Förderfähige Verwendungen nach §92a Abs. 1 EStG
Drei abschließend aufgezählte Verwendungsarten — Anschaffung, Tilgung und Genossenschaftsanteile — alle mit Selbstnutzungsbindung im EU/EWR.
Die Eigenheimrente nach §92a EStG kennt drei abschließend definierte förderfähige Verwendungen. Anders als bei der klassischen Riester-Rente, bei der das angesparte Vermögen im Vertrag verbleibt und im Rentenalter als Leibrente ausgezahlt wird, fließt das geförderte Vermögen bei Wohn-Riester direkt in Eigentum — entweder unmittelbar als Kaufpreisanteil oder mittelbar als Tilgung eines Baudarlehens.
Drei Verwendungsarten im Überblick
Anschaffung / Herstellung, Darlehenstilgung, Genossenschaftsanteile.
| Verwendung | Voraussetzung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Anschaffung / Herstellung selbstgenutzte Wohnung | Erwerb oder Bau einer Wohnung im EU/EWR-Raum mit Selbstnutzungsabsicht | §92a Abs. 1 Nr. 1 lit. a EStG |
| Tilgung eines Baudarlehens | Anschaffungs- oder Herstellungsdarlehen für selbstgenutzte Wohnung | §92a Abs. 1 Nr. 1 lit. b EStG |
| Erwerb von Genossenschaftsanteilen | Eingetragene Wohnungsbaugenossenschaft, Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung | §92a Abs. 1 Nr. 3 EStG |
Alle drei Varianten setzen die Selbstnutzung der Immobilie durch den Vertragsinhaber voraus; eine reine Vermietungsabsicht ist nicht förderfähig. Bei gemischter Nutzung (selbstgenutzt + vermietet) erfolgt die Aufteilung nach Wohnflächenanteil — der BFH (X R 23/19) hat die Aufteilungsmethode bestätigt. Quelle: §92a EStG, BFH X R 23/19, BMF-Schreiben Eigenheimrente.
Wohnförderkonto nach §92a Abs. 1 Satz 2 EStG
Steuerliches Buchungsinstrument der ZfA — kein realer Geldbestand, sondern fiktive Aufzeichnung mit 2 % p. a. Verzinsung.
Das Wohnförderkonto ist der zentrale Mechanismus der Eigenheimrente. Es ist kein realer Sparbestand, sondern eine fiktive Buchführung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Auf dem Konto werden alle geförderten Beträge — Eigenbeitrag plus Zulagen — jahresweise summiert. Nach §92a Abs. 1 Satz 2 EStG erfolgt eine fiktive Verzinsung mit 2 % p. a. auf den jeweils aufgelaufenen Kontostand. Der Stand wächst entsprechend deutlich schneller als die tatsächlich eingezahlten Beträge — und wird im Rentenalter Grundlage der nachgelagerten Versteuerung.
Rechenlogik in drei Stufen
Wie der Wohnförderkonto-Stand entsteht und wächst.
Stufe 1 · Jährliche Buchung. Jeder geförderte Beitrag (Eigenbeitrag plus Zulagen, gedeckelt auf 2.100 € nach §10a EStG) wird im Veranlagungsjahr dem Wohnförderkonto gutgeschrieben. Beispiel: 50.000 € Brutto + 2 Kinder ab 2008 → 4 % × 50.000 € − 775 € Zulagen = 1.225 € Eigenbeitrag, Buchungswert 2.000 €/Jahr (Eigenbeitrag plus Zulagen).
Stufe 2 · 2 %-Aufzinsung. Der jeweils aufgelaufene Kontostand wird zum Jahresende mit 2 % verzinst — fiktiv, also ohne tatsächliche Geldbewegung. Über 25 Jahre Beitragsdauer wachsen 2.000 €/Jahr (= 50.000 € Rohsumme) durch die Aufzinsung auf rund 64.700 € Kontostand an. Die Aufzinsung ist gesetzlich fixiert und unabhängig vom Marktzinsniveau.
Stufe 3 · Bescheinigung. Der Wohn-Riester-Anbieter führt das Wohnförderkonto auf Basis der ZfA-Daten und bescheinigt dem Sparer jährlich nach §10a Abs. 5 EStG den aktuellen Kontostand. Bei Vertragswechsel oder Reinvestition wird der Kontostand übertragen — der Stand ist personen-, nicht objektgebunden.
Endstand bei Rentenbeginn. Bei Beginn der Auszahlungsphase (frühestens 62, üblicherweise 67 Jahre) wird der dann erreichte Kontostand Grundlage der Versteuerungswahl nach §92a Abs. 2 EStG — entweder über 17–25 Jahre verteilt oder einmalig mit 30 %-Rabatt.
Nachgelagerte Versteuerung nach §22 Nr. 5 EStG
Wahlrecht zwischen jährlicher Versteuerung über 17–25 Jahre und Einmalbesteuerung mit 30 %-Rabatt — das Auszahlungsmodell der Eigenheimrente.
17 bis 25 Jahre verteilt — §92a Abs. 2 Nr. 1 EStG
- + Geringere jährliche Steuerlast durch Verteilung — niedrigerer Grenzsteuersatz wahrscheinlicher
- + Glättet die Belastung über die gesamte Rentenphase
- + Bei stabil niedrigem Rentensteuersatz typischerweise die günstigere Variante
- − Versteuerungszeitraum richtet sich nach Restlaufzeit bis Vollendung 85. LJ
- − Bei vorzeitigem Tod geht der noch nicht versteuerte Rest in den Nachlass
Beispiel: Kontostand 60.000 € · Rentenbeginn 67 · Steuersatz 22 %
Verteilung über 18 Jahre (bis 85. LJ): jährlich 3.333 € als sonstige Einkünfte · Steuerlast p. a. 733 € · Gesamtsteuer 13.200 €.
Auflösung in einem Veranlagungsjahr — §92a Abs. 2 Nr. 2 EStG
- + Nur 70 % des Kontostands sind Bemessungsgrundlage (30 %-Rabatt)
- + Kein Versteuerungsschwanz über 17–25 Jahre — sofortige Erledigung
- + Vorteilhaft bei stark steigendem Rentensteuersatz oder bei Erbfallplänen
- − Hohes zu versteuerndes Einkommen im Auflösungsjahr — ggf. Spitzensteuersatz
- − Antrag muss zu Beginn der Auszahlungsphase gestellt werden — keine spätere Korrektur
Beispiel: Kontostand 60.000 € · Steuersatz im Auflösungsjahr 30 %
Bemessungsgrundlage 42.000 € (70 % von 60.000) · Steuerlast 12.600 € · spürbar Sprung im Veranlagungsjahr.
Schädliche Verwendung nach §92a Abs. 3 EStG
Aufgabe der Selbstnutzung ohne Reinvestition führt zur sofortigen Wohnförderkonto-Auflösung — ohne Wahlrecht und ohne 30 %-Rabatt.
