Eckwerte 2026 · Steuer, USt und EEG
Schwellenwerte, Vergütungssätze und Förderzinsen mit Quellenbezug — Stand Bundesnetzagentur 03/2026 und Steuerfortentwicklungs- bzw. Wachstumschancengesetz.
| Kennzahl | Wert 2026 | Norm / Quelle |
|---|---|---|
| Steuerbefreiungs-Schwelle (Wohngebäude / EFH) | 30 kWp | §3 Nr. 72 Satz 1 a EStG |
| Steuerbefreiungs-Schwelle (je Wohneinheit MFH) | 15 kWp | §3 Nr. 72 Satz 1 b EStG |
| Steuerbefreiungs-Obergrenze je Steuerpflichtigem | 100 kWp | §3 Nr. 72 Satz 2 EStG |
| Umsatzsteuer auf PV-Lieferung + Installation | 0 % | §12 Abs. 3 UStG |
| Einspeisevergütung Teileinspeisung bis 10 kWp | 7,86 ct/kWh | §48 Abs. 2 Nr. 1 EEG |
| Einspeisevergütung Teileinspeisung 10–40 kWp | 6,80 ct/kWh | §48 Abs. 2 Nr. 1 EEG |
| Volleinspeisung bis 10 kWp (Bonus) | 12,60 ct/kWh | §48 Abs. 2 Nr. 2 EEG |
| Vergütungsdauer ab Inbetriebnahme | 20 Jahre | §25 Abs. 1 EEG |
| Degression ab 1. Februar 2026 | −1 % halbjährlich | §49 Abs. 1 EEG |
| Verbraucherstrompreis-Ø Haushalt (BNetzA Q1) | 36,1 ct/kWh | Bundesnetzagentur 03/2026 |
| KfW 270 Förderzins (effektiv, Stand 04/2026) | ab 4,89 % p.a. | KfW 270 Erneuerbare Energien |
Anhebung 2025 → 2026: Degression Teileinspeisung −1 % halbjährlich nach §49 Abs. 1 EEG, KfW-270-Zins ca. +0,3 Prozentpunkte gegenüber Q1 2025. Steuer- und Mehrwertsteuer-Schwellen unverändert seit 01.01.2023.
§ 12 Abs. 3 UStG · Nullsteuersatz Photovoltaik
Lieferung und Installation einer PV-Anlage sind seit 01.01.2023 mit 0 % Umsatzsteuer belegt. Voraussetzungen, Anwendungsbereich und Folgen für Vorsteuerabzug.
Der Nullsteuersatz nach §12 Abs. 3 UStG erfasst Lieferung, Installation, innergemeinschaftlichen Erwerb und Einfuhr einer PV-Anlage einschließlich der wesentlichen Komponenten — Module, Wechselrichter, Speicher, Montage, Verkabelung. Voraussetzung ist die Errichtung auf, an oder in einer Wohnung, einem öffentlichen Gebäude oder einem dem Gemeinwohl dienenden Gebäude mit installierter Bruttoleistung ≤ 30 kWp. Die 30-kWp-Schwelle wird im Marktstammdatenregister dokumentiert. Wirkung: der 0 %-Satz greift unmittelbar in der Endkundenrechnung — eine Vorsteuer-Erstattung über die Regelbesteuerung entfällt damit für Privatpersonen.
0 % USt — typischer EFH-Fall
- + 10 kWp Aufdach auf eigenem EFH
- + Anlage ≤ 30 kWp, MaStR-Eintrag
- + Speicher und Wechselrichter mitgeliefert (wesentlich)
- + Endrechnung 15.300 € brutto = netto
Steuerwirkung
Keine USt-Belastung. Kein Vorsteuerabzug nötig — Liquiditätsvorteil ~2.430 € gegenüber Vor-2023-Regime.
19 % USt — Gewerbehalle > 30 kWp
- − 50 kWp Aufdach Gewerbehalle
- − Schwellenüberschreitung 30 kWp
- − Kein Wohngebäude / Gemeinwohlbau
- + Vorsteuerabzug §15 UStG bei Regelbesteuerung möglich
Steuerwirkung
USt-Belastung 19 % fällt an, ist aber bei Unternehmereigenschaft als Vorsteuer abziehbar — wirtschaftlich neutral, liquiditätswirksam.
Rechtsgrundlage und Auslegung: §12 Abs. 3 UStG i.V.m. BMF-Schreiben vom 27.02.2023 (III C 2 – S 7220/22/10002). Bei Mischanlagen — z.B. Aufdach auf gemischt genutztem Gebäude — entscheidet die Hauptnutzung: ab 50 % Wohnnutzung gilt der Nullsteuersatz. Bei Anlage über Mischeigentum (WEG) wird auf die einzelne Eigentums-Wohneinheit abgestellt.
