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Kinderfreibetrag-Rechner 2026

Der Kinderfreibetrag beträgt 2026 3.414 € je Elternteil. Dazu kommen 1.464 € für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung, für beide Eltern zusammen also 9.756 € je Kind. Abgezogen werden die Freibeträge nur, wenn sie mehr Einkommensteuer sparen als das Kindergeld von 3.108 € im Jahr. Bei Ehepaaren mit einem Kind ist das ab rund 86.100 € zu versteuerndem Einkommen der Fall. Der Rechner zeigt, was die Freibeträge dir bringen, auch bei Soli und Kirchensteuer.

Stand: So werden die Rechner geprüft

Kinderfreibetrag-Rechner

Plus durch den Kinderfreibetrag im Jahr

236 €

Weniger Einkommensteuer, zusätzlich zum Kindergeld

Die Freibeträge sparen 3.344 € Einkommensteuer, mehr als das Kindergeld von 3.108 € im Jahr. Das Finanzamt zieht sie ab und rechnet das Kindergeld der Steuer hinzu. Unterm Strich zahlst du 236 € weniger Einkommensteuer.

Steuerersparnis durch die Freibeträge
3.344 €
Kindergeld im Jahr
3.108 €
Das Finanzamt gewährt
Freibeträge
Freibeträge lohnen ab
rund 86.100 €

Günstigerprüfung Kind für Kind

Freibeträge je Kind 9.756 €: Kinderfreibetrag 6.828 € und 2.928 € für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung. Zahl der Kinderfreibeträge 1,0 je Kind. Dagegen steht das Kindergeld von 3.108 € im Jahr.

KindSteuerersparnisKindergeldFinanzamt gewährt
1. Kind3.344 €3.108 €Freibeträge, plus 236 €

Einkommensteuer ohne Freibeträge für Kinder 21.096 €, nach der Günstigerprüfung 20.860 €, darin 3.108 € hinzugerechnetes Kindergeld.

Das Finanzamt vergleicht für jedes Kind einzeln. Beim zweiten Kind ist das Einkommen schon um die Freibeträge des ersten gemindert, deshalb spart es dort etwas weniger. Angenommen ist Kindergeld für das ganze Jahr.

Soli und Kirchensteuer

Beide rechnet das Finanzamt immer mit den Freibeträgen für Kinder, auch wenn das Kindergeld günstiger ist.

Soli fällt bei diesem Einkommen nicht an, die Einkommensteuer liegt unter der Freigrenze. Bist du Kirchenmitglied, schalte die Kirchensteuer ein: Die Freibeträge senken sie immer.

Auch nachträglich · Die Günstigerprüfung gibt es nur mit der Steuererklärung. Musst du keine abgeben, kannst du sie freiwillig einreichen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG), und zwar bis vier Jahre nach Ende des Steuerjahres. Für 2022 geht das noch bis zum 31. Dezember 2026.

Auf dieser Seite
  1. Kinderfreibetrag 2026
  2. Die Günstigerprüfung
  3. Ab wann er sich lohnt
  4. Zähler 0,5 oder 1,0
  5. Soli und Kirchensteuer
  6. Getrennte Eltern, Kinder über 18
  7. Häufige Fragen
  8. Quellen

Kinderfreibetrag 2026: Beträge je Elternteil und zusammen

Für jedes Kind stehen jedem Elternteil zwei Freibeträge zu: der Kinderfreibetrag von 3.414 € für das sächliche Existenzminimum und 1.464 € für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG). Wer vom Kinderfreibetrag spricht, meint oft beide zusammen. Ehepaare, die zusammen veranlagt werden, bekommen die Beträge doppelt (Satz 2). Doppelt stehen sie dir auch allein zu, wenn der andere Elternteil gestorben oder nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist oder du das Kind allein angenommen hast (Satz 3).

