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So wird der Nießbrauch berechnet
Der Nießbrauch ist das Recht, alle Nutzungen einer Sache zu ziehen (§ 1030 BGB): Wer ihn hat, darf im Haus wohnen oder die Miete behalten, bis er stirbt. Für die Schenkung- und Erbschaftsteuer zählt sein Kapitalwert. Er entsteht in vier Schritten:
- JahreswertBeim vermieteten Haus die Miete, die dem Nießbraucher im Schnitt bleibt, nach den Kosten, die er selbst trägt (BFH, Urteil vom 28.05.2019, II R 4/16). Beim Wohnrecht und beim selbst genutzten Nießbrauch die Kaltmiete, die eine vergleichbare Wohnung am Ort kosten würde (§ 15 Abs. 2 BewG).
- ObergrenzeAngesetzt wird höchstens der Wert der Immobilie nach dem Bewertungsgesetz geteilt durch 18,6 (§ 16 BewG). Bei 700.000 € sind das 37.634 € im Jahr.
- VervielfältigerEr hängt von Alter und Geschlecht der berechtigten Person ab und steht in der Tabelle des Bundesfinanzministeriums (§ 14 Abs. 1 BewG). Bei einem Nießbrauch auf bestimmte Zeit gilt das Vielfache aus Anlage 9a zum Bewertungsgesetz, höchstens aber der lebenslange Wert, weil der Nießbrauch mit dem Tod erlischt (§ 13 Abs. 1 BewG, § 1061 BGB).
- KapitalwertJahreswert mal Vervielfältiger. Um diesen Betrag sinkt der Wert, den der Beschenkte versteuert.
Kapitalwert = Jahreswert × Vervielfältiger
Jahreswert höchstens Wert der Immobilie ÷ 18,6
- Ortsübliche Kaltmiete 2.000 € × 12
- 24.000 €
- höchstens 700.000 € ÷ 18,6 = 37.634 €, also voll angesetzt
- 24.000 €
- × Vervielfältiger Frau, 70 Jahre
- 11,107
- = Kapitalwert des Wohnrechts
- 266.568 €
- Wert des Hauses 700.000 € minus Kapitalwert
- 433.432 €
- Freibetrag Kind
- −400.000 €
- steuerpflichtig, auf volle 100 € abgerundet
- 33.400 €
- Schenkungsteuer 7 %
- 2.338 €
Ohne Wohnrecht wären es 33.000 € Schenkungsteuer. Mit Nießbrauch statt Wohnrecht ergibt sich dieselbe Rechnung.
Der Vervielfältiger ist nicht die Lebenserwartung. Eine 70-jährige Frau hat laut derselben Tabelle im Schnitt noch 16,86 Jahre vor sich, ein Mann gleichen Alters 14,18 Jahre. Weil jedes spätere Jahr mit 5,5 % abgezinst wird, liegen die Vervielfältiger mit 11,107 und 9,938 deutlich darunter (§ 14 Abs. 1 Satz 3 BewG).
Vervielfältiger 2026: Tabelle nach Alter
Die Vervielfältiger stellt das Bundesfinanzministerium aus der neuesten Sterbetafel des Statistischen Bundesamts zusammen, mit 5,5 % Zins und als Mittel aus vorschüssiger und nachschüssiger Zahlung (§ 14 Abs. 1 BewG). Für Schenkungen und Erbfälle ab dem 1. Januar 2026 gilt die Tabelle aus dem BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2025, berechnet aus der Sterbetafel 2022/2024. Maßgeblich ist der Tag, an dem die Schenkung ausgeführt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und § 11 ErbStG).
| Alter | Frau | Mann |
|---|---|---|
| 40 Jahre | 16,903 | 16,434 |
| 45 Jahre | 16,379 | 15,788 |
| 50 Jahre | 15,711 | 14,977 |
| 55 Jahre | 14,873 | 13,983 |
| 60 Jahre | 13,832 | 12,798 |
| 65 Jahre | 12,583 | 11,444 |
| 70 Jahre | 11,107 | 9,938 |
| 75 Jahre | 9,393 | 8,282 |
| 80 Jahre | 7,490 | 6,509 |
| 85 Jahre | 5,512 | 4,743 |
| 90 Jahre | 3,770 | 3,234 |
Vervielfältiger für eine lebenslange Nutzung von 1 € im Jahr nach vollendetem Lebensalter, Auszug. Alle Jahrgänge von 0 bis 100 rechnet der Rechner oben.
