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So wird der Verspätungszuschlag berechnet
Gezählt wird vom Tag nach Ablauf der Abgabefrist bis zum Eingang der Erklärung beim Finanzamt. Jeder angefangene Monat zählt voll, ein Tag Verspätung kostet also schon einen ganzen Monat.
- Frist bestimmenOhne Berater sind es 7 Monate nach Ende des Steuerjahres, für 2025 also der 31. Juli 2026. Erstellt ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein die Erklärung, läuft die Frist bis Ende Februar des übernächsten Jahres (§ 149 Abs. 2 und 3 AO). Hat das Finanzamt verlängert, gilt die verlängerte Frist.
- Monate zählenEndet die Frist wie für 2025 am 31. Juli 2026, ist der August der erste Monat der Verspätung. Wer am 1. September 2026 abgibt, ist schon im zweiten.
- Grundlage ermittelnFestgesetzte Steuer minus festgesetzte Vorauszahlungen minus anzurechnende Steuerabzüge wie die Lohnsteuer. Übrig bleibt die Nachzahlung (§ 152 Abs. 5 Satz 2 AO).
- Zuschlag rechnen0,25 % der Nachzahlung je angefangenem Monat, mindestens 25 € je Monat. Das Ergebnis wird auf volle Euro abgerundet und ist höchstens 25.000 € hoch (§ 152 Abs. 10 AO).
Verspätungszuschlag = angefangene Monate × 0,25 % × (Steuer − Vorauszahlungen − Steuerabzüge)
mindestens 25 € je Monat, abgerundet auf volle Euro, höchstens 25.000 €
Der Mindestbetrag greift, solange die Nachzahlung unter 10.000 € liegt. Bis dahin kostet jeder Monat gleich viel, ob 500 € oder 5.000 € nachzuzahlen sind.
- Abgabefrist ohne Berater für 2025
- 31. Juli 2026
- Erklärung beim Finanzamt am
- 15. März 2027
- Angefangene Monate ab 1. August 2026
- 8
- Festgesetzte Einkommensteuer
- 9.800,00 €
- − einbehaltene Lohnsteuer
- −8.300,00 €
- = Nachzahlung
- 1.500,00 €
- 0,25 % davon wären 3,75 € im Monat, es gilt der Mindestbetrag
- 25 €
- × 8 Monate = Verspätungszuschlag
- 200 €
Die Erklärung kam nach dem 1. März 2027 und damit später als 14 Monate nach Ende von 2025. Das Finanzamt muss den Zuschlag deshalb festsetzen. Wären 10.000 € Lohnsteuer einbehalten worden, gäbe es 200 € Erstattung und keinen Pflichtzuschlag. Das Finanzamt dürfte dann nach Ermessen trotzdem 200 € festsetzen.
- Abgabefrist ohne Berater für 2024
- 31. Juli 2025
- Erklärung beim Finanzamt am
- 20. Juni 2026
- Angefangene Monate
- 11
- Festgesetzte Einkommensteuer
- 38.000,00 €
- − festgesetzte Vorauszahlungen
- −16.000,00 €
- = Nachzahlung
- 22.000,00 €
- 0,25 % davon je Monat
- 55,00 €
- × 11 Monate = Verspätungszuschlag
- 605 €
Bei 22.000 € Nachzahlung liegt der Prozentsatz über dem Mindestbetrag. Auch hier ist der Zuschlag Pflicht, weil die Erklärung nach dem 30. April 2026 kam, für 2024 gelten 16 Monate.
Abgabefristen 2023 bis 2026 mit und ohne Steuerberater
Für die Steuerjahre 2023 und 2024 gelten noch verlängerte Übergangsfristen (Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO), ab 2025 wieder die regulären Fristen aus § 149 AO. Die Tabelle zeigt, bis wann die Erklärung beim Finanzamt sein muss, wann der Pflichtzuschlag beginnt und ab wann Nachzahlungszinsen laufen.
| Steuerjahr | ohne Berater | mit Berater | Pflichtzuschlag nach | Zinsen ab |
|---|---|---|---|---|
| 2023 | 2. September 2024 | 2. Juni 2025 | 17 Monaten | 1. Juli 2025 |
| 2024 | 31. Juli 2025 | 30. April 2026 | 16 Monaten | 1. Juni 2026 |
| 2025 | 31. Juli 2026 | 1. März 2027 | 14 Monaten | 1. April 2027 |
| 2026 | 2. August 2027 | 29. Februar 2028 | 14 Monaten | 1. April 2028 |
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet sie am nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO): für 2023 ohne Berater der 2. September 2024 statt Samstag, 31. August 2024; für 2023 mit Berater der 2. Juni 2025 statt Samstag, 31. Mai 2025; für 2025 mit Berater der 1. März 2027 statt Sonntag, 28. Februar 2027; für 2026 ohne Berater der 2. August 2027 statt Samstag, 31. Juli 2027. Die Monate für den Pflichtzuschlag zählen ab Ende des Steuerjahres und enden am selben Tag wie die Frist mit Berater (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 AO). Zinsen: Beginn des Zinslaufs für Nachzahlungszinsen (§ 233a Abs. 2 AO).
