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So wird der Säumniszuschlag berechnet
Die Finanzverwaltung nennt den Säumniszuschlag ein Druckmittel eigener Art: Er soll zum pünktlichen Zahlen anhalten und den Verwaltungsaufwand ausgleichen (AEAO zu § 240 Nr. 5). Er entsteht allein durch Zeitablauf, ob du etwas für die Verspätung kannst oder nicht. Vier Schritte führen zum Betrag:
- FälligkeitstagEr steht im Bescheid, für Vorauszahlungen und Anmeldungen im Gesetz (Tabelle im nächsten Abschnitt). Fällt er auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, reicht der nächste Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).
- ZahltagBei Überweisung zählt die Gutschrift auf dem Konto der Behörde, bei Bargeld der Tag der Einzahlung, ein Scheck gilt erst 3 Tage nach dem Eingang als bezahlt. Mit SEPA-Lastschriftmandat gilt der Fälligkeitstag selbst (§ 224 Abs. 2 AO).
- Monate zählenAb dem Tag nach dem Fälligkeitstag kostet jeder angefangene Monat einen vollen Zuschlag. Wer überweist und das Geld spätestens 3 Tage nach dem Fälligkeitstag gutgeschrieben bekommt, zahlt nichts (§ 240 Abs. 3 AO). Endet diese Schonfrist an einem Wochenende oder Feiertag, reicht der nächste Werktag. Kommt das Geld später, zählt die Säumnis trotzdem ab dem Fälligkeitstag.
- Rückstand abrundenGerechnet wird mit dem Rückstand, abgerundet auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag, davon 1 % je Monat.
Säumniszuschlag = angefangene Monate × 1 % × Rückstand, abgerundet auf volle 50 €
- Nachzahlung laut Einkommensteuerbescheid
- 3.217 €
- Fällig am
- Montag, 7. September 2026
- Schonfrist bei Überweisung bis
- Donnerstag, 10. September 2026
- Gutschrift beim Finanzamt am
- Montag, 12. Oktober 2026
- Angefangene Monate seit dem 8. September 2026
- 2
- Rückstand, abgerundet auf volle 50 €
- 3.200 €
- 1 % davon je Monat
- 32 €
- × 2 Monate = Säumniszuschlag
- 64 €
Zu zahlen sind 3.281 €. Ohne Zuschlag wäre es geblieben, wenn das Geld bis zum Ende der Schonfrist gutgeschrieben worden wäre, also bis Donnerstag, 10. September 2026. Bis zum 7. November 2026 bleibt es bei zwei Monaten.
Aufs Jahr gerechnet sind 1 % je Monat 12 %. Das ist doppelt so viel wie eine Stundung kostet (0,5 % je vollem Monat, 6 % im Jahr) und ein Vielfaches der Nachzahlungszinsen von 0,15 % je Monat (1,8 % im Jahr, § 238 AO). Nicht verwechseln: Der Säumniszuschlag kostet zu spätes Zahlen, der Verspätungszuschlag eine zu spät abgegebene Steuererklärung (§ 152 AO).
Säumniszuschlag beim Finanzamt und bei der Gemeinde
§ 240 AO gilt für alle Steuern, die das Finanzamt erhebt: Einkommensteuer samt Vorauszahlungen, Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer. Für Gewerbe- und Grundsteuer, die die Gemeinde verwaltet, gelten dieselben Regeln (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und 5 AO). Auf Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge selbst gibt es keinen Säumniszuschlag (§ 240 Abs. 2 AO).
