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So wird die Pension berechnet
Grundlage sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge: das Grundgehalt der zuletzt erreichten Stufe, der Familienzuschlag der Stufe 1 und Zulagen, die das Besoldungsrecht ruhegehaltfähig nennt (§ 5 BeamtVG). Nach Teilzeit zählen trotzdem die vollen Bezüge. Ein Beförderungsamt muss mindestens zwei Jahre bekleidet worden sein, sonst zählt das vorherige Amt (§ 5 Abs. 3).
Darauf kommt der Ruhegehaltssatz: 1,79375 % für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit, höchstens 71,75 %. Teilzeit zählt nur anteilig, Beurlaubung ohne Bezüge in der Regel nicht; Wehrdienst, frühere Arbeit im öffentlichen Dienst und vorgeschriebene Ausbildung können dazukommen (§§ 6 bis 12 BeamtVG). Resttage werden durch 365 geteilt, Jahre und Satz auf zwei Stellen gerundet.
- Grundgehalt A 13 Stufe 8 und Familienzuschlag Stufe 1
- 6.987,47 €
- Ruhegehaltfähige Dienstbezüge, mal Faktor 0,9901
- 6.918,29 €
- 36,50 Dienstjahre mal 1,79375 % = Ruhegehaltssatz
- 65,47 %
- = Ruhegehalt
- 4.529,40 €
- − Abzug für Pflegeleistungen, 1,8 %
- 81,53 €
- = Pension brutto
- 4.447,87 €
- − Lohnsteuer, Steuerklasse III
- 421,33 €
- − private Kranken- und Pflegeversicherung
- 410,00 €
- Pension netto
- 3.616,54 €
Verheiratet, Regelaltersgrenze erreicht, Ruhestand ab 08/2026, private Krankenversicherung 410 € im Monat, davon 370 € Basisabsicherung. Witwengeld wären 2.491,17 €.
Der Bund vervielfältigt die ruhegehaltfähigen Bezüge mit dem Faktor 0,9901. Die Länder haben eigene Regeln: Baden-Württemberg 0,984 ohne den Familienzuschlag, Bremen 0,99611 bis A 10, sonst 0,99606, Nordrhein-Westfalen kein Faktor bis A 6, 0,99518 in A 7 und A 8, sonst 0,99349. Hamburg zieht vom Grundgehalt einen festen Betrag ab (165,82 € in A 4 bis A 8, 118,43 € ab A 9) und legt in A 4 bis A 12 58,87 € auf das Ruhegehalt drauf (§ 61 Abs. 2a HmbBeamtVG). Schleswig-Holstein zieht 74,41 € in A 4 und A 5 vom Grundgehalt ab (§ 80a Abs. 2 SHBeamtVG). Hessen rechnet 2,66 % Sonderzahlungsanteil dazu, Sachsen 4,1 % von Grundgehalt und Amtszulage. Ohne Faktor rechnen Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Im Saarland gleicht ein Korrekturfaktor die 2009 eingebaute Sonderzahlung aus (§ 31 SBeamtVG); den rechnet der Rechner nicht.
Versorgungsabschlag: Was ein früher Ruhestand kostet
Wer vor dem maßgebenden Alter in den Ruhestand geht, verliert 3,6 % des Ruhegehalts für jedes Jahr, und zwar lebenslang (§ 14 Abs. 3 BeamtVG). Beim Ruhestand auf Antrag zählt die Zeit bis zur eigenen Regelaltersgrenze, bei Schwerbehinderung und Dienstunfähigkeit bis 65. Für ältere Jahrgänge gelten niedrigere Übergangsalter, die der Rechner je Dienstherr kennt. Der Abschlag ist gedeckelt, bei Dienstunfähigkeit überall auf 10,8 %, beim Antrag je nach Land auf 10,8 % bis 18 % oder gar nicht.