FreibetragBetragGrundlage
Kinderfreibetrag je Elternteil3.414 €§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG
Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung je Elternteil1.464 €§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG
Beide Freibeträge, ein Elternteil (Zähler 0,5)4.878 €§ 32 Abs. 6 Satz 1, § 38b Abs. 2 EStG
Beide Freibeträge, beide Eltern oder voll (Zähler 1,0)9.756 €§ 32 Abs. 6 Sätze 2 und 3 EStG
davon Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung6.828 € und 2.928 €§ 32 Abs. 6 Satz 2 EStG
Kindergeld je Kind259 € im Monat, 3.108 € im Jahr§ 66 Abs. 1 EStG
Zum Vergleich 2025: beide Freibeträge, beide Eltern9.600 €Steuerfortentwicklungsgesetz
Geplant 2027: Kinderfreibetrag je Elternteil3.564 €BT-Drucksache 21/8235

Beträge je Kind und Jahr, Stand Oktober 2026. Der Wert für 2027 steht im Regierungsentwurf und ist noch nicht beschlossen.

Seit 2026 hängt das Kindergeld am Kinderfreibetrag: Steigt der Freibetrag, steigt das Kindergeld entsprechend und wird auf volle Euro gerundet (§ 66 Abs. 3 EStG). Den Kinderfreibetrag bekommst du nicht ausgezahlt. Er mindert dein zu versteuerndes Einkommen. Was er wert ist, hängt deshalb an deinem Steuersatz.

So rechnet das Finanzamt: die Günstigerprüfung

Kindergeld und Freibeträge gibt es nicht nebeneinander. Das Existenzminimum deines Kindes bleibt entweder über das Kindergeld oder über die Freibeträge steuerfrei (§ 31 Satz 1 EStG). Über das Jahr bekommst du das Kindergeld. Ob die Freibeträge mehr gebracht hätten, prüft das Finanzamt erst mit deiner Steuererklärung:

  1. Steuer ohne und mit FreibeträgenDas Finanzamt rechnet die Einkommensteuer auf dein zu versteuerndes Einkommen einmal ohne und einmal nach Abzug der Freibeträge für ein Kind. Die Differenz ist die Steuerersparnis.
  2. Vergleich mit dem KindergeldDie Ersparnis wird dem Kindergeld des ganzen Jahres gegenübergestellt. Wer nicht zusammen veranlagt wird, setzt das Kindergeld im Umfang seines Kinderfreibetrags an, beim halben Freibetrag also zur Hälfte (§ 31 Satz 4 EStG).
  3. Abzug oder KindergeldSpart der Freibetrag mehr, zieht das Finanzamt ihn ab und schlägt das Kindergeld der Steuer wieder zu (§ 2 Abs. 6 Satz 3 EStG). Sonst bleibt es beim Kindergeld, und die Steuer ändert sich nicht.

Plus im Steuerbescheid = Steuer ohne Freibeträge − Steuer mit Freibeträgen − Kindergeld des Jahres

Das Finanzamt prüft jedes Kind einzeln, auch wenn eine gemeinsame Rechnung günstiger wäre (H 31 EStH mit BFH, Urteil vom 28.04.2010, III R 86/07). Beim zweiten Kind trifft der Abzug auf ein Einkommen, das schon um die Freibeträge des ersten kleiner ist, und spart deshalb etwas weniger.

Rechenbeispiel Ehepaar mit einem Kind, 100.000 € zu versteuerndes Einkommen
Einkommensteuer auf 100.000 €, Splittingtarif
21.096 €
Einkommensteuer auf 90.244 €, nach 9.756 € Freibeträgen
17.752 €
Steuerersparnis durch die Freibeträge
3.344 €
Kindergeld des Jahres, der Steuer hinzugerechnet
−3.108 €
Weniger Einkommensteuer mit dem Bescheid
236 €

Festgesetzt werden 17.752 € plus 3.108 € Kindergeld, zusammen 20.860 € Einkommensteuer. Das sind 236 € weniger als ohne Freibeträge. Das Kindergeld, das über das Jahr gekommen ist, behältst du.

Ab wann lohnt sich der Kinderfreibetrag?

