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Altersteilzeit-Rechner 2026

In der Altersteilzeit arbeitest du halb so viel und bekommst das halbe Brutto plus eine Aufstockung von mindestens 20 %, ohne Steuern und Sozialabgaben. Bei 4.500 € brutto sind das 2.083,87 € netto statt 2.889,42 €, also 72,1 % des bisherigen Nettos. Weil der Arbeitgeber Rentenbeiträge drauflegt, bekommst du 90,0 % der bisherigen Rentenpunkte.

Stand: So werden die Rechner geprüft

Altersteilzeit-Rechner

Netto im Monat in Altersteilzeit

2.083,87 €

statt 2.889,42 € bisher · 72,1 % für die halbe Arbeitszeit

Vom halben Brutto (2.250,00 €) bleiben 1.633,87 € netto. Dazu kommt die Aufstockung von 450,00 €, ohne Steuern und Sozialabgaben. Zusammen hast du im Monat 805,55 € weniger als bisher.

Aufstockung
450,00 €
Weniger im Monat
805,55 €
Rentenpunkte
90 %

Was das für die Rente bedeutet

Dein Arbeitgeber zahlt zusätzlich 334,80 € Rentenbeitrag im Monat, als hättest du 1.800,00 € mehr verdient. Damit bekommst du 0,9356 Entgeltpunkte im Jahr statt 1,0396, also 90 %. Nach 4 Jahren fehlen dir rund 17,68 € Monatsrente, mit dem heutigen Rentenwert gerechnet.

Steuer: Nachzahlung einplanen

Die Aufstockung ist steuerfrei, zählt aber beim Steuersatz mit (Progressionsvorbehalt). Deshalb musst du eine Steuererklärung abgeben. Rechne mit einer Nachzahlung von rund 752,00 € im Jahr: Dein Steuersatz steigt von 8,2 % auf 11,9 %. Leg dafür etwa 62,67 € im Monat zurück.

Blockmodell · Im Blockmodell arbeitest du erst voll und bist danach frei, das Geld bleibt gleich. Übersteigt das vorgearbeitete Guthaben das Dreifache des Regelarbeitsentgelts samt Arbeitgeberbeiträgen, muss der Arbeitgeber es ab der ersten Gutschrift gegen eine Insolvenz absichern und dir das schriftlich nachweisen (§ 8a AltTZG).

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Auf dieser Seite
  1. So wird gerechnet
  2. Regeln und Werte 2026
  3. Netto nach Gehalt
  4. Rentenpunkte und Rente
  5. Progressionsvorbehalt
  6. Blockmodell oder Gleichverteilung
  7. Häufige Fragen
  8. Quellen

Altersteilzeit berechnen: So wird gerechnet

  1. Halbes BruttoDie Arbeitszeit sinkt auf die Hälfte (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG), das laufende Brutto auch. Darauf fallen Lohnsteuer und Sozialabgaben an wie bei jedem Gehalt.
  2. AufstockungDer Arbeitgeber legt mindestens 20 % des Regelarbeitsentgelts drauf (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 a). Das ist das halbe laufende Brutto, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 € (§ 6 Abs. 1). Die Aufstockung ist steuer- und beitragsfrei (§ 3 Nr. 28 EStG, § 1 SvEV), soweit Aufstockung und Netto zusammen nicht mehr ergeben als dein bisheriges Netto (R 3.28 Abs. 3 LStR).
  3. RentenbeiträgeZusätzlich zahlt der Arbeitgeber allein Rentenbeiträge auf 80 % des Regelarbeitsentgelts, höchstens bis 90 % der Beitragsbemessungsgrenze (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 b).
  4. Steuer im FolgejahrDie Aufstockung erhöht den Steuersatz auf den übrigen Lohn (§ 32b EStG). Das zeigt sich erst mit dem Steuerbescheid.
Rechenweg 4.500 € brutto, Steuerklasse I

Gesetzlich krankenversichert, mit Kindern, ohne Kirchensteuer, Aufstockung 20 %.

