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Ehegattensplitting-Rechner 2026

Mit dem Ehegattensplitting zahlt ein Ehepaar so viel Einkommensteuer, als hätte jeder genau die Hälfte des gemeinsamen Einkommens (§ 32a Abs. 5 EStG). Das spart Geld, sobald ihr unterschiedlich viel verdient: bei 60.000 € und 20.000 € zu versteuerndem Einkommen 1.385 € im Jahr, bei gleich hohem Einkommen nichts. Am meisten bringt es, wenn einer allein verdient, 2026 höchstens rund 19.470 € Einkommensteuer im Jahr, mit Soli rund 20.540 €.

Stand: So werden die Rechner geprüft

Ehegattensplitting-Rechner

Splittingvorteil im Jahr

1.385 €

zusammen statt einzeln veranlagt · Einkommensteuer

Zusammen veranlagt zahlt ihr 1.385 € im Jahr weniger. Das Finanzamt halbiert euer gemeinsames zvE, rechnet den Tarif auf 40.000 € und verdoppelt die Steuer. Für A sind das 7.024 € weniger Einkommensteuer als einzeln, für B 5.639 € mehr. Weil der Steuersatz mit dem Einkommen steigt, spart A mehr, als B draufzahlt.

Steuer einzeln
15.803,00 €
Steuer zusammen
14.418,00 €
Vorteil je Monat
115,42 €

So rechnet das Finanzamt

Einzeln: Partner A, 60.000 € zvE14.233,00 €
Einzeln: Partner B, 20.000 € zvE1.570,00 €
Einzeln veranlagt, beide zusammen15.803,00 €
Zusammen: gemeinsames zvE 80.000 €, die Hälfte 40.000 €7.209 €
Einkommensteuer: das Doppelte14.418 €
Zusammen veranlagt14.418,00 €
Splittingvorteil1.385,00 €
Höchstwert bei 80.000 €, wenn einer allein verdient8.297,56 €

Einzeln je Person: Einkommensteuer im Grundtarif. Gerechnet ohne Kinder, ohne Lohnersatzleistungen und ohne Abfindung.

Wahl in der Steuererklärung · Ohne Angabe veranlagt das Finanzamt euch zusammen (§ 26 Abs. 3 EStG). Einzeln werdet ihr veranlagt, sobald einer von euch das wählt (§ 26 Abs. 2 EStG), außer er hat keine eigenen Einkünfte: Dann ist sein Antrag unbeachtlich (H 26 EStH). Die Steuerklassen ändern an diesem Ergebnis nichts, sie verteilen nur die Lohnsteuer übers Jahr: Steuerklassenwechsel-Rechner.

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Auf dieser Seite
  1. So funktioniert das Splitting
  2. Höchster Splittingvorteil 2026
  3. Vorteil nach Einkommensunterschied
  4. Wer splitten darf
  5. Steuerklassen III/V und IV/IV
  6. Wann einzeln günstiger ist
  7. Häufige Fragen
  8. Quellen

So funktioniert das Ehegattensplitting

Zusammen veranlagt zählt das Finanzamt eure zu versteuernden Einkommen zusammen (§ 26b EStG), nimmt davon die Hälfte, rechnet darauf den normalen Tarif und verdoppelt das Ergebnis (§ 32a Abs. 5 EStG). Als Formel: Einkommensteuer = 2 × Tarif(zvE ÷ 2). Einzeln veranlagt zahlt jeder den Tarif auf sein eigenes zvE (§ 26a EStG).

Rechenbeispiel 60.000 € und 20.000 € zu versteuerndes Einkommen
Einzeln: Tarif auf 60.000 €
14.233 €
Einzeln: Tarif auf 20.000 €
1.570 €
= Einkommensteuer einzeln
15.803 €
Zusammen: Tarif auf die Hälfte von 80.000 €
7.209 €
× 2 = Einkommensteuer zusammen
14.418 €
Splittingvorteil im Jahr
1.385 €

Ohne Soli und Kirchensteuer. Zahlt ihr beide 9 % Kirchensteuer, wächst der Vorteil auf 1.509,65 €.

