendbarkeit; ein Vertrag, der erst nach dem 25. Geburtstag abgeschlossen wird, ist bonus­schädlich.

Sonder­ausgaben­abzug 2.100 € nach §10a EStG

Eigen­beitrag und Zulagen zusammen bis 2.100 € als Sonder­ausgaben absetzbar — Höchst­betrag seit 2008 unverändert.

Nach §10a EStG sind die Beiträge zur Riester-Rente einschließlich der gewährten Zulagen bis zu einem Höchst­betrag von 2.100 €/Jahr als Sonder­ausgaben abzugs­fähig. Bei Zusammen­veranlagung gilt der Betrag pro Ehe­gatte mit eigenem förder­fähigen Vertrag (potenziell 4.200 € Familien-Höchstbetrag). In den Höchst­betrag fließen Eigen­beitrag und Zulagen zusammen — entscheidend ist die Summe der eingezahlten Beiträge inklusive Zulagen, nicht nur der Eigen­anteil.

Wirkung im Erwerbs­leben

Steuer­vorteil als Funktion des persönlichen Grenz­steuer­satzes.

Linearer Effekt am Grenz­steuer­satz. Die Steuer­ersparnis entspricht Höchst­betrag × Grenz­steuer­satz. Bei 22 % (Brutto­einkommen rund 30.000–40.000 € ledig): 2.100 × 22 % = 462 € Steuer­ersparnis. Bei 30 %: 630 €. Bei 42 % Spitzen­steuer­satz: 882 €. Spitzen­verdiener profitieren über­proportional — bei niedrigen Einkommen dominiert hingegen die Zulagen­förderung.

Pflicht-Anlage AV. Ohne Beilage der Anlage AV (Altersvorsorge) zur Einkommensteuer­erklärung wird der Sonder­ausgaben­abzug nicht berücksichtigt — die Günstiger­prüfung nach §10a Abs. 2 EStG erfolgt nicht. Eintragungen: Eigen­beitrag, Brutto­einkommen Vorjahr, Anzahl Kinder mit Kindergeld­bezug. Die Bescheinigung des Anbieters nach §10a Abs. 5 EStG liegt rechtzeitig zur Steuer­erklärung vor.

Höchst­betrag seit 2008 statisch. Anders als der Rürup-Höchst­betrag (an die BBG gekoppelt) ist der Riester-Höchst­betrag von 2.100 € nicht dynamisiert. Bei steigenden Brutto­einkommen wirkt der Sonder­ausgaben­abzug daher relativ schwächer — wer 2008 80.000 € verdiente und 2026 130.000 € verdient, spart in Riester denselben absoluten Betrag, in Rürup hingegen einen deutlich höheren.

Günstiger­prüfung nach §10a Abs. 2 EStG

Das Finanz­amt vergleicht automatisch Zulage und Sonder­ausgaben­vorteil — der höhere Wert wird gewährt.

Variante A · Zulage allein

Reine Zulagen­förderung über die ZfA

  • + Direkter Geld­fluss in den Vertrag — Familien­bonus durch Kinder­zulagen je 300 €
  • + Bei niedrigen Einkommen und mehreren Kindern regelmäßig die günstigere Variante
  • + Förder­quote 30–50 % bei Doppel­verdiener-Familien mit zwei Kindern
  • Vorteil unabhängig vom Steuersatz, daher bei Spitzen­verdienern relativ klein
  • Voraussetzt fristgerechten Zulagen­antrag binnen 2 Beitrags­jahren (§89 EStG)

Beispiel: 40.000 € Brutto · 1 Kind nach 2008

Zulagen: 475 €/Jahr · Förder­quote (Zulage zu Gesamt­beitrag): 30 %.

Variante B · Sonder­ausgaben-Effekt

Steuer­vorteil durch Höchst­betrag 2.100 €

  • + Linear an den Grenz­steuer­satz gekoppelt — Spitzen­verdiener profitieren über­proportional
  • + Bei 42 % Spitzen­satz: 2.100 × 42 % = 882 € Steuer­ersparnis pro Jahr
  • + Erhöht sich automatisch bei Lohn­erhöhung (steigender Grenz­steuer­satz)
  • Voraussetzt Anlage AV in der Einkommen­steuer­erklärung
  • Nachgelagerte Versteuerung in der Auszahlungs­phase nach §22 Nr. 5 EStG

Beispiel: 80.000 € Brutto · ohne Kinder · Spitzen­satz 42 %

Sonder­ausgaben­abzug: 2.100 € · Steuer­vorteil: 882 €/Jahr · Differenz zur Grund­zulage 175 €: 707 € als zusätzliche Steuer­erstattung.

Mechanik der Günstiger­prüfung: Das Finanz­amt setzt zunächst die volle Zulage als Sonder­ausgabe an (fiktiv im Vertrag) und addiert den Eigen­beitrag. Aus der Summe (max. 2.100 €) ermittelt es die theoretische Steuer­ersparnis mit dem persönlichen Grenz­steuer­satz. Ist diese höher als die bereits ausgezahlte Zulage, wird die Differenz im Steuer­bescheid als zusätzliche Erstattung ausgewiesen. Faustregel: Bis ungefähr 33.000 € Brutto bei einem Kind und 50.000 € Brutto bei zwei Kindern dominiert die Zulage, darüber regelmäßig der Sonder­ausgaben­vorteil. Pflicht­anlage AV: ohne Beilage der Anlage AV zur Einkommensteuer­erklärung wird die Günstiger­prüfung nicht durchgeführt — der Sonder­ausgaben­abzug entfällt dann ersatzlos.

Zulagen­antrag bei der ZfA und Dauer­zulagen­antrag

Antrags­weg, 2-Jahres-Frist nach §89 EStG und automatisierter Dauer­antrag — Pflege­routinen für die Förderung.

Der Zulagen­antrag ist nicht direkt bei der ZfA, sondern beim Riester-Anbieter zu stellen — er sammelt die Antrags­daten und übermittelt sie an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen bei der DRV Bund. Empfehlenswert ist der Dauer­zulagen­antrag nach §89 Abs. 1a EStG: einmalig erteilt, übernimmt der Anbieter ab dann die jährliche automatische Übermittlung der relevanten Daten (Brutto­einkommen, Kinder­zulagen, Status­änderungen).

