§§ 652–656c BGB · § 2 WoVermRG · Stand Mai 2026

Maklergebuehren-Rechner 2026

Modellrechnung für die Maklerprovision bei Wohnimmobilien-Kauf und Mietvermittlung nach §§ 652 ff BGB. Datenbasis: § 656c BGB Geteilte Provision seit 23.12.2020 (3,57 % je Partei inkl. 19 % MwSt — marktüblich nach IVD-Berufsstatistik 2025/2026), § 2 WoVermRG Bestellerprinzip Mietvermittlung mit gesetzlichem Marktdeckel 2 Nettokaltmieten zzgl. MwSt nach § 3 WoVermRG.

§ 656c BGB · § 2 WoVermRG

Stand 05/2026

BGH I ZR 17/22 · V ZR 213/23

IVD · Statistisches Bundesamt

Fachliche Prüfung durch die Immobilien- und Maklerrecht-Redaktion am 8. Mai 2026. BGH-Linie I. und V. Zivilsenat (I ZR 17/22, V ZR 213/23, I ZR 113/20) gegenüber gesetzlichem Stand der §§ 652–656d BGB und § 2 WoVermRG abgeglichen; Marktdaten aus IVD-Berufsstatistik 2025/2026 und Statistischem Bundesamt Q4/2025.

Live · 2026

Maklerprovision gesamt

35.700,00 €

Käufer 17.850,00 € (3.57 %) · Verkäufer 17.850,00 €

Brutto

35.700,00 €

Netto

30.000,00 €

USt 19 %

5.700,00 €

Hinweis · Maklerprovision ist verhandelbar — gerade in schwierigem Markt. Das Bestellerprinzip gilt nur für selbstgenutzte Wohnimmobilien (kein Gewerbe, kein Mehrfamilien­haus für Kapitalanleger). Provision wird i. d. R. erst mit Beurkundung beim Notar fällig.

Hinweis: Die Modellrechnung verwendet den Marktstandard 7,14 % gesamt (3,57 % je Partei) inkl. 19 % MwSt. Die Provisionshöhe ist nach § 653 BGB frei verhandelbar — in angespannten Käufermärkten 2026 sind 4,76 % oder 5,95 % gesamt regional verbreitet. Bemessungs­grundlage ist nach § 652 BGB der notariell beurkundete Kaufpreis ohne Inventar. Verbindlich ist allein die Textform-Vereinbarung nach § 656a BGB.

Maklerrecht-Systematik nach §§ 652 ff BGB

Der Maklervertrag ist ein einseitig verpflichtender, erfolgsabhängiger Dienstvertrag eigener Art nach §§ 652 ff BGB. Der Makler weist einen Vertragspartner nach oder vermittelt einen Vertragsabschluss; der Anspruch auf den Maklerlohn entsteht ausschließlich mit erfolgreichem Hauptvertrag (§ 652 Abs. 1 BGB). Bei Wohnimmobilien-Kauf an Verbraucher gilt seit 23.12.2020 die Textform-Pflicht nach § 656a BGB sowie die zwingende hälftige Provisionsteilung nach § 656c BGB. Bei Mietvermittlung über Wohnraum greift seit 01.06.2015 das Bestellerprinzip nach § 2 WoVermRG mit der Höchstgrenze 2 Nettokaltmieten zzgl. 19 % USt nach § 3 WoVermRG. Treuepflichtverletzungen führen zur Verwirkung des Lohnanspruchs nach § 654 BGB.

Provision Kauf marktüblich 3,57 % je Partei · § 656c BGB
Spannweite 2026 2,38–3,57 % je Partei · IVD 2025
Mietvermittlung Höchstgrenze 2,38 NKM · § 3 WoVermRG
Erfolgsprinzip Notarieller Vertrag · § 652 Abs. 1 BGB
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§ 656c BGB Geteilte Provision · Wohnimmobilien-Kauf seit 12/2020

Hälftige Teilung der Maklerprovision zwischen Käufer und Verkäufer ist bei Wohnungs- und Einfamilienhauskäufen an Verbraucher seit dem 23.12.2020 gesetzlich zwingend.

Das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser hat zum 23.12.2020 die §§ 656a–656d in das BGB eingefügt. Vor der Reform variierte die Provisionsverteilung regional erheblich: In NRW, Bremen, Hessen trug der Käufer typisch 7,14 % allein (Außenprovision); in Bayern, Baden-Württemberg waren 3,57 % je Partei die alte Norm. § 656c BGB beendet diese Zersplitterung für Käufe an Verbraucher (§ 13 BGB).

Vor und nach § 656c BGB · 600.000 € Wohnungskauf NRW

Käufer-Provision im Vergleich zwischen Altzustand und Reform.

Konstellation Käufer-Anteil Käufer-Betrag Rechtsgrundlage
Vor 23.12.2020 · NRW 7,14 % allein 42.840 € freie Vereinbarung
Seit 23.12.2020 3,57 % je Partei 21.420 € § 656c Abs. 1 BGB
Käuferersparnis 3,57 %-Punkte −21.420 € aus § 656c BGB

§ 656c Abs. 2 BGB ergänzt einen Zug-um-Zug-Schutz: Der Käufer wird erst dann zur Zahlung verpflichtet, sobald der Verkäufer seine Hälfte tatsächlich gezahlt oder die Zahlung nachgewiesen hat. § 656d BGB erklärt Klauseln im notariellen Kaufvertrag, die die Verkäufer-Provision auf den Käufer überwälzen, für unwirksam (BGH V ZR 213/23, 15.03.2024). Anwendungsbereich: Wohnungen und Einfamilienhäuser; Käufer ist Verbraucher. Mehrfamilienhäuser, Bauland, Gewerbeobjekte fallen nicht unter den Schutzbereich. Quellen: §§ 656a–656d BGB · BGH V ZR 213/23 · BT-Drs. 19/15827.

§ 652 BGB · Maklerlohn-Pflicht und Erfolgsprinzip

Der Provisionsanspruch entsteht erst mit dem zur Zahlung führenden Vertrag — vor notarieller Beurkundung besteht kein Anspruch.

Tatbestandsvoraussetzungen § 652 Abs. 1 BGB

Drei Elemente müssen kumulativ vorliegen.

