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So rechnet das Finanzamt
- Höchstbetrag 2026 (Grundfreibetrag)
- 12.348 €
- + Kranken- und Pflegebeiträge, die von ihrer Rente abgehen
- 1.037 €
- − Rente 8.400 € minus Pauschalen, soweit über 624 €
- 7.494 €
- = Höchstbetrag nach Anrechnung
- 5.891 €
- Überwiesener Unterhalt im Jahr
- 4.800 €
- Opfergrenze: 50 % von 32.162 € Nettoeinkommen
- 16.081 €
- = Abziehbar als außergewöhnliche Belastung
- 4.800 €
Abziehbar ist der kleinste der drei Beträge: Höchstbetrag nach Anrechnung, tatsächliche Zahlungen und Opfergrenze. Hier begrenzen die Zahlungen. Die Mutter bekommt 700 € Rente im Monat, davon gehen 282 € Pauschalen im Jahr ab. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner sind mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag geschätzt.
Unterhalt an Eltern: was die eigene Rente bewirkt
Je mehr die unterstützte Person selbst hat, desto weniger bleibt vom Höchstbetrag. Bei einer Rente zählt auch der steuerfreie Teil, also praktisch die ganze Bruttorente. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die davon abgehen, erhöhen den Höchstbetrag wieder. Die Tabelle zeigt, was bei verschiedenen Renten noch abziehbar wäre, wenn du genug zahlst.
| Rente im Monat, brutto | noch abziehbar | Steuerersparnis |
|---|---|---|
| 0 € | 12.348 € | 3.657 € |
| 400 € | 9.047 € | 2.731 € |
| 700 € | 5.891 € | 1.810 € |
| 1.000 € | 2.736 € | 856 € |
| 1.200 € | 632 € | 200 € |
Im Jahr, Unterhalt ganzjährig, Zahler ledig mit 52.000 € brutto, ohne Kirchensteuer. Ab rund 1.270 € Rente im Monat bleibt nichts.
Geschwister, beide Eltern und Angehörige im Ausland
Geschwister zahlen mit: Unterstützen mehrere dieselbe Person, wird der abziehbare Betrag nach den Anteilen an den Zahlungen aufgeteilt (§ 33a Abs. 1 Satz 7 EStG). Zahlen im Beispiel zwei Geschwister je 4.800 €, kann jeder 2.946 € abziehen statt 4.800 €.
Beide Eltern: Leben Vater und Mutter zusammen, rechnet das Finanzamt mit zwei Höchstbeträgen. Ihre Einkünfte und Bezüge werden zusammengezählt und um zweimal 624 € gekürzt (H 33a.1 EStH). Die Überweisung auf das Konto eines der beiden reicht.
Im Ausland: Höchstbetrag und anrechnungsfreier Betrag richten sich nach den Lebenshaltungskosten im Wohnsitzland (§ 33a Abs. 1 Satz 6 EStG).
| Ländergruppe | zum Beispiel | Höchstbetrag | frei |
|---|---|---|---|
| 1 | Österreich, Italien, Spanien, Schweiz, USA | 12.348 € | 624 € |
| 2 | Polen, Kroatien, Rumänien, Griechenland, Tschechien | 9.261 € | 468 € |
| 3 | Türkei, Serbien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Russland | 6.174 € | 312 € |
| 4 | Ukraine, Syrien, Vietnam, Indien, Afghanistan | 3.087 € | 156 € |
Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2025 (BMF-Schreiben vom 2. Dezember 2025), Beträge 2026 im Jahr.
Opfergrenze: Unterhalt im Verhältnis zum Einkommen
Das Finanzamt erkennt Unterhalt nur an, soweit dir genug für dich und deine Familie bleibt. Maßgeblich ist das verfügbare Nettoeinkommen: Einkünfte nach Arbeitnehmer-Pauschbetrag, minus Sozialabgaben und Steuern, plus steuerfreie Einnahmen wie Kindergeld und Steuererstattungen (BMF Rn. 17 bis 20).
| Nettoeinkommen | Opfergrenze | höchstens abziehbar |
|---|---|---|
| 12.000 € | 24 % | 2.880 € |
| 18.000 € | 36 % | 6.480 € |
| 24.000 € | 48 % | 11.520 € |
| 30.000 € | 50 % | 15.000 € |
Ledig ohne Kinder. Für den Ehegatten, auch einen geschiedenen, und jedes Kind mit Kindergeld je 5 Prozentpunkte weniger, zusammen höchstens 25.
