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Mietpreisbremse-Rechner 2026

Wo die Mietpreisbremse gilt, darf die Miete bei Mietbeginn höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d BGB). Für 65 m² und 12,50 € Vergleichsmiete sind das 893,75 € kalt. Wer 1.100 € zahlt, zahlt 206,25 € im Monat zu viel. Das Geld gibt es nach einer Rüge zurück, in den ersten 30 Monaten sogar ab Mietbeginn. Der Rechner berücksichtigt auch die Vormiete und die Ausnahmen für Neubau und Modernisierung.

Stand: So werden die Rechner geprüft

Mietpreisbremse-Rechner

Zu viel Miete im Monat

206,25 €

Erlaubt bis 893,75 € · 13,75 € je m²

Erlaubt wären 893,75 €, 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Du zahlst 206,25 € im Monat zu viel. Rügst du jetzt, bekommst du alles seit Mietbeginn zurück: 2.475,00 €.

110 % Vergleichsmiete
893,75 €
Zu viel im Jahr
2.475 €
Zurück bis jetzt
2.475 €

So rügst du · Schreib dem Vermieter in Textform, eine E-Mail reicht, dass die Miete gegen die Mietpreisbremse verstößt (§ 556g Abs. 2 und 4 BGB). Hat er dir vor Vertragsschluss etwas mitgeteilt, etwa die Vormiete, muss sich die Rüge darauf beziehen. Du darfst auch Auskunft über alles verlangen, was für die zulässige Miete zählt (Abs. 3). Weiterzahlen schadet nicht, zu viel Gezahltes bekommst du trotzdem zurück (Abs. 1).

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Auf dieser Seite
  1. So wird gerechnet
  2. Die Regeln im Überblick
  3. Wo die Mietpreisbremse gilt
  4. Ausnahmen
  5. Rüge und Rückforderung
  6. Häufige Fragen
  7. Quellen

Mietpreisbremse berechnen: So wird gerechnet

  1. Vergleichsmiete findenSie steht im Mietspiegel deiner Stadt, je nach Baujahr, Größe, Ausstattung und Lage. Nennt er eine Spanne, entscheiden die Merkmale deiner Wohnung, wo sie darin liegt. Der Wert je m² mal der Wohnfläche ergibt die ortsübliche Vergleichsmiete.
  2. 10 % aufschlagenDas ist die Obergrenze für die Nettokaltmiete zu Beginn des Mietverhältnisses (§ 556d Abs. 1 BGB).
  3. Vormiete prüfenHat der Vormieter mehr gezahlt, darf die Miete so hoch bleiben (§ 556e Abs. 1 BGB). Minderungen zählen dabei nicht, Erhöhungen aus dem letzten Jahr vor seinem Auszug ebenso wenig.
  4. VergleichenWas deine Nettokaltmiete über der Grenze liegt, zahlst du zu viel. Nebenkosten bleiben außen vor.
Rechenweg 65 m², Mietspiegel 12,50 € je m²
Vergleichsmiete: 12,50 € × 65 m²
812,50 €
Grenze: plus 10 %
893,75 €
Vereinbarte Nettokaltmiete
1.100,00 €
Zu viel im Monat
206,25 €

Im Jahr sind das 2.475 €. Rügst du nach zwölf Monaten, bekommst du 2.475 € zurück, nach 30 Monaten 6.187,50 €.