Der Vorteil entsteht, weil der Steuersatz mit dem Einkommen steigt. Auf die Hälfte, 40.000 €, zahlt Partner A 7.024 € weniger als auf seine 60.000 €, Partner B 5.639 € mehr als auf seine 20.000 €. Der Grenzsteuersatz von A sinkt dabei von 38,6 % auf 31,7 %, der von B steigt von 24,7 % auf ebenfalls 31,7 %. Unterm Strich bleiben 1.385 €. Verdient ihr gleich viel, ist die Hälfte genau euer eigenes zvE, und es bleibt nichts.

Weil der Tarif auf die Hälfte angewandt wird, verdoppeln sich für Paare alle Grenzen:

  • 24.696 €steuerfrei zusammen, einzeln 12.348 €Grundfreibetrag, § 32a EStG
  • 139.758 €42 % zusammen ab zvEeinzeln ab 69.879 €
  • 555.652 €45 % zusammen ab zvEeinzeln ab 277.826 €
  • 40.700 €Soli zusammen erst bei Einkommensteuer übereinzeln 20.350 €, § 3 SolzG

Höchster Splittingvorteil 2026: wenn einer allein verdient

Am größten ist der Vorteil, wenn einer das ganze Einkommen hat und der andere nichts. Die Tabelle zeigt ihn für verschiedene Einkommen, mit Soli und ohne Kirchensteuer.

zvE des AlleinverdienersEinkommensteuerSoliVorteil im Jahrim Monat
20.000 €1.570 €0,00 €1.570,00 €130,83 €
30.000 €3.347 €0,00 €3.347,00 €278,92 €
50.000 €4.848 €0,00 €4.848,00 €404,00 €
75.000 €7.506 €1,66 €7.507,66 €625,64 €
100.000 €9.768 €1.251,16 €11.019,16 €918,26 €
150.000 €11.136 €2.849,19 €13.985,19 €1.165,43 €
200.000 €11.136 €1.505,19 €12.641,19 €1.053,43 €
300.000 €11.801 €649,05 €12.450,05 €1.037,50 €
400.000 €14.801 €814,05 €15.615,05 €1.301,25 €
555.652 €19.471 €1.070,90 €20.541,90 €1.711,83 €

Der Partner hat kein eigenes Einkommen. Mit Kirchensteuer kommen 8 oder 9 % des Vorteils bei der Einkommensteuer dazu.

Ab 555.652 € wächst der Vorteil nicht mehr: Dann liegt auch die Hälfte beim Reichensteuersatz von 45 %, und beide Rechnungen steigen mit jedem Euro gleich stark. Mehr als rund 19.470 € Einkommensteuer im Jahr bringt das Splitting deshalb nicht, mit Soli rund 20.540 €, mit 9 % Kirchensteuer ohne Kappung rund 22.290 €.

Dazwischen steigt der Vorteil nicht gleichmäßig. Von 139.758 € bis 277.825 € bleibt er bei der Einkommensteuer bei rund 11.136 €, weil beide Rechnungen im Bereich mit 42 % liegen. Beim Soli bringt das Splitting kurz vor 150.000 € am meisten: Bei 149.923 € zahlt der Alleinverdiener einzeln 2.850,76 € Soli, zusammen bleibt die Steuer mit 40.694 € unter der Freigrenze von 40.700 €. Mit Soli liegt der Vorteil dort bei 13.988,76 €, mehr als bei 250.000 € mit 11.748,48 €.

Splittingvorteil nach Einkommensunterschied

Bei gleichem gemeinsamen Einkommen entscheidet die Aufteilung. Verdient ihr gleich viel, ist der Vorteil null. Je weiter eure Einkommen auseinanderliegen, desto größer wird er, erst langsam, dann deutlich. Bei 80.000 € gemeinsam bringen 48.000 € zu 32.000 € nur 221 €.

