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Prozesskostenhilfe-Rechner 2026

Wer einen Prozess oder eine Scheidung nicht bezahlen kann, bekommt Prozesskostenhilfe: Der Staat übernimmt Gericht und eigenen Anwalt, je nach Einkommen ganz oder gegen Raten (§ 115 ZPO). Alleinstehend mit 1.900 € netto, 700 € Warmmiete und 80 € für Fahrt und Versicherungen sind das 109 € im Monat, höchstens 48 Raten. Bis rund 1.700 € netto gibt es die Hilfe ohne Raten.

Stand: So werden die Rechner geprüft

Rechner Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe: deine Monatsrate

109,00 €

im Monat an die Landeskasse · höchstens 48 Raten

Du bekommst Prozesskostenhilfe mit Raten von 109,00 € im Monat, höchstens 48 Raten. Mehr als die Kosten zahlst du nie, insgesamt höchstens 5.232 €.

Einzusetzen
219,00 €
Schonvermögen
10.000 €
Beratungshilfe
nein

So rechnet das Gericht

Einnahmen1.900,00 €
Fahrtkosten und Versicherungen− 80,00 €
Freibetrag, weil du arbeitest− 282,00 €
Freibetrag für dich− 619,00 €
Miete und Heizung− 700,00 €
Einzusetzendes Einkommen219,00 €
Rate: die Hälfte, abgerundet, unter 10 € keine109,00 €
Vermögen über dem Schonbetrag von 10.000 €0,00 €

Voraussetzung ist außerdem, dass dein Anliegen Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist (§ 114 ZPO). Verlierst du, trägst du die Kosten der Gegenseite trotzdem (§ 123 ZPO). Bei der Scheidung trägt jeder seine eigenen Anwaltskosten (§ 150 Abs. 1 FamFG), vor dem Arbeitsgericht erster Instanz gibt es keine Erstattung der Anwaltskosten (§ 12a ArbGG).

Antrag mit Formular · Den Antrag stellst du bei dem Gericht, das über deinen Fall entscheidet, mit dem amtlichen Formular zu deinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und Belegen (§ 117 ZPO). Einen Anwalt deiner Wahl ordnet das Gericht bei, wenn Anwaltszwang gilt, die Sache es erfordert oder die Gegenseite einen Anwalt hat (§ 121 ZPO). In Familiensachen ohne Anwaltszwang, etwa beim Umgang, zählt nur die Schwierigkeit der Sache (§ 78 Abs. 2 FamFG).

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Auf dieser Seite
  1. So rechnet das Gericht
  2. Einkommensgrenze
  3. Freibeträge 2026
  4. Raten
  5. Vermögen
  6. Verfahrenskostenhilfe
  7. Beratungshilfe
  8. Alle Regeln
  9. Häufige Fragen
  10. Quellen

So rechnet das Gericht

Beispiel Alleinstehend, 1.900 € netto
Nettolohn
1.900 €
− Fahrtkosten und Versicherungen
80 €
− Freibetrag, weil du arbeitest
282 €
− Freibetrag für dich
619 €
− Miete mit Nebenkosten und Heizung
700 €
= einzusetzendes Einkommen
219 €
Monatsrate: die Hälfte, abgerundet
109 €

Gezahlt wird an die Landeskasse, höchstens 48 Raten und nie mehr, als das Verfahren kostet. Kostet es nicht mehr als vier Raten, hier 436 €, gibt es keine Hilfe (§ 115 Abs. 4 ZPO).

Vom Einkommen gehen ab: Steuern und Sozialabgaben (deshalb zählt der Nettolohn), angemessene Versicherungen und Fahrtkosten zur Arbeit, die Freibeträge für dich und deine Familie, Miete mit Heizung, Mehrbedarfe und besondere Belastungen wie laufende Kreditraten (§ 115 Abs. 1 ZPO). Zum Einkommen zählt alles, was regelmäßig hereinkommt, auch Kindergeld, Rente, Arbeitslosengeld oder Unterhalt für dich.

