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Verhinderungspflege-Rechner 2026

Fällt die Person aus, die zu Hause pflegt, zahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 eine Vertretung: bis zu 3.539 € im Jahr, die sich Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen, für höchstens 8 Wochen. Vertreten nahe Angehörige, gibt es für die Pflege höchstens das doppelte Pflegegeld, bei Pflegegrad 3 also 1.198 €, dazu Fahrtkosten und Verdienstausfall. Der Rechner zeigt die Erstattung, den Rest des Jahresbetrags und das Pflegegeld in dieser Zeit.

Stand: So werden die Rechner geprüft

Verhinderungspflege-Rechner

Erstattung durch die Pflegekasse

1.282,00 €

Kosten 1.584,00 € · selbst zu zahlen 302,00 €

Für die Pflege durch Angehörige zahlt die Kasse bei Pflegegrad 3 höchstens das doppelte Pflegegeld, 1.198 € im Jahr. Fahrtkosten und Verdienstausfall kommen obendrauf. Pflegegeld gibt es für die 14 Tage 159,73 € statt 279,53 €: am ersten und letzten Tag voll, an 12 Tagen die Hälfte.

Rest des Jahresbetrags
2.257,00 €
Pflegegeld für 14 Tage
159,73 €
Tage übrig von 56
42

So rechnet die Pflegekasse

Kosten der Pflege, 14 Tage1.500,00 €
Erstattet für die Pflegehöchstens 2 × 599 € Pflegegeld = 1.198 € im Jahr1.198,00 €
+ Fahrtkosten und Verdienstausfall84,00 €
Rest des Jahresbetrags vorherVerhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen3.539,00 €
Erstattung1.282,00 €
Selbst zu zahlen302,00 €
Rest des Jahresbetrags danach2.257,00 €

Pflegegeld in dieser Zeit

Volles Pflegegeld an 2 Tagen599 € × 2 ÷ 3039,93 €
Halbes Pflegegeld an 12 Tagen299,50 € × 12 ÷ 30119,80 €
Pflegegeld für 14 Tage159,73 €

Am ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege bleibt das Pflegegeld voll, dazwischen zahlt die Kasse die Hälfte, für bis zu 8 Wochen im Jahr. Bei Kombination mit einem Pflegedienst halbiert sich das anteilige Pflegegeld.

Belege bis Ende nächsten Jahres einreichen · Vorher beantragen musst du nichts. Den Antrag auf Erstattung mit Quittungen, Rechnungen oder Kontoauszügen muss die Pflegekasse bis zum 31. Dezember des Jahres nach der Vertretung haben, sonst verfällt der Anspruch (§ 39 Abs. 1 SGB XI).

Auf dieser Seite
  1. So wird gerechnet
  2. Beträge und Regeln 2026
  3. Angehörige und Privatpersonen
  4. Stundenweise
  5. Pflegegeld in der Zeit
  6. Antrag, Belege, Frist
  7. Häufige Fragen
  8. Quellen

So rechnet die Pflegekasse die Verhinderungspflege

Die Kasse erstattet, was die Vertretung nachweislich kostet, bis zu einer Obergrenze. Welche Grenze gilt, hängt davon ab, wer einspringt. Vorher beantragen musst du nichts, und seit dem 1. Juli 2025 muss die Pflege auch nicht mehr eine Zeit lang bestanden haben.

  1. ObergrenzePflegedienst, Nachbarn oder Bekannte: bis zum Rest des Jahresbetrags von 3.539 €. Nahe Angehörige und wer im Haushalt lebt: für die Pflege höchstens das doppelte Pflegegeld, Fahrtkosten und Verdienstausfall kommen dazu, zusammen ebenfalls höchstens bis zum Rest des Jahresbetrags (§ 39 Abs. 2 und 3 SGB XI).
  2. TageFehlt die Pflegeperson 8 Stunden oder länger am Tag, zählt der Tag auf die 8 Wochen im Jahr, das sind 56 Kalendertage. Kürzere Abwesenheiten zählen nur beim Geld.
  3. PflegegeldAn den Tagen der Vertretung zahlt die Kasse das halbe Pflegegeld, am ersten und letzten Tag das volle (§ 37 Abs. 2 SGB XI).

