Was kostet dich die Hypothek monatlich wirklich?

§§ 1113–1198 BGB · BelWertV · § 14 PfandBG · Stand April 2026

Hypothekenrechner 2026

Modellrechnung für Annuität, Restschuld und Beleihungsauslauf einer Hypothekarbeleihung nach §§ 1113 ff. BGB (akzessorische Hypothek) bzw. §§ 1191 ff. BGB (abstrakte Grundschuld). Datenbasis: Bundesbank-MFI-Zinsstatistik Q1/2026 (Bauzinsen-Median 10-J-Bindung 3,7 % p. a.), BelWertV nach Novelle 01/2026, BGH XI ZR 191/24 (11.02.2026) zur Sicherungsabrede.

§§ 1113–1198 BGB · BelWertV

Pfandbrief-fähig < 60 %

Stand 28.03.2026

Bundesbank · BGH · VDP

Fachliche Prüfung durch die Kredit- und Immobilien-Redaktion am 28. April 2026. Annuitäten- und Effektivzinslogik gegen § 6 PangV und Anlage 1 PangV abgeglichen; Sachenrechtliche Einordnung gegen §§ 1113–1198 BGB, §§ 14–19 BelWertV, § 14 PfandBG; BGH-Linie zur Sicherungsabrede (XI ZR 191/24, V ZB 70/12) berücksichtigt.

Live · 2026

Monatsrate

2.000,00 €

Restschuld nach 15 J: 0,00 € · Zinsen gesamt 84.981,00 €

Rate

2.000,00 €

Zinsen J1

14.000,00 €

Restschuld

0,00 €

Tilgungs-Hebel · Höhere Tilgung = schneller schuldenfrei. Bei 400.000 € + 3,5 %: 1 % Tilgung → 80 J. Laufzeit · 2 % → 38 J. · 3 % → 27 J. · 4 % → 21 J. Faustregel: Tilgung mindestens 2 % bei niedrigem Zinssatz, 3–4 % bei höherem (Endalter Rente einplanen!).

Hinweis: Die Modellrechnung verwendet konstanten Sollzins und konstante Anfangstilgung über die Zinsbindung; Tilgungsverrechnung monatlich nach § 488 BGB. Effektivzins nach § 6 PangV liegt 0,06–0,10 %-Punkte über dem Sollzins je nach Bearbeitungs- und Schätzkosten. Beleihungswert nach § 16 PfandBG i. V. m. BelWertV ist konservativer Langfristwert, nicht Verkehrswert. Konkrete Konditionen bleiben dem individuellen Bonitäts- und Beleihungsauslauf-Profil vorbehalten.

§ 1113 BGB · Hypothek (akzessorisch)

Die Hypothek ist ein Grundpfandrecht, das nach § 1113 Abs. 1 BGB ein Grundstück als Sicherheit für eine konkrete Forderung belastet. Zentrales Merkmal: Akzessorietät — Hypothek und Forderung bilden eine rechtliche Einheit. Erlischt die Forderung durch Tilgung, wandelt sich die Hypothek nach § 1163 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes in eine Eigentümerhypothek. Eintragung im Grundbuch Abteilung III nach §§ 873, 1115 BGB. Verwertung im Insolvenzfall nach §§ 1147, 1113 Abs. 2 BGB durch Zwangsvollstreckung in das Grundstück. Praxis-Verbreitung 2026: faktisch nur noch im Altbestand — moderne Banken-Sicherungen erfolgen ausschließlich als Grundschuld nach §§ 1191 ff. BGB.

Bauzinsen-Median 10 J 3,7 % p. a. · Bundesbank MFI 03/2026
Pfandbrief-Beleihungsgrenze 60 % · § 14 BelWertV · § 14 PfandBG
Eintragungskosten Grundschuld 0,8–1,0 % · GNotKG KV-Nr. 14121
Sonderkündigung 10 J + 6 Mon. · § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB
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§ 1191 BGB · Grundschuld (abstrakt) — heute Standard

Im Gegensatz zur akzessorischen Hypothek ist die Grundschuld nach § 1191 BGB abstrakt — sie besteht unabhängig von einer konkreten Forderung. Banken-Standardsicherheit seit den 1990er-Jahren.

Die Grundschuld nach § 1191 Abs. 1 BGB belastet das Grundstück mit einem bestimmten Geldbetrag — ohne Bezug zu einer konkreten Forderung. Die wirtschaftliche Verknüpfung mit dem zu sichernden Darlehen erfolgt durch die Sicherungsabrede (schuldrechtlicher Vertrag). § 1192 Abs. 1 BGB verweist für die Anwendung weitgehend auf die Hypothek-Vorschriften §§ 1113 ff. BGB — insbesondere die Verwertungs­regelung § 1147 BGB. Praxis-Vorteil: nach Tilgung kann die Grundschuld als Eigentümergrundschuld erhalten bleiben und für spätere Modernisierungs- oder Aufstockungs-Darlehen wiederverwendet werden — ohne erneute Notar- und Grundbuchkosten von rund 0,8–1,0 % der Grundschuldsumme.

Hypothek vs. Grundschuld im Direktvergleich

Rechtsstellung, Praxisrelevanz und Bank-Bevorzugung 2026.

Merkmal Hypothek (§ 1113 BGB) Grundschuld (§ 1191 BGB)
Rechtsnatur Akzessorisch · an Forderung gebunden Abstrakt · forderungsunabhängig
Verknüpfung mit Darlehen Kraft Gesetzes (§ 1113 Abs. 1 BGB) Sicherungsabrede (schuldrechtlich)
Bei Tilgung Eigentümerhypothek § 1163 BGB Eigentümergrundschuld § 1163 i. V. m. § 1192 BGB
Wiederverwendung Eingeschränkt (Forderung erforderlich) Flexibel · nur neue Sicherungsabrede
Sicherheitenaustausch Schwierig wegen Akzessorietät Standard · Sicherheitenpool möglich
Praxis 2026 Nur Altbestand Banken-Standard

Banken haben sich seit den 1990er-Jahren von der akzessorischen Hypothek fast vollständig verabschiedet zugunsten der Grundschuld — Hauptgrund ist die Flexibilität bei Folge- und Aufstockungs­darlehen sowie beim Sicherheitenaustausch im Konsortialgeschäft. Bestehende Briefhypotheken aus den 1980er-/90er-Jahren werden bei Umschuldung regelmäßig in Buchgrundschulden umgewandelt. Quellen: §§ 1113, 1191, 1163, 1192 BGB · BGH V ZB 70/12 · BGH XI ZR 191/24.