Wie stark das Alter wirkt: Bei 24.000 € Jahreswert zieht eine Mutter, die mit 60 schenkt, 331.968 € ab, mit 80 nur noch 179.760 €. Je früher die Übertragung, desto größer der Abzug.
Die Sterbetafel 2023/2025 ist am 7. Juli 2026 erschienen. Für Schenkungen und Erbfälle ab dem 1. Januar 2027 gelten deshalb neue Vervielfältiger (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BewG), die das Bundesfinanzministerium per Schreiben bekannt gibt. Bis dahin rechnet der Rechner mit der Tabelle für 2026.
| Regel | Wert | Grundlage |
|---|---|---|
| Zins für die Abzinsung | 5,5 % | § 14 Abs. 1 BewG |
| Jahreswert höchstens | Wert ÷ 18,6 | § 16 BewG |
| Nießbrauch auf bestimmte Zeit | Anlage 9a, höchstens lebenslang | § 13 Abs. 1 BewG |
| Zwei Berechtigte bis zum Tod des Längerlebenden | höherer Vervielfältiger | § 14 Abs. 3 BewG |
| Vermietete Wohnimmobilie: Ansatz und Abzug des Nießbrauchs | 90 % | §§ 13d, 10 Abs. 6a ErbStG |
| Neuberechnung bei frühem Tod | innerhalb von 1 bis 10 Jahren | § 14 Abs. 2 BewG |
Bewertungsgesetz und Erbschaftsteuergesetz, Stand Oktober 2026.
Haus mit Nießbrauch verschenken: Wirkung auf die Schenkungsteuer
Beim Vorbehaltsnießbrauch überträgt der Eigentümer die Immobilie und behält die Nutzung. Der Beschenkte bekommt ein belastetes Haus und versteuert deshalb nur den Wert nach Abzug des Nießbrauchs (R E 7.4 Abs. 1 ErbStR 2019). Seit 2009 gilt das unabhängig davon, wem der Nießbrauch zusteht, also auch, wenn er für den Ehepartner des Schenkers mitgilt (R E 25 Abs. 2).
| Beschenkter | ohne Nießbrauch | mit Nießbrauch | Ersparnis |
|---|---|---|---|
| Kind | 11.000 € | 0 € | 11.000 € |
| Enkel | 33.000 € | 11.000 € | 22.000 € |
| Nichte oder Neffe | 120.000 € | 56.000 € | 64.000 € |
| Lebensgefährte | 144.000 € | 84.000 € | 60.000 € |
Schenkungsteuer für ein selbst bewohntes Haus mit 500.000 € Grundbesitzwert, ortsübliche Miete 1.500 € im Monat, Schenkerin 70 Jahre: Kapitalwert 199.926 €. Ohne frühere Schenkungen in den letzten 10 Jahren.
Viel bringt der Nießbrauch vor allem bei kleinen Freibeträgen: Enkel, Nichten, Neffen und Partner ohne Trauschein. Ein Kind bleibt in diesem Beispiel ganz steuerfrei. Auch dort lohnt sich der Abzug, denn er verbraucht weniger vom Freibetrag, und der gilt für alle Schenkungen derselben Person in 10 Jahren nur einmal (§ 14 ErbStG).
