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Betreuungsunterhalt berechnen: So wird gerechnet
Grundlage sind die Düsseldorfer Tabelle 2026 und die Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln. Die Tabelle ist mit allen Oberlandesgerichten abgestimmt, einzelne Bezirke regeln Details in eigenen Leitlinien. Für nicht verheiratete Eltern rechnet der Rechner in fünf Schritten:
- Kindesunterhalt zuerstMinderjährige Kinder stehen im Rang vor dem betreuenden Elternteil (§ 1609 BGB). Ihr Unterhalt geht mit dem Zahlbetrag vom Netto des Zahlenden ab, also Tabellenbetrag minus halbes Kindergeld (Leitlinien NRW Nr. 10.5).
- BedarfMaßgeblich ist, was du ohne Geburt und Betreuung verdienen würdest, einschließlich absehbarer Gehaltserhöhungen (§ 1615l Abs. 3 mit § 1610 BGB, Leitlinien Nr. 18). Mindestens sind es 1.200 €, das Existenzminimum (Düsseldorfer Tabelle, Anm. D III).
- HalbteilungMit Unterhalt sollst du nicht mehr haben als der andere. Gerechnet wird wie bei Ehegatten: 45 % seines Erwerbseinkommens nach Kindesunterhalt, dazu 55 % deines eigenen Lohns und die Hälfte deiner übrigen Einkünfte (Leitlinien Nr. 18 Abs. 3 und 15.2). Unter den Mindestbedarf drückt die Halbteilung den Bedarf nicht.
- Eigene EinkünfteLohn, Krankengeld, Mutterschaftsgeld und der Zuschuss des Arbeitgebers gehen voll ab, Elterngeld nur über 300 € im Monat, beim Elterngeld Plus über 150 € (§ 11 BEEG). Kindergeld zählt nicht.
- SelbstbehaltDem Zahlenden müssen 1.600 € bleiben, ohne Arbeit 1.475 € (Anm. D IV). Reicht das Geld nicht für deinen Mindestbedarf, wird zuerst der Kindesunterhalt bis in die erste Einkommensgruppe herabgestuft (Anm. A I). Das Ergebnis wird auf volle Euro gerundet.
Bedarf = Netto vor der Geburt, höchstens Halbteilung, mindestens 1.200 €
Betreuungsunterhalt = Bedarf − eigene Einkünfte, höchstens Netto − Kindesunterhalt − 1.600 €
Nicht verheiratet, das Kind ist jünger als sechs und lebt bei der Mutter. Sie hat zurzeit kein eigenes Einkommen.
- Netto des Vaters
- 3.500,00 €
- − Kindesunterhalt, ein Kind unter sechs, Gruppe 5 (Zahlbetrag)
- −454,50 €
- = bleibt dem Vater zunächst
- 3.045,50 €
- Netto der Mutter vor der Geburt
- 2.000,00 €
- Halbteilung: 45 % von 3.045,50 €
- 1.370,48 €
- Bedarf: der kleinere Betrag, mindestens 1.200 €
- 1.370,48 €
- Grenze: 3.045,50 € minus 1.600 € Selbstbehalt
- 1.445,50 €
- Betreuungsunterhalt, auf volle Euro gerundet
- 1.370 €
Mit dem Kindesunterhalt zahlt der Vater 1.824,50 € im Monat, ihm bleiben 1.675,50 €. Das Kindergeld von 259 € bekommt die Mutter; die Hälfte davon ist beim Kindesunterhalt schon abgezogen (§ 1612b BGB).
Im ersten Lebensjahr kommt oft Elterngeld dazu. Bekommt die Mutter 1.300 € im Monat, zählen davon 1.000 €, die ersten 300 € bleiben außen vor. Weil das Elterngeld zur Hälfte in die Halbteilung eingeht, steigt die Grenze auf 1.870,48 €. Der Betreuungsunterhalt sinkt auf 870 €, mit dem Elterngeld hat die Mutter dann 2.170 € im Monat.
