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Säumniszuschlag-Rechner für Steuern und Beiträge

Zahlst du eine Steuer zu spät, kostet jeder angefangene Monat 1 % Säumniszuschlag auf den Rückstand, abgerundet auf volle 50 € (§ 240 AO). Bei Überweisung bleiben 3 Tage Verspätung folgenlos. Krankenkasse und Sozialversicherung rechnen genauso, aber ohne Schonfrist (§ 24 SGB IV). Beim Rundfunkbeitrag gibt es einmalig 1 %, mindestens 8 €. Der Rechner zeigt Säumnismonate, Zuschlag und den Betrag, den du insgesamt zahlst.

Stand: So werden die Rechner geprüft

Säumniszuschlag-Rechner

Säumniszuschlag

49 €

2 angefangene Monate × 1 % von 2.450 €

Die Gutschrift kam nach der Schonfrist bis 14. September 2026, deshalb zählt die Säumnis ab dem Fälligkeitstag. Für 2 angefangene Monate sind je 1 % von 2.450 € fällig: 49 €.

Fällig am
10. September 2026
Angefangene Monate
2
Je Monat
24,50 €
Gesamt zu zahlen
2.529 €

So wird gerechnet

Offener Betrag2.480,00 €
Abgerundet auf volle 50 €2.450 €
FälligkeitstagDo., 10. September 2026
Zahlung gilt als entrichtet amDo., 22. Oktober 2026
Schonfrist, 3 Tagebis Mo., 14. September 2026
Tage nach dem Fälligkeitstag42
Angefangene Monate der Säumnis2
1 % je angefangenem Monat24,50 €
Säumniszuschlag49 €
Offener Betrag plus Zuschlag2.529,00 €

Bis zum 10. November 2026 bleibt es bei 2 angefangenen Monaten, danach kommen je Monat 24,50 € dazu.

Säumniszuschläge entstehen ohne Rücksicht auf Verschulden. Erlassen werden sie nur aus Billigkeitsgründen (§ 227 AO), bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung in der Regel zur Hälfte, hier 24,50 €.

Der Rechner berücksichtigt Wochenenden und bundesweite Feiertage. Ein Feiertag, der nur in einem Bundesland gilt, kann Fälligkeit und Schonfrist dort zusätzlich verschieben.

Lastschrift erteilen · Mit einem SEPA-Lastschriftmandat gilt die Steuer am Fälligkeitstag als bezahlt (§ 224 Abs. 2 Nr. 3 AO). Bei Überweisung zählt dagegen der Tag, an dem das Geld beim Finanzamt gutgeschrieben wird.

Auf dieser Seite
  1. So wird gerechnet
  2. Finanzamt und Gemeinde
  3. Krankenkasse und Sozialversicherung
  4. Rundfunkbeitrag
  5. Säumniszuschlag erlassen
  6. Absetzen und buchen
  7. Regeln auf einen Blick
  8. Häufige Fragen
  9. Quellen

So wird der Säumniszuschlag berechnet

Die Finanzverwaltung nennt den Säumniszuschlag ein Druckmittel eigener Art: Er soll zum pünktlichen Zahlen anhalten und den Verwaltungsaufwand ausgleichen (AEAO zu § 240 Nr. 5). Er entsteht allein durch Zeitablauf, ob du etwas für die Verspätung kannst oder nicht. Vier Schritte führen zum Betrag:

  1. FälligkeitstagEr steht im Bescheid, für Vorauszahlungen und Anmeldungen im Gesetz (Tabelle im nächsten Abschnitt). Fällt er auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, reicht der nächste Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).
  2. ZahltagBei Überweisung zählt die Gutschrift auf dem Konto der Behörde, bei Bargeld der Tag der Einzahlung, ein Scheck gilt erst 3 Tage nach dem Eingang als bezahlt. Mit SEPA-Lastschriftmandat gilt der Fälligkeitstag selbst (§ 224 Abs. 2 AO).
  3. Monate zählenAb dem Tag nach dem Fälligkeitstag kostet jeder angefangene Monat einen vollen Zuschlag. Wer überweist und das Geld spätestens 3 Tage nach dem Fälligkeitstag gutgeschrieben bekommt, zahlt nichts (§ 240 Abs. 3 AO). Endet diese Schonfrist an einem Wochenende oder Feiertag, reicht der nächste Werktag. Kommt das Geld später, zählt die Säumnis trotzdem ab dem Fälligkeitstag.
  4. Rückstand abrundenGerechnet wird mit dem Rückstand, abgerundet auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag, davon 1 % je Monat.

