§§ 92a, 92b, 22 Nr. 5, 10a EStG · Eigenheimrentengesetz 2008 · Stand Mai 2026

Wohn-Riester-Rechner 2026

Wohn-Riester (Eigenheimrente) nach §§ 92a, 92b EStG: Riester-Zulagen 175 € + 300/185 € pro Kind und Sonderausgabenabzug bis 2.100 €/Jahr fließen in selbstgenutztes Wohneigentum — Wohnförderkonto mit 2 % Aufzinsung, nachgelagerte Versteuerung im Renten­alter wahlweise jährlich (17–25 J) oder einmalig mit 30 %-Rabatt.

§§ 92a, 92b, 22 Nr. 5 EStG

EigRentG · Wohnförderkonto

Stand 05/2026

EStG · ZfA · BFH

Fachliche Prüfung durch die Vorsorge- und Immobilien­redaktion am 6. Mai 2026. Werte gegen das Einkommen­steuer­gesetz (Stand JStG 2024), das Eigenheim­renten­gesetz (BGBl. I 2008, S. 1509), die BMF-Schreiben zu Altersvorsorge­verträgen und die Bewertungs­praxis der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) abgeglichen.

Live · 2026

Förderung pro Jahr

775,00 €

Über 25 Jahre: 19.375,00 € · Wohnförderkonto Ende: 25.320,00 €

/Jahr

775,00 €

Gesamt

19.375,00 €

Konto Ende

25.320,00 €

Nachgelagerte Steuer · Das Wohn­förder­konto wird mit 2 %/Jahr fiktiv verzinst und im Rentenalter nachgelagert versteuert (jährlich oder einmalig mit 30 % Rabatt). Bei hohem Renteneinkommen kann die Steuer­last die Förderung wieder auffressen — vor Abschluss durchrechnen!

Hinweis zur Berechnung: Der Rechner ermittelt die jährliche Förder­leistung (Zulagen plus Steuer­ersparnis aus dem Sonderausgaben­abzug nach §10a EStG) und projiziert den Wohnförderkonto-Stand mit 2 %-Aufzinsung nach §92a Abs. 1 Satz 2 EStG. Die nachgelagerte Versteuerung im Renten­alter nach §22 Nr. 5 EStG hängt vom persönlichen Steuersatz und der Wahl zwischen jährlicher (17–25 J) und einmaliger (30 %-Rabatt) Versteuerung ab. Verbindlich für den Einzelfall ist der Steuer­bescheid; die hiesige Berechnung dient der Erst­orientierung und ersetzt keine Vorsorge-, Steuer- oder Finanzierungs­beratung.

Wohn-Riester-Systematik nach §§ 92a, 92b EStG

Wohn-Riester ist die förder­unschädliche Verwendung der Riester-Förderung für selbstgenutztes Wohneigentum im EU/EWR-Raum, eingeführt durch das Eigenheim­renten­gesetz (EigRentG) zum 01.01.2008. Die regulären Riester-Zulagen (175 € Grund + 300/185 € pro Kind) sowie der Sonderausgaben­abzug nach §10a EStG bis 2.100 €/Jahr fließen in den Wohn-Riester-Vertrag und damit in Eigentum — entweder als Sondertilgung des Bau­darlehens oder als Anspar­leistung im Bauspar­vertrag. Im Gegenzug werden alle geförderten Beträge auf einem fiktiven Wohnförderkonto aufgezeichnet und mit 2 % p. a. aufgezinst (§92a Abs. 1 Satz 2 EStG); im Renten­alter wird der Konto­stand nach §22 Nr. 5 EStG nachgelagert versteuert.

Grundzulage 2026 175 € p. a. · seit 01.01.2018 unverändert · §84 EStG
Kinderzulage 2026 300 € (ab 2008) · 185 € (vor 2008) · pro Kind · §85 EStG
Sonderausgaben-Höchstbetrag 2.100 € p. a. · seit 2008 unverändert · §10a EStG
Wohnförderkonto-Verzinsung 2 % p. a. fiktiv · §92a Abs. 1 Satz 2 EStG
Versteuerungs-Wahlrecht jährlich 17–25 J · oder einmalig mit 30 %-Rabatt · §92a Abs. 2 EStG
Reinvestitions­frist vier Jahre nach Verkauf · §92a Abs. 4 EStG
Belegenheit selbst genutzt · EU/EWR (Schweiz übergangs­weise)
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Förderfähige Verwendungen nach §92a Abs. 1 EStG

Drei abschließend aufgezählte Verwendungs­arten — Anschaffung, Tilgung und Genossenschafts­anteile — alle mit Selbst­nutzungs­bindung im EU/EWR.

Die Eigenheimrente nach §92a EStG kennt drei abschließend definierte förderfähige Verwendungen. Anders als bei der klassischen Riester-Rente, bei der das angesparte Vermögen im Vertrag verbleibt und im Renten­alter als Leib­rente ausgezahlt wird, fließt das geförderte Vermögen bei Wohn-Riester direkt in Eigentum — entweder unmittelbar als Kaufpreis­anteil oder mittelbar als Tilgung eines Bau­darlehens.

Drei Verwendungs­arten im Überblick

Anschaffung / Herstellung, Darlehens­tilgung, Genossenschafts­anteile.

Verwendung Voraussetzung Rechtsgrundlage
Anschaffung / Herstellung selbstgenutzte Wohnung Erwerb oder Bau einer Wohnung im EU/EWR-Raum mit Selbst­nutzungs­absicht §92a Abs. 1 Nr. 1 lit. a EStG
Tilgung eines Bau­darlehens Anschaffungs- oder Herstellungs­darlehen für selbst­genutzte Wohnung §92a Abs. 1 Nr. 1 lit. b EStG
Erwerb von Genossenschafts­anteilen Eingetragene Wohnungs­bau­genossenschaft, Selbst­nutzung der Genossenschafts­wohnung §92a Abs. 1 Nr. 3 EStG

Alle drei Varianten setzen die Selbst­nutzung der Immobilie durch den Vertrags­inhaber voraus; eine reine Vermietungs­absicht ist nicht förderfähig. Bei gemischter Nutzung (selbstgenutzt + vermietet) erfolgt die Aufteilung nach Wohnflächen­anteil — der BFH (X R 23/19) hat die Aufteilungs­methode bestätigt. Quelle: §92a EStG, BFH X R 23/19, BMF-Schreiben Eigenheim­rente.

Wohnförderkonto nach §92a Abs. 1 Satz 2 EStG

Steuerliches Buchungs­instrument der ZfA — kein realer Geld­bestand, sondern fiktive Aufzeichnung mit 2 % p. a. Verzinsung.

Das Wohnförderkonto ist der zentrale Mechanismus der Eigenheimrente. Es ist kein realer Spar­bestand, sondern eine fiktive Buchführung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Auf dem Konto werden alle geförderten Beträge — Eigen­beitrag plus Zulagen — jahres­weise summiert. Nach §92a Abs. 1 Satz 2 EStG erfolgt eine fiktive Verzinsung mit 2 % p. a. auf den jeweils aufgelaufenen Konto­stand. Der Stand wächst entsprechend deutlich schneller als die tatsächlich eingezahlten Beträge — und wird im Renten­alter Grundlage der nachgelagerten Versteuerung.

Rechen­logik in drei Stufen

Wie der Wohnförderkonto-Stand entsteht und wächst.

