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Wie viel Steuer spart eine Spende?
Eine Spende an einen gemeinnützigen Verein mindert dein zu versteuerndes Einkommen, höchstens bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 10b Abs. 1 EStG). Was du sparst, ist der Unterschied zwischen zwei Steuerberechnungen, einmal ohne und einmal mit der Spende. Der Staat trägt dabei ungefähr den Anteil deines Grenzsteuersatzes, also des Satzes, mit dem dein letzter verdienter Euro besteuert wird. Kirchensteuer und Soli hängen an der Einkommensteuer und sinken mit.
- Bruttolohn im Jahr
- 48.000 €
- − Arbeitnehmer-Pauschbetrag
- 1.230 €
- = Gesamtbetrag der Einkünfte
- 46.770 €
- − Sozialbeiträge als Vorsorgeaufwendungen
- 9.648 €
- − Kirchensteuer als Sonderausgabe
- 567,09 €
- = zu versteuerndes Einkommen ohne Spende, abgerundet
- 36.554 €
- − Spende an einen Verein
- 500 €
- = zu versteuerndes Einkommen mit Spende
- 36.054 €
- Einkommensteuer: 5.987 € statt 6.139 €
- 152 €
- Kirchensteuer: 538,83 € statt 552,51 €
- 13,68 €
- Steuerersparnis, 33,1 % der Spende
- 165,68 €
Die Spende kostet unterm Strich 334,32 €. Der Höchstbetrag läge hier bei 9.354 €, ein Soli fällt bei diesem Einkommen nicht an. Im nächsten Jahr fehlt die gesparte Kirchensteuer bei den Sonderausgaben, das kostet dann etwa 4,36 €.
So viel bringen 100 € und 500 € bei anderen Einkommen, für Ledige in Nordrhein-Westfalen:
| Jahresbrutto, ledig | Grenzsteuersatz | ohne Kirchensteuer | mit Kirchensteuer | ||
|---|---|---|---|---|---|
| 100 € | 500 € | 100 € | 500 € | ||
| 25.000 € | 24,3 % | 16 € | 112 € | 26 € | 132 € |
| 35.000 € | 27,1 % | 18 € | 126 € | 29 € | 146 € |
| 48.000 € | 30,6 % | 19 € | 141 € | 34 € | 166 € |
| 65.000 € | 35,3 % | 22 € | 163 € | 38 € | 191 € |
| 90.000 € | 42 % | 27 € | 195 € | 46 € | 229 € |
Steuerersparnis im Jahr, auf volle Euro gerundet, gerechnet mit dem Kern dieses Rechners: Arbeitnehmer, gesetzlich versichert, ohne Kinder, Kirchensteuer 9 %. Grenzsteuersatz der Einkommensteuer ohne Spende.
Dass 100 € ohne Kirchensteuer weniger als ein Fünftel von 500 € bringen, liegt am Sonderausgaben-Pauschbetrag: Für Spenden, Kirchensteuer, Kinderbetreuung, Schulgeld und einige andere Ausgaben zieht das Finanzamt ohnehin 36 € ab, bei Ehepaaren 72 € (§ 10c EStG). Eine Spende wirkt erst, soweit diese Ausgaben zusammen darüber liegen. Zahlst du als Lediger 9 % Kirchensteuer, reicht sie allein dafür, sobald deine Einkommensteuer 400 € im Jahr übersteigt; bei Ehepaaren sind es 800 €, mit 8 % Kirchensteuer 450 € und 900 €.
Parteispenden 2026: Steuerermäßigung bis 1.650 €
Für Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien gibt es zwei Stufen. Zuerst sinkt die Einkommensteuer direkt um 50 % der Zuwendungen, um höchstens 1.650 €, bei Zusammenveranlagung um 3.300 € (§ 34g EStG). Das deckt Zuwendungen bis 3.300 € beziehungsweise 6.600 €. Was darüber liegt, zählt bis 3.300 € (6.600 €) als Sonderausgabe (§ 10b Abs. 2 EStG).
