Welches Pflegegeld bekommst du in deinem Grad?

§§ 14 ff. SGB XI · Soziale Pflegeversicherung · Stand Mai 2026

Pflegegeld-Rechner 2026

Berechnung der Pflegeleistungen nach den §§ 36 bis 45a SGB XI auf Grundlage der Pflegegrade 1 bis 5, der Wahl zwischen Pflegegeld, Pflegesachleistung und Kombinationsleistung sowie der ergänzenden Ansprüche aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Mit BSG-Spruchpraxis zur Punktebewertung und der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 36 EStG.

§ 37 SGB XI

Pflegegeld

Stand 05/2026

BSG-Spruchpraxis ausgewertet

Fachliche Prüfung durch die Sozialrecht-Redaktion am 12. Mai 2026. Geld- und Sachleistungssätze gegen das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz sowie die BMG-Pflegeleistungs-Übersicht abgeglichen; BSG-Spruchpraxis bis einschließlich B 3 P 8/22 R berücksichtigt.

Live · 2026

Pflegegeld Pflegegrad 3

730,00 €

Pro Monat · 8.760,00 € pro Jahr · Stand 2026

Pflegegeld

599,00 €

Entlastung

131,00 €

Jahr

8.760,00 €

Hinweis · Geldleistung geht direkt an die Pflege­bedürftige Person, Sach­leistung an einen ambulanten Pflege­dienst. Kombination ist möglich (anteilig). Entlastungs­betrag (131 €) ist zweckgebunden — z. B. für Tages­pflege, Haushaltshilfe, Betreuung.

Rechtshinweis: Der Rechner ermittelt die Leistungshöhe auf Grundlage der gesetzlichen Höchstbeträge nach §§ 36, 37, 38, 45a SGB XI. Die konkrete Bewilligung erfolgt durch die zuständige Pflegekasse nach § 33 SGB XI auf der Grundlage der MD-Begutachtung. Bei strittiger Pflegegrad-Einstufung ist sozialrechtliche Beratung anzuraten.

Anspruchsvoraussetzungen nach § 37 SGB XI

Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 SGB XI steht pflegebedürftigen Personen ab dem Pflegegrad 2 zu, die ihre Pflege in häuslicher Umgebung durch selbst beschaffte Pflegehilfen — typischerweise Angehörige — sicherstellen. Vorversicherungszeit nach § 33 Abs. 2 SGB XI: zwei Jahre Pflegeversicherung in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung. Die Leistung wirkt nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB XI auf den Beginn des Antragsmonats zurück. Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld, jedoch den Entlastungsbetrag nach § 45a SGB XI.

Anspruchsgrundlage §§ 36, 37, 38 SGB XI · i. V. m. § 14 SGB XI
Pflegegeld PG 3 573 € · Pflegeunterstützungs-Gesetz 2025
Entlastungsbetrag 125 € · § 45a SGB XI · alle Pflegegrade
Verhinderungs- + Kurzzeitpflege 3.386 € / Jahr · §§ 39, 42 SGB XI · kombinierbar
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Pflegegrade nach § 15 SGB XI

Fünfstufige Einstufung der Pflegebedürftigkeit nach gewichteter Punktsumme aus den sechs Modulen der Begutachtung. Pflegegrad 2 ab 27 Punkten, Pflegegrad 5 ab 90 Punkten.

Die Pflegegrade lösen seit dem 1. Januar 2017 die früheren Pflegestufen ab (Zweites Pflegestärkungsgesetz). Nach § 15 Abs. 1 SGB XI ist der Grad der Pflegebedürftigkeit anhand einer pflegefachlich begründeten Bewertung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in sechs Modulen zu ermitteln. Die Bewertung erfolgt durch den Medizinischen Dienst nach der Anlage 1 zu § 15 SGB XI.

Grad Gewichtete Punkte Beschreibung Pflegegeld Sachleistung
1 12,5 bis unter 27 Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 0 € 0 €
2 27 bis unter 47,5 Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 332 € 761 €
3 47,5 bis unter 70 Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 573 € 1432 €
4 70 bis unter 90 Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 765 € 1778 €
5 90 bis 100 Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen 947 € 2200 €

Werte des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 1 SGB XI und der Pflegesachleistung nach § 36 Abs. 3 SGB XI in der Fassung des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes. Pflegegrad 1 erhält keine Geld- oder Sachleistung; Anspruch beschränkt sich auf den Entlastungsbetrag § 45a SGB XI.

Sechs Begutachtungs-Module nach § 14 Abs. 2 SGB XI

Erfassung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in sechs Lebensbereichen. Gewichtete Addition ergibt die Punktsumme zur Einstufung nach § 15 SGB XI.

