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So funktioniert das Ehegattensplitting
Zusammen veranlagt zählt das Finanzamt eure zu versteuernden Einkommen zusammen (§ 26b EStG), nimmt davon die Hälfte, rechnet darauf den normalen Tarif und verdoppelt das Ergebnis (§ 32a Abs. 5 EStG). Als Formel: Einkommensteuer = 2 × Tarif(zvE ÷ 2). Einzeln veranlagt zahlt jeder den Tarif auf sein eigenes zvE (§ 26a EStG).
- Einzeln: Tarif auf 60.000 €
- 14.233 €
- Einzeln: Tarif auf 20.000 €
- 1.570 €
- = Einkommensteuer einzeln
- 15.803 €
- Zusammen: Tarif auf die Hälfte von 80.000 €
- 7.209 €
- × 2 = Einkommensteuer zusammen
- 14.418 €
- Splittingvorteil im Jahr
- 1.385 €
Ohne Soli und Kirchensteuer. Zahlt ihr beide 9 % Kirchensteuer, wächst der Vorteil auf 1.509,65 €.
Der Vorteil entsteht, weil der Steuersatz mit dem Einkommen steigt. Auf die Hälfte, 40.000 €, zahlt Partner A 7.024 € weniger als auf seine 60.000 €, Partner B 5.639 € mehr als auf seine 20.000 €. Der Grenzsteuersatz von A sinkt dabei von 38,6 % auf 31,7 %, der von B steigt von 24,7 % auf ebenfalls 31,7 %. Unterm Strich bleiben 1.385 €. Verdient ihr gleich viel, ist die Hälfte genau euer eigenes zvE, und es bleibt nichts.
Weil der Tarif auf die Hälfte angewandt wird, verdoppeln sich für Paare alle Grenzen:
- 24.696 €steuerfrei zusammen, einzeln 12.348 €Grundfreibetrag, § 32a EStG
- 139.758 €42 % zusammen ab zvEeinzeln ab 69.879 €
- 555.652 €45 % zusammen ab zvEeinzeln ab 277.826 €
- 40.700 €Soli zusammen erst bei Einkommensteuer übereinzeln 20.350 €, § 3 SolzG
Höchster Splittingvorteil 2026: wenn einer allein verdient
Am größten ist der Vorteil, wenn einer das ganze Einkommen hat und der andere nichts. Die Tabelle zeigt ihn für verschiedene Einkommen, mit Soli und ohne Kirchensteuer.
| zvE des Alleinverdieners | Einkommensteuer | Soli | Vorteil im Jahr | im Monat |
|---|---|---|---|---|
| 20.000 € | 1.570 € | 0,00 € | 1.570,00 € | 130,83 € |
| 30.000 € | 3.347 € | 0,00 € | 3.347,00 € | 278,92 € |
| 50.000 € | 4.848 € | 0,00 € | 4.848,00 € | 404,00 € |
| 75.000 € | 7.506 € | 1,66 € | 7.507,66 € | 625,64 € |
| 100.000 € | 9.768 € | 1.251,16 € | 11.019,16 € | 918,26 € |
| 150.000 € | 11.136 € | 2.849,19 € | 13.985,19 € | 1.165,43 € |
| 200.000 € | 11.136 € | 1.505,19 € | 12.641,19 € | 1.053,43 € |
| 300.000 € | 11.801 € | 649,05 € | 12.450,05 € | 1.037,50 € |
| 400.000 € | 14.801 € | 814,05 € | 15.615,05 € | 1.301,25 € |
| 555.652 € | 19.471 € | 1.070,90 € | 20.541,90 € | 1.711,83 € |
Der Partner hat kein eigenes Einkommen. Mit Kirchensteuer kommen 8 oder 9 % des Vorteils bei der Einkommensteuer dazu.
Ab 555.652 € wächst der Vorteil nicht mehr: Dann liegt auch die Hälfte beim Reichensteuersatz von 45 %, und beide Rechnungen steigen mit jedem Euro gleich stark. Mehr als rund 19.470 € Einkommensteuer im Jahr bringt das Splitting deshalb nicht, mit Soli rund 20.540 €, mit 9 % Kirchensteuer ohne Kappung rund 22.290 €.