Bis zu welchem Einkommen gibt es Prozesskostenhilfe ohne Raten?

Eine feste Einkommensgrenze steht nicht im Gesetz, sie ergibt sich aus Freibeträgen und Miete. Die Tabelle zeigt, bis zu welchem Nettolohn keine Rate anfällt und wie hoch sie mit 500 € mehr wäre.

HaushaltWarmmieteohne Raten bisRate mit 500 € mehr
Alleinstehend700 €1.700 €259 €
Alleinerziehend, ein Kind (4 Jahre, 300 € Unterhalt)800 €1.830 €256 €
Verheiratet, Partner ohne Einkommen900 €2.510 €255 €
Verheiratet, Partner ohne Einkommen, zwei Kinder (5 und 9)1.100 €3.020 €258 €

Nettolohn im Monat, dazu 80 € Fahrtkosten und Versicherungen, Kindergeld eingerechnet, Freibeträge des Bundes 2026.

Freibeträge 2026

Die Freibeträge hängen am Regelbedarf und gelten 2026 in derselben Höhe wie 2025 (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026). In der Landeshauptstadt München, im Landkreis München und im Landkreis Fürstenfeldbruck sind sie höher, weil dort höhere Regelsätze gelten.

Freibetrag im MonatBundMünchenLkr. MünchenFürstenfeldbruck
für dich619 €650 €637 €649 €
für den Ehegatten (minus sein Einkommen)619 €650 €637 €649 €
zusätzlich, wenn du arbeitest282 €296 €290 €295 €
je Kind bis 5 Jahre393 €407 €404 €408 €
je Kind von 6 bis 13 Jahren429 €446 €441 €443 €
je Jugendlichem von 14 bis 17 Jahren518 €541 €534 €540 €
je unterhaltsberechtigtem Erwachsenen496 €519 €510 €520 €

§ 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Eigenes Einkommen eines Kindes, etwa Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss, mindert seinen Freibetrag. Arbeiten Ehegatte oder Kind, wird von ihrem Lohn zuerst der Freibetrag für Arbeit abgezogen (BAG, Beschluss vom 04.05.2009, 3 AZB 76/08). Zahlst du Unterhalt an jemanden außerhalb deines Haushalts, ziehst du statt des Freibetrags die Zahlung ab.

Dazu kommen Mehrbedarfe aus dem Sozialrecht, die das Gericht von sich aus berücksichtigen soll: Für Alleinerziehende 36 % des Regelbedarfs von 563 € bei einem Kind unter sieben Jahren oder zwei bis drei Kindern unter 16, oder 12 % je Kind, wenn das mehr ergibt, höchstens 60 %. Das gilt nur, wenn kein anderer Erwachsener mit im Haushalt lebt. Schwangere ab der 13. Woche bekommen 17 % ihres Regelbedarfs, Verheiratete von 506 € (§ 21 SGB II).

Beispiel Alleinerziehend, 1.450 € netto, ein Kind
Nettolohn und 259 € Kindergeld
1.709 €
− Fahrtkosten, Versicherungen und Freibeträge für Arbeit und dich
961 €
− Kind, 7 Jahre: 429 € minus 400 € Unterhalt vom Vater
29 €
− Mehrbedarf für Alleinerziehende, 12 % von 563 €
67,56 €
− Miete mit Nebenkosten und Heizung
780 €
= einzusetzendes Einkommen
0 €
Prozesskostenhilfe ohne Raten
0 €

Das Kindergeld zählt als Einkommen der Mutter, der Unterhalt vom Vater mindert den Freibetrag des Kindes. Nach allen Abzügen bleibt nichts übrig, Gericht und Anwalt sind frei.

