Höchstbetrag 2026 — 29.344 € Single, 58.688 € Splitting
Wie der Höchstbetrag des § 10 Abs. 3 EStG aus der knappschaftlichen Beitragsbemessungsgrenze abgeleitet wird und warum er nicht der tatsächlich nutzbare Spielraum ist.
Der Bruttohöchstbetrag ist mathematisch definiert: 24,7 % aus der Beitragsbemessungsgrenze West der knappschaftlichen Rentenversicherung. Diese liegt 2026 bei 118.800 € jährlich — daraus ergeben sich exakt 29.343,60 €, kaufmännisch gerundet auf 29.344 €. Im Splittingfall verdoppelt sich der Wert auf 58.688 €. Der Höchstbetrag wird seit Einführung 2005 jährlich fortgeschrieben; eine Inflations- oder Lohnindexierung ist nicht vorgesehen.
Anrechnung nach § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG
Vom Bruttohöchstbetrag werden Pflichtbeiträge zur GRV und zu berufsständischen Versorgungswerken abgezogen.
| Statusgruppe | Pflichtbeitrag GRV/Versorgungswerk | Verbleibender Spielraum |
|---|---|---|
| Selbstständige ohne Versorgungswerk | 0 € | 29.344 € (voll) |
| Angestellte mit GRV-Pflichtbeitrag (BBG) | ~ 18.860 € AN+AG zusammen | ~ 10.484 € |
| Rechtsanwälte mit Versorgungswerk (BBG) | ~ 16.700 € jährlicher Höchstbeitrag | ~ 12.644 € |
| Beamte (kein Pflichtbeitrag) | 0 € | 29.344 € (voll) |
Die Werte sind Schätzungen aus den Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026 und den Beitragsordnungen ausgewählter Versorgungswerke; verbindlich ist der individuelle Pflichtbeitrag in der Lohnsteuerbescheinigung bzw. dem Beitragsbescheid des Versorgungswerks. Beamte haben keinen Pflichtbeitrag, da Versorgung über die Dienstherren erfolgt — die volle Spitze des Höchstbetrags steht daher offen. Quelle: § 10 Abs. 3 EStG; SV-Rechengrößen-Verordnung 2026; BMF-Schreiben 18.09.2024.
100 % Sonderausgabenabzug seit 2023 — Vorgezogen durch JStG 2022
Wie der Anstieg des abzugsfähigen Anteils zwei Jahre früher kam als ursprünglich geplant — und warum die Stufe seither dauerhaft wirkt.
| Veranlagungszeitraum | Abzugsfähiger Anteil | Beispiel: 6.000 € Beitrag | Steuerersparnis bei 42 % |
|---|---|---|---|
| 2020 | 90 % | 5.400 € | 2.268 € |
| 2021 | 92 % | 5.520 € | 2.318 € |
| 2022 | 94 % | 5.640 € | 2.369 € |
| ab 2023 | 100 % | 6.000 € | 2.520 € |
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (BGBl. I 2022 S. 2294) wurde der Übergang auf 100 % um zwei Veranlagungszeiträume vorgezogen — ursprünglich war der volle Abzug erst für 2025 vorgesehen. Die Steuerersparnis aus dem Sprung von 94 % auf 100 % bei einem Beitrag von 6.000 € und 42 % Grenzsteuersatz beträgt 151 €/Jahr — über eine 25-jährige Ansparphase summiert sich das auf rund 3.780 €.
Vier Rürup-Sparer-Konstellationen aus der Beratung
Anonymisierte Verläufe — vom Selbstständigen ohne Versorgungswerk bis zum Tarifvergleich Honorar gegen Provision bei identischem Beitrag.
BIO-1 · Selbstständiger ohne berufsständische Versorgung
Jahrgang 1976 · IT-Berater · Gewinn 80.000 € · Grenzsteuersatz 42 %
Sachverhalt. Befreit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung; kein Versorgungswerk, keine bAV. Seit fünf Jahren Beitrag in einen Honorartarif: 6.000 €/Jahr in eine fondsgebundene Basisrente mit reiner Aufschubzeit bis 67. Sonderausgaben werden in der Anlage Vorsorgeaufwand (Zeile 8) erklärt; ELSTER zieht den Beitrag aus der Bescheinigung des Versorgungsträgers automatisch.
Eckwerte. Beitrag 6.000 € · 100 % abzugsfähig (§ 10 Abs. 3 EStG i. d. F. JStG 2022) · GRV-Anrechnung 0 €
Berechnung. 6.000 € × 42 % = 2.520 €.
Befund. Die volle Abzugsfähigkeit reduziert die Effektivbelastung auf rund 3.480 € netto — der Staat fördert mit 2.520 € p. a. Über 25 Beitragsjahre summiert sich die Steuerersparnis auf 63.000 €. Beitrag bleibt unter dem Höchstbetrag 29.344 €; bis zum Maximum stünden weitere 23.344 € Spielraum mit zusätzlich rund 9.804 € Steuervorteil offen — relevant in Spitzengewinnjahren mit Einmalzahlung zum Jahresende.