Dazwischen steigt der Vorteil nicht gleichmäßig. Von 139.758 € bis 277.825 € bleibt er bei der Einkommensteuer bei rund 11.136 €, weil beide Rechnungen im Bereich mit 42 % liegen. Beim Soli bringt das Splitting kurz vor 150.000 € am meisten: Bei 149.923 € zahlt der Alleinverdiener einzeln 2.850,76 € Soli, zusammen bleibt die Steuer mit 40.694 € unter der Freigrenze von 40.700 €. Mit Soli liegt der Vorteil dort bei 13.988,76 €, mehr als bei 250.000 € mit 11.748,48 €.
Splittingvorteil nach Einkommensunterschied
Bei gleichem gemeinsamen Einkommen entscheidet die Aufteilung. Verdient ihr gleich viel, ist der Vorteil null. Je weiter eure Einkommen auseinanderliegen, desto größer wird er, erst langsam, dann deutlich. Bei 80.000 € gemeinsam bringen 48.000 € zu 32.000 € nur 221 €.
| Aufteilung | 60.000 € | 80.000 € | 150.000 € |
|---|---|---|---|
| 50 : 50 (gleich viel) | 0 € | 0 € | 0 € |
| 60 : 40 | 124 € | 221 € | 917 € |
| 70 : 30 | 498 € | 886 € | 2.569 € |
| 75 : 25 | 836 € | 1.385 € | 3.688 € |
| 80 : 20 | 1.418 € | 2.019 € | 4.909 € |
| 90 : 10 | 3.546 € | 4.686 € | 7.774 € |
| 100 : 0 (einer allein) | 5.799 € | 8.298 € | 13.985 € |
Splittingvorteil im Jahr mit Soli, ohne Kirchensteuer, nach gemeinsamem zvE. Hervorgehoben: das Beispiel oben, 60.000 € zu 20.000 €.
Wer darf splitten? Ehe, Lebenspartner, Trennung und Tod
Zusammen veranlagen lassen können sich Ehegatten, wenn beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, in der Regel also in Deutschland wohnen (§ 1 Abs. 1 EStG), und nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs. 1 EStG). Eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten gleichgestellt (§ 2 Abs. 8 EStG). Es reicht, wenn die Voraussetzungen an einem einzigen Tag im Jahr vorliegen.
Dauernd getrennt lebt ihr, wenn eure Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft auf Dauer nicht mehr besteht. Eine vorübergehende räumliche Trennung, etwa wegen eines Jobs im Ausland, beendet sie nicht (R 26 Abs. 1 EStR). Eine Ehe endet steuerlich erst mit der Rechtskraft der Scheidung (H 26 EStH).
| Situation | Splitting | Vorschrift |
|---|---|---|
| Heirat im Laufe des Jahres | für das ganze Jahr | § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG |
| Trennung im Laufe des Jahres | für dieses Jahr noch, ab dem 1. Januar danach Grundtarif | § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EStG |
| Scheidung | im Jahr der Scheidung nur, wenn ihr in diesem Jahr noch nicht dauernd getrennt gelebt habt | § 26 Abs. 1 EStG, H 26 EStH |
| Tod des Partners | im Todesjahr zusammen veranlagt, im Jahr danach Splittingtarif für den Hinterbliebenen | § 26 Abs. 1, § 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG |
| Scheidung, der frühere Partner heiratet im selben Jahr neu | Splittingtarif auf das eigene Einkommen für dieses Jahr, wenn ihr in diesem Jahr noch nicht dauernd getrennt gelebt habt | § 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG, H 32a EStH |
| Partner wohnt in einem anderen EU- oder EWR-Staat | auf Antrag für EU- und EWR-Bürger, unter weiteren Voraussetzungen | § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG |
Mit dem Splittingtarif gilt auch beim Soli die doppelte Freigrenze von 40.700 € (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 SolzG).
Witwensplitting: Im Jahr nach dem Tod besteuert das Finanzamt das eigene zvE des Hinterbliebenen mit dem Splittingtarif, wenn ihr beim Tod nicht dauernd getrennt gelebt habt (§ 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG, H 32a EStH). Bei 60.000 € sind das 8.434 € statt 14.233 € Einkommensteuer. Auch die Lohnsteuer läuft in diesem Jahr noch über die Steuerklasse III (§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b EStG). Ab dem zweiten Jahr nach dem Tod gilt der Grundtarif.
Splitting und Steuerklassen: III/V oder IV/IV mit Faktor
Das Splitting rechnet das Finanzamt erst mit dem Steuerbescheid. Übers Jahr ziehen die Arbeitgeber Lohnsteuer nach der Steuerklasse ab, und die verteilt die Steuer nur auf die Monate:
- IV/IV: Jeder zahlt Lohnsteuer nach dem Grundtarif, als wärt ihr einzeln veranlagt. Den Splittingvorteil bekommt ihr mit dem Bescheid zurück.
