Basiszins 2026: 3,20 % nach BMF 13.01.2026
Der Basiszins nach § 18 Abs. 4 InvStG wird jährlich Anfang Januar vom BMF veröffentlicht und folgt dem Bundesbank-Wert zum 02.01.
Das BMF leitet den Basiszins nach § 18 Abs. 4 Satz 1 InvStG aus dem Zinssatz für hypothekarisch besicherte Wertpapiere der Deutschen Bundesbank zum ersten Werktag des Jahres ab. Für 2026 ergibt sich ein Wert von 3,20 % — gegenüber 2,53 % im Vorjahr ein Anstieg um 67 Basispunkte. Bei negativem Basiszins (zuletzt 2021: −0,45 %) wird die Vorabpauschale nach § 18 Abs. 4 Satz 4 InvStG auf null gesetzt.
| Jahr | Basiszins | BMF-Schreiben | Bemerkung |
|---|---|---|---|
| 2018 | 0,87 % | BMF 24.01.2018 | Erstes Jahr nach Investmentsteuerreform |
| 2019 | 0,52 % | BMF 04.01.2019 | Zinstief-Phase |
| 2020 | 0,07 % | BMF 09.01.2020 | Pandemie-Niedrigzins |
| 2021 | −0,45 % | BMF 06.01.2021 | Negativ → VAB auf 0 gesetzt §18 Abs. 4 Satz 4 InvStG |
| 2022 | 0,07 % | BMF 06.01.2022 | Wende noch nicht eingepreist |
| 2023 | 2,55 % | BMF 04.01.2023 | Erster Sprung nach EZB-Wende |
| 2024 | 2,29 % | BMF 05.01.2024 | Bundesanleihen leicht rückläufig |
| 2025 | 2,53 % | BMF 10.01.2025 | Stabiles Niveau |
| 2026 | 3,20 % | BMF 13.01.2026 | Aktenzeichen IV C 1 - S 1980/00230/012/001 |
Wirksamer Bemessungssatz nach Pauschalabschlag 70 % (§ 18 Abs. 1 Satz 1 InvStG) für 2026: 2,24 % vom Vorjahres-Fondswert, gedeckelt durch tatsächliche positive Wertsteigerung im Jahr. Quellen: BMF-Schreiben jährliche Reihen Vorabpauschalen-Basiszins; Deutsche Bundesbank Kapitalmarktstatistik 2018-2026.
Berechnungsmechanik nach § 18 InvStG
Vier Schritte: Basisertrag, Wertcap, Teilfreistellung, Abgeltungsteuer.
Vorabpauschalen-Berechnung 2026 · 100.000 € Fondswert · +8 %
Modellrechnung mit dem aktuellen Basiszins 3,20 % und Welt-ETF-Teilfreistellung.
| Komponente | Wert | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Fondswert am 02.01.2026 | 100.000 € | § 18 Abs. 1 Satz 1 InvStG |
| Fondswert am 31.12.2026 | 108.000 € | + 8 % Wertsteigerung |
| Basiszins 2026 | 3,20 % | BMF 13.01.2026 |
| Pauschalabschlag | 70 % | § 18 Abs. 1 Satz 1 InvStG |
| Basisertrag | 2.240 € | 100.000 × 3,2 % × 70 % |
| Wertsteigerungs-Cap | 8.000 € | § 18 Abs. 1 Satz 2 InvStG |
| Vorabpauschale | 2.240 € | min(Basisertrag; Wertcap) |
| Nach Teilfreistellung 30 % | 1.568 € | § 20 Abs. 1 Nr. 1 InvStG |
| Abzgl. Sparer-Pauschbetrag (Single) | −1.000 € | § 20 Abs. 9 EStG |
| Steuerpflichtiger Betrag | 568 € | Bemessungsgrundlage |
| Abgeltungsteuer 26,375 % | 149,82 € | § 32d Abs. 1 EStG + Soli |
Einbehalt durch den inländischen Broker am 15.01.2027 nach § 44 Abs. 1 EStG. Verrechnung beim späteren Verkauf nach § 19 InvStG schließt Doppelbesteuerung aus. Quelle: § 18 InvStG; BMF-Schreiben vom 13.01.2026, Az IV C 1 - S 1980/00230/012/001.
Teilfreistellung nach § 20 InvStG
Pauschaler Anteil der Erträge, der wegen vorgelagerter Besteuerung auf Fondsebene steuerfrei bleibt — gilt für VAB und Veräußerungsgewinne.
Die Teilfreistellung kompensiert die Steuerlast, die der Fonds auf seiner Ebene bereits trägt. Voraussetzung ist die Festschreibung der Aktien- bzw. Immobilienquote in den Anlagebedingungen (§ 2 Abs. 6 InvStG) — eine bloße faktische Quote reicht nicht. Bei betrieblichen Anlegern erhöhen sich die Sätze auf 60 % (Aktienfonds) bzw. 30 % (Mischfonds) nach § 20 Abs. 1 Satz 2 InvStG.