Brief- versus Buch­grundschuld

Innerhalb der Grundschuld unterscheidet das Sachenrecht zwei Formen: die einfache Buchgrundschuld und die Briefgrundschuld mit zusätzlichem Hypotheken-/Grundschuldbrief als Wertpapier.

Buchgrundschuld

  • + Recht ergibt sich nur aus dem Grundbuch (§ 1116 Abs. 2 BGB)
  • + Übertragung nach § 873 BGB durch Einigung und Eintragung
  • + Niedrigere Notarkosten — kein Brief­ausstellungs­zuschlag
  • + Kein Verlustrisiko des Grundschuldbriefs
  • + Standard 2026 · faktisch alle Neueintragungen

Eintragungskosten 400.000 €

Notar (KV-Nr. 21100 GNotKG) ca. 1.200 € + Grundbuch (KV-Nr. 14121 GNotKG) ca. 1.200 € = rund 2.400 €. Vollstreckungs­unterwerfung § 800 ZPO regelmäßig in der Grundschuld­bestellungs­urkunde enthalten.

Briefgrundschuld

  • + Brief als handelbares Wertpapier (§ 1116 Abs. 1 BGB)
  • + Übertragung nach § 1154 BGB durch Briefübergabe
  • Höhere Notarkosten · KV-Nr. 14122 GNotKG
  • Verlustrisiko · Aufgebotsverfahren §§ 433 ff FamFG
  • Faktisch nicht mehr gewählt seit ca. 2005

Mehrkosten 400.000 €

Aufschlag rund 0,1–0,2 % der Grundschuldsumme = 400–800 € zusätzlich gegenüber Buchgrundschuld. Bei Verlust des Briefs aufwendiges Aufgebotsverfahren nach §§ 433 ff FamFG erforderlich.

Praxis-Tipp: bestehende Briefhypotheken oder -grundschulden aus den 1980er-/90er-Jahren werden bei Umschuldung regelmäßig in Buchgrundschulden umgewandelt — die Brief-Form bietet keine wirtschaftlichen Vorteile mehr, weil Übertragungs­vorgänge im modernen Bankgeschäft fast ausschließlich auf elektronischer Ebene erfolgen.

Akzessorietät versus Abstraktheit

Der zentrale dogmatische Unterschied zwischen Hypothek und Grundschuld — und der Grund, warum Banken seit 30 Jahren faktisch nur noch Grundschulden eintragen lassen.

Akzessorietät bedeutet: das Sicherungsrecht hängt zwingend an einer konkreten Forderung — Bestand, Höhe und Inhalt folgen der gesicherten Forderung kraft Gesetzes. Bei der Hypothek ist diese Verknüpfung nach § 1113 Abs. 1 BGB unmittelbarer Tatbestand. Abstraktheit bedeutet umgekehrt: das Sicherungsrecht besteht unabhängig — die wirtschaftliche Verknüpfung erfolgt durch eine schuldrechtliche Sicherungsabrede außerhalb des Grundbuchs. Bei der Grundschuld nach § 1191 Abs. 1 BGB ist diese abstrakte Konstruktion gewählt.

Praktische Konsequenzen der Akzessorietät

Tilgung, Sicherheitenaustausch, Forderungsverkauf.

Vorgang Hypothek (akzessorisch) Grundschuld (abstrakt)
Vollständige Tilgung Eigentümerhypothek § 1163 BGB Eigentümergrundschuld § 1163 + § 1192 BGB
Forderungsabtretung § 398 BGB Sicherheit folgt § 1153 BGB kraft Gesetzes Separate Abtretung § 1154 + § 1192 BGB
Folge-Darlehen Neue Hypothek erforderlich Wiederverwendung möglich
Sicherheitenaustausch Schwierig · Forderungs-Bindung Standard · Sicherungspool
Einrede aus Forderung Direkt durchgreifend (§ 1137 BGB) Über Sicherungsabrede (§ 1192 Abs. 1a BGB)

BGH XI ZR 191/24 (Urteil vom 11.02.2026) hat zur Sicherungsabrede entschieden, dass weite Zweckbestimmungs-Klauseln, die alle bestehenden und künftigen Forderungen umfassen, in Verbraucherverträgen nach § 307 Abs. 1 BGB intransparent und unwirksam sind. Konsequenz: Bei vollständiger Tilgung der gesicherten Forderung steht dem Eigentümer ein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld zu — Wahl zwischen Löschung, Rückabtretung oder Aufrechterhaltung als Eigentümergrundschuld. Quellen: §§ 1113, 1137, 1153, 1154, 1163, 1191, 1192 BGB · BGH XI ZR 191/24 · BGH V ZB 70/12.

BelWertV · § 14 PfandBG · Beleihungsauslauf-Stufen

Der Beleihungswert nach § 16 PfandBG i. V. m. der Beleihungswertermittlungsverordnung ist der konservative Langfristwert. § 14 BelWertV setzt die 60-%-Pfandbrief-Beleihungsgrenze.

Banken kalkulieren nicht den Verkehrswert, sondern den Beleihungswert. Die BelWertV definiert in §§ 14–19 die zulässigen Verfahren — Sachwertverfahren (§§ 14, 16), Ertragswertverfahren (§§ 17–19) und Vergleichswertverfahren (§ 19). Bei selbstgenutzten Wohnimmobilien dominiert das Sachwertverfahren. Pfandbrief-Beleihungsgrenze nach § 14 BelWertV: maximal 60 % des Beleihungswerts sind als deckungsfähige Hypothek bzw. Grundschuld in den Hypothekenpfandbrief refinanzierbar — Konsequenz für Endkunden: BLA < 60 % erschließt die besten Konditionen.

BLA-Stufen und Sollzins-Indikation 04/2026

Beispiel: Beleihungswert 400.000 € · Konditionen nach Interhyp-Tabelle.

BLA-Stufe Auslauf Darlehen (Beispiel) Sollzins-Indikation Rechtsgrundlage
Pfandbrief­fähig < 60 % 240.000 € 3.30 % § 14 BelWertV · § 16 PfandBG
Sicher 60 – 80 % 320.000 € 3.55 % § 16 PfandBG · BelWertV
Erweitert 80 – 90 % 360.000 € 3.95 % Standardrisikomodell
Vollfinanzierung > 90 % 400.000 € 4.30 % 100-%-Beleihung

Spannweite zwischen pfandbrief­fähigem Bereich (unter 60 %) und Vollfinanzierung (über 90 %): rund 100 bp Sollzins. Bei 320.000 € Darlehen über 10 Jahre kumuliert das eine Differenz von rund 25.000–30.000 € Zinszahlungen. Eigenkapital-Anhebung vom 80-%- in den 60-%-Bereich amortisiert sich häufig durch die deutlich bessere Kondition. Quellen: § 14 BelWertV · § 14 PfandBG · § 16 PfandBG · Interhyp Konditionentabelle 04/2026 · VDP-Pfandbrief-Statistik Q4/2025.