Raten: wie viel und wie lange

Die Rate ist die Hälfte des einzusetzenden Einkommens, auf volle Euro abgerundet. Unter 10 € entfällt sie. Liegt das einzusetzende Einkommen über 600 €, beträgt die Rate 300 € plus alles, was darüber liegt (§ 115 Abs. 2 ZPO). Gezahlt wird höchstens 48-mal, über alle Instanzen zusammen, und das Gericht stellt die Zahlungen ein, sobald die Kosten gedeckt sind (§ 120 Abs. 3 ZPO).

Einzusetzendes EinkommenRate im Monathöchstens 48 Raten
15 €keine0 €
20 €10 €480 €
100 €50 €2.400 €
300 €150 €7.200 €
600 €300 €14.400 €
700 €400 €19.200 €
1.000 €700 €33.600 €
Vier Jahre Nachprüfung Bis vier Jahre nach dem Ende des Verfahrens kann das Gericht fragen, ob sich deine Lage verbessert hat, und Raten neu festsetzen. Steigt dein Bruttoeinkommen nicht nur einmalig um mehr als 100 € im Monat, fallen abgezogene Belastungen in dieser Höhe weg oder ziehst du um, musst du das dem Gericht von dir aus mitteilen (§ 120a Abs. 2 ZPO). Wer das grob nachlässig versäumt oder mit einer Rate mehr als drei Monate im Rückstand ist, riskiert die Aufhebung der Hilfe (§ 124 Abs. 1 ZPO).

Vermögen: was du einsetzen musst

Vermögen musst du einsetzen, soweit es zumutbar ist. Frei bleiben 10.000 € für dich und 500 € für jede Person, die du überwiegend unterhältst (§ 115 Abs. 3 ZPO mit § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). Liegt dein Vermögen darüber, zahlst du die Kosten aus dem Überschuss, bevor Raten oder die Staatskasse einspringen.

  • Geschützt: eine angemessene selbst bewohnte Wohnung oder ein Haus, angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto, gefördertes Riester-Vermögen und Gegenstände, die du für Arbeit oder Ausbildung brauchst (§ 90 Abs. 2 SGB XII).
  • Einzusetzen: Guthaben auf Konten, Wertpapiere, Bausparverträge und der Rückkaufswert einer Lebensversicherung, soweit eine Kündigung keine Härte bedeutet (§ 90 Abs. 3 SGB XII).

Verfahrenskostenhilfe bei Scheidung und Unterhalt

In Familiensachen heißt die Hilfe Verfahrenskostenhilfe. Es gelten dieselben Regeln (§ 76 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 FamFG). Vorher kommt aber der Ehegatte: Kann er die Kosten tragen, muss er sie dir vorschießen, solange ihr verheiratet seid, auch wenn ihr getrennt lebt (§ 1360a Abs. 4 BGB mit § 1361 Abs. 4 BGB). Dieser Anspruch zählt wie Vermögen. Was die Scheidung kostet, zeigt der Scheidungskosten-Rechner.

Beratungshilfe für die Beratung beim Anwalt

Für Rat und Vertretung außerhalb eines Gerichtsverfahrens gibt es Beratungshilfe, wenn du Prozesskostenhilfe ohne Raten bekämst (§ 1 Abs. 2 BerHG). Den Berechtigungsschein stellt das Amtsgericht an deinem Wohnort aus (§§ 4, 6 BerHG). Du kannst auch direkt zum Anwalt gehen und den Antrag innerhalb von vier Wochen nachreichen (§ 6 Abs. 2 BerHG). Dein Eigenanteil beträgt 15 €, den der Anwalt dir erlassen kann (Nr. 2500 VV RVG). In Hamburg und Bremen tritt die öffentliche Rechtsberatung an die Stelle der Beratungshilfe, in Berlin hast du die Wahl zwischen beiden (§ 12 BerHG).

Rechtsschutzversicherung geht vor Deckt eine Rechtsschutzversicherung den Fall, musst du sie in Anspruch nehmen, bevor der Staat zahlt. Für einen Streit, der schon begonnen hat, hilft eine neue Versicherung allerdings nicht mehr.