Mit Vormiete sieht es anders aus. Hat der Vormieter 1.000 € gezahlt, liegt das über der Grenze, und so viel darf der Vermieter auch von dir verlangen. Zu viel sind dann nur noch 100,00 € im Monat:

Rechenbeispiel Vormiete 1.000 €
Grenze: Vergleichsmiete plus 10 %
893,75 €
Miete des Vormieters
1.000,00 €
Zulässig ist der höhere Betrag
1.000,00 €
Zu viel bei 1.100 € Miete
100,00 €

Die Regeln der Mietpreisbremse im Überblick

RegelWertGrundlage
Höchstens bei MietbeginnVergleichsmiete plus 10 %§ 556d Abs. 1 BGB
Landesverordnungen gelten längstens bis31. Dezember 2029§ 556d Abs. 2 BGB
Höhere Vormietedarf bleiben§ 556e Abs. 1 BGB
Modernisierung in den drei Jahren vor MietbeginnZuschlag wie bei einer Modernisierungserhöhung§ 556e Abs. 2 BGB
Erstmals genutzt und vermietet nach dem 1. Oktober 2014keine Grenze§ 556f Satz 1 BGB
Erste Vermietung nach umfassender Modernisierungkeine Grenze§ 556f Satz 2 BGB
Rückforderung ab MietbeginnRüge binnen 30 Monaten, Vertrag läuft noch§ 556g Abs. 2 BGB
Form von Rüge und AuskunftTextform, eine E-Mail reicht§ 556g Abs. 4 BGB
Mietpreisüberhöhungmehr als 20 % über üblich, Bußgeld bis 50.000 €§ 5 WiStrG

Bürgerliches Gesetzbuch und Wirtschaftsstrafgesetz, Stand Oktober 2026.

Wo gilt die Mietpreisbremse 2026?

Die Mietpreisbremse gilt nicht automatisch überall. Sie greift nur in Gemeinden, die eine Landesregierung per Verordnung als angespannten Wohnungsmarkt bestimmt (§ 556d Abs. 2 BGB). Seit Juli 2025 dürfen diese Verordnungen bis zum 31. Dezember 2029 laufen. Mehrere Länder haben sie daraufhin neu erlassen und die Liste der Gemeinden geändert.

LandGebietVerordnung gilt bis
Baden-Württemberg130 Städte und Gemeinden, darunter Stuttgart, Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Tübingen und Ulm31. Dezember 2026
Bayern285 Städte und Gemeinden, darunter München, Nürnberg, Augsburg, Regensburg und Würzburg31. Dezember 2029
Berlinganzes Stadtgebiet31. Dezember 2029
Brandenburg36 Städte und Gemeinden, darunter Potsdam, vor allem im Berliner Umland31. Dezember 2029
BremenStadt Bremen31. Dezember 2029
Hamburgganzes Stadtgebiet31. Dezember 2029
Hessen49 Städte und Gemeinden, darunter Frankfurt am Main, Wiesbaden, Darmstadt und Offenbach25. November 2026
Mecklenburg-VorpommernGreifswald und Rostock30. September 2029
Niedersachsen58 Städte und Gemeinden, darunter Hannover, Braunschweig, Göttingen, Oldenburg und Osnabrück31. Dezember 2029
Nordrhein-Westfalen57 Städte und Gemeinden, darunter Köln, Düsseldorf, Bonn, Münster und Dortmund31. Dezember 2029
Rheinland-PfalzMainz, Ludwigshafen, Worms, Speyer, Landau sowie Gemeinden im Landkreis Alzey-Worms und im Rhein-Pfalz-Kreis31. Dezember 2029
SachsenDresden und Leipzig30. Juni 2027
ThüringenErfurt und Jena31. Dezember 2027
Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holsteinkeine Verordnung–

Grundlage ist die Liste des Deutschen Mieterbunds, Stand Dezember 2025, abgeglichen mit den Angaben aus Bayern, Baden-Württemberg und Hessen. Welche Gemeinden genau erfasst sind, steht in der Anlage der jeweiligen Landesverordnung.

Baden-Württemberg und Hessen In Baden-Württemberg gilt die Verordnung bis zum 31. Dezember 2026, über die Zeit danach entscheidet die Landesregierung. In Hessen läuft sie am 25. November 2026 aus. Das Amtsgericht Frankfurt hielt die hessische Verlängerung im Juni 2026 für unwirksam (Urteil vom 10. Juni 2026, 33029 C 130/25), rechtskräftig ist das nicht. Wer dort mietet, prüft vor einer Rüge am besten, was gerade gilt.