Vermietete Wohnung: 90 % Ansatz, 90 % Abzug
Eine zu Wohnzwecken vermietete Immobilie setzt das Finanzamt nur mit 90 % ihres Werts an (§ 13d ErbStG). Das gilt auch, wenn der Schenker sich den Nießbrauch vorbehält und weiter vermietet (R E 13d Abs. 9 ErbStR 2019). Im Gegenzug ist der Nießbrauch dann nur zu 90 % abziehbar (§ 10 Abs. 6a ErbStG, R E 10.10 Abs. 5). Wäre das Haus aus dem Rechner vermietet und blieben der Mutter 2.000 € im Monat nach Kosten, kostete die Schenkung ohne Nießbrauch 25.300 € Schenkungsteuer, mit Nießbrauch nichts.
Beide Eltern schenken
Gehört das Haus beiden Eltern je zur Hälfte, schenkt jeder seine Hälfte, und das Kind hat von jedem den vollen Freibetrag von 400.000 €. Behalten sich beide den Nießbrauch vor, bis der Längerlebende stirbt, zählt der höhere der beiden Vervielfältiger (§ 14 Abs. 3 BewG). Beispiel: Haus mit 1.200.000 € Grundbesitzwert, Mietwert 3.500 € im Monat, Mutter 70, Vater 72. Der Nießbrauch ist 466.494 € wert. Ohne ihn kosteten beide Schenkungen zusammen 44.000 €, mit ihm nichts. Gehörte dasselbe Haus nur einem Elternteil, kostete die Schenkung trotz Nießbrauch 49.750 €.
Nur den Nießbrauch verschenken
Beim Zuwendungsnießbrauch bleibt die Immobilie beim Eigentümer, verschenkt wird nur die Nutzung, etwa die Miete für ein Kind. Dann ist der Nießbrauch selbst die Schenkung, bewertet mit dem Alter des Beschenkten. Den Abschlag für vermietete Wohnungen gibt es dafür nicht, weil keine Immobilie übergeht (R E 13d Abs. 9 Satz 5 ErbStR 2019). Bekommt eine 30-jährige Tochter für 10 Jahre eine Miete von 1.200 € im Monat, ist die Schenkung 14.400 € × 7,745 = 111.528 € wert und bleibt im Freibetrag.
Schenkungen sind von der Grunderwerbsteuer befreit, nicht aber der Wert von Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abgezogen werden (§ 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG). Beim Nießbrauch ist das der Kapitalwert. Frei bleiben trotzdem Ehepartner, Verwandte in gerader Linie, Stiefkinder und deren Ehepartner (§ 3 Nr. 4 und 6 GrEStG). Bei der Nichte aus der Tabelle fallen in Nordrhein-Westfalen 6,5 % auf 199.926 € an, also 12.995 €.
Wohnrecht: Wert berechnen und Unterschied zum Nießbrauch
Ein Wohnrecht bewertet das Finanzamt wie einen Nießbrauch: Jahreswert mal Vervielfältiger, mit derselben Obergrenze. Jahreswert ist die Kaltmiete, die eine vergleichbare Wohnung am Ort kosten würde (§ 15 Abs. 2 BewG). Gilt das Recht nur für einen Teil des Hauses, etwa die Einliegerwohnung, zählt deren Miete. Für einen 78-jährigen Vater und eine Wohnung, die am Ort 1.000 € im Monat kalt kostet, sind das 12.000 € × 7,230 = 86.760 €.
