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Pensionsrechner für Beamte 2026

Die Pension beträgt für jedes Dienstjahr 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Bezüge, höchstens 71,75 % nach 40 Jahren. Im Bund ergeben 36,50 Dienstjahre in A 13 ein Ruhegehalt von 4.529,40 €; nach dem Abzug für Pflegeleistungen, Lohnsteuer in Steuerklasse III und privater Krankenversicherung bleiben 3.616,54 €. Der Rechner kennt die Regeln des Bundes und aller 16 Länder.

Stand: So werden die Rechner geprüft

Pensionsrechner

Deine Pension im Monat

4.447,87 €

brutto ab 08/2026 · netto 3.616,54 €

Mit 36,50 Dienstjahren erreichst du einen Ruhegehaltssatz von 65,47 %. Aus 6.918,29 € ruhegehaltfähigen Bezügen werden 4.529,40 €; dazu zieht der Bund 81,53 € für Pflegeleistungen ab. Nach Steuern und Krankenversicherung bleiben 3.616,54 €.

  1. Pension brutto4.447,87 €100 %
  2. Lohnsteuer−421,33 €9 %
  3. Private Kranken- und Pflegeversicherung−410,00 €9 %
  4. Netto3.616,54 €81 %
Ruhegehaltssatz
65,47 %
Netto
3.616,54 €
Anteil am letzten Brutto
64 %
Witwengeld
2.491,17 €

So rechnet die Pensionsbehörde (Bund)

Grundgehalt, Familienzuschlag und Zulagen6.987,47 €
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge, mal Faktor 0,99016.918,29 €
Ruhegehaltfähige Dienstjahre36,50
Ruhegehaltssatz: 1,79375 % je Jahr, höchstens 71,75 %65,47 %
Erdientes Ruhegehalt4.529,40 €
Mindestversorgung: 35 % 2.421,40 €, amtsunabhängig 2.299,19 €greift nicht
Ruhegehalt4.529,40 €
Abzug für Pflegeleistungen 1,8 %, höchstens 104,63 € (§ 50f BeamtVG)− 81,53 €
Pension brutto4.447,87 €
Lohnsteuer, Steuerklasse III, Versorgungsfreibetrag ab 2026− 421,33 €
Private Kranken- und Pflegeversicherung− 410,00 €
Pension netto3.616,54 €
Witwengeld 55 % des Ruhegehalts2.491,17 €

Lohnsteuer nach dem Tarif 2026, auch für spätere Jahre; Versorgungsfreibetrag und Zuschlag nach dem Jahr des Ruhestandsbeginns (2026). Witwengeld 60 % (2.717,64 €), wenn die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Rechtsgrundlage: BeamtVG §§ 5, 13, 14, 50f, 55, 69h; BBG §§ 51, 52.

Versorgungsauskunft · Verbindlich rechnet nur deine Pensionsbehörde. Auf Antrag bekommst du eine Auskunft über deine Versorgung nach der aktuellen Sach- und Rechtslage, im Bund nach § 49 Abs. 10 BeamtVG, in den Ländern nach dem Landesrecht. Dort steht auch, welche Vor- und Ausbildungszeiten zählen.

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Auf dieser Seite
  1. So wird die Pension berechnet
  2. Versorgungsabschlag
  3. Pension für Lehrer
  4. Mindestversorgung
  5. Pension netto
  6. Rente und Pension
  7. Alle Regeln
  8. Häufige Fragen
  9. Quellen

So wird die Pension berechnet

Grundlage sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge: das Grundgehalt der zuletzt erreichten Stufe, der Familienzuschlag der Stufe 1 und Zulagen, die das Besoldungsrecht ruhegehaltfähig nennt (§ 5 BeamtVG). Nach Teilzeit zählen trotzdem die vollen Bezüge. Ein Beförderungsamt muss mindestens zwei Jahre bekleidet worden sein, sonst zählt das vorherige Amt (§ 5 Abs. 3).

