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Elternzeit-Rechner 2026

Jeder Elternteil hat bis zu 36 Monate Elternzeit je Kind, bis zu 24 Monate davon auch zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag. Anmelden musst du sie spätestens 7 Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber, ab dem 3. Geburtstag 13 Wochen vorher, eine E-Mail reicht. Der Rechner zeigt den letzten Tag für die Anmeldung, das Ende, den Kündigungsschutz und wie viel Urlaub bleibt.

Stand: So werden die Rechner geprüft

Elternzeit-Rechner

Letzter Tag deiner Elternzeit

12.04.2028

12 Monate ab dem 13.04.2027 · wieder im Job ab 13.04.2028

Anmelden musst du sie bis Mo., 22.02.2027 (7 Wochen vorher) in Textform, eine E-Mail reicht. Vom Rest (24 Monate) gehen noch die 8 Wochen Mutterschutz ab.

Anmelden bis
22.02.2027
Kündigungsschutz frühestens ab
16.02.2027
Danach noch übrig
24 Monate
3. Geburtstag
15.02.2030
Spätestes Ende
14.02.2035
Mutterschutz bis
12.04.2027

Dein Urlaub, 30 Tage im Jahr

Jahrvolle Monate ElternzeitKürzung bis zubleiben mindestens
2027820 Tage10 Tage
202837,5 Tage22,5 Tage

Gekürzt wird nur, wenn der Arbeitgeber es erklärt. Arbeitest du in der Elternzeit bei ihm in Teilzeit, darf er nicht kürzen. Urlaub von vor der Elternzeit verfällt nicht, du nimmst ihn danach.

Tipp · Soll die Elternzeit direkt an den Mutterschutz anschließen, muss die Anmeldung bis Mo., 22.02.2027 beim Arbeitgeber sein, 7 Tage nach der Geburt. Am einfachsten schickst du sie schon vor der Geburt ab. In der Elternzeit darfst du bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten.

Auf dieser Seite
  1. So wird gerechnet
  2. Die Regeln auf einen Blick
  3. Drei Beispiele
  4. Anmeldung und Bindung
  5. Urlaub in der Elternzeit
  6. Teilzeit und Kündigungsschutz
  7. Häufige Fragen
  8. Quellen

So rechnet der Elternzeit-Rechner

Elternzeit ist Kalenderrechnung. Aus dem Geburtstag des Kindes, dem ersten Tag deiner Elternzeit und der Dauer ergeben sich Ende, Anmeldefrist, Kündigungsschutz und Urlaub. Bei allen kommt es auf den einzelnen Tag an.

  1. Ende12 Monate ab dem 13. Mai 2027 enden am 12. Mai 2028, nicht einen Tag später. Der erste Tag zählt mit, deshalb endet die Elternzeit am Tag vor dem gleichen Datum (§ 188 Abs. 2 BGB). Am Tag danach bist du wieder im Job.
  2. AnmeldefristZwischen dem Tag, an dem deine Anmeldung beim Arbeitgeber ankommt, und dem ersten Tag der Elternzeit müssen volle 7 Wochen liegen, ab dem 3. Geburtstag 13 Wochen. Der letzte mögliche Tag liegt deshalb 50 Tage vor dem Beginn, bei 13 Wochen 92 Tage. Es zählt der Zugang, nicht das Datum auf deinem Schreiben.
  3. KündigungsschutzEr beginnt mit der Anmeldung, frühestens 8 Wochen vor Beginn, ab dem 3. Geburtstag 14 Wochen vorher.
  4. UrlaubJe vollem Kalendermonat in Elternzeit darf der Arbeitgeber ein Zwölftel des Jahresurlaubs streichen.

Anmeldung spätestens = erster Tag der Elternzeit − 50 Tage (ab dem 3. Geburtstag − 92 Tage)

Bei der Mutter zählen die 8 Wochen Mutterschutz nach der Geburt auf ihre drei Jahre (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BEEG), nach einer Früh- oder Mehrlingsgeburt 12 Wochen. Kommt das Kind vor dem errechneten Termin, hängt der Mutterschutz außerdem die Tage an, die vor der Geburt gefehlt haben (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Ihre Elternzeit beginnt frühestens am Tag danach. Der Rechner zieht die Schutzfrist vom Rest ab und lässt am Stück höchstens 34 volle Monate zu. Reicht ein Block über den 3. Geburtstag, setzt er für die Anmeldung die längere Frist von 13 Wochen an, weil für die Zeit danach diese Frist gilt.

