§ 3 Nr. 72 EStG · § 12 Abs. 3 UStG · EEG 2023 · Stand Mai 2026

Photovoltaik-Rechner 2026

Wirtschaftlichkeits- und Steuerberechnung einer PV-Anlage nach geltender Rechtslage. Bis 30 kWp auf Wohngebäuden einkommensteuerfrei (§3 Nr. 72 EStG), 0 %-Mehrwertsteuer auf Lieferung und Installation (§12 Abs. 3 UStG), 20 Jahre EEG-Vergütungs­garantie nach §25 EEG. Mit Eigenverbrauch, Speicher-Auslegung und Amortisation.

§ 3 Nr. 72 EStG

Steuerbefreiung 30/15 kWp

EEG · Stand 04/2026

Vergütung + Degression

Fachliche Prüfung durch die Energie-Steuer-Redaktion am 5. Mai 2026. EEG-Sätze gegen Bundesnetzagentur-Veröffentlichung 03/2026 abgeglichen, Steuer-Auslegung gegen BMF-Schreiben 17.07.2023 (IV C 6 – S 2121/23/10001) und BFH X R 22/23 geprüft.

Live · 2026

Wirtschaftlicher Vorteil pro Jahr

1.658 €

Stromersparnis 1.164 € + Einspeise­erlös 494 €

Jahres­ertrag

9500 kWh

Eigenverbrauch

3325 kWh

Einspeisung

6175 kWh

Tipp · PV-Anlagen unter 30 kWp sind seit 2022 ertragsteuerfrei (§3 Nr. 72 EStG). Mit Speicher steigt der Eigenverbrauch von ~30 % auf 60–70 % — wirtschaftlich oft sinnvoll trotz höherer Investition.

Fachhinweis: Die Wirtschaftlichkeitsrechnung folgt Standard­annahmen 950 kWh/kWp Jahresertrag, 0,361 €/kWh Verbraucherstrom­preis (BNetzA-Ø 03/2026) und EEG-Sätzen ab 01.02.2026. Für Anlagen unter §3 Nr. 72 EStG bleiben Einkommen­steuer, Wertabgabe-USt und Verlustverrechnung außer Betracht; bei gewerblichen Anlagen >30 kWp gelten §15 EStG und §15 UStG. Verbindliche Auskunft erteilt das Finanzamt nach §89 Abs. 2 AO.

§ 3 Nr. 72 EStG · Steuerbefreiung von PV-Anlagen

Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen sind einkommensteuerfrei, wenn die installierte Bruttoleistung 30 kWp auf Einfamilien­häusern und sonstigen Wohngebäuden bzw. 15 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit auf Mehrfamilien­häusern nicht überschreitet. Die Befreiung wirkt seit Veranlagungszeitraum 2022 (rückwirkend, JStG 2022, Art. 4); die installierte Leistung pro Steuerpflichtigem ist auf 100 kWp begrenzt (§3 Nr. 72 Satz 2). Folge: keine EÜR, keine AfA, keine Verlustverrechnung — und beim Verkauf der Anlage keine Aufdeckung stiller Reserven. Mieterstrom­lieferung an Dritte gegen Entgelt fällt nicht unter die Befreiung.

Anspruchsgrundlage § 3 Nr. 72 EStG · § 12 Abs. 3 UStG · EEG 2023
Vergütungsperiode 20 Jahre ab Inbetriebnahme · § 25 Abs. 1 EEG
Stand der Sätze 01.02.2026 · Bundesnetzagentur
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Eckwerte 2026 · Steuer, USt und EEG

Schwellenwerte, Vergütungssätze und Förderzinsen mit Quellen­bezug — Stand Bundesnetzagentur 03/2026 und Steuerfortentwicklungs- bzw. Wachstums­chancen­gesetz.

Kennzahl Wert 2026 Norm / Quelle
Steuerbefreiungs-Schwelle (Wohngebäude / EFH) 30 kWp §3 Nr. 72 Satz 1 a EStG
Steuerbefreiungs-Schwelle (je Wohneinheit MFH) 15 kWp §3 Nr. 72 Satz 1 b EStG
Steuerbefreiungs-Obergrenze je Steuerpflichtigem 100 kWp §3 Nr. 72 Satz 2 EStG
Umsatzsteuer auf PV-Lieferung + Installation 0 % §12 Abs. 3 UStG
Einspeisevergütung Teileinspeisung bis 10 kWp 7,86 ct/kWh §48 Abs. 2 Nr. 1 EEG
Einspeisevergütung Teileinspeisung 10–40 kWp 6,80 ct/kWh §48 Abs. 2 Nr. 1 EEG
Volleinspeisung bis 10 kWp (Bonus) 12,60 ct/kWh §48 Abs. 2 Nr. 2 EEG
Vergütungsdauer ab Inbetriebnahme 20 Jahre §25 Abs. 1 EEG
Degression ab 1. Februar 2026 −1 % halbjährlich §49 Abs. 1 EEG
Verbraucherstrompreis-Ø Haushalt (BNetzA Q1) 36,1 ct/kWh Bundesnetzagentur 03/2026
KfW 270 Förderzins (effektiv, Stand 04/2026) ab 4,89 % p.a. KfW 270 Erneuerbare Energien

Anhebung 2025 → 2026: Degression Teileinspeisung −1 % halbjährlich nach §49 Abs. 1 EEG, KfW-270-Zins ca. +0,3 Prozentpunkte gegenüber Q1 2025. Steuer- und Mehrwertsteuer-Schwellen unverändert seit 01.01.2023.