Darauf kommt der Ruhegehaltssatz: 1,79375 % für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit, höchstens 71,75 %. Teilzeit zählt nur anteilig, Beurlaubung ohne Bezüge in der Regel nicht; Wehrdienst, frühere Arbeit im öffentlichen Dienst und vorgeschriebene Ausbildung können dazukommen (§§ 6 bis 12 BeamtVG). Resttage werden durch 365 geteilt, Jahre und Satz auf zwei Stellen gerundet.

Beispiel Bund, A 13, Ruhestand mit 66 Jahren und 4 Monaten
Grundgehalt A 13 Stufe 8 und Familienzuschlag Stufe 1
6.987,47 €
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge, mal Faktor 0,9901
6.918,29 €
36,50 Dienstjahre mal 1,79375 % = Ruhegehaltssatz
65,47 %
= Ruhegehalt
4.529,40 €
− Abzug für Pflegeleistungen, 1,8 %
81,53 €
= Pension brutto
4.447,87 €
− Lohnsteuer, Steuerklasse III
421,33 €
− private Kranken- und Pflegeversicherung
410,00 €
Pension netto
3.616,54 €

Verheiratet, Regelaltersgrenze erreicht, Ruhestand ab 08/2026, private Krankenversicherung 410 € im Monat, davon 370 € Basisabsicherung. Witwengeld wären 2.491,17 €.

Der Bund vervielfältigt die ruhegehaltfähigen Bezüge mit dem Faktor 0,9901. Die Länder haben eigene Regeln: Baden-Württemberg 0,984 ohne den Familienzuschlag, Bremen 0,99611 bis A 10, sonst 0,99606, Nordrhein-Westfalen kein Faktor bis A 6, 0,99518 in A 7 und A 8, sonst 0,99349. Hamburg zieht vom Grundgehalt einen festen Betrag ab (165,82 € in A 4 bis A 8, 118,43 € ab A 9) und legt in A 4 bis A 12 58,87 € auf das Ruhegehalt drauf (§ 61 Abs. 2a HmbBeamtVG). Schleswig-Holstein zieht 74,41 € in A 4 und A 5 vom Grundgehalt ab (§ 80a Abs. 2 SHBeamtVG). Hessen rechnet 2,66 % Sonderzahlungsanteil dazu, Sachsen 4,1 % von Grundgehalt und Amtszulage. Ohne Faktor rechnen Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Im Saarland gleicht ein Korrekturfaktor die 2009 eingebaute Sonderzahlung aus (§ 31 SBeamtVG); den rechnet der Rechner nicht.

Besoldung des Bundes 2026 unter Vorbehalt Die Grundgehaltstabelle des Bundes gilt laut Gesetz seit dem 1. März 2024. Seitdem zahlt der Bund Abschläge auf eine geplante Erhöhung: 3 % ab 1. April 2025 und 2,8 % ab 1. Mai 2026 (Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 20. August 2025). Die Beispiele rechnen mit diesen Abschlägen. Ein Referentenentwurf vom 14. April 2026 sieht 1,744 % je Jahr und höchstens 69,76 % ohne den Faktor vor, außerdem fiele der Abzug für Pflegeleistungen weg. Ob und wann er Gesetz wird, ist offen; der Rechner rechnet mit dem geltenden Recht.

Versorgungsabschlag: Was ein früher Ruhestand kostet

Wer vor dem maßgebenden Alter in den Ruhestand geht, verliert 3,6 % des Ruhegehalts für jedes Jahr, und zwar lebenslang (§ 14 Abs. 3 BeamtVG). Beim Ruhestand auf Antrag zählt die Zeit bis zur eigenen Regelaltersgrenze, bei Schwerbehinderung und Dienstunfähigkeit bis 65. Für ältere Jahrgänge gelten niedrigere Übergangsalter, die der Rechner je Dienstherr kennt. Der Abschlag ist gedeckelt, bei Dienstunfähigkeit überall auf 10,8 %, beim Antrag je nach Land auf 10,8 % bis 18 % oder gar nicht.