Säumniszuschlag = angefangene Monate × 1 % × Rückstand, abgerundet auf volle 50 €

Rechenbeispiel Einkommensteuer-Nachzahlung, fünf Wochen zu spät überwiesen
Nachzahlung laut Einkommensteuerbescheid
3.217 €
Fällig am
Montag, 7. September 2026
Schonfrist bei Überweisung bis
Donnerstag, 10. September 2026
Gutschrift beim Finanzamt am
Montag, 12. Oktober 2026
Angefangene Monate seit dem 8. September 2026
2
Rückstand, abgerundet auf volle 50 €
3.200 €
1 % davon je Monat
32 €
× 2 Monate = Säumniszuschlag
64 €

Zu zahlen sind 3.281 €. Ohne Zuschlag wäre es geblieben, wenn das Geld bis zum Ende der Schonfrist gutgeschrieben worden wäre, also bis Donnerstag, 10. September 2026. Bis zum 7. November 2026 bleibt es bei zwei Monaten.

Aufs Jahr gerechnet sind 1 % je Monat 12 %. Das ist doppelt so viel wie eine Stundung kostet (0,5 % je vollem Monat, 6 % im Jahr) und ein Vielfaches der Nachzahlungszinsen von 0,15 % je Monat (1,8 % im Jahr, § 238 AO). Nicht verwechseln: Der Säumniszuschlag kostet zu spätes Zahlen, der Verspätungszuschlag eine zu spät abgegebene Steuererklärung (§ 152 AO).

Säumniszuschlag beim Finanzamt und bei der Gemeinde

§ 240 AO gilt für alle Steuern, die das Finanzamt erhebt: Einkommensteuer samt Vorauszahlungen, Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer. Für Gewerbe- und Grundsteuer, die die Gemeinde verwaltet, gelten dieselben Regeln (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und 5 AO). Auf Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge selbst gibt es keinen Säumniszuschlag (§ 240 Abs. 2 AO).

Fälligkeitstermine von Steuern und Beiträgen
ForderungfälligGrundlage
Einkommensteuer-Vorauszahlung10. März, Juni, September, Dezember§ 37 Abs. 1 EStG
Abschlusszahlung Einkommensteuereinen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids§ 36 Abs. 4 EStG
Umsatzsteuer-Vorauszahlung10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums§ 18 Abs. 1 UStG
Lohnsteuer10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums§ 41a Abs. 1 EStG
Gewerbesteuer-Vorauszahlung15. Februar, Mai, August, November§ 19 Abs. 1 GewStG
Abschlusszahlung Gewerbesteuereinen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids§ 20 Abs. 2 GewStG
Grundsteuer, je ein Viertel15. Februar, Mai, August, November§ 28 Abs. 1 GrStG
Sozialversicherung, Arbeitgeberdrittletzter Bankarbeitstag des Monats§ 23 Abs. 1 SGB IV
Freiwillig Versicherte und andere Beiträgespätestens 15. des Folgemonats§ 23 Abs. 1 SGB IV
Rundfunkbeitrag15. des mittleren Monats eines Dreimonatszeitraums§ 7 Abs. 3 RBStV, Beitragsservice

Ein Steuerbescheid per Post gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Den Fälligkeitstag nennt der Bescheid.

Bei Umsatz- und Lohnsteuer, die du selbst anmeldest, tritt die Säumnis nicht ein, bevor die Anmeldung beim Finanzamt ist (§ 240 Abs. 1 Satz 3 AO). Kommt die Voranmeldung erst nach dem Fälligkeitstag, rechnet das Finanzamt ab dem Tag nach ihrem Eingang, die Schonfrist gilt auch dann (AEAO zu § 240 Nr. 1). Im Rechner trägst du dafür den Eingangstag als Fälligkeitstag ein.