- III/V: Klasse III rechnet mit dem Splittingtarif, als hätte der Partner kein Einkommen, Klasse V ist entsprechend höher. Passt das nicht zu euren Löhnen, folgt eine Nachzahlung.
- IV/IV mit Faktor: Das Finanzamt rechnet die voraussichtliche Steuer nach dem Splitting aus und teilt sie durch eure Lohnsteuer in Klasse IV (§ 39f Abs. 1 EStG). Jeder Arbeitgeber zieht nur diesen Anteil ab.
Gesetzlich versichert, ohne Kinder und Kirchensteuer, keine weiteren Abzüge. Lohnsteuer und Soli aus dem Lohnsteuer-Kern 2026.
- Steuer fürs Jahr nach dem Splitting, mit Soli
- 13.752 €
- IV/IV: einbehalten 15.173 €, Erstattung
- 1.421 €
- III/V: einbehalten 12.117 €, Nachzahlung
- 1.635 €
- IV/IV mit Faktor 0,906: einbehalten 13.746 €, Nachzahlung
- 6 €
Die Erstattung in IV/IV ist so hoch wie der Splittingvorteil, den der Rechner oben mit „Ich kenne nur das Brutto“ für diese Löhne zeigt. Wer III/V oder einen Faktor eingetragen hat, muss eine Steuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG).
Welche Klasse im Monat mehr Netto bringt und wann sich ein Wechsel vor dem Elterngeld lohnt, zeigt der Steuerklassenwechsel-Rechner.
Wann ist die Einzelveranlagung günstiger?
Meist spart die Zusammenveranlagung. Einzeln veranlagt werdet ihr trotzdem, sobald einer von euch das in der Erklärung wählt (§ 26 Abs. 2 EStG). Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen, etwa für Handwerker, zählen dann bei dem, der sie bezahlt hat, auf gemeinsamen Antrag je zur Hälfte (§ 26a Abs. 2 EStG). In diesen Fällen lohnt sich das Nachrechnen:
Zwei hohe Einkommen: der Soli
Liegt ihr beide im Bereich mit 42 % (zvE von 69.879 € bis 277.825 €), bringt das Splitting bei der Einkommensteuer nichts mehr. Beim Soli kann es kosten: Einzeln hat jeder seine Freigrenze von 20.350 € Einkommensteuer, zusammen gilt die doppelte für die gemeinsame Steuer. Zahlt einer einzeln wenig oder gar keinen Soli, während der andere den vollen Satz zahlt, fällt zusammen mehr Soli an. Das trifft nicht nur Paare, die beide über 69.879 € liegen: Bei 160.000 € und 60.000 € ist die Einzelveranlagung 249 € günstiger, bei 160.000 € und 100.000 € 446 €. Höchstens geht es um 5,5 % von 20.350 €, rund 1.119 € im Jahr. Der Rechner oben zeigt, ob ihr betroffen seid.
- Einzeln: 56.064 € Einkommensteuer und 3.083,52 € Soli
- 59.147,52 €
- Einzeln: 20.364 € Einkommensteuer und 1,66 € Soli
- 20.365,66 €
- = einzeln veranlagt
- 79.513,18 €
- Zusammen: 76.428 € Einkommensteuer und 4.203,54 € Soli
- 80.631,54 €
- Einzeln günstiger um
- 1.118,36 €
Lohnersatzleistungen: der Progressionsvorbehalt
Arbeitslosengeld oder Elterngeld sind steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen (§ 32b EStG). Zusammen veranlagt trifft das euer gemeinsames zvE, einzeln nur das des Empfängers. Liegen eure Einkommen nah beieinander, ist der Splittingvorteil klein, und die Einzelveranlagung kann günstiger sein.
- Zusammen: Steuersatz für 70.000 €, angewandt auf 58.000 €
- 9.396 €
- Einzeln: Partner A, Tarif auf 32.000 €
- 4.787 €
- Einzeln: Partner B, Steuersatz für 38.000 €, angewandt auf 26.000 €
- 4.504 €
- = einzeln veranlagt
- 9.291 €
- Einzeln günstiger um
- 105 €
Ohne das Arbeitslosengeld brächte das Splitting hier 32 €.
