§§ 13/25 GrStG · Reform 2025 · Stand Mai 2026

Grundsteuer-Rechner 2026

Festsetzung der Grundsteuer nach §13 (Steuermesszahl) und §25 (Hebesatz) GrStG in Verbindung mit §§ 218–262 BewG. Eckwerte 2026: Steuermesszahl 0,031 % für Wohngrundstücke (Bundesmodell), Hebesatz Berlin 470 %, München 535 %, Frankfurt a.M. 695 %. Mit Bundesmodell und allen fünf Ländermodellen.

§§ 13/25 GrStG

Bundesmodell + 5 Ländermodelle

Stand 05/2026

Reform-Hebesätze ausgewertet

Fachliche Prüfung durch die Steuer-Redaktion am 5. Mai 2026. Tarif- und Bewertungsgrundlagen gegen das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 (BGBl. I S. 1794), die Landesgesetze BW/BY/HH/HE/NI sowie das BFH-Vorlageverfahren II R 31/24 (anhängig) abgeglichen.

Live · 2026

Grundsteuer pro Jahr

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monatlich 137,08 € · quartalsweise 411,25 €

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Pro Monat

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Hinweis · Die Grundsteuer wird vierteljährlich (15.2./15.5./15.8./15.11.) erhoben. Bei Mietobjekten ist sie auf den Mieter umlagefähig — sie zählt zu den Betriebskosten nach §2 Nr. 1 BetrKV.

Fachhinweis: Die Berechnung folgt der Bundesmodell-Formel Messbetrag × Hebesatz / 100. Für Bayern, Hamburg, Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen tritt anstelle des Grundsteuerwerts ein Boden- bzw. Flächen-Äquivalent (Art. 1–4 BayGrStG, §§ LGrStG BW, HmbGrStG, HGrStG, NGrStG). Bescheide nach Bundesmodell ergehen seit 2024 mit Vorläufigkeitsvermerk §165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO wegen anhängiger BVerfG-Vorlage BFH II R 31/24.

Reform 2025 — §§ 13/25 GrStG i.V.m. §§ 218–262 BewG

Seit 1.1.2025 gilt die reformierte Grundsteuer. Das BVerfG hatte mit Urteil vom 10.04.2018 (1 BvL 11/14 u.a.) die Einheitswerte 1964/1935 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt und den Gesetzgeber zur Neuregelung verpflichtet. Der Bund verabschiedete daraufhin das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 (BGBl. I S. 1794) mit dem Bundesmodell. Über die Öffnungsklausel Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG haben fünf Länder eigene Modelle eingeführt: Baden-Württemberg (Bodenwertmodell), Bayern (Flächenmodell), Hamburg (Wohnlagenmodell), Hessen (Flächen-Faktor-Modell), Niedersachsen (Flächen-Lage-Modell). Die Festsetzung folgt einheitlich dem Schema: Bemessungsgrundlage × Steuermesszahl §13 × Hebesatz §25 / 100.

Anspruchsgrundlage §§ 13, 25, 28 GrStG · §§ 218–262 BewG
Reform-Grundlage GrStRefG vom 26.11.2019 (BGBl. I S. 1794)
BVerfG-Vorgabe 1 BvL 11/14 u.a. · Urteil 10.04.2018
Anhängig BFH II R 31/24 · Vorlagebeschluss 27.05.2024
Veranlagungszeitraum VZ 2026 · Stichtag 01.01.2026
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Eckwerte des reformierten Grundsteuer-Rechts 2026

Steuermesszahlen §13 GrStG, kommunale Hebesätze §25 GrStG, Fälligkeit §28 GrStG und Stichtage. Werte gelten für den Veranlagungszeitraum 2026.

Kennzahl Wert 2026 Norm
Steuermesszahl Wohngrundstücke (Bundesmodell) 0,031 % §13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrStG
Steuermesszahl sonstige bebaute Grundstücke 0,034 % §13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrStG
Steuermesszahl unbebaute Grundstücke 0,034 % §13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG
Hebesatz Berlin (Grundsteuer B) 2026 470 % §25 GrStG · Hebesatzsatzung
Hebesatz München (Grundsteuer B) 2026 535 % §25 GrStG · Hebesatzsatzung
Hebesatz Hamburg (Grundsteuer B) 2026 540 % §25 GrStG · Hebesatzsatzung
Hebesatz Frankfurt a.M. (Grundsteuer B) 2026 695 % §25 GrStG · Hebesatzsatzung
Fälligkeit (vierteljährlich) 15.2./5./8./11. §28 Abs. 1 GrStG
Steuerschuldner (Stichtag) 01.01. d.J. §§ 9 Abs. 2, 10 GrStG
Hauptfeststellungszeitraum 7 Jahre §221 BewG

Die Steuermesszahl §13 GrStG ist seit Reform 2025 stark abgesenkt (vorher 2,6 ‰ bis 10 ‰), zugleich wurden die zugrunde liegenden Werte durch Neubewertung um den Faktor 8 bis 12 angehoben — netto wirkt das im Bundesmodell aufkommens­neutral. §15 GrStG ermäßigt zusätzlich um 25 % für Sozialwohnungsbau, Baudenkmäler und bestimmte Genossenschaften.