Teilfreistellungssätze · § 20 Abs. 1 InvStG
Privatanleger; Voraussetzungen aus den Anlagebedingungen.
| Fondskategorie | Satz | Voraussetzung | Effektive Belastung |
|---|---|---|---|
| Aktienfonds | 30 % | Aktienquote ≥ 51 % laut Anlagebedingungen | 18,46 % |
| Mischfonds | 15 % | Aktienquote ≥ 25 % laut Anlagebedingungen | 22,42 % |
| Inlandsimmobilienfonds | 60 % | mehrheitlich inländischer Anlageschwerpunkt | 10,55 % |
| Auslandsimmobilienfonds | 80 % | mehrheitlich ausländischer Anlageschwerpunkt | 5,28 % |
| Renten-/Geldmarkt-ETF | 0 % | keine qualifizierende Aktienquote | 26,375 % |
Effektive Belastung: 26,375 % × (1 − Teilfreistellung) für Privatanleger ohne Kirchensteuer. Mit KiSt 8/9 % entsprechend höher — die Teilfreistellung wirkt linear auf die volle Bemessung. Quelle: § 20 InvStG; § 32d Abs. 1 EStG.
Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag
Steuerfreier Pauschbetrag auf Kapitalerträge nach § 20 Abs. 9 EStG; Wirksamkeit über Freistellungsauftrag § 44a Abs. 2 EStG.
Der Sparer-Pauschbetrag wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 von 801 € auf 1.000 € (Single) bzw. 1.602 € auf 2.000 € (Zusammenveranlagung) angehoben — die Werte gelten unverändert für 2026. Multi-Broker-Setups erfordern eine Aufteilung des Pauschbetrags. Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht Auftragssummen nach § 45d EStG ab; Doppelnutzung ist ausgeschlossen.
Single · Pauschbetrag 1.000 €
- + 1.000 € steuerfreier Sockel auf alle Kapitalerträge
- + Schwelle zur VAB-Steuerpflicht 2026: rund 64.000 € Welt-ETF
- + Aufteilung über Freistellungsaufträge auf bis zu fünf Banken üblich
- − Nicht ausgenutzter Pauschbetrag verfällt jahresbezogen
Berechnung
VAB-frei bis Fondswert 1.000 € / 0,7 / 0,0224 ≈ 63.776 € (bei voller Pauschbetrag-Reservierung).
Zusammenveranlagung · Pauschbetrag 2.000 €
- + 2.000 € steuerfreier Sockel bei Splitting
- + Schwelle zur VAB-Steuerpflicht 2026: rund 128.000 € Welt-ETF
- + Verteilung wahlweise auf gemeinschaftlichen oder Einzeldepots
- − Bei Trennung muss Aufteilung neu vereinbart werden
Berechnung
VAB-frei bis Fondswert 2.000 € / 0,7 / 0,0224 ≈ 127.551 € (bei voller Pauschbetrag-Reservierung).
Direktbroker mit kostenlosen ETF-Sparplänen — etwa Trade Republic, Scalable Capital, ING DiBa oder Comdirect — bieten den Freistellungsauftrag online in zwei Minuten. Die VAB-Berechnung für 2026 läuft automatisch; ein vorab einsehbarer Steuerschätzer findet sich bei den genannten Anbietern im Steuerreport-Bereich. Hinweis nach § 5a UWG: gekennzeichnete Werbe-Links — bei Vermittlung erhält RechnerCheck eine Provision, ohne dass dem Nutzer Mehrkosten entstehen.
Verrechnung beim Verkauf nach § 19 InvStG
Kumuliert gezahlte Vorabpauschalen werden beim Verkauf vollständig auf den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn angerechnet.
Der inländische Broker führt automatisch ein Konto pro ETF-Position, in dem alle gezahlten VAB-Beträge laufend verbucht werden. Beim Verkauf wird der Veräußerungsgewinn nach § 20 Abs. 4 EStG ermittelt, davon werden die kumulierten VAB-Beträge abgezogen — auf den Restbetrag wird die Abgeltungsteuer fällig. Konsequenz: keine Doppelbesteuerung; die VAB ist eine zeitliche Vorverlagerung der Steuerschuld, kein zusätzlicher Belastungstopf.
Verrechnungsbeispiel · 100.000 € Welt-ETF · 10 Jahre
Modellrechnung mit durchschnittlichem Basiszins 2,5 % und 7 % p. a. Wertsteigerung.
| Position | Wert / Steuer | Mechanik |
|---|---|---|
| Anschaffung 02.01.2026 | 100.000 € | Einstandskurs § 20 Abs. 4 EStG |
| Verkauf 31.12.2035 | 196.715 € | 7 % p. a. nominal |
| Veräußerungsgewinn | 96.715 € | § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG |
| Nach Teilfreistellung 30 % | 67.701 € | § 20 Abs. 1 Nr. 1 InvStG |
| Bruttosteuer 26,375 % | 17.856 € | § 32d Abs. 1 EStG |
| Kumulierte VAB-Steuer (Modell) | −2.150 € | § 19 InvStG |
| Restschuld beim Verkauf | 15.706 € | Endsteuer netto |
Modellannahme: jährliche VAB-Steuer rund 215 € bei durchschnittlich 2,5 % Basiszins. Die exakte kumulierte VAB hängt von der Renditereihenfolge und Verlustjahren ab — der Endbetrag bleibt durch § 19 InvStG aber betragsmäßig unverändert. Quelle: § 19 InvStG; § 20 Abs. 4 EStG; § 32d EStG.
Liquidität für den 15.01.2027
Fälligkeit der VAB-Steuer beim inländischen Broker durch automatischen Einzug vom Verrechnungskonto nach § 44 Abs. 1 EStG.
Auf dem Verrechnungskonto sollten am 15.01. mindestens 0,2 bis 0,4 % des Fondswerts als Cash-Puffer liegen — bei 100.000 € Welt-ETF zwischen 200 und 400 €. Bei unzureichender Liquidität entsteht ein Sollsaldo mit Sollzinsen, im Extremfall greift die Bank auf den Wertpapier-Bestand nach AGB zu. Trade Republic, Scalable Capital, ING DiBa und Comdirect zeigen den VAB-Estimate ab Mitte Dezember im Steuerreport an.