- Ruhegehaltfähige Dienstbezüge A 11 Stufe 8, ledig, mal Faktor 0,9901
- 5.556,00 €
- 30,00 Dienstjahre plus zwei Drittel von 10 Jahren bis 60
- 36,67 Jahre
- Ruhegehaltssatz
- 65,78 %
- = erdientes Ruhegehalt
- 3.654,74 €
- − Abschlag: 15 Jahre bis zum Alter von 65 Jahren, also 54 %, höchstens 10,8 %
- 394,71 €
- − Abzug für Pflegeleistungen
- 58,68 €
- = Pension brutto
- 3.201,35 €
- − Lohnsteuer, Steuerklasse I
- 448,41 €
- − private Kranken- und Pflegeversicherung
- 280,00 €
- Pension netto
- 2.472,94 €
Ruhestand ab 10/2026, 30,00 Jahre Vollzeit, private Krankenversicherung 280 € im Monat, davon 250 € Basisabsicherung.
Wer vor dem 60. Geburtstag dienstunfähig wird, bekommt die Zeit bis zum Ende dieses Monats zu zwei Dritteln als Zurechnungszeit gutgeschrieben (§ 13 BeamtVG); in Bayern und Thüringen zählt sie bis 62. Ohne Abschlag geht es auf Antrag mit 65 und 45 Jahren aus Dienstzeit, Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung und Kindererziehung (in Bayern und Baden-Württemberg ohne Rentenzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes), bei Dienstunfähigkeit mit 63 und 40 Jahren. Bayern verlangt jeweils 64 Jahre, Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt kennen die Ausnahme nur beim Antrag. Hamburg rechnet stattdessen mit 45 Jahren den Abschlag nur bis 65 und mit 40 Jahren bei Dienstunfähigkeit nur bis 63.
| Dienstherr | Antrag ab | Abschlag höchstens | Schwerbehindert ab | Abschlag höchstens | 67 ab Jahrgang |
|---|---|---|---|---|---|
| Bund | 63 | 14,4 % | 62 | 10,8 % | 1964 |
| Baden-Württemberg | 63 | 14,4 % | 62 | 10,8 % | 1964 |
| Bayern | 64 | 10,8 % | 60 | 10,8 % | 1964 |
| Berlin | 63 | 14,4 % | 62 | keine Grenze | 1968 |
| Brandenburg | 63 | keine Grenze | 60 | 10,8 % | 1964 |
| Bremen | 63 | keine Grenze | 60 | keine Grenze | 1964 |
| Hamburg | 63 | 14,4 % | 62 | 10,8 % | 1964 |
| Hessen | 62 | 18 % | 60 | 10,8 % | 1964 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 63 | 14,4 % | 62 | 10,8 % | 1964 |
| Niedersachsen | 60 | keine Grenze | 60 | keine Grenze | 1964 |
| Nordrhein-Westfalen | 63 | 14,4 % | 60 | 10,8 % | 1964 |
| Rheinland-Pfalz | 63 | 14,4 % | 61 | 14,4 % | 1964 |
| Saarland | 63 | 14,4 % | 62 | 10,8 % | 1964 |
| Sachsen | 63 | 14,4 % | 60 | 18 % | 1964 |
| Sachsen-Anhalt | 63 | 14,4 % | 60 | 10,8 % | 1964 |
| Schleswig-Holstein | 63 | 14,4 % | 62 | 10,8 % | 1964 |
| Thüringen | 62 | 18 % | 62 | 10,8 % | 1964 |
Alter in Jahren für jüngere Jahrgänge; für ältere gelten Übergangsstufen, die der Rechner kennt. Ohne Grenze beim Antrag: Brandenburg, Bremen und Niedersachsen. Der Abschlag zählt bei Schwerbehinderung bis 65, in Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt bis 63; bei Dienstunfähigkeit bis 65, in Sachsen-Anhalt bis 63, mit Übergang in Baden-Württemberg bis 2028 und Berlin bis 2032. Berlin hebt die Regelaltersgrenze erst seit 2026 an, 67 gilt dort ab Jahrgang 1968.
Pension für Lehrer: Ruhestand zum Schuljahres- oder Halbjahresende
Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen gilt ein eigener Zeitpunkt: Sie bleiben bis zum Ende des Schulhalbjahres im Dienst, in dem sie die Altersgrenze erreichen; der Dienst endet also nicht mitten im Halbjahr. Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Sachsen gehen weiter und setzen eine eigene, niedrigere Altersgrenze zum Ende des Schuljahres an; dort zählt auch der Abschlag beim vorzeitigen Ruhestand nur bis zu diesem Zeitpunkt. Wer dort früher geht, verliert deshalb weniger als andere Beamte.