Seit 2026 sind beide Grenzen doppelt so hoch wie vorher. Bis 2025 betrug die Ermäßigung höchstens 825 € (1.650 €), als Sonderausgabe zählten weitere 1.650 € (3.300 €). Geändert hat das Artikel 2 des Steueränderungsgesetzes 2025.
| Parteispende im Jahr, ledig | Ermäßigung | zusätzlich als Sonderausgabe | ohne Wirkung |
|---|---|---|---|
| 500 € | 250 € | – | – |
| 1.000 € | 500 € | – | – |
| 3.300 € | 1.650 € | – | – |
| 5.000 € | 1.650 € | 1.700 € | – |
| 6.600 € | 1.650 € | 3.300 € | – |
| 8.000 € | 1.650 € | 3.300 € | 1.400 € |
§ 34g Satz 2 und § 10b Abs. 2 EStG. Bei Zusammenveranlagung gelten doppelte Beträge. Die Ermäßigung zieht das Finanzamt in voller Höhe von der Steuer ab, was die Sonderausgabe spart, hängt am Steuersatz.
- Spende an eine Partei
- 3.000 €
- davon 50 % als Ermäßigung, direkt von der Einkommensteuer
- 1.500 €
- Spenden an gemeinnützige Vereine
- 1.200 €
- − davon im Sonderausgaben-Pauschbetrag von 72 €
- 72 €
- = Abzug vom Einkommen, zu versteuern sind 158.872 € statt 160.000 €
- 1.128 €
- Einkommensteuer: 42.954 € statt 44.928 €
- 1.974 €
- Soli: 268,22 € statt 503,13 €
- 234,91 €
- Steuerersparnis, 52,6 % von 4.200 €
- 2.208,91 €
Von 1.974 € weniger Einkommensteuer stammen 1.500 € aus der Ermäßigung und 474 € aus dem niedrigeren Einkommen. Der Soli sinkt kräftig mit, weil das Paar in seiner Milderungszone liegt. Sie reicht bei Ehepaaren von 149.938 € bis 233.213 € zu versteuerndem Einkommen, bei Alleinstehenden von 74.969 € bis 116.606 €. Dort spart jeder Euro Einkommensteuer zusätzlich 11,9 Cent Soli.
Unabhängige Wählervereinigungen, also Wählergruppen ohne Parteistatus, die mit eigenen Wahlvorschlägen antreten, bekommen eine eigene Ermäßigung mit denselben Grenzen, neben der für Parteien (§ 34g Satz 1 Nr. 2 EStG, H 34g EStH). Was darüber liegt, zählt nicht als Sonderausgabe (BFH, Urteil vom 20. März 2017, X R 55/14). Nicht begünstigt sind Parteien, die nach § 18 Abs. 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen sind.
Was du als Spende absetzen kannst und was nicht
Begünstigt sind Zuwendungen für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke an Körperschaften, die von der Körperschaftsteuer befreit sind, und an öffentliche Stellen wie Kirchen, Städte oder Hochschulen (§ 10b Abs. 1 EStG). Zuwendungen heißen Spenden und Mitgliedsbeiträge. Die Spende muss freiwillig sein und ohne Gegenleistung.
| Zahlung | Absetzbar? | Grundlage |
|---|---|---|
| Spenden an gemeinnützige Vereine, Stiftungen und Hilfswerke | ja, als Sonderausgabe bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte | § 10b Abs. 1 EStG |
| Spenden an Kirchen und Kirchengemeinden | ja, zusätzlich zur Kirchensteuer, die eine eigene Sonderausgabe ist | § 10b Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG |
| Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine | ja, außer bei den Vereinen in der nächsten Zeile | § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG |
| Mitgliedsbeiträge an Vereine für Sport (auch Schach und E-Sport), Freizeitkultur, Heimatpflege und Heimatkunde, Tier- und Pflanzenzucht, Kleingärten, Karneval und Brauchtum, Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunk, Freifunk, Modellflug oder Hundesport | nein, auch keine Aufnahmegebühren und Umlagen; Spenden an diese Vereine schon | § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG, § 52 Abs. 2 Nr. 21 bis 23 AO, R 10b.1 Abs. 1 EStR |
| Mitgliedsbeiträge an Vereine, die Kunst und Kultur fördern | ja, auch wenn Mitglieder Vergünstigungen bekommen | § 10b Abs. 1 Satz 7 EStG |
| Spenden und Beiträge an politische Parteien | ja, zuerst als Steuerermäßigung, der Rest als Sonderausgabe | § 34g Nr. 1, § 10b Abs. 2 EStG |
| Spenden und Beiträge an unabhängige Wählervereinigungen | nur als Steuerermäßigung, ein Rest zählt nicht | § 34g Nr. 2 EStG, H 34g EStH |
| Zahlung mit Gegenleistung, etwa die erwartete Beitrittsspende im Golfclub | nein | H 10b.1 EStH, BFH XI R 6/03 |
| Geld für eine bestimmte Privatperson, direkt oder über einen Verein mit dieser Auflage | nein | § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG, R 10b.1 Abs. 1 Satz 2 EStR |
| Zahlungen an den Förderverein einer Privatschule | nur, was freiwillig über den festgesetzten Elternbeitrag hinausgeht | H 10b.1 EStH |
Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025, R 10b.1 und H 10b.1, mit den Urteilen des Bundesfinanzhofs; BFH XI R 6/03 vom 2. August 2006.