Die Eigennutzungsbindung ist die zentrale Voraussetzung des Wohn-Riester-Modells. Wer die geförderte Immobilie aufgibt — durch Verkauf, dauerhafte Vermietung, Aufgabe der Selbstnutzung — löst nach §92a Abs. 3 EStG eine schädliche Verwendung aus. Folge: Das Wohnförderkonto wird im Veranlagungsjahr der schädlichen Verwendung in voller Höhe der nachgelagerten Versteuerung nach §22 Nr. 5 EStG zugeführt — anders als beim regulären Auflösungswahlrecht ist hier weder die 17–25-jährige Verteilung noch der 30 %-Rabatt der Einmalbesteuerung anwendbar.
Vier typische Konstellationen schädlicher Verwendung
Wann das Wohnförderkonto vorzeitig aufgelöst und versteuert wird.
Verkauf ohne Reinvestition. Wer die geförderte Immobilie verkauft und den Erlös nicht binnen vier Jahren in eine andere selbstgenutzte Immobilie im EU/EWR-Raum reinvestiert, erfüllt den Tatbestand der schädlichen Verwendung (§92a Abs. 3 Nr. 1 EStG). Der gesamte Wohnförderkonto-Stand wird im Verkaufsjahr versteuert.
Dauerhafte Vermietung. Vermietung der geförderten Wohnung über eine Übergangszeit hinaus (typisch zwölf Monate, BMF-Auslegungsschreiben) gilt als Aufgabe der Selbstnutzung. Der Kontostand wird im Wechsel-Veranlagungsjahr in voller Höhe versteuert. Reine Untervermietung einzelner Räume berührt die Selbstnutzung nicht, soweit die Selbstnutzungsquote überwiegt.
Wegzug außerhalb EU/EWR. Bei Wegzug in ein Drittland (Schweiz übergangsweise eingeschlossen) endet die Selbstnutzungsfiktion — schädliche Verwendung nach §92a Abs. 3 Nr. 2 EStG. Zusätzlich greift §95 EStG für die gewährten Zulagen — der BFH (X R 5/22, 14.06.2023) hat die Verfassungsmäßigkeit der Rückforderung bestätigt. Großbritannien gilt seit Brexit-Vollzug als förderschädlich.
Übertragung an Dritte ohne Selbstnutzung. Verschenkung, Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder andere Eigentumsübergänge an Dritte ohne Übernahme der Selbstnutzung führen zur schädlichen Verwendung beim Übergeber. Der erbende Ehegatte kann das Wohnförderkonto durch Übernahme der Selbstnutzung weiterführen — bei Kindern oder Erbengemeinschaften ohne Selbstnutzungsabsicht erfolgt die volle Auflösung im Todesjahr.
Reinvestitions-Schutz nach §92a Abs. 4 EStG
Vier-Jahres-Frist und EU/EWR-Belegenheit — der Mobilitätsmechanismus der Eigenheimrente.
Der Reinvestitions-Schutz nach §92a Abs. 4 EStG ist der zentrale Mobilitätsmechanismus der Eigenheimrente. Wer den Verkaufserlös einer geförderten selbstgenutzten Immobilie binnen vier Jahren in eine andere selbst genutzte Immobilie im EU/EWR-Raum reinvestiert, vermeidet die schädliche Verwendung. Das Wohnförderkonto wird unverändert fortgeschrieben — keine vorzeitige Versteuerung, keine Zulagenrückforderung.
Reinvestitions-Konstellationen
Drei zulässige Wege aus der Selbstnutzungsbindung ohne Förderverlust.
Reinvestition in selbst genutzte Folgeimmobilie. Erlös aus dem Verkauf wird in eine andere selbst genutzte Wohnung im EU/EWR-Raum investiert (§92a Abs. 4 Nr. 1 EStG). Lückenlose Selbstnutzungsabsicht am Folgeobjekt ist Voraussetzung; ein zwischenzeitlicher Vermietungszeitraum bis zum Bezug ist im BMF-Auslegungsschreiben zur Eigenheimrente toleriert, sofern der Folgeerwerb nachweisbar zeitnah erfolgt. Frist: vier Jahre ab Verkauf.
Übertragung auf Riester-Sparvertrag. Alternativ kann das Wohnförderkonto durch Übertragung auf einen klassischen Riester-Sparvertrag (Bank-, Fonds- oder Versicherungssparplan) aufgelöst werden (§92a Abs. 4 Nr. 2 EStG). Der bisherige Wohnförderkonto-Stand wird in den neuen Vertrag eingebracht; die nachgelagerte Versteuerung erfolgt dann im Rentenalter wie bei klassischem Riester nach §22 Nr. 5 EStG aus dem Rentenvertrag.
Übernahme durch erbenden Ehegatten. Im Todesfall des Vertragsinhabers kann der erbende Ehegatte die geförderte Immobilie übernehmen und die Selbstnutzung fortsetzen — das Wohnförderkonto läuft unverändert weiter, keine schädliche Verwendung (§92a Abs. 3 Satz 6 EStG analog). Bei Erbfall ohne Eheverhältnis (Kinder, andere Erben ohne Selbstnutzung) erfolgt die volle Auflösung im Todesjahr.
Praktische Fristwahrung. Die Vier-Jahres-Frist läuft taggenau ab Verkaufsdatum. Schwebende Erwerbsgeschäfte (Notarvertrag mit Rücktrittsvorbehalt) sind je nach Auslegung anrechenbar. Anbieter und ZfA sind zeitnah zu informieren — versäumte Fristmeldungen führen zur amtlichen Festsetzung der schädlichen Verwendung.
Wohn-Riester-Produkte nach §1 AltZertG
Bausparvertrag, Tilgungsdarlehen, Genossenschaftsanteile — drei zertifizierte Vertragsvarianten nach §92a EStG.
Drei zertifizierte Vertragsvarianten
Mit Anwendungsfall, Förderwirkung und typischen Anbietern.
Wohn-Riester-Bausparvertrag. Klassische Bausparkonstruktion aus Ansparphase und Bauspardarlehen, ergänzt um Riester-Förderung in der Ansparphase. Zertifizierungsmerkmal: garantierte Bausparzinsen in beiden Phasen, Mindestsparleistung 30–50 % der Bausparsumme vor Zuteilung. Anwendungsfall: Käufer mit fünf bis zehn Jahren Ansparhorizont. Förderwirkung: Riester-Beiträge fließen ins Bausparguthaben; bei Zuteilung Verwendung des Guthabens plus Bauspardarlehen für Erwerb selbstgenutzter Immobilie (§92a Abs. 1 Nr. 1 lit. a EStG). Typische Anbieter: Bausparkassen (BHW, Schwäbisch Hall, LBS, Wüstenrot, Debeka).
