Höhe und Dauer nach § 94 SGB III — Phase 1 und Phase 2
Zwei aufeinanderfolgende Förderzeiträume mit unterschiedlicher Rechtsnatur: Phase 1 als Pflichtleistung bei Tatbestandserfüllung, Phase 2 als Anschlussförderung im pflichtgemäßen Ermessen der Agentur.
§ 94 Abs. 1 SGB III bemisst die Förderung Phase 1 nach dem zuletzt bezogenen ALG-I-Tagessatz, multipliziert mit den Kalendertagen, zuzüglich der pauschalen Sozialversicherungspauschale von 300 € pro Monat. Die Förderung Phase 2 nach § 94 Abs. 2 SGB III umfasst nur die Pauschale von 300 € pro Monat über maximal neun Monate. Voraussetzung der Phase 2: Glaubhaftmachung der hauptberuflichen Fortführung der selbständigen Tätigkeit.
| Förderphase | Dauer | Monatlicher Betrag | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Phase 1 | 6 Monate | ALG I + 300 € pauschal | § 94 Abs. 1 SGB III |
| Phase 2 | 9 Monate (max.) | 300 € pauschal | § 94 Abs. 2 SGB III |
| Gesamt | 15 Monate | individuell nach ALG-I-Satz | § 94 SGB III |
Rechenbeispiel: ALG-I-Bezug 1.500 € pro Monat. Phase 1: 6 × (1.500 + 300) = 10.800 €. Phase 2 bei Bewilligung: 9 × 300 = 2.700 €. Gesamtförderung 13.500 € über fünfzehn Monate. Abweichungen bei Aufnahme- oder Beendigungsdatum innerhalb eines Kalendermonats werden tageweise abgerechnet. Quelle: § 94 SGB III; BA-Merkblatt Gründungszuschuss.
Tragfähigkeitsbescheinigung nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB III
Sachverständige Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Geschäftsidee. Bindungswirkung gegenüber der Agentur nach BSG B 11 AL 5/22 R.
Die Tragfähigkeitsbescheinigung ist zentrales Tatbestandsmerkmal nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB III. Inhaltlich wird geprüft: Marktanalyse und Wettbewerb, Finanzplan über drei Jahre (Umsatz, Kosten, Gewinn), Liquiditätsrechnung, Kapitalbedarfsplan, persönliche Qualifikation und Branchenerfahrung. Das BSG hat in B 11 AL 5/22 R bekräftigt: Die Bescheinigung ist eine sachverständige Stellungnahme, an die die Agentur grundsätzlich gebunden ist; eigenständige Tragfähigkeitsprüfung nur bei offensichtlichen Mängeln.
Ausstellungsberechtigte fachkundige Stellen
Nicht abschließende Aufzählung aus Verwaltungspraxis und einschlägiger Spruchpraxis.
| Fachkundige Stelle | Charakter | Typische Bearbeitung |
|---|---|---|
| Industrie- und Handelskammer (IHK) | Pflichtmitgliedschaft Gewerbe | 2–4 Wochen · regelmäßig kostenfrei |
| Handwerkskammer (HWK) | Pflichtmitgliedschaft Handwerk | 2–6 Wochen · Mitglieder kostenfrei |
| Steuerberater · Wirtschaftsprüfer | Sachverständig nach StBerG / WPO | 1–3 Wochen · honorarpflichtig (StBVV) |
| Bank / Sparkasse | Sachverständig im Kreditgeschäft | 2–4 Wochen · ggf. Beratungsentgelt |
| Zertifizierte Gründungsberatung | BAFA-zertifiziert oder vergleichbar | 3–6 Wochen · honorarpflichtig (BAFA-Förderung möglich) |
Die Bescheinigung muss eine begründete Stellungnahme zur Tragfähigkeit enthalten — eine bloße Bestätigung der Vorlage des Businessplans genügt nicht. Bei Ablehnung durch die Agentur trotz positiver Tragfähigkeitsbescheinigung ist die Begründung auf offensichtliche Mängel zu prüfen; ohne solche Mängel ist die Ablehnung regelmäßig rechtswidrig. Quelle: § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB III; BSG B 11 AL 5/22 R.
Bei Vorbereitung der Tragfähigkeitsbescheinigung empfiehlt sich Beratung durch etablierte Gründungsplattformen wie das Existenzgründerportal des BMWK, die KfW für Finanzierungsvorbereitung sowie die regionale IHK-Gründungsberatung. BAFA-Förderung der Unternehmensberatung deckt für Gründer in den ersten zwei Jahren bis zu 50 % der Beraterhonorare. Die kostenlose Sozialgerichtsbarkeit nach § 183 SGG eröffnet bei Ablehnung den Klageweg ohne Kostenrisiko in der ersten Instanz. Hinweis nach § 5a UWG: Beratungsverweise dienen der Orientierung; eine wirtschaftliche Verbindung zu RechnerCheck besteht nicht.
