§ 21 EStG · §§ 7, 7b, 23 EStG · § 556d BGB · Stand April 2026

Vermietung-Rechner 2026

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach §21 EStG, lineare Gebäude-AfA §7 EStG (2 / 2,5 / 3 %), Sonder-AfA §7b EStG (5 % über 4 Jahre für EH40-QNG-Neubau im Förderzeitraum bis 30.09.2029), Spekulationsfrist §23 EStG (10 Jahre) sowie Wiedervermietungs-Schranke §556d BGB. Brutto- und Nettomietrendite, Cashflow vor und nach Steuern.

§ 21 EStG

Einkünfte V&V

Stand 17.04.2026

BMF-Lage ausgewertet

Fachliche Prüfung durch die Steuer- und Mietrechts-Redaktion am 29. April 2026. AfA-Sätze und Sonder-AfA gegen das BMF-Schreiben zu §7b EStG (IV C 3 – S 2197/19/10004) sowie gegen BFH IX R 6/19 (anschaffungsnaher Aufwand) und IX R 14/24 (Kaufpreisaufteilung) abgeglichen.

Live · 2026

Netto-Mietrendite

3,57 %

Brutto-Rendite 4,32 % · vor Finanzierung und Steuern

Brutto-Rendite

4,32 %

Netto-Rendite

3,57 %

Tipp · Ab 4 % Netto-Rendite wirtschaftlich. Plus Wertsteigerung ergibt Total-Return. AfA (2 %/Jahr Wohngebäude) reduziert Steuern weiter.

Fachhinweis: Der Rechner ermittelt Brutto- und Nettomietrendite nach Eingabe von Kaufpreis, Kaufnebenkosten, Jahres-Kaltmiete und Bewirtschaftungskosten. AfA, Schuldzinsen, anschaffungsnaher Herstellungsaufwand §6 Abs. 1 Nr. 1a EStG und die Spekulationssteuer §23 EStG werden methodisch in den Vignetten und FAQ erläutert, nicht im Slider abgebildet. Verbindliche Steuerveranlagung erteilt das Finanzamt nach §89 Abs. 2 AO.

§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG · Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Einkunftsart Nr. 6 nach §2 Abs. 1 EStG. Erfasst werden Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, also insbesondere Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen. Die Einkünfte werden nach §2 Abs. 2 Nr. 2 EStG als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt — also Mieteinnahmen minus AfA §7 EStG, Schuldzinsen §9 Abs. 1 Nr. 1 EStG, Erhaltungsaufwand, Bewirtschaftung. Es gilt das Zu- und Abflussprinzip §11 EStG: maßgeblich ist der Zahlungszeitpunkt. Verluste sind mit anderen Einkünften vollumfänglich verrechenbar (anders §20 Abs. 6 EStG), solange Einkunftserzielungsabsicht besteht — Liebhaberei wird nicht anerkannt (BFH IX R 30/03).

Anspruchsgrundlage § 21 EStG · i.V.m. §§ 7, 7b, 9, 23 EStG
Mietrechtlicher Rahmen §§ 535 ff. BGB · §556d Mietpreisbremse · §559 Modernisierung
Bewertungsstand VZ 2026 · BMF 04/2026 · vdp Q4 2025
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Eckwerte Vermietung 2026

AfA-Sätze, Sonder-AfA-Bedingungen und Spekulationsfrist in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2022 sowie des Wachstumschancengesetzes 2024. Mietrechtliche Schranken nach BGB.

Kennzahl Wert 2026 Norm
Lineare Gebäude-AfA Bj ab 1925 2,00 % p.a. § 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG
Lineare Gebäude-AfA Bj vor 1925 2,50 % p.a. § 7 Abs. 4 Nr. 2b EStG
Lineare AfA Wohnneubau (Fertigst. ab 2023) 3,00 % p.a. § 7 Abs. 4 Nr. 2c EStG
Sonder-AfA §7b Mietwohnungsneubau bis 5 % über 4 J. § 7b EStG
Förderzeitraum §7b (Bauantrag) 01.01.2023 – 30.09.2029 § 7b Abs. 2 EStG
Höchstgrenze Anschaffung §7b 5.200 €/m² § 7b Abs. 2 Nr. 2 EStG
Förderfähige Bemessungsgrundlage §7b 4.000 €/m² § 7b Abs. 3 EStG
Schwelle anschaffungsnaher Herstellungsaufwand 15 % netto in 3 J. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG
Spekulationsfrist private Veräußerung 10 Jahre § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Schuldzinsen als Werbungskosten voll abzugsfähig § 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Mietpreisbremse — zulässige Wiedervermietung oVm + 10 % § 556d BGB
Modernisierungs-Umlage Wohnraum 8 % der Kosten § 559 BGB

Die AfA-Sätze §7 EStG sind unverändert seit JStG 2022 (Wohnneubau-Satz 3 % seit Fertigstellung ab 01.01.2023). Die Sonder-AfA §7b EStG wurde durch das Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I) verlängert und auf 5 % p.a. / 4.000 €/m² förderfähig erweitert. Förderzeitraum endet 30.09.2029.

Brutto- und Nettorendite nach Faktor

Faktor = Kaufpreis ÷ Jahres-Kaltmiete. Bruttorendite ist die Inverse. Nettorendite hier mit 22 % Bewirtschaftung und 10 % Kaufnebenkosten gerechnet (Praxis-Mittel).