Wohn-Riester-Tilgungsdarlehen. Klassisches Annuitätendarlehen mit Wohn-Riester-Komponente — die jährlichen Riester-Beiträge fließen direkt in die Sondertilgung der Bankschuld. Fördergrundlage: §92a Abs. 1 Nr. 1 lit. b EStG (Tilgung eines zur Anschaffung verwendeten Darlehens). Anwendungsfall: Käufer mit unmittelbarer Erwerbsabsicht und gesicherter Selbstnutzung. Förderwirkung: doppelter Hebel — Riester-Förderung wirkt als Tilgungsleistung und reduziert Restschuld plus Zinsaufwand. Typische Anbieter: KfW (Programm „Wohn-Riester"), Genossenschaftsbanken, Bausparkassen mit Tilgungsdarlehenskomponente.
Wohn-Riester-Genossenschaftsanteile. Erwerb von Pflicht- und Ergänzungsanteilen an einer eingetragenen Wohnungsbaugenossenschaft mit Selbstnutzungsabsicht der Genossenschaftswohnung (§92a Abs. 1 Nr. 3 EStG). Nische — quantitativ weniger relevant, aber für Mitglieder etablierter Genossenschaften ein attraktiver Förderweg. Zertifizierungsvoraussetzung: eingetragene Genossenschaft mit Wohnungswirtschaft als Geschäftszweck; Pflichtanteile als förderfähige Anschaffung im Sinne des §92a EStG.
Produktneutralität der Förderhöhe. Die Riester-Förderhöhe ist über alle Vertragsarten identisch — Zulagen, Sonderausgabenabzug und Wohnförderkonto-Mechanik wirken einheitlich. Unterschiede liegen ausschließlich in den Vertragskosten (Bausparen mit Abschlussgebühr regelmäßig 1,0–1,6 % der Bausparsumme), in den Garantiezinsen und in der Restlaufzeitgestaltung.
Vier Wohn-Riester-Konstellationen
Anonymisierte Verläufe — vom ETW-Erwerb mit Tilgungsdarlehen bis zur Reinvestitions-konformen Folgeanschaffung.
WR-1 · ETW-Käuferin mit Wohn-Riester-Tilgungsdarlehen
Verwaltungsangestellte · 45.000 € Brutto · 1 Kind (2017) · ETW 250.000 € · 50.000 € EK · 200.000 € KfW-Wohn-Riester-Darlehen
Erwerbs- und Vertragssituation. Pflichtversicherte Verwaltungsangestellte einer kommunalen Stadtwerke-GmbH, Brutto-Vorjahreseinkommen 2025 nach Lohnsteuerbescheinigung 45.000 €. Ein Kind, geboren Mai 2017, mit laufendem Kindergeldbezug nach §62 ff EStG. Erwerb einer Eigentumswohnung in Hannover-Linden für 250.000 € Kaufpreis zuzüglich rund 26.000 € Erwerbsnebenkosten (Grunderwerbsteuer Niedersachsen 5,0 % — 12.500 €, Notar und Grundbuch 2,0 % — 5.000 €, Maklerprovision halbiert 3,57 % — 8.925 €). Eigenkapital 50.000 € deckt rund 65 % der Nebenkosten plus Anzahlung. Restfinanzierung 200.000 € als zertifiziertes Wohn-Riester-Darlehen (KfW oder Bauspar) — Tilgung erfolgt über Riester-Beiträge nach §92a Abs. 1 Nr. 1 lit. b EStG.
Eckwerte. Sollbeitrag 4 % × 45.000 € = 1.800 € · Zulagen 175 + 300 = 475 € · Eigenbeitrag 1.325 €/Jahr · alles fließt in Sondertilgung
Berechnung. 4 % × 45.000 € − 475 € = 1.325 € Eigenbeitrag · Tilgungsleistung Wohn-Riester 1.800 €/Jahr
Befund. Förderquote rund 26 %: Auf 1.325 € Eigenleistung kommen 475 € Staatszulage als Sondertilgung. Über 25 Jahre summiert sich der Wohnförderkonto-Stand auf rund 57.700 € (ohne Verzinsung 45.000 €, mit 2 %-Aufzinsung nach §92a Abs. 1 Satz 2 EStG entsprechend höher). Hebel: Tilgungseffekt verkürzt die Restschuld spürbar, da jeder geförderte Euro doppelt wirkt — als Tilgung der Bankschuld und als zinslose Aufstockung des fiktiven Wohnförderkontos. Im Alter wird das Wohnförderkonto nach §22 Nr. 5 EStG nachgelagert versteuert; bei einem Steuersatz von rund 22 % im Rentenalter beträgt die rückzuzahlende Steuer auf das aufgezinste Konto rund 12.000–14.000 € — deutlich weniger als der Tilgungs- und Zulagengewinn.
WR-2 · Bauspar-Wohn-Riester in der Ansparphase
Doppelverdienerpaar · 70.000 € Hauptverdiener-Brutto · 2 Kinder (2014/2018) · Bausparvertrag mit Wohn-Riester-Bauspartarif · Bausparsumme 100.000 €
Erwerbs- und Vertragssituation. Familie mit zwei Kindern, geboren 2014 und 2018, beide Elternteile pflichtversichert in der GRV. Hauptverdiener-Brutto 70.000 €, Ehepartnerin in Teilzeit (28.000 € Brutto). Vor drei Jahren Abschluss eines zertifizierten Wohn-Riester-Bausparvertrags mit Bausparsumme 100.000 €, kalkuliert auf Erwerb eines Reihenhauses in fünf bis sieben Jahren. Sparphase: laufende Riester-Beiträge fließen in den Bausparvertrag, Anspargestaltung mit garantiertem Bauspar-Zinssatz. Auszahlungsplan: bei Zuteilungsreife nach §92a Abs. 1 Nr. 1 lit. a EStG Verwendung des Bausparguthabens plus Bauspardarlehen für die Anschaffung der selbst genutzten Immobilie.
Eckwerte. Hauptverdiener: Sollbeitrag 4 % × 70.000 € = 2.800 €, gedeckelt 2.100 € · Zulagen 175 + 600 = 775 € · Eigenbeitrag 1.325 €/Jahr
Berechnung. 2.100 € Höchstbeitrag − 775 € Zulagen = 1.325 € Eigenbeitrag · Bausparvertrag-Vermögensaufbau über 7 Jahre rund 16.000–19.000 €
Befund. Mit zwei Kindern in der Familienphase ist die Förderquote besonders attraktiv — 775 € Zulagen plus laufende Steuerersparnis aus dem Sonderausgabenabzug nach §10a EStG (Günstigerprüfung des Finanzamts). Der Bauspar-Wohn-Riester verbindet zwei Vorteile: einerseits sicheres Anspar-Volumen für die Anzahlung der Immobilie, andererseits Anspruch auf das Bauspardarlehen mit niedrigem garantiertem Zinssatz (bauspartarif-typisch 1,5–2,5 %) zum Zuteilungszeitpunkt. Bei Zuteilung wird das Guthaben förderunschädlich für den Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums entnommen (§92a Abs. 1 EStG); ab Bezug fließt das Bauspardarlehen in die Tilgung des Restkredits, die laufenden Riester-Beiträge werden zu Wohn-Riester-Tilgungsbeiträgen.