Bundesmodell und fünf Ländermodelle im Vergleich

Über die Öffnungsklausel Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG haben fünf Bundesländer eigene Bewertungsmodelle eingeführt — wertabhängig (BW) oder wertunabhängig (BY/HH/HE/NI).

Land · Modell Bemessungsgrundlage Messzahl Norm
11 Länder (Bund)
Bundesmodell
Bodenwert + statist. Nettokaltmiete (Ertragswertverfahren §§ 252–257 BewG) bzw. Sachwertverfahren §§ 258–260 BewG bei Geschäftsgrundstücken 0,031 % / 0,034 % §§ 218–262 BewG · §13 GrStG
Baden-Württemberg
Bodenwertmodell
Bodenrichtwert × Grundstücksfläche; Gebäudewert irrelevant. Modifizierte Steuermesszahl 30 % bei überwiegender Wohnnutzung (§40 LGrStG BW). 1,3 ‰ Boden LGrStG BW vom 04.11.2020
Bayern
Flächenmodell
Reine Flächenäquivalente: 0,04 €/m² Grundstück + 0,50 €/m² Gebäudefläche. Wohngebäude erhalten Abschlag 30 % (Art. 4 BayGrStG). 100 % auf Äquivalenzbetrag BayGrStG vom 10.12.2021
Hamburg
Wohnlagenmodell
Fläche × Wohnlagefaktor (normal 1,0 / gut 0,75). Differenzierung nach Mietenspiegel-Lage. 100 % Wohnen / 87 % gute Lage HmbGrStG vom 24.08.2021
Hessen
Flächen-Faktor-Modell
Fläche × Lage-Faktor (Bodenrichtwert relativ zum Gemeinde-Median, gedämpft mit Wurzelfunktion). 70 % Wohnen × Lagefaktor HGrStG vom 15.12.2021
Niedersachsen
Flächen-Lage-Modell
Fläche × Lagefaktor (analog HE, mit gedämpftem Bodenrichtwert-Verhältnis). Wohnen mit Abschlag 30 %. 70 % Wohnen × Lagefaktor NGrStG vom 07.07.2021

Wirtschaftliche Folge der Modellwahl: In wertunabhängigen Modellen (BY/HH/HE/NI) wirken Bodenpreis-Steigerungen nicht auf die Festsetzung — ein in München-Schwabing gleich groß bemessenes Grundstück trägt dieselbe Grundsteuer wie eines in München-Pasing. Im Bundesmodell und im BW-Bodenwertmodell sind Wertentwicklungen über die Hauptfeststellung (alle 7 Jahre, §221 BewG) systematisch eingepreist.

Hebesätze typischer Großstädte 2026

Hebesatz Grundsteuer B nach §25 GrStG, Bewertungsmodell und Bundesland. Auswahl der zehn größten deutschen Städte plus Vergleichswerte.

Stadt Hebesatz B Modell Bei 100 € Messbetrag
Frankfurt a.M. · HE 695 % Bundesmodell 695 € / Jahr
Leipzig · SN 650 % Bundesmodell 650 € / Jahr
Hamburg · HH 540 % Wohnlagenmodell 540 € / Jahr
München · BY 535 % Flächenmodell 535 € / Jahr
Köln · NW 515 % Bundesmodell 515 € / Jahr
Berlin · BE 470 % Bundesmodell 470 € / Jahr
Düsseldorf · NW 440 % Bundesmodell 440 € / Jahr
Stuttgart · BW 440 % Bodenwertmodell 440 € / Jahr
Hannover · NI 600 % Flächen-Lage-Modell 600 € / Jahr
Bremen · HB 695 % Bundesmodell 695 € / Jahr

Hebesätze werden jährlich durch Hebesatzsatzung der Gemeinde festgesetzt (§25 Abs. 1 GrStG). Die Spannweite bundesweit reicht 2026 von 200 % im ländlichen Raum bis über 900 % in finanzschwachen NRW-Kommunen. Differenzierung Wohnen/Nichtwohnen seit §25 Abs. 5 GrStG zulässig (NRW, SH).