Erstattung = Kosten, höchstens der Rest von 3.539 €
Angehörige: Kosten bis 2 × Pflegegeld + Fahrtkosten + Verdienstausfall, höchstens der Rest von 3.539 €
Pflegegeld in der Zeit = Pflegegeld ÷ 30 × (volle Tage + halbe Tage ÷ 2)

Rechenbeispiel Pflegegrad 3: die Tochter vertritt 14 Tage

Die Mutter pflegt den Vater und fährt zwei Wochen in Urlaub. Die Tochter wohnt nicht im Haushalt und bekommt für die Pflege 1.500 €, dazu ihre Fahrten mit dem eigenen Auto.

An die Tochter gezahlt für 14 Tage Pflege
1.500,00 €
Davon erstattet: höchstens 2 × 599 € Pflegegeld
1.198,00 €
+ Fahrtkosten: 14 Tage × 30 km × 0,20 €
84,00 €
Erstattung durch die Pflegekasse
1.282,00 €

Selbst zu tragen sind 302,00 €, der Teil über dem doppelten Pflegegeld. Vom Jahresbetrag bleiben 2.257,00 €, von den 8 Wochen 42 Tage. Pflegegeld gibt es für die 14 Tage 159,73 € statt 279,53 €.

Verhinderungspflege 2026: Beträge und Regeln

Regel2026Grundlage
Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege3.539 €§ 42a Abs. 1 SGB XI
Anspruchab Pflegegrad 2§ 39 Abs. 1 SGB XI
Dauer im Kalenderjahr8 Wochen (56 Tage)§ 39 Abs. 1 SGB XI
Vorpflegezeitkeine§ 39 Abs. 1 SGB XI, seit 1. Juli 2025
Nahe Angehörige, nicht beruflich2 × Pflegegeld, dazu Fahrtkosten und Verdienstausfall§ 39 Abs. 3 SGB XI
Pflegegeld während der Vertretungdie Hälfte, erster und letzter Tag voll§ 37 Abs. 2 SGB XI
Pflegeperson weniger als 8 Stunden am Tag verhindertPflegegeld voll, Tag zählt nichtRundschreiben zu § 39
Fahrtkosten mit dem eigenen Auto0,20 € je km§ 5 Abs. 1 BRKG
Antrag auf Erstattung mit Belegenbis 31. Dezember des Folgejahres§ 39 Abs. 1 SGB XI
Rentenbeiträge der Pflegeperson im Urlaublaufen bis 8 Wochen weiter§ 34 Abs. 3 SGB XI

Gesetzesstand Oktober 2026. Rundschreiben: Gemeinsames Rundschreiben der Pflegekassen vom 2. April 2026.

Höchstbeträge der Verhinderungspflege je Pflegegrad
PflegegradPflegegeld im MonatAngehörige für die PflegePflegedienst, andere Personenhalbes Pflegegeld je Tag
2347 €694 €3.539 €5,78 €
3599 €1.198 €3.539 €9,98 €
4800 €1.600 €3.539 €13,33 €
5990 €1.980 €3.539 €16,50 €

Höchstbeträge im Kalenderjahr. Bei Angehörigen kommen nachgewiesene Fahrtkosten und Verdienstausfall dazu, zusammen höchstens 3.539 €. Der Jahresbetrag gilt für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen. Bei Pflegegrad 1 gibt es keine Verhinderungspflege.