| Land | Ruhestand für Lehrkräfte | Grundlage |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Ende des Schuljahres am 31. Juli, in dem die Lehrkraft 66 wird (jüngere Jahrgänge); der Abschlag zählt bis dahin | § 36 Abs. 2 LBG, Art. 62 § 3 Abs. 3 DRG, § 27 Abs. 2 LBeamtVGBW |
| Bayern | Ende des Schulhalbjahres, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird (erstes Halbjahr endet Mitte Februar) | Art. 62 Satz 2 BayBG |
| Berlin | Ende des Schulhalbjahres, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird | § 38 Abs. 1 Satz 3 LBG |
| Brandenburg | Ende des Schulhalbjahres, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird | § 45 Abs. 2 LBG |
| Bremen | Ende des Schulhalbjahres, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird | § 35 Abs. 1 Satz 4 BremBG |
| Hamburg | Ende des Schulhalbjahres, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird | § 35 Abs. 1 Satz 4 HmbBG |
| Hessen | Ende des Schulhalbjahres, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, nur für Jahrgänge vor 1964 | § 33 Abs. 2 Nr. 1 HBG |
| Mecklenburg-Vorpommern | Ende des Schulhalbjahres, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird | § 35 Abs. 1 Satz 3 LBG M-V |
| Niedersachsen | Ende des Schulhalbjahres, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird | § 35 Abs. 1 Satz 2 NBG |
| Nordrhein-Westfalen | Ende des Schulhalbjahres, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird | § 31 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW |
| Rheinland-Pfalz | Ende des Schuljahres am 31. Juli, in dem die Lehrkraft 65 wird (jüngere Jahrgänge); der Abschlag zählt bis dahin | § 37 Abs. 1 Satz 4 LBG, § 24 Abs. 2 LBeamtVG |
| Saarland | Ende des Schulhalbjahres, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird | § 43 Abs. 1 Satz 3 SBG |
| Sachsen | Ende des Schuljahres am 31. Juli, in dem die Lehrkraft 66 wird (jüngere Jahrgänge); der Abschlag zählt bis dahin | § 46 Abs. 3 SächsBG, § 15 Abs. 2 SächsBeamtVG |
| Sachsen-Anhalt | Ende des Schulhalbjahres, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird | § 39 Abs. 1 Satz 3 LBG LSA |
| Schleswig-Holstein | Ende des Schulhalbjahres, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird | § 35 Abs. 1 Satz 4 LBG |
| Thüringen | Ende des Schulhalbjahres, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird | § 25 Abs. 4 ThürBG |
Landesbeamtengesetze, gelesen am 18. Oktober 2026. Das erste Schulhalbjahr endet meist am 31. Januar; in vielen Ländern ist auch der Ruhestand auf Antrag nur zum Ende eines Schulhalbjahres möglich. In Baden-Württemberg gelten für Jahrgänge bis 1964 beim Abschlag eigene Übergangstabellen.
Mindestversorgung: Die Untergrenze der Pension
Nach mindestens 5 Dienstjahren gibt es nie weniger als 35 % der eigenen ruhegehaltfähigen Bezüge (amtsabhängige Mindestversorgung). Ist es günstiger, gilt ein Prozentsatz der Bezüge aus der Endstufe einer niedrigen Besoldungsgruppe (amtsunabhängige Mindestversorgung, § 14 Abs. 4 BeamtVG). Der Abschlag drückt die Pension nicht unter diese Grenze. Im Bund sind das ledig 2.182,48 €, mit vollem Familienzuschlag 2.299,19 €, gerechnet mit den Bezügen ab Mai 2026 unter Vorbehalt. Niedersachsen zahlt beim Ruhestand auf Antrag keine Mindestversorgung.
