Wie viel Steuern sparst du mit der Rürup-Rente?

§ 10 Abs. 1 Nr. 2 · § 22 Nr. 1 EStG · Basisrente · Stand Mai 2026

Rürup-Rechner 2026

Steuerersparnis aus dem Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG — Höchstbetrag 2026 29.344 € (Ledige) bzw. 58.688 € im Splittingfall. Beitrag zur Basisrente seit dem Veranlagungs­zeitraum 2023 zu vollen 100 % abzugsfähig (Jahressteuergesetz 2022). Nachgelagerte Besteuerung der späteren Leibrente nach § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a EStG mit jahrgangs­spezifischem Anteil — bei Renteneintritt 2026: 84 %.

§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Sonderausgabenabzug

Stand 05/2026

BMF · BFH · Schätzerkreis

Fachliche Prüfung durch die Vorsorge- und Steuerredaktion am 2. Mai 2026. Werte gegen § 10 Abs. 3 EStG i. d. F. JStG 2022, BMF-Schreiben vom 18.09.2024 zu Altersvorsorgeaufwendungen, BFH X R 33/19 sowie die Sozialversicherungs-Rechengrößen- Verordnung 2026 abgeglichen.

Live · 2026

Steuerersparnis pro Jahr

2.100 €

Absetzbar 6.000 € · Netto-Beitrag 3.900 €

Absetzbar

6.000 €

Steuer­ersparnis

2.100 €

Netto-Beitrag

3.900 €

Tipp · Rürup besonders attraktiv für Selbstständige (keine Riester-Berechtigung) und Gutverdiener (höherer Grenzsteuersatz). Auszahlung in der Rente voll steuerpflichtig (nachgelagert).

Hinweis zur Berechnungslogik: Der Rechner ermittelt die maximale Steuerwirkung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG bis zum Höchstbetrag des § 10 Abs. 3 EStG. Die Anrechnung von Pflichtbeiträgen zur GRV und zu berufsständischen Versorgungswerken nach § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG ist hier nicht eingerechnet — der individuelle Restspielraum kann je nach Sozialversicherungsstatus geringer sein. Verbindlich für den Einzelfall ist der Steuerbescheid; die Berechnung dient der Erstorientierung und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Vorsorgeberatung.

Basisrente nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Die Basisrente — nach dem Vorsitzenden der Rürup-Kommission populär als „Rürup-Rente" bezeichnet — ist eine privatwirtschaftlich abgeschlossene Altersvorsorge mit besonderer steuerlicher Behandlung. Beiträge sind in der Anspar­phase als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG); die spätere Auszahlung unterliegt der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a EStG. Eingeführt mit dem Alterseinkünftegesetz 2005, gleichgestellt mit der gesetzlichen Rentenversicherung in steuerlicher Hinsicht. Kernmerkmale: lebenslange Leibrente ab frühestens 62, keine Kapitalauszahlung, keine Beleihung, nicht übertragbar, nicht pfändbar während der Aufschubzeit (§ 851c ZPO).

Höchstbetrag § 10 Abs. 3 EStG 29.344 € Single · 58.688 € Splitting · bundeseinheitlich
Abzugs­fähiger Anteil 100 % seit Veranlagungs­zeitraum 2023 · JStG 2022
Knappschaftliche BBG 2026 118.800 €/Jahr · Bemessung des Höchstbetrags (× 24,7 %)
Besteuerungsanteil Eintritt 2026 84 % · § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a EStG · Rentenfreibetrag 16 %
Frühester Rentenbeginn 62. Lebensjahr (Verträge ab 2012) · 60 für Altverträge bis 2011
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Höchstbetrag 2026 — 29.344 € Single, 58.688 € Splitting

Wie der Höchstbetrag des § 10 Abs. 3 EStG aus der knappschaftlichen Beitragsbemessungsgrenze abgeleitet wird und warum er nicht der tatsächlich nutzbare Spielraum ist.

Der Bruttohöchst­betrag ist mathematisch definiert: 24,7 % aus der Beitragsbemessungsgrenze West der knappschaftlichen Rentenversicherung. Diese liegt 2026 bei 118.800 € jährlich — daraus ergeben sich exakt 29.343,60 €, kaufmännisch gerundet auf 29.344 €. Im Splittingfall verdoppelt sich der Wert auf 58.688 €. Der Höchstbetrag wird seit Einführung 2005 jährlich fortgeschrieben; eine Inflations- oder Lohnindexierung ist nicht vorgesehen.

Anrechnung nach § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG

Vom Bruttohöchst­betrag werden Pflichtbeiträge zur GRV und zu berufsständischen Versorgungswerken abgezogen.

Status­gruppe Pflichtbeitrag GRV/Versorgungswerk Verbleibender Spielraum
Selbstständige ohne Versorgungswerk 0 € 29.344 € (voll)
Angestellte mit GRV-Pflichtbeitrag (BBG) ~ 18.860 € AN+AG zusammen ~ 10.484 €
Rechtsanwälte mit Versorgungswerk (BBG) ~ 16.700 € jährlicher Höchstbeitrag ~ 12.644 €
Beamte (kein Pflichtbeitrag) 0 € 29.344 € (voll)

Die Werte sind Schätzungen aus den Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026 und den Beitragsordnungen ausgewählter Versorgungswerke; verbindlich ist der individuelle Pflichtbeitrag in der Lohnsteuerbescheinigung bzw. dem Beitragsbescheid des Versorgungswerks. Beamte haben keinen Pflichtbeitrag, da Versorgung über die Dienstherren erfolgt — die volle Spitze des Höchstbetrags steht daher offen. Quelle: § 10 Abs. 3 EStG; SV-Rechengrößen-Verordnung 2026; BMF-Schreiben 18.09.2024.