Die längere Frist gilt, wenn ein Steuerberater, ein Lohnsteuerhilfeverein oder eine andere zur Beratung befugte Stelle die Erklärung erstellt (§ 149 Abs. 3 AO). Für freiwillige Erklärungen von Arbeitnehmern gilt sie nicht, die haben ohnehin keine Abgabefrist. Wer selbst abgibt und erst zwischen den beiden Fristen fertig wird, für 2025 also zwischen dem 31. Juli 2026 und dem 1. März 2027, ist zu spät dran, bekommt den Zuschlag aber nur nach Ermessen.
In Beraterfällen kann das Finanzamt die Erklärung früher anfordern, mit einer Frist von 4 Monaten ab Bekanntgabe (§ 149 Abs. 4 AO). Gründe sind etwa eine verspätete Erklärung im Vorjahr, eine Abschlusszahlung fürs Vorjahr von mindestens 25 % der Steuer oder mehr als 10.000 €, eine geplante Außenprüfung, eine Betriebseröffnung oder einfach eine Zufallsauswahl. Wird diese Frist versäumt, ist der Zuschlag Pflicht (§ 152 Abs. 2 Nr. 3 AO).
Eine Fristverlängerung beantragst du beim Finanzamt, es kann die Frist auch rückwirkend verlängern (§ 109 Abs. 1 AO). Über die Beraterfrist hinaus verlängert es nur, wenn die Verspätung unverschuldet ist (§ 109 Abs. 2 AO). Wird die verlängerte Frist eingehalten, gibt es keinen Zuschlag. Wird auch sie versäumt, entscheidet das Finanzamt nach Ermessen (§ 152 Abs. 3 Nr. 1 AO).
Muss das Finanzamt den Verspätungszuschlag festsetzen?
Bis 14 Monate nach Ende des Steuerjahres liegt der Zuschlag im Ermessen des Finanzamts (§ 152 Abs. 1 AO). Es setzt ihn vor allem fest, wenn Erklärungen wiederholt zu spät kommen. Macht der Erklärungspflichtige glaubhaft, dass die Verspätung entschuldbar ist, muss es davon absehen. Ein Versäumnis des Steuerberaters zählt dabei wie ein eigenes.
Danach ist der Zuschlag Pflicht (§ 152 Abs. 2 AO): für 2025 bei Eingang nach dem 1. März 2027, für 2024 nach dem 30. April 2026 (16 Monate) und für 2023 nach dem 2. Juni 2025 (17 Monate). Das Finanzamt muss ihn dann festsetzen, ohne Ermessen. Gründe für die Verspätung kann es nur noch über eine rückwirkende Fristverlängerung berücksichtigen (§ 109 Abs. 1 Satz 2 AO), denn mit verlängerter Frist entfällt die Pflicht (§ 152 Abs. 3 Nr. 1 AO). Pflicht ist der Zuschlag auch, wenn eine vorzeitig angeforderte Erklärung zu spät kommt, und bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr nach 19 Monaten.
Mit Berater gibt es keinen Puffer: Die Beraterfrist endet am selben Tag wie die Monate bis zum Pflichtzuschlag. Kommt die Erklärung für 2024 am 12. Mai 2026 statt bis zum 30. April 2026, ist ein Monat angefangen und der Zuschlag Pflicht: bei 22.000 € Nachzahlung 55 €.
Ausnahmen: Fristverlängerung, Steuer null, Erstattung
Der Pflichtzuschlag entfällt, und es bleibt beim Ermessen (§ 152 Abs. 3 AO), wenn
- das Finanzamt die Frist verlängert hatte (Nr. 1),
- die Steuer auf null oder einen negativen Betrag festgesetzt wird (Nr. 2),
- Vorauszahlungen und Steuerabzüge die Steuer decken, es also eine Erstattung gibt (Nr. 3), oder
- es um jährliche Lohnsteuer-Anmeldungen, die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung oder jährliche Versicherung- und Feuerschutzsteueranmeldungen geht (Nr. 4).