Ein Freibetrag spart so viel, wie dein Steuersatz hergibt. Das Kindergeld ist dagegen für alle gleich hoch. Deshalb lohnen sich die Freibeträge erst ab einem bestimmten zu versteuernden Einkommen. Wo diese Grenze liegt, hängt davon ab, wie viel Freibetrag dir zusteht und wie viel Kindergeld dagegen zählt:

Zu versteuerndes Einkommen, ab dem sich die Freibeträge lohnen
SituationFreibeträge je KindKindergeld, das zählt1 Kind2 Kinder3 Kinder
Ehepaar, zusammen veranlagt9.756 €3.108 €86.100 €95.900 €105.600 €
Allein mit vollem Kinderfreibetrag (1,0)9.756 €3.108 €45.500 €55.200 €65.000 €
Getrennt oder nicht verheiratet, Freibeträge halb (0,5)4.878 €1.554 €43.100 €47.900 €52.800 €
Halber Kinderfreibetrag, Freibetrag für Betreuung und Ausbildung übertragen6.342 €1.554 €23.000 €29.300 €35.700 €

Zu versteuerndes Einkommen vor den Freibeträgen, auf 100 € gerundet, Kindergeld für das ganze Jahr. Ab dem Wert in der Spalte lohnen sich die Freibeträge bei allen Kindern, darunter oft schon bei einem Teil.

Ehepaare brauchen das höchste gemeinsame Einkommen, weil der Splittingtarif ihren Steuersatz drückt. Getrennte Eltern vergleichen den halben Freibetrag mit dem halben Kindergeld und erreichen die Grenze früher. Am niedrigsten liegt sie mit übertragenem Freibetrag für Betreuung und Ausbildung: Der Freibetrag wächst, angerechnet wird aber weiter nur das halbe Kindergeld.

Steuerersparnis durch die Freibeträge für ein Kind
Zu versteuerndes EinkommenEhepaarAllein, 1,0Getrennt, 0,5
30.000 €870 €2.586 €1.334 €
50.000 €2.498 €3.262 €1.672 €
70.000 €2.838 €3.937 €2.010 €
90.000 €3.174 €4.098 €2.049 €
120.000 €3.682 €4.098 €2.049 €
150.000 €4.098 €4.098 €2.049 €
Kindergeld, das dagegen zählt3.108 €3.108 €1.554 €

Steuerersparnis durch die Freibeträge für ein Kind im Jahr, ohne Soli und Kirchensteuer. Fett: Die Freibeträge bringen mehr als das Kindergeld.

Nach oben ist der Vorteil begrenzt. Beim Spitzensteuersatz von 42 % sparen die Freibeträge einem Ehepaar je Kind 4.098 €, das sind 990 € mehr als das Kindergeld. Erst mit dem Reichensteuersatz von 45 % steigt die Ersparnis auf 4.390 €. Welcher Steuersatz für dich gilt, zeigt der Einkommensteuer-Rechner.

Kinderfreibetrag 0,5 oder 1,0 auf der Lohnsteuerkarte

Auf der Gehaltsabrechnung steht der Kinderfreibetrag als Zahl, etwa 0,5, 1,0 oder 1,5. Das ist die Zahl der Kinderfreibeträge in deinen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM), die die Lohnsteuerkarte abgelöst haben. Jedes Kind zählt darin mit 0,5 oder 1,0. Den Zähler 1,0 haben Ehepaare, deren Kind zu beiden gehört, und Eltern, deren anderer Elternteil vor Beginn des Jahres gestorben ist oder die das Kind allein angenommen haben. Alle anderen Eltern haben zunächst 0,5 je Kind (§ 38b Abs. 2 EStG).

Die Lohnsteuer senkt der Zähler nicht, sie wird ohne Freibeträge für Kinder berechnet, dafür gibt es das Kindergeld. Der Zähler wirkt nur auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer: Für sie rechnet der Arbeitgeber die Lohnsteuer ein zweites Mal, je Zähler 1,0 mit einem um 9.756 € kleineren Jahresbetrag in den Steuerklassen I bis III und um 4.878 € in Steuerklasse IV (§ 51a Abs. 2a EStG, § 3 Abs. 2a SolzG). In den Steuerklassen V und VI gibt es keine Kinderfreibeträge.

Lohnsteuer und Kirchensteuer im Monat nach Zahl der Kinderfreibeträge
KinderfreibeträgeLohnsteuerKirchensteuer
0kein Kinderfreibetrag eingetragen658,83 €59,29 €
0,5ein Kind, Freibeträge geteilt658,83 €47,75 €
1,0ein Kind voll oder zwei Kinder mit je 0,5658,83 €36,81 €
2,0zwei Kinder voll658,83 €16,81 €

Im Monat bei 4.500 € brutto, Steuerklasse I, gesetzlich versichert mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag, Kirchensteuer 9 %. Gerechnet mit dem Kern des Brutto-Netto-Rechners. Soli fällt bei diesem Lohn nicht an.