Faktor Bruttorendite Nettorendite Marktlage 2026
15 6,67 % 4,73 % Provinz / C-Lage
18 5,56 % 3,94 % Provinz / C-Lage
20 5,00 % 3,55 % Mittelstadt / B-Lage
22 4,55 % 3,22 % Mittelstadt / B-Lage
25 4,00 % 2,84 % Mittelstadt / B-Lage
28 3,57 % 2,53 % Großstadt-Rand
30 3,33 % 2,36 % Großstadt-Rand
33 3,03 % 2,15 % A-Lage Top-7
35 2,86 % 2,03 % A-Lage Top-7

Faustregel der Investitionspraxis: Faktor ≤ 25 = wirtschaftlich tragfähig auch ohne Wertsteigerung. Faktor 28–35 setzt nominale Wertsteigerung von ≥ 1,5 % p.a. voraus, um nach Spekulationsfrist §23 EStG die Investition zu rechtfertigen. vdp Q4 2025: Wohnen +0,8 % YoY, MFH +1,4 %, ETW +0,5 %.

Lineare AfA §7 EStG und Sonder-AfA §7b EStG

Bemessungsgrundlage ist nur der Gebäudeanteil — Grund und Boden ist nach §7 Abs. 4 EStG nicht abschreibbar. Aufteilung nach Kaufvertrag, Sachwert-Gutachten oder BMF-Arbeitshilfe.

Die lineare Gebäude-AfA §7 Abs. 4 EStG verteilt die Anschaffungskosten des Gebäudeanteils gleichmäßig über die Nutzungsdauer. Drei Sätze: 2 % p.a. für Bj. ab 1925 (Nr. 2a, 50 J.), 2,5 % p.a. für vor 1925 (Nr. 2b, 40 J.), 3 % p.a. für Wohngebäude mit Fertigstellung ab 01.01.2023 (Nr. 2c, 33⅓ J.). Eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer kann nach §7 Abs. 4 Satz 2 EStG durch Sachverständigengutachten belegt werden.

Bestand · § 7 Abs. 4 EStG

Lineare Regel-AfA

  • + 2 % p.a. für Bj. ab 1925, 50 Jahre Nutzungsdauer
  • + 2,5 % p.a. für Bj. vor 1925, 40 Jahre
  • + Bemessung Gebäudeanteil ohne Grund und Boden
  • + Aufteilung nach Kaufvertrag (BFH IX R 14/24 bindend, sofern wirtschaftlich plausibel)

Beispiel

Anschaffung 400.000 € · Gebäudeanteil 80 % · Bj. 1980 → 320.000 × 2 % = 6.400 €/J Werbungskosten über 50 J.

Neubau · § 7b EStG

Sonder-AfA Mietwohnung

  • + 5 % p.a. zusätzlich über 4 Jahre — kombinierbar mit linearer 3 %-AfA
  • + Bauantrag 01.01.2023 – 30.09.2029, EH40-QNG
  • + Anschaffung max. 5.200 €/m², gefördert nur bis 4.000 €/m²
  • 10-jährige Vermietungsbindung — Verstoß = rückwirkende Versagung

Beispiel

Neubau 380.000 € · 95 m² · EH40 → Sonder-AfA 5 % × 380.000 = 19.000 €/J über 4 J. + 3 % linear = 7,4 % AfA p.a. in den ersten Jahren.

Der Sonder-AfA-Hebel §7b EStG ist zeitlich befristet und an enge Voraussetzungen geknüpft. Bei Verkauf vor Ablauf der 10-jährigen Vermietungsbindung oder bei zwischenzeitlicher Eigennutzung wird die Sonder-AfA nach §7b Abs. 4 EStG rückwirkend versagt — Bescheidänderung nach §175 Abs. 1 Nr. 2 AO. Der QNG-Nachweis ist mit der Erstjahres-Erklärung über KfW-Bescheinigung zu führen.

Werbungskosten nach §9 EStG bei Vermietung

Sofort abzugsfähige Aufwendungen (Erhaltung) gegen aktivierungspflichtige Aufwendungen (Herstellung, anschaffungsnah). Schuldzinsen vollständig abziehbar.

Abzugsfähige Aufwendungen §9 Abs. 1 EStG

Typische Werbungskostenpositionen mit Norm-Bezug und Abzugsmethodik.

Position Methodik Norm
Schuldzinsen Darlehen Voll abzugsfähig im Zahlungsjahr — Tilgung nicht. § 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Lineare Gebäude-AfA 2 / 2,5 / 3 % auf Gebäudeanteil, jährlich. § 9 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 4
Erhaltungsaufwand (Reparatur) Sofort im Zahlungsjahr — größere Maßnahmen Verteilung 2-5 J. wählbar §82b EStDV. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG
Anschaffungsnaher Aufwand Bei Überschreiten 15 % AK in 3 J. → Aktivierung als HK, AfA-Verteilung. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG
Verwaltungskosten / Hausgeld nicht-umlegbar Voll abzugsfähig — Umlage nach BetrKV trennen. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG
Grundsteuer (nicht umgelegt) Abzugsfähig, sofern nicht auf Mieter umgelegt. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG
Fahrtkosten zum Objekt Reisekostenrecht — 0,30 €/km oder Einzelnachweis. § 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG analog
Sonder-AfA § 7b 5 % über 4 Jahre, zusätzlich zu linear, EH40-QNG. § 9 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 7b

Werbungskosten werden nach §11 Abs. 2 EStG im Jahr der Zahlung berücksichtigt. Größere Erhaltungsaufwendungen können nach §82b EStDV gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden — sinnvoll, wenn der Steuersatz im Erstjahr niedrig ist und der Hebel durch Glättung optimiert werden soll. Quelle: §§ 9, 7, 6, 11 EStG · § 82b EStDV.

