Auf dieser Seite
So wird die Hinterbliebenenrente berechnet
Alle Renten an die Familie gehen von derselben Zahl aus, der Rente der verstorbenen Person. Witwen-, Witwer- und Waisenrente sind feste Anteile davon, das Gesetz nennt sie Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI). Gerechnet wird in fünf Schritten:
- Rente der verstorbenen PersonBezog sie schon Rente, ist das der Bruttobetrag. War sie noch nicht in Rente, rechnet die Rentenversicherung mit der Rente bei voller Erwerbsminderung: Zu den Entgeltpunkten kommt eine Zurechnungszeit, als hätte sie bis zum Alter von 66 Jahren und 3 Monaten weiter eingezahlt, und für einen Tod vor 65 ein Abschlag von höchstens 10,8 % (§§ 59, 77, 253a SGB VI).
- EhepartnerDie große Witwen- oder Witwerrente beträgt 55 % dieser Rente, nach altem Recht 60 %, die kleine 25 %. Wer Kinder bis zum dritten Geburtstag erzogen hat, bekommt einen Zuschlag (§ 78a). In den drei Monaten nach dem Sterbemonat gibt es 100 %, das Sterbevierteljahr.
- Einkommen des EhepartnersLohn, eigene Rente und andere Einkünfte zählen nach pauschalen Abzügen. Frei bleiben 1.122,53 € im Monat und 238,11 € mehr für jedes Kind mit Waisenrente, vom Rest werden 40 % abgezogen (§ 97 SGB VI).
- KinderJede Halbwaise bekommt 10 % der Rente, jede Vollwaise 20 %, dazu einen Zuschlag für die Versicherungsmonate der verstorbenen Person (§ 78). Was die Kinder verdienen, wird nicht angerechnet.
- ZusammenzählenEine Obergrenze für die ganze Familie kennt die Rentenversicherung nicht. Nur Witwenrente und Kinderzuschlag zusammen dürfen die Rente der verstorbenen Person nicht übersteigen (§ 88a).
Familie im Monat = Witwen- oder Witwerrente + Zahl der Kinder × Waisenrente
Witwen- oder Witwerrente = Rente × 55 % + Kinderzuschlag − 40 % des Einkommens über dem Freibetrag
Waisenrente = Rente × 10 % + Zuschlag, Vollwaisen 20 %
Tod im Jahr 2026, 30 Entgeltpunkte aus 28 Beitragsjahren ohne Lücken. Der Ehepartner hat beide Kinder bis zum dritten Geburtstag erzogen, beide bekommen Halbwaisenrente. Neues Recht, Beträge brutto.
- Rente bei voller Erwerbsminderung: 30 Entgeltpunkte, Zurechnungszeit bis zum Alter von 66 Jahren und 3 Monaten, 10,8 % Abschlag
- 2.001,51 €
- Große Witwen- oder Witwerrente: 55 %
- 1.100,83 €
- + Kinderzuschlag für 2 Kinder, bis zum dritten Geburtstag erzogen
- 127,55 €
- − 40 % des Einkommens über dem Freibetrag: 3.000 € Lohn minus 40 % Pauschale = 1.800,00 €, Freibetrag 1.598,75 €
- −80,50 €
- = Ehepartner im Monat
- 1.147,88 €
- Halbwaisenrente je Kind: 10 % = 200,15 € plus 186,72 € Zuschlag
- 386,87 €
- × 2 Kinder
- 773,74 €
- Familie zusammen im Monat
- 1.921,62 €
In den drei Monaten nach dem Sterbemonat bekommt der Ehepartner die volle Rente von 2.001,51 €, ohne Zuschlag und ohne Anrechnung. Die Familie hat dann 2.775,25 € im Monat.
Die Familie bekommt damit 96 % der Rente, die der verstorbenen Person bei voller Erwerbsminderung zugestanden hätte, im Sterbevierteljahr 139 %. Mit jedem weiteren Kind steigt die Summe, die Tabelle im Abschnitt zur Waisenrente zeigt, um wie viel.