Antrags­frist und Verjährung

Wann Zulagen verfallen und wann sie sicher sind.

2-Jahres-Frist nach §89 Abs. 1 Satz 1 EStG. Der Zulagen­antrag kann rückwirkend für die zwei vorangegangenen Beitrags­jahre gestellt werden. Beispiel: Zulagen für das Beitrags­jahr 2024 sind spätestens bis zum 31.12.2026 zu beantragen. Wer die Frist verstreichen lässt, verliert die Zulage endgültig — eine Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand ist nicht vorgesehen.

Dauer­antrag als Routine. Mit dem Dauer­zulagen­antrag entfällt die Frist­überwachung. Der Anbieter übermittelt die Daten der ZfA bis zum 30.06. des zweiten Folgejahres. Bei Lebens­ereignissen (Lohn­änderung, neues Kind, Eheschließung, Wechsel des Versicherungs­status) ist der Anbieter unverzüglich zu informieren — er passt die Antrags­daten entsprechend an.

Mitteilungs­pflichten. Bei Wegfall der Förder­berechtigung (etwa Wechsel in eine selbst­ständige Tätigkeit ohne mittelbare Berechtigung, Wegzug außerhalb EU/EWR) ist die ZfA zu informieren. Bereits gewährte Zulagen können bei förder­schädlicher Verwendung nach §95 EStG zurück­gefordert werden — der BFH hat in X R 5/22 (14.06.2023) die Rück­forderungs­regelung bestätigt.

Bestandspflege bei Anbieter­wechsel. Das gesetzliche Übertragungs­recht erlaubt den förder­unschädlichen Wechsel des Riester-Anbieters. Vertrags­wert wird übertragen, alle Förder­bestandteile (Grund­zulage, Kinder­zulagen, Berufs­einsteiger-Bonus, Sonder­ausgaben­abzug) bleiben erhalten — der neue Anbieter führt die Pflege­routinen fort.

Versteuerung der Auszahlung nach §22 Nr. 5 EStG

Lebenslange Leibrente ab 62, bis 30 % Kapital­wahl­recht — voll nachgelagert versteuert mit dem persönlichen Steuer­satz.

Anders als bei der gesetzlichen Rente entsteht in der Riester-Auszahlungs­phase kein Renten­frei­betrag. Eigen­beitrag, Zulagen und Kapital­erträge werden nach §22 Nr. 5 EStG vollständig mit dem persönlichen Einkommen­steuer­satz versteuert. Im Gegenzug bleibt die Anspar­phase steuer­frei: Sonder­ausgaben­abzug §10a EStG, steuer­freie Zulagen, steuer­freie Kapital­erträge bis zum Bezugs­beginn. Der Steuer­stundungs­effekt entfaltet sich nur, wenn der Steuer­satz im Alter niedriger ist als im Erwerbs­leben — typische Konstellation: 18–22 % im Alter statt 28–42 % vorher.

Drei Auszahlungs­optionen am Vertrags­ende

Wahl zwischen Voll-Verrentung, Teil-Kapitalisierung und Klein­betrags­abfindung.

Vollständige Verrentung. Lebenslange Leibrente ab dem 62. Lebens­jahr (für Verträge vor 2012 ab 60). Keine Kapital­auszahlung; garantierte Mindest­rente nach Vertrags­bedingungen. Hinterbliebenen­schutz bei Versicherungs­produkten optional einschließbar — bei Banksparplänen und Fondssparplänen Verrentung erst zum Auszahlungs­beginn über separate Versicherung des Anbieters.

Teil-Kapitalisierung bis 30 %. Nach §1 Abs. 1 Nr. 4 lit. a AltZertG dürfen bis zu 30 % des Vertrags­guthabens zu Beginn als Einmal­zahlung entnommen werden, der Rest wird verrentet. Die Einmal­zahlung unterliegt voll der Versteuerung im Auszahlungs­jahr — bei großen Beträgen kann der progressive Tarif sprunghaft steigen, weshalb manche Sparer auf die Teil­kapitalisierung verzichten oder sie auf das Folgejahr verschieben.

Klein­betrags­rente. Bei einer monatlichen Leibrente unter 1 % der monatlichen Bezugs­größe (§93 Abs. 3 EStG, 2026: rund 36 €/Mon) ist die vollständige Kapital­abfindung zulässig — typische Folge geringer Spar­leistungen oder kurzer Anspar­zeiten. Steuerlich gilt die Voll­besteuerung im Auszahlungs­jahr; eine Fünftel­regelung nach §34 EStG ist beim Riester-Produkt nicht vorgesehen.

Renten­bezugs­mitteilung nach §22a EStG. Anbieter melden die ausgezahlten Beträge automatisch an die Finanz­verwaltung. Eine eigene Lohn­steuer­karte ist nicht erforderlich; die Steuer wird im jährlichen Einkommen­steuer­bescheid festgesetzt — ggf. mit Voraus­zahlungen, sobald eine spürbare Restlast erkennbar wird.

Vier Riester-Zulagen-Konstellationen

Anonymisierte Verläufe — von der Erzieherin mit einem Kind bis zum Spitzen­verdiener ohne Kinder.

BIO-1 · Erzieherin mit einem Kind

Pflichtversicherte GRV · 40.000 € Brutto · 1 Kind geboren Mai 2018 · Riester-Banksparplan

Erwerbs- und Vertrags­situation. Erzieherin in einer kommunalen Kindertagesstätte, durchgehend pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sozialversicherungspflichtiges Brutto-Vorjahres­einkommen 2025 nach Lohnsteuer­bescheinigung 40.000 €. Ein Kind, geboren Mai 2018 (Kindergeld­bezug bis längstens Vollendung 25). Riester-Banksparplan ohne Abschluss­kosten, jährliche Bestands­gebühr 12 €. Zulagen­ansatz: Grund­zulage 175 € + Kinder­zulage 300 € (Kind ab 2008) = 475 € pro Beitrags­jahr.

