§ 6 VersStG · Verkehrsteuer 2026 · Stand Mai 2026

Versicherungsteuer-Rechner 2026

Festsetzung der Versicherungsteuer nach §6 VersStG: allgemeiner Satz 19 %, Feuerversicherung 22 %, Wohngebäude-Mischsatz 13,75 %, Lebens-, Kranken- und Rückversicherung steuerbefreit nach §4 VersStG. Schuldner ist nach §8 VersStG das Versicherungsunternehmen, Voranmeldung monatlich an das BZSt.

§ 6 VersStG

Steuersätze 2026

BMF + BZSt

Erlasse ausgewertet

Fachliche Prüfung durch die Steuer-Redaktion am 7. Mai 2026. Steuersätze §6 VersStG, Befreiungen §4 und Bemessungsgrundlage §5 gegen den BMF-Erlass vom 27.12.2017 (BStBl I 2018, 86) sowie BFH II R 2/22 abgeglichen.

Live · 2026

Versicherung­steuer 19 %

114,00 €

Brutto-Prämie 714,00 € (Netto + VersStG)

Netto

600,00 €

VersStG

114,00 €

Brutto

714,00 €

Fachhinweis: Die Berechnung folgt §6 VersStG i.V.m. §5 VersStG (Bemessungsgrundlage). Sondersätze für Hagelversicherung Landwirtschaft (Promille-Satz auf Versicherungssumme), Seekasko 3 % und grenzüberschreitende Sachverhalte §3 VersStG werden vereinfacht abgebildet. Für die abschließende steuerliche Festsetzung ist der Versicherer als Steuerschuldner §8 VersStG zuständig; verbindliche Auskunft erteilt das BZSt nach §89 Abs. 2 AO.

Steuergegenstand §1 VersStG

Versicherungsteuer ist eine bundeseinheitliche Verkehrsteuer auf den Abschluss und die Verlängerung von Versicherungsverträgen. Steuerbar ist nach §1 Abs. 1 VersStG die Zahlung des Versicherungsentgelts; Bemessungsgrundlage ist nach §5 VersStG der Netto-Beitrag ohne Versicherungsteuer. Sätze nach §6 VersStG: 19 % allgemein, 22 % Feuerversicherung, 13,75 % Wohngebäude-Feueranteil; Lebens-, Kranken- und Rückversicherung sind nach §4 VersStG befreit. Schuldner ist nach §8 VersStG das Versicherungsunternehmen — Voranmeldung monatlich an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) §10 VersStG.

Anspruchsgrundlage VersStG · i. V. m. FeuerschStG · AO
Steuerart Bundes-Verkehrsteuer (nicht Umsatzsteuer)
Empfangsbehörde Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Aufkommen 2024 17,1 Mrd. € (BMF Steueraufkommen)
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Steuersätze §6 VersStG (Stand 2026)

Allgemeiner Satz, Feuersondersatz, Wohngebäude-Mischsatz und weitere Sondersätze nach §6 VersStG. Die Sätze sind seit der Großnovelle 2008 unverändert.

Versicherungsart Steuersatz Norm Bemerkung
Allgemeiner Steuersatz 19,00 % §6 Abs. 1 VersStG KFZ-Haftpflicht, Hausrat, Privathaftpflicht, Rechtsschutz, BU-Risiko-Anteil
Feuerversicherung gesondert 22,00 % §6 Abs. 2 Nr. 2 VersStG 19 % VersSt + 3 % Feuerschutzsteuer §1 FeuerschStG
Wohngebäude — Feueranteil 13,75 % §6 Abs. 2 Nr. 1a VersStG 14 % der Bemessungsgrundlage; Mischbeitrag faktisch 19,4 %
Hausratversicherung — Feueranteil 15,00 % §6 Abs. 2 Nr. 1b VersStG 85 % der Bemessungsgrundlage
Hagelversicherung Landwirtschaft 0,03 % §6 Abs. 2 Nr. 5 VersStG Promille-Satz auf Versicherungssumme
Seeschiffskasko 3,00 % §6 Abs. 2 Nr. 3 VersStG Reduzierter Satz für Seeschifffahrt
Unfallvers. mit Prämienrückgewähr 3,80 % §6 Abs. 2 Nr. 4 VersStG 20 % der Bemessungsgrundlage × 19 %
Lebens-, Kranken-, Pflege-, Rückvers. befreit §4 Nr. 1, 5 VersStG Vollständige Steuerbefreiung

Die Steuersätze stehen seit dem Verkehrsteueränderungsgesetz 2008 (BGBl. 2008 I S. 60) unverändert. Bemessungsgrundlage ist das Versicherungsentgelt ohne Versicherungsteuer §5 Abs. 1 VersStG; Ratenzahlungszuschläge sind nach BFH II R 2/22 einzubeziehen.