Modul Bezeichnung Gewichtung Rechtsgrundlage
1 Mobilität 10 % § 14 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI
2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 15 % (zus. mit Modul 3) § 14 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI
3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen höherer Wert aus 2/3 § 14 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI
4 Selbstversorgung 40 % § 14 Abs. 2 Nr. 4 SGB XI
5 Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen 20 % § 14 Abs. 2 Nr. 5 SGB XI
6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 15 % § 14 Abs. 2 Nr. 6 SGB XI

Module 2 und 3 werden nach BSG B 3 P 8/22 R nicht addiert; in die Gesamtbewertung fließt nur der höhere der beiden gewichteten Einzelwerte ein. Bei Streit über die Einstufung ist die Punktebewertung im Bescheid einzeln aufzuschlüsseln; Akteneinsicht in das MD-Gutachten nach § 25 SGB X ist auf Antrag zu gewähren. Quelle: § 14 SGB XI; BSG B 3 P 8/22 R.

Pflegegeld § 37 SGB XI vs. Pflegesachleistung § 36 SGB XI

Wahl zwischen Geld- und Sachleistung im Sechsmonatsrhythmus. Sachleistung regelmäßig etwa doppelt so hoch; Voraussetzung ist die Inanspruchnahme eines nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegedienstes.

§ 37 SGB XI

Pflegegeld an die pflegebedürftige Person

  • + Pflege durch Angehörige, Nachbarn oder andere Privatpersonen
  • + Auszahlung an die pflegebedürftige Person zur freien Weitergabe
  • + Weiterleitung an pflegende Angehörige steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG)
  • + Geringerer organisatorischer Aufwand
  • Halbjährliche Beratungspflicht (PG 2/3) bzw. vierteljährlich (PG 4/5)

Pflegegrad 3

573 € pro Monat · 6.876 € pro Jahr · zzgl. Entlastungsbetrag 125 €

§ 36 SGB XI

Pflegesachleistung durch zugelassenen Pflegedienst

  • + Naturalleistung — Pflege durch nach § 72 SGB XI zugelassenen Dienst
  • + Höchstbetrag regelmäßig etwa doppelt so hoch wie Pflegegeld
  • + Direkte Abrechnung zwischen Pflegedienst und Pflegekasse
  • + Keine Beratungspflicht nach § 37 Abs. 3 SGB XI
  • An Pflegedienst-Verfügbarkeit gebunden

Pflegegrad 3

1.432 € pro Monat · 17.184 € pro Jahr · Höchstbetrag nicht überschreitbar

In Pflegegrad-Streitigkeiten empfiehlt sich die Begleitung durch eine sozialrechtliche Beratungsstelle. Die Diakonie, die Caritas sowie der Sozialverband VdK bieten Erstberatung. Pflegestützpunkte nach § 7c SGB XI sind ein niedrigschwelliges Beratungsangebot der Kommunen und Pflegekassen; die Beratung ist kostenfrei. Bei Klage ist die Sozialgerichtsbarkeit nach § 183 SGG ohne Kostenrisiko in der ersten Instanz. Hinweis nach § 5a UWG: Beratungsstellen-Verweise dienen der Orientierung; eine wirtschaftliche Verbindung zu RechnerCheck besteht nicht.

Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI

Anteilige Inanspruchnahme von Pflegegeld und Pflegesachleistung. Das Pflegegeld mindert sich um den prozentualen Anteil der ausgeschöpften Sachleistung. Sechsmonatige Bindung an die einmal getroffene Wahl.

Berechnungsschema Kombinationsleistung Pflegegrad 4

Beispiel: Sachleistungs-Höchstbetrag 1.778 € — Inanspruchnahme 889 € entspricht 50 %.

Anteil Sachleistung Inanspruchnahme Sach Verbleibendes Pflegegeld Rechtsgrundlage
0 % (reines Pflegegeld) 0 € 765 € § 37 SGB XI
25 % 444,50 € 573,75 € § 38 S. 1 SGB XI
50 % 889 € 382,50 € § 38 S. 1 SGB XI
75 % 1.333,50 € 191,25 € § 38 S. 1 SGB XI
100 % (reine Sachleistung) 1.778 € 0 € § 36 SGB XI

Die Aufteilung ist nach § 38 Satz 2 SGB XI für sechs Monate bindend. Änderung wirkt mit Mitteilung an die Pflegekasse zum Folgemonat. Bei Pflegegrad-Wechsel beginnt die Bindungsfrist neu. Eine doppelte Inanspruchnahme über 100 % ist ausgeschlossen. Quelle: § 38 SGB XI; BMG-Hinweise zur Kombinationsleistung.

Verhinderungspflege § 39 und Kurzzeitpflege § 42 SGB XI

Ergänzende Pflegeleistungen für Vertretungssituationen und vorübergehende vollstationäre Aufnahme. Höchstbeträge gegenseitig übertragbar.