Bisheriges Brutto
4.500,00 €
Halbes Brutto in der Altersteilzeit
2.250,00 €
Steuern und Sozialabgaben darauf
−616,13 €
Netto aus dem halben Brutto
1.633,87 €
+ Aufstockung 20 % von 2.250,00 €, steuer- und abgabenfrei
+450,00 €
Netto in der Altersteilzeit
2.083,87 €

Weniger als die Hälfte des bisherigen Nettos verlierst du, weil auf das halbe Brutto ein niedrigerer Steuersatz fällt und die Aufstockung ohne Abzüge ausgezahlt wird. Im Beispiel fehlen dir 805,55 € im Monat, obwohl du nur noch die Hälfte arbeitest.

Regeln und Werte 2026

RegelWertGrundlage
ArbeitszeitHälfte der bisherigen§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG
Mindestalter55 Jahre§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG
Versicherungspflichtig beschäftigt in den letzten 5 Jahrenmindestens 1.080 Kalendertage§ 2 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG
Aufstockung des Regelarbeitsentgeltsmindestens 20 %§ 3 Abs. 1 Nr. 1 a AltTZG
Zusätzliche Rentenbeiträgeauf 80 % des Regelarbeitsentgelts§ 3 Abs. 1 Nr. 1 b AltTZG
Grenze dafür90 % der Beitragsbemessungsgrenze§ 3 Abs. 1 Nr. 1 b AltTZG
Regelarbeitsentgelt höchstens (2026)8.450 € im Monat§ 6 Abs. 1 AltTZG
Verteilzeitraum im Blockmodellbis 3 Jahre, mit Tarifvertrag oder kirchlicher Regelung bis 6§ 2 Abs. 2 AltTZG
Insolvenzschutz für das Guthabenab der ersten Gutschrift, wenn es das Dreifache des Regelarbeitsentgelts samt Arbeitgeberbeiträgen übersteigt§ 8a AltTZG
Aufstockung und Zusatzbeiträgesteuerfrei, soweit Aufstockung und Netto zusammen das bisherige Netto nicht übersteigen§ 3 Nr. 28 EStG, R 3.28 Abs. 3 LStR
SozialversicherungAufstockung beitragsfrei, soweit steuerfrei§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV
Progressionsvorbehalt auf die Aufstockungja§ 32b Abs. 1 Nr. 1 g EStG
Steuererklärung Pflichtbei mehr als 410 € Aufstockung im Jahr§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG

Altersteilzeitgesetz und Einkommensteuergesetz, Rechengrößen 2026.

Netto in der Altersteilzeit nach Gehalt

So viel bleibt mit der Mindestaufstockung von 20 %, Steuerklasse I, mit Kindern und ohne Kirchensteuer:

Brutto bisherNetto bisherNetto AltersteilzeitAnteilAufstockungNachzahlung im Jahr
2.500 €1.780,09 €1.304,10 €73,3 %250,00 €148 €
3.000 €2.067,50 €1.518,48 €73,4 %300,00 €505 €
3.500 €2.348,17 €1.706,29 €72,7 %350,00 €647 €
4.000 €2.622,17 €1.885,92 €71,9 %400,00 €713 €
4.500 €2.889,42 €2.083,87 €72,1 %450,00 €752 €
5.000 €3.149,92 €2.280,09 €72,4 %500,00 €795 €
6.000 €3.663,37 €2.667,50 €72,8 %600,00 €899 €
7.000 €4.200,12 €3.048,17 €72,6 %700,00 €1.023 €
8.000 €4.698,51 €3.422,17 €72,8 %800,00 €1.169 €

Monatswerte, gesetzliche Krankenversicherung mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag. Nachzahlung: geschätzte Mehrsteuer durch den Progressionsvorbehalt, wenn kein anderes Einkommen dazukommt.

Bei 3.000 € brutto bleiben 73,4 % des Nettos, bei 6.000 € 72,8 %. Über 16.900 € brutto wächst die Aufstockung nicht mehr mit, weil das Regelarbeitsentgelt an der Beitragsbemessungsgrenze endet: Bei 17.900 € sind es 68,0 %.

Rentenpunkte und Rente in der Altersteilzeit

Für das halbe Brutto zahlst du wie bisher Rentenbeiträge. Damit die Rente nicht um die Hälfte schrumpft, zahlt der Arbeitgeber auf weitere 80 % des Regelarbeitsentgelts den vollen Beitrag von 18,6 % allein. Zusammen kommst du so auf 90 % der bisherigen Rentenpunkte, bei sehr hohen Gehältern auf etwas mehr.

