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Die passende Versicherungssumme
Wer allein für den Lebensunterhalt sorgt, kann sich laut Verbraucherzentrale an einem Vielfachen des Jahresnettos orientieren, je nachdem, wer von dem Einkommen lebt. Der Rechner legt offene Kredite obendrauf und zieht vorhandenes Erspartes ab. Verdient ihr beide, muss die Summe nur das ersetzen, was mit deinem Einkommen wegfällt.
| Lage | Versicherungssumme |
|---|---|
| Familie mit kleinen Kindern | mindestens das Vierfache des Jahresnettos |
| Familie mit älteren Kindern | mindestens das Dreifache |
| Paar ohne Kinder | mindestens das Einfache |
Richtwert für Alleinverdiener. Quelle: Verbraucherzentrale, Stand 16.02.2026.
- Einkommen ersetzenJahresnetto mal die Jahre, die deine Familie überbrücken muss. Die Verbraucherzentrale nennt dafür das Drei- bis Vierfache, solange Kinder da sind.
- Kredite dazuDie Restschuld, die nach deinem Tod offen wäre, etwa für das Haus.
- Einmalige Kosten dazuBestattung und, wenn du willst, ein Polster für die Ausbildung der Kinder.
- Vorhandenes abziehenErspartes und andere Leistungen im Todesfall, etwa aus einer Betriebsrente.
- Vierfaches Jahresnetto: 4 × 30.000 €
- 120.000 €
- Offene Kredite
- +200.000 €
- Vorhandenes Erspartes
- −20.000 €
- Versicherungssumme
- 300.000 €
Willst du den Kindern zusätzlich etwas für die Ausbildung sichern oder die Bestattung abdecken, kannst du das im Rechner getrennt ansetzen.
Denk auch daran, was ohnehin kommt: Witwen- und Waisenrente aus der Rentenversicherung ersetzen einen Teil des Einkommens. Wie viel das ist, zeigt der Witwenrenten-Rechner. Paare ohne Trauschein bekommen keine Witwenrente, für sie ist die private Absicherung deshalb besonders wichtig.
Versicherungssumme nach Einkommen und Kredit
| Jahresnetto | ohne Kredit | 150.000 € Kredit | 300.000 € Kredit |
|---|---|---|---|
| 25.000 € | 80.000 € | 230.000 € | 380.000 € |
| 35.000 € | 120.000 € | 270.000 € | 420.000 € |
| 45.000 € | 160.000 € | 310.000 € | 460.000 € |
Vierfaches Jahresnetto plus offener Kredit minus 20.000 € Erspartes, wie im Beispiel. Mit dem Rechner oben setzt du deine eigenen Werte ein.
Über Kreuz: Erbschaftsteuer vermeiden
Schließt du den Vertrag auf dein eigenes Leben ab und stirbst, erwirbt der Begünstigte die Auszahlung aus deinem Vertrag. Das zählt als Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Für Ehepartner ist das mit 500.000 € Freibetrag selten ein Problem, für Partner ohne Trauschein schon: Ihr Freibetrag liegt bei nur 20.000 €.
| Begünstigt | Freibetrag | Erbschaftsteuer auf 300.000 € |
|---|---|---|
| Ehepartner | 500.000 € plus Versorgungsfreibetrag | 0 € |
| Partner ohne Trauschein | 20.000 € | 84.000 € |
| Beide Fälle über Kreuz | nicht nötig | 0 € |
Nur die Versicherungssumme, kein weiteres Erbe. Berechnet mit dem Erbschaftsteuer-Rechner.
Die Lösung ist ein Vertrag über Kreuz: Dein Partner schließt die Versicherung auf dein Leben ab, ist selbst Versicherungsnehmer und zahlt die Beiträge, und umgekehrt. Stirbst du, bekommt er das Geld aus seinem eigenen Vertrag, und Erbschaftsteuer fällt nicht an.
Laufzeit und fallende Summe
Die Laufzeit sollte so lange reichen, wie jemand von deinem Einkommen abhängt. Die Verbraucherzentrale rät Familien, bis das jüngste Kind etwa 20 bis 25 Jahre alt ist. Für einen Hauskredit reicht eine fallende Versicherungssumme, die mit der Restschuld sinkt. Sie ist günstiger als eine gleichbleibende Summe, deckt aber nur den Kredit.