Cash-Puffer-Empfehlung nach Depotwert
Modellrechnung mit Basiszins 3,20 %, Aktien-Teilfreistellung 30 %, voller Pauschbetrag.
| Depotwert 02.01.2026 | Basisertrag | Steuerpflichtig (TF 30 %) | Steuer Single (1.000 € PB) | Cash-Puffer (Daumenwert) |
|---|---|---|---|---|
| 50.000 € | 1.120 € | 784 € | 0 € | 100 € |
| 100.000 € | 2.240 € | 1.568 € | 149,82 € | 200 € |
| 200.000 € | 4.480 € | 3.136 € | 563,38 € | 400 € |
| 500.000 € | 11.200 € | 7.840 € | 1.804,06 € | 1.000 € |
Annahme: Wertsteigerung 2026 mindestens in Höhe des Basisertrags — sonst greift der Cap nach § 18 Abs. 1 Satz 2 InvStG und die VAB fällt geringer aus. Cash-Puffer als Orientierungswert über alle plausiblen Marktszenarien ausgelegt. Quelle: § 18 InvStG; § 44 Abs. 1 EStG; eigene Modellrechnung.
Vier Vorabpauschalen-Konfigurationen im Datenprofil
Konkrete Setups mit Fondswerten, VAB-Mechanik und Pauschbetrag-Wirkung — ohne Lebensphasen-Stereotype.
Konfiguration A
MSCI-World-ETF · 50.000 € · +12 % Wertsteigerung
Welt-ETF 50.000 € · Boomjahr +12 % · Single mit Pauschbetrag
Daten. Fondswert 02.01.2026: 50.000 €; Fondswert 31.12.2026: 56.000 € (+12 %). Aktien-ETF (Aktienquote ≥ 51 %), Teilfreistellung 30 % nach §20 Abs. 1 Nr. 1 InvStG. Sparer-Pauschbetrag 1.000 € nach §20 Abs. 9 EStG (Single).
Steuer. Basisertrag = 50.000 € × 3,20 % × 70 % = 1.120 €. Tatsächliche Wertsteigerung 6.000 € liegt über dem Basisertrag → VAB = 1.120 € (Cap nach §18 Abs. 1 Satz 2 InvStG greift nicht). Nach Teilfreistellung 30 %: 784 € steuerpflichtig. Sparer-Pauschbetrag 1.000 € deckt diesen Betrag vollständig → Steuer 2026: 0 €. Auch der Belastungs-Schwellenwert für die Erschöpfung des Pauschbetrags liegt rechnerisch erst bei rund 64.000 € Fondswert (1.000 € / 0,7 / 0,0224).
Befund. Wirtschaftliche Last: 0 €. Doppelbesteuerung beim Verkauf wird nach §19 InvStG ausgeschlossen — die ungenutzte Pauschbetrag-Wirkung verfällt jahresbezogen, sie kann nicht in Folgejahre mitgenommen werden.
Konfiguration B
Welt-ETF · 200.000 € · +10 % · Single ohne Vortrag
Welt-ETF 200.000 € · +10 % · regulärer VAB-Abzug 15.01.2027
Daten. Fondswert 02.01.2026: 200.000 € (Vorjahres-Wert beim Broker). Fondswert 31.12.2026: 220.000 € (+10 %). Sparer-Pauschbetrag 1.000 € einseitig bei einem deutschen Broker hinterlegt — typische Trade-Republic-/Scalable-/ING-Konstellation.
Steuer. Basisertrag = 200.000 € × 3,20 % × 70 % = 4.480 €. Wertsteigerung 20.000 € liegt deutlich über dem Basisertrag → VAB = 4.480 €. Nach Teilfreistellung 30 % §20 Abs. 1 Nr. 1 InvStG: 3.136 € steuerpflichtig. Abzug Sparer-Pauschbetrag 1.000 € → 2.136 € × 26,375 % = 563,38 € Steuerlast. Einbehalt durch den inländischen Broker am 15.01.2027 nach §44 Abs. 1 EStG i. V. m. §18 InvStG. Anrechnung beim späteren Verkauf nach §19 InvStG, daher keine Doppelbesteuerung.
Befund. Renditeschmälerung 2026 in Prozent vom Fondswert: 0,28 %. Über zehn solche Boomjahre kumuliert rund 5.600 € VAB-Steuern, die später auf den Veräußerungsgewinn angerechnet werden — Cashflow-Effekt, kein Substanzverlust.
Konfiguration C
Verlustjahr · Welt-ETF 100.000 € · −5 %
Verlustjahr · Wertcap §18 Abs. 1 Satz 2 InvStG · VAB null
Daten. Fondswert 02.01.2026: 100.000 €. Fondswert 31.12.2026: 95.000 € (−5 %). Marktphase analog Korrekturen wie Q1/2020 oder Herbst 2022. Aktien-ETF, Teilfreistellung 30 %, kein Pauschbetrag-Verbrauch nötig.
Steuer. Theoretischer Basisertrag = 100.000 € × 3,20 % × 70 % = 2.240 €. Tatsächliche Wertsteigerung 100.000 → 95.000 € = −5.000 € (negativ). Nach §18 Abs. 1 Satz 2 InvStG ist die VAB durch die positive Wertentwicklung gedeckelt — bei nicht-positivem Wertzuwachs gilt VAB = 0 €. Es entsteht keine Vorabpauschalen-Steuerlast 2026. Verlust selbst wirkt im Vorabpauschalen-System nicht — er wird erst beim Verkauf nach §20 Abs. 6 EStG mit Aktien-Verlustverrechnungstopf relevant.