| Forderung | fällig | Grundlage |
|---|---|---|
| Einkommensteuer-Vorauszahlung | 10. März, Juni, September, Dezember | § 37 Abs. 1 EStG |
| Abschlusszahlung Einkommensteuer | einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids | § 36 Abs. 4 EStG |
| Umsatzsteuer-Vorauszahlung | 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums | § 18 Abs. 1 UStG |
| Lohnsteuer | 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums | § 41a Abs. 1 EStG |
| Gewerbesteuer-Vorauszahlung | 15. Februar, Mai, August, November | § 19 Abs. 1 GewStG |
| Abschlusszahlung Gewerbesteuer | einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids | § 20 Abs. 2 GewStG |
| Grundsteuer, je ein Viertel | 15. Februar, Mai, August, November | § 28 Abs. 1 GrStG |
| Sozialversicherung, Arbeitgeber | drittletzter Bankarbeitstag des Monats | § 23 Abs. 1 SGB IV |
| Freiwillig Versicherte und andere Beiträge | spätestens 15. des Folgemonats | § 23 Abs. 1 SGB IV |
| Rundfunkbeitrag | 15. des mittleren Monats eines Dreimonatszeitraums | § 7 Abs. 3 RBStV, Beitragsservice |
Ein Steuerbescheid per Post gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Den Fälligkeitstag nennt der Bescheid.
Bei Umsatz- und Lohnsteuer, die du selbst anmeldest, tritt die Säumnis nicht ein, bevor die Anmeldung beim Finanzamt ist (§ 240 Abs. 1 Satz 3 AO). Kommt die Voranmeldung erst nach dem Fälligkeitstag, rechnet das Finanzamt ab dem Tag nach ihrem Eingang, die Schonfrist gilt auch dann (AEAO zu § 240 Nr. 1). Im Rechner trägst du dafür den Eingangstag als Fälligkeitstag ein.
Die Schonfrist gibt es nur für Überweisungen und Einzahlungen auf das Konto der Behörde. Wer bar an der Kasse zahlt oder einen Scheck schickt, zahlt schon für einen Tag Verspätung einen vollen Monat (§ 240 Abs. 3 Satz 2 AO). Wie stark Zahlungsart und Wochenende das Ergebnis verschieben, zeigt eine Grundsteuer-Rate, deren Fälligkeitstag auf einen Sonntag fällt:
| Zahlung | Monate | Säumniszuschlag |
|---|---|---|
| Überweisung, Gutschrift Donnerstag, 19. November 2026 | Schonfrist | 0 € |
| Überweisung, Gutschrift Freitag, 20. November 2026 | 1 | 6 € |
| Bar an der Gemeindekasse, Dienstag, 17. November 2026 | 1 | 6 € |
| Scheck eingegangen Freitag, 13. November 2026 | 0 | 0 € |
| Scheck eingegangen Montag, 16. November 2026 | 1 | 6 € |
| SEPA-Lastschrift | 0 | 0 € |
| Überweisung, Gutschrift Montag, 18. Januar 2027 | 3 | 18 € |
Grundsteuer-Rate von 612,40 €, fällig laut Bescheid am Sonntag, 15. November 2026. Weil das ein Sonntag ist, reicht der Montag, 16. November 2026 (§ 108 Abs. 3 AO), die Schonfrist endet am Donnerstag, 19. November 2026. Gerechnet wird mit 600 €, also 6 € je Monat.
Die Zahlen gelten genauso für die Gewerbesteuer und jede Steuer beim Finanzamt. Was die Grundsteuer im Jahr kostet und wie sich die Raten verteilen, rechnet der Grundsteuer-Rechner.
Säumniszuschlag bei Krankenkasse und Sozialversicherung
Für Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt § 24 SGB IV: 1 % je angefangenem Monat auf den Rückstand, abgerundet auf 50 €. Das betrifft Arbeitgeber, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag abführen, ebenso wie freiwillig Versicherte und Selbstständige, die ihre Beiträge selbst zahlen. Der Zuschlag setzt nur Zahlungsverzug voraus, keine Zahlungsaufforderung und kein Verstreichen einer Schonfrist, so die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrer Verlautbarung vom 24. April 2024.
