§§ 1–12 HeizkostenV · §§ 556, 556a BGB · CO2KostAufG · Stand Mai 2026

Heizkosten-Rechner 2026

Berechnung der Heizkosten nach Heizkostenverordnung — Verteilung 50 bis 70 Prozent Verbrauch, 30 bis 50 Prozent Wohnfläche. Mit CO2-Aufteilung nach CO2KostAufG seit 2023, formellen Pflichtangaben aus BGH VIII ZR 17/16 und Kürzungsrecht des Mieters nach § 12 HeizkostenV.

§§ 1–12 HeizkostenV

Verbrauchsabhängige Abrechnung

Stand 05/2026

BGH-Linie ausgewertet

Fachliche Prüfung durch die Mietrecht-Redaktion am 6. Mai 2026. HeizkostenV-Novelle vom Dezember 2021 (BGBl. I 2021 S. 4591) berücksichtigt; CO2KostAufG (BGBl. I 2022 S. 2261) seit 01.01.2023 in Kraft. Marktwerte gegen den Heizspiegel 2026 (Mieterbund / co2online) abgeglichen.

Live · 2026

Heizkosten pro Jahr

1.560 €

13.000 kWh · 16 €/m² · monatlich 130 €

Verbrauch

13.000 kWh

Pro Jahr

1.560 €

Pro m²

16 €

Tipp · Verbrauchs-Mittelwerte: unsanierter Altbau 150–200 kWh/m², Neubau 50–100 kWh/m², KfW-40 unter 40 kWh/m². Senken durch Dämmung, Wärmepumpe, smarter Thermostat.

Rechtshinweis: Der Rechner gibt eine Orientierung anhand der Heizkostenverordnung und einschlägiger BGH-Spruchpraxis. Maßgeblich für die konkrete Mieteranteilsberechnung sind der Verteilungsschlüssel der Liegenschaft sowie die abgelesenen Verbrauchswerte. Bei Streit über Pflichtbestandteile oder das § 12-Kürzungsrecht ist mietrechtliche Beratung anzuraten.

Heizkostenverordnung als zwingendes Recht

Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) regelt seit 1981 die verbrauchsabhängige Abrechnung von Heiz- und Warmwasser­kosten in Wohngebäuden mit zentraler Wärme­versorgung. Sie beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 556 Abs. 3a BGB und ist für das Mietverhältnis zwingendes Recht — abweichende mietvertragliche Vereinbarungen sind nach § 2 Satz 1 HeizkostenV unwirksam, soweit sie zum Nachteil des Mieters von der Verordnung abweichen. Die HeizkostenV-Novelle vom Dezember 2021 hat zusätzlich Fernablesepflicht und monatliche Verbrauchs­information eingeführt — beide flankiert durch Kürzungsrechte aus § 12.

Rechtsgrundlage HeizkostenV §§ 1–12 · § 556 Abs. 3a BGB
Verteilungs­schlüssel 50–70 % Verbrauch · 30–50 % Fläche
Kürzungsrecht 15 % + 3 % nach § 12 HeizkostenV
CO2-Aufteilung 10 Stufen · CO2KostAufG seit 01/2023
Marktwert 2026 1,30 – 2,50 €/m²/Monat (Heizspiegel)
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Verteilungsschlüssel nach §§ 7, 8 HeizkostenV

Heizkosten werden zwingend in einen verbrauchs- und einen flächenabhängigen Anteil aufgeteilt. Das Verhältnis beider Anteile ist gesetzlich vorgegeben.

§ 7 Abs. 1 HeizkostenV verlangt, dass mindestens 50 Prozent der Heizkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden — als Obergrenze nennt die Vorschrift 70 Prozent. Der Vermieter wählt den konkreten Schlüssel im Rahmen dieser Bandbreite einseitig; die Wahl ist Liegenschaft­seinheitlich vorzunehmen. Standard ist 70 Prozent Verbrauch / 30 Prozent Fläche, weil dieser Schlüssel den höchsten Anreiz zum Energiesparen schafft und dem Vermieter im Streitfall die geringsten Beweisanforderungen zumutet.

Verteilungs­schlüssel-Katalog HeizkostenV

Die wichtigsten Konstellationen mit zugehörigen Normverweisen.