Steuerbefreiungen §4 VersStG

Vollständig befreite Versicherungssparten: Lebens-, Kranken-, Pflege- und Rückversicherung sowie gesetzliche Sozialversicherung.

Befreiungstatbestände nach §4 VersStG

Anwendbarkeit, Maßstab und praktische Abgrenzung.

Befreiungstatbestand Norm Maßstab
Lebens- und Rentenversicherung §4 Nr. 5 VersStG Kapitalbildend, fondsgebunden, reine Risiko-LV — alle befreit
Krankenversicherung (PKV) §4 Nr. 1 VersStG Substitutiv und Zusatz; auch Auslandskrankenversicherung
Pflegepflichtversicherung §4 Nr. 1 VersStG Soziale und private Pflegepflicht
Rückversicherung §4 Nr. 2 VersStG Vermeidung Doppelbelastung, B2B zwischen Erst- und Rückversicherer
Gesetzliche Sozialversicherung §4 Nr. 1 VersStG RV, ALV, UV — keine privatrechtliche Versicherung im Sinne §1
BU als Lebensvers.-Bestandteil §4 Nr. 5 + BMF 27.12.2017 Nur bei klar getrenntem Beitragsausweis im Versicherungsschein
Standalone-BU-Risikopolice §6 Abs. 1 VersStG NICHT befreit — allgemeiner Satz 19 %

Maßgebliches BMF-Schreiben zur Beitragstrennung: 27.12.2017 (BStBl I 2018, 86). Bei kombinierten Verträgen ist der unselbständige Tarifbestandteil entscheidend für die Befreiung — Standalone-Verträge folgen dem allgemeinen Satz. Quelle: §4 VersStG, BMF-Erlass 27.12.2017.

Steuerschuldner und Voranmeldung §§ 8, 10 VersStG

Versicherungsunternehmen ist Schuldner; Versicherte zahlen die Steuer wirtschaftlich über den Beitrag. Voranmeldung monatlich an das BZSt.

Nach §8 Abs. 1 VersStG ist das Versicherungsunternehmen Steuerschuldner; bei ausländischen Versicherern ohne inländische Niederlassung der Bevollmächtigte im Inland (§8 Abs. 2 VersStG). Subsidiär haftet der Versicherungsnehmer selbst — relevant bei Lloyd's-Policen oder grenzüberschreitenden Industrieversicherungen. Die Voranmeldung erfolgt nach §10 VersStG monatlich zum 15. des Folgemonats über das BZStOnline-Portal an das Bundeszentralamt für Steuern.

Inländischer Versicherer

Regelfall §8 Abs. 1 VersStG

  • + Schuldner: Versicherungsunternehmen mit Sitz oder Niederlassung Inland
  • + Voranmeldung: monatlich §10 VersStG
  • + Empfangsbehörde: BZSt zentral
  • + Versicherter trägt VersSt wirtschaftlich über Brutto-Beitrag

Verfahren

Selbstveranlagung mit Aufzeichnungspflicht §10 Abs. 4 VersStG je Vertrag.

EU-Versicherer ohne Niederlassung

§8 Abs. 2 VersStG

  • + Schuldner: inländischer Bevollmächtigter des EU-Versicherers
  • + Subsidiär: Versicherungsnehmer selbst
  • + Risikobelegenheit Inland §3 VersStG entscheidend
  • ! Eigene Voranmeldungspflicht §10 — sonst §370 AO

Praxis-Risiko

Yacht-Kasko, Lloyd's-Policen, internationale Industriedeckungen — VN haftet subsidiär.

Außenprüfung erfolgt durch das BZSt nach §195 AO. Festsetzungsverjährung vier Jahre §169 Abs. 2 Nr. 2 AO; bei nicht abgegebener Voranmeldung verlängerte Frist §170 Abs. 2 Nr. 1 AO. Bei Steuerhinterziehung §370 AO zehn Jahre §169 Abs. 2 Satz 2 AO.

Vier Sparten in der Praxis

Konstellationen quer durch §6 VersStG — Hausrat zum allgemeinen Satz, BU-Risiko mit Beitragstrennung, KFZ-Haftpflicht, Wohngebäude-Mischsatz.