Beispiel Bund, A 11, dienstunfähig mit 50
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge A 11 Stufe 8, ledig, mal Faktor 0,9901
5.556,00 €
30,00 Dienstjahre plus zwei Drittel von 10 Jahren bis 60
36,67 Jahre
Ruhegehaltssatz
65,78 %
= erdientes Ruhegehalt
3.654,74 €
− Abschlag: 15 Jahre bis zum Alter von 65 Jahren, also 54 %, höchstens 10,8 %
394,71 €
− Abzug für Pflegeleistungen
58,68 €
= Pension brutto
3.201,35 €
− Lohnsteuer, Steuerklasse I
448,41 €
− private Kranken- und Pflegeversicherung
280,00 €
Pension netto
2.472,94 €

Ruhestand ab 10/2026, 30,00 Jahre Vollzeit, private Krankenversicherung 280 € im Monat, davon 250 € Basisabsicherung.

Wer vor dem 60. Geburtstag dienstunfähig wird, bekommt die Zeit bis zum Ende dieses Monats zu zwei Dritteln als Zurechnungszeit gutgeschrieben (§ 13 BeamtVG); in Bayern und Thüringen zählt sie bis 62. Ohne Abschlag geht es auf Antrag mit 65 und 45 Jahren aus Dienstzeit, Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung und Kindererziehung (in Bayern und Baden-Württemberg ohne Rentenzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes), bei Dienstunfähigkeit mit 63 und 40 Jahren. Bayern verlangt jeweils 64 Jahre, Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt kennen die Ausnahme nur beim Antrag. Hamburg rechnet stattdessen mit 45 Jahren den Abschlag nur bis 65 und mit 40 Jahren bei Dienstunfähigkeit nur bis 63.

DienstherrAntrag abAbschlag höchstensSchwerbehindert abAbschlag höchstens67 ab Jahrgang
Bund6314,4 %6210,8 %1964
Baden-Württemberg6314,4 %6210,8 %1964
Bayern6410,8 %6010,8 %1964
Berlin6314,4 %62keine Grenze1968
Brandenburg63keine Grenze6010,8 %1964
Bremen63keine Grenze60keine Grenze1964
Hamburg6314,4 %6210,8 %1964
Hessen6218 %6010,8 %1964
Mecklenburg-Vorpommern6314,4 %6210,8 %1964
Niedersachsen60keine Grenze60keine Grenze1964
Nordrhein-Westfalen6314,4 %6010,8 %1964
Rheinland-Pfalz6314,4 %6114,4 %1964
Saarland6314,4 %6210,8 %1964
Sachsen6314,4 %6018 %1964
Sachsen-Anhalt6314,4 %6010,8 %1964
Schleswig-Holstein6314,4 %6210,8 %1964
Thüringen6218 %6210,8 %1964

Alter in Jahren für jüngere Jahrgänge; für ältere gelten Übergangsstufen, die der Rechner kennt. Ohne Grenze beim Antrag: Brandenburg, Bremen und Niedersachsen. Der Abschlag zählt bei Schwerbehinderung bis 65, in Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt bis 63; bei Dienstunfähigkeit bis 65, in Sachsen-Anhalt bis 63, mit Übergang in Baden-Württemberg bis 2028 und Berlin bis 2032. Berlin hebt die Regelaltersgrenze erst seit 2026 an, 67 gilt dort ab Jahrgang 1968.

Pension für Lehrer: Ruhestand zum Schuljahres- oder Halbjahresende

Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen gilt ein eigener Zeitpunkt: Sie bleiben bis zum Ende des Schulhalbjahres im Dienst, in dem sie die Altersgrenze erreichen; der Dienst endet also nicht mitten im Halbjahr. Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Sachsen gehen weiter und setzen eine eigene, niedrigere Altersgrenze zum Ende des Schuljahres an; dort zählt auch der Abschlag beim vorzeitigen Ruhestand nur bis zu diesem Zeitpunkt. Wer dort früher geht, verliert deshalb weniger als andere Beamte.