WR-3 · Schädliche Verwendung durch Verkauf vor Renteneintritt
Selbstständig gewordener ehemaliger Angestellter · ETW seit 12 Jahren · Verkauf wegen Berufswechsel · Wohnförderkonto-Stand 38.000 €
Erwerbs- und Vertragssituation. Vor zwölf Jahren als pflichtversicherter Angestellter Eigentumswohnung in München erworben mit Wohn-Riester-Darlehen über 180.000 €, parallel laufende Riester-Tilgungsbeiträge. Seit drei Jahren selbstständiger IT-Berater ohne mittelbare Berechtigung, Beiträge ruhen, Tilgung läuft regulär aus dem Eigenkapital. Wohnförderkonto-Stand zum Stichtag 38.000 € (12 Jahre × rund 2.800 € geförderte Beträge plus 2 %-Verzinsung nach §92a Abs. 1 Satz 2 EStG). Aus beruflichen Gründen Verkauf der ETW geplant, Wegzug ins Ausland (Schweiz) — keine Reinvestition in selbstgenutztes EU/EWR-Wohneigentum binnen vier Jahren beabsichtigt.
Eckwerte. Wohnförderkonto-Stand 38.000 € · keine Reinvestitionsabsicht · Auflösung nach §92a Abs. 3 Nr. 1 EStG
Berechnung. Auflösung Wohnförderkonto im Jahr der Aufgabe Selbstnutzung · Versteuerung volle 38.000 € im Auflösungs-Veranlagungsjahr · zusätzlich Rückforderung der unmittelbar gewährten Zulagen nach §95 EStG
Befund. Schädliche Verwendung nach §92a Abs. 3 EStG: Mit Aufgabe der Selbstnutzung wird das gesamte Wohnförderkonto (38.000 €) im Veranlagungsjahr der schädlichen Verwendung in voller Höhe der nachgelagerten Versteuerung nach §22 Nr. 5 EStG zugeführt — anders als beim regulären Auflösungs-Wahlrecht ist hier weder die 17–25-jährige Verteilung noch der 30 %-Rabatt der Einmalbesteuerung anwendbar. Bei einem persönlichen Steuersatz von rund 35 % entstehen sofort rund 13.300 € Steuerschuld. Zusätzlich greift §95 EStG für die unmittelbar gewährten Zulagen (Wegzug außerhalb EU/EWR/Schweiz-Übergangsregelung) — der BFH (X R 5/22, 14.06.2023) hat die Verfassungsmäßigkeit dieser Rückforderung bestätigt. Vermeidung: bei Verkauf binnen vier Jahren Reinvestition in andere selbst genutzte Immobilie im EU/EWR (§92a Abs. 4 EStG) oder Übertragung auf einen Riester-Sparvertrag.
WR-4 · Reinvestitions-Schutz nach §92a Abs. 4 EStG
Familie nach Berufswechsel · Verkauf Reihenhaus → Erwerb ETW im neuen Wohnort · Wohnförderkonto-Stand 24.500 €
Erwerbs- und Vertragssituation. Familie mit zwei Kindern (geboren 2016 und 2019), neun Jahre Eigentum eines Reihenhauses in Köln, finanziert mit zertifiziertem Wohn-Riester-Annuitätendarlehen. Wohnförderkonto-Stand zum Verkaufszeitpunkt 24.500 € (geförderte Beiträge plus 2 %-Aufzinsung). Beruflicher Wechsel des Hauptverdieners nach Hamburg, Verkauf des Reihenhauses zu 470.000 €, anschließender Erwerb einer 4-Zimmer-Eigentumswohnung in Hamburg-Eimsbüttel zu 520.000 € binnen sechs Monaten nach dem Verkauf. Der Verkaufserlös wird vollständig als Eigenkapital in die neue Selbstnutzung investiert, das verbleibende Wohn-Riester-Darlehen wird auf das neue Objekt übertragen.
Eckwerte. Verkauf Reihenhaus · Reinvestition binnen vier Jahren in selbst genutzte ETW im EU/EWR · §92a Abs. 4 EStG einschlägig
Berechnung. Wohnförderkonto-Stand 24.500 € bleibt bestehen · keine schädliche Verwendung · neue Tilgungsbeiträge laufen unverändert weiter
Befund. Reinvestitions-Schutz nach §92a Abs. 4 EStG greift: Wer den Verkaufserlös einer geförderten selbstgenutzten Wohnung binnen vier Jahren in eine andere selbst genutzte Immobilie im EU/EWR-Raum reinvestiert, hält das Wohnförderkonto unverändert weiter — keine Auflösung, keine vorzeitige Versteuerung, keine Zulagenrückforderung nach §95 EStG. Voraussetzung ist die lückenlose Eigennutzung am neuen Objekt; ein zwischenzeitlicher Vermietungszeitraum bis zum Bezug ist beim BMF im Auslegungsschreiben zur Eigenheimrente toleriert, sofern der Kauf des Folgeobjekts nachweisbar zeitnah erfolgt. Praktisch wird das alte Wohnförderkonto fortgeschrieben, neue Wohn-Riester-Beiträge auf das Folgedarlehen werden hinzugerechnet — die Reinvestitionsregel ist damit der zentrale Mobilitätsmechanismus des §92a EStG.
Wohnförderkonto-Endstand nach 25 Jahren
Eigenbeitrag, Zulagen und Wohnförderkonto-Stand mit 2 %-Aufzinsung für vier Bruttostufen kombiniert mit drei Kinderkonstellationen.
| Brutto Vorjahr | Kinder ab 2008 | Eigenbeitrag/Jahr | Zulagen/Jahr | Gesamtbeitrag/Jahr | Wohnförderkonto nach 25 J |
|---|---|---|---|---|---|
| 35.000 € | 0 | 1.225 € | 175 € | 1.400 € | 44.842 € |
| 35.000 € | 1 | 925 € | 475 € | 1.400 € | 44.842 € |
| 35.000 € | 2 | 625 € | 775 € | 1.400 € | 44.842 € |
| 50.000 € | 0 | 1.825 € | 175 € | 2.000 € | 64.061 € |
| 50.000 € | 1 | 1.525 € | 475 € | 2.000 € | 64.061 € |
| 50.000 € | 2 | 1.225 € | 775 € | 2.000 € | 64.061 € |
| 65.000 € | 0 | 1.925 € | 175 € | 2.100 € | 67.264 € |
| 65.000 € | 1 | 1.625 € | 475 € | 2.100 € | 67.264 € |
| 65.000 € | 2 | 1.325 € | 775 € | 2.100 € | 67.264 € |
| 80.000 € | 0 | 1.925 € | 175 € | 2.100 € | 67.264 € |
| 80.000 € | 1 | 1.625 € | 475 € | 2.100 € | 67.264 € |
| 80.000 € | 2 | 1.325 € | 775 € | 2.100 € | 67.264 € |
Wohnförderkonto-Stand nach 25 Jahren mit jährlich 2 % fiktiver Verzinsung nach §92a Abs. 1 Satz 2 EStG. Bemessungsgrundlage der nachgelagerten Versteuerung nach §22 Nr. 5 EStG im Rentenalter — bei jährlicher Versteuerung 17–25 Jahre verteilt, bei Einmalbesteuerung mit 30 %-Rabatt (Bemessung 70 %).
