Freibeträge und Schwellenwerte 2026
Persönliche Freibeträge § 16, Versorgungsfreibeträge § 17, Pauschalen § 13 und Bewertungsabschlag § 13d. Werte sind seit der Reform 2008/2009 nominal unverändert.
| Kennzahl | Wert 2026 | Norm |
|---|---|---|
| Freibetrag Ehegatte / eingetr. Lebenspartner | 500.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG |
| Freibetrag je Kind, Stiefkind, Adoptivkind | 400.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG |
| Freibetrag Enkel (Eltern noch leben) | 200.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG |
| Freibetrag Eltern / Großeltern (Erbschaft) | 100.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG |
| Freibetrag Klasse II (Geschwister, Nichten) | 20.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG |
| Freibetrag Klasse III (alle übrigen) | 20.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG |
| Versorgungsfreibetrag Ehegatte | 256.000 € | § 17 Abs. 1 ErbStG |
| Versorgungsfreibetrag Kinder (max., bis 5 J.) | 52.000 € | § 17 Abs. 2 ErbStG |
| Hausratspauschale Klasse I | 41.000 € | § 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG |
| Bewertungsabschlag vermietete Wohnimmobilien | 10 % | § 13d Abs. 1 ErbStG |
Die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG werden alle 10 Jahre neu gewährt (§ 14 ErbStG). Eine Schenkungsstrategie über mehrere Tranchen verdoppelt oder verdreifacht das übertragbare steuerfreie Volumen je Generationenwechsel.
Steuerklassen § 15 ErbStG
Verwandtschaftsgrad bestimmt sowohl Freibetrag (§ 16) als auch Steuersatz (§ 19). Drei Klassen, klare Regeln.
| Klasse | Erfasste Personen | Norm |
|---|---|---|
| I | Ehegatte, eingetr. Lebenspartner, Kinder, Stief- und Adoptivkinder, Enkel, Urenkel; Eltern und Großeltern beim Erwerb von Todes wegen | § 15 Abs. 1 Nr. 1–3 ErbStG |
| II | Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte | § 15 Abs. 1 Nr. 4–7 ErbStG |
| III | Alle übrigen Erwerber (z. B. Lebensgefährte ohne eingetragene Partnerschaft, entferntere Verwandte, juristische Personen) | § 15 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG |
Eingetragene Lebenspartner (§ 1 LPartG) sind den Ehegatten gleichgestellt — sowohl beim Freibetrag (500.000 €) als auch bei der Klassenzuordnung (Klasse I). Nichteheliche Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft fallen dagegen unter Klasse III mit nur 20.000 € Freibetrag.
Steuersätze nach Klasse und Erwerbsstufe
§ 19 Abs. 1 ErbStG. Sieben Stufen je Klasse, Sprünge an den Schwellen durch Härteausgleich § 19 Abs. 3 abgemildert.
| Steuerpflichtiger Erwerb | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| bis 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| bis 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| bis 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| bis 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| bis 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Der Steuersatz wird auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb nach Abzug des persönlichen Freibetrags angewendet — kein progressiver Stufentarif wie bei § 32a EStG. Beispiel Klasse I, steuerpflichtiger Erwerb 350.000 €: 350.000 × 15 % = 52.500 € (nicht 7 % auf die ersten 75.000 €, dann 11 % bis 300.000 € etc.).
Familienheim § 13 Abs. 1 Nr. 4b/4c ErbStG
Sachliche Steuerbefreiung für selbstgenutzte Wohnimmobilien — getrennte Voraussetzungen für Ehegatten und Kinder.
Die Befreiung des Familienheims ist die wichtigste Erleichterung im ErbStG. Sie schützt die Familie vor der Notwendigkeit, das selbstgenutzte Eigenheim zur Begleichung der Steuer veräußern zu müssen. Voraussetzung ist unverzügliche Selbstnutzung durch den Erwerber und Einhaltung einer 10-Jahres-Behaltensfrist.
Ehegatte / Lebenspartner
- + Vollständige Befreiung ohne Wohnflächengrenze
- + Voraussetzung: unverzügliche Selbstnutzung als Familienheim
- + 10-Jahres-Behaltensfrist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5
- + Auch bei Miteigentumsanteilen (BFH II R 9/24)
Wirkung
Verkehrswert 600.000 € → 0 € steuerlich relevanter Erwerb für die Wohnimmobilie. Persönlicher Freibetrag 500.000 € bleibt für übriges Vermögen voll erhalten.