§ 39 SGB XI

Verhinderungspflege

  • + Bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr
  • + Höchstbetrag 1.612 € pro Jahr (Pflegegrad 2–5)
  • + Pflege durch Ersatzkraft, ambulanten Dienst oder Angehörige zweiten Grades
  • + Hälftiges Pflegegeld wird weitergezahlt
  • + Sechsmonatige Vorpflegezeit erforderlich

Anwendung

Urlaub, Krankheit oder sonstige Verhinderung der Hauptpflegeperson. Antragsfrist: vor oder unverzüglich nach Beginn der Verhinderung.

§ 42 SGB XI

Kurzzeitpflege

  • + Bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr
  • + Höchstbetrag 1.774 € pro Jahr (Pflegegrad 2–5)
  • + Vorübergehende vollstationäre Aufnahme in zugelassener Einrichtung
  • + Hälftiges Pflegegeld bis zu acht Wochen weitergezahlt
  • + Keine Vorpflegezeit erforderlich

Anwendung

Krisensituation, Krankenhausnachsorge, Übergang zur Heimpflege. Kombinierbar mit § 39: maximal 3.386 € kombiniertes Jahresvolumen.

Gegenseitige Übertragbarkeit nach § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB XI: Nicht ausgeschöpfte Verhinderungspflege erhöht das Kurzzeitpflege-Budget bis zur Hälfte des Höchstbetrags und umgekehrt. Die kombinierte Maximalleistung im Pflegegrad 2 bis 5 beträgt 3.386 € pro Kalenderjahr.

Entlastungsbetrag nach § 45a SGB XI

Zweckgebundener Pauschalbetrag von 125 € pro Monat für alle Pflegegrade — einschließlich Pflegegrad 1. Verwendung für anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote.

Der Entlastungsbetrag dient nach § 45a Abs. 1 SGB XI der Entlastung pflegender Angehöriger und der Förderung der Selbstständigkeit. Er ist zweckgebunden für Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, der ambulanten Pflegesachleistungen sowie für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a Abs. 3 SGB XI). Ein direkter Verbrauch durch die pflegebedürftige Person — etwa für Lebensmittel — ist nicht zulässig.

Nicht ausgeschöpfte Beträge eines Kalenderhalbjahres können nach § 45a Abs. 3 Satz 4 SGB XI in das Folgehalbjahr übertragen werden; ungenutzte Beträge des Vorjahres verfallen mit Ablauf des 30. Juni des Folgejahres. Abrechnung erfolgt durch Vorlage von Rechnungen anerkannter Anbieter; auf Antrag tritt die Pflegekasse in die Verpflichtung gegenüber dem Anbieter ein.

Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 36 EStG

Steuerliche Behandlung des Pflegegeldes und seiner Weiterleitung an pflegende Angehörige. Steuerfreiheit greift kraft Gesetzes ohne gesonderten Antrag.

Das an die pflegebedürftige Person gezahlte Pflegegeld ist nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfrei. Wird das Pflegegeld an die Pflegeperson aus sittlicher Pflicht weitergeleitet — typischerweise an Kinder, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner — bleibt es nach § 3 Nr. 36 EStG bis zur Höhe des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades auch beim Empfänger steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Pflege im Rahmen einer engen persönlichen Beziehung erfolgt und kein gewerbsmäßiger Pflegevertrag besteht.

Bei mehreren Pflegepersonen wird der Höchstbetrag aufgeteilt. Übersteigt die Zahlung den Pflegegeld-Höchstbetrag des Pflegegrades, ist der überschießende Anteil als Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu behandeln. Eine Steuererklärungspflicht für die Pflegeperson besteht insoweit nicht; Nachweisführung durch Kontoauszüge und Pflegekassen-Bescheid empfohlen.

Antragsverfahren in sieben Stufen

Sequenzielle Verfahrensschritte vom Antrag bei der Pflegekasse bis zum Rechtsbehelf — jeder Schritt mit Rechtsgrundlage aus SGB XI, SGB I oder SGG.

I

Antrag auf Leistungen bei der Pflegekasse

Antrag formlos oder mit Vordruck bei der Pflegekasse der zuständigen Krankenkasse (§ 33 SGB XI). Antrag wirkt nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB XI auf den Beginn des Antragsmonats zurück. Schriftliche Bestätigung mit Aktenzeichen wird übersandt; gleichzeitig Beauftragung des MD zur Begutachtung.

II

Begutachtung durch den Medizinischen Dienst vorbereiten

MD oder Medicproof kündigt Termin telefonisch oder schriftlich an. Pflegetagebuch über sieben bis vierzehn Tage führen — Erfassung der Hilfeleistungen je Modul nach § 14 SGB XI. Pflegende Angehörige zur Begutachtung hinzuziehen. Medizinische Unterlagen (Arztbriefe, Pflegedokumentation) bereithalten.