Hauptberuflichkeit — die 15-Wochenstunden-Regel
Tatbestandsmerkmal nach § 93 Abs. 1 SGB III in der Auslegung des Bundessozialgerichts. Indizwirkung der 15 Wochenstunden — Gesamtwürdigung der wirtschaftlichen Bedeutung.
| Kriterium | Indizwert | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Wöchentlicher Zeitaufwand | ≥ 15 h / Woche | BSG B 11 AL 18/19 R |
| Wirtschaftliche Bedeutung | Haupteinkommensquelle | § 93 Abs. 1 SGB III |
| Eingesetzte Mittel | erkennbarer Geschäftsbetrieb | BSG B 11 AL 18/19 R |
| Auftragslage / Kundenstamm | nachweisbar dokumentiert | BA-Merkblatt |
| Parallele Beschäftigung | unschädlich, wenn untergeordnet | § 138 Abs. 3 SGB III analog |
Die 15-Wochenstunden-Schwelle ist Indiz, keine starre Grenze. Bei strukturell geringerem Zeitaufwand (z. B. hochpreisige Beratungstätigkeit mit wenigen Stunden pro Woche, aber substanziellem Umsatz) kann Hauptberuflichkeit gegeben sein — entscheidend ist die Gesamtwürdigung. Für den Phase-2-Antrag sind Stundenaufzeichnungen, Auftragsbücher und Steuervoranmeldungen die zentralen Nachweise. Quelle: § 93 Abs. 1 SGB III; BSG B 11 AL 18/19 R.
Sperrzeit-Risiken nach § 159 SGB III
Versicherungswidriges Verhalten führt zum Ruhen des ALG-I-Anspruchs. Während der Sperrzeit ist eine Bewilligung des Gründungszuschusses ausgeschlossen (§ 93 Abs. 4 SGB III).
§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
- − 12 Wochen Ruhen des ALG-I-Anspruchs
- − Anspruchsdauer wird um Sperrzeit gekürzt (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III)
- − Keine GZ-Bewilligung während Sperrzeit (§ 93 Abs. 4 SGB III)
- + Aufnahme Selbstständigkeit nach Sperrzeit zulässig
- + 150-Tage-Restanspruch nach Sperrzeit muss gewahrt sein
Gestaltung
Aufnahme der hauptberuflichen Selbstständigkeit erst nach Ablauf der Sperrzeit. Tragfähigkeitsbescheinigung kann während der Sperrzeit beschafft werden — der Antrag ist jedoch erst nach Wiederaufleben des Anspruchs aussichtsreich.
§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III
- − Sperrzeit auch bei Abfindungsvereinbarung möglich
- − Kein „wichtiger Grund" allein durch Anschlussbeschäftigung
- + Wichtiger Grund bei nachgewiesener betriebsbedingter Kündigungsdrohung möglich
- + Keine Sperrzeit bei einvernehmlicher Beendigung mit Abfindung in der gesetzlichen Bandbreite (§ 1a KSchG analog)
- − Während Sperrzeit kein GZ — § 93 Abs. 4 SGB III
Risiko
Vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags Beratung durch die Agentur einholen — schriftlich. Eine Negativbewertung der Sperrzeit-Frage ist sonst regelmäßig erst im Bewilligungsbescheid erkennbar.
Steuerbehandlung nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG
Der Gründungszuschuss ist steuerfreie Einnahme. Die überwiegende Verwaltungspraxis verzichtet auf den Progressionsvorbehalt — abweichend vom regulären Arbeitslosengeld I.
| Bestandteil | Steuerlich | Sozialversicherung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Phase 1 · ALG-I-Anteil | steuerfrei | beitragsfrei | § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG |
| Phase 1 · 300-€-Pauschale | steuerfrei | beitragsfrei | § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG |
| Phase 2 · 300-€-Pauschale | steuerfrei | beitragsfrei | § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG |
| Reguläres ALG I (zum Vergleich) | Progressionsvorbehalt | beitragsfrei | § 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG |
Eintragung in der Steuererklärung in der Anlage SO bzw. im Mantelbogen unter den steuerfreien Einnahmen — Zuwendungsbescheinigung der Agentur als Nachweis beizufügen. Abweichende Auffassungen einzelner Finanzämter zur Anwendung des Progressionsvorbehalts sind durch Einspruch nach § 347 AO zu klären; die überwiegende finanzgerichtliche Spruchpraxis stützt die Steuerfreiheit ohne Progressionsvorbehalt. Quelle: § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG; § 32b EStG.
Einstiegsgeld nach § 16b SGB II — Alternative aus dem Bürgergeld
Für Gründer ohne ALG-I-Anspruch: Einstiegsgeld als Ermessensleistung des Jobcenters, ergänzt um Leistungen zur Eingliederung Selbständiger nach § 16e SGB II.