BIO-2 · Splitting-Paar mit Spitzensteuersatz
Jahrgang 1979/1981 · Angestellte mit zvE 150.000 € · Verheiratet · § 32a Abs. 5 EStG Splitting
Sachverhalt. Angestellten-Doppelverdiener, Riester voll ausgeschöpft, bAV-Entgeltumwandlung an § 3 Nr. 63 EStG-Grenze. Splitting-Höchstbetrag der Basisrente 58.688 € steht offen, weil keine berufsständische Versorgung greift. Beitrag in einen ETF-fondsgebundenen Honorartarif: 12.000 €/Jahr — bewusst weit unter dem Höchstbetrag, um Liquidität für eine mögliche Sondertilgung zu erhalten.
Eckwerte. Beitrag 12.000 € · 100 % abzugsfähig · Anrechnung Pflichtbeiträge GRV beider Partner reduziert verbleibende Spitze
Berechnung. 12.000 € × 42 % = 5.040 €.
Befund. Steuerersparnis 5.040 € jährlich — die Anrechnung der Pflichtbeiträge zur GRV nach § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG mindert allerdings den verbleibenden Sonderausgabenspielraum: bei zwei Pflichtbeiträgen aus einem zvE oberhalb der knappschaftlichen Beitragsbemessungsgrenze stößt das Paar bereits ohne Rürup-Beitrag an die Spitze. Der vermeintliche „Splitting-Höchstbetrag" 58.688 € ist der Bruttohöchstbetrag, nicht der frei verfügbare Restbetrag — dieser Posten wird in der Beratung regelmäßig überschätzt.
BIO-3 · Freiberuflerin ohne Versorgungswerk
Jahrgang 1986 · Grafikdesignerin in der KSK · Gewinn 60.000 € · Grenzsteuersatz 35 %
Sachverhalt. Pflichtversichert über die Künstlersozialkasse in der gesetzlichen Rentenversicherung mit hälftigem KSK-Zuschuss. Rürup-Basisrente als zweite Säule — Beitrag 4.500 €/Jahr in einen Honorartarif (Effektivkostenquote 0,3 %/Jahr). Ein Provisionstarif mit jährlich 3,5 % Effektivkosten war ursprünglich angeboten worden; Wechsel über einen Versicherungsmakler mit Honorarvereinbarung.
Eckwerte. Beitrag 4.500 € · 100 % abzugsfähig · GRV-Pflichtbeitrag (KSK) zusätzlich angerechnet
Berechnung. 4.500 € × 35 % = 1.575 €.
Befund. Effektive Sparrate 2.925 € nach Sonderausgabenabzug; der Hebel liegt nicht beim Steuersatz allein, sondern in der Tarifwahl: 91.276 € höheres Endkapital nach 30 Beitragsjahren gegenüber einem Provisionstarif gleicher Bruttorendite — bei identischem Beitrag und identischer Fondsperformance. Die Beitragsfreistellung bleibt nach § 165 VVG jederzeit möglich, ohne Verlust der bisherigen Anwartschaft; eine Kündigung mit Rückzahlung ist im Rürup-Vertrag ausgeschlossen (§ 851c ZPO i. V. m. § 168 Abs. 3 VVG).
BIO-4 · Tarifvergleich Honorar vs. Provision
Identischer Sparer · 6.000 €/Jahr · 30 Jahre · Bruttorendite 6 % p. a. brutto vor Kosten
Sachverhalt. Modellrechnung mit konstantem Beitrag und konstanter Brutto-Bruttorendite des Sondervermögens. Variiert wird ausschließlich die Effektivkostenquote des Versicherungsmantels: Honorartarif 0,4 %/Jahr (Abschlusskosten gegen Honorarrechnung beim Makler, keine laufende Provision), Provisionstarif 1,6 %/Jahr (5-jährige Zillmerung der Abschlusskosten plus laufende Bestandsprovision). Beitrag, Steuersatz und Aufschubzeit identisch.
Eckwerte. Beitrag 6.000 € · 30 Jahre · Honorartarif: 467.013 € Endkapital · Provisionstarif: 375.737 € Endkapital
Berechnung. Endkapital-Differenz bei 1,2 % Kosten-Spread = 91.276 €.
Befund. Der Spread von 1,2 Prozentpunkten Effektivkosten frisst in 30 Jahren rund 91.276 € Endkapital — bei sonst identischen Verträgen. Die Steuerersparnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist in beiden Tarifen gleich (2.520 €/Jahr), weil sie auf den Bruttobeitrag wirkt; die Kosten ziehen sie nicht. Stiftung Warentest Finanztest hat in mehreren Untersuchungen seit 2018 die kostenarme Variante als deutlich überlegen bewertet — bei einem Vorsorgeprodukt mit lebenslanger Bindung schlägt jeder Basispunkt Kosten lebenslang durch.