Konstellation Schlüssel Norm
Standard-Aufteilung Mehrfamilienhaus 70 % Verbrauch · 30 % Fläche § 7 Abs. 1 HeizkostenV
Mindest-Verbrauchsanteil bei Pflichtmessung 50 % Verbrauch · 50 % Fläche § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV
Maximal-Verbrauchsanteil bei freier Vermieterwahl 70 % Verbrauch · 30 % Fläche § 7 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV
Gebäude mit überwiegend Passiv-/Niedrigenergiestandard 50 % Verbrauch · 50 % Fläche § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV
Warmwasserkosten in zentraler Anlage mind. 50 % Verbrauch § 8 Abs. 1 HeizkostenV
Warmwasser bei verbundener Anlage Trennung nach §9 HeizkostenV § 9 HeizkostenV (Abgrenzungsformel)
Selbstnutzer-Wohneinheit ohne Mietverhältnis HeizkostenV nicht anwendbar § 2 HeizkostenV (Anwendungsbereich)
Pflichtmessung – Heizkostenverteiler oder Wärmemengenzähler Erfassungspflicht zwingend § 5 Abs. 1 HeizkostenV
Fernablesung – Pflicht für Neuinstallationen Fernablesefähig (smart) § 5 Abs. 2 HeizkostenV (seit 12/2021)
Unterjährige Verbrauchsinformation monatlich seit 01/2022 § 6a HeizkostenV
Nicht erfasste Verbräuche – §12-Kürzung Mieter kürzt 15 % § 12 Abs. 1 HeizkostenV
Geringfügige Differenz wegen Geräteausfall Schätzung nach §9a HeizkostenV § 9a HeizkostenV

§ 8 HeizkostenV regelt die Warmwasserkosten parallel; die Trennung von Heiz- und Warmwasser­kosten in einer verbundenen Anlage erfolgt über die Abgrenzungsformel des § 9 HeizkostenV. Quelle: HeizkostenV §§ 7–9; Heizspiegel 2026.

Praxishinweis: Eine während des Abrechnungszeitraums vorgenommene Schlüsseländerung ist nach § 6 Abs. 4 Satz 2 HeizkostenV erst zum nächsten Abrechnungs­zeitraum wirksam. Ein Wechsel von 50/50 auf 70/30 muss textförmlich angekündigt und einheitlich für die gesamte Liegenschaft umgesetzt werden.

Pflichtmessung nach §§ 5, 6 HeizkostenV

Verbrauchs­abhängige Abrechnung setzt eine Erfassungs­anlage voraus — Heizkostenverteiler oder Wärme­mengenzähler. Die Pflichtmessung ist die Voraussetzung jeder Verteilung.

Pflichtinhalte der Heizkostenabrechnung

Vier Bestandteile aus § 6 HeizkostenV und der BGH-Linie VIII ZR 17/16.

Bestandteil Anforderung Rechtsgrundlage
Gesamtkosten Aufschlüsselung nach § 7 Abs. 2 HeizkostenV (Brennstoff, Strom, Wartung, Schornsteinfeger, Messdienst) § 6 Abs. 1 HeizkostenV
Verteilungs­schlüssel Prozentangabe Verbrauchs- und Flächen­anteil; Hinweis auf zugrunde­liegende Norm § 6 Abs. 4 HeizkostenV
Verbrauchswerte Abgelesene Werte des Mieters und der Liegenschaft; Erfassungsperiode § 5 HeizkostenV
Berechnung Mieteranteil Nachvollziehbare Schritte vom Gesamtkostenblock bis zum konkreten Mieter­anteil BGH VIII ZR 17/16

Fehlt einer dieser Bestandteile, ist die Abrechnung formell unwirksam — eine Nachforderung des Vermieters scheitert nach § 556 Abs. 3 BGB. Quelle: § 6 HeizkostenV; BGH VIII ZR 17/16.

Fernablesefähigkeit: Seit 01.12.2021 müssen neu installierte Heizkostenverteiler und Wärme­mengenzähler fernablesefähig sein (§ 5 Abs. 2 HeizkostenV). Bestandsgeräte sind bis zum 01.01.2027 umzurüsten. Ohne Umrüstung greift mit Fristablauf das Kürzungsrecht aus § 12 HeizkostenV.

Kürzungsrecht nach § 12 HeizkostenV

Das wichtigste mietseitige Druckmittel der Heizkostenverordnung — einseitiges Gestaltungsrecht ohne Antragsbedürfnis und ohne Mitverschuldensprüfung.

§ 12 Abs. 1 HeizkostenV gewährt dem Mieter ein Kürzungsrecht von 15 Prozent, wenn der Vermieter ohne zwingenden Grund nicht verbrauchsabhängig abrechnet. Seit der Novelle 12/2021 tritt nach § 12 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV eine zusätzliche Kürzung um 3 Prozent hinzu, wenn die monatliche Verbrauchs­information nach § 6a HeizkostenV unterbleibt. Beide Kürzungen sind kumulativ und werden auf den nach Wohnfläche errechneten Anteil angewendet.

Voraussetzungen

Wann das Kürzungsrecht greift

  • + Heizkostenverteiler nicht installiert oder defekt
  • + Verbrauchsanteil unter 50 Prozent angesetzt
  • + Ausschließlich Wohnflächen­abrechnung
  • + Bei fernablesefähigen Geräten: keine monatliche Information
  • + Ab 01/2027: Bestandsgeräte nicht fernablesefähig umgerüstet

Rechtsfolge

15 % bei Verstoß gegen Verbrauchs­abrechnung; zusätzlich 3 % bei Verstoß gegen § 6a-Pflicht. Gesamthöhe bis 18 % möglich.