Vier Fälle aus der Investitionspraxis

Anonymisierte Fallrechnungen — A-Lagen-ETW mit Faktor 30, Provinz-MFH mit Faktor 17, §7b-Neubau mit Sonder-AfA-Hebel, BFH-Streitfall zum anschaffungsnahen Aufwand.

§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG · Bestandsobjekt Großstadt

ETW · A-Lage Berlin · Faktor 30

ETW Berlin-Mitte 350.000 € · Kaltmiete 11.700 €/J · Faktor 29,9

Sachverhalt. Anschaffung 350.000 € Kaufpreis + 38.500 € Kaufnebenkosten (GrESt 6 %, Notar/GB 2 %, Makler 3 % netto). Gebäudeanteil nach Aufteilungsbescheid Finanzamt 78 %, Grundstück 22 %. Baujahr 1962, lineare AfA 2 % §7 Abs. 4 Nr. 2a EStG. Finanzierung 80 % LTV, 4,1 % Sollzins, 2 % Tilgung, 15 J. Zinsbindung. Kaltmiete 975 €/Mo (mietpreisgebremst, oVm + 10 %).

Rechnung. Bruttorendite 11.700 / 350.000 = 3,34 %. Nettorendite (11.700 − 2.574 BWK 22 %) / (350.000 + 38.500) = 9.126 / 388.500 = 2,35 %. AfA-Bemessungsgrundlage = (350.000 + 38.500) × 78 % = 303.030 € · 2 % = 6.061 €/J. Schuldzinsen Jahr 1: 280.000 × 4,1 % = 11.480 €. Werbungskosten gesamt ca. 20.115 € (AfA + Zinsen + BWK). Verlust §21 EStG: 11.700 − 20.115 = −8.415 €.

Ergebnis. Cashflow vor Steuer: 11.700 − 2.574 BWK − 13.640 Annuität ≈ −4.514 €/J. Steuerersparnis: 8.415 € Verlust × Grenzsteuer 42 % = 3.534 €. Cashflow nach Steuer ca. −980 €/J — These „Wertsteigerung deckt Negativ-Cashflow" trägt nur, wenn nominaler Wertzuwachs ≥ 1,5 % p.a. nach Spekulationsfrist §23 EStG. vdp-Index Wohnen Q4 2025: +0,8 % YoY in A-Städten.

§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG · Bestandsobjekt Provinz

MFH · Sekundärstadt NRW · Faktor 17

MFH Provinz NRW 600.000 € · 6 WE × 8.400 €/J = 50.400 €/J · Faktor 11,9

Sachverhalt. Mehrfamilienhaus Bj. 1968, 6 vermietete Einheiten. Kaufpreis 600.000 € + 51.000 € Kaufnebenkosten (GrESt 6,5 % NRW, Notar/GB 2 %). Gebäudeanteil 80 % laut Sachwert-Gutachten. Lineare AfA 2 %. Finanzierung 65 % LTV, 3,8 % Sollzins. Bewirtschaftungskosten 25 % wegen höherem Verwaltungs- und Mietausfallwagnis (BetrKV-Position 8 + Hausmeister + Rücklage Peters-Formel 9 €/m²/J).

Rechnung. Bruttorendite 50.400 / 600.000 = 8,40 %. Nettorendite (50.400 − 12.600 BWK 25 %) / (600.000 + 51.000) = 37.800 / 651.000 = 5,81 %. AfA-Basis (651.000 × 80 %) × 2 % = 10.416 €/J. Schuldzinsen 423.150 × 3,8 % = 16.080 €/J. Werbungskosten ca. 39.096 €. Überschuss §21 EStG: 50.400 − 39.096 = +11.304 €.

Ergebnis. Cashflow vor Steuer: 50.400 − 12.600 BWK − 24.560 Annuität ≈ +13.240 €/J. Steuerlast: 11.304 € × Grenzsteuer 42 % = 4.748 €. Cashflow nach Steuer ca. +8.492 €/J. EK-Rendite (227.850 € EK): 8.492 / 227.850 = 3,73 % laufend, plus 8.456 € Tilgung = 7,44 % EK-Rendite ohne Wertsteigerung. Risiko: Leerstand 1 von 6 Einheiten = −16 % Mietausfall — Reserve 1 Jahresmiete dringend.

§ 7b EStG · Sonder-AfA Mietwohnungsneubau

Neubau-ETW · Bauantrag 03/2024 · EH40-QNG

Neubau 360.000 € · 95 m² · 3.789 €/m² · §7b begünstigt 4.000 €/m²-Cap

Sachverhalt. Neubau-ETW, Bauantrag 14.03.2024 — innerhalb des Förderzeitraums §7b Abs. 2 EStG (01.01.2023 – 30.09.2029). Effizienzhaus-40-Standard mit Nachhaltigkeitssiegel QNG. Anschaffungskosten 360.000 € auf 95 m² = 3.789 €/m² — unter Höchstgrenze 5.200 €/m² (§7b Abs. 2 Nr. 2). Förderfähige Bemessungsgrundlage gedeckelt auf 4.000 €/m² × 95 m² = 380.000 €, hier voll wirksam (Anschaffung 360.000 < Cap). 10-jährige Vermietungsbindung erfüllt.

