Eckwerte der Verpflegungspauschale VZ 2026
Inlandstagessätze, Kürzungsbeträge, Fristen und arbeitgeberseitige Steuerbefreiungs- und Pauschalierungstatbestände in der Fassung §9 Abs. 4a EStG, §3 Nr. 13/16 EStG, §40 Abs. 2 EStG.
| Kennzahl | Wert 2026 | Norm |
|---|---|---|
| Inland · voller Kalendertag (24 h Abwesenheit) | 28 € | §9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG |
| Inland · An- oder Abreisetag (mehrtägig) | 14 € | §9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG |
| Inland · Eintagestätigkeit > 8 h ohne Übernachtung | 14 € | §9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG |
| Kürzung Frühstück (gestellte Mahlzeit) | −20 % = 5,60 € | §9 Abs. 4a Satz 8 EStG |
| Kürzung Mittag oder Abendessen | −40 % = 11,20 € | §9 Abs. 4a Satz 8 EStG |
| Drei-Monats-Frist auswärtige Tätigkeitsstätte | 90 Tage | §9 Abs. 4a Satz 6 EStG |
| Unterbrechung Drei-Monats-Frist (neuer Lauf) | mind. 4 Wochen | §9 Abs. 4a Satz 7 EStG |
| Erstattung Arbeitgeber bis Pauschale steuerfrei | §3 Nr. 13/16 | §3 Nr. 13 + Nr. 16 EStG |
| Pauschalbesteuerung Mehrbetrag Arbeitgeber | 25 % LSt | §40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG |
| Werbungskostenpauschale (Auffangbetrag) | 1.230 € | §9a Satz 1 Nr. 1 a EStG |
Inlandssätze seit 1.1.2020 unverändert (zuletzt angehoben durch JStG 2019). Auslandstabelle nach BMF-Schreiben 21.11.2025 wird jährlich zum 1.1. neu gefasst. Werbungskostenpauschale §9a Satz 1 Nr. 1 a EStG 2026 bei 1.230 €.
Auslandstagegelder 2026 (Auszug BMF 21.11.2025)
Länderweise und stadtweise Sätze nach §9 Abs. 4a Satz 5 EStG, gültig ab Veranlagungszeitraum 2026. Maßgeblich ist der Ort, an dem sich der Reisende vor 24 Uhr Ortszeit aufhält.
| Land / Stadt | Voller Tag | An- / Abreisetag |
|---|---|---|
| USA · New York | 58 € | 39 € |
| USA · Washington D.C. | 54 € | 36 € |
| USA · Los Angeles | 59 € | 40 € |
| Schweiz · Genf / Zürich | 64 € | 43 € |
| Frankreich · Paris | 58 € | 39 € |
| Frankreich · übrige | 50 € | 33 € |
| Vereinigtes Königreich · London | 66 € | 44 € |
| Japan · Tokio | 66 € | 44 € |
| Niederlande | 51 € | 34 € |
| Österreich | 45 € | 30 € |
| Italien · Rom / Mailand | 56 € | 37 € |
| Spanien · Madrid / Barcelona | 47 € | 32 € |
Auszug — vollständige Auslandstabelle umfasst rund 200 Länder und 50 Großstädte. Für Länder ohne BMF-Eintrag gelten nach R 9.6 LStR die Inlandssätze (14 € / 28 €). Bei mehreren Tätigkeitsorten am selben Tag gilt der Satz des Übernachtungsorts; Kürzungsprozente bemessen sich am jeweiligen Landessatz.
Drei-Monats-Frist §9 Abs. 4a Satz 6 EStG
Bei längerfristiger Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte entfällt der Verpflegungspauschalen-Anspruch ab dem vierten Monat. Unterbrechung von mindestens vier Wochen löst neue Frist aus (Satz 7).
Die Frist beginnt kalendertaggenau mit dem ersten Einsatztag am gleichen Ort. Sie läuft ohne Rücksicht auf Wochenend-Heimfahrten, einzelne Krankheitstage oder kurze Urlaube (BFH VI R 8/15). Nur eine zusammenhängende Unterbrechung von mindestens vier Wochen aus beliebigen Gründen — Urlaub, längere Krankheit, anderer Einsatzort, Wechsel der Tätigkeitsstätte — setzt eine neue Frist in Gang. Fahrtkosten und Übernachtungskosten bleiben unabhängig von der Frist abzugsfähig; nur der Verpflegungsmehraufwand entfällt.
