Eckwerte und Kostenrahmen 2026
Kostenträger-Hierarchie, Erbfallkostenpauschale und Marktpreise nach BDB-Statistik für Erd-, Feuer-, Baum- und Seebestattung. Stand Mai 2026.
| Kennzahl | Wert 2026 | Norm |
|---|---|---|
| Kostenträger primär | Erbe aus Nachlass | § 1968 BGB |
| Kostenträger subsidiär — Unterhaltsverpflichtete | Verwandte 1. Grades | §§ 1615 Abs. 2, 1601 BGB |
| Sozialhilfeträger — Übernahme Bestattungskosten | angemessene Kosten | § 74 SGB XII |
| Erbfallkostenpauschale (Nachlassverbindlichkeit) | 10.300 € | § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG |
| Außergewöhnliche Belastung Bestattung | § 33 EStG, soweit Nachlass nicht reicht | BFH VI R 51/20 |
| Erdbestattung — Kostenrahmen 2026 | 4.500–9.000 € | Mittelwerte BDB |
| Feuerbestattung — Kostenrahmen 2026 | 3.000–6.000 € | Mittelwerte BDB |
| Baumbestattung — Kostenrahmen 2026 | 2.500–4.500 € | Mittelwerte FriedWald/RuheForst |
| Seebestattung — Kostenrahmen 2026 | 1.500–3.500 € | Mittelwerte Seebestatter |
| Bestattungsvorsorge insolvenzsicher | pfändungsgeschützt | § 811 Abs. 1 Nr. 13 ZPO |
Die Erbfallkostenpauschale § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG von 10.300 € ist seit 1996 unverändert; angesichts der seither gestiegenen Bestattungs- und Nachlasskosten ist der Einzelnachweis in über 60 % der Erbfälle mit steuerpflichtigem Erwerb wirtschaftlich günstiger als die Pauschale.
Kostenträger-Kaskade §§ 1968, 1615, 1601 BGB · § 74 SGB XII
Vierstufige Lastverteilung: Erbe aus Nachlass, dann unterhaltspflichtige Verwandte, daneben Landes-Bestattungspflicht, zuletzt Sozialhilfeträger.
| Stufe | Kostenträger / Pflichtigenkreis | Norm |
|---|---|---|
| 1. | Erbe(n) — primär aus dem Nachlass haftend; mehrere Erben als Gesamtschuldner § 2058 BGB | § 1968 BGB |
| 2. | Unterhaltspflichtige Verwandte gerader Linie (Eltern, Kinder), wenn Nachlass unzulänglich | §§ 1615 Abs. 2, 1601 BGB |
| 3. | Bestattungspflichtige nach Landes-Bestattungsgesetz (Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister) | Landes-BestattG |
| 4. | Sozialhilfeträger — Übernahme „erforderlicher" Kosten, wenn Verpflichteten Tragung unzumutbar | § 74 SGB XII |
Achtung Doppelpflicht: die zivilrechtliche Kostenpflicht (§ 1968 BGB) und die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht nach Landes-BestattG können auseinanderfallen. Wer als nicht erbender Pflichtiger nach Landes-BestattG die Bestattung organisiert, kann vom Erben Erstattung aus dem Nachlass verlangen (§ 1968 i. V. m. § 670 BGB analog). Bei mehreren Erben Gesamtschuld § 2058 BGB — interner Ausgleich nach Erbquote.
Bestattungsarten 2026 — Kosten- und Nutzungsstruktur
Fünf Bestattungsformen mit Kostenrahmen, Kernposten und Nutzungsdauer der Grabstelle. Marktpreise nach BDB-Statistik, ohne regionale Spitzen.
| Bestattungsart | Kostenrahmen 2026 | Kernposten | Nutzungsdauer |
|---|---|---|---|
| Erdbestattung | 4.500–9.000 € | Sarg (800–2.500 €), Grabstelle Wahlgrab (1.500–4.000 €), Trauerfeier (800–1.500 €), Grabstein (1.500–3.500 €), Friedhofsgebühren (500–1.500 €) | Nutzungsrecht 20–30 J., danach Verlängerung oder Rückgabe |
| Feuerbestattung | 3.000–6.000 € | Sarg/Kremationssarg (400–900 €), Einäscherung (300–600 €), Urne (80–400 €), Urnengrab (600–2.000 €), Trauerfeier (600–1.200 €) | Nutzungsrecht Urnengrab 15–25 J. |
| Baumbestattung | 2.500–4.500 € | Einäscherung (300–600 €), biologisch abbaubare Urne (60–200 €), Baumplatz FriedWald/RuheForst (770–7.700 € je nach Baumart und Liegezeit), keine Pflege | Nutzungsrecht 99 Jahre |
| Seebestattung | 1.500–3.500 € | Einäscherung (300–600 €), Seeurne (90–250 €), Seebestattungsfahrt mit Trauerschiff (700–2.000 €), Seekarte mit Position der Beisetzung | Kein wiederkehrender Aufwand |
| Anonyme Bestattung | 1.000–2.500 € | Sammelgrab ohne Namensnennung, keine Trauerfeier am Grab, keine Grabpflege, oft auf kommunalen Friedhöfen oder anonymen Urnenfeldern | Nutzungsrecht 15–25 J. ohne Verlängerung |
Friedhofszwang: alle Bundesländer schreiben die Beisetzung auf einem öffentlichen oder anerkannten Friedhof vor — Ausnahmen Seebestattung (auf hoher See) und FriedWald/RuheForst (rechtlich anerkannte Bestattungsstätten). Verbringung der Asche zur eigenen Verwahrung („Diamantbestattung", Verteilung zu Hause) ist nur in den Stadtstaaten Hamburg und Bremen sowie in NRW für bestimmte Konstellationen zulässig. NRW, Hessen und Berlin haben 2025 die Sargpflicht für Erdbestattungen unter religiösen Vorgaben gelockert.