Für minderjährige Kinder bildet das Bundeszentralamt für Steuern den Zähler automatisch aus den Meldedaten (§ 39e Abs. 1 EStG). Das klappt nur, wenn dein Kind mit Hauptwohnsitz im Bezirk deiner Meldebehörde gemeldet ist, meist also in deiner Gemeinde (§ 39e Abs. 2 Satz 3 EStG). Für volljährige Kinder und Kinder, die woanders wohnen, beantragst du die Kinderfreibeträge beim Finanzamt auf dem amtlichen Vordruck. Bei volljährigen Kindern kann der Eintrag für mehrere Jahre gelten, wenn absehbar ist, dass die Voraussetzungen bleiben (§ 38b Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG).

Was der Arbeitgeber einbehält, ist vorläufig. Mit der Steuererklärung rechnet das Finanzamt Soli und Kirchensteuer mit den Freibeträgen, die dir für das Jahr tatsächlich zustehen.

Soli und Kirchensteuer: Die Freibeträge zählen immer

Auch wenn das Kindergeld günstiger ist und die Freibeträge bei der Einkommensteuer wegfallen, senken sie Soli und Kirchensteuer. Bemessungsgrundlage ist bei beiden die Einkommensteuer, die sich mit den Freibeträgen ergäbe, und zwar in allen Fällen und ohne das Kindergeld gegenzurechnen (§ 3 Abs. 2 SolzG, § 51a Abs. 2 EStG).

Beispiel Ehepaar mit einem Kind, 80.000 € zu versteuerndes Einkommen, Kirchensteuer 9 %
Steuerersparnis durch die Freibeträge
3.006 €
Kindergeld des Jahres
3.108 €
Kindergeld ist höher, Einkommensteuer ohne Freibeträge
14.418 €
Kirchensteuer ohne Kinder: 9 % von 14.418 €
1.297,62 €
Kirchensteuer mit Freibeträgen: 9 % von 11.412 €
1.027,08 €
Weniger Kirchensteuer im Jahr
270,54 €

Soli fällt hier nicht an, die Einkommensteuer liegt unter der Freigrenze von 40.700 € für Ehepaare (§ 3 Abs. 3 SolzG).

Beim Soli wirken die Freibeträge erst oberhalb der Freigrenze von 20.350 € Einkommensteuer, bei Ehepaaren 40.700 €. Am stärksten ist die Wirkung knapp darüber, weil dort jeder Euro Einkommensteuer 11,9 % Soli kostet statt 5,5 %. Bei 80.000 € zu versteuerndem Einkommen, einzeln veranlagt mit halbem Kinderfreibetrag, sinkt der Soli durch die Freibeträge von 251,56 € auf 7,73 €. Die Einkommensteuer sinkt dort zusätzlich um 495 €, weil sich die Freibeträge auch in der Günstigerprüfung lohnen.

Deinen Soli rechnet der Soli-Rechner, die Kirchensteuer der Kirchensteuer-Rechner, beide mit der Zahl deiner Kinderfreibeträge.

Getrennte Eltern, Alleinerziehende und Kinder über 18

Wer nicht mit dem anderen Elternteil zusammen veranlagt wird, hat die halben Freibeträge. In zwei Fällen bekommst du mehr:

  • Kinderfreibetrag übertragen: Erfüllt der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht für das Jahr zu weniger als 75 %, du deine aber schon, geht sein Kinderfreibetrag auf Antrag auf dich über. Dasselbe gilt, wenn er mangels Leistungsfähigkeit gar nicht unterhaltspflichtig ist. Der Freibetrag für Betreuung und Ausbildung geht immer mit (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG, R 32.13 EStR). Für Monate mit Unterhaltsvorschuss ist die Übertragung ausgeschlossen (Satz 7). In der Günstigerprüfung zählt dann das ganze Kindergeld, in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen gibt es auf Antrag den Zähler 1,0 (§ 38b Abs. 2 Satz 2 EStG).
  • Nur den Freibetrag für Betreuung und Ausbildung: Ist dein minderjähriges Kind nicht beim anderen Elternteil gemeldet, bekommst du auf Antrag auch dessen Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung (Satz 8). Er kann widersprechen, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in nicht unwesentlichem Umfang betreut (Satz 9). Angerechnet wird weiter nur das halbe Kindergeld (R 31 Abs. 3 EStR).
Alleinerziehend mit einem Kind: was die Übertragung ändert
FallFreibeträge je KindKindergeld, das zähltSteuerersparnisPlus
Halber Kinderfreibetrag (0,5)4.878 €1.554 €1.672 €118 €
Halb, Freibetrag für Betreuung und Ausbildung übertragen6.342 €1.554 €2.158 €604 €
Voller Kinderfreibetrag (1,0), übertragen9.756 €3.108 €3.262 €154 €

Ein Kind, 50.000 € zu versteuerndes Einkommen, einzeln veranlagt, Einkommensteuer ohne Soli und Kirchensteuer.

In diesem Beispiel bringt die Übertragung nur des Freibetrags für Betreuung und Ausbildung am meisten: Der Freibetrag wächst um 1.464 €, angerechnet wird aber weiter nur das halbe Kindergeld. Beim vollen Kinderfreibetrag zählt dagegen das ganze Kindergeld. Welcher Fall für dich gilt, hängt am Unterhalt und an der Meldeadresse, aussuchen kannst du ihn nicht. Was der andere Elternteil an Unterhalt schuldet, zeigt der Unterhalts-Rechner.

Kinderfreibetrag für volljährige Kinder

Für volljährige Kinder gibt es die Freibeträge unter denselben Bedingungen wie das Kindergeld (§ 32 Abs. 4 Satz 1 EStG): bis zum 21. Geburtstag, wenn dein Kind ohne Beschäftigung arbeitsuchend gemeldet ist, bis zum 25. Geburtstag, solange es eine Ausbildung oder ein Studium macht, höchstens vier Monate zwischen zwei Abschnitten überbrückt, keinen Ausbildungsplatz findet oder einen Freiwilligendienst leistet. Nach dem ersten Abschluss darf es nebenher höchstens 20 Stunden in der Woche arbeiten, ein Minijob oder ein Ausbildungsverhältnis schaden nicht (Sätze 2 und 3). Bei einer Behinderung, die vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist, gibt es keine Altersgrenze.

Der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung gilt auch für volljährige Kinder. Übertragen lässt er sich allein aber nur bei Minderjährigen, im Jahr des Volljährigwerdens nur für die Monate davor (R 32.13 Abs. 4 EStR). Wie lange es Kindergeld gibt und was die Familienkasse dafür sehen will, steht beim Kindergeld-Rechner.