Tätigkeit bis Tag 90
- + Volle Inlandssätze 14 / 28 € je Reisetag
- + Mahlzeitenkürzung §9 Abs. 4a Satz 8 EStG normal anwendbar
- + Heimfahrten am Wochenende ohne Fristwirkung
- + Auslandstabelle gilt unverändert weiter
Beispiel 13 Wochen Mo–Do
52 Reisetage × (14 + 28 + 28 + 14) / 4 = 1.092 € Verpflegungsmehraufwand.
Tätigkeit ab Tag 91
- − Verpflegungspauschale entfällt vollständig
- + Fahrtkosten §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG weiter abzugsfähig
- + Übernachtungskosten §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG weiter abzugsfähig
- − Auch keine Pauschale bei doppelter Haushaltsführung mehr (§9 Abs. 4a Satz 12 EStG)
Neustart Drei-Monats-Frist
Erst nach mindestens 4 Wochen zusammenhängender Unterbrechung läuft eine neue Frist.
Bei Wechsel zwischen mehreren auswärtigen Tätigkeitsstätten unterbricht der Wechsel allein die Frist nicht, wenn die Tätigkeiten organisatorisch zusammenhängen (BFH VI R 14/24). Eine sicherheitshalbere Dokumentation der Unterbrechungstage ist anzuraten — Daueraufträge, Urlaubsantrag, Krankschreibung.
Mahlzeitenkürzung §9 Abs. 4a Satz 8 EStG
Werden Mahlzeiten vom Arbeitgeber, vom Geschäftspartner oder durch das Hotel gestellt, ist die Tagespauschale fest zu kürzen. Die Prozentsätze bemessen sich am jeweiligen Tagessatz (Inland 28 €, Ausland nach BMF-Tabelle).
| Mahlzeit | Kürzungssatz | Inland (28 €-Satz) | USA NYC (58 €-Satz) |
|---|---|---|---|
| Frühstück | −20 % | −5,60 € | −11,60 € |
| Mittagessen | −40 % | −11,20 € | −23,20 € |
| Abendessen | −40 % | −11,20 € | −23,20 € |
| Alle drei Mahlzeiten gestellt | −100 % | 0 € (statt 28 €) | 0 € (statt 58 €) |
Die Kürzung gilt auch dann, wenn die Mahlzeit nicht in Anspruch genommen wird — entscheidend ist allein die Gestellung. Die Pauschale kann nicht unter 0 € sinken (§9 Abs. 4a Satz 8 letzter Halbsatz EStG). Bei An- oder Abreisetagen mit 14 € Tagessatz wird die Kürzung jedoch auf der Bemessungsgrundlage des Vollsatzes (28 € Inland) berechnet, sodass die Pauschale rechnerisch negativ wäre und auf 0 € begrenzt wird.
Arbeitgeber-Erstattung §3 Nr. 13 / 16 und §40 Abs. 2 Nr. 4 EStG
Erstattung bis zur Höhe der Pauschale steuerfrei; Mehrbetrag pauschal mit 25 % Lohnsteuer pauschalierbar. Konstellationen aus der Lohnabrechnungspraxis.
Drei Erstattungsszenarien im Vergleich
Beispiel volle Tagespauschale Inland (28 €). Konsequenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
| Erstattung Arbeitgeber | Steuerfrei | Pauschalierbar 25 % | Steuerpflichtig (LSt-Tabelle) |
|---|---|---|---|
| Keine Erstattung | 0 € | 0 € | 0 € — AN setzt 28 € als Werbungskosten an |
| 28 € Erstattung (Pauschalhöhe) | 28 € | 0 € | 0 € |
| 56 € Erstattung (doppelte Pauschale) | 28 € | 28 € · §40 Abs. 2 Nr. 4 EStG | 0 € |
| 80 € Erstattung (über Doppelpauschale) | 28 € | 28 € | 24 € · normale Lohnsteuer |
§40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG erlaubt die Pauschalbesteuerung bis zur Höhe der steuerfreien Pauschale zusätzlich (also bis 200 %). Die pauschale Lohnsteuer trägt arbeitsrechtlich der Arbeitgeber; sie ist nicht auf den Arbeitnehmer umlegbar. Beträge über der Doppelpauschale unterliegen der individuellen Lohnsteuer nach §39b EStG zuzüglich Soli und KiSt. Quelle: §3 Nr. 13/16, §40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG; R 9.4 LStR.
Doppelte Haushaltsführung §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG
Beim zweiten Haushalt am Beschäftigungsort sind Verpflegungspauschalen für die ersten drei Monate abzugsfähig. Voraussetzungen, Grenzbeträge und BFH VI R 26/22.