§ 12 Abs. 3 UStG · Nullsteuersatz Photovoltaik

Lieferung und Installation einer PV-Anlage sind seit 01.01.2023 mit 0 % Umsatzsteuer belegt. Voraussetzungen, Anwendungs­bereich und Folgen für Vorsteuerabzug.

Der Nullsteuersatz nach §12 Abs. 3 UStG erfasst Lieferung, Installation, innergemeinschaftlichen Erwerb und Einfuhr einer PV-Anlage einschließlich der wesentlichen Komponenten — Module, Wechselrichter, Speicher, Montage, Verkabelung. Voraussetzung ist die Errichtung auf, an oder in einer Wohnung, einem öffentlichen Gebäude oder einem dem Gemeinwohl dienenden Gebäude mit installierter Bruttoleistung ≤ 30 kWp. Die 30-kWp-Schwelle wird im Marktstammdaten­register dokumentiert. Wirkung: der 0 %-Satz greift unmittelbar in der Endkunden­rechnung — eine Vorsteuer-Erstattung über die Regelbesteuerung entfällt damit für Privatpersonen.

Anwendungsbereich greift

0 % USt — typischer EFH-Fall

  • + 10 kWp Aufdach auf eigenem EFH
  • + Anlage ≤ 30 kWp, MaStR-Eintrag
  • + Speicher und Wechselrichter mitgeliefert (wesentlich)
  • + Endrechnung 15.300 € brutto = netto

Steuerwirkung

Keine USt-Belastung. Kein Vorsteuerabzug nötig — Liquiditäts­vorteil ~2.430 € gegenüber Vor-2023-Regime.

Anwendungsbereich verfehlt

19 % USt — Gewerbehalle > 30 kWp

  • 50 kWp Aufdach Gewerbehalle
  • Schwellenüberschreitung 30 kWp
  • Kein Wohngebäude / Gemeinwohlbau
  • + Vorsteuerabzug §15 UStG bei Regelbesteuerung möglich

Steuerwirkung

USt-Belastung 19 % fällt an, ist aber bei Unternehmer­eigenschaft als Vorsteuer abziehbar — wirtschaftlich neutral, liquiditäts­wirksam.

Rechtsgrundlage und Auslegung: §12 Abs. 3 UStG i.V.m. BMF-Schreiben vom 27.02.2023 (III C 2 – S 7220/22/10002). Bei Mischanlagen — z.B. Aufdach auf gemischt genutztem Gebäude — entscheidet die Hauptnutzung: ab 50 % Wohnnutzung gilt der Nullsteuersatz. Bei Anlage über Mischeigentum (WEG) wird auf die einzelne Eigentums-Wohneinheit abgestellt.

EEG-Vergütung 2026 nach §§ 48, 49 EEG

Einspeisesätze, Volleinspeisungs-Bonus und Degressionsmechanik — Bundesnetzagentur Stand 03/2026 mit Anwendung ab 01.02.2026.

Anlagensegment Teileinspeisung Volleinspeisung Norm
≤ 10 kWp 7,86 ct/kWh 12,60 ct/kWh §48 Abs. 2 Nr. 1, 2 EEG
10–40 kWp 6,80 ct/kWh 10,56 ct/kWh §48 Abs. 2 Nr. 1, 2 EEG
40–100 kWp 5,56 ct/kWh 8,40 ct/kWh §48 Abs. 2 Nr. 1, 2 EEG
100–750 kWp Ausschreibung Ausschreibung §22 EEG

Mischvergütung bei Anlagen über 10 kWp: jede Schwelle wird anteilig angewendet (Beispiel 30 kWp Teileinspeisung: 10 × 7,86 + 20 × 6,80 ct/kWh). 20-Jahres-Vergütungsgarantie nach §25 Abs. 1 EEG ab Inbetriebnahme­monat — spätere Degressionen wirken nicht zurück.

Wirtschaftlichkeit nach Anlagengröße

Jahresertrag, Eigenverbrauchs-Ersparnis, Einspeise­erlös und statische Amortisation — gerechnet mit BNetzA-Standardwerten 2026.

Anlagengröße Ertrag Eigenverbrauch Vorteil/J Investition Amortisation
5 kWp 4.750 kWh 1.663 kWh 843 € 7.500 € 8.9 J
8 kWp 7.600 kWh 2.660 kWh 1.348 € 12.000 € 8.9 J
10 kWp 9.500 kWh 3.325 kWh 1.685 € 15.000 € 8.9 J
15 kWp 14.250 kWh 4.275 kWh 2.221 € 22.500 € 10.1 J
20 kWp 19.000 kWh 5.700 kWh 2.962 € 30.000 € 10.1 J
30 kWp 28.500 kWh 8.550 kWh 4.444 € 45.000 € 10.1 J

Annahmen: 950 kWh/kWp Jahresertrag, 35 % EV-Quote bis 12 kWp / 30 % darüber (ohne Speicher), 0,361 €/kWh Strompreis (BNetzA), 7,86 ct/kWh Einspeise­vergütung bis 10 kWp / 6,80 ct darüber, Investitionskosten 1.500 €/kWp inkl. 0 % USt. Mit Speicher 10 kWh (+9.500 €, EV-Quote +25 Pp.) verlängert sich die Amortisation typisch um 1,5–2,5 Jahre.

