Zulagen 2026 nach §§ 84, 85 EStG
Grundzulage, Kinderzulage und Berufseinsteiger-Bonus — die drei Bausteine der direkten Förderung über die ZfA.
Die Zulagen fließen nach Antrag bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der DRV Bund direkt in den Vertrag — kein Geldfluss aufs Privatkonto, keine Versteuerung in der Ansparphase. Voraussetzung der vollen Auszahlung ist die Einzahlung des Mindesteigenbeitrags nach §86 EStG; bei Unterschreitung werden die Zulagen anteilig gekürzt. Antragsfrist nach §89 EStG: zwei Beitragsjahre rückwirkend — der Dauerzulagenantrag erspart die jährliche Wiederholung.
Zulagenarten im Detail
Höhe, Geburtsjahrgangsschwelle und Rechtsgrundlage.
| Zulagenart | Betrag p. a. | Voraussetzung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Grundzulage | 175 € | Förderberechtigung nach §10a EStG, Mindesteigenbeitrag eingezahlt | §84 EStG |
| Kinderzulage (ab 2008) | 300 € | Pro Kind ab Geburtsjahr 2008, solange Kindergeld läuft | §85 Abs. 1 Satz 1 EStG |
| Kinderzulage (vor 2008) | 185 € | Pro Kind vor 2008, solange Kindergeld läuft | §85 Abs. 1 Satz 2 EStG |
| Berufseinsteiger-Bonus | 200 € einmalig | Vertragsabschluss vor dem 25. Geburtstag, im ersten Beitragsjahr | §84 Satz 2 EStG |
Beispiel Familie: 175 € Grundzulage + 2 × 300 € Kinder (geboren 2014 und 2017) = 775 € Staatszuschuss pro Beitragsjahr — direkt im Vertrag, ohne Anrechnung auf das Einkommen, ohne Sozialabgaben. Quelle: §§ 84, 85 EStG; ZfA-Mitteilungsdienst.
Mindesteigenbeitrag nach §86 EStG
Vier Prozent vom Vorjahres-Bruttoeinkommen, gedeckelt auf 2.100 €, minus Zulagen — mit Sockelbetrag 60 €/Jahr.
Der Mindesteigenbeitrag ist die Eigenleistung, die der Sparer einzahlen muss, um die volle Zulage zu erhalten. Die Formel des §86 EStG: 4 % vom rentenversicherungspflichtigen Vorjahres-Bruttoeinkommen einschließlich Zulagen, gedeckelt auf den Höchstbetrag des §10a EStG (2.100 €). Der Sockelbetrag von 60 €/Jahr (§86 Abs. 1 Satz 4 EStG) gilt für mittelbar Berechtigte und für Geringverdiener, deren rechnerischer Mindesteigenbeitrag negativ würde — etwa Eltern mit mehreren Kindern und niedrigem Einkommen.
Rechenlogik in drei Stufen
So entsteht der Mindesteigenbeitrag aus Brutto und Zulagen.
Stufe 1 · Sollbeitrag. 4 % des Vorjahres-Bruttoeinkommens (rentenversicherungspflichtig). Bei 40.000 € Brutto sind das 1.600 € Sollbeitrag, bei 80.000 € Brutto rechnerisch 3.200 € — gedeckelt auf 2.100 € durch den Höchstbetrag des §10a EStG.
Stufe 2 · Zulagenabzug. Vom Sollbeitrag werden die zustehenden Zulagen abgezogen — Grundzulage 175 € plus Kinderzulagen je nach Anzahl. Beispiel 40.000 € Brutto + 1 Kind nach 2008: 1.600 − 475 = 1.125 € Mindesteigenbeitrag.
Stufe 3 · Sockelbetrag. Liegt der rechnerische Mindesteigenbeitrag unter 60 €/Jahr (etwa wegen mehrerer Kinderzulagen bei niedrigem Brutto), greift der Sockel: mindestens 60 €/Jahr (5 €/Mon) sind einzuzahlen, sonst entfallen die Zulagen anteilig nach §86 Abs. 1 Satz 5 EStG.
Anteilige Kürzung. Wer weniger als den Mindesteigenbeitrag einzahlt, erhält Zulagen im Verhältnis tatsächliche zu erforderliche Beiträge. Beispiel: bei 50 % des Sollbeitrags entsprechend 50 % der Zulage. Vollständiger Verzicht auf Eigenbeitrag → keine Zulagen, aber der Vertrag selbst läuft weiter.
Günstigerprüfung nach §10a Abs. 2 EStG
Das Finanzamt vergleicht automatisch Zulage und Sonderausgabenvorteil — der höhere Wert wird gewährt.
Reine Zulagenförderung über die ZfA
- + Direkter Geldfluss in den Vertrag — Familienbonus durch Kinderzulagen je 300 €
- + Bei niedrigen Einkommen und mehreren Kindern regelmäßig die günstigere Variante
- + Förderquote 30–50 % bei Doppelverdiener-Familien mit zwei Kindern
- − Vorteil unabhängig vom Steuersatz, daher bei Spitzenverdienern relativ klein
- − Voraussetzt fristgerechten Zulagenantrag binnen 2 Beitragsjahren
Beispiel: 40.000 € Brutto · 1 Kind nach 2008
Zulagen: 475 €/Jahr · Förderquote (Zulage zu Eigenbeitrag): 30 %.
Steuervorteil durch Höchstbetrag 2.100 €
- + Linear an den Grenzsteuersatz gekoppelt — Spitzenverdiener profitieren überproportional
- + Bei 42 % Spitzensteuersatz: 2.100 × 42 % = 882 € Steuerersparnis pro Jahr
- + Erhöht sich automatisch bei Lohnerhöhung (steigender Grenzsteuersatz)
- − Voraussetzt Anlage AV in der Einkommensteuererklärung
- − Nachgelagerte Versteuerung in der Auszahlungsphase nach §22 Nr. 5 EStG
Beispiel: 80.000 € Brutto · ohne Kinder · Spitzensatz 42 %
Sonderausgabenabzug: 2.100 € · Steuervorteil: 882 €/Jahr · Differenz zur Grundzulage 175 €: 707 € als zusätzliche Steuererstattung.