LandRuhestand für LehrkräfteGrundlage
Baden-WürttembergEnde des Schuljahres am 31. Juli, in dem die Lehrkraft 66 wird (jüngere Jahrgänge); der Abschlag zählt bis dahin§ 36 Abs. 2 LBG, Art. 62 § 3 Abs. 3 DRG, § 27 Abs. 2 LBeamtVGBW
BayernEnde des Schulhalbjahres, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird (erstes Halbjahr endet Mitte Februar)Art. 62 Satz 2 BayBG
BerlinEnde des Schulhalbjahres, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird§ 38 Abs. 1 Satz 3 LBG
BrandenburgEnde des Schulhalbjahres, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird§ 45 Abs. 2 LBG
BremenEnde des Schulhalbjahres, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird§ 35 Abs. 1 Satz 4 BremBG
HamburgEnde des Schulhalbjahres, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird§ 35 Abs. 1 Satz 4 HmbBG
HessenEnde des Schulhalbjahres, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, nur für Jahrgänge vor 1964§ 33 Abs. 2 Nr. 1 HBG
Mecklenburg-VorpommernEnde des Schulhalbjahres, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird§ 35 Abs. 1 Satz 3 LBG M-V
NiedersachsenEnde des Schulhalbjahres, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird§ 35 Abs. 1 Satz 2 NBG
Nordrhein-WestfalenEnde des Schulhalbjahres, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird§ 31 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW
Rheinland-PfalzEnde des Schuljahres am 31. Juli, in dem die Lehrkraft 65 wird (jüngere Jahrgänge); der Abschlag zählt bis dahin§ 37 Abs. 1 Satz 4 LBG, § 24 Abs. 2 LBeamtVG
SaarlandEnde des Schulhalbjahres, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird§ 43 Abs. 1 Satz 3 SBG
SachsenEnde des Schuljahres am 31. Juli, in dem die Lehrkraft 66 wird (jüngere Jahrgänge); der Abschlag zählt bis dahin§ 46 Abs. 3 SächsBG, § 15 Abs. 2 SächsBeamtVG
Sachsen-AnhaltEnde des Schulhalbjahres, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird§ 39 Abs. 1 Satz 3 LBG LSA
Schleswig-HolsteinEnde des Schulhalbjahres, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird§ 35 Abs. 1 Satz 4 LBG
ThüringenEnde des Schulhalbjahres, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird§ 25 Abs. 4 ThürBG

Landesbeamtengesetze, gelesen am 18. Oktober 2026. Das erste Schulhalbjahr endet meist am 31. Januar; in vielen Ländern ist auch der Ruhestand auf Antrag nur zum Ende eines Schulhalbjahres möglich. In Baden-Württemberg gelten für Jahrgänge bis 1964 beim Abschlag eigene Übergangstabellen.

Mindestversorgung: Die Untergrenze der Pension

Nach mindestens 5 Dienstjahren gibt es nie weniger als 35 % der eigenen ruhegehaltfähigen Bezüge (amtsabhängige Mindestversorgung). Ist es günstiger, gilt ein Prozentsatz der Bezüge aus der Endstufe einer niedrigen Besoldungsgruppe (amtsunabhängige Mindestversorgung, § 14 Abs. 4 BeamtVG). Der Abschlag drückt die Pension nicht unter diese Grenze. Im Bund sind das ledig 2.182,48 €, mit vollem Familienzuschlag 2.299,19 €, gerechnet mit den Bezügen ab Mai 2026 unter Vorbehalt. Niedersachsen zahlt beim Ruhestand auf Antrag keine Mindestversorgung.