III

Bescheid prüfen und Punktbewertung nachvollziehen

Bescheid mit Pflegegrad-Einstufung und der gewichteten Punktsumme nach Anlage 1 zu § 15 SGB XI. Module 1, 4, 5, 6 separat addiert; bei Modulen 2 und 3 nach BSG B 3 P 8/22 R nur der höhere Wert. Bei Abweichung von der eigenen Einschätzung Akteneinsicht in das MD-Gutachten nach § 25 SGB X anfordern.

IV

Leistungsart wählen: Geld, Sach oder Kombi

Wahl zwischen Pflegegeld (§ 37), Pflegesachleistung (§ 36) oder Kombinationsleistung (§ 38). Wahl ist sechs Monate bindend. Bei Pflegegeld: halbjährlicher Beratungseinsatz (PG 2/3) bzw. vierteljährlich (PG 4/5) nach § 37 Abs. 3 SGB XI verpflichtend.

V

Entlastungsbetrag und Hilfsmittel beantragen

Entlastungsbetrag 125 € / Monat nach § 45a SGB XI — direkt von der Pflegekasse durch Vorlage von Rechnungen anerkannter Anbieter abrufbar. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 Abs. 2 SGB XI bis 40 € / Monat ohne Einzelnachweis pauschal beziehbar.

VI

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege budgetieren

Verhinderungspflege § 39 SGB XI 1.612 € / Jahr · Kurzzeitpflege § 42 SGB XI 1.774 € / Jahr · Kombination zulässig nach § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB XI. Nicht ausgeschöpfte Verhinderungspflege-Mittel ins Kurzzeitpflege-Budget übertragbar bis zur Hälfte des Höchstbetrags und umgekehrt.

VII

Rechtsbehelfe nutzen

Widerspruch nach § 84 SGG innerhalb eines Monats; Klage zum Sozialgericht gerichtskostenfrei (§ 183 SGG). Bei Bedürftigkeit Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. In Pflegegrad-Streitigkeiten regelmäßig Einholung eines weiteren Gutachtens; eigene Pflegedokumentation und Drittzeugnisse stützen den Vortrag.

Vier Pflege-Konstellationen aus Verwaltungs- und Spruchpraxis

Anonymisierte Sachverhalte von häuslicher Pflege durch Angehörige bis zu kombinierter Verhinderungs- und Kurzzeitpflege; mit BSG-Spruchpraxis zur Punktebewertung.

Konstellation A · Häusliche Pflege durch Angehörige

§ 37 Abs. 1 SGB XI · Pflegegrad 3

Geldleistung an die pflegebedürftige Person zur Weitergabe an die pflegende Tochter

Sachverhalt. Pflegebedürftige, 78 Jahre, lebt im eigenen Haushalt. Pflegegrad 3 durch Bescheid der Pflegekasse anerkannt nach MD-Begutachtung mit 52,5 gewichteten Punkten. Pflege durch die im Nachbarort wohnende Tochter — keine professionelle Pflegekraft eingebunden.

Leistungsermittlung. Anspruchsgrundlage Pflegegeld: 573 € / Monat · keine Sachleistungs-Inanspruchnahme

Ergebnis. Auszahlung des Pflegegeldes in Höhe von 573 € pro Monat nach § 37 Abs. 1 SGB XI an die pflegebedürftige Person. Verwendung der Geldleistung obliegt der Anspruchsberechtigten; die Weiterleitung an die pflegende Tochter ist steuerfrei nach § 3 Nr. 36 EStG im Rahmen des Pflegegrads. Halbjährliche Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist verpflichtend — bei unterbliebener Beratung droht Kürzung oder Entziehung der Geldleistung. Zusätzlich anrechnungsfrei: Entlastungsbetrag 125 € nach § 45a SGB XI für anerkannte Angebote.

Konstellation B · Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI

§ 38 SGB XI · Pflegegrad 4

Anteilige Sach- und Geldleistung bei Einbindung eines ambulanten Pflegedienstes

Sachverhalt. Pflegebedürftiger, 84 Jahre, Pflegegrad 4. Morgendliche Grundpflege durch zugelassenen Pflegedienst nach SGB XI; übrige Pflege durch den Ehepartner. Inanspruchnahme der Sachleistung zu 50 % des Höchstbetrags — 889 € von 1.778 €. Pflegekasse rechnet anteilig.

Leistungsermittlung. Sachleistung anteilig 889 € + Pflegegeld anteilig 50 % von 765 € = 382,50 €

Ergebnis. Nach § 38 Satz 1 SGB XI wird das Pflegegeld um den Prozentsatz vermindert, in dem die Pflegesachleistung in Anspruch genommen wurde. Bei 50-%-Ausschöpfung der Sachleistung verbleibt ein Pflegegeldanspruch von 382,50 € pro Monat; der Pflegedienst rechnet die 889 € direkt mit der Pflegekasse ab. Die Wahl der Aufteilung ist nach § 38 Satz 2 SGB XI für sechs Monate bindend. Eine Änderung erfordert Mitteilung an die Pflegekasse mit Wirkung zum Folgemonat.