Sozialbestattung § 74 SGB XII
Übernahme der „erforderlichen" Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger, wenn dem Verpflichteten die Tragung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
§ 74 SGB XII regelt einen Anspruch des Bestattungspflichtigen gegen den Sozialhilfeträger — nicht des Verstorbenen. Maßstab ist die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Kostentragung beim Antragsteller, geprüft nach den allgemeinen Sozialhilferegeln §§ 19 ff. SGB XII.
Erforderliche Kosten — einfache, würdige Bestattung
- + Bestatter-Grundleistung 1.200–1.800 €
- + Einfacher Sarg/Urne 400–900 €
- + Kremation und einfache Urne (bei Feuerbestattung)
- + Reihengrab oder anonymes Urnenfeld
- + Schlichte Trauerfeier mit Redner
- + Friedhofs-Grundgebühren
Größenordnung
Regelmäßige Bewilligung Sozialamt: 3.000–4.500 € je nach Bestattungsart und Region. Antrag möglichst vor Auftragserteilung an den Bestatter.
Über das Pietätsmaß hinausgehende Aufwendungen
- − Wahlgrab statt Reihengrab
- − Repräsentativer Grabstein über 1.500 €
- − Trauerbewirtung mit Catering über 25 €/Person
- − Luxussarg über 2.500 €
- − Grabpflege nach der Beisetzung
- − Trauerfeier mit über 80 Gästen
Folge
Mehraufwand trägt der Verpflichtete selbst — wenn ihm eine Aufstockung wirtschaftlich nicht möglich ist, ist die einfache Variante zu wählen.
Verfahren und Verteilung. Der Antrag ist regelmäßig beim Sozialamt am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen zu stellen. Bei mehreren Bestattungspflichtigen prüft das Sozialamt seit BSG B 8 SO 9/22 R (2025) die wirtschaftliche Lage aller Pflichtigen quotal — nicht ein einziger Verpflichteter trägt alles, sondern jeder im Verhältnis seiner Zumutbarkeit. Bürgergeld-Empfänger nach §§ 19 ff. SGB II und Empfänger der Grundsicherung im Alter nach §§ 41 ff. SGB XII haben regelmäßig vollen Anspruch auf Kostenübernahme im Rahmen der Erforderlichkeit.
Steuerliche Behandlung — § 33 EStG vs. § 10 Abs. 5 ErbStG
Zwei getrennte Ebenen: Einkommensteuer beim Nicht-Erben oder bei unzulänglichem Nachlass, Erbschaftsteuer beim Erben. Keine Doppelbegünstigung.
Steuerliche Differenzierung nach Person und Rechtsgrund
Wer als Erbe aus dem Nachlass zahlt, hat keine Eigenbelastung — § 33 EStG ausgeschlossen (BFH VI R 51/20). Wer als Nicht-Erbe oder bei überschuldetem Nachlass selbst zahlt, kann nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung absetzen.
| Konstellation | Steuerliche Behandlung | Norm |
|---|---|---|
| Erbe zahlt aus Nachlass | Abzug als Nachlassverbindlichkeit; Pauschale 10.300 € oder Einzelnachweis. Keine § 33 EStG-Berücksichtigung. | § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG |
| Erbe, Nachlass unzureichend | Mehrbetrag über Nachlass als außergewöhnliche Belastung; Eigenbelastung abzuziehen | § 33 EStG · BFH VI R 51/20 |
| Nicht-Erbe, rechtlich verpflichtet | Volle Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung; Eigenbelastung abzuziehen | § 33 EStG · §§ 1601, 1615 BGB |
| Nicht-Erbe, nur freiwillig | Kein Abzug — weder § 33 EStG noch ErbStG | BFH VI R 28/17 |
| Pietätsmaß überschritten | Anteil über übliche Bestattung (Luxussarg, repräsentative Trauerfeier) nicht abziehbar | BFH VI R 28/17 |
| Grabpflege | ErbSt: kapitalisiert abziehbar (Faktor 9,3, BFH II R 8/03); ESt: nicht abziehbar | § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG |
| Zumutbare Eigenbelastung | 1–7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte je nach Familienstand und Einkommen | § 33 Abs. 3 EStG |
Erbschaftsteuerlich konkurrieren Pauschale und Einzelnachweis: bis ca. 10.300 € Aufwand ist die Pauschale ohne Belegaufwand günstiger; darüber lohnt der Einzelnachweis mit lückenloser Belegsammlung (Bestatter, Stein, Trauerfeier, Räumung, Erbschein, Steuerberater, kapitalisierte Grabpflege). Doppelbegünstigung — Pauschale und Einzelnachweis nebeneinander — ist ausgeschlossen. Quelle: § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG · R E 10.7 ErbStR · BFH II R 8/03 · BFH VI R 51/20 · BFH VI R 28/17.
Bestattungsvorsorge — Sterbegeld, Treuhand, Vorab-Bezahlung
Drei Vorsorge-Modelle mit unterschiedlicher Kostenstruktur und unterschiedlichem Pfändungs- bzw. Vermögensschutz nach § 811 ZPO und § 90 SGB XII.
Vorsorge entlastet die Hinterbliebenen organisatorisch und finanziell und stellt sicher, dass der Wille des Verstorbenen zur Bestattungsart respektiert wird. Aus rechtlicher Sicht sind drei Modelle zu unterscheiden — sie haben unterschiedlichen Schutz in Insolvenz und Sozialhilfe.
Sterbegeldversicherung
- + Beiträge 5–15 €/Monat bei Eintrittsalter 50–60 J.
- + Versicherungssumme 5.000–15.000 €
- + Auszahlung garantiert, unabhängig vom Vermögen
- + Bürgergeld-fest: zweckgebunden, geschützt § 90 SGB XII
- − Bei frühem Tod meist mehr eingezahlt als ausgezahlt
Vorteilhaft bei
Bürgergeld-Bezug oder geringes Vermögen — die Versicherung steht der Sozialhilfe-Vermögensprüfung nicht entgegen.