Was die fehlende Schonfrist bedeutet, zeigt ein Arbeitgeber, der 8.430 € Beiträge für Oktober 2026 schuldet, fällig am Mittwoch, 28. Oktober 2026, dem drittletzten Bankarbeitstag. Das Geld wird zwei Tage später gutgeschrieben, am Freitag, 30. Oktober 2026. Die Kasse berechnet einen angefangenen Monat, 1 % von 8.400 €, also 84 €. Beim Finanzamt wäre derselbe Zahlungseingang noch in der Schonfrist gewesen und hätte nichts gekostet. Als Tag der Zahlung gilt für den Arbeitgeber bei Überweisung und Scheck die Wertstellung bei der Kasse, bei Bargeld der Eingang und mit Einzugsermächtigung der Fälligkeitstag (§ 3 Abs. 1 BVV).
- Beitrag für September 2026
- 412,50 €
- Fällig am
- Donnerstag, 15. Oktober 2026
- Wertstellung bei der Kasse am
- Freitag, 20. November 2026
- Angefangene Monate seit dem 16. Oktober 2026
- 2
- Rückstand, abgerundet auf volle 50 €
- 400 €
- 1 % davon je Monat
- 4 €
- × 2 Monate = Säumniszuschlag
- 8 €
Beitrag und Zuschlag zusammen: 420,50 €. Was eine freiwillige Versicherung als Selbstständiger kostet, rechnet der Rechner für die Krankenversicherung Selbstständiger.
- Kleiner Rückstand: Unter 150 € verzichtet die Kasse auf den Zuschlag, wenn sie ihn gesondert anfordern müsste (§ 24 Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Rückstände mit unterschiedlicher Fälligkeit darf sie einzeln abrunden, ohne sie vorher zusammenzuzählen.
- Rückwirkend nachgefordert: Stellt die Kasse oder die Rentenversicherung Beiträge erst nachträglich per Bescheid fest, etwa nach einer Betriebsprüfung, gibt es keinen Säumniszuschlag, soweit du glaubhaft machst, dass du die Zahlungspflicht unverschuldet nicht kanntest (§ 24 Abs. 2 SGB IV).
- Lastschrift: Mit Lastschriftmandat entsteht ein Zuschlag nur, wenn der Einzug aus Gründen scheitert, die du zu vertreten hast. Die Bankgebühr für die Rücklastschrift kommt dann dazu (§ 24 Abs. 3 SGB IV).
- Berufsgenossenschaft: In der gesetzlichen Unfallversicherung entfällt der Zuschlag unter 5 € und bei einer Säumnis bis zu 3 Tagen, außer in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (§ 169 SGB VII).
Säumniszuschlag beim Rundfunkbeitrag
Der Rundfunkbeitrag ist für jeweils drei Monate in der Mitte des Zeitraums fällig (§ 7 Abs. 3 RBStV), laut Beitragsservice am 15. des mittleren Monats. Welche Monate das sind, hängt davon ab, wann deine Beitragspflicht begann; die Termine stehen in der Zahlungsaufforderung. Ist ein Beitrag 4 Wochen nach Fälligkeit nicht vollständig bezahlt, wird ein Säumniszuschlag von 1 % der rückständigen Beitragsschuld fällig, mindestens 8 €. Die Landesrundfunkanstalt setzt ihn zusammen mit dem Rückstand per Festsetzungsbescheid fest (§ 10 Abs. 5 RBStV).
Anders als beim Finanzamt wächst der Zuschlag nicht mit jedem Monat. Je Festsetzungsbescheid gibt es nur einen. Unter 800 € Rückstand sind es deshalb immer 8 €, bei 1.000 € sind es 10 €. Bleiben spätere Beiträge offen, kommt mit dem nächsten Bescheid ein neuer Zuschlag dazu. So steht es in § 11 Abs. 1 der Satzungen der Landesrundfunkanstalten, die nach § 9 Abs. 2 RBStV übereinstimmen sollen.
Beispiel: Fällig ist ein Beitrag am Samstag, 15. August 2026. Die vier Wochen enden rechnerisch am Samstag, 12. September 2026; weil das kein Werktag ist, rechnet der Rechner bis Montag, 14. September 2026 (§ 193 BGB). Geht das Geld bis dahin ein, gibt es keinen Zuschlag. Gezahlt werden kann per Lastschrift oder Überweisung, bar nur von Menschen ohne Girokonto bei ihrer Landesrundfunkanstalt. Kosten einer geplatzten Lastschrift trägst du selbst (§ 10 der Satzung).
Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§ 10 Abs. 6 RBStV). Zahlst du danach nicht, kann die Landesrundfunkanstalt die Vollstreckung einleiten. Was du gegen den Bescheid tun kannst und bis wann, steht in seiner Rechtsbehelfsbelehrung.
Säumniszuschlag erlassen: wann das Finanzamt verzichtet
Entstandene Säumniszuschläge kann das Finanzamt ganz oder teilweise erlassen, wenn die Erhebung unbillig wäre (§ 227 AO). Die Finanzverwaltung nennt dafür vor allem diese Fälle (AEAO zu § 240 Nr. 5):
- Plötzliche Krankheit: wenn sie dich selbst am Zahlen gehindert hat und du bis zum Ende der Frist niemanden beauftragen konntest.
- Versehen eines pünktlichen Zahlers: Wer seine Steuern laufend unter Ausnutzung der Schonfrist zahlt, gilt allerdings nicht als pünktlicher Steuerzahler.
- Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung: Erlassen wird in der Regel nur die Hälfte, weil ein säumiger Zahler nicht besser stehen soll als jemand, dem eine verzinsliche Stundung gewährt wurde. Dasselbe gilt, wenn Ratenzahlungen deine Leistungsfähigkeit unstreitig bis an die äußerste Grenze ausschöpfen.
- Voller Erlass: wenn im Säumniszeitraum ein Erlass der Steuer selbst oder eine zinslose Stundung möglich gewesen wäre. Ebenso, wenn du die Aussetzung der Vollziehung ausreichend begründet beantragt hast, Finanzamt und Finanzgericht sie abgelehnt haben, obwohl sie geboten war, und die Steuer am Ende herabgesetzt wird.
Besser ist es, vorher zu handeln. Beantragst du eine Stundung bis zum Fälligkeitstag und wird sie erst später bewilligt, gilt sie ab dem Fälligkeitstag. Statt Säumniszuschlägen fallen dann Stundungszinsen von 0,5 % je vollem Monat an (§§ 234, 238 AO), also halb so viel. Lehnt das Finanzamt erst nach dem Fälligkeitstag ab, kann es dir eine Zahlungsfrist geben, in der Regel höchstens eine Woche, an die sich wieder die Schonfrist anschließt. Geht ein Stundungsantrag erst nach der Fälligkeit, aber innerhalb der Schonfrist ein, erhebt das Finanzamt bis zum Beginn der Stundung keine Säumniszuschläge (AEAO zu § 240 Nr. 6).
Bei der Krankenkasse heißt die Regel § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV: Erlass, wenn die Einziehung im Einzelfall unbillig wäre, grundsätzlich nur auf deinen Antrag. Bei erheblichen Härten kann die Kasse Beiträge auch stunden (Nr. 1).
Ist der Säumniszuschlag abzugsfähig? Absetzen und buchen
Säumniszuschläge sind steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 Nr. 5 AO) und teilen das steuerliche Schicksal der Steuer, zu der sie gehören.
- Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag: nicht abziehbar, weder bei den Einkünften noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 12 Nr. 3 EStG).
- Körperschaftsteuer: Bei der GmbH ebenfalls nicht abziehbar (§ 10 Nr. 2 KStG, R 10.1 KStR).
- Gewerbesteuer: Die Steuer und ihre Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG).
- Umsatzsteuer und andere betriebliche Steuern: Das Abzugsverbot gilt nur für die dort genannten Steuern (H 12.4 EStH, H 10.1 KStH). Säumniszuschläge etwa zur Umsatzsteuer, außer auf Entnahmen, oder zur Grundsteuer auf ein Betriebsgrundstück sind deshalb als Betriebsausgaben abziehbar.