Beitrag × Grenzsteuersatz — Steuerersparnis im Überblick
Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG, kalkuliert mit vier repräsentativen Grenzsteuersätzen aus dem Tarif des § 32a EStG.
| Beitrag/Jahr | Steuerersparnis 30 % | Steuerersparnis 35 % | Steuerersparnis 42 % | Steuerersparnis 45 % |
|---|---|---|---|---|
| 3.000 € | 900 € | 1.050 € | 1.260 € | 1.350 € |
| 6.000 € | 1.800 € | 2.100 € | 2.520 € | 2.700 € |
| 10.000 € | 3.000 € | 3.500 € | 4.200 € | 4.500 € |
| 15.000 € | 4.500 € | 5.250 € | 6.300 € | 6.750 € |
| 20.000 € | 6.000 € | 7.000 € | 8.400 € | 9.000 € |
| 29.344 € | 8.803 € | 10.270 € | 12.324 € | 13.205 € |
Werte ohne Berücksichtigung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer; ohne Anrechnung von Pflichtbeiträgen zur GRV oder zu berufsständischen Versorgungswerken (§ 10 Abs. 3 Satz 5 EStG). Die individuelle Wirkung kann je nach Sozialversicherungsstatus geringer ausfallen — bei Angestellten mit Pflichtbeitrag in voller BBG-Höhe regelmäßig um den vollen Pflichtbeitrag.
Honorartarif vs. Provisionstarif — Kostenwirkung über 30 Jahre
Identischer Beitrag, identische Bruttorendite des Sondervermögens — variiert wird ausschließlich die Effektivkostenquote des Versicherungsmantels.
Effektivkosten 0,4 %/Jahr · Abschluss gegen Honorarrechnung
- + Keine laufende Bestandsprovision; Abschlusskosten transparent als Honorarrechnung über § 34d Abs. 1 GewO
- + Mehrere Anbieter mit reinen ETF-Hybrid- oder ETF-Vollvarianten am Markt
- + Tarifwechsel aus Provisionsbestand möglich — Übertrag des Deckungskapitals durch Versichererwechsel
- − Honorar im Erstjahr fällig (regelmäßig 1.500–3.000 €) — höhere initiale Liquiditätsbelastung
- − Geringere Verbreitung im klassischen Vertrieb — aktive Suche nach Honorarmakler erforderlich
6.000 €/Jahr · 30 Jahre · 6 % Brutto · 0,4 % Kosten
Endkapital: 467.013 €.
Effektivkosten 1,6 %/Jahr · Zillmerung Abschlusskosten
- + Keine Honorarrechnung im Erstjahr — Liquiditätsneutral im Vertragsbeginn
- + Breites Vertriebsnetz, schnelle Abschlussmöglichkeit
- − 5-jährige Zillmerung — Rückkauf in den ersten 5 Jahren wirtschaftlich problematisch (in der Basisrente ohnehin ausgeschlossen)
- − Laufende Bestandsprovision frisst rund 1,2 Prozentpunkte Effektivrendite p. a.
- − Endkapital nach 30 Jahren rund 91.276 € niedriger als im Honorartarif gleicher Bruttorendite
6.000 €/Jahr · 30 Jahre · 6 % Brutto · 1,6 % Kosten
Endkapital: 375.737 €.
Sieben Schritte zur Vertragsentscheidung
Vom Sozialversicherungsstatus bis zur Eintragung in der Anlage Vorsorgeaufwand — chronologische Schritte mit jeweiliger Norm.
Sozialversicherungsstatus klären
Pflichtmitgliedschaft in GRV oder Versorgungswerk hat unmittelbaren Einfluss auf den verbleibenden Sonderausgabenspielraum nach § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG. Selbstständige ohne Versorgungswerk haben den vollen Höchstbetrag von 29.344 € (Single). Angestellte mit GRV-Pflichtbeitrag müssen die jährliche Pflichtbeitragsumme abziehen — ELSTER weist die verbleibende Spitze nach Eingabe der eTIN-bestätigten Lohnsteuerbescheinigung aus.
Höchstbetrag und individuelle Steuerwirkung schätzen
Der Bruttohöchstbetrag ist die obere Schranke; die tatsächliche Steuerersparnis hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab — § 32a EStG-Tarif zzgl. SolZ § 4 SolzG (über Freigrenze) und ggf. Kirchensteuer 8/9 %. Bei einem Beitrag von 6.000 € und 42 % Grenzsteuersatz beträgt die Ersparnis 2.520 €. Eine Modellrechnung über 25 Beitragsjahre zeigt die kumulierte Wirkung deutlich klarer als die einjährige Betrachtung.
Tariftyp wählen — Honorar oder Provision
Honorartarife rechnen Abschlusskosten gegen Honorarvereinbarung mit dem vermittelnden Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) ab; laufende Bestandsprovisionen entfallen. Provisionstarife refinanzieren Vertrieb über Zillmerung der ersten fünf Beitragsjahre und laufende Provision auf das Volumen. Der Effektivkostenunterschied beträgt regelmäßig 1,0–1,5 Prozentpunkte/Jahr — über 30 Jahre ein Endkapital-Spread im fünfstelligen Bereich.
Anlageform festlegen — klassisch, Hybrid oder fondsgebunden
Klassische Tarife garantieren einen Höchstrechnungszins (für Neuverträge ab 2025: 1,0 %) und überschussgeben dazu — kalkulierbar, aber renditeschwach. Hybrid-Tarife mischen klassischen Deckungsstock mit fondsgebundenem Anteil. Fondsgebundene Basisrenten investieren das gesamte Sondervermögen in Fonds (oft ETF-Portfolios) — höhere Renditechance, dafür geringere Garantie. Für lange Aufschubzeiten (≥ 20 Jahre) überwiegt aus Stiftung-Warentest-Untersuchungen seit 2018 regelmäßig der ETF-Hybrid- oder reine Fondstarif.