Wer nicht aus dem ALG-I-Bezug, sondern aus dem Bürgergeld-Bezug heraus gründet, kann beim Jobcenter Einstiegsgeld nach § 16b SGB II beantragen. Die Leistung ist Ermessensleistung; Höhe und Dauer richten sich nach der Einstiegsgeld-Verordnung und nach der individuellen Bedarfslage. Ergänzend können nach § 16e SGB II Sachmittel als Darlehen oder Zuschuss bewilligt werden — etwa für Anschaffung von Geräten, Software-Lizenzen, Erstausstattung. Gründungszuschuss nach § 93 SGB III und Einstiegsgeld nach § 16b SGB II schließen sich gegenseitig aus; maßgeblich ist die jeweilige Anspruchsgrundlage des Bezugs.
Gründungszuschuss versus Einstiegsgeld — Gegenüberstellung
Anspruchsgrundlage, Trägerschaft, Förderhöhe und Dauer.
| Merkmal | Gründungszuschuss § 93 SGB III | Einstiegsgeld § 16b SGB II |
|---|---|---|
| Anspruchsgrundlage Vorbezug | ALG I (mind. 150 Tage Restanspruch) | Bürgergeld |
| Träger | Agentur für Arbeit | Jobcenter |
| Rechtsnatur | Phase 1 Pflicht · Phase 2 Ermessen | Ermessen |
| Förderhöhe | ALG-I-Tagessatz + 300 € · Pauschale 300 € | 50–100 % Regelbedarf Stufe 1 |
| Maximale Dauer | 15 Monate (6 + 9) | 24 Monate |
| Steuerliche Behandlung | steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG) | steuerfrei (§ 3 Nr. 2b EStG) |
| Sachmittel-Förderung | nicht vorgesehen | § 16e SGB II (Darlehen / Zuschuss) |
Bei Wechsel der Anspruchsgrundlage während des Bezugs (z. B. Aussteuerung aus ALG I in das Bürgergeld nach Erschöpfung der Anspruchsdauer) ist eine Neubewertung erforderlich — eine bereits begonnene Phase 1 wird nicht automatisch als Einstiegsgeld fortgeführt. Quelle: §§ 16b, 16e SGB II; § 93 SGB III.
Versicherungspflicht in GKV, RV und Arbeitslosenversicherung
Mit Aufnahme der hauptberuflichen Selbstständigkeit endet die Pflichtversicherung aus der Beschäftigung. Drei Wege der Anschlussversicherung — jede mit eigener Frist und Beitragslogik.
Krankenversicherung — § 9 SGB V
Freiwillige Mitgliedschaft in der GKV nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; Beitrag auf Mindestbemessungsgrundlage (für Selbstständige mit niedrigem Einkommen niedrigster Pflichtbeitrag der GKV). Alternative: PKV unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 9 SGB V — bei Versicherungsfreiheit aus voriger Beschäftigung. Anmeldung binnen drei Monaten nach Ende der Pflichtversicherung; bei Fristversäumung Risiko der Versicherungslücke und Nachzahlungsfolge.
Rentenversicherung — § 4 SGB VI
Bei den meisten gewerblichen Selbstständigen keine Pflichtversicherung. Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 SGB VI binnen fünf Jahren nach Aufnahme der Selbstständigkeit möglich; Beitrag wahlweise Regelbeitrag oder einkommensgerechter Beitrag. Pflichtmitgliedschaft kraft Gesetzes für Lehrer, Hebammen, Pflegekräfte, Künstler (KSVG) — § 2 SGB VI. Riester- und Rürup-Verträge bleiben förderfähig.
Arbeitslosenversicherung — § 28a SGB III
Freiwillige Antragspflichtversicherung nach § 28a SGB III binnen drei Monaten nach Aufnahme der Selbstständigkeit — Frist ist ausschließend. Beitrag halber Beitragssatz (1,3 %) auf die Hälfte der Bezugsgröße — 2026 ca. 80 € pro Monat (West) bzw. 78 € (Ost). Vorteil: spätere ALG-I-Berechtigung bei Aufgabe der Selbstständigkeit. Anwartschaftszeit nach § 142 SGB III muss erfüllt sein.
Unfallversicherung — § 2 SGB VII
Pflichtversicherung in der Berufsgenossenschaft kraft Gesetzes für bestimmte Branchen (Bau, Handwerk, Pflege). Sonst freiwillige Versicherung nach § 6 SGB VII. Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft binnen einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit — bei Fristverletzung Bußgeld nach § 209 SGB VII.
Antragsverfahren in sieben Stufen
Sequentielle Verfahrensschritte vom Restanspruch-Check bis zur laufenden Mitwirkungspflicht — jeder Schritt mit Rechtsgrundlage aus SGB III, SGB I oder SGG.