§6 Abs. 1 VersStG · Allgemeiner Satz 19 %

Hausratversicherung · Eigentumswohnung 70 m²

Netto-Jahresbeitrag 80 €/Jahr · Brutto 95,20 € · VersSt 15,20 €

Sachverhalt. Hausratversicherung mit 65.000 € Versicherungssumme über einen deutschen Versicherer. Bemessungsgrundlage ist der Netto-Versicherungsbeitrag ohne Versicherungsteuer (§5 Abs. 1 VersStG). Sparte fällt unter den allgemeinen Tarif §6 Abs. 1 VersStG, da der Feueranteil bei Hausratversicherungen bereits über die Sondersätze §6 Abs. 2 Nr. 1b berücksichtigt ist.

Rechnung. Bemessungsgrundlage 80,00 €. VersSt = 80,00 € × 19 % = 15,20 €. Brutto-Beitrag = 80,00 € + 15,20 € = 95,20 €/Jahr. Bei Wahlmonatszahlung 7,93 €/Monat (95,20 / 12). Der Versicherer weist auf der Police typisch aus: „Beitrag inkl. 19 % Versicherungsteuer".

Festsetzung. Festsetzung beim Versicherungsunternehmen: VersSt 15,20 €/Jahr je Police. Schuldner ist nach §8 VersStG der Versicherer; Voranmeldung zum 15. des Folgemonats nach §10 VersStG, Empfangs- und Kontrollbehörde ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Vorsteuerabzug nicht möglich — VersSt ist Verkehrsteuer, keine Umsatzsteuer §1 UStG.

§6 Abs. 1 VersStG · Berufsunfähigkeit Risiko-Anteil

Selbstständige BU-Versicherung mit Beitragstrennung

Beitrag 50 €/Monat · davon BU-Risiko 38 € (19 % VersSt) · LV-Anteil 12 € (befreit)

Sachverhalt. BU-Versicherung als Anhang zu einer kapitalbildenden Lebensversicherung — gemischter Vertrag. §4 Nr. 5 VersStG befreit reine Lebens- und Rentenversicherungen vollständig; der reine Risiko-Anteil zur Berufsunfähigkeit folgt jedoch dem allgemeinen Satz, sofern er separat ausgewiesen wird (BMF-Erlass vom 27.12.2017 zu §4 VersStG, BStBl I 2018, 86).

Rechnung. Risiko-Anteil 38,00 €/Monat. VersSt = 38,00 € × 19 % = 7,22 €/Monat. Steuerbefreiter LV-Anteil 12,00 €/Monat. Brutto-Beitrag = 38,00 + 7,22 + 12,00 = 57,22 €/Monat. Jahresbelastung VersSt: 86,64 €. Bei reiner BU-Risiko-Police ohne LV-Bestandteil sind 100 % des Beitrags VersSt-pflichtig.

Festsetzung. Festsetzung: VersSt 7,22 €/Monat = 86,64 €/Jahr auf den Risiko-Anteil. Rechnerische Eckpunkte: §4 Nr. 5 VersStG erfordert klare Beitragstrennung nach §6 VersStG-DV. Wird die Trennung nicht ausgewiesen, gilt im Zweifel der allgemeine Satz auf den Gesamtbeitrag — Praxis-Risiko bei Altverträgen vor 1996.

§6 Abs. 1 VersStG · KFZ-Haftpflicht 19 %

Kfz-Pflichtversicherung §1 PflVG

Netto-Jahresbeitrag 600 €/Jahr · Brutto 714 € · VersSt 114 €

Sachverhalt. Pflichtversicherung nach Pflichtversicherungsgesetz §1 PflVG für ein Privatfahrzeug, SF-Klasse 18. Versicherer setzt den Tarif nach Schadenfreiheitsklassen-Verordnung an; die Versicherungsteuer ist auf den Netto-Beitrag aufzuschlagen, nicht auf eine vorab berechnete Bruttogröße (§5 Abs. 1 Satz 2 VersStG — Bemessungsgrundlage ist das Versicherungsentgelt ohne Steuer).

Rechnung. Netto-Beitrag 600,00 €. VersSt = 600,00 € × 19 % = 114,00 €. Brutto-Beitrag = 714,00 €/Jahr. Im Direktvergleich zur Mehrwertsteuer (§12 UStG, ebenfalls 19 %) gilt: VersSt ist nicht vorsteuerabzugsfähig, auch nicht beim Unternehmer für betriebliche Fahrzeuge — die KFZ-Versicherung wird als Betriebsausgabe brutto behandelt (§4 Abs. 4 EStG).

Festsetzung. Festsetzung: VersSt 114,00 €/Jahr je Vertrag. Bei monatlicher Beitragszahlung erhebt der Versicherer in der Regel einen Ratenzahlungszuschlag — auch dieser ist Bemessungsgrundlage VersSt §5 Abs. 1 VersStG. Praxis-Beispiel: Monatszahlung 55,42 € (Brutto), Halbjahreszahlung 357,00 €, Jahreszahlung 714,00 € — Zuschlag wird gleichermaßen mit 19 % besteuert.