EEG-Vergütung 2026 nach §§ 48, 49 EEG
Einspeisesätze, Volleinspeisungs-Bonus und Degressionsmechanik — Bundesnetzagentur Stand 03/2026 mit Anwendung ab 01.02.2026.
| Anlagensegment | Teileinspeisung | Volleinspeisung | Norm |
|---|---|---|---|
| ≤ 10 kWp | 7,86 ct/kWh | 12,60 ct/kWh | §48 Abs. 2 Nr. 1, 2 EEG |
| 10–40 kWp | 6,80 ct/kWh | 10,56 ct/kWh | §48 Abs. 2 Nr. 1, 2 EEG |
| 40–100 kWp | 5,56 ct/kWh | 8,40 ct/kWh | §48 Abs. 2 Nr. 1, 2 EEG |
| 100–750 kWp | Ausschreibung | Ausschreibung | §22 EEG |
Mischvergütung bei Anlagen über 10 kWp: jede Schwelle wird anteilig angewendet (Beispiel 30 kWp Teileinspeisung: 10 × 7,86 + 20 × 6,80 ct/kWh). 20-Jahres-Vergütungsgarantie nach §25 Abs. 1 EEG ab Inbetriebnahmemonat — spätere Degressionen wirken nicht zurück.
Wirtschaftlichkeit nach Anlagengröße
Jahresertrag, Eigenverbrauchs-Ersparnis, Einspeiseerlös und statische Amortisation — gerechnet mit BNetzA-Standardwerten 2026.
| Anlagengröße | Ertrag | Eigenverbrauch | Vorteil/J | Investition | Amortisation |
|---|---|---|---|---|---|
| 5 kWp | 4.750 kWh | 1.663 kWh | 843 € | 7.500 € | 8.9 J |
| 8 kWp | 7.600 kWh | 2.660 kWh | 1.348 € | 12.000 € | 8.9 J |
| 10 kWp | 9.500 kWh | 3.325 kWh | 1.685 € | 15.000 € | 8.9 J |
| 15 kWp | 14.250 kWh | 4.275 kWh | 2.221 € | 22.500 € | 10.1 J |
| 20 kWp | 19.000 kWh | 5.700 kWh | 2.962 € | 30.000 € | 10.1 J |
| 30 kWp | 28.500 kWh | 8.550 kWh | 4.444 € | 45.000 € | 10.1 J |
Annahmen: 950 kWh/kWp Jahresertrag, 35 % EV-Quote bis 12 kWp / 30 % darüber (ohne Speicher), 0,361 €/kWh Strompreis (BNetzA), 7,86 ct/kWh Einspeisevergütung bis 10 kWp / 6,80 ct darüber, Investitionskosten 1.500 €/kWp inkl. 0 % USt. Mit Speicher 10 kWh (+9.500 €, EV-Quote +25 Pp.) verlängert sich die Amortisation typisch um 1,5–2,5 Jahre.
Eigenverbrauch versus Einspeisung
Die Spreizung zwischen Strombezugspreis und EEG-Vergütung bestimmt die Wirtschaftlichkeit jeder PV-Investition. Speicher und Lastmanagement verschieben den Hebel.
Jede selbst verbrauchte Kilowattstunde ist wirtschaftlich 36,1 ct/kWh wert (vermiedener Strombezug nach BNetzA-Ø Q1/2026). Jede eingespeiste Kilowattstunde liefert nur die EEG-Vergütung 7,86 ct/kWh bei Teileinspeisung bis 10 kWp. Die Spreizung von 28,2 ct/kWh ist der eigentliche wirtschaftliche Hebel — und erklärt, warum Eigenverbrauchsoptimierung (Speicher, Wärmepumpe, E-Auto-Wallbox) typisch lukrativer ist als reine Anlagenvergrößerung.
10 kWp · 35 % Eigenverbrauch
- + Investition 15.300 € (1.500 €/kWp)
- + Eigenverbrauch 3.392 kWh × 0,361 €/kWh = 1.225 €
- + Einspeisung 6.298 kWh × 7,86 ct = 495 €
- + Vorteil 1.720 €/Jahr
Statische Amortisation
8,9 Jahre · danach 11–16 Jahre EEG-Erlös bis Vergütungsende.
10 kWp · 65 % Eigenverbrauch
- + Investition 24.300 € (PV + Speicher 9.500 €)
- + Eigenverbrauch 6.299 kWh × 0,361 €/kWh = 2.274 €
- + Einspeisung 3.391 kWh × 7,86 ct = 267 €
- + Vorteil 2.541 €/Jahr
Statische Amortisation
9,6 Jahre · Speicher-Mehrertrag 821 €/Jahr rechtfertigt Speicherinvest 9.500 € erst bei >11 Jahren Lebensdauer.
Speicher rechnen sich bei Lithium-Eisenphosphat-Zellen (LFP) mit ~6.000 Vollzyklen und 10–18 Jahren Lebensdauer. Die Wirtschaftlichkeit verbessert sich überproportional, sobald Wärmepumpe oder E-Auto den Tagstrom abrufen — dann steigt die EV-Quote auf 75–80 % auch ohne Speichervergrößerung.