Die Schonfrist gibt es nur für Überweisungen und Einzahlungen auf das Konto der Behörde. Wer bar an der Kasse zahlt oder einen Scheck schickt, zahlt schon für einen Tag Verspätung einen vollen Monat (§ 240 Abs. 3 Satz 2 AO). Wie stark Zahlungsart und Wochenende das Ergebnis verschieben, zeigt eine Grundsteuer-Rate, deren Fälligkeitstag auf einen Sonntag fällt:

Säumniszuschlag für eine Grundsteuer-Rate je nach Zahlungstag und Zahlungsart
ZahlungMonateSäumniszuschlag
Überweisung, Gutschrift Donnerstag, 19. November 2026Schonfrist0 €
Überweisung, Gutschrift Freitag, 20. November 202616 €
Bar an der Gemeindekasse, Dienstag, 17. November 202616 €
Scheck eingegangen Freitag, 13. November 202600 €
Scheck eingegangen Montag, 16. November 202616 €
SEPA-Lastschrift00 €
Überweisung, Gutschrift Montag, 18. Januar 2027318 €

Grundsteuer-Rate von 612,40 €, fällig laut Bescheid am Sonntag, 15. November 2026. Weil das ein Sonntag ist, reicht der Montag, 16. November 2026 (§ 108 Abs. 3 AO), die Schonfrist endet am Donnerstag, 19. November 2026. Gerechnet wird mit 600 €, also 6 € je Monat.

Die Zahlen gelten genauso für die Gewerbesteuer und jede Steuer beim Finanzamt. Was die Grundsteuer im Jahr kostet und wie sich die Raten verteilen, rechnet der Grundsteuer-Rechner.

Säumniszuschlag bei Krankenkasse und Sozialversicherung

Für Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt § 24 SGB IV: 1 % je angefangenem Monat auf den Rückstand, abgerundet auf 50 €. Das betrifft Arbeitgeber, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag abführen, ebenso wie freiwillig Versicherte und Selbstständige, die ihre Beiträge selbst zahlen. Der Zuschlag setzt nur Zahlungsverzug voraus, keine Zahlungsaufforderung und kein Verstreichen einer Schonfrist, so die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrer Verlautbarung vom 24. April 2024.

Was die fehlende Schonfrist bedeutet, zeigt ein Arbeitgeber, der 8.430 € Beiträge für Oktober 2026 schuldet, fällig am Mittwoch, 28. Oktober 2026, dem drittletzten Bankarbeitstag. Das Geld wird zwei Tage später gutgeschrieben, am Freitag, 30. Oktober 2026. Die Kasse berechnet einen angefangenen Monat, 1 % von 8.400 €, also 84 €. Beim Finanzamt wäre derselbe Zahlungseingang noch in der Schonfrist gewesen und hätte nichts gekostet. Als Tag der Zahlung gilt für den Arbeitgeber bei Überweisung und Scheck die Wertstellung bei der Kasse, bei Bargeld der Eingang und mit Einzugsermächtigung der Fälligkeitstag (§ 3 Abs. 1 BVV).

Beispiel Freiwillig versichert, Beitrag fünf Wochen zu spät
Beitrag für September 2026
412,50 €
Fällig am
Donnerstag, 15. Oktober 2026
Wertstellung bei der Kasse am
Freitag, 20. November 2026
Angefangene Monate seit dem 16. Oktober 2026
2
Rückstand, abgerundet auf volle 50 €
400 €
1 % davon je Monat
4 €
× 2 Monate = Säumniszuschlag
8 €

Beitrag und Zuschlag zusammen: 420,50 €. Was eine freiwillige Versicherung als Selbstständiger kostet, rechnet der Rechner für die Krankenversicherung Selbstständiger.

  • Kleiner Rückstand: Unter 150 € verzichtet die Kasse auf den Zuschlag, wenn sie ihn gesondert anfordern müsste (§ 24 Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Rückstände mit unterschiedlicher Fälligkeit darf sie einzeln abrunden, ohne sie vorher zusammenzuzählen.
  • Rückwirkend nachgefordert: Stellt die Kasse oder die Rentenversicherung Beiträge erst nachträglich per Bescheid fest, etwa nach einer Betriebsprüfung, gibt es keinen Säumniszuschlag, soweit du glaubhaft machst, dass du die Zahlungspflicht unverschuldet nicht kanntest (§ 24 Abs. 2 SGB IV).
  • Lastschrift: Mit Lastschriftmandat entsteht ein Zuschlag nur, wenn der Einzug aus Gründen scheitert, die du zu vertreten hast. Die Bankgebühr für die Rücklastschrift kommt dann dazu (§ 24 Abs. 3 SGB IV).
  • Berufsgenossenschaft: In der gesetzlichen Unfallversicherung entfällt der Zuschlag unter 5 € und bei einer Säumnis bis zu 3 Tagen, außer in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (§ 169 SGB VII).