Stufe 1 · Jährliche Buchung. Jeder geförderte Beitrag (Eigen­beitrag plus Zulagen, gedeckelt auf 2.100 € nach §10a EStG) wird im Veranlagungs­jahr dem Wohnförderkonto gutgeschrieben. Beispiel: 50.000 € Brutto + 2 Kinder ab 2008 → 4 % × 50.000 € − 775 € Zulagen = 1.225 € Eigen­beitrag, Buchungs­wert 2.000 €/Jahr (Eigen­beitrag plus Zulagen).

Stufe 2 · 2 %-Aufzinsung. Der jeweils aufgelaufene Konto­stand wird zum Jahres­ende mit 2 % verzinst — fiktiv, also ohne tatsächliche Geld­bewegung. Über 25 Jahre Beitrags­dauer wachsen 2.000 €/Jahr (= 50.000 € Roh­summe) durch die Aufzinsung auf rund 64.700 € Konto­stand an. Die Aufzinsung ist gesetzlich fixiert und unabhängig vom Markt­zins­niveau.

Stufe 3 · Bescheinigung. Der Wohn-Riester-Anbieter führt das Wohnförderkonto auf Basis der ZfA-Daten und bescheinigt dem Sparer jährlich nach §10a Abs. 5 EStG den aktuellen Konto­stand. Bei Vertrags­wechsel oder Reinvestition wird der Konto­stand übertragen — der Stand ist personen-, nicht objekt­gebunden.

Endstand bei Renten­beginn. Bei Beginn der Auszahlungs­phase (frühestens 62, üblicherweise 67 Jahre) wird der dann erreichte Konto­stand Grundlage der Versteuerungs­wahl nach §92a Abs. 2 EStG — entweder über 17–25 Jahre verteilt oder einmalig mit 30 %-Rabatt.

Nachgelagerte Versteuerung nach §22 Nr. 5 EStG

Wahlrecht zwischen jährlicher Versteuerung über 17–25 Jahre und Einmal­besteuerung mit 30 %-Rabatt — das Auszahlungs­modell der Eigenheimrente.

Variante 1 · Jährliche Versteuerung

17 bis 25 Jahre verteilt — §92a Abs. 2 Nr. 1 EStG

  • + Geringere jährliche Steuer­last durch Verteilung — niedrigerer Grenz­steuer­satz wahrscheinlicher
  • + Glättet die Belastung über die gesamte Renten­phase
  • + Bei stabil niedrigem Renten­steuer­satz typischerweise die günstigere Variante
  • Versteuerungs­zeitraum richtet sich nach Restlauf­zeit bis Vollendung 85. LJ
  • Bei vorzeitigem Tod geht der noch nicht versteuerte Rest in den Nachlass

Beispiel: Konto­stand 60.000 € · Renten­beginn 67 · Steuersatz 22 %

Verteilung über 18 Jahre (bis 85. LJ): jährlich 3.333 € als sonstige Einkünfte · Steuer­last p. a. 733 € · Gesamt­steuer 13.200 €.

Variante 2 · Einmal­besteuerung mit 30 %-Rabatt

Auflösung in einem Veranlagungs­jahr — §92a Abs. 2 Nr. 2 EStG

  • + Nur 70 % des Konto­stands sind Bemessungs­grundlage (30 %-Rabatt)
  • + Kein Versteuerungs­schwanz über 17–25 Jahre — sofortige Erledigung
  • + Vorteilhaft bei stark steigendem Renten­steuersatz oder bei Erbfall­plänen
  • Hohes zu versteuerndes Einkommen im Auflösungs­jahr — ggf. Spitzen­steuer­satz
  • Antrag muss zu Beginn der Auszahlungs­phase gestellt werden — keine spätere Korrektur

Beispiel: Konto­stand 60.000 € · Steuersatz im Auflösungs­jahr 30 %

Bemessungs­grundlage 42.000 € (70 % von 60.000) · Steuer­last 12.600 € · spürbar Sprung im Veranlagungs­jahr.

Welche Variante wann? Die Einmal­besteuerung mit 30 %-Rabatt rechnet sich vor allem dann, wenn der Steuersatz im Auflösungs­jahr deutlich niedriger ist als der durchschnittliche Steuersatz über die folgenden 17–25 Jahre — etwa bei stark steigender Renten­einkünfte (späte private Renten­zahlungen, Verkaufs­erlöse aus Immobilien, Kapital­einkünfte). Die jährliche Versteuerung ist die Default-Wahl für stabil niedrig­schwellige Renten­situationen. Antrag auf Einmal­besteuerung ist zu Beginn der Auszahlungs­phase zu stellen — eine Rück­kehr zur jährlichen Versteuerung nach gewählter Einmal­auflösung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Fünftel­regelung nach §34 EStG ist auf das Wohnförderkonto nicht anwendbar.

Schädliche Verwendung nach §92a Abs. 3 EStG

Aufgabe der Selbst­nutzung ohne Reinvestition führt zur sofortigen Wohnförderkonto-Auflösung — ohne Wahlrecht und ohne 30 %-Rabatt.

Die Eigen­nutzungs­bindung ist die zentrale Voraussetzung des Wohn-Riester-Modells. Wer die geförderte Immobilie aufgibt — durch Verkauf, dauerhafte Vermietung, Aufgabe der Selbst­nutzung — löst nach §92a Abs. 3 EStG eine schädliche Verwendung aus. Folge: Das Wohnförderkonto wird im Veranlagungs­jahr der schädlichen Verwendung in voller Höhe der nachgelagerten Versteuerung nach §22 Nr. 5 EStG zugeführt — anders als beim regulären Auflösungs­wahlrecht ist hier weder die 17–25-jährige Verteilung noch der 30 %-Rabatt der Einmal­besteuerung anwendbar.

Vier typische Konstellationen schädlicher Verwendung

Wann das Wohnförderkonto vorzeitig aufgelöst und versteuert wird.

Verkauf ohne Reinvestition. Wer die geförderte Immobilie verkauft und den Erlös nicht binnen vier Jahren in eine andere selbstgenutzte Immobilie im EU/EWR-Raum reinvestiert, erfüllt den Tatbestand der schädlichen Verwendung (§92a Abs. 3 Nr. 1 EStG). Der gesamte Wohnförderkonto-Stand wird im Verkaufs­jahr versteuert.

Dauerhafte Vermietung. Vermietung der geförderten Wohnung über eine Übergangs­zeit hinaus (typisch zwölf Monate, BMF-Auslegungs­schreiben) gilt als Aufgabe der Selbst­nutzung. Der Konto­stand wird im Wechsel-Veranlagungs­jahr in voller Höhe versteuert. Reine Untervermietung einzelner Räume berührt die Selbst­nutzung nicht, soweit die Selbst­nutzungs­quote überwiegt.

Wegzug außerhalb EU/EWR. Bei Wegzug in ein Drittland (Schweiz übergangs­weise eingeschlossen) endet die Selbst­nutzungs­fiktion — schädliche Verwendung nach §92a Abs. 3 Nr. 2 EStG. Zusätzlich greift §95 EStG für die gewährten Zulagen — der BFH (X R 5/22, 14.06.2023) hat die Verfassungs­mäßigkeit der Rück­forderung bestätigt. Großbritannien gilt seit Brexit-Vollzug als förder­schädlich.

Übertragung an Dritte ohne Selbst­nutzung. Verschenkung, Übertragung im Wege der vorweg­genommenen Erbfolge oder andere Eigentums­übergänge an Dritte ohne Übernahme der Selbst­nutzung führen zur schädlichen Verwendung beim Übergeber. Der erbende Ehegatte kann das Wohnförderkonto durch Übernahme der Selbst­nutzung weiterführen — bei Kindern oder Erb­engemeinschaften ohne Selbst­nutzungs­absicht erfolgt die volle Auflösung im Todes­jahr.