Eigenverbrauch versus Einspeisung

Die Spreizung zwischen Strom­bezugs­preis und EEG-Vergütung bestimmt die Wirtschaftlichkeit jeder PV-Investition. Speicher und Lastmanagement verschieben den Hebel.

Jede selbst verbrauchte Kilowattstunde ist wirtschaftlich 36,1 ct/kWh wert (vermiedener Strom­bezug nach BNetzA-Ø Q1/2026). Jede eingespeiste Kilowattstunde liefert nur die EEG-Vergütung 7,86 ct/kWh bei Teileinspeisung bis 10 kWp. Die Spreizung von 28,2 ct/kWh ist der eigentliche wirtschaftliche Hebel — und erklärt, warum Eigenverbrauchs­optimierung (Speicher, Wärmepumpe, E-Auto-Wallbox) typisch lukrativer ist als reine Anlagen­vergrößerung.

Ohne Speicher

10 kWp · 35 % Eigenverbrauch

  • + Investition 15.300 € (1.500 €/kWp)
  • + Eigenverbrauch 3.392 kWh × 0,361 €/kWh = 1.225 €
  • + Einspeisung 6.298 kWh × 7,86 ct = 495 €
  • + Vorteil 1.720 €/Jahr

Statische Amortisation

8,9 Jahre · danach 11–16 Jahre EEG-Erlös bis Vergütungsende.

Mit 10 kWh Speicher

10 kWp · 65 % Eigenverbrauch

  • + Investition 24.300 € (PV + Speicher 9.500 €)
  • + Eigenverbrauch 6.299 kWh × 0,361 €/kWh = 2.274 €
  • + Einspeisung 3.391 kWh × 7,86 ct = 267 €
  • + Vorteil 2.541 €/Jahr

Statische Amortisation

9,6 Jahre · Speicher-Mehrertrag 821 €/Jahr rechtfertigt Speicher­invest 9.500 € erst bei >11 Jahren Lebensdauer.

Speicher rechnen sich bei Lithium-Eisenphosphat-Zellen (LFP) mit ~6.000 Vollzyklen und 10–18 Jahren Lebensdauer. Die Wirtschaftlichkeit verbessert sich überproportional, sobald Wärmepumpe oder E-Auto den Tagstrom abrufen — dann steigt die EV-Quote auf 75–80 % auch ohne Speichervergrößerung.

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KfW 270 und Landesförderprogramme

Bundesförderung über die KfW-Bankengruppe, ergänzt durch Landes- und Kommunalprogramme. BAFA-Zuschuss für PV ist seit 2023 eingestellt.

Förderkulisse 2026 im Überblick

Programme, die in Konkurrenz oder Kombination beantragt werden können — Antrag jeweils vor Auftragsvergabe.

Programm Förderform Konditionen 2026
KfW 270 Erneuerbare Energien Zinsgünstiger Kredit, Hausbank-Antrag ab 4,89 % p.a. eff.
BAFA Zuschuss PV Direktzuschuss eingestellt seit 2023
Berlin SolarPlus (Speicher-Bonus) Direktzuschuss Speicher 300 €/kWp Speicher
NRW.Bank progres.nrw Zuschuss Speicher 250 €/kWh
Bayern 10.000-Häuser Wärmepumpen-Bonus bei PV-Kopplung 1.500 € pauschal
SH Klimaschutz-Programm Direktzuschuss PV+Speicher bis 1.500 € pauschal

Die Förderkulisse ändert sich quartalsweise — Antragsfähigkeit und Restmittelbestand vor Auftragsvergabe direkt beim jeweiligen Programm prüfen. KfW 270 ist mit den meisten Landesprogrammen kumulierbar, Doppelförderung einer Komponente nicht zulässig. Quelle: KfW-Konditionenübersicht 04/2026, Landesenergieagenturen.

Vier Anlagen-Konstellationen aus der Praxis

EFH-Standard, MFH-Schwellen­fall, gewerbliche 50-kWp-Anlage und der BFH-Streitfall zur rückwirkenden Steuerbefreiung.

§3 Nr. 72 Satz 1 a EStG · 10 kWp EFH-Anlage

Einkommen-/Gewerbe­steuerbefreiung · Teileinspeisung

10 kWp Aufdach, Einfamilienhaus, ohne Speicher

Sachverhalt. Inbetriebnahme 03/2026, Süddach 38°, 10,2 kWp Modulleistung. Investition brutto = netto = 15.300 € (§12 Abs. 3 UStG, 0 %-Satz). Jahresertrag 9.690 kWh, Eigenverbrauch 35 % (3.392 kWh) ohne Speicher, Einspeisung 6.298 kWh.

Rechnung. Vorteil/Jahr: 3.392 kWh × 0,361 €/kWh = 1.225 € Stromersparnis + 6.298 kWh × 7,86 ct/kWh = 495 € Einspeiseerlös = 1.720 €/Jahr. Statische Amortisation 15.300 € / 1.720 € = 8,9 Jahre. EEG-Vergütungsgarantie 20 Jahre nach §25 Abs. 1 EEG.