Hinterbliebenen- und BU-Zusatz prüfen
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG förderschädlichfrei zulässig sind: Hinterbliebenenrente an Ehegatten/eingetragene Lebenspartner sowie kindergeldberechtigte Kinder, Berufsunfähigkeitszusatz und Beitragsgarantie. Der BU-Anteil darf maximal 50 % des Gesamtbeitrags ausmachen — andernfalls verliert der Vertrag die Rürup-Eigenschaft. Hinterbliebenenabsicherung ohne Ehe/eLP ist nicht möglich; Konzepte für unverheiratete Lebensgemeinschaften fallen aus dem Förderrahmen.
Beitragshöhe an Lebensphase koppeln
Der Beitrag in der Ansparphase muss nicht konstant sein. Jährlich ist eine Anpassung möglich; Beitragsfreistellung nach § 165 VVG jederzeit. Sondereinzahlungen zum Jahresende lenken Spitzeneinkommen (Geschäftsverkauf, Bonus, Gewinnausschüttung) gezielt in den Sonderausgabenabzug. Wer eine Existenzgründungs- oder Elternzeit-Phase plant, sollte die Beitragsfreistellung der Kündigung vorziehen — das Deckungskapital bleibt im Vertrag, die Rente verkleinert sich nur um den nicht eingezahlten Anteil.
Sonderausgaben in der Steuererklärung erklären
Anlage Vorsorgeaufwand der Einkommensteuererklärung, Zeile 8 (Beiträge zu Basisrentenverträgen). Der Versicherer übermittelt die geleisteten Beiträge nach § 10a EStG i. V. m. der StDÜV elektronisch an das Finanzamt; die Bescheinigung des Versicherers ist parallel bei der Erklärung beizufügen. Im ELSTER-Formular werden die übermittelten Daten automatisch vorbelegt — gegenzeichnen genügt. Wer im Erstjahr eine Sonderzahlung leistet, prüft rechtzeitig, ob die Bescheinigung im laufenden Veranlagungszeitraum ausgestellt wurde.
Bei komplexen Konstellationen — Selbstständigkeit mit zeitweisem Versorgungswerks- Anschluss, Auslandsbeschäftigung mit Drittstaaten-Sozialversicherung, GmbH-Geschäftsführung mit Pensionszusage — ist eine persönliche Beratung sinnvoll. Steuerberater (§§ 1, 3 StBerG) und Rentenberater (§ 4 Nr. 1 RDG) kombinieren in solchen Fällen die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Sicht. Die BMF-Schreiben zu Altersvorsorgeaufwendungen sind die offizielle Verwaltungsauffassung; für Tarifvergleiche bietet Stiftung Warentest Finanztest mehrjährliche Marktübersichten. Hinweis nach § 5a UWG: Verlinkungen sind nicht-monetäre Hinweise auf Verwaltungsauffassung und unabhängige Verbraucherinformation; keine Provision.
Auszahlphase — Nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 1 EStG
Vom angesparten Deckungskapital zur lebenslangen Leibrente — und vom Bruttobetrag zur Auszahlung nach Steuer.
Die Auszahlung der Basisrente erfolgt zwingend als lebenslange Leibrente — eine Kapitalauszahlung ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG ausgeschlossen. Die monatliche Bruttorente ergibt sich aus dem angesparten Deckungskapital, dem garantierten oder erwirtschafteten Rentenfaktor und der Wahl etwaiger Hinterbliebenenabsicherung. Steuerlich greift § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a EStG: Der Besteuerungsanteil hängt vom Eintrittsjahrgang ab — und bleibt für die gesamte Bezugsdauer fixiert.
Besteuerungsanteil nach Renteneintrittsjahr
Ausschnitt aus § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a Doppelbuchstabe aa EStG.
| Renteneintritt | Besteuerungsanteil | Rentenfreibetrag | Beispiel: 18.000 €/Jahr |
|---|---|---|---|
| 2024 | 83,0 % | 17,0 % | 14.940 € steuerpflichtig |
| 2025 | 83,5 % | 16,5 % | 15.030 € steuerpflichtig |
| 2026 | 84,0 % | 16,0 % | 15.120 € steuerpflichtig |
| 2027 | 84,5 % | 15,5 % | 15.210 € steuerpflichtig |
| 2058 ff. | 100,0 % | 0 % | 18.000 € steuerpflichtig |
Der Rentenfreibetrag wird im ersten vollen Bezugsjahr auf einen festen Eurobetrag umgerechnet und bleibt für die gesamte Bezugsdauer eingefroren — spätere Rentenanpassungen unterliegen der vollen Besteuerung. Der Bundesfinanzhof hat in BFH X R 33/19 (19.05.2021) die Verfassungsmäßigkeit der Konstruktion grundsätzlich bestätigt; die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1140/21 ist in Karlsruhe anhängig. Quelle: § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a EStG; BFH X R 33/19; BMF-Schreiben 18.09.2024.