Sieben Schritte vom Wohn-Riester-Vertrag zur Auszahlung
Von der Förderberechtigung über das Wohnförderkonto bis zur Auszahlungswahl — chronologisch mit Rechtsgrundlage.
Förderberechtigung nach §10a EStG prüfen
Pflichtversicherte GRV erkennen es an Beitragsabzug auf der Lohnabrechnung; Beamte und Richter sind kraft Status berechtigt. Mittelbar Berechtigte (Ehegatte einer unmittelbar berechtigten Person) eröffnen einen eigenen Vertrag mit Mindestbeitrag 60 €/Jahr. Selbstständige außerhalb der GRV-Pflicht ohne berechtigten Ehegatten haben keinen Anspruch auf Wohn-Riester — die selbstgenutzte Immobilie kann dennoch über andere Eigenkapital-Wege finanziert werden.
Wohn-Riester-Vertrag wählen — Bausparen, Tilgungsdarlehen, Genossenschaft
Bauspar-Wohn-Riester eignet sich für Käufer in der Ansparphase (typisch 5–10 Jahre vor Erwerb). Wohn-Riester-Tilgungsdarlehen passt zu Käufern mit unmittelbarer Erwerbsabsicht. Wohn-Riester-Genossenschaft (§92a Abs. 1 Nr. 3 EStG) ist eine Nische für Käufer in eingetragenen Wohnungsbaugenossenschaften. Alle drei Varianten benötigen die Zertifizierung nach §1 AltZertG; die Förderhöhe ist produktneutral.
Selbstnutzungsabsicht und EU/EWR-Belegenheit nachweisen
Die geförderte Immobilie muss im EU/EWR-Raum (Schweiz übergangsweise eingeschlossen) belegen sein und vom Vertragsinhaber selbst genutzt werden. Bei Erwerb mit gemischter Nutzung (z. B. Mehrfamilienhaus mit selbstgenutzter Einheit) wird nur der selbst genutzte Anteil gefördert — die Aufteilung erfolgt nach Wohnflächenverhältnis (BFH X R 23/19).
Mindesteigenbeitrag nach §86 EStG kalkulieren
4 % vom rentenversicherungspflichtigen Vorjahres-Brutto einschließlich Zulagen, gedeckelt auf 2.100 €/Jahr. Sockelbetrag 60 €/Jahr nach §86 Abs. 1 Satz 4 EStG. Wer weniger einzahlt, verliert Zulagen anteilig nach §86 Abs. 1 Satz 5 EStG. Bruttoänderungen wirken erst im Folgejahr nach — bei Lohnerhöhung jährlich Beitragshöhe nachjustieren.
Zulagenantrag stellen und Anlage AV einreichen
Der Zulagenantrag wird beim Wohn-Riester-Anbieter eingereicht und an die ZfA der DRV Bund weitergeleitet. Empfehlenswert: Dauerzulagenantrag nach §89 EStG — einmalig erteilt, jährliche automatische Übermittlung. Frist: zwei Beitragsjahre rückwirkend. Anlage AV zur Einkommensteuererklärung ist Pflicht — ohne sie keine Günstigerprüfung nach §10a Abs. 2 EStG.
Wohnförderkonto-Stand jährlich prüfen
Der Anbieter führt das Wohnförderkonto und meldet den Stand jährlich an die ZfA. Der Sparer erhält eine Bescheinigung nach §10a Abs. 5 EStG mit aktuellem Kontostand und 2 %-Aufzinsung. Bei Verkauf, Reinvestition, Wegzug oder Auslandbezug zeitnah ZfA und Anbieter informieren — die Reinvestitionsfrist nach §92a Abs. 4 EStG (vier Jahre) läuft taggenau.
Auszahlungsphase ab 62 vorbereiten — Wahlrecht §92a Abs. 2 EStG
Drei bis sechs Monate vor Rentenbeginn meldet sich der Anbieter mit den Auszahlungsoptionen für das Wohnförderkonto: (Variante 1) jährliche Versteuerung über 17–25 Jahre — der Kontostand wird durch die Restlaufzeit bis Vollendung 85. LJ geteilt; (Variante 2) Einmalbesteuerung mit 30 %-Rabatt — der Kontostand wird zu 70 % als Bemessungsgrundlage in einem einzigen Veranlagungsjahr angesetzt. Bei stabil niedrigem Rentensteuersatz ist Variante 1 günstiger; bei hohem Steuersprung im Auflösungsjahr Variante 2 zu prüfen.
Bei Unsicherheit über Förderberechtigung, Vertragswahl oder die langfristigen Auswirkungen der nachgelagerten Versteuerung bietet die unabhängige Verbraucherberatung Orientierung. Die Verbraucherzentralen arbeiten kostenpflichtig zu Stundensätzen ab rund 80–120 € und sind weisungsfrei gegenüber Anbietern. Wer einen Bestandsvertrag prüfen lässt, findet in den Stiftung-Warentest-Untersuchungen zu Bauspar-Wohn-Riester und Wohn-Riester-Tilgungsdarlehen Vergleichsmaßstäbe. Hinweis nach §5a UWG: Die Verlinkungen sind nicht-monetäre Empfehlungen ohne Provisionsinteresse.
Update-Log 2025 → 2026
Maßgebliche Änderungen aus EStG, BMF-Schreiben und höchstrichterlicher Rechtsprechung mit Auswirkung auf den Wohn-Riester-Rechner.
Eigenheimrentengesetz (EigRentG) tritt in Kraft
Mit dem Eigenheimrentengesetz vom 29.07.2008 (BGBl. I S. 1509) wird Wohn-Riester eingeführt — die förderunschädliche Verwendung der Riester-Förderung für selbstgenutztes Wohneigentum. Geregelt in §§ 92a, 92b EStG, ergänzt um die nachgelagerte Versteuerung nach §22 Nr. 5 EStG. Seitdem unverändert in der Grundsystematik; Anpassungen erfolgten an Detailfragen wie der Reinvestitionsfrist und der Behandlung des Wohnförderkontos im Erbfall.