In diesen Fällen darf das Finanzamt nach Ermessen trotzdem einen Zuschlag festsetzen. Dann gilt der Mindestbetrag von 25 € je angefangenem Monat, auch wenn du Geld zurückbekommst (AEAO zu § 152 Nr. 10). Gibst du die Erklärung für 2025 erst am 10. Mai 2027 ab und bekommst 1.000 € zurück, sind 250 € möglich.
Freiwillige Erklärung: kein Zuschlag
Wer als Arbeitnehmer nicht abgeben muss und es freiwillig tut, um Lohnsteuer zurückzuholen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG), hat keine Abgabefrist und zahlt nie einen Verspätungszuschlag. Es zählt nur die Festsetzungsfrist von 4 Jahren ab Ende des Steuerjahres (§ 169 Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO). Die Erklärung für 2022 muss bis zum 31. Dezember 2026 beim Finanzamt sein, die für 2025 bis zum 31. Dezember 2029. Was sie bringt, zeigt der Steuererstattungs-Rechner.
Fordert das Finanzamt dich erst nach Ablauf der Frist zur Abgabe auf und konntest du bis dahin davon ausgehen, keine Erklärung abgeben zu müssen, zählen nur die Monate nach der Frist in der Aufforderung (§ 152 Abs. 5 Satz 3 AO). Hältst du diese Frist ein, gibt es keinen Zuschlag. Im Rechner wählst du dafür „Erst durch Aufforderung des Finanzamts“.
Verspätungszuschlag bei Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und GmbH
Für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung gelten dieselben Fristen und dieselbe Formel. Grundlage ist die Abschlusszahlung, also die Jahressteuer minus die Vorauszahlungen aus den Voranmeldungen. Bei 14.000 € Umsatzsteuer für 2024 und 11.600 € Vorauszahlungen sind das 2.400 €; 0,25 % davon wären 6,00 €, es gilt der Mindestbetrag. Geht die Erklärung erst am 10. Mai 2026 ein, sind 10 Monate angefangen und der Zuschlag Pflicht: 250 €.
Für Umsatzsteuer-Voranmeldungen und monatliche oder vierteljährliche Lohnsteuer-Anmeldungen gibt es keine feste Formel. Das Finanzamt richtet sich nach Dauer und Häufigkeit der Verspätung und nach der Höhe der Steuer (§ 152 Abs. 8 AO). Endet die Tätigkeit im Lauf des Jahres, ist die Jahreserklärung einen Monat nach dem Ende fällig (§ 18 Abs. 3 Satz 2 UStG), die Beraterfrist gilt dann nicht (§ 149 Abs. 5 AO).
Bei der Erklärung zum Gewerbesteuermessbetrag kostet jeder angefangene Monat feste 25 €, unabhängig von der Höhe der Steuer (§ 152 Abs. 6 AO). Pflicht wird der Zuschlag auch hier nach 14 Monaten, und weil die Ausnahmen für eine Steuer von null nicht gelten, auch dann, wenn etwa eine GmbH Verlust gemacht hat und keine Gewerbesteuer zahlt. Kapitalgesellschaften müssen die Gewerbesteuererklärung immer abgeben, Einzelunternehmer und Personengesellschaften bei einem Gewerbeertrag über 24.500 € (§ 25 Abs. 1 GewStDV). Kommt die Gewerbesteuererklärung für 2024 über den Berater am 20. Juli 2026 statt bis zum 30. April 2026, sind es 3 Monate und 75 €. Dieselben 25 € gelten für Zerlegungserklärungen und die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.
Personengesellschaften, deren Einkünfte gesondert festgestellt werden, zahlen 0,0625 % der positiven Summe der Einkünfte je Monat, mindestens 25 € (§ 152 Abs. 7 AO). Bei 200.000 € Einkünften sind das 125 € im Monat. Für die Körperschaftsteuer einer GmbH gilt dieselbe Formel wie für die Einkommensteuer, abgezogen werden Vorauszahlungen und die anzurechnende Kapitalertragsteuer.
Säumniszuschlag: 1 % je angefangenem Monat
Zahlst du eine festgesetzte Steuer nicht bis zum Fälligkeitstag, kostet jeder angefangene Monat 1 % Säumniszuschlag auf den rückständigen Betrag, abgerundet auf volle 50 € (§ 240 Abs. 1 AO). Er entsteht kraft Gesetzes, ohne Bescheid und ohne Rücksicht auf Verschulden. Aufs Jahr gerechnet sind das 12 %.