| Dienstherr | Amtsunabhängige Mindestversorgung | ledig |
|---|---|---|
| Bund | 65 % aus der Endstufe A 4 mal 0,9901 plus 30,68 € | 2.182,48 € |
| Baden-Württemberg | 57 % aus der Endstufe A 7 samt ruhegehaltfähiger Zulage von 106,75 € mal 0,984 | 2.188,37 € |
| Bayern | 66,5 % aus der Endstufe A 3 | 2.164,08 € |
| Berlin | 65 % aus der Endstufe A 5 | 2.178,34 € |
| Brandenburg | 65,8 % aus der Endstufe A 5 | nicht belegt |
| Bremen | 62,847 % aus der Endstufe A 5 plus 30,68 € | nicht belegt |
| Hamburg | 65 % aus der Endstufe A 4 plus 30,68 € | 1.985,67 € |
| Hessen | 62 % aus der Endstufe A 6 | 2.195,39 € |
| Mecklenburg-Vorpommern | 65 % aus der Endstufe A 4 plus 30,68 € | nicht belegt |
| Niedersachsen | 65 % aus der Endstufe A 5 samt ruhegehaltfähiger Zulage von 26,46 €; nicht beim Ruhestand auf Antrag | 2.142,21 € |
| Nordrhein-Westfalen | 61,6 % aus der Endstufe A 5 | 2.191,93 € |
| Rheinland-Pfalz | 60,6 % aus der Endstufe A 5 plus 31,96 € | 2.222,52 € |
| Saarland | 65 % aus der Endstufe A 4 plus 30,68 € | 2.107,70 € |
| Sachsen | 66,47 % aus Grundbetrag und monatlicher Sonderzahlung laut Anlage | 2.213,38 € |
| Sachsen-Anhalt | 63,15 % aus der Endstufe A 5 plus 30,68 € | 2.111,35 € |
| Schleswig-Holstein | 60 % aus der Endstufe A 6 plus 30,68 € | nicht belegt |
| Thüringen | 59,15 % aus der Endstufe A 6 plus 31,00 € | 2.010,14 € |
Mit Familienzuschlag steigt der Betrag um den entsprechenden Anteil. Stand: Bund: Endstufe A 4 ab 1. Mai 2026 mit Abschlägen, unter Vorbehalt; Baden-Württemberg: Endstufe A 7 mit Strukturzulage ab 1. April 2026, unter Vorbehalt gezahlt (LBV); Bayern: Endstufe A 3 ab 1. Oktober 2026, im Vorgriff unter Vorbehalt gezahlt (LfF); Berlin: Endstufe A 5 ab 1. April 2026 (Bekanntmachung zum BerlBVAnpG 2026-2027); Hamburg: Endstufe A 4 ab 1. Februar 2025 (HmbBesG); die Erhöhung 2026 ist noch im Gesetzgebungsverfahren (Drs. 23/4975); Hessen: Endstufe A 6 ab 1. Juli 2026 (Anlage IV HBesG), mit 2,66 % Sonderzahlungsanteil; Niedersachsen: Endstufe A 5 ab 1. April 2026 mit allgemeiner Stellenzulage (NLBV-Tabelle Mindestversorgung); Nordrhein-Westfalen: Endstufe A 5 ab 1. April 2026 (MB.NRW. 2026 Nr. 212); Rheinland-Pfalz: Endstufe A 5 ab 1. April 2026 (Anlage 6 LBesG, GVBl. 2026 Nr. 29); Saarland: Endstufe A 4 ab 1. April 2026 (SBesG), ohne Korrekturfaktor § 31; Sachsen: Rechengrößen ab 1. April 2026 (Anlage SächsBeamtVG); Sachsen-Anhalt: Endstufe A 5 ab 1. April 2026 (LBesG LSA); Thüringen: Endstufe A 6 ab 1. Februar 2025 (ThürBesG, Stand 11. Oktober 2026). Wo kein Betrag steht, ist die Endstufe für 2026 nicht sicher belegt (etwa nur als Entwurf); frag dann deine Pensionsbehörde.
Pension netto: Steuer, Beihilfe und Krankenversicherung
Die Pension ist Arbeitslohn und voll lohnsteuerpflichtig (§ 19 EStG). Abgezogen werden der Versorgungsfreibetrag mit Zuschlag, festgeschrieben nach dem Jahr des Ruhestandsbeginns, und 102 € Werbungskosten-Pauschbetrag statt 1.230 €. Renten- und Arbeitslosenversicherung entfallen, die Vorsorgepauschale enthält nur noch die Kranken- und Pflegeversicherung.
| Ruhestand ab | Versorgungsfreibetrag | höchstens | Zuschlag |
|---|---|---|---|
| 2026 | 12,8 % | 960 € | 288 € |
| 2027 | 12,4 % | 930 € | 279 € |
| 2028 | 12 % | 900 € | 270 € |
| 2029 | 11,6 % | 870 € | 261 € |
| 2030 | 11,2 % | 840 € | 252 € |
Freibetrag im Jahr, gilt unverändert für die ganze Laufzeit (§ 19 Abs. 2 EStG). Der Rechner nimmt den Tarif 2026 auch für spätere Jahre.
