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So wird die Erbquote berechnet
Die Erbquote ergibt sich in vier Schritten, der Rechner oben geht genauso vor.
- Anteil des EhepartnersLebt ein Ehe- oder eingetragener Lebenspartner, steht sein Anteil zuerst fest: neben Kindern 1/4, neben Eltern, Geschwistern oder Großeltern 1/2 (§ 1931 Abs. 1 BGB). Ohne Ehevertrag kommt 1/4 als pauschaler Zugewinnausgleich dazu (§ 1371 Abs. 1 BGB).
- Erste besetzte OrdnungDen Rest erben die Verwandten der nächsten Ordnung, in der noch jemand lebt (§ 1930 BGB). Ein einziges Kind oder Enkelkind schließt Eltern und Geschwister aus.
- Teilen nach StämmenKinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB). Ist ein Kind gestorben, teilen sich seine Kinder dessen Anteil (§ 1924 Abs. 3 BGB). Ein verstorbenes Kind ohne eigene Kinder zählt nicht mit.
- Pflichtteil ableitenWer per Testament leer ausgeht, kann als Kind, als Enkel an Stelle seines verstorbenen Elternteils, als Elternteil oder als Ehepartner die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils in Geld verlangen (§ 2303 BGB).
Erbteil je Kind = (1 − Erbteil des Ehepartners) ÷ Zahl der Stämme
- Ehepartner: 1/4 neben Kindern plus 1/4 als Zugewinnausgleich
- 1/2 = 150.000 €
- Rest für die Kinder, 2 Stämme (Sohn und verstorbene Tochter)
- 1/2
- Sohn: 1/2 ÷ 2
- 1/4 = 75.000 €
- Je Enkelkind über die Tochter: 1/4 ÷ 2
- 1/8 = 37.500 €
- Verteilt
- 300.000 €
Lebt die Tochter noch, erben ihre Kinder nichts, denn ein lebender Abkömmling schließt seine eigenen Kinder aus (§ 1924 Abs. 2 BGB). Dasselbe Prinzip zeigt die Broschüre „Erben und Vererben“ des Bundesjustizministeriums: Hinterlässt jemand ohne Ehepartner eine Tochter und drei Enkel aus einem verstorbenen Sohn, bekommt die Tochter 1/2 und jedes Enkelkind 1/6.
Schema der gesetzlichen Erbfolge: die Ordnungen
Das BGB sortiert die Verwandten in Ordnungen. Solange auch nur eine Person aus einer näheren Ordnung lebt, erbt niemand aus einer ferneren (§ 1930 BGB).
| Ordnung | Wer dazugehört | Wie geteilt wird | Grundlage |
|---|---|---|---|
| 1. Ordnung | Kinder, Enkel, Urenkel | Kinder zu gleichen Teilen, für ein verstorbenes Kind seine Kinder | § 1924 BGB |
| 2. Ordnung | Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen | Eltern je zur Hälfte, für einen verstorbenen Elternteil seine Kinder | § 1925 BGB |
| 3. Ordnung | Großeltern, Tanten und Onkel, Cousins und Cousinen | je Großelternseite die Hälfte, für verstorbene Großeltern ihre Kinder | § 1926 BGB |
| 4. Ordnung | Urgroßeltern und ihre Nachkommen | lebende Urgroßeltern allein, sonst die dem Grad nach nächsten Verwandten | § 1928 BGB |
| Fernere Ordnungen | entferntere Vorfahren und ihre Nachkommen | wie in der 4. Ordnung | § 1929 BGB |
| Staat | wenn kein Verwandter, Ehe- oder Lebenspartner da ist | das Land des letzten Wohnsitzes, sonst der Bund | § 1936 BGB |
Der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner gehört zu keiner Ordnung. Er erbt neben den Verwandten (§ 1931 BGB, § 10 LPartG).
In den ersten drei Ordnungen wird nach Stämmen geteilt. Ein lebender Verwandter schließt seine eigenen Nachkommen aus, für einen verstorbenen rücken dessen Kinder nach (§ 1924 Abs. 2 und 3 BGB). Für Geschwister, Nichten und Neffen gilt das genauso (§ 1925 Abs. 3 BGB). Ab der 4. Ordnung zählt nur noch, wer dem Grad nach am nächsten verwandt ist (§ 1928 Abs. 3 BGB).