Säumniszuschlag beim Rundfunkbeitrag

Der Rundfunkbeitrag ist für jeweils drei Monate in der Mitte des Zeitraums fällig (§ 7 Abs. 3 RBStV), laut Beitragsservice am 15. des mittleren Monats. Welche Monate das sind, hängt davon ab, wann deine Beitragspflicht begann; die Termine stehen in der Zahlungsaufforderung. Ist ein Beitrag 4 Wochen nach Fälligkeit nicht vollständig bezahlt, wird ein Säumniszuschlag von 1 % der rückständigen Beitragsschuld fällig, mindestens 8 €. Die Landesrundfunkanstalt setzt ihn zusammen mit dem Rückstand per Festsetzungsbescheid fest (§ 10 Abs. 5 RBStV).

Anders als beim Finanzamt wächst der Zuschlag nicht mit jedem Monat. Je Festsetzungsbescheid gibt es nur einen. Unter 800 € Rückstand sind es deshalb immer 8 €, bei 1.000 € sind es 10 €. Bleiben spätere Beiträge offen, kommt mit dem nächsten Bescheid ein neuer Zuschlag dazu. So steht es in § 11 Abs. 1 der Satzungen der Landesrundfunkanstalten, die nach § 9 Abs. 2 RBStV übereinstimmen sollen.

Beispiel: Fällig ist ein Beitrag am Samstag, 15. August 2026. Die vier Wochen enden rechnerisch am Samstag, 12. September 2026; weil das kein Werktag ist, rechnet der Rechner bis Montag, 14. September 2026 (§ 193 BGB). Geht das Geld bis dahin ein, gibt es keinen Zuschlag. Gezahlt werden kann per Lastschrift oder Überweisung, bar nur von Menschen ohne Girokonto bei ihrer Landesrundfunkanstalt. Kosten einer geplatzten Lastschrift trägst du selbst (§ 10 der Satzung).

Der Festsetzungsbescheid ist vollstreckbar

Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§ 10 Abs. 6 RBStV). Zahlst du danach nicht, kann die Landesrundfunkanstalt die Vollstreckung einleiten. Was du gegen den Bescheid tun kannst und bis wann, steht in seiner Rechtsbehelfsbelehrung.

Säumniszuschlag erlassen: wann das Finanzamt verzichtet

Entstandene Säumniszuschläge kann das Finanzamt ganz oder teilweise erlassen, wenn die Erhebung unbillig wäre (§ 227 AO). Die Finanzverwaltung nennt dafür vor allem diese Fälle (AEAO zu § 240 Nr. 5):

  • Plötzliche Krankheit: wenn sie dich selbst am Zahlen gehindert hat und du bis zum Ende der Frist niemanden beauftragen konntest.
  • Versehen eines pünktlichen Zahlers: Wer seine Steuern laufend unter Ausnutzung der Schonfrist zahlt, gilt allerdings nicht als pünktlicher Steuerzahler.
  • Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung: Erlassen wird in der Regel nur die Hälfte, weil ein säumiger Zahler nicht besser stehen soll als jemand, dem eine verzinsliche Stundung gewährt wurde. Dasselbe gilt, wenn Ratenzahlungen deine Leistungsfähigkeit unstreitig bis an die äußerste Grenze ausschöpfen.
  • Voller Erlass: wenn im Säumniszeitraum ein Erlass der Steuer selbst oder eine zinslose Stundung möglich gewesen wäre. Ebenso, wenn du die Aussetzung der Vollziehung ausreichend begründet beantragt hast, Finanzamt und Finanzgericht sie abgelehnt haben, obwohl sie geboten war, und die Steuer am Ende herabgesetzt wird.

Besser ist es, vorher zu handeln. Beantragst du eine Stundung bis zum Fälligkeitstag und wird sie erst später bewilligt, gilt sie ab dem Fälligkeitstag. Statt Säumniszuschlägen fallen dann Stundungszinsen von 0,5 % je vollem Monat an (§§ 234, 238 AO), also halb so viel. Lehnt das Finanzamt erst nach dem Fälligkeitstag ab, kann es dir eine Zahlungsfrist geben, in der Regel höchstens eine Woche, an die sich wieder die Schonfrist anschließt. Geht ein Stundungsantrag erst nach der Fälligkeit, aber innerhalb der Schonfrist ein, erhebt das Finanzamt bis zum Beginn der Stundung keine Säumniszuschläge (AEAO zu § 240 Nr. 6).