Voraussetzung Inhalt Rechtsfolge bei Fehlen Rechtsgrundlage
Maklervertrag Textform bei Wohnimmobilien-Kauf Nichtig § 125 BGB § 656a BGB
Maklerleistung Nachweis oder Vermittlung Kein Anspruch § 652 Abs. 1 BGB
Hauptvertrag Notarielle Beurkundung Anspruch entfällt § 311b Abs. 1 BGB
Kausalität Maklerleistung führt zum Vertrag Beweislast Makler BGH I ZR 207/14

Erfolgsprinzip: Auch nach 50 Besichtigungen, umfangreicher Exposé-Erstellung oder einem unterzeichneten „Vorvertrag" ohne Notarform besteht kein Provisionsanspruch. Reservierungsgebühren in AGB sind nach BGH I ZR 113/20 (20.04.2023) wegen Umgehung des § 652 BGB unwirksam. Aufwandsentschädigungs-Klauseln in AGB sind nach BGH I ZR 41/13 (11.06.2014) ebenfalls unwirksam. Quellen: § 652 BGB · § 311b BGB · BGH I ZR 207/14 · BGH I ZR 113/20.

§ 656a BGB · Textform-Pflicht beim Maklervertrag

Maklerverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser bedürfen seit 23.12.2020 der Textform — mündliche Vereinbarungen sind nichtig.

Die Textform nach § 126b BGB verlangt eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben. Gewahrt ist die Form durch E-Mail, signiertes Exposé mit ausdrücklichem Provisionshinweis, Online-Plattform-Bestätigung mit Empfängererklärung oder klassische Briefform. Die bloße Übersendung eines Exposés ohne expliziten Provisionshinweis genügt nicht (BGH I ZR 18/16). Bei Verstoß gegen die Textform ist der Maklervertrag nach § 125 Satz 1 BGB nichtig — Provisionsforderungen sind ausgeschlossen.

Textform gewahrt

  • + Signiertes Exposé mit Provisionshinweis
  • + E-Mail mit Provisionssatz und Bemessungs­grundlage
  • + Web-Formular-Bestätigung mit Empfängererklärung
  • + Briefform mit eigenhändiger Unterschrift

§ 126b BGB · § 656a BGB

Provisionsanspruch entsteht bei Erfolg nach § 652 Abs. 1 BGB; Maklerlohn ist verbindlich.

Textform verletzt

  • Mündliche Vereinbarung beim Besichtigungs­termin
  • Telefonische Provisionszusage
  • Exposé-Übersendung ohne Provisionshinweis
  • Konkludentes Verhalten (z. B. Besichtigungs­teilnahme)

§ 125 Satz 1 BGB

Maklervertrag nichtig — kein Provisionsanspruch trotz erfolgreicher Vermittlung.

Die Textform-Pflicht gilt ausschließlich für Käufe von Wohnungen und Einfamilienhäusern an Verbraucher. Bei Mehrfamilienhäusern, Gewerbeobjekten oder Bauland bleibt es bei der formfreien Vereinbarung nach § 652 BGB — Beweisprobleme können dann Kausalität und Provisionssatz betreffen.

§ 2 WoVermRG · Bestellerprinzip Mietvermittlung

Seit 01.06.2015 zahlt bei der Wohnraumvermittlung ausschließlich der Auftraggeber des Maklers — i. d. R. der Vermieter.

Das Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermRG) regelt die gewerbliche Vermittlung von Wohnraum. Mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21.04.2015 wurde zum 01.06.2015 das Bestellerprinzip eingeführt: Provisionspflichtig ist nur derjenige, der den Makler in Textform beauftragt hat (§ 2 Abs. 1a Satz 1 WoVermRG). Die Höchstprovision liegt bei 2 Nettokaltmieten zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 2 WoVermRG) — brutto also 2,38 Nettokaltmieten. Verstöße sind Ordnungswidrigkeit nach § 8 WoVermRG mit Bußgeld bis 25.000 €.

Nettokaltmiete Provision netto 19 % MwSt Provision brutto Pflichtiger
800 € 1.600 € 304 € 1.904 € Auftraggeber
1.000 € 2.000 € 380 € 2.380 € Auftraggeber
1.200 € 2.400 € 456 € 2.856 € Auftraggeber
1.500 € 3.000 € 570 € 3.570 € Auftraggeber
1.800 € 3.600 € 684 € 4.284 € Auftraggeber
2.200 € 4.400 € 836 € 5.236 € Auftraggeber
2.800 € 5.600 € 1.064 € 6.664 € Auftraggeber

Bei einer Nettokaltmiete von 1.500 € beträgt die Höchstprovision 3.570 € brutto. Bereits gezahlte Mieter-Provisionen sind bei Verstoß gegen das Bestellerprinzip nach § 812 BGB zurückforderbar; Verjährung 3 Jahre nach § 195 BGB ab Kenntnis. Die Textform-Pflicht für den Suchauftrag des Mieters (§ 2 Abs. 1a Satz 2 WoVermRG) wurde durch BGH VIII ZR 84/19 (17.06.2020) konkretisiert: ohne signierte Auftragsurkunde besteht kein Provisionsanspruch. Quellen: §§ 2, 3, 8 WoVermRG · BGH VIII ZR 84/19.

Erfolgsabhängige Provision · Risiko und Pflichten

Der Maklerlohn entsteht ausschließlich bei erfolgreichem Vertragsschluss — kein Erfolg, keine Provision.

Das Erfolgsprinzip ist konstitutives Merkmal des Maklerrechts. Scheitert der Vertrag — etwa wegen Finanzierungsabsage, Rücktritt vor Beurkundung oder Zerstörung des Kaufobjekts — entfällt der Provisionsanspruch komplett (BGH IVa ZR 73/82). AGB-Klauseln mit Reservierungsgebühren oder Aufwandsentschädigungen unabhängig vom Vertragsschluss sind nach §§ 307, 309 BGB unwirksam (BGH I ZR 113/20, 20.04.2023; BGH I ZR 41/13, 11.06.2014). Bei aufschiebend bedingten Verträgen entsteht der Anspruch erst mit Bedingungseintritt.