Wochenende und Feiertag verschieben nichts

Fällt der letzte Tag für die Anmeldung auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, bleibt es bei diesem Tag. Anders als bei vielen anderen Fristen rutscht er nicht auf den nächsten Werktag. Sorg dafür, dass die Anmeldung am Werktag davor ankommt.

Die Regeln auf einen Blick

Diese Zahlen stehen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Sie gelten für jedes Kind und jeden Elternteil einzeln und hängen nicht vom Kalenderjahr ab.

RegelDauer oder FristGrundlage
Elternzeit je Elternteil und Kind36 Monate§ 15 Abs. 2 BEEG
davon zwischen 3. Geburtstag und Tag vor dem 8.bis 24 Monate§ 15 Abs. 2 BEEG
Anmeldung für die Zeit bis zum 3. Geburtstag7 Wochen vorher§ 16 Abs. 1 BEEG
Anmeldung für die Zeit ab dem 3. Geburtstag13 Wochen vorher§ 16 Abs. 1 BEEG
Festlegen bei Anmeldung bis zum 3. Geburtstag2 Jahre§ 16 Abs. 1 BEEG
Abschnitte je Elternteil ohne Zustimmung3§ 16 Abs. 1 BEEG
Kündigungsschutz frühestens vor Beginn8 Wochen, ab dem 3. Geburtstag 14§ 18 Abs. 1 BEEG
Arbeit in der Elternzeit höchstens32 Stunden je Woche§ 15 Abs. 4 BEEG
Mutterschutz nach der Geburt, zählt bei der Mutter mit8 Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburt 12§ 3 Abs. 2 MuSchG
Urlaubskürzung je vollem Kalendermonatein Zwölftel§ 17 Abs. 1 BEEG
Eigene Kündigung zum Ende der Elternzeit3 Monate Frist§ 19 BEEG

Die Anmeldung in Textform, also auch per E-Mail, gilt seit dem 1. Mai 2025. Vorher musste sie unterschrieben sein.

Drei Beispiele für eine Familie

Ein Kind kommt am Mittwoch, 17. März 2027 zur Welt. Die Mutter nimmt nach dem Mutterschutz 12 Monate Elternzeit, der Vater 2 Monate ab der Geburt und später noch 12 Monate zum Schulstart. Alle Termine stammen aus dem Rechner oben.

Elternzeit von Mutter und Vater bis zum 8. Geburtstag des Kindes Die Mutter ist nach 8 Wochen Mutterschutz 12 Monate in Elternzeit. Der Vater nimmt 2 Monate ab der Geburt und 12 Monate ab dem 1. September 2033. Elternzeit geht bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag, nach dem 3. Geburtstag höchstens 24 Monate. Geburt12345678 Mutter Vater ab hier höchstens 24 Monate
Elternzeit Mutterschutz nach der Geburt waagerecht: Alter des Kindes in Jahren
Rechenbeispiel Mutter: 12 Monate nach dem Mutterschutz
Geburt
17.03.2027
Mutterschutz nach der Geburt bis
12.05.2027
Elternzeit ab
13.05.2027
Letzter Tag nach 12 Monaten
12.05.2028
Anmeldung beim Arbeitgeber spätestens
24.03.2027

Die Anmeldung ist also schon 7 Tage nach der Geburt fällig. Danach bleiben der Mutter 24 Monate minus die 8 Wochen Mutterschutz. Eine Lücke im Kündigungsschutz entsteht nicht: Der Schutz aus dem Mutterschutzgesetz reicht bis mindestens 4 Monate nach der Geburt (§ 17 MuSchG), der aus § 18 BEEG beginnt mit der Anmeldung.

Rechenbeispiel Vater: 2 Monate ab der Geburt
Errechneter Termin, Beginn der Elternzeit
17.03.2027
Letzter Tag nach 2 Monaten
16.05.2027
Kündigungsschutz frühestens ab
20.01.2027
Anmeldung spätestens
26.01.2027

Er meldet 7 Wochen vor dem errechneten Termin an, spätestens am Dienstag, 26. Januar 2027. Kommt das Kind früher, reicht ausnahmsweise eine kürzere Frist. Kommt es später, beginnt die Elternzeit erst mit der Geburt. Gleichzeitig mit der Mutter in Elternzeit zu sein, ist kein Problem. Beim Basiselterngeld gibt es dafür eine Grenze (§ 4 Abs. 6 BEEG), siehe die Fragen unten.

