Lohnt sich Riester für dich wirklich noch?

§§ 10a, 79–99, 22 Nr. 5 EStG · Staatlich geförderte Altersvorsorge · Stand April 2026

Riester-Rechner 2026

Riester-Förderung 2026 nach §§ 10a, 79–99 EStG: 175 € Grundzulage, 300 € Kinderzulage je Kind ab 2008 (185 € davor), Mindesteigen­beitrag 4 % vom Vorjahres-Brutto (§86 EStG) und Sonderausgaben­abzug bis 2.100 €/Jahr — die Günstigerprüfung des Finanzamts entscheidet automatisch zwischen Zulage und Steuer­vorteil.

§§ 10a, 79–99 EStG

Sonderausgabenabzug + Zulagen

Stand 05.03.2026

EStG · ZfA · BFH

Fachliche Prüfung durch die Vorsorge- und Steuerredaktion am 29. April 2026. Werte gegen das Einkommensteuergesetz (Stand JStG 2024), das BMF-Schreiben zu Altersvorsorge­verträgen und die Bewertungs­praxis der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) abgeglichen.

Live · 2026

Riester-Sparbeitrag pro Jahr

1.600,00 €

Eigenbeitrag 1.125,00 € + Zulagen 475,00 €

Eigenbeitrag

1.125,00 €

Zulagen

475,00 €

Gesamt

1.600,00 €

Tipp · Mindesteigenbeitrag = 4 % vom Vorjahres­brutto minus Zulagen, mindestens 60 €. Nur dann volle Zulage. Steuerersparnis als zusätzliche Förderung über Sonderausgaben­abzug §10a EStG.

Hinweis zur Berechnung: Der Rechner ermittelt den Mindesteigen­beitrag nach §86 EStG (4 % vom Vorjahres-Brutto, Sockel 60 €) und die Zulagen­summe nach §§ 84, 85 EStG. Der Sonderausgaben­vorteil nach §10a EStG hängt vom persönlichen Grenz­steuer­satz ab und wird vom Finanzamt im Einkommensteuer­bescheid in der Günstiger­prüfung gegen die Zulage abgewogen. Verbindlich für den Einzelfall ist der Steuer­bescheid; die hiesige Berechnung dient der Erst­orientierung und ersetzt keine individuelle Vorsorge- oder Steuer­beratung.

Riester-Förderung nach §§10a, 79–99 EStG

Die Riester-Rente kombiniert zwei Förder­schienen: erstens die Zulagen nach §§79 ff EStG, ausgezahlt durch die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) direkt in den Vertrag — Grundzulage 175 € pro förder­berechtigter Person plus 300 € Kinder­zulage je Kind ab Geburtsjahr 2008. Zweitens den Sonderausgaben­abzug nach §10a EStG bis zum Höchstbetrag von 2.100 €/Jahr — Eigen­beitrag und Zulagen zusammen. Das Finanzamt führt eine automatische Günstigerprüfung durch: Wer den höheren Vorteil hat (Zulage oder Steuer­ersparnis), erhält ihn — die Differenz wird im Steuer­bescheid gutgeschrieben. Voraussetzung der vollen Förderung ist der Mindesteigen­beitrag nach §86 EStG (4 % vom Vorjahres-Brutto).

Grundzulage 2026 175 € p. a. · seit 01.01.2018 unverändert · §84 EStG
Kinderzulage 2026 300 € (ab 2008) · 185 € (vor 2008) · pro Kind · §85 EStG
Berufseinsteiger-Bonus 200 € einmalig · unter 25 J · §84 Satz 2 EStG
Mindesteigen­beitrag 4 % Vorjahres-Brutto − Zulagen · Sockel 60 € · §86 EStG
Sonderausgaben-Höchstbetrag 2.100 € p. a. · seit 2008 unverändert · §10a EStG
Auszahlungs­beginn frühestens ab 62 (Altverträge ab 60) · max. 30 % Kapital · §1 AltZertG
Versteuerung Auszahlung voll steuerpflichtig · §22 Nr. 5 EStG · ohne Renten­freibetrag
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Zulagen 2026 nach §§ 84, 85 EStG

Grundzulage, Kinder­zulage und Berufseinsteiger-Bonus — die drei Bausteine der direkten Förderung über die ZfA.

Die Zulagen fließen nach Antrag bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der DRV Bund direkt in den Vertrag — kein Geldfluss aufs Privatkonto, keine Versteuerung in der Anspar­phase. Voraussetzung der vollen Auszahlung ist die Einzahlung des Mindesteigen­beitrags nach §86 EStG; bei Unterschreitung werden die Zulagen anteilig gekürzt. Antrags­frist nach §89 EStG: zwei Beitragsjahre rückwirkend — der Dauerzulagenantrag erspart die jährliche Wieder­holung.

Zulagen­arten im Detail

Höhe, Geburts­jahrgangs­schwelle und Rechts­grundlage.

Zulagenart Betrag p. a. Voraussetzung Rechtsgrundlage
Grundzulage 175 € Förder­berechtigung nach §10a EStG, Mindesteigen­beitrag eingezahlt §84 EStG
Kinder­zulage (ab 2008) 300 € Pro Kind ab Geburtsjahr 2008, solange Kindergeld läuft §85 Abs. 1 Satz 1 EStG
Kinder­zulage (vor 2008) 185 € Pro Kind vor 2008, solange Kindergeld läuft §85 Abs. 1 Satz 2 EStG
Berufseinsteiger-Bonus 200 € einmalig Vertrags­abschluss vor dem 25. Geburtstag, im ersten Beitrags­jahr §84 Satz 2 EStG

Beispiel Familie: 175 € Grund­zulage + 2 × 300 € Kinder (geboren 2014 und 2017) = 775 € Staats­zuschuss pro Beitrags­jahr — direkt im Vertrag, ohne Anrechnung auf das Einkommen, ohne Sozial­abgaben. Quelle: §§ 84, 85 EStG; ZfA-Mitteilungs­dienst.

Mindesteigen­beitrag nach §86 EStG

Vier Prozent vom Vorjahres-Brutto­einkommen, gedeckelt auf 2.100 €, minus Zulagen — mit Sockel­betrag 60 €/Jahr.

