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Kinderzuschlag-Rechner 2026

Der Kinderzuschlag stockt das Kindergeld für Familien mit kleinem Einkommen auf, um bis zu 297 € je Kind im Monat. Ihr braucht mindestens 900 € brutto als Paar oder 600 € allein, und mit dem Zuschlag muss das Geld für die Familie reichen. Was ihr über dem Bedarf der Eltern verdient, mindert ihn um 45 %. Ein Paar mit zwei Kindern, 2.600 € brutto (2.057 € netto in Steuerklasse III) und 850 € Warmmiete bekommt 565,00 € im Monat.

Stand: So werden die Rechner geprüft

Kinderzuschlag-Rechner

Kinderzuschlag im Monat

565,00 €

2 Kinder × bis zu 297,00 € · Bedarf der Eltern 1.615,50 €

Euer anrechenbares Einkommen liegt 63,50 € über dem Bedarf der Eltern, angerechnet werden davon 28,58 €. Die Familienkasse zahlt 565,00 € im Monat für 2 Kinder, bewilligt für 6 Monate.

In 6 Monaten
3.390,00 €
Anrechenbares Einkommen
1.679,00 €
Höchstbetrag
594,00 €

So rechnet die Familienkasse

Höchstbetrag, 2 × 297,00 €594,00 €
Regelbedarf der Eltern1.012,00 €
Wohnkostenanteil der Eltern, 71 %603,50 €
Bedarf der Eltern1.615,50 €
Anrechenbares Einkommen der Eltern (nach 378,00 € Freibetrag)1.679,00 €
Minderung durch Einkommen über dem Bedarf− 28,58 €
Kinderzuschlag, gerundet565,00 €

Mehr als Geld · Mit dem Kinderzuschlag gibt es Leistungen für Bildung und Teilhabe, etwa für Schulbedarf und das Mittagessen in Kita und Schule, und ihr könnt euch von den Kita-Gebühren befreien lassen. Den Antrag stellt ihr bei der Familienkasse, die Bewilligung gilt 6 Monate.

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Auf dieser Seite
  1. So wird gerechnet
  2. Wohnkostenanteil der Eltern
  3. Wer ihn bekommt
  4. Was angerechnet wird
  5. Antrag und Extras
  6. Häufige Fragen
  7. Quellen

Kinderzuschlag berechnen: So wird gerechnet

  1. Höchstbetrag297 € je Kind. Eigenes Einkommen des Kindes, etwa Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss, mindert seinen Zuschlag um 45 % (§ 6a Abs. 3 BKGG).
  2. Bedarf der ElternRegelbedarf (563 € allein, 506 € je Partner), bei Alleinerziehenden der Mehrbedarf, dazu ein fester Anteil der Warmmiete je nach Kinderzahl (Abs. 5).
  3. Einkommen der ElternNettolohn minus die Freibeträge aus dem SGB II, dazu anderes Einkommen wie Arbeitslosengeld. Kindergeld und Wohngeld zählen nicht.
  4. MinderungWas über dem Bedarf der Eltern liegt, mindert den Zuschlag: Lohn zu 45 %, anderes Einkommen voll (Abs. 6).
  5. PrüfungMit Einkommen, Kindergeld, Wohngeld und Zuschlag muss der Bedarf der ganzen Familie gedeckt sein, oder es fehlen höchstens 100 € (Abs. 1 und 1a).
Rechenweg Paar, Kinder mit 4 und 8 Jahren, 2.600 € brutto, Steuerklasse III
Höchstbetrag, 2 × 297 €
594,00 €
Regelbedarf der Eltern, 2 × 506 €
1.012,00 €
Wohnkostenanteil der Eltern, 71 % von 850 €
603,50 €
Bedarf der Eltern
1.615,50 €
Nettolohn 2.057 € minus 378,00 € Freibetrag
1.679,00 €
Einkommen über dem Bedarf der Eltern
63,50 €
− 45 % davon vom Höchstbetrag
28,58 €
Kinderzuschlag im Monat, gerundet
565,00 €

Mit 3.300 € brutto läge das Einkommen weiter über dem Bedarf der Eltern, der Zuschlag sänke auf 354,00 €. Alleinerziehend mit 1.800 € brutto in Steuerklasse II, zwei Kindern unter 6 mit je 227 € Unterhaltsvorschuss und 750 € Warmmiete wären es 390,00 €.

Wohnkostenanteil der Eltern

Von der Warmmiete zählt beim Bedarf der Eltern nur ein Teil, der Rest gehört rechnerisch den Kindern. Die Anteile stammen aus dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung (§ 6a Abs. 5 BKGG):

KinderAlleinerziehendPaar
1 Kind77 %83 %
2 Kinder63 %71 %
3 Kinder53 %62 %
4 Kinder46 %55 %
5 Kinder40 %50 %

Merkblatt Kinderzuschlag der Bundesagentur für Arbeit, Stand Juli 2026.

Wer Kinderzuschlag bekommt

  • Kinder unter 25, die bei dir leben, nicht verheiratet sind und für die du Kindergeld bekommst.
  • Mindesteinkommen: 900 € brutto als Paar, 600 € als Alleinerziehende, ohne Kindergeld und Wohngeld. Arbeitslosen- oder Krankengeld zählen mit.
  • Kein Grundsicherungsgeld nötig: Mit Zuschlag und Wohngeld reicht das Geld für die Familie. Fehlen höchstens 100 €, gibt es ihn über den erweiterten Zugang, wenn niemand in der Familie Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe bezieht oder beantragt hat und ihr aus Arbeit mindestens 100 € Freibetrag habt.
  • Einkommen nicht zu hoch: Sinkt der Zuschlag durch die Anrechnung auf null, gibt es keinen.