Eckwerte. Zulagen 475 € · Mindesteigenbeitrag 1.125 € · Gesamtbeitrag 1.600 €/Jahr

Berechnung. 4 % × 40.000 € − 475 € = 1.125 € · Förderquote 30 %

Befund. Auf 1.125 € Eigen­leistung kommen 475 € ZfA-Zulagen — jeder eingezahlte Euro wird zu 1,42 € Vertrags­vermögen. Bei einem Grenz­steuer­satz um 22 % läge der Sonder­ausgaben-Effekt nach §10a EStG bei rund 352 € (1.600 × 22 %); die Günstiger­prüfung des Finanzamts erkennt automatisch die höhere Zulage als günstigere Variante an. Pflicht: Dauer­zulagen­antrag nach §89 EStG einmalig erteilen, sonst 2-Jahres-Frist beachten — die ZfA gewährt Zulagen rückwirkend nur für die zwei vorangegangenen Beitrags­jahre. Bei Lohn­erhöhung jährlich Beitrags­höhe nachjustieren, sonst anteilige Kürzung nach §86 Abs. 1 Satz 5 EStG.

BIO-2 · Doppelverdiener mit zwei Kindern

Hauptverdienerin · 50.000 € Brutto · 2 Kinder geboren 2015 + 2019 · Fondssparplan

Erwerbs- und Vertrags­situation. Verwaltungsfachangestellte in einem Landratsamt, beide Eltern pflicht­versichert in der GRV, Kinder­geld­bezugs­berechtigung beim Hauptverdiener. Brutto-Vorjahres­einkommen 50.000 €. Zwei Kinder, geboren 2015 und 2019. Riester-Fondssparplan mit dynamisch fallender Aktien­quote, Verwaltungs­kosten 0,75 % p. a. Zulagen­ansatz: 175 € Grund + 2 × 300 € Kinder = 775 € pro Jahr.

Eckwerte. Zulagen 775 € · Mindesteigenbeitrag 1.225 € · Gesamtbeitrag 2.000 €/Jahr

Berechnung. 4 % × 50.000 € − 775 € = 1.225 € · Förderquote 39 %

Befund. Förderquote rund 39 % — Familien mit mehreren Kindern sind die klassische Riester-Zielgruppe der Zulagen­förderung. Pro Kind 300 €/Jahr senken den Mindesteigen­beitrag spürbar. Eine mittelbar förder­berechtigte Ehepartnerschaft (etwa Künstler­sozial­versicherte) kann mit dem Sockel­beitrag von 60 €/Jahr nach §86 Abs. 1 Satz 4 EStG einen eigenen Vertrag öffnen und die Grund­zulage 175 € mitnehmen — Familien-Hebel zusätzliche 175 € pro Beitrags­jahr. Die Kinder­zulage erhält grundsätzlich der oder die Kindergeld­berechtigte; eine Übertragung auf den anderen Elternteil ist nach §85 Abs. 2 EStG nur in eng umschriebenen Sonder­fällen möglich. Achtung: Endet das Kindergeld (Vollendung 25 oder Abschluss Erst­ausbildung), entfällt die Kinder­zulage automatisch — der Mindesteigen­beitrag steigt entsprechend.

BIO-3 · Geringverdienerin mit einem Kind

Teilzeitkraft · 25.000 € Brutto · 1 Kind 2020 · Sockelbetrag-Konstellation

Erwerbs- und Vertrags­situation. Teilzeit­beschäftigte im Einzelhandel, pflicht­versichert in der GRV. Brutto-Vorjahres­einkommen 25.000 €. Ein Kind, geboren 2020. Riester-Banksparplan mit Sockel­beitrag-Variante. Zulagen 475 € (175 + 300). Rechnerischer Sollbeitrag 4 % × 25.000 € = 1.000 €; abzüglich Zulagen 475 € verbleibt ein Mindesteigen­beitrag von 525 €/Jahr (etwa 44 €/Mon). Förderquote rund 47 %.

Eckwerte. Zulagen 475 € · Mindesteigenbeitrag 525 € · Gesamtbeitrag 1.000 €/Jahr

Berechnung. 4 % × 25.000 € − 475 € = 525 € · Förderquote 47 %

Befund. Spitzen-Förderquote für Gering­verdiener mit Kind: nahezu jeder zweite Euro im Vertrag stammt vom Staat. Wer den rechnerischen Mindesteigen­beitrag wegen mehrerer Kinder­zulagen rechnerisch unter den Sockel­betrag von 60 €/Jahr drücken würde, muss dennoch die 60 € als Zugangs­schwelle nach §86 Abs. 1 Satz 4 EStG einzahlen — sonst werden die Zulagen anteilig gekürzt (§86 Abs. 1 Satz 5 EStG). Stiftung Warentest empfiehlt Riester gerade in dieser Konstellation: niedriges Einkommen plus Kinder­zulagen verschiebt das Verhältnis Eigen­leistung zu Vertrags­vermögen deutlich zugunsten der Sparerin.

BIO-4 · Spitzenverdiener ohne Kinder

Leitender Angestellter · 80.000 € Brutto · Grenzsteuersatz 42 % · ohne Kinder

Erwerbs- und Vertrags­situation. Leitender Angestellter eines Industrie­konzerns, ledig, Brutto-Vorjahres­einkommen 80.000 €, Grenz­steuer­satz 42 %. Kein Kind, daher nur Grund­zulage 175 €. Riester-Renten­versicherung mit Garantie­verzinsung 0,25 %, Abschluss­kosten verteilt über fünf Beitrags­jahre. Sollbeitrag nach §86 EStG: 4 % × 80.000 € = 3.200 € — gedeckelt auf den §10a-Höchstbetrag 2.100 €. Tatsächlich eingezahlt wird der Höchstbetrag von 2.100 € — über diesen hinaus erbringt der Vertrag keine Förderung mehr.

Eckwerte. Zulage 175 € · Eigenbeitrag 1.925 € · Höchstbetrag 2.100 € · Steuersatz 42 %

Berechnung. 2.100 € × 42 % = 882 € Steuerersparnis · Differenz 707 € via Steuerbescheid

Befund. Sonderausgaben­abzug nach §10a EStG: 2.100 € als Sonder­ausgaben absetzbar, bei 42 % Spitzen­steuer­satz Steuer­entlastung 882 €/Jahr. Die Günstiger­prüfung nach §10a Abs. 2 EStG kommt zu dem Ergebnis: Steuer­vorteil 882 € > Zulage 175 € — die Differenz (882 − 175 = 707 €) wird im Einkommen­steuer­bescheid als zusätzliche Erstattung gutgeschrieben, die 175 € Zulage sind bereits im Vertrag. Effektive Förder­quote auf den eingesetzten Eigen­beitrag von 1.925 €: rund 50 %. Aber: Nachgelagerte Versteuerung in der Auszahlungs­phase nach §22 Nr. 5 EStG voll steuer­pflichtig — bei stabil hohem Steuersatz im Alter relativiert sich der Vorteil. Pflicht-Anlage AV der Steuer­erklärung beifügen, sonst entfällt der Sonder­ausgaben­abzug ersatzlos.