Reinvestitions-Schutz nach §92a Abs. 4 EStG

Vier-Jahres-Frist und EU/EWR-Belegenheit — der Mobilitäts­mechanismus der Eigenheimrente.

Der Reinvestitions-Schutz nach §92a Abs. 4 EStG ist der zentrale Mobilitäts­mechanismus der Eigenheimrente. Wer den Verkaufserlös einer geförderten selbstgenutzten Immobilie binnen vier Jahren in eine andere selbst genutzte Immobilie im EU/EWR-Raum reinvestiert, vermeidet die schädliche Verwendung. Das Wohnförderkonto wird unverändert fortgeschrieben — keine vorzeitige Versteuerung, keine Zulagen­rückforderung.

Reinvestitions-Konstellationen

Drei zulässige Wege aus der Selbst­nutzungs­bindung ohne Förder­verlust.

Reinvestition in selbst genutzte Folge­immobilie. Erlös aus dem Verkauf wird in eine andere selbst genutzte Wohnung im EU/EWR-Raum investiert (§92a Abs. 4 Nr. 1 EStG). Lückenlose Selbst­nutzungs­absicht am Folge­objekt ist Voraussetzung; ein zwischenzeitlicher Vermietungs­zeitraum bis zum Bezug ist im BMF-Auslegungs­schreiben zur Eigenheim­rente toleriert, sofern der Folge­erwerb nachweisbar zeitnah erfolgt. Frist: vier Jahre ab Verkauf.

Übertragung auf Riester-Sparvertrag. Alternativ kann das Wohnförderkonto durch Übertragung auf einen klassischen Riester-Sparvertrag (Bank-, Fonds- oder Versicherungs­sparplan) aufgelöst werden (§92a Abs. 4 Nr. 2 EStG). Der bisherige Wohnförderkonto-Stand wird in den neuen Vertrag eingebracht; die nachgelagerte Versteuerung erfolgt dann im Renten­alter wie bei klassischem Riester nach §22 Nr. 5 EStG aus dem Renten­vertrag.

Übernahme durch erbenden Ehegatten. Im Todes­fall des Vertrags­inhabers kann der erbende Ehegatte die geförderte Immobilie übernehmen und die Selbst­nutzung fortsetzen — das Wohnförderkonto läuft unverändert weiter, keine schädliche Verwendung (§92a Abs. 3 Satz 6 EStG analog). Bei Erbfall ohne Eheverhältnis (Kinder, andere Erben ohne Selbst­nutzung) erfolgt die volle Auflösung im Todes­jahr.

Praktische Frist­wahrung. Die Vier-Jahres-Frist läuft taggenau ab Verkaufs­datum. Schwebende Erwerbs­geschäfte (Notar­vertrag mit Rück­tritts­vorbehalt) sind je nach Auslegung anrechenbar. Anbieter und ZfA sind zeitnah zu informieren — versäumte Frist­meldungen führen zur amtlichen Festsetzung der schädlichen Verwendung.

Wohn-Riester-Produkte nach §1 AltZertG

Bauspar­vertrag, Tilgungs­darlehen, Genossenschafts­anteile — drei zertifizierte Vertrags­varianten nach §92a EStG.

Drei zertifizierte Vertrags­varianten

Mit Anwendungs­fall, Förder­wirkung und typischen Anbietern.

Wohn-Riester-Bauspar­vertrag. Klassische Bauspar­konstruktion aus Anspar­phase und Bauspar­darlehen, ergänzt um Riester-Förderung in der Anspar­phase. Zertifizierungs­merkmal: garantierte Bauspar­zinsen in beiden Phasen, Mindest­spar­leistung 30–50 % der Bauspar­summe vor Zuteilung. Anwendungs­fall: Käufer mit fünf bis zehn Jahren Anspar­horizont. Förder­wirkung: Riester-Beiträge fließen ins Bauspar­guthaben; bei Zuteilung Verwendung des Guthabens plus Bauspar­darlehen für Erwerb selbstgenutzter Immobilie (§92a Abs. 1 Nr. 1 lit. a EStG). Typische Anbieter: Bauspar­kassen (BHW, Schwäbisch Hall, LBS, Wüstenrot, Debeka).

Wohn-Riester-Tilgungs­darlehen. Klassisches Annuitäten­darlehen mit Wohn-Riester-Komponente — die jährlichen Riester-Beiträge fließen direkt in die Sondertilgung der Bankschuld. Förder­grundlage: §92a Abs. 1 Nr. 1 lit. b EStG (Tilgung eines zur Anschaffung verwendeten Darlehens). Anwendungs­fall: Käufer mit unmittelbarer Erwerbs­absicht und gesicherter Selbst­nutzung. Förder­wirkung: doppelter Hebel — Riester-Förderung wirkt als Tilgungs­leistung und reduziert Restschuld plus Zins­aufwand. Typische Anbieter: KfW (Programm „Wohn-Riester"), Genossenschafts­banken, Bauspar­kassen mit Tilgungs­darlehens­komponente.

Wohn-Riester-Genossenschafts­anteile. Erwerb von Pflicht- und Ergänzungs­anteilen an einer eingetragenen Wohnungs­bau­genossenschaft mit Selbst­nutzungs­absicht der Genossenschafts­wohnung (§92a Abs. 1 Nr. 3 EStG). Nische — quantitativ weniger relevant, aber für Mitglieder etablierter Genossenschaften ein attraktiver Förder­weg. Zertifizierungs­voraussetzung: eingetragene Genossenschaft mit Wohnungs­wirtschaft als Geschäfts­zweck; Pflicht­anteile als förder­fähige Anschaffung im Sinne des §92a EStG.

Produkt­neutralität der Förderhöhe. Die Riester-Förder­höhe ist über alle Vertrags­arten identisch — Zulagen, Sonderausgaben­abzug und Wohnförderkonto-Mechanik wirken einheitlich. Unterschiede liegen ausschließlich in den Vertrags­kosten (Bausparen mit Abschluss­gebühr regelmäßig 1,0–1,6 % der Bauspar­summe), in den Garantie­zinsen und in der Restlauf­zeit­gestaltung.

Vier Wohn-Riester-Konstellationen

Anonymisierte Verläufe — vom ETW-Erwerb mit Tilgungs­darlehen bis zur Reinvestitions-konformen Folge­anschaffung.

WR-1 · ETW-Käuferin mit Wohn-Riester-Tilgungsdarlehen

Verwaltungsangestellte · 45.000 € Brutto · 1 Kind (2017) · ETW 250.000 € · 50.000 € EK · 200.000 € KfW-Wohn-Riester-Darlehen

Erwerbs- und Vertrags­situation. Pflichtversicherte Verwaltungsangestellte einer kommunalen Stadtwerke-GmbH, Brutto-Vorjahreseinkommen 2025 nach Lohnsteuerbescheinigung 45.000 €. Ein Kind, geboren Mai 2017, mit laufendem Kindergeldbezug nach §62 ff EStG. Erwerb einer Eigentumswohnung in Hannover-Linden für 250.000 € Kaufpreis zuzüglich rund 26.000 € Erwerbsnebenkosten (Grunderwerbsteuer Niedersachsen 5,0 % — 12.500 €, Notar und Grundbuch 2,0 % — 5.000 €, Maklerprovision halbiert 3,57 % — 8.925 €). Eigenkapital 50.000 € deckt rund 65 % der Nebenkosten plus Anzahlung. Restfinanzierung 200.000 € als zertifiziertes Wohn-Riester-Darlehen (KfW oder Bauspar) — Tilgung erfolgt über Riester-Beiträge nach §92a Abs. 1 Nr. 1 lit. b EStG.