Manche Tarife erlauben es, die Summe bei Heirat, Geburt oder Hauskauf ohne neue Gesundheitsfragen zu erhöhen. Das ist viel wert, weil der Bedarf mit dem Leben wächst und eine neue Prüfung später schwieriger werden kann.
Was den Beitrag bestimmt
Den Beitrag rechnet der Versicherer für dich persönlich aus, eine verlässliche Durchschnittszahl gibt es nicht. Teurer wird es mit höherem Alter beim Abschluss, höherer Summe und längerer Laufzeit, mit Vorerkrankungen, gefährlichen Berufen oder Hobbys und wenn du rauchst. Schließt du jung ab, bleibt der Beitrag in der Regel für die ganze Laufzeit auf diesem Niveau.
In vielen Angeboten stehen zwei Beiträge: der Zahlbeitrag, den du überweist, und der höhere Tarifbeitrag. Die Differenz sind Überschüsse, die der Versicherer direkt mit deinem Beitrag verrechnet. Sinken sie, darf er bis zum Tarifbeitrag erhöhen. Vergleiche Angebote deshalb auch am Tarifbeitrag.
Gibst du dich als Nichtraucher aus, obwohl du rauchst, verletzt du die Anzeigepflicht. Der Versicherer kann dann zurücktreten oder bei Arglist den Vertrag anfechten und muss im Todesfall nicht zahlen (§§ 19, 22 VVG). Wie lange du rauchfrei sein musst, um als Nichtraucher zu gelten, steht in den Antragsfragen.
Wann die Versicherung nicht zahlt
- Falsche Gesundheitsangaben: Je nach Verschulden Rücktritt, Kündigung oder angepasster Vertrag (§ 19 VVG). Diese Rechte erlöschen nach fünf Jahren, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn (§ 21 Abs. 3 VVG).
- Unbezahlte Beiträge: Nach einer schriftlichen Frist von mindestens zwei Wochen ist der Versicherer leistungsfrei, solange du im Verzug bist (§ 38 VVG).
- Selbsttötung in den ersten drei Jahren: Dann muss der Versicherer nicht leisten, außer die Tat geschah in einem Zustand, der die freie Willensbestimmung ausschloss (§ 161 VVG).
- Tötung durch den Versicherungsnehmer oder Begünstigten: Kein Geld für den, der den Tod vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführt (§ 162 VVG).
Stirbt die versicherte Person, meldet der Begünstigte das dem Versicherer mit Sterbeurkunde und Versicherungsschein. Hast du keinen Begünstigten benannt, fällt das Geld in den Nachlass, und deine Erben müssen sich einigen. Trag deshalb im Vertrag ein, wer das Geld bekommen soll.
Häufige Fragen
Was kostet eine Risikolebensversicherung?
Was passiert, wenn ich die Beiträge nicht mehr zahlen kann?
Muss ich die Auszahlung versteuern?
Kann ich die Beiträge von der Steuer absetzen?
Was passiert, wenn ich bei den Gesundheitsfragen etwas vergessen habe?
Wie lange sollte die Laufzeit sein?
Brauchen Singles eine Risikolebensversicherung?
Was ist der Unterschied zur Kapitallebensversicherung?
Bekomme ich Geld zurück, wenn ich kündige?
Was bedeutet eine verbundene Police?
Quellen
- Verbraucherzentrale: Risikolebensversicherung: Summe nach Jahresnetto, Laufzeit (Stand 16.02.2026) verbraucherzentrale.de
- § 3 ErbStG: Erwerb aus einem Vertrag des Erblassers (Abs. 1 Nr. 4) gesetze-im-internet.de
- § 16 ErbStG: Freibeträge gesetze-im-internet.de
- § 20 EStG: Keine Einkommensteuer auf die Todesfallleistung (Abs. 1 Nr. 6) gesetze-im-internet.de
- § 19 VVG: Anzeigepflicht bei den Gesundheitsfragen gesetze-im-internet.de
- § 38 VVG: Zahlungsverzug bei Folgebeiträgen gesetze-im-internet.de
- §§ 161, 162 VVG: Leistungsfreiheit bei Selbsttötung und Tötung durch den Versicherungsnehmer gesetze-im-internet.de
- § 21 VVG: Fristen bei verletzter Anzeigepflicht gesetze-im-internet.de