Was sich seit Juli 2025 geändert hat

Bis zum 30. Juni 2025 gab es zwei getrennte Töpfe: 1.685 € für die Verhinderungspflege, aufstockbar um 843 € aus der Kurzzeitpflege, und 1.854 € für die Kurzzeitpflege. Die Verhinderungspflege dauerte höchstens sechs Wochen, und die Pflegeperson musste vorher sechs Monate gepflegt haben. Seit dem 1. Juli 2025 gibt es den gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €, acht Wochen und keine Wartezeit mehr. Seit dem 1. Januar 2026 gilt außerdem eine Frist für die Erstattung.

Verhinderungspflege durch Angehörige: wie viel Geld?

Für die Pflege durch nahe Angehörige zahlt die Kasse im Kalenderjahr regelmäßig höchstens das Pflegegeld für zwei Monate (§ 39 Abs. 3 Satz 2 SGB XI): 694 € bei Pflegegrad 2, 1.198 € bei Pflegegrad 3, 1.600 € bei Pflegegrad 4 und 1.980 € bei Pflegegrad 5. Nahe Angehörige sind alle, die mit dem Gepflegten bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind: Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel und Geschwister, dazu Stiefeltern, Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwager und Schwägerin. Wer im selben Haushalt lebt, zählt ebenfalls dazu, etwa der Ehepartner.

Über das doppelte Pflegegeld hinaus erstattet die Kasse, was der Ersatzperson durch die Vertretung nachweislich an Kosten entsteht (Satz 3): Fahrtkosten, mit dem eigenen Auto 0,20 € je Kilometer, und Verdienstausfall, etwa durch unbezahlten Urlaub. Selbstständige belegen ihn mit dem Einkommensteuerbescheid des Vorjahres. Alles zusammen ist auf den Rest des Jahresbetrags begrenzt (Satz 4).

Rechenbeispiel Pflegegrad 4: der Sohn nimmt unbezahlten Urlaub

Die Tochter, die sonst pflegt, ist krank. Ihr Bruder übernimmt 10 Tage und verdient in der Zeit nichts.

An den Sohn gezahlt für 10 Tage Pflege, unter der Grenze von 1.600 €
800,00 €
+ Verdienstausfall durch unbezahlten Urlaub
1.200,00 €
+ Fahrtkosten: 10 Tage × 40 km × 0,20 €
80,00 €
Erstattung durch die Pflegekasse
2.080,00 €

Das ist mehr als das doppelte Pflegegeld von 1.600 €, weil Verdienstausfall und Fahrtkosten obendrauf kommen. Vom Jahresbetrag bleiben 1.459,00 €.

Das doppelte Pflegegeld teilen die Kassen nicht auf Tage auf. Es steht auch für eine kurze Vertretung voll zur Verfügung. Ob der Betrag angemessen ist, prüft die Kasse aber im Einzelfall (Gemeinsames Rundschreiben zu § 39). Bekommt die Ersatzperson für die freien Arbeitstage schon Pflegeunterstützungsgeld, erstattet die Kasse den Verdienstausfall nicht noch einmal (dort Ziffer 2.5).

Nachbarn, Freunde und andere Privatpersonen

Vertritt eine Nachbarin, ein Freund oder eine Bekannte, gilt die Grenze des doppelten Pflegegelds nicht. Die Kasse zahlt dann bis zum Rest des Jahresbetrags, also bis zu 3.539 € (§ 39 Abs. 2 SGB XI). Dasselbe gilt für entferntere Verwandte wie Nichte, Neffe, Tante, Onkel, Cousine oder Cousin, die im dritten oder vierten Grad verwandt sind. Eine Ausbildung in der Pflege braucht die Ersatzperson nicht. Den Betrag vereinbart ihr selbst, etwa als Stundensatz, und belegt ihn mit Quittung oder Kontoauszug.

Pflegen Angehörige beruflich, also erwerbsmäßig, gilt für sie ebenfalls der volle Jahresbetrag (§ 39 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Davon gehen die Kassen etwa aus, wenn die Vertretung am Stück länger als acht Wochen dauert. Im Rechner wählst du dafür „Andere“.