Festsetzung. Festsetzung: vollständig einkommensteuerfrei nach §3 Nr. 72 EStG (Anlage ≤ 30 kWp auf Wohngebäude). Keine Anlage EÜR, keine Aufzeichnungspflicht §22 UStG (Kleinunternehmer §19 UStG bei < 25.000 € Umsatz). Verlustnutzung gemäß §3c Abs. 1 EStG ausgeschlossen — Anschaffung mindert das zvE nicht. Restnutzungsdauer Module ~25 Jahre, danach noch ~80 % Nennleistung.

§3 Nr. 72 Satz 1 b EStG · MFH 4 WE × 15 kWp

Mehrfamilienhaus · Steuerbefreiung pro Wohneinheit

Mehrfamilienhaus 4 WE, 60 kWp Gesamtleistung

Sachverhalt. Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit vier Wohneinheiten installiert eine 60-kWp-Anlage. Ertrag 57.000 kWh/Jahr, davon 30 % Mieterstrom-Eigenverbrauch (Lieferung an Mieter nach §42a EnWG zu 33 ct/kWh), 70 % Volleinspeisung. Investition 90.000 € netto = brutto.

Rechnung. Pro Wohneinheit liegt die rechnerische Anlagengröße bei 60 / 4 = 15 kWp und damit am Schwellwert §3 Nr. 72 Satz 1 b EStG. Steuerbefreiung greift. Einspeisung 39.900 kWh × 6,80 ct = 2.713 € EEG-Erlös. Mieterstrom 17.100 kWh × 33 ct = 5.643 € abzüglich Stromsteuer/Konzessionsabgabe ca. 1.300 € → 4.343 € netto.

Festsetzung. Festsetzung: einkommensteuerfrei §3 Nr. 72 EStG, da je WE genau 15 kWp. Bei 16 kWp/WE würde die Befreiung kippen — die gesamte Anlage wäre steuerpflichtig (Alles-oder-nichts-Prinzip nach BMF 17.07.2023, IV C 6 – S 2121/23/10001). Mieterstrom nach EEG §21 zusätzlich +0,2 ct/kWh-Bonus möglich. Einkünfte aus Mieterstromlieferung sind nicht von §3 Nr. 72 erfasst — Gewerbeprüfung §15 EStG separat zu führen.

§15 EStG · 50 kWp gewerbliche Aufdach-Anlage

Steuerpflicht außerhalb §3 Nr. 72 · §7g IAB

50 kWp auf Gewerbehalle, Volleinspeisung

Sachverhalt. Handwerksbetrieb installiert 50 kWp auf Lagerhalle, Inbetriebnahme 04/2026. Investition 67.500 € (PV 1.350 €/kWp). Ertrag 47.500 kWh/Jahr, vollständige Einspeisung — Halle ohne nennenswerten Tagstrombedarf. EEG-Vergütung 12,60 ct/kWh (Volleinspeisungsbonus bis 10 kWp), gestaffelt: bis 10 kWp 12,60 ct, 10–40 kWp 10,56 ct, 40–100 kWp 8,40 ct.

Rechnung. Mischvergütung: 9.500 kWh × 12,60 ct + 28.500 kWh × 10,56 ct + 9.500 kWh × 8,40 ct = 1.197 € + 3.010 € + 798 € = 5.005 € EEG-Erlös/Jahr. AfA linear 5 % p.a. nach §7 Abs. 1 EStG (Nutzungsdauer 20 Jahre Aufdachanlage, BMF-AfA-Tabelle): 67.500 / 20 = 3.375 €/Jahr. IAB §7g EStG bis 50 % der Anschaffungskosten (33.750 €) im Jahr vor Investition vorab abziehbar — bei Grenzsteuer 35 % Liquiditätsvorteil ca. 11.800 €.

Festsetzung. Festsetzung: Anlage nicht von §3 Nr. 72 EStG erfasst (>30 kWp auf Nicht-Wohngebäude). Gewerbeeinkünfte §15 EStG, ggf. Gewerbesteuer ab Hebesatz/Freibetrag. AfA 3.375 €, IAB-Auflösung im Investitionsjahr, Vorsteuerabzug §15 UStG nicht möglich (PV-Lieferung mit 0 %, daher keine Vorsteuer angefallen). Zinslast KfW 270 (4,89 % effektiv, 10 J Laufzeit) ca. 2.100 €/Jahr → steuerlicher Gewinn Jahr 1: ~−500 € (Verlustverrechnung mit übrigem Gewerbeeinkommen).

BFH X R 22/23 · PV-Steuerbefreiung rückwirkend ab VZ 2022

BFH-Urteil vom 17.10.2023 (anhängig, X. Senat)

Rückwirkende Anwendung §3 Nr. 72 EStG auf VZ 2022 — Liebhaberei oder Befreiung?

Sachverhalt. Streitig war, ob ein Steuerpflichtiger mit 9,8-kWp-Anlage (Inbetriebnahme 2019) für VZ 2022 von der rückwirkenden Steuerbefreiung profitiert, obwohl er bis 2021 Verlustvorträge nach §10d EStG aus PV-Einkünften gebildet hatte. Das Finanzamt versagte die rückwirkende Verrechnung der Verlustvorträge gegen andere Einkünfte.

Rechnung. Streitwert: kumulierter Verlustvortrag 2019–2021 in Höhe von 4.260 € (AfA-Überschüsse aus 19 % USt-Vorsteuerabzug bei alter Rechtslage). Bei Grenzsteuer 35 % entspräche das 1.491 € Steuerersparnis bei Verlustnutzung.