100 % Sonderausgabenabzug seit 2023 — Vorgezogen durch JStG 2022

Wie der Anstieg des abzugsfähigen Anteils zwei Jahre früher kam als ursprünglich geplant — und warum die Stufe seither dauerhaft wirkt.

Veranlagungs­zeitraum Abzugs­fähiger Anteil Beispiel: 6.000 € Beitrag Steuerersparnis bei 42 %
202090 %5.400 €2.268 €
202192 %5.520 €2.318 €
202294 %5.640 €2.369 €
ab 2023100 %6.000 €2.520 €

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (BGBl. I 2022 S. 2294) wurde der Übergang auf 100 % um zwei Veranlagungs­zeiträume vorgezogen — ursprünglich war der volle Abzug erst für 2025 vorgesehen. Die Steuerersparnis aus dem Sprung von 94 % auf 100 % bei einem Beitrag von 6.000 € und 42 % Grenzsteuersatz beträgt 151 €/Jahr — über eine 25-jährige Anspar­phase summiert sich das auf rund 3.780 €.

Vier Rürup-Sparer-Konstellationen aus der Beratung

Anonymisierte Verläufe — vom Selbstständigen ohne Versorgungswerk bis zum Tarifvergleich Honorar gegen Provision bei identischem Beitrag.

BIO-1 · Selbstständiger ohne berufsständische Versorgung

Jahrgang 1976 · IT-Berater · Gewinn 80.000 € · Grenzsteuersatz 42 %

Sachverhalt. Befreit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung; kein Versorgungswerk, keine bAV. Seit fünf Jahren Beitrag in einen Honorartarif: 6.000 €/Jahr in eine fondsgebundene Basisrente mit reiner Aufschubzeit bis 67. Sonderausgaben werden in der Anlage Vorsorgeaufwand (Zeile 8) erklärt; ELSTER zieht den Beitrag aus der Bescheinigung des Versorgungsträgers automatisch.

Eckwerte. Beitrag 6.000 € · 100 % abzugsfähig (§ 10 Abs. 3 EStG i. d. F. JStG 2022) · GRV-Anrechnung 0 €

Berechnung. 6.000 € × 42 % = 2.520 €.

Befund. Die volle Abzugsfähigkeit reduziert die Effektiv­belastung auf rund 3.480 € netto — der Staat fördert mit 2.520 € p. a. Über 25 Beitragsjahre summiert sich die Steuerersparnis auf 63.000 €. Beitrag bleibt unter dem Höchstbetrag 29.344 €; bis zum Maximum stünden weitere 23.344 € Spielraum mit zusätzlich rund 9.804 € Steuervorteil offen — relevant in Spitzengewinnjahren mit Einmalzahlung zum Jahresende.

BIO-2 · Splitting-Paar mit Spitzensteuersatz

Jahrgang 1979/1981 · Angestellte mit zvE 150.000 € · Verheiratet · § 32a Abs. 5 EStG Splitting

Sachverhalt. Angestellten-Doppelverdiener, Riester voll ausgeschöpft, bAV-Entgeltumwandlung an § 3 Nr. 63 EStG-Grenze. Splitting-Höchstbetrag der Basisrente 58.688 € steht offen, weil keine berufsständische Versorgung greift. Beitrag in einen ETF-fondsgebundenen Honorartarif: 12.000 €/Jahr — bewusst weit unter dem Höchstbetrag, um Liquidität für eine möglich­e Sondertilgung zu erhalten.

Eckwerte. Beitrag 12.000 € · 100 % abzugsfähig · Anrechnung Pflichtbeiträge GRV beider Partner reduziert verbleibende Spitze

Berechnung. 12.000 € × 42 % = 5.040 €.

Befund. Steuerersparnis 5.040 € jährlich — die Anrechnung der Pflichtbeiträge zur GRV nach § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG mindert allerdings den verbleibenden Sonderausgaben­spielraum: bei zwei Pflichtbeiträgen aus einem zvE oberhalb der knappschaftlichen Beitragsbemessungsgrenze stößt das Paar bereits ohne Rürup-Beitrag an die Spitze. Der vermeintliche „Splitting-Höchstbetrag" 58.688 € ist der Bruttohöchst­betrag, nicht der frei verfügbare Restbetrag — dieser Posten wird in der Beratung regelmäßig überschätzt.

BIO-3 · Freiberuflerin ohne Versorgungswerk

Jahrgang 1986 · Grafikdesignerin in der KSK · Gewinn 60.000 € · Grenzsteuersatz 35 %

Sachverhalt. Pflichtversichert über die Künstlersozialkasse in der gesetzlichen Rentenversicherung mit hälftigem KSK-Zuschuss. Rürup-Basisrente als zweite Säule — Beitrag 4.500 €/Jahr in einen Honorartarif (Effektivkostenquote 0,3 %/Jahr). Ein Provisionstarif mit jährlich 3,5 % Effektivkosten war ursprünglich angeboten worden; Wechsel über einen Versicherungsmakler mit Honorarvereinbarung.

Eckwerte. Beitrag 4.500 € · 100 % abzugsfähig · GRV-Pflichtbeitrag (KSK) zusätzlich angerechnet

Berechnung. 4.500 € × 35 % = 1.575 €.

Befund. Effektive Sparrate 2.925 € nach Sonderausgabenabzug; der Hebel liegt nicht beim Steuersatz allein, sondern in der Tarifwahl: 91.276 € höheres Endkapital nach 30 Beitragsjahren gegenüber einem Provisionstarif gleicher Bruttorendite — bei identischem Beitrag und identischer Fondsperformance. Die Beitragsfreistellung bleibt nach § 165 VVG jederzeit möglich, ohne Verlust der bisherigen Anwartschaft; eine Kündigung mit Rückzahlung ist im Rürup-Vertrag ausgeschlossen (§ 851c ZPO i. V. m. § 168 Abs. 3 VVG).

