Versicherungssumme — die 75-%-Erfahrungswert
Wieviel BU-Rente sinnvoll ist, warum die untere Schwelle bei 1.000 €/Mon liegt und wo die obere Grenze rechnerisch und versicherungsmathematisch verläuft.
Der Orientierungswert von 75 % des Netto-Einkommens berücksichtigt, dass im BU-Fall berufsbezogene Aufwendungen wegfallen — Pendelkosten, Arbeitsmittel, Berufskleidung, ein Teil der Sozialabgaben — und der Lebensstandard daher auch mit reduzierter Liquidität gehalten werden kann. Bei einem Netto von 2.500 €/Mon ergeben sich 1.875 €/Mon empfohlene BU-Rente. Unter 1.000 €/Mon droht ein Aufstockungsbedarf aus Erwerbsminderungsrente nach §43 SGB VI oder Bürgergeld nach §7 SGB II — die staatlichen Leistungen liegen für durchschnittliche Erwerbsbiografien bei rund 700–1.100 €/Mon.
Bedarfsmatrix nach Lebenssituation
Empfohlene Versicherungssumme bei verschiedenen Netto-Einkommen.
| Netto/Mon | 75 % | Bedarf gehoben (80 %) | Mindestschwelle |
|---|---|---|---|
| 1.500 € | 1.125 € | 1.200 € | 1.000 € |
| 2.000 € | 1.500 € | 1.600 € | 1.000 € |
| 2.500 € | 1.875 € | 2.000 € | 1.250 € |
| 3.000 € | 2.250 € | 2.400 € | 1.500 € |
| 4.000 € | 3.000 € | 3.200 € | 2.000 € |
| 5.000 € | 3.750 € | 4.000 € | 2.500 € |
Versicherungssummen über 2.500 €/Mon werden von vielen Versicherern mit vertieftem Einkommensnachweis (Steuerbescheide, Arbeitsverträge) geprüft; über 4.000 €/Mon ist eine ärztliche Großuntersuchung Standard. Quelle: §172 VVG; Stiftung Warentest BU-Test 04/2026; GDV-Tariftypen.
Beitrag nach Berufsgruppe — Markt 2026
Anhaltswerte für eine Versicherungssumme von 1.500 €/Mon BU-Rente, Eintrittsalter 30, Endalter 67, Akademiker oder Facharbeiter, ohne Vorerkrankungen.
| Berufsgruppe | Risikoeinstufung | BG-Stufe | Beitrag/Mon brutto |
|---|---|---|---|
| Ingenieur (Büro) | sehr gering | 1+ | 50 € |
| Lehrer (Beamte) | gering | 1+ | 70 € |
| Bürokauffrau | gering | 1 | 65 € |
| Krankenpfleger | erhöht | 3 | 105 € |
| Polizist (Beamte) | erhöht | 3 | 95 € |
| Handwerker (Tischler) | hoch | 4 | 140 € |
| Dachdecker | sehr hoch | 5 | 180 € |
Werte enthalten 19 % Versicherungssteuer nach §1 VersStG. Mit jedem Lebensjahr beim Antrag steigt der Beitrag um rund 2–4 %; mit jeder Berufsgruppe um rund 30–50 %. Frauenbeiträge sind seit dem EuGH-Urteil C-236/09 (Test-Achats) geschlechtsneutral kalkuliert — keine Unisex-Aufschläge mehr.
Eintritt mit 25 — 42 J Beitragszeit · 1.500 €/Mon BU-Rente bis 67
- + Niedriger Beitrag 38 €/Mon, Lebensbeitrag 19.152 €
- + Vorerkrankungen meist nicht vorhanden — wenig Ausschlüsse
- + Maximale Leistungssumme bei Vollausfall 756.000 €
- − Lange Gesamtbeitragsdauer von 42 Jahren
Hebel Beitrag : Maximalleistung
1 : 39 — der Frühstart-Hebel ist mathematisch der attraktivste, weil das Sterbe- und Invaliditätsrisiko in jungen Jahren statistisch am niedrigsten ist und der Versicherer dies in der Tarifkalkulation honoriert.
Eintritt mit 35 — 32 J Beitragszeit · gleiche Versicherungssumme
- + Beitrag 65 €/Mon, immer noch wirtschaftlich
- + Vorerkrankungen meist überschaubar bei guter Gesundheit
- − Lebensbeitrag 24.960 € — rund 56 % höher als bei Frühstart
- − Maximale Leistung sinkt auf 576.000 €
Hebel Beitrag : Maximalleistung
1 : 23 — immer noch attraktiv, aber durch das mit dem Alter steigende Tarifrisiko deutlich weniger profitabel als der Frühstart.
Eintritt mit 50 — 17 J Beitragszeit · oft Ausschlüsse oder Aufschläge
- + Schutz besteht überhaupt — viele Versicherer nehmen ab 55 keine Anträge mehr
- − Hoher Beitrag 145 €/Mon
- − Lebensbeitrag 29.580 € — fast so hoch wie beim Frühstart, bei deutlich kürzerer Schutzdauer
- − Vorerkrankungen führen häufig zu Ausschlüssen oder Risikozuschlägen 25–50 %
Hebel Beitrag : Maximalleistung
1 : 10 — der mathematische Hebel ist deutlich schlechter, gleichzeitig steigt die statistische BU-Wahrscheinlichkeit ab 50 sprunghaft (rund 30 % aller BU-Fälle entfallen auf die Altersgruppe 50+).
Vier Versichertenkonstellationen aus der Praxis
Anonymisierte Verläufe — vom 30-jährigen Ingenieur über die verbeamtete Lehrerin bis zur Tischlergesellin in Berufsgruppe 4 und dem Spätstarter mit Vorerkrankungen.
BIO-1 · Ingenieur 30 J · BG 1+
Berufsanfänger Maschinenbau · 1.500 €/Mon BU-Rente bis 67 · Versicherungsbeginn 01.07.2026
Versicherungsverlauf. Diplom-Ingenieur, 30 Jahre, Erstanstellung in der Konstruktionsabteilung eines Mittelständlers, Brutto 4.800 €/Mon, Netto rund 3.050 €/Mon. Erfahrungswert 75 % des Netto ergibt eine empfohlene Versicherungssumme von 2.290 €/Mon — der Versicherer akzeptiert nach Risikoprüfung 2.300 €/Mon ohne Erschwernis. Gesundheitsfragen nach §19 VVG vollständig beantwortet, eine ambulant behandelte Knieverletzung 2024 (Meniskus) ist offengelegt; daraufhin Ausschluss „Erkrankungen der unteren Extremitäten infolge des dokumentierten Vorschadens" für 5 Jahre, im Übrigen normaler Tarif.