Rechnung. Lineare AfA §7 Abs. 4 Nr. 2c EStG: 360.000 × 80 % Gebäudeanteil × 3 % = 8.640 €/J über 33⅓ J. Sonder-AfA §7b: 5 % × 360.000 = 18.000 €/J über 4 Jahre. Kombiniert Jahre 1–4: 26.640 €/J AfA (= 7,4 % der Anschaffung). Schuldzinsen 252.000 × 4,0 % = 10.080 €/J. Werbungskosten gesamt Jahr 1: 26.640 + 10.080 + 3.080 BWK ≈ 39.800 €. Mieteinnahme 14.000 €/J → Verlust 25.800 €.

Ergebnis. Steuerersparnis Jahre 1–4: 25.800 × Grenzsteuer 42 % = 10.836 €/J · kumuliert 43.344 €. Bruttomietrendite 14.000 / 360.000 = 3,89 %. Nach Sonder-AfA-Effekt erhöht sich die Eigenkapitalrendite in Jahr 1–4 von rund 4 auf etwa 9 % — der §7b-Hebel wirkt nur in den ersten vier Jahren, danach läuft die Linear-AfA mit 3 % allein. Risiko §7b Abs. 4 EStG: Bei Verkauf vor 10 J. oder Eigennutzung vor Ablauf wird die Sonder-AfA rückwirkend versagt — Aufstockung der Festsetzungsfristen §175 AO.

BFH IX R 6/19 · Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand

BFH-Urteil vom 13.03.2018 / 16.06.2020 (IX R 6/19)

Renovierung binnen 3 Jahren — Sofortabzug oder Aktivierungspflicht §6 Abs. 1 Nr. 1a EStG

Sachverhalt. Vermieter erwirbt 2022 ein Mehrfamilienhaus für 480.000 € netto (ohne Grundstück). Renoviert in 2022–2024: neue Bäder 38.000 €, Fenstertausch 22.000 €, Heizungserneuerung 28.000 € — gesamt 88.000 € in den ersten drei Jahren. Streitig war zuvor die Behandlung als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen (§9 EStG) gegen die Aktivierungspflicht als anschaffungsnaher Herstellungsaufwand (§6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, 15 %-Grenze).

Rechnung. 15 %-Grenze: 480.000 × 15 % = 72.000 €. Tatsächlicher Aufwand 88.000 € — überschreitet Grenze um 16.000 €. Folge: gesamter Betrag (88.000 €) wird als Herstellungskosten aktiviert und gehört zur AfA-Bemessungsgrundlage (Stufenverwerfung: nicht nur der überschießende Teil, sondern alles). Statt sofortigem Werbungskostenabzug 88.000 × 42 % = 36.960 € entsteht nur die jährliche AfA 88.000 × 2 % = 1.760 € — ein Steuerschaden in Jahr 3 von rund 36.000 €.

Ergebnis. Der BFH bestätigt die strenge Auslegung: Schönheitsreparaturen, Modernisierungen und übliche Instandsetzungen werden zusammengerechnet; es kommt nicht darauf an, ob die einzelne Maßnahme als Erhaltungsaufwand qualifiziert wäre. Ausgenommen sind nur Aufwendungen für die Beseitigung verdeckter Mängel, die schon bei Erwerb vorhanden, aber nicht erkennbar waren. Konsequenz für die Praxis: Größere Renovierungsmaßnahmen entweder vor Erwerb durch Verkäufer ausführen lassen oder erst ab Jahr 4 nach Anschaffung beauftragen. Dokumentation netto/brutto sauber trennen — die 15 %-Grenze ist Nettogrenze.

Die Trennung von Erhaltungs- und Herstellungsaufwand sowie die Aufteilung Gebäude / Grund und Boden im Kaufvertrag entscheiden über die jährliche Steuerlast. Spezialisierte Steuersoftware mit ELSTER-Anlage V (smartsteuer, WISO Vermieter, Taxfix Pro) liegt zwischen 35 € und 70 € je VZ und führt durch die Aufteilung, §6 Abs. 1 Nr. 1a-Prüfung und Sonder-AfA §7b-Anlage. Steuersoftware für Vermieter — bei mehreren Objekten amortisiert sich die Lizenz typisch über die Vermeidung einer Falschdeklaration als anschaffungsnaher Aufwand. Hinweis nach § 5a UWG: gekennzeichneter Werbe-Link — bei Vermittlung erhält RechnerCheck eine Provision, ohne dass dem Nutzer Mehrkosten entstehen.

Spekulationsfrist §23 EStG

10 Jahre zwischen notarieller Anschaffung und Veräußerung. Ausnahme bei Eigennutzung im Veräußerungsjahr und den beiden Vorjahren.

Berechnung des Veräußerungsgewinns nach §23 Abs. 3 EStG

Verkauf innerhalb der Frist = privates Veräußerungsgeschäft mit Tarif §32a EStG.

Bei Veräußerung einer vermieteten Immobilie innerhalb von 10 Jahren ab notariellem Erwerb wird der Wertzuwachs nach §23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG einkommensteuerpflichtig. Der Veräußerungsgewinn berechnet sich:

Gewinn = Veräußerungspreis − Anschaffungs-/Herstellungskosten
        − Veräußerungskosten + bereits geltend gemachte AfA

Die geltend gemachte AfA erhöht den steuerpflichtigen Gewinn — sie wird zur Restbuchwert-Bestimmung von den Anschaffungskosten abgezogen. Der verbleibende Gewinn wird mit dem persönlichen Tarif §32a EStG belastet, also bis zu 45 % zuzüglich Soli und KiSt. Eigennutzungsausnahme §23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG: ausschließliche oder zwischen Anschaffung und Veräußerung im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegangenen Kalenderjahren eigene Wohnzwecknutzung — Verkauf jederzeit steuerfrei.

