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Kinderfreibetrag 2026: Beträge je Elternteil und zusammen
Für jedes Kind stehen jedem Elternteil zwei Freibeträge zu: der Kinderfreibetrag von 3.414 € für das sächliche Existenzminimum und 1.464 € für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG). Wer vom Kinderfreibetrag spricht, meint oft beide zusammen. Ehepaare, die zusammen veranlagt werden, bekommen die Beträge doppelt (Satz 2). Doppelt stehen sie dir auch allein zu, wenn der andere Elternteil gestorben oder nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist oder du das Kind allein angenommen hast (Satz 3).
| Freibetrag | Betrag | Grundlage |
|---|---|---|
| Kinderfreibetrag je Elternteil | 3.414 € | § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG |
| Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung je Elternteil | 1.464 € | § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG |
| Beide Freibeträge, ein Elternteil (Zähler 0,5) | 4.878 € | § 32 Abs. 6 Satz 1, § 38b Abs. 2 EStG |
| Beide Freibeträge, beide Eltern oder voll (Zähler 1,0) | 9.756 € | § 32 Abs. 6 Sätze 2 und 3 EStG |
| davon Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung | 6.828 € und 2.928 € | § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG |
| Kindergeld je Kind | 259 € im Monat, 3.108 € im Jahr | § 66 Abs. 1 EStG |
| Zum Vergleich 2025: beide Freibeträge, beide Eltern | 9.600 € | Steuerfortentwicklungsgesetz |
| Geplant 2027: Kinderfreibetrag je Elternteil | 3.564 € | BT-Drucksache 21/8235 |
Beträge je Kind und Jahr, Stand Oktober 2026. Der Wert für 2027 steht im Regierungsentwurf und ist noch nicht beschlossen.
Seit 2026 hängt das Kindergeld am Kinderfreibetrag: Steigt der Freibetrag, steigt das Kindergeld entsprechend und wird auf volle Euro gerundet (§ 66 Abs. 3 EStG). Den Kinderfreibetrag bekommst du nicht ausgezahlt. Er mindert dein zu versteuerndes Einkommen. Was er wert ist, hängt deshalb an deinem Steuersatz.
So rechnet das Finanzamt: die Günstigerprüfung
Kindergeld und Freibeträge gibt es nicht nebeneinander. Das Existenzminimum deines Kindes bleibt entweder über das Kindergeld oder über die Freibeträge steuerfrei (§ 31 Satz 1 EStG). Über das Jahr bekommst du das Kindergeld. Ob die Freibeträge mehr gebracht hätten, prüft das Finanzamt erst mit deiner Steuererklärung:
- Steuer ohne und mit FreibeträgenDas Finanzamt rechnet die Einkommensteuer auf dein zu versteuerndes Einkommen einmal ohne und einmal nach Abzug der Freibeträge für ein Kind. Die Differenz ist die Steuerersparnis.
- Vergleich mit dem KindergeldDie Ersparnis wird dem Kindergeld des ganzen Jahres gegenübergestellt. Wer nicht zusammen veranlagt wird, setzt das Kindergeld im Umfang seines Kinderfreibetrags an, beim halben Freibetrag also zur Hälfte (§ 31 Satz 4 EStG).
- Abzug oder KindergeldSpart der Freibetrag mehr, zieht das Finanzamt ihn ab und schlägt das Kindergeld der Steuer wieder zu (§ 2 Abs. 6 Satz 3 EStG). Sonst bleibt es beim Kindergeld, und die Steuer ändert sich nicht.
Plus im Steuerbescheid = Steuer ohne Freibeträge − Steuer mit Freibeträgen − Kindergeld des Jahres
Das Finanzamt prüft jedes Kind einzeln, auch wenn eine gemeinsame Rechnung günstiger wäre (H 31 EStH mit BFH, Urteil vom 28.04.2010, III R 86/07). Beim zweiten Kind trifft der Abzug auf ein Einkommen, das schon um die Freibeträge des ersten kleiner ist, und spart deshalb etwas weniger.
- Einkommensteuer auf 100.000 €, Splittingtarif
- 21.096 €
- Einkommensteuer auf 90.244 €, nach 9.756 € Freibeträgen
- 17.752 €
- Steuerersparnis durch die Freibeträge
- 3.344 €
- Kindergeld des Jahres, der Steuer hinzugerechnet
- −3.108 €
- Weniger Einkommensteuer mit dem Bescheid
- 236 €
Festgesetzt werden 17.752 € plus 3.108 € Kindergeld, zusammen 20.860 € Einkommensteuer. Das sind 236 € weniger als ohne Freibeträge. Das Kindergeld, das über das Jahr gekommen ist, behältst du.
Ab wann lohnt sich der Kinderfreibetrag?