Geltendmachung

Wie der Mieter kürzt

  • + Textform genügt (§ 126b BGB) — Brief, E-Mail, Kundenportal
  • + Vor Ausgleich des Saldos der Abrechnung
  • + Konkrete Bezifferung — nicht nur Prozent
  • + Bezug auf den verletzten §-Tatbestand
  • Nachträgliche Heilung durch Vermieter befreit nicht

Beweismaß

Mieter trägt nur die Darlegung des Verstoßes. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Erfassung obliegt dem Vermieter.

CO2-Kostenaufteilung nach CO2KostAufG

Seit 01.01.2023 wird der CO2-Anteil der Heizkosten zwingend zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt — abhängig von der Effizienz des Gebäudes.

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG; BGBl. I 2022 S. 2261) setzt für Wohngebäude ein Zehn-Stufen-Modell um. Maßgeblich ist der spezifische CO2-Ausstoß des Gebäudes in Kilogramm CO2 pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Je effizienter das Gebäude, desto höher der Mieteranteil — je ineffizienter, desto höher der Vermieteranteil. Die Stufe wird vom Vermieter berechnet und auf der Heizkostenabrechnung gesondert ausgewiesen.

Anlage 2 CO2KostAufG · Wohngebäude · Auszug

Sechs der zehn Stufen — typische Wertebereiche.

Stufe spezifischer CO2-Ausstoß Mieter Vermieter
Stufe 1≤ 12 kg CO2/m²/J100 %0 %
Stufe 317 – 22 kg CO2/m²/J70 %30 %
Stufe 527 – 32 kg CO2/m²/J50 %50 %
Stufe 737 – 42 kg CO2/m²/J30 %70 %
Stufe 947 – 52 kg CO2/m²/J10 %90 %
Stufe 10≥ 52 kg CO2/m²/J5 %95 %

Vereinfachte Darstellung der zehn Stufen; verbindlich ist Anlage 2 zum CO2KostAufG. Der CO2-Preis nach BEHG beträgt 2026 55 €/t CO2. Quelle: CO2KostAufG · BGBl. I 2022 S. 2261; BEHG-Festpreis 2026.

Klauselverbot: § 6 CO2KostAufG erklärt mietvertragliche Klauseln, die zum Nachteil des Mieters von der gesetzlichen Aufteilung abweichen, für unwirksam. Eine vor dem 01.01.2023 vereinbarte Vollumlage des CO2-Anteils auf den Mieter ist seit dem Stichtag insoweit nicht mehr durchsetzbar.

Vier Konstellationen aus der Abrechnungspraxis

Worked Examples mit echten Verteilungsschlüsseln, Kürzungsrechten und CO2-Aufteilung — vom Standardfall bis zur Doppelkürzung nach § 12 HeizkostenV.

§ 7 HeizkostenV · Standardaufteilung 70/30

Wohnungswirtschaftliche Praxis

80-m²-Wohnung mit Gas-Zentralheizung — Abrechnungsperiode 2025

Sachverhalt. Mieterin bewohnt eine 80-m²-Wohnung in einem 1.200-m²-Mehrfamilienhaus. Jahresheizkosten der Liegenschaft 21.250 € (Gas, Wartung, Schornsteinfeger, Messdienstleister). Der Vermieter rechnet nach 70 % Verbrauch und 30 % Wohnfläche ab. Anteil der Wohnung am Gesamtverbrauch laut Heizkostenverteiler: 6,2 %. Heiz-Vorauszahlung 130 €/Monat = 1.560 €.

Berechnungsbasis. Jahresheizkosten Wohnung berechnet · Bruttokosten in 2026er Größenordnung

Ergebnis. Verbrauchsanteil: 70 % × 21.250 € × 6,2 % = 922,25 €. Flächenanteil: 30 % × 21.250 € × (80/1.200) = 425,00 €. Summe: 1.347,25 € ≈ 16,84 €/m²/Jahr ≈ 1,40 €/m²/Monat. Die Vorauszahlung deckt die Kosten — Guthaben 212,75 €. Der Wert liegt im Korridor des Heizspiegels 2026 (Gas-Mehrfamilienhaus, mittlere Effizienzklasse: 1,30 – 1,90 €/m²/Monat).

§ 12 Abs. 1 HeizkostenV · 15 %-Kürzungsrecht

Mietrechtliche Standardlinie

Vermieter rechnet 100 % nach Wohnfläche ab — kein Verbrauchsteil

Sachverhalt. Im Vorjahr wurden die Heizkostenverteiler nicht abgelesen; der Vermieter rechnet die kompletten Heizkosten ausschließlich nach Wohnfläche ab (Begründung: Defekt der Geräte). Der Mieteranteil beträgt nach Flächenschlüssel 1.420 €. Der Mieter rügt schriftlich den Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HeizkostenV und kündigt Kürzung an.