Verhinderungspflege stundenweise

Verhinderungspflege gibt es auch für ein paar Stunden, etwa für einen Arzttermin, den Einkauf oder einen freien Nachmittag der Pflegeperson. Fehlt sie an einem Tag weniger als 8 Stunden, zählt nur das Geld: Der Betrag geht vom Jahresbetrag ab, der Tag aber nicht von den 8 Wochen, und das Pflegegeld bleibt voll (Gemeinsames Rundschreiben zu § 39).

Entscheidend ist, wie lange die Pflegeperson fehlt, nicht wie lange die Vertretung da ist. Ist sie 8 Stunden weg und kommt die Vertretung nur für 2 Stunden, zählt der Tag trotzdem auf die 8 Wochen. Sind die 8 Wochen verbraucht, aber noch Geld im Jahresbetrag, geht die stundenweise Vertretung weiter.

Rechenbeispiel Pflegegrad 2: eine Nachbarin hilft stundenweise

Die Nachbarin kommt einmal in der Woche für vier Stunden, damit die pflegende Tochter Termine wahrnehmen kann. Nach zehn Wochen sind es 40 Stunden.

40 Stunden × 15 €
600,00 €
Erstattung durch die Pflegekasse
600,00 €
Rest des Jahresbetrags
2.939,00 €
Reicht zu 15 € je Stunde noch für
195 Stunden

Das Pflegegeld läuft in voller Höhe weiter, und von den 8 Wochen ist kein Tag verbraucht.

Bei Angehörigen gilt auch stundenweise das doppelte Pflegegeld als Obergrenze. Jeder erstattete Euro fehlt später im Jahresbetrag, etwa für eine Kurzzeitpflege. Weil das Pflegegeld bei kurzen Vertretungen ohnehin weiterläuft, kann es günstiger sein, kleine Einsätze nicht abzurechnen und den Jahresbetrag aufzuheben. Das Rundschreiben der Pflegekassen nennt diesen Fall ausdrücklich.

Pflegegeld während der Verhinderungspflege

Während der Verhinderungspflege zahlt die Kasse die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes weiter, für bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Am ersten und am letzten Tag bleibt es voll. Der Monat zählt dabei 30 Tage. Kommt neben dem Pflegegeld ein Pflegedienst, halbiert sich das anteilige Pflegegeld (§ 38 Satz 4 SGB XI).

Das Bundesgesundheitsministerium rechnet es so vor: Pflegegrad 4, die Pflegeperson ist 15 Tage krank. Für den ersten und letzten Tag gibt es das volle Pflegegeld, für die 13 Tage dazwischen die Hälfte, 173,33 €.

Pflegegeld für 14 Tage mit und ohne Verhinderungspflege
PflegegradPflegegeld im Monat14 Tage ohne Vertretung14 Tage mit Verhinderungspflege
2347 €161,93 €92,53 €
3599 €279,53 €159,73 €
4800 €373,33 €213,33 €
5990 €462,00 €264,00 €

Volles Pflegegeld, geteilt durch 30 je Tag. Mit Verhinderungspflege: zwei Tage voll, die übrigen Tage zur Hälfte. Teilbeträge auf Cent gerundet wie bei den Pflegekassen.

Reicht der Jahresbetrag nicht für alle Tage, endet die Verhinderungspflege an dem Tag, an dem er aufgebraucht ist. Danach gibt es wieder das volle Pflegegeld, wenn die Pflege sichergestellt ist (Gemeinsames Rundschreiben zu § 39). Ein Beispiel bei Pflegegrad 3: Ein Pflegedienst vertritt 28 Tage lang für 150 € am Tag, zusammen 4.200 €. Der Jahresbetrag reicht für 24 Tage (3.539 € ÷ 150 €, aufgerundet). Für die 28 Tage gibt es 339,43 € Pflegegeld statt 559,07 €, und 661 € der Rechnung zahlt die Familie selbst.