Ein Freibetrag spart so viel, wie dein Steuersatz hergibt. Das Kindergeld ist dagegen für alle gleich hoch. Deshalb lohnen sich die Freibeträge erst ab einem bestimmten zu versteuernden Einkommen. Wo diese Grenze liegt, hängt davon ab, wie viel Freibetrag dir zusteht und wie viel Kindergeld dagegen zählt:
| Situation | Freibeträge je Kind | Kindergeld, das zählt | 1 Kind | 2 Kinder | 3 Kinder |
|---|---|---|---|---|---|
| Ehepaar, zusammen veranlagt | 9.756 € | 3.108 € | 86.100 € | 95.900 € | 105.600 € |
| Allein mit vollem Kinderfreibetrag (1,0) | 9.756 € | 3.108 € | 45.500 € | 55.200 € | 65.000 € |
| Getrennt oder nicht verheiratet, Freibeträge halb (0,5) | 4.878 € | 1.554 € | 43.100 € | 47.900 € | 52.800 € |
| Halber Kinderfreibetrag, Freibetrag für Betreuung und Ausbildung übertragen | 6.342 € | 1.554 € | 23.000 € | 29.300 € | 35.700 € |
Zu versteuerndes Einkommen vor den Freibeträgen, auf 100 € gerundet, Kindergeld für das ganze Jahr. Ab dem Wert in der Spalte lohnen sich die Freibeträge bei allen Kindern, darunter oft schon bei einem Teil.
Ehepaare brauchen das höchste gemeinsame Einkommen, weil der Splittingtarif ihren Steuersatz drückt. Getrennte Eltern vergleichen den halben Freibetrag mit dem halben Kindergeld und erreichen die Grenze früher. Am niedrigsten liegt sie mit übertragenem Freibetrag für Betreuung und Ausbildung: Der Freibetrag wächst, angerechnet wird aber weiter nur das halbe Kindergeld.
| Zu versteuerndes Einkommen | Ehepaar | Allein, 1,0 | Getrennt, 0,5 |
|---|---|---|---|
| 30.000 € | 870 € | 2.586 € | 1.334 € |
| 50.000 € | 2.498 € | 3.262 € | 1.672 € |
| 70.000 € | 2.838 € | 3.937 € | 2.010 € |
| 90.000 € | 3.174 € | 4.098 € | 2.049 € |
| 120.000 € | 3.682 € | 4.098 € | 2.049 € |
| 150.000 € | 4.098 € | 4.098 € | 2.049 € |
| Kindergeld, das dagegen zählt | 3.108 € | 3.108 € | 1.554 € |
Steuerersparnis durch die Freibeträge für ein Kind im Jahr, ohne Soli und Kirchensteuer. Fett: Die Freibeträge bringen mehr als das Kindergeld.
Nach oben ist der Vorteil begrenzt. Beim Spitzensteuersatz von 42 % sparen die Freibeträge einem Ehepaar je Kind 4.098 €, das sind 990 € mehr als das Kindergeld. Erst mit dem Reichensteuersatz von 45 % steigt die Ersparnis auf 4.390 €. Welcher Steuersatz für dich gilt, zeigt der Einkommensteuer-Rechner.
Kinderfreibetrag 0,5 oder 1,0 auf der Lohnsteuerkarte
Auf der Gehaltsabrechnung steht der Kinderfreibetrag als Zahl, etwa 0,5, 1,0 oder 1,5. Das ist die Zahl der Kinderfreibeträge in deinen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM), die die Lohnsteuerkarte abgelöst haben. Jedes Kind zählt darin mit 0,5 oder 1,0. Den Zähler 1,0 haben Ehepaare, deren Kind zu beiden gehört, und Eltern, deren anderer Elternteil vor Beginn des Jahres gestorben ist oder die das Kind allein angenommen haben. Alle anderen Eltern haben zunächst 0,5 je Kind (§ 38b Abs. 2 EStG).
Die Lohnsteuer senkt der Zähler nicht, sie wird ohne Freibeträge für Kinder berechnet, dafür gibt es das Kindergeld. Der Zähler wirkt nur auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer: Für sie rechnet der Arbeitgeber die Lohnsteuer ein zweites Mal, je Zähler 1,0 mit einem um 9.756 € kleineren Jahresbetrag in den Steuerklassen I bis III und um 4.878 € in Steuerklasse IV (§ 51a Abs. 2a EStG, § 3 Abs. 2a SolzG). In den Steuerklassen V und VI gibt es keine Kinderfreibeträge.
| Kinderfreibeträge | Lohnsteuer | Kirchensteuer |
|---|---|---|
| 0kein Kinderfreibetrag eingetragen | 658,83 € | 59,29 € |
| 0,5ein Kind, Freibeträge geteilt | 658,83 € | 47,75 € |
| 1,0ein Kind voll oder zwei Kinder mit je 0,5 | 658,83 € | 36,81 € |
| 2,0zwei Kinder voll | 658,83 € | 16,81 € |
Im Monat bei 4.500 € brutto, Steuerklasse I, gesetzlich versichert mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag, Kirchensteuer 9 %. Gerechnet mit dem Kern des Brutto-Netto-Rechners. Soli fällt bei diesem Lohn nicht an.