Der Mindesteigen­beitrag ist die Eigen­leistung, die der Sparer einzahlen muss, um die volle Zulage zu erhalten. Die Formel des §86 EStG: 4 % vom rentenversicherungspflichtigen Vorjahres-Brutto­einkommen einschließlich Zulagen, gedeckelt auf den Höchstbetrag des §10a EStG (2.100 €). Der Sockel­betrag von 60 €/Jahr (§86 Abs. 1 Satz 4 EStG) gilt für mittelbar Berechtigte und für Geringverdiener, deren rechnerischer Mindesteigen­beitrag negativ würde — etwa Eltern mit mehreren Kindern und niedrigem Einkommen.

Rechen­logik in drei Stufen

So entsteht der Mindesteigen­beitrag aus Brutto und Zulagen.

Stufe 1 · Sollbeitrag. 4 % des Vorjahres-Brutto­einkommens (rentenversicherungspflichtig). Bei 40.000 € Brutto sind das 1.600 € Sollbeitrag, bei 80.000 € Brutto rechnerisch 3.200 € — gedeckelt auf 2.100 € durch den Höchstbetrag des §10a EStG.

Stufe 2 · Zulagen­abzug. Vom Sollbeitrag werden die zustehenden Zulagen abgezogen — Grund­zulage 175 € plus Kinder­zulagen je nach Anzahl. Beispiel 40.000 € Brutto + 1 Kind nach 2008: 1.600 − 475 = 1.125 € Mindesteigen­beitrag.

Stufe 3 · Sockel­betrag. Liegt der rechnerische Mindesteigen­beitrag unter 60 €/Jahr (etwa wegen mehrerer Kinder­zulagen bei niedrigem Brutto), greift der Sockel: mindestens 60 €/Jahr (5 €/Mon) sind einzuzahlen, sonst entfallen die Zulagen anteilig nach §86 Abs. 1 Satz 5 EStG.

Anteilige Kürzung. Wer weniger als den Mindesteigen­beitrag einzahlt, erhält Zulagen im Verhältnis tatsächliche zu erforderliche Beiträge. Beispiel: bei 50 % des Sollbeitrags entsprechend 50 % der Zulage. Vollständiger Verzicht auf Eigen­beitrag → keine Zulagen, aber der Vertrag selbst läuft weiter.

Günstigerprüfung nach §10a Abs. 2 EStG

Das Finanzamt vergleicht automatisch Zulage und Sonderausgaben­vorteil — der höhere Wert wird gewährt.

Variante A · Zulage allein

Reine Zulagen­förderung über die ZfA

  • + Direkter Geld­fluss in den Vertrag — Familien­bonus durch Kinder­zulagen je 300 €
  • + Bei niedrigen Einkommen und mehreren Kindern regelmäßig die günstigere Variante
  • + Förder­quote 30–50 % bei Doppel­verdiener-Familien mit zwei Kindern
  • Vorteil unabhängig vom Steuersatz, daher bei Spitzen­verdienern relativ klein
  • Voraussetzt fristgerechten Zulagen­antrag binnen 2 Beitragsjahren

Beispiel: 40.000 € Brutto · 1 Kind nach 2008

Zulagen: 475 €/Jahr · Förder­quote (Zulage zu Eigen­beitrag): 30 %.

Variante B · Sonderausgaben-Effekt

Steuer­vorteil durch Höchst­betrag 2.100 €

  • + Linear an den Grenz­steuersatz gekoppelt — Spitzen­verdiener profitieren überproportional
  • + Bei 42 % Spitzen­steuersatz: 2.100 × 42 % = 882 € Steuer­ersparnis pro Jahr
  • + Erhöht sich automatisch bei Lohn­erhöhung (steigender Grenzsteuersatz)
  • Voraussetzt Anlage AV in der Einkommensteuer­erklärung
  • Nachgelagerte Versteuerung in der Auszahlungs­phase nach §22 Nr. 5 EStG

Beispiel: 80.000 € Brutto · ohne Kinder · Spitzen­satz 42 %

Sonderausgaben­abzug: 2.100 € · Steuer­vorteil: 882 €/Jahr · Differenz zur Grund­zulage 175 €: 707 € als zusätzliche Steuer­erstattung.

Mechanik der Günstiger­prüfung: Das Finanzamt setzt zunächst die volle Zulage als Sonderausgabe an (fiktiv im Vertrag) und addiert den Eigen­beitrag. Aus der Summe (max. 2.100 €) ermittelt es die theoretische Steuer­ersparnis. Ist diese höher als die bereits ausgezahlte Zulage, wird die Differenz im Steuer­bescheid als zusätzliche Erstattung ausgewiesen. Faustregel: Bis ungefähr 33.000 € Brutto bei einem Kind und 50.000 € Brutto bei zwei Kindern dominiert die Zulage, darüber regelmäßig der Sonderausgaben­vorteil. Pflicht­anlage AV: ohne Beilage der Anlage AV zur Einkommen­steuer­erklärung wird die Günstiger­prüfung nicht durchgeführt — der Sonderausgaben­abzug entfällt dann ersatzlos.

Vier Riester-Sparer-Konstellationen

Anonymisierte Verläufe — von der Verwaltungs­angestellten mit einem Kind bis zur Selbst­ständigen ohne Förder­anspruch.

BIO-1 · Verwaltungsangestellte mit einem Kind

Pflichtversicherte GRV · 40.000 € Brutto · 1 Kind geboren 2018 · Banksparplan seit 2014

Erwerbs- und Vertrags­situation. Verwaltungsangestellte einer Stadtkasse, durchgehend pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Brutto-Vorjahres­einkommen 2025 nach Lohnsteuerbescheinigung 40.000 €. Ein Kind, geboren September 2018 (Kindergeld läuft bis längstens 25). Riester-Banksparplan ohne Abschlusskosten, jährliche Bestandsgebühr 12 €. Mindesteigenbeitrag nach §86 EStG: 4 % × 40.000 € − 475 € Zulagen = 1.125 €/Jahr (etwa 94 €/Mon).

Eckwerte. Zulagen 475 € (Grund 175 + Kind 300) · Eigenbeitrag 1.125 € · Gesamtbeitrag 1.600 €/Jahr

Berechnung. 4 % × 40.000 € − 475 € = 1.125 € · Förder­quote 30 %.

Befund. Förderquote rund 30 %: Auf 1.125 € Eigenleistung kommen 475 € Staats­zulage — jeder eingezahlte Euro wird zu 1,42 € Vertrags­vermögen. Bei einem Grenzsteuersatz um 22 % läge der Sonderausgaben-Effekt nach §10a EStG bei rund 352 € (1.600 × 22 %); die Günstigerprüfung des Finanzamts erkennt automatisch die höhere Zulage als günstigere Variante. Hebel: Zulagenantrag binnen Zwei-Jahres-Frist nach §89 EStG nicht versäumen — die ZfA gewährt Zulagen rückwirkend nur für die zwei vorangegangenen Beitragsjahre.