Eckwerte. Sollbeitrag 4 % × 45.000 € = 1.800 € · Zulagen 175 + 300 = 475 € · Eigenbeitrag 1.325 €/Jahr · alles fließt in Sondertilgung

Berechnung. 4 % × 45.000 € − 475 € = 1.325 € Eigenbeitrag · Tilgungsleistung Wohn-Riester 1.800 €/Jahr

Befund. Förderquote rund 26 %: Auf 1.325 € Eigenleistung kommen 475 € Staatszulage als Sondertilgung. Über 25 Jahre summiert sich der Wohnförderkonto-Stand auf rund 57.700 € (ohne Verzinsung 45.000 €, mit 2 %-Aufzinsung nach §92a Abs. 1 Satz 2 EStG entsprechend höher). Hebel: Tilgungseffekt verkürzt die Restschuld spürbar, da jeder geförderte Euro doppelt wirkt — als Tilgung der Bankschuld und als zinslose Aufstockung des fiktiven Wohnförderkontos. Im Alter wird das Wohnförderkonto nach §22 Nr. 5 EStG nachgelagert versteuert; bei einem Steuersatz von rund 22 % im Rentenalter beträgt die rückzuzahlende Steuer auf das aufgezinste Konto rund 12.000–14.000 € — deutlich weniger als der Tilgungs- und Zulagengewinn.

WR-2 · Bauspar-Wohn-Riester in der Anspar­phase

Doppelverdienerpaar · 70.000 € Hauptverdiener-Brutto · 2 Kinder (2014/2018) · Bausparvertrag mit Wohn-Riester-Bauspartarif · Bausparsumme 100.000 €

Erwerbs- und Vertrags­situation. Familie mit zwei Kindern, geboren 2014 und 2018, beide Elternteile pflichtversichert in der GRV. Hauptverdiener-Brutto 70.000 €, Ehepartnerin in Teilzeit (28.000 € Brutto). Vor drei Jahren Abschluss eines zertifizierten Wohn-Riester-Bausparvertrags mit Bausparsumme 100.000 €, kalkuliert auf Erwerb eines Reihenhauses in fünf bis sieben Jahren. Sparphase: laufende Riester-Beiträge fließen in den Bausparvertrag, Anspargestaltung mit garantiertem Bauspar-Zinssatz. Auszahlungsplan: bei Zuteilungsreife nach §92a Abs. 1 Nr. 1 lit. a EStG Verwendung des Bausparguthabens plus Bauspardarlehen für die Anschaffung der selbst genutzten Immobilie.

Eckwerte. Hauptverdiener: Sollbeitrag 4 % × 70.000 € = 2.800 €, gedeckelt 2.100 € · Zulagen 175 + 600 = 775 € · Eigenbeitrag 1.325 €/Jahr

Berechnung. 2.100 € Höchstbeitrag − 775 € Zulagen = 1.325 € Eigenbeitrag · Bausparvertrag-Vermögensaufbau über 7 Jahre rund 16.000–19.000 €

Befund. Mit zwei Kindern in der Familienphase ist die Förderquote besonders attraktiv — 775 € Zulagen plus laufende Steuerersparnis aus dem Sonderausgabenabzug nach §10a EStG (Günstigerprüfung des Finanzamts). Der Bauspar-Wohn-Riester verbindet zwei Vorteile: einerseits sicheres Anspar-Volumen für die Anzahlung der Immobilie, andererseits Anspruch auf das Bauspardarlehen mit niedrigem garantiertem Zinssatz (bauspartarif-typisch 1,5–2,5 %) zum Zuteilungszeitpunkt. Bei Zuteilung wird das Guthaben förderunschädlich für den Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums entnommen (§92a Abs. 1 EStG); ab Bezug fließt das Bauspardarlehen in die Tilgung des Restkredits, die laufenden Riester-Beiträge werden zu Wohn-Riester-Tilgungsbeiträgen.

WR-3 · Schädliche Verwendung durch Verkauf vor Renteneintritt

Selbstständig gewordener ehemaliger Angestellter · ETW seit 12 Jahren · Verkauf wegen Berufswechsel · Wohnförderkonto-Stand 38.000 €

Erwerbs- und Vertrags­situation. Vor zwölf Jahren als pflichtversicherter Angestellter Eigentumswohnung in München erworben mit Wohn-Riester-Darlehen über 180.000 €, parallel laufende Riester-Tilgungsbeiträge. Seit drei Jahren selbstständiger IT-Berater ohne mittelbare Berechtigung, Beiträge ruhen, Tilgung läuft regulär aus dem Eigenkapital. Wohnförderkonto-Stand zum Stichtag 38.000 € (12 Jahre × rund 2.800 € geförderte Beträge plus 2 %-Verzinsung nach §92a Abs. 1 Satz 2 EStG). Aus beruflichen Gründen Verkauf der ETW geplant, Wegzug ins Ausland (Schweiz) — keine Reinvestition in selbstgenutztes EU/EWR-Wohneigentum binnen vier Jahren beabsichtigt.

Eckwerte. Wohnförderkonto-Stand 38.000 € · keine Reinvestitionsabsicht · Auflösung nach §92a Abs. 3 Nr. 1 EStG

Berechnung. Auflösung Wohnförderkonto im Jahr der Aufgabe Selbstnutzung · Versteuerung volle 38.000 € im Auflösungs-Veranlagungsjahr · zusätzlich Rückforderung der unmittelbar gewährten Zulagen nach §95 EStG

Befund. Schädliche Verwendung nach §92a Abs. 3 EStG: Mit Aufgabe der Selbstnutzung wird das gesamte Wohnförderkonto (38.000 €) im Veranlagungsjahr der schädlichen Verwendung in voller Höhe der nachgelagerten Versteuerung nach §22 Nr. 5 EStG zugeführt — anders als beim regulären Auflösungs-Wahlrecht ist hier weder die 17–25-jährige Verteilung noch der 30 %-Rabatt der Einmalbesteuerung anwendbar. Bei einem persönlichen Steuersatz von rund 35 % entstehen sofort rund 13.300 € Steuerschuld. Zusätzlich greift §95 EStG für die unmittelbar gewährten Zulagen (Wegzug außerhalb EU/EWR/Schweiz-Übergangsregelung) — der BFH (X R 5/22, 14.06.2023) hat die Verfassungsmäßigkeit dieser Rückforderung bestätigt. Vermeidung: bei Verkauf binnen vier Jahren Reinvestition in andere selbst genutzte Immobilie im EU/EWR (§92a Abs. 4 EStG) oder Übertragung auf einen Riester-Sparvertrag.

WR-4 · Reinvestitions-Schutz nach §92a Abs. 4 EStG

Familie nach Berufswechsel · Verkauf Reihenhaus → Erwerb ETW im neuen Wohnort · Wohnförderkonto-Stand 24.500 €

Erwerbs- und Vertrags­situation. Familie mit zwei Kindern (geboren 2016 und 2019), neun Jahre Eigentum eines Reihenhauses in Köln, finanziert mit zertifiziertem Wohn-Riester-Annuitätendarlehen. Wohnförderkonto-Stand zum Verkaufszeitpunkt 24.500 € (geförderte Beiträge plus 2 %-Aufzinsung). Beruflicher Wechsel des Hauptverdieners nach Hamburg, Verkauf des Reihenhauses zu 470.000 €, anschließender Erwerb einer 4-Zimmer-Eigentumswohnung in Hamburg-Eimsbüttel zu 520.000 € binnen sechs Monaten nach dem Verkauf. Der Verkaufserlös wird vollständig als Eigenkapital in die neue Selbstnutzung investiert, das verbleibende Wohn-Riester-Darlehen wird auf das neue Objekt übertragen.