Splittingvorteil 2026 nach Aufteilung des gemeinsamen zvE Bei gleich hohem Einkommen (50 %) ist der Vorteil null. Bei 80.000 € gemeinsamem zvE steigt er bis 8.297,56 €, wenn einer allein verdient, bei 150.000 € bis 13.985,19 €. Die Aufteilung 60.000 € zu 20.000 € bringt 1.385 €. 0 €5.000 €10.000 €15.000 € 50 %60 %70 %80 %90 %100 %
80.000 € gemeinsames zvE 150.000 € gemeinsames zvE Punkt: Beispiel oben, 60.000 € zu 20.000 € waagerecht: Anteil des höheren Einkommens, senkrecht: Vorteil im Jahr mit Soli
Aufteilung60.000 €80.000 €150.000 €
50 : 50 (gleich viel)0 €0 €0 €
60 : 40124 €221 €917 €
70 : 30498 €886 €2.569 €
75 : 25836 €1.385 €3.688 €
80 : 201.418 €2.019 €4.909 €
90 : 103.546 €4.686 €7.774 €
100 : 0 (einer allein)5.799 €8.298 €13.985 €

Splittingvorteil im Jahr mit Soli, ohne Kirchensteuer, nach gemeinsamem zvE. Hervorgehoben: das Beispiel oben, 60.000 € zu 20.000 €.

Wer darf splitten? Ehe, Lebenspartner, Trennung und Tod

Zusammen veranlagen lassen können sich Ehegatten, wenn beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, in der Regel also in Deutschland wohnen (§ 1 Abs. 1 EStG), und nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs. 1 EStG). Eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten gleichgestellt (§ 2 Abs. 8 EStG). Es reicht, wenn die Voraussetzungen an einem einzigen Tag im Jahr vorliegen.

Dauernd getrennt lebt ihr, wenn eure Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft auf Dauer nicht mehr besteht. Eine vorübergehende räumliche Trennung, etwa wegen eines Jobs im Ausland, beendet sie nicht (R 26 Abs. 1 EStR). Eine Ehe endet steuerlich erst mit der Rechtskraft der Scheidung (H 26 EStH).

SituationSplittingVorschrift
Heirat im Laufe des Jahresfür das ganze Jahr§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG
Trennung im Laufe des Jahresfür dieses Jahr noch, ab dem 1. Januar danach Grundtarif§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EStG
Scheidungim Jahr der Scheidung nur, wenn ihr in diesem Jahr noch nicht dauernd getrennt gelebt habt§ 26 Abs. 1 EStG, H 26 EStH
Tod des Partnersim Todesjahr zusammen veranlagt, im Jahr danach Splittingtarif für den Hinterbliebenen§ 26 Abs. 1, § 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG
Scheidung, der frühere Partner heiratet im selben Jahr neuSplittingtarif auf das eigene Einkommen für dieses Jahr, wenn ihr in diesem Jahr noch nicht dauernd getrennt gelebt habt§ 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG, H 32a EStH
Partner wohnt in einem anderen EU- oder EWR-Staatauf Antrag für EU- und EWR-Bürger, unter weiteren Voraussetzungen§ 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG

Mit dem Splittingtarif gilt auch beim Soli die doppelte Freigrenze von 40.700 € (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 SolzG).

Witwensplitting: Im Jahr nach dem Tod besteuert das Finanzamt das eigene zvE des Hinterbliebenen mit dem Splittingtarif, wenn ihr beim Tod nicht dauernd getrennt gelebt habt (§ 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG, H 32a EStH). Bei 60.000 € sind das 8.434 € statt 14.233 € Einkommensteuer. Auch die Lohnsteuer läuft in diesem Jahr noch über die Steuerklasse III (§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b EStG). Ab dem zweiten Jahr nach dem Tod gilt der Grundtarif.