KfW 270 und Landesförderprogramme
Bundesförderung über die KfW-Bankengruppe, ergänzt durch Landes- und Kommunalprogramme. BAFA-Zuschuss für PV ist seit 2023 eingestellt.
Förderkulisse 2026 im Überblick
Programme, die in Konkurrenz oder Kombination beantragt werden können — Antrag jeweils vor Auftragsvergabe.
| Programm | Förderform | Konditionen 2026 |
|---|---|---|
| KfW 270 Erneuerbare Energien | Zinsgünstiger Kredit, Hausbank-Antrag | ab 4,89 % p.a. eff. |
| BAFA Zuschuss PV | Direktzuschuss | eingestellt seit 2023 |
| Berlin SolarPlus (Speicher-Bonus) | Direktzuschuss Speicher | 300 €/kWp Speicher |
| NRW.Bank progres.nrw | Zuschuss Speicher | 250 €/kWh |
| Bayern 10.000-Häuser | Wärmepumpen-Bonus bei PV-Kopplung | 1.500 € pauschal |
| SH Klimaschutz-Programm | Direktzuschuss PV+Speicher | bis 1.500 € pauschal |
Die Förderkulisse ändert sich quartalsweise — Antragsfähigkeit und Restmittelbestand vor Auftragsvergabe direkt beim jeweiligen Programm prüfen. KfW 270 ist mit den meisten Landesprogrammen kumulierbar, Doppelförderung einer Komponente nicht zulässig. Quelle: KfW-Konditionenübersicht 04/2026, Landesenergieagenturen.
Vier Anlagen-Konstellationen aus der Praxis
EFH-Standard, MFH-Schwellenfall, gewerbliche 50-kWp-Anlage und der BFH-Streitfall zur rückwirkenden Steuerbefreiung.
§3 Nr. 72 Satz 1 a EStG · 10 kWp EFH-Anlage
Einkommen-/Gewerbesteuerbefreiung · Teileinspeisung
10 kWp Aufdach, Einfamilienhaus, ohne Speicher
Sachverhalt. Inbetriebnahme 03/2026, Süddach 38°, 10,2 kWp Modulleistung. Investition brutto = netto = 15.300 € (§12 Abs. 3 UStG, 0 %-Satz). Jahresertrag 9.690 kWh, Eigenverbrauch 35 % (3.392 kWh) ohne Speicher, Einspeisung 6.298 kWh.
Rechnung. Vorteil/Jahr: 3.392 kWh × 0,361 €/kWh = 1.225 € Stromersparnis + 6.298 kWh × 7,86 ct/kWh = 495 € Einspeiseerlös = 1.720 €/Jahr. Statische Amortisation 15.300 € / 1.720 € = 8,9 Jahre. EEG-Vergütungsgarantie 20 Jahre nach §25 Abs. 1 EEG.
Festsetzung. Festsetzung: vollständig einkommensteuerfrei nach §3 Nr. 72 EStG (Anlage ≤ 30 kWp auf Wohngebäude). Keine Anlage EÜR, keine Aufzeichnungspflicht §22 UStG (Kleinunternehmer §19 UStG bei < 25.000 € Umsatz). Verlustnutzung gemäß §3c Abs. 1 EStG ausgeschlossen — Anschaffung mindert das zvE nicht. Restnutzungsdauer Module ~25 Jahre, danach noch ~80 % Nennleistung.
§3 Nr. 72 Satz 1 b EStG · MFH 4 WE × 15 kWp
Mehrfamilienhaus · Steuerbefreiung pro Wohneinheit
Mehrfamilienhaus 4 WE, 60 kWp Gesamtleistung
Sachverhalt. Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit vier Wohneinheiten installiert eine 60-kWp-Anlage. Ertrag 57.000 kWh/Jahr, davon 30 % Mieterstrom-Eigenverbrauch (Lieferung an Mieter nach §42a EnWG zu 33 ct/kWh), 70 % Volleinspeisung. Investition 90.000 € netto = brutto.
Rechnung. Pro Wohneinheit liegt die rechnerische Anlagengröße bei 60 / 4 = 15 kWp und damit am Schwellwert §3 Nr. 72 Satz 1 b EStG. Steuerbefreiung greift. Einspeisung 39.900 kWh × 6,80 ct = 2.713 € EEG-Erlös. Mieterstrom 17.100 kWh × 33 ct = 5.643 € abzüglich Stromsteuer/Konzessionsabgabe ca. 1.300 € → 4.343 € netto.
Festsetzung. Festsetzung: einkommensteuerfrei §3 Nr. 72 EStG, da je WE genau 15 kWp. Bei 16 kWp/WE würde die Befreiung kippen — die gesamte Anlage wäre steuerpflichtig (Alles-oder-nichts-Prinzip nach BMF 17.07.2023, IV C 6 – S 2121/23/10001). Mieterstrom nach EEG §21 zusätzlich +0,2 ct/kWh-Bonus möglich. Einkünfte aus Mieterstromlieferung sind nicht von §3 Nr. 72 erfasst — Gewerbeprüfung §15 EStG separat zu führen.