Treuhandkonto Bestattungsvorsorge
- + Einmalzahlung oder Raten an Treuhänder (Treuhand Deutsche Bestattungsvorsorge)
- + Vom Vermögen des Bestatters getrennt
- + Pfändungsgeschützt § 811 Abs. 1 Nr. 13 ZPO
- + Bei Insolvenz des Bestatters: Geld bleibt erhalten
- + Vermögensgeschützt § 90 SGB XII (zweckgebunden)
Vorteilhaft bei
Mittleren Vermögen, wenn die konkrete Bestattung bei einem bestimmten Bestatter vorgesehen ist — günstige Verzinsung über die Treuhandstelle.
Vorab-Bezahlung beim Bestatter ohne Treuhand ist riskant: bei Insolvenz des Bestatters geht das Geld als Insolvenzforderung verloren — nur Quote von wenigen Prozent. Treuhand-Modelle und Sterbegeldversicherungen sind dagegen Bürgergeld-fest und werden bei der Vermögensanrechnung nach § 90 SGB XII regelmäßig nicht berücksichtigt, soweit zweckgebunden für eine würdige Bestattung. Höchstgrenze des geschützten Vorsorgevermögens wird von den Sozialgerichten regelmäßig bei 8.000–12.000 € gezogen — Beträge darüber müssen wirtschaftlich gerechtfertigt sein.
Vier Bestattungs-Konstellationen aus der Praxis
Anonymisierte Fälle: Erbe trägt aus Nachlass, mittellose Tochter mit § 33 EStG, Bürgergeld-Empfängerin mit § 74 SGB XII, Großerbschaft mit Einzelnachweis.
§ 1968 BGB · Standard-Erdbestattung · Nachlass deckt Kosten
Alleinerbe trägt aus dem Nachlass — Steuerwirkung § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG
Witwer, einziger Sohn ist Alleinerbe, 280.000 € Nachlass, Erdbestattung 6.000 €
Sachverhalt. Verwitweter Erblasser hinterlässt einen Sohn als Alleinerben kraft Testaments. Nachlass: Eigentumswohnung 220.000 €, Bankguthaben 60.000 € — Reinwert 280.000 €. Der Sohn organisiert eine Erdbestattung mit Trauerfeier in der Heimatgemeinde des Vaters; Rechnung des Bestatters 4.200 €, Grabstelle Wahlgrab mit Stein 1.800 €, gesamt 6.000 €. Weitere Erbfallkosten (Sterbeurkunde, Erbschein-Notargebühr, Wohnungsauflösung): 1.200 €.
Berechnung. Kostentragung: § 1968 BGB — Erbe trägt Beerdigungskosten aus dem Nachlass. Steuerlich: § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG gewährt Erbfallkostenpauschale 10.300 € ohne Einzelnachweis. Tatsächliche Bestattungs- und Erbfallkosten: 6.000 + 1.200 = 7.200 € — der Sohn entscheidet sich für die Pauschale, weil 10.300 € > 7.200 €. Steuerpflichtiger Erwerb: 280.000 − 10.300 = 269.700 €. Freibetrag Kind § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 400.000 € — keine Erbschaftsteuer. Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastung § 33 EStG beim Sohn: nicht abziehbar, weil der Nachlass die Kosten vollständig deckt (BFH VI R 51/20).
Ergebnis. Wirtschaftliche Last: 6.000 € werden aus dem Nachlassvermögen finanziert und mindern damit den geerbten Betrag — der Sohn erbt netto 274.000 €. Erbschaftsteuerlich greift die Pauschale 10.300 € als Nachlassverbindlichkeit, weil sie höher ist als die tatsächlichen Kosten und keinen Einzelnachweis erfordert. Eine Doppelbegünstigung — Erbfallkostenpauschale und § 33 EStG — ist nach BFH-Linie ausgeschlossen, weil der Sohn als Erbe wirtschaftlich nicht selbst belastet ist. Die Bestattungspflicht nach Landes-Bestattungsgesetz (in den meisten Ländern: Ehegatte vor Kindern vor Eltern) ist erfüllt, weil der Sohn die Beisetzung organisiert hat.
§ 33 EStG · Tochter zahlt für mittellosen Vater · außergewöhnliche Belastung
Nachlass leer — Bestattungspflichtige tragen — BFH VI R 51/20
Vater verstirbt mit 800 € Bankguthaben, Tochter zahlt Feuerbestattung 4.800 €
Sachverhalt. Vater (Witwer, lebte zuletzt von Grundsicherung) verstirbt. Nachlass: 800 € auf dem Girokonto, kein weiteres Vermögen — Reinwert nach Abzug von Mietkaution und letzten Krankenkassenforderungen <strong>negativ</strong>. Die Tochter ist gesetzliche Erbin, schlägt aber das Erbe nach <strong>§ 1942 BGB</strong> wegen Überschuldung nicht aus, weil sie die Beerdigung übernehmen will. Sie zahlt eine Feuerbestattung mit Urnen-Reihengrab: 4.800 € (Bestatter 2.800 €, Kremation 450 €, Urnengrab 1.200 €, Trauerfeier 350 €). Bruttoeinkommen Tochter 2026: 52.000 €.
Berechnung. Stufe 1 — Nachlass deckt nicht. Die Tochter ist als Verwandte gerader Linie nach §§ 1615 Abs. 2, 1601 BGB unterhaltsrechtlich zur Tragung verpflichtet, soweit der Nachlass nicht reicht. Stufe 2 — § 33 EStG. Bestattungskosten sind außergewöhnliche Belastung, soweit sie den Nachlasswert übersteigen und der Steuerpflichtige rechtlich verpflichtet ist (BFH VI R 51/20). Anerkannte Aufwendungen: 4.800 − 800 (Nachlass) = 4.000 €. Zumutbare Eigenbelastung § 33 Abs. 3 EStG bei 52.000 € Gesamtbetrag, Stufe 3 ledig (keine Kinder): 6 % von 51.130 € abz. Staffelung ≈ 2.870 €. Abziehbar: 4.000 − 2.870 = 1.130 €. Steuerersparnis bei Grenzsteuersatz 32 %: rund 360 €.