Bei der Krankenkasse heißt die Regel § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV: Erlass, wenn die Einziehung im Einzelfall unbillig wäre, grundsätzlich nur auf deinen Antrag. Bei erheblichen Härten kann die Kasse Beiträge auch stunden (Nr. 1).

Ist der Säumniszuschlag abzugsfähig? Absetzen und buchen

Säumniszuschläge sind steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 Nr. 5 AO) und teilen das steuerliche Schicksal der Steuer, zu der sie gehören.

  • Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag: nicht abziehbar, weder bei den Einkünften noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 12 Nr. 3 EStG).
  • Körperschaftsteuer: Bei der GmbH ebenfalls nicht abziehbar (§ 10 Nr. 2 KStG, R 10.1 KStR).
  • Gewerbesteuer: Die Steuer und ihre Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG).
  • Umsatzsteuer und andere betriebliche Steuern: Das Abzugsverbot gilt nur für die dort genannten Steuern (H 12.4 EStH, H 10.1 KStH). Säumniszuschläge etwa zur Umsatzsteuer, außer auf Entnahmen, oder zur Grundsteuer auf ein Betriebsgrundstück sind deshalb als Betriebsausgaben abziehbar.

Bei der Lohnsteuer lohnt ein zweiter Blick. Sie ist die Einkommensteuer der Beschäftigten, erhoben durch Abzug vom Arbeitslohn (§ 38 Abs. 1 EStG), und die Finanzverwaltung führt sie bei den Personensteuern, deren Nebenleistungen nicht abziehbar sind (H 12.4 EStH). Zahlst du als Arbeitgeber Säumniszuschläge, weil du die Lohnsteuer deiner Leute zu spät abgeführt hast, klär die Behandlung mit deiner Steuerberatung.

Im DATEV-Kontenrahmen SKR 03 für 2026 gibt es für Nebenleistungen zu Steuern drei Konten: 2103 für steuerlich abzugsfähige, 2104 für nicht abzugsfähige und 2102 für die nach § 4 Abs. 5b EStG nicht abzugsfähigen, also die zur Gewerbesteuer. Ein Säumniszuschlag zur Körperschaftsteuer gehört danach auf 2104, einer zur Umsatzsteuer auf 2103. Verspätungszuschläge und Zwangsgelder haben eigene Konten (4396 und 4397).

Die Regeln auf einen Blick

RegelWertGrundlage
Steuern beim Finanzamt und bei der Gemeinde1 % je angefangenem Monat§ 240 Abs. 1 AO, § 1 Abs. 2 AO
BemessungRückstand, abgerundet auf volle 50 €§ 240 Abs. 1 AO
Schonfrist bei Überweisung3 Tage, nicht bei Bargeld oder Scheck§ 240 Abs. 3 AO
Scheckgilt 3 Tage nach Eingang als bezahlt§ 224 Abs. 2 Nr. 1 AO
SEPA-Lastschriftmandatgilt am Fälligkeitstag als bezahlt§ 224 Abs. 2 Nr. 3 AO
Auf Zinsen, Verspätungs- und Säumniszuschlägekein Säumniszuschlag§ 240 Abs. 2 AO
Beiträge zur Sozialversicherung1 % je angefangenem Monat, auf 50 € abgerundet§ 24 Abs. 1 SGB IV
Schonfrist bei Beiträgenkeine§ 24 Abs. 1 SGB IV
Rückstand unter 150 €kein Zuschlag, wenn gesondert anzufordern§ 24 Abs. 1 Satz 3 SGB IV
Rückwirkend festgestellte Beiträgekein Zuschlag bei unverschuldeter Unkenntnis§ 24 Abs. 2 SGB IV
Berufsgenossenschaftkein Zuschlag unter 5 € oder bis 3 Tage§ 169 SGB VII
Rundfunkbeitrageinmalig 1 %, mindestens 8 €, nach 4 Wochen§ 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung
Erlass bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldungin der Regel die HälfteAEAO zu § 240 Nr. 5
Zum Vergleich: Stundungszinsen0,5 % je vollem Monat§§ 234, 238 AO

Abgabenordnung, Sozialgesetzbuch IV und VII, Rundfunkbeitragssatzungen, Anwendungserlass zur AO, Stand Oktober 2026.