Vertragseckwerte. Beitrag 52 €/Mon brutto inkl. 19 % VersSt · Verzicht auf abstrakte Verweisung · Nachversicherungs-Garantie bei Heirat, Geburt, Hauskauf, Einkommenssprung über 10 % · Dynamik 3 % p. a.
Berechnung. 52 €/Mon × 12 × 37 J Beitragszeit = 23.088 € Lebensbeitrag — max. Leistung 2.300 € × 12 × 37 = 1.021.200 €.
Befund. Der Hebel zwischen Beitrag und potenzieller Leistung beträgt rund 1:44. Wegen des frühen Abschlusses bleibt das Risiko von Vorerkrankungen begrenzt — nach BGH IV ZR 78/22 (Anzeigepflichtverletzung) wirken später bekanntgewordene, aber bei Antrag nicht erfragte Umstände nicht zu Lasten des Versicherten, wenn die Frage nicht in Textform gestellt wurde. Empfehlung: Dynamik aktiviert lassen, damit die Versicherungssumme im Lebensverlauf mit Inflation und Lohnzuwachs mitwächst.
BIO-2 · Lehrerin Beamtin 35 J
Studienrätin auf Lebenszeit · BU-Schutz als Ergänzung zur Beamtenversorgung · 1.800 €/Mon Versicherungssumme
Versicherungsverlauf. Studienrätin im Schuldienst, verbeamtet auf Lebenszeit seit 2018, 35 Jahre alt, Besoldung A13/Stufe 5, Netto rund 3.500 €/Mon. Die beamtenrechtliche Dienstunfähigkeitsversorgung nach §44 BBG/§26 BeamtStG zahlt zwar lebenslang, fällt aber bei Eintritt vor Vollendung der 5-jährigen Wartezeit nach §6 LBeamtVG dürftig aus — und liegt regelmäßig nur bei rund 41,5 % der ruhegehaltfähigen Bezüge im Mindestmaß. Eine private BU mit Dienstunfähigkeitsklausel füllt die Lücke.
Vertragseckwerte. Beitrag 78 €/Mon brutto inkl. 19 % VersSt · Dienstunfähigkeitsklausel (echte DU, kein abstrakter Verweis) · 1.800 €/Mon BU-Rente bis 67 · Beitragsdynamik 5 %, Leistungsdynamik 5 %
Berechnung. 78 €/Mon × 12 × 32 J = 29.952 € Lebensbeitrag — max. Leistung 1.800 × 12 × 32 = 691.200 €.
Befund. Die echte Dienstunfähigkeitsklausel ist entscheidend: Stellt die oberste Dienstbehörde die Dienstunfähigkeit nach §44 BBG fest, leistet der Versicherer ohne erneute medizinische Prüfung. Tarife ohne diese Klausel — nur „bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit" — sind für Beamte deutlich ungünstiger, weil dort der Versicherer auch bei behördlich festgestellter DU die 50 %-BU-Schwelle medizinisch eigenständig prüft. Im Streitfall folgte der BGH (IV ZR 252/14) einer kundenfreundlichen Auslegung von DU-Klauseln nach dem Prinzip der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers.
BIO-3 · Tischlerin 25 J · BG 4
Junge Handwerkerin in Risikoberufsgruppe · 1.000 €/Mon BU-Rente bis 65 · Risikozuschlag 35 %
Versicherungsverlauf. Tischlergesellin, 25 Jahre, eigene kleine Werkstatt nach Übernahme vom Vater, durchschnittlicher Gewinn nach Steuern 28.000 €/Jahr — Netto rund 1.870 €/Mon. Faustregel 75 % ergäbe 1.400 €/Mon, gewählt aus Beitragsgründen 1.000 €/Mon mit Endalter 65. Risikozuschlag wegen Berufsgruppe 4 (körperliche Tätigkeit, Schreinerei) und einer ausgeheilten Sehnenscheidenentzündung 2023 — kein Ausschluss, aber 35 % Beitragszuschlag.
Vertragseckwerte. Beitrag 152 €/Mon brutto inkl. VersSt · Verzicht abstrakte Verweisung · Nachversicherungs-Garantie · Verzicht auf §19 VVG-Rücktrittsrechte ab 5 Jahren ab Vertragsbeginn (vereinbart)
Berechnung. 152 €/Mon × 12 × 40 J = 72.960 € Lebensbeitrag — max. Leistung 1.000 × 12 × 40 = 480.000 €.
Befund. In Berufsgruppe 4 ist die statistische BU-Wahrscheinlichkeit nach GDV-Daten rund 4× höher als in BG 1 — der Beitragsaufschlag bildet das tatsächliche Risiko ab und ist kein „Wuchertarif". Wichtig in der Werkvertragspraxis: Die BU-Klausel muss auf den zuletzt ausgeübten Beruf in der konkreten Ausgestaltung abstellen — nicht auf die Berufsbezeichnung „Tischler" als solche, sondern auf die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten in der eigenen Werkstatt einschließlich Akquise und Verwaltung. Der Versicherte muss zudem zu mindestens 50 % an diesen Tätigkeiten gehindert sein (Standardklausel auf Basis der ALB).
BIO-4 · Spätstarter 50 J · Vorerkrankungen
Selbstständiger Architekt 50 J · Erstantrag · zwei Vorerkrankungen · 800 €/Mon angestrebt
Versicherungsverlauf. Selbstständiger Architekt, 50 Jahre, Antrag erstmals in dieser Lebensphase — Hintergrund: lange Zeit über die Versorgungswerks-Mitgliedschaft (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) abgesichert, das aber bei Berufsunfähigkeit nur eine niedrige Berufsunfähigkeitsrente vorsieht. Risikoprüfung: Bandscheibenvorfall 2019 (operiert, beschwerdefrei seit 2020), behandelte Hypertonie seit 2022 (medikamentös eingestellt). Ergebnis: Ausschluss „Erkrankungen der Wirbelsäule und der dazugehörigen Bandscheiben" zeitlich unbefristet, Beitragszuschlag 25 % wegen Hypertonie.
Vertragseckwerte. Beitrag 165 €/Mon brutto · Endalter 67 · Versicherungssumme 800 €/Mon · ohne abstrakte Verweisung · 17 J Beitragszeit
Berechnung. 165 €/Mon × 12 × 17 J = 33.660 € Lebensbeitrag — max. Leistung 800 × 12 × 17 = 163.200 €.