§15 EStG · 50 kWp gewerbliche Aufdach-Anlage
Steuerpflicht außerhalb §3 Nr. 72 · §7g IAB
50 kWp auf Gewerbehalle, Volleinspeisung
Sachverhalt. Handwerksbetrieb installiert 50 kWp auf Lagerhalle, Inbetriebnahme 04/2026. Investition 67.500 € (PV 1.350 €/kWp). Ertrag 47.500 kWh/Jahr, vollständige Einspeisung — Halle ohne nennenswerten Tagstrombedarf. EEG-Vergütung 12,60 ct/kWh (Volleinspeisungsbonus bis 10 kWp), gestaffelt: bis 10 kWp 12,60 ct, 10–40 kWp 10,56 ct, 40–100 kWp 8,40 ct.
Rechnung. Mischvergütung: 9.500 kWh × 12,60 ct + 28.500 kWh × 10,56 ct + 9.500 kWh × 8,40 ct = 1.197 € + 3.010 € + 798 € = 5.005 € EEG-Erlös/Jahr. AfA linear 5 % p.a. nach §7 Abs. 1 EStG (Nutzungsdauer 20 Jahre Aufdachanlage, BMF-AfA-Tabelle): 67.500 / 20 = 3.375 €/Jahr. IAB §7g EStG bis 50 % der Anschaffungskosten (33.750 €) im Jahr vor Investition vorab abziehbar — bei Grenzsteuer 35 % Liquiditätsvorteil ca. 11.800 €.
Festsetzung. Festsetzung: Anlage nicht von §3 Nr. 72 EStG erfasst (>30 kWp auf Nicht-Wohngebäude). Gewerbeeinkünfte §15 EStG, ggf. Gewerbesteuer ab Hebesatz/Freibetrag. AfA 3.375 €, IAB-Auflösung im Investitionsjahr, Vorsteuerabzug §15 UStG nicht möglich (PV-Lieferung mit 0 %, daher keine Vorsteuer angefallen). Zinslast KfW 270 (4,89 % effektiv, 10 J Laufzeit) ca. 2.100 €/Jahr → steuerlicher Gewinn Jahr 1: ~−500 € (Verlustverrechnung mit übrigem Gewerbeeinkommen).
BFH X R 22/23 · PV-Steuerbefreiung rückwirkend ab VZ 2022
BFH-Urteil vom 17.10.2023 (anhängig, X. Senat)
Rückwirkende Anwendung §3 Nr. 72 EStG auf VZ 2022 — Liebhaberei oder Befreiung?
Sachverhalt. Streitig war, ob ein Steuerpflichtiger mit 9,8-kWp-Anlage (Inbetriebnahme 2019) für VZ 2022 von der rückwirkenden Steuerbefreiung profitiert, obwohl er bis 2021 Verlustvorträge nach §10d EStG aus PV-Einkünften gebildet hatte. Das Finanzamt versagte die rückwirkende Verrechnung der Verlustvorträge gegen andere Einkünfte.
Rechnung. Streitwert: kumulierter Verlustvortrag 2019–2021 in Höhe von 4.260 € (AfA-Überschüsse aus 19 % USt-Vorsteuerabzug bei alter Rechtslage). Bei Grenzsteuer 35 % entspräche das 1.491 € Steuerersparnis bei Verlustnutzung.
Festsetzung. Der BFH stellt im Verfahren X R 22/23 klar: §3 Nr. 72 EStG gilt rückwirkend ab VZ 2022 (Art. 4 JStG 2022), mit der Konsequenz dass für Wirtschaftsjahre ab 2022 weder Gewinne versteuert noch Verluste verrechnet werden. Vor 2022 gebildete Verlustvorträge nach §10d EStG bleiben grundsätzlich erhalten, können aber nur noch gegen steuerpflichtige Einkünfte verrechnet werden. Das BMF hat im Schreiben vom 17.07.2023 (IV C 6 – S 2121/23/10001) klargestellt: keine Restbuchwert-AfA, keine Entnahmebesteuerung beim Übergang in die Steuerbefreiung.
Bei Investitionen über 15.000 € ist eine unabhängige Wirtschaftlichkeitsprüfung (Gutachten Verbraucherzentrale, Energieberater Dena) typisch ratsam — Kosten 150–450 €. Vergleichsplattformen für PV-Angebote (Selfmade Energy, Solaranlagen-Portal, Enpal Vergleich) bündeln 3–5 Fachbetriebsangebote zu fixierter Komponentenliste, was eine belastbare Preisabweichungsanalyse ermöglicht. PV-Angebotsvergleich — die Plattformen finanzieren sich über Lead-Provisionen der Installateure. Hinweis nach § 5a UWG: gekennzeichneter Werbe-Link — bei Vermittlung erhält RechnerCheck eine Provision, ohne dass dem Nutzer Mehrkosten entstehen.