| Regel | Anteil | Grundlage |
|---|---|---|
| Ehepartner neben Kindern oder Enkeln | 1/4 | § 1931 Abs. 1 BGB |
| Ehepartner neben Eltern, Geschwistern oder Großeltern | 1/2 | § 1931 Abs. 1 BGB |
| Zuschlag bei Zugewinngemeinschaft | plus 1/4 | § 1371 Abs. 1 BGB |
| Gütertrennung mit 1 oder 2 Kindern | gleiche Teile | § 1931 Abs. 4 BGB |
| Ehepartner ohne Verwandte der 1. und 2. Ordnung und ohne Großeltern | alles | § 1931 Abs. 2 BGB |
| Eingetragene Lebenspartner | wie Ehepartner | §§ 6, 10 LPartG |
| Pflichtteil für Abkömmlinge, Eltern und Ehepartner | 1/2 des Erbteils | § 2303 BGB |
Bürgerliches Gesetzbuch und Lebenspartnerschaftsgesetz, Wortlaut geprüft am 22. Oktober 2026.
Erbquote des Ehepartners bei Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft
Wie viel der Ehepartner bekommt, hängt davon ab, welche Verwandten noch leben und welcher Güterstand galt. Ohne Ehevertrag ist das die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 Abs. 1 BGB).
| Der Verstorbene hinterlässt neben dem Ehepartner | Zugewinngemeinschaft | Gütertrennung | Gütergemeinschaft |
|---|---|---|---|
| 1 Kind | 1/2 · 1/2 | 1/2 · 1/2 | 1/4 · 3/4 |
| 2 Kinder | 1/2 · 1/4 | 1/3 · 1/3 | 1/4 · 3/8 |
| 3 Kinder | 1/2 · 1/6 | 1/4 · 1/4 | 1/4 · 1/4 |
| 4 Kinder | 1/2 · 1/8 | 1/4 · 3/16 | 1/4 · 3/16 |
| keine Kinder, aber Eltern oder Geschwister | 3/4 | 1/2 | 1/2 |
| nur noch Großeltern | 3/4 | 1/2 | 1/2 |
| keinen dieser Verwandten | alles | alles | alles |
Mit Kindern: Anteil des Ehepartners · Anteil je Kind. Ohne Kinder: Anteil des Ehepartners, den Rest teilen sich die Verwandten. Eingetragene Lebenspartner erben wie Ehepartner (§§ 6, 10 LPartG).
Zugewinngemeinschaft: Neben Kindern bekommt der Ehepartner 1/4 und dazu 1/4 als pauschalen Zugewinnausgleich, zusammen 1/2. Ob in der Ehe wirklich ein Zugewinn entstanden ist, spielt keine Rolle (§ 1371 Abs. 1 BGB). Bei Ehepartner und zwei Kindern heißt das 1/2 und je 1/4, bei 300.000 € also 150.000 € und je 75.000 €.
Gütertrennung: Einen Zuschlag gibt es nicht. Neben einem oder zwei Kindern erben Ehepartner und Kinder zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4 BGB), mit zwei Kindern also je 1/3 oder 100.000 €. Ab drei Kindern bleibt der Ehepartner bei 1/4, in der Zugewinngemeinschaft hätte er 1/2.
Gütergemeinschaft: Auch hier kein Zuschlag, neben Kindern bleibt es bei 1/4. Dafür steht dem Ehepartner die Hälfte des gemeinsamen Vermögens ohnehin zu (§ 1476 Abs. 1 BGB), in den Nachlass fällt nur der Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut (§ 1482 BGB). Bei 600.000 € Gesamtgut ohne Schulden und zwei Kindern sind das 300.000 €: Der Ehepartner erbt davon 75.000 € und behält seine eigene Hälfte, jedes Kind erbt 112.500 €. Haben die Eheleute im Ehevertrag die fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart, fällt der Anteil am Gesamtgut gar nicht in den Nachlass (§ 1483 Abs. 1 BGB).
Voraus: Zusätzlich zum Erbteil stehen dem Ehepartner der Hausrat und die Hochzeitsgeschenke zu, neben Eltern, Geschwistern oder Großeltern vollständig, neben Kindern so weit er sie für einen angemessenen Haushalt braucht. Sie werden vorab erfüllt wie ein Vermächtnis (§ 1932 BGB).
Gesetzliche Erbfolge ohne Kinder: Eltern, Geschwister, Großeltern
Gibt es keine Kinder und keine Enkel, erbt die 2. Ordnung: die Eltern und ihre Nachkommen (§ 1925 BGB). Leben beide Eltern, bekommen sie je 1/2, Geschwister gehen leer aus. Mit Ehepartner in Zugewinngemeinschaft erhält dieser 3/4 und jeder Elternteil 1/8. So rechnet es auch das Bundesjustizministerium vor. Bei Gütertrennung sind es 1/2 und je 1/4.