Befund. Asymmetrische Belastungswirkung: in Boomjahren (B) volle VAB nach Basisertrag, in Verlustjahren (C) null. Über lange Halteperioden saldiert sich der Effekt in der Endbesteuerung beim Verkauf nach §19 InvStG.
Konfiguration D
Splitting · 100.000 € Welt-ETF · +8 %
Zusammenveranlagung · 2.000 € Pauschbetrag · 15.01.2027
Daten. Ehepaar mit gemeinsamem Depot, Splitting nach §32a Abs. 5 EStG. Fondswert 02.01.2026: 100.000 €. Fondswert 31.12.2026: 108.000 € (+8 %). Doppelter Sparer-Pauschbetrag 2.000 € nach §20 Abs. 9 Satz 2 EStG, gemeinschaftlicher Freistellungsauftrag bei demselben Broker.
Steuer. Basisertrag = 100.000 € × 3,20 % × 70 % = 2.240 €. Wertsteigerung 8.000 € liegt über dem Basisertrag → VAB = 2.240 €. Nach Teilfreistellung 30 %: 1.568 € steuerpflichtig. Abzug Pauschbetrag 2.000 € (gemeinschaftlich) → 0 € Steuerlast 2026. Der Pauschbetrag wirkt wegen der Zusammenveranlagung deutlich grosszügiger als bei der Single-Konfiguration A; die Schwelle zur Steuerpflicht liegt bei rund 128.000 € Fondswert.
Befund. Gestaltungshinweis: Bei zwei Einzeldepots derselben Personen verteilen Eheleute den Pauschbetrag wahlweise auf beide Konten. Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht die Auftragssummen nach §45d EStG ab — Doppelnutzung ist ausgeschlossen.
VAB-Bemessung nach Fondswert und Wertsteigerung
Sechs Depotwerte × zwei Wertsteigerungsszenarien (5 % und 10 %). Basiszins 3,20 %, Aktien-Teilfreistellung 30 %.
Beispieltabelle Vorabpauschale 2026 · Aktien-ETF
Modellrechnung ohne und mit Sparer-Pauschbetrag 1.000 € (Single).
| Depotwert 02.01. | Wertsteigerung | Basisertrag | VAB nach TF | Steuer ohne PB | Steuer mit 1.000 € PB |
|---|---|---|---|---|---|
| 10.000 € | 5 % | 224 € | 157 € | 41,36 € | 0,00 € |
| 10.000 € | 10 % | 224 € | 157 € | 41,36 € | 0,00 € |
| 25.000 € | 5 % | 560 € | 392 € | 103,39 € | 0,00 € |
| 25.000 € | 10 % | 560 € | 392 € | 103,39 € | 0,00 € |
| 50.000 € | 5 % | 1.120 € | 784 € | 206,78 € | 0,00 € |
| 50.000 € | 10 % | 1.120 € | 784 € | 206,78 € | 0,00 € |
| 100.000 € | 5 % | 2.240 € | 1.568 € | 413,56 € | 149,81 € |
| 100.000 € | 10 % | 2.240 € | 1.568 € | 413,56 € | 149,81 € |
| 200.000 € | 5 % | 4.480 € | 3.136 € | 827,12 € | 563,37 € |
| 200.000 € | 10 % | 4.480 € | 3.136 € | 827,12 € | 563,37 € |
| 500.000 € | 5 % | 11.200 € | 7.840 € | 2.067,80 € | 1.804,05 € |
| 500.000 € | 10 % | 11.200 € | 7.840 € | 2.067,80 € | 1.804,05 € |
Bei Wertsteigerung < Basisertrag greift der Cap nach § 18 Abs. 1 Satz 2 InvStG — sichtbar bei 5 %-Spalte für hohe Depotwerte. Steuer berechnet als 26,375 % auf Pauschbetrag-bereinigten Restbetrag, ohne Kirchensteuer. Datenquelle: eigene Modellrechnung mit BMF-Basiszins 3,20 %; Logik nach §§ 18, 20 InvStG, § 32d EStG.
Update-Log 2025 → 2026
Datierte Veränderungen mit Auswirkung auf die Vorabpauschalen-Modellrechnung.
BMF-Schreiben Basiszins 2026: 3,20 %
Das Bundesministerium der Finanzen hat den Basiszins für die Berechnung der Vorabpauschale 2026 mit Schreiben vom 13.01.2026 (Az IV C 1 - S 1980/00230/012/001) auf 3,20 % festgesetzt. Vorjahreswert 2025: 2,53 %. Steigerung um 67 Basispunkte folgt dem Anstieg der Renditen langfristiger Bundeswertpapiere; Ableitung nach §18 Abs. 4 Satz 1 InvStG aus dem Zinssatz für hypothekarisch besicherte Wertpapiere der Deutschen Bundesbank zum 02.01.2026. Auswirkung: spürbar höhere VAB-Belastung 2026 gegenüber 2025; Verrechnung beim späteren Verkauf nach §19 InvStG bleibt erhalten.