Kinder, Stief-, Adoptivkinder
- + Befreiung bis 200 m² Wohnfläche
- − Anteil über 200 m² steuerpflichtig (anteilige Bewertung)
- + 10-Jahres-Behaltensfrist gilt entsprechend
- + Bei Pflegebedürftigkeit: Aufgabe der Selbstnutzung unschädlich (BFH II R 44/22)
Wirkung
Beispiel 220 m² Wohnfläche, Verkehrswert 600.000 €: 200/220 = 90,9 % befreit, 9,1 % steuerlich relevant → 54.545 € + persönlicher Freibetrag 400.000 €.
Behaltensregel. Wird die Selbstnutzung vor Ablauf von 10 Jahren ohne zwingenden Grund aufgegeben, entfällt die Befreiung rückwirkend. Folge: Festsetzung eines Änderungsbescheids nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG. Zwingende Gründe sind eng auszulegen — Pflegebedürftigkeit, Tod oder gesundheitliche Hinderungsgründe genügen; berufliche Versetzung, Familienzuwachs oder wirtschaftliche Schwierigkeiten regelmäßig nicht.
Verschonung Betriebsvermögen § 13a/13b ErbStG
Begünstigtes Betriebsvermögen wird zu 85 % oder 100 % freigestellt — gegen Lohnsumme und Behaltensfrist. BVerfG-Anlass und Reform 2016.
Regel- und Optionsverschonung im Vergleich
Die Wahl ist binär — Optionsverschonung muss schriftlich beantragt werden (§ 13a Abs. 10 ErbStG) und ist unwiderruflich.
| Kriterium | Regelverschonung 85 % | Optionsverschonung 100 % |
|---|---|---|
| Verschonungsabschlag | 85 % | 100 % |
| Lohnsumme (Mindest-Summe über Frist) | 400 % der Ausgangslohnsumme | 700 % der Ausgangslohnsumme |
| Behaltensfrist | 5 Jahre | 7 Jahre |
| Verwaltungsvermögen max. | 90 % | 20 % |
| Antragspflicht | Automatisch | Schriftlich, unwiderruflich |
| Großerwerb-Grenze | 26 Mio € (Abschmelzung / § 28a) | 26 Mio € (Verschonungsbedarfsprüfung) |
Lohnsummen-Klausel entfällt für Kleinbetriebe mit ≤ 5 Beschäftigten. Bei 6 bis 10 Beschäftigten gilt eine reduzierte Lohnsumme (250 % bzw. 500 %), bei 11 bis 15 (300 % bzw. 565 %). Die Reform 2016 ist Reaktion auf BVerfG 1 BvL 21/12. Quelle: § 13a Abs. 1, 3, 10 ErbStG i. d. F. ErbStRefG 2016, BVerfG 1 BvL 21/12.
Vier Erbfälle aus der Praxis
Anonymisierte Festsetzungen über die Klassen — Familienheim § 13, regulärer Erwerb Klasse I, Geschwister-Erwerb Klasse II, vermietete Immobilie § 13d.
§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG · Familienheim Ehegatte
Witwe als Alleinerbin, Klasse I
Familienheim 600.000 € + 200.000 € Bargeld an überlebende Ehefrau
Sachverhalt. Erblasser stirbt im Alter von 71. Nachlass: das selbstgenutzte Einfamilienhaus (Verkehrswert 600.000 €), Sparvermögen 200.000 €, abzgl. Bestattungskosten und Verbindlichkeiten 12.000 € (§ 10 Abs. 5 ErbStG). Die Witwe nutzt die Immobilie unverzüglich weiter und hält die 10-Jahres-Behaltensfrist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG ein.
Rechnung. Familienheim 600.000 € → vollständig steuerfrei nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG (keine Wohnflächengrenze für Ehegatten). Bargeld 200.000 € − Bestattungskostenpauschale 10.300 € (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) − Versorgungsfreibetrag 256.000 €, gekürzt um Kapitalwert von Hinterbliebenenleistungen (Annahme 110.000 €) = wirksame 146.000 € − persönlicher Freibetrag 500.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) = 0 €.