Worked Examples — Eigen­beitrag und Zulage nach Brutto und Kinderzahl

Mindesteigen­beitrag, Zulagen­summe und Förder­quote — fünf Brutto­stufen kombiniert mit drei Kinder­konstellationen (alle Kinder ab 2008).

Brutto Vorjahr Kinder ab 2008 Eigen­beitrag/Jahr Zulagen/Jahr Gesamt/Jahr Förder­quote
25.000 € 0 825 € 175 € 1.000 € 18 %
25.000 € 1 525 € 475 € 1.000 € 48 %
25.000 € 2 225 € 775 € 1.000 € 78 %
35.000 € 0 1.225 € 175 € 1.400 € 13 %
35.000 € 1 925 € 475 € 1.400 € 34 %
35.000 € 2 625 € 775 € 1.400 € 55 %
45.000 € 0 1.625 € 175 € 1.800 € 10 %
45.000 € 1 1.325 € 475 € 1.800 € 26 %
45.000 € 2 1.025 € 775 € 1.800 € 43 %
60.000 € 0 1.925 € 175 € 2.100 € 8 %
60.000 € 1 1.625 € 475 € 2.100 € 23 %
60.000 € 2 1.325 € 775 € 2.100 € 37 %
80.000 € 0 1.925 € 175 € 2.100 € 8 %
80.000 € 1 1.625 € 475 € 2.100 € 23 %
80.000 € 2 1.325 € 775 € 2.100 € 37 %

Förder­quote = Zulage ÷ Gesamt­beitrag. Mit jedem zusätzlichen Kind ab 2008 steigt die Quote um rund 8–12 Prozent­punkte. Die Tabelle berücksichtigt ausschließlich die Zulagen­förderung — ein zusätzlicher Sonder­ausgaben­vorteil nach §10a EStG ist je nach Grenz­steuer­satz weiter dazu möglich (Günstiger­prüfung durch das Finanz­amt).

Sieben Schritte vom Vertrag bis zur Auszahlung

Von der Förder­berechtigung über den Zulagen­antrag bis zur nachgelagerten Versteuerung — chronologisch mit Rechts­grundlage.

I

Förder­berechtigung nach §10a EStG prüfen

Pflicht­versicherte GRV erkennen die Berechtigung am Beitrags­abzug auf der Lohn­abrechnung; Beamte und Richter sind kraft Status berechtigt. Eltern in Eltern­zeit sind unmittelbar berechtigt, sofern sie vor der Eltern­zeit pflicht­versichert waren. Mittelbar Berechtigte (Ehe­gatte einer unmittelbar berechtigten Person) eröffnen einen eigenen Vertrag mit Mindest­beitrag 60 €/Jahr nach §86 Abs. 1 Satz 4 EStG. Selbst­ständige außerhalb der GRV-Pflicht ohne berechtigten Ehe­gatten haben keinen Anspruch — Alternative Rürup nach §10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG.

II

Zulagen­ansatz aus §84 + §85 EStG bestimmen

Grund­zulage 175 € pro förder­berechtigter Person (§84 Satz 1 EStG). Kinder­zulage 300 €/Jahr je Kind ab Geburts­jahr 2008 (§85 Abs. 1 Satz 1 EStG), 185 €/Jahr je Kind vor 2008 (§85 Abs. 1 Satz 2 EStG). Voraussetzung: laufender Kindergeld­bezug nach §62 ff EStG. Berufs­einsteiger-Bonus 200 € einmalig im ersten Beitrags­jahr für Versicherte unter 25 (§84 Satz 2 EStG). Familien-Beispiel: 175 € + 2 × 300 € = 775 €/Jahr Staats­zuschuss.

III

Mindesteigen­beitrag nach §86 EStG kalkulieren

4 % vom renten­versicherungs­pflichtigen Vorjahres-Brutto einschließlich Zulagen, gedeckelt auf 2.100 €/Jahr (§10a EStG-Höchst­betrag). Sockel­betrag 60 €/Jahr nach §86 Abs. 1 Satz 4 EStG. Wer weniger einzahlt, verliert Zulagen anteilig nach §86 Abs. 1 Satz 5 EStG — im Verhältnis tatsächliche zu erforderliche Beiträge. Brutto­änderungen wirken im Folgejahr nach; bei Lohn­erhöhung jährlich Beitrags­höhe nachjustieren, sonst schleichende Förder­minderung.

IV

Zulagen­antrag stellen — Dauer­antrag empfohlen

Zulagen­antrag wird beim Anbieter eingereicht, der ihn an die ZfA (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen) der DRV Bund weiterleitet. Empfehlenswert: Dauer­zulagen­antrag nach §89 Abs. 1a EStG — einmalig erteilt, jährliche Übermittlung automatisch. Frist: zwei Beitrags­jahre rückwirkend (§89 Abs. 1 Satz 1 EStG); Zulagen für 2024 sind bis 31.12.2026 zu beantragen. Versäumte Anträge bedeuten endgültig verfallene Förderung — eine Wiederein­setzung in den vorigen Stand ist nicht vorgesehen.

V

Anlage AV zur Einkommen­steuer­erklärung beifügen

Ohne die Anlage AV (Altersvorsorge) führt das Finanz­amt keine Günstiger­prüfung nach §10a Abs. 2 EStG durch — der Sonder­ausgaben­abzug bleibt aus, auch wenn er höher wäre als die Zulage. Anlage AV ist neben der Anlage Vorsorgeaufwand einzureichen. Eintragungen: Eigen­beitrag, Brutto­einkommen Vorjahr, Anzahl Kinder mit Kindergeld­bezug. Die Bescheinigung des Anbieters nach §10a Abs. 5 EStG liegt rechtzeitig zur Steuer­erklärung vor.