DienstherrAmtsunabhängige Mindestversorgungledig
Bund65 % aus der Endstufe A 4 mal 0,9901 plus 30,68 €2.182,48 €
Baden-Württemberg57 % aus der Endstufe A 7 samt ruhegehaltfähiger Zulage von 106,75 € mal 0,9842.188,37 €
Bayern66,5 % aus der Endstufe A 32.164,08 €
Berlin65 % aus der Endstufe A 52.178,34 €
Brandenburg65,8 % aus der Endstufe A 5nicht belegt
Bremen62,847 % aus der Endstufe A 5 plus 30,68 €nicht belegt
Hamburg65 % aus der Endstufe A 4 plus 30,68 €1.985,67 €
Hessen62 % aus der Endstufe A 62.195,39 €
Mecklenburg-Vorpommern65 % aus der Endstufe A 4 plus 30,68 €nicht belegt
Niedersachsen65 % aus der Endstufe A 5 samt ruhegehaltfähiger Zulage von 26,46 €; nicht beim Ruhestand auf Antrag2.142,21 €
Nordrhein-Westfalen61,6 % aus der Endstufe A 52.191,93 €
Rheinland-Pfalz60,6 % aus der Endstufe A 5 plus 31,96 €2.222,52 €
Saarland65 % aus der Endstufe A 4 plus 30,68 €2.107,70 €
Sachsen66,47 % aus Grundbetrag und monatlicher Sonderzahlung laut Anlage2.213,38 €
Sachsen-Anhalt63,15 % aus der Endstufe A 5 plus 30,68 €2.111,35 €
Schleswig-Holstein60 % aus der Endstufe A 6 plus 30,68 €nicht belegt
Thüringen59,15 % aus der Endstufe A 6 plus 31,00 €2.010,14 €

Mit Familienzuschlag steigt der Betrag um den entsprechenden Anteil. Stand: Bund: Endstufe A 4 ab 1. Mai 2026 mit Abschlägen, unter Vorbehalt; Baden-Württemberg: Endstufe A 7 mit Strukturzulage ab 1. April 2026, unter Vorbehalt gezahlt (LBV); Bayern: Endstufe A 3 ab 1. Oktober 2026, im Vorgriff unter Vorbehalt gezahlt (LfF); Berlin: Endstufe A 5 ab 1. April 2026 (Bekanntmachung zum BerlBVAnpG 2026-2027); Hamburg: Endstufe A 4 ab 1. Februar 2025 (HmbBesG); die Erhöhung 2026 ist noch im Gesetzgebungsverfahren (Drs. 23/4975); Hessen: Endstufe A 6 ab 1. Juli 2026 (Anlage IV HBesG), mit 2,66 % Sonderzahlungsanteil; Niedersachsen: Endstufe A 5 ab 1. April 2026 mit allgemeiner Stellenzulage (NLBV-Tabelle Mindestversorgung); Nordrhein-Westfalen: Endstufe A 5 ab 1. April 2026 (MB.NRW. 2026 Nr. 212); Rheinland-Pfalz: Endstufe A 5 ab 1. April 2026 (Anlage 6 LBesG, GVBl. 2026 Nr. 29); Saarland: Endstufe A 4 ab 1. April 2026 (SBesG), ohne Korrekturfaktor § 31; Sachsen: Rechengrößen ab 1. April 2026 (Anlage SächsBeamtVG); Sachsen-Anhalt: Endstufe A 5 ab 1. April 2026 (LBesG LSA); Thüringen: Endstufe A 6 ab 1. Februar 2025 (ThürBesG, Stand 11. Oktober 2026). Wo kein Betrag steht, ist die Endstufe für 2026 nicht sicher belegt (etwa nur als Entwurf); frag dann deine Pensionsbehörde.

Pension netto: Steuer, Beihilfe und Krankenversicherung

Die Pension ist Arbeitslohn und voll lohnsteuerpflichtig (§ 19 EStG). Abgezogen werden der Versorgungsfreibetrag mit Zuschlag, festgeschrieben nach dem Jahr des Ruhestandsbeginns, und 102 € Werbungskosten-Pauschbetrag statt 1.230 €. Renten- und Arbeitslosenversicherung entfallen, die Vorsorgepauschale enthält nur noch die Kranken- und Pflegeversicherung.

Ruhestand abVersorgungsfreibetraghöchstensZuschlag
202612,8 %960 €288 €
202712,4 %930 €279 €
202812 %900 €270 €
202911,6 %870 €261 €
203011,2 %840 €252 €

Freibetrag im Jahr, gilt unverändert für die ganze Laufzeit (§ 19 Abs. 2 EStG). Der Rechner nimmt den Tarif 2026 auch für spätere Jahre.