Vier Riester-Sparer-Konstellationen
Anonymisierte Verläufe — von der Verwaltungsangestellten mit einem Kind bis zur Selbstständigen ohne Förderanspruch.
BIO-1 · Verwaltungsangestellte mit einem Kind
Pflichtversicherte GRV · 40.000 € Brutto · 1 Kind geboren 2018 · Banksparplan seit 2014
Erwerbs- und Vertragssituation. Verwaltungsangestellte einer Stadtkasse, durchgehend pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Brutto-Vorjahreseinkommen 2025 nach Lohnsteuerbescheinigung 40.000 €. Ein Kind, geboren September 2018 (Kindergeld läuft bis längstens 25). Riester-Banksparplan ohne Abschlusskosten, jährliche Bestandsgebühr 12 €. Mindesteigenbeitrag nach §86 EStG: 4 % × 40.000 € − 475 € Zulagen = 1.125 €/Jahr (etwa 94 €/Mon).
Eckwerte. Zulagen 475 € (Grund 175 + Kind 300) · Eigenbeitrag 1.125 € · Gesamtbeitrag 1.600 €/Jahr
Berechnung. 4 % × 40.000 € − 475 € = 1.125 € · Förderquote 30 %.
Befund. Förderquote rund 30 %: Auf 1.125 € Eigenleistung kommen 475 € Staatszulage — jeder eingezahlte Euro wird zu 1,42 € Vertragsvermögen. Bei einem Grenzsteuersatz um 22 % läge der Sonderausgaben-Effekt nach §10a EStG bei rund 352 € (1.600 × 22 %); die Günstigerprüfung des Finanzamts erkennt automatisch die höhere Zulage als günstigere Variante. Hebel: Zulagenantrag binnen Zwei-Jahres-Frist nach §89 EStG nicht versäumen — die ZfA gewährt Zulagen rückwirkend nur für die zwei vorangegangenen Beitragsjahre.
BIO-2 · Spitzenverdiener ohne Kinder
Leitender Angestellter · 80.000 € Brutto · Grenzsteuersatz 42 % · ohne Kinder · Riester-Versicherung
Erwerbs- und Vertragssituation. Leitender Angestellter eines Industriekonzerns, ledig, Brutto-Vorjahreseinkommen 80.000 €. Kein Kind, daher nur Grundzulage 175 €. Riester-Rentenversicherung mit Garantieverzinsung von 0,25 %, Abschlusskosten verteilt über fünf Beitragsjahre. Sollbeitrag nach §86 EStG: 4 % × 80.000 € = 3.200 €. Zulage 175 €, rechnerischer Mindesteigenbeitrag also 3.025 €. Tatsächlich eingezahlt wird der Höchstbetrag von 2.100 € — über diesen Betrag hinaus erbringt der Vertrag keine Förderung mehr.
Eckwerte. Zulage 175 € · gezahlter Eigenbeitrag bis 2.100 € (Höchstbetrag §10a EStG) · Steuersatz 42 %
Berechnung. 2.100 € × 42 % = 882 € Steuerersparnis · Förderquote 50 %.
Befund. Sonderausgabenabzug nach §10a EStG: 2.100 € als Sonderausgaben absetzbar, bei 42 % Spitzensteuersatz Steuerentlastung 882 €/Jahr. Die Günstigerprüfung kommt zu dem Ergebnis: Steuervorteil 882 € > Zulage 175 € — die Differenz (882 − 175 = 707 €) wird im Einkommensteuerbescheid als zusätzliche Erstattung gutgeschrieben, die 175 € Zulage sind bereits im Vertrag. Effektive Förderquote auf den eingesetzten Eigenbeitrag von 1.925 € (2.100 − 175): rund 50 %. Aber: Nachgelagerte Versteuerung in der Auszahlungsphase nach §22 Nr. 5 EStG voll steuerpflichtig — bei stabil hohem Steuersatz im Alter relativiert sich der Vorteil.
BIO-3 · Familie mit zwei Kindern
50.000 € Brutto · 2 Kinder geboren 2015 und 2019 · Doppelverdienerhaushalt · Riester-Fondssparplan
Erwerbs- und Vertragssituation. Hauptverdienerin in einem Zwei-Personen-Haushalt, beide pflichtversichert in der GRV. Brutto-Vorjahreseinkommen 50.000 €, zwei Kinder (2015 und 2019). Riester-Fondssparplan mit dynamisch fallender Aktienquote, Verwaltungskosten 0,75 % p. a. Zulagen: 175 € Grund + 2 × 300 € Kinder = 775 € pro Jahr. Mindesteigenbeitrag nach §86 EStG: 4 % × 50.000 € − 775 € = 1.225 €/Jahr (etwa 102 €/Mon).
Eckwerte. Zulagen 775 € · Eigenbeitrag 1.225 € · Gesamtbeitrag 2.000 €/Jahr · zwei Kindergeldbezüge
Berechnung. 4 % × 50.000 € − 775 € = 1.225 € · Förderquote 39 %.
Befund. Förderquote rund 39 % — Familien mit mehreren Kindern sind die klassische Riester-Zielgruppe. Pro Kind 300 €/Jahr Zulage senken den Mindesteigenbeitrag spürbar. Eine mittelbar förderberechtigte Ehepartnerschaft (etwa selbstständige Künstlersozialversicherte) kann mit dem Sockelbeitrag von 60 €/Jahr nach §86 Abs. 1 Satz 4 EStG einen eigenen Vertrag öffnen und die Grundzulage 175 € mitnehmen — Familien-Hebel +175 € pro Beitragsjahr. Die Kinderzulage erhält grundsätzlich der oder die Kindergeldberechtigte; eine Übertragung auf den anderen Elternteil ist nach §85 Abs. 2 EStG nur in eng umschriebenen Sonderfällen möglich.