Fällig ist eine Nachzahlung aus dem Einkommensteuerbescheid einen Monat nach seiner Bekanntgabe (§ 36 Abs. 4 EStG); ein Bescheid per Post gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Vorauszahlungen sind am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig (§ 37 Abs. 1 EStG). Fällt der Fälligkeitstag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt er sich auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).
Bei Überweisung zählt der Tag, an dem das Geld dem Finanzamt gutgeschrieben wird (§ 224 Abs. 2 Nr. 2 AO). Bis zu 3 Tage Säumnis bleiben dann ohne Zuschlag (§ 240 Abs. 3 AO). Für Bargeld und Scheck gibt es diese Schonfrist nicht, und ein Scheck gilt erst 3 Tage nach dem Eingang als bezahlt (§ 224 Abs. 2 Nr. 1 AO). Mit SEPA-Lastschriftmandat zählt der Fälligkeitstag selbst (Nr. 3). Kommt das Geld nach der Schonfrist, rechnet das Finanzamt ab dem Fälligkeitstag, nicht erst ab ihrem Ende.
| Zahlung | Monate | Säumniszuschlag |
|---|---|---|
| Überweisung, Gutschrift Montag, 14. September 2026 | Schonfrist | 0 € |
| Überweisung, Gutschrift Dienstag, 15. September 2026 | 1 | 14,50 € |
| Überweisung, Gutschrift 12. Oktober 2026 | 2 | 29 € |
| Bar eingezahlt Freitag, 11. September 2026 | 1 | 14,50 € |
| Scheck eingegangen Dienstag, 8. September 2026 | 1 | 14,50 € |
Vorauszahlung von 1.480 €, fällig am Donnerstag, 10. September 2026, gerechnet mit 1.450 €. Die Schonfrist endet rechnerisch am Sonntag, 13. September 2026, deshalb reicht der 14. September 2026.
Auf steuerliche Nebenleistungen wie Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge selbst gibt es keine Säumniszuschläge (§ 240 Abs. 2 AO). Erlassen werden sie nur aus Billigkeitsgründen (§ 227 AO). Die Finanzverwaltung nennt als Beispiele eine plötzliche Erkrankung, die die Zahlung verhindert hat, und das offenbare Versehen eines sonst pünktlichen Zahlers; wer laufend die Schonfrist ausnutzt, gilt nicht als pünktlich. Bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung wird in der Regel die Hälfte erlassen (AEAO zu § 240 Nr. 5). Für Sozialversicherungsbeiträge gilt dieselbe Rechnung mit 1 % je angefangenem Monat auf den auf 50 € abgerundeten Rückstand (§ 24 Abs. 1 SGB IV). Den genauen Betrag für dein Fälligkeits- und Zahlungsdatum, auch für Krankenkasse und Rundfunkbeitrag, rechnet der Säumniszuschlag-Rechner.
Nachzahlungszinsen sind etwas anderes. Sie laufen unabhängig von jeder Verspätung ab 15 Monaten nach Ende des Steuerjahres, für 2025 ab dem 1. April 2027, für 2024 ab dem 1. Juni 2026 und für 2023 ab dem 1. Juli 2025 (§ 233a Abs. 2 AO, Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO). Sie betragen 0,15 % je vollem Monat auf den auf volle 50 € abgerundeten Betrag (§ 238 AO), unter 10 € werden sie nicht festgesetzt (§ 239 Abs. 2 AO).
Die Regeln auf einen Blick
| Regel | Wert | Grundlage |
|---|---|---|
| Abgabefrist ohne Berater | 7 Monate nach Jahresende | § 149 Abs. 2 AO |
| Abgabefrist mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein | Ende Februar des übernächsten Jahres | § 149 Abs. 3 AO |
| Vorzeitige Anforderung in Beraterfällen | 4 Monate ab Bekanntgabe | § 149 Abs. 4 AO |
| Pflichtzuschlag bei Abgabe nach | 14 Monaten, für 2023 17, für 2024 16 | § 152 Abs. 2 AO, Art. 97 § 36 EGAO |
| Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr | 19 Monate | § 152 Abs. 2 Nr. 2 AO |
| Jahreserklärungen, je angefangenem Monat | 0,25 % der Nachzahlung, mindestens 25 € | § 152 Abs. 5 Satz 2 AO |
| Andere Erklärungen, etwa Kapitalertragsteuer-Anmeldung | 0,25 % der Steuer je Monat, mindestens 10 € | § 152 Abs. 5 Satz 1 AO |
| Gewerbesteuermessbetrag, Zerlegung, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen | 25 € je Monat | § 152 Abs. 6 AO |
| Gesonderte Feststellung von Einkünften | 0,0625 % der Einkünfte je Monat, mindestens 25 € | § 152 Abs. 7 AO |
| Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Lohnsteuer-Anmeldungen | nach Dauer, Häufigkeit und Höhe | § 152 Abs. 8 AO |
| Rundung und Höchstbetrag | volle Euro abwärts, höchstens 25.000 € | § 152 Abs. 10 AO |
| Säumniszuschlag je angefangenem Monat | 1 % des auf volle 50 € abgerundeten Betrags | § 240 Abs. 1 AO |
| Schonfrist bei Überweisung | 3 Tage | § 240 Abs. 3 AO |
| Nachzahlungszinsen je vollem Monat | 0,15 % ab 15 Monaten nach Jahresende | §§ 233a, 238 AO |
| Freiwillige Erklärung (Antragsveranlagung) | 4 Jahre Zeit, kein Zuschlag | § 169 Abs. 2 AO, § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG |
Abgabenordnung, Einführungsgesetz zur AO, Einkommensteuergesetz, Stand Oktober 2026.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich gar keine Steuererklärung abgebe?