Rechenweg Rentenpunkte im Jahr
Beitragspflichtig: das halbe Brutto
2.250,00 €
+ zusätzlich 80 % davon, bezahlt vom Arbeitgeber
+1.800,00 €
= versichertes Entgelt im Monat
4.050,00 €
Entgeltpunkte im Jahr (× 12 ÷ 51.944 €)
0,9356
Entgeltpunkte im Jahr bisher
1,0396
Anteil
90,0 %

Bei 4 Jahren Altersteilzeit fehlen im Beispiel rund 17,68 € Monatsrente, gerechnet mit dem Rentenwert von 42,52 € ab Juli 2026. Mehr kostet meist der Zeitpunkt: Die Vereinbarung muss bis zu einem möglichen Rentenbeginn reichen. Beginnt die Rente vor der Altersgrenze der jeweiligen Rentenart, gibt es Abschläge, die der Rentenabschlag-Rechner zeigt. Mit 45 Versicherungsjahren entfallen sie.

Progressionsvorbehalt: die Nachzahlung

Die Aufstockung ist steuerfrei, wird aber beim Steuersatz mitgezählt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 g EStG). Das Finanzamt rechnet den Satz aus deinem Einkommen plus Aufstockung aus und wendet ihn nur auf das Einkommen an. Im Beispiel steigt der Satz von 8,2 % auf 11,9 %, das macht rund 752 € im Jahr.

Geld zurücklegen Der Arbeitgeber zieht beim Lohn nur die normale Lohnsteuer ab. Leg jeden Monat einen Teil der Aufstockung zurück, im Beispiel etwa 63 €, dann trifft dich der Bescheid nicht unvorbereitet. Bei Ehepaaren hängt die Nachzahlung vom Einkommen beider ab.

Blockmodell oder Gleichverteilungsmodell

Im Gleichverteilungsmodell arbeitest du die ganze Zeit mit halber Stundenzahl. Im Blockmodell arbeitest du in der ersten Hälfte voll und bist in der zweiten Hälfte freigestellt. Ohne tarifliche oder kirchliche Regelung darf die Arbeitszeit über höchstens drei Jahre verteilt werden, mit Tarifvertrag über bis zu sechs (§ 2 Abs. 2 AltTZG). Ein Arbeitgeber ohne Tarifbindung kann die Regelung eines Tarifvertrags seiner Branche per Betriebsvereinbarung übernehmen, ohne Betriebsrat per schriftlicher Vereinbarung. Bei längeren Vereinbarungen zählt ein Sechsjahreszeitraum (Abs. 3).

Das Brutto ist in beiden Modellen jeden Monat gleich: halbes Brutto plus Aufstockung, auch während du voll arbeitest. In der Freistellungsphase ruht allerdings der Anspruch auf Krankengeld (§ 49 Abs. 1 SGB V). Im Blockmodell entsteht ein Guthaben. Übersteigt es das Dreifache des Regelarbeitsentgelts samt Arbeitgeberbeiträgen, muss der Arbeitgeber es ab der ersten Gutschrift gegen seine Zahlungsunfähigkeit absichern, Rückstellungen in der Bilanz reichen dafür nicht (§ 8a Abs. 1 AltTZG). Für Bund, Länder, Gemeinden und andere öffentliche Arbeitgeber, die nicht insolvent werden können, gilt das nicht (Abs. 6).

