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Altersteilzeit berechnen: So wird gerechnet
- Halbes BruttoDie Arbeitszeit sinkt auf die Hälfte (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG), das laufende Brutto auch. Darauf fallen Lohnsteuer und Sozialabgaben an wie bei jedem Gehalt.
- AufstockungDer Arbeitgeber legt mindestens 20 % des Regelarbeitsentgelts drauf (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 a). Das ist das halbe laufende Brutto, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 € (§ 6 Abs. 1). Die Aufstockung ist steuer- und beitragsfrei (§ 3 Nr. 28 EStG, § 1 SvEV), soweit Aufstockung und Netto zusammen nicht mehr ergeben als dein bisheriges Netto (R 3.28 Abs. 3 LStR).
- RentenbeiträgeZusätzlich zahlt der Arbeitgeber allein Rentenbeiträge auf 80 % des Regelarbeitsentgelts, höchstens bis 90 % der Beitragsbemessungsgrenze (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 b).
- Steuer im FolgejahrDie Aufstockung erhöht den Steuersatz auf den übrigen Lohn (§ 32b EStG). Das zeigt sich erst mit dem Steuerbescheid.
Gesetzlich krankenversichert, mit Kindern, ohne Kirchensteuer, Aufstockung 20 %.
- Bisheriges Brutto
- 4.500,00 €
- Halbes Brutto in der Altersteilzeit
- 2.250,00 €
- Steuern und Sozialabgaben darauf
- −616,13 €
- Netto aus dem halben Brutto
- 1.633,87 €
- + Aufstockung 20 % von 2.250,00 €, steuer- und abgabenfrei
- +450,00 €
- Netto in der Altersteilzeit
- 2.083,87 €
Weniger als die Hälfte des bisherigen Nettos verlierst du, weil auf das halbe Brutto ein niedrigerer Steuersatz fällt und die Aufstockung ohne Abzüge ausgezahlt wird. Im Beispiel fehlen dir 805,55 € im Monat, obwohl du nur noch die Hälfte arbeitest.
Regeln und Werte 2026
| Regel | Wert | Grundlage |
|---|---|---|
| Arbeitszeit | Hälfte der bisherigen | § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG |
| Mindestalter | 55 Jahre | § 2 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG |
| Versicherungspflichtig beschäftigt in den letzten 5 Jahren | mindestens 1.080 Kalendertage | § 2 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG |
| Aufstockung des Regelarbeitsentgelts | mindestens 20 % | § 3 Abs. 1 Nr. 1 a AltTZG |
| Zusätzliche Rentenbeiträge | auf 80 % des Regelarbeitsentgelts | § 3 Abs. 1 Nr. 1 b AltTZG |
| Grenze dafür | 90 % der Beitragsbemessungsgrenze | § 3 Abs. 1 Nr. 1 b AltTZG |
| Regelarbeitsentgelt höchstens (2026) | 8.450 € im Monat | § 6 Abs. 1 AltTZG |
| Verteilzeitraum im Blockmodell | bis 3 Jahre, mit Tarifvertrag oder kirchlicher Regelung bis 6 | § 2 Abs. 2 AltTZG |
| Insolvenzschutz für das Guthaben | ab der ersten Gutschrift, wenn es das Dreifache des Regelarbeitsentgelts samt Arbeitgeberbeiträgen übersteigt | § 8a AltTZG |
| Aufstockung und Zusatzbeiträge | steuerfrei, soweit Aufstockung und Netto zusammen das bisherige Netto nicht übersteigen | § 3 Nr. 28 EStG, R 3.28 Abs. 3 LStR |
| Sozialversicherung | Aufstockung beitragsfrei, soweit steuerfrei | § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV |
| Progressionsvorbehalt auf die Aufstockung | ja | § 32b Abs. 1 Nr. 1 g EStG |
| Steuererklärung Pflicht | bei mehr als 410 € Aufstockung im Jahr | § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG |
Altersteilzeitgesetz und Einkommensteuergesetz, Rechengrößen 2026.
Netto in der Altersteilzeit nach Gehalt
So viel bleibt mit der Mindestaufstockung von 20 %, Steuerklasse I, mit Kindern und ohne Kirchensteuer:
| Brutto bisher | Netto bisher | Netto Altersteilzeit | Anteil | Aufstockung | Nachzahlung im Jahr |
|---|---|---|---|---|---|
| 2.500 € | 1.780,09 € | 1.304,10 € | 73,3 % | 250,00 € | 148 € |
| 3.000 € | 2.067,50 € | 1.518,48 € | 73,4 % | 300,00 € | 505 € |
| 3.500 € | 2.348,17 € | 1.706,29 € | 72,7 % | 350,00 € | 647 € |
| 4.000 € | 2.622,17 € | 1.885,92 € | 71,9 % | 400,00 € | 713 € |
| 4.500 € | 2.889,42 € | 2.083,87 € | 72,1 % | 450,00 € | 752 € |
| 5.000 € | 3.149,92 € | 2.280,09 € | 72,4 % | 500,00 € | 795 € |
| 6.000 € | 3.663,37 € | 2.667,50 € | 72,8 % | 600,00 € | 899 € |
| 7.000 € | 4.200,12 € | 3.048,17 € | 72,6 % | 700,00 € | 1.023 € |
| 8.000 € | 4.698,51 € | 3.422,17 € | 72,8 % | 800,00 € | 1.169 € |
Monatswerte, gesetzliche Krankenversicherung mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag. Nachzahlung: geschätzte Mehrsteuer durch den Progressionsvorbehalt, wenn kein anderes Einkommen dazukommt.