Hinterbliebenen- und BU-Zusatz
Welche Zusatzbausteine in den Förderrahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG passen — und wo die Schwellen liegen.
| Zusatzbaustein | Zulässig nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG | Schwelle |
|---|---|---|
| Hinterbliebenenrente an Ehegatten/eLP | Ja | — |
| Hinterbliebenenrente an kindergeldberechtigte Kinder | Ja | nur während Kindergeldanspruch |
| Hinterbliebenenrente an Lebensgefährten ohne Ehe | Nein | förderschädlich |
| Berufsunfähigkeitszusatz | Ja | BU-Anteil ≤ 50 % des Gesamtbeitrags |
| Beitragsgarantie / Höchstrechnungszinsgarantie | Ja | — |
| Kapitalrückgewähr ohne Hinterbliebene | Nein | förderschädlich |
Zusatzbausteine außerhalb des förderzulässigen Rahmens führen zur Aberkennung der Förderfähigkeit für den gesamten Vertrag — gewährte Steuervorteile werden nach § 233a AO verzinst zurückgefordert. Vor Vertragsabschluss ist daher eine Prüfung der Vertragsbedingungen gegen die Vorgaben des BMF-Schreibens vom 18.09.2024 empfehlenswert.
Update-Log 2025 → 2026
Alle relevanten Änderungen aus EStG, JStG, BMF-Schreiben und höchstrichterlicher Rechtsprechung mit Auswirkung auf die Berechnungslogik.
Voller Sonderausgabenabzug nach JStG 2022
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (BGBl. I 2022 S. 2294) wurde der Anstieg auf 100 % Abzugsfähigkeit der Beiträge nach § 10 Abs. 3 EStG um zwei Jahre vorgezogen. 2022 lag der Anteil bei 94 %, ab 2023 bei vollen 100 % — diese Stufe wirkt seither dauerhaft.
Anhebung des Höchstrechnungszinses für klassische Tarife
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat den maximal kalkulierbaren Rechnungszins für Neuverträge ab 01.01.2025 von 0,25 % auf 1,0 % angehoben (DeckRV-Änderung 2024). Für Bestandsverträge ändert sich nichts — die Anhebung wirkt nur auf neu abgeschlossene klassische und Hybrid-Tarife.
Höchstbetrag § 10 Abs. 3 EStG auf 29.344 € (Single) / 58.688 € (Splitting)
Der Bruttohöchstbetrag ist über die knappschaftliche Beitragsbemessungsgrenze (118.800 € im Jahr 2026) gekoppelt — 24,7 % daraus ergibt 29.343,60 €, kaufmännisch gerundet 29.344 €. Die Sozialversicherungs-Rechengrößen-Verordnung 2026 hat die knappschaftliche BBG für 2026 entsprechend festgesetzt.
Besteuerungsanteil bei Renteneintritt 2026 auf 84 %
Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a EStG steigt der Besteuerungsanteil bei Renteneintritt 2026 auf 84 % — die übrigen 16 % bilden den dauerhaft steuerfreien Rentenfreibetrag. Wer 2025 in Rente geht, erhält einen Anteil von 83,5 %; wer erst 2027 eintritt, 84,5 %. Der jahrgangsspezifische Anteil bleibt für die gesamte Bezugsdauer fixiert.
Verfassungsmäßigkeit der nachgelagerten Besteuerung
Der Bundesfinanzhof hat in dem Schwesterurteil zu BFH X R 20/19 die nachgelagerte Besteuerung der Basisrente nach § 22 Nr. 1 EStG grundsätzlich gebilligt, gleichzeitig aber Hinweise zur Doppelbesteuerungsvermeidung gegeben. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Ergebnis ist unter 2 BvR 1140/21 beim Bundesverfassungsgericht anhängig — eine Entscheidung wird im Veranlagungszeitraum 2026 nicht erwartet.
Aktualisiertes Schreiben zu Altersvorsorgeaufwendungen
Das BMF hat mit Schreiben vom 18.09.2024 (BStBl. I 2024) die Verwaltungsauffassung zu §§ 10, 10a, 22 EStG zusammengefasst — einschließlich der Behandlung von Beitragsgarantien, Hinterbliebenenzusätzen und der Schwellenregel 50 % BU-Anteil. Das Schreiben ersetzt die bisherigen Anwendungsschreiben und bindet die Finanzverwaltung im laufenden Veranlagungszeitraum.
Häufige Fragen zur Basisrente 2026
13 Antworten mit Bezug auf §§ 10, 22 EStG, BMF-Schreiben und BFH-Rechtsprechung.
Was ist die Rürup-Rente und welche Norm regelt sie?
Die Basisrente — nach dem Vorsitzenden der Rürup-Kommission als „Rürup-Rente" geläufig — ist eine privatwirtschaftlich abgeschlossene Altersvorsorge mit besonderer steuerlicher Behandlung. Die Beitragsabzugsfähigkeit folgt § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG, die Auszahlungsbesteuerung § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a EStG. Eingeführt mit dem Alterseinkünftegesetz 2005 (BGBl. I S. 1427), gleichgestellt mit der gesetzlichen Rentenversicherung in steuerlicher Hinsicht. Auszahlung ausschließlich als lebenslange Leibrente frühestens ab dem 62. Lebensjahr (für ab 2012 abgeschlossene Verträge); keine Kapitaloption, kein Rückkaufswert vor Rentenbeginn — der Vertrag erfüllt damit die Fördervoraussetzungen.