Ist ein Elternteil gestorben, geht seine Hälfte an seine Kinder, also an die Geschwister des Verstorbenen, und für ein verstorbenes Geschwister an dessen Kinder (§ 1925 Abs. 3 BGB). Lebt die Mutter und gibt es zwei Geschwister, bekommt die Mutter 1/2 und jedes Geschwister 1/4. Hatte der verstorbene Elternteil keine weiteren Kinder, erbt der andere allein.
Geschwister und Halbgeschwister
Vollbürtige Geschwister erben über beide Eltern, Halbgeschwister nur über den gemeinsamen Elternteil. Deshalb bekommt ein Halbbruder weniger als eine Schwester, sobald beide Eltern gestorben sind.
- Schwester, erbt über Vater und Mutter
- 5/12 = 125.000 €
- Kinder des verstorbenen Bruders, sein Anteil von 5/12 geteilt durch 2
- je 5/24 = 62.500 €
- Halbbruder vom selben Vater, erbt nur über den Vater
- 1/6 = 50.000 €
- Verteilt
- 300.000 €
Neben einem Ehepartner bleibt für Geschwister weniger. Hinterlässt jemand seine Ehefrau und einen Neffen, dessen Vater, der Bruder des Verstorbenen, schon gestorben ist, und leben die Eltern nicht mehr, bekommt die Ehefrau in Zugewinngemeinschaft 3/4 und der Neffe 1/4.
Großeltern, Tanten, Onkel und Cousins
Erst wenn aus der 2. Ordnung niemand mehr lebt, erben die Großeltern und ihre Nachkommen (§ 1926 BGB). Jede Großelternseite bekommt die Hälfte. Leben alle vier Großeltern, erbt jeder 1/4. Für einen verstorbenen Großelternteil treten seine Kinder ein, also Tanten und Onkel, für eine verstorbene Tante ihre Kinder. Ist von einer Seite niemand mehr da, erbt die andere allein. Sind alle Großeltern gestorben und leben zwei Tanten väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits, bekommt der Onkel 1/2 und jede Tante 1/4.
Mit Ehepartner sieht es anders aus. Neben Großeltern bekommt er 1/2, in Zugewinngemeinschaft 3/4 (§ 1931 Abs. 1 BGB). Tanten, Onkel und Cousins erben neben einem Ehepartner nichts, ihr Anteil geht an ihn (§ 1931 Abs. 1 Satz 2 BGB). Leben keine Großeltern mehr, erbt der Ehepartner alles (§ 1931 Abs. 2 BGB).
Der Rechner bildet die 3. Ordnung vereinfacht ab: Tanten und Onkel gelten als gemeinsame Kinder beider Großeltern ihrer Seite. Wer danach kommt, zeigt das Schema oben. Erbt mangels Verwandter das Land, kann es das Erbe nicht ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB) und haftet grundsätzlich nur mit dem Nachlass.
Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteil
Der Pflichtteil baut auf der gesetzlichen Erbfolge auf. Wer durch ein Testament enterbt wird, kann von den Erben die Hälfte des Werts seines gesetzlichen Erbteils in Geld verlangen (§ 2303 BGB). Das gilt für Kinder, für Enkel an Stelle ihres verstorbenen Elternteils, für Eltern und für den Ehepartner. Geschwister, Großeltern, Tanten und Onkel haben keinen Pflichtteil, obwohl sie gesetzliche Erben sein können.
| Familie | Pflichtteil für | Erbteil | Pflichtteil | bei 300.000 € |
|---|---|---|---|---|
| Ehepartner und 2 Kinder | je Kind | 1/4 | 1/8 | 37.500 € |
| Ehepartner und 2 Kinder | Ehepartner | 1/2 | 1/4 | 75.000 € |
| nur 2 Kinder | je Kind | 1/2 | 1/4 | 75.000 € |
| Ehepartner und Eltern | je Elternteil | 1/8 | 1/16 | 18.750 € |
| nur die Eltern | je Elternteil | 1/2 | 1/4 | 75.000 € |
| Ehepartner und 2 Geschwister | je Geschwister | 1/8 | keiner | – |
Zugewinngemeinschaft. Beim Ehepartner der große Pflichtteil, wenn er etwas aus dem Erbe bekommt, aber weniger als die Hälfte seines Erbteils.