Was angerechnet wird

  • Einkommen des Kindes wie Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Ausbildungsvergütung: 45 %, nur beim jeweiligen Kind.
  • Lohn der Eltern über ihrem Bedarf: 45 %, nach Abzug der Freibeträge.
  • Anderes Einkommen der Eltern, etwa Arbeitslosen- oder Krankengeld, über dem Bedarf: in voller Höhe.
  • Vermögen über 40.000 € plus 15.000 € je weitere Person: der Teil darüber einmal im ersten Monat, ist er höher als der Zuschlag eines Monats, entfällt der Anspruch.

Kindergeld, Wohngeld und der Kinderzuschlag selbst zählen nicht als Einkommen (§ 6a Abs. 3 und 5 BKGG).

Antrag und was dazukommt

Den Antrag stellt ihr bei der Familienkasse, auch online. Bewilligt wird für 6 Monate, gerechnet mit dem Durchschnittseinkommen der sechs Monate davor (§ 6a Abs. 7 und 8 BKGG). Danach stellt ihr einen neuen Antrag.

Bildung und Teilhabe, Kita-Gebühren Wer Kinderzuschlag bekommt, hat Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, etwa für Schulbedarf, Klassenfahrten und das Mittagessen in Kita und Schule, und kann sich von den Kita-Gebühren befreien lassen. Das steht im Merkblatt der Familienkasse.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Kinderzuschlag 2026?
Bis zu 297 € im Monat je Kind, darin enthalten der Sofortzuschlag von 25 € (§ 6a Abs. 2 BKGG). Der Betrag gilt seit Januar 2025 und ist 2026 gleich geblieben. Wie viel davon ankommt, hängt vom Einkommen der Eltern und der Kinder ab.
Wer bekommt Kinderzuschlag?
Eltern mit Kindern unter 25 im Haushalt, für die sie Kindergeld bekommen, wenn sie mindestens 900 € brutto als Paar oder 600 € als Alleinerziehende verdienen und mit dem Zuschlag und eventuell Wohngeld nicht auf Grundsicherungsgeld angewiesen sind (§ 6a Abs. 1 BKGG).
Wird Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss angerechnet?
Ja, zu 45 % und nur beim jeweiligen Kind (§ 6a Abs. 3 BKGG). Für ein Kind unter 6 beträgt der Unterhaltsvorschuss 227 € (§ 2 UVG), dann sinkt der Zuschlag für dieses Kind um 102,15 € auf 194,85 €. Ab 660 € Unterhalt im Monat bleibt für das Kind nichts übrig. Wie viel Unterhaltsvorschuss es gibt, zeigt der Unterhaltsvorschuss-Rechner.
Kann ich Kinderzuschlag und Wohngeld zusammen bekommen?
Ja, beides zusammen ist sogar der Normalfall. Bei der Prüfung, ob die Familie ohne Grundsicherungsgeld auskommt, zählt das Wohngeld mit (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 BKGG). Wie viel Wohngeld ihr bekommt, zeigt der Wohngeld-Rechner.
Kinderzuschlag oder Grundsicherungsgeld?
Den Kinderzuschlag gibt es nur, wenn er zusammen mit Einkommen, Kindergeld und Wohngeld den Bedarf der Familie deckt. Fehlen höchstens 100 €, gibt es ihn trotzdem, wenn aus Erwerbsarbeit mindestens 100 € Freibetrag entstehen und niemand in der Familie Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe bezieht oder beantragt hat (erweiterter Zugang, § 6a Abs. 1a BKGG). Fehlt mehr, ist das Jobcenter zuständig, den Grundsicherungsgeld-Rechner findest du hier.
Für wie lange wird der Kinderzuschlag bewilligt?
Für 6 Monate (§ 6a Abs. 7 BKGG). Ändern sich Einkommen oder Miete in dieser Zeit, bleibt der Betrag gleich, außer die Familie verändert sich. Maßgeblich ist das durchschnittliche Einkommen der sechs Monate vor dem Antrag (Abs. 8).
Zählt unser Vermögen?
Erst über 40.000 € für die antragstellende Person und 15.000 € für jedes weitere Familienmitglied (§ 6a Abs. 3 Satz 5 BKGG). Für ein Paar mit zwei Kindern sind das 85.000 €, alleinerziehend mit zwei Kindern 70.000 €. Was darüber liegt, wird im ersten Monat vom Zuschlag abgezogen; ist es mehr als der Zuschlag eines Monats, entfällt er (Satz 6 und 7).

Quellen

  1. § 6a BKGG: Kinderzuschlag: Höchstbetrag, Anrechnung, Vermögen, Bewilligung; geprüft am 9. Oktober 2026 gesetze-im-internet.de
  2. Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt Kinderzuschlag: Stand Juli 2026, Wohnkostenanteile der Eltern arbeitsagentur.de
  3. § 11b SGB II: Absetzbeträge: Freibeträge vom Erwerbseinkommen gesetze-im-internet.de
  4. § 66 EStG: Höhe des Kindergeldes: 259 € je Kind gesetze-im-internet.de
  5. § 2 UVG: Höhe des Unterhaltsvorschusses: 227 € für Kinder unter 6 gesetze-im-internet.de

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