Hatte die Mutter vor der Geburt kein eigenes Einkommen, etwa im Studium, gilt der Mindestbedarf: bei sonst gleichen Zahlen 1.200 €. Auch wer vorher mit dem Vater zusammengelebt hat, bekommt keinen Anteil an seinem höheren Lebensstandard. Es zählt das eigene Einkommen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2008, XII ZR 109/05).
Regeln und Werte 2026
| Regel | Wert | Grundlage |
|---|---|---|
| Bedarf, nicht verheiratet | Netto ohne Geburt und Betreuung | § 1615l Abs. 3 mit § 1610 BGB |
| Mindestbedarf | 1.200 € | DT 2026, Anm. D III |
| Obergrenze | so viel wie ein Ehegatte in gleicher Lage | Leitlinien NRW Nr. 18 Abs. 3 |
| Quote beim Ehegatten | 45 % der Differenz, gegen Rentner 50 % | DT 2026, Anm. B I |
| Selbstbehalt des Zahlenden, erwerbstätig | 1.600 € | DT 2026, Anm. D IV |
| Selbstbehalt des Zahlenden, nicht erwerbstätig | 1.475 € | DT 2026, Anm. D IV |
| Darin Warmmiete | bis 580 € | DT 2026, Anm. D IV |
| Kindesunterhalt | geht vor, Zahlbetrag vorab abziehen | § 1609 BGB, Leitlinien NRW Nr. 10.5 |
| Elterngeld ohne Anrechnung | 300 €, Elterngeld Plus 150 € | § 11 BEEG |
| Kindergeld | kein Einkommen | Leitlinien NRW Nr. 3 |
| Unterhalt rund um die Geburt | 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach | § 1615l Abs. 1 BGB |
| Frühester Beginn | 4 Monate vor der Geburt | § 1615l Abs. 2 Satz 3 BGB |
| Mindestdauer | 3 Jahre nach der Geburt | § 1615l Abs. 2, § 1570 Abs. 1 BGB |
| Arbeiten bis zum dritten Geburtstag | keine Pflicht | Leitlinien NRW Nr. 17.1 |
| Rundung | auf volle Euro | Leitlinien NRW Nr. 25 |
Düsseldorfer Tabelle und Unterhaltsrechtliche Leitlinien NRW, Stand 1. Januar 2026; BGB und BEEG, Stand Oktober 2026.
Wie hoch ist der Betreuungsunterhalt?
Die Höhe hängt an zwei Zahlen: deinem Netto vor der Geburt und dem, was der andere nach dem Kindesunterhalt übrig hat. Die Tabelle zeigt den Betreuungsunterhalt im Monat für eine Mutter ohne eigenes Einkommen und ein Kind unter sechs Jahren.
| Netto des Vaters | Kindesunterhalt | Mutter vorher 1.500 € | 2.000 € | 3.000 € |
|---|---|---|---|---|
| 2.500 € | 356,50 € | 543 € | 543 € | 543 € |
| 3.000 € | 356,50 € | 1.043 € | 1.043 € | 1.043 € |
| 3.500 € | 454,50 € | 1.370 € | 1.370 € | 1.370 € |
| 4.000 € | 493,50 € | 1.500 € | 1.578 € | 1.578 € |
| 5.000 € | 609,50 € | 1.500 € | 1.976 € | 1.976 € |
| 6.000 € | 687,50 € | 1.500 € | 2.000 € | 2.391 € |
Vater erwerbstätig. Kindesunterhalt als Zahlbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle 2026, bei knappem Einkommen bis Gruppe 1 herabgestuft. Betreuungsunterhalt auf volle Euro gerundet, berechnet mit dem Rechner oben.
In den ersten Zeilen entscheidet der Selbstbehalt. Bei 2.500 € Netto bleiben dem Vater nach dem Kindesunterhalt 2.143,50 €, davon liegen nur 543,50 € über 1.600 €. Mehr muss er nicht zahlen, auch wenn die Mutter 1.200 € bräuchte. Damit möglichst viel davon bei ihr ankommt, wird der Kindesunterhalt vorher auf die erste Gruppe gesenkt: 356,50 € statt 381,50 € (Anm. A I).