Hinterbliebenenrente und Witwenrente: der Unterschied
Hinterbliebenenrente ist kein eigener Anspruch, sondern das Sammelwort für alle Renten nach einem Todesfall. Das Gesetz spricht von Renten wegen Todes und zählt vier auf: die kleine und die große Witwen- oder Witwerrente, die Erziehungsrente und die Waisenrente (§ 33 Abs. 4 SGB VI). Jede Witwenrente ist also eine Hinterbliebenenrente, aber nicht jede Hinterbliebenenrente ist eine Witwenrente.
| Rente | Für wen | Höhe | Einkommen zählt | Wie lange |
|---|---|---|---|---|
| Kleine Witwen- oder Witwerrente | Ehepartner ohne die Voraussetzungen der großen | 25 % | ja | 24 Monate, nach altem Recht unbegrenzt |
| Große Witwen- oder Witwerrente | Ehepartner mit Kind unter 18, ab 46 Jahren und 6 Monaten (Tod 2026) oder bei Erwerbsminderung | 55 %, altes Recht 60 %, plus Kinderzuschlag | ja | bis zur Wiederheirat |
| Halbwaisenrente | Kind, solange ein unterhaltspflichtiger Elternteil lebt | 10 % plus Zuschlag | nein | bis 18, in Ausbildung bis 27 |
| Vollwaisenrente | Kind ohne unterhaltspflichtigen Elternteil | 20 % plus Zuschlag | nein | bis 18, in Ausbildung bis 27 |
| Erziehungsrente | Geschiedene, die ein Kind unter 18 erziehen | wie die eigene Rente bei voller Erwerbsminderung | ja | solange das Kind erzogen wird, längstens bis zur Regelaltersgrenze |
Prozentsätze von der Rente der verstorbenen Person. In den drei Monaten nach dem Sterbemonat bekommt der Ehepartner 100 %. Altes Recht gilt, wenn die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und einer der beiden vor dem 2. Januar 1962 geboren ist (§§ 242a, 255 SGB VI).
Witwen-, Witwer- und Waisenrenten kommen aus der Versicherung der verstorbenen Person. Es gibt sie nur, wenn diese mindestens 5 Jahre versichert war, die allgemeine Wartezeit (§ 50 SGB VI). Bezog sie bis zum Tod Rente, gilt die Wartezeit als erfüllt, nach einem Arbeitsunfall unter Umständen vorzeitig (§ 53).
Erziehungsrente nach einer Scheidung
Wer geschieden ist, bekommt keine Witwenrente. Eine Ausnahme gibt es unter Umständen für Ehen, die vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurden (§ 33 Abs. 5 SGB VI). Stirbt der frühere Partner nach einer späteren Scheidung, kann der Elternteil, der ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen unter 18 erzieht, eine Erziehungsrente bekommen. Voraussetzung: keine neue Ehe und selbst 5 Jahre versichert (§ 47 SGB VI). Sie kommt aus der eigenen Versicherung, ist so hoch wie die eigene Rente bei voller Erwerbsminderung und wird um eigenes Einkommen gekürzt wie die Witwenrente. Anders als bei der Witwenrente zahlt die Rentenversicherung sie rückwirkend nur, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat eingeht, in dem die Voraussetzungen vorliegen (§ 99 Abs. 1). Die Kinder bekommen daneben Halbwaisenrente. Wie viel Erziehungsrente herauskommt, zeigt der Erziehungsrente-Rechner.
Hinterbliebenenrente für Kinder: die Waisenrente
Kinder bekommen nach dem Tod eines Elternteils Halbwaisenrente, solange der andere Elternteil lebt und ihnen Unterhalt schuldet, ob er zahlen kann oder nicht. Lebt kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr, gibt es Vollwaisenrente (§ 48 Abs. 1 und 2 SGB VI). Stief- und Pflegekinder zählen mit, wenn sie im Haushalt der verstorbenen Person lebten, Enkel und Geschwister auch dann, wenn sie von ihr überwiegend unterhalten wurden (Abs. 3).
Die Waisenrente hat zwei Teile: 10 % der Rente der verstorbenen Person, bei Vollwaisen 20 %, und einen Zuschlag von 0,0833 Entgeltpunkten je Versicherungsmonat, bei Vollwaisen 0,0750 (§ 78). Der Zuschlag hängt an der Zahl der Monate, nicht am Verdienst. Im Beispiel oben macht er 48 % der Halbwaisenrente aus.
Gezahlt wird bis 18. Bis 27 läuft die Rente weiter in Schule, Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst, in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten dazwischen und bei einer Behinderung, wegen der sich das Kind nicht selbst unterhalten kann (§ 48 Abs. 4). Eigenes Einkommen der Kinder spielt keine Rolle, denn § 97 SGB VI gilt nur für Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten. Stehen einem Kind mehrere Waisenrenten zu, zahlt die Rentenversicherung nur die höchste (§ 89 Abs. 3).