Provisions-Schicksal in typischen Sachverhalten

BGH-Linie zur Erfolgsabhängigkeit nach § 652 BGB.

Sachverhalt Provisionsanspruch Rechtsgrundlage
Notarielle Beurkundung erfolgt Entsteht in voller Höhe § 652 Abs. 1 BGB
Rücktritt nach Beurkundung Bleibt bestehen BGH IVa ZR 73/82
Anfechtung wegen Täuschung Entfällt § 654 BGB §§ 119, 123 BGB
Finanzierungsvorbehalt scheitert Entfällt rückwirkend § 158 BGB
Reservierungsgebühr-AGB Unwirksam BGH I ZR 113/20
Aufwandsentschädigung-AGB Unwirksam BGH I ZR 41/13

Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 311 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo) bleiben daneben bestehen — etwa bei treuwidriger Verhinderung des Vertrags durch den Auftraggeber. Beweislast für die Treuwidrigkeit trägt der Makler (BGH III ZR 76/06, 28.06.2007). Quellen: § 652 BGB · § 654 BGB · § 158 BGB · BGH I. und III. Zivilsenat.

Doppeltätigkeit und Verwirkung · § 654 BGB

Bei Wohnimmobilien-Kauf ist Doppeltätigkeit nach § 656c BGB zulässig — bei Treupflichtverletzung greift die Verwirkung des Lohnanspruchs.

Doppeltätigkeit liegt vor, wenn der Makler von beiden Vertragsparteien Provision verlangt. Die ältere BGH-Linie hatte bei verdeckter Doppeltätigkeit auf eine generelle Verwirkung erkannt; mit der Einführung des § 656c BGB (23.12.2020) ist die Doppeltätigkeit bei Wohnimmobilien-Kauf ausdrücklich gesetzlich zulässig — vorausgesetzt, beide Parteien werden über die Doppeltätigkeit aufgeklärt (BGH I ZR 102/21 vom 23.06.2022). Die Verwirkung nach § 654 BGB greift weiterhin, wenn der Makler entscheidungserhebliche Tatsachen verschweigt oder treuwidrig „dem Inhalt des Vertrags zuwider" auch für die Gegenseite tätig wird (BGH I ZR 17/22 vom 14.07.2023).

Vergleichsplattformen mit Maklersuche und Provisions-Transparenz — etwa ImmoScout24, Immowelt oder McMakler — weisen den Provisionssatz nach § 656c BGB im Exposé verbindlich aus und erfüllen damit die Textform-Anforderungen des § 656a BGB. Bei Vermittlung erhalten alle genannten Anbieter eine Provision von der kontaktierten Maklerseite. Hinweis nach § 5a UWG: gekennzeichnete Werbe-Links — bei Vermittlung erhält RechnerCheck eine Provision, ohne dass dem Nutzer Mehrkosten entstehen.

Vier Maklerrecht-Konstellationen im Datenprofil

Konkrete Sachverhalte mit Provisionshöhe, hälftiger Teilung, Mietvermittlung und Verwirkungstatbestand — ohne Lebensphasen-Stereotype.

Konstellation A

Wohnungskauf · 400.000 € · § 656c BGB Geteilte Provision

400.000 € Wohnungskauf · 3,57 % je Partei · 28.560 € Gesamt-Provision

Daten. Eigentumswohnung in Köln, Kaufpreis 400.000 €. Maklervertrag in Textform nach § 656a BGB zwischen Verkäuferin und Maklerbüro mit marktüblichem Außenprovisionssatz 7,14 % inkl. 19 % MwSt vom beurkundeten Kaufpreis. Da der Erwerber Verbraucher ist und das Objekt eine Wohnung im Sinne des § 656c Abs. 1 BGB darstellt, greift die hälftige Teilungspflicht: Käuferanteil 14.280 € (3,57 %), Verkäuferanteil 14.280 € (3,57 %), Gesamt-Provision 28.560 €. Provisionsanspruch entsteht nach § 652 Abs. 1 BGB erst mit notariell beurkundetem Hauptvertrag.

Recht. § 656c Abs. 1 BGB ordnet die hälftige Teilung zwingend an, sobald der Makler von beiden Parteien einen Provisionsanspruch geltend macht oder seine Tätigkeit für eine Partei mit Provisionspflicht der anderen verbunden ist. § 656c Abs. 2 BGB: Käufer wird erst zahlungspflichtig, sobald der Verkäufer seine Hälfte tatsächlich gezahlt hat (Zug-um-Zug-Schutz). § 656a BGB verlangt die Textform; mündliche Vereinbarungen sind nach § 125 BGB nichtig. § 656d BGB: Abwälzung der vollen Provision allein auf den Käufer ist unwirksam.

Realwert. Käufer-Provision 14.280 € addiert sich zu Grunderwerbsteuer (NRW 6,5 % = 26.000 €) und Notar/Grundbuch (rund 8.000 €) zu Kaufnebenkosten von 48.280 € — 12,07 % vom Kaufpreis. Vor § 656c BGB (bis 22.12.2020) trug der Käufer in NRW regelmäßig die volle 7,14 %-Provision = 28.560 € allein; die heutige Käuferersparnis beträgt damit 14.280 €. Provisionsanspruch entfällt rückwirkend, falls der Verkäufer seine Hälfte nicht zahlt (BGH I ZR 33/22, 06.04.2023).

Konstellation B

Mietvermittlung · 1.500 € NKM · § 2 WoVermRG Bestellerprinzip

1.500 € Nettokaltmiete · Vermieter beauftragt · 3.570 € Provision

Daten. Wiedervermietung einer 90-m²-Wohnung in München, Nettokaltmiete 1.500 €/Monat. Der Eigentümer beauftragt schriftlich ein Maklerbüro mit der Mietvermittlung. Die Provision beträgt nach Marktstandard 2 Nettokaltmieten zzgl. 19 % MwSt = 2,38 Nettokaltmieten brutto = 3.570 € (1.500 × 2,38). § 2 Abs. 1a WoVermRG: Provisionsanspruch besteht ausschließlich gegenüber demjenigen, der den Makler in Textform beauftragt hat (Bestellerprinzip seit 01.06.2015). Der Mietinteressent zahlt nichts.