Alle Regeln auf einen Blick

RegelWertGrundlage
Freibetrag für dich und den Ehegatten619 € im Monat je Person§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO, PKHB 2026
Freibetrag bei Arbeit282 € im Monat§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO
Freibeträge für Kinder393 € bis 518 € nach Alter, minus eigenes Einkommen§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b, Satz 7 ZPO
Miete und Heizungtatsächlich, wenn nicht auffällig überhöht§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO
Mehrbedarfetwa Alleinerziehende 12 bis 60 % und Schwangere 17 % des Regelbedarfs§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO, § 21 SGB II
MonatsrateHälfte des einzusetzenden Einkommens, ab 600 € dann 300 € plus alles darüber, unter 10 € keine§ 115 Abs. 2 ZPO
Zahl der Ratenhöchstens 48, bis die Kosten gedeckt sind§ 115 Abs. 2 Satz 4, § 120 Abs. 3 ZPO
Schonvermögen10.000 € plus 500 € je Person, die du überwiegend unterhältst§ 115 Abs. 3 ZPO, § 90 SGB XII
Keine Hilfewenn die Kosten 4 Raten plus Vermögensanteil nicht übersteigen§ 115 Abs. 4 ZPO
Überprüfung4 Jahre nach Ende des Verfahrens, Mitteilung bei mehr als 100 € brutto Verbesserung§ 120a ZPO
Beratungshilfewenn Prozesskostenhilfe ohne Raten zu gewähren wäre, 15 € Eigenanteil§ 1 Abs. 2 BerHG, Nr. 2500 VV RVG

Zivilprozessordnung, Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026 und Beratungshilfegesetz, Stand Oktober 2026.