Kinder erhöhen auch die Rente des Ehepartners: Jedes Kind mit Waisenrente hebt dessen Freibetrag um 238,11 €, und für jedes bis zum dritten Geburtstag erzogene Kind gibt es den Kinderzuschlag. So verändert sich die Familienrente im Beispiel mit der Zahl der Kinder:
| Kinder mit Waisenrente | Ehepartner | Waisenrenten | Familie im Monat | Erste drei Monate |
|---|---|---|---|---|
| keins | 829,84 € | – | 829,84 € | 2.001,51 € |
| 1 | 1.010,12 € | 386,87 € | 1.396,99 € | 2.388,38 € |
| 2 | 1.147,88 € | 773,74 € | 1.921,62 € | 2.775,25 € |
| 3 | 1.270,89 € | 1.160,61 € | 2.431,50 € | 3.162,12 € |
| 4 | 1.313,41 € | 1.547,48 € | 2.860,89 € | 3.548,99 € |
Beispiel von oben: Rente bei voller Erwerbsminderung 2.001,51 €, Ehepartner mit 3.000 € Lohn brutto, große Witwenrente nach neuem Recht, jedes Kind auch bis zum dritten Geburtstag erzogen. Brutto im Monat.
Lücken im Versicherungsverlauf und den Zuschlag bei Vollwaisen rechnet der Waisenrente-Rechner im Einzelnen, dort steht auch, was für Steuer und Krankenversicherung der Waisen gilt.
Hinterbliebenenrente für Beamte: Witwengeld und Waisengeld
Starb ein Beamter oder eine Beamtin, zahlt der Dienstherr, nicht die Rentenversicherung. Zur Hinterbliebenenversorgung gehören die Bezüge für den Sterbemonat, das Sterbegeld, Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld und in besonderen Fällen Unterhaltsbeiträge (§ 16 BeamtVG). Die Sätze hier gelten für Bundesbeamte, für Landesbeamte gilt das Versorgungsgesetz ihres Landes.
Das Witwengeld beträgt 55 % des Ruhegehalts, das die verstorbene Person bekam oder am Todestag bekommen hätte (§ 20 Abs. 1 BeamtVG), für Witwer ebenso (§ 28). 60 % sind es, wenn die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und einer der beiden vor dem 2. Januar 1962 geboren ist (§ 69e Abs. 5). Waisengeld gibt es mit 12 % für Halbwaisen und 20 % für Vollwaisen (§ 24 Abs. 1). Den Satz für Vollwaisen bekommen auch Kinder, deren lebender Elternteil kein Witwen- oder Witwergeld erhält, etwa weil die Eltern geschieden oder nicht verheiratet waren (§ 24 Abs. 2).
- Witwen- oder Witwergeld: 55 % von 3.000 €
- 1.650,00 €
- Waisengeld: 2 Kinder × 12 % = 2 Kinder × 360,00 €
- 720,00 €
- Hinterbliebene zusammen im Monat
- 2.370,00 €
- Dazu einmal Sterbegeld: 2 × 3.000 €
- 6.000,00 €
Die Bezüge für den Sterbemonat bleiben den Erben (§ 17 BeamtVG). Das Sterbegeld bekommen Ehepartner und Kinder (§ 18 Abs. 1), starb die Person im Dienst, ist es das Zweifache der Dienstbezüge.
Witwen- und Waisengeld dürfen zusammen nicht mehr ergeben als das Ruhegehalt, sonst kürzt der Dienstherr alle Beträge im gleichen Verhältnis (§ 25 Abs. 1). Bei 3.000 € Ruhegehalt greift das mit Ehepartner, sobald 4 Kinder Waisengeld bekommen. Fällt später ein Kind weg, steigen die übrigen Beträge wieder bis zum vollen Satz (Abs. 2).
| Hinterbliebene | Witwen- oder Witwergeld | Waisengeld je Kind | Zusammen |
|---|---|---|---|
| Ehepartner und 1 Kind | 1.650,00 € | 360,00 € | 2.010,00 € |
| Ehepartner und 2 Kinder | 1.650,00 € | 360,00 € | 2.370,00 € |
| Ehepartner und 3 Kinder | 1.650,00 € | 360,00 € | 2.730,00 € |
| Ehepartner und 4 Kinder | 1.601,94 € | 349,51 € | 2.999,98 €, gekürzt |
| Ehepartner und 5 Kinder | 1.434,78 € | 313,04 € | 2.999,98 €, gekürzt |
| 3 Kinder, kein Elternteil mit Witwengeld | – | 600,00 € | 1.800,00 € |
Bundesbeamter im Ruhestand, 3.000 € Ruhegehalt brutto, Witwengeld 55 %. Gekürzt nach § 25 BeamtVG, jeder Betrag auf Cent gerundet (§ 49 Abs. 8).