Kann ich den Verspätungszuschlag von der Steuer absetzen?
Wer zahlt den Verspätungszuschlag bei Ehepaaren?
Was passiert, wenn ich den Verspätungszuschlag zu spät zahle?
Kann ich gegen den Verspätungszuschlag Einspruch einlegen?
Gibt es einen Verspätungszuschlag auf die Kirchensteuer?
Muss ich als Rentner mit einem Verspätungszuschlag rechnen?
Quellen
- § 152 AO: Verspätungszuschlag: Ermessen, Pflicht nach 14 Monaten, Ausnahmen, Höhe, Höchstbetrag; geprüft am 21. Oktober 2026 gesetze-im-internet.de
- § 149 AO: Abgabe der Steuererklärungen: Fristen ohne und mit Berater, vorzeitige Anforderung gesetze-im-internet.de
- Art. 97 § 36 EGAO: Übergangsfristen: Fristen, Pflichtzuschlag und Zinslauf für 2020 bis 2024 gesetze-im-internet.de
- § 108 AO: Fristen und Termine: Fristende am Wochenende oder Feiertag gesetze-im-internet.de
- § 109 AO: Verlängerung von Fristen: auch rückwirkend, in Beraterfällen nur ohne Verschulden gesetze-im-internet.de
- § 240 AO: Säumniszuschläge: 1 % je angefangenem Monat, Schonfrist gesetze-im-internet.de
- § 224 AO: Leistungsort, Tag der Zahlung: Überweisung, Bargeld, Scheck, Lastschrift gesetze-im-internet.de
- § 233a AO: Verzinsung von Steuernachforderungen: Beginn des Zinslaufs gesetze-im-internet.de
- § 238 AO: Höhe der Zinsen: 0,15 % je vollen Monat gesetze-im-internet.de
- § 46 EStG: Veranlagung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit: Pflichtveranlagung und Antragsveranlagung gesetze-im-internet.de
- § 56 EStDV: Steuererklärungspflicht: Gesamtbetrag der Einkünfte über dem Grundfreibetrag gesetze-im-internet.de
- § 169 AO: Festsetzungsfrist: 4 Jahre gesetze-im-internet.de
- § 36 EStG: Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer: Abs. 4: Abschlusszahlung einen Monat nach Bekanntgabe gesetze-im-internet.de
- BMF, AO-Handbuch 2026: AEAO zu § 152: Ermessen, Berechnungszeitraum, Mindestbetrag bei Erstattung ao.bundesfinanzministerium.de
- BMF, AO-Handbuch 2026: AEAO zu § 240: Säumnis, Erlass aus Billigkeitsgründen ao.bundesfinanzministerium.de
- BMF, AO-Handbuch 2026: AEAO zu § 108: Fristende gilt auch für Erklärungs- und Festsetzungsfrist ao.bundesfinanzministerium.de
- Finanzämter Baden-Württemberg: Abgabefristen 2023 bis 2027: Fristen ohne und mit Berater finanzamt-bw.fv-bwl.de
- Bremisches Gesetzblatt 2020 Nr. 40: Änderung des Kirchensteuergesetzes: § 152 AO für die Kirchensteuer ausgeschlossen gesetzblatt.bremen.de
- Senat Bremen: Begründung zur Änderung des Kirchensteuergesetzes: einheitliche Abstimmung der Länder rathaus.bremen.de
- § 25 GewStDV: Steuererklärungspflicht: wer eine Gewerbesteuererklärung abgeben muss gesetze-im-internet.de
- § 24 SGB IV: Säumniszuschlag: Sozialversicherungsbeiträge gesetze-im-internet.de