Häufige Fragen

Wie hoch darf mein Einkommen für Prozesskostenhilfe sein?
Eine feste Grenze gibt es nicht. Von deinem Nettoeinkommen gehen Freibeträge, Miete, Fahrtkosten und Versicherungen ab, vom Rest zahlst du die Hälfte als Rate (§ 115 ZPO). Alleinstehend mit 700 € Warmmiete und 80 € für Fahrt und Versicherungen fallen bis rund 1.700 € Nettolohn keine Raten an. Wer mehr verdient, bekommt die Hilfe mit Raten, solange die Kosten des Verfahrens vier Raten übersteigen.
Wie viel Vermögen darf ich haben?
10.000 € bleiben frei, dazu 500 € für jede Person, die du überwiegend unterhältst (§ 115 Abs. 3 ZPO mit § 90 SGB XII). Nicht eingesetzt werden müssen eine angemessene selbst bewohnte Wohnung, ein angemessenes Auto, Hausrat und gefördertes Riester-Vermögen. Was darüber liegt, zahlst du zuerst selbst.
Muss ich die Prozesskostenhilfe zurückzahlen?
Mit Raten zahlst du höchstens 48 Monatsraten an die Landeskasse, und nur bis die Kosten gedeckt sind (§ 115 Abs. 2, § 120 Abs. 3 ZPO). Ohne Raten zahlst du nichts. Bis vier Jahre nach dem Ende des Verfahrens kann das Gericht aber Raten festsetzen, wenn sich deine Lage wesentlich verbessert. Steigt dein Bruttoeinkommen dauerhaft um mehr als 100 € im Monat, musst du das von dir aus melden (§ 120a ZPO).
Was ist der Unterschied zur Verfahrenskostenhilfe?
In Familiensachen wie Scheidung, Unterhalt oder Umgang heißt die Hilfe Verfahrenskostenhilfe. Sie folgt denselben Regeln der Zivilprozessordnung (§ 76 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 FamFG), auch Freibeträge und Raten sind gleich. Vorher prüft das Gericht, ob dein Ehegatte dir die Kosten vorschießen muss (§ 1360a Abs. 4 BGB).
Zahlt die Prozesskostenhilfe auch den Anwalt der Gegenseite?
Nein. Verlierst du, musst du der Gegenseite ihre Kosten trotzdem erstatten (§ 123 ZPO). Prozesskostenhilfe deckt nur die Gerichtskosten und deinen eigenen Anwalt. Zwei wichtige Ausnahmen: Bei der Scheidung werden die Kosten gegeneinander aufgehoben, jeder trägt seinen Anwalt selbst (§ 150 Abs. 1 FamFG). Vor dem Arbeitsgericht erster Instanz bekommt auch die Seite, die gewinnt, ihre Anwaltskosten nicht erstattet (§ 12a Abs. 1 ArbGG).
Bekomme ich Prozesskostenhilfe, wenn ich Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe beziehe?
In der Regel ja, und dann ohne Raten: Der Freibetrag für dich liegt mit 619 € über dem Regelbedarf von 563 €, und Miete und Heizung gehen zusätzlich ab. Vom Einkommen bleibt so nichts übrig. Prüfen muss das Gericht dann vor allem, ob dein Anliegen Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Zählt Elterngeld als Einkommen?
Nur der Teil über 300 € im Monat, bei Elterngeld Plus über 150 € (§ 10 Abs. 1 und 3 BEEG). Das gilt nach dem Bundesgerichtshof auch für die Verfahrenskostenhilfe (Beschluss vom 20.05.2020, XII ZB 537/19).
Steht mir mit Minijob der volle Freibetrag für Arbeit zu?
Das ist umstritten. Das OLG Bamberg zieht den Freibetrag von 282 € nur bis zur Höhe des Verdienstes ab (Beschluss vom 13. Oktober 2025, 2 UF 107/25 e), andere Gerichte setzen ihn voll an. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Der Rechner rechnet vorsichtig und zieht höchstens deinen Verdienst ab.
Was kostet Beratungshilfe?
Für die Beratung und Vertretung außerhalb des Gerichts zahlst du dem Anwalt 15 €, den Rest trägt die Landeskasse (Nr. 2500 VV RVG, § 44 RVG). Der Anwalt kann dir die 15 € auch erlassen. Voraussetzung ist, dass du Prozesskostenhilfe ohne Raten bekämst (§ 1 Abs. 2 BerHG).
Wo stelle ich den Antrag?
Bei dem Gericht, das über deinen Fall entscheidet, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 117 Abs. 1 ZPO). Dazu gehören das amtliche Formular zu deinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und Belege wie Lohnabrechnungen, Mietvertrag und Kontoauszüge (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO). Meist stellt der Anwalt den Antrag zusammen mit der Klage.

Quellen

  1. § 114 ZPO: Voraussetzungen: Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit; geprüft am 9. Oktober 2026 gesetze-im-internet.de
  2. § 115 ZPO: Einsatz von Einkommen und Vermögen: Freibeträge, Raten, Vermögen, Vier-Raten-Grenze gesetze-im-internet.de
  3. Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026: Freibeträge ab 1. Januar 2026, auch München und Fürstenfeldbruck gesetze-im-internet.de
  4. §§ 117, 120, 120a, 121, 123 ZPO: Antrag, Zahlungen, Überprüfung, Anwalt, Kosten des Gegners gesetze-im-internet.de
  5. § 90 SGB XII und Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9: Schonvermögen 10.000 € und 500 € gesetze-im-internet.de
  6. § 21 SGB II: Mehrbedarfe: Alleinerziehende, Schwangere gesetze-im-internet.de
  7. Beratungshilfegesetz §§ 1, 4, 6: Voraussetzungen, Antrag beim Amtsgericht, Berechtigungsschein gesetze-im-internet.de
  8. Verordnung über das Formular (PKHFV): Pflichtformular für die Erklärung gesetze-im-internet.de
  9. OLG Bamberg, Beschluss vom 13. Oktober 2025, 2 UF 107/25 e: Freibetrag für Arbeit höchstens bis zum Verdienst gesetze-bayern.de

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