Festsetzung. Festsetzung: Erbschaftsteuer 0 €. Dennoch besteht Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 1 ErbStG binnen 3 Monaten beim zuständigen Finanzamt — auch bei Steuerfreiheit. Die Behaltensfrist von 10 Jahren wird in der Steuerakte vermerkt; bei Aufgabe der Selbstnutzung vor Ablauf droht rückwirkende Versteuerung (Ausnahme: zwingende Hinderungsgründe wie Pflegebedürftigkeit, BFH II R 44/22).
§ 19 Abs. 1 ErbStG · Klasse I, Erwerb 350.000 € steuerpflichtig
Sohn als Alleinerbe, ohne Familienheim
Sohn erbt 750.000 € Geld- und Wertpapiervermögen
Sachverhalt. Vater hinterlässt seinem 38-jährigen Sohn ein Depot über 380.000 €, Tagesgeldkonten 250.000 € und einen Teilbetrag aus Lebensversicherung 120.000 €. Erblasserschulden und Erblasserkosten 10.300 € (Bestattungskostenpauschale § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Keine Immobilie im Nachlass — der Sohn lebt nicht in einer geerbten Wohnung.
Rechnung. Bemessungsgrundlage: 750.000 € − 10.300 € Pauschale = 739.700 €, gerundet 739.700 €. Persönlicher Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG: 400.000 €. Steuerpflichtiger Erwerb: 339.700 € → § 19 ErbStG, Klasse I, Stufe „bis 600.000 €" → Steuersatz 15 %. Steuer: 339.700 × 0,15 = 50.955 €.
Festsetzung. Festsetzung: Erbschaftsteuer 50.955 €. Liquidität ist regelmäßig vorhanden, da das Erbe überwiegend aus Geldmitteln besteht. Hinweis: Bei knappem Überschreiten einer Tarifstufe greift § 19 Abs. 3 ErbStG (Härteausgleich) — der Mehrbetrag der nächsten Stufe ist auf den über die Stufe hinausgehenden Erwerb beschränkt, vermeidet Sprünge an der Schwelle.
§ 19 Abs. 1 ErbStG · Klasse II, Geschwister-Erwerb
Schwester als Alleinerbin, Klasse II
Erblasserin ohne Abkömmlinge — Schwester erbt 300.000 €
Sachverhalt. Die Erblasserin verstirbt kinderlos und unverheiratet. Alleinerbin nach gesetzlicher Erbfolge ist die Schwester (§ 1925 BGB, 2. Ordnung). Nachlass: Eigentumswohnung 220.000 € (selbstgenutzt von Erblasserin, nicht vom Erben), Bankguthaben 95.000 €, abzgl. Verbindlichkeiten und Pauschale insgesamt 15.000 €. Familienheim-Befreiung scheidet aus, weil § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nur Kindern, nicht Geschwistern zusteht.
Rechnung. Bemessungsgrundlage: 300.000 €. Persönlicher Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG (Klasse II): 20.000 €. Steuerpflichtiger Erwerb: 280.000 € → § 19 ErbStG, Klasse II, Stufe „bis 300.000 €" → Steuersatz 20 %. Steuer: 280.000 × 0,20 = 56.000 €.
Festsetzung. Festsetzung: Erbschaftsteuer 56.000 €. Die Wohnung müsste regelmäßig verkauft oder beliehen werden, um die Steuer zu begleichen — der Geldnachlass von 95.000 € reicht knapp nicht. Stundungsantrag nach § 28 Abs. 3 ErbStG ist möglich, wenn die Steuer nur durch Verkauf des Wohngrundstücks aufgebracht werden könnte; bis zu 10 Jahre zinslose Stundung.
§ 13d ErbStG · Bewertungsabschlag vermietete Wohnimmobilie
Sohn als Alleinerbe, Klasse I
Vermietete ETW Verkehrswert 500.000 €, kein weiteres Vermögen
Sachverhalt. Der Sohn erbt von seinem Vater eine vermietete 3-Zimmer-Eigentumswohnung in Stadtlage. Verkehrswert nach § 184 BewG: 500.000 €. Die Wohnung wird zu Wohnzwecken vermietet (Mietvertrag seit 4 Jahren) und liegt im Inland — beide Voraussetzungen des § 13d Abs. 3 ErbStG sind erfüllt. Daneben besteht kein nennenswerter Geldnachlass.