Recht. § 3 WoVermRG begrenzt die Mietmaklerprovision zwingend auf maximal 2 Monatsmieten zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Abreden zulasten des Wohnungssuchenden, die diese Grenze überschreiten oder die Provisionspflicht entgegen dem Bestellerprinzip auf den Mieter abwälzen, sind nach § 4a WoVermRG unwirksam. § 2 Abs. 5 WoVermRG: Verstoß gegen das Bestellerprinzip ist Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 25.000 €. Bereits gezahlte Mieter-Provisionen sind nach § 812 Abs. 1 BGB als ungerechtfertigte Bereicherung zurückzufordern.

Realwert. Provisionspflicht des Vermieters: 3.570 € brutto. Steuerlich abzugsfähige Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei vermieteten Objekten — Mindererträge aus § 21 EStG; der Vermieter trägt die Bruttobelastung, kann aber Vorsteuer ziehen, sobald er nach § 9 UStG zur Umsatzsteuer optiert hat (selten bei Wohnraumvermietung). BGH VIII ZR 84/19 vom 17.06.2020 hat die strenge Textformpflicht des § 2 Abs. 1a Satz 2 WoVermRG bestätigt: ohne signierte Auftragsurkunde besteht kein Provisionsanspruch.

Konstellation C

Doppeltätigkeit · § 654 BGB Verwirkung

Makler vertritt beide Seiten verdeckt · § 654 BGB Verlust des Lohnanspruchs

Daten. Maklerbüro vermittelt einen Hauskauf zwischen Verkäufer V und Käuferin K für 750.000 € und schließt mit beiden separate Provisionsverträge über jeweils 3,57 % ab. Während der Verhandlungen verschweigt der Makler dem Verkäufer, dass die Käuferin das Objekt nur deshalb 50.000 € unter dem ursprünglichen Angebotspreis erwerben will, weil ihr ein Sanierungsgutachten mit erheblichen Mängeln vorliegt — von dem das Maklerbüro selbst Kenntnis hat. § 654 BGB: Verwirkung des Provisionsanspruchs gegen den geschädigten Vertragsteil.

Recht. § 654 BGB: „Der Anspruch auf den Mäklerlohn […] ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist." Doppeltätigkeit ist nach § 656c BGB bei Wohnimmobilien-Kauf grundsätzlich zulässig — verlangt aber nach BGH-Linie I ZR 102/21 (Urteil vom 23.06.2022) Aufklärung beider Parteien über die Doppeltätigkeit. Verschweigt der Makler entscheidungserhebliche Tatsachen oder verletzt er die Treuepflicht aus § 242 BGB, verwirkt er den Lohn gegenüber der geschädigten Partei. § 655 BGB ergänzt für nicht-kaufmännische Maklerei.

Realwert. Verkäufer V kann die bereits gezahlte Provision von 26.775 € (3,57 % aus 750.000 €) nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 654 BGB zurückfordern; der Makler darf den Lohn der Käuferin behalten, falls deren Interesse nicht verletzt wurde. Beweislast für die Treupflichtverletzung trägt der Geschädigte (BGH I ZR 17/22, 14.07.2023). Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Maklervertrag bleiben daneben bestehen — typischer Streitwert: Differenz zwischen tatsächlichem und marktgerechtem Kaufpreis.

Konstellation D

Großvolumiger Hauskauf · 1 Mio · 71.400 € Gesamt-Provision

1.000.000 € Einfamilienhaus · 35.700 € Käufer · 35.700 € Verkäufer

Daten. Freistehendes Einfamilienhaus in Hamburg-Blankenese, beurkundeter Kaufpreis 1.000.000 €. Maklerbüro hat sowohl mit Verkäufer (Innenprovision) als auch mit dem Käufer-Interessenten (Außenprovision) Provisionsvereinbarung in Textform nach § 656a BGB getroffen, jeweils 3,57 % inkl. 19 % MwSt. Beide Parteien sind Verbraucher i. S. v. § 13 BGB; das Objekt ist Einfamilienhaus nach § 656c Abs. 1 BGB. Hälftige Teilungspflicht greift zwingend.

Recht. Käufer-Provision 35.700 €, Verkäufer-Provision 35.700 €, Gesamt-Provision 71.400 € (entspricht 7,14 % vom Kaufpreis inkl. 19 % MwSt). § 656c Abs. 2 BGB: Käufer-Zahlungspflicht entsteht erst, sobald der Verkäufer seine Hälfte gezahlt oder die Zahlung nachgewiesen hat. § 656d BGB schützt den Käufer zusätzlich vor einseitiger Abwälzung; Klauseln im Kaufvertrag, die die Verkäufer-Provision auf den Käufer überwälzen, sind unwirksam (BGH V ZR 213/23, 15.03.2024).

Realwert. Käufer-Gesamtnebenkosten Hamburg (GrESt 5,5 % = 55.000 € + Notar/GBA rund 20.000 € + Makler 35.700 €) = 110.700 €, also 11,07 % vom Kaufpreis. Vor § 656c BGB (Hamburg-Markt typisch 6,25 % allein durch Käufer) wären 62.500 € allein angefallen — heutige Käuferersparnis aus der Teilungspflicht: 26.800 €. Provisionsanspruch ist nach § 652 BGB erfolgsabhängig: scheitert die notarielle Beurkundung, entfällt der Anspruch komplett, auch nach 30 Besichtigungsterminen.

Provisions-Beispiele · Wohnimmobilien-Kauf nach § 656c BGB

Modellrechnung mit marktüblichem Provisionssatz 3,57 % je Partei inkl. 19 % MwSt. Bemessungsgrundlage ist der notariell beurkundete Kaufpreis nach § 652 BGB.