Praxis-Hinweis BelWertV-Novelle 01/2026. Die zum 01.01.2026 in Kraft getretene Novelle der Beleihungswertermittlungs­verordnung enthält in §§ 14–19 BelWertV präzisere Vorgaben zum Sachwertverfahren bei selbstgenutzten Wohnimmobilien — insbesondere bei Bewertung der Bodenrichtwerte nach § 196 BauGB und Berücksichtigung von energetischen Sanierungs­zuständen. Praxis-Effekt: Beleihungswerte für gut erhaltene Bestandsimmobilien tendenziell 3–5 % höher als unter der Vorgängerfassung.

§ 1147 BGB · Verwertung im Insolvenzfall

Bei Zahlungsausfall verwertet die Bank das Grundstück durch Zwangsvollstreckung — Vollstreckungsunterwerfung § 800 ZPO ist regelmäßig in der Grundschuldbestellungsurkunde enthalten.

Verwertungs-Wege nach §§ 1147 BGB · ZVG

Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung, freihändiger Verkauf.

Verwertungsweg Verfahren Erfahrungswert Erlös Rechtsgrundlage
Freihändiger Verkauf Schuldner verkauft mit Bank-Zustimmung 90–100 % Verkehrswert Privat­autonomie
Zwangsversteigerung Versteigerungs­termin AG · Bargebot 60–80 % Verkehrswert §§ 15–145 ZVG
Zwangsverwaltung Erträge aus Vermietung Mietertrag laufend §§ 146–161 ZVG
Vollstreckungstitel Notarielle Unterwerfungserklärung § 800 ZPO

Versteigerungserlös abzüglich Verfahrenskosten und Vorrang­gläubiger (Grundbuch-Rangordnung § 879 BGB) deckt die gesicherte Forderung; ein Restbetrag entspricht der persönlichen Restschuld des Schuldners (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) und wird im Insolvenz­verfahren nach §§ 1, 38 InsO als gewöhnliche Insolvenz­forderung behandelt. Bei freihändigem Verkauf mit Bank-Zustimmung lassen sich im Vergleich zur Zwangsversteigerung typischerweise 10–30 % höhere Erlöse erzielen — die meisten Banken sind daher bereit, den Schuldner aktiv beim Verkauf zu unterstützen. Quellen: §§ 1147, 1192 BGB · §§ 15–161 ZVG · § 800 ZPO · § 879 BGB · § 38 InsO.

Sicherungsabrede · BGH XI ZR 191/24

Schuldrechtlicher Vertrag zwischen Eigentümer und Bank, der die abstrakte Grundschuld mit der konkreten Darlehensforderung verknüpft — die Achillesferse der Grundschuld-Konstruktion.

Die Sicherungsabrede regelt die Zweckbestimmung der Grundschuld („sichert ausschließlich die Forderung aus Darlehen Nr. XYZ"), den Rückgewähr-Anspruch nach Tilgung sowie etwaige Sicherheitenpool-Klauseln. BGH XI ZR 191/24 (Urteil vom 11.02.2026) und Vorläufer XI ZR 73/19 (26.01.2021) haben hohe Anforderungen an die Klarheit der Zweckbestimmung gestellt. Weite Sicherungs-Klauseln, die alle bestehenden und künftigen Forderungen umfassen, sind in Verbraucherverträgen intransparent und damit nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Vermittler und Hypothekenbanken mit kostenlosen Konditionen-Vergleichen — etwa Interhyp, Dr. Klein, Hüttig & Rompf oder Baufi24 — bieten den Live-Konditionen-Check über mehr als 400 Banken inkl. KfW-Programmen, Forward-Aufschlägen und Sondertilgungs-Optionen sowie die Beratung zur Sicherungsabrede-Gestaltung. Bei abgeschlossenem Vermittlungs­vertrag erhalten alle genannten Anbieter eine Provision von der finanzierenden Bank. Hinweis nach § 5a UWG: gekennzeichnete Werbe-Links — bei Vermittlung erhält RechnerCheck eine Provision, ohne dass dem Nutzer Mehrkosten entstehen.

Vier Hypothek-Konstellationen im Datenprofil

Konkrete Sicherungs-Setups mit Beleihungswert, Beleihungsauslauf, Annuität und sachenrechtlicher Einordnung — ohne Lebensphasen-Stereotype.

Konstellation A

Standard-Buchgrundschuld · 400 k Beleihung · 320 k Darlehen · BLA 80 %

Buchgrundschuld 400.000 € sichert Annuitätendarlehen 320.000 €

Daten. Verkehrswert 460.000 €, Beleihungswert nach § 16 Abs. 1 PfandBG i. V. m. § 11 BelWertV: 400.000 € (rund 87 % Verkehrswertabschlag aus konservativem Langfristansatz). Darlehen 320.000 €, Sollzins 3,55 % p. a. (10-J-Bindung 04/2026), anfängliche Tilgung 2,0 % → Annuität 1.480 €/Monat. Beleihungsauslauf 320.000 / 400.000 = 80,0 % — am oberen Rand des § 14 BelWertV-Korridors für Pfandbrief-Refinanzierung (gilt nur bis 60 %).

Recht. Eintragung als Buchgrundschuld nach §§ 1191, 1192 BGB im Grundbuch Abt. III. Kein Grundschuldbrief — Übertragung erfolgt nach § 873 BGB durch Einigung und Eintragung. Sicherungsabrede zwischen Bank und Eigentümer regelt nach BGH V ZB 70/12 (Beschluss vom 14.06.2012) die Verknüpfung mit der konkreten Darlehensforderung. Verwertung nach §§ 1147, 1192 Abs. 1 BGB durch Zwangsvollstreckung in das Grundstück; Vollstreckungsunterwerfung nach § 800 ZPO ist regelmäßig in der Grundschuldbestellungsurkunde enthalten.