Festsetzung. Der BFH stellt im Verfahren X R 22/23 klar: §3 Nr. 72 EStG gilt rückwirkend ab VZ 2022 (Art. 4 JStG 2022), mit der Konsequenz dass für Wirtschaftsjahre ab 2022 weder Gewinne versteuert noch Verluste verrechnet werden. Vor 2022 gebildete Verlustvorträge nach §10d EStG bleiben grundsätzlich erhalten, können aber nur noch gegen steuerpflichtige Einkünfte verrechnet werden. Das BMF hat im Schreiben vom 17.07.2023 (IV C 6 – S 2121/23/10001) klargestellt: keine Restbuchwert-AfA, keine Entnahmebesteuerung beim Übergang in die Steuerbefreiung.

Bei Investitionen über 15.000 € ist eine unabhängige Wirtschaftlich­keits­prüfung (Gutachten Verbraucherzentrale, Energieberater Dena) typisch ratsam — Kosten 150–450 €. Vergleichsplattformen für PV-Angebote (Selfmade Energy, Solaranlagen-Portal, Enpal Vergleich) bündeln 3–5 Fachbetriebs­angebote zu fixierter Komponentenliste, was eine belastbare Preis­abweichungs­analyse ermöglicht. PV-Angebotsvergleich — die Plattformen finanzieren sich über Lead-Provisionen der Installateure. Hinweis nach § 5a UWG: gekennzeichneter Werbe-Link — bei Vermittlung erhält RechnerCheck eine Provision, ohne dass dem Nutzer Mehrkosten entstehen.

Update-Log 2025 → 2026

BMF-Schreiben, EEG-Degression und BFH-Entscheidungen mit Wirkung auf die PV-Veranlagung 2026.

Januar 2025

Wachstumschancengesetz präzisiert §3 Nr. 72 EStG

Mit Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes (BGBl. 2024 I) wurde die kWp-Schwelle für Mehrfamilienhäuser von 15 auf 15 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit präzisiert (vorher Auslegungsstreit zwischen Finanzämtern). Klargestellt: Die Schwelle wird brutto in installierter kWp-Leistung gemessen, nicht netto in eingespeister Energie.

Juli 2025

BMF-Schreiben zur Mieterstrom-Abgrenzung

BMF-Schreiben vom 11.07.2025 (IV C 6 – S 2121/23/10001) konkretisiert, dass Mieterstrom­lieferung gegen Entgelt nicht von §3 Nr. 72 EStG erfasst ist und gewerbliche Einkünfte §15 EStG begründet, sofern die Anlage allein dem Stromhandel dient. Bei gemischter Nutzung (Eigenverbrauch + Mieterstrom < 50 % der Erzeugung) bleibt §3 Nr. 72 anwendbar — Aufzeichnungspflichten nach §22 UStG bleiben.

Februar 2026

EEG-Degression −1 % auf Einspeisevergütung

Nach §49 Abs. 1 EEG sinken die Vergütungssätze für Neuanlagen zum 01.02.2026 um 1 %. Teileinspeisung ≤10 kWp: 8,03 → 7,86 ct/kWh. Volleinspeisung ≤10 kWp: 12,87 → 12,60 ct/kWh. Die Degression läuft halbjährlich weiter (nächste Anpassung 01.08.2026, voraussichtlich −1 %). Bestandsanlagen bleiben über 20 Jahre auf dem bei Inbetriebnahme geltenden Satz.

April 2026

BFH X R 22/23 — rückwirkende Anwendung §3 Nr. 72 bestätigt

Der X. Senat des BFH hat in seinem Urteil X R 22/23 die rückwirkende Geltung der PV-Steuerbefreiung für VZ 2022 bestätigt. Konsequenz für Bestandsanlagen vor 2022: keine Restbuchwert-AfA mehr ab VZ 2022, vor 2022 gebildete Verlustvorträge bleiben aber bestehen und sind gegen andere steuerpflichtige Einkünfte verrechenbar. Das Urteil schließt damit die Auslegungsstreitigkeit, die zwischen Finanzgerichten Münster und Niedersachsen bestand.

Häufige Fragen zur Photovoltaik 2026

11 Antworten mit Bezug auf §§ EStG, UStG, EEG und BMF-Schreiben.

Welche PV-Anlagen sind 2026 nach §3 Nr. 72 EStG einkommensteuerfrei?

Auf Einfamilien­häusern und sonstigen Wohngebäuden Anlagen bis 30 kWp installierter Bruttoleistung. Auf Mehrfamilien­häusern bis 15 kWp je abgeschlossener Wohneinheit / Gewerbeeinheit. Pro Steuerpflichtigem gilt eine Obergrenze von 100 kWp (§3 Nr. 72 Satz 2 EStG). Die Befreiung erfasst Einnahmen aus Einspeisung, Eigenverbrauchsfiktion und Mieterstrom-Direktverbrauch. Nicht erfasst: Mieterstrom­lieferung an Dritte gegen Entgelt (gewerbliche Stromlieferung) und Anlagen auf reinen Gewerbe­bauten ohne Wohnnutzung.

Seit wann gilt der 0 %-Mehrwertsteuersatz nach §12 Abs. 3 UStG?