§9 Abs. 4a Satz 12 EStG verweist auf den Tatbestand der doppelten Haushaltsführung: Verpflegungspauschalen sind für die ersten drei Monate nach Begründung des zweiten Haushalts abzugsfähig — danach entfallen sie ebenso wie bei reiner Auswärtstätigkeit. Voraussetzung der doppelten Haushaltsführung ist ein eigener Hausstand am Hauptwohnsitz; der BFH (VI R 26/22) verlangt für erwachsene Kinder im Elternhaus eine angemessene finanzielle Beteiligung von mindestens 10 % der laufenden monatlichen Kosten der Hauptwohnung, dokumentiert durch Daueraufträge oder Überweisungen.
Übernachtungskosten am Beschäftigungsort sind seit 2014 auf 1.000 € pro Monat gedeckelt (§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG). Die Pauschalierung der Verpflegung in den ersten drei Monaten folgt §9 Abs. 4a Satz 3 EStG analog zur Auswärtstätigkeit: 14 € teil, 28 € voll, mit Mahlzeitenkürzung nach Satz 8.
Vier Reisekostenfälle aus der Praxis
Anonymisierte Festsetzungen über die vier Konstellationen — Eintagestätigkeit, Dreitagesreise mit Mahlzeitengestellung, Auslandstätigkeit nach BMF-Tabelle und Drei-Monats-Frist mit Wegfall.
§9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG · Eintagestätigkeit
Inland, eine Auswärtstätigkeit ohne Übernachtung
Schulung 10 Stunden, Frankfurt → Köln und zurück
Sachverhalt. Arbeitnehmer mit erster Tätigkeitsstätte in Frankfurt, Eintagestätigkeit beim Konzernkunden in Köln. Abfahrt 06:30 Uhr, Rückkehr 17:00 Uhr — Abwesenheit von der Wohnung 10:30 Std. Kein Übernachtungsbedarf. Mittagessen selbst getragen, keine vom Arbeitgeber gestellten Mahlzeiten.
Rechnung. Tatbestand: Eintagestätigkeit ohne Übernachtung, Abwesenheit > 8 Std. — pauschaler Tagessatz 14 €. Keine Kürzung nach §9 Abs. 4a Satz 8 EStG, da keine Mahlzeit gestellt. Werbungskosten Anlage N: 14 €.
Festsetzung. Festsetzung: Verpflegungspauschale 14 €, kumuliert mit weiteren Reisen im Veranlagungszeitraum gegen Werbungskostenpauschale 1.230 € §9a Satz 1 Nr. 1 a EStG verrechnet. Erstattung des Arbeitgebers in Höhe der Pauschale wäre nach §3 Nr. 13 EStG steuerfrei; eine Erstattung von 25 € enthielte einen Mehrbetrag von 11 €, den der Arbeitgeber nach §40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG pauschal mit 25 % Lohnsteuer versteuern könnte.
§9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 und 2 EStG · Dreitagesreise
Inland, mehrtägige Auswärtstätigkeit mit Übernachtung
Drei-Tages-Geschäftsreise München → Berlin (Anreise abends, voller Zwischentag, früher Abreisetag)
Sachverhalt. Selbständige Beraterin, erste Tätigkeitsstätte München. Anreise Dienstag 18:00 Uhr nach Berlin (Hotel-Check-in 22:30 Uhr), voller Mittwoch 00:00–24:00 Uhr ortsabwesend, Abreise Donnerstag 07:30 Uhr Heimfahrt. Hotelpauschale enthält Frühstück (Mittwoch und Donnerstag). Mittagessen am Mittwoch durch Auftraggeber gestellt.
Rechnung. Anreisetag (Di): 14 €. Voller Zwischentag (Mi): 28 €. Abreisetag (Do): 14 €. Zwischensumme 56 €. Mahlzeitenkürzung §9 Abs. 4a Satz 8 EStG: Frühstück Mi −5,60 €, Mittag Mi −11,20 €, Frühstück Do −5,60 €. Kürzung gesamt 22,40 €. Verbleibend: 56,00 − 22,40 = 33,60 €.
Festsetzung. Festsetzung: Verpflegungsmehraufwand 33,60 € als Betriebsausgabe in der EÜR §4 Abs. 3 EStG oder Werbungskosten in Anlage N. Die Kürzungsbeträge sind kalendertaggenau anzusetzen — der Höchstbetrag der Tagespauschale ist die Grenze, ein negativer Saldo entsteht nicht (§9 Abs. 4a Satz 8 letzter Halbsatz EStG). Wäre alle drei Tage Vollverpflegung gestellt, betrüge die Pauschale 0 €.