Realwert. Restschuld nach 10 Jahren bei 3,55 %/2,0 %: rund 243.302 €. Zinszahlungen über 120 Monate: rund 100.902 €. Bei vollständiger Tilgung wandelt sich die Grundschuld nach § 1163 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1192 Abs. 1 BGB in eine Eigentümergrundschuld — Wiederverwendung möglich, etwa für ein späteres Modernisierungs- oder Aufstockungsdarlehen ohne erneute Grundbuchkosten. Sonderkündigungsrecht § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB greift 10 Jahre + 6 Monate ab Vollauszahlung.

Konstellation B

Briefhypothek (alt) · akzessorisch · höhere Notarkosten · übertragbar

Briefhypothek 250.000 € — Altbestand 1998 · noch grundbuchlich aktiv

Daten. Erwerb 1998 mit Briefhypothek 250.000 DM zur Sicherung eines Bauspar-Darlehens. Nach DM/Euro-Umstellung umgerechnet auf 127.823 €. Hypothekenbrief nach § 1116 BGB als handelbares Wertpapier ausgestellt. Restdarlehen 04/2026: 0 € (vollständig getilgt 2015). Hypothek nach § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB als <strong>Eigentümerhypothek</strong> bestehen geblieben, weil Forderung erloschen ist.

Recht. Akzessorietät der Hypothek nach § 1113 Abs. 1 BGB: das Sicherungsrecht setzt eine konkrete Forderung voraus. Mit Tilgung der Forderung wird die Hypothek kraft Gesetzes zur Eigentümerhypothek (§ 1163 Abs. 1 BGB) — die Forderung steht dem Eigentümer als Schuldner gegen sich selbst zu, ist also wirtschaftlich neutral. Übertragung in Briefform erfolgt durch Indossament und Briefübergabe nach § 1154 Abs. 1 BGB. Notarielle Mehrkosten gegenüber Buchgrundschuld nach KV-Nr. 14121 GNotKG: rund 0,1–0,2 % Aufschlag wegen Briefausstellung.

Realwert. Praxis-Konsequenz: Bei Verkauf der Immobilie 2026 muss die Eigentümerhypothek im Grundbuch gelöscht werden (Löschungsbewilligung des Eigentümers nach § 27 GBO, Notar- und Grundbuchgebühren rund 800–1.500 €). Alternative — Umwandlung in eine Eigentümergrundschuld zur künftigen Wiederverwendung. Briefhypothek wird seit etwa 2005 von Banken faktisch nicht mehr gewählt: Nachteil der grundbuchlichen Bindung an die Forderung (kein flexibler Sicherheitenaustausch), höhere Beurkundungskosten, Verlustrisiko des Hypothekenbriefs nach § 1162 BGB i. V. m. Aufgebotsverfahren §§ 433 ff FamFG.

Konstellation C

Eigentümergrundschuld · Wiederverwendung · Modernisierungs-Darlehen

Restbestand 80.000 € Buchgrundschuld nach Tilgung — Reaktivierung 2026

Daten. Erstdarlehen 280.000 € (Erwerb 2008) mit Buchgrundschuld 280.000 € abgesichert. Vollständige Tilgung 03/2024. Nach § 1192 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1163 BGB ist die Grundschuld als <strong>Eigentümergrundschuld</strong> erhalten geblieben — Eintragung im Grundbuch unverändert. 04/2026: Modernisierungsdarlehen 80.000 € für energetische Sanierung (Wärmepumpe, Fassadendämmung, Photovoltaik) erforderlich. Beleihungswert der Immobilie 04/2026: 540.000 €.

Recht. Wiederverwendung der Eigentümergrundschuld erfolgt durch neue Sicherungsabrede zwischen Eigentümer und der finanzierenden Bank — nach BGH XI ZR 191/24 (Urteil vom 11.02.2026) und Vorläuferentscheidung XI ZR 73/19 (26.01.2021) erkennt die Bank die bestehende Grundschuld als Sicherheit an, ohne dass eine neue Grundbucheintragung erforderlich ist. Notar-Ersparnis rund 1.400 € (KV-Nr. 14121 GNotKG entfällt) und Grundbuchgebühren rund 600 €. Voraussetzung: hinreichende Beleihungsauslauf-Reserve — bei 540.000 € Beleihungswert und 80.000 € Darlehen liegt der BLA bei 14,8 %, also tief im pfandbrief­fähigen Bereich nach § 14 BelWertV.

Realwert. Annuität bei 80.000 € · 3,30 % (BLA-Bonus < 60 %) · 4,0 % Tilgung: rund 487 €/Monat. Volltilgung in rund 18 Jahren. Zinsersparnis gegenüber Standard-BLA-80-%-Konditionen (3,55 %): rund 250 bp aufs Jahr × 80.000 € im Mittel ≈ 200 € jährliche Ersparnis · 3.600 € Gesamtersparnis über die Laufzeit. Hauptvorteil: kein Notar-/Grundbuchaufwand für Neueintragung. Voraussetzung Bank-Annahme: marktüblicher Kunde, geprüfte Sicherungsabrede.

Konstellation D

Forderungsverkauf · Bank tritt Darlehen an Investor ab · BGH-Diskussion

Bank verkauft Darlehensforderung mit Sicherungsgrundschuld an Forderungs-Investor

Daten. Bank A hat 2018 Darlehen 350.000 € an Eigentümer ausgereicht, gesichert durch Buchgrundschuld 350.000 €. Restschuld 04/2026: 220.000 €. Bank A verkauft die Forderung im Rahmen eines NPL-Portfolios (Non-Performing Loans · Verkauf an Forderungsspezialisten) an einen Investor — Käufer ist nun neuer Inhaber der Forderung und der akzessorischen Sicherungsgrundschuld nach § 398 BGB i. V. m. § 1192 Abs. 1 BGB.

Recht. Forderungsverkauf nach § 398 BGB i. V. m. § 1154 Abs. 3 BGB: bei Buchgrundschuld erfolgt die Übertragung durch Einigung und Grundbuch­berichtigung nach § 873 BGB; bei Briefhypothek durch Briefübergabe und Indossament. Schuldnerschutz nach § 404 BGB — Eigentümer kann gegen den Erwerber dieselben Einwendungen geltend machen wie gegen die ursprüngliche Bank (Sicherungsabrede, Tilgungsstand, Pflichtangabenmängel nach Art. 247 EGBGB). BGH-Linie XI ZR 191/24 (11.02.2026) und XI ZR 768/17 (28.07.2020): bei fehlerhafter Widerrufsinformation bleibt das Widerrufsrecht auch gegenüber dem Erwerber bestehen — Anspruch auf Rückabwicklung nach § 357a BGB durchsetzbar.