Splitting und Steuerklassen: III/V oder IV/IV mit Faktor

Das Splitting rechnet das Finanzamt erst mit dem Steuerbescheid. Übers Jahr ziehen die Arbeitgeber Lohnsteuer nach der Steuerklasse ab, und die verteilt die Steuer nur auf die Monate:

  • IV/IV: Jeder zahlt Lohnsteuer nach dem Grundtarif, als wärt ihr einzeln veranlagt. Den Splittingvorteil bekommt ihr mit dem Bescheid zurück.
  • III/V: Klasse III rechnet mit dem Splittingtarif, als hätte der Partner kein Einkommen, Klasse V ist entsprechend höher. Passt das nicht zu euren Löhnen, folgt eine Nachzahlung.
  • IV/IV mit Faktor: Das Finanzamt rechnet die voraussichtliche Steuer nach dem Splitting aus und teilt sie durch eure Lohnsteuer in Klasse IV (§ 39f Abs. 1 EStG). Jeder Arbeitgeber zieht nur diesen Anteil ab.
Steuerklassen im Vergleich 75.000 € und 25.000 € brutto im Jahr

Gesetzlich versichert, ohne Kinder und Kirchensteuer, keine weiteren Abzüge. Lohnsteuer und Soli aus dem Lohnsteuer-Kern 2026.

Steuer fürs Jahr nach dem Splitting, mit Soli
13.752 €
IV/IV: einbehalten 15.173 €, Erstattung
1.421 €
III/V: einbehalten 12.117 €, Nachzahlung
1.635 €
IV/IV mit Faktor 0,906: einbehalten 13.746 €, Nachzahlung
6 €

Die Erstattung in IV/IV ist so hoch wie der Splittingvorteil, den der Rechner oben mit „Ich kenne nur das Brutto“ für diese Löhne zeigt. Wer III/V oder einen Faktor eingetragen hat, muss eine Steuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG).

Welche Klasse im Monat mehr Netto bringt und wann sich ein Wechsel vor dem Elterngeld lohnt, zeigt der Steuerklassenwechsel-Rechner.

Wann ist die Einzelveranlagung günstiger?

Meist spart die Zusammenveranlagung. Einzeln veranlagt werdet ihr trotzdem, sobald einer von euch das in der Erklärung wählt (§ 26 Abs. 2 EStG). Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen, etwa für Handwerker, zählen dann bei dem, der sie bezahlt hat, auf gemeinsamen Antrag je zur Hälfte (§ 26a Abs. 2 EStG). In diesen Fällen lohnt sich das Nachrechnen:

Zwei hohe Einkommen: der Soli

Liegt ihr beide im Bereich mit 42 % (zvE von 69.879 € bis 277.825 €), bringt das Splitting bei der Einkommensteuer nichts mehr. Beim Soli kann es kosten: Einzeln hat jeder seine Freigrenze von 20.350 € Einkommensteuer, zusammen gilt die doppelte für die gemeinsame Steuer. Zahlt einer einzeln wenig oder gar keinen Soli, während der andere den vollen Satz zahlt, fällt zusammen mehr Soli an. Das trifft nicht nur Paare, die beide über 69.879 € liegen: Bei 160.000 € und 60.000 € ist die Einzelveranlagung 249 € günstiger, bei 160.000 € und 100.000 € 446 €. Höchstens geht es um 5,5 % von 20.350 €, rund 1.119 € im Jahr. Der Rechner oben zeigt, ob ihr betroffen seid.

Rechenbeispiel 160.000 € und 75.000 € zu versteuerndes Einkommen
Einzeln: 56.064 € Einkommensteuer und 3.083,52 € Soli
59.147,52 €
Einzeln: 20.364 € Einkommensteuer und 1,66 € Soli
20.365,66 €
= einzeln veranlagt
79.513,18 €
Zusammen: 76.428 € Einkommensteuer und 4.203,54 € Soli
80.631,54 €
Einzeln günstiger um
1.118,36 €

Lohnersatzleistungen: der Progressionsvorbehalt

Arbeitslosengeld oder Elterngeld sind steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen (§ 32b EStG). Zusammen veranlagt trifft das euer gemeinsames zvE, einzeln nur das des Empfängers. Liegen eure Einkommen nah beieinander, ist der Splittingvorteil klein, und die Einzelveranlagung kann günstiger sein.

Rechenbeispiel Partner B bekam 12.000 € Arbeitslosengeld
Zusammen: Steuersatz für 70.000 €, angewandt auf 58.000 €
9.396 €
Einzeln: Partner A, Tarif auf 32.000 €
4.787 €
Einzeln: Partner B, Steuersatz für 38.000 €, angewandt auf 26.000 €
4.504 €
= einzeln veranlagt
9.291 €
Einzeln günstiger um
105 €

Ohne das Arbeitslosengeld brächte das Splitting hier 32 €.