Rechenbeispiel Vater: 12 Monate zum Schulstart
Elternzeit ab
01.09.2033
Letzter Tag nach 12 Monaten
31.08.2034
Kündigungsschutz frühestens, 14 Wochen vorher
26.05.2033
Anmeldung spätestens, 13 Wochen vorher
01.06.2033

Das ist sein zweiter Abschnitt, zustimmen muss der Arbeitgeber nicht. Einen dritten Abschnitt nach dem 3. Geburtstag dürfte er binnen 8 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Danach kann der Vater nur noch bis zum 16. März 2035 Elternzeit nehmen, dem Tag vor dem 8. Geburtstag.

Anmeldung: Form, Bindung und Abschnitte

Seit dem 1. Mai 2025 reicht die Textform, also eine E-Mail oder ein Brief ohne Unterschrift. Mündlich reicht nicht. In die Anmeldung gehören Beginn und Ende deiner Elternzeit.

Für die Zeit bis zum 3. Geburtstag musst du dich dabei für zwei Jahre festlegen: Du erklärst, in welchen Zeiten innerhalb dieser zwei Jahre du Elternzeit nimmst (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Was du auslässt, bekommst du in diesem Zeitraum nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers. Schließt die Elternzeit der Mutter direkt an den Mutterschutz an, zählt die Schutzfrist in die zwei Jahre hinein. Ist dein Vertrag befristet und endet früher, legst du dich nur bis zu seinem Ende fest.

Jeder Elternteil darf seine Elternzeit auf drei Abschnitte verteilen, auf mehr nur mit Zustimmung. Einen dritten Abschnitt, der nach dem 3. Geburtstag liegt, kann der Arbeitgeber binnen 8 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Bescheinigen muss er dir die Elternzeit in jedem Fall (§ 16 Abs. 1 Satz 8 BEEG). Wechselst du den Job, kann der neue Arbeitgeber eine Bescheinigung über die schon genommene Elternzeit verlangen.

Zu spät dran? Den Anspruch verlierst du nicht, die Elternzeit beginnt dann aber später. Bei dringenden Gründen reicht ausnahmsweise eine kürzere Frist (§ 16 Abs. 1 Satz 3 BEEG). Konnte die Mutter die Elternzeit nach dem Mutterschutz ohne eigenes Verschulden nicht rechtzeitig verlangen, darf sie das binnen einer Woche nachholen, nachdem der Grund weggefallen ist (§ 16 Abs. 2).

Die Mutter hat nach der Geburt nur 7 Tage

Soll die Elternzeit direkt an den Mutterschutz anschließen, muss die Anmeldung spätestens 7 Tage nach der Geburt beim Arbeitgeber sein, bei 12 Wochen Mutterschutz 35 Tage danach. Am besten schickst du sie deshalb schon vor der Geburt ab: Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, mit der gewünschten Dauer.

Urlaub in der Elternzeit

Für jeden vollen Kalendermonat in Elternzeit darf der Arbeitgeber deinen Jahresurlaub um ein Zwölftel kürzen (§ 17 Abs. 1 BEEG), bei 30 Tagen im Jahr also um 2,5 Tage je Monat. Von allein passiert das nicht: Er muss die Kürzung erklären. Das darf er vor, während oder nach der Elternzeit, solange das Arbeitsverhältnis besteht, aber erst, wenn du die Elternzeit verlangt hast (BAG, Urteil vom 19. März 2019, 9 AZR 362/18).

Angefangene Monate zählen nicht. Darum entscheidet der erste Tag mit, wie viel Urlaub übrig bleibt:

12 Monate Elternzeitvolle KalendermonateKürzung höchstens
1. Juni 2027 bis 31. Mai 2028Beginn am Monatsersten1230 Tage
2. Juni 2027 bis 1. Juni 2028Beginn einen Tag später1127,5 Tage
13. Mai 2027 bis 12. Mai 2028Beispiel der Mutter oben1127,5 Tage

Bei 30 Tagen Urlaub im Jahr, zusammengezählt über beide Kalenderjahre. Gekürzt wird jeweils der Urlaub des Jahres, in dem der Monat liegt. Bei der Mutter aus dem Beispiel bleiben 2027 noch 12,5 Tage und 2028 noch 20 Tage.