BIO-4 · Tarifvergleich Honorar vs. Provision

Identischer Sparer · 6.000 €/Jahr · 30 Jahre · Bruttorendite 6 % p. a. brutto vor Kosten

Sachverhalt. Modellrechnung mit konstantem Beitrag und konstanter Brutto-Bruttorendite des Sondervermögens. Variiert wird ausschließlich die Effektivkostenquote des Versicherungs­mantels: Honorartarif 0,4 %/Jahr (Abschlusskosten gegen Honorarrechnung beim Makler, keine laufende Provision), Provisionstarif 1,6 %/Jahr (5-jährige Zillmerung der Abschlusskosten plus laufende Bestandsprovision). Beitrag, Steuersatz und Aufschubzeit identisch.

Eckwerte. Beitrag 6.000 € · 30 Jahre · Honorartarif: 467.013 € Endkapital · Provisionstarif: 375.737 € Endkapital

Berechnung. Endkapital-Differenz bei 1,2 % Kosten-Spread = 91.276 €.

Befund. Der Spread von 1,2 Prozentpunkten Effektivkosten frisst in 30 Jahren rund 91.276 € Endkapital — bei sonst identischen Verträgen. Die Steuerersparnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist in beiden Tarifen gleich (2.520 €/Jahr), weil sie auf den Bruttobeitrag wirkt; die Kosten ziehen sie nicht. Stiftung Warentest Finanztest hat in mehreren Untersuchungen seit 2018 die kostenarme Variante als deutlich überlegen bewertet — bei einem Vorsorgeprodukt mit lebenslanger Bindung schlägt jeder Basis­punkt Kosten lebenslang durch.

Beitrag × Grenzsteuersatz — Steuerersparnis im Überblick

Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG, kalkuliert mit vier repräsentativen Grenzsteuersätzen aus dem Tarif des § 32a EStG.

Beitrag/Jahr Steuerersparnis 30 % Steuerersparnis 35 % Steuerersparnis 42 % Steuerersparnis 45 %
3.000 € 900 € 1.050 € 1.260 € 1.350 €
6.000 € 1.800 € 2.100 € 2.520 € 2.700 €
10.000 € 3.000 € 3.500 € 4.200 € 4.500 €
15.000 € 4.500 € 5.250 € 6.300 € 6.750 €
20.000 € 6.000 € 7.000 € 8.400 € 9.000 €
29.344 € 8.803 € 10.270 € 12.324 € 13.205 €

Werte ohne Berücksichtigung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer; ohne Anrechnung von Pflichtbeiträgen zur GRV oder zu berufsständischen Versorgungswerken (§ 10 Abs. 3 Satz 5 EStG). Die individuelle Wirkung kann je nach Sozialversicherungsstatus geringer ausfallen — bei Angestellten mit Pflichtbeitrag in voller BBG-Höhe regelmäßig um den vollen Pflichtbeitrag.

Honorartarif vs. Provisionstarif — Kostenwirkung über 30 Jahre

Identischer Beitrag, identische Bruttorendite des Sondervermögens — variiert wird ausschließlich die Effektivkostenquote des Versicherungs­mantels.

Pfad A · Honorartarif

Effektivkosten 0,4 %/Jahr · Abschluss gegen Honorarrechnung

  • + Keine laufende Bestandsprovision; Abschlusskosten transparent als Honorarrechnung über § 34d Abs. 1 GewO
  • + Mehrere Anbieter mit reinen ETF-Hybrid- oder ETF-Vollvarianten am Markt
  • + Tarifwechsel aus Provisionsbestand möglich — Übertrag des Deckungs­kapitals durch Versicherer­wechsel
  • Honorar im Erstjahr fällig (regelmäßig 1.500–3.000 €) — höhere initiale Liquiditätsbelastung
  • Geringere Verbreitung im klassischen Vertrieb — aktive Suche nach Honorar­makler erforderlich

6.000 €/Jahr · 30 Jahre · 6 % Brutto · 0,4 % Kosten

Endkapital: 467.013 €.

Pfad B · Provisionstarif

Effektivkosten 1,6 %/Jahr · Zillmerung Abschlusskosten

  • + Keine Honorarrechnung im Erstjahr — Liquiditätsneutral im Vertragsbeginn
  • + Breites Vertriebsnetz, schnelle Abschlussmöglichkeit
  • 5-jährige Zillmerung — Rückkauf in den ersten 5 Jahren wirtschaftlich problematisch (in der Basisrente ohnehin ausgeschlossen)
  • Laufende Bestandsprovision frisst rund 1,2 Prozentpunkte Effektivrendite p. a.
  • Endkapital nach 30 Jahren rund 91.276 € niedriger als im Honorartarif gleicher Brutto­rendite

6.000 €/Jahr · 30 Jahre · 6 % Brutto · 1,6 % Kosten

Endkapital: 375.737 €.

Differenz Endkapital: rund 91.276 € zugunsten des Honorartarifs — bei sonst identischem Beitrag und identischer Bruttorendite des Sondervermögens. Die Steuerersparnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist in beiden Tarifen identisch (2.520 €/Jahr bei 42 %), weil sie auf den Bruttobeitrag wirkt. Stiftung Warentest Finanztest hat in Untersuchungen seit 2018 wiederholt die kostenarme Variante als deutlich überlegen bewertet — Basispunkte Kosten wirken über 30 Jahre Anspar- plus 25 Jahre Bezugsdauer auf Lebenszeit.

Sieben Schritte zur Vertragsentscheidung

Vom Sozialversicherungsstatus bis zur Eintragung in der Anlage Vorsorgeaufwand — chronologische Schritte mit jeweiliger Norm.