BIO-4 · Selbstständige ohne mittelbare Berechtigung
Freiberuflerin in einer Architektenkammer · ohne GRV-Pflicht · Versorgungswerk-Pflichtmitglied
Erwerbs- und Vertragssituation. Selbstständige Architektin, Pflichtmitglied der Architektenkammer und im berufsständischen Versorgungswerk. Keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ehemann ist Beamter — eigenständig förderberechtigt nach §10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG, aber kein Eigen-Riester. Es besteht weder unmittelbare (Pflichtversicherte GRV, Beamte, Eltern in Elternzeit) noch mittelbare Berechtigung (Ehegattin eines unmittelbar Berechtigten).
Eckwerte. kein Anspruch · weder §10a EStG noch §79 EStG einschlägig · Alternative: Rürup §10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG
Berechnung. 0 € Zulage · 0 € Sonderausgabenabzug §10a · Förderquote 0 %.
Befund. Selbstständige außerhalb der GRV-Pflicht und ohne mittelbar förderberechtigten Ehegatten haben keinen Riester-Anspruch. Der eigenständig versorgungswerkpflichtige Ehemann ist zwar förderberechtigt, kann aber keine Zugangsbrücke schaffen — eine mittelbare Berechtigung erfasst nur den Ehegatten eines Riester-Sparers, nicht umgekehrt. Sinnvolle Alternative: Rürup-Rente nach §10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG mit Sonderausgabenabzug bis 27.566 € (2026, Ledige) bzw. dem doppelten Betrag bei Zusammenveranlagung. Wer dennoch zertifiziert sparen möchte, kann ungeförderte Privatrenten oder ETF-Sparpläne nutzen — beides ohne Zulagenförderung, aber auch ohne nachgelagerte Vollversteuerung.
Eigenbeitrag und Zulage nach Brutto und Kinderzahl
Mindesteigenbeitrag, Zulagensumme und Förderquote — fünf Bruttostufen kombiniert mit drei Kinderkonstellationen.
| Brutto Vorjahr | Kinder ab 2008 | Eigenbeitrag/Jahr | Zulagen/Jahr | Gesamt/Jahr | Förderquote |
|---|---|---|---|---|---|
| 25.000 € | 0 | 825,00 € | 175,00 € | 1.000,00 € | 18 % |
| 25.000 € | 1 | 525,00 € | 475,00 € | 1.000,00 € | 48 % |
| 25.000 € | 2 | 225,00 € | 775,00 € | 1.000,00 € | 78 % |
| 35.000 € | 0 | 1.225,00 € | 175,00 € | 1.400,00 € | 13 % |
| 35.000 € | 1 | 925,00 € | 475,00 € | 1.400,00 € | 34 % |
| 35.000 € | 2 | 625,00 € | 775,00 € | 1.400,00 € | 55 % |
| 50.000 € | 0 | 1.825,00 € | 175,00 € | 2.000,00 € | 9 % |
| 50.000 € | 1 | 1.525,00 € | 475,00 € | 2.000,00 € | 24 % |
| 50.000 € | 2 | 1.225,00 € | 775,00 € | 2.000,00 € | 39 % |
| 65.000 € | 0 | 2.425,00 € | 175,00 € | 2.600,00 € | 7 % |
| 65.000 € | 1 | 2.125,00 € | 475,00 € | 2.600,00 € | 18 % |
| 65.000 € | 2 | 1.825,00 € | 775,00 € | 2.600,00 € | 30 % |
| 80.000 € | 0 | 3.025,00 € | 175,00 € | 3.200,00 € | 5 % |
| 80.000 € | 1 | 2.725,00 € | 475,00 € | 3.200,00 € | 15 % |
| 80.000 € | 2 | 2.425,00 € | 775,00 € | 3.200,00 € | 24 % |
Förderquote = Zulage ÷ Gesamtbeitrag. Mit jedem zusätzlichen Kind ab 2008 steigt die Quote um rund 8–12 Prozentpunkte. Die Tabelle berücksichtigt ausschließlich die Zulagenförderung — ein zusätzlicher Sonderausgabenvorteil nach §10a EStG ist je nach Grenzsteuersatz weiter dazu möglich (Günstigerprüfung).
Sieben Schritte vom Vertrag bis zur Auszahlung
Von der Förderberechtigung über den Zulagenantrag bis zur nachgelagerten Versteuerung — chronologisch mit Rechtsgrundlage.
Förderberechtigung nach §10a EStG prüfen
Pflichtversicherte GRV erkennen es an Beitragsabzug auf der Lohnabrechnung; Beamte und Richter sind kraft Status berechtigt. Mittelbar Berechtigte (Ehegatte einer unmittelbar berechtigten Person) eröffnen einen eigenen Vertrag mit Mindestbeitrag 60 €/Jahr. Selbstständige außerhalb der GRV-Pflicht ohne berechtigten Ehegatten haben keinen Anspruch — Alternative Rürup nach §10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG.
Vertragsart wählen — Banksparplan, Fondssparplan, Versicherung, Wohn-Riester
Banksparpläne sind regelmäßig die kostengünstigste Variante (oft 0 € Abschlusskosten, niedrige laufende Gebühren), aber im Neuabschlussmarkt rückläufig. Fondssparpläne mit fallender Aktienquote bieten Renditechancen und Beitragsgarantie. Klassische Riester-Versicherungen haben hohe Abschlusskosten — kritisch von Stiftung Warentest und BdV bewertet. Wohn-Riester eignet sich für Eigenheimkäufer mit gesicherter Eigennutzungsabsicht.