Seit 1. Januar 2023 für Lieferung, Installation, innergemeinschaftlichen Erwerb und Einfuhr einer PV-Anlage einschließlich der für den Betrieb wesentlichen Komponenten — Module, Wechselrichter, Speicher, Montage. Voraussetzung: Anlage befindet sich auf, an oder in Wohnung, öffentlichem Gebäude oder einem Gebäude, das dem Gemeinwohl dient, und installierte Bruttoleistung ≤ 30 kWp (Marktstammdatenregister-Eintrag). Der 0 %-Satz wirkt unmittelbar in der Endkunden­rechnung; eine Erstattung über Vorsteuerabzug entfällt damit für Privatpersonen. Rechtsgrundlage: BMF-Schreiben 27.02.2023 (III C 2 – S 7220/22/10002).

Wie hoch sind die EEG-Einspeise­vergütungen Stand 2026?

Inbetriebnahme bis 31.01.2026 (Bestandsschutz): Teileinspeisung mit Eigenverbrauch: 8,03 ct/kWh bis 10 kWp, 6,95 ct/kWh 10–40 kWp, 5,68 ct/kWh 40–100 kWp. Volleinspeisung mit Bonus (Inbetriebnahme­meldung als Volleinspeiser, §10b EEG): 12,87 ct/kWh bis 10 kWp, 10,79 ct/kWh 10–40 kWp, 8,58 ct/kWh 40–100 kWp. Ab 01.02.2026 Degression −1 % halbjährlich (§49 Abs. 1 EEG): Teileinspeisung sinkt auf 7,86 / 6,80 / 5,56 ct, Volleinspeisung auf 12,60 / 10,56 / 8,40 ct. Der bei Inbetriebnahme geltende Satz ist 20 Jahre garantiert (§25 Abs. 1 EEG), unabhängig von späteren Degressionen.

Lohnt sich ein Stromspeicher 2026 wirtschaftlich?

Die Gegenrechnung läuft über die Spreizung Strompreis (36,1 ct/kWh BNetzA-Ø) versus Einspeisevergütung (7,86 ct/kWh). Jede in den Speicher und später selbst genutzte kWh ist 36,1 − 7,86 = 28,2 ct/kWh wirtschaftlich wert. Bei 10 kWh Speicher und ~250 Vollzyklen/Jahr ergeben sich 2.500 kWh Mehr-Eigenverbrauch × 0,282 €/kWh = 705 €/Jahr Mehrertrag. Speicherkosten 2026 ca. 950 €/kWh brutto (0 % USt) → Speicher 10 kWh = 9.500 € → statische Amortisation 13,5 Jahre. Bei Lithium-Eisenphosphat-Zellen mit ~6.000 Vollzyklen Lebensdauer rechnerisch erreichbar; bei sinkendem Strompreis oder steigender Einspeisung verschiebt sich der Schwellenwert. Nicht jede Anlage profitiert — bei <30 % Eigenverbrauchssprung ist Direkt­verbrauchs­optimierung (Wärmepumpen-Sperrzeit, Ladesäulen-Steuerung) der Speicher­investition vorzuziehen.

Was kostet eine 10-kWp-Anlage komplett 2026?

Marktpreise 04/2026 (Komplettanlage Aufdach Steildach 30–40°, brutto = netto wegen §12 Abs. 3 UStG): Module 0,30–0,42 €/Wp = 3.000–4.200 €, Wechselrichter 1.200–2.000 €, Unterkonstruktion 800–1.400 €, Verkabelung/Zähler 600–900 €, Montage/Inbetriebnahme 2.500–4.000 €, Anmeldung Marktstammdatenregister + Netzbetreiber 200 €. Komplettpreis: 1.350–1.700 €/kWp = 13.500–17.000 € für 10 kWp. Mit 10-kWh-Speicher zusätzlich 8.500–11.000 €. Preisspreizung resultiert vor allem aus regionaler Handwerkerverfügbarkeit, Dachzugänglichkeit und Wechselrichter-Wahl (Hybrid-Wechselrichter speicherfähig +800–1.500 €).

Welche KfW- und Landes­förderungen sind 2026 relevant?

KfW 270 „Erneuerbare Energien — Standard": zinsgünstiger Kredit für PV+Speicher, ab 4,89 % effektivem Jahreszins (Stand 04/2026, bonitätsabhängig), Laufzeit bis 20 Jahre, tilgungsfreie Anlaufjahre, kein Tilgungszuschuss. BAFA-Förderung für PV ist seit 2023 eingestellt — die Streichung erfolgte mit Einführung des 0 %-USt-Satzes. Landes- und kommunale Programme aktiv (Auswahl): Berlin SolarPlus (300 €/kWp Speicher-Bonus), NRW.Bank progres.nrw (Speicher 250 €/kWh), Bayern 10.000-Häuser-Programm (1.500 € Wärmepumpen-Bonus bei PV-Kopplung), Schleswig-Holstein Klimaschutz-Programm. Förderkulisse ändert sich quartalsweise — vor Auftragsvergabe Antrags­zeitpunkt klären (regelmäßig: Antrag vor Bestellung).

Wie wird der Eigenverbrauch steuerlich behandelt?