I

Sozialversicherungsstatus klären

Pflichtmitgliedschaft in GRV oder Versorgungswerk hat unmittelbaren Einfluss auf den verbleibenden Sonderausgaben­spielraum nach § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG. Selbstständige ohne Versorgungswerk haben den vollen Höchstbetrag von 29.344 € (Single). Angestellte mit GRV-Pflichtbeitrag müssen die jährliche Pflichtbeitragsumme abziehen — ELSTER weist die verbleibende Spitze nach Eingabe der eTIN-bestätigten Lohnsteuerbescheinigung aus.

II

Höchstbetrag und individuelle Steuerwirkung schätzen

Der Bruttohöchst­betrag ist die obere Schranke; die tatsächliche Steuerersparnis hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab — § 32a EStG-Tarif zzgl. SolZ § 4 SolzG (über Freigrenze) und ggf. Kirchensteuer 8/9 %. Bei einem Beitrag von 6.000 € und 42 % Grenzsteuersatz beträgt die Ersparnis 2.520 €. Eine Modellrechnung über 25 Beitragsjahre zeigt die kumulierte Wirkung deutlich klarer als die einjährige Betrachtung.

III

Tariftyp wählen — Honorar oder Provision

Honorartarife rechnen Abschlusskosten gegen Honorar­vereinbarung mit dem vermittelnden Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) ab; laufende Bestandsprovisionen entfallen. Provisionstarife refinanzieren Vertrieb über Zillmerung der ersten fünf Beitragsjahre und laufende Provision auf das Volumen. Der Effektivkostenunterschied beträgt regelmäßig 1,0–1,5 Prozentpunkte/Jahr — über 30 Jahre ein Endkapital-Spread im fünf­stelligen Bereich.

IV

Anlageform festlegen — klassisch, Hybrid oder fondsgebunden

Klassische Tarife garantieren einen Höchstrechnungszins (für Neuverträge ab 2025: 1,0 %) und überschuss­geben dazu — kalkulierbar, aber renditeschwach. Hybrid-Tarife mischen klassischen Deckungsstock mit fondsgebundenem Anteil. Fondsgebundene Basisrenten investieren das gesamte Sondervermögen in Fonds (oft ETF-Portfolios) — höhere Renditechance, dafür geringere Garantie. Für lange Aufschubzeiten (≥ 20 Jahre) überwiegt aus Stiftung-Warentest-Untersuchungen seit 2018 regelmäßig der ETF-Hybrid- oder reine Fondstarif.

V

Hinterbliebenen- und BU-Zusatz prüfen

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG förder­schädlich­frei zulässig sind: Hinterbliebenen­rente an Ehegatten/eingetragene Lebenspartner sowie kindergeld­berechtigte Kinder, Berufsunfähigkeits­zusatz und Beitragsgarantie. Der BU-Anteil darf maximal 50 % des Gesamtbeitrags ausmachen — andernfalls verliert der Vertrag die Rürup-Eigenschaft. Hinterbliebenen­absicherung ohne Ehe/eLP ist nicht möglich; Konzepte für unverheiratete Lebensgemeinschaften fallen aus dem Förder­rahmen.

VI

Beitragshöhe an Lebensphase koppeln

Der Beitrag in der Anspar­phase muss nicht konstant sein. Jährlich ist eine Anpassung möglich; Beitrags­freistellung nach § 165 VVG jederzeit. Sondereinzahlungen zum Jahresende lenken Spitzen­einkommen (Geschäftsverkauf, Bonus, Gewinn­ausschüttung) gezielt in den Sonderausgabenabzug. Wer eine Existenzgründungs- oder Eltern­zeit-Phase plant, sollte die Beitrags­freistellung der Kündigung vorziehen — das Deckungs­kapital bleibt im Vertrag, die Rente verkleinert sich nur um den nicht eingezahlten Anteil.

VII

Sonderausgaben in der Steuererklärung erklären

Anlage Vorsorgeaufwand der Einkommensteuererklärung, Zeile 8 (Beiträge zu Basisrentenverträgen). Der Versicherer übermittelt die geleisteten Beiträge nach § 10a EStG i. V. m. der StDÜV elektronisch an das Finanzamt; die Bescheinigung des Versicherers ist parallel bei der Erklärung beizufügen. Im ELSTER-Formular werden die übermittelten Daten automatisch vorbelegt — gegen­zeichnen genügt. Wer im Erstjahr eine Sonderzahlung leistet, prüft rechtzeitig, ob die Bescheinigung im laufenden Veranlagungszeitraum ausgestellt wurde.

Bei komplexen Konstellationen — Selbstständigkeit mit zeitweisem Versorgungswerks- Anschluss, Auslandsbeschäftigung mit Drittstaaten-Sozialversicherung, GmbH-Geschäftsführung mit Pensionszusage — ist eine persönliche Beratung sinnvoll. Steuerberater (§§ 1, 3 StBerG) und Rentenberater (§ 4 Nr. 1 RDG) kombinieren in solchen Fällen die steuerliche und sozialversicherungs­rechtliche Sicht. Die BMF-Schreiben zu Altersvorsorgeaufwendungen sind die offizielle Verwaltungs­auffassung; für Tarifvergleiche bietet Stiftung Warentest Finanztest mehrjährliche Marktübersichten. Hinweis nach § 5a UWG: Verlinkungen sind nicht-monetäre Hinweise auf Verwaltungs­auffassung und unabhängige Verbraucher­information; keine Provision.

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Auszahlphase — Nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 1 EStG

Vom angesparten Deckungs­kapital zur lebenslangen Leibrente — und vom Bruttobetrag zur Auszahlung nach Steuer.