Bei der Lohnsteuer lohnt ein zweiter Blick. Sie ist die Einkommensteuer der Beschäftigten, erhoben durch Abzug vom Arbeitslohn (§ 38 Abs. 1 EStG), und die Finanzverwaltung führt sie bei den Personensteuern, deren Nebenleistungen nicht abziehbar sind (H 12.4 EStH). Zahlst du als Arbeitgeber Säumniszuschläge, weil du die Lohnsteuer deiner Leute zu spät abgeführt hast, klär die Behandlung mit deiner Steuerberatung.
Im DATEV-Kontenrahmen SKR 03 für 2026 gibt es für Nebenleistungen zu Steuern drei Konten: 2103 für steuerlich abzugsfähige, 2104 für nicht abzugsfähige und 2102 für die nach § 4 Abs. 5b EStG nicht abzugsfähigen, also die zur Gewerbesteuer. Ein Säumniszuschlag zur Körperschaftsteuer gehört danach auf 2104, einer zur Umsatzsteuer auf 2103. Verspätungszuschläge und Zwangsgelder haben eigene Konten (4396 und 4397).
Die Regeln auf einen Blick
| Regel | Wert | Grundlage |
|---|---|---|
| Steuern beim Finanzamt und bei der Gemeinde | 1 % je angefangenem Monat | § 240 Abs. 1 AO, § 1 Abs. 2 AO |
| Bemessung | Rückstand, abgerundet auf volle 50 € | § 240 Abs. 1 AO |
| Schonfrist bei Überweisung | 3 Tage, nicht bei Bargeld oder Scheck | § 240 Abs. 3 AO |
| Scheck | gilt 3 Tage nach Eingang als bezahlt | § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO |
| SEPA-Lastschriftmandat | gilt am Fälligkeitstag als bezahlt | § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO |
| Auf Zinsen, Verspätungs- und Säumniszuschläge | kein Säumniszuschlag | § 240 Abs. 2 AO |
| Beiträge zur Sozialversicherung | 1 % je angefangenem Monat, auf 50 € abgerundet | § 24 Abs. 1 SGB IV |
| Schonfrist bei Beiträgen | keine | § 24 Abs. 1 SGB IV |
| Rückstand unter 150 € | kein Zuschlag, wenn gesondert anzufordern | § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB IV |
| Rückwirkend festgestellte Beiträge | kein Zuschlag bei unverschuldeter Unkenntnis | § 24 Abs. 2 SGB IV |
| Berufsgenossenschaft | kein Zuschlag unter 5 € oder bis 3 Tage | § 169 SGB VII |
| Rundfunkbeitrag | einmalig 1 %, mindestens 8 €, nach 4 Wochen | § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung |
| Erlass bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung | in der Regel die Hälfte | AEAO zu § 240 Nr. 5 |
| Zum Vergleich: Stundungszinsen | 0,5 % je vollem Monat | §§ 234, 238 AO |
Abgabenordnung, Sozialgesetzbuch IV und VII, Rundfunkbeitragssatzungen, Anwendungserlass zur AO, Stand Oktober 2026.
Häufige Fragen
Muss das Finanzamt mahnen, bevor Säumniszuschläge anfallen?
Bleibt der Säumniszuschlag, wenn der Steuerbescheid später geändert wird?
Laufen Säumniszuschläge weiter, wenn ich mit dem Finanzamt Raten vereinbare?
Kann ich gegen den Säumniszuschlag Einspruch einlegen?
Gibt es Säumniszuschläge auf Säumniszuschläge?
Wer zahlt den Säumniszuschlag bei Ehepaaren?
Was droht bei Beitragsrückständen in der Krankenversicherung außer dem Zuschlag?