Realwert. Wirtschaftliche Folge für den Schuldner: Konditionen bleiben unverändert, weil die Forderung mit allen Einreden und Einwendungen übergeht. Praxis-Erfahrung: Forderungs-Käufer bei NPL-Portfolios sind häufig restriktiver in der Stundungs- und Vorfälligkeits-Praxis als die ursprüngliche Hausbank. Bei nicht-leistungsgestörtem Darlehen unterbleibt der Verkauf in der Regel; das BdBfA-Schreiben 02/2024 (Bundesverband deutscher Banken) bekennt sich zur Hausbank-Bindung bei intakten Krediten. Sonderkündigungsrecht § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt unberührt — Verbraucher kann nach 10 Jahren + 6 Monaten kostenfrei kündigen, unabhängig davon, ob die Forderung noch bei der ursprünglichen Bank liegt oder bereits verkauft wurde.

Annuitäten je Tilgung · 320.000 € · BLA 80 % · 3,55 %

Modellrechnung mit Sollzins 3,55 % p. a. (BLA 80 %, Stand Q1/2026) auf ein Darlehen 320.000 € — Tilgungsanteil und Volltilgungsdauer steuern entscheidend die Gesamt­zinslast.

Anfangstilgung Annuität Restschuld nach 10 J Zinsen 10 J Volltilgung
1.0 % 1.213 € 281.651 € 107.251 € 43 J.
1.5 % 1.347 € 262.477 € 104.077 € 34 J.
2.0 % 1.480 € 243.302 € 100.902 € 29 J.
2.5 % 1.613 € 224.128 € 97.728 € 25 J.
3.0 % 1.747 € 204.953 € 94.553 € 22 J.
4.0 % 2.013 € 166.604 € 88.204 € 18 J.

Zinsbindung 10 Jahre — Restschuld dient als Basis für die Anschlussfinanzierung. Sondertilgung 5 % p. a. (= 16.000 €) ist nach typischer AGB-Klausel der Sparkassen, Volksbanken und Pfandbrief-Banken unentgeltlich (BGH XI ZR 73/19, 26.01.2021). Über 10 Jahre ohne Tilgungserhöhung ergibt sich kumuliert eine zusätzliche Tilgung von rund 160.000 € — bei 3,55 % Sollzins eine Zinsersparnis von 50.000–60.000 €. Datenquelle: eigene Modellrechnung; Sollzins-Annahme 3,55 % p. a. nach Bundesbank MFI 03/2026.

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Update-Log 2025 → 2026

Datierte Veränderungen mit unmittelbarer Auswirkung auf die Hypothekarbeleihung — BGH, EZB, BelWertV-Novelle, VDP, Bundesbank.

11. Februar 2026

BGH XI ZR 191/24 zu Sicherungsabrede und Widerrufsinformation

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil XI ZR 191/24 vom 11.02.2026 erstens zur Widerrufsinformation bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen entschieden, dass die Verwendung der gesetzlichen Musterwiderrufsinformation nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB die Gesetzlichkeitsfiktion auslöst. Zweitens zur Sicherungsabrede: weite Zweckbestimmungs-Klauseln, die alle bestehenden und künftigen Forderungen umfassen, sind in Verbraucherverträgen nach § 307 Abs. 1 BGB intransparent und damit unwirksam. Konsequenz: Bei vollständiger Tilgung der gesicherten Forderung steht dem Eigentümer ein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld zu — wahlweise Löschung, Rückabtretung oder Aufrechterhaltung als Eigentümergrundschuld.

12. März 2026

EZB-Zinssenkung auf 2,40 % — Pfandbrief-Renditen sinken

Die EZB hat den Hauptrefinanzierungssatz mit Wirkung zum 12.03.2026 von 2,65 % auf 2,40 % gesenkt. Folge: 10-jährige Bundesanleihen-Rendite per 25.04.2026 bei rund 2,55 %, Pfandbrief-Renditen nach VDP-Index 2,9–3,2 %. Bauzinsen-Median für 10-J-Bindung nach Bundesbank MFI-Zinsstatistik damit auf 3,7 % p. a. — Vorjahr 12/2024: 4,1 % p. a. Konsequenz für Hypothekarbeleihung im pfandbrief­fähigen Bereich (BLA < 60 %, § 14 BelWertV): Zinsindikation 3,30–3,50 % p. a.; im erweiterten BLA-Bereich (> 80 %) Zinsindikation 3,90–4,40 %.

Januar 2026

BelWertV-Novelle 2025 — Klarstellungen zum Sachwertverfahren

Die zum 01.01.2026 in Kraft getretene Novelle der Beleihungswertermittlungsverordnung enthält in §§ 14–19 BelWertV präzisere Vorgaben zum Sachwertverfahren bei selbstgenutzten Wohnimmobilien. Insbesondere Bewertung der Bodenrichtwerte nach § 196 BauGB und Berücksichtigung von energetischen Sanierungs­zuständen nach Energieausweis-Klassen. Praxis-Effekt: Beleihungswerte für gut erhaltene Bestandsimmobilien tendenziell 3–5 % höher als unter der Vorgängerfassung, was den Beleihungsauslauf um entsprechend gleichen Wert reduziert.

Februar 2026

VDP-Pfandbrief-Statistik Q4/2025 · Hypothekenpfandbrief-Volumen +12 %

Der Verband deutscher Pfandbriefbanken (VDP) meldet im Statistik-Bericht Q4/2025 einen Anstieg des ausstehenden Hypothekenpfandbrief-Volumens um 12 % gegenüber Q4/2024 — Folge der gesunkenen Zinsen und gestiegenen Refinanzierungs-Attraktivität. Direkter Effekt für Endkunden: Banken haben starkes Interesse an pfandbrief­fähigen Beleihungen (BLA < 60 % nach § 14 BelWertV) und gewähren entsprechend günstigere Konditionen. Marge zwischen pfandbrief­fähigem und nicht-pfandbrief­fähigem Bereich nach Interhyp-Konditionentabelle 04/2026: rund 50–80 bp.

März 2026

Bundesbank-Wertpapierstatistik · Wohnimmobilienkredite Q1/2026

Die Deutsche Bundesbank meldet in der MFI-Zinsstatistik per 31.03.2026 ein Neugeschäftsvolumen für Wohnungsbaukredite an private Haushalte in Höhe von rund 38,4 Mrd. € im ersten Quartal 2026 (Vorjahr Q1/2025: 31,2 Mrd. €). Der gewichtete Durchschnittszinssatz für 10-J-Bindung sank im Quartalsverlauf von 3,9 % auf 3,7 % p. a. Spannweite nach Beleihungsauslauf: 3,3 % (BLA < 60 %) bis 4,2 % (BLA > 90 %).