Restanspruch ALG I prüfen — 150-Tage-Schwelle einhalten
Ermittlung des aktuellen Restanspruchs auf ALG I über die Bescheinigung der Agentur oder das Online-Portal. Nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB III sind mindestens 150 Tage verbleibender Anspruch zur Aufnahme der hauptberuflichen Selbstständigkeit erforderlich. Prüfung auch des Bemessungsentgelts — die Phase-1-Höhe folgt dem zuletzt bezogenen ALG-I-Tagessatz.
Tragfähigkeitsbescheinigung beauftragen
Wahl der fachkundigen Stelle nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB III: IHK, HWK, Steuerberater, Bank, zertifizierte Gründungsberatung. Vorlage des ausgearbeiteten Businessplans mit Finanz-, Liquiditäts- und Kapitalbedarfsplan über drei Jahre. Bearbeitungszeit regelmäßig zwei bis sechs Wochen; die Bescheinigung enthält eine begründete sachverständige Stellungnahme zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit.
Antrag bei der Agentur einreichen — vor Aufnahme der Tätigkeit
Antragstellung mit Hauptantrag, Lebenslauf, Businessplan, Tragfähigkeitsbescheinigung, ggf. Gewerbeanmeldung im Entwurf. Zeitlicher Vorlauf: mindestens vier Wochen vor geplantem Selbstständigkeitsbeginn. Eine rückwirkende Antragstellung ist im Regelfall ausgeschlossen — der Termin der Gewerbeanmeldung ist daher mit dem Antragsverfahren abzustimmen.
Bewilligungsbescheid Phase 1 prüfen
Bescheid nach §§ 33, 35 SGB X mit Rechtsbehelfsbelehrung. Prüfung: ALG-I-Tagessatz korrekt zugrunde gelegt? Förderbeginn auf Tag der Aufnahme der Selbstständigkeit gelegt? 300-€-Pauschale ausgewiesen? Bei Zweifeln Akteneinsicht nach § 25 SGB X. Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus auf das Geschäfts- oder Privatkonto.
Sozialversicherung neu organisieren
Krankenversicherung: freiwillige GKV-Mitgliedschaft nach § 9 SGB V mit Mindestbemessung; alternativ PKV. Rentenversicherung: Antragspflichtversicherung § 4 Abs. 2 SGB VI binnen fünf Jahren prüfen. Arbeitslosenversicherung: freiwillige Versicherung nach § 28a SGB III binnen drei Monaten ab Aufnahme der Selbstständigkeit beantragen — Frist ist ausschließend.
Phase-2-Antrag rechtzeitig stellen
Ein bis zwei Monate vor Ablauf der Phase 1 Antrag auf Anschlussförderung nach § 94 Abs. 2 SGB III. Nachweise: Steuervoranmeldungen, BWA, Auftragsbücher, Stundenaufzeichnungen. Glaubhaftmachung der Hauptberuflichkeit ist Kernpunkt der Ermessensentscheidung. Bei Ablehnung Widerspruch binnen Monatsfrist nach § 84 SGG.
Mitwirkungspflicht laufend erfüllen
Aufgabe oder wesentliche Reduktion der hauptberuflichen Tätigkeit ist nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I unverzüglich der Agentur anzuzeigen. Auch Adresswechsel, Bankverbindungsänderung, Aufnahme einer Beschäftigung neben der Selbstständigkeit. Verletzung führt zur Aufhebung und Erstattung nach §§ 45, 48 SGB X.
Vier Förderkonstellationen aus der Verwaltungs- und Spruchpraxis
Anonymisierte Sachverhalte über das Spektrum von Standardförderung bis Bürgergeld-Alternative: ALG-I-Bezieher mit Webagentur, langer Restanspruch, Sperrzeit-Konstellation und Einstiegsgeld nach § 16b SGB II.
Konstellation A · ALG-I-Bezieher · Webagentur
§ 93 Abs. 1, § 94 Abs. 1, 2 SGB III
Vollantrag Phase 1 + Phase 2 bei Standardförderhöhe
Sachverhalt. Antragsteller, 38 Jahre, ALG-I-Bezug 1.500 € pro Monat aus voriger sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. Restanspruch 240 Tage zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung. Geschäftsidee Webagentur — Tragfähigkeitsbescheinigung der IHK liegt vor. Hauptberuflichkeit dokumentiert über Stundenaufzeichnung und Auftragslage.