Drei-Objekt-Grenze (BMF 26.03.2004): Bei mehr als 3 verkauften Objekten innerhalb von 5 Jahren wird die Tätigkeit als gewerblicher Grundstückshandel umqualifiziert. Folge: Gewerbesteuer- und Einkommensteuerpflicht ohne Spekulationsfrist-Schutz, zusätzlich Anwendung der §15 EStG-Gewinnermittlung mit Bilanzierungspflicht ab Umsatzschwelle.

Mietpreisbremse §556d BGB bei Wiedervermietung

In durch Landesverordnung ausgewiesenen Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt max. ortsübliche Vergleichsmiete + 10 %. Ausnahmen §§556e, 556f BGB.

Anwendungsbereich, Schranken, Ausnahmen

Verstoß = Rückforderung nach §556g Abs. 1 BGB ab schriftlicher Rüge.

Sachverhalt Schranke / Ausnahme Norm
Wiedervermietung Bestandswohnung oVm + 10 % § 556d Abs. 1 BGB
Vormiete (zulässig vereinbarte) höher Vormiete bleibt zulässig § 556e Abs. 1 BGB
Modernisierung in letzten 3 Jahren Modernisierungs-Aufschlag möglich § 556e Abs. 2 BGB
Neubau Erstvermietung nach 01.10.2014 Bremse nicht anwendbar § 556f Satz 1 BGB
Umfassend modernisierter Erstbezug Bremse nicht anwendbar § 556f Satz 2 BGB
Möbliert vermietet Möblierungszuschlag separat ausweisbar BGH VIII ZR 92/20
Verstoß gegen Bremse (Mieter rügt) Rückforderung der überzahlten Miete § 556g Abs. 1 BGB

Die Geltung der Bremse ist landesrechtlich befristet — die jeweiligen Mietpreisbegrenzungs-Verordnungen laufen regulär bis 2029, eine Verlängerung im Bundesrat ist diskutiert. Auskunftspflicht des Vermieters nach §556g Abs. 1a BGB (eingeführt durch MRAG 2019): Höhe der Vormiete und Modernisierungstatbestand sind dem Mieter auf Verlangen unaufgefordert mitzuteilen. Quelle: §§ 556d–556g BGB · BGH VIII ZR 92/20 zur Möblierung.

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Update-Log 2025 → 2026

BMF-Schreiben, BFH-Entscheidungen, Marktindikatoren, die für die Festsetzung der Vermietungseinkünfte VZ 2026 maßgeblich sind.

Januar 2025

Grundsteuerreform tritt bundesweit in Kraft

Erste Festsetzung nach den Bundesländer-Modellen (Bund-Modell, Bayern Flächenmodell, BW Bodenwert, Hamburg Wohnlage, Hessen/Niedersachsen Flächen-Faktor). Auswirkung auf Vermieter: Grundsteuer bleibt umlagefähig nach §2 Nr. 1 BetrKV; Hebesatzanpassungen einzelner Kommunen schlagen 1:1 auf die Nebenkostenabrechnung durch. Spreizung der Belastung im Einzelfall ±50 % bis ±200 %.

März 2025

BMF-Schreiben zur Sonder-AfA §7b EStG (IV C 3 – S 2197/19/10004)

Konkretisierung der Anforderungen an das EH40-/QNG-Nachweisverfahren. Die Bemessungsgrundlage 4.000 €/m² ist getrennt für Gebäudeanteil ohne Grund und Boden zu ermitteln. Der Nachweis ist mit der Steuererklärung des Erstjahres durch QNG-Zertifikat und KfW-Bescheinigung zu führen.

September 2025

BFH IX R 14/24 zur Aufteilung Kaufpreis Gebäude / Grund

Der BFH bestätigt: Wird im Kaufvertrag eine Kaufpreisaufteilung vereinbart, ist diese für die Finanzbehörde grundsätzlich bindend, sofern sie wirtschaftlich nicht offensichtlich unzutreffend ist. Die BMF-Arbeitshilfe (Excel) ist nur Indiz, keine zwingende Berechnungsmethode. Konsequenz für die Praxis: Aufteilung im Kaufvertrag aktiv verhandeln und sauber dokumentieren.

Januar 2026

Anpassung Tarifeckwerte VZ 2026 (Steuerfortentwicklungsgesetz)

Grundfreibetrag 12.348 € (+252 €), Spitzensteuer-Schwelle 69.879 € (+3.119 €). Auswirkung auf Vermieter mit positiven Einkünften §21 EStG: leicht reduzierte Grenzsteuerbelastung an den Schwellen. Die Soli-Freigrenze bleibt 20.350 € ESt-Jahresbetrag — Vermieter mit gemischtem Lohn + Vermietungseinkommen prüfen.

April 2026

vdp Immobilienpreisindex Q4 2025 — Wohnen +0,8 % YoY

Der Index für Wohnimmobilien zeigt erstmals seit 2022 wieder leicht positive Jahresveränderung; Mehrfamilienhäuser +1,4 %, Eigentumswohnungen +0,5 %. Bauzinsen 10-jährige Sollzinsbindung im April 2026 zwischen 3,3 % und 4,2 % je nach Bonität. Wiedervermietungs-Spitzenmieten in A-Städten bleiben durch §556d BGB gedeckelt.