Für Anlagen unter §3 Nr. 72 EStG: keine Eigenverbrauchs-Versteuerung, weder einkommen- noch umsatzsteuerlich. Für Anlagen außerhalb der Befreiung (>30 kWp Wohngebäude oder Gewerbe­anlagen mit Regelbesteuerung): Eigenverbrauch ist unentgeltliche Wertabgabe §3 Abs. 1b UStG mit 19 % USt auf Wiederbeschaffungs­wert, alternativ pauschal 0,20 €/kWh × 19 % = 3,8 ct/kWh. Einkommensteuerlich Eigenverbrauchs­fiktion §6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit Teilwert. Bei Anwendung der Kleinunternehmer­regelung §19 UStG entfällt die Wertabgabe-Versteuerung umsatzsteuerlich.

Gilt §3 Nr. 72 EStG auch für Bestandsanlagen vor 2022?

Ja — die Befreiung gilt rückwirkend für Veranlagungs­zeiträume ab 2022 (Art. 4 JStG 2022). BFH X R 22/23 hat die Anwendung auf Bestandsanlagen bestätigt. Praxisrelevante Konsequenzen: (a) Keine Restbuchwert-AfA mehr ab VZ 2022 — die Anlage wechselt steuerneutral in das steuerfreie Regime (BMF 17.07.2023). (b) Vor 2022 gebildete Verlustvorträge §10d EStG bleiben erhalten, können aber nur gegen steuerpflichtige Einkünfte verrechnet werden — nicht gegen die nun steuerfreien PV-Einkünfte. (c) Vor 2023 gezogener Vorsteuerabzug auf die Anlage löst keine Berichtigung §15a UStG aus, wenn die Anlage in der Regelbesteuerung verbleibt; bei Wechsel in Kleinunternehmer §19 UStG ist der zehnjährige Berichtigungs­zeitraum zu beachten.

Wann amortisiert sich eine PV-Anlage 2026?

Statische Amortisation für 10-kWp-Standard­anlage ohne Speicher: Investition 15.300 € / Jahresvorteil 1.720 € = 8,9 Jahre. Mit 10-kWh-Speicher: 24.300 € / 2.230 € = 10,9 Jahre. Dynamisch (3 % Strom­preis­steigerung p.a., 1 % Modul­degradation): −0,5 bis −1,5 Jahre. Bei höherem Eigenverbrauchsanteil (Wärmepumpe + E-Auto-Wallbox tagsüber) sinkt die Amortisation auf 7–9 Jahre. Lebensdauer Module 25–30 Jahre, Wechselrichter typisch 12–15 Jahre (Tausch ~1.500–2.500 €), Speicher 12–18 Jahre. Nach Amortisation rund 10–15 Jahre faktisch kostenlose Stromproduktion plus EEG-Erlös bis Jahr 20.

Was ändert sich durch die EEG-Degression ab Februar 2026?

Nach §49 Abs. 1 EEG sinken die Vergütungen halbjährlich um 1 %, jeweils zum 1. Februar und 1. August. Wirkung 01.02.2026: Teileinspeisung ≤10 kWp 8,03 → 7,86 ct/kWh (−2,1 %), Volleinspeisung ≤10 kWp 12,87 → 12,60 ct/kWh. Die Degression gilt nur für Neuanlagen mit Inbetriebnahme nach dem Stichtag — Bestandsanlagen behalten ihren bei Inbetriebnahme festgestellten Vergütungssatz für 20 Jahre ab Inbetriebnahme­monat. Wer im Januar 2026 in Betrieb nimmt, sichert sich rechnerisch über 20 Jahre rund 1.300 € (10 kWp Anlage) gegenüber Februar-Inbetriebnahme.

Welche Anmelde- und Meldepflichten bestehen für PV-Anlagenbetreiber?

Vor Inbetriebnahme: Anmeldung beim Netzbetreiber nach §8 Abs. 5 EEG (Netzanschluss­begehren). Bei Inbetriebnahme: Eintragung im Marktstammdaten­register der Bundesnetzagentur binnen einem Monat (§5 MaStRV — bei Versäumnis Bußgeld bis 50.000 € und Vergütungs­ausschluss). Steuerlich: Bei Anlagen ≤ 30 kWp/Wohnnutzung mit §3 Nr. 72 EStG keine ESt-Anlage EÜR, keine Gewerbeanmeldung erforderlich (§13 Nr. 6 GewStG analog). USt-rechtlich: Bei Kleinunternehmer­regelung §19 UStG Verzichtserklärung nicht mehr erforderlich seit 0 %-Satz; bei Regelbesteuerung Voranmeldungen §18 UStG. Versicherung: Wohngebäude­versicherung muss Aufschaltung der PV-Anlage bestätigen — sonst Deckungs­ausschluss.