Mindesteigenbeitrag nach §86 EStG kalkulieren
4 % vom rentenversicherungspflichtigen Vorjahres-Brutto einschließlich Zulagen, gedeckelt auf 2.100 €/Jahr. Sockelbetrag 60 €/Jahr. Wer weniger einzahlt, verliert Zulagen anteilig — nach §86 Abs. 1 Satz 5 EStG werden sie im Verhältnis tatsächlich gezahlter zu erforderlichen Beiträgen gekürzt. Bruttoänderungen wirken erst im Folgejahr nach, deshalb bei Lohnerhöhung jährlich Beitragshöhe nachjustieren.
Zulagenantrag stellen — Dauerantrag empfohlen
Zulagenantrag wird beim Anbieter eingereicht, der ihn an die ZfA der DRV Bund weiterleitet. Empfehlenswert ist der Dauerzulagenantrag nach §89 EStG: einmalig erteilt, jährliche Übermittlung automatisch. Frist: zwei Beitragsjahre rückwirkend (Zulagen für 2024 sind bis spätestens 31.12.2026 zu beantragen). Versäumte Anträge = endgültig verfallene Förderung.
Anlage AV zur Einkommensteuererklärung beifügen
Ohne die Anlage AV (Altersvorsorge) führt das Finanzamt keine Günstigerprüfung nach §10a Abs. 2 EStG durch — der Sonderausgabenabzug bleibt aus, auch wenn er ggf. höher wäre als die Zulage. Anlage AV ist neben der Anlage Vorsorgeaufwand einzureichen. Eintragungen: Eigenbeitrag, Bruttoeinkommen Vorjahr, Anzahl Kinder mit Kindergeldbezug. Die Bescheinigung des Anbieters nach §10a Abs. 5 EStG liegt rechtzeitig zur Steuererklärung vor.
Auszahlungsphase ab 62 vorbereiten
Drei bis sechs Monate vor Rentenbeginn meldet sich der Anbieter mit Auszahlungsoptionen: Lebenslange Leibrente vollständig oder Teilkapitalisierung bis 30 % zu Beginn (§1 Abs. 1 Nr. 4 lit. a AltZertG). Bei Wohn-Riester Wahlrecht zwischen jährlicher Vollversteuerung über 17–25 Jahre oder Einmalbesteuerung mit 30 %-Rabatt (§92a Abs. 2 EStG). Kleinbetragsrenten unter rund 36 €/Mon (2026) dürfen nach §93 Abs. 3 EStG vollständig kapitalisiert werden.
Versteuerung in der Auszahlungsphase nach §22 Nr. 5 EStG
Volle nachgelagerte Versteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz. Anders als bei der gesetzlichen Rente kein Freibetrag — Eigenbeitrag, Zulagen und Kapitalerträge werden gleichermaßen erfasst. Die Anbieter melden Auszahlungen an die Finanzverwaltung (Rentenbezugsmitteilung nach §22a EStG); zusätzliche Lohnsteuerkarte nicht erforderlich, Steuer wird im jährlichen Einkommensteuerbescheid festgesetzt.
Bei Unsicherheit über Förderberechtigung oder Vertragswahl bietet die unabhängige Verbraucherberatung Orientierung. Die Verbraucherzentralen arbeiten kostenpflichtig zu Stundensätzen ab rund 80–120 € und sind weisungsfrei gegenüber Anbietern. Wer einen Bestandsvertrag prüfen lässt, findet in den Stiftung-Warentest-Untersuchungen zu Banksparplänen, Versicherungen und Fondssparplänen Vergleichsmaßstäbe — die Tests vergleichen Effektivkosten und Renditekorridore unter standardisierten Annahmen. Hinweis nach §5a UWG: Die Verlinkungen sind nicht-monetäre Empfehlungen ohne Provisionsinteresse.
Auszahlungsphase und §22 Nr. 5 EStG
Lebenslange Leibrente ab 62, bis 30 % Kapitalwahlrecht, voll nachgelagerte Versteuerung — die Auszahlungsseite des Riester-Modells.
Anders als bei der gesetzlichen Rente entsteht in der Riester-Auszahlungsphase kein Rentenfreibetrag. Eigenbeitrag, Zulagen und Kapitalerträge werden nach §22 Nr. 5 EStG vollständig mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Im Gegenzug bleibt die Ansparphase steuerfrei: Sonderausgabenabzug §10a EStG, steuerfreie Zulagen, steuerfreie Kapitalerträge bis zum Bezugsbeginn. Der Steuerstundungseffekt entfaltet sich nur, wenn der Steuersatz im Alter niedriger ist als im Erwerbsleben — typische Konstellation: 18–22 % im Alter statt 28–42 % vorher.
Drei Auszahlungsoptionen am Vertragsende
Wahl zwischen Voll-Verrentung, Teil-Kapitalisierung und Kleinbetragsabfindung.
Vollständige Verrentung. Lebenslange Leibrente ab dem 62. Lebensjahr (für Verträge vor 2012 ab 60). Keine Kapitalauszahlung; garantierte Mindestrente nach Vertragsbedingungen. Hinterbliebenenschutz bei Versicherungsprodukten optional einschließbar — bei Banksparplänen und Fondssparplänen Verrentung erst zum Auszahlungsbeginn über separate Versicherung des Anbieters.
Teil-Kapitalisierung bis 30 %. Nach §1 Abs. 1 Nr. 4 lit. a AltZertG dürfen bis zu 30 % des Vertragsguthabens zu Beginn als Einmalzahlung entnommen werden, der Rest wird verrentet. Die Einmalzahlung unterliegt voll der Versteuerung im Auszahlungsjahr — bei großen Beträgen kann der progressive Tarif sprunghaft steigen, weshalb manche Sparer auf die Teilkapitalisierung verzichten oder sie auf das Folgejahr verschieben.