Ab 4.000 € Netto unterscheiden sich die Spalten. Wer vor der Geburt 1.500 € verdient hat, bekommt höchstens das, mehr gibt die eigene Lebensstellung nicht her. Bei höherem Einkommen vor der Geburt begrenzt die Halbteilung.
Wie lange gibt es Betreuungsunterhalt?
Mindestens bis zum dritten Geburtstag des Kindes, für nicht verheiratete Mütter schon ab der Schwangerschaft. Für ein Kind, das am 10. März 2026 zur Welt kommt, sieht das so aus:
- Ab 10. November 2025: Unterhalt, wenn die Mutter wegen der Schwangerschaft oder einer dadurch verursachten Krankheit nicht arbeiten kann. Früher als vier Monate vor der Geburt beginnt die Pflicht nicht (§ 1615l Abs. 2 Satz 1 und 3 BGB).
- 27. Januar 2026 bis 5. Mai 2026: sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt schuldet der Vater Unterhalt, ohne dass es auf eine Pflicht zur Arbeit ankommt (Abs. 1). Mutterschaftsgeld und Zuschuss des Arbeitgebers zählen als Einkommen. Kosten durch Schwangerschaft und Entbindung gehören auch außerhalb dieser Zeit dazu, soweit sie nicht anders gedeckt sind.
- Bis 10. März 2029: Betreuungsunterhalt, ohne dass die Mutter arbeiten muss (Abs. 2 Satz 2 und 3). Nach einer Scheidung gilt dieselbe Mindestdauer von drei Jahren (§ 1570 Abs. 1).
- Danach: nur, solange und soweit es der Billigkeit entspricht (§ 1615l Abs. 2 Satz 4).
Ein festes Alter, bis zu dem der Unterhalt sicher weiterläuft, gibt es nicht. Ein Altersphasenmodell hat der Bundesgerichtshof verworfen (Urteil vom 18. März 2009, XII ZR 74/08). Geprüft werden zwei Arten von Gründen:
- Kindbezogene Gründe: Es gibt keine kindgerechte Betreuung für die Zeit, in der du arbeiten müsstest, oder das Kind braucht wegen einer Krankheit oder Behinderung mehr Betreuung (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2015, XII ZB 251/14). Das prüft das Gericht zuerst.
- Elternbezogene Gründe: Habt ihr mit dem Kind zusammengelebt, kann das Vertrauen in die gemeinsam geplante Aufteilung von Arbeit und Betreuung den Unterhalt verlängern (BGH, XII ZR 109/05). Ein wieder aufgenommenes Studium zählt nicht (BGH, XII ZB 251/14). Nach einer Scheidung kommen die Rollenverteilung in der Ehe und die Ehedauer hinzu (§ 1570 Abs. 2 BGB).
Am dritten Geburtstag muss niemand von heute auf morgen in Vollzeit wechseln, ein gestufter Übergang ist möglich (BGH, Urteil vom 17. Juni 2009, XII ZR 102/08, zum Unterhalt nach der Scheidung). Die Gründe für eine Verlängerung musst du selbst vortragen und belegen. Was du nicht vorträgst, berücksichtigt das Gericht nur, wenn es auf der Hand liegt (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009, XII ZR 50/08).
Betreuungsunterhalt trotz Kita: Wann du arbeiten musst
Bis zum dritten Geburtstag musst du nicht arbeiten, auch wenn das Kind in die Krippe oder zur Tagesmutter geht. Du darfst es in dieser Zeit selbst betreuen, und eine Arbeit, die du trotzdem aufnimmst, kannst du jederzeit wieder aufgeben (BGH, Beschluss vom 18. März 2026, XII ZB 227/25).