Im Ruhestand zahlt die Beihilfe des Bundes 70 % der beihilfefähigen Krankheitskosten (§ 46 BBhV), die private Krankenversicherung deckt den Rest. Ihren Beitrag trägst du in den Rechner ein; er hängt vom Tarif ab und lässt sich nicht schätzen. Der Anteil für die Basisabsicherung mindert über die Vorsorgepauschale die Lohnsteuer. Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, zahlt auf die Pension den vollen allgemeinen Beitragssatz plus Zusatzbeitrag und den halben Pflegebeitrag; einen Arbeitgeberanteil gibt es nicht.

Bundesbeamte mit Beihilfe zahlen außerdem einen Abzug für Pflegeleistungen: 1,8 % der Versorgungsbezüge, höchstens 104,63 € im Monat (§ 50f BeamtVG). Weil er die gezahlte Pension mindert, zieht ihn der Rechner vor der Lohnsteuer ab. Die Länder kennen diesen Abzug nicht. Eine jährliche Sonderzahlung im Dezember zahlen Bayern (60 % eines Monatsbezugs in A 3 bis A 11, sonst 56 %), Berlin (775 € in A 5 bis A 9, sonst 450 €), Sachsen-Anhalt (200 €), Mecklenburg-Vorpommern (40 % in A 4 bis A 9, 35 % in A 10 bis A 12, sonst 30 % des Dezember-Ruhegehalts) und Schleswig-Holstein (330 € in A 2 bis A 10); der Rechner zeigt sie mit an.

Rente und Pension: Wann die Rente die Pension kürzt

Eine gesetzliche Rente, etwa aus Jahren als Angestellter, kommt zur Pension dazu, aber nur bis zu einer Höchstgrenze (§ 55 BeamtVG). Sie entspricht dem Ruhegehalt, das du mit Dienstzeit ab dem 17. Geburtstag und Bezügen aus der Endstufe deiner Besoldungsgruppe hättest, meist also 71,75 %, gemindert um einen Abschlag. Was darüber liegt, wird von der Pension abgezogen; die Rente bleibt ungekürzt.

Beispiel Erstes Beispiel mit Rente
Ruhegehalt wie im ersten Beispiel
4.529,40 €
+ gesetzliche Rente
600,00 €
= zusammen
5.129,40 €
Höchstgrenze: 71,75 % von 6.918,29 €
4.963,87 €
− Ruhensbetrag, was über der Höchstgrenze liegt
165,53 €
Pension neben der Rente, vor dem Abzug für Pflegeleistungen
4.363,87 €

Außer Ansatz bleiben Rententeile aus freiwilligen Beiträgen, aus der Höherversicherung und aus dem Versorgungsausgleich; eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wie die VBL-Rente zählt mit. Wer Mindestversorgung bekommt, muss sich die Rente zusätzlich anrechnen lassen, bis das erdiente Ruhegehalt erreicht ist (§ 14 Abs. 5 BeamtVG). Die Rente selbst wird nicht über die Lohnsteuer besteuert, sondern in der Steuererklärung mit ihrem Besteuerungsanteil. Die Länder haben gleich aufgebaute Regeln; für Hessen rechnet der Rechner nach dem Muster des Bundes. Hessen kennt keine Anrechnung der Rente auf die Mindestversorgung wie § 14 Abs. 5 BeamtVG, das berücksichtigt der Rechner.