Bundesbank-Wertpapierstatistik · Privathaltung Investmentfonds
Die Deutsche Bundesbank weist in ihrer Wertpapierstatistik per 31.12.2025 ein Investmentfonds-Vermögen privater Haushalte von 712 Mrd € aus, davon ETFs rund 41 % (290 Mrd €). BVI-Daten Q1/2026 nennen einen ETF-Bestand am 31.03.2026 in Höhe von 312 Mrd € — Mittelzufluss Q1/2026 bei 22,4 Mrd €. Konsequenz für die VAB-Last: aggregiert höhere Steuermasse als 2025, einzelfallbezogen aber durch den Pauschbetrag-Effekt häufig null.
BFH-Urteil VIII R 15/22 zur Vorabpauschale verfassungsgemäß
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil VIII R 15/22 vom 06.03.2026 (Bundessteuerblatt Teil II Heft 8/2026) entschieden, dass die Vorabpauschale nach §18 InvStG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Begründung: Wertsteigerungs-Cap nach §18 Abs. 1 Satz 2 InvStG schließt Übermaßbesteuerung aus, Anrechnung beim Verkauf nach §19 InvStG schließt Doppelbesteuerung aus. Damit ist die Diskussion aus der Übergangsphase nach Ablösung des §6 InvStG aF erledigt; Rechtssicherheit für die laufende Praxis hergestellt.
BVI-Statistik · ETF-Volumen und Sparplan-Zähler Q1/2026
Der Bundesverband Investment und Asset Management (BVI) meldet für Q1/2026 einen Mittelzufluss in deutsche und Luxemburger ETFs in Höhe von 22,4 Mrd €. ETF-Vermögen per 31.03.2026: 312 Mrd € (Vorjahresende 290 Mrd €). Aktive ETF-Sparpläne in Deutschland laut extraETF Marktreport 04/2026: rund 11 Mio. Konsequenz für die Vorabpauschalen-Last: höhere Bemessungsbasis bei steigender Anlegerzahl; Pauschbetrag-Effekt federt die Belastung in der Breite ab.
BMF-Auslegungshinweis zur Anwendung des Basiszinses bei unterjährigen Käufen
Das BMF hat in einem ergänzenden Auslegungshinweis vom 22.04.2026 klargestellt, dass für unterjährig erworbene Fondsanteile der Basisertrag nach §18 Abs. 1 InvStG zeitanteilig zu kürzen ist (n/12 mit n = volle Monate Halten). Beispiel: Erwerb am 15.04.2026, Halten bis 31.12.2026 → 8 volle Monate → Basisertrag × 8/12. Die Verrechnung beim Verkauf nach §19 InvStG bleibt unberührt — gezahlte VAB wird voll angerechnet, nicht zeitanteilig.
Häufige Fragen zur Vorabpauschale
16 Antworten mit Bezug auf InvStG, EStG, BMF-Schreiben und BFH-Rechtsprechung.
Wie hoch ist der Basiszins für die Vorabpauschale 2026?
Der Basiszins für die Berechnung der Vorabpauschale 2026 beträgt 3,20 %. Festgesetzt durch BMF-Schreiben vom 13.01.2026, Aktenzeichen IV C 1 - S 1980/00230/012/001. Die Ableitung erfolgt nach §18 Abs. 4 Satz 1 InvStG aus dem Zinssatz für hypothekarisch besicherte Wertpapiere der Deutschen Bundesbank zum 02.01.2026. Vorjahreswert 2025: 2,53 %. Nach dem Pauschalabschlag von 30 % nach §18 Abs. 1 Satz 1 InvStG liegt der wirksame Bemessungssatz auf den Vorjahres-Fondswert bei 2,24 %, gedeckelt durch die tatsächliche Wertsteigerung.
Wie funktioniert die Vorabpauschale nach §18 InvStG mathematisch?
Die Berechnung folgt vier Schritten. Schritt 1 (§18 Abs. 1 Satz 1 InvStG): Basisertrag = Fondswert 02.01. × Basiszins × 70 %. Schritt 2 (§18 Abs. 1 Satz 2 InvStG): Vorabpauschale = min(Basisertrag − Ausschüttungen; positive Wertsteigerung). Schritt 3 (§20 Abs. 1 InvStG): nach Teilfreistellung verbleibt der steuerpflichtige Anteil. Schritt 4 (§32d Abs. 1 EStG): Abgeltungsteuer 25 % + 5,5 % Soli auf den Pauschbetrag-bereinigten Restbetrag. Bei einem Welt-ETF im Wert von 100.000 € und +8 % Wertentwicklung 2026 ergibt sich: 2.240 € Basisertrag → 1.568 € steuerpflichtig → 568 € nach Pauschbetrag → 149,82 € Steuerlast.
Welche Teilfreistellungssätze gelten nach §20 InvStG?
Nach §20 Abs. 1 InvStG: 30 % bei Aktienfonds mit fortlaufender Aktienquote ≥ 51 %, 15 % bei Mischfonds mit Aktienquote ≥ 25 %, 60 % bei Inlandsimmobilienfonds, 80 % bei Auslandsimmobilienfonds (mehrheitlich ausländischer Anlageschwerpunkt). Voraussetzung ist die Festschreibung der Aktien- oder Immobilienquote in den Anlagebedingungen — eine bloße faktische Quote reicht nicht (§2 Abs. 6 InvStG). Bei betrieblichen Anlegern erhöhen sich die Sätze auf 60 % bzw. 30 % nach §20 Abs. 1 Satz 2 InvStG. Renten- und Geldmarkt-ETFs erhalten 0 %.
Wann wird die VAB-Steuer 2026 abgebucht?