Vier Eigentümer-Konstellationen aus der Praxis

Anonymisierte Festsetzungen über Bundesmodell, Bayerisches Flächenmodell, NRW-Hebesatz-Differenzierung und die anhängige BVerfG-Vorlage zum Bundesmodell.

§13 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §25 GrStG · Bundesmodell

Eigentumswohnung Berlin, Bezirk Pankow

ETW 80 m², Grundsteuerwert 250.000 €, Hebesatz B 470 %

Sachverhalt. Eigentumswohnung Baujahr 1998, Wohnfläche 80 m², Bodenrichtwert 1.450 €/m². Das Finanzamt Pankow stellt im Grundsteuerwertbescheid einen Grundsteuerwert von 250.000 € fest (Ertragswertverfahren §§ 252–257 BewG, statistische Nettokaltmiete 7,80 €/m² für Mietniveaustufe IV gemäß Anlage 39 BewG).

Rechnung. Grundsteuermessbetrag = Grundsteuerwert × Steuermesszahl = 250.000 € × 0,031 % = 77,50 €. Grundsteuer = Messbetrag × Hebesatz / 100 = 77,50 € × 470 / 100 = 364,25 € pro Jahr.

Festsetzung. Festsetzung: 364,25 €/Jahr · 91,06 €/Quartal · 30,35 €/Monat. Vergleich Reform: Vor 1.1.2025 lag die Festsetzung nach Einheitswert 1964/1935 bei rund 230 €/Jahr — die Reform-Anhebung beträgt damit ca. +58 % für diese Lage. Bei Vermietung umlagefähig nach §2 Nr. 1 BetrKV; Eigentümer-Stichtag 01.01.2026 (§10 GrStG) maßgeblich für die Veranlagung.

§13 Abs. 1 Nr. 2 GrStG · Bundesmodell · Einfamilienhaus

EFH Köln-Ehrenfeld, NRW

EFH 145 m², Grundsteuerwert 320.000 €, Hebesatz B 515 %

Sachverhalt. Freistehendes Einfamilienhaus Baujahr 1972, Wohnfläche 145 m², Grundstück 410 m², Bodenrichtwert 580 €/m². Das Finanzamt Köln-Ost setzt den Grundsteuerwert auf 320.000 € fest (Ertragswertverfahren mit statistischer Nettokaltmiete 6,40 €/m², Anlage 39 BewG, Mietniveaustufe III).

Rechnung. Messbetrag = 320.000 € × 0,031 % = 99,20 €. Grundsteuer = 99,20 € × 515 / 100 = 510,88 € pro Jahr. Bei Anwendung des Düsseldorfer Hebesatzes 440 % läge sie bei 436,48 €.

Festsetzung. Festsetzung: 510,88 €/Jahr · 127,72 €/Quartal · 42,57 €/Monat. NRW hat zum 1.1.2025 das differenzierende Hebesatz-Recht eingeführt (§25 Abs. 5 GrStG i.V.m. NRW-Hebesatz-Differenzierungsgesetz vom 04.07.2024) — Wohngrundstücke können niedriger belegt werden als Nichtwohngrundstücke. Köln nutzt bislang einen einheitlichen Hebesatz; einzelne NRW-Kommunen weisen für Wohnen 380–440 %, für Nichtwohnen 750–950 % aus.

Art. 1–4 BayGrStG · Bayerisches Flächenmodell

EFH München-Pasing

Grundstück 600 m², Wohnfläche 150 m², Hebesatz B 535 %

Sachverhalt. Einfamilienhaus auf 600 m² Grundstück, 150 m² Wohnfläche. Bayern wendet das wertunabhängige Flächenmodell an: 0,04 €/m² Grundstücksfläche + 0,50 €/m² Gebäudefläche, mit 30 % Abschlag auf die Wohngebäude-Äquivalente (Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayGrStG).

Rechnung. Grundstücks-Äquivalent = 600 m² × 0,04 €/m² = 24,00 €. Gebäude-Äquivalent = 150 m² × 0,50 €/m² × (1 − 0,30) = 52,50 €. Summe Äquivalenz-Betrag = 76,50 €. Grundsteuer = 76,50 € × 535 / 100 = 409,28 € pro Jahr.

Festsetzung. Festsetzung: 409,28 €/Jahr · 102,32 €/Quartal · 34,11 €/Monat. Das bayerische Modell ist bewusst wertunabhängig: Bodenpreissteigerungen wirken nicht auf die Festsetzung. Identisches Grundstück mit teurerem Bodenrichtwert in Schwabing zahlt denselben Betrag — nur ein Hebesatz-Unterschied (Schwabing/Pasing identisch München-weit) würde abweichen. Anhängig: Verfassungsbeschwerde gegen das BayGrStG (1 BvR 1041/23, Az. eingegangen 02/2023, ausstehend).