Kleinbetragsrente. Bei einer monatlichen Leibrente unter 1 % der monatlichen Bezugsgröße (§93 Abs. 3 EStG, 2026: rund 36 €/Mon) ist die vollständige Kapitalabfindung zulässig — typische Folge geringer Sparleistungen oder kurzer Ansparzeiten. Steuerlich gilt die Vollbesteuerung im Auszahlungsjahr; eine Fünftelregelung nach §34 EStG ist beim Riesterprodukt nicht vorgesehen.
Rentenbezugsmitteilung. Anbieter melden nach §22a EStG die ausgezahlten Beträge automatisch an die Finanzverwaltung. Eine eigene Lohnsteuerkarte ist nicht erforderlich; die Steuer wird im jährlichen Einkommensteuerbescheid festgesetzt — ggf. mit Vorauszahlungen, sobald eine spürbare Restlast erkennbar wird.
Wohn-Riester (Eigenheimrente) nach §92a EStG
Förderunschädliche Verwendung des Vertrags für selbstgenutztes Wohneigentum im EU/EWR-Raum — mit Wohnförderkonto und nachgelagerter Versteuerung.
Mechanik des Wohnförderkontos
Wie geförderte Beiträge in Eigentum umgewandelt werden.
Verwendung. Wohn-Riester nach §92a EStG erlaubt die Entnahme von Riester-Vermögen zum Erwerb, Bau oder zur Tilgung eines Baudarlehens für eine selbst genutzte Immobilie im EU/EWR-Raum. Geförderte Beiträge fließen ins Wohnförderkonto, ein steuerliches Buchungsinstrument der ZfA — fiktive Verzinsung 2 % p. a.
Nachgelagerte Versteuerung. Im Alter (typischerweise ab 67) wird das Wohnförderkontovolumen wie eine Riester-Auszahlung behandelt. Wahlrecht nach §92a Abs. 2 EStG: jährliche Vollversteuerung über 17–25 Jahre (jeweils 1/n des Kontostands) oder Einmalbesteuerung mit 30 % Rabatt auf den Kontostand.
Eigennutzungsbindung. Wer die Immobilie aufgibt — Verkauf, Vermietung, Aufgabe der Selbstnutzung — muss das Wohnförderkonto vollständig nachgelagert versteuern oder die Eigennutzung innerhalb gesetzter Fristen wieder aufnehmen (§92a Abs. 3 EStG). Vorzeitige Nichtnutzung ist regelmäßig förderschädlich.
Praktische Eignung. Wohn-Riester eignet sich für Käufer mit gesicherter Eigennutzungsabsicht über mehrere Jahrzehnte. Berufliche Mobilität und Familiendynamik sprechen eher gegen die Variante — die Bindungswirkung ist stärker als bei klassischen Sparprodukten.
Reform-Status 2026 — was sich (nicht) geändert hat
Politischer Stand der Riester-Reform und praktische Konsequenzen für Bestandsverträge und Neuabschlüsse.
Der Reformanlauf der Ampel-Koalition (Referentenentwurf 2024 zum Altersvorsorgedepot) ist mit Auflösung der Koalition nicht ins Gesetzgebungsverfahren gelangt. Aktuell gilt: Bestandsverträge laufen unverändert weiter, Neuabschlüsse sind nach geltendem Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetz (AltZertG) weiter möglich. Eine grundlegende Reform ist Gegenstand der Koalitionsverhandlungen 2025/2026; ein Inkrafttreten 2026 gilt als unwahrscheinlich. Für die Förderhöhe in diesem Jahr bleibt es bei 175 € Grundzulage, 300 €/185 € Kinderzulage und 2.100 € Sonderausgaben-Höchstbetrag.
Was Sparer 2026 wissen sollten
Drei praktische Konsequenzen aus dem Stillstand der Reform.
Bestand bleibt geschützt. Die Förderzusagen für vorhandene Verträge sind grundsätzlich Bestandsschutz-getragen. Geleistete Zulagen und gewährte Sonderausgabenvorteile werden auch bei einer späteren Reform nicht rückwirkend aufgehoben — Vertrauensschutz nach Art. 20 Abs. 3 GG.
Neuabschluss: Kosten kritisch prüfen. Stiftung Warentest und der Bund der Versicherten kritisieren regelmäßig die Abschluss- und Verwaltungskosten klassischer Riester-Versicherungen. Banksparpläne ohne Abschlusskosten sind im Markt rückläufig; reine Fondssparpläne mit fallender Aktienquote sind die kostengünstige Alternative. Vor Vertragsabschluss Effektivkosten nach §7 AltvDV vergleichen.
Alternativprodukte erwägen. Selbstständige ohne mittelbare Berechtigung sollten die Rürup-Rente nach §10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG prüfen — dort sind 2026 Sonderausgaben bis 27.566 € (Ledige) bzw. 55.132 € (Zusammenveranlagung) möglich. Wer auf staatliche Förderung verzichtet, hat mit ETF-Sparplänen oder ungeförderten Privatrenten Renditechancen ohne nachgelagerte Vollversteuerung — dafür aber ohne Zulagen.
Update-Log 2025 → 2026
Maßgebliche Änderungen aus EStG, BMF-Schreiben und höchstrichterlicher Rechtsprechung mit Auswirkung auf den Riester-Rechner.
Letzte Anhebung der Grundzulage auf 175 €
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde die Grundzulage zum 01.01.2018 von 154 € auf 175 € erhöht. Seitdem unverändert — die Zulagenhöhen bleiben auch im Förderjahr 2026 bei 175 € Grund, 300 € pro Kind ab 2008 und 185 € pro Kind vor 2008.