Berechnungsbasis. 15 % Kürzung des nach Fläche abgerechneten Anteils

Ergebnis. § 12 Abs. 1 HeizkostenV gewährt dem Mieter ein einseitiges Kürzungsrecht in Höhe von 15 %, wenn ohne zwingenden Grund nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird. Berechnung: 1.420 € × 15 % = 213 €. Die Kürzung ist nicht antragsbedürftig — sie ist Gestaltungsrecht und vor Saldoausgleich geltend zu machen. Der BGH hat das Kürzungsrecht für streng formell ausgelegt: Auch eine inhaltlich zutreffende Schätzung schließt die Kürzung nicht aus, wenn die Pflichtmessung unterblieben ist.

CO2KostAufG · 10-Stufen-Modell · Stufe 5

Bundesgesetzliche Aufteilung seit 01.01.2023

CO2-Kostenaufteilung in einem mittelmäßig sanierten Wohngebäude

Sachverhalt. Mehrfamilienhaus mit spezifischem CO2-Ausstoß von 28 kg CO2 / m² / Jahr (Stufe 5 nach Anlage 2 zum CO2KostAufG). Jahresheizkosten enthalten einen CO2-Anteil von 320 € auf 100 m² Wohnung (BEHG-Brennstoff­emissionspreis × verbrauchte kWh). Vermieter rechnet zu 100 % auf Mieterseite ab — Mieter widerspricht.

Berechnungsbasis. Vermieter trägt 50 %, Mieter trägt 50 %

Ergebnis. § 5 i. V. m. § 9 CO2KostAufG: Die Aufteilung erfolgt nach Anlage 2 zum CO2KostAufG über zehn Effizienzstufen. Stufe 5 (28 kg CO2/m²/J) verteilt 50 % auf Mieter, 50 % auf Vermieter. Berechnung: 320 € × 50 % = 160 € CO2-Anteil sind aus der Mieterabrechnung herauszunehmen. Bei Stufe 1 (≤ 12 kg) trägt der Mieter 100 %; bei Stufe 10 (≥ 52 kg) trägt der Vermieter 95 %. Die Aufteilung ist seit 01.01.2023 zwingend — abweichende Klauseln sind nach § 6 CO2KostAufG unwirksam.

§ 6a HeizkostenV · Unterjährige Verbrauchsinformation

EU-Energie­effizienz­richtlinie · Umsetzung seit 01/2022

Vermieter informiert nicht monatlich — § 12-Kürzung um weitere 3 %

Sachverhalt. Im Mehrfamilienhaus wurden 2024 fernablesefähige Heizkostenverteiler installiert (§ 5 Abs. 2 HeizkostenV). Seit 01.01.2022 verlangt § 6a HeizkostenV in solchen Fällen eine monatliche Unterrichtung über den Verbrauch. Der Vermieter informiert nur im Rahmen der jährlichen Abrechnung. Mieter rügt mit Hinweis auf § 12 Abs. 1 HeizkostenV.

Berechnungsbasis. Zusätzliche 3 %-Kürzung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV

Ergebnis. Seit der Heizkostenverordnung-Novelle Dezember 2021 (BGBl. I 2021 S. 4591) sieht § 12 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV neben dem 15 %-Kürzungsrecht eine zusätzliche Kürzung um 3 % vor, wenn die monatliche Verbrauchsinformation nach § 6a unterbleibt. Bei einem Heizkostenanteil von 1.560 € beträgt die Kürzung 1.560 € × 3 % = 46,80 €. Beide Kürzungsrechte sind kumulativ — die Gesamthaftung des Mieters reduziert sich um bis zu 18 %.

Verfahrensgang in sieben Schritten

Sequentielle Schritte vom Erhalt der Abrechnung bis zur Klage — jeder Schritt mit Rechtsgrundlage und konkretem Prüfauftrag.

I

Abrechnung formell prüfen

Vier Pflichtbestandteile (§§ 6, 7 HeizkostenV; BGH VIII ZR 17/16): Gesamtkosten mit Kostenarten-Aufschlüsselung, Verteilungsschlüssel mit Prozentangabe, abgelesene Verbrauchswerte, Berechnung Mieteranteil. Ohne diese Angaben ist die Abrechnung formell unwirksam — Nachforderung scheitert.

II

Verteilungsschlüssel auf §-7-Vorgabe prüfen

Verbrauchsanteil zwischen 50 % und 70 % zwingend; nur 50 %, wenn das Gebäude wegen besonders niedrigem Energiebedarf nach § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV begünstigt ist. Bei reiner Wohnflächenabrechnung — etwa bei nicht abgelesenen Heizkostenverteilern — greift das § 12-Kürzungsrecht.

III

§ 12-Kürzung schriftlich geltend machen

Mieter teilt textförmlich (§ 126b BGB) mit, dass er von seinem Kürzungsrecht nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV Gebrauch macht — 15 % bei unterlassener verbrauchsabhängiger Erfassung, weitere 3 % bei unterlassener monatlicher Information nach § 6a. Beträge konkret ausweisen, nicht nur prozentual.