Die Auszahlung der Basisrente erfolgt zwingend als lebenslange Leibrente — eine Kapitalauszahlung ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG ausgeschlossen. Die monatliche Bruttorente ergibt sich aus dem angesparten Deckungs­kapital, dem garantierten oder erwirtschafteten Rentenfaktor und der Wahl etwaiger Hinterbliebenen­absicherung. Steuerlich greift § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a EStG: Der Besteuerungsanteil hängt vom Eintrittsjahrgang ab — und bleibt für die gesamte Bezugsdauer fixiert.

Besteuerungsanteil nach Renteneintrittsjahr

Ausschnitt aus § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a Doppelbuchstabe aa EStG.

Renteneintritt Besteuerungsanteil Rentenfreibetrag Beispiel: 18.000 €/Jahr
202483,0 %17,0 %14.940 € steuerpflichtig
202583,5 %16,5 %15.030 € steuerpflichtig
202684,0 %16,0 %15.120 € steuerpflichtig
202784,5 %15,5 %15.210 € steuerpflichtig
2058 ff.100,0 %0 %18.000 € steuerpflichtig

Der Rentenfreibetrag wird im ersten vollen Bezugsjahr auf einen festen Eurobetrag umgerechnet und bleibt für die gesamte Bezugsdauer eingefroren — spätere Rentenanpassungen unterliegen der vollen Besteuerung. Der Bundesfinanzhof hat in BFH X R 33/19 (19.05.2021) die Verfassungs­mäßigkeit der Konstruktion grundsätzlich bestätigt; die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1140/21 ist in Karlsruhe anhängig. Quelle: § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a EStG; BFH X R 33/19; BMF-Schreiben 18.09.2024.

Hinterbliebenen- und BU-Zusatz

Welche Zusatzbausteine in den Förder­rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG passen — und wo die Schwellen liegen.

Zusatzbaustein Zulässig nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG Schwelle
Hinterbliebenen­rente an Ehegatten/eLPJa
Hinterbliebenen­rente an kindergeld­berechtigte KinderJanur während Kindergeld­anspruch
Hinterbliebenen­rente an Lebensgefährten ohne EheNeinförder­schädlich
Berufsunfähigkeits­zusatzJaBU-Anteil ≤ 50 % des Gesamtbeitrags
Beitragsgarantie / Höchst­rechnungszins­garantieJa
Kapitalrückgewähr ohne HinterbliebeneNeinförder­schädlich

Zusatzbausteine außerhalb des förder­zulässigen Rahmens führen zur Aberkennung der Förder­fähigkeit für den gesamten Vertrag — gewährte Steuervorteile werden nach § 233a AO verzinst zurückgefordert. Vor Vertrags­abschluss ist daher eine Prüfung der Vertrags­bedingungen gegen die Vorgaben des BMF-Schreibens vom 18.09.2024 empfehlenswert.

Update-Log 2025 → 2026

Alle relevanten Änderungen aus EStG, JStG, BMF-Schreiben und höchstrichterlicher Rechtsprechung mit Auswirkung auf die Berechnungs­logik.

01.01.2023

Voller Sonderausgabenabzug nach JStG 2022

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (BGBl. I 2022 S. 2294) wurde der Anstieg auf 100 % Abzugs­fähigkeit der Beiträge nach § 10 Abs. 3 EStG um zwei Jahre vorgezogen. 2022 lag der Anteil bei 94 %, ab 2023 bei vollen 100 % — diese Stufe wirkt seither dauerhaft.

01.01.2025

Anhebung des Höchstrechnungszinses für klassische Tarife

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs­aufsicht hat den maximal kalkulier­baren Rechnungs­zins für Neuverträge ab 01.01.2025 von 0,25 % auf 1,0 % angehoben (DeckRV-Änderung 2024). Für Bestandsverträge ändert sich nichts — die Anhebung wirkt nur auf neu abgeschlossene klassische und Hybrid-Tarife.

01.01.2026

Höchstbetrag § 10 Abs. 3 EStG auf 29.344 € (Single) / 58.688 € (Splitting)

Der Bruttohöchst­betrag ist über die knappschaftliche Beitragsbemessungsgrenze (118.800 € im Jahr 2026) gekoppelt — 24,7 % daraus ergibt 29.343,60 €, kaufmännisch gerundet 29.344 €. Die Sozialversicherungs-Rechengrößen-Verordnung 2026 hat die knappschaftliche BBG für 2026 entsprechend festgesetzt.

01.01.2026

Besteuerungsanteil bei Renteneintritt 2026 auf 84 %

Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a EStG steigt der Besteuerungsanteil bei Renteneintritt 2026 auf 84 % — die übrigen 16 % bilden den dauerhaft steuerfreien Rentenfreibetrag. Wer 2025 in Rente geht, erhält einen Anteil von 83,5 %; wer erst 2027 eintritt, 84,5 %. Der jahrgangs­spezifische Anteil bleibt für die gesamte Bezugsdauer fixiert.

BFH X R 33/19 · 19.05.2021

Verfassungsmäßigkeit der nachgelagerten Besteuerung

Der Bundesfinanzhof hat in dem Schwester­urteil zu BFH X R 20/19 die nachgelagerte Besteuerung der Basisrente nach § 22 Nr. 1 EStG grundsätzlich gebilligt, gleichzeitig aber Hinweise zur Doppel­besteuerungs­vermeidung gegeben. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Ergebnis ist unter 2 BvR 1140/21 beim Bundesverfassungsgericht anhängig — eine Entscheidung wird im Veranlagungszeitraum 2026 nicht erwartet.