BIO-2 · Spitzenverdiener ohne Kinder

Leitender Angestellter · 80.000 € Brutto · Grenzsteuersatz 42 % · ohne Kinder · Riester-Versicherung

Erwerbs- und Vertrags­situation. Leitender Angestellter eines Industrie­konzerns, ledig, Brutto-Vorjahres­einkommen 80.000 €. Kein Kind, daher nur Grundzulage 175 €. Riester-Rentenversicherung mit Garantieverzinsung von 0,25 %, Abschlusskosten verteilt über fünf Beitragsjahre. Sollbeitrag nach §86 EStG: 4 % × 80.000 € = 3.200 €. Zulage 175 €, rechnerischer Mindesteigenbeitrag also 3.025 €. Tatsächlich eingezahlt wird der Höchstbetrag von 2.100 € — über diesen Betrag hinaus erbringt der Vertrag keine Förderung mehr.

Eckwerte. Zulage 175 € · gezahlter Eigenbeitrag bis 2.100 € (Höchstbetrag §10a EStG) · Steuersatz 42 %

Berechnung. 2.100 € × 42 % = 882 € Steuerersparnis · Förder­quote 50 %.

Befund. Sonderausgabenabzug nach §10a EStG: 2.100 € als Sonderausgaben absetzbar, bei 42 % Spitzensteuersatz Steuerentlastung 882 €/Jahr. Die Günstigerprüfung kommt zu dem Ergebnis: Steuervorteil 882 € > Zulage 175 € — die Differenz (882 − 175 = 707 €) wird im Einkommensteuerbescheid als zusätzliche Erstattung gutgeschrieben, die 175 € Zulage sind bereits im Vertrag. Effektive Förderquote auf den eingesetzten Eigenbeitrag von 1.925 € (2.100 − 175): rund 50 %. Aber: Nachgelagerte Versteuerung in der Auszahlungsphase nach §22 Nr. 5 EStG voll steuerpflichtig — bei stabil hohem Steuersatz im Alter relativiert sich der Vorteil.

BIO-3 · Familie mit zwei Kindern

50.000 € Brutto · 2 Kinder geboren 2015 und 2019 · Doppelverdienerhaushalt · Riester-Fondssparplan

Erwerbs- und Vertrags­situation. Hauptverdienerin in einem Zwei-Personen-Haushalt, beide pflichtversichert in der GRV. Brutto-Vorjahres­einkommen 50.000 €, zwei Kinder (2015 und 2019). Riester-Fondssparplan mit dynamisch fallender Aktienquote, Verwaltungs­kosten 0,75 % p. a. Zulagen: 175 € Grund + 2 × 300 € Kinder = 775 € pro Jahr. Mindesteigenbeitrag nach §86 EStG: 4 % × 50.000 € − 775 € = 1.225 €/Jahr (etwa 102 €/Mon).

Eckwerte. Zulagen 775 € · Eigenbeitrag 1.225 € · Gesamtbeitrag 2.000 €/Jahr · zwei Kindergeld­bezüge

Berechnung. 4 % × 50.000 € − 775 € = 1.225 € · Förder­quote 39 %.

Befund. Förderquote rund 39 % — Familien mit mehreren Kindern sind die klassische Riester-Zielgruppe. Pro Kind 300 €/Jahr Zulage senken den Mindesteigenbeitrag spürbar. Eine mittelbar förder­berechtigte Ehepartnerschaft (etwa selbstständige Künstlersozialversicherte) kann mit dem Sockelbeitrag von 60 €/Jahr nach §86 Abs. 1 Satz 4 EStG einen eigenen Vertrag öffnen und die Grundzulage 175 € mitnehmen — Familien-Hebel +175 € pro Beitragsjahr. Die Kinder­zulage erhält grundsätzlich der oder die Kindergeld­berechtigte; eine Übertragung auf den anderen Elternteil ist nach §85 Abs. 2 EStG nur in eng umschriebenen Sonder­fällen möglich.

BIO-4 · Selbstständige ohne mittelbare Berechtigung

Freiberuflerin in einer Architektenkammer · ohne GRV-Pflicht · Versorgungswerk-Pflichtmitglied

Erwerbs- und Vertrags­situation. Selbstständige Architektin, Pflichtmitglied der Architektenkammer und im berufsständischen Versorgungswerk. Keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ehemann ist Beamter — eigenständig förder­berechtigt nach §10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG, aber kein Eigen-Riester. Es besteht weder unmittelbare (Pflichtversicherte GRV, Beamte, Eltern in Elternzeit) noch mittelbare Berechtigung (Ehegattin eines unmittelbar Berechtigten).

Eckwerte. kein Anspruch · weder §10a EStG noch §79 EStG einschlägig · Alternative: Rürup §10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG

Berechnung. 0 € Zulage · 0 € Sonderausgabenabzug §10a · Förder­quote 0 %.

Befund. Selbstständige außerhalb der GRV-Pflicht und ohne mittelbar förder­berechtigten Ehegatten haben keinen Riester-Anspruch. Der eigenständig versorgungs­werk­pflichtige Ehemann ist zwar förder­berechtigt, kann aber keine Zugangsbrücke schaffen — eine mittelbare Berechtigung erfasst nur den Ehegatten eines Riester-Sparers, nicht umgekehrt. Sinnvolle Alternative: Rürup-Rente nach §10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG mit Sonderausgabenabzug bis 27.566 € (2026, Ledige) bzw. dem doppelten Betrag bei Zusammen­veranlagung. Wer dennoch zertifiziert sparen möchte, kann ungeförderte Privatrenten oder ETF-Sparpläne nutzen — beides ohne Zulagenförderung, aber auch ohne nachgelagerte Voll­versteuerung.

Eigen­beitrag und Zulage nach Brutto und Kinderzahl

Mindesteigen­beitrag, Zulagen­summe und Förderquote — fünf Brutto­stufen kombiniert mit drei Kinderkonstellationen.