Für minderjährige Kinder bildet das Bundeszentralamt für Steuern den Zähler automatisch aus den Meldedaten (§ 39e Abs. 1 EStG). Das klappt nur, wenn dein Kind mit Hauptwohnsitz im Bezirk deiner Meldebehörde gemeldet ist, meist also in deiner Gemeinde (§ 39e Abs. 2 Satz 3 EStG). Für volljährige Kinder und Kinder, die woanders wohnen, beantragst du die Kinderfreibeträge beim Finanzamt auf dem amtlichen Vordruck. Bei volljährigen Kindern kann der Eintrag für mehrere Jahre gelten, wenn absehbar ist, dass die Voraussetzungen bleiben (§ 38b Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG).
Was der Arbeitgeber einbehält, ist vorläufig. Mit der Steuererklärung rechnet das Finanzamt Soli und Kirchensteuer mit den Freibeträgen, die dir für das Jahr tatsächlich zustehen.
Soli und Kirchensteuer: Die Freibeträge zählen immer
Auch wenn das Kindergeld günstiger ist und die Freibeträge bei der Einkommensteuer wegfallen, senken sie Soli und Kirchensteuer. Bemessungsgrundlage ist bei beiden die Einkommensteuer, die sich mit den Freibeträgen ergäbe, und zwar in allen Fällen und ohne das Kindergeld gegenzurechnen (§ 3 Abs. 2 SolzG, § 51a Abs. 2 EStG).
- Steuerersparnis durch die Freibeträge
- 3.006 €
- Kindergeld des Jahres
- 3.108 €
- Kindergeld ist höher, Einkommensteuer ohne Freibeträge
- 14.418 €
- Kirchensteuer ohne Kinder: 9 % von 14.418 €
- 1.297,62 €
- Kirchensteuer mit Freibeträgen: 9 % von 11.412 €
- 1.027,08 €
- Weniger Kirchensteuer im Jahr
- 270,54 €
Soli fällt hier nicht an, die Einkommensteuer liegt unter der Freigrenze von 40.700 € für Ehepaare (§ 3 Abs. 3 SolzG).
Beim Soli wirken die Freibeträge erst oberhalb der Freigrenze von 20.350 € Einkommensteuer, bei Ehepaaren 40.700 €. Am stärksten ist die Wirkung knapp darüber, weil dort jeder Euro Einkommensteuer 11,9 % Soli kostet statt 5,5 %. Bei 80.000 € zu versteuerndem Einkommen, einzeln veranlagt mit halbem Kinderfreibetrag, sinkt der Soli durch die Freibeträge von 251,56 € auf 7,73 €. Die Einkommensteuer sinkt dort zusätzlich um 495 €, weil sich die Freibeträge auch in der Günstigerprüfung lohnen.
Deinen Soli rechnet der Soli-Rechner, die Kirchensteuer der Kirchensteuer-Rechner, beide mit der Zahl deiner Kinderfreibeträge.
Getrennte Eltern, Alleinerziehende und Kinder über 18
Wer nicht mit dem anderen Elternteil zusammen veranlagt wird, hat die halben Freibeträge. In zwei Fällen bekommst du mehr:
- Kinderfreibetrag übertragen: Erfüllt der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht für das Jahr zu weniger als 75 %, du deine aber schon, geht sein Kinderfreibetrag auf Antrag auf dich über. Dasselbe gilt, wenn er mangels Leistungsfähigkeit gar nicht unterhaltspflichtig ist. Der Freibetrag für Betreuung und Ausbildung geht immer mit (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG, R 32.13 EStR). Für Monate mit Unterhaltsvorschuss ist die Übertragung ausgeschlossen (Satz 7). In der Günstigerprüfung zählt dann das ganze Kindergeld, in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen gibt es auf Antrag den Zähler 1,0 (§ 38b Abs. 2 Satz 2 EStG).