Häufige Fragen

Wie viel Geld verliert man bei Altersteilzeit?
Mit der gesetzlichen Mindestaufstockung bleiben meist gut 70 % des bisherigen Nettos. Bei 4.500 € brutto und Steuerklasse I sind es 2.083,87 € statt 2.889,42 €, also 72,1 %, bei 3.000 € brutto 73,4 %. Zahlt der Arbeitgeber 30 % statt 20 % Aufstockung, steigt das Netto im Beispiel auf 2.308,87 €. Abziehen solltest du die Steuernachzahlung durch den Progressionsvorbehalt, im Beispiel rund 752 € im Jahr.
Habe ich einen Anspruch auf Altersteilzeit?
Aus dem Gesetz nicht. Das Altersteilzeitgesetz regelt die Bedingungen, etwa Mindestaufstockung, Zusatzbeiträge und Insolvenzschutz, steuerfrei ist die Aufstockung nach § 3 Nr. 28 EStG. Ob du Altersteilzeit bekommst, hängt von einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder der Zustimmung deines Arbeitgebers ab. Die Vereinbarung muss mindestens bis zu dem Zeitpunkt reichen, ab dem du eine Altersrente bekommen kannst (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG).
Was ist besser, Altersteilzeit oder Rente mit 63?
Das ist kein Entweder-oder. Die Altersteilzeit überbrückt die Zeit bis zur Rente, und die Rente kann danach so früh beginnen, wie es deine Versicherungszeiten erlauben. Beginnt sie vor der Altersgrenze deiner Rentenart, kostet jeder Monat davor 0,3 % Abschlag (§ 77 Abs. 2 SGB VI): bei der Rente für langjährig Versicherte gerechnet bis zur Regelaltersgrenze, bei schwerbehinderten Menschen bis 65, und mit 45 Versicherungsjahren gibt es keinen Abschlag (§§ 37, 38 SGB VI). Die frühere Rente nach Altersteilzeit gibt es nur noch für Jahrgänge vor 1952. Wie viel der Abschlag ausmacht, zeigt der Rentenabschlag-Rechner.
Was ändert sich bei der Altersteilzeit 2026?
Die Regeln des Altersteilzeitgesetzes sind gleich geblieben: mindestens 20 % Aufstockung und zusätzliche Rentenbeiträge auf 80 % des Regelarbeitsentgelts. Neu sind die Rechengrößen, etwa die Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 € im Monat, bis zu der das Regelarbeitsentgelt zählt, und der Grundfreibetrag von 12.348 € in der Steuer. Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 empfohlen, das Blockmodell abzuschaffen und das Mindestalter von 55 auf 58 Jahre anzuheben (Bericht vom 24. Juni 2026, Empfehlung 13). Ein Gesetz dazu gibt es noch nicht.
Welche Nachteile hat die Altersteilzeit?
Weniger Netto, etwa ein Viertel bis ein Drittel weniger als bisher. Rund 10 % weniger Rentenpunkte in diesen Jahren, weil die Zusatzbeiträge nur 80 % des halben Bruttos ausgleichen. Eine Steuernachzahlung durch den Progressionsvorbehalt. Und im Blockmodell bist du an die Vereinbarung gebunden, auch wenn sich deine Pläne ändern.
Muss ich in der Altersteilzeit eine Steuererklärung machen?
Ja, sobald die Aufstockung im Jahr mehr als 410 € beträgt (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG), und das ist praktisch immer so. Die Aufstockung selbst bleibt steuerfrei, sie erhöht aber den Steuersatz auf deinen übrigen Lohn (§ 32b EStG). Der Lohnsteuerabzug berücksichtigt das nicht, deshalb kommt die Nachzahlung mit dem Bescheid.
Gilt das auch im öffentlichen Dienst?
Die gesetzlichen Mindestwerte gelten überall. Tarifverträge, auch im öffentlichen Dienst, regeln eigene Bedingungen, etwa wer Altersteilzeit bekommt, wie lange sie dauert und ob die Aufstockung höher ist. Den Prozentsatz deines Tarifs kannst du im Rechner einstellen.

Quellen

  1. Altersteilzeitgesetz (AltTZG): §§ 2, 3, 6 und 8a, geprüft am 8. Oktober 2026 gesetze-im-internet.de
  2. § 3 Nr. 28 EStG: Aufstockung und Zusatzbeiträge steuerfrei gesetze-im-internet.de
  3. § 32b EStG: Progressionsvorbehalt, Abs. 1 Nr. 1 g gesetze-im-internet.de
  4. § 46 EStG: Pflicht zur Steuererklärung ab 410 € gesetze-im-internet.de
  5. Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026: Beitragsbemessungsgrenze und vorläufiges Durchschnittsentgelt gesetze-im-internet.de
  6. Rentenwertbestimmungsverordnung 2026: Aktueller Rentenwert ab 1. Juli 2026 gesetze-im-internet.de

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