Ergebnis. Wirtschaftliche Nettolast Tochter: 4.800 − 360 (Steuerersparnis) = 4.440 €. Wichtig: § 33 EStG greift nur bei rechtlicher Verpflichtung — bei freiwilliger Übernahme durch Nicht-Verpflichtete (etwa Nichten, Enkel ohne Pflicht nach Landes-BestattG) kein Abzug. Pietätsaufwendungen über das übliche Maß hinaus (Luxussarg, repräsentative Trauerfeier mit über 100 Gästen) sind nicht abziehbar (BFH VI R 28/17). Übliche Posten — Bestatter, Sarg/Urne, Grab, Stein, Trauerfeier, Todesanzeige — sind anerkannt. Grabpflege fällt nicht unter § 33 EStG, weil sie nach der Bestattung beginnt und persönliche Lebensführung darstellt.
§ 74 SGB XII · Sozialhilfeträger übernimmt — mittellose Hinterbliebene
Übernahmeantrag beim Sozialamt — angemessene Kosten · BSG B 8 SO 17/14 R
Bürgergeld-Empfängerin beerdigt ihre Mutter, beide ohne Vermögen
Sachverhalt. Mutter (Rentnerin mit Grundsicherung im Alter nach § 41 SGB XII) verstirbt. Nachlass: 0 €, kein Vermögen, keine Lebensversicherung. Tochter ist Bürgergeld-Empfängerin nach §§ 19 ff. SGB II, lebt von Regelbedarf 563 €/Monat. Sie ist nach § 1601 BGB als Verwandte gerader Linie zur Bestattung verpflichtet, kann die Kosten aber wirtschaftlich nicht tragen. Sie beantragt vor der Beauftragung des Bestatters die Kostenübernahme nach <strong>§ 74 SGB XII</strong> beim örtlichen Sozialamt. Beauftragt wird eine schlichte Feuerbestattung mit Urnen-Reihengrab: 3.400 €.
Berechnung. § 74 SGB XII verpflichtet den Sozialhilfeträger zur Übernahme der „erforderlichen Bestattungskosten", soweit dem Verpflichteten die Tragung nicht zumutbar ist. Maßstab „erforderlich" (BSG B 8 SO 17/14 R): einfache, ortsübliche Bestattung in würdiger Form — kein Luxusrahmen. Anerkannte Posten regelmäßig: Bestatterleistung 1.200–1.800 €, einfacher Sarg/Urne, Kremation, Grabstelle Reihengrab oder anonym, schlichte Trauerfeier ohne aufwendige Bewirtung. Nicht erfasst: Wahlgräber, repräsentative Steine, Grabpflege, Trauerbewirtung über Pietätsmaß. Im konkreten Fall bewilligt das Sozialamt 3.100 €; 300 € (über die einfache Trauerfeier hinausgehend) muss die Tochter selbst tragen.
Ergebnis. Verfahren: vor Auftragserteilung an den Bestatter ist Antrag beim Sozialamt zu stellen (§ 74 SGB XII setzt grundsätzlich keine vorherige Bewilligung voraus, in der Praxis aber empfohlen, um Streit über „Erforderlichkeit" zu vermeiden). Die Sozialhilfe ist keine Sozialhilfe an die verstorbene Person, sondern eine Hilfe an den Verpflichteten — eigene Bedürftigkeitsprüfung. Bei mehreren Verpflichteten ist quotal zu prüfen. Erstattung tatsächlich gezahlter Kosten ist auch nachträglich möglich, wenn der Verpflichtete in Vorleistung treten musste. Verjährung des Erstattungsanspruchs gegen das Sozialamt: 4 Jahre nach § 111 SGB X.
§ 13 ErbStG · Erbfallkostenpauschale 10.300 € vs. Einzelnachweis
Großerbschaft mit dokumentierten höheren Bestattungs- und Nachlasskosten
Tochter erbt 950.000 €, Erbfallkosten dokumentiert 18.400 €
Sachverhalt. Tochter erbt von ihrer Mutter eine Eigentumswohnung (Verkehrswert 580.000 €) und Wertpapierdepot 370.000 € — Bruttoerwerb 950.000 €. Erbfall- und Bestattungskosten dokumentiert: Erdbestattung Wahlgrab mit aufwendigem Stein 9.500 €, Trauerfeier und Bewirtung 1.800 €, Todesanzeigen 600 €, Notar für Erbschein 1.400 €, Räumung der Wohnung durch Auflöser 2.500 €, Steuerberater für die Erbschaftsteuererklärung 1.800 €, Gerichtskosten Grundbuchberichtigung 800 € — gesamt <strong>18.400 €</strong>. Die Tochter steht vor der Wahl: Pauschale oder Einzelnachweis.
Berechnung. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG erlaubt entweder die Pauschale 10.300 € ohne Nachweis oder den Abzug der tatsächlichen Erbfallkosten gegen Beleg — keine Kombination, kein Doppelabzug. Vergleich: Pauschale 10.300 € < tatsächliche 18.400 € → Einzelnachweis günstiger. Steuerpflichtiger Erwerb: 950.000 − 18.400 = 931.600 €. § 16 ErbStG Freibetrag Kind 400.000 € → Bemessungsgrundlage 531.600 €. § 19 ErbStG Steuersatz Klasse I bei 531.600 €: 15 %. Steuer: 531.600 × 15 % = 79.740 €. Ohne Einzelnachweis (nur Pauschale): 950.000 − 10.300 − 400.000 = 539.700 × 15 % = 80.955 €. Ersparnis durch Einzelnachweis: 1.215 €.
Ergebnis. Praxis-Faustregel: Bis ca. 10.300 € Erbfallkosten Pauschale (kein Nachweis, kein Streit mit dem Finanzamt). Über 10.300 € Einzelnachweis mit lückenloser Belegsammlung. Abziehbare Erbfallkosten nach R E 10.7 ErbStR umfassen: Bestattung, Grabmal, Grabpflege für übliche Liegezeit (BFH II R 8/03), Trauerfeier und übliche Bewirtung, Sterbe-Urkunden, Erbschein, Räumung des Wohnraums, Steuerberatung für die ErbSt-Erklärung, Notar- und Gerichtskosten der Nachlassabwicklung. Nicht abziehbar: Kosten der eigenen Vermögensverwaltung nach Eintritt der Erbschaft, Rechtsstreitigkeiten unter Miterben, Wertgutachten zur Verkehrswert-Optimierung.