Förderbemessung. Phase 1: 6 Monate × (1.500 € + 300 €) = 10.800 € · Phase 2 (Ermessen): 9 Monate × 300 € = 2.700 €
Ergebnis. Bewilligung Phase 1 in voller Höhe. Restanspruch ALG I (240 Tage) wird auf den Tagessatz vor Aufnahme der Selbstständigkeit gestützt; nicht verbrauchte Tage gehen nicht zurück in den ALG-I-Anspruch. Phase 2 wird bei rechtzeitigem Folgeantrag (1–2 Monate vor Ablauf Phase 1) und Nachweis der hauptberuflichen Selbstständigkeit nach § 94 Abs. 2 SGB III regelmäßig bewilligt. Gesamtförderung 13.500 € über 15 Monate. Sozialversicherung: freiwillige Mitgliedschaft in der GKV nach § 9 SGB V, Beiträge auf Mindestbemessung; Rentenversicherung Pflicht oder Antragspflicht nach § 4 SGB VI.
Konstellation B · Maximaler Restanspruch ALG I
§ 93 Abs. 2 Nr. 1, § 94 SGB III
Lange Anwartschaftszeit — voller Förderzeitraum gesichert
Sachverhalt. Antragstellerin, 56 Jahre, 24 Monate ALG-I-Anspruch nach § 147 Abs. 2 SGB III aufgrund langer Versicherungspflicht und Lebensalter. Bemessungsentgelt höher (1.980 € ALG-I-Monatsbetrag). Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit als Übersetzerin nach 4 Monaten ALG-I-Bezug — Restanspruch 600 Tage. Tragfähigkeitsbescheinigung Steuerberater.
Förderbemessung. Phase 1: 6 × (1.980 + 300) = 13.680 € · Phase 2: 9 × 300 = 2.700 €
Ergebnis. Höhe der Phase-1-Förderung folgt nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB III dem zuletzt bezogenen ALG-I-Tagessatz, multipliziert mit den Kalendertagen, zuzüglich der Pauschale von 300 € pro Monat. Bei 1.980 € Monats-ALG ergeben sich rund 13.680 € in Phase 1. Phase 2 bei nachweisbarer Hauptberuflichkeit ergänzend 2.700 €. Gesamtsumme 16.380 €. Der nicht ausgeschöpfte ALG-I-Anspruch erlischt mit Aufnahme der Selbstständigkeit nicht — bei Aufgabe der Selbstständigkeit innerhalb der Anwartschaft kann der Restanspruch fortwirken (§ 161 SGB III analog · Erlöschensregel beachten).
Konstellation C · Eigenkündigung mit Sperrzeit
§ 159 SGB III · § 93 Abs. 4 SGB III
Sperrzeit-Folge auf den Gründungszuschuss
Sachverhalt. Antragsteller hat Beschäftigungsverhältnis zum 31.03. selbst gekündigt. Arbeitsagentur stellt zwölfwöchige Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III fest (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe). Selbstständigkeit soll bereits zum 01.05. aufgenommen werden; Tragfähigkeitsbescheinigung liegt vor.
Förderbemessung. Sperrzeit 12 Wochen — kein Leistungsanspruch in dieser Phase
Ergebnis. Nach § 93 Abs. 4 SGB III wird der Gründungszuschuss erst gewährt, wenn der Anspruch auf ALG I nicht mehr ruht. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch nach § 156 SGB III; eine Förderung Phase 1 setzt zwingend einen aktuell bestehenden Leistungsanspruch voraus. Gestaltungsoption: Aufnahme der Selbstständigkeit nach Ablauf der Sperrzeit; Restanspruch von mindestens 150 Tagen muss zu diesem Zeitpunkt noch verbleiben (§ 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Bei Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III gleiche Rechtsfolge — vorherige Beratung durch die Agentur ist anzuraten.
Konstellation D · Bürgergeld-Bezieher · Einstiegsgeld
§ 16b SGB II i. V. m. § 16e SGB II
Förderung außerhalb des SGB III aus dem Bürgergeld-Bezug
Sachverhalt. Antragstellerin im laufenden Bürgergeld-Bezug, kein ALG-I-Anspruch (Anwartschaftszeit nach § 142 SGB III nicht erfüllt). Gründungsvorhaben Online-Coaching. Beantragt wird Einstiegsgeld nach §§ 16b, 16e SGB II beim Jobcenter — der Gründungszuschuss nach § 93 SGB III steht mangels ALG-I-Bezug nicht zur Verfügung.
Förderbemessung. Einstiegsgeld als Zuschlag zum Bürgergeld · bis zu 24 Monate · Höhe ermessensabhängig
Ergebnis. Das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II ist eine Ermessensleistung des Jobcenters und wird zusätzlich zum Bürgergeld erbracht. Höhe nach Einstiegsgeld-Verordnung typisch zwischen 50 % und 100 % des maßgeblichen Regelbedarfs Stufe 1 (563 €), zeitlich bis zu 24 Monate. Ergänzend Leistungen zur Eingliederung Selbständiger nach § 16e SGB II für Sachmittel (Darlehen oder Zuschuss). Wechsel von Bürgergeld in den GZ-Anspruch nur bei späterer Erfüllung der Anwartschaftszeit aus einer zwischenzeitlichen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
Update-Log 2025 → 2026
Was sich seit Januar 2025 in Gesetzgebung, Verwaltungspraxis und BSG-Spruchpraxis verändert hat — relevant für Antragstellung, Förderbemessung und Anschlussfragen der Sozialversicherung.