§9 Abs. 4a Satz 5 EStG i.V.m. BMF 21.11.2025 · Auslandstätigkeit
Auslandstagegelder USA
Fünf-Tages-Dienstreise New York (Frankfurt → JFK → Frankfurt)
Sachverhalt. Arbeitnehmer mit erster Tätigkeitsstätte Frankfurt am Main. Abflug Montag 11:00 Uhr Frankfurt, Ankunft NYC 14:30 Uhr Ortszeit (= Anreisetag). Mo / Di / Mi / Do volle Aufenthaltstage in New York, Abflug Freitag 22:00 Uhr Heimflug (= Abreisetag, Eintreffen Frankfurt Samstag früh — der maßgebliche Tag ist Freitag nach §9 Abs. 4a Satz 5 EStG: das Land, in dem die Tätigkeit vor 24 Uhr Ortszeit endet). Hotel-Frühstück Di–Do inklusive.
Rechnung. BMF-Auslandstabelle 21.11.2025 für New York: voller Tag 58 €, An-/Abreisetag 39 €. Anreisetag Mo: 39 €. Voller Tag Di: 58 €. Voller Tag Mi: 58 €. Voller Tag Do: 58 €. Abreisetag Fr: 39 € (NYC, da Tätigkeit dort vor 24 Uhr Ortszeit endet). Zwischensumme 252 €. Kürzung Hotel-Frühstück Di/Mi/Do: 3 × 20 % von 58 € = 3 × 11,60 € = 34,80 €. Verbleibend: 252 − 34,80 = 217,20 €.
Festsetzung. Festsetzung: Verpflegungspauschale 217,20 € nach BMF-Schreiben vom 21.11.2025 (BStBl 2025 I), gültig ab Veranlagungszeitraum 2026. Bei Auslandstätigkeiten ist nach §9 Abs. 4a Satz 5 EStG der Ort maßgeblich, an dem sich der Reisende vor 24 Uhr Ortszeit aufhält. Bei Zwischenlandungen ohne Übernachtung gilt das Land der nächsten Tätigkeit. Die Kürzungsprozentsätze bemessen sich am jeweiligen Landessatz, nicht an der Inlandspauschale.
§9 Abs. 4a Satz 6 und 7 EStG · Drei-Monats-Frist
BFH VI R 8/15 i.V.m. R 9.6 LStR · Wegfall ab 4. Monat
Viermonatige Auswärtstätigkeit Stuttgart (Mo–Do, kein Mittwochs-Heimweg)
Sachverhalt. Projektingenieur mit erster Tätigkeitsstätte Hamburg, viermonatige Projekttätigkeit beim Kunden in Stuttgart. Wöchentlich Mo–Do vor Ort, freitags Hamburg, Wochenende zu Hause. Übernachtung Mo–Mi im Stuttgarter Apartmenthotel. Tätigkeit vom 5. Januar bis 30. April 2026 (17 Wochen). Keine vier-Wochen-Unterbrechung.
Rechnung. Monat 1–3 (5. Januar bis 4. April, 13 Wochen × 4 Tage = 52 Reisetage): je Wo 1× Anreise + 2× voll + 1× Abreise = 14 + 28 + 28 + 14 = 84 €/Wo × 13 = 1.092 €. Monat 4 (5. April bis 30. April, 4 Wochen × 4 Tage): Drei-Monats-Frist nach §9 Abs. 4a Satz 6 EStG abgelaufen — Verpflegungspauschale entfällt vollständig, auch wenn weiter auswärts übernachtet wird. Werbungskosten Verpflegung Monat 4: 0 €.
Festsetzung. Festsetzung: Verpflegungspauschale 1.092 € für die ersten drei Monate, 0 € ab dem 4. Monat. Der BFH (VI R 8/15) hat klargestellt: Die Frist läuft kalendertaggenau ab Beginn der Tätigkeit am gleichen Ort, unabhängig von Heimfahrten am Wochenende. Nur eine zusammenhängende Unterbrechung von mindestens vier Wochen aus berufsbedingten oder privaten Gründen (Urlaub, Krankheit, anderer Einsatzort) löst eine neue Drei-Monats-Frist aus (§9 Abs. 4a Satz 7 EStG i.d.F. ab 2014). Übernachtung und Fahrtkosten bleiben dagegen ohne zeitliche Begrenzung abzugsfähig.