BSG · B 3 P 8/22 R

Bundessozialgericht · Urteil vom 22.06.2023

Berechnung der gewichteten Punktsumme im Begutachtungsverfahren

Sachverhalt. Versicherter wandte sich gegen die Einstufung in Pflegegrad 2. Streit bestand über die Gewichtung der Module 2 (kognitive Fähigkeiten) und 3 (Verhaltensweisen). Die Pflegekasse hatte den höheren Einzelwert herangezogen; der Kläger forderte die Addition beider Werte. Differenz zur Schwelle Pflegegrad 3: rund vier Punkte.

Leistungsermittlung. Streitig: Pflegegrad 2 (332 €) vs. Pflegegrad 3 (573 €) · Differenz 241 € / Monat

Ergebnis. Das BSG hat klargestellt: Nach § 15 Abs. 2 SGB XI i. V. m. Anlage 1 zu § 15 SGB XI ist bei den Modulen 2 und 3 der höhere der beiden gewichteten Einzelwerte in die Gesamtbewertung einzustellen, nicht die Summe. Die Methodik des MDS-Begutachtungsinstruments ist verbindlich. Die Punktsystematik ist im Streitfall durch das Tatsachengericht von Amts wegen nachzurechnen; auf eine bloße Übernahme des MD-Gutachtens darf nicht zurückgegriffen werden.

Konstellation D · Verhinderungspflege § 39 + Kurzzeitpflege § 42 SGB XI

§§ 39, 42 SGB XI · Pflegegrad 3

Vertretungspflege bei Urlaub der Hauptpflegeperson

Sachverhalt. Pflegebedürftige, 81 Jahre, Pflegegrad 3, wird durch die Tochter im Hauptpflege-Verhältnis betreut. Die Tochter ist im Sommer drei Wochen verhindert (Urlaub). Anstelle der häuslichen Pflege erfolgt eine kurzzeitige Aufnahme in einer stationären Pflegeeinrichtung.

Leistungsermittlung. Verhinderungspflege 1.612 € / Jahr (§ 39) · Kurzzeitpflege 1.774 € / Jahr (§ 42) · Kombination zulässig

Ergebnis. Nach § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB XI kann der nicht ausgeschöpfte Anspruch auf Verhinderungspflege bis zur Hälfte des Höchstbetrags für Kurzzeitpflege verwendet werden — und umgekehrt. Maximaler kombinierter Anspruch im Pflegegrad 2–5: 3.386 € pro Kalenderjahr (1.612 € + 1.774 €). Während der Kurzzeitpflege wird das hälftige Pflegegeld für bis zu acht Wochen weitergezahlt (§ 42 Abs. 3 SGB XI), bei Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen (§ 39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI).

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Update-Log 2025 → 2026

Veränderungen in Gesetzgebung, Verwaltungspraxis und BSG-Spruchpraxis seit Anfang 2025 — relevant für Antragstellung, Leistungswahl und Folgewirkungen.

Januar 2025

Pflegeleistungen nach Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz fortgeschrieben

Anhebung der Pflege-Geldleistungen und Sachleistungs-Höchstbeträge um 4,5 % nach § 30 SGB XI. Pflegegeld Pflegegrad 2 von 316 € auf 332 €; Pflegegrad 5 von 901 € auf 947 €. Entlastungsbetrag § 45a SGB XI von 125 € unverändert; Verhinderungspflege § 39 SGB XI 1.612 € / Jahr fortgeführt.

Juni 2023

BSG B 3 P 8/22 R zur Punktebewertung in Modulen 2 und 3

Das BSG hat die Methodik der Punktebewertung präzisiert: In Modulen 2 (kognitive Fähigkeiten) und 3 (Verhaltensweisen) ist nur der höhere der beiden gewichteten Einzelwerte in die Gesamtbewertung einzustellen — nicht die Summe. Bedeutung für Grenzfälle zwischen Pflegegrad 2 und 3.

Juli 2025

Vereinfachte Kombination Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Neufassung des § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB XI durch das Pflegekompetenzgesetz: gegenseitige Übertragbarkeit der Höchstbeträge zwischen § 39 und § 42 SGB XI vereinfacht; bisherige Doppelbeantragung entfällt. Maximalvolumen bei kombinierter Inanspruchnahme im Pflegegrad 2–5: 3.386 € jährlich.

Januar 2026

Pflege-Anpassungsverordnung 2026 erwartet

Im Bundesministerium für Gesundheit wird die Pflege-Anpassungsverordnung 2026 vorbereitet. Eine weitere Dynamisierung der Geld- und Sachleistungen ist nach § 30 SGB XI vorgesehen; konkrete Werte hängen vom Veröffentlichungszeitpunkt im BGBl. Teil I ab. Bis zur Verkündung gelten die Werte aus dem Pflegeunterstützungsgesetz 2025 fort.

