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Gesetzlicher Mindesturlaub
Das Bundesurlaubsgesetz rechnet mit Werktagen, das sind alle Tage außer Sonn- und Feiertagen, also sechs pro Woche (§ 3 BUrlG). 24 Werktage entsprechen vier Wochen Urlaub. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind das 20 Arbeitstage. Schwerbehinderte Menschen bekommen fünf Arbeitstage zusätzlich (§ 208 SGB IX).
Urlaub in Teilzeit
Arbeitest du an weniger Tagen, bekommst du weniger Urlaubstage, aber genauso viele Wochen frei. Entscheidend sind die Arbeitstage, nicht die Stunden: Wer an fünf Tagen je vier Stunden arbeitet, hat so viele Urlaubstage wie in Vollzeit.
| Arbeitstage pro Woche | gesetzlich mindestens | bei 30 Tagen Vertragsurlaub |
|---|---|---|
| 1 Tag | 4 | 6 |
| 2 Tage | 8 | 12 |
| 3 Tage | 12 | 18 |
| 4 Tage | 16 | 24 |
| 5 Tage | 20 | 30 |
| 6 Tage | 24 | 36 |
Urlaubstage = Anspruch bei Fünf-Tage-Woche × deine Arbeitstage ÷ 5.
Urlaub im Jahr mit Jobwechsel
Den vollen Jahresurlaub erwirbst du, sobald dein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht (§ 4 BUrlG). Fängst du spätestens im Juni an und bleibst, steht er dir also noch im selben Jahr zu, auch wenn du erst im März angefangen hast. Ein Zwölftel je vollem Monat gibt es nur in drei Fällen (§ 5 Abs. 1 BUrlG): wenn du den vollen Urlaub in diesem Jahr nicht mehr erreichst, weil du am 1. Juli oder später anfängst, wenn du vor Ablauf der sechs Monate wieder gehst und wenn du nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte gehst, auch noch mit Ablauf des 30. Juni. Bruchteile ab einem halben Tag werden dann auf volle Tage aufgerundet (§ 5 Abs. 2).
Genau sechs Monate reichen nicht. Der volle Anspruch entsteht erst nach Ablauf der Wartezeit, nicht schon mit ihr: Wer am 1. Juli anfängt, bekommt für dieses Jahr sechs Zwölftel, obwohl die Wartezeit am 31. Dezember um ist (BAG, Urteil vom 17. November 2015, 9 AZR 179/15). Dasselbe gilt, wenn du vom 1. Februar bis zum 31. Juli beschäftigt bist. Teilurlaub aus einem Beginn in der zweiten Jahreshälfte überträgt der Arbeitgeber auf deinen Wunsch ins nächste Jahr (§ 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG).
| Fall (2026, 30 Tage im Vertrag) | Regel | Urlaub | gesetzlich mindestens |
|---|---|---|---|
| Beginn 1. März, du bleibst | voll | 30 (25, wenn der Vertrag den Mehrurlaub anteilig kürzt) | 20 |
| Beginn 1. Juli, du bleibst | 6/12 | 15 | 10 |
| Beginn 1. August, du bleibst | 5/12 | 13 | 8,3 |
| Beginn 1. Februar, Ende 31. Juli | 6/12 | 15 | 10 |
| seit Jahren dabei, Ende 30. April | 4/12 | 10 | 7 |
| seit Jahren dabei, Ende 31. Oktober | voll | 30 (25, wenn der Vertrag den Mehrurlaub anteilig kürzt) | 20 |
Fünf-Tage-Woche, Beginn am Monatsersten, Ende am Monatsletzten. Gerechnet mit dem Rechner oben.
Hat dir ein früherer Arbeitgeber für dasselbe Jahr schon Urlaub gegeben oder ausgezahlt, zieht ihn der neue ab, damit du ihn nicht doppelt bekommst (§ 6 BUrlG). Darüber muss dir der alte Arbeitgeber beim Ausscheiden eine Urlaubsbescheinigung geben. Wechselst du zum 1. April und hattest beim alten Arbeitgeber schon zehn Tage, bleiben dir beim neuen bei 30 Tagen im Vertrag noch 20 Tage. Abgezogen wird aber nur, was sich überschneidet: Hast du beim alten und beim neuen Arbeitgeber jeweils nur Teilurlaub, etwa bei einem Wechsel zum 1. Juli, stehen dir beide zu. Hat dir der alte schon den vollen Jahresurlaub gegeben, weil du dort erst in der zweiten Jahreshälfte gegangen bist, darf der neue auch seinen Teilurlaub kürzen.