Eckwerte. Verkauf Reihenhaus · Reinvestition binnen vier Jahren in selbst genutzte ETW im EU/EWR · §92a Abs. 4 EStG einschlägig

Berechnung. Wohnförderkonto-Stand 24.500 € bleibt bestehen · keine schädliche Verwendung · neue Tilgungsbeiträge laufen unverändert weiter

Befund. Reinvestitions-Schutz nach §92a Abs. 4 EStG greift: Wer den Verkaufserlös einer geförderten selbstgenutzten Wohnung binnen vier Jahren in eine andere selbst genutzte Immobilie im EU/EWR-Raum reinvestiert, hält das Wohnförderkonto unverändert weiter — keine Auflösung, keine vorzeitige Versteuerung, keine Zulagenrückforderung nach §95 EStG. Voraussetzung ist die lückenlose Eigennutzung am neuen Objekt; ein zwischenzeitlicher Vermietungszeitraum bis zum Bezug ist beim BMF im Auslegungsschreiben zur Eigenheimrente toleriert, sofern der Kauf des Folgeobjekts nachweisbar zeitnah erfolgt. Praktisch wird das alte Wohnförderkonto fortgeschrieben, neue Wohn-Riester-Beiträge auf das Folgedarlehen werden hinzugerechnet — die Reinvestitionsregel ist damit der zentrale Mobilitätsmechanismus des §92a EStG.

Wohnförderkonto-Endstand nach 25 Jahren

Eigen­beitrag, Zulagen und Wohnförderkonto-Stand mit 2 %-Aufzinsung für vier Brutto­stufen kombiniert mit drei Kinder­konstellationen.

Brutto Vorjahr Kinder ab 2008 Eigen­beitrag/Jahr Zulagen/Jahr Gesamt­beitrag/Jahr Wohnförder­konto nach 25 J
35.000 € 0 1.225 € 175 € 1.400 € 44.842 €
35.000 € 1 925 € 475 € 1.400 € 44.842 €
35.000 € 2 625 € 775 € 1.400 € 44.842 €
50.000 € 0 1.825 € 175 € 2.000 € 64.061 €
50.000 € 1 1.525 € 475 € 2.000 € 64.061 €
50.000 € 2 1.225 € 775 € 2.000 € 64.061 €
65.000 € 0 1.925 € 175 € 2.100 € 67.264 €
65.000 € 1 1.625 € 475 € 2.100 € 67.264 €
65.000 € 2 1.325 € 775 € 2.100 € 67.264 €
80.000 € 0 1.925 € 175 € 2.100 € 67.264 €
80.000 € 1 1.625 € 475 € 2.100 € 67.264 €
80.000 € 2 1.325 € 775 € 2.100 € 67.264 €

Wohnförderkonto-Stand nach 25 Jahren mit jährlich 2 % fiktiver Verzinsung nach §92a Abs. 1 Satz 2 EStG. Bemessungs­grundlage der nachgelagerten Versteuerung nach §22 Nr. 5 EStG im Renten­alter — bei jährlicher Versteuerung 17–25 Jahre verteilt, bei Einmal­besteuerung mit 30 %-Rabatt (Bemessung 70 %).

Sieben Schritte vom Wohn-Riester-Vertrag zur Auszahlung

Von der Förder­berechtigung über das Wohnförderkonto bis zur Auszahlungs­wahl — chronologisch mit Rechts­grundlage.

I

Förderberechtigung nach §10a EStG prüfen

Pflichtversicherte GRV erkennen es an Beitragsabzug auf der Lohnabrechnung; Beamte und Richter sind kraft Status berechtigt. Mittelbar Berechtigte (Ehegatte einer unmittelbar berechtigten Person) eröffnen einen eigenen Vertrag mit Mindest­beitrag 60 €/Jahr. Selbstständige außerhalb der GRV-Pflicht ohne berechtigten Ehegatten haben keinen Anspruch auf Wohn-Riester — die selbstgenutzte Immobilie kann dennoch über andere Eigenkapital-Wege finanziert werden.

II

Wohn-Riester-Vertrag wählen — Bausparen, Tilgungsdarlehen, Genossenschaft

Bauspar-Wohn-Riester eignet sich für Käufer in der Anspar­phase (typisch 5–10 Jahre vor Erwerb). Wohn-Riester-Tilgungs­darlehen passt zu Käufern mit unmittelbarer Erwerbs­absicht. Wohn-Riester-Genossenschaft (§92a Abs. 1 Nr. 3 EStG) ist eine Nische für Käufer in eingetragenen Wohnungs­bau­genossenschaften. Alle drei Varianten benötigen die Zertifizierung nach §1 AltZertG; die Förder­höhe ist produkt­neutral.

III

Selbst­nutzungs­absicht und EU/EWR-Belegenheit nachweisen

Die geförderte Immobilie muss im EU/EWR-Raum (Schweiz übergangs­weise eingeschlossen) belegen sein und vom Vertrags­inhaber selbst genutzt werden. Bei Erwerb mit gemischter Nutzung (z. B. Mehrfamilienhaus mit selbstgenutzter Einheit) wird nur der selbst genutzte Anteil gefördert — die Aufteilung erfolgt nach Wohnflächen­verhältnis (BFH X R 23/19).

IV

Mindesteigen­beitrag nach §86 EStG kalkulieren

4 % vom rentenversicherungspflichtigen Vorjahres-Brutto einschließlich Zulagen, gedeckelt auf 2.100 €/Jahr. Sockel­betrag 60 €/Jahr nach §86 Abs. 1 Satz 4 EStG. Wer weniger einzahlt, verliert Zulagen anteilig nach §86 Abs. 1 Satz 5 EStG. Brutto­änderungen wirken erst im Folgejahr nach — bei Lohn­erhöhung jährlich Beitrags­höhe nachjustieren.

V

Zulagen­antrag stellen und Anlage AV einreichen

Der Zulagen­antrag wird beim Wohn-Riester-Anbieter eingereicht und an die ZfA der DRV Bund weitergeleitet. Empfehlenswert: Dauer­zulagen­antrag nach §89 EStG — einmalig erteilt, jährliche automatische Übermittlung. Frist: zwei Beitragsjahre rückwirkend. Anlage AV zur Einkommen­steuer­erklärung ist Pflicht — ohne sie keine Günstiger­prüfung nach §10a Abs. 2 EStG.

VI

Wohnförderkonto-Stand jährlich prüfen

Der Anbieter führt das Wohnförderkonto und meldet den Stand jährlich an die ZfA. Der Sparer erhält eine Bescheinigung nach §10a Abs. 5 EStG mit aktuellem Konto­stand und 2 %-Aufzinsung. Bei Verkauf, Reinvestition, Wegzug oder Ausland­bezug zeitnah ZfA und Anbieter informieren — die Reinvestitions­frist nach §92a Abs. 4 EStG (vier Jahre) läuft taggenau.

VII

Auszahlungs­phase ab 62 vorbereiten — Wahlrecht §92a Abs. 2 EStG

Drei bis sechs Monate vor Renten­beginn meldet sich der Anbieter mit den Auszahlungs­optionen für das Wohnförderkonto: (Variante 1) jährliche Versteuerung über 17–25 Jahre — der Konto­stand wird durch die Restlauf­zeit bis Vollendung 85. LJ geteilt; (Variante 2) Einmal­besteuerung mit 30 %-Rabatt — der Konto­stand wird zu 70 % als Bemessungs­grundlage in einem einzigen Veranlagungs­jahr angesetzt. Bei stabil niedrigem Renten­steuersatz ist Variante 1 günstiger; bei hohem Steuer­sprung im Auflösungs­jahr Variante 2 zu prüfen.