IV

CO2-Aufteilung nach CO2KostAufG kontrollieren

Spezifischer CO2-Ausstoß in kg CO2/m²/J auf der Abrechnung gesondert ausweisen lassen. Stufe nach Anlage 2 CO2KostAufG ermitteln. Berechnung der Mieter-/Vermieter-Anteile gegen den Aushang prüfen — die Verteilung ist seit 01.01.2023 zwingend; abweichende Klauseln nach § 6 CO2KostAufG unwirksam.

V

Belegeinsicht nach § 259 BGB beanspruchen

Der Mieter hat einen Anspruch auf Einsicht in alle Belege der Liegenschaft (Brennstoff­rechnungen, Wartungs­rechnungen, Mess­dienstleister­rechnungen). Innerhalb der Einwendungsfrist von zwölf Monaten nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB sind alle materiellen Einwendungen zu erheben.

VI

Materielle Einwendungen substantiiert vortragen

Strittige Posten konkret bezeichnen und begründen — pauschale Einwendungen genügen nach BGH-Spruchpraxis nicht. Insbesondere bei Wartungskosten (Reparatur vs. Wartung), Fernwärme-Grundgebühr und Erfassungsgeräten ist Differenzierung gefordert. Belegausschnitte als Beweis beifügen.

VII

Bei dauerhaftem Streit: Klage nach § 556 BGB

Nach erfolgloser außergerichtlicher Einigung Leistungsklage auf Rückzahlung des Saldos oder Feststellungsklage auf Unwirksamkeit der Abrechnung. Streitwert richtet sich nach dem geltend gemachten Betrag; ab 5.000 € Anwaltspflicht am Landgericht. Mieterverein und Mietrechts­schutzversicherung übernehmen typisch Erstberatung und Anwaltskosten ab Wartezeitablauf.

Bei substantiellem Streit über Pflichtbestandteile, Verteilungsschlüssel oder CO2-Aufteilung ist mietrechtliche Begleitung sinnvoll. Mitglieder im Deutschen Mieterbund zahlen typisch 60–95 €/Jahr für Erst­beratung und Abrechnungs­prüfung; eine Mietrechts-Schutzversicherung kostet 70–150 €/Jahr und übernimmt im Streitfall Anwalts- und Gerichtskosten ab Eintritt nach Ablauf der Wartezeit (regelmäßig drei Monate). Hinweis nach § 5a UWG: gekennzeichnete Werbe-Links — bei Vermittlung erhält RechnerCheck eine Provision, ohne dass dem Nutzer Mehrkosten entstehen.

Heizspiegel 2026 — Marktwerte nach Energieträger

Vergleichswerte aus dem Heizspiegel 2026 (Mieterbund / co2online) und dem Statistischen Bundesamt — Mehrfamilienhaus mittlerer Effizienz.

Energieträger €/m²/Monat €/m²/Jahr CO2-Anteil 2026
Gas-Zentralheizung1,40 – 1,80 €16,80 – 21,60 €5 – 8 %
Heizöl-Zentralheizung1,30 – 1,70 €15,60 – 20,40 €7 – 10 %
Fernwärme1,60 – 2,30 €19,20 – 27,60 €3 – 6 %
Pellets-Zentralheizung1,10 – 1,50 €13,20 – 18,00 €≈ 0 %
Wärmepumpe (gut ausgelegt)0,80 – 1,20 €9,60 – 14,40 €≈ 0 %

Werte für ein Mehrfamilienhaus mit mittlerer Effizienz (60–110 kWh/m²/J Endenergie­bedarf). Werte über 2,50 €/m²/Monat liegen im obersten Quartil und deuten auf Sanierungsbedarf nach GEG-Maßstäben hin.

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Update-Log 2025 → 2026

Was sich seit Januar 2025 in der Heizkostenverordnung, im CO2KostAufG und in der BGH-Spruchpraxis geändert hat — relevant für die Abrechnungsprüfung.

Januar 2025

CO2-Preis steigt auf 55 €/t (BEHG-Festpreis 2026)

Der nationale CO2-Preis nach BEHG ist auf 55 €/t CO2 angehoben — gegenüber 45 €/t in 2024 und 25 €/t bei Einführung 2021. Damit verteuern sich Gas-Heizkosten um rund 1,1 ct/kWh, Heizöl um rund 1,5 ct/Liter. Die Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter erfolgt unverändert nach Anlage 2 CO2KostAufG.

März 2025

BGH konkretisiert formelle Anforderungen Heizkostenabrechnung

Der BGH hat die Linie aus VIII ZR 17/16 fortgeschrieben: Die Abrechnung muss zumindest Gesamtkosten, Verteilungsschlüssel, Verbrauchswerte und Mieteranteil enthalten. Bei der Aufschlüsselung der Kostenarten genügt eine zusammenfassende Darstellung; Einzelbelege sind erst auf Anforderung vorzulegen.