BVerfG 1 BvL 11/14 · BFH II R 31/24 (anhängig)

BVerfG-Urteil 10.04.2018, BFH-Vorlage 2024

Hebesatz-Sprung 2025 vs. Reform-Aufkommens­neutralität

Sachverhalt. Das BVerfG hatte mit Urteil vom 10.04.2018 (1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12) die alten Einheitswerte 1964/1935 für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt und den Gesetzgeber zur Neuregelung bis Ende 2024 verpflichtet. Der Bund erließ daraufhin das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 (BGBl. I S. 1794). Streitpunkt für VZ 2025/2026 ist die Aufkommens­neutralität: Die Kommunen sollten ihre Hebesätze so anpassen, dass das Gesamtaufkommen unverändert bleibt — dennoch zeigen die Hebebescheide 2025 Verschiebungen zwischen Wohnen und Gewerbe von 20–80 %.

Rechnung. Beispiel-Hebesatz-Anpassungen 2024 → 2025: Berlin 810 % → 470 %, München 535 % unverändert (Flächenmodell), Hamburg 540 % unverändert (eigenes Modell), Frankfurt 460 % → 695 %, Düsseldorf 440 % unverändert. Die rechnerische Wirkung ist nicht das Hebesatz-Niveau, sondern das Produkt aus Bemessungs­grundlage × Messzahl × Hebesatz.

Festsetzung. Status: Bundesmodell-Vorlage BFH II R 31/24 anhängig (Vorlagebeschluss 27.05.2024, Verfahren beim BVerfG aktenkundig 1 BvL 4/24 / 1 BvL 5/24). Streitfrage: Ist das Bundesmodell mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, oder begründet die typisierende statistische Nettokaltmiete eine verfassungswidrige Benachteiligung? Bis zur BVerfG-Entscheidung sind Bescheide nach Bundesmodell vorläufig (§165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO) — Einsprüche werden mit Vorläufigkeitsvermerk versehen, ein automatisches Ruhen ist nicht vorgesehen.

Für die Erstellung der Grundsteuer-Erklärung über ELSTER oder Steuersoftware-Anbieter (smartsteuer, WISO Grundsteuer, GrundsteuerErklärung24 oder vergleichbar): Lizenzgebühren liegen bei 14,90 € bis 34,90 € je wirtschaftlicher Einheit. Die Software übernimmt die ELSTER-Authentifizierung, die Übernahme von Bodenrichtwert und Mietniveaustufe sowie die Anlage GW1/GW2 bei mehreren Grundstücken. Software-Vergleich für Grundsteuer-Erklärungen — bei mehreren wirtschaftlichen Einheiten amortisiert sich die Lizenz typisch über den Zeitaufwand (3–6 Stunden je Einheit ohne Software gegenüber 30–60 Minuten mit Software). Hinweis nach § 5a UWG: gekennzeichneter Werbe-Link — bei Vermittlung erhält RechnerCheck eine Provision, ohne dass dem Nutzer Mehrkosten entstehen.

Bescheid, Frist und Fälligkeit

Zwei-Bescheide-System: Grundsteuermessbescheid (Finanzamt) und Hebebescheid (Gemeinde). Einspruch- und Widerspruchsfristen.

Verfahrensschritte und Rechtsbehelfe

Wer welchen Bescheid wann erlässt — und welche Frist welche Beanstandung erfasst.

Verfahrensschritt Norm Frist / Stichtag
Grundsteuerwertbescheid (Finanzamt) §§ 219, 221 BewG Hauptfeststellung 1.1.2022, Folge alle 7 Jahre
Grundsteuermessbescheid (Finanzamt) §13, §184 AO Einspruch 1 Monat ab Bekanntgabe
Hebebescheid (Gemeinde) §25 GrStG · §70 VwGO Widerspruch 1 Monat ab Bekanntgabe
Vierteljahresraten §28 Abs. 1 GrStG 15.2. · 15.5. · 15.8. · 15.11.
Halbjahres-Fälligkeit (30–300 € pro Jahr) §28 Abs. 2 Nr. 2 GrStG 15.2. · 15.8.
Jahres-Fälligkeit (unter 30 €) §28 Abs. 2 Nr. 1 GrStG 1. Juli
Steuerschuldner-Stichtag §§ 9 Abs. 2, 10 GrStG 01.01. des Kalenderjahres
Vorläufigkeitsvermerk Bundesmodell §165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO bis BVerfG-Entscheid (BFH II R 31/24)

Wert- oder Messbetrag-Beanstandungen müssen gegen den Messbescheid des Finanzamts geführt werden, Hebesatz-Beanstandungen gegen den Hebebescheid der Gemeinde. Säumniszuschläge nach §240 AO: 1 % je Monat oder Bruchteil ab Fälligkeit, sobald 5 € überschritten werden. Quelle: §§ 13, 25, 28 GrStG · §§ 240, 165 AO · §70 VwGO.