Befund. Der pauschale Wirbelsäulenausschluss reduziert den Versicherungsschutz erheblich, da rund 20 % aller BU-Fälle auf Skelett- und Bewegungsapparat entfallen (GDV 2025). Alternative wäre eine Grundfähigkeits- oder Multi-Risk-Versicherung gewesen, die ohne BU-Klausel funktioniert. Bei einer Anzeigepflichtverletzung — etwa unerwähnter Bandscheibenvorfall — drohte der Versicherer nach §19 Abs. 2 VVG mit Rücktritt; die Höchstfrist beträgt 5 Jahre nach Vertragsschluss (§21 Abs. 3 Satz 1 VVG), bei arglistiger Täuschung 10 Jahre (§21 Abs. 3 Satz 2 VVG).
Verzicht auf abstrakte Verweisung — die zentrale Klausel
Warum diese eine Vertragsbedingung über die Werthaltigkeit der gesamten Police entscheidet — und wie konkrete Verweisung weiterhin zulässig bleibt.
Die abstrakte Verweisung erlaubt es dem Versicherer, die Leistung zu verweigern, wenn die versicherte Person zwar den zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann — theoretisch aber in einem anderen Beruf tätig sein könnte. Auch wenn sie diesen anderen Beruf nie ausgeübt hat und keine konkrete Stelle vorweist. Klauseln dieses Inhalts sind in älteren Tarifen verbreitet und machen die Police für Selbstständige und höhere Akademikertätigkeiten faktisch wertlos. Der ausdrückliche Verzicht auf abstrakte Verweisung im Vertrag schließt dieses Recht aus — und ist die wichtigste BU-Klausel überhaupt.
Abstrakt vs. konkret — die Unterscheidung im Detail
Was Versicherer prüfen dürfen, was nicht.
| Verweisungsart | Voraussetzung | Folge für Versicherten |
|---|---|---|
| Abstrakte Verweisung | Theoretische Ausübbarkeit eines Vergleichsberufs — ohne Stellenangebot | Leistung entfällt; mit Verzichtsklausel ausgeschlossen |
| Konkrete Verweisung | Versicherter übt tatsächlich einen anderen Beruf mit gleichwertigem Einkommen aus | Leistung kann eingestellt werden — bleibt regelmäßig zulässig |
| Umorganisation (Selbstständige) | Möglichkeit, den Betrieb so umzustrukturieren, dass eingeschränkte Tätigkeit möglich bleibt | Verzicht auf Umorganisation als Klausel zwingend für Selbstständige |
Auch bei vereinbartem Verzicht auf abstrakte Verweisung darf der Versicherer prüfen, ob der Versicherte einen anderen Beruf tatsächlich ausübt — die Beendigung der Leistung erfolgt dann wegen konkreter Verweisung, nicht abstrakter. Stiftung Warentest 04/2026 wies in 32 von 35 getesteten Tarifen den Verzicht auf abstrakte Verweisung als Standardklausel aus.
Anzeigepflicht nach §19 VVG — wahrheitsgemäß und vollständig
Was vorzuvertraglich anzugeben ist, welche Folgen Verletzungen haben und warum die Belehrungserfordernisse nach BGH IV ZR 78/22 entscheidend sind.
Nach §19 Abs. 1 VVG hat der Antragsteller alle ihm bekannten Umstände, die für den Entschluss des Versicherers zum Vertragsschluss erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Maßgeblich ist nicht die subjektive Selbsteinschätzung der Erheblichkeit, sondern der Wortlaut der Antragsfrage. Was nicht gefragt wurde, muss nicht angezeigt werden — eine generelle „Treu und Glauben"-Hinweispflicht auf alle relevanten Umstände existiert nicht (BGH IV ZR 78/22, 06.07.2022).
Reaktionsmöglichkeiten des Versicherers — §§19 II–IV, 21, 22 VVG
Vier Stufen je nach Verschuldensgrad.
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§19 Abs. 2 VVG): Rücktritt rückwirkend zum Vertragsschluss möglich. Die bisherigen Beiträge werden erstattet, der Versicherungsschutz entfällt vollständig — auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle, soweit Kausalität gegeben.
Einfache Fahrlässigkeit: Kündigung nach §19 Abs. 3 Satz 2 VVG oder Vertragsanpassung mit Risikozuschlag nach §19 Abs. 4 Satz 2 VVG. Hätte der Versicherer den Vertrag bei vollständiger Kenntnis nicht zu denselben Konditionen geschlossen, wird der Beitrag rückwirkend angepasst — bei Unverhältnismäßigkeit darf der Versicherer kündigen.
Arglistige Täuschung (§22 VVG i. V. m. §123 BGB): Anfechtung des Vertrags. Höchstfrist 10 Jahre ab Vertragsschluss. Der Versicherer darf die bereits gezahlten Beiträge einbehalten, soweit die §§812 ff. BGB nicht anderes vorgeben.
Belehrungspflicht (§19 Abs. 5 VVG): Die Rechtsfolgen müssen in einer gesonderten, hervorgehobenen schriftlichen Mitteilung mitgeteilt werden. Genügt die Belehrung diesen Anforderungen nicht, sind sämtliche Rechte des Versicherers nach §19 Abs. 2–4 VVG ausgeschlossen — der Vertrag besteht in der bisherigen Form fort. BGH IV ZR 78/22 hat diese kundenfreundliche Linie in jüngerer Zeit bestätigt.
Kausalitätsvorbehalt (§21 Abs. 2 VVG): Auch bei festgestellter Anzeigepflichtverletzung kann der Versicherer leistungspflichtig sein, wenn die nicht angezeigte Vorerkrankung mit dem späteren BU-Fall in keinem Ursachenzusammenhang steht. Die Beweislast trägt der Versicherer.
Leistungsausschlüsse nach §174 VVG
Gesetzliche Standardausschlüsse, vertraglich vereinbarte Ausschlüsse und die Grenze zulässiger Klauselgestaltung nach AGB-Recht.
| Ausschluss | Rechtsgrundlage | Umfang |
|---|---|---|
| Krieg / Bürgerkrieg | §174 I VVG | Unmittelbare Beteiligung der vP an Konflikten |
| Vorsätzliche Selbstschädigung | §81 VVG | Auch versuchter Suizid in den ersten 3 Jahren |
| Begehung von Verbrechen | Standardklausel | BU als Folge oder Versuch eines Verbrechens |
| Ionisierende Strahlung | Standardklausel | Ausschluss gewerblicher Strahlenquellen |
| Gefährliche Hobbys (vereinbart) | individuell | Tauchen > 40 m, Bergsteigen > 4.000 m, Motorsport, Fallschirm |
| Vorerkrankungs-Ausschlüsse | individuell | Konkrete Diagnose, zeitlich befristet oder unbefristet |
Pauschale Ausschlüsse für „alle bekannten Vorerkrankungen" ohne konkrete Bezeichnung sind nach §307 Abs. 1 BGB i. V. m. §305c BGB unwirksam — sie verstoßen gegen das Transparenzgebot. Der BGH (IV ZR 252/14) verlangt klare und für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständliche Klauselformulierungen.