Brutto Vorjahr Kinder ab 2008 Eigen­beitrag/Jahr Zulagen/Jahr Gesamt/Jahr Förderquote
25.000 € 0 825,00 € 175,00 € 1.000,00 € 18 %
25.000 € 1 525,00 € 475,00 € 1.000,00 € 48 %
25.000 € 2 225,00 € 775,00 € 1.000,00 € 78 %
35.000 € 0 1.225,00 € 175,00 € 1.400,00 € 13 %
35.000 € 1 925,00 € 475,00 € 1.400,00 € 34 %
35.000 € 2 625,00 € 775,00 € 1.400,00 € 55 %
50.000 € 0 1.825,00 € 175,00 € 2.000,00 € 9 %
50.000 € 1 1.525,00 € 475,00 € 2.000,00 € 24 %
50.000 € 2 1.225,00 € 775,00 € 2.000,00 € 39 %
65.000 € 0 2.425,00 € 175,00 € 2.600,00 € 7 %
65.000 € 1 2.125,00 € 475,00 € 2.600,00 € 18 %
65.000 € 2 1.825,00 € 775,00 € 2.600,00 € 30 %
80.000 € 0 3.025,00 € 175,00 € 3.200,00 € 5 %
80.000 € 1 2.725,00 € 475,00 € 3.200,00 € 15 %
80.000 € 2 2.425,00 € 775,00 € 3.200,00 € 24 %

Förderquote = Zulage ÷ Gesamt­beitrag. Mit jedem zusätzlichen Kind ab 2008 steigt die Quote um rund 8–12 Prozentpunkte. Die Tabelle berücksichtigt ausschließlich die Zulagen­förderung — ein zusätzlicher Sonderausgaben­vorteil nach §10a EStG ist je nach Grenz­steuer­satz weiter dazu möglich (Günstigerprüfung).

Sieben Schritte vom Vertrag bis zur Auszahlung

Von der Förder­berechtigung über den Zulagen­antrag bis zur nachgelagerten Versteuerung — chronologisch mit Rechtsgrundlage.

I

Förder­berechtigung nach §10a EStG prüfen

Pflichtversicherte GRV erkennen es an Beitragsabzug auf der Lohnabrechnung; Beamte und Richter sind kraft Status berechtigt. Mittelbar Berechtigte (Ehegatte einer unmittelbar berechtigten Person) eröffnen einen eigenen Vertrag mit Mindest­beitrag 60 €/Jahr. Selbstständige außerhalb der GRV-Pflicht ohne berechtigten Ehegatten haben keinen Anspruch — Alternative Rürup nach §10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG.

II

Vertragsart wählen — Banksparplan, Fondssparplan, Versicherung, Wohn-Riester

Banksparpläne sind regelmäßig die kostengünstigste Variante (oft 0 € Abschluss­kosten, niedrige laufende Gebühren), aber im Neuabschluss­markt rückläufig. Fondssparpläne mit fallender Aktien­quote bieten Rendite­chancen und Beitrags­garantie. Klassische Riester-Versicherungen haben hohe Abschluss­kosten — kritisch von Stiftung Warentest und BdV bewertet. Wohn-Riester eignet sich für Eigenheim­käufer mit gesicherter Eigen­nutzungs­absicht.

III

Mindesteigen­beitrag nach §86 EStG kalkulieren

4 % vom rentenversicherungspflichtigen Vorjahres-Brutto einschließlich Zulagen, gedeckelt auf 2.100 €/Jahr. Sockel­betrag 60 €/Jahr. Wer weniger einzahlt, verliert Zulagen anteilig — nach §86 Abs. 1 Satz 5 EStG werden sie im Verhältnis tatsächlich gezahlter zu erforderlichen Beiträgen gekürzt. Brutto­änderungen wirken erst im Folgejahr nach, deshalb bei Lohnerhöhung jährlich Beitragshöhe nachjustieren.

IV

Zulagenantrag stellen — Dauerantrag empfohlen

Zulagen­antrag wird beim Anbieter eingereicht, der ihn an die ZfA der DRV Bund weiterleitet. Empfehlenswert ist der Dauer­zulagen­antrag nach §89 EStG: einmalig erteilt, jährliche Übermittlung automatisch. Frist: zwei Beitragsjahre rückwirkend (Zulagen für 2024 sind bis spätestens 31.12.2026 zu beantragen). Versäumte Anträge = endgültig verfallene Förderung.

V

Anlage AV zur Einkommensteuer­erklärung beifügen

Ohne die Anlage AV (Altersvorsorge) führt das Finanzamt keine Günstiger­prüfung nach §10a Abs. 2 EStG durch — der Sonderausgaben­abzug bleibt aus, auch wenn er ggf. höher wäre als die Zulage. Anlage AV ist neben der Anlage Vorsorgeaufwand einzureichen. Eintragungen: Eigen­beitrag, Brutto­einkommen Vorjahr, Anzahl Kinder mit Kindergeld­bezug. Die Bescheinigung des Anbieters nach §10a Abs. 5 EStG liegt rechtzeitig zur Steuer­erklärung vor.

VI

Auszahlungsphase ab 62 vorbereiten

Drei bis sechs Monate vor Renten­beginn meldet sich der Anbieter mit Auszahlungs­optionen: Lebenslange Leib­rente vollständig oder Teil­kapitalisierung bis 30 % zu Beginn (§1 Abs. 1 Nr. 4 lit. a AltZertG). Bei Wohn-Riester Wahlrecht zwischen jährlicher Voll­versteuerung über 17–25 Jahre oder Einmal­besteuerung mit 30 %-Rabatt (§92a Abs. 2 EStG). Klein­betrags­renten unter rund 36 €/Mon (2026) dürfen nach §93 Abs. 3 EStG vollständig kapitalisiert werden.

VII

Versteuerung in der Auszahlungsphase nach §22 Nr. 5 EStG

Volle nachgelagerte Versteuerung mit dem persönlichen Einkommen­steuer­satz. Anders als bei der gesetzlichen Rente kein Frei­betrag — Eigen­beitrag, Zulagen und Kapital­erträge werden gleichermaßen erfasst. Die Anbieter melden Auszahlungen an die Finanz­verwaltung (Renten­bezugs­mitteilung nach §22a EStG); zusätzliche Lohnsteuer­karte nicht erforderlich, Steuer wird im jährlichen Einkommen­steuer­bescheid festgesetzt.

Bei Unsicherheit über Förder­berechtigung oder Vertrags­wahl bietet die unabhängige Verbraucher­beratung Orientierung. Die Verbraucherzentralen arbeiten kostenpflichtig zu Stunden­sätzen ab rund 80–120 € und sind weisungsfrei gegenüber Anbietern. Wer einen Bestands­vertrag prüfen lässt, findet in den Stiftung-Warentest-Untersuchungen zu Banksparplänen, Versicherungen und Fondssparplänen Vergleichs­maßstäbe — die Tests vergleichen Effektiv­kosten und Rendite­korridore unter standardisierten Annahmen. Hinweis nach §5a UWG: Die Verlinkungen sind nicht-monetäre Empfehlungen ohne Provisions­interesse.