Kontoauszug oder Zuwendungsbestätigung: welcher Nachweis reicht
Grundsätzlich brauchst du für jede Spende eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster, die der Empfänger ausstellt (§ 50 Abs. 1 EStDV). In diesen Fällen reicht der Kontoauszug oder der Beleg über eine Bareinzahlung:
- Bis 300 € je Zuwendung (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV). An Kirchen, Städte und andere öffentliche Stellen genügt der Kontoauszug allein. Bei gemeinnützigen Vereinen gehört ein Beleg des Vereins dazu, auf dem der Zweck, die Freistellung von der Körperschaftsteuer und die Angabe Spende oder Mitgliedsbeitrag stehen. Bei Parteispenden muss der Verwendungszweck auf dem Beleg der Partei stehen.
- Katastrophenhilfe: Zahlungen auf ein Sonderkonto für einen Katastrophenfall, das eine öffentliche Stelle oder ein anerkannter Wohlfahrtsverband eingerichtet hat, belegt der Kontoauszug ohne Grenze. Das gilt in dem Zeitraum, den die Länder für den Katastrophenfall bestimmen (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStDV).
- Mitgliedsbeiträge an Parteien: Kontoauszug oder Beitragsquittung genügen, egal wie hoch (§ 50 Abs. 6 EStDV).
Auf dem Kontoauszug müssen Name und Kontonummer oder ein anderes Merkmal von Auftraggeber und Empfänger stehen, außerdem Betrag, Buchungstag und dass die Zahlung tatsächlich ausgeführt wurde (§ 50 Abs. 4 Satz 2 EStDV). Für Spenden an unabhängige Wählervereinigungen gilt der vereinfachte Nachweis nicht, dort brauchst du immer eine Bestätigung der Vereinigung (H 34g EStH).
Lohnsteuer-Freibetrag: Spenden schon mit dem Gehalt absetzen
Wer regelmäßig spendet, muss nicht auf den Steuerbescheid warten. Das Finanzamt trägt auf Antrag einen Freibetrag in deine Lohnsteuermerkmale ein, dann behält der Arbeitgeber jeden Monat weniger Lohnsteuer ein (§ 39a EStG). Berücksichtigt werden Sonderausgaben, soweit sie den Pauschbetrag von 36 € übersteigen, bei Ehepaaren 72 € (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3). Den Antrag kannst du stellen, wenn Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Sonderausgaben wie Spenden und außergewöhnliche Belastungen zusammen mehr als 600 € im Jahr ausmachen (Abs. 2 Satz 4).
- 60 € Spende im Monat, im Jahr
- 720 €
- − Sonderausgaben-Pauschbetrag, steckt schon in der Lohnsteuer
- 36 €
- = Freibetrag im Jahr
- 684 €
- Lohnsteuer im Monat ohne Freibetrag
- 524,50 €
- Lohnsteuer im Monat mit Freibetrag
- 507,08 €
- Mehr netto im Monat
- 17,42 €
Über das Jahr sind das 209,04 €, die sonst erst mit dem Steuerbescheid kämen. Gerechnet wie im Brutto-Netto-Rechner, Steuerklasse I, gesetzlich versichert.
Den Antrag stellst du ab dem 1. November für das folgende Jahr, spätestens bis zum 30. November des Jahres, für das er gelten soll (Abs. 2 Satz 2 und 3). Beantragst du ihn im Januar, gilt er ab Jahresbeginn, sonst verteilt das Finanzamt ihn auf die restlichen Monate (Abs. 2 Satz 6 und 7). Der Freibetrag kann für zwei Jahre gelten. Spendest du weniger als angegeben, musst du das dem Finanzamt melden (Abs. 1 Satz 3 und 5). Parteispenden zählen dabei als Sonderausgaben mit, Spenden an Wählervereinigungen nicht (R 39a.1 LStR). Die volle Ermäßigung von 50 % für Parteispenden kommt erst mit dem Bescheid.