Rechnung. Bewertungsabschlag § 13d Abs. 1 ErbStG: 10 % auf 500.000 € = 50.000 €. Steuerlicher Wert: 450.000 €. Bestattungskostenpauschale 10.300 € (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) → Bemessungsgrundlage 439.700 €. Persönlicher Freibetrag 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Steuerpflichtiger Erwerb: 39.700 € → § 19 ErbStG Klasse I, Stufe „bis 75.000 €" → Steuersatz 7 %. Steuer: 39.700 × 0,07 = 2.779 €.
Festsetzung. Festsetzung: Erbschaftsteuer 2.779 €. Ohne den 10-%-Abschlag wäre der steuerpflichtige Erwerb 89.700 € → Stufe 11 % → 9.867 € Steuer. Der Abschlag spart 7.088 €. Wichtig: Die Wohnung muss zum Erbfallzeitpunkt vermietet sein; eine Selbstnutzung schließt § 13d aus, kann aber bei Kindern unter strengeren Bedingungen § 13 Abs. 1 Nr. 4c (Familienheim, max. 200 m² Wohnfläche) eröffnen.
Bei größeren Nachlässen (vermietetes Mehrfamilienhaus, Betriebsvermögen, Auslandsvermögen) wird die Bewertungs- und Verschonungsdiagnose komplex. Eine fachanwaltliche Erstprüfung im Erbrecht / Steuerrecht ist im Stundensatz zwischen 250 € und 450 € üblich, eine vollständige Nachlassgestaltung (Testament, Schenkungsstrategie, Steuerprognose) bewegt sich im Rahmen von 1.500 € bis 4.000 €. Erbrechts-Anwalt vergleichen — gerade bei knapper Liquidität entscheidet die Strukturierung über die Notwendigkeit eines Notverkaufs. Hinweis nach § 5a UWG: gekennzeichneter Werbe-Link — bei Vermittlung erhält RechnerCheck eine Provision, ohne dass dem Nutzer Mehrkosten entstehen.
Anzeige, Stundung und Verjährung
Verfahrensregeln aus ErbStG und Abgabenordnung — Anzeigepflichten, Fristen, Stundung nach § 28 ErbStG.
Verfahrensschritte und Fristen im Erbfall
Reihenfolge der typischen Pflichten zwischen Todeszeitpunkt und Festsetzung.
| Vorgang | Norm | Frist / Wirkung |
|---|---|---|
| Steuerentstehung | § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG | Tag des Todes |
| Anzeigepflicht Erwerber | § 30 Abs. 1 ErbStG | 3 Monate ab Kenntnis |
| Anzeige Banken / Versicherer | § 33 ErbStG | Automatisch |
| Anzeige Notar / Nachlassgericht | § 34 ErbStG | Automatisch nach Beurkundung |
| Aufforderung zur Steuererklärung | § 31 ErbStG | Mind. 1 Monat Bearbeitungszeit |
| Stundung Wohnimmobilie / Familienheim | § 28 Abs. 3 ErbStG | Bis 10 Jahre, zinslos |
| Stundung Betriebsvermögen | § 28 Abs. 1 ErbStG | Bis 10 Jahre, zinslos |
| Festsetzungsverjährung | § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO | 4 Jahre (10 J. bei Hinterziehung) |
Die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO greift, bis das Finanzamt Kenntnis erlangt hat — bei Hinterziehung kann die Festsetzung über lange Zeiträume nachgeholt werden. Die Anzeigepflicht entfällt nicht durch automatische Bankmeldungen § 33 ErbStG; sie wirkt selbstständig nebeneinander. Quelle: §§ 30, 33, 34, 31, 28 ErbStG i. V. m. §§ 169, 170 AO.
Update-Log 2025 → 2026
JStG-Klarstellungen, BFH-II-R-Senatsentscheidungen und BMF-Schreiben mit Relevanz für die Festsetzung 2026.
Jahressteuergesetz 2024 — Klarstellungen Bewertung Wohnimmobilien
Das JStG 2024 (BGBl. 2024 I) konkretisiert die Anwendung des § 184 BewG bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts: Liegenschaftszinssätze der Gutachterausschüsse haben Vorrang vor den typisierten Werten der Anlage 22 zum BewG. Praktisch sinkt damit die Bewertung in Großstädten mit hohen GZ-Liegenschaftszinssätzen, was die Erbschaftsteuerlast bei vermieteten Mehrfamilienhäusern reduziert.