Ampel-Riester-Reform im Bundestag gescheitert
Der ursprüngliche Referentenentwurf zur Riester-Reform (Altersvorsorgedepot, Wegfall der Beitragsgarantie, Renditechance über Fondsanlage) ist mit Auflösung der Ampel-Koalition nicht ins parlamentarische Verfahren gelangt. Bestandsverträge laufen ohne Änderung weiter; Neuabschlüsse bleiben nach geltendem §§ 1 ff Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz möglich. Eine grundlegende Reform ist Gegenstand der Koalitionsverhandlungen, ein Inkrafttreten 2026 nicht zu erwarten.
Sozialversicherungs-Rechengrößen ohne Wirkung auf Riester-Höchstbetrag
Anders als bei Rürup-Rente oder Höchstbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Riester-Höchstbetrag von 2.100 € (§10a EStG) nicht an die Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt. Die zum 01.01.2026 angehobene BBG RV West/Ost auf einheitlich 101.400 € verändert die Riester-Förderhöhe nicht. Auch die Zulagen bleiben unverändert bei 175 € / 300 € / 185 €.
Riester-Anwendung bei Auslandszuzug — Zulagenrückforderung
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Förderberechtigung mit dem Wegzug aus dem EU/EWR-Raum endet und bereits gewährte Zulagen nach §95 EStG zurückgefordert werden. Verbleibt der Sparer im EU/EWR (oder seit 2010 auch in der Schweiz), läuft der Vertrag förderunschädlich weiter. Bei Wegzug nach Großbritannien (post-Brexit) ist die Förderung schädlich; Übergangsregelungen für Altzuzüge sind ausgelaufen.
Politischer Status der Riester-Rente
Stiftung Warentest und der Bund der Versicherten kritisieren regelmäßig die hohen Abschluss- und Verwaltungskosten klassischer Riester-Versicherungen sowie die mangelnde Renditeperspektive der Beitragsgarantie. Banksparpläne und reine Fondssparpläne ohne Garantieanteil sind regelmäßig die kostengünstigste Variante; sie sind jedoch im Neuabschlussmarkt zunehmend rar. Zulagenanteil und Sonderausgabeneffekt bleiben aber unabhängig von der Produktvariante voll wirksam.
Häufige Fragen zur Riester-Rente 2026
13 Antworten mit Bezug auf §§ 10a, 79–99 und 22 Nr. 5 EStG sowie höchstrichterliche Rechtsprechung.
Was ist die Riester-Rente und wer ist nach §10a EStG förderberechtigt?
Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte private Altersvorsorge nach §§10a, 79–99 EStG. Unmittelbar förderberechtigt sind nach §10a Abs. 1 EStG: Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamte, Richter, Berufssoldaten, Bezieher von Arbeitslosengeld I, Bezieher von Krankengeld sowie Eltern in Elternzeit (wenn vor der Elternzeit pflichtversichert). Mittelbar berechtigt ist der Ehegatte einer unmittelbar berechtigten Person, wenn ein eigener Vertrag mit Mindestbeitrag 60 €/Jahr geführt wird. Selbstständige außerhalb der GRV-Pflicht ohne berechtigten Ehegatten haben keinen Anspruch.
Wie hoch sind Grundzulage und Kinderzulage 2026?
Die Grundzulage beträgt 175 €/Jahr und wird seit 01.01.2018 unverändert ausgezahlt. Die Kinderzulage beträgt 300 €/Jahr für jedes Kind ab Geburtsjahr 2008 und 185 €/Jahr für Kinder vor 2008 — pro Kind, solange Kindergeld nach §62 ff EStG gezahlt wird. Beispiel: Familie mit 175 € Grundzulage + 2 × 300 € Kinderzulage = 775 € Staatszuschuss pro Jahr. Die Auszahlung erfolgt durch die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der DRV Bund direkt in den Vertrag, kein Geldfluss aufs Privatkonto.
Wie funktioniert der Mindesteigenbeitrag nach §86 EStG?
Nach §86 Abs. 1 Satz 1 EStG müssen 4 % des Vorjahres-Bruttoeinkommens (für Pflichtversicherte: rentenversicherungspflichtiges Brutto) einschließlich der Zulagen in den Vertrag fließen, um die volle Förderung zu erhalten — gedeckelt auf 2.100 €/Jahr. Der Mindesteigenbeitrag ist also 4 % vom Brutto minus Zulagen. Mindest-Sockelbetrag: 60 €/Jahr (§86 Abs. 1 Satz 4 EStG). Wer weniger einzahlt, erhält Zulagen anteilig gekürzt. Beispiel: 40.000 € Brutto, ein Kind nach 2008 → 4 % × 40.000 € − 475 € = 1.125 € Eigenbeitrag = 94 €/Mon.
Welcher Sonderausgabenabzug gilt nach §10a EStG?
Nach §10a EStG sind Beiträge zur Riester-Rente bis zu einem Höchstbetrag von 2.100 €/Jahr als Sonderausgaben abzugsfähig. Bei Zusammenveranlagung gilt der Betrag pro Ehegatten, sofern jeder einen eigenen förderfähigen Vertrag hat. Der Höchstbetrag ist seit 2008 unverändert. In den Höchstbetrag fließen Eigenbeitrag und Zulagen zusammen — entscheidend ist die Summe der eingezahlten Beiträge inklusive Zulagen, nicht nur der Eigenanteil.
Wie funktioniert die Günstigerprüfung des Finanzamts?
Bei der Veranlagung führt das Finanzamt automatisch die Günstigerprüfung nach §10a Abs. 2 EStG durch. Verglichen werden zwei Varianten: (a) Die Summe aus Grundzulage, Kinderzulagen und gegebenenfalls Berufseinsteiger-Bonus (alles bereits im Vertrag) versus (b) der Steuervorteil, der aus dem Sonderausgabenabzug bis 2.100 € resultiert. Ist (b) größer als (a), wird die Differenz als zusätzliche Steuerentlastung im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen — die Zulagen bleiben im Vertrag. Anlage AV zur Einkommensteuererklärung ist Pflicht; ohne Anlage AV wird die Günstigerprüfung nicht durchgeführt.