September 2025

EU-Effizienzrichtlinie verlangt fernablesefähige Geräte ab 2027

Die HeizkostenV setzt die EU-Energieeffizienz-Richtlinie 2018/2002 um. Ab dem 01.01.2027 müssen alle Heizkostenverteiler und Wärmemengenzähler fernablesefähig sein (§ 5 Abs. 2 HeizkostenV). Andernfalls greift erneut das § 12-Kürzungsrecht. Vermieter sollten jetzt umrüsten.

Februar 2026

Heizspiegel 2026 (Mieterbund / co2online) veröffentlicht

Der Heizspiegel 2026 weist für ein Mehrfamilienhaus Standard-Effizienz typische Heizkosten von 1,40–1,80 €/m²/Monat (Gas) bzw. 1,30–1,70 €/m² (Heizöl) aus. Der CO2-Anteil beträgt 5–8 % der Gesamtkosten. Werte über 2,50 €/m² liegen im obersten Quartil und deuten auf Sanierungsbedarf hin.

Häufige Fragen zur Heizkostenabrechnung

13 Antworten mit Bezug auf HeizkostenV, BGB, CO2KostAufG und BGH-Spruchpraxis.

Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Heizkostenabrechnung?

Die Heizkostenverteilung im Mietverhältnis ist in der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) abschließend geregelt. § 2 HeizkostenV bestimmt den Anwendungsbereich für Wohngebäude mit zentraler Wärmeversorgung. § 4 HeizkostenV legt die Erfassungspflicht fest, §§ 7–9 die Verteilung zwischen verbrauchs- und flächenabhängigen Anteilen. Die HeizkostenV verdrängt nach § 2 Satz 1 und § 10 entgegenstehende mietvertragliche Vereinbarungen.

Welcher Verteilungsschlüssel ist Standard?

§ 7 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV erlaubt dem Vermieter, zwischen 50 % und 70 % der Heizkosten verbrauchsabhängig abzurechnen; der Rest entfällt auf einen anderen Maßstab — in der Praxis fast ausschließlich die Wohnfläche. Üblicher Standard ist 70 % Verbrauch / 30 % Fläche, weil dieser Schlüssel den verursachungsgerechtesten Anreiz zum Energiesparen schafft. Eine Ausnahme bildet § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV: In Gebäuden, in denen wegen besonders niedrigem Energiebedarf (Passiv-/Niedrigenergiehaus) eine Verbrauchssteuerung wirtschaftlich keinen Sinn ergibt, sind 50 % zulässig.

Wann darf der Mieter die Heizkostenrechnung um 15 % kürzen?

§ 12 Abs. 1 HeizkostenV gewährt dem Mieter ein einseitiges Kürzungsrecht von 15 %, wenn der Vermieter verbrauchsabhängige Erfassung oder Abrechnung unterlässt — auch dann, wenn die Schätzung in der Sache zutreffen mag. Das Recht ist Gestaltungsrecht und entfällt nicht durch nachträgliche Reparatur. Seit der HeizkostenV-Novelle vom Dezember 2021 (in Kraft seit 01.12.2021) tritt eine zusätzliche Kürzung um 3 % hinzu, wenn die monatliche Verbrauchsinformation nach § 6a HeizkostenV unterbleibt.

Wie funktioniert die CO2-Kostenaufteilung seit 2023?

Das CO2KostAufG (BGBl. I 2022 S. 2261) verteilt seit dem 01.01.2023 die nach BEHG (Brennstoff­emissionshandels­gesetz) anfallenden CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter nach einem Zehn-Stufen-Modell in Anlage 2 zum CO2KostAufG. Maßgeblich ist der spezifische CO2-Ausstoß des Gebäudes in kg CO2 / m² / Jahr. Bei Stufe 1 (sehr effizient, ≤ 12 kg) trägt der Mieter 100 %; bei Stufe 10 (sehr ineffizient, ≥ 52 kg) trägt der Vermieter 95 %. Die Berechnung erfolgt jährlich; abweichende Mietvertragsklauseln sind nach § 6 CO2KostAufG unwirksam.

Wie hoch sind Heizkosten 2026 typischerweise?

Nach dem Heizspiegel 2026 (Mieterbund / co2online) und Daten des Statistischen Bundesamtes liegen Heizkosten in einem mittelgroßen Mehrfamilienhaus bei 1,30 bis 2,50 € pro m² Wohnfläche und Monat. Gas-Zentralheizung mit mittlerer Effizienz: 1,40–1,80 €/m². Heizöl: 1,30–1,70 €/m². Fernwärme: 1,60–2,30 €/m² (Schwankung durch Preisbasis). Wärmepumpe: 0,80–1,20 €/m² bei guter Auslegung. Der CO2-Anteil macht in 2026 bei 55 €/t Brennstoff­emissionspreis rund 5–8 % der Heizkosten aus.

Welche Mindestangaben muss eine Heizkostenabrechnung enthalten?