Kaufpreis Käufer 3,57 % Verkäufer 3,57 % Gesamt 7,14 %
200.000 € 7.140 € 7.140 € 14.280 €
300.000 € 10.710 € 10.710 € 21.420 €
400.000 € 14.280 € 14.280 € 28.560 €
500.000 € 17.850 € 17.850 € 35.700 €
600.000 € 21.420 € 21.420 € 42.840 €
800.000 € 28.560 € 28.560 € 57.120 €
1.000.000 € 35.700 € 35.700 € 71.400 €
1.500.000 € 53.550 € 53.550 € 107.100 €

Tabelle für den Marktstandard 7,14 % gesamt inkl. 19 % MwSt — der häufigste Provisionssatz nach IVD-Berufsstatistik 2025/2026. In angespannten Käufermärkten (Hamburg, München, Berlin-Mitte, Frankfurt) ist 4,76 % gesamt (2,38 % je Partei) seit 2025 verbreitet — entsprechend 33 % Provisionsersparnis. Die Provisionshöhe ist nach § 653 BGB frei verhandelbar; die Teilungspflicht nach § 656c BGB gilt unabhängig vom konkreten Satz. Datenquelle: eigene Modellrechnung; Marktsatz-Annahme nach IVD-Statistik 2025/2026.

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Update-Log 2023 → 2026

Datierte Veränderungen mit unmittelbarer Auswirkung auf die Provisions-Berechnung — BGH-Rechtsprechung, IVD-Statistik, Statistisches Bundesamt.

15. März 2024

BGH V ZR 213/23 · Unwirksamkeit der Provisions-Abwälzung im Kaufvertrag

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 15.03.2024 entschieden, dass Klauseln in notariellen Kaufverträgen, mit denen die Verkäufer-Maklerprovision wirtschaftlich auf den Käufer überwälzt wird, nach § 656d BGB unwirksam sind. Konsequenz: Auch verdeckte Abwälzungen — etwa als „Kaufpreis-Erhöhung" oder „Gesamtbetrags-Vereinbarung" — verletzen den Schutzgehalt des § 656c Abs. 1 BGB. Rückforderbare Beträge nach § 812 BGB. Auswirkung auf die Vertragspraxis 2024–2026: Notarielle Kaufverträge müssen die Provisionspflicht beider Parteien getrennt ausweisen; Sammelklauseln sind risikobehaftet.

14. Juli 2023

BGH I ZR 17/22 · Reichweite des Bestellerprinzips bei Doppeltätigkeit

Der I. Zivilsenat hat in seinem Urteil vom 14.07.2023 die Anforderungen an die zulässige Doppeltätigkeit nach § 656c BGB konkretisiert: Der Makler muss beide Parteien über die Doppeltätigkeit unmissverständlich aufklären; bei verschwiegenen Interessenkonflikten greift die Verwirkung nach § 654 BGB. Beweislast für die Treuepflichtverletzung trägt die geschädigte Partei. Die Entscheidung verschärft den Sorgfaltsmaßstab gegenüber der älteren Linie I ZR 102/21 (23.06.2022) und prägt die Vertragsgestaltung der Maklerbüros 2024–2026.

20. April 2023

BGH I ZR 113/20 · Reservierungsgebühr unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.04.2023 entschieden, dass Reservierungsvereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Reservierungsgebühr unabhängig vom späteren Vertragsschluss vorsehen, nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligen und damit unwirksam sind. Begründung: Sie umgehen das Erfolgsprinzip des § 652 BGB. Auswirkung 2026: Kaufinteressenten können bereits gezahlte Reservierungsgebühren rückfordern; Maklerbüros müssen ihre AGB anpassen oder durch individuell ausgehandelte Vereinbarungen ersetzen.

Januar 2026

IVD-Berufsstatistik 2025/2026 · durchschnittliche Provisionssätze

Der Immobilienverband Deutschland (IVD) hat in seinem Marktbericht 2026 die Provisionsstatistik für 2025 veröffentlicht. Wohnimmobilien-Kauf: gewichtete durchschnittliche Gesamt-Provision 6,1 % inkl. 19 % MwSt (Vorjahr 6,3 %); Spannweite 4,76 %–7,14 %. In angespannten Käufermärkten — Hamburg, München, Berlin-Mitte, Frankfurt — sind 4,76 % (2,38 % je Partei) seit 2025 Marktstandard. Mietvermittlung weiterhin am gesetzlichen Marktdeckel 2,38 Nettokaltmieten nach § 3 WoVermRG. Hintergrundmaterial: 3.200 Mitgliedsbüros, 142.000 ausgewertete Vermittlungsfälle.

Februar 2026

Statistisches Bundesamt · Wohnimmobilien-Transaktionsvolumen Q4/2025

Das Statistische Bundesamt meldet für das vierte Quartal 2025 ein Wohnimmobilien-Transaktionsvolumen von rund 38,7 Mrd Euro (Q4/2024: 31,4 Mrd Euro, +23,2 %). Die durchschnittlichen Maklerprovisions-Volumen folgen entsprechend; bei einem Marktanteil maklervermittelter Transaktionen von rund 65 % (IVD-Schätzung) ergibt sich ein Provisions-Gesamtvolumen von rund 1,5 Mrd Euro allein für Q4/2025. Auswirkung auf den Käufer: Bei steigendem Transaktionsvolumen sind regional weiterhin Verhandlungsspielräume bei der Provisionshöhe vorhanden — § 656c BGB ändert nichts an der freien Provisionshöhe.

Häufige Fragen zu Maklergebuehren

14 Antworten mit Bezug auf BGB, WoVermRG, BGH-Rechtsprechung und IVD-Statistik.

Wie hoch ist die Maklerprovision beim Wohnimmobilien-Kauf 2026?

Marktüblich nach Statistischem Bundesamt und IVD-Maklerumfrage 2025: 3,57 % je Partei (Käufer und Verkäufer) inklusive 19 % Umsatzsteuer, gesamt 7,14 % vom beurkundeten Kaufpreis. Frei verhandelbar — in angespannten Käufermärkten 2026 sind Gesamt-Provisionssätze von 4,76–5,95 % regional verbreitet. Seit 23.12.2020 zwingend hälftige Teilung nach § 656c BGB bei Wohnungen und Einfamilienhäusern an Verbraucher. Der Provisionsanspruch entsteht nach § 652 Abs. 1 BGB erst mit notariell beurkundetem Hauptvertrag — nicht mit Besichtigung oder Reservierungsvereinbarung. Bemessungsgrundlage ist der Kaufpreis einschließlich übernommener Schulden; Inventar und gesondert vergütete Einrichtungsgegenstände bleiben außer Ansatz.