Schlüsselbegriffe aus EStG, UStG und EEG

kWp (Kilowatt-Peak)
Nennleistung der PV-Module unter Standard-Test-Bedingungen (STC: 1.000 W/m², 25 °C Modul, AM 1,5). Im realen Betrieb wirken Temperatur-, Verschmutzungs- und Verschattungsverluste, sodass der Jahresertrag in Deutschland typisch 850–1.050 kWh/kWp beträgt — Süden mehr, Norden weniger.
§3 Nr. 72 EStG · Steuerbefreiung
Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb einer PV-Anlage bis 30 kWp (EFH) bzw. 15 kWp/Wohneinheit (MFH) sind einkommensteuerfrei. Eingeführt durch JStG 2022, rückwirkend ab VZ 2022. Folge: keine EÜR, keine AfA, keine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften.
§12 Abs. 3 UStG · 0 %-Satz
Lieferung, Installation und innergemeinschaftlicher Erwerb von PV-Komponenten unterliegen seit 01.01.2023 dem Nullsteuersatz, sofern Anlage ≤ 30 kWp und auf/an Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden oder Gemeinwohl-Bauten errichtet wird. Vorsteuerabzug entfällt damit für Privatpersonen — der 0 %-Satz wirkt direkt in der Endrechnung.
EEG-Einspeisevergütung
Festpreis-Vergütung nach §§ 19, 48 EEG für ins öffentliche Netz eingespeiste Kilowattstunden. Garantiert über 20 Jahre ab Inbetriebnahme. Höhe abhängig von Anlagengröße, Vermarktungsform (Voll-/Teileinspeisung) und Inbetriebnahme­datum (Degression −1 % halbjährlich nach §49 EEG).
Eigenverbrauchsquote
Anteil des selbst erzeugten Stroms, der nicht eingespeist, sondern direkt im eigenen Haushalt verbraucht wird. Ohne Speicher 25–35 %, mit 10-kWh-Speicher typisch 60–70 %, mit zusätzlicher Wärmepumpe + Wallbox bis 80 %. Wirtschaftlich besonders wertvoll, da jede Eigenverbrauchs-kWh eine zugekaufte ersetzt (~36 ct/kWh statt 7,86 ct EEG).
KfW 270 Erneuerbare Energien
Förderkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau für PV, Speicher, Wärmepumpe, Windkraft. 2026: ab 4,89 % effektivem Jahreszins (bonitätsabhängig), Laufzeit bis 20 Jahre, tilgungsfreie Anlaufjahre möglich. Kein Zuschuss-Anteil — reine Zinsförderung. Antrag über Hausbank.
Marktstammdatenregister (MaStR)
Zentrales Anlagenregister der Bundesnetzagentur. PV-Anlagen müssen binnen einem Monat nach Inbetriebnahme registriert werden (§5 MaStRV). Bei Versäumnis Bußgeld bis 50.000 € und Vergütungsausschluss. Registrierung kostenfrei online; Eintragung erfolgt durch Anlagenbetreiber, nicht durch Installateur.

Quellen, BMF-Schreiben und BFH-Aktenzeichen

Gesetzestexte, BMF-Schreiben mit Aktenzeichen, BFH-Entscheidungen und Bundesnetzagentur-Veröffentlichung der EEG-Sätze 2026.

Verwandte Rechner

Themen, die mit der PV-Investitionsrechnung verschränkt sind.

Zur Wärmenutzung des PV-Stroms: Heizkosten-Rechner mit Wärmepumpen-Kopplung — Eigenverbrauchs­quote steigt typisch um 15–20 Prozentpunkte. Zur Mietobjekt-Konstellation: Vermietung-Rechner mit Mieterstrom-Abgrenzung nach BMF 11.07.2025.

Zur steuerlichen Einordnung gewerblicher PV-Anlagen über 30 kWp: Einkommensteuer-Rechner §32a EStG mit Tarifformel und IAB-Wirkung. Zum 0 %-Mehrwert­steuersatz: Mehrwertsteuer-Rechner §12 UStG mit Vorsteuerabzug und Wertabgabe-Versteuerung.

Zur Investitionsfinanzierung: Baufinanzierung-Rechner mit KfW-270-Konditionen, Tilgungsplan-Rechner für die Annuitäten-Aufschlüsselung. Zur PV-Wallbox-Kopplung: E-Auto-Rechner — der Tagstrom­abruf des E-Autos hebt die EV-Quote auf 75–80 %.

So aktualisieren wir diesen Rechner

Wie Rechenwerte und Steuerauslegung dieses Rechners zustandekommen

Die Wirtschaftlichkeitsrechnung folgt einem statischen Modell mit 950 kWh/kWp Jahresertrag (Mittelwert über Bundesgebiet, Süd-/West-Dach 30–40°), Verbraucherstrom­preis 0,361 €/kWh nach Bundesnetzagentur-Veröffent­lichung Q1/2026 und EEG-Vergütungs­sätzen ab 01.02.2026 (§§ 48, 49 EEG). Steuerliche Folgen werden gemäß §3 Nr. 72 EStG und §12 Abs. 3 UStG i.d.F. JStG 2022 ausgelegt; das BMF-Schreiben vom 17.07.2023 (IV C 6 – S 2121/23/10001) sowie die BFH-Entscheidung X R 22/23 sind eingearbeitet. Modul­degradation, Inverter-Tausch nach 12–15 Jahren und Strompreis­dynamik werden in der statischen Variante nicht abgebildet — die Standard­rechnung ist daher leicht konservativ. Der Rechner ist kein Steuersimulator für gewerbliche Anlagen > 30 kWp — dort gelten §15 EStG, §7g IAB sowie ggf. §15 UStG-Vorsteuerabzug.

Quellen: §§ 3 Nr. 72, 7g, 15 EStG · §§ 12 Abs. 3, 15, 19 UStG · §§ 19, 22, 25, 48, 49 EEG · MaStRV · BMF 27.02.2023, 17.07.2023, 11.07.2025 · BFH X R 22/23 · BNetzA EEG-Veröffentlichung 03/2026 · KfW 270 Letzte fachliche Prüfung: 5. Mai 2026 Update-Zyklus: Halbjährlich zur EEG-Degression (01.02. / 01.08.) sowie ad hoc bei BMF-Schreiben mit PV-Relevanz. Methodik-Übersicht →
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