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Auszahlungs­phase und §22 Nr. 5 EStG

Lebenslange Leibrente ab 62, bis 30 % Kapitalwahl­recht, voll nachgelagerte Versteuerung — die Auszahlungs­seite des Riester-Modells.

Anders als bei der gesetzlichen Rente entsteht in der Riester-Auszahlungs­phase kein Renten­freibetrag. Eigen­beitrag, Zulagen und Kapital­erträge werden nach §22 Nr. 5 EStG vollständig mit dem persönlichen Einkommen­steuer­satz versteuert. Im Gegenzug bleibt die Anspar­phase steuer­frei: Sonderausgaben­abzug §10a EStG, steuer­freie Zulagen, steuer­freie Kapital­erträge bis zum Bezugs­beginn. Der Steuer­stundungs­effekt entfaltet sich nur, wenn der Steuersatz im Alter niedriger ist als im Erwerbs­leben — typische Konstellation: 18–22 % im Alter statt 28–42 % vorher.

Drei Auszahlungs­optionen am Vertrags­ende

Wahl zwischen Voll-Verrentung, Teil-Kapitalisierung und Klein­betrags­abfindung.

Vollständige Verrentung. Lebenslange Leib­rente ab dem 62. Lebens­jahr (für Verträge vor 2012 ab 60). Keine Kapital­auszahlung; garantierte Mindest­rente nach Vertrags­bedingungen. Hinterbliebenen­schutz bei Versicherungs­produkten optional einschließbar — bei Banksparplänen und Fondssparplänen Verrentung erst zum Auszahlungs­beginn über separate Versicherung des Anbieters.

Teil-Kapitalisierung bis 30 %. Nach §1 Abs. 1 Nr. 4 lit. a AltZertG dürfen bis zu 30 % des Vertrags­guthabens zu Beginn als Einmal­zahlung entnommen werden, der Rest wird verrentet. Die Einmal­zahlung unterliegt voll der Versteuerung im Auszahlungs­jahr — bei großen Beträgen kann der progressive Tarif sprunghaft steigen, weshalb manche Sparer auf die Teil­kapitalisierung verzichten oder sie auf das Folgejahr verschieben.

Klein­betrags­rente. Bei einer monatlichen Leib­rente unter 1 % der monatlichen Bezugs­größe (§93 Abs. 3 EStG, 2026: rund 36 €/Mon) ist die vollständige Kapital­abfindung zulässig — typische Folge geringer Spar­leistungen oder kurzer Anspar­zeiten. Steuerlich gilt die Voll­besteuerung im Auszahlungs­jahr; eine Fünftel­regelung nach §34 EStG ist beim Riester­produkt nicht vorgesehen.

Renten­bezugs­mitteilung. Anbieter melden nach §22a EStG die ausgezahlten Beträge automatisch an die Finanz­verwaltung. Eine eigene Lohnsteuer­karte ist nicht erforderlich; die Steuer wird im jährlichen Einkommen­steuer­bescheid festgesetzt — ggf. mit Voraus­zahlungen, sobald eine spürbare Restlast erkennbar wird.

Wohn-Riester (Eigenheimrente) nach §92a EStG

Förder­unschädliche Verwendung des Vertrags für selbst­genutztes Wohn­eigentum im EU/EWR-Raum — mit Wohn­förder­konto und nachgelagerter Versteuerung.

Mechanik des Wohn­förder­kontos

Wie geförderte Beiträge in Eigen­tum umgewandelt werden.

Verwendung. Wohn-Riester nach §92a EStG erlaubt die Entnahme von Riester-Vermögen zum Erwerb, Bau oder zur Tilgung eines Bau­darlehens für eine selbst genutzte Immobilie im EU/EWR-Raum. Geförderte Beiträge fließen ins Wohn­förder­konto, ein steuerliches Buchungs­instrument der ZfA — fiktive Verzinsung 2 % p. a.

Nachgelagerte Versteuerung. Im Alter (typischerweise ab 67) wird das Wohn­förder­konto­volumen wie eine Riester-Auszahlung behandelt. Wahl­recht nach §92a Abs. 2 EStG: jährliche Voll­versteuerung über 17–25 Jahre (jeweils 1/n des Konto­stands) oder Einmal­besteuerung mit 30 % Rabatt auf den Kontostand.

Eigen­nutzungs­bindung. Wer die Immobilie aufgibt — Verkauf, Vermietung, Aufgabe der Selbst­nutzung — muss das Wohn­förder­konto vollständig nachgelagert versteuern oder die Eigen­nutzung innerhalb gesetzter Fristen wieder aufnehmen (§92a Abs. 3 EStG). Vorzeitige Nicht­nutzung ist regelmäßig förder­schädlich.

Praktische Eignung. Wohn-Riester eignet sich für Käufer mit gesicherter Eigen­nutzungs­absicht über mehrere Jahrzehnte. Berufliche Mobilität und Familien­dynamik sprechen eher gegen die Variante — die Bindungs­wirkung ist stärker als bei klassischen Spar­produkten.

Reform-Status 2026 — was sich (nicht) geändert hat

Politischer Stand der Riester-Reform und praktische Konsequenzen für Bestands­verträge und Neu­abschlüsse.

Der Reform­anlauf der Ampel-Koalition (Referenten­entwurf 2024 zum Altersvorsorge­depot) ist mit Auflösung der Koalition nicht ins Gesetzgebungs­verfahren gelangt. Aktuell gilt: Bestands­verträge laufen unverändert weiter, Neu­abschlüsse sind nach geltendem Altersvorsorge­verträge- Zertifizierungs­gesetz (AltZertG) weiter möglich. Eine grundlegende Reform ist Gegenstand der Koalitions­verhandlungen 2025/2026; ein Inkrafttreten 2026 gilt als unwahrscheinlich. Für die Förderhöhe in diesem Jahr bleibt es bei 175 € Grund­zulage, 300 €/185 € Kinder­zulage und 2.100 € Sonder­ausgaben-Höchstbetrag.

Was Sparer 2026 wissen sollten

Drei praktische Konsequenzen aus dem Stillstand der Reform.

Bestand bleibt geschützt. Die Förder­zusagen für vorhandene Verträge sind grundsätzlich Bestandsschutz-getragen. Geleistete Zulagen und gewährte Sonder­ausgaben­vorteile werden auch bei einer späteren Reform nicht rückwirkend aufgehoben — Vertrauens­schutz nach Art. 20 Abs. 3 GG.