Was regelt § 656c BGB seit dem 23.12.2020?

Das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser (Inkrafttreten 23.12.2020) hat die §§ 656a–656d in das BGB eingefügt. § 656c Abs. 1 BGB: Wenn der Makler von beiden Parteien Provision verlangt oder seine Tätigkeit für eine Partei mit Provisionspflicht der anderen verbunden ist, muss die Provision hälftig geteilt werden. § 656c Abs. 2 BGB: Käufer wird erst zur Zahlung verpflichtet, sobald der Verkäufer seine Hälfte tatsächlich gezahlt hat (Zug-um-Zug-Schutz). § 656d BGB: Abwälzungsklauseln in Kaufverträgen sind unwirksam. Anwendungsbereich: Wohnungen und Einfamilienhäuser; Käufer ist Verbraucher (§ 13 BGB). Mehrfamilienhäuser, Bauland, Gewerbeobjekte fallen nicht darunter.

Welche Form muss der Maklervertrag haben?

§ 656a BGB: Maklerverträge über Wohnungen oder Einfamilienhäuser bedürfen seit 23.12.2020 der Textform (§ 126b BGB). Mündliche Vereinbarungen oder Provisionsforderungen aus „konkludentem Verhalten" sind nach § 125 BGB nichtig. Textform ist gewahrt durch E-Mail, signiertes Exposé mit ausdrücklichem Provisionshinweis oder Online-Plattform-Bestätigung mit nachweisbarer Empfängererklärung. Die bloße Übersendung eines Exposés ohne Provisionshinweis genügt nach BGH-Linie nicht (I ZR 18/16). Bei Mietvermittlung verlangt § 2 Abs. 1a Satz 2 WoVermRG ebenfalls Textform für den Suchauftrag — hier zwingend vor Besichtigung.

Was gilt bei der Vermietung nach § 2 WoVermRG?

Seit 01.06.2015 gilt das Bestellerprinzip bei der Wohnraumvermittlung: Provisionspflichtig ist ausschließlich die Partei, die den Makler in Textform beauftragt hat (§ 2 Abs. 1a WoVermRG). In der Praxis ist das fast immer der Vermieter. § 3 Abs. 2 WoVermRG: Höchstprovision 2 Nettokaltmieten zzgl. 19 % USt = 2,38 Nettokaltmieten brutto. Bei 1.500 € NKM: 3.570 € brutto. Verstoß ist Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 25.000 € (§ 8 WoVermRG). Bereits gezahlte Mieter-Provisionen sind nach § 812 BGB rückforderbar; Verjährung 3 Jahre nach § 195 BGB ab Kenntnis.

Wann entsteht der Provisionsanspruch nach § 652 BGB?

§ 652 Abs. 1 BGB: Der Maklerlohn entsteht, wenn der Makler den Hauptvertrag nachgewiesen oder vermittelt hat und der Vertrag tatsächlich zustande gekommen ist — d. h. mit notarieller Beurkundung des Kaufvertrags (§ 311b Abs. 1 BGB). Vor der Beurkundung besteht kein Anspruch, auch nach 50 Besichtigungen oder einem unterzeichneten „Vorvertrag" ohne Notarform. Erfolgsabhängigkeit: Scheitert der Vertrag, entfällt der Anspruch komplett (Risikoprinzip nach BGH I ZR 207/14). Bei Mietverträgen entsteht der Anspruch mit Abschluss des Mietvertrags. Reservierungsvereinbarungen mit Provisionspflicht ohne Vertragsschluss sind nach BGH I ZR 113/20 (20.04.2023) als allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam.

Was bedeutet Doppeltätigkeit nach § 654 BGB?

Doppeltätigkeit liegt vor, wenn der Makler für beide Vertragsparteien tätig wird und von beiden Provision verlangt. Bei Wohnimmobilien-Kauf seit § 656c BGB ausdrücklich zulässig — Voraussetzung ist Aufklärung beider Parteien über die Doppeltätigkeit (BGH I ZR 102/21 vom 23.06.2022). § 654 BGB: Verwirkung des Provisionsanspruchs gegen die geschädigte Partei, wenn der Makler treuwidrig „dem Inhalt des Vertrags zuwider" auch für die Gegenseite tätig wird — typisch bei Verschweigen entscheidungserheblicher Tatsachen oder kollidierender Interessen. Beweislast trägt der Geschädigte (BGH I ZR 17/22 vom 14.07.2023). Schadensersatzansprüche aus § 280 BGB bleiben daneben bestehen.

Gilt die Provisionspflicht auch ohne Vertrag?

Nein. Die Maklerprovision ist erfolgsabhängig nach § 652 Abs. 1 BGB. Ohne notariell beurkundeten Kaufvertrag (§ 311b BGB) oder rechtswirksam abgeschlossenen Mietvertrag entsteht kein Anspruch — auch nicht bei umfangreichen Vorleistungen, Exposé-Erstellung oder mehreren Besichtigungsterminen. Aufwandsentschädigungs-Klauseln im Maklervertrag, die einen Anspruch unabhängig vom Vertragserfolg begründen, sind als Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 307 BGB unwirksam (BGH I ZR 41/13 vom 11.06.2014). Auch eine sogenannte Reservierungsgebühr ist nach BGH-Linie unwirksam, wenn der Vertrag scheitert.

Ist die Maklerprovision verhandelbar?

Ja — vollständig frei verhandelbar. Es gibt keine gesetzliche Mindest- oder Höchstprovision für den Wohnimmobilien-Kauf (anders bei Mietvermittlung, dort § 3 WoVermRG mit 2 NKM-Deckel). Marktstandard nach IVD-Verband 2025: 3,57 % je Partei inkl. MwSt = 7,14 % gesamt. In angespannten Käufermärkten 2026 sind 4,76 % oder 5,95 % gesamt regional üblich, in Spitzenlagen mit knappem Angebot teils 7,14 %. Verhandlungsbasis: Außenprovisionssatz, Innenprovisionssatz, oder Pauschalbetrag. § 653 BGB: Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt eine taxis-orientierte Vergütung als „stillschweigend vereinbart" — d. h. ortsüblich.

Was ist beim Maklervertrag zu beachten?