Auch außerhalb dieser Gebiete gibt es eine Grenze: Liegt die Miete mehr als 20 % über den üblichen Mieten und nutzt der Vermieter ein geringes Angebot an Wohnungen aus, ist das eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis 50.000 € (§ 5 Wirtschaftsstrafgesetz).

Ausnahmen: Wann mehr Miete erlaubt ist

  • Höhere Vormiete: Was der Vormieter zuletzt schuldete, darf der Vermieter weiter verlangen, auch wenn es über der Grenze liegt (§ 556e Abs. 1 BGB).
  • Modernisierung vor Mietbeginn: Hat der Vermieter in den drei Jahren davor modernisiert, darf er den Betrag aufschlagen, den er sonst mit einer Modernisierungserhöhung verlangen könnte, gerechnet von der Vergleichsmiete ohne die Modernisierung (§ 556e Abs. 2 BGB). Wie hoch so eine Erhöhung ausfällt, zeigt der Mieterhöhungs-Rechner.
  • Neubau: Keine Grenze für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden (§ 556f Satz 1 BGB). Das gilt auch für jede spätere Vermietung.
  • Umfassende Modernisierung: Keine Grenze bei der ersten Vermietung danach (§ 556f Satz 2 BGB). Nach dem Bundesgerichtshof müssen die Kosten der Modernisierung etwa ein Drittel eines vergleichbaren Neubaus erreichen, reine Instandhaltung zählt nicht mit, und die Wohnung muss danach in wesentlichen Bereichen einem Neubau gleichen (Urteil vom 11. November 2020, VIII ZR 369/18).
  • Sonderfälle: Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch, ein möbliertes Zimmer in der Wohnung des Vermieters, Wohnraum, den öffentliche Träger oder Wohlfahrtsverbände für Menschen in Wohnungsnot anmieten, und Studenten- oder Jugendwohnheime fallen ganz heraus (§ 549 Abs. 2 und 3 BGB).

Für die ersten vier Ausnahmen gilt eine Bedingung: Der Vermieter muss dich vor Vertragsschluss unaufgefordert und in Textform darüber informieren. Hat er das versäumt, kann er sich nicht auf die Ausnahme berufen. Holt er eine ganz fehlende Auskunft nach, erst zwei Jahre danach. Hat er nur die Textform nicht eingehalten, gilt die Ausnahme, sobald er die Auskunft in Textform nachholt (§ 556g Abs. 1a BGB).

Staffel- und Indexmiete

Bei einer Staffelmiete gilt die Grenze für jede Stufe, gemessen an der Vergleichsmiete zu Beginn der Stufe. Was eine frühere Stufe wirksam festgelegt hat, bleibt aber erhalten (§ 557a Abs. 4 BGB). Bei einer Indexmiete prüfst du nur die Ausgangsmiete, die späteren Anpassungen folgen dem Verbraucherpreisindex (§ 557b Abs. 4 BGB). Die rechnet der Indexmiete-Rechner aus.

Was sich ändern soll

Der Regierungsentwurf zur Änderung des Mietrechts (Bundestags-Drucksache 21/6807) soll Lücken schließen: Für möblierte Wohnungen würde ein Möbelzuschlag von höchstens 1 % des Zeitwerts der Möbel im Monat zählen, den der Vermieter vorab nennen muss. Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch wäre auf sechs Monate begrenzt, verlängerbar auf acht. Beschlossen ist das noch nicht (Stand Oktober 2026), der Rechner rechnet nach geltendem Recht.