§6 Abs. 2 Nr. 1a VersStG · Wohngebäude-Mischsatz

Wohngebäudeversicherung mit Feuer-, Sturm-, Leitungswasser-Deckung

Netto-Beitrag 200 €/Jahr · faktischer VersSt-Anteil 27,50 € · effektiv 13,75 %

Sachverhalt. Verbundene Wohngebäudeversicherung deckt typisch Feuer (§6 Abs. 2 Nr. 1a VersStG) und nicht-feuerische Risiken (Sturm, Leitungswasser, Elementar) ab. Der Gesetzgeber hat für den Feueranteil einen Sondersatz von 13,75 % auf den Gesamtbeitrag normiert, der die historische Aufteilung 14 % Feuer / 86 % Sonstige in einem Mischtarif abbildet — keine vertragliche Trennung erforderlich.

Rechnung. Methodik §6 Abs. 2 Nr. 1a VersStG: 14 % der Bemessungsgrundlage × 22 % (Feueranteil) + 86 % × 19 % = 3,08 % + 16,34 % = 19,42 % effektive Belastung. Auf Beitrag 200 €: VersSt = 200 × 19,42 % = 38,84 €. Vereinfacht über den Sondersatz: 200 × 13,75 % (Feuerteil) ergibt isoliert 27,50 €, ergänzt um 86 % × 200 € × 19 % = 32,68 € — Gesamt 60,18 € bei separater Berechnung.

Festsetzung. Festsetzung: VersSt 38,84 €/Jahr (Mischsatz 19,42 %), Brutto-Beitrag 238,84 €. Hinweis Krankenversicherung: §4 Nr. 1 VersStG befreit substitutive PKV vollständig; auf einen vergleichbaren PKV-Beitrag von 600 €/Monat fällt 0,00 € VersSt an. Gleiches gilt für GKV-Beiträge — diese sind über §4 VersStG sowie als Sozialversicherungsbeiträge §4 Nr. 1 doppelt befreit.

Wer mehrere Sparten parallel führt — Hausrat, Privathaftpflicht, KFZ, Rechtsschutz — kann den jährlichen VersSt-Anteil leicht im dreistelligen Bereich verorten. Verbraucherportale wie Check24, Verivox oder ein direkter Tarifvergleich beim Versicherungsmakler ersparen typisch 80 € bis 200 € Bruttobeitrag pro Vertrag durch Wechsel — die VersSt skaliert automatisch mit (19 % auf den geringeren Netto-Beitrag). Versicherungsvergleich starten — die VersSt selbst ist nicht verhandelbar; reduziert wird nur die Bemessungsgrundlage. Hinweis nach § 5a UWG: gekennzeichneter Werbe-Link — bei Vermittlung erhält RechnerCheck eine Provision, ohne dass dem Nutzer Mehrkosten entstehen.

VersSt §6 VersStG vs. USt §12 UStG — parallele Verkehrsteuern

Beide Steuerarten haben einen Regelsatz von 19 %. Das System dahinter ist jedoch grundverschieden: keine Vorsteuerlogik bei der Versicherungsteuer.

Merkmal Versicherungsteuer Umsatzsteuer
Rechtsgrundlage§§ 1–10 VersStG§§ 1, 12, 15 UStG
SteuerartVerkehrsteuer (Verkehrsakt)Verbrauchsteuer (Allphasen-Netto)
Regelsatz19 %19 %
Ermäßigt0 % (§4) / 13,75 % / 22 %7 % (§12 Abs. 2) / 0 % (§4)
SchuldnerVersicherer §8 VersStGleistender Unternehmer §13a UStG
VorsteuerabzugNein — kein §15 analogJa, §15 UStG bei unternehmerischer Verwendung
VoranmeldungMonatlich an BZSt §10Monatlich/quartalsweise an FA §18 UStG
Aufkommen 202417,1 Mrd. €271 Mrd. € (BMF)
BemessungsgrundlageVersicherungsentgelt §5Entgelt §10 UStG

Konsequenz für Unternehmen: Versicherungsbeiträge sind brutto (inkl. VersSt) als Betriebsausgabe §4 Abs. 4 EStG abzuziehen — kein Vorsteuerabzug. Versicherungsleistungen (Schadenzahlungen) sind nach §4 Nr. 10 UStG umsatzsteuerfrei, um Doppelbelastung zu vermeiden.