Eigenes Einkommen spielt beim Witwengeld eine kleinere Rolle als bei der Witwenrente. Eine eigene Rente kürzt es nicht (§ 55 Abs. 3 BeamtVG). Verdienst zählt erst, wenn er zusammen mit dem Witwengeld die ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe der verstorbenen Person übersteigt, und auch dann bleibt mindestens ein Fünftel des Witwengelds (§ 53 Abs. 2 und 5). Das Waisengeld hängt nicht vom Verdienst der Waise ab (§ 53 Abs. 1 Satz 2).
Nicht im Rechner: Für Kinder, die der Ehepartner bis zum dritten Geburtstag erzogen hat, erhöht sich das Witwengeld um einen Kinderzuschlag in derselben Höhe wie bei der großen Witwenrente, bei Ehen nach altem Recht nicht (§ 50c, § 69e Abs. 5). War der Ehepartner mehr als 20 Jahre jünger und ist aus der Ehe kein Kind hervorgegangen, wird das Witwengeld für jedes angefangene Jahr über 20 um 5 % gekürzt, höchstens um 50 %. Nach 5 Ehejahren kommen je weiteres angefangenes Jahr 5 % wieder dazu (§ 20 Abs. 2). Wie hoch das Ruhegehalt selbst ist, rechnet der Pensionsrechner.
Hinterbliebenenrente beantragen: online, Formular, Fristen
Hinterbliebenenrenten kommen nicht von selbst, Ehepartner und Kinder müssen sie beantragen. So gehst du vor:
- Vorschuss in den ersten 30 TagenBezog die verstorbene Person Rente, kann der Ehepartner beim Renten Service der Deutschen Post einen Vorschuss auf die Witwen- oder Witwerrente beantragen: das Dreifache der Rente für den Sterbemonat, später verrechnet. Oft erledigt das das Bestattungsinstitut. Den Rentenantrag ersetzt der Vorschuss nicht.
- Antrag online oder auf PapierDer Antrag auf Hinterbliebenenrente ist der Vordruck R0500. Online füllst du ihn im eAntrag der Rentenversicherung aus, zum Start braucht es nur die Rentenversicherungsnummer, Unterlagen lädst du hoch. Kostenlos helfen die Auskunfts- und Beratungsstellen, die ehrenamtlichen Versichertenberater und Versichertenältesten und die Versicherungsämter der Gemeinden.
- UnterlagenFür jedes Kind kommt der Vordruck R0610 mit Geburts- oder Abstammungsurkunde dazu. Steht der Ehepartner nicht in der Sterbeurkunde, braucht es die Heiratsurkunde. Für die Witwen- oder Witwerrente fragt der Antrag das eigene Einkommen ab.
- FristenRückwirkend zahlt die Rentenversicherung höchstens 12 Kalendermonate vor dem Antragsmonat (§ 99 Abs. 2 SGB VI). Bezog die verstorbene Person Rente, beginnen die Hinterbliebenenrenten im Monat nach dem Sterbemonat, sonst mit dem Todestag. Kinder ab 15 dürfen den Antrag selbst stellen (§ 36 SGB I).
- Ab 18 nachweisenWaisenrenten werden befristet, meist bis zum Monat des 18. Geburtstags (§ 102 Abs. 4 SGB VI). Für die Zeit danach braucht die Rentenversicherung den Nachweis über Schule, Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst.
Beamtenfamilien wenden sich an die Dienststelle oder die Versorgungsstelle des Dienstherrn, sie setzt Witwen- und Waisengeld fest (§ 49 Abs. 1 BeamtVG). Waisengeld über 18 gibt es nur auf Antrag (§ 61 Abs. 2).