Verhinderungspflege beantragen: Belege und Frist

Einen Antrag vor der Vertretung braucht es nicht (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Du reichst danach den Antrag auf Erstattung mit den Belegen bei der Pflegekasse ein, spätestens bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres. Wer später kommt, bekommt nichts mehr. Die Frist gilt seit dem 1. Januar 2026, auch für Kosten aus früheren Jahren.

Kosten aus 2025: Frist bis 31. Dezember 2026

Für Verhinderungspflege im Jahr 2025 muss der Antrag mit den Belegen bis zum 31. Dezember 2026 bei der Pflegekasse sein. Kosten aus noch früheren Jahren erstatten die Kassen seit 2026 nicht mehr (Gemeinsames Rundschreiben zu § 39).

  • Pflege durch Angehörige oder andere Personen: Quittung oder Kontoauszug über das gezahlte Geld.
  • Fahrtkosten und Verdienstausfall: gefahrene Kilometer oder Fahrkarten, Selbstständige den Einkommensteuerbescheid des Vorjahres.
  • Pflegedienst oder Einrichtung: die Rechnung. Pflegeeinrichtungen müssen dir danach eine schriftliche Übersicht geben, auf der steht, welcher Betrag über den Jahresbetrag abgerechnet werden soll (§ 42a Abs. 3 SGB XI).

Findet die Vertretung in einer Einrichtung statt, etwa in einem Wohnheim, zahlt die Kasse nur die Kosten der Pflege, nicht Unterkunft, Verpflegung oder Investitionskosten. Steht auf der Rechnung nur eine Summe oder ein Tagessatz, sollen die Kassen mindestens 20 % abziehen (Gemeinsames Rundschreiben zu § 39). Wie hoch die Pflegekosten auf Dauer im Heim sind, zeigt der Pflegelücken-Rechner, welcher Pflegegrad zu erwarten ist, der Pflegegrad-Rechner.