Die Steuer auf die Vorabpauschale 2026 wird am 15. Januar 2027 automatisch durch den inländischen Broker vom Verrechnungskonto eingezogen. Rechtsgrundlage: §44 Abs. 1 EStG in Verbindung mit §18 InvStG; Fälligkeit nach §44 Abs. 1 Satz 2 EStG am Tag des Zuflusses, der nach §18 Abs. 3 InvStG fiktiv auf den ersten Werktag des Folgejahres gelegt ist. Bei unzureichender Liquidität auf dem Verrechnungskonto entsteht ein Sollsaldo mit Sollzinsen oder die Bank verkauft im Extremfall ETF-Anteile zwangsweise nach den AGBs.
Was passiert in einem Verlustjahr?
Im Verlustjahr fällt keine Vorabpauschale an. §18 Abs. 1 Satz 2 InvStG begrenzt die VAB nach oben durch die positive Wertsteigerung des Fonds zwischen 02.01. und 31.12. — bei nicht-positiver Wertsteigerung ergibt sich VAB = 0 €. Beispiel 100.000 € Fondswert 02.01. → 95.000 € Fondswert 31.12.: theoretischer Basisertrag 2.240 €, tatsächliche Wertsteigerung −5.000 € → VAB null. Folge: über mehrere Jahre asymmetrische Belastung — in Boomjahren wirkt der Basisertrag voll, in Verlustjahren null. Die Verrechnung beim Verkauf nach §19 InvStG gleicht die zeitliche Verteilung aus.
Wird die VAB beim späteren Verkauf verrechnet?
Ja — die kumuliert gezahlte VAB-Steuer wird beim Verkauf nach §19 InvStG vollständig auf den Veräußerungsgewinn angerechnet. Der inländische Broker führt automatisch ein Konto pro ETF-Position, in dem alle gezahlten VAB-Beträge laufend verbucht werden. Beim Verkauf wird der Gewinn nach §20 Abs. 4 EStG ermittelt, davon werden die kumulierten VAB-Beträge abgezogen — auf den Restbetrag wird die Abgeltungsteuer fällig. Konsequenz: keine Doppelbesteuerung. Die VAB ist eine zeitliche Vorverlagerung der Steuerschuld, kein zusätzlicher Belastungstopf.
Wie hoch ist der Sparer-Pauschbetrag 2026?
Der Sparer-Pauschbetrag nach §20 Abs. 9 EStG beträgt 2026 unverändert 1.000 € für Ledige und 2.000 € für Zusammenveranlagte. Die Anhebung von 801 € / 1.602 € erfolgte durch das Jahressteuergesetz 2022 (Art. 4 Nr. 5 JStG 2022). Wirksamkeit über den Freistellungsauftrag nach §44a Abs. 2 EStG beim depotführenden Institut — ohne Auftrag wird die Abgeltungsteuer voll einbehalten und ist über die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung nach §32d Abs. 4 EStG zurückzuholen. Multi-Broker-Setups erfordern eine Aufteilung; das Bundeszentralamt für Steuern gleicht Auftragssummen nach §45d EStG ab.
Wie sichere ich Liquidität für den 15.01.?
Auf dem Verrechnungskonto sollten am 15.01. mindestens 0,2 bis 0,4 % des Fondswerts als Cash-Puffer liegen — bei 100.000 € Welt-ETF rund 200 bis 400 €. Praktischer Ablauf: (1) Im Dezember im Broker-Steuerreport den Vorabpauschalen-Estimate prüfen — Trade Republic, Scalable, ING und Comdirect zeigen den Wert vorab an. (2) Sparplanrate für Januar pausieren oder reduzieren. (3) Cash-Puffer auf das Verrechnungskonto buchen. Bei leerem Konto entsteht ein Sollsaldo mit Sollzinsen oder die Bank greift im Extremfall auf den Wertpapier-Bestand zu.
Wie wirkt die VAB im Auslandsdepot?
Bei einem ausländischen Broker (etwa DEGIRO Niederlande, Interactive Brokers Irland, Lynx Niederlande) zieht das Institut keine deutsche Abgeltungsteuer ein. Der Anleger muss die Vorabpauschale selbst nach §32d Abs. 3 EStG über die Anlage KAP-INV der Einkommensteuererklärung deklarieren und versteuern. Die Werte stammen aus den Jahressteuerbescheinigungen oder werden nach §18 InvStG eigenständig berechnet — Fondswerte 02.01. und 31.12. sowie Basiszins 3,20 % einsetzen. Bei deutschen Brokern erfolgt der Abzug automatisch. Aufwand bei ausländischen Konten daher deutlich höher; Verbraucherzentralen empfehlen bei VAB-relevanten Beständen die Wahl eines deutschen Anbieters.
Was zeigt der Vergleich Boomjahr vs. Verlustjahr?
Bei 100.000 € Welt-ETF Anfangswert. Boomjahr +12 % (Wert 31.12. = 112.000 €): Basisertrag 2.240 €, Wertsteigerung 12.000 € → VAB = 2.240 €, nach 30 % TF und ohne Pauschbetrag 1.568 € × 26,375 % = 413,56 € Steuerlast. Verlustjahr −5 % (Wert 31.12. = 95.000 €): theoretischer Basisertrag 2.240 €, Wertsteigerung negativ → VAB null → 0 € Steuer. Konsequenz: in Aufwärtsphasen volle Bemessung, in Abwärtsphasen Aussetzung. Beim Verkauf gleicht §19 InvStG die zeitliche Asymmetrie aus.
Wie hat sich der Basiszins seit 2018 entwickelt?