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Reform-Update 2024 → 2025 → 2026

Reformgesetz, BVerfG-Vorgabe, NRW-Hebesatz-Differenzierung und anhängiges BFH-Vorlageverfahren zum Bundesmodell.

November 2019

Grundsteuer-Reformgesetz tritt in Kraft (BGBl. I S. 1794)

Der Bund verabschiedet das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 als Reaktion auf BVerfG 1 BvL 11/14 (Urteil 10.04.2018). Bundesmodell wird Standard, Öffnungsklausel Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG erlaubt Ländermodelle. Hauptfeststellung zum 1.1.2022, erstmalige Anwendung zum 1.1.2025.

Januar 2025

Reformierte Grundsteuer erstmals anwendbar

Stichtag 1.1.2025: Die alten Einheitswerte 1964/1935 verlieren ihre Wirkung. Die Hebebescheide nach reformiertem Recht gehen Q1/Q2 2025 raus. Hebesatz-Anpassungen mit teilweise drastischen Sprüngen — Berlin 810 → 470 %, Frankfurt 460 → 695 %, Bremen 695 % unverändert, Hamburg 540 % unverändert.

Juli 2024

Hebesatzdifferenzierungsrecht §25 Abs. 5 GrStG (NRW Vorreiter)

NRW erlässt am 04.07.2024 das Hebesatz-Differenzierungsgesetz und ermöglicht Kommunen ab 2025 unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke. SH folgt im September 2024. Ziel: Aufkommens-neutrale Reform, ohne dass Wohngrundstücke überproportional belastet werden.

Mai 2024

BFH-Vorlage zum Bundesmodell (II R 31/24)

Der BFH legt mit Beschluss vom 27.05.2024 dem BVerfG die Frage vor, ob das Bundesmodell — insbesondere die typisierte statistische Nettokaltmiete nach Anlage 39 BewG — mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Verfahren beim BVerfG anhängig (1 BvL 4/24 / 1 BvL 5/24). Bescheide nach Bundesmodell ergehen seitdem mit Vorläufigkeitsvermerk §165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO.

Januar 2026

Hebesatz-Anpassungen Welle 2

Zweite Welle kommunaler Hebesatz-Anpassungen nach Auswertung des Aufkommens 2025. In Hochpreis-Lagen werden Hebesätze gesenkt (Wohnen-Entlastung), in Schwerpunkt-Gewerbestandorten erhöht. Frankfurt bestätigt 695 %, Münchner Stadtrat beschließt 535 % unverändert für 2026, Berlin bleibt bei 470 %.

Häufige Fragen zur reformierten Grundsteuer 2026

11 Antworten mit präzisem Bezug auf §§ GrStG / BewG, BVerfG- und BFH-Aktenzeichen.

Wie wird die Grundsteuer 2026 nach §13 i.V.m. §25 GrStG berechnet?

Drei-Schritt-Schema: (1) Das Finanzamt stellt den Grundsteuerwert nach §§ 218–262 BewG fest (Bundesmodell: Ertragswert- oder Sachwertverfahren). (2) Multiplikation mit der Steuermesszahl §13 GrStG ergibt den Grundsteuermessbetrag — 0,031 % für Wohngrundstücke, 0,034 % für sonstige bebaute und unbebaute. (3) Die Gemeinde multipliziert mit ihrem Hebesatz §25 GrStG. Formel kompakt: Grundsteuer = Grundsteuerwert × Messzahl × Hebesatz / 100. In den fünf Bundesländern mit eigenem Modell (BW/BY/HH/HE/NI) tritt anstelle des Grundsteuerwerts ein Boden- bzw. Flächen-Äquivalent.

Was hat sich durch die Grundsteuerreform zum 1.1.2025 geändert?