Letzte Anhebung der Riester-Grundzulage auf 175 €
Die Grundzulage wurde mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz von 154 € auf 175 € erhöht — wirksam auch für die Wohn-Riester-Förderung. Seitdem unverändert; die Zulagenhöhen bleiben auch im Förderjahr 2026 bei 175 € Grund, 300 € pro Kind ab 2008 und 185 € pro Kind vor 2008.
Wegzug ins Nicht-EU-Ausland — Förderschädlichkeit bestätigt
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Förderberechtigung mit dem Wegzug aus dem EU/EWR-Raum endet. Bei Wohn-Riester führt das zur sofortigen Auflösung des Wohnförderkontos und zur Rückforderung der gewährten Zulagen nach §95 EStG. Die Schweiz ist seit 2010 als gleichgestellt; Großbritannien (post-Brexit) gilt als förderschädlich.
Wohnförderkonto-Berechnung bei gemischter Nutzung
Der BFH hat in einer Entscheidung des X. Senats die Berechnungslogik des Wohnförderkontos bei gemischter Nutzung (selbstgenutzt plus vermietet) konkretisiert. Geförderte Beiträge fließen nur anteilig ins Wohnförderkonto, soweit sie auf die selbstgenutzte Wohnfläche entfallen. Die Aufteilung erfolgt nach Wohnflächenanteil; eine Überschreitung der Selbstnutzungsquote führt zu anteiliger schädlicher Verwendung.
Riester-Höchstbetrag und Zulagen unverändert
Der Riester-Höchstbetrag von 2.100 € (§10a EStG) ist nicht an die Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt; die zum 01.01.2026 angehobene BBG RV West/Ost auf einheitlich 101.400 € wirkt nicht auf die Wohn-Riester-Förderhöhe. Die Wohnförderkonto-Verzinsung von 2 % p. a. nach §92a Abs. 1 Satz 2 EStG bleibt unverändert.
Reformlage Wohn-Riester nach Ampel-Aus
Der Referentenentwurf zur Riester-Reform (Altersvorsorgedepot, Wegfall der Beitragsgarantie) ist mit Auflösung der Ampel-Koalition nicht ins parlamentarische Verfahren gelangt; auch die Wohn-Riester-Komponente blieb unverändert. Bestandsverträge laufen ohne Änderung weiter; Neuabschlüsse sind nach Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) und §92a EStG weiter möglich. Eine grundlegende Reform der Eigenheimrente ist Gegenstand der Koalitionsverhandlungen 2025/2026, ein Inkrafttreten 2026 nicht zu erwarten.
Häufige Fragen zu Wohn-Riester 2026
13 Antworten mit Bezug auf §§ 92a, 92b, 22 Nr. 5, 10a EStG sowie höchstrichterliche Rechtsprechung.
Was ist Wohn-Riester (Eigenheimrente) nach §92a EStG?
Wohn-Riester ist die nach §§ 92a, 92b EStG förderunschädliche Verwendung der Riester-Förderung für selbstgenutztes Wohneigentum im EU/EWR-Raum. Eingeführt durch das Eigenheimrentengesetz (EigRentG) zum 01.01.2008. Geförderte Verwendungen nach §92a Abs. 1 EStG sind: (a) Anschaffung oder Herstellung einer selbstgenutzten Wohnung, (b) Tilgung eines zur Anschaffung verwendeten Darlehens, (c) Erwerb von Anteilen an einer eingetragenen Wohnungsgenossenschaft mit Selbstnutzungsabsicht. Die Riester-Zulagen (175 € Grund + 300/185 € pro Kind) und der Sonderausgabenabzug nach §10a EStG bis 2.100 €/Jahr fließen in den Wohn-Riester-Vertrag und damit in Eigentum.
Wie funktioniert das Wohnförderkonto nach §92a EStG?
Das Wohnförderkonto ist ein steuerliches Buchungsinstrument der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) — kein realer Geldbestand, sondern eine fiktive Aufzeichnung. Auf dem Konto werden alle geförderten Beiträge (Eigenbeiträge plus Zulagen) summiert, die in den Wohn-Riester-Vertrag oder ins Tilgungsdarlehen geflossen sind. Die Summe wird nach §92a Abs. 1 Satz 2 EStG fiktiv mit 2 % p. a. verzinst — entsprechend wächst der Versteuerungsbasiswert über die Jahre an. Der Kontostand wird im Rentenalter Grundlage der nachgelagerten Versteuerung nach §22 Nr. 5 EStG.
Wie wird Wohn-Riester nachgelagert versteuert (§22 Nr. 5 EStG)?
Im Rentenalter — frühestens ab 62, spätestens bis Vollendung des 85. Lebensjahres — wird der Stand des Wohnförderkontos nach §92a Abs. 2 EStG nachgelagert versteuert. Es besteht ein Wahlrecht: (Variante 1) jährliche Versteuerung über 17 bis 25 Jahre — der Kontostand wird durch die Restlaufzeit bis Vollendung 85. LJ geteilt, der Quotient ist jährlich als sonstige Einkünfte zu versteuern; (Variante 2) Einmalbesteuerung mit 30 %-Rabatt — der gesamte Kontostand wird in einem einzigen Veranlagungsjahr versteuert, dafür sind nur 70 % als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Welche Variante günstiger ist, hängt vom erwarteten Rentensteuersatz ab.
Was ist eine schädliche Verwendung nach §92a Abs. 3 EStG?
Schädlich ist nach §92a Abs. 3 EStG insbesondere: (a) Aufgabe der Selbstnutzung — Vermietung, Leerstand über die zulässigen Übergangszeiten hinaus, Verkauf ohne Reinvestition; (b) Wegzug außerhalb EU/EWR-Raum (Schweiz übergangsweise gleichgestellt); (c) Übertragung an Dritte ohne Selbstnutzung des Erwerbers. Folge: das Wohnförderkonto wird in voller Höhe im Veranlagungsjahr der schädlichen Verwendung der nachgelagerten Versteuerung zugeführt — ohne Wahlrecht auf 17–25-Jahre-Verteilung oder 30 %-Rabatt. Zusätzlich Rückforderung der gewährten Zulagen nach §95 EStG bei Wegzug. Der BFH (X R 5/22) hat die Verfassungsmäßigkeit bestätigt.
Wie funktioniert der Reinvestitions-Schutz nach §92a Abs. 4 EStG?
Wer eine geförderte selbstgenutzte Wohnung verkauft und den Erlös innerhalb von vier Jahren in eine andere selbst genutzte Immobilie im EU/EWR-Raum reinvestiert, vermeidet die schädliche Verwendung. Das Wohnförderkonto wird unverändert fortgeschrieben — keine vorzeitige Versteuerung, keine Zulagenrückforderung. Voraussetzung: lückenlose Selbstnutzungsabsicht am Folgeobjekt. Auch eine alternative Reinvestition in einen Riester-Sparvertrag (Übertragung auf zertifizierten Altersvorsorgevertrag) ist nach §92a Abs. 4 Nr. 2 EStG möglich; das Konto wandelt sich in diesem Fall zurück in einen klassischen Riester-Vertrag mit Rentenleistung statt Wohn-Förderung.