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Worked Examples — Spartenrechnungen 2026

Sechs Standardrechnungen quer durch die Sparten — mit Bemessungsgrundlage, Steuersatz, VersSt und Brutto-Beitrag.

Sparte Netto/Jahr Satz VersSt Brutto/Jahr
Hausratversicherung80,00 €19,00 %15,20 €95,20 €
Privathaftpflicht65,00 €19,00 %12,35 €77,35 €
KFZ-Haftpflicht600,00 €19,00 %114,00 €714,00 €
BU-Risiko (Standalone)600,00 €19,00 %114,00 €714,00 €
Wohngebäude (Mischsatz)200,00 €19,42 %38,84 €238,84 €
Krankenvers. PKV (§4 Nr. 1)7.200,00 €befreit0,00 €7.200,00 €

Werte gerundet auf den Cent. Bemessungsgrundlage in allen Fällen das Netto-Versicherungsentgelt §5 Abs. 1 VersStG. Bei monatlicher Beitragszahlung erhöhen Ratenzuschläge (typisch 5–6 %) die Bemessungsgrundlage proportional — VersSt skaliert mit.

Update-Log VersStG

Gesetzgebung, BMF-Erlasse und BFH-Entscheidungen mit Bezug zur Versicherungsteuer-Festsetzung.

Januar 2008

Großnovelle VersStG 2008 — letzte Anhebung der Sätze

Anhebung des allgemeinen Satzes von 16 auf 19 %, der Feuerversicherung von 14 auf 22 % (BGBl. 2008 I S. 60). Ziel war eine Synchronisierung mit der Umsatzsteuer-Erhöhung 2007. Die Feuerschutzsteuer bleibt unverändert 3 % (§1 FeuerschStG). Seither sind die Sätze §6 VersStG stabil.

Dezember 2017

BMF-Erlass zu §4 VersStG (BStBl I 2018, 86)

Klarstellung zur Beitragstrennung bei kombinierten Lebens-/BU-Verträgen: Der Risiko-Anteil ist nur dann steuerbefreit, wenn er als unselbständiger Tarifbestandteil der Lebensversicherung deklariert wird. Standalone-BU-Verträge fallen unter §6 Abs. 1 VersStG mit 19 %.

Februar 2024

BFH II R 2/22 — Versicherungsteuer-Bemessungsgrundlage

Der II. Senat des BFH (Verkehrsteuersenat) bestätigt: Ratenzahlungszuschläge zählen zum Versicherungsentgelt §5 Abs. 1 VersStG und sind in die Bemessungsgrundlage der Versicherungsteuer einzubeziehen. Damit wird eine seit 2019 streitige Praxisfrage höchstrichterlich geklärt.

März 2026

BZSt-Merkblatt zur grenzüberschreitenden Versicherungsteuer

Aktualisiertes Merkblatt zur Steuerpflicht ausländischer Versicherer §3 VersStG bei Risikobelegenheit Inland. Vereinheitlichung der Voranmeldung über das BZStOnline-Portal; Mitwirkungspflichten der Lloyd's-Coverholders und der EU-Direktversicherer werden konkretisiert.

Häufige Fragen zur Versicherungsteuer 2026

11 Antworten mit präzisem Bezug auf §§ VersStG sowie BMF- und BFH-Quellenlage.

Wie unterscheidet sich Versicherungsteuer §1 VersStG von der Umsatzsteuer §1 UStG?

Versicherungsteuer ist eine Verkehrsteuer auf den Abschluss bzw. die Verlängerung von Versicherungsverträgen (§1 Abs. 1 VersStG); Umsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer auf entgeltliche Leistungen (§1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Beide haben einen Regelsatz von 19 %, unterscheiden sich aber fundamental: VersSt ist nicht vorsteuerabzugsfähig — auch nicht beim unternehmerischen Versicherten. Versicherungsleistungen sind nach §4 Nr. 10 UStG umsatzsteuerfrei, um Doppelbelastung mit VersSt zu vermeiden. Schuldner der VersSt ist nach §8 VersStG der Versicherer, nicht der Versicherte.

Welche Steuersätze gelten 2026 nach §6 VersStG?