Das BVerfG hatte mit Urteil vom 10.04.2018 (1 BvL 11/14 u.a.) die Einheitswerte 1964/1935 wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt — die Bewertung war seit Jahrzehnten nicht mehr aktualisiert worden und führte zu willkürlichen Belastungen. Der Bund erließ das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 (BGBl. I S. 1794) mit dem Bundesmodell. Über die Öffnungsklausel Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG haben fünf Länder eigene Modelle eingeführt: Bayern (Flächen), Hamburg (Wohnlage), Baden-Württemberg (Bodenwert), Hessen und Niedersachsen (Flächen-Faktor). Stichtag der ersten Anwendung: 1.1.2025.

Wie unterscheidet sich das Bayerische Flächenmodell vom Bundesmodell?

Das Bayerische Flächenmodell ist wertunabhängig: Bemessen wird nicht der Verkehrs- oder Ertragswert, sondern nur die Flächen. Grundstück 0,04 €/m², Gebäudefläche 0,50 €/m², bei Wohnnutzung 30 % Abschlag (Art. 1–4 BayGrStG). Beispiel: 600 m² Grundstück + 150 m² Wohnen = 600 × 0,04 + 150 × 0,50 × 0,7 = 76,50 € Äquivalenzbetrag, mit Hebesatz 535 % München = 409,28 €/Jahr. Bodenpreissteigerungen wirken nicht. Das Bundesmodell hingegen kapitalisiert eine statistische Nettokaltmiete nach Anlage 39 BewG und reagiert damit auf Mietniveau-Stufen — strukturell führt das zu höheren Festsetzungen in Ballungsräumen.

Welche Steuermesszahlen gelten 2026 nach §13 GrStG (Bundesmodell)?

Nach §13 Abs. 1 GrStG: 0,031 % für Wohngrundstücke (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum) und 0,034 % für sonstige bebaute Grundstücke sowie unbebaute Grundstücke. §15 GrStG ermäßigt zusätzlich um 25 % für sozialen Wohnungsbau, Baudenkmäler und bestimmte Genossenschaften. Im Vergleich: Vor der Reform lag die Steuermesszahl je nach Grundstücksart zwischen 2,6 und 10 ‰ — die Reform hat die Messzahl drastisch reduziert, die Werte aber gleichzeitig um den Faktor 8–12 angehoben.

Wie hoch ist der Hebesatz typischer deutscher Großstädte 2026?

Hebesatz Grundsteuer B 2026 (Auszug): München 535 %, Hamburg 540 %, Berlin 470 %, Köln 515 %, Frankfurt a.M. 695 %, Düsseldorf 440 %, Stuttgart 440 %, Leipzig 650 %. Hebesatz wird jährlich von der Gemeinde nach §25 GrStG festgesetzt; die Höhe variiert zwischen 200 % im ländlichen Raum und über 900 % in einzelnen finanzschwachen NRW-Kommunen. Die Reform-Aufkommens­neutralität wurde durch Hebesatz-Anpassungen umgesetzt — Berlin senkte von 810 % auf 470 %, Frankfurt erhöhte von 460 % auf 695 %.

Was ist das Hebesatzdifferenzierungsrecht nach §25 Abs. 5 GrStG?

Mit dem Grundsteuer-Reform-Umsetzungsgesetz (BGBl. 2024 I) wurde §25 GrStG um Absatz 5 ergänzt. Die Bundesländer können den Kommunen erlauben, differenzierte Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke festzulegen. Genutzt haben das bisher u.a. NRW (NRW-Hebesatz-Differenzierungsgesetz vom 04.07.2024) und Schleswig-Holstein. Wirkung: Wohngebäude können entlastet, Geschäfts- und Industriegrundstücke höher belegt werden. Beispiele NRW 2025: Mülheim a.d.R. 595 % Wohnen / 985 % Nichtwohnen, Witten 590 % Wohnen / 950 % Nichtwohnen.

Wer ist Steuerschuldner und welche Stichtage gelten?

Steuerschuldner ist nach §10 Abs. 1 GrStG, wer am 1. Januar des Kalenderjahres Eigentümer des Grundstücks ist (Stichtag-Prinzip). Wechselt das Eigentum unterjährig, schuldet der Verkäufer die volle Jahres-Grundsteuer; eine zivilrechtliche Verteilung pro rata temporis im Kaufvertrag ist branchenüblich, ändert aber an der Steuerschuldnerschaft gegenüber der Gemeinde nichts. §11 GrStG kennt eine persönliche Haftung des Erwerbers für rückständige Beträge, §12 GrStG die dingliche Haftung des Grundstücks selbst. Bei Erbfall tritt der Erbe nach §1922 BGB / §45 AO in die Steuerschuld ein.

Wann ist die Grundsteuer fällig?