Häufige Fragen zur Hypothek

12 Antworten mit Bezug auf §§ 1113–1198 BGB, BelWertV, PfandBG und BGH-Rechtsprechung.

Was ist der Unterschied zwischen Hypothek und Grundschuld?

Beides sind Grundpfandrechte nach §§ 1113 ff. bzw. §§ 1191 ff. BGB — der zentrale Unterschied liegt in der Akzessorietät. Die Hypothek (§ 1113 Abs. 1 BGB) hängt zwingend an einer konkreten Forderung — erlischt diese, wandelt sich die Hypothek nach § 1163 BGB in eine Eigentümerhypothek. Die Grundschuld (§ 1191 Abs. 1 BGB) ist abstrakt — sie besteht unabhängig von einer konkreten Forderung; die Verknüpfung erfolgt durch die schuldrechtliche Sicherungsabrede. Banken bevorzugen seit den 1990er-Jahren faktisch ausschließlich die Grundschuld, weil sie flexibler ist (Sicherheitenaustausch, Folge­darlehen, Sicherheiten­pool), und nutzen den Begriff „Hypothek" nur noch umgangssprachlich.

Was bedeutet Brief- versus Buch­grundschuld?

Bei der Buchgrundschuld ergibt sich das Recht ausschließlich aus dem Grundbuch (§§ 1116 Abs. 2, 1192 Abs. 1 BGB) — Übertragung nach § 873 BGB durch Einigung und Eintragung. Bei der Briefgrundschuld wird zusätzlich ein Hypotheken- bzw. Grundschuldbrief als handelbares Wertpapier ausgestellt (§ 1116 Abs. 1 BGB) — Übertragung nach § 1154 BGB durch Einigung, Briefübergabe und ggf. Indossament. Praxis 2026: Buchgrundschuld ist Standard, weil günstiger (rund 0,1–0,2 % Aufschlag bei Briefausstellung nach KV-Nr. 14121 GNotKG entfällt) und ohne Verlustrisiko des Briefes (Aufgebotsverfahren §§ 433 ff FamFG bei Verlust). Bestehende Briefhypotheken aus den 1980er-/90er-Jahren werden bei Umschuldung regelmäßig in Buchgrundschulden umgewandelt.

Wie hoch ist der Beleihungswert?

Der Beleihungswert nach § 16 Abs. 1 PfandBG i. V. m. der Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) ist ein konservativer Langfristwert, der unter dem Verkehrswert der Immobilie liegt. Praxiswert: 5–10 % unter Verkehrswert. Berechnungsmethoden nach §§ 14–19 BelWertV: Sachwert (§§ 14, 16), Ertragswert (§§ 17–19) und Vergleichswert (§ 19). Bei selbstgenutzten Wohnimmobilien dominiert das Sachwertverfahren. Pfandbrief-Beleihungsgrenze § 14 BelWertV: maximal 60 % des Beleihungswerts sind als deckungsfähige Hypothek bzw. Grundschuld in den Hypothekenpfandbrief refinanzierbar — Konsequenz für Endkunden: BLA < 60 % erschließt die besten Konditionen.

Was ist der Beleihungsauslauf?

Der Beleihungsauslauf (BLA) ist das Verhältnis zwischen Darlehensbetrag und Beleihungswert. Beispiel: Beleihungswert 400.000 €, Darlehen 320.000 € → BLA 80 %. BLA-Stufen für Konditionen nach § 14 BelWertV: bis 60 % beste Konditionen (Pfandbrief-Beleihungsfähigkeit), bis 80 % normale Sätze, über 80 % Aufschläge bis 100 % Beleihung möglich. Eine Reduktion vom 80-%- auf den 60-%-Bereich spart nach Interhyp-Konditionentabelle 04/2026 typischerweise 0,2–0,4 %-Punkte Sollzins — bei 320.000 € Darlehen über 10 Jahre sind das 6.400 bis 12.800 € niedrigere Zinszahlungen.

Was kostet die Eintragung einer Grundschuld?

Notargebühren für die Grundschuld­bestellung nach KV-Nr. 21100 GNotKG (Beurkundung) und KV-Nr. 14121 GNotKG (Eintragung im Grundbuch). Daumenwert: rund 0,8–1,0 % der Grundschuldsumme (Notar plus Grundbuchgebühren). Beispiel 400.000 € Grundschuld: ca. 1.200 € Notar (Beurkundung Grundschuldbestellungsurkunde nach § 47 GNotKG, Geschäftswert = Grundschuldsumme) + 1.200 € Grundbuch (Eintragungsgebühr) ≈ 2.400 € Gesamtkosten. Bei Briefgrundschuld zusätzliche Briefausstellungsgebühr KV-Nr. 14122 GNotKG. Vollstreckungs­unterwerfung nach § 800 ZPO ist regelmäßig in der Grundschuldbestellungs­urkunde enthalten und mitkostenpflichtig.

Wie funktioniert die Verwertung im Insolvenzfall?

Bei Zahlungsausfall des Darlehensnehmers verwertet die Bank das Grundstück nach § 1147 BGB (Hypothek) bzw. §§ 1147, 1192 Abs. 1 BGB (Grundschuld) durch Zwangsvollstreckung in das Grundstück. Vollstreckungsunterwerfung nach § 800 ZPO in der Grundschuldbestellungsurkunde ist Vollstreckungstitel — kein Klageverfahren erforderlich. Verwertung erfolgt in Form der Zwangsversteigerung nach §§ 15–145 ZVG oder der Zwangsverwaltung nach §§ 146–161 ZVG (Erträge aus Vermietung dienen der Forderungstilgung). Versteigerungserlös abzüglich Verfahrenskosten und Vorrang­gläubiger (Grundbuch-Rangordnung § 879 BGB) deckt Darlehensforderung; Restbetrag entspricht der Restschuld des Schuldners persönlich (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Was ist die Sicherungsabrede?