Im Ruhestand zahlt die Beihilfe des Bundes 70 % der beihilfefähigen Krankheitskosten (§ 46 BBhV), die private Krankenversicherung deckt den Rest. Ihren Beitrag trägst du in den Rechner ein; er hängt vom Tarif ab und lässt sich nicht schätzen. Der Anteil für die Basisabsicherung mindert über die Vorsorgepauschale die Lohnsteuer. Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, zahlt auf die Pension den vollen allgemeinen Beitragssatz plus Zusatzbeitrag und den halben Pflegebeitrag; einen Arbeitgeberanteil gibt es nicht.
Bundesbeamte mit Beihilfe zahlen außerdem einen Abzug für Pflegeleistungen: 1,8 % der Versorgungsbezüge, höchstens 104,63 € im Monat (§ 50f BeamtVG). Weil er die gezahlte Pension mindert, zieht ihn der Rechner vor der Lohnsteuer ab. Die Länder kennen diesen Abzug nicht. Eine jährliche Sonderzahlung im Dezember zahlen Bayern (60 % eines Monatsbezugs in A 3 bis A 11, sonst 56 %), Berlin (775 € in A 5 bis A 9, sonst 450 €), Sachsen-Anhalt (200 €), Mecklenburg-Vorpommern (40 % in A 4 bis A 9, 35 % in A 10 bis A 12, sonst 30 % des Dezember-Ruhegehalts) und Schleswig-Holstein (330 € in A 2 bis A 10); der Rechner zeigt sie mit an.
Rente und Pension: Wann die Rente die Pension kürzt
Eine gesetzliche Rente, etwa aus Jahren als Angestellter, kommt zur Pension dazu, aber nur bis zu einer Höchstgrenze (§ 55 BeamtVG). Sie entspricht dem Ruhegehalt, das du mit Dienstzeit ab dem 17. Geburtstag und Bezügen aus der Endstufe deiner Besoldungsgruppe hättest, meist also 71,75 %, gemindert um einen Abschlag. Was darüber liegt, wird von der Pension abgezogen; die Rente bleibt ungekürzt.
- Ruhegehalt wie im ersten Beispiel
- 4.529,40 €
- + gesetzliche Rente
- 600,00 €
- = zusammen
- 5.129,40 €
- Höchstgrenze: 71,75 % von 6.918,29 €
- 4.963,87 €
- − Ruhensbetrag, was über der Höchstgrenze liegt
- 165,53 €
- Pension neben der Rente, vor dem Abzug für Pflegeleistungen
- 4.363,87 €
Außer Ansatz bleiben Rententeile aus freiwilligen Beiträgen, aus der Höherversicherung und aus dem Versorgungsausgleich; eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wie die VBL-Rente zählt mit. Wer Mindestversorgung bekommt, muss sich die Rente zusätzlich anrechnen lassen, bis das erdiente Ruhegehalt erreicht ist (§ 14 Abs. 5 BeamtVG). Die Rente selbst wird nicht über die Lohnsteuer besteuert, sondern in der Steuererklärung mit ihrem Besteuerungsanteil. Die Länder haben gleich aufgebaute Regeln; für Hessen rechnet der Rechner nach dem Muster des Bundes. Hessen kennt keine Anrechnung der Rente auf die Mindestversorgung wie § 14 Abs. 5 BeamtVG, das berücksichtigt der Rechner.