§28 Abs. 1 GrStG: Vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. §28 Abs. 2 GrStG ermöglicht abweichend Halbjahres-Fälligkeit (15.2./15.8.) bei Beträgen zwischen 30 und 300 €, sowie eine einmalige Jahreszahlung am 1. Juli bei Beträgen unter 30 €. Auf Antrag kann die Gemeinde nach §28 Abs. 3 GrStG eine einmalige Jahreszahlung am 1. Juli zulassen. Säumniszuschläge nach §240 AO: 1 % je Monat oder Bruchteil ab Fälligkeit, sobald 5 € überschritten werden.

Ist die Grundsteuer auf den Mieter umlagefähig?

Ja, nach §2 Nr. 1 BetrKV gehört die Grundsteuer zu den umlagefähigen Betriebskosten — Voraussetzung ist eine wirksame Umlagevereinbarung im Mietvertrag. Bei gemischter Nutzung (Wohnen + Gewerbe im selben Objekt) verlangt §556a BGB die Umlage nach Wohnfläche, sofern nichts anderes vereinbart. Erhöht sich die Grundsteuer nach Abschluss des Mietvertrags durch Hebesatz-Anpassung oder Reform-Neubewertung, ist die Erhöhung im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung (§556 Abs. 3 BGB) auf den Mieter überwälzbar. Bei selbstgenutztem Eigentum trägt der Eigentümer ohne Umlagemöglichkeit.

Wie lange läuft die Einspruchsfrist gegen den Grundsteuerbescheid?

Gegen den Grundsteuermessbescheid des Finanzamts: 1 Monat ab Bekanntgabe nach §355 Abs. 1 AO. Gegen den Hebebescheid der Gemeinde: 1 Monat nach §70 Abs. 1 VwGO oder Widerspruchsfrist nach Landes-Verwaltungsverfahrensrecht. Wichtig: Hebesatz-Beanstandungen sind beim Hebebescheid zu führen, Wert- oder Messbetrag-Beanstandungen beim Messbescheid des Finanzamts. Bescheide nach Bundesmodell tragen seit 2024 einen Vorläufigkeitsvermerk §165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO wegen der anhängigen BVerfG-Vorlage BFH II R 31/24.

Was ist die Grundsteuer C nach §25 Abs. 5 GrStG?

Die Grundsteuer C ist ein optionaler kommunaler Sonderhebesatz für baureife unbebaute Grundstücke (§25 Abs. 5 GrStG i.d.F. GrStRefG). Ziel ist die Mobilisierung von Bauland: Wer Grundstücke spekulativ vorhält, soll höher belegt werden als wer baut. Voraussetzungen sind eine kommunale Satzung mit städtebaulicher Begründung und die Ausweisung im Bebauungsplan als baureif. Nutzung 2025/2026 bislang gering — Vorreiter sind Pforzheim, Bonn (geplant) und einzelne Kommunen in Schleswig-Holstein. Die Höhe ist nicht gedeckelt; Sätze von 600–1.000 % werden diskutiert.

Schlüsselbegriffe aus GrStG und BewG

Grundsteuerwert (§§ 218–262 BewG)
Bemessungsgrundlage des Bundesmodells. Ermittlung im Ertragswertverfahren (§§ 252–257 BewG, Wohngrundstücke) oder Sachwertverfahren (§§ 258–260 BewG, Geschäftsgrundstücke). Hauptfeststellung erstmals zum 1.1.2022, anschließend turnusmäßig alle sieben Jahre (§221 BewG).
Steuermesszahl §13 GrStG
Faktor zur Umrechnung des Grundsteuerwerts in den Grundsteuermessbetrag. 0,031 % für Wohngrundstücke, 0,034 % für sonstige bebaute Grundstücke und unbebaute Grundstücke. Im Bundesmodell wegen der reform-bedingt höheren Werte deutlich kleiner als vor der Reform (alte Messzahl 2,6 ‰ bis 10 ‰).
Grundsteuermessbetrag
Zwischengröße zwischen Bewertung und kommunaler Festsetzung. Wird vom Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgestellt und an die Gemeinde übermittelt. Dient als Bemessungsgrundlage für den Hebesatz §25 GrStG.
Hebesatz §25 GrStG
Multiplikator der Gemeinde, jährlich durch Hebesatzsatzung festgelegt. Spannweite 2026: ländlich 200–400 %, mittlere Städte 400–550 %, Großstädte 470–695 %. Seit Reform §25 Abs. 5 GrStG: Differenzierung nach Wohn-/Nichtwohngrundstücken zulässig (NRW, SH).
Bundesmodell
Reform-Standardmodell des Bundes für 11 Bundesländer. Wertabhängige Bewertung über Ertrags- bzw. Sachwertverfahren mit statistischer Nettokaltmiete (Anlage 39 BewG). Gegenstand der anhängigen BVerfG-Vorlage BFH II R 31/24.
Ländermodelle
Fünf Bundesländer haben über die Öffnungsklausel Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG eigene Modelle eingeführt: BW Bodenwertmodell (LGrStG), BY Flächenmodell (BayGrStG), HH Wohnlagenmodell (HmbGrStG), HE Flächen-Faktor (HGrStG), NI Flächen-Lage (NGrStG).
Aufkommensneutralität
Politische Vorgabe der Reform: Das Gesamtaufkommen je Gemeinde soll nach Reform unverändert bleiben — Verschiebungen zwischen einzelnen Steuerpflichtigen sind hingegen unvermeidlich. Operativ über Hebesatz-Anpassung der Kommunen umgesetzt.