Nachversicherungs-Garantie und Dynamik
Zwei Mechanismen, mit denen die Versicherungssumme im Lebensverlauf ohne erneute Gesundheitsprüfung mitwächst — und die Inflation auffängt.
Anlässe für Nachversicherung — typische Auflistung
Erhöhung der Versicherungssumme ohne Gesundheitsprüfung.
Lebensereignisse: Heirat, Geburt eines Kindes, Adoption, Eintritt in eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Antrag binnen 6 Monaten nach Anlass; Nachweis durch Heirats-/Geburtsurkunde.
Wohnimmobilie: Erwerb einer selbstgenutzten Immobilie, Aufnahme einer Baufinanzierung, Erwerb von Wohneigentum für die Familie. Erhöhung typisch bis zur Höhe des annuitätischen Monatsbedarfs der Finanzierung, gedeckelt bei +500 €/Mon.
Berufliche Anlässe: Abschluss der Berufsausbildung oder des Studiums, Übernahme einer Selbstständigkeit, beruflicher Aufstieg mit Einkommenssteigerung von mehr als 10 % — letzteres regelmäßig nachweisbar durch Steuerbescheid oder Arbeitsvertrag.
Altersgrenzen: Erreichen bestimmter Lebensjahre, typisch 25, 30, 35. Garantie wirkt unabhängig von einem konkreten Anlass — fester Zeitpunkt, an dem nachversichert werden kann.
Dynamik 3–5 % p. a. — Wirkungsweise
Rechenweg über 30 Jahre Beitragszeit.
Bei aktivierter Beitragsdynamik 3 % erhöht sich der Beitrag jährlich automatisch; proportional steigt auch die abgesicherte BU-Rente. Beispielsweise wächst eine ursprüngliche Versicherungssumme von 1.500 €/Mon über 30 Jahre auf rund 3.640 €/Mon (1.500 × 1,03^30). Der Beitrag steigt entsprechend von 50 €/Mon auf rund 121 €/Mon. Der Versicherte kann jährlich widersprechen; nach mehreren aufeinanderfolgenden Widersprüchen — typisch 3 in Folge — verliert er das Dynamikrecht dauerhaft.
Die Leistungsdynamik wirkt erst im Leistungsfall: Sobald die BU-Rente fließt, wird sie jährlich um den vereinbarten Prozentsatz angehoben — bei 2 % Leistungsdynamik und 30 Jahren Bezug von 1.500 €/Mon ergibt sich am Ende eine monatliche Rente von rund 2.715 €/Mon. Diese Klausel ist zentral, da BU-Renten häufig über mehrere Jahrzehnte laufen und ohne Indexierung erhebliche Kaufkraft verlieren würden.
Beide Dynamiken wirken zusammen ohne Doppelbelastung; die Beitragsdynamik wird vor Leistungseintritt aktiv, die Leistungsdynamik im Leistungsfall. Beim Verzicht auf eine der beiden Dynamiken kann die Police später nicht rückwirkend aktiviert werden — Aufnahme nur über Nachversicherung mit Gesundheitsprüfung möglich.
Versicherungssteuer 19 % und Ertragsanteil-Besteuerung
Steuerlich greifen zwei Mechanismen — auf den Beitrag eine Verkehrssteuer, auf die Leistung eine Ertragsanteil-Versteuerung der Rente.
Beitrag: Versicherungssteuer §1 VersStG
Aufteilung Bruttobeitrag in Risiko-Nettobeitrag und Steuer.
Auf jeden Versicherungsbeitrag wird nach §1 Abs. 1 VersStG eine Versicherungssteuer von 19 % erhoben — bezogen auf den Nettobeitrag. Bei einem Bruttobeitrag von 60 €/Mon ergibt sich: Nettobeitrag 50,42 € + Versicherungssteuer 9,58 € = 60 €. Steuerschuldner ist nach §7 VersStG der Versicherer; rechnerisch wälzt er die Steuer aber im Beitrag auf den Versicherungsnehmer ab. Die Versicherungssteuer ist eine echte Verkehrssteuer — sie ist anders als die Mehrwertsteuer nicht vorsteuerabzugsfähig, auch nicht für gewerbliche Versicherungsnehmer.
Die Beiträge zur BU-Versicherung sind nach §10 Abs. 1 Nr. 3a EStG als sonstige Vorsorgeaufwendungen beschränkt abzugsfähig — gemeinsam mit anderen Versicherungen bis zur Höchstgrenze von 1.900 € jährlich (Angestellte und Beamte) bzw. 2.800 € (Selbstständige). Da die meisten Erwerbstätigen diese Grenze bereits durch Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge ausschöpfen, wirkt sich der BU-Beitrag regelmäßig nicht steuermindernd aus.
Leistung: Ertragsanteil §22 Nr. 1 EStG
Steuerpflichtig ist nur der Ertragsanteil — abhängig von der Bezugsdauer.
BU-Renten gelten steuerlich als abgekürzte Leibrenten und werden nach §22 Nr. 1 Satz 3 lit. a Doppelbuchstabe bb EStG mit dem Ertragsanteil besteuert. Maßgeblich ist die voraussichtliche Bezugsdauer ab Renteneintritt — also die Restlaufzeit bis zum vereinbarten Endalter. Eine kürzere Restlaufzeit bedeutet einen geringeren Ertragsanteil und damit eine geringere Steuerbelastung.
Beispiele Ertragsanteil: BU-Beginn mit 60 J, Endalter 67 — Restlaufzeit 7 J — Ertragsanteil rund 4 %. BU-Beginn mit 50, Endalter 67 — Restlaufzeit 17 J — Ertragsanteil rund 9 %. BU-Beginn mit 30, Endalter 67 — Restlaufzeit 37 J — Ertragsanteil rund 39 %. Bei 1.500 €/Mon Brutto-Rente und Ertragsanteil 9 % ist nur ein steuerpflichtiger Anteil von 135 €/Mon bzw. 1.620 €/Jahr anzusetzen — bei einem Grenzsteuersatz von 30 % entspricht das einer Steuerlast von rund 41 €/Mon.