Neu­abschluss: Kosten kritisch prüfen. Stiftung Warentest und der Bund der Versicherten kritisieren regelmäßig die Abschluss- und Verwaltungs­kosten klassischer Riester-Versicherungen. Banksparpläne ohne Abschluss­kosten sind im Markt rückläufig; reine Fondssparpläne mit fallender Aktien­quote sind die kosten­günstige Alternative. Vor Vertrags­abschluss Effektiv­kosten nach §7 AltvDV vergleichen.

Alternativ­produkte erwägen. Selbstständige ohne mittelbare Berechtigung sollten die Rürup-Rente nach §10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG prüfen — dort sind 2026 Sonder­ausgaben bis 27.566 € (Ledige) bzw. 55.132 € (Zusammen­veranlagung) möglich. Wer auf staatliche Förderung verzichtet, hat mit ETF-Sparplänen oder ungeförderten Privat­renten Renditechancen ohne nachgelagerte Voll­versteuerung — dafür aber ohne Zulagen.

Update-Log 2025 → 2026

Maßgebliche Änderungen aus EStG, BMF-Schreiben und höchstrichterlicher Rechtsprechung mit Auswirkung auf den Riester-Rechner.

01.01.2018

Letzte Anhebung der Grundzulage auf 175 €

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde die Grundzulage zum 01.01.2018 von 154 € auf 175 € erhöht. Seitdem unverändert — die Zulagen­höhen bleiben auch im Förder­jahr 2026 bei 175 € Grund, 300 € pro Kind ab 2008 und 185 € pro Kind vor 2008.

03.07.2024

Ampel-Riester-Reform im Bundestag gescheitert

Der ursprüngliche Referentenentwurf zur Riester-Reform (Altersvorsorgedepot, Wegfall der Beitragsgarantie, Renditechance über Fondsanlage) ist mit Auflösung der Ampel-Koalition nicht ins parlamentarische Verfahren gelangt. Bestandsverträge laufen ohne Änderung weiter; Neuabschlüsse bleiben nach geltendem §§ 1 ff Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz möglich. Eine grundlegende Reform ist Gegenstand der Koalitions­verhandlungen, ein Inkrafttreten 2026 nicht zu erwarten.

01.01.2026

Sozialversicherungs-Rechengrößen ohne Wirkung auf Riester-Höchstbetrag

Anders als bei Rürup-Rente oder Höchstbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Riester-Höchstbetrag von 2.100 € (§10a EStG) nicht an die Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt. Die zum 01.01.2026 angehobene BBG RV West/Ost auf einheitlich 101.400 € verändert die Riester-Förderhöhe nicht. Auch die Zulagen bleiben unverändert bei 175 € / 300 € / 185 €.

BFH X R 5/22 · 14.06.2023

Riester-Anwendung bei Auslandszuzug — Zulagenrückforderung

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Förder­berechtigung mit dem Wegzug aus dem EU/EWR-Raum endet und bereits gewährte Zulagen nach §95 EStG zurück­gefordert werden. Verbleibt der Sparer im EU/EWR (oder seit 2010 auch in der Schweiz), läuft der Vertrag förder­unschädlich weiter. Bei Wegzug nach Großbritannien (post-Brexit) ist die Förderung schädlich; Übergangs­regelungen für Altzuzüge sind ausgelaufen.

laufend 2025/2026

Politischer Status der Riester-Rente

Stiftung Warentest und der Bund der Versicherten kritisieren regelmäßig die hohen Abschluss- und Verwaltungskosten klassischer Riester-Versicherungen sowie die mangelnde Renditeperspektive der Beitragsgarantie. Banksparpläne und reine Fondssparpläne ohne Garantieanteil sind regelmäßig die kosten­günstigste Variante; sie sind jedoch im Neuabschluss­markt zunehmend rar. Zulagen­anteil und Sonderausgaben­effekt bleiben aber unabhängig von der Produkt­variante voll wirksam.

Häufige Fragen zur Riester-Rente 2026

13 Antworten mit Bezug auf §§ 10a, 79–99 und 22 Nr. 5 EStG sowie höchstrichterliche Rechtsprechung.

Was ist die Riester-Rente und wer ist nach §10a EStG förder­berechtigt?

Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte private Altersvorsorge nach §§10a, 79–99 EStG. Unmittelbar förder­berechtigt sind nach §10a Abs. 1 EStG: Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamte, Richter, Berufssoldaten, Bezieher von Arbeitslosengeld I, Bezieher von Krankengeld sowie Eltern in Elternzeit (wenn vor der Elternzeit pflichtversichert). Mittelbar berechtigt ist der Ehegatte einer unmittelbar berechtigten Person, wenn ein eigener Vertrag mit Mindestbeitrag 60 €/Jahr geführt wird. Selbstständige außerhalb der GRV-Pflicht ohne berechtigten Ehegatten haben keinen Anspruch.

Wie hoch sind Grundzulage und Kinderzulage 2026?

Die Grundzulage beträgt 175 €/Jahr und wird seit 01.01.2018 unverändert ausgezahlt. Die Kinder­zulage beträgt 300 €/Jahr für jedes Kind ab Geburtsjahr 2008 und 185 €/Jahr für Kinder vor 2008 — pro Kind, solange Kindergeld nach §62 ff EStG gezahlt wird. Beispiel: Familie mit 175 € Grund­zulage + 2 × 300 € Kinder­zulage = 775 € Staats­zuschuss pro Jahr. Die Auszahlung erfolgt durch die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der DRV Bund direkt in den Vertrag, kein Geldfluss aufs Privat­konto.

Wie funktioniert der Mindesteigenbeitrag nach §86 EStG?

Nach §86 Abs. 1 Satz 1 EStG müssen 4 % des Vorjahres-Brutto­einkommens (für Pflicht­versicherte: rentenversicherungspflichtiges Brutto) einschließlich der Zulagen in den Vertrag fließen, um die volle Förderung zu erhalten — gedeckelt auf 2.100 €/Jahr. Der Mindesteigen­beitrag ist also 4 % vom Brutto minus Zulagen. Mindest-Sockel­betrag: 60 €/Jahr (§86 Abs. 1 Satz 4 EStG). Wer weniger einzahlt, erhält Zulagen anteilig gekürzt. Beispiel: 40.000 € Brutto, ein Kind nach 2008 → 4 % × 40.000 € − 475 € = 1.125 € Eigen­beitrag = 94 €/Mon.