Bei Unsicherheit über Förder­berechtigung, Vertrags­wahl oder die langfristigen Auswirkungen der nachgelagerten Versteuerung bietet die unabhängige Verbraucher­beratung Orientierung. Die Verbraucherzentralen arbeiten kosten­pflichtig zu Stunden­sätzen ab rund 80–120 € und sind weisungs­frei gegenüber Anbietern. Wer einen Bestands­vertrag prüfen lässt, findet in den Stiftung-Warentest-Untersuchungen zu Bauspar-Wohn-Riester und Wohn-Riester-Tilgungs­darlehen Vergleichs­maßstäbe. Hinweis nach §5a UWG: Die Verlinkungen sind nicht-monetäre Empfehlungen ohne Provisions­interesse.

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Update-Log 2025 → 2026

Maßgebliche Änderungen aus EStG, BMF-Schreiben und höchst­richterlicher Rechtsprechung mit Auswirkung auf den Wohn-Riester-Rechner.

01.01.2008

Eigenheimrentengesetz (EigRentG) tritt in Kraft

Mit dem Eigenheimrentengesetz vom 29.07.2008 (BGBl. I S. 1509) wird Wohn-Riester eingeführt — die förderunschädliche Verwendung der Riester-Förderung für selbstgenutztes Wohneigentum. Geregelt in §§ 92a, 92b EStG, ergänzt um die nachgelagerte Versteuerung nach §22 Nr. 5 EStG. Seitdem unverändert in der Grundsystematik; Anpassungen erfolgten an Detail­fragen wie der Reinvestitions­frist und der Behandlung des Wohnförderkontos im Erbfall.

01.01.2018

Letzte Anhebung der Riester-Grundzulage auf 175 €

Die Grundzulage wurde mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz von 154 € auf 175 € erhöht — wirksam auch für die Wohn-Riester-Förderung. Seitdem unverändert; die Zulagen­höhen bleiben auch im Förderjahr 2026 bei 175 € Grund, 300 € pro Kind ab 2008 und 185 € pro Kind vor 2008.

BFH X R 5/22 · 14.06.2023

Wegzug ins Nicht-EU-Ausland — Förderschädlichkeit bestätigt

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Förderberechtigung mit dem Wegzug aus dem EU/EWR-Raum endet. Bei Wohn-Riester führt das zur sofortigen Auflösung des Wohnförderkontos und zur Rückforderung der gewährten Zulagen nach §95 EStG. Die Schweiz ist seit 2010 als gleichgestellt; Großbritannien (post-Brexit) gilt als förder­schädlich.

BFH X R 23/19

Wohnförderkonto-Berechnung bei gemischter Nutzung

Der BFH hat in einer Entscheidung des X. Senats die Berechnungs­logik des Wohnförderkontos bei gemischter Nutzung (selbstgenutzt plus vermietet) konkretisiert. Geförderte Beiträge fließen nur anteilig ins Wohnförderkonto, soweit sie auf die selbstgenutzte Wohnfläche entfallen. Die Aufteilung erfolgt nach Wohnflächen­anteil; eine Überschreitung der Selbst­nutzungs­quote führt zu anteiliger schädlicher Verwendung.

01.01.2026

Riester-Höchstbetrag und Zulagen unverändert

Der Riester-Höchstbetrag von 2.100 € (§10a EStG) ist nicht an die Beitrags­bemessungs­grenze gekoppelt; die zum 01.01.2026 angehobene BBG RV West/Ost auf einheitlich 101.400 € wirkt nicht auf die Wohn-Riester-Förderhöhe. Die Wohnförderkonto-Verzinsung von 2 % p. a. nach §92a Abs. 1 Satz 2 EStG bleibt unverändert.

laufend 2025/2026

Reformlage Wohn-Riester nach Ampel-Aus

Der Referenten­entwurf zur Riester-Reform (Altersvorsorgedepot, Wegfall der Beitrags­garantie) ist mit Auflösung der Ampel-Koalition nicht ins parlamentarische Verfahren gelangt; auch die Wohn-Riester-Komponente blieb unverändert. Bestands­verträge laufen ohne Änderung weiter; Neu­abschlüsse sind nach Altersvorsorge­verträge-Zertifizierungs­gesetz (AltZertG) und §92a EStG weiter möglich. Eine grundlegende Reform der Eigenheim­rente ist Gegenstand der Koalitions­verhandlungen 2025/2026, ein Inkrafttreten 2026 nicht zu erwarten.

Häufige Fragen zu Wohn-Riester 2026

13 Antworten mit Bezug auf §§ 92a, 92b, 22 Nr. 5, 10a EStG sowie höchst­richterliche Rechtsprechung.

Was ist Wohn-Riester (Eigenheimrente) nach §92a EStG?

Wohn-Riester ist die nach §§ 92a, 92b EStG förder­unschädliche Verwendung der Riester-Förderung für selbstgenutztes Wohneigentum im EU/EWR-Raum. Eingeführt durch das Eigenheimrentengesetz (EigRentG) zum 01.01.2008. Geförderte Verwendungen nach §92a Abs. 1 EStG sind: (a) Anschaffung oder Herstellung einer selbstgenutzten Wohnung, (b) Tilgung eines zur Anschaffung verwendeten Darlehens, (c) Erwerb von Anteilen an einer eingetragenen Wohnungsgenossenschaft mit Selbst­nutzungs­absicht. Die Riester-Zulagen (175 € Grund + 300/185 € pro Kind) und der Sonderausgaben­abzug nach §10a EStG bis 2.100 €/Jahr fließen in den Wohn-Riester-Vertrag und damit in Eigentum.

Wie funktioniert das Wohnförderkonto nach §92a EStG?

Das Wohnförderkonto ist ein steuerliches Buchungs­instrument der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) — kein realer Geld­bestand, sondern eine fiktive Aufzeichnung. Auf dem Konto werden alle geförderten Beiträge (Eigenbeiträge plus Zulagen) summiert, die in den Wohn-Riester-Vertrag oder ins Tilgungs­darlehen geflossen sind. Die Summe wird nach §92a Abs. 1 Satz 2 EStG fiktiv mit 2 % p. a. verzinst — entsprechend wächst der Versteuerungs­basis­wert über die Jahre an. Der Konto­stand wird im Renten­alter Grundlage der nachgelagerten Versteuerung nach §22 Nr. 5 EStG.

Wie wird Wohn-Riester nachgelagert versteuert (§22 Nr. 5 EStG)?

Im Renten­alter — frühestens ab 62, spätestens bis Vollendung des 85. Lebens­jahres — wird der Stand des Wohnförderkontos nach §92a Abs. 2 EStG nachgelagert versteuert. Es besteht ein Wahlrecht: (Variante 1) jährliche Versteuerung über 17 bis 25 Jahre — der Konto­stand wird durch die Restlauf­zeit bis Vollendung 85. LJ geteilt, der Quotient ist jährlich als sonstige Einkünfte zu versteuern; (Variante 2) Einmalbesteuerung mit 30 %-Rabatt — der gesamte Konto­stand wird in einem einzigen Veranlagungs­jahr versteuert, dafür sind nur 70 % als Bemessungs­grundlage anzusetzen. Welche Variante günstiger ist, hängt vom erwarteten Renten­steuersatz ab.

Was ist eine schädliche Verwendung nach §92a Abs. 3 EStG?