Auf die ausgezahlte BU-Rente werden anders als bei Lohneinkünften keine Sozialabgaben erhoben — Krankenversicherungsbeiträge fallen aber in der gesetzlichen KV als „sonstige Einkünfte" auf den vollen Brutto-Bezug an, wenn der Versicherte freiwillig versichert ist (§240 SGB V). Bei Pflichtversicherten (z. B. Arbeitslosengeld-Bezug parallel) gilt eine Sonderregelung über §227 SGB V.
Sieben Schritte zum BU-Abschluss
Von der Bedarfsermittlung über die Voranfrage bis zum Antrag und zur Leistungsphase — chronologisch mit Rechtsgrundlage und Praxishinweis.
Bedarf nach Daumenwert 75 % ermitteln
Aktuelles Netto-Einkommen feststellen, 75 % als Versicherungssumme ansetzen. Mindestschwelle 1.000 €/Mon, sonst Aufstockungsbedarf aus EM-Rente oder Bürgergeld. Bei mehreren Einkommensströmen (Selbstständige) Durchschnitt der letzten drei Jahre nach §15 EStG-Bilanzen heranziehen.
Berufsgruppe und Risikoaufschlag prüfen
Berufsgruppen-Einstufung der einzelnen Versicherer einholen. Stufen 1 (Akademiker, Büro), 2 (kaufmännisch mit Außendienst), 3 (qualifiziertes Handwerk), 4 (körperlich), 5 (Risikoberufe). Wechsel innerhalb des Tarifs ist während der Vertragslaufzeit nur eingeschränkt möglich — Beitragsanpassung folgt nicht automatisch der Berufsgruppen-Verbesserung.
Risikoanalyse und Voranfrage
Vor dem Antrag eine anonyme Voranfrage über einen unabhängigen Makler stellen — der Eintrag im Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Versicherer ist sonst dauerhaft. Voranfrage signalisiert dem Markt unverbindlich, welche Konditionen erreichbar sind, ohne Spuren zu hinterlassen. Vorerkrankungen, Hobbys und Auslandsaufenthalte schon hier offenlegen.
Vertragsbedingungen prüfen — sechs Mindestkriterien
Verzicht auf abstrakte Verweisung, Verzicht auf Umorganisation für Selbstständige, Nachversicherungs-Garantie ohne Gesundheitsprüfung, weltweite Geltung, rückwirkende Leistung ab Eintritt der BU bis zur Antragstellung, Endalter mindestens 65, idealerweise 67. Bei Beamten zusätzlich echte Dienstunfähigkeitsklausel.
Gesundheitsfragen vollständig beantworten (§19 VVG)
Alle erfragten Umstände wahrheitsgemäß und vollständig anzeigen, keine Selbstauslegung der Erheblichkeit. Im Zweifel Arzt aufsuchen und vorhandene Patientenakten beim Hausarzt einsehen — die Versicherer können im Leistungsfall die letzten 5–10 Jahre der Patientenakte prüfen. Schriftliche Beantwortung in Textform, persönliche Aushändigung der Antragskopie verlangen.
Versicherungsvertrag mit 14 Tagen Widerrufsrecht (§8 VVG)
Nach Versicherungsbeginn beträgt das Widerrufsrecht 14 Tage ab Vertragsdokument-Erhalt. Verlängerung auf 30 Tage, wenn die Widerrufsbelehrung fehlt oder fehlerhaft ist. Während der Widerrufsfrist keine Beitragspflicht. Nach Ablauf nur noch Kündigung zum nächsten Beitragszahlungstermin (§168 VVG).
Im Leistungsfall: Antrag und Mitwirkung
BU-Antrag mit Befundberichten, Arbeitgeberbescheinigung über tatsächliches Tätigkeitsbild, ggf. Reha-Berichten und Sozialgerichtsentscheidungen einreichen. Versicherer bestellt eigenes Gutachten, der Versicherte hat Mitwirkungspflicht (§31 VVG). Bei Ablehnung schriftliche Begründung verlangen, gegebenenfalls Ombudsmann (versicherungsombudsmann.de) oder Klageweg.
Bei komplexen biografischen oder gesundheitlichen Situationen — Selbstständige in Risikoberufen, dokumentierte Vorerkrankungen, internationale Erwerbsbiografie — ist eine unabhängige Beratung sinnvoll. Der Versicherungsombudsmann e. V. entscheidet kostenfrei in Beschwerden bis 100.000 € verbindlich für den Versicherer. Marktvergleichsdaten finden sich bei der Stiftung Warentest und bei BaFin Verbraucherschutz. Hinweis nach §5a UWG: Verlinkungen sind nicht-monetäre Empfehlungen ohne Provisionsbeziehung.
Update-Log 2025 → 2026
Tariftafeln, BaFin-Rundschreiben und höchstrichterliche Rechtsprechung mit Auswirkung auf Beitrag und Leistungsfall.
Versicherungssteuer §1 VersStG bleibt 19 %
Der Steuersatz nach §1 Abs. 1 VersStG bleibt unverändert bei 19 %. Damit setzt sich ein Bruttobeitrag von 60 €/Mon aus Nettobeitrag 50,43 € und Versicherungssteuer 9,57 € zusammen — gegenüber Lebensversicherungen (steuerbefreit nach §4 Nr. 5 VersStG) ein dauerhafter Nachteil.
Aktualisierte Sterbe- und Invaliditätstafeln (DAV 2025T)
Die Deutsche Aktuarvereinigung veröffentlichte mit Stichtag 01.07.2025 die neuen Sterbetafeln DAV 2025T und Invaliditätstafeln DAV 2025I, die in der Tarifkalkulation für Neuabschlüsse seit 01.10.2025 verbindlich sind. Auswirkung im Markt: Beitragsanpassung von durchschnittlich +2,5 % bis +4 % im Ingenieurs- und Bürotätigkeitsbereich, leichte Senkungen bei klassischen Risikoberufen wegen verbesserter Arbeitsschutzstatistik.
Anzeigepflichtverletzung — Belehrungserfordernis
Der IV. Zivilsenat hat klargestellt, dass eine Rücktrittsbelehrung nach §19 Abs. 5 VVG inhaltlich präzise und in hervorgehobener Form erteilt werden muss. Genügt die Belehrung diesen Anforderungen nicht, ist der spätere Rücktritt des Versicherers wegen Anzeigepflichtverletzung unwirksam — Vertrag besteht in der bisherigen Form fort.