Update-Log 2025 → 2026
BMF-Schreiben, EEG-Degression und BFH-Entscheidungen mit Wirkung auf die PV-Veranlagung 2026.
Wachstumschancengesetz präzisiert §3 Nr. 72 EStG
Mit Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes (BGBl. 2024 I) wurde die kWp-Schwelle für Mehrfamilienhäuser von 15 auf 15 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit präzisiert (vorher Auslegungsstreit zwischen Finanzämtern). Klargestellt: Die Schwelle wird brutto in installierter kWp-Leistung gemessen, nicht netto in eingespeister Energie.
BMF-Schreiben zur Mieterstrom-Abgrenzung
BMF-Schreiben vom 11.07.2025 (IV C 6 – S 2121/23/10001) konkretisiert, dass Mieterstromlieferung gegen Entgelt nicht von §3 Nr. 72 EStG erfasst ist und gewerbliche Einkünfte §15 EStG begründet, sofern die Anlage allein dem Stromhandel dient. Bei gemischter Nutzung (Eigenverbrauch + Mieterstrom < 50 % der Erzeugung) bleibt §3 Nr. 72 anwendbar — Aufzeichnungspflichten nach §22 UStG bleiben.
EEG-Degression −1 % auf Einspeisevergütung
Nach §49 Abs. 1 EEG sinken die Vergütungssätze für Neuanlagen zum 01.02.2026 um 1 %. Teileinspeisung ≤10 kWp: 8,03 → 7,86 ct/kWh. Volleinspeisung ≤10 kWp: 12,87 → 12,60 ct/kWh. Die Degression läuft halbjährlich weiter (nächste Anpassung 01.08.2026, voraussichtlich −1 %). Bestandsanlagen bleiben über 20 Jahre auf dem bei Inbetriebnahme geltenden Satz.
BFH X R 22/23 — rückwirkende Anwendung §3 Nr. 72 bestätigt
Der X. Senat des BFH hat in seinem Urteil X R 22/23 die rückwirkende Geltung der PV-Steuerbefreiung für VZ 2022 bestätigt. Konsequenz für Bestandsanlagen vor 2022: keine Restbuchwert-AfA mehr ab VZ 2022, vor 2022 gebildete Verlustvorträge bleiben aber bestehen und sind gegen andere steuerpflichtige Einkünfte verrechenbar. Das Urteil schließt damit die Auslegungsstreitigkeit, die zwischen Finanzgerichten Münster und Niedersachsen bestand.
Häufige Fragen zur Photovoltaik 2026
11 Antworten mit Bezug auf §§ EStG, UStG, EEG und BMF-Schreiben.
Welche PV-Anlagen sind 2026 nach §3 Nr. 72 EStG einkommensteuerfrei?
Auf Einfamilienhäusern und sonstigen Wohngebäuden Anlagen bis 30 kWp installierter Bruttoleistung. Auf Mehrfamilienhäusern bis 15 kWp je abgeschlossener Wohneinheit / Gewerbeeinheit. Pro Steuerpflichtigem gilt eine Obergrenze von 100 kWp (§3 Nr. 72 Satz 2 EStG). Die Befreiung erfasst Einnahmen aus Einspeisung, Eigenverbrauchsfiktion und Mieterstrom-Direktverbrauch. Nicht erfasst: Mieterstromlieferung an Dritte gegen Entgelt (gewerbliche Stromlieferung) und Anlagen auf reinen Gewerbebauten ohne Wohnnutzung.
Seit wann gilt der 0 %-Mehrwertsteuersatz nach §12 Abs. 3 UStG?
Seit 1. Januar 2023 für Lieferung, Installation, innergemeinschaftlichen Erwerb und Einfuhr einer PV-Anlage einschließlich der für den Betrieb wesentlichen Komponenten — Module, Wechselrichter, Speicher, Montage. Voraussetzung: Anlage befindet sich auf, an oder in Wohnung, öffentlichem Gebäude oder einem Gebäude, das dem Gemeinwohl dient, und installierte Bruttoleistung ≤ 30 kWp (Marktstammdatenregister-Eintrag). Der 0 %-Satz wirkt unmittelbar in der Endkundenrechnung; eine Erstattung über Vorsteuerabzug entfällt damit für Privatpersonen. Rechtsgrundlage: BMF-Schreiben 27.02.2023 (III C 2 – S 7220/22/10002).
Wie hoch sind die EEG-Einspeisevergütungen Stand 2026?