Abfindung: die Fünftelregelung

Für eine Abfindung rechnet das Finanzamt fünfmal die Mehrsteuer auf ein Fünftel davon (§ 34 Abs. 1 EStG). Das wirkt am stärksten, wenn das übrige Einkommen niedrig ist. Zusammen veranlagt zählt das Einkommen des Partners mit, und die Ermäßigung schrumpft.

Rechenbeispiel Partner A: 100.000 € Abfindung
Zusammen: Fünftelregelung mit 100.000 € übrigem zvE
59.998 €
Einzeln: Partner A, Fünftelregelung mit 20.000 € übrigem zvE
30.885 €
Einzeln: Partner B, Tarif auf 80.000 €
22.716 €
= einzeln veranlagt
53.601 €
Einzeln günstiger um
6.397 €

Einkommensteuer und Soli, ohne Kirchensteuer. Mit deinen Zahlen rechnet der Abfindungsrechner.

Trennung mit Kindern: der Entlastungsbetrag

Im Jahr der Trennung dürft ihr noch zusammen veranlagt werden. Wählt ihr die Einzelveranlagung, bekommt der Elternteil, bei dem die Kinder leben, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für die Monate nach der Trennung (BFH, Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20). Ob das den Splittingvorteil aufwiegt, hängt vom Einkommensunterschied ab, nachrechnen lohnt sich.

Umgekehrt spricht ein Verlust für die Zusammenveranlagung: Weil eure Einkünfte zusammengerechnet werden (§ 26b EStG), mindert ein Verlust des einen, etwa aus Vermietung, auch die Steuer auf das Einkommen des anderen.

Was der Rechner oben nicht abbildet

Kinder, Lohnersatzleistungen, Abfindungen, Verluste und das besondere Kirchgeld rechnet er nicht mit. Mit Kindern hilft der Einkommensteuer-Rechner, für eine Abfindung der Abfindungsrechner.

Häufige Fragen

Lohnt sich Heiraten steuerlich?
Bei der Einkommensteuer nur, wenn ihr unterschiedlich viel verdient. Bei 80.000 € gemeinsamem zvE bringt das Splitting 0 €, wenn jeder 40.000 € hat, 1.385 € bei 60.000 € zu 20.000 € und 8.298 € mit Soli, wenn einer allein verdient. Bei Erbschaft und Schenkung bleiben unter Ehegatten 500.000 € steuerfrei, unter unverheirateten Partnern 20.000 € (§ 16 Abs. 1 ErbStG).
Gibt es das Splitting auch ohne Trauschein?
Nein. Zusammen veranlagt werden nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (§ 26 Abs. 1, § 2 Abs. 8 EStG), unverheiratete Paare auch mit gemeinsamen Kindern nicht. Unterhalt an den Partner kann aber als außergewöhnliche Belastung zählen, wenn ihm wegen eures Zusammenlebens Sozialleistungen gekürzt werden (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG). Das rechnet der Rechner Unterhalt absetzen.
Was ändert die Kirchensteuer am Splittingvorteil?
Zahlt ihr beide Kirchensteuer, sind es 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) oder 9 % der Einkommensteuer, und der Vorteil wächst im selben Verhältnis: bei 60.000 € und 20.000 € um 124,65 € auf 1.509,65 € (9 %). In Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen ist die Kirchensteuer automatisch auf 3 oder 3,5 % des zu versteuernden Einkommens begrenzt, das bremst den Vorteil bei hohen Einkommen; der Rechner berücksichtigt das. Ist nur einer von euch Mitglied, zahlt er Kirchensteuer auf seinen Anteil an der gemeinsamen Steuer oder, wo es erhoben wird, das besondere Kirchgeld, je nachdem, was höher ist. Das rechnet der Kirchensteuer-Rechner.
Wie wirkt das Splitting mit Kindern?
Zusammen veranlagt stehen euch je Kind 6.828 € Kinderfreibetrag und 2.928 € für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung zu, einzeln jedem Elternteil die Hälfte (§ 32 Abs. 6 EStG). Ob die Freibeträge mehr bringen als das Kindergeld, prüft das Finanzamt (§ 31 EStG). Soli und Kirchensteuer werden immer mit den Freibeträgen gerechnet, das senkt sie. Der Rechner oben rechnet ohne Kinder, mit Kindern rechnet der Einkommensteuer-Rechner das Splitting.
Können wir die Veranlagungsart nachträglich ändern?
Solange der Bescheid nicht bestandskräftig ist, ja, also innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat (§ 355 Abs. 1 AO). Danach nur noch, wenn ein Bescheid, der euch betrifft, aus einem anderen Grund geändert wird, ihr die neue Wahl vor dessen Bestandskraft mitteilt und die Steuer für euch beide zusammen dadurch sinkt (§ 26 Abs. 2 Satz 4 EStG).
Haften wir bei der Zusammenveranlagung füreinander?
Ja. Zusammen veranlagte Ehegatten schulden die Steuer als Gesamtschuldner, das Finanzamt kann sich an jeden von euch halten (§ 44 Abs. 1 AO). Jeder kann aber beantragen, dass nur sein Anteil vollstreckt wird (§ 268 AO). Aufgeteilt wird nach dem Verhältnis der Steuern, die bei Einzelveranlagung anfielen (§ 270 AO).
Wird das Ehegattensplitting abgeschafft?
Stand Oktober 2026 nicht. Im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode kommt das Splitting nicht vor. Der Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (Bundestags-Drucksache 21/8235 vom 28. September 2026) ersetzt nur den Tarif in § 32a Abs. 1 EStG, das Splitting in Absatz 5 bleibt. Weil es auf dem Tarif aufbaut, ändern sich mit einem neuen Tarif aber die Beträge.