Quellen
- § 240 AO: Säumniszuschläge: 1 % je angefangenem Monat, Schonfrist; geprüft am 22. Oktober 2026 gesetze-im-internet.de
- § 224 AO: Leistungsort, Tag der Zahlung: Überweisung, Bargeld, Scheck, Lastschrift gesetze-im-internet.de
- § 108 AO: Fristen und Termine: Fristende am Wochenende oder Feiertag gesetze-im-internet.de
- § 1 AO: Anwendungsbereich: Abs. 2: Realsteuern der Gemeinden gesetze-im-internet.de
- § 3 AO: Steuern, steuerliche Nebenleistungen: Abs. 4 Nr. 5: Säumniszuschläge gesetze-im-internet.de
- § 218 AO: Verwirklichung von Ansprüchen: Säumniszuschläge ohne Bescheid, Abrechnungsbescheid gesetze-im-internet.de
- § 238 AO: Höhe der Zinsen: 0,5 % je vollem Monat gesetze-im-internet.de
- BMF, AO-Handbuch 2026: AEAO zu § 240: verspätete Anmeldung, Erlass, Stundung, Vollstreckungsaufschub ao.bundesfinanzministerium.de
- BMF, AO-Handbuch 2026: AEAO zu § 108: Fälligkeitstermine als Fristende ao.bundesfinanzministerium.de
- § 24 SGB IV: Säumniszuschlag: 1 % je angefangenem Monat, 150 €, unverschuldete Unkenntnis, Lastschrift gesetze-im-internet.de
- § 23 SGB IV: Fälligkeit: drittletzter Bankarbeitstag, 15. des Folgemonats gesetze-im-internet.de
- § 76 SGB IV: Erhebung der Einnahmen: Stundung, Niederschlagung, Erlass gesetze-im-internet.de
- § 3 Beitragsverfahrensverordnung: Tag der Zahlung gesetze-im-internet.de
- § 26 SGB X: Fristen und Termine: mit §§ 187 bis 193 BGB gesetze-im-internet.de
- § 169 SGB VII: Säumniszuschlag: Unfallversicherung gesetze-im-internet.de
- § 16 SGB V: Ruhen des Anspruchs: Abs. 3a: Beitragsrückstand gesetze-im-internet.de
- Senatsverwaltung für Finanzen Berlin: Rundschreiben IV Nr. 29/2024: Verlautbarung der Sozialversicherung vom 24.04.2024 zu Säumniszuschlägen berlin.de
- Deutsche Rentenversicherung: Säumniszuschläge: summa summarum, Lexikon für Arbeitgeber deutsche-rentenversicherung.de
- Satzung von Radio Bremen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge: Brem.ABl. 2023 Nr. 301, § 10 Zahlungen, § 11 Säumniszuschläge amtsblatt.bremen.de
- § 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag: Zahlungsweise gesetze-bayern.de
- Beitragsservice: Informationen zur Zahlung: Zahlungsfrist, Festsetzungsbescheid, Säumniszuschlag rundfunkbeitrag.de
- § 12 EStG: Nicht abzugsfähige Ausgaben: Nr. 3: Personensteuern und Nebenleistungen gesetze-im-internet.de
- § 4 EStG: Gewinnbegriff: Abs. 5b: Gewerbesteuer und Nebenleistungen gesetze-im-internet.de
- § 10 KStG: Nichtabziehbare Aufwendungen: Nr. 2: Steuern vom Einkommen und Nebenleistungen gesetze-im-internet.de
- BMF, Einkommensteuer-Handbuch 2025: H 12.4: Nebenleistungen, Personensteuern esth.bundesfinanzministerium.de
- BMF, Körperschaftsteuer-Handbuch 2022: R 10.1 und H 10.1: nicht abziehbare Nebenleistungen ksth.bundesfinanzministerium.de
- DATEV-Kontenrahmen SKR 03, gültig für 2026: Konten 2102 bis 2104, 4396 und 4397 datev.de
- § 37 EStG: Einkommensteuer-Vorauszahlung: Termine gesetze-im-internet.de
- § 36 EStG: Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer: Abs. 4: Abschlusszahlung gesetze-im-internet.de
- § 28 GrStG: Fälligkeit: Quartalsraten gesetze-im-internet.de
- § 19 GewStG: Vorauszahlungen: Termine gesetze-im-internet.de