Wer mit Mittellosigkeit, überschuldetem Nachlass oder komplexer Steuerwirkung konfrontiert ist, sollte vor der Auftragserteilung an den Bestatter eine erste Beratung in Anspruch nehmen — beim Sozialamt für § 74 SGB XII, beim Steuerberater für § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG/§ 33 EStG und beim Erbrechts-Anwalt für die Frage Annahme oder Ausschlagung § 1942 BGB innerhalb der 6-Wochen-Frist. Erbrechts- und Steuer-Erstberatung anfragen — bei knapper Bestattungsfrist (96 h bis 10 Tage nach Landes-BestattG) ist schnelle fachliche Klärung entscheidend. Hinweis nach § 5a UWG: gekennzeichneter Werbe-Link — bei Vermittlung erhält RechnerCheck eine Provision, ohne dass dem Nutzer Mehrkosten entstehen.
Verfahrensgang von der Todesfeststellung bis zur Steuererklärung
Sieben Schritte für Hinterbliebene und Erben — Fristen, Beweissicherung, steuerliche und sozialrechtliche Anträge.
Todesfeststellung und Sterbeurkunde besorgen
Totenschein durch behandelnden oder Notarzt. Mit Totenschein und Personalausweis beim Standesamt am Sterbeort 3–7 Sterbeurkunden anfordern (für Banken, Versicherer, Rentenversicherung, Krankenversicherung). Kosten je Urkunde 10–15 €. Frist Beurkundung Sterbefall: spätestens am 3. Werktag nach Tod (§ 28 PStG).
Bestattungsvorsorge prüfen und Bestatter beauftragen
Nachsehen, ob der Verstorbene Vorsorge getroffen hat: Sterbegeldversicherung, Treuhand-Bestattungsvorsorge, Bestattungsvorsorgeverfügung im Testament oder Aktenordner. Drei Vergleichsangebote von Bestattern einholen — Preisunterschiede 20–35 %. Frist Beauftragung: regelmäßig binnen 36 Stunden, weil der Bestatter Überführung und Versorgung übernimmt.
Bei Mittellosigkeit — § 74 SGB XII vor Auftrag
Wenn weder Nachlass noch Verpflichtete die Kosten tragen können: vor der Auftragserteilung an den Bestatter Antrag auf Kostenübernahme beim Sozialamt am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Mitbringen: eigener Einkommensnachweis (Bürgergeld-Bescheid, Rentenbescheid), Sterbeurkunde, Auskunft über Nachlass. Sozialamt prüft Bedürftigkeit des Antragstellers, nicht des Verstorbenen.
Erbschaftsklärung — Annahme oder Ausschlagung § 1944 BGB
Innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis vom Erbanfall entscheiden: Annahme oder Ausschlagung beim Nachlassgericht oder Notar (§ 1945 BGB). Bei überschuldetem Nachlass: Ausschlagung empfohlen. Achtung: Wer die Bestattung organisiert und bezahlt, schlägt damit das Erbe nicht stillschweigend an — § 1968 BGB ist eigene Schuldgrundlage neben dem Erbanteil.
Erbschaftsteuer — Pauschale 10.300 € oder Einzelnachweis
Bei steuerpflichtigem Erwerb (über Freibetrag § 16 ErbStG) bei der Erbschaftsteuererklärung: Pauschale 10.300 € § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG ohne Nachweis oder tatsächliche Erbfallkosten gegen Belege. Faustregel: bis 10.300 € Pauschale, über 10.300 € Einzelnachweis mit lückenloser Belegsammlung — Bestatterrechnung, Trauerfeier, Stein, Grabpflege kapitalisiert für übliche Liegezeit.
Einkommensteuer — § 33 EStG bei Eigenbelastung
Wenn der Steuerpflichtige rechtlich verpflichtet ist (Unterhaltsrecht §§ 1601 ff. BGB, Landes-BestattG) und der Nachlass die Kosten nicht deckt: Differenz als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung Anlage „Außergewöhnliche Belastungen". Berechnung Eigenbelastung § 33 Abs. 3 EStG: 1–7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte je nach Familienstand und Einkommen. Belege 10 Jahre aufbewahren (§ 147 AO).
Nachversicherung und Grabpflege organisieren
Witwen-/Witwerrente bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen (Frist 30 Tage für Sterbevierteljahr-Vorschuss § 67 SGB VI). Krankenversicherung der Hinterbliebenen prüfen (Familienversicherung endet mit Tod des Versicherten). Grabpflege: Dauergrabpflegevertrag mit Friedhofsgärtner-Genossenschaft oder Stiftung-Grabpflege auf 20–30 Jahre kapitalisiert.
Update-Log 2025 → 2026
BFH- und BSG-Rechtsprechung mit Bezug auf außergewöhnliche Belastung, Sozialbestattung und Erbfallkostenpauschale; Landes-Reformen zur Sargpflicht.
BFH VI R 51/20 — Bestattungskosten beim Erben keine außergewöhnliche Belastung
Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs hat bestätigt: Wer Erbe ist und die Bestattungskosten aus dem Nachlass zahlt, kann diese nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend machen. Hintergrund: keine wirtschaftliche Belastung beim Erben, weil die Kosten aus dem zugeflossenen Nachlassvermögen finanziert werden. Abzug nur erbschaftsteuerlich als Nachlassverbindlichkeit § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG. Nicht-Erben oder Erben mit überschuldetem Nachlass behalten den § 33-Abzug.
BSG B 8 SO 9/22 R — Sozialhilfe § 74 SGB XII bei mehreren Verpflichteten
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17.04.2025 geklärt: Bei mehreren Bestattungspflichtigen unterschiedlicher Leistungsfähigkeit ist die Kostenübernahme nach § 74 SGB XII quotal zu prüfen — nicht ein Verpflichteter trägt alles, sondern jeder im Verhältnis seiner Zumutbarkeit. Sozialamt muss vor Ablehnung des Antrags die wirtschaftliche Lage aller Pflichtigen ermitteln. Folge: Bürgergeld-Empfänger werden auch dann entlastet, wenn andere Verwandte mittellos sind.