Inbetriebnahme bis 31.01.2026 (Bestandsschutz): Teileinspeisung mit Eigenverbrauch: 8,03 ct/kWh bis 10 kWp, 6,95 ct/kWh 10–40 kWp, 5,68 ct/kWh 40–100 kWp. Volleinspeisung mit Bonus (Inbetriebnahmemeldung als Volleinspeiser, §10b EEG): 12,87 ct/kWh bis 10 kWp, 10,79 ct/kWh 10–40 kWp, 8,58 ct/kWh 40–100 kWp. Ab 01.02.2026 Degression −1 % halbjährlich (§49 Abs. 1 EEG): Teileinspeisung sinkt auf 7,86 / 6,80 / 5,56 ct, Volleinspeisung auf 12,60 / 10,56 / 8,40 ct. Der bei Inbetriebnahme geltende Satz ist 20 Jahre garantiert (§25 Abs. 1 EEG), unabhängig von späteren Degressionen.
Lohnt sich ein Stromspeicher 2026 wirtschaftlich?
Die Gegenrechnung läuft über die Spreizung Strompreis (36,1 ct/kWh BNetzA-Ø) versus Einspeisevergütung (7,86 ct/kWh). Jede in den Speicher und später selbst genutzte kWh ist 36,1 − 7,86 = 28,2 ct/kWh wirtschaftlich wert. Bei 10 kWh Speicher und ~250 Vollzyklen/Jahr ergeben sich 2.500 kWh Mehr-Eigenverbrauch × 0,282 €/kWh = 705 €/Jahr Mehrertrag. Speicherkosten 2026 ca. 950 €/kWh brutto (0 % USt) → Speicher 10 kWh = 9.500 € → statische Amortisation 13,5 Jahre. Bei Lithium-Eisenphosphat-Zellen mit ~6.000 Vollzyklen Lebensdauer rechnerisch erreichbar; bei sinkendem Strompreis oder steigender Einspeisung verschiebt sich der Schwellenwert. Nicht jede Anlage profitiert — bei <30 % Eigenverbrauchssprung ist Direktverbrauchsoptimierung (Wärmepumpen-Sperrzeit, Ladesäulen-Steuerung) der Speicherinvestition vorzuziehen.
Was kostet eine 10-kWp-Anlage komplett 2026?
Marktpreise 04/2026 (Komplettanlage Aufdach Steildach 30–40°, brutto = netto wegen §12 Abs. 3 UStG): Module 0,30–0,42 €/Wp = 3.000–4.200 €, Wechselrichter 1.200–2.000 €, Unterkonstruktion 800–1.400 €, Verkabelung/Zähler 600–900 €, Montage/Inbetriebnahme 2.500–4.000 €, Anmeldung Marktstammdatenregister + Netzbetreiber 200 €. Komplettpreis: 1.350–1.700 €/kWp = 13.500–17.000 € für 10 kWp. Mit 10-kWh-Speicher zusätzlich 8.500–11.000 €. Preisspreizung resultiert vor allem aus regionaler Handwerkerverfügbarkeit, Dachzugänglichkeit und Wechselrichter-Wahl (Hybrid-Wechselrichter speicherfähig +800–1.500 €).
Welche KfW- und Landesförderungen sind 2026 relevant?
KfW 270 „Erneuerbare Energien — Standard": zinsgünstiger Kredit für PV+Speicher, ab 4,89 % effektivem Jahreszins (Stand 04/2026, bonitätsabhängig), Laufzeit bis 20 Jahre, tilgungsfreie Anlaufjahre, kein Tilgungszuschuss. BAFA-Förderung für PV ist seit 2023 eingestellt — die Streichung erfolgte mit Einführung des 0 %-USt-Satzes. Landes- und kommunale Programme aktiv (Auswahl): Berlin SolarPlus (300 €/kWp Speicher-Bonus), NRW.Bank progres.nrw (Speicher 250 €/kWh), Bayern 10.000-Häuser-Programm (1.500 € Wärmepumpen-Bonus bei PV-Kopplung), Schleswig-Holstein Klimaschutz-Programm. Förderkulisse ändert sich quartalsweise — vor Auftragsvergabe Antragszeitpunkt klären (regelmäßig: Antrag vor Bestellung).
Wie wird der Eigenverbrauch steuerlich behandelt?
Für Anlagen unter §3 Nr. 72 EStG: keine Eigenverbrauchs-Versteuerung, weder einkommen- noch umsatzsteuerlich. Für Anlagen außerhalb der Befreiung (>30 kWp Wohngebäude oder Gewerbeanlagen mit Regelbesteuerung): Eigenverbrauch ist unentgeltliche Wertabgabe §3 Abs. 1b UStG mit 19 % USt auf Wiederbeschaffungswert, alternativ pauschal 0,20 €/kWh × 19 % = 3,8 ct/kWh. Einkommensteuerlich Eigenverbrauchsfiktion §6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit Teilwert. Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung §19 UStG entfällt die Wertabgabe-Versteuerung umsatzsteuerlich.
Gilt §3 Nr. 72 EStG auch für Bestandsanlagen vor 2022?