Förderhöhe und Pauschale unverändert
Die Sozialversicherungspauschale nach § 94 Abs. 1 Satz 2 SGB III bleibt mit 300 € pro Monat unverändert. Phase 1 sechs Monate, Phase 2 maximal neun Monate. Anpassungen ergeben sich ausschließlich über den ALG-I-Anteil, der dem zuletzt bezogenen Tagessatz folgt — und damit indirekt der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung.
BSG-Entscheidung zur Tragfähigkeitsbescheinigung
Das BSG hat in B 11 AL 5/22 R präzisiert: Die Bescheinigung einer fachkundigen Stelle ist eine sachverständige Stellungnahme, an die die Agentur grundsätzlich gebunden ist. Eine eigenständige Tragfähigkeitsprüfung der Agentur ist nur bei offensichtlichen Mängeln der Bescheinigung zulässig — insbesondere bei methodischen Fehlern oder unvollständiger Datenbasis. Nicht ausreichend ist eine bloße abweichende Marktbeurteilung der Agentur.
Verwaltungspraxis zur Hauptberuflichkeit verschärft
Interne Weisungen der Bundesagentur fordern für die Phase-2-Bewilligung erhöhte Nachweisanforderungen — wöchentliche Stundenaufzeichnungen, vollständige Auftragsbücher, Umsatzentwicklung. Eine bloße Gewerbeanmeldung genügt nicht für die Hauptberuflichkeitsfeststellung. Die BSG-Linie aus B 11 AL 18/19 R bleibt jedoch maßgeblich — 15-Wochenstunden-Schwelle als Indiz, nicht als starre Grenze.
Beitragssatz freiwillige Arbeitslosenversicherung
Der Beitrag zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung nach § 28a SGB III wird zum 01.01.2026 anhand der Bezugsgröße fortgeschrieben. Selbstständige zahlen den halben Beitragssatz (1,3 %) auf die Hälfte der Bezugsgröße. Antragsfrist drei Monate ab Aufnahme der Selbstständigkeit (§ 28a Abs. 3 SGB III) bleibt unverändert — danach ist der Beitritt regelmäßig ausgeschlossen.
Steuerliche Behandlung in der Praxis konsolidiert
Die Finanzverwaltung behandelt den Gründungszuschuss in der überwiegenden Verwaltungspraxis als steuerfreie Einnahme nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG ohne Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Eintragung in Anlage SO bzw. im Mantelbogen unter den steuerfreien Einnahmen. Die Zuwendungsbescheinigung der Agentur dient als Nachweis. Abweichende Auffassungen einzelner Finanzämter sind im Einzelfall durch Einspruch zu klären.
Häufige Fragen zum Gründungszuschuss
12 Antworten mit Bezug auf einschlägige Normen, BSG-Spruchpraxis und Verwaltungspraxis der Bundesagentur.
Wer ist nach § 93 SGB III anspruchsberechtigt?
Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, die unmittelbar aus dem Bezug von Arbeitslosengeld I in eine hauptberufliche Selbstständigkeit übergehen wollen. Vier kumulative Voraussetzungen nach § 93 Abs. 2 SGB III: (1) Restanspruch auf ALG I von mindestens 150 Tagen zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung; (2) Vorlage einer Tragfähigkeitsbescheinigung einer fachkundigen Stelle; (3) persönliche Eignung; (4) Aufnahme einer hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne der BSG-Spruchpraxis (B 11 AL 18/19 R). Die Bewilligung Phase 1 ist Pflichtleistung bei Tatbestandserfüllung; eine außerdemgehende Ermessensreduktion auf Null wird in der Praxis selten angenommen.
Wie ist der Antrag zu stellen und ab wann wirkt die Förderung?
Antragstellung schriftlich oder elektronisch bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit vor Aufnahme der Selbstständigkeit. Dem Antrag sind beizufügen: Lebenslauf, ausgearbeiteter Businessplan, Finanz- und Liquiditätsplan, Kapitalbedarfsplan, Tragfähigkeitsbescheinigung. Bearbeitungszeit der Agentur regelmäßig vier bis acht Wochen. Bewilligung wirkt zum Beginn der hauptberuflichen Tätigkeit (Gewerbeanmeldung bzw. Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit). Eine rückwirkende Bewilligung nach Aufnahme der Selbstständigkeit ist im Regelfall ausgeschlossen — der zeitliche Vorlauf ist daher zwingend einzuhalten.