Bei 3.000 € brutto bleiben 73,4 % des Nettos, bei 6.000 € 72,8 %. Über 16.900 € brutto wächst die Aufstockung nicht mehr mit, weil das Regelarbeitsentgelt an der Beitragsbemessungsgrenze endet: Bei 17.900 € sind es 68,0 %.
Rentenpunkte und Rente in der Altersteilzeit
Für das halbe Brutto zahlst du wie bisher Rentenbeiträge. Damit die Rente nicht um die Hälfte schrumpft, zahlt der Arbeitgeber auf weitere 80 % des Regelarbeitsentgelts den vollen Beitrag von 18,6 % allein. Zusammen kommst du so auf 90 % der bisherigen Rentenpunkte, bei sehr hohen Gehältern auf etwas mehr.
- Beitragspflichtig: das halbe Brutto
- 2.250,00 €
- + zusätzlich 80 % davon, bezahlt vom Arbeitgeber
- +1.800,00 €
- = versichertes Entgelt im Monat
- 4.050,00 €
- Entgeltpunkte im Jahr (× 12 ÷ 51.944 €)
- 0,9356
- Entgeltpunkte im Jahr bisher
- 1,0396
- Anteil
- 90,0 %
Bei 4 Jahren Altersteilzeit fehlen im Beispiel rund 17,68 € Monatsrente, gerechnet mit dem Rentenwert von 42,52 € ab Juli 2026. Mehr kostet meist der Zeitpunkt: Die Vereinbarung muss bis zu einem möglichen Rentenbeginn reichen. Beginnt die Rente vor der Altersgrenze der jeweiligen Rentenart, gibt es Abschläge, die der Rentenabschlag-Rechner zeigt. Mit 45 Versicherungsjahren entfallen sie.
Progressionsvorbehalt: die Nachzahlung
Die Aufstockung ist steuerfrei, wird aber beim Steuersatz mitgezählt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 g EStG). Das Finanzamt rechnet den Satz aus deinem Einkommen plus Aufstockung aus und wendet ihn nur auf das Einkommen an. Im Beispiel steigt der Satz von 8,2 % auf 11,9 %, das macht rund 752 € im Jahr.
Blockmodell oder Gleichverteilungsmodell
Im Gleichverteilungsmodell arbeitest du die ganze Zeit mit halber Stundenzahl. Im Blockmodell arbeitest du in der ersten Hälfte voll und bist in der zweiten Hälfte freigestellt. Ohne tarifliche oder kirchliche Regelung darf die Arbeitszeit über höchstens drei Jahre verteilt werden, mit Tarifvertrag über bis zu sechs (§ 2 Abs. 2 AltTZG). Ein Arbeitgeber ohne Tarifbindung kann die Regelung eines Tarifvertrags seiner Branche per Betriebsvereinbarung übernehmen, ohne Betriebsrat per schriftlicher Vereinbarung. Bei längeren Vereinbarungen zählt ein Sechsjahreszeitraum (Abs. 3).
Das Brutto ist in beiden Modellen jeden Monat gleich: halbes Brutto plus Aufstockung, auch während du voll arbeitest. In der Freistellungsphase ruht allerdings der Anspruch auf Krankengeld (§ 49 Abs. 1 SGB V). Im Blockmodell entsteht ein Guthaben. Übersteigt es das Dreifache des Regelarbeitsentgelts samt Arbeitgeberbeiträgen, muss der Arbeitgeber es ab der ersten Gutschrift gegen seine Zahlungsunfähigkeit absichern, Rückstellungen in der Bilanz reichen dafür nicht (§ 8a Abs. 1 AltTZG). Für Bund, Länder, Gemeinden und andere öffentliche Arbeitgeber, die nicht insolvent werden können, gilt das nicht (Abs. 6).
Häufige Fragen
Wie viel Geld verliert man bei Altersteilzeit?
Habe ich einen Anspruch auf Altersteilzeit?
Was ist besser, Altersteilzeit oder Rente mit 63?
Was ändert sich bei der Altersteilzeit 2026?
Welche Nachteile hat die Altersteilzeit?
Muss ich in der Altersteilzeit eine Steuererklärung machen?
Gilt das auch im öffentlichen Dienst?
Quellen
- Altersteilzeitgesetz (AltTZG): §§ 2, 3, 6 und 8a, geprüft am 8. Oktober 2026 gesetze-im-internet.de
- § 3 Nr. 28 EStG: Aufstockung und Zusatzbeiträge steuerfrei gesetze-im-internet.de
- § 32b EStG: Progressionsvorbehalt, Abs. 1 Nr. 1 g gesetze-im-internet.de
- § 46 EStG: Pflicht zur Steuererklärung ab 410 € gesetze-im-internet.de
- Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026: Beitragsbemessungsgrenze und vorläufiges Durchschnittsentgelt gesetze-im-internet.de
- Rentenwertbestimmungsverordnung 2026: Aktueller Rentenwert ab 1. Juli 2026 gesetze-im-internet.de
Passende Rechner
- Rentenabschlag Was ein früherer Rentenbeginn kostet
- Renteneintritt Ab wann du in Rente gehen kannst
- Teilzeit Netto bei weniger Stunden ohne Aufstockung
- Rentenpunkte Entgeltpunkte aus dem Bruttogehalt
- Brutto-Netto Dein bisheriges Netto im Detail
- Teilrente Einen Teil der Rente nehmen und weiterarbeiten