Das Bundesjustizministerium rechnet in seiner Broschüre so: Die Mutter setzt ihren Ehemann als Alleinerben ein, die Tochter ist enterbt, der Nachlass beträgt 100.000 €. Ihr gesetzlicher Erbteil wäre 1/2, ihr Pflichtteil ist 1/4, das sind 25.000 €.
Erbengemeinschaft: was die Erbquote praktisch bedeutet
Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Ihnen gehört der Nachlass gemeinsam, keinem allein das Auto oder das Konto (§ 2032 Abs. 1 BGB). Die Erbquote sagt, welcher Anteil am Ganzen auf jeden entfällt.
Verwalten müssen die Erben den Nachlass gemeinsam, was zur Erhaltung nötig ist, darf jeder allein tun (§ 2038 Abs. 1 BGB). Jeder kann jederzeit verlangen, dass geteilt wird (§ 2042 Abs. 1 BGB). Dann werden zuerst die Schulden bezahlt (§ 2046 BGB), der Überschuss wird nach den Erbquoten verteilt (§ 2047 Abs. 1 BGB). Einigen sich die Erben über ein Haus nicht, kann jeder die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft beantragen, die Teilungsversteigerung (§ 2042 Abs. 2, § 753 Abs. 1 BGB, § 180 ZVG).
Seinen Anteil kann jeder Miterbe per Notarvertrag verkaufen, die anderen haben dann zwei Monate lang ein Vorkaufsrecht (§§ 2033, 2034 BGB).
Ausgleichung unter Kindern
Was ein Kind zu Lebzeiten als Ausstattung bekommen hat, etwa zur Heirat oder für eine selbständige Existenz (§ 1624 BGB), wird bei gesetzlicher Erbfolge unter den Kindern ausgeglichen (§ 2050 Abs. 1 BGB). Andere Geschenke nur, wenn der Verstorbene das bei der Zuwendung angeordnet hat (§ 2050 Abs. 3 BGB). Gerechnet wird mit dem Wert zur Zeit der Zuwendung (§ 2055 Abs. 2 BGB).
- Nachlass
- 300.000 €
- plus Ausstattung an Kind A, Wert bei der Zuwendung
- 40.000 €
- Rechengröße
- 340.000 €
- Kind A: 1/2 davon minus 40.000 €
- 130.000 €
- Kind B: 1/2 davon
- 170.000 €
- Aus dem Nachlass verteilt
- 300.000 €
Umgekehrt kann ein Kind, das die Eltern lange gepflegt oder ohne angemessene Bezahlung im Betrieb mitgearbeitet hat, bei der Teilung einen Ausgleich verlangen. Seine Höhe richtet sich nach Dauer und Umfang der Leistungen und nach dem Wert des Nachlasses (§ 2057a BGB).
Häufige Fragen
Erbt mein Lebensgefährte, wenn wir nicht verheiratet sind?
Erben Stiefkinder und Kinder aus einer früheren Ehe?
Erben adoptierte und nichteheliche Kinder?
Was passiert, wenn ein Erbe ausschlägt?
Erbt der Ehepartner noch, wenn die Scheidung läuft?
Brauchen gesetzliche Erben einen Erbschein?
Wie viel Erbschaftsteuer zahlen gesetzliche Erben?
Quellen
- § 1924 BGB: Erben erster Ordnung, Stämme; geprüft am 22. Oktober 2026 gesetze-im-internet.de
- § 1925 BGB: Erben zweiter Ordnung gesetze-im-internet.de
- § 1926 BGB: Erben dritter Ordnung gesetze-im-internet.de
- § 1930 BGB: Rangfolge der Ordnungen gesetze-im-internet.de
- § 1931 BGB: Erbrecht des Ehegatten gesetze-im-internet.de
- § 1371 BGB: Zugewinnausgleich im Todesfall gesetze-im-internet.de
- § 1932 BGB: Voraus des Ehegatten gesetze-im-internet.de
- § 1482 BGB: Gütergemeinschaft: Anteil am Gesamtgut im Nachlass gesetze-im-internet.de
- § 1936 BGB: Erbrecht des Staates gesetze-im-internet.de
- § 10 LPartG: Erbrecht eingetragener Lebenspartner gesetze-im-internet.de
- § 2303 BGB: Pflichtteil gesetze-im-internet.de
- § 2047 BGB: Verteilung in der Erbengemeinschaft gesetze-im-internet.de
- BMJV: Erben und Vererben (Broschüre, Stand Juli 2025): Rechenbeispiele zur gesetzlichen Erbfolge und zum Pflichtteil bmjv.de