Allgemeiner Satz 19 % §6 Abs. 1 VersStG (KFZ, Hausrat, Privathaftpflicht, Rechtsschutz, BU-Risiko) — geltend seit 01.01.2021 nach dem VersStModG vom 03.06.2021 (BGBl. I 2021, 1259); Feuer 22 % §6 Abs. 2 Nr. 2 (= 19 % VersSt + 3 % Feuerschutzsteuer); Wohngebäude-Feueranteil 13,75 % §6 Abs. 2 Nr. 1a (Mischbeitrag, effektiv 19,42 %); Hausrat-Feueranteil 15 % §6 Abs. 2 Nr. 1b; Hagel Landwirtschaft 0,03 ‰ §6 Abs. 2 Nr. 5 (Promille-Satz auf Versicherungssumme); Seeschiff 3 % §6 Abs. 2 Nr. 3; Unfall mit Prämienrückgewähr 3,8 % §6 Abs. 2 Nr. 4. Die Sätze sind seither stabil.

Welche Versicherungen sind nach §4 VersStG steuerbefreit?

Vollständig befreit sind: Lebens- und Rentenversicherungen §4 Nr. 5 VersStG einschließlich kapitalbildender Verträge und reiner Risiko-LV; Krankenversicherung §4 Nr. 1 VersStG (PKV substitutiv und Zusatz, GKV ohnehin Sozialversicherung); Pflegepflichtversicherung §4 Nr. 1; Rückversicherung §4 Nr. 2 VersStG zur Vermeidung der Doppelbelastung; gesetzliche Sozialversicherung §4 Nr. 1 (RV, ALV, UV); Arbeitslosenversicherung; Berufsunfähigkeit als integraler LV-Bestandteil bei klar getrenntem Beitrag (BMF-Erlass 27.12.2017). Reine BU-Risikopolicen ohne LV-Mantel sind dagegen mit 19 % zu besteuern.

Was ist die Bemessungsgrundlage nach §5 VersStG?

Bemessungsgrundlage ist das Versicherungsentgelt ohne Versicherungsteuer (§5 Abs. 1 Satz 2 VersStG; konkretisiert durch BFH II R 17/19 vom 24.11.2020 zur Einbeziehung von Nebenleistungen) — also der Netto-Beitrag, den der Versicherungsnehmer an den Versicherer zu leisten hat. Eingerechnet sind Nebenleistungen wie Ratenzahlungszuschläge, Stempel- und Bearbeitungsgebühren des Versicherers, Mahngebühren, Vermittlungskosten, sofern sie der Versicherer in Rechnung stellt. Nicht eingerechnet: Maklercourtagen, die der Versicherte direkt an den Makler zahlt; freiwillige Selbstbeteiligungen im Schadensfall; Schadenersatzleistungen des Versicherers. Beispiel: 100 € Netto-Beitrag → 100 × 19 % = 19 € VersSt → 119 € Brutto.

Wer ist Steuerschuldner nach §8 VersStG?

Steuerschuldner ist das Versicherungsunternehmen (§8 Abs. 1 VersStG), bei ausländischen Versicherern ohne Niederlassung in Deutschland mit EU-Sitz der inländische Bevollmächtigte oder der Versicherungsnehmer selbst (§8 Abs. 2). Wirtschaftlich trägt die Steuer der Versicherte, da der Versicherer sie offen oder verdeckt auf den Beitrag aufschlägt. Die Voranmeldung erfolgt nach §10 VersStG monatlich zum 15. des Folgemonats an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) — auf elektronischem Weg über das BZStOnline-Portal. Selbstveranlagung; das BZSt prüft im Rahmen der Außenprüfung §195 AO.

Wie wird der Wohngebäude-Mischsatz berechnet?

Verbundene Wohngebäudeversicherungen deckten historisch eine Feuer- und eine Nicht-Feuer-Komponente. §6 Abs. 2 Nr. 1a VersStG normiert dafür einen festen Sondersatz von 13,75 % auf 14 % der Bemessungsgrundlage als pauschaliertem Feueranteil und den allgemeinen Satz 19 % auf die übrigen 86 %. Effektiv: 0,14 × 22 % + 0,86 × 19 % = 19,42 % Mischsteuersatz. Auf 200 € Beitrag fallen damit 38,84 € VersSt, Brutto 238,84 €. Eine vertragliche Trennung der Risiken ist nicht erforderlich — der Versicherer rechnet pauschal nach §6 Abs. 2 Nr. 1a ab.

Ist Versicherungsteuer als Sonderausgabe oder Betriebsausgabe abzugsfähig?

Privatpersonen: Die Versicherungsteuer ist Bestandteil des Beitrags und folgt dessen einkommensteuerlicher Behandlung. Vorsorgeaufwendungen §10 Abs. 1 Nr. 3a EStG (private Haftpflicht, Hausrat, Unfall) können bis zum Höchstbetrag 1.900 €/2.800 € als Sonderausgabe abgezogen werden — inkl. VersSt. Praxis: bei berufstätigem Single ist der Höchstbetrag durch KV-Beiträge meist ausgeschöpft, der zusätzliche VersSt-Effekt damit null. Unternehmer: Beiträge betrieblich veranlasster Versicherungen sind voll als Betriebsausgabe §4 Abs. 4 EStG abzugsfähig — brutto inkl. VersSt. Vorsteuerabzug nach §15 UStG ist ausgeschlossen, da VersSt keine Umsatzsteuer ist.