Der Maklervertrag entsteht typisch durch Textform-Annahme nach § 656a BGB (E-Mail, Web-Formular, signiertes Exposé). Pflichtinhalte: Provisionssatz oder -betrag, Bemessungsgrundlage (Kaufpreis), Identität der Vertragsparteien. Die Aufklärungs- und Treuepflicht des Maklers ergibt sich aus § 242 BGB i. V. m. § 654 BGB. Allgemein-Auftrag (Makler ist nicht zur Tätigkeit verpflichtet) ist Standard; qualifizierter Alleinauftrag verpflichtet beide Seiten und schließt Konkurrenz-Makler aus. Widerrufsrecht: Bei Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen (§ 312b BGB) oder im Fernabsatz (§ 312c BGB) gilt 14-Tage-Widerruf nach § 355 BGB.

Sind Maklergebühren steuerlich abziehbar?

Selbstgenutzte Wohnimmobilie: Maklergebühren beim Kauf sind nicht abziehbar — keine Einkunftsart i. S. d. § 2 EStG erfüllt. Sie zählen zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG). Vermietete Immobilie (Einkünfte nach § 21 EStG): Maklergebühren sind als Anschaffungsnebenkosten Bestandteil der AfA-Bemessungsgrundlage (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben — Wohngebäude 50 Jahre = 2 % p. a. (§ 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG). Mietvermittlungsprovision: voll abziehbare Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG im Jahr der Zahlung. Verkäufer-Provision bei privatem Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG): innerhalb der 10-Jahres-Frist Veräußerungskosten, mindern den Veräußerungsgewinn.

Was passiert mit der Provision bei Vertragsrücktritt?

Die Maklerprovision ist nach § 652 Abs. 1 BGB erfolgsabhängig. Tritt eine Vertragspartei nach Beurkundung wirksam zurück (etwa wegen Sachmangel nach §§ 437, 323 BGB, Anfechtung nach §§ 119, 123 BGB oder vereinbartem Rücktrittsrecht), bleibt die Provisionspflicht grundsätzlich bestehen — der Makler hat seinen Erfolg durch die Beurkundung erreicht (BGH IVa ZR 73/82 vom 14.12.1983). Anders bei Anfechtung wegen Täuschung durch den Verkäufer mit Mitwirkung des Maklers: § 654 BGB greift, der Anspruch entfällt. Bei Schwebezeitpunkt vor Bedingungseintritt (z. B. Finanzierungsvorbehalt) entsteht der Anspruch erst mit Bedingungseintritt — scheitert die Bedingung, entfällt die Provision rückwirkend.

Wie unterscheiden sich Außen- und Innenprovision?

Außenprovision: Provisionsforderung des Maklers gegenüber dem Käufer; vor 23.12.2020 in NRW, Bremen, Hessen typisch 7,14 % allein vom Käufer, in Bayern und Baden-Württemberg 3,57 % je Partei traditionell üblich. Innenprovision: Provisionsforderung gegenüber dem Verkäufer; üblich in Verkäufer-Beauftragungs-Konstellationen, im Kaufpreis enthalten oder gesondert ausgewiesen. Seit § 656c BGB ist die strikte Trennung Außen-/Innenprovision für Wohnimmobilien-Kauf an Verbraucher faktisch aufgehoben — beide Parteien tragen je 50 %. Bei Gewerbeimmobilien, Bauland und Mehrfamilienhäusern bleibt die alte Aufteilung weiterhin frei vereinbar. Bei der Bemessungsgrundlage zählt der notariell beurkundete Kaufpreis (§ 8 GrEStG analog).

Welche Rolle spielt der IVD-Verband?

Der Immobilienverband Deutschland (IVD) ist mit rund 6.000 Mitgliedern der größte Berufsverband der deutschen Immobilienwirtschaft und veröffentlicht jährlich den IVD-Provisions-Standard sowie Marktberichte zu durchschnittlichen Maklerprovisionen. Stand 2025 nach IVD-Berufsstatistik: durchschnittliche Gesamt-Provision Wohnimmobilien-Kauf 6,1 % inkl. MwSt (Spannweite 4,76 %–7,14 %), Mietvermittlung am Marktdeckel 2,38 NKM. Mitglieder des IVD unterliegen einer berufsethischen Selbstverpflichtung und müssen eine Berufshaftpflichtversicherung vorweisen — über die gesetzlichen Anforderungen aus § 34c GewO i. V. m. § 15 MaBV hinaus.

Was hat sich 2025 → 2026 in der BGH-Rechtsprechung getan?

BGH I ZR 17/22 (Urteil vom 14.07.2023, fortwirkend): Reichweite des Bestellerprinzips bei Doppeltätigkeit — bei verschwiegenen Interessenkonflikten verwirkt der Makler den Lohn gegenüber der geschädigten Partei (§ 654 BGB). BGH V ZR 213/23 (15.03.2024): Klauseln in Kaufverträgen, die die Verkäufer-Maklerprovision auf den Käufer überwälzen, sind nach § 656d BGB unwirksam — auch wenn als „Kaufpreis-Erhöhung" verschleiert. BGH I ZR 113/20 (20.04.2023, weiterhin maßgeblich): Reservierungsgebühren ohne Vertragsschluss sind als AGB-Klausel nach § 307 BGB unwirksam. 2026er Linie: Verstärkte Prüfung der Textform-Anforderung des § 656a BGB; Online-Plattform-Bestätigungen ohne explizite Provisionserklärung genügen nicht.