Zu viel gezahlt: Rüge und Rückforderung

  1. Auskunft verlangenDer Vermieter muss dir auf Verlangen die Tatsachen nennen, die für die zulässige Miete zählen, etwa die Vormiete oder Modernisierungen, soweit du sie nicht selbst herausfinden kannst (§ 556g Abs. 3 BGB).
  2. RügenSchreib dem Vermieter, dass die Miete gegen die Mietpreisbremse verstößt. Textform genügt, eine E-Mail reicht (§ 556g Abs. 4 BGB). Hat er dir vor Vertragsschluss eine Auskunft gegeben, muss sich die Rüge darauf beziehen.
  3. ZurückfordernRügst du innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn und läuft der Vertrag noch, muss der Vermieter alles zurückzahlen, was du seit Beginn zu viel gezahlt hast. Sonst gilt das nur für die Miete, die nach der Rüge fällig wird (§ 556g Abs. 2 BGB).

Weiterzahlen schadet nicht. Normalerweise kann nicht zurückfordern, wer wusste, dass er nichts schuldet. Diese Regel gilt hier ausdrücklich nicht (§ 556g Abs. 1 BGB). Wer die Miete dagegen eigenmächtig kürzt und sich bei der Vergleichsmiete verschätzt, baut Rückstände auf. Zahlt der Vermieter nicht freiwillig, entscheidet das Amtsgericht.

Die Frist im Blick behalten Bis 30 Monate nach Mietbeginn wirkt die Rüge zurück bis zum ersten Tag, danach nur noch für die Zukunft. Mit 206,25 € zu viel im Monat stehen am Ende der Frist 6.187,50 € auf dem Spiel.

Häufige Fragen

Wie berechne ich die Mietpreisbremse?
Nimm die ortsübliche Vergleichsmiete je Quadratmeter aus dem Mietspiegel, nimm sie mal die Wohnfläche und schlage 10 % auf. Bei 12,50 € und 65 m² sind das 812,50 € plus 10 %, also 893,75 € kalt. Mehr darf der Vermieter bei Mietbeginn nicht verlangen, außer eine Ausnahme greift, etwa eine höhere Vormiete (§§ 556d, 556e BGB).
Wo gilt die Mietpreisbremse 2026?
Nur in Gemeinden, die eine Landesregierung per Verordnung als angespannten Wohnungsmarkt bestimmt hat (§ 556d Abs. 2 BGB). Ganz Berlin und Hamburg sowie die Stadt Bremen gehören dazu, außerdem viele Städte und Gemeinden in Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen und einzelne Städte wie Dresden, Leipzig, Erfurt, Jena, Mainz, Rostock und Greifswald. Keine Verordnung haben: Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein. Die Verordnungen dürfen längstens bis 31. Dezember 2029 gelten.
Gilt die Mietpreisbremse für Neubauten?
Nein, wenn die Wohnung nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurde (§ 556f Satz 1 BGB). Die Ausnahme hängt an der Wohnung, sie gilt also auch, wenn später neu vermietet wird. Der Vermieter muss dir vor Vertragsschluss unaufgefordert und in Textform sagen, dass es sich um einen solchen Neubau handelt. Sonst kann er sich nicht darauf berufen (§ 556g Abs. 1a BGB).
Wie viel Miete kann ich zurückfordern?
Alles, was über der zulässigen Miete liegt, aber erst nach einer Rüge. Rügst du innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn und läuft der Vertrag noch, gibt es das Geld ab Mietbeginn zurück. Mit 206,25 € zu viel im Monat sind das nach zwölf Monaten 2.475 €, nach 30 Monaten 6.187,50 €. Rügst du später oder erst nach dem Auszug, bekommst du nur die Miete zurück, die nach der Rüge fällig wird (§ 556g Abs. 2 BGB).
Muss die Rüge schriftlich sein?
Textform genügt, also auch eine E-Mail mit deinem Namen (§ 556g Abs. 4 BGB). Eine Begründung verlangt das Gesetz nicht. Hat der Vermieter dir vor Vertragsschluss eine Auskunft gegeben, etwa zur Vormiete, muss sich die Rüge darauf beziehen (Abs. 2 Satz 2). Weil es auf den Zugang ankommt, hebst du am besten einen Nachweis auf.
Gilt die Mietpreisbremse bei Staffel- und Indexmiete?
Bei der Staffelmiete für jede einzelne Stufe, gemessen an der Vergleichsmiete zu dem Zeitpunkt, an dem die Stufe beginnt (§ 557a Abs. 4 BGB). Bei der Indexmiete nur für die Ausgangsmiete, die späteren Anpassungen nach dem Verbraucherpreisindex erfasst sie nicht (§ 557b Abs. 4 BGB). Die neue Indexmiete rechnet der Indexmiete-Rechner.
Gilt die Mietpreisbremse für möblierte Wohnungen?
Ja, eine Ausnahme für möblierte Wohnungen gibt es nicht. Ausgenommen sind Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch, ein möbliertes Zimmer in der Wohnung, in der der Vermieter selbst lebt, solange du dort nicht auf Dauer mit Familie oder Partner wohnst, Wohnraum, den öffentliche Träger oder Wohlfahrtsverbände für Menschen in Wohnungsnot anmieten, sowie Studenten- und Jugendwohnheime (§ 549 Abs. 2 und 3 BGB). Wie hoch ein Zuschlag für Möbel sein darf, regelt das Gesetz bisher nicht. Der Regierungsentwurf zur Mietrechtsreform sieht höchstens 1 % des Zeitwerts der Möbel im Monat vor (Bundestags-Drucksache 21/6807).
Darf der Vermieter kündigen, wenn ich mich auf die Mietpreisbremse berufe?
Nein. Für eine ordentliche Kündigung braucht der Vermieter ein berechtigtes Interesse, etwa Eigenbedarf (§ 573 BGB). Dass du ein gesetzliches Recht geltend machst, gehört nicht dazu. Riskant ist nur, die Miete eigenmächtig zu kürzen: Liegst du bei der Vergleichsmiete daneben, entstehen Rückstände, und die können eine Kündigung tragen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB).

