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CO2-Kostenaufteilung-Rechner 2026

Seit 2023 teilen Mieter und Vermieter die CO2-Kosten fürs Heizen. Wie viel der Vermieter trägt, hängt vom CO2-Ausstoß des Gebäudes je Quadratmeter ab: von 0 % bei unter 12 kg bis 95 % ab 52 kg. Bei 25.000 kg auf 800 m² sind das 31,3 kg, Stufe 5: Von 1.785,00 € CO2-Kosten zahlt der Vermieter 714,00 €.

Stand: So werden die Rechner geprüft

CO2-Kostenaufteilung-Rechner

Anteil des Vermieters an den CO2-Kosten

714,00 €

31,3 kg CO2 je m² · Stufe 5 von 10

Der Vermieter trägt 40 %, die Mieter 60 %. Von 1.785,00 € bleiben bei den Mietern 1.071,00 €.

Mieter
60 %
Vermieter
40 %
Mieter zahlen
1.071,00 €

Stufenmodell für Wohngebäude

kg CO2 je m² und JahrMieterVermieter
unter 12100 %0 %
12 bis unter 1790 %10 %
17 bis unter 2280 %20 %
22 bis unter 2770 %30 %
27 bis unter 3260 %40 %
32 bis unter 3750 %50 %
37 bis unter 4240 %60 %
42 bis unter 4730 %70 %
47 bis unter 5220 %80 %
ab 525 %95 %

Fehlt die Aufteilung? · Weist der Vermieter den CO2-Anteil in der Heizkostenabrechnung nicht aus, darfst du deinen Anteil an den Heizkosten um 3 % kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG). Heizt du selbst, etwa mit einer Gasetagenheizung, holst du dir den Vermieteranteil zurück. Ist eine Betriebskostenvorauszahlung vereinbart, darf der Vermieter ihn mit der nächsten Abrechnung verrechnen, sonst zahlt er spätestens zwölf Monate nach deiner Forderung (§ 6 Abs. 2).

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Auf dieser Seite
  1. So wird gerechnet
  2. Die zehn Stufen
  3. Ausnahmen
  4. Häufige Fragen
  5. Quellen

CO2-Kostenaufteilung berechnen: So wird gerechnet

  1. Ausstoß je QuadratmeterDen CO2-Ausstoß im Abrechnungszeitraum in Kilogramm durch die Wohnfläche des Gebäudes teilen und auf eine Nachkommastelle runden (§ 5 Abs. 1 CO2KostAufG). Weicht der Zeitraum der Lieferrechnungen ab, wird umgerechnet.
  2. Stufe ablesenDen Wert in die Tabelle der Anlage einordnen. Daraus folgt der Anteil von Mietern und Vermieter.
  3. Kosten teilenDie CO2-Kosten von der Rechnung mit dem Anteil malnehmen. Den Mieteranteil verteilt der Vermieter dann wie die übrigen Heizkosten auf die Wohnungen (§ 7 Abs. 1).
Rechenweg Mehrfamilienhaus mit 800 m², Gasheizung
CO2-Ausstoß laut Rechnung
25.000 kg
÷ Wohnfläche 800 m²
31,3 kg je m²
Einstufung nach der Anlage zum CO2KostAufG
Stufe 5
Anteil Vermieter
40 %
Vermieter: 40 % von 1.785,00 €
714,00 €
Mieter zusammen
1.071,00 €

Die zehn Stufen für Wohngebäude

kg CO2 je m² und JahrMieterVermieter
unter 12100 %0 %
12 bis unter 1790 %10 %
17 bis unter 2280 %20 %
22 bis unter 2770 %30 %
27 bis unter 3260 %40 %
32 bis unter 3750 %50 %
37 bis unter 4240 %60 %
42 bis unter 4730 %70 %
47 bis unter 5220 %80 %
ab 525 %95 %

Anlage zum Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz. Bei einem Abrechnungszeitraum unter einem Jahr werden die Grenzen anteilig gekürzt.

Ein gut gedämmtes Haus mit 10 kg je Quadratmeter liegt in Stufe 1, dort zahlen die Mieter alles. Ein unsaniertes Haus mit Ölheizung und 56 kg landet in Stufe 10, der Vermieter trägt 95 %.

Ausnahmen: Denkmalschutz, Gewerbe, neue Heizungen

Stehen öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen Dämmung oder Heizungsmodernisierung entgegen, etwa Denkmalschutz, eine Milieuschutzsatzung (Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) oder eine Pflicht zum Anschluss an die Fernwärme, halbiert sich der Anteil des Vermieters (§ 9 Abs. 1). Im Beispiel zahlt er dann 357,00 € statt 714,00 €. Stehen Vorgaben bei Dämmung und Heizung zugleich im Weg, werden die Kosten nicht aufgeteilt (Abs. 2). Die Gründe muss der Vermieter nachweisen (Abs. 3).