Häufige Fragen

Muss ich den Kinderfreibetrag beantragen?
Nein. Du trägst deine Kinder in der Steuererklärung in die Anlage Kind ein, die Günstigerprüfung macht das Finanzamt dann von selbst. Musst du keine Erklärung abgeben, kannst du freiwillig eine einreichen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). Ohne Erklärung bleibt es beim Kindergeld. Beantragen musst du nur die Übertragung von Freibeträgen und die Kinderfreibeträge für volljährige Kinder in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen.
Warum habe ich in Steuerklasse V keinen Kinderfreibetrag?
Weil Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal nur in den Steuerklassen I bis IV vorgesehen sind (§ 38b Abs. 2 EStG). In Steuerklasse III zählen dafür die doppelten Beträge, 9.756 € je Kind mit Zähler 1,0. Für die Jahressteuer spielt die Verteilung keine Rolle: In der gemeinsamen Steuererklärung stehen euch die vollen Freibeträge zu. Welche Steuerklassen für euch passen, zeigt der Steuerklassen-Rechner.
Was ist der Unterschied zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?
Der Entlastungsbetrag ist ein eigener Abzug von 4.260 € im Jahr, für jedes weitere Kind 240 € mehr (§ 24b EStG). Du bekommst ihn, wenn du allein stehend bist, das Kind bei dir gemeldet ist und du mit keinem anderen Erwachsenen zusammenwohnst, volljährige Kinder mit Kindergeld ausgenommen. Er gilt unabhängig von der Günstigerprüfung und steckt im Lohnsteuerabzug in Steuerklasse II. Die Freibeträge für Kinder kommen dazu.
Was gilt, wenn mein Kind im Lauf des Jahres geboren wird oder zu alt wird?
Dann gibt es Freibeträge und Kindergeld nur für die Monate, in denen die Voraussetzungen wenigstens an einem Tag vorliegen. Für jeden anderen Monat sinken die Freibeträge um ein Zwölftel (§ 32 Abs. 6 Satz 5 EStG), auch das Kindergeld fließt nur für diese Monate (§ 66 Abs. 2 EStG). Das Finanzamt vergleicht dann die gekürzten Freibeträge mit dem Kindergeld dieser Monate. Der Rechner geht von einem ganzen Jahr aus.
Können Großeltern oder Stiefeltern den Kinderfreibetrag bekommen?
Ja, auf Antrag. Die Freibeträge eines Elternteils können auf einen Stief- oder Großelternteil übergehen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder ihm gegenüber unterhaltspflichtig ist (§ 32 Abs. 6 Satz 10 EStG). Die Übertragung kann auch mit Zustimmung des Elternteils geschehen. Seine Zustimmung kann er dann nur für künftige Jahre widerrufen (Satz 11).
Steigt der Kinderfreibetrag 2027?
Das ist geplant. Der Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 sieht 3.564 € Kinderfreibetrag je Elternteil vor, für beide Eltern zusammen 300 € mehr als 2026, und 267 € Kindergeld im Monat (BT-Drucksache 21/8235). Der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung bleibt bei 1.464 €. Der Bundestag berät den Entwurf seit Oktober 2026, beschlossen ist er noch nicht.
Bringt mir der Kinderfreibetrag eine Steuererstattung?
Wenn sich die Freibeträge lohnen, sinkt deine Einkommensteuer im Bescheid um den Betrag, den der Rechner als Plus zeigt. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer ohne Freibeträge für Kinder einbehalten, deshalb kommt das als Erstattung zurück oder verringert eine Nachzahlung. Bei Soli und Kirchensteuer hat er die Freibeträge schon im Monat abgezogen, soweit der Zähler in deinen Lohnsteuerabzugsmerkmalen stimmt. Was insgesamt zurückkommt, schätzt der Steuererstattungs-Rechner.

Quellen

  1. § 31 EStG: Familienleistungsausgleich: Günstigerprüfung, halbes Kindergeld bei getrennter Veranlagung; geprüft am 21. Oktober 2026 gesetze-im-internet.de
  2. § 32 EStG: Kinder, Freibeträge für Kinder: Abs. 4 volljährige Kinder, Abs. 6 Beträge und Übertragung gesetze-im-internet.de
  3. § 66 EStG: Höhe des Kindergeldes: 259 € im Monat, Kopplung an den Kinderfreibetrag gesetze-im-internet.de
  4. § 2 EStG: Umfang der Besteuerung: Abs. 6 Satz 3: Kindergeld wird der Steuer hinzugerechnet gesetze-im-internet.de
  5. § 38b EStG: Steuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge: Zähler 0,5 und 1,0 in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen gesetze-im-internet.de
  6. § 39e EStG: Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale: automatische Bildung aus den Meldedaten gesetze-im-internet.de
  7. § 51a EStG: Zuschlagsteuern: Kirchensteuer mit Freibeträgen für Kinder, Abs. 2 und 2a gesetze-im-internet.de
  8. § 3 SolzG: Bemessungsgrundlage: Soli mit Freibeträgen für Kinder, Freigrenze gesetze-im-internet.de
  9. § 24b EStG: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: 4.260 € plus 240 € je weiteres Kind gesetze-im-internet.de
  10. BMF, Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025: § 31, R 31 und H 31: Zurechnung des Kindergelds, Vergleich für jedes Kind einzeln esth.bundesfinanzministerium.de
  11. BMF, Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025: § 32, R 32.13: Übertragung der Freibeträge, Unterhalt zu 75 % esth.bundesfinanzministerium.de
  12. Gesetzentwurf Einkommensteuerreformgesetz 2027, BT-Drs. 21/8235: geplanter Kinderfreibetrag und Kindergeld 2027 dserver.bundestag.de

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