| Thema | Nießbrauch | Wohnrecht |
|---|---|---|
| Was ist erlaubt? | alle Nutzungen, selbst wohnen oder vermieten (§ 1030 BGB) | selbst wohnen, mit Familie und Pflegepersonen (§ 1093 BGB) |
| Vermieten? | ja, die Ausübung darf er anderen überlassen (§ 1059 BGB) | nur, wenn es gestattet ist (§ 1092 Abs. 1 BGB) |
| Laufende Kosten nach Gesetz | gewöhnliche Unterhaltung, Grundsteuer, Zinsen bestehender Grundschulden (§§ 1041, 1047 BGB) | gewöhnliche Unterhaltung (§ 1093 Abs. 1 mit § 1041 BGB) |
| Übertragbar? | nein (§ 1059 BGB) | nein (§ 1092 Abs. 1 BGB) |
| Ende | mit dem Tod (§ 1061 BGB) | mit dem Tod (§ 1090 Abs. 2 mit § 1061 BGB) |
| Wert für die Steuer | Jahreswert × Vervielfältiger | Jahreswert × Vervielfältiger |
Die gesetzliche Verteilung der Kosten gilt, wenn der Vertrag nichts anderes regelt. Grundsteuer und Zinsen nennt das Gesetz beim Wohnrecht nicht, wer sie zahlt, gehört in den Vertrag.
Für die Steuer macht es keinen Unterschied, ob ein Nießbrauch oder ein Wohnrecht vereinbart ist. Im Alltag schon: Zieht der Berechtigte später aus, etwa ins Pflegeheim, darf er die Wohnung mit Nießbrauch vermieten, mit Wohnrecht nur, wenn das erlaubt ist.
Nießbrauch im Erbfall und beim Tod des Nießbrauchers
Auch ein Testament kann einen Nießbrauch vorsehen: Die Kinder erben das Haus, der Ehepartner bekommt per Vermächtnis den Nießbrauch. Die Erben ziehen dessen Kapitalwert als Nachlassverbindlichkeit ab (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG), der Ehepartner versteuert ihn als eigenen Erwerb durch Vermächtnis (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Freibeträge und Steuersätze sind dieselben wie im Erbschaftsteuer-Rechner.
- Wert des vermieteten Hauses
- 900.000 €
- Abschlag für vermietete Wohnungen, 10 %
- −90.000 €
- Nießbrauch der Mutter 30.000 € × 9,393 = 281.790 €, davon 90 %
- −253.611 €
- Pauschale für Erbfallkosten
- −15.000 €
- Freibetrag Kind
- −400.000 €
- steuerpflichtig, auf volle 100 € abgerundet
- 141.300 €
- Erbschaftsteuer 11 %
- 15.543 €
Ohne das Vermächtnis zahlte der Sohn 59.250 €. Die Mutter erwirbt den Nießbrauch mit 281.790 € und bleibt damit unter ihrem Freibetrag von 500.000 €. Weil das Haus vermietet ist, zählt es auch hier nur zu 90 %, und der Nießbrauch ist nur zu 90 % abziehbar (§ 13d, § 10 Abs. 6a ErbStG).
Stirbt der Nießbraucher nach einer Schenkung, erlischt der Nießbrauch (§ 1061 BGB). Das Haus gehört dem Beschenkten dann schon, er erbt es nicht noch einmal. Kommt der Tod aber früh, rechnet das Finanzamt die Schenkung mit der tatsächlichen Dauer neu, beim Beschenkten ohne Antrag (§ 14 Abs. 2 BewG). Weil weniger abgezogen wird, steigt die Steuer. Das gilt, wenn der Nießbrauch nicht länger bestand als:
| Alter bei Beginn | Dauer höchstens |
|---|---|
| bis 30 | 10 Jahre |
| 31–50 | 9 Jahre |
| 51–60 | 8 Jahre |
| 61–65 | 7 Jahre |
| 66–70 | 6 Jahre |
| 71–75 | 5 Jahre |
| 76–80 | 4 Jahre |
| 81–85 | 3 Jahre |
| 86–90 | 2 Jahre |
| über 90 | 1 Jahr |
§ 14 Abs. 2 BewG, Alter in vollendeten Jahren. Beim geschenkten Nießbrauch können die Erben des Beschenkten die Neuberechnung beantragen, dann sinkt seine Steuer.