Eckwerte ErbStG 2026 unverändert — Inflationskritik
Die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG bleiben auch 2026 auf dem Stand von 2008/2009. Bei kumulierter Inflation seit 2010 (~30 %) entspricht der Freibetrag von 400.000 € für Kinder real nur noch rund 305.000 € Kaufkraft. Politische Forderungen nach Anhebung sind im Steuerfortentwicklungsgesetz ausdrücklich nicht enthalten. Die Tarifstufen § 19 ErbStG sind ebenfalls nominal unverändert — kalte Progression wirkt entsprechend.
BFH II R 9/24 — Familienheim und Mehrfacheigentum
Der II. Senat des Bundesfinanzhofs hat bestätigt: Die Befreiung § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG für das Familienheim ist auch bei Erwerb von Miteigentumsanteilen anzuwenden, wenn der Erwerber die Wohnung tatsächlich allein bewohnt. Voraussetzung bleibt die unverzügliche Selbstnutzung. Frühere Vorbehalte des Finanzamts bei Erbengemeinschaften wurden damit abgeräumt.
BMF-Erlass zu § 13a ErbStG — Lohnsummenermittlung
Das BMF-Schreiben vom 18.02.2026 (IV C 7 – S 3812/19/10001) konkretisiert die Lohnsummenkontrolle bei Verschonung von Betriebsvermögen. Klarstellung: Lohnsumme umfasst Bruttolöhne ohne Abzüge, einschließlich Sachbezüge und sozialversicherungsfreier Komponenten. Konzern-Konstellationen mit Tochtergesellschaften im Ausland werden konsolidiert betrachtet, wenn unmittelbare Beteiligung > 25 %.
BVerfG-Beobachtung — Verschonungsregel Betriebsvermögen
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits mit Urteil vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12) Teile der Erbschaftsteuer für verfassungswidrig erklärt; die Reform 2016 setzte die Vorgaben um. Aktuell anhängig sind weitere Vorlagen zur Verschonungsbedarfsprüfung § 28a ErbStG. Eine Entscheidung wird im Verlauf 2026/2027 erwartet — bis dahin bleibt das geltende Recht anwendbar.
Häufige Fragen zur Erbschaftsteuer 2026
12 Antworten mit präzisem Bezug auf §§ ErbStG, AO und BFH-Rechtsprechung.
Welche persönlichen Freibeträge gelten 2026 nach § 16 ErbStG?
Klasse I: Ehegatte und eingetragener Lebenspartner 500.000 €; Kinder, Stief- und Adoptivkinder je 400.000 €; Enkel je 200.000 € (400.000 €, wenn das Elternteil bereits verstorben ist); Eltern und Großeltern beim Erwerb von Todes wegen 100.000 €. Klasse II: Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder, Stiefeltern, geschiedener Ehegatte je 20.000 €. Klasse III: alle übrigen Erwerber je 20.000 €. Die Beträge sind seit der Reform 2008 unverändert; eine Anpassung an die Inflation ist nicht vorgesehen.
Wie sind die Steuersätze nach § 19 ErbStG gestaffelt?
Der Steuersatz wird auf den steuerpflichtigen Erwerb (Erwerb − Freibetrag) angewendet, gestuft nach Klasse: Klasse I 7 % bis 75.000 €; 11 % bis 300.000 €; 15 % bis 600.000 €; 19 % bis 6 Mio €; 23 % bis 13 Mio €; 27 % bis 26 Mio €; 30 % darüber. Klasse II 15 / 20 / 25 / 30 / 35 / 40 / 43 %. Klasse III 30 / 30 / 30 / 30 / 50 / 50 / 50 %. § 19 Abs. 3 ErbStG enthält einen Härteausgleich, der Sprünge an Tarifstufen abmildert.
Wann ist das Familienheim nach § 13 ErbStG steuerfrei?
Bei Ehegatten / eingetragenen Lebenspartnern (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG): vollständige Steuerfreiheit ohne Wohnflächengrenze, vorausgesetzt der Erwerber nutzt die Immobilie unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken und mindestens 10 Jahre weiter. Bei Kindern (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG): Befreiung nur bis 200 m² Wohnfläche — der außerdemgehende Anteil ist steuerpflichtig. Bei Aufgabe der Selbstnutzung vor Ablauf der 10-Jahres-Frist entfällt die Befreiung rückwirkend, außer es liegen zwingende Gründe vor (Pflegebedürftigkeit, Tod — vgl. BFH II R 44/22).