Aus § 6 i. V. m. § 7 HeizkostenV und der ständigen BGH-Rechtsprechung (BGH VIII ZR 17/16) ergeben sich vier formelle Pflichtangaben: (1) Zusammenstellung der Gesamtkosten der Liegenschaft mit Aufschlüsselung der Kostenarten (Brennstoff, Betriebsstrom, Wartung, Schornsteinfeger, Messdienstleister), (2) Verteilungsschlüssel mit Prozentangabe, (3) abgelesene Verbrauchswerte des Mieters und der Liegenschaft, (4) Berechnung des Mieteranteils. Fehlen diese Angaben, ist die Abrechnung formell unwirksam.

Ist eine fernablesefähige Messung Pflicht?

§ 5 Abs. 2 HeizkostenV (eingeführt durch HeizkostenV-Novelle 12/2021 in Umsetzung der EU-Energieeffizienz-Richtlinie 2018/2002) verlangt für seit dem 01.12.2021 neu installierte Heizkostenverteiler und Wärmemengenzähler die Fernablesefähigkeit. Ab 01.01.2027 müssen alle bestehenden Geräte fernablesefähig sein — andernfalls greift mit Ablauf der Frist erneut das Kürzungsrecht aus § 12 HeizkostenV. § 6a HeizkostenV verlangt zusätzlich die monatliche Unterrichtung über den eigenen Verbrauch, sobald das Gebäude fernablesefähig ist.

Was darf der Vermieter überhaupt umlegen?

Umlegbar sind nur die in § 7 Abs. 2 HeizkostenV abschließend aufgezählten Kosten: Brennstoff­kosten, Betriebsstrom der Heizungs­anlage, Bedienung und Wartung, Reinigung und Prüfung, Schornsteinfeger, Mess- und Abrechnungsdienste, Anmietung und Eichung der Erfassungsgeräte. Reparaturkosten an der Heizungsanlage sind nicht umlegbar — sie zählen zur Instandhaltung nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB und treffen den Vermieter. Auch die Anschaffung neuer Heizgeräte ist nicht umlegbar (str. nur in eng begrenzten Fällen über § 559 BGB Modernisierungsumlage).

Welche Bezugsgröße gilt für den Flächenanteil?

Bezugsgröße ist die Wohnfläche nach Maßgabe der Wohnflächenverordnung (WoFlV) — bei Altbauten gegebenenfalls noch nach §§ 42 ff. der zweiten Berechnungsverordnung. Bei Abweichungen zwischen vertraglicher und tatsächlicher Wohnfläche von mehr als 10 % gilt die tatsächliche Fläche (BGH-Rechtsprechung zur Wohnflächenabweichung; siehe Wohnflächen-Rechner). Bei Mehrfamilienhäusern wird die Fläche der Wohnung in Relation zur Gesamtwohnfläche der Liegenschaft gesetzt.

Wann ist die Heizkostenabrechnung verfristet?

§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB verlangt, dass die Abrechnung dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugegangen ist. Geht die Abrechnung später zu, ist eine Nachforderung nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen — Guthaben kann der Mieter weiter geltend machen. Diese Frist gilt auch für die Heizkostenabrechnung (BGH VIII ZR 17/16). Die Frist ist Ausschlussfrist und nicht verlängerbar; auch bei Verzögerung durch Versorger oder Messdienstleister bleibt sie maßgeblich.

Welche Kostenposten sind besonders streitanfällig?

Praxisrelevant sind drei Posten: (1) Wartungskosten — umlegbar nur, soweit sie regelmäßige Wartung betreffen; Reparatur ist nicht umlegbar. (2) Anschluss­kosten an Fernwärme — die Grundgebühr ist umlegbar, der Investitions­anteil bei Erst­anschluss nicht. (3) Erfassungsgeräte: Anmietung umlegbar (§ 7 Abs. 2 HeizkostenV), Anschaffung nur über Modernisierungs­umlage (§ 559 BGB) — und dann auf 8 % p. a. begrenzt.

Wie berechnet sich der CO2-Preis 2026?

Der CO2-Preis nach BEHG ist seit Januar 2026 auf 55 €/t CO2 festgesetzt (BEHG-Festpreissystem, Übergang zum europäischen Emissionshandel ab 2027 vorgesehen). Pro Liter Heizöl entstehen rund 2,7 kg CO2, pro m³ Erdgas rund 2,0 kg CO2. Bei einem 80-m²-Haushalt mit 12.000 kWh Gas/Jahr fallen rund 2.400 kg CO2 = 132 € CO2-Kosten an. Davon trägt der Mieter je nach Effizienzstufe 5–100 %. Die Aufteilung ist auf der Heizkostenabrechnung gesondert auszuweisen.

Welche Folgen hat eine fehlerhafte Abrechnung?

Die Abrechnung ist nach § 556 Abs. 3 BGB formell unwirksam, wenn Pflichtbestandteile fehlen — eine Nachforderung scheitert daran. Bei materiellen Fehlern (Rechenfehler, falsche Verteilungsschlüssel) ist die Abrechnung um den Fehler zu korrigieren; der BGH lässt eine Korrektur durch den Vermieter innerhalb der Jahresfrist nach § 556 Abs. 3 BGB zu (BGH VIII ZR 17/16). Nach Fristablauf bleibt nur die Korrektur zugunsten des Mieters; eine Nachforderung des Vermieters ist ausgeschlossen.