Wie hoch ist der Höchstbetrag 2026?
Der Höchstbetrag der absetzbaren Beiträge nach § 10 Abs. 3 EStG beträgt 2026 für Ledige 29.344 €, im Splittingfall 58.688 €. Bemessungsgrundlage ist der Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung — 24,7 % aus der Beitragsbemessungsgrenze West der knappschaftlichen RV (118.800 € im Jahr 2026). Wer als Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge zahlt oder Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks ist, sieht seinen verbleibenden Sonderausgabenspielraum nach § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG um diese Pflichtbeiträge gemindert — der Bruttohöchstbetrag bleibt formal bestehen, der nutzbare Restspielraum ist regelmäßig kleiner.
Sind die Beiträge zu 100 % als Sonderausgaben abzugsfähig?
Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 sind die Beiträge bis zum Höchstbetrag zu 100 % als Sonderausgaben abzugsfähig. Vor 2023 stieg der abzugsfähige Anteil schrittweise an: 60 % im Einführungsjahr 2005, jährlich +2 Prozentpunkte, 2022 noch 94 %. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (BGBl. I 2022 S. 2294) wurde der Anstieg auf 100 % um zwei Jahre vorgezogen — ursprünglich war der volle Abzug erst für 2025 vorgesehen. Das Wachstumschancengesetz 2024 hat an dieser Stufe nichts mehr verändert; der volle Abzug gilt seither dauerhaft.
Wie wird die Rürup-Rente in der Auszahlphase versteuert?
Die Auszahlung unterliegt der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a EStG — wie die gesetzliche Rente. Der Besteuerungsanteil bei Renteneintritt 2026 beträgt 84 %; die übrigen 16 % bilden den dauerhaft steuerfreien Rentenfreibetrag, der für die gesamte Bezugsdauer eingefroren bleibt. Anpassungen während des Bezugs werden voll versteuert. Der Anteil steigt für jeden Folgejahrgang um 0,5 Prozentpunkte und erreicht 100 % im Jahr 2058 (Eintrittsjahrgang). Der Bundesfinanzhof hat in BFH X R 33/19 (Urteil 19.05.2021) die Verfassungsmäßigkeit der nachgelagerten Besteuerung der Basisrente in Verbindung mit BFH X R 20/19 grundsätzlich bestätigt; die Verfassungsbeschwerde ist anhängig (BVerfG 2 BvR 1140/21).
Warum ist eine Kapitalauszahlung ausgeschlossen?
Die Fördervoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG verlangen eine lebenslange Leibrente. Eine Kapitalauszahlung — auch in Teilen, auch zu Beginn — würde die Förderfähigkeit rückwirkend entfallen lassen; gezahlte Steuervorteile müssten zurückgeführt werden. Auch Beleihung, Übertragung und Veräußerung sind ausgeschlossen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG; § 851c ZPO i. V. m. § 168 Abs. 3 VVG). Der Vertrag ist während der Aufschubzeit nicht pfändbar (§ 851c Abs. 1 ZPO bis zur dort genannten Grenze) — ein Vorteil in Selbstständigkeitsphasen mit unternehmerischem Risiko, gleichzeitig endgültig fixierter Konsumverzicht.
Ist die Rürup-Rente vererbbar?
Grundsätzlich nicht — die Anwartschaft erlischt mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Förderschädlichfrei zugelassen sind nur drei Zusatzbausteine: eine Hinterbliebenenrente an Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner und die im Versicherungsvertrag genannten kindergeldberechtigten Kinder, eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und eine Beitragsgarantie. Eine „Rückgewähr im Todesfall" außerhalb dieses Personenkreises ist nicht zulässig. Wer eine breitere Vererbungsmöglichkeit wünscht, weicht auf eine ungeförderte private Rentenversicherung oder ETF-Vermögen aus — beides allerdings ohne Sonderausgabenabzug.
Welche Rolle spielt die Anrechnung von GRV-Pflichtbeiträgen auf den Höchstbetrag?
Nach § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG werden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken auf den Höchstbetrag angerechnet. Beispiel: Ein Angestellter mit Pflichtbeitrag zur GRV in Höhe des Höchstbeitrags (2026 rund 18.860 € Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zusammen) hat vom Bruttohöchstbetrag 29.344 € nur noch rund 10.484 € Restspielraum für eine Rürup-Einzahlung. Selbstständige ohne GRV-Pflicht und ohne Versorgungswerk haben den vollen Spielraum — Zielgruppe der Konstruktion. Der Rechner zeigt nur die Maximalwirkung; die individuelle Berechnung verlangt den persönlichen Sozialversicherungsstatus.
Honorartarif oder Provisionstarif — wo liegt der Hebel?
Der Effektivkostenunterschied zwischen kostenarmen Honorartarifen (laufende Kosten 0,2–0,5 %/Jahr) und klassischen Provisionstarifen (1,2–2,0 %/Jahr inklusive Zillmerung) summiert sich über 30 Beitragsjahre auf erhebliche Endkapitalspreads. Bei 6.000 € Jahresbeitrag und 6 % Bruttorendite liegt das Endkapital im Honorartarif rund 91.276 € höher als im Provisionstarif gleicher Bruttorendite — bei identischem Beitrag, identischem Vermögen, identischer Steuerförderung. Stiftung Warentest Finanztest empfiehlt seit Jahren konsequent kostenarme Varianten; ein Tarifwechsel durch Übertrag auf einen Honorartarif ist über Versicherungsmakler mit Honorarvereinbarung (§ 34d Abs. 1 GewO) möglich.