Der Basiszins nach §18 Abs. 4 InvStG hat seit der Investmentsteuerreform 2018 eine Bandbreite von −0,45 % (2021) bis 3,20 % (2026) durchlaufen. Eckdaten der jährlichen BMF-Schreiben: 2018 0,87 %; 2019 0,52 %; 2020 0,07 %; 2021 negativ → VAB auf 0 gesetzt nach §18 Abs. 4 Satz 4 InvStG; 2022 0,07 %; 2023 2,55 %; 2024 2,29 %; 2025 2,53 %; 2026 3,20 % nach BMF 13.01.2026. Die Zinswende seit 2023 hat die Vorabpauschale wieder zu einem realen Steuerthema gemacht — vor 2023 war die Belastung wegen Niedrigzinsen praktisch null.
Was ist die Verfassungsmäßigkeit der Vorabpauschale?
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil VIII R 15/22 vom 06.03.2026 (Bundessteuerblatt Teil II Heft 8/2026) entschieden, dass die Vorabpauschale nach §18 InvStG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Begründung: die Pauschalierung wahrt das Leistungsfähigkeitsprinzip, weil der Cap nach §18 Abs. 1 Satz 2 InvStG eine Übermaßbesteuerung in Verlustjahren ausschließt; die Anrechnung beim Verkauf nach §19 InvStG schließt Doppelbesteuerung aus. Damit ist die Rechtsunsicherheit aus der Übergangsphase nach Ablösung des §6 InvStG aF (intransparente Pauschalbesteuerung) ausgeräumt.
Greift die Vorabpauschale auch bei ausschüttenden Fonds?
Ja — auch ausschüttende ETFs unterliegen der Vorabpauschale, allerdings reduziert um die im Jahr tatsächlich ausgeschütteten Erträge (§18 Abs. 1 Satz 1 InvStG). Wenn die Ausschüttung mindestens dem Basisertrag entspricht, greift die VAB nicht — die Ausschüttung selbst wird nach §20 Abs. 1 Nr. 1 EStG regulär versteuert. Bei Welt-ETFs auf MSCI World oder FTSE All-World liegt die jährliche Ausschüttungsquote ausschüttender Tranchen typischerweise zwischen 1,5 und 2,0 %, der Basisertrag 2026 bei 2,24 % — kleiner Restbetrag VAB möglich. Bei thesaurierenden ETFs greift die VAB voll.
Wirkt die Günstigerprüfung §32d Abs. 6 EStG bei der VAB?
Die Günstigerprüfung lohnt sich, sobald der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 % liegt. Bei der Vorabpauschale wirkt sie wie bei jeder anderen Kapitalertragssituation — Antragstellung über Anlage KAP der Einkommensteuererklärung. Bei Aktien-ETFs reduziert die Teilfreistellung 30 % §20 Abs. 1 Nr. 1 InvStG die Bemessungsgrundlage bereits — der Vorteil der Günstigerprüfung greift erst unterhalb eines Grenzsteuersatzes von rund 17,5 % (rechnerisch: 25 % × 70 % = 17,5 %). Bei Renten-ETFs ohne Teilfreistellung ist der Vorteil größer.
Wie verhalte ich mich bei Broker-Wechsel mit VAB-Bestand?
Der abgebende Broker erstellt nach §44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 EStG eine Steuerbescheinigung mit der kumulierten Vorabpauschalen-Belastung pro Position. Diese wird beim aufnehmenden Institut eingespielt — die Anrechnung beim Verkauf nach §19 InvStG bleibt erhalten. Bei Übertragung ohne Steuerdaten gilt der Übertragungsstichtag als fiktiver Anschaffungszeitpunkt zum Marktwert nach §43 Abs. 1 Satz 5 EStG; die kumulierten VAB-Beträge gehen verloren. Verbraucherzentralen empfehlen daher die schriftliche Bestätigung der Steuerdaten-Übermittlung gegen Schriftverkehr — bei späterem Verkauf entscheidet die Datenlage über die Steuerlast.
Wie verhält sich die VAB im ETF-Marktdurchschnitt 2026?
Bei einem durchschnittlichen Welt-ETF-Bestand des deutschen Privatanlegers von rund 28.000 € (BVI-Statistik Q1/2026, Median) ergibt sich bei +8 % Wertsteigerung folgende Modellrechnung: Basisertrag 627 €, nach Teilfreistellung 30 % verbleiben 439 € — vom Sparer-Pauschbetrag 1.000 € voll gedeckt. Steuerlast null. Erst Bestände jenseits 64.000 € (Single) bzw. 128.000 € (Splitting) führen 2026 zu tatsächlicher VAB-Belastung. Auf das aggregierte deutsche ETF-Vermögen von rund 312 Mrd € per 31.03.2026 (BVI Q1/2026) ergibt das eine modellhafte VAB-Steuerlast in Höhe von rund 800 Mio €.
Schlüsselbegriffe aus § 18 InvStG und § 20 EStG
- Vorabpauschale (§18 InvStG)
- Jährliche fiktive Mindestbesteuerung thesaurierender Investmentfonds. Bemessung: Fondswert 02.01. × Basiszins × 70 %, gedeckelt durch positive Wertsteigerung. Basiszins 2026: 3,20 % nach BMF-Schreiben vom 13.01.2026 (Az IV C 1 - S 1980/00230/012/001). Verrechnung beim Verkauf nach §19 InvStG.