Abfindung: die Fünftelregelung
Für eine Abfindung rechnet das Finanzamt fünfmal die Mehrsteuer auf ein Fünftel davon (§ 34 Abs. 1 EStG). Das wirkt am stärksten, wenn das übrige Einkommen niedrig ist. Zusammen veranlagt zählt das Einkommen des Partners mit, und die Ermäßigung schrumpft.
- Zusammen: Fünftelregelung mit 100.000 € übrigem zvE
- 59.998 €
- Einzeln: Partner A, Fünftelregelung mit 20.000 € übrigem zvE
- 30.885 €
- Einzeln: Partner B, Tarif auf 80.000 €
- 22.716 €
- = einzeln veranlagt
- 53.601 €
- Einzeln günstiger um
- 6.397 €
Einkommensteuer und Soli, ohne Kirchensteuer. Mit deinen Zahlen rechnet der Abfindungsrechner.
Trennung mit Kindern: der Entlastungsbetrag
Im Jahr der Trennung dürft ihr noch zusammen veranlagt werden. Wählt ihr die Einzelveranlagung, bekommt der Elternteil, bei dem die Kinder leben, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für die Monate nach der Trennung (BFH, Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20). Ob das den Splittingvorteil aufwiegt, hängt vom Einkommensunterschied ab, nachrechnen lohnt sich.
Umgekehrt spricht ein Verlust für die Zusammenveranlagung: Weil eure Einkünfte zusammengerechnet werden (§ 26b EStG), mindert ein Verlust des einen, etwa aus Vermietung, auch die Steuer auf das Einkommen des anderen.
Kinder, Lohnersatzleistungen, Abfindungen, Verluste und das besondere Kirchgeld rechnet er nicht mit. Mit Kindern hilft der Einkommensteuer-Rechner, für eine Abfindung der Abfindungsrechner.
Häufige Fragen
Lohnt sich Heiraten steuerlich?
Gibt es das Splitting auch ohne Trauschein?
Was ändert die Kirchensteuer am Splittingvorteil?
Wie wirkt das Splitting mit Kindern?
Können wir die Veranlagungsart nachträglich ändern?
Haften wir bei der Zusammenveranlagung füreinander?
Wird das Ehegattensplitting abgeschafft?
Quellen
- § 26 EStG: Wahl zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung; geprüft am 10. Oktober 2026 gesetze-im-internet.de
- § 26a EStG: Einzelveranlagung, Zurechnung von Sonderausgaben gesetze-im-internet.de
- § 26b EStG: Zusammenveranlagung gesetze-im-internet.de
- § 32a EStG: Tarif 2026, Splitting (Abs. 5), Witwensplitting (Abs. 6) gesetze-im-internet.de
- § 2 EStG: Abs. 8: Lebenspartner wie Ehegatten gesetze-im-internet.de
- § 1a EStG: Ehegatte im EU- oder EWR-Ausland gesetze-im-internet.de
- §§ 3, 4 SolzG: Soli-Freigrenzen 20.350 € und 40.700 €, Gleitzone gesetze-im-internet.de
- Einkommensteuer-Handbuch 2024, § 26: R 26 und H 26: dauernd getrennt leben, Ende der Ehe esth.bundesfinanzministerium.de
- Einkommensteuer-Handbuch 2024, § 32a: H 32a: Witwensplitting, Auflösung der Ehe esth.bundesfinanzministerium.de
- § 39f EStG: Faktorverfahren gesetze-im-internet.de
- § 46 EStG: Pflicht zur Erklärung bei III/V und Faktor gesetze-im-internet.de
- § 32b EStG: Progressionsvorbehalt gesetze-im-internet.de
- § 34 EStG: Fünftelregelung gesetze-im-internet.de
- § 32 EStG: Freibeträge für Kinder gesetze-im-internet.de
- § 33a EStG: Unterhalt als außergewöhnliche Belastung gesetze-im-internet.de
- § 44 AO: Gesamtschuldner gesetze-im-internet.de
- §§ 268 bis 280 AO: Aufteilung der Steuerschuld gesetze-im-internet.de
- § 355 AO: Einspruchsfrist gesetze-im-internet.de
- § 16 ErbStG: Freibeträge bei Erbschaft und Schenkung gesetze-im-internet.de
- Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD: 21. Legislaturperiode, Abschnitt Einkommensteuer koalitionsvertrag2025.de
- Bundestags-Drucksache 21/8235: Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 dserver.bundestag.de