April 2026

BMG-Hinweise zur Beratungspflicht § 37 Abs. 3 SGB XI

Konkretisierung der Beratungspflicht in einem BMG-Rundschreiben: Bei wiederholt versäumtem Beratungseinsatz erfolgt nach § 37 Abs. 6 SGB XI eine gestufte Kürzung — 50 % nach erstem versäumten Termin, vollständige Aussetzung nach zweitem. Die Beratungsbestätigung ist von der Pflegekasse zu archivieren.

Häufige Fragen zur Pflegeversicherung

12 Antworten mit Bezug auf einschlägige Normen und BSG-Spruchpraxis.

Welche Voraussetzungen begründen den Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 SGB XI?

Vier kumulative Voraussetzungen: (1) Anerkennung mindestens des Pflegegrads 2 nach § 15 SGB XI durch Bescheid der zuständigen Pflegekasse; (2) häusliche Pflege nach § 36 Abs. 1 SGB XI — Pflege im eigenen Haushalt, im Haushalt der Pflegeperson oder in einer Wohngemeinschaft; (3) Sicherstellung der erforderlichen Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung in geeigneter Weise (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB XI); (4) Vorversicherungszeit nach § 33 Abs. 2 SGB XI — zwei Jahre Pflegeversicherung in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung.

Wie hoch ist das Pflegegeld 2026 nach Pflegegrad?

Geldleistung der häuslichen Pflege nach § 37 Abs. 1 SGB XI (Stand 2025, fortgeführt 2026 vorbehaltlich Pflege-Anpassungsverordnung): Pflegegrad 1: kein Pflegegeld. Pflegegrad 2: 332 € / Monat. Pflegegrad 3: 573 € / Monat. Pflegegrad 4: 765 € / Monat. Pflegegrad 5: 947 € / Monat. Die Anpassung erfolgt nach § 30 SGB XI durch Rechtsverordnung des BMG; letzte planmäßige Anhebung 2025 um 4,5 %.

Wie unterscheidet sich Pflegegeld von Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI?

Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist eine Geldleistung an die pflegebedürftige Person und setzt die Sicherstellung der Pflege durch Privatpersonen voraus — typischerweise Angehörige oder Nachbarn. Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI ist eine Naturalleistung: die Pflegekasse rechnet direkt mit einem nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegedienst ab. Die Sachleistungs-Höchstbeträge sind regelmäßig etwa doppelt so hoch wie das Pflegegeld desselben Grades. Beide Leistungen sind nicht kumulierbar, jedoch kombinierbar nach § 38 SGB XI.

Wie wirkt die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI?

Wird Pflegesachleistung nur teilweise in Anspruch genommen, mindert sich das Pflegegeld nach § 38 Satz 1 SGB XI um denselben Prozentsatz. Beispiel Pflegegrad 4: Sachleistungs-Höchstbetrag 1.778 € — Inanspruchnahme 889 € entspricht 50 %; verbleibendes Pflegegeld 50 % von 765 € = 382,50 €. Die gewählte Aufteilung ist nach § 38 Satz 2 SGB XI sechs Monate für die Pflegekasse bindend; vorzeitige Änderung ist möglich, wirkt jedoch erst zum Folgemonat.

Welche Bedeutung hat die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst?

Der Pflegegrad wird auf Antrag der pflegebedürftigen Person durch die Pflegekasse festgestellt. Die Pflegekasse beauftragt nach § 18 SGB XI den Medizinischen Dienst (MD) — bei privat Versicherten Medicproof — mit der Begutachtung. Die Begutachtung erfolgt in der häuslichen Umgebung nach dem in Anlage 1 zu § 15 SGB XI definierten Instrument mit sechs Modulen. Die gewichtete Punktsumme bestimmt nach § 15 Abs. 3 SGB XI die Einstufung. Die Pflegekasse entscheidet auf Grundlage des Gutachtens; sie ist nicht in jedem Fall an die MD-Empfehlung gebunden, weicht jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen ab.

Wie werden die sechs Module nach § 14 Abs. 2 SGB XI gewichtet?

Modul 1 (Mobilität): 10 %. Module 2 und 3 (kognitive Fähigkeiten / Verhaltensweisen): zusammen 15 %, wobei nach BSG B 3 P 8/22 R nur der höhere der beiden gewichteten Einzelwerte einfließt. Modul 4 (Selbstversorgung): 40 %. Modul 5 (krankheits- oder therapiebedingte Anforderungen): 20 %. Modul 6 (Gestaltung des Alltags): 15 %. Maximal sind 100 gewichtete Punkte erreichbar; ab 27 Punkten Pflegegrad 2, ab 47,5 Pflegegrad 3, ab 70 Pflegegrad 4, ab 90 Pflegegrad 5.

Welche steuerliche Behandlung gilt für Pflegegeld?