VI

Lebens­ereignisse pflegen — Lohn, Kinder, Status

Beitrags­basis ist das renten­versicherungs­pflichtige Vorjahres-Brutto. Lohn­änderungen, Geburten neuer Kinder, Ende des Kindergeld­bezugs, Wechsel zwischen Pflicht- und mittelbarer Berechtigung sind dem Anbieter unverzüglich zu melden — er passt die Zulagen­meldung an die ZfA an. Wer den Vertrag wechseln will, nutzt das gesetzliche Übertragungs­recht: Vertrags­wert wird förder­unschädlich übertragen, alle Förder­bestandteile bleiben erhalten.

VII

Auszahlungs­phase ab 62 nach AltZertG vorbereiten

Drei bis sechs Monate vor Renten­beginn meldet sich der Anbieter mit Auszahlungs­optionen nach §1 AltZertG: vollständige lebenslange Leib­rente oder Teil­kapitalisierung bis 30 % zu Beginn (§1 Abs. 1 Nr. 4 lit. a AltZertG). Klein­betrags­renten unter 1 % der monatlichen Bezugs­größe (2026: rund 36 €/Mon, §93 Abs. 3 EStG) dürfen vollständig kapitalisiert werden. Versteuerung in der Auszahlung voll nach §22 Nr. 5 EStG; Renten­bezugs­mitteilung nach §22a EStG erfolgt automatisch.

Bei Unsicherheit über die Förder­berechtigung oder Vertrags­wahl bietet die unabhängige Verbraucher­beratung Orientierung. Die Verbraucher­zentralen arbeiten kosten­pflichtig zu Stunden­sätzen ab rund 80–120 € und sind weisungs­frei gegenüber Anbietern. Wer einen Bestands­vertrag prüfen lässt, findet in den Stiftung-Warentest-Untersuchungen zu Banksparplänen, Versicherungen und Fonds­sparplänen Vergleichs­maßstäbe — die Tests vergleichen Effektiv­kosten und Rendite­korridore unter standardisierten Annahmen. Hinweis nach §5a UWG: Die Verlinkungen sind nicht-monetäre Empfehlungen ohne Provisions­interesse.

Anzeige

Update-Log 2025 → 2026

Maßgebliche Änderungen aus EStG, BMF-Schreiben, höchstrichterlicher Rechtsprechung und ZfA-Verwaltungs­anweisungen mit Auswirkung auf den Zulagen-Rechner.

01.01.2018

Letzte Anhebung der Grund­zulage auf 175 €

Mit dem Betriebsrenten­stärkungs­gesetz wurde die Grund­zulage zum 01.01.2018 von 154 € auf 175 € erhöht. Seitdem unverändert — auch im Förder­jahr 2026 bleiben 175 € Grund, 300 € pro Kind ab 2008 und 185 € pro Kind vor 2008 in Kraft. Der Berufs­einsteiger-Bonus von 200 € einmalig (§84 Satz 2 EStG, unter 25) ist seit Einführung 2008 ebenfalls unverändert.

BFH X R 5/22 · 14.06.2023

Zulagen­rückforderung bei Wegzug aus EU/EWR

Der Bundes­finanz­hof hat in seinem Urteil vom 14.06.2023 (Az. X R 5/22) die Vereinbarkeit der Zulagen-Rück­forderung nach §95 EStG mit Verfassungs- und Unions­recht bestätigt. Die Förder­berechtigung endet mit dem Wegzug aus dem EU/EWR-Raum (sowie der Schweiz seit 2010). Bereits gewährte Grund- und Kinder­zulagen werden zurück­gefordert. Bei Wegzug nach Groß­britannien post-Brexit ist die Förderung schädlich; Übergangs­regelungen für Alt­zuzüge sind ausgelaufen.

BFH X R 22/24 · anhängig

Anhängiges Verfahren zur Zulagen­rückforderung

Beim BFH X. Senat ist unter Az. X R 22/24 ein Verfahren zur Frage der Verzinsung von Zulagen-Rück­forderungen nach §95 i. V. m. §93 EStG anhängig. Streit­punkt: Beginnt der Zinslauf mit der ursprünglichen Zulagen­auszahlung oder erst mit der Rück­forderungs­fest­setzung? Die ZfA hat ihren Verwaltungs­standpunkt im Mitteilungs­dienst 02/2025 dargelegt; eine Entscheidung wird im Lauf 2026 erwartet. Bestands­verträge sind nicht betroffen, betroffen sind nur Wegzugs- und Auszahlungs­fälle.

03.07.2024

Ampel-Riester-Reform im Bundes­tag gescheitert

Der Referenten­entwurf zur Riester-Reform (Alters­vorsorge­depot, Wegfall der Beitrags­garantie, Rendite­chance über Fonds­anlage) ist mit Auflösung der Ampel-Koalition nicht ins parlamentarische Verfahren gelangt. Bestands­verträge laufen ohne Änderung weiter; Neu­abschlüsse bleiben nach geltendem AltZertG möglich. Eine grundlegende Reform ist Gegenstand der Koalitions­verhandlungen, ein Inkrafttreten 2026 nicht zu erwarten — die Zulagen­höhen 175/300/185/200 bleiben unverändert.

01.01.2026

BBG-Anpassung ohne Wirkung auf Riester-Höchst­betrag

Die zum 01.01.2026 angehobene Beitrags­bemessungs­grenze RV West/Ost auf einheitlich 101.400 € verändert die Riester-Förder­höhe nicht. Anders als bei der Rürup-Rente ist der Riester-Höchst­betrag von 2.100 € (§10a EStG) nicht an die BBG gekoppelt. Auch die Zulagen­höhen sind statisch und nicht dynamisiert. Folge: Bei Lohn­erhöhung steigt der rechnerische Sollbeitrag (4 % vom Vorjahres-Brutto), nicht aber die Zulage — der Mindesteigen­beitrag wächst entsprechend.

laufend 2025/2026

ZfA-Mitteilungs­dienst und Bestand­spflege

Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der DRV Bund veröffentlicht im monatlichen Mitteilungs­dienst Verwaltungs­anweisungen zur Zulagen­bearbeitung — etwa zu Antrags­fristen nach §89 EStG, zur Behandlung von Lohn­änderungen und zur Abwicklung des Dauer­zulagen­antrags. Stiftung Warentest und der Bund der Versicherten begleiten die Reform­debatte mit Markt­untersuchungen zu Effektiv­kosten klassischer Riester-Versicherungen.