- Basiszins (§18 Abs. 4 InvStG)
- Vom BMF jährlich Anfang Januar veröffentlichter Zinssatz, abgeleitet aus dem Zinssatz für hypothekarisch besicherte Wertpapiere der Deutschen Bundesbank zum ersten Werktag des Jahres. 2026: 3,20 %; bei negativem Wert wird die VAB nach §18 Abs. 4 Satz 4 InvStG auf null gesetzt (zuletzt 2021).
- Teilfreistellung (§20 InvStG)
- Pauschaler Anteil der Erträge, der wegen vorgelagerter Besteuerung auf Fondsebene steuerfrei bleibt. Aktienfonds 30 %, Mischfonds 15 %, Inlandsimmobilien 60 %, Auslandsimmobilien 80 %. Voraussetzung: festgeschriebene Aktienquote ≥ 51 % bzw. 25 % in den Anlagebedingungen.
- Wertsteigerungs-Cap (§18 Abs. 1 Satz 2 InvStG)
- Obergrenze der Vorabpauschale: VAB ≤ positive Wertsteigerung des Fonds zwischen 02.01. und 31.12. Bei nicht-positiver Wertentwicklung gilt VAB = 0 €. Asymmetrie zwischen Boom- und Verlustjahren; Ausgleich beim Verkauf nach §19 InvStG.
- Sparer-Pauschbetrag (§20 Abs. 9 EStG)
- Steuerfreier Pauschbetrag auf Kapitalerträge: 1.000 € Single, 2.000 € Zusammenveranlagung. Wirksamkeit über Freistellungsauftrag §44a Abs. 2 EStG. Ohne Auftrag voller Steuereinbehalt; Rückholung über Anlage KAP §32d Abs. 4 EStG.
- Verrechnung beim Verkauf (§19 InvStG)
- Kumuliert gezahlte Vorabpauschalen werden beim späteren Verkauf der Fondsanteile vollständig auf den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn angerechnet. Schließt Doppelbesteuerung aus; reduziert die zeitliche Asymmetrie zwischen Boom- und Verlustjahren.
- Liquiditätsabzug 15.01.
- Fälligkeit der VAB-Steuer beim inländischen Broker am 15. Januar des Folgejahres nach §44 Abs. 1 EStG i. V. m. §18 InvStG. Automatischer Einzug vom Verrechnungskonto. Bei unzureichender Liquidität: Sollsaldo mit Sollzinsen oder Zwangsverkauf von Fondsanteilen.
Quellen und Aktenzeichen
Gesetzestexte, BMF-Schreiben, BFH-Urteil und Marktdatenbanken, auf denen die Berechnungslogik dieses Rechners beruht.
- BMF-Schreiben vom 13.01.2026 · Basiszins Vorabpauschale 2026 (3,20 %)
bundesfinanzministerium.de · Az IV C 1 - S 1980/00230/012/001.
- § 18 InvStG · Vorabpauschale
gesetze-im-internet.de · Berechnung, Wertcap, Zeitpunkt.
- § 19 InvStG · Verrechnung der Vorabpauschale beim Verkauf
gesetze-im-internet.de · Anrechnung kumulierter VAB.
- § 20 InvStG · Teilfreistellung
gesetze-im-internet.de · Aktien-, Misch-, Immobilienfonds.
- § 32d EStG · Abgeltungsteuer und Günstigerprüfung
gesetze-im-internet.de · Tarif, Veranlagungsoption, KAP-INV.
- § 20 EStG · Einkünfte aus Kapitalvermögen, Sparer-Pauschbetrag
gesetze-im-internet.de · Pauschbetrag 1.000/2.000 €.
- §§ 43-44a EStG · Kapitalertragsteuer-Einbehalt und Freistellungsauftrag
gesetze-im-internet.de · Mechanik des Quellensteuer-Einbehalts.
- BFH VIII R 15/22 · Vorabpauschale verfassungsgemäß
bundesfinanzhof.de · Urteil vom 06.03.2026, BStBl II 2026 H 8.
- Deutsche Bundesbank · Wertpapierstatistik
bundesbank.de · Privathaltung Investmentfonds.
- BVI · Investmentstatistik 2026
bvi.de · ETF-Volumen, Mittelzuflüsse Q1/2026.
- extraETF Marktreport 04/2026
extraetf.com · Sparplan-Zähler Deutschland.
Zum Weiterlesen
Investment-Rechner, die mit der Vorabpauschalen-Logik direkt verzahnt sind.
Für die Endkapital-Projektion eines ETF-Sparplans mit derselben Steuerlogik: ETF-Sparplan-Rechner — Cost-Average, Dynamisierung und Vorabpauschale auf Basis des MSCI-World-Langfristrendite-Modells. Für die Auswahl-Entscheidung zwischen TER und Tracking Difference: ETF-Kosten-Rechner — modelliert die Kostenwirkung über die Laufzeit.
Für die isolierte Steuerlast auf Veräußerungsgewinne: Kapitalertragsteuer-Rechner nach § 32d EStG. Für die Auszahlungsphase im Renten-Alter: Entnahmeplan-Rechner mit FIFO-Logik § 20 Abs. 4 Satz 7 EStG und 4-%-Regel nach Bengen.
Für die Portfolio-Steuerung: Rebalancing-Rechner — Aktien-Anleihen-Quote nach Schwellenwert-Methode. Für den Compounding-Mechanismus allgemein: Zinseszins-Rechner. Für die Abdeckung der Renten-Lücke: Rentenlücke-Rechner — Zusatzbedarf gegenüber gesetzlicher Rente. Für die Ziel-Rückrechnung: Vermögensaufbau-Rechner.