Auslegung von BU-Klauseln nach Verständnishorizont
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach §305c Abs. 2 BGB so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse verstehen muss. Die Entscheidung wirkt sich konkret auf die Tätigkeitsbild-Bestimmung („zuletzt ausgeübter Beruf") aus — der konkret-individuelle Tätigkeitskanon zählt, nicht eine abstrakte Berufsbezeichnung.
Anforderungen an Beratungsdokumentation
Die BaFin hat im Rundschreiben 09/2025 (Versicherungsaufsicht) die Anforderungen an die Beratungsdokumentation nach §61 VVG für BU-Vermittler präzisiert. Vermittler müssen das individuelle Tätigkeitsbild des Kunden, die Bedeutung des Verzichts auf abstrakte Verweisung sowie die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung schriftlich erläutern; Verstöße können zu BaFin-Maßnahmen und zivilrechtlicher Beraterhaftung führen.
Häufige Fragen zur Berufsunfähigkeitsversicherung 2026
13 Antworten mit Bezug auf VVG, BGB, EStG, VersStG und höchstrichterliche Rechtsprechung.
Wann liegt Berufsunfähigkeit nach §172 VVG vor?
§172 Abs. 2 VVG definiert Berufsunfähigkeit als Zustand, in dem die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall den zuletzt ausgeübten Beruf ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Die marktüblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) konkretisieren das gesetzliche Tatbestandsmerkmal regelmäßig auf mindestens 50 % Beeinträchtigung über voraussichtlich sechs Monate — diese Werte sind also AVB-Standard, nicht Gesetzeswortlaut. Maßgeblich ist nicht die Berufsbezeichnung, sondern das tatsächliche berufliche Tätigkeitsbild — bei einem Tischler also nicht „Holzbearbeitung allgemein", sondern Akquise, Werkstattorganisation, körperliche Bearbeitung, Kundenkontakt. Eine Prognose über sechs Monate ergibt sich entweder aus dem Sachverständigengutachten oder aus dem ununterbrochenen sechsmonatigen Bestehen — letzteres greift in der AVB-Praxis rückwirkend ab dem ersten Tag der Beeinträchtigung.
Welche Versicherungssumme ist sinnvoll?
Die anerkannte Orientierungswert lautet: 75 % des aktuellen Netto-Einkommens absichern. Bei 2.500 €/Mon Netto entsprechen das 1.875 €/Mon BU-Rente. Begründung: Im BU-Fall entfallen viele berufsbezogene Aufwendungen (Pendelkosten, Arbeitskleidung, Arbeitsmittel) sowie ein Teil der Sozialabgaben, sodass 75 % des Brutto-Netto den Lebensstandard regelmäßig halten. Eine deutlich niedrigere Versicherungssumme von 1.000 €/Mon ist die untere Schwelle, unter der ein Aufstockungsbedarf aus Erwerbsminderungsrente nach §43 SGB VI oder Bürgergeld nach §7 SGB II droht. Die Höhe ist betragsmäßig nicht gedeckelt — Versicherer prüfen aber bei Antragssummen über 2.500 €/Mon meist die Einkommensverhältnisse genauer.
Was bedeutet „Verzicht auf abstrakte Verweisung"?
Die abstrakte Verweisung erlaubt es dem Versicherer, die Leistung zu verweigern, wenn die versicherte Person zwar den zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann, aber theoretisch in einem anderen Beruf tätig sein könnte — auch ohne dass sie diesen anderen Beruf je ausgeübt hat oder eine konkrete Stelle vorweist. Mit dem „Verzicht auf abstrakte Verweisung" als Vertragsbestandteil schließt der Versicherer dieses Recht aus. Diese Klausel ist die wichtigste Vertragsbedingung überhaupt — Tarife ohne sie sind faktisch wertlos für Selbstständige und für viele angestellte Akademiker. Davon zu unterscheiden ist die konkrete Verweisung: Sie bleibt in der Regel zulässig und greift, wenn der Versicherte tatsächlich einen anderen, gleichwertigen Beruf aufnimmt — die Leistung entfällt dann.
Was ist die Anzeigepflicht nach §19 VVG?
Vor Vertragsschluss muss der Antragsteller alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände, die der Versicherer in Textform fragt, wahrheitsgemäß und vollständig anzeigen (§19 Abs. 1 VVG). Maßgeblich ist der Wortlaut der Antragsfragen — nur das, was gefragt wurde, muss beantwortet werden. Verletzt der Antragsteller diese Pflicht, kann der Versicherer nach §19 Abs. 2 VVG zurücktreten (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit); bei einfacher Fahrlässigkeit ist statt des Rücktrittsrechts die Kündigung nach §19 Abs. 3 Satz 2 VVG eröffnet, alternativ die Vertragsanpassung nach §19 Abs. 4 Satz 2 VVG. Der BGH hat in IV ZR 78/22 (06.07.2022) bestätigt, dass eine Rücktrittsbelehrung nach §19 Abs. 5 VVG inhaltlich präzise und in hervorgehobener Form erteilt werden muss — fehlerhafte Belehrungen entkräften Rücktrittsrechte vollständig.
Welche Leistungsausschlüsse gelten nach §174 VVG?
Der Versicherer ist nach §174 Abs. 1 VVG leistungsfrei, wenn die Berufsunfähigkeit auf Krieg, Bürgerkrieg oder ähnlichen Konflikten in unmittelbarer Beteiligung der versicherten Person beruht. Vereinbart werden zudem regelmäßig Ausschlüsse für vorsätzliche Selbstschädigung (§81 VVG), Begehung oder Versuch eines Verbrechens, Folgen ionisierender Strahlung mit gewerblicher Quelle. Tarifindividuell können Ausschlüsse für gefährliche Hobbys (Motorsport, Bergsteigen über 4.000 m, Tauchen über 40 m, Fallschirmspringen) verhandelt werden — entweder als Komplettausschluss oder als individueller Risikozuschlag. Vorerkrankungen werden über individuelle Ausschlussklauseln und Beitragszuschläge im Risikoprüfungsverfahren behandelt; pauschale Ausschlüsse für „alle Vorerkrankungen" sind unzulässig (BGH IV ZR 252/14, 12.10.2016).
Wann sollte man eine BU-Versicherung abschließen?