Alle Regeln auf einen Blick
| Regel | Wert | Grundlage |
|---|---|---|
| Höchstbetrag | 12.348 € im Jahr (Grundfreibetrag 2026) | § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG |
| Plus Basis-Kranken- und Pflegebeiträge | der Person, auch wenn sie von ihrer Rente oder ihrem Lohn abgehen | § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG, R 33a.1 Abs. 5 EStR |
| Eigene Einkünfte und Bezüge | mindern den Höchstbetrag, soweit sie 624 € im Jahr übersteigen; auf Bezüge 180 € Kostenpauschale | § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG, R 33a.1 Abs. 3 EStR |
| Ausbildungszuschüsse | mindern den Höchstbetrag ohne Freibetrag, nur in den Monaten, für die sie gezahlt werden | § 33a Abs. 1 Satz 5, Abs. 3 Satz 3 EStG |
| Monate ohne Unterhalt | je ein Zwölftel weniger; Lohn und Rente zählen nur aus den Monaten mit Unterhalt | § 33a Abs. 3 EStG, R 33a.3 EStR |
| Beide Eltern im gemeinsamen Haushalt | zwei Höchstbeträge, Einkünfte zusammen, zweimal 624 € frei | H 33a.1 EStH |
| Mehrere Unterstützer | jeder zieht den Teil ab, der seinem Anteil an den Zahlungen entspricht | § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG |
| Person im Ausland | Höchstbetrag und 624 € je nach Ländergruppe voll, zu drei Vierteln, zur Hälfte oder zu einem Viertel | § 33a Abs. 1 Satz 6 EStG, BMF 02.12.2025 |
| Vermögen der unterstützten Person | höchstens 15.500 €, ein angemessenes eigenes Haus zählt nicht | § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG, R 33a.1 EStR |
| Opfergrenze | 1 % je volle 500 € Nettoeinkommen, höchstens 50 %, minus je 5 % für den (auch geschiedenen) Ehegatten und jedes Kind | BMF 15.10.2025, Rn. 23 |
| Zahlung | per Überweisung auf das Konto der Person oder direkt an ihren Vermieter | § 33a Abs. 1 Satz 12 EStG, BMF Rn. 37 |
| Nachweis | Steuer-ID der unterstützten Person in der Erklärung | § 33a Abs. 1 Satz 9 EStG |
Einkommensteuergesetz und BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025, Stand Oktober 2026.
Häufige Fragen
Wie viel Unterhalt kann ich 2026 absetzen?
Was zählt bei einer Rente als eigenes Einkommen?
Kann ich mit einer großen Zahlung im Dezember das ganze Jahr abdecken?
Kann ich Unterhalt an meine Eltern absetzen?
Was ist die Opfergrenze?
Gilt das auch für mein Kind über 25?
Kann ich Unterhalt an meinen Partner ohne Trauschein absetzen?
Was gilt für Unterhalt an den Ex-Ehegatten?
Zählt Bargeld?
Kann ich Unterhalt an Angehörige im Ausland absetzen?
Quellen
- § 33a EStG: Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen: Höchstbetrag, Anrechnung, Monatsprinzip, Überweisung; geprüft am 9. Oktober 2026 gesetze-im-internet.de
- BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025: Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG: BStBl I 2025 S. 1772, gilt ab 2025: Opfergrenze, Nettoeinkommen, Bedarfsgemeinschaft bundesfinanzministerium.de
- BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025: Unterhalt an Personen im Ausland: Zahlungsweg, Nachweise, direkt gezahlte Miete (Rn. 16) bundesfinanzministerium.de
- EStH 2025 zu § 33a: R 33a.1, H 33a.1, R 33a.3: Kostenpauschale, Beiträge der Person, beide Eltern, Aufteilung auf Monate esth.bundesfinanzministerium.de
- Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2025: BMF-Schreiben vom 2. Dezember 2025, EStH 2025 Anhang 2 III esth.bundesfinanzministerium.de
- § 10 EStG: Sonderausgaben: Abs. 1a Nr. 1: Realsplitting gesetze-im-internet.de
- § 32a EStG: Grundfreibetrag: 12.348 € im Jahr 2026 gesetze-im-internet.de