Schädlich ist nach §92a Abs. 3 EStG insbesondere: (a) Aufgabe der Selbst­nutzung — Vermietung, Leerstand über die zulässigen Übergangs­zeiten hinaus, Verkauf ohne Reinvestition; (b) Wegzug außerhalb EU/EWR-Raum (Schweiz übergangs­weise gleichgestellt); (c) Übertragung an Dritte ohne Selbstnutzung des Erwerbers. Folge: das Wohnförderkonto wird in voller Höhe im Veranlagungs­jahr der schädlichen Verwendung der nachgelagerten Versteuerung zugeführt — ohne Wahlrecht auf 17–25-Jahre-Verteilung oder 30 %-Rabatt. Zusätzlich Rückforderung der gewährten Zulagen nach §95 EStG bei Wegzug. Der BFH (X R 5/22) hat die Verfassungs­mäßigkeit bestätigt.

Wie funktioniert der Reinvestitions-Schutz nach §92a Abs. 4 EStG?

Wer eine geförderte selbstgenutzte Wohnung verkauft und den Erlös innerhalb von vier Jahren in eine andere selbst genutzte Immobilie im EU/EWR-Raum reinvestiert, vermeidet die schädliche Verwendung. Das Wohnförderkonto wird unverändert fortgeschrieben — keine vorzeitige Versteuerung, keine Zulagenrückforderung. Voraussetzung: lückenlose Selbst­nutzungs­absicht am Folge­objekt. Auch eine alternative Reinvestition in einen Riester-Sparvertrag (Übertragung auf zertifizierten Altersvorsorge­vertrag) ist nach §92a Abs. 4 Nr. 2 EStG möglich; das Konto wandelt sich in diesem Fall zurück in einen klassischen Riester-Vertrag mit Renten­leistung statt Wohn-Förderung.

Welche Vertrags­arten qualifizieren als Wohn-Riester nach AltZertG?

Drei Hauptvarianten sind nach Altersvorsorge­verträge-Zertifizierungs­gesetz (AltZertG) und §92a EStG zugelassen: (1) Wohn-Riester-Bausparvertrag — Anspar­phase plus garantiertes Bauspardarlehen, regelmäßig Bauspartarif mit niedrigem garantiertem Zinssatz; (2) Wohn-Riester-Tilgungs­darlehen (Annuitäten­darlehen mit Wohn-Riester-Förderung) — die Riester-Beiträge fließen in die Sondertilgung des Bau­darlehens, typische Anbieter sind KfW, Genossenschafts­banken und Bausparkassen; (3) Genossenschafts­anteile an eingetragener Wohnungs­bau­genossenschaft mit Selbst­nutzungs­absicht (§92a Abs. 1 Nr. 3 EStG) — die Förderung fließt in die Pflicht- und Ergänzungs­anteile.

Welche Förderung gibt es 2026 — Zulagen und Sonderausgabenabzug?

Wohn-Riester nutzt die regulären Riester-Förderbeträge: Grundzulage 175 €/Jahr (§84 EStG, seit 01.01.2018 unverändert), Kinder­zulage 300 €/Jahr je Kind ab Geburtsjahr 2008 bzw. 185 €/Jahr je Kind vor 2008 (§85 EStG), Berufseinsteiger-Bonus 200 € einmalig bei Vertrags­abschluss vor dem 25. Geburtstag (§84 Satz 2 EStG). Zusätzlich Sonderausgaben­abzug nach §10a EStG bis zum Höchst­betrag von 2.100 €/Jahr (Eigen­beitrag plus Zulagen kumuliert). Das Finanzamt führt die Günstiger­prüfung nach §10a Abs. 2 EStG durch — der höhere Wert aus Zulage oder Steuer­ersparnis wird gewährt.

Wer ist anspruchs­berechtigt für Wohn-Riester?

Identisch mit der klassischen Riester-Förderung nach §10a EStG: Pflicht­versicherte der gesetzlichen Renten­versicherung, Beamte, Richter, Berufs­soldaten, Bezieher von Arbeitslosengeld I, Eltern in Elternzeit (wenn vor der Elternzeit pflicht­versichert). Mittelbar berechtigt ist der Ehegatte einer unmittelbar berechtigten Person mit eigenem Vertrag und Mindest­beitrag 60 €/Jahr nach §86 Abs. 1 Satz 4 EStG. Die selbst genutzte Wohnung muss im EU/EWR-Raum belegen sein; eine Selbst­nutzung im Drittland (außerhalb der Schweiz-Übergangs­regelung) ist nicht förder­fähig.

Wie wird der Mindesteigen­beitrag bei Wohn-Riester berechnet?

Wie bei der klassischen Riester-Rente nach §86 EStG: 4 % vom rentenversicherungspflichtigen Vorjahres-Brutto­einkommen einschließlich Zulagen, gedeckelt auf den Höchst­betrag von 2.100 €/Jahr. Beispiel: 50.000 € Brutto + 2 Kinder ab 2008 → 4 % × 50.000 € − (175 + 600) = 1.225 € Eigenbeitrag pro Jahr. Diese 2.000 € Gesamt­leistung (Eigenbeitrag plus Zulagen) fließen vollständig in die Sondertilgung des Wohn-Riester-Darlehens oder in den Bausparvertrag — und addieren sich auf dem Wohnförderkonto.

Lohnt sich Wohn-Riester 2026 — und für wen?

Eine pauschale Antwort verbietet sich. Tendenziell günstig für: Familien mit zwei und mehr Kindern (hohe Zulagen­dichte, Tilgungsbeschleunigung), Geringverdienern bis rund 35.000 € Brutto (Förder­quote dominiert), Käufern mit gesicherter Eigen­nutzungs­absicht über 20+ Jahre (Wohnförderkonto-Aufzinsung relativiert sich). Tendenziell ungünstig für: Spitzen­verdiener mit hohem Renten­steuersatz (nachgelagerte Versteuerung frisst Vorteil), beruflich mobile Käufer (Reinvestitions-Risiko bei Auslands­wechsel), Käufer mit unsicherer Eigen­nutzungs­dauer. Faustregel: Vor Abschluss ein Renten­szenario mit erwarteter Wohnförderkonto-Endsumme und Steuersatz im Alter durchrechnen.

Was passiert mit dem Wohnförderkonto im Erb- oder Todesfall?

Im Todesfall des Riester-Sparers vor Renten­beginn kann der Ehegatte das Wohnförderkonto durch Übernahme der Selbst­nutzung der geförderten Immobilie weiterführen — keine schädliche Verwendung. Bei Übernahme ohne Eheverhältnis (Kinder, Erb­engemeinschaft ohne Selbst­nutzungs­absicht) wird das Wohnförderkonto in voller Höhe im Todesjahr nachgelagert versteuert; die Steuer­schuld geht ins Nachlassvermögen. Im Auszahlungs­fall nach Renten­beginn endet die Versteuerung mit dem Tod, der noch nicht versteuerte Rest wird zur Erbmasse — ohne weitere Förder­schädlichkeit für die Hinterbliebenen.

Welche Vor- und Nachteile hat Wohn-Riester gegenüber klassischer Riester-Rente?

Vorteile Wohn-Riester: (a) sofortiger Tilgungseffekt — geförderte Beiträge senken die Bankschuld direkt; (b) keine doppelte Renditeungewissheit (anders als Fondssparpläne); (c) Zwangs­spar­effekt durch Tilgungs­leistung. Nachteile: (a) Bindung an Selbst­nutzung mit allen Mobilitäts­risiken; (b) Wohnförderkonto-Aufzinsung 2 % p. a. erhöht die Steuerbasis im Alter; (c) keine Liquidität — anders als bei klassischen Riester-Verträgen ist eine vorzeitige Auszahlung wirtschaftlich nicht möglich, da das Geld in Mauern und Tilgung steckt. Mit der Klassik-Variante (Bank-, Fonds- oder Versicherungs­sparplan) gibt es Renten­leistung im Alter, aber keinen unmittelbaren Vermögens­aufbau in Wohneigentum.