Häufige Fragen zur Riester-Zulage 2026

14 Antworten mit Bezug auf §§ 79–99, 10a, 22 Nr. 5 EStG und höchstrichterliche Rechtsprechung.

Wie hoch sind die Riester-Zulagen 2026 nach §§ 84, 85 EStG?

Die Grund­zulage beträgt 175 €/Jahr (§84 Satz 1 EStG, seit 01.01.2018 unverändert). Die Kinder­zulage beträgt 300 €/Jahr für jedes Kind ab Geburts­jahr 2008 (§85 Abs. 1 Satz 1 EStG) und 185 €/Jahr für Kinder vor 2008 (§85 Abs. 1 Satz 2 EStG) — pro Kind, solange Kindergeld nach §62 ff EStG gezahlt wird. Hinzu kommt der einmalige Berufs­einsteiger-Bonus von 200 € im ersten Beitrags­jahr für Versicherte unter 25 (§84 Satz 2 EStG). Beispiel Familie: 175 € Grund + 2 × 300 € Kinder = 775 € pro Jahr direkt im Vertrag.

Wer ist nach §10a EStG und §79 EStG förder­berechtigt?

Unmittelbar förder­berechtigt nach §10a Abs. 1 EStG sind: Pflicht­versicherte der gesetzlichen Renten­versicherung, Beamte, Richter, Berufs­soldaten, Bezieher von Arbeits­losen­geld I, Bezieher von Krankengeld sowie Eltern in Elternzeit (sofern vor der Eltern­zeit pflicht­versichert). Mittelbar berechtigt nach §79 Satz 2 EStG ist der Ehe­gatte einer unmittelbar berechtigten Person bei eigenem Vertrag mit Mindest­beitrag 60 €/Jahr (Sockel). Selbst­ständige außerhalb der GRV-Pflicht ohne berechtigten Ehe­gatten haben keinen Riester-Anspruch — Alternative ist die Rürup-Rente nach §10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG.

Wie funktioniert der Mindesteigen­beitrag nach §86 EStG?

Nach §86 Abs. 1 Satz 1 EStG müssen 4 % des renten­versicherungs­pflichtigen Vorjahres-Brutto­einkommens einschließlich Zulagen in den Vertrag fließen, gedeckelt auf 2.100 €/Jahr (§10a EStG-Höchstbetrag). Der Mindesteigen­beitrag ist 4 % vom Brutto minus Zulagen. Sockel­betrag nach §86 Abs. 1 Satz 4 EStG: 60 €/Jahr — gilt für mittelbar Berechtigte und für Konstellationen, in denen der rechnerische Mindesteigen­beitrag negativ würde. Wer weniger einzahlt, erhält Zulagen anteilig gekürzt nach §86 Abs. 1 Satz 5 EStG (Verhältnis tatsächliche zu erforderliche Beiträge).

Wie wirkt der Sonder­ausgaben­abzug nach §10a EStG?

Nach §10a EStG sind Beiträge zur Riester-Rente bis zum Höchst­betrag von 2.100 €/Jahr als Sonder­ausgaben abzugs­fähig. Bei Zusammen­veranlagung gilt der Betrag pro Ehe­gatte mit eigenem förder­fähigen Vertrag. Der Höchst­betrag ist seit 2008 unverändert. In den Höchst­betrag fließen Eigen­beitrag und Zulagen zusammen — entscheidend ist die Summe der eingezahlten Beiträge inklusive Zulagen, nicht nur der Eigen­anteil. Pflicht: Anlage AV zur Einkommen­steuer­erklärung beifügen, sonst keine Berücksichtigung.

Was ist die Günstiger­prüfung nach §10a Abs. 2 EStG?

Die Günstiger­prüfung wird vom Finanz­amt automatisch im Veranlagungs­verfahren durchgeführt. Verglichen werden zwei Varianten: (a) die Summe aus Grund­zulage, Kinder­zulagen und Berufs­einsteiger-Bonus (alles bereits über die ZfA im Vertrag) versus (b) der Steuer­vorteil aus dem Sonder­ausgaben­abzug bis 2.100 € multipliziert mit dem persönlichen Grenz­steuer­satz. Ist (b) größer als (a), wird die Differenz als zusätzliche Steuer­entlastung im Einkommen­steuer­bescheid ausgewiesen — die Zulagen bleiben im Vertrag. Pflicht-Anlage AV: ohne sie keine Günstiger­prüfung.

Wie funktioniert der Zulagen­antrag bei der ZfA — und was ist der Dauer­zulagen­antrag?

Der Zulagen­antrag wird beim Anbieter eingereicht, der ihn an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der DRV Bund weiterleitet. Empfehlenswert ist der Dauer­zulagen­antrag nach §89 Abs. 1a EStG: einmalig erteilt, übermittelt der Anbieter jährlich automatisch die Zulagen­daten an die ZfA. Frist nach §89 Abs. 1 Satz 1 EStG: zwei Beitrags­jahre rückwirkend — Zulagen für 2024 sind bis spätestens 31.12.2026 zu beantragen. Versäumte Anträge bedeuten endgültig verfallene Förderung. Bei Lohn­änderungen, Kindergeld-Beginn oder -Ende ist der Anbieter unverzüglich zu informieren.

Was passiert mit Kinder­zulagen bei Ende des Kindergeld­bezugs?

Kinder­zulagen werden nach §85 EStG nur gewährt, solange für das Kind Kindergeld nach §62 ff EStG bezogen wird. Endet das Kindergeld — typischerweise mit Vollendung des 25. Lebensjahres oder bei Abschluss der Erst­ausbildung — entfällt automatisch auch die Riester-Kinder­zulage von 300 € bzw. 185 €/Jahr. Der Mindesteigen­beitrag des Vertrags­inhabers steigt entsprechend, da die Zulage nicht mehr von den 4 % abgezogen wird. Der Vertrag selbst läuft unverändert weiter; eine Anpassung der monatlichen Beitrags­höhe ist sinnvoll, sonst greift Kürzung nach §86 Abs. 1 Satz 5 EStG.

Was bringt der Berufs­einsteiger-Bonus nach §84 Satz 2 EStG?