Was bedeutet die 10-Jahres-Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG?
Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von 10 Jahren werden zusammengerechnet. Frühere Schenkungen werden mit ihrem damaligen Wert dem aktuellen Erwerb hinzugerechnet; die früher gezahlte Steuer wird angerechnet, ohne dass eine Erstattung möglich ist (§ 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG). Konsequenz für Gestaltung: Schenkungen lassen sich strategisch alle 10 Jahre wiederholen, um Freibeträge mehrfach zu nutzen. Stichtag ist der Eintritt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG) — bei Erbschaften der Todestag.
Wie wirkt der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG?
Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag steht überlebenden Ehegatten ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 € zu (§ 17 Abs. 1 ErbStG). Kindern unter 27 Jahren wird je nach Alter ein gestaffelter Freibetrag gewährt: 52.000 € (bis 5 Jahre), 41.000 € (5–10), 30.700 € (10–15), 20.500 € (15–20), 10.300 € (20–27). Der Freibetrag wird gekürzt um den Kapitalwert nicht steuerbarer Versorgungsbezüge (z. B. gesetzliche Witwen-/Halbwaisenrente). Praktisch greift er bei Erblassern aus Beamtenversorgung oft kaum noch.
Welche Verschonung gilt für Betriebsvermögen § 13a/13b ErbStG?
Begünstigtes Betriebsvermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) wird zu 85 % oder optional 100 % freigestellt. Voraussetzungen Regelverschonung 85 %: Lohnsumme 400 % der Ausgangslohnsumme über 5 Jahre, Behaltensfrist 5 Jahre, Verwaltungsvermögen unter 90 %. Optionsverschonung 100 %: Lohnsumme 700 % über 7 Jahre, Verwaltungsvermögen unter 20 %, schriftlicher Antrag § 13a Abs. 10 ErbStG. Großerwerb über 26 Mio €: stufenweises Abschmelzen oder Verschonungsbedarfsprüfung § 28a ErbStG. Rechtsgrundlage geht zurück auf BVerfG 1 BvL 21/12 (Urteil vom 17.12.2014) — Reform 2016.
Wie wird eine vermietete Wohnimmobilie nach § 13d ErbStG abgeschlagen?
§ 13d Abs. 1 ErbStG gewährt einen Bewertungsabschlag von 10 % auf den steuerlich relevanten Wert von zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken. Voraussetzungen § 13d Abs. 3 ErbStG: Belegenheit im Inland, einem EU-/EWR-Staat; Vermietung zu Wohnzwecken (nicht gewerblich). Der Abschlag wirkt automatisch in der Bewertung — kein gesonderter Antrag erforderlich. Bei Mischnutzung wird der Wohnanteil herausgerechnet. Praktischer Effekt: bei 500.000 € Verkehrswert sinkt der steuerliche Wert auf 450.000 €, bei Klasse-I-Erwerb mit hohem Grenzsteuersatz 30 % entspricht das 15.000 € Steuerersparnis.
Wann kann die Erbschaftsteuer gestundet werden? § 28 ErbStG
Nach § 28 Abs. 1 ErbStG kann auf Antrag eine zinslose Stundung bis zu 10 Jahren gewährt werden, wenn Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen erworben wird und die Stundung zur Erhaltung des Betriebs notwendig ist. Nach § 28 Abs. 3 ErbStG ist die Steuer auf zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke und auf das Familienheim auf Antrag bis zu 10 Jahren zinslos zu stunden, soweit sie nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufgebracht werden könnte. Die Stundung endet u. a. bei Veräußerung oder Aufgabe der Selbstnutzung.
Wer muss den Erbfall anzeigen — Frist und Adressat?
§ 30 Abs. 1 ErbStG: jeder steuerpflichtige Erwerb ist binnen 3 Monaten nach Kenntnis dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen — auch wenn voraussichtlich keine Steuer anfällt. Zuständig ist das Finanzamt am letzten Wohnsitz des Erblassers (§ 35 Abs. 1 ErbStG). Bei notarieller oder gerichtlicher Beurkundung (Testamentseröffnung, Erbschein) ist eine Anzeige durch den Erwerber regelmäßig entbehrlich, weil das Notariat oder Nachlassgericht nach § 34 ErbStG selbst meldet. Banken und Versicherungen sind nach § 33 ErbStG zur Anzeige verpflichtet — Bankguthaben werden also unabhängig vom Erben gemeldet.