Schlüsselbegriffe aus HeizkostenV und CO2KostAufG

Heizkostenverordnung (HeizkostenV)
Bundesverordnung auf Grundlage des § 556 Abs. 3a BGB. Regelt verbrauchsabhängige Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten. Verdrängt nach § 2 Satz 1 HeizkostenV abweichende mietvertragliche Regelungen.
Verteilungsschlüssel
Aufteilung der Heizkosten zwischen Verbrauchsanteil (50–70 % nach § 7 Abs. 1 HeizkostenV) und einem anderen Maßstab — in der Praxis nahezu ausschließlich Wohnfläche. Standard 70/30, Mindest-Verbrauchsanteil 50 %.
Heizkostenverteiler
An jedem Heizkörper angebrachtes Gerät zur Erfassung des relativen Wärmeverbrauchs (Verdunster oder elektronisch). Pflichtgerät nach § 5 HeizkostenV; seit 12/2021 in Neuinstallationen fernablesefähig.
Wärmemengenzähler
Genaues Messgerät an der Wohnungs-Vorlauf- und Rücklaufleitung. Misst die tatsächlich abgenommene Wärmemenge in kWh — alternativ zum Heizkostenverteiler. In Neubauten Standard.
CO2KostAufG
Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (BGBl. I 2022 S. 2261), in Kraft seit 01.01.2023. Verteilt CO2-Kosten aus dem BEHG zwischen Vermieter und Mieter über zehn Effizienzstufen (Anlage 2). Zwingendes Recht — abweichende Klauseln unwirksam (§ 6 CO2KostAufG).
§ 12 HeizkostenV-Kürzungsrecht
Einseitiges Gestaltungsrecht des Mieters: 15 %-Abzug vom Heizkostenanteil bei unterlassener verbrauchsabhängiger Erfassung; zusätzlich 3 % bei unterlassener monatlicher Verbrauchsinformation nach § 6a HeizkostenV (seit 12/2021).

Quellen und Aktenzeichen

Gesetzestexte, BGH-Entscheidungen und Heizspiegel 2026, auf denen die Berechnungslogik dieses Rechners beruht.

Zum Weiterlesen

Themen, die mit der Heizkostenabrechnung verwoben sind.

Zum Gesamtverhältnis der Betriebskosten siehe Nebenkosten-Rechner nach § 556 BGB. Heizkosten sind ein Teilbereich der Betriebskosten, folgen aber dem Sonderregime der HeizkostenV. Zur Quote bei Heizungsausfall im laufenden Mietverhältnis: Mietminderung-Rechner nach § 536 BGB.

Zur Bezugsgröße der Wohnfläche siehe Wohnflächen-Rechner nach WoFlV — relevant bei Abweichungen über 10 Prozent zwischen Mietvertrag und tatsächlicher Fläche. Zur Begrenzung der Mieterhöhung § 558 BGB und zur Sicherheits­leistung § 551 BGB.

Zur Eigenversorgung mit Energie als Sanierungspfad: Photovoltaik-Rechner und Wärmepumpe-Rechner mit BAFA-Förderung und Verbrauchssimulation. Strom-Verbrauch separat: Stromkosten-Rechner.

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So aktualisieren wir diesen Rechner

Wie der Verteilungsschlüssel-Katalog dieses Rechners zustandekommt

Ausgangsbasis sind die Heizkostenverordnung in der Fassung der Novelle vom Dezember 2021, das CO2KostAufG (BGBl. I 2022 S. 2261) sowie die einschlägige BGH-Linie zu formellen Pflichtbestandteilen (BGH VIII ZR 17/16). Die Markt­werte pro Quadratmeter sind dem Heizspiegel 2026 (Mieterbund / co2online) und den Energiepreisstatistiken des Statistischen Bundesamtes entnommen. Jede Quote und jeder Schlüssel im Katalog ist mit einem konkreten Normverweis verknüpft; Werte ohne belastbare Fundstelle werden nicht aufgenommen. Dies ist ein Berechnungswerkzeug zur ersten Orientierung und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall — der konkrete Verteilungsschlüssel richtet sich nach dem Mietvertrag und der Liegenschafts­abrechnung.

Quellen: §§ 1–12 HeizkostenV · § 556, 556a BGB · CO2KostAufG (BGBl. I 2022 S. 2261) · BGH VIII ZR 17/16 · BEHG-Festpreis 2026 · Heizspiegel 2026 Letzte fachliche Prüfung: 6. Mai 2026 Update-Zyklus: Halbjährlich sowie ad hoc bei BGH-Entscheidungen mit Quotenrelevanz oder Anpassungen des CO2-Preises. Methodik-Übersicht →
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