Welcher Sonderausgabenabzug gilt nach §10a EStG?

Nach §10a EStG sind Beiträge zur Riester-Rente bis zu einem Höchstbetrag von 2.100 €/Jahr als Sonderausgaben abzugsfähig. Bei Zusammen­veranlagung gilt der Betrag pro Ehegatten, sofern jeder einen eigenen förder­fähigen Vertrag hat. Der Höchstbetrag ist seit 2008 unverändert. In den Höchstbetrag fließen Eigen­beitrag und Zulagen zusammen — entscheidend ist die Summe der eingezahlten Beiträge inklusive Zulagen, nicht nur der Eigen­anteil.

Wie funktioniert die Günstigerprüfung des Finanzamts?

Bei der Veranlagung führt das Finanzamt automatisch die Günstiger­prüfung nach §10a Abs. 2 EStG durch. Verglichen werden zwei Varianten: (a) Die Summe aus Grund­zulage, Kinder­zulagen und gegebenenfalls Berufseinsteiger-Bonus (alles bereits im Vertrag) versus (b) der Steuer­vorteil, der aus dem Sonderausgaben­abzug bis 2.100 € resultiert. Ist (b) größer als (a), wird die Differenz als zusätzliche Steuer­entlastung im Einkommensteuer­bescheid ausgewiesen — die Zulagen bleiben im Vertrag. Anlage AV zur Einkommensteuer­erklärung ist Pflicht; ohne Anlage AV wird die Günstigerprüfung nicht durchgeführt.

Wann und wie wird die Riester-Rente ausgezahlt?

Auszahlung frühestens ab dem 62. Lebensjahr (§1 Abs. 1 Nr. 2 AltZertG); für Verträge vor 2012 gilt 60 als frühestes Eintrittsalter. Pflicht­bestandteil ist eine lebenslange Leibrente — eine vollständige Kapital­auszahlung ist nicht zulässig. Bis zu 30 % des Vertrags­guthabens dürfen zu Beginn der Auszahlung als Einmal­zahlung entnommen werden (§1 Abs. 1 Nr. 4 lit. a AltZertG); der Rest wird verrentet. Bei Klein­betrags­renten unterhalb 1 % der monatlichen Bezugsgröße (2026: rund 36 €) ist eine Kapital­abfindung zulässig (§93 Abs. 3 EStG).

Wie wird die Riester-Auszahlung versteuert (§22 Nr. 5 EStG)?

Riester-Renten unterliegen vollständig der nachgelagerten Versteuerung nach §22 Nr. 5 EStG. Anders als gesetzliche Renten (Kohorten­besteuerung mit Frei­betrag) wird die Riester-Auszahlung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert — sowohl der Eigen­beitrags­anteil als auch die Zulagen und die Kapital­erträge. Im Gegenzug bleibt die Anspar­phase steuer­frei (Sonderausgabenabzug + steuerfreie Zulagen + steuerfreie Kapitalerträge in der Anspar­phase). Bei stabil niedrigem Steuersatz im Alter — etwa 18–22 % statt 42 % im Erwerbsleben — entsteht der eigentliche Steuerstundungseffekt.

Welche Rolle spielt der Berufseinsteiger-Bonus?

Personen unter 25 Jahren bei Vertragsabschluss erhalten nach §84 Satz 2 EStG einen einmaligen Berufs­einsteiger-Bonus von 200 € zusätzlich zur Grundzulage im ersten Beitrags­jahr. Die Auszahlung läuft über die ZfA, kein gesonderter Antrag nötig — entscheidend ist das Vertrags­datum, nicht das Datum der ersten Beitrags­zahlung. Hebel: Studierende und Auszubildende mit Sockel­beitrag 60 €/Jahr eröffnen einen Vertrag — der Bonus ist mit minimalem Eigen­einsatz „freies Geld", und der frühe Start verlängert die Anspar­phase um typische 5–8 Jahre.

Was ist Wohn-Riester (Eigenheimrente)?

Wohn-Riester nach §92a EStG ermöglicht die förderunschädliche Verwendung des Riester-Vertrags zum Erwerb oder Bau einer selbst genutzten Immobilie im EU/EWR-Raum sowie zur Tilgung eines bestehenden Bau­darlehens. Geförderte Beiträge fließen in das „Wohn­förder­konto", auf dem fiktiv 2 % p. a. verzinst werden — diese Summe wird im Alter (ab 67) wie eine Riester-Rente nachgelagert versteuert (§22 Nr. 5 EStG i. V. m. §92a Abs. 2 EStG). Wahlrecht zwischen jährlicher Versteuerung über 17–25 Jahre oder Einmal­besteuerung mit 30 %-Rabatt. Kosten­vorteil: keine Doppel­förderung, dafür kalkulierbare Steuerlast bei Beibehaltung der Eigen­nutzung.

Welche Förder­schädlichkeit besteht bei Auszahlung außer der Reihe?

Wird das Riester-Guthaben außerhalb der zulässigen Auszahlungs­wege entnommen — etwa Auflösung des Vertrags vor Bezugsbeginn, Wegzug außerhalb EU/EWR/Schweiz, ungenehmigte Übertragung — gelten alle gewährten Zulagen und Sonder­ausgaben­vorteile als zurück­zuzahlen (§95 EStG). Erhalten bleibt der eingezahlte Eigen­anteil sowie die nicht geförderten Kapital­erträge nach Abzug der Abgeltung­steuer. Der BFH hat in X R 5/22 (14.06.2023) die Vereinbarkeit dieser Rück­forderungs­regelung mit Verfassungs- und Unions­recht bestätigt.

Wie wirken sich gewählte Vertrags­arten auf die Förderung aus?

Die Förder­höhe nach §10a EStG ist produkt­neutral — Zulage und Sonderausgaben­abzug fallen identisch aus, gleich ob Banksparplan, Fondssparplan, Riester-Versicherung oder Wohn-Riester. Unterschiede liegen ausschließlich in den Vertrags­kosten und Renditen: Banksparpläne haben regelmäßig keine Abschluss­kosten, Versicherungen mit Garantie­zins typischerweise 2,5–4 % der Beitragssumme, Fondssparpläne 0,5–1,5 % p. a. laufende Verwaltung. Die nach §1 AltZertG zertifizierten Verträge sind im Produkt­informations­blatt nach §7 AltvDV vergleichbar.

Was passiert mit Kinder­zulagen, wenn das Kindergeld endet?