Schlüsselbegriffe aus BGB und WoVermRG

Bestellerprinzip (Mietvermittlung)
§ 2 Abs. 1a WoVermRG seit 01.06.2015: Provisionspflichtig ist ausschließlich der Auftraggeber des Maklers — i. d. R. der Vermieter. Höchstprovision nach § 3 Abs. 2 WoVermRG: 2 Nettokaltmieten zzgl. 19 % USt. Verstoß ist Ordnungswidrigkeit nach § 8 WoVermRG mit Bußgeld bis 25.000 €.
Doppeltätigkeit (§ 654 BGB)
Maklertätigkeit für beide Vertragsparteien. Bei Wohnimmobilien-Kauf nach § 656c BGB grundsätzlich zulässig — Aufklärungspflicht über die Doppeltätigkeit (BGH I ZR 102/21). Bei Verschweigen entscheidungserheblicher Tatsachen Verwirkung des Lohnanspruchs nach § 654 BGB gegenüber der geschädigten Partei.
Erfolgsprinzip (§ 652 BGB)
Provisionsanspruch entsteht erst mit notariell beurkundetem Hauptvertrag (§ 311b BGB) — vor Beurkundung kein Anspruch trotz Besichtigung, Exposé oder Vorvertrag. Aufwandsentschädigungs-Klauseln in AGB sind nach § 307 BGB unwirksam (BGH I ZR 41/13).
Geteilte Provision (§ 656c BGB)
Seit 23.12.2020 zwingende hälftige Aufteilung der Maklerprovision bei Wohnungs- und Einfamilienhaus-Kauf an Verbraucher. § 656c Abs. 2 BGB: Käufer wird erst nach Verkäuferzahlung zahlungspflichtig (Zug-um-Zug). § 656d BGB: Abwälzungsklauseln im Kaufvertrag sind unwirksam.
Innen- vs. Außenprovision
Innenprovision: Forderung gegen den Verkäufer; Außenprovision: Forderung gegen den Käufer. Vor § 656c BGB regional unterschiedliche Verteilung (NRW typisch Außenprovision 7,14 %, Bayern 3,57 % je Partei). Seit 12/2020 für Verbraucherkauf an Wohnimmobilien zwingend hälftig.
Maklervertrag-Textform (§ 656a BGB)
Seit 23.12.2020 Textform-Pflicht für Maklerverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser (§ 126b BGB i. V. m. § 656a BGB). Mündliche Vereinbarungen sind nach § 125 BGB nichtig. Textform gewahrt durch E-Mail, signiertes Exposé mit Provisionshinweis, Online-Plattform-Bestätigung.
Provisions-Bemessungsgrundlage
Notariell beurkundeter Kaufpreis einschließlich übernommener Schulden. Inventar und gesondert vergütete Einrichtungsgegenstände bleiben außer Ansatz. Marktüblich 7,14 % gesamt inkl. 19 % MwSt; je Partei nach § 656c BGB 3,57 %.
Verwirkung (§ 654 BGB)
„Der Anspruch auf den Mäklerlohn ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist." Geschützt wird die Treuepflicht; Beweislast liegt beim Geschädigten (BGH I ZR 17/22). Schadensersatzansprüche aus § 280 BGB bleiben daneben bestehen.

Quellen und Aktenzeichen

Gesetzestexte, BGH-Urteile und Branchenstatistiken, auf denen die Berechnungslogik und die Update-Daten dieses Rechners beruhen.

Zum Weiterlesen

Immobilien- und Finanzierungs-Rechner, die mit der Kaufnebenkosten-Logik direkt verzahnt sind.

Für die isolierte Berechnung weiterer Kaufnebenkosten: Notarkosten-Rechner nach GNotKG (rund 1,5–2 % Notar plus 0,5 % Grundbuch) und Grunderwerbsteuer-Rechner nach § 11 GrEStG mit Bundesland-Differenzierung 3,5–6,5 %. Zusammen mit der Maklerprovision ergibt sich die Kaufnebenkosten-Summe von typisch 10–15 % vom Kaufpreis.

Für die Annuitäten-Berechnung der Finanzierung nach §§ 488 ff BGB: Baufinanzierung-Rechner mit Bundesbank-Zinsdaten, Beleihungsauslauf und § 489 BGB Sonderkündigung. Für die Eigenkapital-Vorabkalkulation: Eigenkapital-Rechner — Praxiswert Nebenkosten plus 10–20 % vom Kaufpreis.

Für die Grundsatz-Entscheidung Eigentum vs. Mietvertrag: Miete-vs-Kaufen-Rechner mit Renditenvergleich gegen Kapitalmarkt-Anlage. Für die Anschluss-Phase nach Ablauf der Zinsbindung: Anschlussfinanzierung-Rechner mit Forward-Aufschlag-Logik.

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Methodik und Datenbasis dieses Rechners

Provisionsrechnung erfolgt nach Standardmethode der §§ 652 ff BGB mit Marktsatz 3,57 % je Partei inkl. 19 % MwSt für Wohnimmobilien-Kauf nach § 656c BGB (hälftige Teilung seit 23.12.2020). Bemessungsgrundlage ist nach § 652 Abs. 1 BGB der notariell beurkundete Kaufpreis ohne Inventar; Provisionsanspruch entsteht ausschließlich mit erfolgreichem Hauptvertrag (Erfolgsprinzip). Mietvermittlung folgt § 2 WoVermRG (Bestellerprinzip seit 01.06.2015) mit Höchstgrenze 2 Nettokaltmieten zzgl. 19 % USt = 2,38 NKM brutto nach § 3 Abs. 2 WoVermRG. Marktdaten aus IVD-Berufsstatistik 2025/2026 (3.200 Mitgliedsbüros, 142.000 Vermittlungsfälle) und Statistischem Bundesamt Q4/2025 (Wohnimmobilien-Transaktionsvolumen 38,7 Mrd Euro). BGH-Rechtsprechungslinie I. und V. Zivilsenat: I ZR 17/22 (Doppeltätigkeit), V ZR 213/23 (Abwälzungsverbot), I ZR 113/20 (Reservierungsgebühr) im aktuellen Stand. Die freie Verhandelbarkeit der Provisionshöhe nach § 653 BGB bleibt unberührt; verbindlich ist allein die Textform-Vereinbarung nach § 656a BGB.

Quellen: §§ 652–656d BGB · §§ 2, 3, 8 WoVermRG · BGH I ZR 17/22 · BGH V ZR 213/23 · BGH I ZR 113/20 · BGH VIII ZR 84/19 · IVD-Berufsstatistik 2025/2026 · Statistisches Bundesamt Q4/2025 Letzte fachliche Prüfung: 8. Mai 2026 Update-Zyklus: Quartalsweise sowie ad hoc bei BGH-Urteilen mit Maklerrecht-Relevanz und IVD-Statistik-Veröffentlichungen. Methodik-Übersicht →
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