Regeln und Werte 2026
| Regel | Wert | Grundlage |
|---|---|---|
| Große Witwen- oder Witwerrente | 55 %, altes Recht 60 % | § 67 Nr. 6, § 255 SGB VI |
| Kleine Witwen- oder Witwerrente, nach neuem Recht 24 Monate | 25 % | § 67 Nr. 5, § 46 Abs. 1 SGB VI |
| Ehepartner in den drei Monaten nach dem Sterbemonat | 100 % | § 67 Nr. 5 und 6 SGB VI |
| Große Witwenrente ohne Kind und ohne Erwerbsminderung, Tod 2026 | ab 46 Jahren und 6 Monaten | § 242a Abs. 5 SGB VI |
| Kinderzuschlag zur großen Witwenrente, erstes und jedes weitere Kind | 85,03 € / 42,52 € | § 78a SGB VI |
| Freibetrag für eigenes Einkommen, plus je Kind mit Waisenrente | 1.122,53 € + 238,11 € | § 97 Abs. 2 SGB VI |
| Vom Einkommen über dem Freibetrag angerechnet | 40 % | § 97 Abs. 2 SGB VI |
| Halbwaisenrente / Vollwaisenrente, jeweils plus Zuschlag | 10 % / 20 % | §§ 67, 78 SGB VI |
| Waisenrente bis, in Ausbildung bis | 18 / 27 Jahre | § 48 Abs. 4 SGB VI |
| Wartezeit der verstorbenen Person | 5 Jahre | § 50 SGB VI |
| Nachzahlung vor dem Antragsmonat höchstens | 12 Monate | § 99 Abs. 2 SGB VI |
| Aktueller Rentenwert seit 1. Juli 2026 | 42,52 € | § 1 RWBestV 2026 |
| Witwen- oder Witwergeld, Bundesbeamte | 55 %, Altfälle 60 % | §§ 20, 28, 69e BeamtVG |
| Waisengeld Halbwaise / Vollwaise | 12 % / 20 % | § 24 BeamtVG |
| Witwen- und Waisengeld zusammen höchstens | das Ruhegehalt | § 25 BeamtVG |
| Sterbegeld für Beamtenfamilien, einmal | 2 × Bezüge | § 18 BeamtVG |
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch und Beamtenversorgungsgesetz des Bundes, Rentenwert ab Juli 2026, Stand Oktober 2026.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Hinterbliebenenrente im Durchschnitt?
Wird die Hinterbliebenenrente abgeschafft?
Gibt es eine Obergrenze für alle Hinterbliebenenrenten zusammen?
Bekommen unverheiratete Partner eine Hinterbliebenenrente?
Was ändert sich, wenn der Ehepartner wieder heiratet?
Wie wird die Hinterbliebenenrente versteuert?
Was gilt nach einem tödlichen Arbeitsunfall?
Gilt das alles auch für Witwer und eingetragene Lebenspartner?
Quellen
- § 33 SGB VI: Rentenarten: Abs. 4: Renten wegen Todes; geprüft am 22. Oktober 2026 gesetze-im-internet.de
- § 46 SGB VI: Witwenrente und Witwerrente: kleine und große, Lebenspartner gesetze-im-internet.de
- § 47 SGB VI: Erziehungsrente: nach Scheidung und nach Rentensplitting gesetze-im-internet.de
- § 48 SGB VI: Waisenrente: Halb- und Vollwaisen, Altersgrenzen gesetze-im-internet.de
- § 67 SGB VI: Rentenartfaktor: Anteile und Sterbevierteljahr gesetze-im-internet.de
- § 97 SGB VI: Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes: Freibetrag, 40 %, nicht bei Waisenrenten gesetze-im-internet.de
- § 99 SGB VI: Beginn: Todestag oder Folgemonat, zwölf Monate rückwirkend gesetze-im-internet.de
- § 20 BeamtVG: Höhe des Witwengeldes: Prozentsatz, Kürzung bei großem Altersunterschied gesetze-im-internet.de
- § 24 BeamtVG: Höhe des Waisengeldes: Halb- und Vollwaisen, Satz ohne witwengeldberechtigten Elternteil gesetze-im-internet.de
- § 25 BeamtVG: Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen: Höchstgrenze Ruhegehalt gesetze-im-internet.de
- § 18 BeamtVG: Sterbegeld: das Zweifache der Bezüge gesetze-im-internet.de
- § 69e BeamtVG: Übergangsregelungen: Abs. 5: Witwengeld nach altem Recht gesetze-im-internet.de
- § 65 SGB VII: Witwen- und Witwerrente der Unfallversicherung: Anteile am Jahresarbeitsverdienst gesetze-im-internet.de
- DRV-Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“, 21. Auflage (7/2026): Vorschuss, Kinderzuschlag, Erziehungsrente deutsche-rentenversicherung.de
- DRV: Antrag auf Hinterbliebenenrente (R0500): Online-Formular und PDF deutsche-rentenversicherung.de
- DRV Baden-Württemberg: Erste Schritte zur Witwen- oder Witwerrente: Pressemitteilung vom 11. August 2026 deutsche-rentenversicherung.de
- DRV: Rentenversicherung in Zahlen 2026: Rentenbestand am 31. Dezember 2025 deutsche-rentenversicherung.de
- BMAS: Empfehlungen der Alterssicherungskommission (Juni 2026): Empfehlung 11: Hinterbliebenenversorgung bmas.de
- Sachverständigenrat: Jahresgutachten 2023/24, Bundestagsdrucksache 20/9300: Ziffern 446 bis 448: Rentensplitting als Standard dserver.bundestag.de