Ja — die Befreiung gilt rückwirkend für Veranlagungszeiträume ab 2022 (Art. 4 JStG 2022). BFH X R 22/23 hat die Anwendung auf Bestandsanlagen bestätigt. Praxisrelevante Konsequenzen: (a) Keine Restbuchwert-AfA mehr ab VZ 2022 — die Anlage wechselt steuerneutral in das steuerfreie Regime (BMF 17.07.2023). (b) Vor 2022 gebildete Verlustvorträge §10d EStG bleiben erhalten, können aber nur gegen steuerpflichtige Einkünfte verrechnet werden — nicht gegen die nun steuerfreien PV-Einkünfte. (c) Vor 2023 gezogener Vorsteuerabzug auf die Anlage löst keine Berichtigung §15a UStG aus, wenn die Anlage in der Regelbesteuerung verbleibt; bei Wechsel in Kleinunternehmer §19 UStG ist der zehnjährige Berichtigungszeitraum zu beachten.
Wann amortisiert sich eine PV-Anlage 2026?
Statische Amortisation für 10-kWp-Standardanlage ohne Speicher: Investition 15.300 € / Jahresvorteil 1.720 € = 8,9 Jahre. Mit 10-kWh-Speicher: 24.300 € / 2.230 € = 10,9 Jahre. Dynamisch (3 % Strompreissteigerung p.a., 1 % Moduldegradation): −0,5 bis −1,5 Jahre. Bei höherem Eigenverbrauchsanteil (Wärmepumpe + E-Auto-Wallbox tagsüber) sinkt die Amortisation auf 7–9 Jahre. Lebensdauer Module 25–30 Jahre, Wechselrichter typisch 12–15 Jahre (Tausch ~1.500–2.500 €), Speicher 12–18 Jahre. Nach Amortisation rund 10–15 Jahre faktisch kostenlose Stromproduktion plus EEG-Erlös bis Jahr 20.
Was ändert sich durch die EEG-Degression ab Februar 2026?
Nach §49 Abs. 1 EEG sinken die Vergütungen halbjährlich um 1 %, jeweils zum 1. Februar und 1. August. Wirkung 01.02.2026: Teileinspeisung ≤10 kWp 8,03 → 7,86 ct/kWh (−2,1 %), Volleinspeisung ≤10 kWp 12,87 → 12,60 ct/kWh. Die Degression gilt nur für Neuanlagen mit Inbetriebnahme nach dem Stichtag — Bestandsanlagen behalten ihren bei Inbetriebnahme festgestellten Vergütungssatz für 20 Jahre ab Inbetriebnahmemonat. Wer im Januar 2026 in Betrieb nimmt, sichert sich rechnerisch über 20 Jahre rund 1.300 € (10 kWp Anlage) gegenüber Februar-Inbetriebnahme.
Welche Anmelde- und Meldepflichten bestehen für PV-Anlagenbetreiber?
Vor Inbetriebnahme: Anmeldung beim Netzbetreiber nach §8 Abs. 5 EEG (Netzanschlussbegehren). Bei Inbetriebnahme: Eintragung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur binnen einem Monat (§5 MaStRV — bei Versäumnis Bußgeld bis 50.000 € und Vergütungsausschluss). Steuerlich: Bei Anlagen ≤ 30 kWp/Wohnnutzung mit §3 Nr. 72 EStG keine ESt-Anlage EÜR, keine Gewerbeanmeldung erforderlich (§13 Nr. 6 GewStG analog). USt-rechtlich: Bei Kleinunternehmerregelung §19 UStG Verzichtserklärung nicht mehr erforderlich seit 0 %-Satz; bei Regelbesteuerung Voranmeldungen §18 UStG. Versicherung: Wohngebäudeversicherung muss Aufschaltung der PV-Anlage bestätigen — sonst Deckungsausschluss.
Schlüsselbegriffe aus EStG, UStG und EEG
- kWp (Kilowatt-Peak)
- Nennleistung der PV-Module unter Standard-Test-Bedingungen (STC: 1.000 W/m², 25 °C Modul, AM 1,5). Im realen Betrieb wirken Temperatur-, Verschmutzungs- und Verschattungsverluste, sodass der Jahresertrag in Deutschland typisch 850–1.050 kWh/kWp beträgt — Süden mehr, Norden weniger.
- §3 Nr. 72 EStG · Steuerbefreiung
- Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb einer PV-Anlage bis 30 kWp (EFH) bzw. 15 kWp/Wohneinheit (MFH) sind einkommensteuerfrei. Eingeführt durch JStG 2022, rückwirkend ab VZ 2022. Folge: keine EÜR, keine AfA, keine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften.
- §12 Abs. 3 UStG · 0 %-Satz
- Lieferung, Installation und innergemeinschaftlicher Erwerb von PV-Komponenten unterliegen seit 01.01.2023 dem Nullsteuersatz, sofern Anlage ≤ 30 kWp und auf/an Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden oder Gemeinwohl-Bauten errichtet wird. Vorsteuerabzug entfällt damit für Privatpersonen — der 0 %-Satz wirkt direkt in der Endrechnung.