Anpassung Erbfallkostenpauschale § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG — Reform-Debatte
Im Rahmen der Diskussion um die Wachstumschancen-Erweiterung 2025 wurde eine Anhebung der Erbfallkostenpauschale von 10.300 € auf 15.000 € geprüft — bislang nicht umgesetzt. Die Pauschale bleibt seit 1996 unverändert, was angesichts gestiegener Bestattungs- und Nachlasskosten zu vermehrten Einzelnachweisen führt. Der Bundesrechnungshof hat 2025 eine Anpassung der Pauschale empfohlen; Umsetzung im 2026er Steuergesetzgebungsverfahren ungewiss.
FriedhofsG-Reform mehrerer Bundesländer — Lockerung Sargpflicht
NRW, Hessen und Berlin haben 2025 die Sargpflicht für die Erdbestattung gelockert — Beisetzung in Leichentüchern oder biologisch abbaubaren Hüllen bei bestimmten Religionsgemeinschaften (Islam, Bahai) zulässig. Wirtschaftliche Bedeutung: Wegfall der Sargkosten 800–2.500 €, gleichzeitig erhöhte Anforderungen an Friedhofsboden und Liegezeit. Bestattungspflicht selbst (Friedhofszwang) bleibt in allen Ländern bestehen; Verbringung der Asche außerhalb des Friedhofs nur in den Stadtstaaten Hamburg und Bremen sowie in NRW (FriedWald-Modell).
BFH II R 8/03-Linie — Grabpflegekosten kapitalisiert abziehbar
Mehrere Finanzgerichte haben in 2025/2026 die BFH-Linie zu kapitalisierten Grabpflegekosten bestätigt: bei Erdbestattung sind 20–30 Jahre Liegezeit übliche Bemessung, bei Urnenbestattung 15–25 Jahre. Jährliche Grabpflegekosten werden mit Faktor 9,3 (Sterbetafel) auf die übliche Liegezeit kapitalisiert und als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abgezogen. Dauergrabpflegevertrag mit Friedhofsgärtner-Genossenschaft auf einmal kapitalisiert ist anerkannt; freie Schätzung ohne Vertrag nur mit Plausibilitätsnachweis.
Häufige Fragen zu Bestattungskosten 2026
12 Antworten mit präzisem Bezug auf §§ BGB, SGB XII, EStG, ErbStG und BFH-Rechtsprechung.
Wer muss die Bestattungskosten bezahlen? § 1968 BGB
Primär trägt der oder die Erbe(n) aus dem Nachlass die Beerdigungskosten (§ 1968 BGB) — bei mehreren Erben als Gesamtschuldner nach § 2058 BGB. Reicht der Nachlass nicht, sind unterhaltspflichtige Verwandte gerader Linie (§§ 1615 Abs. 2, 1601 BGB) — Ehegatte, Kinder, Eltern — in der Reihenfolge des Unterhaltsrechts heranzuziehen. Daneben besteht die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht nach Landes-Bestattungsgesetz, die einen anderen Personenkreis treffen kann (z. B. Geschwister) als die zivilrechtliche Kostenpflicht. Erst wenn alle Pflichtige zahlungsunfähig sind und ihnen die Tragung nicht zumutbar ist, übernimmt der Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII die erforderlichen Kosten — eine Schichtung, die im OLG-Düsseldorf-Beschluss I-3 Wx 195/19 vom 12.02.2020 nochmals klargestellt wurde.
Was kostet eine Beerdigung 2026? Marktüberblick
Spannweite 2026 nach Bestattungsart: Erdbestattung 4.500–9.000 € (Sarg, Wahl- oder Reihengrab, Stein, Trauerfeier, Friedhofsgebühren), Feuerbestattung 3.000–6.000 €, Baumbestattung im FriedWald/RuheForst 2.500–4.500 € mit 99 Jahren Nutzungsrecht ohne Pflegeaufwand, Seebestattung 1.500–3.500 € inklusive Schiffsfahrt mit Trauergesellschaft, anonyme Bestattung 1.000–2.500 € im Sammelgrab. Großstädte (München, Hamburg, Frankfurt) liegen 25–40 % über dem Bundesmittel, ländliche Regionen unter dem Mittel. Sargkosten 800–2.500 €, Grabstein 1.500–3.500 €, Bestatter-Grundleistung 1.500–2.800 €, Trauerfeier 600–1.500 €. Drei verbindliche Vergleichsangebote von Bestattern sparen erfahrungsgemäß 800–1.500 €.
Kann das Sozialamt die Bestattungskosten übernehmen? § 74 SGB XII
Ja, der Sozialhilfeträger übernimmt nach § 74 SGB XII die „erforderlichen Bestattungskosten", soweit den nach Bürgerlichem Recht oder Landes-Bestattungsgesetz Verpflichteten die Tragung der Kosten nicht zumutbar ist. Maßstab „erforderlich" ist nach BSG B 8 SO 17/14 R die einfache, ortsübliche Bestattung in würdiger Form — kein Luxusrahmen, aber auch nicht nur das absolut Notwendige. Erfasst sind regelmäßig 3.000–4.500 € (Verbraucherzentrale-Bestattungspreisstudie 2024 weist bundesweite Durchschnittswerte in dieser Spanne nach): schlichter Sarg/Urne, Reihengrab oder anonymes Urnenfeld, einfache Trauerfeier, ortsübliche Friedhofsgebühren. Nicht erfasst: Wahlgräber, repräsentative Steine, Grabpflege, aufwendige Bewirtung. Antrag möglichst vor Auftragserteilung an den Bestatter, in der Praxis aber auch nachträgliche Erstattung möglich.