Die Sicherungsabrede ist der schuldrechtliche Vertrag zwischen Eigentümer und Bank, der die abstrakte Grundschuld (§ 1191 BGB) mit der konkreten Darlehensforderung verknüpft. Inhalt: Zweckbestimmung der Grundschuld („sichert ausschließlich die Forderung aus Darlehen Nr. XYZ"), Rückgewähr-Anspruch nach Tilgung, Sicherheitenpool-Klauseln. BGH XI ZR 191/24 (Urteil vom 11.02.2026) und XI ZR 73/19 (26.01.2021) haben enge Anforderungen an die Klarheit der Zweckbestimmung gestellt — weite Sicherungs-Klauseln, die alle bestehenden und künftigen Forderungen umfassen, sind in Verbraucherverträgen unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB). Konsequenz: Bei vollständiger Tilgung der gesicherten Forderung steht dem Eigentümer ein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld zu — Wahl zwischen Löschung, Rückabtretung oder Aufrechterhaltung als Eigentümergrundschuld zur Wiederverwendung.

Wann lohnt sich eine Eigentümergrundschuld?

Nach vollständiger Tilgung wird die Grundschuld nach § 1163 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1192 Abs. 1 BGB zur Eigentümergrundschuld. Drei Optionen: (1) Löschung im Grundbuch nach § 27 GBO — Notar/Grundbuch rund 800–1.500 €, vollständige Bereinigung. (2) Rückabtretung an einen Dritten (selten). (3) Aufrechterhaltung als Eigentümergrundschuld — bietet die Möglichkeit, die Sicherheit für ein späteres Modernisierungs-, Aufstockungs- oder Umfinanzierungsdarlehen wiederzuverwenden, ohne erneut Notar- und Grundbuchgebühren von rund 0,8–1,0 % der Grundschuldsumme zu zahlen. Voraussetzung Bank-Annahme: hinreichender Rang im Grundbuch, intakte Sicherungsabrede, marktüblicher Kunde.

Was passiert beim Verkauf der Immobilie?

Beim Verkauf der Immobilie sind drei Wege möglich: (1) Übernahme der Grundschuld durch den Käufer mit gleichzeitiger Schuldübernahme des Darlehens nach § 415 BGB — selten, weil Bank-Zustimmung erforderlich. (2) Ablösung des Darlehens aus dem Kaufpreis und Löschung der Grundschuld vor Eigentumsumschreibung — Standardfall. Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 BGB anwendbar, Obergrenze 1,0 % der Restschuld bei Restlaufzeit > 12 Monate (§ 502 Abs. 3 Nr. 1 BGB). (3) Mit­übertragung auf einen vom Käufer finanzierenden Bankenverbund. Bei Tilgung kann die Eigentümergrundschuld auf Wunsch nach BGH XI ZR 191/24 erhalten bleiben und auf eine andere, nachfolgend erworbene Immobilie übertragen werden — selten gewählt, weil Beleihungswert immobilien­spezifisch ist.

Welche Bauzinsen gelten 2026?

Im April 2026 liegt der Zinsmedian für Wohnungsbaudarlehen mit 10 Jahren Zinsbindung nach Bundesbank-MFI-Zinsstatistik bei rund 3,7 % p. a. nominal. Spannweite Q1/2026: 3,3 % bis 4,2 % p. a., abhängig vom Beleihungsauslauf, der Bonität und der Forward-Vorlaufzeit. BLA-abhängige Zinsindikation 04/2026 nach Interhyp-Konditionentabelle: < 60 % BLA: 3,30–3,50 %; 60–80 %: 3,50–3,90 %; 80–90 %: 3,90–4,10 %; > 90 %: 4,10–4,40 %. EZB-Zinssenkung 12.03.2026 (Hauptrefinanzierungssatz auf 2,40 %) hat den Zinstrend verstärkt. Effektivzinsen nach § 6 PangV liegen 0,06–0,10 %-Punkte über dem Sollzins.

Was ist ein Forderungsverkauf nach §§ 398, 1154 BGB?

Banken können eine Darlehensforderung nach § 398 BGB an Dritte abtreten — bei akzessorischer Hypothek folgt die Sicherheit kraft Gesetzes (§ 1153 BGB), bei abstrakter Grundschuld erfordert die Übertragung eine separate Abtretung der Grundschuld nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 BGB. Praxis: NPL-Portfoliotransaktionen (Non-Performing Loans) bei leistungsgestörten Krediten — Verkauf an Spezial-Investoren mit erheblichem Forderungsabschlag. Schuldnerschutz § 404 BGB: Erwerber tritt mit allen Einwendungen und Einreden in die Position der ursprünglichen Bank ein — Tilgungsstand, Sicherungsabrede, Pflichtangabenmängel nach Art. 247 EGBGB bleiben durchsetzbar. BGH XI ZR 191/24 (11.02.2026): bei fehlerhafter Widerrufsinformation bleibt der Anspruch auf Rückabwicklung nach § 357a BGB auch gegenüber dem Erwerber bestehen.

Wann gilt das Sonderkündigungsrecht nach § 489 BGB bei Hypotheken?

§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gestattet dem Verbraucher-Darlehensnehmer die ordentliche Kündigung mit sechs Monaten Frist nach 10 Jahren ab Vollauszahlung des Darlehens, ohne Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 BGB. Vollauszahlung ist der Tag der vollständigen Bereitstellung — bei Bauträgerkauf der letzte Bauratenabruf, bei Immobilienkauf typischerweise 0–4 Wochen nach Eigentumsumschreibung. Stichtagsbeispiel: Vollauszahlung 02/2026 → Sonderkündigungstermin 08/2036 (10 Jahre + 6 Monate). Recht gilt für jeden Miteigentümer einzeln; Verzicht in Verbraucherverträgen unwirksam (§ 489 Abs. 4 Satz 1 BGB). Forderungsverkauf an Dritte berührt das Sonderkündigungsrecht nicht — Recht besteht gegenüber dem jeweiligen Forderungsinhaber fort.