Häufige Fragen

Gibt es Verhinderungspflege schon bei Pflegegrad 1?
Nein, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gibt es erst ab Pflegegrad 2 (§ 39 Abs. 1, § 42a Abs. 1 SGB XI). Bei Pflegegrad 1 bleibt der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat. Die Kasse erstattet damit zum Beispiel einen Pflegedienst oder ein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag, das stundenweise einspringt (§ 45b SGB XI).
Was ist der Unterschied zwischen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege?
Kurzzeitpflege heißt: Die gepflegte Person zieht für eine Zeit in eine zugelassene Pflegeeinrichtung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt (§ 42 SGB XI). Verhinderungspflege heißt: Jemand vertritt die Pflegeperson, meist zu Hause. Beide dauern höchstens acht Wochen im Jahr und teilen sich den Jahresbetrag von 3.539 €. Auch das halbe Pflegegeld läuft in beiden Fällen weiter. Die Tage der Kurzzeitpflege zählen aber nicht auf die acht Wochen der Verhinderungspflege.
Muss die Ersatzperson das Geld versteuern?
Angehörige nicht, solange es nicht mehr ist als das Pflegegeld nach § 37 SGB XI: Bis dahin ist es steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG). Das gilt auch für andere Personen, wenn sie damit eine sittliche Pflicht gegenüber dem Gepflegten erfüllen. Steuerlich zählt die Verhinderungspflege wie die übrige Pflege. Was darüber hinausgeht oder an jemanden ohne diese Bindung fließt, ist steuerpflichtig (Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, WD 4 - 3000 - 202/18, mit Verweis auf die Oberfinanzdirektion Frankfurt).
Bleibt die pflegende Person im Urlaub rentenversichert?
Ja, für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Während ihres Erholungsurlaubs zahlt die Pflegekasse die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung weiter (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 SGB XI). Für die Ersatzperson zahlt sie Rentenbeiträge nur, wenn diese selbst als Pflegeperson gilt, also regelmäßig mindestens zehn Stunden in der Woche an mindestens zwei Tagen pflegt (§ 19 Satz 2, § 44 SGB XI).
Gibt es Verhinderungspflege, wenn nur ein Pflegedienst pflegt?
Nein. Verhinderungspflege setzt voraus, dass eine Pflegeperson ausfällt, also jemand, der nicht beruflich pflegt: Angehörige, Partner, Nachbarn oder Freunde (§ 39 Abs. 1, § 19 SGB XI). Die Kräfte eines Pflegedienstes zählen nicht dazu (Gemeinsames Rundschreiben der Pflegekassen zu § 39).
Läuft die Sachleistung des Pflegedienstes während der Verhinderungspflege weiter?
Ja, ungekürzt. Die Verhinderungspflege kommt obendrauf. Bei Pflegegrad 5 kann die Kasse so in einem Monat bis zu 5.838 € übernehmen: den Jahresbetrag und die Sachleistung (Gemeinsames Rundschreiben zu § 39).
Geht Verhinderungspflege auch im gemeinsamen Urlaub oder im Ausland?
Ja. Sie ist nicht an die Wohnung gebunden (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Fährt die gepflegte Person mit in den Urlaub und übernimmt dort jemand anderes die Pflege, zahlt die Kasse auch bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, ob die Ersatzperson mitreist oder vor Ort wohnt (Gemeinsames Rundschreiben zu § 39, Ziffer 2.1). Für Einrichtungen wie ein Wohnheim gelten die Regeln unter Belege und Frist.
Was passiert, wenn der Jahresbetrag aufgebraucht ist?
Dann zahlt die Kasse in diesem Jahr weder Verhinderungs- noch Kurzzeitpflege, ab dem 1. Januar gibt es den Betrag neu. Ist die Pflege bis dahin anders sichergestellt, läuft das Pflegegeld voll weiter. Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat bleibt, etwa für Tagespflege, Kurzzeitpflege oder anerkannte Alltagshilfen, ab Pflegegrad 2 aber nicht für Körperpflege durch einen Pflegedienst (§ 45b SGB XI).

Quellen

  1. § 39 SGB XI: Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson: Fassung seit 1. Januar 2026, geprüft am 21. Oktober 2026 gesetze-im-internet.de
  2. § 42a SGB XI: Gemeinsamer Jahresbetrag: 3.539 € im Kalenderjahr gesetze-im-internet.de
  3. § 37 SGB XI: Pflegegeld: Absatz 2: Hälfte während Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gesetze-im-internet.de
  4. § 38 SGB XI: Kombinationsleistung: Satz 4: halbes anteiliges Pflegegeld gesetze-im-internet.de
  5. § 42 SGB XI: Kurzzeitpflege: acht Wochen, Jahresbetrag gesetze-im-internet.de
  6. § 34 SGB XI: Ruhen der Leistungsansprüche: Absatz 3: soziale Sicherung im Urlaub der Pflegeperson gesetze-im-internet.de
  7. § 3 EStG: Nr. 36: steuerfreie Einnahmen für Pflege gesetze-im-internet.de
  8. § 5 BRKG: Wegstreckenentschädigung: 20 Cent je Kilometer gesetze-im-internet.de
  9. Bundesgesundheitsministerium: Pflege zu Hause: Verhinderungspflege mit Rechenbeispiel, Stand 14. September 2026 bundesgesundheitsministerium.de
  10. GKV-Spitzenverband: Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 02.04.2026: zu §§ 37, 39 und 42a: Angehörige, stundenweise Vertretung, Pflegegeld, Beispiele gkv-spitzenverband.de
  11. Bekanntmachung der Leistungsbeträge ab 1. Januar 2025: Beträge bis 30. Juni 2025 gesetze-im-internet.de
  12. Wissenschaftliche Dienste des Bundestags: Steuer auf weitergeleitete Zahlungen für Verhinderungspflege: WD 4 - 3000 - 202/18 bundestag.de

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