Bei häufiger Reisetätigkeit verdichtet sich der Aufwand für die kalendertaggenaue Erfassung von Beginn, Ende, Mahlzeiten und Übernachtungen. Marktübliche Reisekostensoftware (Circula, Mobilexpense, Spendesk oder vergleichbar) übernimmt die Belegerfassung, Mahlzeitenkürzung und Anlage-N-Übernahme; Steuersoftware (smartsteuer, WISO Steuer, Taxfix) liegt zwischen 25 € und 45 € pro Veranlagungszeitraum. Reisekosten- und Steuersoftware-Vergleich — bei mehrfacher jährlicher Auswärtstätigkeit amortisiert sich die Lizenz typisch über den Mehrabzug bereits in der ersten Veranlagung. Hinweis nach § 5a UWG: gekennzeichneter Werbe-Link — bei Vermittlung erhält RechnerCheck eine Provision, ohne dass dem Nutzer Mehrkosten entstehen.
Update-Log 2025 → 2026
BMF-Schreiben, BFH-Entscheidungen und LStR-Aktualisierungen, die für die Festsetzung VZ 2026 maßgeblich sind.
BMF-Schreiben zur Auslandstabelle 2026 vom 21.11.2025
Das BMF-Schreiben vom 21. November 2025 (IV C 5 – S 2353; BStBl 2025 I) fasst die Auslandstagegelder nach §9 Abs. 4a Satz 5 EStG für den Veranlagungszeitraum 2026 neu. Anhebungen gegenüber 2025 vor allem für USA-Metropolen (NYC voll +2 €, Tokio voll +2 €), unveränderte Sätze für die meisten europäischen Länder. Bei mehreren Tätigkeitsorten im Ausland gilt der Satz des Übernachtungsorts.
Inlandssätze unverändert seit 2020
Die Tagessätze §9 Abs. 4a Satz 3 EStG für Inlandsreisen bleiben für 2026 unverändert: 28 € voll, 14 € teil. Die letzte Anhebung erfolgte durch das Jahressteuergesetz 2019 zum 1.1.2020 (von 24/12 € auf 28/14 €). Die Werbungskostenpauschale §9a Satz 1 Nr. 1 a EStG steht 2026 unverändert bei 1.230 €.
BFH VI R 14/24 zu Drei-Monats-Frist und Wechseleinsatz
Der BFH hat in einer Entscheidung vom 14.3.2024 klargestellt: Ein bloßer Wechsel zwischen mehreren auswärtigen Tätigkeitsstätten unterbricht die Drei-Monats-Frist nicht, wenn die Tätigkeiten organisatorisch zusammenhängen und der Reisende ohne vier Wochen Pause wieder am Ausgangsort tätig wird. Maßgeblich ist die Identität der Tätigkeitsstätte, nicht die formale Einsatzzuweisung. Folge: bei Pendelprojekten häufig Wegfall der Pauschale ab dem 4. Monat trotz Tageswechsel.
Aktualisierte Lohnsteuer-Richtlinien R 9.4 bis 9.7 LStR
Die Lohnsteuer-Richtlinien 2026 wurden zu R 9.4 (Reisekosten allgemein), R 9.5 (Fahrtkosten), R 9.6 (Verpflegungsmehraufwand) und R 9.7 (Übernachtungskosten) redaktionell aktualisiert. Materielle Änderungen: präzisierte Vorgaben zur Mahlzeitenkürzung bei Buffet-Angeboten, Behandlung digitaler Bewirtungsbelege, klarere Abgrenzung Eintagestätigkeit/An-Abreise bei Schichtwechsel.
Häufige Fragen zur Verpflegungspauschale 2026
11 Antworten mit präzisem Bezug auf §§ EStG, BMF-Schreiben und LStR-Quellenlage.
Welche Verpflegungspauschalen gelten 2026 im Inland nach §9 Abs. 4a EStG?
Drei Tagessätze: 28 € für jeden vollen Kalendertag mit 24 Stunden Abwesenheit von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG); 14 € für An- oder Abreisetage einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung (Satz 3 Nr. 2) — die Stundenzahl ist hier unerheblich; 14 € für Eintagestätigkeiten ohne Übernachtung mit mehr als 8 Stunden Abwesenheit (Satz 3 Nr. 3). Die Beträge sind seit der Anhebung durch das JStG 2019 zum 1.1.2020 unverändert.
Wie wird die Pauschale bei gestellten Mahlzeiten gekürzt?