Wie hoch ist der Gründungszuschuss in Phase 1 und Phase 2?
Phase 1 nach § 94 Abs. 1 SGB III: ALG-I-Tagessatz × Kalendertage zuzüglich pauschal 300 € pro Monat zur Sozialversicherung — Dauer sechs Monate. Beispiel: ALG I 1.500 € · 6 × (1.500 + 300) = 10.800 €. Phase 2 nach § 94 Abs. 2 SGB III auf separaten Antrag: nur die Pauschale von 300 € pro Monat, Dauer maximal neun Monate, bei nachweisbarer Hauptberuflichkeit. Maximale Gesamtförderung bei 1.500 € Ausgangs-ALG: 13.500 € über fünfzehn Monate.
Was prüft die Tragfähigkeitsbescheinigung?
Die Bescheinigung nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB III bestätigt die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Geschäftsidee. Geprüft werden Marktanalyse, Finanzplan über drei Jahre, Liquiditätsrechnung, Kapitalbedarf, persönliche Qualifikation. Ausstellungsberechtigt sind nach Verwaltungspraxis: Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Banken sowie zertifizierte Gründungsberatungen. Die Bescheinigung ist eine sachverständige Stellungnahme, an die die Agentur grundsätzlich gebunden ist — die in der BA-Fachweisung FW 93.5 Stand 01.04.2025 niedergelegten Prüfkriterien sind als Selbstbindung der Verwaltung zu beachten. Eigenständige Tragfähigkeitsprüfung der Agentur nur in Ausnahmefällen (BSG B 11 AL 6/21 R vom 14.06.2022).
Ab wann gilt eine Tätigkeit als hauptberuflich?
Hauptberuflichkeit nach § 93 Abs. 1 SGB III in der Auslegung des BSG (B 11 AL 18/19 R): die selbstständige Tätigkeit muss den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beanspruchen. Indizien sind ein Zeitaufwand von mindestens 15 Wochenstunden, eine wirtschaftliche Bedeutung als Haupteinkommensquelle und der Umfang der eingesetzten Mittel. Eine reine Nebentätigkeit unterhalb 15 Wochenstunden ist nicht förderfähig. Stundenaufzeichnungen, Auftragslage und Kundenstamm sind dokumentationspflichtig — insbesondere für den Phase-2-Antrag.
Welche Folgen hat eine Sperrzeit nach § 159 SGB III?
Eine Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 SGB III — typischer Tatbestand: Eigenkündigung ohne wichtigen Grund oder Aufhebungsvertrag mit Abfindung — führt zum Ruhen des ALG-I-Anspruchs für regelmäßig zwölf Wochen. Während der Sperrzeit besteht kein Leistungsanspruch; ein Gründungszuschuss kann nach § 93 Abs. 4 SGB III nicht parallel bewilligt werden. Aufnahme der Selbstständigkeit ist erst nach Ablauf der Sperrzeit förderfähig — der Restanspruch muss dann noch mindestens 150 Tage betragen (§ 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Beratung durch die Agentur vor Eigenkündigung ist daher gestaltungsrelevant.
Wie wird der Gründungszuschuss steuerlich behandelt?
Der gesamte Gründungszuschuss — sowohl der ALG-I-Anteil in Phase 1 als auch die 300-€-Pauschale in Phase 1 und Phase 2 — ist nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG steuerfrei. Eine abweichende steuerrechtliche Behandlung gegenüber dem regulären ALG I (Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG) ist im aktuellen Stand nicht einheitlich; die finanzgerichtliche Spruchpraxis behandelt den GZ regelmäßig als steuerfreie Einnahme ohne Progressionsvorbehalt. In der Steuererklärung Eintragung in Anlage SO bzw. Mantelbogen — Zuwendungsbescheinigung der Agentur als Nachweis. Sozialversicherungsrechtlich ist die 300-€-Pauschale beitragsfrei.
Welche Sozialversicherungspflicht trifft den geförderten Selbstständigen?
Krankenversicherung: freiwillige Mitgliedschaft in der GKV nach § 9 SGB V mit Beitrag auf Mindestbemessungsgrundlage (für Selbstständige ohne hohes Einkommen niedrigster Beitragssatz). Alternativ Wechsel in die PKV unter Beachtung des § 5 Abs. 9 SGB V. Rentenversicherung: keine automatische Pflichtversicherung — Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 SGB VI binnen fünf Jahren nach Aufnahme der Selbstständigkeit möglich; bei rentenversicherungspflichtigen Berufen (Lehrer, Hebammen, Künstler nach KSVG) Pflichtmitgliedschaft. Arbeitslosenversicherung: freiwillige Antragspflichtversicherung nach § 28a SGB III binnen drei Monaten nach Aufnahme — Beitrag ca. 80 € pro Monat (West) bzw. 78 € (Ost).