Wie wirken Wohn-Riester-Beiträge in der Einkommensteuer­erklärung?

Wohn-Riester-Beiträge werden in der Anlage AV (Altersvorsorge) deklariert — identisch zur klassischen Riester-Rente. Eintragungen: gezahlter Eigen­beitrag, Brutto­einkommen Vorjahr, Anzahl der Kinder mit Kindergeldbezug. Die Anbieter­bescheinigung nach §10a Abs. 5 EStG dokumentiert Eigen­beitrag, Zulagen und ggf. den Stand des Wohnförderkontos. Das Finanzamt führt die Günstiger­prüfung nach §10a Abs. 2 EStG durch; ist der Steuer­vorteil aus dem Sonderausgaben­abzug höher als die Zulage, wird die Differenz im Steuer­bescheid als zusätzliche Steuer­erstattung ausgewiesen. Ohne Anlage AV bleibt der Sonderausgaben­vorteil ungenutzt — die Zulagen wurden bereits über die ZfA in den Vertrag eingezahlt.

Schlüsselbegriffe aus EStG und EigRentG

Wohnförderkonto (§92a Abs. 1 Satz 2 EStG)
Steuerliches Buchungs­instrument der ZfA. Alle geförderten Beiträge (Eigen­beitrag plus Zulagen) werden summiert und mit fiktiv 2 % p. a. aufgezinst. Im Renten­alter Grundlage der nachgelagerten Versteuerung.
Förderfähige Verwendung (§92a Abs. 1 EStG)
Anschaffung oder Herstellung selbstgenutzter Wohnung im EU/EWR-Raum, Tilgung eines zur Anschaffung verwendeten Darlehens, oder Erwerb von Anteilen an eingetragener Wohnungs­bau­genossenschaft mit Selbst­nutzungs­absicht.
Schädliche Verwendung (§92a Abs. 3 EStG)
Aufgabe der Selbst­nutzung ohne Reinvestition: Verkauf, Vermietung, Wegzug außerhalb EU/EWR. Folge: Wohnförderkonto wird in voller Höhe im Veranlagungs­jahr versteuert, kein Wahlrecht und kein 30 %-Rabatt.
Reinvestitions-Schutz (§92a Abs. 4 EStG)
Verkauf der geförderten Immobilie und Reinvestition in andere selbst genutzte Immobilie im EU/EWR binnen vier Jahren — keine schädliche Verwendung, Wohnförderkonto wird unverändert fortgeschrieben.
Nachgelagerte Versteuerung (§22 Nr. 5 EStG i. V. m. §92a Abs. 2 EStG)
Im Renten­alter Wahl­recht zwischen jährlicher Versteuerung über 17–25 Jahre (Konto­stand ÷ Restlauf­zeit bis 85. LJ) oder Einmal­besteuerung mit 30 %-Rabatt (Konto­stand × 70 %).
Eigenheimrentengesetz (EigRentG)
Gesetz vom 29.07.2008 (BGBl. I S. 1509), das Wohn-Riester eingeführt hat. Kodifiziert die §§ 92a, 92b EStG sowie die nachgelagerte Versteuerung nach §22 Nr. 5 EStG.

Quellen und Aktenzeichen

Gesetzes­texte des EStG und EigRentG, Verwaltungs­anweisungen der ZfA und höchst­richterliche Rechtsprechung — Grundlage der Berechnungs­logik.

Zum Weiterlesen

Themen, die in jeder Eigenheim­finanzierung mit Wohn-Riester-Förderung verwoben sind.

Die klassische Riester-Variante mit lebens­langer Renten­leistung statt Eigentums­förderung behandelt der Riester-Rechner §10a EStG; die Detail­berechnung der Zulagen­höhen findet sich im Riester-Zulagen-Rechner §§84, 85 EStG. Die Vorsorge­bedarfs­seite ergänzt der Vorsorgebedarf-Rechner, der die Lücke zwischen voraus­sichtlicher Renten­erwartung und Wunschniveau über alle drei Säulen aggregiert.

Die Immobilien­seite — Annuitäten­berechnung, Zins­bindung, Tilgungs­plan — führt der Baufinanzierungs-Rechner aus; die monatliche Annuität konkret quantifiziert der Hypothek-Rechner. Den Kapital­einsatz und die Beleihungs­quote prüft der Eigenkapital-Quote-Rechner; die Erwerbs­neben­kosten (Grunderwerbsteuer, Notar, Grundbuch, Maklerprovision) klärt der Kaufnebenkosten-Rechner.

Den Brutto-Netto-Effekt eingezahlter Wohn-Riester-Beiträge auf den laufenden Lohn schlüsselt der Brutto-Netto-Rechner auf; den Steuer­hebel der Sonderausgaben­abzugs­variante kontextualisiert der Einkommensteuer-Rechner §32a EStG. Die Auswirkung der nachgelagerten Versteuerung in der Renten­phase zeigt — neben §22 Nr. 5 EStG für Wohn-Riester selbst — der Rentenbesteuerungs-Rechner §22 EStG.

§

Methodik & Pflege­zyklus

Wie dieser Wohn-Riester-Rechner gewartet wird

Die Berechnungen folgen den §§ 92a, 92b, 22 Nr. 5, 10a EStG sowie dem Eigenheimrentengesetz (EigRentG, BGBl. I 2008, S. 1509) mit den seit 2018 unveränderten Zulagen­höhen (175 € Grund / 300 € Kind ab 2008 / 185 € davor) und dem seit 2008 unveränderten Sonderausgaben-Höchst­betrag von 2.100 €. Mindesteigen­beitrag nach §86 EStG mit 4 %-Quote und Sockel­betrag 60 €. Wohnförderkonto-Modell mit jährlicher Buchung der geförderten Beträge und fiktiver Aufzinsung 2 % p. a. nach §92a Abs. 1 Satz 2 EStG. Die nachgelagerte Versteuerung im Renten­alter wird mit dem Wahlrecht zwischen jährlicher Verteilung über 17–25 Jahre und Einmal­besteuerung mit 30 %-Rabatt nach §92a Abs. 2 EStG projiziert. Der Rechner ist ein Werkzeug zur Erst­orientierung und ersetzt keine individuelle Vorsorge-, Steuer- oder Finanzierungs­beratung — verbindlich für den Einzelfall ist der Steuer­bescheid in Verbindung mit der Bescheinigung des Wohn-Riester-Anbieters und der Mitteilung der ZfA zum Wohnförderkonto-Stand.

Quellen: §§ 92a, 92b EStG · §22 Nr. 5 EStG · §10a EStG · §§ 84, 85, 86, 89, 95 EStG · Eigenheimrentengesetz (BGBl. I 2008, S. 1509) · AltZertG · §22a EStG (Renten­bezugs­mitteilung) · BFH X R 5/22 · BFH X R 23/19 · BMF-Schreiben Eigenheim­rente · ZfA-Mitteilungs­dienst Letzte fachliche Prüfung: 6. Mai 2026 Update-Zyklus: Jährlich zu Jahres­beginn (EStG-Rechen­größen, BMF-Aktualisierung der Auslegungs­schreiben zur Eigenheim­rente) sowie ad hoc bei BFH-Entscheidungen mit Quoten­relevanz und bei einem etwaigen Inkrafttreten der Riester-Reform mit Wohn-Riester-Komponente. Methodik-Übersicht →
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