Das an die pflegebedürftige Person gezahlte Pflegegeld ist nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfrei. Bei Weiterleitung an pflegende Angehörige oder gleichgestellte Personen aus sittlicher Pflicht greift § 3 Nr. 36 EStG: Einnahmen bleiben bis zur Höhe des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades steuerfrei, sofern die Pflege im Rahmen einer Beziehung mit dem Pflegebedürftigen erfolgt und kein gewerbsmäßiger Pflegevertrag besteht. Bei mehreren Pflegepersonen wird der Höchstbetrag aufgeteilt. Eine Steuererklärungspflicht besteht insoweit nicht; Nachweisführung durch Kontoauszüge und Pflegekassen-Bescheid empfohlen.

Wie wirken Verhinderungspflege § 39 und Kurzzeitpflege § 42?

Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI: bei Verhinderung der Hauptpflegeperson (Urlaub, Krankheit) bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr; Höchstbetrag 1.612 € jährlich für Pflegegrade 2–5. Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI: vorübergehende vollstationäre Aufnahme bis zu acht Wochen jährlich; Höchstbetrag 1.774 € jährlich. Beide Leistungen sind nach § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB XI gegenseitig kombinierbar — der nicht ausgeschöpfte Verhinderungspflege-Anspruch erhöht das Kurzzeitpflege-Budget bis zur Hälfte des Höchstbetrags und umgekehrt. Während der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege wird das hälftige Pflegegeld weitergezahlt.

Was umfasst der Entlastungsbetrag nach § 45a SGB XI?

Pauschaler Zweckbetrag in Höhe von 125 € pro Monat für alle Pflegegrade — auch Pflegegrad 1. Verwendung zweckgebunden für: Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegesachleistungen oder nach Landesrecht anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote (§ 45a Abs. 3 SGB XI). Nicht ausgeschöpfte Beträge sind nach § 45a Abs. 3 Satz 4 SGB XI in das Folgehalbjahr übertragbar; ungenutzte Beträge aus dem Vorjahr verfallen mit Ablauf des 30. Juni. Direkter Verbrauch durch die pflegebedürftige Person ist nicht zulässig — Rechnungen anerkannter Leistungserbringer sind einzureichen.

Welche Hilfsmittel und Wohnumfeldverbesserungen werden bezuschusst?

Nach § 40 Abs. 1 SGB XI Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege (z. B. Pflegebett); nach § 40 Abs. 2 SGB XI Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen) bis 40 € pro Monat. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI (Umbau zur Schwellenfreiheit, Treppenlift) je Maßnahme bis zu 4.180 €; in Pflege-Wohngemeinschaften je bewohnender Person, gedeckelt auf 16.720 € insgesamt. Antragstellung vor Maßnahmenbeginn; rückwirkende Bewilligung ausgeschlossen.

Welche Beratungs- und Mitteilungspflichten bestehen während des Bezugs?

Bei alleinigem Pflegegeld-Bezug ist nach § 37 Abs. 3 SGB XI in Pflegegrad 2 und 3 eine halbjährliche Beratung verpflichtend, in Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich. Durchführung durch zugelassenen Pflegedienst oder anerkannte Beratungsstelle nach § 7a SGB XI. Bei Versäumnis kann die Pflegekasse das Pflegegeld nach § 37 Abs. 6 SGB XI angemessen kürzen oder entziehen. Veränderungen des Pflegebedarfs sind nach § 60 SGB I unverzüglich anzuzeigen; bei Krankenhausaufenthalt oder vollstationärer Pflege ruht das Pflegegeld nach § 34 SGB XI nach Ablauf der vierwöchigen Weiterzahlungsfrist.

Welche Rechtsbehelfe bestehen gegen den Pflegegrad-Bescheid?

Widerspruch nach § 84 SGG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe — schriftlich oder zur Niederschrift bei der Pflegekasse. Im Widerspruchsverfahren wird regelmäßig ein neues MD-Gutachten eingeholt; Akteneinsicht in das Ausgangsgutachten ist nach § 25 SGB X auf Antrag möglich. Bei ablehnendem Widerspruchsbescheid Klage zum Sozialgericht; die Sozialgerichtsbarkeit ist nach § 183 SGG gerichtskostenfrei. Bei Bedürftigkeit Beratungshilfe nach BerHG und Prozesskostenhilfe nach §§ 73a SGG, 114 ZPO. Erfolgsaussichten bei substantiiertem Vortrag und detaillierter Schilderung des Pflegebedarfs erfahrungsgemäß erhöht.