Bis Ende 2008 galt etwas anderes: Stand der Nießbrauch dem Schenker oder seinem Ehepartner zu, durfte der Beschenkte ihn nicht abziehen. Die Steuer auf den Kapitalwert wurde dafür zinslos gestundet, bis der Nießbrauch endete (§ 25 ErbStG alter Fassung). Für Schenkungen und Erbfälle vor dem 1. Januar 2009 gilt diese Regel weiter (§ 37 Abs. 2 Satz 2 ErbStG, R E 25 Abs. 1 ErbStR 2019).
Einkommensteuer: Wer versteuert die Miete?
Wer den Nießbrauch hat und die Immobilie vermietet, versteuert die Miete als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Nießbrauchserlass des BMF, Rz. 41). Beim Vorbehaltsnießbrauch darf er die Abschreibung auf das Gebäude weiter abziehen wie zuvor als Eigentümer, dazu die Kosten, die er trägt (Rz. 42 und 43). Der neue Eigentümer hat keine Einnahmen und kann auch keine Kosten absetzen (Rz. 45). Endet der Nießbrauch, führt er die Abschreibung fort (Rz. 46 und 48). Für ein vorbehaltenes Wohnrecht gilt dasselbe (Rz. 49).
Anders beim geschenkten Nießbrauch: Der Beschenkte versteuert die Miete, darf aber keine Abschreibung auf das Gebäude abziehen (Rz. 19). Der Eigentümer auch nicht, denn er hat keine Einnahmen (Rz. 24). Solange der Nießbrauch läuft, nutzt diese Abschreibung niemand. Für einen Nießbrauch aus einem Vermächtnis gilt dasselbe (Rz. 32). Was die Mieteinnahmen an Steuer kosten, zeigt der Vermietungsrechner.
Häufige Fragen
Wer zahlt beim Nießbrauch Reparaturen, Grundsteuer und Zinsen?
Was gilt, wenn auf dem Haus noch ein Kredit liegt?
Kann der Schenker später auf den Nießbrauch verzichten?
Zählt ein Haus mit Nießbrauch beim Pflichtteil?
Gilt die Tabelle auch für eine Leibrente?
Taugt der Rechner für Pflichtteil, Scheidung oder Verkauf?
Kann ein anderer Wert als der aus der Tabelle gelten?
Muss der Nießbrauch ins Grundbuch?
Quellen
- BMF-Schreiben vom 21.10.2025, IV D 4 - S 3104/00002/013/003: Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2026 bundesfinanzministerium.de
- § 13 BewG: Nutzungen auf bestimmte Zeit gesetze-im-internet.de
- Anlage 9a BewG: Vielfaches für befristete Nutzungen gesetze-im-internet.de
- § 14 BewG: Lebenslange Nutzungen, Neuberechnung bei frühem Tod, mehrere Berechtigte gesetze-im-internet.de
- § 15 BewG: Jahreswert, Wohnung zum üblichen Mietpreis gesetze-im-internet.de
- § 16 BewG: Jahreswert höchstens Wert ÷ 18,6 gesetze-im-internet.de
- § 10 ErbStG: Bereicherung, Vermächtnisse, Abzug von Lasten gesetze-im-internet.de
- § 13d ErbStG: Vermietete Wohnimmobilien zu 90 % gesetze-im-internet.de
- Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019: R E 7.4, R E 10.10, R E 13d und R E 25 ihk-muenchen.de
- BFH, Urteil vom 28.05.2019, II R 4/16: Jahreswert von Nießbrauchsrechten bundesfinanzhof.de
- § 3 GrEStG: Grunderwerbsteuer auf den Wert von Auflagen gesetze-im-internet.de
- BMF-Schreiben vom 30.09.2013 (Nießbrauchserlass): Einkommensteuer bei Nießbrauch und Wohnrecht esth.bundesfinanzministerium.de
- § 1030 BGB: Nießbrauch gesetze-im-internet.de
- § 1093 BGB: Wohnungsrecht gesetze-im-internet.de
- BGH, Urteil vom 27.04.1994, IV ZR 132/93: Nießbrauch und Zehnjahresfrist beim Pflichtteil deubner-steuern.de