Arbeitest du, zählt der Lohn nicht automatisch voll. Wie viel davon angerechnet wird, entscheidet das Gericht im Einzelfall: wie die Betreuung geregelt ist, ob dafür Kosten anfallen, wie Arbeitszeiten und Wege zusammenpassen und ob du aus freien Stücken oder aus Geldnot arbeitest (§ 1577 Abs. 2 BGB entsprechend; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2004, XII ZR 121/03). Einen festen Abschlag gibt es nicht. Der Rechner zählt deinen Lohn voll, dein Anspruch kann also höher liegen.
Ab dem dritten Geburtstag dreht sich die Frage um. Zuerst prüft das Gericht, ob das Kind in einer Kita, im Hort, bei einer Tagesmutter oder beim anderen Elternteil betreut werden kann, wenn dieser das ernsthaft und verlässlich anbietet (BGH, XII ZR 74/08 und Urteil vom 1. Juni 2011, XII ZR 45/09). Soweit das geht, musst du arbeiten. Ein Kitaplatz heißt aber nicht automatisch Vollzeit: Was nach Kita und Arbeit an Betreuung bleibt, etwa Abholen und Fahrdienste am Nachmittag, darf zusammen nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen. Dabei zählt auch, wie die Lasten zwischen beiden Eltern verteilt sind (BGH, Urteil vom 18. April 2012, XII ZR 65/10).
Ein Beispiel mit den Zahlen von oben: Arbeitet die Mutter nach dem dritten Geburtstag in Teilzeit und verdient 900 € netto, bleiben 965 € Betreuungsunterhalt. Zusammen hat sie dann 1.865 € statt 1.370 €. Jeder verdiente Euro senkt den Unterhalt hier nur um 45 Cent, weil die Halbteilung ihr einen Teil des Lohns lässt.
Die Beiträge für Kita und Krippe sind Mehrbedarf des Kindes. Beide Eltern tragen sie nach ihrem Einkommen, nur das Essensgeld nicht (Leitlinien NRW Nr. 12.4 Abs. 1 und 2). Brauchst du eine Tagesmutter nur wegen deiner Arbeit, sind das deine berufsbedingten Kosten, die dein anrechenbares Einkommen mindern (Nr. 10.3 und 12.4 Abs. 4). Wie viel davon du von der Steuer absetzen kannst, zeigt der Kinderbetreuungskosten-Rechner.
Nicht verheiratet, getrennt oder geschieden
Betreuungsunterhalt gibt es in allen drei Lagen. Am meisten unterscheiden sich die Regeln beim Bedarf.
| Frage | Nicht verheiratet | Getrennt lebend | Geschieden |
|---|---|---|---|
| Anspruch | § 1615l BGB | § 1361 BGB, Teil des Trennungsunterhalts | § 1570 BGB |
| Bedarf | eigenes Netto vor der Geburt, mindestens 1.200 € | eheliche Lebensverhältnisse, Quote | eheliche Lebensverhältnisse, Quote |
| Selbstbehalt des Zahlenden | 1.600 €, ohne Arbeit 1.475 € | 1.600 €, ohne Arbeit 1.475 € | 1.600 €, ohne Arbeit 1.475 € |
| Dauer | mindestens bis zum dritten Geburtstag | bis zur Scheidung | mindestens bis zum dritten Geburtstag, länger auch wegen der Ehe |
| Rang | nach minderjährigen Kindern | nach minderjährigen Kindern | nach minderjährigen Kindern |
Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026, Anm. B II und D IV. Rang nach § 1609 Nr. 2 BGB für jeden Elternteil, der wegen der Betreuung eines Kindes Unterhalt bekommt.
Der wichtigste Unterschied: Nach einer Ehe zählt der gemeinsame Lebensstandard, ohne Ehe nur der eigene. Verdient der Vater 5.000 € netto und die Mutter hatte vor der Geburt 1.200 €, bekommt sie als nicht verheiratete Mutter 1.200 €, nach einer Scheidung 1.976 € im Monat, jeweils mit einem Kind unter sechs.