Alle Regeln auf einen Blick

RegelWertGrundlage
Ruhegehalt je Dienstjahr1,79375 % der ruhegehaltfähigen Bezüge§ 14 Abs. 1 BeamtVG und Landesrecht
Höchstsatz71,75 % nach 40 Jahren§ 14 Abs. 1 BeamtVG
Faktor auf die Bezüge im Bund0,9901§ 5 Abs. 1 BeamtVG
Versorgungsabschlag3,6 % je Jahr, höchstens 10,8 % bis 18 %, teils ohne Grenze§ 14 Abs. 3 BeamtVG und Landesrecht
Mindestversorgung35 % der eigenen Bezüge oder der amtsunabhängige Betrag§ 14 Abs. 4 BeamtVG
Wartezeit5 Jahre Dienstzeit§ 4 Abs. 1 BeamtVG
Zurechnungszeit bei Dienstunfähigkeitzwei Drittel der Zeit bis 60 (Bayern und Thüringen: 62)§ 13 Abs. 1 BeamtVG
Witwengeld55 % des Ruhegehalts, in Altfällen 60 %§ 20 Abs. 1, § 69e Abs. 5 BeamtVG
Abzug für Pflegeleistungen (Bund)1,8 %, höchstens 104,63 € im Monat§ 50f BeamtVG
Versorgungsfreibetrag bei Beginn 202612,8 %, höchstens 960 € plus 288 € Zuschlag§ 19 Abs. 2 EStG
Beihilfe im Ruhestand (Bund)70 % der beihilfefähigen Kosten§ 46 Abs. 2 BBhV
Versorgungsauskunftauf Antrag, unter Vorbehalt späterer Änderungen§ 49 Abs. 10 BeamtVG

Beamtenversorgungsgesetz des Bundes, Landesgesetze, Einkommensteuergesetz und Bundesbeihilfeverordnung, Stand Oktober 2026.

Häufige Fragen

Wann gehen Lehrer in Pension?
Lehrkräfte an öffentlichen Schulen gehen nicht im Monat nach dem Geburtstag in den Ruhestand, sondern zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie die Altersgrenze erreichen, meist Ende Januar oder Ende Juli. Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Sachsen haben eine eigene, frühere Grenze zum Ende des Schuljahres. Im Rechner gibt es dafür den Schalter „Ich bin Lehrkraft an einer öffentlichen Schule“.
Wie viele Dienstjahre brauche ich für die Höchstpension?
Für den Höchstsatz von 71,75 % brauchst du 40 ruhegehaltfähige Dienstjahre, denn jedes Jahr bringt 1,79375 % (§ 14 Abs. 1 BeamtVG, in allen Ländern gleich). Mehr gibt es nicht. Nach 20 Jahren sind es 35,88 %, nach 30 Jahren 53,81 % der ruhegehaltfähigen Bezüge.
Zählt Teilzeit bei der Pension voll?
Bei den Bezügen ja: Die Pension rechnet mit den vollen Bezügen deines letzten Amts (§ 5 Abs. 1 BeamtVG). Bei der Dienstzeit nein: Teilzeit zählt nur anteilig, zehn Jahre mit halber Stelle also wie fünf Jahre (§ 6 Abs. 1 BeamtVG). Beurlaubung ohne Bezüge zählt in der Regel nicht.
Was passiert mit weniger als fünf Dienstjahren?
Dann entsteht kein Anspruch auf Ruhegehalt, außer bei Dienstunfähigkeit durch einen Dienstunfall (§ 4 Abs. 1 BeamtVG). Wer ohne Anspruch auf Versorgung ausscheidet, wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (§ 8 Abs. 2 SGB VI).
Steigt die Pension, wenn die Besoldung steigt?
Ja. Werden die Dienstbezüge allgemein erhöht oder gesenkt, sind die Versorgungsbezüge vom selben Zeitpunkt an entsprechend zu regeln (§ 70 BeamtVG, in den Ländern ebenso). Im Bund werden seit April 2025 Abschläge auf die geplante Erhöhung gezahlt, an Beamte und Versorgungsempfänger.
Muss ich auf die Pension Solidaritätszuschlag zahlen?
Erst wenn die Lohnsteuer im Jahr 20.350 € übersteigt, in Steuerklasse III 40.700 € (§ 3 SolzG). Im ersten Beispiel sind es 421,33 € Lohnsteuer im Monat, weit darunter. Kirchensteuer fällt dagegen ab dem ersten Euro Lohnsteuer an, wenn du Mitglied einer Kirche bist.
Bekommt mein Ehepartner nach meinem Tod Witwengeld?
Ja, 55 % des Ruhegehalts (§ 20 Abs. 1 BeamtVG), im ersten Beispiel 2.491,17 €. 60 % gibt es weiter, wenn die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist (§ 69e Abs. 5 BeamtVG). War der Ehepartner mehr als 20 Jahre jünger und gibt es kein gemeinsames Kind, wird gekürzt (§ 20 Abs. 2 BeamtVG).
Darf ich als Pensionär hinzuverdienen?
Ja. Vor der Regelaltersgrenze ruht die Pension aber, soweit sie zusammen mit dem Verdienst eine Höchstgrenze übersteigt (§ 53 BeamtVG). Nach Dienstunfähigkeit oder als Schwerbehinderter liegt sie bei 71,75 % der Bezüge aus der Endstufe plus 703,50 € (vierzehn Zwölftel der Minijobgrenze). Ab der Regelaltersgrenze zählt nur noch Einkommen aus dem öffentlichen Dienst. Der Rechner bildet den Hinzuverdienst nicht ab.
Gilt der Rechner auch für Landesbeamte und Kommunalbeamte?
Ja, für den Bund und alle 16 Länder; Beamte von Gemeinden und Kreisen fallen unter das Recht ihres Landes. Die Grundformel ist überall gleich, die Länder unterscheiden sich bei Faktoren, Altersgrenzen, Abschlägen, Sonderzahlungen und der Mindestversorgung. Für das Saarland rechnet der Rechner ohne den Korrekturfaktor nach § 31 SBeamtVG, das Ergebnis ist dort eine Näherung.