So früh wie möglich, idealerweise zu Beginn der Berufstätigkeit oder noch im Studium. Drei Gründe: Erstens steigt der Beitrag mit jedem Lebensjahr — ein 25-jähriger zahlt für 1.500 €/Mon bei einem Akademikerberuf rund 38 €/Mon, ein 35-jähriger 65 €/Mon, ein 45-jähriger 100–120 €/Mon, ein 50-jähriger oft 150 €/Mon und mehr. Zweitens wachsen die Vorerkrankungen mit dem Alter, sodass Ausschlüsse oder Risikozuschläge wahrscheinlicher werden. Drittens kann ab dem 60. Lebensjahr die Versicherbarkeit ganz scheitern — viele Versicherer nehmen Anträge nur bis 55 oder 60 entgegen. Studierende nutzen oft sogenannte Berufsunfähigkeitsversicherungen mit Berufseinsteiger-Tarif, der erst nach Berufseintritt voll greift.
Wie wirkt die Nachversicherungs-Garantie?
Die Nachversicherungs-Garantie räumt das Recht ein, die Versicherungssumme zu festgelegten Anlässen ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen. Typische Anlässe: Heirat, Geburt eines Kindes, Adoption, Hauskauf, Abschluss der Berufsausbildung, beruflicher Aufstieg mit Einkommenssprung über 10 %, Erreichen bestimmter Altersgrenzen (25, 30, 35). Die maximale Erhöhung pro Anlass beträgt regelmäßig 250–500 €/Mon, kumuliert oft 50–100 % der ursprünglichen Versicherungssumme. Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach dem Anlass zu stellen, der Beitrag wird zum aktuellen Eintrittsalter und Tarif berechnet — günstiger als ein Neuabschluss bei Verschlechterung der Gesundheit, aber teurer als die ursprüngliche Police mit jüngerem Eintrittsalter.
Was ist die Beitrags- und Leistungsdynamik?
Bei aktivierter Beitragsdynamik erhöht sich der Beitrag jährlich automatisch um einen vereinbarten Prozentsatz (typisch 3–5 %); proportional steigt die abgesicherte BU-Rente, ohne erneute Gesundheitsprüfung. Zweck: Inflations- und Lohnindexierung, damit die Kaufkraft der versicherten Rente erhalten bleibt. Ein Widerspruch ist jährlich möglich — wer mehrmals nacheinander widerspricht (regelmäßig 2× oder 3×), verliert das Dynamikrecht dauerhaft. Bei der Leistungsdynamik bleibt der Beitrag konstant, aber die laufende BU-Rente steigt nach Eintritt des Leistungsfalls jährlich um den vereinbarten Satz — wichtige Klausel, weil BU-Renten in der Regel über Jahrzehnte laufen können. Beide Dynamiken sind unabhängig voneinander wählbar.
Welche Versicherungssteuer fällt an?
Auf den Versicherungsbeitrag wird gemäß §1 Abs. 1 VersStG die Versicherungssteuer von 19 % erhoben — sie ist im Bruttobeitrag bereits enthalten und fließt direkt an das Bundeszentralamt für Steuern. Steuerschuldner ist der Versicherer, nicht der Versicherungsnehmer (§7 VersStG); der Versicherer wälzt die Steuer aber rechnerisch im Beitrag auf den Kunden ab. Bei einem Bruttobeitrag von 60 €/Mon entfallen rund 9,57 € auf die Versicherungssteuer, der Nettobeitrag (versicherungsmathematische Risiko-, Verwaltungs- und Abschlussprämie) beträgt rund 50,43 €. Die Steuer ist eine echte Verkehrssteuer, keine Mehrwertsteuer — Vorsteuerabzug für gewerbliche Versicherungsnehmer ist nicht möglich.
Wie wird die BU-Rente steuerlich behandelt?
BU-Renten sind nach §22 Nr. 1 Satz 3 lit. a Doppelbuchstabe bb EStG mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Der Ertragsanteil bemisst sich nach der voraussichtlichen Bezugsdauer ab Renteneintritt; bei einer BU-Rente mit Endalter 67, die mit 50 beginnt, beträgt die Bezugsdauer 17 Jahre — der Ertragsanteil liegt nach Tabelle bei rund 9 %. Bei einer BU-Rente, die mit 30 beginnt und bis 67 läuft (37 Jahre), beträgt der Ertragsanteil rund 39 %. Nur dieser Anteil ist steuerpflichtiges Einkommen, der Rest gilt als Kapitalrückzahlung. Beiträge sind nach §10 Abs. 1 Nr. 3a EStG begrenzt als „sonstige Vorsorgeaufwendungen" abzugsfähig (zusammen mit anderen Versicherungen gedeckelt auf 1.900 € bei Angestellten, 2.800 € bei Selbstständigen).
Was passiert bei Anzeigepflichtverletzung?
Hat der Antragsteller bei Vertragsschluss gefahrerhebliche Umstände nicht oder unrichtig angezeigt, hat der Versicherer nach §19 Abs. 2 VVG verschiedene Reaktionsmöglichkeiten: bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rücktritt rückwirkend zum Vertragsschluss; bei einfacher Fahrlässigkeit Vertragsanpassung mit Risikozuschlag oder ordentliche Kündigung; bei Arglist Anfechtung nach §22 VVG i. V. m. §123 BGB. Die Erklärung muss innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung erfolgen (§21 Abs. 1 VVG). Höchstfrist ab Vertragsschluss: 5 Jahre bei einfacher und grober Fahrlässigkeit, 10 Jahre bei Arglist (§21 Abs. 3 VVG). Maßgeblich ist außerdem die Kausalität: Hat die nicht angezeigte Vorerkrankung mit dem späteren BU-Fall nichts zu tun, kann der Versicherer trotz Anzeigepflichtverletzung leistungspflichtig sein (§21 Abs. 2 VVG).
Worin unterscheiden sich BU und Erwerbsminderungsrente?
Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente nach §43 SGB VI greift, wenn die Person auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt — nicht im erlernten Beruf — weniger als 6 Stunden täglich arbeiten kann (Teil-EM, halber Rentenartfaktor) bzw. weniger als 3 Stunden (Voll-EM, voller Rentenartfaktor). Die private BU stellt dagegen auf den zuletzt ausgeübten Beruf in der konkreten Ausgestaltung ab und greift bereits ab 50 % BU. Eine Anwendungsbeispiel: Ein 35-jähriger Akademiker mit 32 EP hochgerechneter Anwartschaft erhielte bei Voll-EM rund 1.360 €/Mon brutto, bei Teil-EM rund 680 €/Mon — die private BU liefert demgegenüber typisch 1.500–2.000 €/Mon. Die EM-Rente ist eingebaut in die gesetzliche Rente, die BU ist eine eigene Police; beide schließen einander nicht aus.
Was unterscheidet BU von Dread Disease?