Häufige Fragen

Muss das Finanzamt mahnen, bevor Säumniszuschläge anfallen?
Nein. Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes, sobald die Steuer nicht rechtzeitig bezahlt ist. Einen Bescheid oder eine Mahnung braucht es dafür nicht (§ 218 Abs. 1 AO). Gerechnet wird ab dem Fälligkeitstag, auch wenn das Finanzamt die Zuschläge erst später anfordert. Auch den Rundfunkbeitrag musst du unaufgefordert zahlen, eine Erinnerung muss der Beitragsservice nicht schicken.
Bleibt der Säumniszuschlag, wenn der Steuerbescheid später geändert wird?
Ja. Wird der Bescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt, bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge bestehen (§ 240 Abs. 1 Satz 4 AO), auch wenn die Steuer im Einspruchsverfahren sinkt. Anders ist es, wenn später Lohn- oder Kapitalertragsteuer angerechnet wird: Insoweit war nie etwas rückständig, Säumniszuschläge darauf fallen weg (AEAO zu § 240 Nr. 2).
Laufen Säumniszuschläge weiter, wenn ich mit dem Finanzamt Raten vereinbare?
Das hängt davon ab, was das Finanzamt gewährt. Bei einer Stundung verschiebt sich die Fälligkeit: Säumniszuschläge laufen nicht, dafür Stundungszinsen von 0,5 % je vollem Monat (§§ 234, 238 AO). Bei einem Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO verzichtet es nur darauf, zu vollstrecken. An der Fälligkeit ändert das nichts, die Säumniszuschläge laufen weiter (AEAO zu § 240 Nr. 7).
Kann ich gegen den Säumniszuschlag Einspruch einlegen?
Es kommt darauf an, was du rügst. Bestreitest du, dass die Zuschläge überhaupt oder in dieser Höhe entstanden sind, entscheidet das Finanzamt per Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO), gegen den du dann Einspruch einlegen kannst. Wendest du dich gegen die Zahlungsaufforderung selbst, gilt das als Einspruch. Machst du Billigkeitsgründe geltend, etwa Krankheit, ist es ein Erlassantrag (AEAO zu § 240 Nr. 8).
Gibt es Säumniszuschläge auf Säumniszuschläge?
Nein. Auf steuerliche Nebenleistungen wie Verspätungszuschläge, Zinsen, Zwangsgelder und Säumniszuschläge selbst entstehen keine Säumniszuschläge (§ 240 Abs. 2 AO). Bei der Krankenkasse fallen sie nur auf Beiträge und Beitragsvorschüsse an (§ 24 Abs. 1 SGB IV). Beim Rundfunkbeitrag setzt jeder Festsetzungsbescheid höchstens einen Zuschlag fest.
Wer zahlt den Säumniszuschlag bei Ehepaaren?
Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, sind Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 AO). Säumniszuschläge entstehen dann gegenüber jedem, der säumig ist, insgesamt aber nicht mehr, als wenn nur einer säumig gewesen wäre (§ 240 Abs. 4 AO). Wie ihr das untereinander aufteilt, richtet sich nach bürgerlichem Recht (AEAO zu § 240 Nr. 3).
Was droht bei Beitragsrückständen in der Krankenversicherung außer dem Zuschlag?
Bist du mit Beiträgen für zwei Monate im Rückstand und zahlst trotz Mahnung nicht, ruht dein Anspruch auf Leistungen. Behandelt werden dann nur noch akute Erkrankungen und Schmerzen, dazu kommen Früherkennung sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Das Ruhen endet, wenn alles nachgezahlt ist oder eine Ratenzahlung vereinbart ist, die du einhältst, und es tritt nicht ein, wenn du hilfebedürftig nach dem SGB II oder XII bist (§ 16 Abs. 3a SGB V). Sind zwei Monatsbeiträge offen, muss dich die Kasse außerdem darauf hinweisen, dass du bei Hilfebedürftigkeit die Übernahme der Beiträge beantragen kannst (§ 16 Abs. 3b SGB V).