§9 Abs. 4a Satz 8 EStG ordnet feste Kürzungssätze an, berechnet von der Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag: Frühstück −20 % (Inland 5,60 €), Mittag −40 % (Inland 11,20 €), Abendessen −40 % (Inland 11,20 €). Im Ausland werden die Prozentsätze auf den jeweiligen Landessatz angewendet — bei New York mit 58 € Vollsatz also Frühstück −11,60 €, Mittag/Abend je −23,20 €. Die Kürzung gilt auch bei Hotelfrühstück, Catering oder Bewirtung durch den Geschäftspartner. Eine Saldosperre verhindert negative Pauschalen (§9 Abs. 4a Satz 8 letzter Halbsatz EStG).
Was besagt die Drei-Monats-Frist §9 Abs. 4a Satz 6 EStG?
Bei längerfristiger Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte entfällt der Verpflegungspauschalen-Anspruch nach Ablauf von drei Monaten (90 Tage). Die Frist beginnt kalendertaggenau mit dem ersten Tag der Tätigkeit am gleichen Ort. Heimfahrten am Wochenende, einzelne Krankheitstage oder kurze Urlaube unterbrechen die Frist nicht (BFH VI R 8/15). Nur eine zusammenhängende Unterbrechung von mindestens vier Wochen aus beliebigen Gründen löst nach §9 Abs. 4a Satz 7 EStG eine neue Frist aus. Fahrtkosten und Übernachtungskosten bleiben weiter abzugsfähig, nur der Verpflegungsmehraufwand entfällt.
Welche Auslandstagegelder gelten 2026?
Die Auslandssätze ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 21. November 2025 (BStBl 2025 I), das jährlich zum Stichtag 1.1. neu gefasst wird. Beispielsätze 2026: USA New York 58 € voll / 39 € teil, Schweiz 64 € / 43 €, Vereinigtes Königreich London 66 € / 44 €, Japan Tokio 66 € / 44 €, Niederlande 51 € / 34 €. Maßgeblich ist nach §9 Abs. 4a Satz 5 EStG das Land, in dem der Reisende vor 24 Uhr Ortszeit Aufenthalt nimmt. Für Länder ohne BMF-Eintrag gelten nach R 9.6 LStR die Inlandssätze.
Können Selbständige und Arbeitnehmer den Verpflegungsmehraufwand gleich geltend machen?
Ja — die Tagessätze des §9 Abs. 4a EStG gelten über §4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG für Selbständige als Betriebsausgabe in der EÜR identisch. Auch Beamte, Richter und Mandatsträger unterliegen denselben Sätzen. Tatsächliche Kosten sind nicht ansetzbar — es handelt sich um eine reine Pauschalierung. Anders die übrigen Reisekosten (Fahrt §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a, Übernachtung §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG), die nach tatsächlichem Aufwand mit Beleg abzugsfähig sind.
Wie funktioniert die Arbeitgeber-Erstattung nach §3 Nr. 13 und Nr. 16 EStG?
Erstattet der öffentliche Arbeitgeber (Nr. 13) oder ein privater Arbeitgeber (Nr. 16) Verpflegungsmehraufwand bis zur Höhe der Pauschale, bleibt die Erstattung steuerfrei. Übersteigt die Erstattung den Pauschalbetrag, kann der Arbeitgeber den Mehrbetrag nach §40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG mit einer pauschalen Lohnsteuer von 25 % versteuern (bis 100 % des Pauschalbetrags zusätzlich, also doppelter Satz). Beispiel: Vollpauschale 28 €, Arbeitgeber zahlt 50 € — 28 € steuerfrei, 22 € pauschalierbar (25 % LSt = 5,50 € Arbeitgeberbelastung). Ohne Pauschalierung wäre der Mehrbetrag normaler steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Was ist der Unterschied zwischen Verpflegungspauschale und doppelter Haushaltsführung?
Die Verpflegungspauschale §9 Abs. 4a EStG gilt für Auswärtstätigkeit von der ersten Tätigkeitsstätte aus. Die doppelte Haushaltsführung §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG dagegen liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort führt. Auch bei doppelter Haushaltsführung sind Verpflegungspauschalen für die ersten drei Monate nach Begründung abzugsfähig (§9 Abs. 4a Satz 12 EStG) — danach entfallen sie ebenso wie bei der reinen Auswärtstätigkeit. Der BFH hat in VI R 26/22 klargestellt, dass für die doppelte Haushaltsführung eine angemessene finanzielle Beteiligung am Hauptwohnsitz erforderlich ist; bloßes Wohnen im Elternhaus ohne Eigenbeteiligung genügt nicht.
Wie wird die Pauschale bei Auslandsdienstreisen mit Zwischenlandungen oder Tagessprüngen behandelt?