Sind Bestattungskosten steuerlich absetzbar? § 33 EStG
Differenzierung nach Person und Rechtsgrund. Beim Erben: Bestattungskosten sind keine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG, weil der Erbe wirtschaftlich aus dem geerbten Vermögen zahlt (BFH VI R 51/20). Stattdessen Abzug erbschaftsteuerlich als Nachlassverbindlichkeit § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG mit Erbfallkostenpauschale 10.300 € oder Einzelnachweis. Beim Nicht-Erben oder bei unzulänglichem Nachlass: Die Aufwendungen sind außergewöhnliche Belastung § 33 EStG, soweit (a) der Steuerpflichtige rechtlich verpflichtet ist (Unterhaltsrecht, Landes-BestattG, sittliche Verpflichtung) und (b) der Nachlass die Kosten nicht deckt. Abzug nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung § 33 Abs. 3 EStG (1–7 % des Gesamtbetrags je nach Familienstand und Einkommen).
Was ist die Erbfallkostenpauschale § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG?
Bei der Erbschaftsteuer kann der Erbe pauschal 10.300 € ohne Einzelnachweis als Nachlassverbindlichkeit abziehen — für Bestattung, Grabmal, Grabpflege für übliche Liegezeit, Trauerfeier, Sterbeurkunden, Erbschein, Wohnungsauflösung und sonstige Kosten der Nachlassabwicklung. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen 10.300 €, kann der Erbe statt der Pauschale die tatsächlichen Kosten gegen Belege geltend machen (keine Kombination). Praxisregel: bis ca. 10.300 € Pauschale (kein Aufwand, kein Streit), über 10.300 € Einzelnachweis mit Belegsammlung. Grabpflegekosten dürfen kapitalisiert über die übliche Liegezeit (20–30 Jahre) angesetzt werden — BFH II R 8/03 erkennt jährliche Pflegekosten × Faktor 9,3 (Sterbetafel).
Welche Bestattungsvorsorge ist sinnvoll? Sterbegeld vs. Treuhand
Drei Modelle. (a) Sterbegeldversicherung bei einem Versicherer: Beiträge 5–15 €/Monat bei Eintrittsalter 50–60 Jahre, Versicherungssumme 5.000–15.000 €. Vorteil: Auszahlung garantiert, unabhängig vom Versterben des Vorsorgenden. Nachteil: bei früher Inanspruchnahme rechnet sich die Versicherung schlecht. (b) Treuhandkonto beim Bestatter: Geld wird auf ein vom Vermögen des Bestatters getrenntes Treuhandkonto eingezahlt — pfändungsgeschützt nach § 811 Abs. 1 Nr. 13 ZPO im Privatinsolvenzfall, geschützt im Insolvenzfall des Bestatters. (c) Vorab-Bezahlung beim Bestatter: nur bei finanziell stabilen Unternehmen sinnvoll. Wichtig: kein Bestattungsvorsorgevertrag ist Bürgergeld-fest — Treuhand-Modelle und Sterbegeldversicherungen sind dagegen bei der Vermögensanrechnung nach § 90 SGB XII regelmäßig geschützt, soweit zweckgebunden.
Wer entscheidet über Art der Bestattung? Bestattungspflicht
Zwei rechtliche Ebenen. (a) Wille des Verstorbenen hat Vorrang — sei es im Testament, in einer Bestattungsvorsorgeverfügung oder mündlich gegenüber Angehörigen geäußert. Rechtlich anerkannt als Totenfürsorgerecht, das nicht zum Nachlass gehört (vgl. OLG Düsseldorf I-3 Wx 195/19 vom 12.02.2020 zur Bindungswirkung der Bestattungsverfügung gegenüber den Angehörigen). (b) Bestattungspflichtige nach Landes-Bestattungsgesetz, wenn der Verstorbene keine Verfügung getroffen hat: Reihenfolge regelmäßig Ehegatte/Lebenspartner → volljährige Kinder → Eltern → Geschwister → sonstige Angehörige. Streit unter mehreren Pflichtigen wird beim Ordnungsamt oder Standesamt entschieden. Die zivilrechtliche Kostenpflicht (§ 1968 BGB, Erbe) und die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht (Landes-BestattG) können auseinanderfallen — der Pflichtige kann vom Erben Erstattung verlangen.
Kann ich das Erbe ausschlagen, wenn der Nachlass überschuldet ist? § 1942 BGB
Ja, der Erbe kann die Erbschaft binnen 6 Wochen ab Kenntnis vom Anfall und Berufungsgrund ausschlagen (§ 1944 Abs. 1 BGB); bei Auslandsbezug 6 Monate. Form: notarielle oder beim Nachlassgericht abzugebende Erklärung (§ 1945 BGB). Wirkung: rückwirkend, als wäre der Ausschlagende nicht Erbe geworden — Erbschaft fällt dem nächsten Berufenen an (§ 1953 BGB). Folge für Bestattungskosten: nach Ausschlagung trägt der Ausschlagende die Bestattungskosten nicht mehr als Erbe nach § 1968 BGB — wohl aber kann er nach Landes-Bestattungsgesetz als naher Angehöriger weiterhin bestattungspflichtig sein und nach §§ 1615 Abs. 2, 1601 BGB unterhaltsrechtlich heranzuziehen sein. Pragmatischer Ausweg: Ausschlagung der Erbschaft, Beerdigung organisieren, Antrag § 74 SGB XII auf Kostenübernahme stellen.
Welche Posten sind „erforderliche" Bestattungskosten?
Anerkannt nach Spruchpraxis der Sozial- und Finanzgerichte: Bestatter-Grundleistung (Überführung, Versorgung, Organisation), Sarg/Urne in einfacher bis mittlerer Ausführung, Grabstelle Reihen- oder einfaches Wahlgrab inkl. Friedhofsgebühren, Grabstein in ortsüblicher Ausführung (Grenze regelmäßig 1.500–2.000 € für Sozialamt), Trauerfeier mit Redner, einfacher Bewirtung („Leichenschmaus" in ortsüblicher Größe), Sterbeurkunden, Todesanzeige. Nicht erfasst (über das übliche Maß hinaus): Luxussarg über 2.500 €, repräsentative Mausoleen, Trauerfeier mit Catering über 25 €/Person und über 80 Gästen, Trauerredner aus dem Show-Bereich, repräsentative Blumenarrangements über 1.000 €. Grabpflege: erbschaftsteuerlich abziehbar (R E 10.7 ErbStR), bei § 33 EStG nicht und beim Sozialamt regelmäßig nicht.