Quellen — Gesetze, BVerfG-Urteil, BFH-Vorlage

Bundesgesetz, Landesgesetze BW/BY/HH/HE/NI, BVerfG- und BFH-Aktenzeichen, BMF-Reformstand und destatis-Statistik der Hebesätze.

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Themen, die mit der jährlichen Grundsteuer-Festsetzung verschränkt sind.

Beim Grundstückskauf wird einmalig die Grunderwerbsteuer fällig — sie variiert nach Bundesland zwischen 3,5 % (BY, SN) und 6,5 % (NW, SH, SL, BB, TH). Die Grundsteuer hingegen ist eine jährliche Realsteuer und wirkt unabhängig vom Erwerbszeitpunkt. Bei Kauf wechselt die Steuerschuldnerschaft erst zum 1.1. des Folgejahres (§10 GrStG).

Bei Vermietung gehört die Grundsteuer zu den umlagefähigen Betriebskosten §2 Nr. 1 BetrKV — siehe Nebenkosten-Rechner für die korrekte Verteilung nach §556a BGB. Die Wirtschaftlichkeit des Vermietungsobjekts insgesamt prüft der Mietrendite-Rechner; die ESt-Wirkung der Werbungskosten und AfA bildet der Vermietung-Rechner §21 EStG ab.

Finanzierungs-Aspekt: Die Baufinanzierung wirkt auf den Cashflow zusammen mit der Grundsteuer-Last. Bei Erbe gilt Erbschaftsteuer-Rechner einmalig, die Grundsteuer-Schuld geht nach §1922 BGB / §45 AO auf den Erben über. Die Photovoltaik-Anlage berührt die Grundsteuer nicht — Anlagen auf Wohngebäuden bleiben ohne Auswirkung auf den Grundsteuerwert.

§

Wie die Grundsteuer-Festsetzung dieses Rechners zustandekommt

Die Berechnung folgt §13 GrStG (Steuermesszahl) und §25 GrStG (Hebesatz) in Verbindung mit dem Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 (BGBl. I S. 1794). Der Rechner verarbeitet den vom Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgestellten Messbetrag direkt — die zugrunde liegende Bewertung nach §§ 218–262 BewG (Ertrags- bzw. Sachwertverfahren im Bundesmodell) bzw. nach den Landesgesetzen BW/BY/HH/HE/NI ist bereits eingepreist. Ergebnisse sind kaufmännisch auf den Cent gerundet. Der Rechner ist kein Bewertungssimulator; er bildet nicht ab: §15 GrStG-Ermäßigungen für Sozialwohnungsbau und Baudenkmäler, Grundsteuer C nach §25 Abs. 5 GrStG für baureife Grundstücke, Hebesatz-Differenzierung Wohnen/Nichtwohnen (§25 Abs. 5 GrStG i.d.F. NRW-G vom 04.07.2024). Bescheide nach Bundesmodell tragen seit 2024 einen Vorläufigkeitsvermerk §165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO wegen der anhängigen Vorlage BFH II R 31/24 ans BVerfG.

Quellen: §§ 9, 10, 13, 15, 25, 28 GrStG · §§ 218–262 BewG · GrStRefG (BGBl. 2019 I) · BayGrStG · LGrStG BW · HmbGrStG · HGrStG · NGrStG · BVerfG 1 BvL 11/14 (10.04.2018) · BFH II R 31/24 (Vorlage 27.05.2024) · §§ 165, 184, 240 AO Letzte fachliche Prüfung: 5. Mai 2026 Update-Zyklus: Jährlich zum Hebesatz-Wechsel der Großstädte sowie ad hoc bei BVerfG-Entscheidung zum anhängigen Vorlageverfahren BFH II R 31/24. Methodik-Übersicht →
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