Wann und wie wird die Riester-Rente ausgezahlt?
Auszahlung frühestens ab dem 62. Lebensjahr (§1 Abs. 1 Nr. 2 AltZertG); für Verträge vor 2012 gilt 60 als frühestes Eintrittsalter. Pflichtbestandteil ist eine lebenslange Leibrente — eine vollständige Kapitalauszahlung ist nicht zulässig. Bis zu 30 % des Vertragsguthabens dürfen zu Beginn der Auszahlung als Einmalzahlung entnommen werden (§1 Abs. 1 Nr. 4 lit. a AltZertG); der Rest wird verrentet. Bei Kleinbetragsrenten unterhalb 1 % der monatlichen Bezugsgröße (2026: rund 36 €) ist eine Kapitalabfindung zulässig (§93 Abs. 3 EStG).
Wie wird die Riester-Auszahlung versteuert (§22 Nr. 5 EStG)?
Riester-Renten unterliegen vollständig der nachgelagerten Versteuerung nach §22 Nr. 5 EStG. Anders als gesetzliche Renten (Kohortenbesteuerung mit Freibetrag) wird die Riester-Auszahlung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert — sowohl der Eigenbeitragsanteil als auch die Zulagen und die Kapitalerträge. Im Gegenzug bleibt die Ansparphase steuerfrei (Sonderausgabenabzug + steuerfreie Zulagen + steuerfreie Kapitalerträge in der Ansparphase). Bei stabil niedrigem Steuersatz im Alter — etwa 18–22 % statt 42 % im Erwerbsleben — entsteht der eigentliche Steuerstundungseffekt.
Welche Rolle spielt der Berufseinsteiger-Bonus?
Personen unter 25 Jahren bei Vertragsabschluss erhalten nach §84 Satz 2 EStG einen einmaligen Berufseinsteiger-Bonus von 200 € zusätzlich zur Grundzulage im ersten Beitragsjahr. Die Auszahlung läuft über die ZfA, kein gesonderter Antrag nötig — entscheidend ist das Vertragsdatum, nicht das Datum der ersten Beitragszahlung. Hebel: Studierende und Auszubildende mit Sockelbeitrag 60 €/Jahr eröffnen einen Vertrag — der Bonus ist mit minimalem Eigeneinsatz „freies Geld", und der frühe Start verlängert die Ansparphase um typische 5–8 Jahre.
Was ist Wohn-Riester (Eigenheimrente)?
Wohn-Riester nach §92a EStG ermöglicht die förderunschädliche Verwendung des Riester-Vertrags zum Erwerb oder Bau einer selbst genutzten Immobilie im EU/EWR-Raum sowie zur Tilgung eines bestehenden Baudarlehens. Geförderte Beiträge fließen in das „Wohnförderkonto", auf dem fiktiv 2 % p. a. verzinst werden — diese Summe wird im Alter (ab 67) wie eine Riester-Rente nachgelagert versteuert (§22 Nr. 5 EStG i. V. m. §92a Abs. 2 EStG). Wahlrecht zwischen jährlicher Versteuerung über 17–25 Jahre oder Einmalbesteuerung mit 30 %-Rabatt. Kostenvorteil: keine Doppelförderung, dafür kalkulierbare Steuerlast bei Beibehaltung der Eigennutzung.
Welche Förderschädlichkeit besteht bei Auszahlung außer der Reihe?
Wird das Riester-Guthaben außerhalb der zulässigen Auszahlungswege entnommen — etwa Auflösung des Vertrags vor Bezugsbeginn, Wegzug außerhalb EU/EWR/Schweiz, ungenehmigte Übertragung — gelten alle gewährten Zulagen und Sonderausgabenvorteile als zurückzuzahlen (§95 EStG). Erhalten bleibt der eingezahlte Eigenanteil sowie die nicht geförderten Kapitalerträge nach Abzug der Abgeltungsteuer. Der BFH hat in X R 5/22 (14.06.2023) die Vereinbarkeit dieser Rückforderungsregelung mit Verfassungs- und Unionsrecht bestätigt.
Wie wirken sich gewählte Vertragsarten auf die Förderung aus?
Die Förderhöhe nach §10a EStG ist produktneutral — Zulage und Sonderausgabenabzug fallen identisch aus, gleich ob Banksparplan, Fondssparplan, Riester-Versicherung oder Wohn-Riester. Unterschiede liegen ausschließlich in den Vertragskosten und Renditen: Banksparpläne haben regelmäßig keine Abschlusskosten, Versicherungen mit Garantiezins typischerweise 2,5–4 % der Beitragssumme, Fondssparpläne 0,5–1,5 % p. a. laufende Verwaltung. Die nach §1 AltZertG zertifizierten Verträge sind im Produktinformationsblatt nach §7 AltvDV vergleichbar.
Was passiert mit Kinderzulagen, wenn das Kindergeld endet?
Kinderzulagen werden nach §85 EStG gewährt, solange für das Kind Kindergeld bezogen wird. Endet das Kindergeld — typischerweise mit Vollendung des 25. Lebensjahres oder bei abgeschlossener Erstausbildung — entfällt automatisch auch die Riester-Kinderzulage von 300 € bzw. 185 € pro Jahr. Der Mindesteigenbeitrag des Vertragsinhabers steigt entsprechend, da die Zulage nicht mehr von den 4 % abgezogen wird. Der Vertrag selbst läuft unverändert weiter.
Lohnt sich Riester 2026 noch — und für wen?