Quellen

  1. § 26 EStG: Wahl zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung; geprüft am 10. Oktober 2026 gesetze-im-internet.de
  2. § 26a EStG: Einzelveranlagung, Zurechnung von Sonderausgaben gesetze-im-internet.de
  3. § 26b EStG: Zusammenveranlagung gesetze-im-internet.de
  4. § 32a EStG: Tarif 2026, Splitting (Abs. 5), Witwensplitting (Abs. 6) gesetze-im-internet.de
  5. § 2 EStG: Abs. 8: Lebenspartner wie Ehegatten gesetze-im-internet.de
  6. § 1a EStG: Ehegatte im EU- oder EWR-Ausland gesetze-im-internet.de
  7. §§ 3, 4 SolzG: Soli-Freigrenzen 20.350 € und 40.700 €, Gleitzone gesetze-im-internet.de
  8. Einkommensteuer-Handbuch 2024, § 26: R 26 und H 26: dauernd getrennt leben, Ende der Ehe esth.bundesfinanzministerium.de
  9. Einkommensteuer-Handbuch 2024, § 32a: H 32a: Witwensplitting, Auflösung der Ehe esth.bundesfinanzministerium.de
  10. § 39f EStG: Faktorverfahren gesetze-im-internet.de
  11. § 46 EStG: Pflicht zur Erklärung bei III/V und Faktor gesetze-im-internet.de
  12. § 32b EStG: Progressionsvorbehalt gesetze-im-internet.de
  13. § 34 EStG: Fünftelregelung gesetze-im-internet.de
  14. § 32 EStG: Freibeträge für Kinder gesetze-im-internet.de
  15. § 33a EStG: Unterhalt als außergewöhnliche Belastung gesetze-im-internet.de
  16. § 44 AO: Gesamtschuldner gesetze-im-internet.de
  17. §§ 268 bis 280 AO: Aufteilung der Steuerschuld gesetze-im-internet.de
  18. § 355 AO: Einspruchsfrist gesetze-im-internet.de
  19. § 16 ErbStG: Freibeträge bei Erbschaft und Schenkung gesetze-im-internet.de
  20. Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD: 21. Legislaturperiode, Abschnitt Einkommensteuer koalitionsvertrag2025.de
  21. Bundestags-Drucksache 21/8235: Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 dserver.bundestag.de

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