Arbeitest du während der Elternzeit bei deinem Arbeitgeber in Teilzeit, darf er gar nicht kürzen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Urlaub, den du vor der Elternzeit nicht mehr nehmen konntest, verfällt nicht: Du bekommst ihn nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr (§ 17 Abs. 2). Endet das Arbeitsverhältnis, wird der offene Urlaub ausgezahlt. Hattest du vorher schon mehr Urlaub, als dir nach der Kürzung zusteht, darf er den Urlaub nach der Elternzeit entsprechend kürzen (§ 17 Abs. 4). Wie viele Tage dir bei Teilzeit zustehen, rechnet der Urlaubsanspruch-Rechner.

Teilzeit und Kündigungsschutz

In der Elternzeit darfst du bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten, gerechnet im Monatsdurchschnitt (§ 15 Abs. 4 BEEG). Für einen anderen Arbeitgeber oder eine selbstständige Arbeit brauchst du die Zustimmung deines Arbeitgebers. Ablehnen darf er nur binnen 4 Wochen und nur aus dringenden betrieblichen Gründen, in Textform.

Auf Teilzeit bei deinem eigenen Arbeitgeber hast du einen Anspruch, wenn alles davon zutrifft (§ 15 Abs. 7 BEEG):

  • Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Leute, Auszubildende nicht mitgezählt.
  • Du bist dort seit mehr als 6 Monaten ohne Unterbrechung beschäftigt.
  • Du willst für mindestens 2 Monate auf 15 bis 32 Wochenstunden gehen.
  • Dringende betriebliche Gründe stehen nicht entgegen.
  • Du beantragst es 7 Wochen vorher in Textform, ab dem 3. Geburtstag 13 Wochen, mit Beginn und Umfang.

Lehnt der Arbeitgeber nicht binnen 4 Wochen in Textform und mit Begründung ab, ab dem 3. Geburtstag binnen 8 Wochen, gilt deine Teilzeit so als festgelegt, wie du sie beantragt hast. Zweimal während der ganzen Elternzeit kannst du so eine Verringerung verlangen (§ 15 Abs. 6). Nach der Elternzeit kehrst du zu deiner alten Arbeitszeit zurück. Was netto bleibt, zeigt der Teilzeit-Rechner, das passende ElterngeldPlus der Elterngeld-Rechner.

Ab der Anmeldung darf dir der Arbeitgeber nicht mehr kündigen. Der Schutz beginnt aber frühestens 8 Wochen vor der Elternzeit, bei Elternzeit nach dem 3. Geburtstag 14 Wochen vorher, und hält bis zu ihrem Ende (§ 18 BEEG). Er gilt auch, wenn du in der Elternzeit bei ihm Teilzeit arbeitest. Ausnahmen gibt es nur, wenn die zuständige Landesbehörde die Kündigung vorher für zulässig erklärt.

Du selbst kannst jederzeit mit deiner normalen Frist kündigen. Willst du zum Ende der Elternzeit gehen, gilt eine Frist von 3 Monaten (§ 19 BEEG). Bleibst du, hast du Anspruch auf deinen Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen, schlechter bezahlt darf er nicht sein.