Welche Vertragsarten qualifizieren als Wohn-Riester nach AltZertG?
Drei Hauptvarianten sind nach Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) und §92a EStG zugelassen: (1) Wohn-Riester-Bausparvertrag — Ansparphase plus garantiertes Bauspardarlehen, regelmäßig Bauspartarif mit niedrigem garantiertem Zinssatz; (2) Wohn-Riester-Tilgungsdarlehen (Annuitätendarlehen mit Wohn-Riester-Förderung) — die Riester-Beiträge fließen in die Sondertilgung des Baudarlehens, typische Anbieter sind KfW, Genossenschaftsbanken und Bausparkassen; (3) Genossenschaftsanteile an eingetragener Wohnungsbaugenossenschaft mit Selbstnutzungsabsicht (§92a Abs. 1 Nr. 3 EStG) — die Förderung fließt in die Pflicht- und Ergänzungsanteile.
Welche Förderung gibt es 2026 — Zulagen und Sonderausgabenabzug?
Wohn-Riester nutzt die regulären Riester-Förderbeträge: Grundzulage 175 €/Jahr (§84 EStG, seit 01.01.2018 unverändert), Kinderzulage 300 €/Jahr je Kind ab Geburtsjahr 2008 bzw. 185 €/Jahr je Kind vor 2008 (§85 EStG), Berufseinsteiger-Bonus 200 € einmalig bei Vertragsabschluss vor dem 25. Geburtstag (§84 Satz 2 EStG). Zusätzlich Sonderausgabenabzug nach §10a EStG bis zum Höchstbetrag von 2.100 €/Jahr (Eigenbeitrag plus Zulagen kumuliert). Das Finanzamt führt die Günstigerprüfung nach §10a Abs. 2 EStG durch — der höhere Wert aus Zulage oder Steuerersparnis wird gewährt.
Wer ist anspruchsberechtigt für Wohn-Riester?
Identisch mit der klassischen Riester-Förderung nach §10a EStG: Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamte, Richter, Berufssoldaten, Bezieher von Arbeitslosengeld I, Eltern in Elternzeit (wenn vor der Elternzeit pflichtversichert). Mittelbar berechtigt ist der Ehegatte einer unmittelbar berechtigten Person mit eigenem Vertrag und Mindestbeitrag 60 €/Jahr nach §86 Abs. 1 Satz 4 EStG. Die selbst genutzte Wohnung muss im EU/EWR-Raum belegen sein; eine Selbstnutzung im Drittland (außerhalb der Schweiz-Übergangsregelung) ist nicht förderfähig.
Wie wird der Mindesteigenbeitrag bei Wohn-Riester berechnet?
Wie bei der klassischen Riester-Rente nach §86 EStG: 4 % vom rentenversicherungspflichtigen Vorjahres-Bruttoeinkommen einschließlich Zulagen, gedeckelt auf den Höchstbetrag von 2.100 €/Jahr. Beispiel: 50.000 € Brutto + 2 Kinder ab 2008 → 4 % × 50.000 € − (175 + 600) = 1.225 € Eigenbeitrag pro Jahr. Diese 2.000 € Gesamtleistung (Eigenbeitrag plus Zulagen) fließen vollständig in die Sondertilgung des Wohn-Riester-Darlehens oder in den Bausparvertrag — und addieren sich auf dem Wohnförderkonto.
Lohnt sich Wohn-Riester 2026 — und für wen?
Eine pauschale Antwort verbietet sich. Tendenziell günstig für: Familien mit zwei und mehr Kindern (hohe Zulagendichte, Tilgungsbeschleunigung), Geringverdienern bis rund 35.000 € Brutto (Förderquote dominiert), Käufern mit gesicherter Eigennutzungsabsicht über 20+ Jahre (Wohnförderkonto-Aufzinsung relativiert sich). Tendenziell ungünstig für: Spitzenverdiener mit hohem Rentensteuersatz (nachgelagerte Versteuerung frisst Vorteil), beruflich mobile Käufer (Reinvestitions-Risiko bei Auslandswechsel), Käufer mit unsicherer Eigennutzungsdauer. Faustregel: Vor Abschluss ein Rentenszenario mit erwarteter Wohnförderkonto-Endsumme und Steuersatz im Alter durchrechnen.
Was passiert mit dem Wohnförderkonto im Erb- oder Todesfall?
Im Todesfall des Riester-Sparers vor Rentenbeginn kann der Ehegatte das Wohnförderkonto durch Übernahme der Selbstnutzung der geförderten Immobilie weiterführen — keine schädliche Verwendung. Bei Übernahme ohne Eheverhältnis (Kinder, Erbengemeinschaft ohne Selbstnutzungsabsicht) wird das Wohnförderkonto in voller Höhe im Todesjahr nachgelagert versteuert; die Steuerschuld geht ins Nachlassvermögen. Im Auszahlungsfall nach Rentenbeginn endet die Versteuerung mit dem Tod, der noch nicht versteuerte Rest wird zur Erbmasse — ohne weitere Förderschädlichkeit für die Hinterbliebenen.
Welche Vor- und Nachteile hat Wohn-Riester gegenüber klassischer Riester-Rente?
Vorteile Wohn-Riester: (a) sofortiger Tilgungseffekt — geförderte Beiträge senken die Bankschuld direkt; (b) keine doppelte Renditeungewissheit (anders als Fondssparpläne); (c) Zwangsspareffekt durch Tilgungsleistung. Nachteile: (a) Bindung an Selbstnutzung mit allen Mobilitätsrisiken; (b) Wohnförderkonto-Aufzinsung 2 % p. a. erhöht die Steuerbasis im Alter; (c) keine Liquidität — anders als bei klassischen Riester-Verträgen ist eine vorzeitige Auszahlung wirtschaftlich nicht möglich, da das Geld in Mauern und Tilgung steckt. Mit der Klassik-Variante (Bank-, Fonds- oder Versicherungssparplan) gibt es Rentenleistung im Alter, aber keinen unmittelbaren Vermögensaufbau in Wohneigentum.
Wie wirken Wohn-Riester-Beiträge in der Einkommensteuererklärung?
Wohn-Riester-Beiträge werden in der Anlage AV (Altersvorsorge) deklariert — identisch zur klassischen Riester-Rente. Eintragungen: gezahlter Eigenbeitrag, Bruttoeinkommen Vorjahr, Anzahl der Kinder mit Kindergeldbezug. Die Anbieterbescheinigung nach §10a Abs. 5 EStG dokumentiert Eigenbeitrag, Zulagen und ggf. den Stand des Wohnförderkontos. Das Finanzamt führt die Günstigerprüfung nach §10a Abs. 2 EStG durch; ist der Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, wird die Differenz im Steuerbescheid als zusätzliche Steuererstattung ausgewiesen. Ohne Anlage AV bleibt der Sonderausgabenvorteil ungenutzt — die Zulagen wurden bereits über die ZfA in den Vertrag eingezahlt.