Wann verjährt die Erbschaftsteuer?
Festsetzungsverjährung: 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 170 Abs. 1 AO). Die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO greift, bis das Finanzamt Kenntnis vom Erbfall erlangt — frühestens jedoch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erwerber Kenntnis hatte. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung verlängert sich die Frist auf 5 Jahre, bei Hinterziehung auf 10 Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). In der Praxis beginnt die Frist also erst nach Anzeige bzw. Bekanntwerden — Hinterziehung kann viele Jahre nachgeholt werden.
Schenkung statt Erbschaft — wann lohnt das?
Schenkungssteuer und Erbschaftsteuer sind im selben Gesetz geregelt; Freibeträge und Steuersätze sind identisch (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG). Vorteil der lebzeitigen Schenkung: Freibeträge wiederholen sich alle 10 Jahre (§ 14 ErbStG-Zusammenrechnung). Beispiel Eltern → Kind: 400.000 € alle 10 Jahre steuerfrei → über 30 Jahre gestaffelt 1,2 Mio € steuerfrei übertragen. Zusätzlich nutzbar: Nießbrauchgestaltungen reduzieren den Schenkungswert kapitalisiert nach §§ 14, 15 BewG. Risikoabwägung: Schenkungen sind unwiderruflich; Pflichtteilsergänzungsansprüche § 2325 BGB greifen rückwirkend bis 10 Jahre.
Was ist bei Auslandsbezug zu beachten? § 2 ErbStG
Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) liegt vor, wenn Erblasser oder Erwerber im Inland Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt haben — sie erfasst dann das gesamte Weltvermögen. Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht: deutsche Staatsangehörige bis 5 Jahre nach Wegzug (§ 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG). Beschränkte Steuerpflicht erfasst nur Inlandsvermögen § 121 BewG (deutsche Immobilien, Betriebsvermögen). Doppelbesteuerung wird durch DBA (z. B. mit USA, Frankreich, Schweiz, Schweden, Dänemark) oder unilaterale Anrechnung § 21 ErbStG vermieden. EU-rechtlich relevant: die EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 regelt nur das anwendbare Erbrecht, nicht die Erbschaftsteuer.
Schlüsselbegriffe ErbStG
- Steuerpflichtiger Erwerb
- Bemessungsgrundlage des § 19 ErbStG: Wert des Erwerbs (§§ 11, 12 ErbStG i. V. m. BewG) abzüglich Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 ErbStG), Bestattungskostenpauschale 10.300 €, sachliche Befreiungen (§§ 13, 13a, 13b, 13d ErbStG) und persönlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG).
- Steuerklassen § 15 ErbStG
- Drei Klassen je nach Verwandtschaftsgrad. Klasse I: Ehegatte, Kinder, Enkel, Eltern (bei Erbfall). Klasse II: Geschwister, Schwiegerkinder, Stief- und Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte. Klasse III: alle übrigen, einschließlich nichteheliche Lebensgefährten.
- Familienheim § 13 ErbStG
- Selbstgenutzte Wohnimmobilie, die nach Erwerb unverzüglich vom Erben weiter zu eigenen Wohnzwecken bewohnt wird. Bei Ehegatten ohne Wohnflächengrenze, bei Kindern bis 200 m². Behaltensfrist: 10 Jahre Selbstnutzung; vorzeitige Aufgabe löst rückwirkende Versteuerung aus.
- Versorgungsfreibetrag § 17 ErbStG
- Zusätzlicher Freibetrag für überlebende Ehegatten (256.000 €) und Kinder bis 27 Jahre (gestaffelt 10.300 € bis 52.000 €). Wird gekürzt um Kapitalwert nicht erbschaftsteuerbarer Hinterbliebenenleistungen aus gesetzlicher Renten- und Versorgungsleistung.
- 10-Jahres-Zusammenrechnung § 14 ErbStG
- Erwerbe von derselben Person werden binnen 10 Jahren zusammengerechnet, frühere Steuer angerechnet. Konsequenz: Freibeträge wiederholen sich alle 10 Jahre — strategische Hebelwirkung bei Schenkungen über mehrere Tranchen.