Häufige Fragen

Wie bin ich in der Elternzeit krankenversichert?
Warst du vorher pflichtversichert, bleibst du Mitglied deiner Krankenkasse (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Beiträge fallen nur auf Einkommen an, etwa aus einer Teilzeitstelle, das Elterngeld selbst ist beitragsfrei (§ 224 SGB V). Freiwillig Versicherte zahlen in der Regel weiter, unter Umständen den Mindestbeitrag, es sei denn, sie könnten über den Ehepartner familienversichert sein. Privat Versicherte zahlen den ganzen Beitrag selbst, der Zuschuss des Arbeitgebers fällt weg.
Zählt die Elternzeit für die Rente?
Nicht die Elternzeit selbst, sondern die Erziehung: Für die ersten drei Lebensjahre bekommt ein Elternteil Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI), zusammen rund 3 Entgeltpunkte. Mit dem Rentenwert ab Juli 2026 sind das rund 128 € Monatsrente. Die Zeiten gehen an den Elternteil, der das Kind überwiegend erzieht, im Zweifel an die Mutter. Mit einer gemeinsamen Erklärung könnt ihr sie anders zuordnen. In der Arbeitslosenversicherung bleibt versichert, wer es vorher war, bis zum 3. Geburtstag (§ 26 Abs. 2a SGB III). Erzieht ihr gemeinsam, gilt das für den Elternteil, dem die Erziehungszeit zugeordnet ist. Nach dem 3. Geburtstag fällt beides weg.
Kann ich die Elternzeit vorzeitig beenden oder verlängern?
Beides geht mit Zustimmung des Arbeitgebers (§ 16 Abs. 3 BEEG). Willst du wegen eines weiteren Kindes oder in einem Härtefall früher zurück, etwa bei schwerer Krankheit oder dem Tod eines Elternteils, kann er das nur binnen vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Für den Mutterschutz eines neuen Babys darf die Mutter die Elternzeit auch ohne Zustimmung beenden. Verlängern kannst du ohne Zustimmung, wenn der geplante Wechsel zum anderen Elternteil aus wichtigem Grund nicht klappt, und nach Ablauf der zwei Jahre, auf die du dich festgelegt hast, mit den normalen Fristen. Stirbt das Kind, endet die Elternzeit spätestens 3 Wochen danach.
Endet meine Elternzeit mit dem befristeten Vertrag?
Ja. Elternzeit kannst du auch in einem befristeten Job nehmen, sie endet aber mit dem Vertrag, und der verlängert sich dadurch nicht. Anders ist es in der Ausbildung: Die Elternzeit wird nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet (§ 20 Abs. 1 BEEG), die Ausbildung dauert also länger. Das gilt nicht, wenn du die Ausbildung während der Elternzeit in Teilzeit weitermachst (§ 7a BBiG). Wissenschaftliche Mitarbeiter mit einem Qualifizierungsvertrag nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz können ihren Vertrag um die Elternzeit verlängern lassen (§ 2 Abs. 5 WissZeitVG), bei Drittmittelstellen gilt das nicht.
Dürfen wir beide gleichzeitig in Elternzeit gehen?
Ja. Jeder Elternteil hat seinen eigenen Anspruch und kann ihn allein oder zusammen mit dem anderen nehmen (§ 15 Abs. 3 BEEG). Bei Zwillingen besteht er für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiten überschneiden. Beim Elterngeld gibt es aber eine Grenze: Basiselterngeld bekommt ihr gleichzeitig nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate, Ausnahmen gelten etwa bei Mehrlingen und Frühgeburten (§ 4 Abs. 6 BEEG). Die Höhe rechnet der Elterngeld-Rechner.
Wer kann außer den Eltern Elternzeit nehmen?
Adoptiv- und Pflegeeltern: bis zu drei Jahre ab der Aufnahme des Kindes, längstens bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag (§ 15 Abs. 2 BEEG). Großeltern, wenn ein Elternteil minderjährig ist oder in einer Ausbildung steckt, die vor seinem 18. Geburtstag begonnen hat und ihn voll beansprucht, und nur solange kein Elternteil selbst Elternzeit nimmt (§ 15 Abs. 1a BEEG). Beamtinnen und Beamte haben eigene Regeln, beim Bund in der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung. Selbstständige haben keinen Anspruch, denn Elternzeit gibt es nur im Arbeitsverhältnis, dort aber auch im Minijob.

Quellen

  1. § 15 BEEG: Dauer und Teilzeit gesetze-im-internet.de
  2. § 16 BEEG: Anmeldung, Fristen, Abschnitte, vorzeitiges Ende gesetze-im-internet.de
  3. § 17 BEEG: Urlaub gesetze-im-internet.de
  4. § 18 BEEG: Kündigungsschutz gesetze-im-internet.de
  5. § 3 MuSchG: Schutzfristen vor und nach der Entbindung gesetze-im-internet.de
  6. Familienportal des Bundes: Wann und wie muss ich Elternzeit beantragen?: Textform, Termine für Mutter und Vater familienportal.de
  7. Familienportal des Bundes: Wie kann ich die Dauer der Elternzeit berechnen?: Anrechnung des Mutterschutzes familienportal.de
  8. Haufe: Elternzeit, Antrag und Frist: Fristberechnung nach §§ 187, 188 BGB mit Beispiel haufe.de
  9. BAG, Urteil vom 19.03.2019, 9 AZR 362/18: Kürzung des Urlaubs wegen Elternzeit bundesarbeitsgericht.de

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