Alle Grenzen und Fristen auf einen Blick
| Regel | 2026 | Grundlage |
|---|---|---|
| Höchstbetrag für gemeinnützige Zuwendungen | 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Umsätze und Löhne | § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG |
| Spenden über dem Höchstbetrag | Vortrag in die folgenden Jahre, ohne zeitliche Grenze | § 10b Abs. 1 Satz 9 und 10 EStG |
| Vermögensstock einer Stiftung | zusätzlich bis 1.000.000 €, zusammen 2.000.000 €, verteilbar auf 10 Jahre | § 10b Abs. 1a EStG |
| Parteien und Wählervereinigungen, Ermäßigung | 50 %, jeweils höchstens 1.650 €, zusammen 3.300 € | § 34g Satz 2 EStG |
| Parteien, zusätzlich als Sonderausgabe | bis 3.300 €, zusammen 6.600 € | § 10b Abs. 2 EStG |
| Sonderausgaben-Pauschbetrag | 36 €, zusammen 72 € | § 10c EStG |
| Nachweis per Kontoauszug | bis 300 € je Zuwendung, bei Katastrophen-Sonderkonten ohne Grenze | § 50 Abs. 4 EStDV |
| Freibetrag beim Lohn | wenn die Aufwendungen zusammen 600 € übersteigen | § 39a Abs. 2 Satz 4 EStG |
| Jahr des Abzugs | Jahr der Zahlung | § 11 Abs. 2 EStG |
Einkommensteuergesetz, Einkommensteuer-Durchführungsverordnung und Abgabenordnung, Stand Oktober 2026.
Häufige Fragen
Gilt die Grenze von 300 € pro Spende oder pro Jahr?
Bis wann muss ich spenden, damit es noch für dieses Jahr zählt?
Was passiert, wenn ich mehr als 20 % meiner Einkünfte spende?
Lohnt sich eine Spende steuerlich, wenn ich kaum Steuern zahle?
Kann ich Spenden an Organisationen im Ausland absetzen?
Wie viel ist eine Sachspende wert, etwa gebrauchte Kleidung?
Kann ich mein Ehrenamt oder Fahrtkosten für den Verein absetzen?
Muss ich die Spendenquittungen mit der Steuererklärung einreichen?
Wir sind verheiratet: Wer setzt die Spende ab?
Quellen
- § 10b EStG: Steuerbegünstigte Zwecke: Höchstbetrag, Vortrag, Vermögensstock, Parteien, Sach- und Aufwandsspenden; geprüft am 10. Oktober 2026 gesetze-im-internet.de
- § 34g EStG: Zuwendungen an Parteien und Wählervereinigungen: 50 % Ermäßigung bis 1.650 € gesetze-im-internet.de
- Steueränderungsgesetz 2025, BGBl. 2025 I Nr. 363: Art. 2 Nr. 5 und 7: Grenzen für Parteispenden ab 2026 verdoppelt recht.bund.de
- § 10c EStG: Sonderausgaben-Pauschbetrag: 36 €, zusammen 72 € gesetze-im-internet.de
- § 50 EStDV: Zuwendungsbestätigung: Nachweis, Kontoauszug bis 300 €, elektronische Übermittlung, Aufbewahrung gesetze-im-internet.de
- § 52 AO: Gemeinnützige Zwecke: Sport, Heimatpflege, Brauchtum (Abs. 2 Nr. 21 bis 23) gesetze-im-internet.de
- § 39a EStG: Freibetrag beim Lohnsteuerabzug: Antrag, Fristen, Grenze von 600 € gesetze-im-internet.de
- Einkommensteuer-Handbuch 2025: § 10b mit R 10b.1 bis 10b.3 und Hinweisen: Mitgliedsbeiträge, Gegenleistung, Auflagen, gebrauchte Kleidung esth.bundesfinanzministerium.de
- Einkommensteuer-Handbuch 2025: § 34g mit H 34g: Wählervereinigungen, Grenzen bis 2025 esth.bundesfinanzministerium.de
- Einkommensteuer-Handbuch 2025: § 11 mit H 11: Zahlungszeitpunkt bei Überweisungen esth.bundesfinanzministerium.de
- Bundeszentralamt für Steuern: Zuwendungsempfängerregister: Inhalt, Stand und Wirkung des Registers bzst.de