Quellen

  1. § 14 BeamtVG: Höhe des Ruhegehalts: Ruhegehaltssatz, Versorgungsabschlag, Mindestversorgung; geprüft am 11. Oktober 2026 gesetze-im-internet.de
  2. § 5 BeamtVG: Ruhegehaltfähige Dienstbezüge: Faktor 0,9901, volle Bezüge bei Teilzeit gesetze-im-internet.de
  3. § 55 BeamtVG: Versorgung neben Renten: Höchstgrenze und was außer Ansatz bleibt gesetze-im-internet.de
  4. § 50f BeamtVG: Abzug für Pflegeleistungen: halber Beitragssatz der Pflegeversicherung gesetze-im-internet.de
  5. §§ 51, 52 BBG: Altersgrenzen im Bund: Regelaltersgrenze nach Jahrgang, Ruhestand auf Antrag gesetze-im-internet.de
  6. Anlage IV BBesG: Grundgehälter des Bundes: Tabelle gültig ab 1. März 2024 gesetze-im-internet.de
  7. § 19 EStG: Versorgungsfreibetrag: Freibetrag und Zuschlag nach dem Jahr des Versorgungsbeginns gesetze-im-internet.de
  8. Art. 26 BayBeamtVG: Bayern: Abschlag höchstens 10,8 %, Mindestversorgung aus A 3 gesetze-bayern.de
  9. § 16 NBeamtVG: Niedersachsen: Antrag mit 60, keine Mindestversorgung beim Antragsruhestand voris.wolterskluwer-online.de
  10. Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW: Faktoren nach Besoldungsgruppe, Fassung vom 1. August 2026 recht.nrw.de
  11. Mindestversorgungsbezüge NRW ab 1. April 2026: Runderlass, MB.NRW. 2026 Nr. 212 recht.nrw.de
  12. Landesbeamtenversorgungsgesetz Berlin: Übergang bei Schwerbehinderung und Dienstunfähigkeit bis 2032 gesetze.berlin.de
  13. Hessisches Beamtenversorgungsgesetz: Hessen: Antrag mit 62, Abschlag höchstens 18 % rv.hessenrecht.hessen.de
  14. Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz: Sachsen: monatliche Sonderzahlung, Rechengrößen der Mindestversorgung revosax.sachsen.de
  15. § 46 BBhV: Bemessungssätze der Beihilfe: 70 % für Versorgungsempfänger gesetze-im-internet.de

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