Wie schnell muss die Bestattung erfolgen?
Nach Landes-Bestattungsgesetz regelmäßig 96 Stunden bis 10 Tage ab Todesfeststellung — Erdbestattung früher als Feuerbestattung. Verlängerung möglich auf Antrag bei der Ordnungsbehörde, etwa wenn Angehörige aus dem Ausland anreisen müssen oder ein Obduktionsverfahren läuft. Aufgaben in den ersten Stunden: (1) Totenschein durch Arzt, (2) Sterbeurkunden beim Standesamt (3–7 Stück werden benötigt für Banken, Versicherer, Rentenversicherung), (3) Kontakt mit Bestatter, (4) Recherche nach Bestattungsvorsorgeverfügung oder Sterbegeldversicherung, (5) Information der Renten- und Krankenversicherung. Bei akuter Mittellosigkeit der Hinterbliebenen: vor Auftragserteilung Antrag § 74 SGB XII beim Sozialamt — schon innerhalb der ersten 48 Stunden möglich.
Was passiert mit der Rente im Sterbemonat?
Drei Mechanismen. (a) Sterbevierteljahr-Vorschuss § 67 Nr. 6 SGB VI: hinterbliebene Ehegatten erhalten in den ersten drei Monaten nach dem Tod die volle Rente des Verstorbenen weiter — als Liquiditätshilfe vor Einsetzen der Witwen-/Witwerrente. (b) Rente im Sterbemonat: wird nicht zurückgefordert, bleibt beim Empfänger oder Erbe. (c) Gesetzliche Krankenkassen zahlen seit der GMG-Reform 2004 KEIN Sterbegeld mehr (Streichung § 58 SGB V a. F.) — ältere Verträge der privaten Krankenversicherung können noch 0–1.500 € Sterbegeld vorsehen. Berufsständische Versorgungswerke (Ärzte, Anwälte, Architekten) gewähren regelmäßig Sterbe- oder Hinterbliebenengeld nach eigener Satzung — Anspruch nach Tod prüfen.
Grabpflege — steuerliche und vertragliche Behandlung
Drei Ebenen. (a) Erbschaftsteuer § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG: Grabpflegekosten für die übliche Liegezeit (Erdbestattung 25–30 Jahre, Urnengrab 15–25 Jahre) sind als Nachlassverbindlichkeit abziehbar — Kapitalisierung mit Faktor 9,3 oder konkretem Vertrag (BFH II R 8/03). (b) Einkommensteuer § 33 EStG: Grabpflege ist nicht abziehbar, weil sie nach der Bestattung beginnt und persönliche Lebensführung darstellt. (c) Vertraglich: Dauergrabpflegevertrag mit der Friedhofsgärtner-Genossenschaft (jährlich 200–600 €) oder Treuhand-Stiftung Grabpflege auf einmal kapitalisiert (3.000–8.000 € für 25 Jahre). Bei Verzicht auf Grabpflege durch die Hinterbliebenen kann der Friedhofsträger das Grab nach Mahnung einziehen.
Schlüsselbegriffe Bestattungs- und Erbrecht
- Beerdigungskostenpflicht (§ 1968 BGB)
- Schuldrechtliche Verpflichtung des Erben zur Tragung der Kosten einer standesgemäßen Bestattung des Erblassers aus dem Nachlass. Bei mehreren Erben Gesamtschuld nach § 2058 BGB. Geht der Bestattungspflicht nach Landes-Bestattungsgesetz vor und ist davon zu unterscheiden.
- Bestattungspflicht (Landes-BestattG)
- Öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Beisetzung eines Verstorbenen zu sorgen — Reihenfolge regelmäßig Ehegatte, volljährige Kinder, Eltern, Geschwister. Kann mit der zivilrechtlichen Kostenpflicht (§ 1968 BGB) personell auseinanderfallen; bestattungspflichtige Nicht-Erben können vom Erben Erstattung verlangen.
- Sozialbestattung (§ 74 SGB XII)
- Übernahme der „erforderlichen" Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger, wenn dem zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich Verpflichteten die Tragung nicht zumutbar ist. Maßstab: einfache, ortsübliche Bestattung in würdiger Form — kein Luxusrahmen. Höhe regelmäßig 3.000–4.500 €.
- Erbfallkostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG)
- Pauschalbetrag 10.300 € ohne Einzelnachweis, der bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann — für Bestattung, Grabmal, übliche Grabpflege, Trauerfeier, Sterbeurkunden, Erbschein, Wohnungsauflösung. Alternative: Einzelnachweis tatsächlicher Aufwendungen.
- Außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG)
- Steuerliche Berücksichtigung von Bestattungskosten bei Personen, die rechtlich verpflichtet sind und denen der Nachlass die Aufwendungen nicht erstattet. Abzug nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung § 33 Abs. 3 EStG. Beim Erben nach BFH VI R 51/20 ausgeschlossen.
- Bestattungsvorsorge
- Drei Instrumente: Sterbegeldversicherung (Versicherer, monatliche Beiträge, Endalter-Auszahlung), Treuhandkonto beim Bestatter (pfändungsgeschützt § 811 ZPO), Vorab-Bezahlung. Treuhand- und Sterbegeld-Modelle sind regelmäßig vermögensgeschützt bei Bürgergeld nach § 90 SGB XII.
- Totenfürsorgerecht
- Nicht zum Nachlass gehörendes Recht der nächsten Angehörigen, über Art und Ort der Bestattung zu entscheiden, wenn der Verstorbene keine bindende Verfügung getroffen hat. Vorrang hat stets der zu Lebzeiten geäußerte oder schriftlich verfügte Wille des Verstorbenen.
Quellen, BFH/BSG-Aktenzeichen und BGB-Normen
BGB §§ 1968, 1615, 1601, 1942, 2058; SGB XII § 74; EStG § 33; ErbStG § 10 Abs. 5; ZPO § 811; SGB VI § 67; BFH VI- und II-Senat; BSG.
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