Die Berufsunfähigkeitsversicherung leistet bei jeder Form der Berufsunfähigkeit ab 50 %, unabhängig von der Diagnose — die häufigste Auslöseursache sind nach GDV-Daten 2025 mit rund 32 % psychische Erkrankungen (Depression, Angststörung, Burn-out), gefolgt von Skelett-/Bewegungsapparat (~20 %), Krebs (~17 %), Herz-/Kreislauf (~7 %) und Unfällen (~7 %). Die Dread-Disease-Versicherung (auch „Schwere-Krankheiten-Police" genannt) zahlt eine Einmalsumme bei Diagnose definierter schwerer Krankheiten — typisch Krebs, Herzinfarkt, Schlaganfall, Multiple Sklerose. Vorteile DD: schnelle Leistung ohne BU-Prüfung. Nachteile: psychische Erkrankungen — die häufigste BU-Ursache — werden in der Regel nicht abgedeckt. Die BU ist daher die breitere und für die meisten Erwerbstätigen wichtigere Absicherung.
Schlüsselbegriffe aus VVG und VersStG
- Berufsunfähigkeit (§172 VVG)
- Gesetzlicher Tatbestand §172 Abs. 2 VVG: ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben. AVB-Standard konkretisiert: mindestens 50 % Beeinträchtigung über voraussichtlich sechs Monate. Maßgeblich ist das tatsächliche Tätigkeitsbild, nicht die Berufsbezeichnung.
- Anzeigepflicht (§19 VVG)
- Verpflichtung des Antragstellers, alle vom Versicherer in Textform erfragten gefahrerheblichen Umstände wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Verletzung führt nach §§19 Abs. 2–4, 21, 22 VVG zu Rücktritt, Anpassung, Kündigung oder Anfechtung — Höchstfrist 5 J (10 J bei Arglist).
- Verzicht abstrakte Verweisung
- Vertragsklausel, mit der der Versicherer auf das Recht verzichtet, die versicherte Person auf einen anderen, theoretisch ausübbaren Beruf zu verweisen. Wichtigste BU-Klausel überhaupt — Tarife ohne sie sind faktisch wertlos für Selbstständige und höhere Akademikertätigkeiten.
- Nachversicherungs-Garantie
- Recht, die Versicherungssumme zu festgelegten Anlässen (Heirat, Geburt, Hauskauf, Einkommenssprung > 10 %, Berufsabschluss) ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen. Wirkt der altersbedingten Beitragssteigerung und der durch Krankheit erschwerten Versicherbarkeit entgegen.
- Versicherungssteuer (§1 VersStG)
- 19 % Steuer auf den Versicherungsbeitrag, im Bruttobeitrag enthalten. Steuerschuldner ist der Versicherer (§7 VersStG); rechnerisch trägt sie der Versicherungsnehmer. Lebensversicherungen sind nach §4 Nr. 5 VersStG steuerbefreit, BU-Versicherungen nicht.
Quellen und Aktenzeichen
VVG-Normen, VersStG, EStG, BGH-Rechtsprechung des IV. Zivilsenats sowie BaFin- und GDV-Veröffentlichungen — Grundlage der Berechnungslogik und der vertragsrechtlichen Einordnung.
- § 172 VVG · Leistung des Versicherers (Berufsunfähigkeit)
gesetze-im-internet.de · Gesetzliche Definition Berufsunfähigkeit; 50 %-Schwelle + Sechsmonats-Prognose werden in den AVB der Versicherer konkretisiert.
- §§ 173–177 VVG · BU-Versicherung Detailregeln
gesetze-im-internet.de · Anerkenntnis, Mitwirkung, Nachprüfung, Stundung.
- § 19 VVG · Anzeigepflicht
gesetze-im-internet.de · Vorvertragliche Anzeigepflicht, Rücktritt, Anpassung.
- § 21 VVG · Ausübung der Rechte des Versicherers
gesetze-im-internet.de · Höchstfristen 5/10 Jahre, Kausalität.
- § 8 VVG · Widerrufsrecht
gesetze-im-internet.de · 14 Tage nach Vertragsdokument, Verlängerung bei fehlender Belehrung.
- § 1 VersStG · Versicherungssteuer 19 %
gesetze-im-internet.de · Steuersatz, Steuergegenstand.
- § 22 Nr. 1 EStG · Sonstige Einkünfte (Renten)
gesetze-im-internet.de · Ertragsanteil-Besteuerung von BU-Renten.
- § 10 EStG · Vorsorgeaufwendungen
gesetze-im-internet.de · Abzugsfähigkeit BU-Beiträge als sonstige Vorsorge.
- BGH IV ZR 78/22 · Anzeigepflicht-Belehrung
dejure.org · Inhaltsanforderungen an die Rücktrittsbelehrung §19 V VVG.
- BGH IV ZR 252/14 · Auslegung BU-Klauseln
dejure.org · Verständnishorizont eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers.
- BaFin · Berufsunfähigkeitsversicherung
bafin.de · Aufsicht, Verbrauchertipps, Beschwerdestelle.
- GDV · Statistiken BU 2025
gdv.de · BU-Ursachenstatistik, Marktvolumen, Schadenquoten.
- Stiftung Warentest · BU-Test 04/2026
test.de · Tarifvergleich, 14 Mindestkriterien.
Zum Weiterlesen
Themen, die in jeder Vorsorge- und Versicherungsplanung mit der BU verwoben sind.
Die gesetzliche Grundabsicherung bei Berufs- und Erwerbsausfall zeigt der Erwerbsminderungsrenten-Rechner §43 SGB VI; die spätere Altersrente — auf die die Beitragsbiografie weiter Einfluss hat — wird im Renten-Rechner §§63 ff SGB VI abgebildet.
Die laufende Lohnersatzleistung der Krankenkasse vor Eintritt der Berufsunfähigkeit berechnet der Krankengeld-Rechner §47 SGB V. Den allgemeinen Vorsorgebedarf aus Versorgungslücke ermittelt der Vorsorge-Bedarfsrechner.
Ergänzende Schutzbausteine zur BU sind die Hausratversicherung (Hausrat-Rechner) und die Rechtsschutzversicherung (Rechtsschutz-Rechner). Wer aktuell selbst zur Krankenversicherung beiträgt, orientiert sich am KV-Beitragsrechner für Selbstständige; die Riester-Förderung als zusätzlicher Vorsorgebaustein bildet der Riester-Rechner ab. Die Brutto-Netto-Verprobung für die Versicherungssumme liefert der Brutto-Netto-Rechner §§38 ff EStG.