Quellen

  1. § 556d BGB: Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn: 10 % über der Vergleichsmiete, Verordnungen bis 2029 gesetze-im-internet.de
  2. § 556e BGB: Vormiete und Modernisierung: höhere Vormiete, Zuschlag nach Modernisierung gesetze-im-internet.de
  3. § 556f BGB: Ausnahmen: Neubau und umfassende Modernisierung gesetze-im-internet.de
  4. § 556g BGB: Rechtsfolgen, Auskunft über die Miete: Auskunft, Rüge, 30 Monate, Textform; geprüft am 9. Oktober 2026 gesetze-im-internet.de
  5. § 549 BGB: Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften: Ausnahmen für vorübergehenden Gebrauch, Zimmer beim Vermieter, Wohnheime gesetze-im-internet.de
  6. § 557a BGB: Staffelmiete: Mietpreisbremse für jede Stufe gesetze-im-internet.de
  7. § 557b BGB: Indexmiete: Mietpreisbremse nur für die Ausgangsmiete gesetze-im-internet.de
  8. § 5 Wirtschaftsstrafgesetz 1954: Mietpreisüberhöhung, Geldbuße bis 50.000 € gesetze-im-internet.de
  9. Deutscher Mieterbund: Liste aller Gemeinden mit Mietpreisbremse: Stand Dezember 2025, gelesen am 9. Oktober 2026 mieterbund.de
  10. Bayerische Staatsregierung, Pressemitteilung vom 16. Dezember 2025: 285 Städte und Gemeinden ab 2026 bayern.de
  11. Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 16. Dezember 2025: 130 Städte und Gemeinden bis Ende 2026 baden-wuerttemberg.de
  12. Hessen: Verordnung zur Änderung der Mieterschutzverordnung: GVBl. 2025 Nr. 74, Verlängerung um ein Jahr verkuendung.hessen.de
  13. hessenschau vom 17. Juni 2026: AG Frankfurt, 33029 C 130/25 hessenschau.de
  14. Bundestags-Drucksache 21/6807: Regierungsentwurf zur Änderung des Mietrechts dserver.bundestag.de

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