Eine pauschale Antwort verbietet sich. Stiftung Warentest empfiehlt Riester 2026 vor allem Familien mit zwei oder mehr Kindern und Geringverdienern bis rund 30.000 € Brutto — die Förderquote durch Kinderzulagen verschiebt das Verhältnis Eigenleistung zu Vertragsvermögen deutlich zugunsten des Sparers. Spitzenverdiener mit hohem Grenzsteuersatz profitieren über den Sonderausgabenabzug, müssen aber im Alter mit nachgelagerter Vollversteuerung rechnen. Selbstständige ohne mittelbare Berechtigung sind ausgeschlossen — für sie ist die Rürup-Rente die naheliegende Alternative.
Schlüsselbegriffe aus EStG und AltZertG
- Grundzulage (§84 EStG)
- 175 €/Jahr für jede förderberechtigte Person, gewährt bei Einzahlung des Mindesteigenbeitrags. Auszahlung durch die ZfA direkt in den Vertrag. Seit 01.01.2018 unverändert.
- Kinderzulage (§85 EStG)
- 300 €/Jahr je Kind ab Geburtsjahr 2008, 185 €/Jahr je Kind vor 2008. Anspruch besteht, solange Kindergeld nach §62 ff EStG gezahlt wird — typischerweise bis zum 25. Lebensjahr.
- Mindesteigenbeitrag (§86 EStG)
- 4 % des rentenversicherungspflichtigen Vorjahres-Bruttoeinkommens einschließlich Zulagen, gedeckelt auf 2.100 €/Jahr. Sockelbetrag 60 €/Jahr. Wer weniger einzahlt, erhält Zulagen anteilig gekürzt.
- Sonderausgabenabzug (§10a EStG)
- Eigenbeiträge plus Zulagen sind als Sonderausgaben bis 2.100 €/Jahr abzugsfähig. Pro Ehegatte mit eigenem Vertrag. Höchstbetrag seit 2008 unverändert.
- Günstigerprüfung (§10a Abs. 2 EStG)
- Automatischer Vergleich von Zulage und Sonderausgabenvorteil durch das Finanzamt. Der höhere Wert wird gewährt — Differenz als zusätzliche Steuerentlastung im Einkommensteuerbescheid.
- Nachgelagerte Versteuerung (§22 Nr. 5 EStG)
- Auszahlungen aus Riester-Verträgen werden mit dem persönlichen Steuersatz versteuert — Eigenbeitrag, Zulagen und Erträge gleichermaßen. Anders als bei der gesetzlichen Rente kein Rentenfreibetrag.
Quellen und Aktenzeichen
Gesetzestexte des EStG und AltZertG, Verwaltungsanweisungen der ZfA und höchstrichterliche Rechtsprechung — Grundlage der Berechnungslogik.
- § 10a EStG · Sonderausgabenabzug Riester
gesetze-im-internet.de · Höchstbetrag 2.100 € und Günstigerprüfung.
- §§ 79–99 EStG · Altersvorsorge-Zulagen
gesetze-im-internet.de · Zulagenförderung im Detail (Grund-, Kinder-, Berufseinsteiger).
- § 84 EStG · Grundzulage
gesetze-im-internet.de · 175 € pro förderberechtigter Person + 200 € Berufseinsteiger.
- § 85 EStG · Kinderzulage
gesetze-im-internet.de · 300 € (ab 2008) bzw. 185 € (vor 2008) pro Kind.
- § 86 EStG · Mindesteigenbeitrag
gesetze-im-internet.de · 4 %-Grenze und Sockelbeitrag 60 €.
- § 92a EStG · Wohn-Riester
gesetze-im-internet.de · Eigenheimrente und Wohnförderkonto.
- § 95 EStG · Förderschädliche Verwendung
gesetze-im-internet.de · Rückforderung von Zulagen bei Wegzug oder Auflösung.
- § 22 Nr. 5 EStG · Nachgelagerte Versteuerung
gesetze-im-internet.de · Volle Steuerpflicht der Auszahlung im Alter.
- Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)
gesetze-im-internet.de · Zertifizierungskriterien für Riester-Produkte.
- Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA)
deutsche-rentenversicherung.de · Zulagenauszahlung und Dauerzulagenantrag.
- BMF-Schreiben Altersvorsorgeverträge
bundesfinanzministerium.de · Aktuelle Auslegungshinweise zur §10a-Förderung.
- BFH X R 5/22 · Riester-Wegzug ins Ausland
dejure.org · Förderschädlichkeit bei Wegzug außerhalb EU/EWR.
- Stiftung Warentest · Riester-Bewertungen
test.de · Produktbewertungen und Reformdebatte.
Zum Weiterlesen
Themen, die in jeder Vorsorgeplanung mit der Riester-Förderung verwoben sind.
Die andere geförderte Schiene der privaten Altersvorsorge — für Selbstständige außerhalb der GRV-Pflicht und für Spitzenverdiener mit hohem Sonderausgaben-Spielraum — behandelt der Rürup-Rechner nach §10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG. Die gesetzliche Rentenanwartschaft als dritte Säule führt der Renten-Rechner §§ 63 ff SGB VI aus, ergänzt um die Erwerbsbiografiequantifikation im Rentenpunkte-Rechner §70 SGB VI.
Den Steuerhebel der Riester-Beiträge im Erwerbsleben kontextualisiert der Einkommensteuer-Rechner §32a EStG; die Auswirkung der nachgelagerten Versteuerung zeigt — neben §22 Nr. 5 EStG für Riester selbst — der Rentenbesteuerungs-Rechner §22 EStG. Den Brutto-Netto-Effekt eingezahlter Beiträge auf den laufenden Lohn schlüsselt der Brutto-Netto-Rechner auf.
Die Lücke zwischen voraussichtlicher Gesamtversorgung und Wunschniveau adressiert der Rentenlücke-Rechner; den Hebel der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Säule quantifiziert der Mütterrenten-Rechner §249 SGB VI. Wer die Eigenheim-Variante prüft, ergänzt um den Baufinanzierungs-Rechner für die monatliche Belastung.