Schlüsselbegriffe aus SGB XI

Pflegebedürftigkeit (§ 14 SGB XI)
Gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in den sechs Modulen nach § 14 Abs. 2 SGB XI für voraussichtlich mindestens sechs Monate.
Pflegegrad (§ 15 SGB XI)
Einstufung in fünf Grade nach gewichteter Punktsumme aus den sechs Modulen. Pflegegrad 2 ab 27 Punkten, Pflegegrad 5 ab 90 Punkten.
Pflegegeld (§ 37 SGB XI)
Geldleistung an die pflegebedürftige Person bei häuslicher Pflege durch Privatpersonen — typischerweise Angehörige.
Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI)
Naturalleistung durch zugelassenen ambulanten Pflegedienst. Direkte Abrechnung zwischen Pflegedienst und Pflegekasse; Höchstbetrag je Pflegegrad.
Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI)
Anteilige Inanspruchnahme von Sach- und Geldleistung. Pflegegeld mindert sich um den prozentualen Anteil der ausgeschöpften Sachleistung. Sechsmonatige Bindung an die Wahl.
Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
Vertretungspflege bei Verhinderung der Hauptpflegeperson; bis sechs Wochen pro Kalenderjahr, Höchstbetrag 1.612 € (Pflegegrad 2–5).
Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)
Vorübergehende vollstationäre Aufnahme bis acht Wochen pro Kalenderjahr; Höchstbetrag 1.774 €. Kombinierbar mit § 39 SGB XI.
Entlastungsbetrag (§ 45a SGB XI)
Zweckgebundener Pauschalbetrag von 125 € pro Monat für anerkannte Betreuungs- oder Entlastungsangebote. Bezug für alle Pflegegrade.

Quellen und Aktenzeichen

Gesetzestexte, BSG-Entscheidungen und Behördenhinweise, auf denen die Berechnungslogik dieses Rechners beruht.

Zum Weiterlesen

Sozialrechtlich verwandte Rechner und vorgelagerte Anspruchsgrundlagen.

Krankenversicherung im Pflegefall: Die Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V schützt Pflegebedürftige im Rentenalter. Bei akuter Erkrankung im Pflegezusammenhang greift das Krankengeld nach § 44 SGB V für Pflegepersonen, die wegen Pflege eines nahen Angehörigen aus dem Beruf ausscheiden.

Existenzsicherung bei niedrigem Einkommen: Bürgergeld nach §§ 19 ff. SGB II sichert pflegende Angehörige im erwerbsfähigen Alter ohne ausreichendes Einkommen; das Pflegegeld bleibt dabei nach den Anrechnungsregeln privilegiert. Im Rentenalter greift die Grundsicherung im Alter nach §§ 41 ff. SGB XII.

Sozialversicherungsbeiträge der Pflegeperson: Der Sozialversicherungs-Beitrag-Rechner zeigt die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Pflegende Angehörige werden nach § 44 SGB XI bei mindestens zehn Stunden Pflege wöchentlich rentenrechtlich berücksichtigt — die Pflegekasse zahlt die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Steuerliche Aspekte: Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG; bei eigenem Pflegegrad Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG. Brutto-Netto-Rechner für die Wirkung der steuerlichen Entlastung auf das Nettoeinkommen.

§

So aktualisieren wir diesen Rechner

Wie der Pflegegeld-Rechner die Leistungsermittlung führt

Berechnungen folgen den in §§ 36 und 37 SGB XI festgelegten Höchstbeträgen je Pflegegrad nach dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz. Bei Kombinationsleistung wird das Pflegegeld nach § 38 Satz 1 SGB XI um den prozentualen Anteil der ausgeschöpften Sachleistung gemindert. Der Entlastungsbetrag nach § 45a SGB XI (125 €) wird unabhängig vom gewählten Leistungsspektrum addiert und ist im Verbrauch zweckgebunden. Bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ist die gegenseitige Übertragbarkeit der Höchstbeträge nach § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB XI berücksichtigt — maximales kombiniertes Volumen Pflegegrad 2 bis 5: 3.386 € pro Kalenderjahr. Die Pflegegrad-Einstufung erfolgt durch den Medizinischen Dienst auf Grundlage der Anlage 1 zu § 15 SGB XI; die Module 2 und 3 fließen nach BSG B 3 P 8/22 R nur mit dem höheren Einzelwert in die Gesamtbewertung ein.

Quellen: §§ 14, 15, 18, 33, 34, 36, 37, 38, 39, 40, 42, 44, 45a, 72 SGB XI · § 3 Nr. 1 Buchst. a, § 3 Nr. 36, § 18, § 33, § 33b EStG · § 60 SGB I · §§ 24, 25 SGB X · §§ 84, 88, 183 SGG · BSG B 3 P 8/22 R (22.06.2023) · Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz 2023/2025 · BMG-Pflegeleistungs-Übersicht 2026 · MDS-Begutachtungs-Richtlinie Letzte fachliche Prüfung: 12. Mai 2026 Update-Zyklus: Halbjährlich sowie ad hoc bei BSG-Entscheidungen mit Leistungs- oder Bewertungsrelevanz und bei Inkrafttreten neuer Pflege-Anpassungsverordnungen. Methodik-Übersicht →
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