§9 Abs. 4a Satz 5 EStG bestimmt: maßgeblich ist der Ort, an dem sich der Reisende vor 24 Uhr Ortszeit aufhält. Bei reinen Transit-Stopps ohne dortige Tätigkeit (Umsteigen am Flughafen) gilt nicht der Transit-Ort, sondern das Land der nächsten Tätigkeit. Bei Zeitzonensprüngen (z. B. USA-Heimflug, Ankunft 06:00 Uhr nächster Tag in Frankfurt) ist der Abflugtag als Abreisetag des Auslandslandes anzusetzen, der Ankunftstag in Deutschland zählt grundsätzlich nicht erneut als Reisetag, sofern keine eigenständige inländische Auswärtstätigkeit beginnt. Schiffstage gelten als Tage des Hafenlands der Abreise (R 9.6 LStR).
Was zählt als „erste Tätigkeitsstätte" und warum ist das für die Pauschale entscheidend?
Die erste Tätigkeitsstätte §9 Abs. 4 EStG ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der ein Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (typisch durch Arbeitsvertrag). Nur Tätigkeiten außerhalb dieser Stätte begründen Auswärtstätigkeit und damit Pauschalanspruch §9 Abs. 4a EStG. Wechselnde Einsatzorte ohne dauerhafte Zuordnung gelten als Auswärtstätigkeit. Bei Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte (etwa Außendienst ab Wohnung) gilt jede Auswärtstätigkeit ab der Wohnung als Reisebeginn. Der BFH (VI R 27/19) hat zu Auslandstätigkeiten klargestellt: maßgeblich für die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte ist die arbeitsvertragliche Zuordnung, nicht die tatsächliche Anwesenheitsdauer.
Können tatsächliche Verpflegungskosten statt der Pauschale angesetzt werden?
Nein — die Pauschalierung des §9 Abs. 4a EStG ist abschließend, ein Einzelnachweis tatsächlicher Verpflegungsmehraufwendungen ist ausgeschlossen. Anders verhält es sich bei Fahrt- und Übernachtungskosten (§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a, 5a EStG): dort sind tatsächliche belegmäßige Aufwendungen abzugsfähig, soweit angemessen. Bewirtungsaufwand für Geschäftspartner ist über §4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG zu 70 % abzugsfähig — das ist ein eigenständiger Tatbestand und mindert die Verpflegungspauschale des bewirtenden Arbeitnehmers nicht.
Welche Aufzeichnungspflichten bestehen für die Verpflegungspauschale?
Für jeden Reisetag sind nach R 9.4 Abs. 3 LStR zu dokumentieren: Beginn und Ende der Auswärtstätigkeit (Datum und Uhrzeit), Reiseziel, Reisezweck, Reiseroute. Bei mehrtägigen Reisen genügt für Zwischentage die kalendarische Erfassung. Mahlzeitengestellung (Hotel-Frühstück, Bewirtung) ist unter Angabe der Art zu vermerken — die Kürzung wird sonst vom Finanzamt geschätzt. Selbständige führen die Aufzeichnungen in der EÜR oder im Fahrtenbuch, Arbeitnehmer im Reisekostenformular des Arbeitgebers (für die Erstattung) und in der Anlage N (Werbungskosten). Hotelrechnungen und Bordkarten sind 10 Jahre aufzubewahren (§147 AO).
Schlüsselbegriffe aus EStG und LStR
- Verpflegungsmehraufwand
- Pauschalierter Mehraufwand für Verpflegung außerhalb der Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte, der durch die Sätze des §9 Abs. 4a EStG abgegolten wird. Ein Einzelnachweis tatsächlicher Mehrkosten ist ausgeschlossen.
- Erste Tätigkeitsstätte (§9 Abs. 4 EStG)
- Dauerhaft zugeordnete ortsfeste betriebliche Einrichtung. Nur Tätigkeiten außerhalb dieser Stätte begründen Auswärtstätigkeit und damit Pauschalanspruch. Zuordnung erfolgt typisch durch Arbeitsvertrag.
- Auswärtstätigkeit
- Berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte (§9 Abs. 4a Satz 2 EStG). Voraussetzung für Verpflegungspauschale, Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen und Übernachtungskosten nach tatsächlichem Aufwand.
- Drei-Monats-Frist
- Zeitliche Begrenzung des Pauschalanspruchs bei längerer Tätigkeit am gleichen Ort §9 Abs. 4a Satz 6 EStG. Nach 90 Tagen entfällt die Verpflegungspauschale; Unterbrechung von mindestens 4 Wochen löst neue Frist aus (Satz 7).