Alle Regeln auf einen Blick
| Regel | Wert | Grundlage |
|---|---|---|
| Ruhegehalt je Dienstjahr | 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Bezüge | § 14 Abs. 1 BeamtVG und Landesrecht |
| Höchstsatz | 71,75 % nach 40 Jahren | § 14 Abs. 1 BeamtVG |
| Faktor auf die Bezüge im Bund | 0,9901 | § 5 Abs. 1 BeamtVG |
| Versorgungsabschlag | 3,6 % je Jahr, höchstens 10,8 % bis 18 %, teils ohne Grenze | § 14 Abs. 3 BeamtVG und Landesrecht |
| Mindestversorgung | 35 % der eigenen Bezüge oder der amtsunabhängige Betrag | § 14 Abs. 4 BeamtVG |
| Wartezeit | 5 Jahre Dienstzeit | § 4 Abs. 1 BeamtVG |
| Zurechnungszeit bei Dienstunfähigkeit | zwei Drittel der Zeit bis 60 (Bayern und Thüringen: 62) | § 13 Abs. 1 BeamtVG |
| Witwengeld | 55 % des Ruhegehalts, in Altfällen 60 % | § 20 Abs. 1, § 69e Abs. 5 BeamtVG |
| Abzug für Pflegeleistungen (Bund) | 1,8 %, höchstens 104,63 € im Monat | § 50f BeamtVG |
| Versorgungsfreibetrag bei Beginn 2026 | 12,8 %, höchstens 960 € plus 288 € Zuschlag | § 19 Abs. 2 EStG |
| Beihilfe im Ruhestand (Bund) | 70 % der beihilfefähigen Kosten | § 46 Abs. 2 BBhV |
| Versorgungsauskunft | auf Antrag, unter Vorbehalt späterer Änderungen | § 49 Abs. 10 BeamtVG |
Beamtenversorgungsgesetz des Bundes, Landesgesetze, Einkommensteuergesetz und Bundesbeihilfeverordnung, Stand Oktober 2026.
Häufige Fragen
Wann gehen Lehrer in Pension?
Wie viele Dienstjahre brauche ich für die Höchstpension?
Zählt Teilzeit bei der Pension voll?
Was passiert mit weniger als fünf Dienstjahren?
Steigt die Pension, wenn die Besoldung steigt?
Muss ich auf die Pension Solidaritätszuschlag zahlen?
Bekommt mein Ehepartner nach meinem Tod Witwengeld?
Darf ich als Pensionär hinzuverdienen?
Gilt der Rechner auch für Landesbeamte und Kommunalbeamte?
Quellen
- § 14 BeamtVG: Höhe des Ruhegehalts: Ruhegehaltssatz, Versorgungsabschlag, Mindestversorgung; geprüft am 11. Oktober 2026 gesetze-im-internet.de
- § 5 BeamtVG: Ruhegehaltfähige Dienstbezüge: Faktor 0,9901, volle Bezüge bei Teilzeit gesetze-im-internet.de
- § 55 BeamtVG: Versorgung neben Renten: Höchstgrenze und was außer Ansatz bleibt gesetze-im-internet.de
- § 50f BeamtVG: Abzug für Pflegeleistungen: halber Beitragssatz der Pflegeversicherung gesetze-im-internet.de
- §§ 51, 52 BBG: Altersgrenzen im Bund: Regelaltersgrenze nach Jahrgang, Ruhestand auf Antrag gesetze-im-internet.de
- Anlage IV BBesG: Grundgehälter des Bundes: Tabelle gültig ab 1. März 2024 gesetze-im-internet.de
- § 19 EStG: Versorgungsfreibetrag: Freibetrag und Zuschlag nach dem Jahr des Versorgungsbeginns gesetze-im-internet.de
- Art. 26 BayBeamtVG: Bayern: Abschlag höchstens 10,8 %, Mindestversorgung aus A 3 gesetze-bayern.de
- § 16 NBeamtVG: Niedersachsen: Antrag mit 60, keine Mindestversorgung beim Antragsruhestand voris.wolterskluwer-online.de
- Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW: Faktoren nach Besoldungsgruppe, Fassung vom 1. August 2026 recht.nrw.de
- Mindestversorgungsbezüge NRW ab 1. April 2026: Runderlass, MB.NRW. 2026 Nr. 212 recht.nrw.de
- Landesbeamtenversorgungsgesetz Berlin: Übergang bei Schwerbehinderung und Dienstunfähigkeit bis 2032 gesetze.berlin.de
- Hessisches Beamtenversorgungsgesetz: Hessen: Antrag mit 62, Abschlag höchstens 18 % rv.hessenrecht.hessen.de
- Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz: Sachsen: monatliche Sonderzahlung, Rechengrößen der Mindestversorgung revosax.sachsen.de
- § 46 BBhV: Bemessungssätze der Beihilfe: 70 % für Versorgungsempfänger gesetze-im-internet.de