In Gebäuden, die nicht überwiegend dem Wohnen dienen, etwa Bürohäusern, gilt eine Teilung je zur Hälfte, auch für Wohnungen darin (§ 8). Ein Laden in einem Wohnhaus fällt dagegen unter das Stufenmodell (§ 6 Abs. 1). Für Wohnungen mit einer neuen Gas- oder Ölheizung nach § 43 Abs. 1 Gebäudemodernisierungsgesetz gilt ab 2028 ebenfalls eine hälftige Teilung, dann auch für die Gasnetzentgelte (§ 5a). Fernwärme aus Kraftwerken im europäischen Emissionshandel fällt nicht unter das Gesetz, wenn das Gebäude erst nach dem 1. Januar 2023 angeschlossen wurde (§ 2 Abs. 4 Satz 2).

Abrechnung prüfen In der Heizkostenabrechnung muss stehen, in welcher Stufe das Gebäude liegt, welcher Anteil der CO2-Kosten auf dich entfällt und auf welcher Grundlage das berechnet ist (§ 7 Abs. 3). Fehlt das, darfst du deinen Heizkostenanteil um 3 % kürzen (§ 7 Abs. 4).

Häufige Fragen

Wie werden die CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt?
Nach einem Stufenmodell mit zehn Stufen. Maßgeblich ist der CO2-Ausstoß des Gebäudes je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Unter 12 kg zahlen die Mieter alles, ab 52 kg trägt der Vermieter 95 %. Dazwischen steigt sein Anteil in Schritten von 10 Prozentpunkten (Anlage zum CO2KostAufG). Je schlechter das Gebäude gedämmt und je älter die Heizung, desto mehr zahlt der Vermieter.
Wo finde ich den CO2-Ausstoß?
In der Heizkostenabrechnung: Dort muss der Vermieter den auf dich entfallenden Anteil an den CO2-Kosten, die Einstufung des Gebäudes und die Berechnungsgrundlagen ausweisen (§ 7 Abs. 3 CO2KostAufG). Die Grundlage sind die Rechnungen der Lieferanten, die Emissionen in Kilogramm, CO2-Kosten, Emissionsfaktor und Energiemenge angeben müssen (§ 3). Maßgeblich ist der Ausstoß im Abrechnungszeitraum (§ 7 Abs. 1). Bei Heizöl zählt deshalb der Verbrauch, nicht die gelieferte Menge: je Liter 2,68 kg CO2.
Was, wenn der Vermieter die CO2-Kosten nicht aufteilt?
Dann darfst du deinen Anteil an den Heizkosten um 3 % kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG). Vereinbarungen, nach denen Mieter mehr zahlen als nach dem Stufenmodell, sind unwirksam (§ 6 Abs. 1).
Gilt das auch für eine Gasetagenheizung?
Ja. Hast du selbst einen Vertrag mit dem Versorger, rechnest du mit der Fläche deiner Wohnung (§ 5 Abs. 3) und forderst den Vermieteranteil zurück, in Textform und innerhalb von zwölf Monaten nach der Abrechnung des Lieferanten (§ 6 Abs. 2 CO2KostAufG). Ist eine Vorauszahlung auf Betriebskosten vereinbart, kann der Vermieter den Betrag mit der nächsten Abrechnung verrechnen, sonst zahlt er spätestens zwölf Monate nach deiner Forderung. Kochst du auch mit Gas, sinkt die Erstattung um 5 % (§ 6 Abs. 3): Bei 2.000 kg auf 70 m² und 142,80 € CO2-Kosten sind das 54,26 € statt 57,12 €.
Wie ist es bei Büros und Läden?
Es kommt auf das Gebäude an, nicht auf die gemieteten Räume. Dient das Haus überwiegend dem Wohnen, gilt das Stufenmodell auch für den Laden im Erdgeschoss (§ 6 Abs. 1 CO2KostAufG). In Nichtwohngebäuden wie Bürohäusern werden die CO2-Kosten je zur Hälfte geteilt, auch für Wohnungen darin; Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als 50 % trägt, sind unwirksam (§ 8 Abs. 1). Im Beispiel wären es 892,50 € für den Vermieter. Ein eigenes Stufenmodell für Nichtwohngebäude kündigt das Gesetz an (§ 8 Abs. 4), beschlossen ist es nicht.
Was ändert sich ab 2028?
Für Wohnungen, die mit einer neuen Gas- oder Ölheizung nach § 43 Abs. 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes versorgt werden, teilen Mieter und Vermieter ab 2028 die CO2-Kosten und die Gasnetzentgelte hälftig, ab 2029 auch die Kosten der vorgeschriebenen grünen Brennstoffe, soweit sie höchstens 30 % des verbrauchten Brennstoffs ausmachen (§ 5a Abs. 3 CO2KostAufG). In bestimmten Härtefällen bleibt es beim Stufenmodell (§ 5d). Für alle anderen Heizungen gilt das Stufenmodell ohnehin weiter.

Quellen

  1. Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG): §§ 3 bis 9 und Anlage, geprüft am 9. Oktober 2026 gesetze-im-internet.de
  2. Anlage zum CO2KostAufG: Stufenmodell für Wohngebäude gesetze-im-internet.de
  3. § 5a CO2KostAufG: Hälftige Teilung bei neuen Heizungen ab 2028 gesetze-im-internet.de

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