Können Beiträge flexibel angepasst oder ausgesetzt werden?
Ja. Die Beitragsfreistellung nach § 165 VVG ist bei der Basisrente jederzeit möglich; die bisherige Anwartschaft bleibt erhalten und verzinst sich weiter mit dem Sondervermögen. Eine Kündigung mit Rückzahlung des Deckungskapitals ist hingegen ausgeschlossen — das Vertragsguthaben bleibt für die spätere lebenslange Rente reserviert. Auch der Beitrag selbst lässt sich häufig im Vertrag flexibel hoch- oder herunterfahren; viele Tarife erlauben eine Sonderzahlung zum Jahresende, mit der ein außerordentlich hoher Gewinn (z. B. aus Geschäftsverkauf) gezielt in den Sonderausgabenabzug gelenkt wird.
Wie unterscheidet sich Rürup von der Riester-Rente?
Riester nach §§ 10a, 79 ff EStG fördert mit Zulagen plus Sonderausgabenabzug, knüpft die Förderberechtigung an Pflichtversicherung in der GRV und erlaubt eine Kapitalauszahlung von 30 % zum Rentenbeginn. Rürup nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG fördert ausschließlich über Sonderausgabenabzug, ist offen für jeden Steuerpflichtigen einschließlich Selbstständige, Beamte und Spitzenverdiener — und schließt die Kapitalauszahlung vollständig aus. Höchstbetrag Riester 2.100 €/Jahr, Rürup 29.344 €/Jahr. Beide unterliegen in der Auszahlphase nachgelagerter Besteuerung; bei Riester erfolgt diese in voller Höhe (Einzahlungen aus geförderten Beiträgen), bei Rürup nach dem jahrgangsabhängigen Anteil des § 22 Nr. 1 EStG.
Wie wirkt sich eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Rürup-Mantel aus?
Der BU-Zusatzbaustein ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG zulässig, wenn der Beitrag zum BU-Schutz nicht mehr als 50 % des Gesamtbeitrags ausmacht. Vorteil: Auch der BU-Beitrag wird über den Sonderausgabenabzug gefördert — bei einem Spitzensteuersatz also faktisch nur etwa 55 % der Bruttoprämie aus eigener Tasche. Nachteil: BU-Leistungen aus dem Rürup-Mantel werden ebenfalls nachgelagert nach § 22 Nr. 1 EStG versteuert; eine eigenständige BU-Police (ohne Rürup-Mantel) liefert dagegen nur den Ertragsanteil zur Versteuerung — bei BU-Beginn vor 60 entspricht das einer faktisch viel niedrigeren Steuer. Die Tarifentscheidung verlangt einen Vergleich der individuellen Steuersituation in Anspar- und Leistungsphase.
Welche Förderberechtigten gibt es?
Förderberechtigt ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG jeder unbeschränkt Steuerpflichtige — anders als bei Riester gibt es keine Anknüpfung an die Pflichtversicherung in der GRV. Hauptzielgruppe sind Selbstständige ohne berufsständische Versorgung, Beamte mit Wunsch nach zusätzlicher steuergeförderter Vorsorge, Spitzenverdiener mit ausgeschöpften Riester- und bAV-Töpfen sowie Geschäftsführer einer GmbH (Gesellschafter-Geschäftsführer ohne GRV-Pflicht). Auch Angestellte mit Riester können parallel Rürup nutzen; die beiden Förderwege schließen sich nicht aus, der Rürup-Höchstbetrag wird durch GRV-Pflichtbeiträge nur faktisch verkleinert (siehe Anrechnungsregel oben).
Was bedeutet die nachgelagerte Besteuerung für die Gesamtwirkung?
Die Förderwirkung entsteht aus der Steuersatz-Differenz zwischen Anspar- und Auszahlphase. Wer in der Ansparphase Spitzensteuersatz 42–45 % (zzgl. SolZ und ggf. Kirchensteuer) hat und in der Rente einen Grenzsteuersatz um 25–30 % erreicht, holt die Differenz als Nettoförderung ein. Wer in beiden Phasen denselben Grenzsteuersatz hat, verschiebt die Steuer nur in die Zukunft — die Förderung reduziert sich auf den Zinseszinseffekt der vorgezogenen Liquidität. Eine Modellrechnung über 30 Anspar- und 25 Bezugsjahre verlangt zwingend eine realistische Schätzung des Grenzsteuersatzes nach Renteneintritt; statische Annahmen unterschätzen die Wirkung tendenziell.
Schlüsselbegriffe aus EStG und VVG
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Sonderausgabenabzug)
- Rechtsgrundlage des Beitragsabzugs in der Ansparphase. Erfasst Beiträge zu gesetzlicher Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungswerken, landwirtschaftlicher Alterskasse — und zur Basisrente. Höchstbetrag: § 10 Abs. 3 EStG, gekoppelt an die knappschaftliche BBG. Ab 2023 dauerhaft 100 % der Beiträge bis zum Höchstbetrag abzugsfähig.
- § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a EStG (Besteuerungsanteil)
- Norm der nachgelagerten Besteuerung. Anteil bei Renteneintritt 2005: 50 %. Steigerung jährlich 2 Prozentpunkte bis 2020 (80 %), seither 0,5 Prozentpunkte/Jahr. Eintritt 2026: 84 %. Eintritt 2058 und später: 100 %. Der Anteil wird im ersten vollen Bezugsjahr zum festen Rentenfreibetrag — eingefroren auf Lebenszeit.
- Höchstbetrag § 10 Abs. 3 EStG
- 24,7 % aus der Beitragsbemessungsgrenze West der knappschaftlichen Rentenversicherung. 2026: 29.344 € Single, 58.688 € Splitting. Vom Bruttohöchstbetrag werden Pflichtbeiträge zur GRV und zu berufsständischen Versorgungswerken abgezogen — § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG. Der nutzbare Restspielraum ist daher meist kleiner als der Bruttohöchstbetrag.
- Förderschädliche Verwendung
- Verstöße gegen die Auszahlungsbedingungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG: Kapitalauszahlung, Beleihung, Übertragung an nicht förderzulässige Personen, Auszahlung vor 62. Folge: Aberkennung der Förderfähigkeit, Rückforderung der bereits gewährten Steuervorteile zzgl. Verzinsung nach § 233a AO.
- Honorartarif vs. Provisionstarif
- Honorartarife rechnen Abschlusskosten gegen Honorarvereinbarung mit dem Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) ab; laufende Bestandsprovision entfällt. Provisionstarife verzillmern Abschlusskosten in den ersten 5 Beitragsjahren und tragen laufende Provision. Effektivkostenunterschied regelmäßig 1,0–1,5 Prozentpunkte/Jahr — über 30 Jahre fünfstelliger Endkapital-Spread.
Quellen und Aktenzeichen
Gesetzestexte des EStG und VVG, BGBl.-Veröffentlichungen, BMF-Schreiben und höchstrichterliche Rechtsprechung — Grundlage der Berechnungslogik.
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG · Sonderausgaben Basisrente
gesetze-im-internet.de · Beitragsabzug, Fördervoraussetzungen.
- § 10 Abs. 3 EStG · Höchstbetrag
gesetze-im-internet.de · Anrechnung GRV/Versorgungswerk.
- § 22 Nr. 1 EStG · Nachgelagerte Besteuerung
gesetze-im-internet.de · Besteuerungsanteil 84 % bei Eintritt 2026.
- § 32a EStG · Tarif Einkommensteuer
gesetze-im-internet.de · Grenzsteuersatz, Splitting.
- § 851c ZPO · Pfändungsschutz Altersvorsorge
gesetze-im-internet.de · Schutz von Anwartschaften.
- § 165 VVG · Beitragsfreistellung
gesetze-im-internet.de · Freistellung statt Kündigung.
- Alterseinkünftegesetz · BGBl. I 2004 S. 1427
bgbl.de · Einführung Basisrente 2005.
- Jahressteuergesetz 2022 · BGBl. I 2022 S. 2294
bgbl.de · Vorziehen 100 % Abzug auf 2023.
- BMF-Schreiben 18.09.2024 · Altersvorsorgeaufwendungen
bundesfinanzministerium.de · Verwaltungsauffassung §§ 10, 10a, 22 EStG.
- BFH X R 33/19 · Basisrente verfassungsgemäß
dejure.org · Urteil 19.05.2021.
- BFH X R 20/19 · Doppelbesteuerung GRV
dejure.org · Schwesterurteil 19.05.2021.
- Stiftung Warentest Finanztest · Basisrente
test.de · Tarifvergleich, Kostenanalyse.
Zum Weiterlesen
Themen, die in jeder Vorsorge- und Steuerplanung mit der Basisrente verwoben sind.
Den progressiven Steuersatz, der die Wirkung des Sonderausgabenabzugs treibt, zeigt der Einkommensteuer-Rechner § 32a EStG. Die Förderalternative für Pflichtversicherte mit Zulagen bildet der Riester-Rechner §§ 10a, 79 ff EStG ab — Höchstbetrag deutlich kleiner, dafür Kapitaloption und Zulagen.
Die zweite betriebliche Säule für Angestellte stellt der bAV-Rechner § 3 Nr. 63 EStG dar — mit Entgeltumwandlung bis zu 8 % der RV-BBG steuer- und 4 % sozialversicherungsfrei. Der Hebel der gesetzlichen Rente — auf den die Basisrente aufstockt — ergibt sich aus dem Renten-Rechner §§ 63 ff SGB VI.
Die nachgelagerte Besteuerung mit jahrgangsspezifischem Anteil von 84 % im Eintrittsjahr 2026 spiegelt der Rentenbesteuerungs-Rechner § 22 EStG; die Lücke zwischen gesetzlicher Rente und Wunschniveau adressiert der Rentenlücke-Rechner. Wer Splitting und Spitzensteuersatz in der Ansparphase abbilden will, findet im Grenzsteuersatz-Rechner die Tarifkurve im Detail.