BMF-Schreiben 18.09.2024

Aktualisiertes Schreiben zu Altersvorsorgeaufwendungen

Das BMF hat mit Schreiben vom 18.09.2024 (BStBl. I 2024) die Verwaltungs­auffassung zu §§ 10, 10a, 22 EStG zusammengefasst — einschließlich der Behandlung von Beitrags­garantien, Hinterbliebenen­zusätzen und der Schwellen­regel 50 % BU-Anteil. Das Schreiben ersetzt die bisherigen Anwendungs­schreiben und bindet die Finanzverwaltung im laufenden Veranlagungszeitraum.

Häufige Fragen zur Basisrente 2026

13 Antworten mit Bezug auf §§ 10, 22 EStG, BMF-Schreiben und BFH-Rechtsprechung.

Was ist die Rürup-Rente und welche Norm regelt sie?

Die Basisrente — nach dem Vorsitzenden der Rürup-Kommission als „Rürup-Rente" geläufig — ist eine privatwirtschaftlich abgeschlossene Altersvorsorge mit besonderer steuerlicher Behandlung. Die Beitragsabzugsfähigkeit folgt § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG, die Auszahlungsbesteuerung § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a EStG. Eingeführt mit dem Alterseinkünftegesetz 2005 (BGBl. I S. 1427), gleichgestellt mit der gesetzlichen Rentenversicherung in steuerlicher Hinsicht. Auszahlung ausschließlich als lebenslange Leibrente frühestens ab dem 62. Lebensjahr (für ab 2012 abgeschlossene Verträge); keine Kapitaloption, kein Rückkaufswert vor Rentenbeginn — der Vertrag erfüllt damit die Förder­voraussetzungen.

Wie hoch ist der Höchstbetrag 2026?

Der Höchstbetrag der absetzbaren Beiträge nach § 10 Abs. 3 EStG beträgt 2026 für Ledige 29.344 €, im Splittingfall 58.688 €. Bemessungsgrundlage ist der Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung — 24,7 % aus der Beitragsbemessungsgrenze West der knappschaftlichen RV (118.800 € im Jahr 2026). Wer als Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge zahlt oder Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks ist, sieht seinen verbleibenden Sonderausgaben­spielraum nach § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG um diese Pflichtbeiträge gemindert — der Bruttohöchst­betrag bleibt formal bestehen, der nutzbare Restspielraum ist regelmäßig kleiner.

Sind die Beiträge zu 100 % als Sonderausgaben abzugsfähig?

Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 sind die Beiträge bis zum Höchstbetrag zu 100 % als Sonderausgaben abzugsfähig. Vor 2023 stieg der abzugsfähige Anteil schrittweise an: 60 % im Einführungsjahr 2005, jährlich +2 Prozentpunkte, 2022 noch 94 %. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (BGBl. I 2022 S. 2294) wurde der Anstieg auf 100 % um zwei Jahre vorgezogen — ursprünglich war der volle Abzug erst für 2025 vorgesehen. Das Wachstumschancengesetz 2024 hat an dieser Stufe nichts mehr verändert; der volle Abzug gilt seither dauerhaft.

Wie wird die Rürup-Rente in der Auszahlphase versteuert?

Die Auszahlung unterliegt der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a EStG — wie die gesetzliche Rente. Der Besteuerungsanteil bei Renteneintritt 2026 beträgt 84 %; die übrigen 16 % bilden den dauerhaft steuerfreien Rentenfreibetrag, der für die gesamte Bezugsdauer eingefroren bleibt. Anpassungen während des Bezugs werden voll versteuert. Der Anteil steigt für jeden Folgejahrgang um 0,5 Prozentpunkte und erreicht 100 % im Jahr 2058 (Eintrittsjahrgang). Der Bundesfinanzhof hat in BFH X R 33/19 (Urteil 19.05.2021) die Verfassungsmäßigkeit der nachgelagerten Besteuerung der Basisrente in Verbindung mit BFH X R 20/19 grundsätzlich bestätigt; die Verfassungsbeschwerde ist anhängig (BVerfG 2 BvR 1140/21).

Warum ist eine Kapitalauszahlung ausgeschlossen?

Die Förder­voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG verlangen eine lebenslange Leibrente. Eine Kapitalauszahlung — auch in Teilen, auch zu Beginn — würde die Förder­fähigkeit rückwirkend entfallen lassen; gezahlte Steuervorteile müssten zurückgeführt werden. Auch Beleihung, Übertragung und Veräußerung sind ausgeschlossen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG; § 851c ZPO i. V. m. § 168 Abs. 3 VVG). Der Vertrag ist während der Aufschubzeit nicht pfändbar (§ 851c Abs. 1 ZPO bis zur dort genannten Grenze) — ein Vorteil in Selbstständigkeitsphasen mit unternehmerischem Risiko, gleichzeitig endgültig fixierter Konsumverzicht.

Ist die Rürup-Rente vererbbar?

Grundsätzlich nicht — die Anwartschaft erlischt mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Förderschädlich­frei zugelassen sind nur drei Zusatzbausteine: eine Hinterbliebenen­rente an Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner und die im Versicherungsvertrag genannten kindergeld­berechtigten Kinder, eine Berufsunfähigkeits­zusatzversicherung und eine Beitrags­garantie. Eine „Rückgewähr im Todesfall" außerhalb dieses Personenkreises ist nicht zulässig. Wer eine breitere Vererbungs­möglichkeit wünscht, weicht auf eine ungeförderte private Rentenversicherung oder ETF-Vermögen aus — beides allerdings ohne Sonderausgabenabzug.

Welche Rolle spielt die Anrechnung von GRV-Pflichtbeiträgen auf den Höchstbetrag?