- Verschonung § 13a/13b ErbStG
- Befreiung von Betriebsvermögen zu 85 % (Regelverschonung, Lohnsumme 400 % über 5 Jahre) oder 100 % (Optionsverschonung, Lohnsumme 700 % über 7 Jahre). Großerwerb ab 26 Mio €: Bedarfsprüfung § 28a ErbStG.
- Härteausgleich § 19 Abs. 3 ErbStG
- Vermeidet Sprünge an Tarifstufen: Übersteigt der Erwerb eine Grenze nur knapp, wird der Mehrbetrag auf den überschießenden Teil beschränkt. Praktisch wirkt der Ausgleich in der Übergangszone weniger Tausend Euro um die Stufe.
Quellen, BMF-Schreiben und BFH-Aktenzeichen
ErbStG-Normen, BVerfG-Leiturteil zur Verschonung, II-R-Senatsentscheidungen und BMF-Schreiben mit Lohnsummen- und Bewertungsbezug.
- § 1 ErbStG · Steuerpflichtige Vorgänge
gesetze-im-internet.de · Erbfall, Schenkung, Zweckzuwendung.
- § 13 ErbStG · Steuerbefreiungen (Familienheim, Hausrat)
gesetze-im-internet.de · 10-J-Selbstnutzung.
- § 13a/13b ErbStG · Verschonung Betriebsvermögen
gesetze-im-internet.de · Lohnsumme, Behaltensfrist.
- § 13d ErbStG · Bewertungsabschlag vermietete Wohnimmobilien
gesetze-im-internet.de · 10 % Abschlag.
- § 14 ErbStG · 10-Jahres-Zusammenrechnung
gesetze-im-internet.de · Schenkungs-Strategie.
- § 15 ErbStG · Steuerklassen
gesetze-im-internet.de · Klassen I/II/III.
- § 16 ErbStG · Persönliche Freibeträge
gesetze-im-internet.de · 500/400/200/100/20 k €.
- § 17 ErbStG · Versorgungsfreibeträge
gesetze-im-internet.de · 256k Ehegatte, gestaffelt Kinder.
- § 19 ErbStG · Steuersätze
gesetze-im-internet.de · Tarifstufen 7–50 %.
- § 28 ErbStG · Stundung
gesetze-im-internet.de · Bis 10 J. zinslos.
- § 30 ErbStG · Anzeigepflicht
gesetze-im-internet.de · 3 Monate ab Kenntnis.
- BVerfG 1 BvL 21/12 (17.12.2014) · Verschonungsregel
bundesverfassungsgericht.de · Reform-Ausgangsurteil.
- BFH II R 9/24 · Familienheim Miteigentum
bundesfinanzhof.de · Senatsentscheidung 2026.
- BMF-Schreiben 18.02.2026 (IV C 7 – S 3812/19/10001)
bundesfinanzministerium.de · Lohnsumme § 13a.
Verwandte Rechner und Themen
Themen, die mit der Festsetzung der Erbschaftsteuer rechtlich oder wirtschaftlich verschränkt sind.
Lebzeitige Übertragungen folgen demselben Tarif wie Erbschaften — Schenkungsteuer-Rechner mit der 10-Jahres-Logik des § 14 ErbStG. Wer den Pflichtteil nach § 2303 BGB berechnen muss (enterbtes Kind, übergangener Ehegatte), nutzt den Pflichtteil-Rechner mit Pflichtteils- ergänzungsanspruch § 2325 BGB.
Nachlassverbindlichkeiten sind nach § 10 Abs. 5 ErbStG abziehbar. Den pauschalen Bestattungskostenabzug von 10.300 € sowie tatsächliche höhere Aufwendungen rekonstruiert der Bestattungskosten-Rechner. Im Trennungs- und Scheidungsfall greifen vorgelagerte Vermögensverschiebungen — siehe Scheidungskosten-Rechner mit FamGKG-Tabellen.
Bei Immobilien im Nachlass: Die Erbschaft selbst löst keine Grunderwerbsteuer aus (§ 3 Nr. 2 GrEStG, befreiungstatbestand) — siehe Grunderwerbsteuer-Rechner. Für die laufende Belastung im neuen Bewertungsverfahren ab 2025/2026 ist der Grundsteuer-Rechner einschlägig. Der tarifliche Bezug zur Einkommensteuer § 32a EStG entsteht über § 35b EStG (Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer auf Einkünfte aus dem Nachlass).