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Kinderzuschlag berechnen: So wird gerechnet
- Höchstbetrag297 € je Kind. Eigenes Einkommen des Kindes, etwa Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss, mindert seinen Zuschlag um 45 % (§ 6a Abs. 3 BKGG).
- Bedarf der ElternRegelbedarf (563 € allein, 506 € je Partner), bei Alleinerziehenden der Mehrbedarf, dazu ein fester Anteil der Warmmiete je nach Kinderzahl (Abs. 5).
- Einkommen der ElternNettolohn minus die Freibeträge aus dem SGB II, dazu anderes Einkommen wie Arbeitslosengeld. Kindergeld und Wohngeld zählen nicht.
- MinderungWas über dem Bedarf der Eltern liegt, mindert den Zuschlag: Lohn zu 45 %, anderes Einkommen voll (Abs. 6).
- PrüfungMit Einkommen, Kindergeld, Wohngeld und Zuschlag muss der Bedarf der ganzen Familie gedeckt sein, oder es fehlen höchstens 100 € (Abs. 1 und 1a).
- Höchstbetrag, 2 × 297 €
- 594,00 €
- Regelbedarf der Eltern, 2 × 506 €
- 1.012,00 €
- Wohnkostenanteil der Eltern, 71 % von 850 €
- 603,50 €
- Bedarf der Eltern
- 1.615,50 €
- Nettolohn 2.057 € minus 378,00 € Freibetrag
- 1.679,00 €
- Einkommen über dem Bedarf der Eltern
- 63,50 €
- − 45 % davon vom Höchstbetrag
- 28,58 €
- Kinderzuschlag im Monat, gerundet
- 565,00 €
Mit 3.300 € brutto läge das Einkommen weiter über dem Bedarf der Eltern, der Zuschlag sänke auf 354,00 €. Alleinerziehend mit 1.800 € brutto in Steuerklasse II, zwei Kindern unter 6 mit je 227 € Unterhaltsvorschuss und 750 € Warmmiete wären es 390,00 €.
Wohnkostenanteil der Eltern
Von der Warmmiete zählt beim Bedarf der Eltern nur ein Teil, der Rest gehört rechnerisch den Kindern. Die Anteile stammen aus dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung (§ 6a Abs. 5 BKGG):
| Kinder | Alleinerziehend | Paar |
|---|---|---|
| 1 Kind | 77 % | 83 % |
| 2 Kinder | 63 % | 71 % |
| 3 Kinder | 53 % | 62 % |
| 4 Kinder | 46 % | 55 % |
| 5 Kinder | 40 % | 50 % |
Merkblatt Kinderzuschlag der Bundesagentur für Arbeit, Stand Juli 2026.
Wer Kinderzuschlag bekommt
- Kinder unter 25, die bei dir leben, nicht verheiratet sind und für die du Kindergeld bekommst.
- Mindesteinkommen: 900 € brutto als Paar, 600 € als Alleinerziehende, ohne Kindergeld und Wohngeld. Arbeitslosen- oder Krankengeld zählen mit.
- Kein Grundsicherungsgeld nötig: Mit Zuschlag und Wohngeld reicht das Geld für die Familie. Fehlen höchstens 100 €, gibt es ihn über den erweiterten Zugang, wenn niemand in der Familie Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe bezieht oder beantragt hat und ihr aus Arbeit mindestens 100 € Freibetrag habt.
- Einkommen nicht zu hoch: Sinkt der Zuschlag durch die Anrechnung auf null, gibt es keinen.
Was angerechnet wird
- Einkommen des Kindes wie Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Ausbildungsvergütung: 45 %, nur beim jeweiligen Kind.
- Lohn der Eltern über ihrem Bedarf: 45 %, nach Abzug der Freibeträge.
- Anderes Einkommen der Eltern, etwa Arbeitslosen- oder Krankengeld, über dem Bedarf: in voller Höhe.
- Vermögen über 40.000 € plus 15.000 € je weitere Person: der Teil darüber einmal im ersten Monat, ist er höher als der Zuschlag eines Monats, entfällt der Anspruch.
Kindergeld, Wohngeld und der Kinderzuschlag selbst zählen nicht als Einkommen (§ 6a Abs. 3 und 5 BKGG).
Antrag und was dazukommt
Den Antrag stellt ihr bei der Familienkasse, auch online. Bewilligt wird für 6 Monate, gerechnet mit dem Durchschnittseinkommen der sechs Monate davor (§ 6a Abs. 7 und 8 BKGG). Danach stellt ihr einen neuen Antrag.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Kinderzuschlag 2026?
Wer bekommt Kinderzuschlag?
Wird Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss angerechnet?
Kann ich Kinderzuschlag und Wohngeld zusammen bekommen?
Kinderzuschlag oder Grundsicherungsgeld?
Für wie lange wird der Kinderzuschlag bewilligt?
Zählt unser Vermögen?
Quellen
- § 6a BKGG: Kinderzuschlag: Höchstbetrag, Anrechnung, Vermögen, Bewilligung; geprüft am 9. Oktober 2026 gesetze-im-internet.de
- Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt Kinderzuschlag: Stand Juli 2026, Wohnkostenanteile der Eltern arbeitsagentur.de
- § 11b SGB II: Absetzbeträge: Freibeträge vom Erwerbseinkommen gesetze-im-internet.de
- § 66 EStG: Höhe des Kindergeldes: 259 € je Kind gesetze-im-internet.de
- § 2 UVG: Höhe des Unterhaltsvorschusses: 227 € für Kinder unter 6 gesetze-im-internet.de