Nach § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG werden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken auf den Höchstbetrag angerechnet. Beispiel: Ein Angestellter mit Pflichtbeitrag zur GRV in Höhe des Höchstbeitrags (2026 rund 18.860 € Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zusammen) hat vom Bruttohöchstbetrag 29.344 € nur noch rund 10.484 € Restspielraum für eine Rürup-Einzahlung. Selbstständige ohne GRV-Pflicht und ohne Versorgungswerk haben den vollen Spielraum — Zielgruppe der Konstruktion. Der Rechner zeigt nur die Maximalwirkung; die individuelle Berechnung verlangt den persönlichen Sozialversicherungsstatus.

Honorartarif oder Provisionstarif — wo liegt der Hebel?

Der Effektivkostenunterschied zwischen kostenarmen Honorar­tarifen (laufende Kosten 0,2–0,5 %/Jahr) und klassischen Provisions­tarifen (1,2–2,0 %/Jahr inklusive Zillmerung) summiert sich über 30 Beitragsjahre auf erhebliche Endkapital­spreads. Bei 6.000 € Jahresbeitrag und 6 % Bruttorendite liegt das Endkapital im Honorartarif rund 91.276 € höher als im Provisionstarif gleicher Brutto­rendite — bei identischem Beitrag, identischem Vermögen, identischer Steuer­förderung. Stiftung Warentest Finanztest empfiehlt seit Jahren konsequent kostenarme Varianten; ein Tarifwechsel durch Übertrag auf einen Honorartarif ist über Versicherungsmakler mit Honorarvereinbarung (§ 34d Abs. 1 GewO) möglich.

Können Beiträge flexibel angepasst oder ausgesetzt werden?

Ja. Die Beitrags­freistellung nach § 165 VVG ist bei der Basisrente jederzeit möglich; die bisherige Anwartschaft bleibt erhalten und verzinst sich weiter mit dem Sondervermögen. Eine Kündigung mit Rückzahlung des Deckungs­kapitals ist hingegen ausgeschlossen — das Vertragsguthaben bleibt für die spätere lebenslange Rente reserviert. Auch der Beitrag selbst lässt sich häufig im Vertrag flexibel hoch- oder herunterfahren; viele Tarife erlauben eine Sonderzahlung zum Jahresende, mit der ein außerordentlich hoher Gewinn (z. B. aus Geschäftsverkauf) gezielt in den Sonderausgabenabzug gelenkt wird.

Wie unterscheidet sich Rürup von der Riester-Rente?

Riester nach §§ 10a, 79 ff EStG fördert mit Zulagen plus Sonderausgabenabzug, knüpft die Förder­berechtigung an Pflichtversicherung in der GRV und erlaubt eine Kapitalauszahlung von 30 % zum Rentenbeginn. Rürup nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG fördert ausschließlich über Sonderausgabenabzug, ist offen für jeden Steuerpflichtigen einschließlich Selbstständige, Beamte und Spitzen­verdiener — und schließt die Kapitalauszahlung vollständig aus. Höchstbetrag Riester 2.100 €/Jahr, Rürup 29.344 €/Jahr. Beide unterliegen in der Auszahlphase nachgelagerter Besteuerung; bei Riester erfolgt diese in voller Höhe (Einzahlungen aus geförderten Beiträgen), bei Rürup nach dem jahrgangsabhängigen Anteil des § 22 Nr. 1 EStG.

Wie wirkt sich eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Rürup-Mantel aus?

Der BU-Zusatzbaustein ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG zulässig, wenn der Beitrag zum BU-Schutz nicht mehr als 50 % des Gesamtbeitrags ausmacht. Vorteil: Auch der BU-Beitrag wird über den Sonderausgabenabzug gefördert — bei einem Spitzensteuersatz also faktisch nur etwa 55 % der Brutto­prämie aus eigener Tasche. Nachteil: BU-Leistungen aus dem Rürup-Mantel werden ebenfalls nachgelagert nach § 22 Nr. 1 EStG versteuert; eine eigenständige BU-Police (ohne Rürup-Mantel) liefert dagegen nur den Ertragsanteil zur Versteuerung — bei BU-Beginn vor 60 entspricht das einer faktisch viel niedrigeren Steuer. Die Tarifentscheidung verlangt einen Vergleich der individuellen Steuersituation in Anspar- und Leistungsphase.

Welche Förder­berechtigten gibt es?

Förderberechtigt ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG jeder unbeschränkt Steuerpflichtige — anders als bei Riester gibt es keine Anknüpfung an die Pflichtversicherung in der GRV. Hauptzielgruppe sind Selbstständige ohne berufsständische Versorgung, Beamte mit Wunsch nach zusätzlicher steuergeförderter Vorsorge, Spitzenverdiener mit ausgeschöpften Riester- und bAV-Töpfen sowie Geschäftsführer einer GmbH (Gesellschafter-Geschäftsführer ohne GRV-Pflicht). Auch Angestellte mit Riester können parallel Rürup nutzen; die beiden Förderwege schließen sich nicht aus, der Rürup-Höchstbetrag wird durch GRV-Pflichtbeiträge nur faktisch verkleinert (siehe Anrechnungsregel oben).

Was bedeutet die nachgelagerte Besteuerung für die Gesamtwirkung?

Die Förder­wirkung entsteht aus der Steuersatz-Differenz zwischen Anspar- und Auszahlphase. Wer in der Anspar­phase Spitzensteuersatz 42–45 % (zzgl. SolZ und ggf. Kirchensteuer) hat und in der Rente einen Grenzsteuersatz um 25–30 % erreicht, holt die Differenz als Netto­förderung ein. Wer in beiden Phasen denselben Grenzsteuersatz hat, verschiebt die Steuer nur in die Zukunft — die Förderung reduziert sich auf den Zinseszins­effekt der vorgezogenen Liquidität. Eine Modellrechnung über 30 Anspar- und 25 Bezugsjahre verlangt zwingend eine realistische Schätzung des Grenzsteuersatzes nach Renteneintritt; statische Annahmen unterschätzen die Wirkung tendenziell.