Solange ihr verheiratet seid und getrennt lebt, ist der Unterhalt Teil des Trennungsunterhalts (§ 1361 BGB). Die Betreuung entscheidet dort mit, ob und wie viel du arbeiten musst, im ersten Trennungsjahr in der Regel gar nicht (Leitlinien NRW Nr. 17.2). Die Höhe zeigt der Trennungsunterhalt-Rechner. Nach der Scheidung rechnet der Rechner oben mit der Einstellung „Geschieden“ nach denselben Quoten. Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB lässt sich nicht befristen, eine Herabsetzung kommt aber in Betracht (Leitlinien NRW Nr. 15.7 Abs. 2).
Häufige Fragen
Steht auch dem Vater Betreuungsunterhalt zu?
Gibt es Betreuungsunterhalt im Wechselmodell?
Kann ich Betreuungsunterhalt rückwirkend verlangen?
Was passiert mit dem Betreuungsunterhalt, wenn der Vater stirbt?
Endet der Betreuungsunterhalt, wenn ich heirate?
Kann der Zahlende den Betreuungsunterhalt von der Steuer absetzen?
Zählen Grundsicherungsgeld und Unterhaltsvorschuss als Einkommen?
Quellen
- § 1615l BGB: Unterhalt aus Anlass der Geburt, Dauer, Anspruch des Vaters; geprüft am 22. Oktober 2026 gesetze-im-internet.de
- § 1570 BGB: Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes nach der Scheidung gesetze-im-internet.de
- § 1609 BGB: Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter gesetze-im-internet.de
- § 1613 BGB: Unterhalt für die Vergangenheit gesetze-im-internet.de
- § 11 BEEG: Elterngeld und Unterhaltspflichten gesetze-im-internet.de
- OLG Düsseldorf: Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2026: Anm. A I, B sowie D III und IV: Mindestbedarf und Selbstbehalt bei § 1615l BGB olg-duesseldorf.nrw.de
- Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in NRW 2026: Nr. 2.5, 10.3, 10.5, 12.4, 15.2, 15.7, 16, 17, 18, 21.3.2, 24.3, 25 olg-duesseldorf.nrw.de
- BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009, XII ZR 50/08: Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums, Vortrag zur Verlängerung bundesgerichtshof.de
- BGH, Urteil vom 16. Juli 2008, XII ZR 109/05: Lebensstellung trotz Zusammenleben, elternbezogene Gründe bundesgerichtshof.de
- BGH, Urteil vom 18. März 2009, XII ZR 74/08: Fremdbetreuung zuerst prüfen, kein Altersphasenmodell bundesgerichtshof.de
- BGH, Urteil vom 17. Juni 2009, XII ZR 102/08: gestufter Übergang in die Vollzeit bundesgerichtshof.de
- BGH, Urteil vom 1. Juni 2011, XII ZR 45/09: Betreuungsangebot des anderen Elternteils bundesgerichtshof.de
- BGH, Urteil vom 18. April 2012, XII ZR 65/10: überobligationsmäßige Belastung, gerechte Lastenverteilung bundesgerichtshof.de
- BGH, Beschluss vom 10. Juni 2015, XII ZB 251/14: behindertes Kind, Studium kein elternbezogener Grund bundesgerichtshof.de
- BGH, Urteil vom 15. Dezember 2004, XII ZR 121/03: Halbteilung, Lohn aus überobligatorischer Arbeit bundesgerichtshof.de
- BGH, Urteil vom 17. November 2004, XII ZR 183/02: Anspruch endet mit der Heirat bundesgerichtshof.de
- BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019, XII ZB 357/18: Tod des Vaters, Haftung der Erben, Halbteilung bundesgerichtshof.de
- BGH, Beschluss vom 18. März 2026, XII ZB 227/25: Wechselmodell, keine Pflicht zur Arbeit bis zum dritten Geburtstag bundesgerichtshof.de
- EStH 2025 zu § 33a: H 33a.1: Unterhaltsanspruch der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen Kindes esth.bundesfinanzministerium.de