Personen unter 25 Jahren bei Vertrags­abschluss erhalten nach §84 Satz 2 EStG einen einmaligen Berufs­einsteiger-Bonus von 200 € zusätzlich zur Grund­zulage im ersten Beitrags­jahr. Die Auszahlung läuft über die ZfA, kein gesonderter Antrag erforderlich — entscheidend ist das Vertrags­datum, nicht das Datum der ersten Beitrags­zahlung. Hebel: Studierende und Auszubildende mit Sockel­beitrag 60 €/Jahr eröffnen einen Vertrag — der Bonus ist mit minimalem Eigen­einsatz „freies Geld", und der frühe Start verlängert die Anspar­phase um typische 5–8 Jahre. Im Folgejahr nur reguläre Grund­zulage 175 €.

Wie wird die Auszahlung nach §22 Nr. 5 EStG versteuert?

Riester-Renten unterliegen vollständig der nachgelagerten Versteuerung nach §22 Nr. 5 EStG. Anders als gesetzliche Renten (Kohorten­besteuerung mit Frei­betrag) wird die Riester-Auszahlung mit dem persönlichen Einkommen­steuer­satz versteuert — Eigen­beitrags­anteil, Zulagen und Kapital­erträge gleichermaßen. Im Gegenzug bleibt die Anspar­phase steuer­frei: Sonder­ausgaben­abzug nach §10a EStG, steuer­freie Zulagen, steuer­freie Kapital­erträge. Bei stabil niedrigem Steuersatz im Alter (etwa 18–22 % statt 42 % im Erwerbs­leben) entsteht der eigentliche Steuer­stundungs­effekt. Anbieter melden Auszahlungen nach §22a EStG automatisch an die Finanz­verwaltung.

Wann erfolgt die Auszahlung der Riester-Rente?

Auszahlung frühestens ab dem 62. Lebens­jahr (§1 Abs. 1 Nr. 2 AltZertG); für Verträge vor 2012 gilt 60 als frühestes Eintritts­alter. Pflicht­bestandteil ist eine lebenslange Leibrente — eine vollständige Kapital­auszahlung ist nicht zulässig. Bis zu 30 % des Vertrags­guthabens dürfen zu Beginn der Auszahlung als Einmal­zahlung entnommen werden (§1 Abs. 1 Nr. 4 lit. a AltZertG); der Rest wird verrentet. Bei Klein­betrags­renten unterhalb 1 % der monatlichen Bezugs­größe (2026: rund 36 €/Mon) ist eine vollständige Kapital­abfindung zulässig (§93 Abs. 3 EStG).

Was passiert bei förder­schädlicher Verwendung nach §95 EStG?

Wird das Riester-Guthaben außerhalb der zulässigen Auszahlungs­wege entnommen — etwa Auflösung des Vertrags vor Bezugs­beginn, Wegzug außerhalb EU/EWR/Schweiz, ungenehmigte Übertragung — gelten alle gewährten Zulagen und Sonder­ausgaben­vorteile als zurück­zuzahlen (§95 EStG). Erhalten bleibt der eingezahlte Eigen­anteil sowie die nicht geförderten Kapital­erträge nach Abzug der Abgeltung­steuer. Der BFH hat in X R 5/22 (14.06.2023) die Vereinbarkeit der Rück­forderungs­regelung mit Verfassungs- und Unions­recht bestätigt. Anhängig zur Verzinsung der Rück­forderung: BFH X R 22/24.

Lohnt sich Riester für Familien mit Kindern besonders?

Ja, Familien mit Kindern ab Geburts­jahr 2008 sind nach Einschätzung von Stiftung Warentest die klassische Riester-Zielgruppe. Pro Kind 300 €/Jahr Kinder­zulage sind staatliche Direkt­förderung in den Vertrag — bei zwei Kindern und 50.000 € Brutto liegt die Förderquote (Zulagen ÷ Gesamt­beitrag) bei rund 39 %, bei drei Kindern entsprechend höher. Wer mehrere Kinder­zulagen bezieht und nahe am Sockel­betrag liegt, profitiert über­proportional. Achtung: Ende des Kindergeld­bezugs senkt die Zulage — Beitrags­anpassung dann erforderlich.

Welche Vertrags­arten gibt es — und beeinflusst die Wahl die Zulagen­höhe?

Die Zulagen­höhe nach §§ 84, 85 EStG ist produkt­neutral — Grund­zulage und Kinder­zulagen fallen identisch aus, gleich ob Banksparplan, Fondssparplan, Riester-Versicherung oder Wohn-Riester. Unterschiede liegen in den Vertrags­kosten und Renditen: Banksparpläne ohne Abschluss­kosten (im Markt rückläufig), Versicherungen mit Garantie­zins typischerweise 2,5–4 % der Beitrags­summe Abschluss­kosten, Fondssparpläne 0,5–1,5 % p. a. laufende Verwaltung. Die nach §1 AltZertG zertifizierten Verträge sind im Produkt­informations­blatt nach §7 AltvDV vergleichbar.

Lohnt sich Riester 2026 noch?

Eine pauschale Antwort verbietet sich. Stiftung Warentest empfiehlt Riester 2026 vor allem Familien mit zwei oder mehr Kindern und Geringverdienern bis rund 30.000 € Brutto — die Förderquote durch Kinder­zulagen verschiebt das Verhältnis Eigen­leistung zu Vertrags­vermögen deutlich zugunsten der Sparenden. Spitzen­verdiener mit hohem Grenz­steuer­satz profitieren über den Sonder­ausgaben­abzug, müssen aber im Alter mit nachgelagerter Voll­versteuerung rechnen. Selbst­ständige ohne mittelbare Berechtigung sind ausgeschlossen — Rürup ist die Alternative. Reform­debatte im Bundes­tag offen, Bestands­verträge bleiben geschützt.