Quellen

  1. § 240 AO: Säumniszuschläge: 1 % je angefangenem Monat, Schonfrist; geprüft am 22. Oktober 2026 gesetze-im-internet.de
  2. § 224 AO: Leistungsort, Tag der Zahlung: Überweisung, Bargeld, Scheck, Lastschrift gesetze-im-internet.de
  3. § 108 AO: Fristen und Termine: Fristende am Wochenende oder Feiertag gesetze-im-internet.de
  4. § 1 AO: Anwendungsbereich: Abs. 2: Realsteuern der Gemeinden gesetze-im-internet.de
  5. § 3 AO: Steuern, steuerliche Nebenleistungen: Abs. 4 Nr. 5: Säumniszuschläge gesetze-im-internet.de
  6. § 218 AO: Verwirklichung von Ansprüchen: Säumniszuschläge ohne Bescheid, Abrechnungsbescheid gesetze-im-internet.de
  7. § 238 AO: Höhe der Zinsen: 0,5 % je vollem Monat gesetze-im-internet.de
  8. BMF, AO-Handbuch 2026: AEAO zu § 240: verspätete Anmeldung, Erlass, Stundung, Vollstreckungsaufschub ao.bundesfinanzministerium.de
  9. BMF, AO-Handbuch 2026: AEAO zu § 108: Fälligkeitstermine als Fristende ao.bundesfinanzministerium.de
  10. § 24 SGB IV: Säumniszuschlag: 1 % je angefangenem Monat, 150 €, unverschuldete Unkenntnis, Lastschrift gesetze-im-internet.de
  11. § 23 SGB IV: Fälligkeit: drittletzter Bankarbeitstag, 15. des Folgemonats gesetze-im-internet.de
  12. § 76 SGB IV: Erhebung der Einnahmen: Stundung, Niederschlagung, Erlass gesetze-im-internet.de
  13. § 3 Beitragsverfahrensverordnung: Tag der Zahlung gesetze-im-internet.de
  14. § 26 SGB X: Fristen und Termine: mit §§ 187 bis 193 BGB gesetze-im-internet.de
  15. § 169 SGB VII: Säumniszuschlag: Unfallversicherung gesetze-im-internet.de
  16. § 16 SGB V: Ruhen des Anspruchs: Abs. 3a: Beitragsrückstand gesetze-im-internet.de
  17. Senatsverwaltung für Finanzen Berlin: Rundschreiben IV Nr. 29/2024: Verlautbarung der Sozialversicherung vom 24.04.2024 zu Säumniszuschlägen berlin.de
  18. Deutsche Rentenversicherung: Säumniszuschläge: summa summarum, Lexikon für Arbeitgeber deutsche-rentenversicherung.de
  19. Satzung von Radio Bremen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge: Brem.ABl. 2023 Nr. 301, § 10 Zahlungen, § 11 Säumniszuschläge amtsblatt.bremen.de
  20. § 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag: Zahlungsweise gesetze-bayern.de
  21. Beitragsservice: Informationen zur Zahlung: Zahlungsfrist, Festsetzungsbescheid, Säumniszuschlag rundfunkbeitrag.de
  22. § 12 EStG: Nicht abzugsfähige Ausgaben: Nr. 3: Personensteuern und Nebenleistungen gesetze-im-internet.de
  23. § 4 EStG: Gewinnbegriff: Abs. 5b: Gewerbesteuer und Nebenleistungen gesetze-im-internet.de
  24. § 10 KStG: Nichtabziehbare Aufwendungen: Nr. 2: Steuern vom Einkommen und Nebenleistungen gesetze-im-internet.de
  25. BMF, Einkommensteuer-Handbuch 2025: H 12.4: Nebenleistungen, Personensteuern esth.bundesfinanzministerium.de
  26. BMF, Körperschaftsteuer-Handbuch 2022: R 10.1 und H 10.1: nicht abziehbare Nebenleistungen ksth.bundesfinanzministerium.de
  27. DATEV-Kontenrahmen SKR 03, gültig für 2026: Konten 2102 bis 2104, 4396 und 4397 datev.de
  28. § 37 EStG: Einkommensteuer-Vorauszahlung: Termine gesetze-im-internet.de
  29. § 36 EStG: Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer: Abs. 4: Abschlusszahlung gesetze-im-internet.de
  30. § 28 GrStG: Fälligkeit: Quartalsraten gesetze-im-internet.de
  31. § 19 GewStG: Vorauszahlungen: Termine gesetze-im-internet.de

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