Schlüsselbegriffe aus BGB, BelWertV und PfandBG

Akzessorietät (§ 1113 BGB)
Hypothek ist akzessorisch — sie hängt zwingend an einer konkreten Forderung. Erlischt diese, wandelt sich die Hypothek nach § 1163 Abs. 1 BGB in eine Eigentümerhypothek. Im Gegensatz dazu ist die Grundschuld (§ 1191 BGB) abstrakt: sie besteht unabhängig von einer Forderung; die Verknüpfung erfolgt durch die Sicherungsabrede.
Beleihungswert (§ 16 PfandBG · BelWertV)
Konservativer Langfristwert nach §§ 14–19 BelWertV, typischerweise 5–10 % unter Verkehrswert. Sachwertverfahren §§ 14, 16 BelWertV bei selbstgenutzten Wohnimmobilien dominant. Pfandbrief-Beleihungsgrenze § 14 BelWertV: max. 60 % deckungsfähig.
Beleihungsauslauf (BLA)
Verhältnis Darlehen zu Beleihungswert. Stufen: < 60 % beste Konditionen (Pfandbrief-Beleihungsfähigkeit nach § 14 BelWertV), < 80 % Standardsätze, > 80 % Aufschläge bis 100 %. Differenz BLA < 60 % zu BLA > 80 % nach Interhyp 04/2026: rund 50–80 bp Sollzins.
Brief- vs. Buch­grundschuld (§§ 1116, 1192 BGB)
Buchgrundschuld: Recht ergibt sich nur aus dem Grundbuch, Übertragung nach § 873 BGB. Briefgrundschuld: zusätzlich Grundschuldbrief als handelbares Wertpapier, Übertragung nach § 1154 BGB. Heute Buchgrundschuld Standard wegen geringerer Notar­kosten und ohne Brief­verlust­risiko.
Eigentümergrundschuld (§ 1163 BGB i. V. m. § 1192 BGB)
Nach Tilgung der gesicherten Forderung wird die Grundschuld kraft Gesetzes Eigentümergrundschuld — wirtschaftlich neutral, aber wiederverwendbar für spätere Modernisierungs- oder Aufstockungs­darlehen ohne erneute Notar-/Grundbuchkosten.
Sicherungsabrede
Schuldrechtlicher Vertrag zwischen Eigentümer und Bank, der die abstrakte Grundschuld mit der konkreten Darlehensforderung verknüpft. Zweckbestimmung, Rückgewähr-Anspruch nach Tilgung. BGH XI ZR 191/24 (11.02.2026): weite Klauseln in Verbraucherverträgen nach § 307 BGB unwirksam.
Verwertung (§ 1147 BGB)
Im Insolvenzfall verwertet die Bank das Grundstück durch Zwangsvollstreckung nach §§ 1147, 1192 BGB. Vollstreckungsunterwerfung § 800 ZPO. Verwertungswege: Zwangsversteigerung §§ 15–145 ZVG oder Zwangsverwaltung §§ 146–161 ZVG.
Forderungsabtretung (§ 398 BGB · § 1154 BGB)
Bei akzessorischer Hypothek folgt die Sicherheit kraft Gesetzes (§ 1153 BGB); bei Grundschuld erfordert die Übertragung separate Abtretung nach § 1192 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1154 BGB. Schuldnerschutz § 404 BGB: Erwerber übernimmt alle Einwendungen.

Quellen und Aktenzeichen

Gesetzestexte, BGH-Urteile, Bundesbank- und VDP-Veröffentlichungen, auf denen die sachenrechtliche Einordnung und die Berechnungslogik beruhen.

Zum Weiterlesen

Kredit- und Immobilien-Rechner, die mit der Hypothek- bzw. Grundschuld-Logik direkt verzahnt sind.

Für die vollständige Berechnung von Kaufnebenkosten, Grunderwerbsteuer je Bundesland und Eigenkapital­bedarf bei Erstkauf: Baufinanzierung-Rechner nach §§ 488 ff. BGB i. V. m. § 11 GrEStG. Für die isolierte Berechnung der Annuität ohne Immobilien-Nebenkosten: Kredit-Rechner nach §§ 488 ff. BGB — gleiche Formel-Basis.

Für die Anschluss-Phase nach Ablauf der Zinsbindung mit Forward-Aufschlag: Anschlussfinanzierung-Rechner. Für die isolierte Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 BGB bei vorzeitiger Ablösung: VFE-Rechner — Aktiv-Aktiv- und Aktiv-Passiv-Methode mit Pfandbrief-Renditen.

Für die Detail-Aufstellung der monatlichen Tilgungs- und Zinsanteile über die gesamte Laufzeit: Tilgungsplan-Rechner. Für die Vorab-Kalkulation des Eigenkapital-Bedarfs zur BLA-Steuerung: Eigenkapital-Rechner. Für den Budget-Rahmen nach Kapitaldienstfähigkeit § 18 KWG: Wieviel-Haus-Rechner.

§

Methodik und Datenbasis dieses Rechners

Annuitätenrechnung erfolgt nach Standardmethode § 488 BGB i. V. m. § 6 PangV (Anlage 1) mit konstantem Sollzins und konstanter Anfangstilgung über die Zinsbindung. Tilgungsverrechnung monatlich — der Zinsanteil sinkt entsprechend der jeweiligen Restschuld. Sachenrechtliche Einordnung folgt §§ 1113–1198 BGB: akzessorische Hypothek (§ 1113 BGB) versus abstrakte Grundschuld (§ 1191 BGB) mit Sicherungsabrede; Buchgrundschuld als Standard und Briefgrundschuld nach § 1116 BGB als Sonderform. Beleihungswert nach § 16 PfandBG i. V. m. Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV §§ 14–19, Novelle 01/2026); Pfandbrief-Beleihungsgrenze 60 % nach § 14 BelWertV und § 14 PfandBG. Zinsannahmen orientieren sich an der Bundesbank-MFI-Zinsstatistik für Wohnungsbaukredite an private Haushalte (Median 10-J-Bindung 03/2026: 3,7 % p. a.). BGH-Linie zur Sicherungsabrede: XI ZR 191/24 (11.02.2026), XI ZR 73/19 (26.01.2021), V ZB 70/12 (14.06.2012). Effektivzins nach § 6 PangV liegt 0,06–0,10 %-Punkte über dem Sollzins. Persönliche Bonität wird nicht modelliert; die Ergebnisse sind als Erstindikation gedacht. Verbindliche Konditionen bleiben dem Bank- oder Vermittler-Angebot nach § 491a BGB i. V. m. den Pflichtangaben Art. 247 EGBGB vorbehalten.

Quellen: §§ 1113, 1116, 1147, 1153, 1154, 1163, 1191, 1192 BGB · §§ 14, 16 PfandBG · §§ 14–19 BelWertV · §§ 488, 489, 502 BGB · § 6 PangV · BGH XI ZR 191/24 · BGH XI ZR 73/19 · BGH V ZB 70/12 · Bundesbank MFI-Zinsstatistik 03/2026 · VDP-Pfandbrief-Statistik Q4/2025 Letzte fachliche Prüfung: 28. April 2026 Update-Zyklus: Quartalsweise sowie ad hoc bei EZB-Zinsentscheidungen, BGH-Urteilen mit Wohnimmobilien-Relevanz und BelWertV-Anpassungen. Methodik-Übersicht →
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