Schlüsselbegriffe aus EStG und ZfA-Verwaltungs­praxis

Grund­zulage (§84 EStG)
175 €/Jahr für jede förder­berechtigte Person, gewährt bei Einzahlung des Mindesteigen­beitrags. Auszahlung durch die ZfA direkt in den Vertrag. Seit 01.01.2018 unverändert.
Kinder­zulage (§85 EStG)
300 €/Jahr je Kind ab Geburts­jahr 2008 (§85 Abs. 1 Satz 1 EStG), 185 €/Jahr je Kind vor 2008 (§85 Abs. 1 Satz 2 EStG). Anspruch besteht, solange Kindergeld nach §62 ff EStG gezahlt wird — typischerweise bis zum 25. Lebens­jahr.
Berufs­einsteiger-Bonus (§84 Satz 2 EStG)
200 € einmalig im ersten Beitrags­jahr für Versicherte unter 25 bei Vertrags­abschluss. Auszahlung über die ZfA, kein gesonderter Antrag.
Mindesteigen­beitrag (§86 EStG)
4 % des renten­versicherungs­pflichtigen Vorjahres-Brutto­einkommens einschließlich Zulagen, gedeckelt auf 2.100 €/Jahr. Sockel­betrag 60 €/Jahr nach §86 Abs. 1 Satz 4 EStG. Bei Unterschreitung anteilige Kürzung der Zulagen.
Sonder­ausgaben­abzug (§10a EStG)
Eigen­beiträge plus Zulagen sind als Sonder­ausgaben bis 2.100 €/Jahr abzugs­fähig. Pro Ehe­gatte mit eigenem Vertrag. Höchst­betrag seit 2008 unverändert.
Günstiger­prüfung (§10a Abs. 2 EStG)
Automatischer Vergleich von Zulage und Sonder­ausgaben­vorteil durch das Finanz­amt im Veranlagungs­verfahren. Der höhere Wert wird gewährt — Differenz als zusätzliche Steuer­entlastung im Einkommen­steuer­bescheid.
Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA)
Behörde bei der DRV Bund, zuständig für Antrags­prüfung, Auszahlung und Rück­forderung der Riester-Zulagen. Mitteilungs­dienst informiert monatlich über Verwaltungs­anweisungen.
Dauer­zulagen­antrag (§89 Abs. 1a EStG)
Einmalig beim Anbieter erteilte Voll­macht zur jährlichen automatischen Übermittlung der Zulagen­daten an die ZfA. Erspart den jährlichen Einzel­antrag und die 2-Jahres-Frist.
Nachgelagerte Versteuerung (§22 Nr. 5 EStG)
Auszahlungen aus Riester-Verträgen werden mit dem persönlichen Einkommen­steuer­satz versteuert — Eigen­beitrag, Zulagen und Erträge gleichermaßen. Anders als bei der gesetzlichen Rente kein Renten­frei­betrag.

Quellen und Aktenzeichen

Gesetzes­texte des EStG und AltZertG, Verwaltungs­anweisungen der ZfA, BMF-Schreiben und höchst­richterliche Rechtsprechung — Grundlage der Berechnungs­logik.

Zum Weiterlesen

Themen, die in jeder Vorsorge­planung mit der Riester-Zulagen­förderung verwoben sind.

Den vollständigen Riester-Förderkontext mit Eigen­beitrags-, Sonder­ausgaben- und Auszahlungs­logik führt der Riester-Rechner §10a EStG aus. Die andere geförderte Schiene — für Selbst­ständige außerhalb der GRV-Pflicht und Spitzen­verdiener mit hohem Sonder­ausgaben-Spielraum — behandelt der Rürup-Rechner §10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG. Die Eigenheim-Variante des Riester-Modells führt der Wohn-Riester-Rechner §92a EStG aus.

Den Brutto-Netto-Effekt der Riester-Beiträge auf den laufenden Lohn schlüsselt der Brutto-Netto-Rechner auf; den Steuer­hebel im Erwerbsleben kontextualisiert der Einkommen­steuer-Rechner §32a EStG. Die Auswirkung der nachgelagerten Versteuerung in der Auszahlungs­phase zeigt — neben §22 Nr. 5 EStG für Riester selbst — der Renten­besteuerungs-Rechner §22 EStG.

Die Lücke zwischen voraussichtlicher Gesamt­versorgung und Wunschniveau adressiert der Vorsorge­bedarf-Rechner; die gesetzliche Renten­anwartschaft als dritte Säule führt der Renten-Rechner §§ 63 ff SGB VI aus, ergänzt um die Erwerbs­biografie­quantifikation im Renten­punkte-Rechner §70 SGB VI. Den Hebel der Kindererziehungs­zeiten in der gesetzlichen Säule quantifiziert der Mütter­renten-Rechner §249 SGB VI.

§

Methodik & Pflege­zyklus

Wie dieser Riester-Zulagen-Rechner gewartet wird

Die Berechnungen folgen den §§ 79–99, 10a, 22 Nr. 5 EStG mit den seit 2018 unveränderten Zulagen­höhen (175 € Grund / 300 € Kind ab 2008 / 185 € davor / 200 € Berufs­einsteiger-Bonus) und dem seit 2008 unveränderten Sonder­ausgaben-Höchst­betrag von 2.100 €. Mindesteigen­beitrag nach §86 EStG mit 4 %-Quote und Sockel­betrag 60 €. Förder­quote ist als Verhältnis Zulagen zu Gesamt­beitrag ausgewiesen — der zusätzliche Sonder­ausgaben-Effekt aus §10a EStG variiert je nach Grenz­steuer­satz und wird vom Finanz­amt im Rahmen der Günstiger­prüfung gegen die Zulage abgewogen. Der Rechner ist ein Werkzeug zur Erst­orientierung und ersetzt keine individuelle Vorsorge- oder Steuer­beratung — verbindlich für den Einzel­fall ist der Steuer­bescheid in Verbindung mit der Bescheinigung des Vertrags­anbieters und der Zulagen­fest­setzung der ZfA.

Quellen: §§ 79–99, 10a, 22 Nr. 5 EStG · §§ 84, 85, 86, 89, 93, 95 EStG · AltZertG · §22a EStG (Renten­bezugs­mitteilung) · BFH X R 5/22 · BFH X R 22/24 (anhängig) · BMF-Schreiben Altersvorsorge­verträge · ZfA-Mitteilungs­dienst Letzte fachliche Prüfung: 5. Mai 2026 Update-Zyklus: Jährlich zu Jahres­beginn (EStG-Rechen­größen, BMF-Schreiben, ZfA-Mitteilungs­dienst) sowie ad hoc bei BFH-Entscheidungen mit Quoten­relevanz und bei einem etwaigen Inkrafttreten der Riester-Reform. Methodik-Übersicht →
Zum Rechner