Schlüsselbegriffe aus EStG und VVG

§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Sonderausgabenabzug)
Rechtsgrundlage des Beitragsabzugs in der Anspar­phase. Erfasst Beiträge zu gesetzlicher Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungswerken, landwirtschaftlicher Alterskasse — und zur Basisrente. Höchstbetrag: § 10 Abs. 3 EStG, gekoppelt an die knappschaftliche BBG. Ab 2023 dauerhaft 100 % der Beiträge bis zum Höchstbetrag abzugsfähig.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a EStG (Besteuerungsanteil)
Norm der nachgelagerten Besteuerung. Anteil bei Renteneintritt 2005: 50 %. Steigerung jährlich 2 Prozentpunkte bis 2020 (80 %), seither 0,5 Prozentpunkte/Jahr. Eintritt 2026: 84 %. Eintritt 2058 und später: 100 %. Der Anteil wird im ersten vollen Bezugsjahr zum festen Rentenfreibetrag — eingefroren auf Lebenszeit.
Höchstbetrag § 10 Abs. 3 EStG
24,7 % aus der Beitragsbemessungsgrenze West der knappschaftlichen Rentenversicherung. 2026: 29.344 € Single, 58.688 € Splitting. Vom Bruttohöchst­betrag werden Pflichtbeiträge zur GRV und zu berufsständischen Versorgungswerken abgezogen — § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG. Der nutzbare Restspielraum ist daher meist kleiner als der Bruttohöchst­betrag.
Förderschädliche Verwendung
Verstöße gegen die Auszahlungs­bedingungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG: Kapitalauszahlung, Beleihung, Übertragung an nicht förder­zulässige Personen, Auszahlung vor 62. Folge: Aberkennung der Förder­fähigkeit, Rückforderung der bereits gewährten Steuervorteile zzgl. Verzinsung nach § 233a AO.
Honorartarif vs. Provisionstarif
Honorartarife rechnen Abschlusskosten gegen Honorar­vereinbarung mit dem Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) ab; laufende Bestandsprovision entfällt. Provisionstarife verzillmern Abschluss­kosten in den ersten 5 Beitragsjahren und tragen laufende Provision. Effektivkostenunterschied regelmäßig 1,0–1,5 Prozentpunkte/Jahr — über 30 Jahre fünf­stelliger Endkapital-Spread.

Quellen und Aktenzeichen

Gesetzestexte des EStG und VVG, BGBl.-Veröffentlichungen, BMF-Schreiben und höchstrichterliche Rechtsprechung — Grundlage der Berechnungslogik.

Zum Weiterlesen

Themen, die in jeder Vorsorge- und Steuerplanung mit der Basisrente verwoben sind.

Den progressiven Steuersatz, der die Wirkung des Sonderausgabenabzugs treibt, zeigt der Einkommensteuer-Rechner § 32a EStG. Die Förder­alternative für Pflichtversicherte mit Zulagen bildet der Riester-Rechner §§ 10a, 79 ff EStG ab — Höchstbetrag deutlich kleiner, dafür Kapitaloption und Zulagen.

Die zweite betriebliche Säule für Angestellte stellt der bAV-Rechner § 3 Nr. 63 EStG dar — mit Entgeltumwandlung bis zu 8 % der RV-BBG steuer- und 4 % sozialversicherungs­frei. Der Hebel der gesetzlichen Rente — auf den die Basisrente aufstockt — ergibt sich aus dem Renten-Rechner §§ 63 ff SGB VI.

Die nachgelagerte Besteuerung mit jahrgangs­spezifischem Anteil von 84 % im Eintrittsjahr 2026 spiegelt der Rentenbesteuerungs-Rechner § 22 EStG; die Lücke zwischen gesetzlicher Rente und Wunschniveau adressiert der Rentenlücke-Rechner. Wer Splitting und Spitzen­steuersatz in der Anspar­phase abbilden will, findet im Grenzsteuersatz-Rechner die Tarifkurve im Detail.

§

So aktualisieren wir diesen Rechner

Wie dieser Rürup-Rechner gewartet wird

Die Berechnung folgt § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit dem Höchstbetrag des § 10 Abs. 3 EStG für 2026 (29.344 € Single, 58.688 € Splitting). Der Sonderausgabenabzug wirkt seit dem Veranlagungs­zeitraum 2023 zu vollen 100 % auf den Beitrag bis zum Höchstbetrag — die Beschleunigung dieser Stufe wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 (BGBl. I 2022 S. 2294) gesetzlich verankert. Der Rechner zeigt die Maximalwirkung; die Anrechnung von Pflichtbeiträgen zur GRV und zu berufsständischen Versorgungswerken nach § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG ist nicht eingerechnet — der individuelle Restspielraum kann je nach Sozialversicherungsstatus geringer ausfallen. Das Werkzeug ist eine Erstorientierung und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Vorsorgeberatung; verbindlich für den Einzelfall ist der Steuerbescheid nach § 155 AO.

Quellen: § 10 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 3, § 22 Nr. 1, § 32a EStG · § 851c ZPO · § 165 VVG · Alterseinkünftegesetz 2005 · JStG 2022 · BMF-Schreiben 18.09.2024 · BFH X R 33/19, X R 20/19 Letzte fachliche Prüfung: 2. Mai 2026 Update-Zyklus: Jährlich zum 1. Januar (Höchstbetrag, Besteuerungsanteil, SV-Rechengrößen) sowie ad hoc bei BMF-Schreiben und BFH-Entscheidungen mit Auswirkung auf §§ 10, 22 EStG. Methodik-Übersicht →
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