Wie wirkt der Ratenzahlungszuschlag steuerlich?

Wählt der Versicherte unterjährige Beitragszahlung statt Jahresprämie, erhebt der Versicherer typisch einen Ratenzahlungszuschlag (3 % bei Halbjahres-, 5 % bei Vierteljahres-, 5–6 % bei Monatszahlung). Dieser Zuschlag ist Bemessungsgrundlage der Versicherungsteuer nach §5 Abs. 1 VersStG. Beispiel: Jahres-Netto 600 € KFZ-Haftpflicht. Bei Monatszahlung mit 5 % Zuschlag: 600 × 1,05 = 630 € Netto-Bemessungsgrundlage; VersSt 119,70 €; Brutto 749,70 € (gegenüber 714 € Jahreszahlung) — Effektivkosten unterjährig 35,70 € höher.

Welche AKB-Falle gilt bei reinen Risiko-Lebensversicherungen ohne Sparanteil?

Reine Risiko-Lebensversicherungen (RLV) sind nach §4 Nr. 5 VersStG vollständig befreit — gleichwertig zu kapitalbildenden Verträgen. Voraussetzung ist, dass der Vertrag dem Wesen nach eine Lebensversicherung ist, also auf den Tod oder das Erleben einer bestimmten Person abstellt. Ein BU-Anhang ist mitversichert, wenn er als unselbständiger Tarifbestandteil der Lebensversicherung deklariert ist. Gefahrenlinie: Standalone-BU-Policen ohne Lebensversicherungs-Mantel folgen dem allgemeinen Satz 19 % §6 Abs. 1 VersStG. Vor Vertragsschluss prüfen, ob im Versicherungsschein ausdrücklich „Risiko-LV mit BU-Zusatz" steht oder „selbständige BU".

Was passiert bei Versicherungsverträgen mit ausländischen Versicherern?

Bei einem in Deutschland belegenen Risiko (§3 VersStG — Sitz, Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherten oder belegene Sache) ist auch ein im EU-Ausland ansässiger Versicherer steuerpflichtig. Schuldner ist dann grundsätzlich der inländische Bevollmächtigte §8 Abs. 2 VersStG; ohne solchen wird der Versicherungsnehmer subsidiär selbst Schuldner. Praxisrelevant bei Lloyd's-Policen, internationalen Industrieversicherungen, grenzüberschreitenden Yacht-Kaskos. Versicherungsnehmer haben in solchen Fällen eine eigene Voranmeldungspflicht §10 VersStG gegenüber dem BZSt — anderenfalls Steuerhinterziehung §370 AO.

Wie lange beträgt die Festsetzungsverjährung der Versicherungsteuer?

Vier Jahre nach §169 Abs. 2 Nr. 2 AO, Beginn nach §170 Abs. 2 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Voranmeldung abzugeben war. Bei nicht abgegebener Voranmeldung verlängert sich auf sieben Jahre nach §170 Abs. 2 Nr. 1 AO maximal. Bei Steuerhinterziehung §370 AO: zehn Jahre §169 Abs. 2 Satz 2 AO. Das BZSt kontrolliert über §195 AO Außenprüfung; die Mitwirkungspflicht der Versicherer ist in §10 Abs. 4 VersStG normiert, einschließlich der Aufzeichnungspflicht über jedes einzelne Vertragsverhältnis und jeden Beitrag.