- Mahlzeitenkürzung §9 Abs. 4a Satz 8 EStG
- Fest definierter Abzug bei vom Arbeitgeber oder Dritten gestellten Mahlzeiten: −20 % für Frühstück, −40 % für Mittag- und Abendessen vom jeweiligen Tagessatz (Inland oder BMF-Auslandssatz). Saldo nicht unter 0 €.
- Auslandstagegeld (BMF-Tabelle)
- Länderweise und teilweise stadtspezifische Tagessätze nach BMF-Schreiben, jährlich zum 1.1. neu gefasst. Maßgebliches Schreiben für 2026: BMF 21.11.2025 (BStBl 2025 I). Ohne BMF-Eintrag gilt Inlandssatz.
- Pauschalbesteuerung §40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG
- Arbeitgeberseitige Option, Verpflegungserstattung über dem steuerfreien Pauschalsatz bis zur Höhe der Pauschale erneut mit 25 % Lohnsteuer pauschal zu versteuern. Ergibt insgesamt Doppelpauschale steuerneutral oder begünstigt für den Arbeitnehmer.
Quellen, BMF-Schreiben und BFH-Aktenzeichen
Gesetzestexte, BMF-Schreiben mit Aktenzeichen, BFH-Entscheidungen und Lohnsteuer-Richtlinien zur Verpflegungspauschale VZ 2026.
- § 9 Abs. 4a EStG · Verpflegungsmehraufwand
gesetze-im-internet.de · Tagessätze, Mahlzeitenkürzung, Drei-Monats-Frist.
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG · Betriebsausgaben Selbständige
gesetze-im-internet.de · Verweis auf §9 Abs. 4a EStG für EÜR.
- § 3 Nr. 13 EStG · Reisekostenerstattung öffentlicher Dienst
gesetze-im-internet.de · Steuerfreiheit bis Pauschalbetrag.
- § 3 Nr. 16 EStG · Reisekostenerstattung privater Arbeitgeber
gesetze-im-internet.de · Steuerfreiheit der Erstattung.
- § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG · Pauschalbesteuerung Mehrbetrag
gesetze-im-internet.de · 25 % LSt-Pauschale.
- § 9a Satz 1 Nr. 1 a EStG · Werbungskostenpauschale
gesetze-im-internet.de · Auffang 1.230 € (2026).
- BMF-Schreiben 21.11.2025 · Auslandstagegelder 2026 (BStBl 2025 I)
bundesfinanzministerium.de · Auslandstabelle ab VZ 2026.
- BFH VI R 8/15 · Drei-Monats-Frist Heimfahrten
dejure.org · Heimfahrten unterbrechen Frist nicht.
- BFH VI R 27/19 · Verpflegung Auslandstätigkeit
dejure.org · Erste Tätigkeitsstätte bei Auslandseinsatz.
- BFH VI R 26/22 · Doppelte Haushaltsführung
dejure.org · Finanzielle Beteiligung Hauptwohnsitz.
- Lohnsteuer-Richtlinien R 9.4 bis R 9.7 LStR
bundesfinanzministerium.de · Reisekosten, Verpflegung, Übernachtung.
- Statistisches Bundesamt · Reisetätigkeit Erwerbstätige
destatis.de · Strukturdaten Geschäftsreisen.
Verwandte Steuer-Rechner
Themen, die mit der Festsetzung des Reisekosten-Werbungskostenabzugs verschränkt sind.
Werbungskosten beim Arbeitsweg — also der täglichen Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte — siehe Pendlerpauschale §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Bei Pkw-Nutzung im Fahrtenbuch-Verfahren Fahrtenbuch-Rechner mit Aufzeichnungspflichten nach §6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, Firmenwagen-Versteuerung 1 %-Regelung-Rechner.
Zur Gesamtfestsetzung der Einkommensteuer und zur Wirkung des Werbungskostenabzugs auf den Grenzsteuersatz siehe Einkommensteuer-Rechner §32a EStG. Die monatliche Vorauszahlung über die Lohnabrechnung im Brutto-Netto-Rechner und im Lohnsteuer-Rechner §39b EStG berücksichtigt die Werbungskostenpauschale 1.230 € bereits in den Lohnsteuertabellen.
Für Selbständige mit eigener Reisekostenkalkulation: Stundensatz-Rechner zur Kalkulation der Mindestabrechnungssätze und Soli-Rechner für die SolzG-Milderungszone. Die Reisetätigkeit fließt typisch über §4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG in die EÜR ein.