Schlüsselbegriffe aus EStG und EigRentG
- Wohnförderkonto (§92a Abs. 1 Satz 2 EStG)
- Steuerliches Buchungsinstrument der ZfA. Alle geförderten Beiträge (Eigenbeitrag plus Zulagen) werden summiert und mit fiktiv 2 % p. a. aufgezinst. Im Rentenalter Grundlage der nachgelagerten Versteuerung.
- Förderfähige Verwendung (§92a Abs. 1 EStG)
- Anschaffung oder Herstellung selbstgenutzter Wohnung im EU/EWR-Raum, Tilgung eines zur Anschaffung verwendeten Darlehens, oder Erwerb von Anteilen an eingetragener Wohnungsbaugenossenschaft mit Selbstnutzungsabsicht.
- Schädliche Verwendung (§92a Abs. 3 EStG)
- Aufgabe der Selbstnutzung ohne Reinvestition: Verkauf, Vermietung, Wegzug außerhalb EU/EWR. Folge: Wohnförderkonto wird in voller Höhe im Veranlagungsjahr versteuert, kein Wahlrecht und kein 30 %-Rabatt.
- Reinvestitions-Schutz (§92a Abs. 4 EStG)
- Verkauf der geförderten Immobilie und Reinvestition in andere selbst genutzte Immobilie im EU/EWR binnen vier Jahren — keine schädliche Verwendung, Wohnförderkonto wird unverändert fortgeschrieben.
- Nachgelagerte Versteuerung (§22 Nr. 5 EStG i. V. m. §92a Abs. 2 EStG)
- Im Rentenalter Wahlrecht zwischen jährlicher Versteuerung über 17–25 Jahre (Kontostand ÷ Restlaufzeit bis 85. LJ) oder Einmalbesteuerung mit 30 %-Rabatt (Kontostand × 70 %).
- Eigenheimrentengesetz (EigRentG)
- Gesetz vom 29.07.2008 (BGBl. I S. 1509), das Wohn-Riester eingeführt hat. Kodifiziert die §§ 92a, 92b EStG sowie die nachgelagerte Versteuerung nach §22 Nr. 5 EStG.
Quellen und Aktenzeichen
Gesetzestexte des EStG und EigRentG, Verwaltungsanweisungen der ZfA und höchstrichterliche Rechtsprechung — Grundlage der Berechnungslogik.
- § 92a EStG · Verwendung für selbstgenutztes Wohneigentum
gesetze-im-internet.de · Förderfähige Verwendungen, Wohnförderkonto, schädliche Verwendung, Reinvestitions-Schutz.
- § 92b EStG · Verfahren bei Verwendung für Wohneigentum
gesetze-im-internet.de · Antragsverfahren bei der ZfA und Bescheinigung des Anbieters.
- § 22 Nr. 5 EStG · Nachgelagerte Versteuerung
gesetze-im-internet.de · Volle Steuerpflicht des Wohnförderkonto-Stands im Rentenalter.
- § 10a EStG · Sonderausgabenabzug Riester
gesetze-im-internet.de · Höchstbetrag 2.100 € und Günstigerprüfung — auch für Wohn-Riester-Beiträge.
- § 84 EStG · Grundzulage
gesetze-im-internet.de · 175 € pro förderberechtigter Person plus 200 € Berufseinsteiger-Bonus.
- § 85 EStG · Kinderzulage
gesetze-im-internet.de · 300 € (ab 2008) bzw. 185 € (vor 2008) pro Kind mit Kindergeldbezug.
- § 86 EStG · Mindesteigenbeitrag
gesetze-im-internet.de · 4 %-Quote vom Vorjahres-Brutto und Sockelbeitrag 60 €.
- § 95 EStG · Förderschädliche Verwendung
gesetze-im-internet.de · Rückforderung der gewährten Zulagen bei Wegzug außerhalb EU/EWR.
- Eigenheimrentengesetz (EigRentG) vom 29.07.2008
bgbl.de · BGBl. I S. 1509 — Einführung von Wohn-Riester.
- Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)
gesetze-im-internet.de · Zertifizierungskriterien für Wohn-Riester-Bausparverträge und Tilgungsdarlehen.
- Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA)
deutsche-rentenversicherung.de · Wohnförderkonto-Verwaltung, Zulagenauszahlung und Mitteilungsdienst.
- BMF-Schreiben Altersvorsorgeverträge / Eigenheimrente
bundesfinanzministerium.de · Aktuelle Auslegungshinweise zu §92a EStG und Wohnförderkonto-Mechanik.
- BFH X R 5/22 · Wegzug ins Ausland (14.06.2023)
dejure.org · Förderschädlichkeit bei Wegzug außerhalb EU/EWR — Bestätigung der Rückforderung.
- BFH X R 23/19 · Wohnförderkonto-Berechnung
dejure.org · Aufteilung bei gemischter Nutzung — anteilige Förderung nach Wohnflächenquote.
Zum Weiterlesen
Themen, die in jeder Eigenheimfinanzierung mit Wohn-Riester-Förderung verwoben sind.
Die klassische Riester-Variante mit lebenslanger Rentenleistung statt Eigentumsförderung behandelt der Riester-Rechner §10a EStG; die Detailberechnung der Zulagenhöhen findet sich im Riester-Zulagen-Rechner §§84, 85 EStG. Die Vorsorgebedarfsseite ergänzt der Vorsorgebedarf-Rechner, der die Lücke zwischen voraussichtlicher Rentenerwartung und Wunschniveau über alle drei Säulen aggregiert.
Die Immobilienseite — Annuitätenberechnung, Zinsbindung, Tilgungsplan — führt der Baufinanzierungs-Rechner aus; die monatliche Annuität konkret quantifiziert der Hypothek-Rechner. Den Kapitaleinsatz und die Beleihungsquote prüft der Eigenkapital-Quote-Rechner; die Erwerbsnebenkosten (Grunderwerbsteuer, Notar, Grundbuch, Maklerprovision) klärt der Kaufnebenkosten-Rechner.
Den Brutto-Netto-Effekt eingezahlter Wohn-Riester-Beiträge auf den laufenden Lohn schlüsselt der Brutto-Netto-Rechner auf; den Steuerhebel der Sonderausgabenabzugsvariante kontextualisiert der Einkommensteuer-Rechner §32a EStG. Die Auswirkung der nachgelagerten Versteuerung in der Rentenphase zeigt — neben §22 Nr. 5 EStG für Wohn-Riester selbst — der Rentenbesteuerungs-Rechner §22 EStG.