- EEG-Einspeisevergütung
- Festpreis-Vergütung nach §§ 19, 48 EEG für ins öffentliche Netz eingespeiste Kilowattstunden. Garantiert über 20 Jahre ab Inbetriebnahme. Höhe abhängig von Anlagengröße, Vermarktungsform (Voll-/Teileinspeisung) und Inbetriebnahmedatum (Degression −1 % halbjährlich nach §49 EEG).
- Eigenverbrauchsquote
- Anteil des selbst erzeugten Stroms, der nicht eingespeist, sondern direkt im eigenen Haushalt verbraucht wird. Ohne Speicher 25–35 %, mit 10-kWh-Speicher typisch 60–70 %, mit zusätzlicher Wärmepumpe + Wallbox bis 80 %. Wirtschaftlich besonders wertvoll, da jede Eigenverbrauchs-kWh eine zugekaufte ersetzt (~36 ct/kWh statt 7,86 ct EEG).
- KfW 270 Erneuerbare Energien
- Förderkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau für PV, Speicher, Wärmepumpe, Windkraft. 2026: ab 4,89 % effektivem Jahreszins (bonitätsabhängig), Laufzeit bis 20 Jahre, tilgungsfreie Anlaufjahre möglich. Kein Zuschuss-Anteil — reine Zinsförderung. Antrag über Hausbank.
- Marktstammdatenregister (MaStR)
- Zentrales Anlagenregister der Bundesnetzagentur. PV-Anlagen müssen binnen einem Monat nach Inbetriebnahme registriert werden (§5 MaStRV). Bei Versäumnis Bußgeld bis 50.000 € und Vergütungsausschluss. Registrierung kostenfrei online; Eintragung erfolgt durch Anlagenbetreiber, nicht durch Installateur.
Quellen, BMF-Schreiben und BFH-Aktenzeichen
Gesetzestexte, BMF-Schreiben mit Aktenzeichen, BFH-Entscheidungen und Bundesnetzagentur-Veröffentlichung der EEG-Sätze 2026.
- § 3 Nr. 72 EStG · Steuerbefreiung PV-Anlagen
gesetze-im-internet.de · Bis 30 kWp / 15 kWp je WE.
- § 12 Abs. 3 UStG · Nullsteuersatz Photovoltaik
gesetze-im-internet.de · 0 % seit 01.01.2023.
- EEG 2023 · Erneuerbare-Energien-Gesetz
gesetze-im-internet.de · §§ 19, 25, 48, 49 EEG.
- § 7g EStG · Investitionsabzugsbetrag (gewerbliche PV)
gesetze-im-internet.de · IAB 50 %.
- Marktstammdatenregister-Verordnung (MaStRV)
gesetze-im-internet.de · Anlagenregister BNetzA.
- BMF-Schreiben 27.02.2023 · § 12 Abs. 3 UStG (III C 2 – S 7220/22/10002)
bundesfinanzministerium.de · 0 %-Satz Anwendung.
- BMF-Schreiben 17.07.2023 · § 3 Nr. 72 EStG (IV C 6 – S 2121/23/10001)
bundesfinanzministerium.de · Steuerbefreiung Auslegung.
- BMF-Schreiben 11.07.2025 · Mieterstrom-Abgrenzung
bundesfinanzministerium.de · Mieterstrom vs. §3 Nr. 72.
- BFH X R 22/23 · Rückwirkende Anwendung PV-Steuerbefreiung
dejure.org · X. Senat, 17.10.2023.
- Bundesnetzagentur · Veröffentlichte Vergütungssätze EEG
bundesnetzagentur.de · Aktuelle Sätze + Degression.
- KfW 270 · Erneuerbare Energien Standard
kfw.de · Förderkredit.
Verwandte Rechner
Themen, die mit der PV-Investitionsrechnung verschränkt sind.
Zur Wärmenutzung des PV-Stroms: Heizkosten-Rechner mit Wärmepumpen-Kopplung — Eigenverbrauchsquote steigt typisch um 15–20 Prozentpunkte. Zur Mietobjekt-Konstellation: Vermietung-Rechner mit Mieterstrom-Abgrenzung nach BMF 11.07.2025.
Zur steuerlichen Einordnung gewerblicher PV-Anlagen über 30 kWp: Einkommensteuer-Rechner §32a EStG mit Tarifformel und IAB-Wirkung. Zum 0 %-Mehrwertsteuersatz: Mehrwertsteuer-Rechner §12 UStG mit Vorsteuerabzug und Wertabgabe-Versteuerung.
Zur Investitionsfinanzierung: Baufinanzierung-Rechner mit KfW-270-Konditionen, Tilgungsplan-Rechner für die Annuitäten-Aufschlüsselung. Zur PV-Wallbox-Kopplung: E-Auto-Rechner — der Tagstromabruf des E-Autos hebt die EV-Quote auf 75–80 %.