Häufige Fragen zur Vermietung 2026

12 Antworten mit präzisem Bezug auf §§ EStG, BGB, BMF-Lage und BFH-Spruchpraxis.

Welche Einkünfte erfasst §21 EStG?

§21 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfasst Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen (Grundstücke, Gebäude, Wohnungen). Nr. 2 erfasst Sachinbegriffe (z. B. Hausrat einer möbliert vermieteten Wohnung), Nr. 3 die zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten (Erbbaurecht, Lizenzen), Nr. 4 Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen. Einkünfte werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt (§2 Abs. 2 Nr. 2 EStG i.V.m. §8 EStG). Es gilt das Zu- und Abflussprinzip §11 EStG — maßgeblich ist der Zahlungszeitpunkt, nicht die wirtschaftliche Zuordnung.

Wie wird die lineare Gebäude-AfA §7 EStG bemessen?

Bemessungsgrundlage: nur der Gebäudeanteil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten — Grund und Boden ist nach §7 Abs. 4 EStG nicht abschreibbar. Die Aufteilung erfolgt entweder nach Aufteilungsbescheid des Finanzamts, durch Sachwert- oder Vergleichswertgutachten oder ersatzweise nach der amtlichen Arbeitshilfe BMF (Excel-Tool). AfA-Sätze 2026: Gebäude ab Bj. 1925 = 2 % (50 J. Nutzungsdauer, §7 Abs. 4 Nr. 2a), vor 1925 = 2,5 % (40 J., §7 Abs. 4 Nr. 2b), Wohngebäude mit Fertigstellung ab 01.01.2023 = 3 % (33⅓ J., §7 Abs. 4 Nr. 2c, eingeführt durch JStG 2022). Eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer kann nach §7 Abs. 4 Satz 2 EStG durch Gutachten belegt werden.

Wann greift die Sonder-AfA §7b EStG für Mietwohnungsneubau?

Voraussetzungen kumulativ (§7b EStG i.d.F. JStG 2022, ergänzt durch WtChancenG 2024): (1) Bauantrag oder Bauanzeige zwischen 01.01.2023 und 30.09.2029. (2) Effizienzhaus-40-Standard mit Nachhaltigkeitssiegel QNG. (3) Anschaffungs-/Herstellungskosten max. 5.200 €/m² Wohnfläche. (4) Vermietung zu Wohnzwecken über mindestens 10 Jahre nach Anschaffung. Rechtsfolge: zusätzlich zur linearen AfA 5 % p.a. über 4 Jahre auf max. 4.000 €/m² förderfähige Bemessungsgrundlage. Verstoß gegen die Vermietungsbindung in den 10 Jahren führt zur rückwirkenden Versagung (§7b Abs. 4 EStG) — geänderter Bescheid nach §175 Abs. 1 Nr. 2 AO.

Was ist der anschaffungsnahe Herstellungsaufwand §6 Abs. 1 Nr. 1a EStG?

Übersteigen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen netto innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, sind sie nicht mehr als sofort abzugsfähige Werbungskosten anzusetzen, sondern als Herstellungskosten zu aktivieren und über die AfA-Restnutzungsdauer abzuschreiben. Die Vorschrift ist als Stufenverwerfung ausgestaltet: bei Überschreiten der 15 %-Grenze gilt der gesamte Aufwand als anschaffungsnah, nicht nur der überschießende Teil (BFH IX R 6/19). Ausgenommen sind übliche jährliche Erhaltungsarbeiten und Aufwendungen zur Beseitigung verdeckter Mängel.

Welche Frist gilt für die Spekulationsbesteuerung §23 EStG?

10 Jahre ab notarieller Anschaffung bis zur Veräußerung (§23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Verkauf innerhalb der Frist ist privates Veräußerungsgeschäft — der Veräußerungsgewinn (Verkaufspreis − Anschaffungskosten − Werbungskosten) wird mit dem persönlichen Steuersatz nach §32a EStG besteuert, nicht abgeltungsversteuert. Vorgenommene AfA mindert die Anschaffungskosten und erhöht den steuerpflichtigen Gewinn. Ausnahme: Eigennutzung im Veräußerungsjahr und in den beiden Vorjahren (§23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) — dann jederzeit steuerfrei. Bei der Fristberechnung zählen die Notartermine, nicht die Übergabe oder Eintragung.

Wie werden Schuldzinsen als Werbungskosten behandelt?

Schuldzinsen für die Finanzierung einer vermieteten Immobilie sind in voller Höhe Werbungskosten nach §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG, soweit sie wirtschaftlich der Einkunftsart §21 EStG zuzuordnen sind. Tilgungsleistungen sind nicht abzugsfähig — sie sind Vermögensumschichtung. Disagio und Bearbeitungsgebühren sind nach §11 Abs. 2 Satz 4 EStG bei Laufzeit über fünf Jahren auf die Zinsbindungsdauer zu verteilen. Bei gemischter Nutzung (teilweise eigengenutzt) erfolgt anteilige Zuordnung. Vorabentstehende Werbungskosten sind ab dem Zeitpunkt abziehbar, ab dem die Vermietungsabsicht objektiv feststellbar ist (BFH IX R 14/15).

Was unterscheidet Bruttomietrendite von Nettomietrendite?