Kinder­zulagen werden nach §85 EStG gewährt, solange für das Kind Kindergeld bezogen wird. Endet das Kindergeld — typischerweise mit Vollendung des 25. Lebensjahres oder bei abgeschlossener Erstausbildung — entfällt automatisch auch die Riester-Kinder­zulage von 300 € bzw. 185 € pro Jahr. Der Mindesteigen­beitrag des Vertrags­inhabers steigt entsprechend, da die Zulage nicht mehr von den 4 % abgezogen wird. Der Vertrag selbst läuft unverändert weiter.

Lohnt sich Riester 2026 noch — und für wen?

Eine pauschale Antwort verbietet sich. Stiftung Warentest empfiehlt Riester 2026 vor allem Familien mit zwei oder mehr Kindern und Geringverdienern bis rund 30.000 € Brutto — die Förderquote durch Kinderzulagen verschiebt das Verhältnis Eigen­leistung zu Vertrags­vermögen deutlich zugunsten des Sparers. Spitzen­verdiener mit hohem Grenz­steuersatz profitieren über den Sonderausgaben­abzug, müssen aber im Alter mit nachgelagerter Voll­versteuerung rechnen. Selbstständige ohne mittelbare Berechtigung sind ausgeschlossen — für sie ist die Rürup-Rente die naheliegende Alternative.

Schlüsselbegriffe aus EStG und AltZertG

Grundzulage (§84 EStG)
175 €/Jahr für jede förder­berechtigte Person, gewährt bei Einzahlung des Mindesteigen­beitrags. Auszahlung durch die ZfA direkt in den Vertrag. Seit 01.01.2018 unverändert.
Kinderzulage (§85 EStG)
300 €/Jahr je Kind ab Geburtsjahr 2008, 185 €/Jahr je Kind vor 2008. Anspruch besteht, solange Kindergeld nach §62 ff EStG gezahlt wird — typischerweise bis zum 25. Lebensjahr.
Mindesteigen­beitrag (§86 EStG)
4 % des rentenversicherungspflichtigen Vorjahres-Brutto­einkommens einschließlich Zulagen, gedeckelt auf 2.100 €/Jahr. Sockel­betrag 60 €/Jahr. Wer weniger einzahlt, erhält Zulagen anteilig gekürzt.
Sonderausgabenabzug (§10a EStG)
Eigen­beiträge plus Zulagen sind als Sonder­ausgaben bis 2.100 €/Jahr abzugsfähig. Pro Ehegatte mit eigenem Vertrag. Höchstbetrag seit 2008 unverändert.
Günstigerprüfung (§10a Abs. 2 EStG)
Automatischer Vergleich von Zulage und Sonderausgaben­vorteil durch das Finanzamt. Der höhere Wert wird gewährt — Differenz als zusätzliche Steuer­entlastung im Einkommensteuer­bescheid.
Nachgelagerte Versteuerung (§22 Nr. 5 EStG)
Auszahlungen aus Riester-Verträgen werden mit dem persönlichen Steuersatz versteuert — Eigen­beitrag, Zulagen und Erträge gleichermaßen. Anders als bei der gesetzlichen Rente kein Renten­frei­betrag.

Quellen und Aktenzeichen

Gesetzes­texte des EStG und AltZertG, Verwaltungs­anweisungen der ZfA und höchstrichterliche Rechtsprechung — Grundlage der Berechnungs­logik.

Zum Weiterlesen

Themen, die in jeder Vorsorge­planung mit der Riester-Förderung verwoben sind.

Die andere geförderte Schiene der privaten Altersvorsorge — für Selbstständige außerhalb der GRV-Pflicht und für Spitzen­verdiener mit hohem Sonderausgaben-Spielraum — behandelt der Rürup-Rechner nach §10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG. Die gesetzliche Renten­anwartschaft als dritte Säule führt der Renten-Rechner §§ 63 ff SGB VI aus, ergänzt um die Erwerbs­biografie­quantifikation im Rentenpunkte-Rechner §70 SGB VI.

Den Steuer­hebel der Riester-Beiträge im Erwerbsleben kontextualisiert der Einkommensteuer-Rechner §32a EStG; die Auswirkung der nachgelagerten Versteuerung zeigt — neben §22 Nr. 5 EStG für Riester selbst — der Renten­besteuerungs-Rechner §22 EStG. Den Brutto-Netto-Effekt eingezahlter Beiträge auf den laufenden Lohn schlüsselt der Brutto-Netto-Rechner auf.

Die Lücke zwischen voraussichtlicher Gesamt­versorgung und Wunschniveau adressiert der Renten­lücke-Rechner; den Hebel der Kindererziehungs­zeiten in der gesetzlichen Säule quantifiziert der Mütterrenten-Rechner §249 SGB VI. Wer die Eigenheim-Variante prüft, ergänzt um den Baufinanzierungs-Rechner für die monatliche Belastung.

§

So aktualisieren wir diesen Rechner

Wie dieser Riester-Rechner gewartet wird

Die Berechnungen folgen den §§ 10a, 79–99 EStG mit den seit 2018 unveränderten Zulagen­höhen (175 € Grund / 300 € Kind ab 2008 / 185 € davor) und dem seit 2008 unveränderten Sonder­ausgaben-Höchstbetrag von 2.100 €. Mindesteigen­beitrag nach §86 EStG mit 4 %-Quote und Sockelbetrag 60 €. Förderquote ist als Verhältnis Zulagen zu Gesamt­beitrag ausgewiesen — der zusätzliche Sonderausgaben-Effekt aus §10a EStG variiert je nach Grenz­steuer­satz und wird vom Finanzamt im Rahmen der Günstiger­prüfung gegen die Zulage abgewogen. Der Rechner ist ein Werkzeug zur Erst­orientierung und ersetzt keine individuelle Vorsorge- oder Steuer­beratung — verbindlich für den Einzelfall ist der Steuer­bescheid in Verbindung mit der Bescheinigung des Vertrags­anbieters.

Quellen: §§ 10a, 22 Nr. 5, 79–99 EStG · §§ 84, 85, 86, 89, 92a, 93, 95 EStG · AltZertG · §22a EStG (Renten­bezugs­mitteilung) · BFH X R 5/22 · BMF-Schreiben Altersvorsorge­verträge · ZfA-Mitteilungs­dienst Letzte fachliche Prüfung: 29. April 2026 Update-Zyklus: Jährlich zu Jahresbeginn (EStG-Rechen­größen, BMF-Schreiben) sowie ad hoc bei BFH-Entscheidungen mit Quoten­relevanz und bei einem etwaigen Inkrafttreten der Riester-Reform. Methodik-Übersicht →
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