Viele Verträge kürzen den Urlaub im Ein- und Austrittsjahr anteilig. Das ist nur für den Mehrurlaub über dem gesetzlichen Mindesturlaub erlaubt, den Mindesturlaub darf der Vertrag nicht kürzen. Kürzt eine vorformulierte Klausel pauschal den ganzen Urlaub, ohne das zu unterscheiden, ist sie insgesamt unwirksam, auch für den Mehrurlaub. Dann gelten für deinen ganzen Vertragsurlaub die Regeln des Gesetzes (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2014, 9 AZR 295/13). Kürzt dein Vertrag wirksam nur den Mehrurlaub, schaltest du im Rechner „Vertrag kürzt den Mehrurlaub anteilig“ ein.
Gehst du nach mehr als sechs Monaten im Betrieb in der zweiten Jahreshälfte, steht dir der volle gesetzliche Mindesturlaub zu. Für zusätzlichen Vertragsurlaub kann der Vertrag eine anteilige Kürzung vorsehen.
Wann Urlaub verfällt
Urlaub musst du grundsätzlich im laufenden Jahr nehmen. Ins nächste Jahr übertragen wird er nur aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen, etwa bei Krankheit, und muss dann bis zum 31. März genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG).
Verfallen darf der gesetzliche Urlaub aber nur, wenn dein Arbeitgeber dich vorher klar und rechtzeitig aufgefordert hat, ihn zu nehmen, und dir gesagt hat, dass er sonst verfällt. Hat er das versäumt, bleibt der Anspruch bestehen (BAG, Urteil vom 19. Februar 2019, 9 AZR 423/16). Bist du durchgehend lange krank, verfällt der Urlaub nach der Rechtsprechung in der Regel 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres.
Mehr Urlaub für manche
- Jugendliche bekommen mindestens 30 Werktage, wenn sie zu Jahresbeginn noch keine 16 sind, 27 Werktage unter 17 und 25 Werktage unter 18 (§ 19 JArbSchG).
- Schwerbehinderte Menschen haben fünf zusätzliche Arbeitstage im Jahr, bei weniger oder mehr Arbeitstagen pro Woche entsprechend angepasst (§ 208 SGB IX).
- Tarif- und Arbeitsverträge sehen oft mehr Urlaub vor als das Gesetz. Für diesen Mehrurlaub können sie eigene Regeln zu Verfall und Kürzung treffen.
Bezahlung im Urlaub
Im Urlaub bekommst du weiter dein Gehalt. Das Urlaubsentgelt richtet sich nach deinem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor dem Urlaub, ohne die Bezahlung von Überstunden (§ 11 BUrlG). Wer regelmäßig Zulagen oder Provisionen bekommt, bekommt sie also auch im Urlaub anteilig.
Urlaubsgeld ist etwas anderes: eine zusätzliche Sonderzahlung, auf die es nur einen Anspruch gibt, wenn Vertrag oder Tarif sie vorsehen. Was davon netto bleibt, zeigt der Urlaubsgeld-Rechner.
Häufige Fragen
Wann verfällt mein Urlaub?
Bekomme ich Urlaub ausgezahlt?
Zählen Krankheitstage im Urlaub?
Bekomme ich während der Elternzeit Urlaub?
Ich fange im März an. Bekomme ich den ganzen Jahresurlaub?
Wie viel Urlaub habe ich bei einem Minijob?
Quellen
- § 3 BUrlG: Mindestens 24 Werktage Urlaub gesetze-im-internet.de
- § 4 BUrlG: Wartezeit von sechs Monaten gesetze-im-internet.de
- § 5 BUrlG: Teilurlaub und Rundung gesetze-im-internet.de
- § 6 BUrlG: Kein doppelter Urlaub, Urlaubsbescheinigung gesetze-im-internet.de
- § 7 BUrlG: Übertragung, Verfall, Abgeltung gesetze-im-internet.de
- § 9 BUrlG: Krankheit im Urlaub gesetze-im-internet.de
- § 11 BUrlG: Urlaubsentgelt gesetze-im-internet.de
- § 19 JArbSchG: Urlaub für Jugendliche gesetze-im-internet.de
- BAG, Urteil vom 17.11.2015, 9 AZR 179/15: Beginn am 1. Juli: kein voller Urlaub im selben Jahr bundesarbeitsgericht.de
- BAG, Urteil vom 16.12.2014, 9 AZR 295/13: Pauschale Kürzungsklausel unwirksam, Anrechnung nach § 6 bundesarbeitsgericht.de
- BAG, Urteil vom 19.02.2019, 9 AZR 423/16: Verfall nur nach Hinweis des Arbeitgebers bag-urteil.com
- § 208 SGB IX: Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung gesetze-im-internet.de
- § 17 BEEG: Urlaub und Elternzeit gesetze-im-internet.de