Bruttomietrendite = Jahres-Kaltmiete ÷ Kaufpreis × 100. Nicht-finanzielle Vergleichsgröße ohne Berücksichtigung von Kaufnebenkosten und Bewirtschaftung. Nettomietrendite = (Jahres-Kaltmiete − Bewirtschaftungskosten) ÷ (Kaufpreis + Kaufnebenkosten) × 100. Realistischer, weil sie Grunderwerbsteuer (3,5–6,5 % je Bundesland), Notar/Grundbuch (~2 %), Maklercourtage (3,57 % netto) sowie 15–25 % Bewirtschaftung (nicht-umlegbare Verwaltung, Instandhaltungsrücklage Peters-Formel 7–10 €/m²/J, Mietausfallwagnis 2–4 %) einbezieht. Faktor (Kaufpreis ÷ Jahres-Kaltmiete) ist die einfache Inverse: Faktor 25 = 4 % brutto.

Wie funktioniert die Mietpreisbremse §556d BGB?

In Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (Festlegung durch Landesverordnung nach §556d Abs. 2 BGB) darf bei Wiedervermietung die Miete maximal die ortsübliche Vergleichsmiete + 10 % betragen. Ausnahmen nach §556e/§556f BGB: Vormiete (eine bestehende höhere Miete bleibt zulässig), umfassende Modernisierung in den letzten 3 Jahren, Neubau ab Erstvermietung nach 01.10.2014, möblierte Wohnung mit gesondertem Möblierungszuschlag. Verstoß: Mieter kann nach §556g Abs. 1 BGB Rückzahlung der überzahlten Miete fordern, ab schriftlicher Rüge auch rückwirkend bis zum Mietbeginn. Das Mietrechtsanpassungsgesetz 2019 hat die Auskunftspflicht des Vermieters über Vormiete und Modernisierung verschärft.

Sind Vermietungsverluste mit anderen Einkünften verrechenbar?

Ja, vollumfänglich — anders als bei Einkünften aus Kapitalvermögen (§20 Abs. 6 EStG, isolierte Verlustverrechnung). Verluste aus §21 EStG mindern als negative Einkünfte das gesamte zu versteuernde Einkommen nach §2 Abs. 3 EStG. Voraussetzung ist die Einkunftserzielungsabsicht — bei dauerhaft negativem Saldo ohne ersichtliche Aussicht auf Totalüberschuss qualifiziert das Finanzamt das Engagement als Liebhaberei (BFH IX R 30/03), die Verluste werden dann nicht anerkannt. Indizien für Liebhaberei: nahe Vermietung an Angehörige unter Marktmiete (§21 Abs. 2 EStG: Kürzung bei < 50 % der oVm; Totalüberschussprognose bei 50–66 %), unwirtschaftliche Sanierung, fehlende Vermarktung.

Welche Bewirtschaftungskosten sind realistisch anzusetzen?

Marktüblich 15–25 % der Jahres-Kaltmiete. Komponenten: nicht-umlegbare WEG-Verwaltung (bei ETW typisch 25–40 €/Monat × WE), Instandhaltungsrücklage nach Peters-Formel 7–10 €/m²/Jahr (Faustformel: 1,5-fache Herstellungskosten ÷ 80 J. Nutzungsdauer), Mietausfallwagnis 2–4 % der Soll-Miete, Kontoführung und Steuerberatung, nicht umlagefähige Versicherungsanteile. Bei MFH eher Obergrenze 25 %, bei einzelner ETW 18–20 %. Die Bewirtschaftungskosten sind nicht identisch mit den steuerlichen Werbungskosten — Erhaltungsaufwand wirkt sofort steuerlich, AfA jährlich, Tilgung gar nicht.

Wann ist der Verkauf einer vermieteten Immobilie steuerfrei?

Drei Konstellationen: (1) Ablauf der Spekulationsfrist: 10 volle Jahre zwischen den notariellen Kauf- und Verkaufsverträgen (§23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). (2) Eigennutzung: ausschließliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Verkaufsjahr und den beiden Vorjahren — die Frist beginnt mit dem Einzug, nicht mit dem Erwerb. (3) Veräußerung im Rahmen der Vermögensverwaltung bei mehr als drei Objekten innerhalb von fünf Jahren wird allerdings als gewerblicher Grundstückshandel umqualifiziert (BMF-Schreiben 26.03.2004, „Drei-Objekt-Grenze") — dann volle Gewerbe- und Einkommensteuerpflicht ohne Spekulationsfrist-Schutz.

Wie wirken Modernisierungsumlage §559 BGB und steuerliche AfA zusammen?

Mietrechtlich: Nach Modernisierung darf die Jahresmiete um 8 % der Modernisierungskosten erhöht werden (§559 Abs. 1 BGB), Kappung bei + 3 €/m² in 6 Jahren (§ 559 Abs. 3a BGB; in Mietspiegel-Gebieten 2 €/m²). Steuerlich: Modernisierungskosten sind Herstellungsaufwand und werden über die Restnutzungsdauer (§7 Abs. 4 EStG) abgeschrieben — keine sofortige Werbungskostenwirkung. Bei energetischer Sanierung im selbstgenutzten Bestand greift §35c EStG (20 % Steuerermäßigung über 3 J.), nicht aber bei Vermietung. Wichtig: Modernisierung im Zwei-Jahres-Fenster der 15 %-Grenze §6 Abs. 1 Nr. 1a EStG mitberücksichtigen.