- Nur den Freibetrag für Betreuung und Ausbildung: Ist dein minderjähriges Kind nicht beim anderen Elternteil gemeldet, bekommst du auf Antrag auch dessen Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung (Satz 8). Er kann widersprechen, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in nicht unwesentlichem Umfang betreut (Satz 9). Angerechnet wird weiter nur das halbe Kindergeld (R 31 Abs. 3 EStR).
| Fall | Freibeträge je Kind | Kindergeld, das zählt | Steuerersparnis | Plus |
|---|---|---|---|---|
| Halber Kinderfreibetrag (0,5) | 4.878 € | 1.554 € | 1.672 € | 118 € |
| Halb, Freibetrag für Betreuung und Ausbildung übertragen | 6.342 € | 1.554 € | 2.158 € | 604 € |
| Voller Kinderfreibetrag (1,0), übertragen | 9.756 € | 3.108 € | 3.262 € | 154 € |
Ein Kind, 50.000 € zu versteuerndes Einkommen, einzeln veranlagt, Einkommensteuer ohne Soli und Kirchensteuer.
In diesem Beispiel bringt die Übertragung nur des Freibetrags für Betreuung und Ausbildung am meisten: Der Freibetrag wächst um 1.464 €, angerechnet wird aber weiter nur das halbe Kindergeld. Beim vollen Kinderfreibetrag zählt dagegen das ganze Kindergeld. Welcher Fall für dich gilt, hängt am Unterhalt und an der Meldeadresse, aussuchen kannst du ihn nicht. Was der andere Elternteil an Unterhalt schuldet, zeigt der Unterhalts-Rechner.
Kinderfreibetrag für volljährige Kinder
Für volljährige Kinder gibt es die Freibeträge unter denselben Bedingungen wie das Kindergeld (§ 32 Abs. 4 Satz 1 EStG): bis zum 21. Geburtstag, wenn dein Kind ohne Beschäftigung arbeitsuchend gemeldet ist, bis zum 25. Geburtstag, solange es eine Ausbildung oder ein Studium macht, höchstens vier Monate zwischen zwei Abschnitten überbrückt, keinen Ausbildungsplatz findet oder einen Freiwilligendienst leistet. Nach dem ersten Abschluss darf es nebenher höchstens 20 Stunden in der Woche arbeiten, ein Minijob oder ein Ausbildungsverhältnis schaden nicht (Sätze 2 und 3). Bei einer Behinderung, die vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist, gibt es keine Altersgrenze.
Der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung gilt auch für volljährige Kinder. Übertragen lässt er sich allein aber nur bei Minderjährigen, im Jahr des Volljährigwerdens nur für die Monate davor (R 32.13 Abs. 4 EStR). Wie lange es Kindergeld gibt und was die Familienkasse dafür sehen will, steht beim Kindergeld-Rechner.
Häufige Fragen
Muss ich den Kinderfreibetrag beantragen?
Warum habe ich in Steuerklasse V keinen Kinderfreibetrag?
Was ist der Unterschied zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?
Was gilt, wenn mein Kind im Lauf des Jahres geboren wird oder zu alt wird?
Können Großeltern oder Stiefeltern den Kinderfreibetrag bekommen?
Steigt der Kinderfreibetrag 2027?
Bringt mir der Kinderfreibetrag eine Steuererstattung?
Quellen
- § 31 EStG: Familienleistungsausgleich: Günstigerprüfung, halbes Kindergeld bei getrennter Veranlagung; geprüft am 21. Oktober 2026 gesetze-im-internet.de
- § 32 EStG: Kinder, Freibeträge für Kinder: Abs. 4 volljährige Kinder, Abs. 6 Beträge und Übertragung gesetze-im-internet.de
- § 66 EStG: Höhe des Kindergeldes: 259 € im Monat, Kopplung an den Kinderfreibetrag gesetze-im-internet.de
- § 2 EStG: Umfang der Besteuerung: Abs. 6 Satz 3: Kindergeld wird der Steuer hinzugerechnet gesetze-im-internet.de
- § 38b EStG: Steuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge: Zähler 0,5 und 1,0 in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen gesetze-im-internet.de
- § 39e EStG: Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale: automatische Bildung aus den Meldedaten gesetze-im-internet.de
- § 51a EStG: Zuschlagsteuern: Kirchensteuer mit Freibeträgen für Kinder, Abs. 2 und 2a gesetze-im-internet.de
- § 3 SolzG: Bemessungsgrundlage: Soli mit Freibeträgen für Kinder, Freigrenze gesetze-im-internet.de
- § 24b EStG: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: 4.260 € plus 240 € je weiteres Kind gesetze-im-internet.de
- BMF, Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025: § 31, R 31 und H 31: Zurechnung des Kindergelds, Vergleich für jedes Kind einzeln esth.bundesfinanzministerium.de
- BMF, Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025: § 32, R 32.13: Übertragung der Freibeträge, Unterhalt zu 75 % esth.bundesfinanzministerium.de
- Gesetzentwurf Einkommensteuerreformgesetz 2027, BT-Drs. 21/8235: geplanter Kinderfreibetrag und Kindergeld 2027 dserver.bundestag.de