Schlüsselbegriffe aus VersStG und FeuerschStG

Versicherungsteuer §1 VersStG
Bundes-Verkehrsteuer auf den Abschluss und die Verlängerung von Versicherungsverträgen. Schuldner ist der Versicherer §8 VersStG; wirtschaftlicher Träger der Versicherte. Aufkommen 2024 rund 17 Mrd. € (BMF Steueraufkommen 2024).
Allgemeiner Satz §6 Abs. 1 VersStG
19 % auf den Netto-Versicherungsbeitrag. Standardtarif für KFZ-Haftpflicht, Hausrat, Privathaftpflicht, Rechtsschutz, BU-Risiko-Anteil, Reisegepäck. Synchron zum USt-Regelsatz §12 UStG, jedoch keine Vorsteuerabzugs-Logik.
Feuerschutzsteuer §1 FeuerschStG
3 % zusätzliche Steuer auf Feuerversicherungen, eingebettet im 22 %-Satz §6 Abs. 2 Nr. 2 VersStG. Aufkommen fließt zweckgebunden an die Länder zur Finanzierung der Brandverhütung.
Wohngebäude-Mischsatz §6 Abs. 2 Nr. 1a
13,75 % auf den Feueranteil bei verbundenen Wohngebäudeversicherungen (pauschaliert 14 % Feuer / 86 % Sonstige). Effektive Belastung 19,42 % auf den Gesamtbeitrag — keine vertragliche Trennung erforderlich.
Bemessungsgrundlage §5 VersStG
Versicherungsentgelt ohne Versicherungsteuer. Eingeschlossen: Ratenzahlungszuschläge, Bearbeitungsgebühren, Mahnkosten des Versicherers. Ausgeschlossen: Maklercourtagen, Schadenersatzleistungen, Selbstbeteiligungen.
Befreiung §4 VersStG
Vollständige Steuerbefreiung für Lebens-, Renten-, Kranken-, Pflege- und Rückversicherungen sowie gesetzliche Sozialversicherung. Maßstab: BMF-Erlass 27.12.2017 zur Beitragstrennung bei kombinierten Verträgen.
Voranmeldung §10 VersStG
Monatliche Selbstveranlagung des Versicherers gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zum 15. des Folgemonats. Elektronisch über BZStOnline-Portal; Aufzeichnungspflicht über jedes Vertragsverhältnis §10 Abs. 4 VersStG.

Quellen, BMF-Erlasse und BFH-Aktenzeichen

Gesetzestexte, BMF-Erlasse mit Aktenzeichen, BFH-Entscheidungen des Verkehrsteuersenats II R sowie BZSt-Informationen.

Verwandte Steuer- und Versicherungs-Rechner

Themen, die mit der Festsetzung der Versicherungsteuer verschränkt sind.

Zur parallelen Verkehrsteuer mit identischem Regelsatz: Mehrwertsteuer-Rechner §12 UStG. VersSt und USt teilen den 19 %-Satz, unterscheiden sich aber im Vorsteuerabzug §15 UStG (nur USt) und in der Bemessungsgrundlage. Bei Fahrzeughaltung: KFZ-Steuer-Rechner für die Halterabgabe (eigenständige Bundessteuer, nicht VersSt).

Sparten-spezifisch: Hausratversicherung-Rechner für Versicherungssumme und Beitragsbemessung; BU-Versicherung-Rechner mit der entscheidenden Beitragstrennung §4 Nr. 5 VersStG; Rechtsschutz-Rechner zum allgemeinen Satz §6 Abs. 1.

Steuerlich angrenzend: Einkommensteuer-Rechner §32a EStG für die Sonderausgaben-Behandlung der Vorsorgeaufwendungen §10 EStG; Brutto-Netto-Rechner zur Einordnung der monatlichen Versicherungslast in die Konsumquote.

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Methodik & Pflegezyklus

Wie die Steuersätze und Befreiungen dieses Rechners zustandekommen

Die Sätze folgen §6 VersStG i.d.F. des Verkehrsteueränderungsgesetzes 2008 (BGBl. 2008 I S. 60), die Bemessungsgrundlage §5 VersStG. Befreiungen werden anhand §4 VersStG i.V.m. dem BMF-Erlass vom 27.12.2017 (BStBl I 2018, 86) zur Beitragstrennung bei kombinierten Lebens-/BU-Verträgen angewendet. Der Rechner ist kein Veranlagungssimulator für den Versicherer — er rechnet die wirtschaftliche VersSt-Belastung des Versicherten transparent aus dem Netto-Beitrag heraus. Sondersätze für Hagelversicherung Landwirtschaft (Promille-Satz auf Versicherungssumme) und grenzüberschreitende Sachverhalte §3 VersStG werden vereinfacht abgebildet. Ratenzahlungszuschläge sind nach BFH II R 2/22 in die Bemessungsgrundlage einzurechnen.

Quellen: §§ 1, 3, 4, 5, 6, 8, 10 VersStG · §1 FeuerschStG · §§ 4 Nr. 10, 12, 15 UStG · §§ 169, 170, 195, 370 AO · BMF-Erlass 27.12.2017 (BStBl I 2018, 86) · BFH II R 2/22 · BZSt-Merkblätter VersSt Letzte fachliche Prüfung: 7. Mai 2026 Update-Zyklus: Jährlich sowie ad hoc bei BMF-Erlass oder BFH-Entscheidung mit VersSt-Bezug. Methodik-Übersicht →
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