Schlüsselbegriffe aus EStG und BGB

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§21 EStG)
Einkunftsart 6 nach §2 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Ermittlung als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§2 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Zu- und Abflussprinzip §11 EStG.
Lineare Gebäude-AfA (§7 Abs. 4 EStG)
Gleichmäßige Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudeanteils über die Nutzungsdauer. 2 % (Bj ab 1925), 2,5 % (vor 1925), 3 % (Wohnneubau ab 2023). Bemessung nur Gebäudeanteil — Grund und Boden bleibt aktiviert.
Sonder-AfA Mietwohnungsneubau (§7b EStG)
Zeitlich befristete zusätzliche AfA von 5 % p.a. über 4 Jahre für Bauantrag im Förderzeitraum 01.01.2023 – 30.09.2029. EH40-QNG-Pflicht, Anschaffungskosten max. 5.200 €/m², geförderte Bemessung 4.000 €/m².
Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand (§6 Abs. 1 Nr. 1a EStG)
15 %-Grenze: Instandsetzung/Modernisierung netto in 3 J. nach Erwerb über 15 % der AK Gebäude führt zur Aktivierungspflicht — Stufenverwerfung auf den Gesamtbetrag (BFH IX R 6/19).
Spekulationsfrist (§23 EStG)
10-Jahres-Frist zwischen notarieller Anschaffung und Veräußerung. Verkauf innerhalb der Frist = privates Veräußerungsgeschäft mit Besteuerung nach §32a EStG. Eigennutzung 3 Jahre = Ausnahmetatbestand.
Mietpreisbremse (§556d BGB)
Wiedervermietung in ausgewiesenen Gebieten max. ortsübliche Vergleichsmiete + 10 %. Ausnahmen: Vormiete (§556e), umfassende Modernisierung, Neubau ab 01.10.2014 (§556f).
Bewirtschaftungskosten
15–25 % der Jahres-Kaltmiete für nicht-umlegbare WEG-Verwaltung, Instandhaltungsrücklage (Peters-Formel), Mietausfallwagnis. Nicht zu verwechseln mit den ebenfalls Werbungskosten-relevanten Erhaltungsaufwendungen.
Liebhaberei
Steuerrechtliche Qualifizierung bei dauerhaft fehlender Einkunftserzielungsabsicht. Folge: Verluste §21 EStG werden nicht anerkannt. Indizien: Vermietung an Angehörige unter 50 % der ortsüblichen Vergleichsmiete (§21 Abs. 2 EStG).

Quellen, BMF-Schreiben und BFH-Aktenzeichen

Gesetzestexte EStG / BGB, BMF-Schreiben mit Aktenzeichen, BFH-Entscheidungen und Marktquellen vdp / BMWSB.

Verwandte Rechner — Steuer und Mietrecht

Themen, die mit Vermietungseinkünften verschränkt sind.

Zur reinen Renditeberechnung ohne Steuer-Aspekte siehe Mietrendite-Rechner (Faktor, brutto/netto). Die Gebäude-AfA isoliert behandelt der AfA-Rechner Gebäude mit Sätzen nach §7 Abs. 4 EStG. Für den Erwerbsteil: Grunderwerbsteuer 3,5–6,5 % je Bundesland und Hypothek-Rechner für Annuität und LTV.

Anschlussfinanzierung nach Auslauf der Zinsbindung: Forward-Darlehen, Restschuld. Bei Verkauf vor 10 Jahren wirkt die Spekulationssteuer §23 EStG auf den Wertzuwachs minus AfA.

Mietrechtlich: Mietminderung §536 BGB bei Mängeln, Mieterhöhung §558 BGB mit Kappungsgrenze, Indexmiete §557b BGB nach VPI-Veränderung. Die Bemessungsgrundlage der Wiedervermietungs-Miete prüft §556d BGB Mietpreisbremse.

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Methodik & Pflegezyklus

Wie Renditen, AfA-Sätze und Mietrechts-Schranken dieses Rechners zustandekommen

Brutto- und Nettomietrendite folgen der Standarddefinition: Brutto = Jahres-Kaltmiete / Kaufpreis, Netto = (Kaltmiete − Bewirtschaftung) / (Kaufpreis + Kaufnebenkosten). Bewirtschaftungskostenquote 22 % als Marktmittel der ETW-Vermietung; bei MFH und Provinz typisch 25 %. AfA-Sätze §7 Abs. 4 EStG i.d.F. JStG 2022, Sonder-AfA §7b EStG i.d.F. Wachstumschancengesetz 2024. Mietrechtliche Schranken §§556d ff. BGB inkl. Mietrechtsanpassungsgesetz 2019 (Auskunftspflicht). Marktindikatoren vdp Q4 2025; Bauzinsen Spanne April 2026. Der Rechner ersetzt keine Steuerberatung — anschaffungsnaher Aufwand §6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, Liebhaberei-Prüfung, Drei-Objekt-Grenze und Erbschaftsteueraspekte sind im Einzelfall zu würdigen.

Quellen: §§ 21, 7, 7b, 6, 9, 23 EStG · §§ 535, 556d, 556e, 556f, 556g, 559 BGB · § 82b EStDV · BMF-Schreiben §7b (IV C 3 – S 2197/19/10004) · BMF Drei-Objekt-Grenze 26.03.2004 · BFH IX R 6/19, IX R 14/24, IX R 30/03 Letzte fachliche Prüfung: 29. April 2026 Update-Zyklus: Halbjährlich sowie ad hoc bei BMF-Schreiben mit AfA-Relevanz und vdp-Index-Veröffentlichung. Methodik-Übersicht →
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