Wie muss der Antrag auf Phase 2 gestellt werden?
Phase 2 ist nach § 94 Abs. 2 SGB III separat zu beantragen. Empfohlener Antragszeitpunkt: ein bis zwei Monate vor Ablauf der Phase 1. Nachweise: Steuervoranmeldungen, Auftragsbücher, Stundennachweise, betriebswirtschaftliche Auswertung. Maßgeblich ist die Glaubhaftmachung der hauptberuflichen Fortführung. Die Agentur entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen; eine pauschale Ablehnung ohne Ermessenserwägungen ist rechtswidrig. Bei Ablehnung Widerspruch nach § 84 SGG binnen Monatsfrist; Klage zum Sozialgericht gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).
Was passiert bei vorzeitiger Aufgabe der Selbstständigkeit?
Bei Aufgabe der hauptberuflichen Tätigkeit innerhalb des Förderzeitraums entfällt der Anspruch ab dem Folgemonat — Mitteilungspflicht an die Agentur nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I unverzüglich. Bereits ausgezahlte Förderbeträge werden grundsätzlich nicht zurückgefordert, sofern kein vorsätzliches Fehlverhalten vorliegt; bei Erschleichen der Förderung Aufhebung und Erstattung nach §§ 45, 50 SGB X. Verbleibender ALG-I-Anspruch lebt unter den Voraussetzungen des § 161 SGB III wieder auf — Restanspruch wird auf die zwischenzeitliche Förderdauer angerechnet (§ 148 Abs. 1 Nr. 6 SGB III).
Welche Rechtsbehelfe bestehen bei Ablehnung des Gründungszuschusses?
Widerspruch nach § 84 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids — schriftlich oder zur Niederschrift bei der Agentur. Begründung sollte auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 93 SGB III sowie auf etwaige Ermessensfehler eingehen (Beurteilungsspielraum bei Tragfähigkeit, Hauptberuflichkeit). Bei Untätigkeit der Behörde nach drei Monaten Untätigkeitsklage nach § 88 SGG. Klage zum Sozialgericht gerichtskostenfrei nach § 183 SGG. Erfolgsquote bei substantiierter Begründung in der mittleren Bandbreite der Verwaltungs- und Gerichtspraxis; Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe nach §§ 73a SGG, 114 ZPO bei Bedürftigkeit.
Können Gründungszuschuss und Einstiegsgeld nebeneinander bezogen werden?
Nein. Der Gründungszuschuss nach § 93 SGB III setzt einen ALG-I-Bezug voraus, das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II setzt Bürgergeldbezug voraus — beide Tatbestände schließen sich gegenseitig aus. Wer aus dem ALG-I-Bezug gründet, erhält ggf. Gründungszuschuss; wer aus dem Bürgergeld-Bezug gründet, kann Einstiegsgeld beantragen. Ergänzend zum Einstiegsgeld können Leistungen zur Eingliederung Selbständiger nach § 16e SGB II als Darlehen oder Zuschuss für Sachmittel gewährt werden. Bei zwischenzeitlicher Verschiebung der Anspruchsgrundlage (z. B. nach Aussteuerung aus ALG I in das Bürgergeld) ist eine Neubewertung erforderlich.
Schlüsselbegriffe aus SGB III und SGB II
- Gründungszuschuss (§§ 93, 94 SGB III)
- Förderung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer hauptberuflichen Selbstständigkeit aus dem ALG-I-Bezug. Phase 1 sechs Monate (ALG-I-Tagessatz + 300 € Pauschale), Phase 2 neun Monate (300 € Pauschale, Ermessen).
- Tragfähigkeitsbescheinigung (§ 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB III)
- Sachverständige Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (IHK, HWK, Steuerberater, Bank) zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Geschäftsidee. Geprüft werden Marktanalyse, Finanzplan, Liquidität und persönliche Qualifikation.
- Hauptberuflichkeit
- Selbstständige Tätigkeit, die den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht. Indizwert nach BSG B 11 AL 18/19 R: mindestens 15 Wochenstunden, wirtschaftliche Bedeutung als Haupteinkommensquelle.
- Sperrzeit (§ 159 SGB III)
- Ruhen des ALG-I-Anspruchs bei versicherungswidrigem Verhalten — typischerweise Eigenkündigung ohne wichtigen Grund. Während der Sperrzeit kein Leistungsanspruch und keine Bewilligung des Gründungszuschusses (§ 93 Abs. 4 SGB III).
- Einstiegsgeld (§ 16b SGB II)
- Ermessensleistung des Jobcenters für Bürgergeld-Bezieher bei Aufnahme einer Selbstständigkeit. Höhe und Dauer (max. 24 Monate) nach Einstiegsgeld-Verordnung. Schließt den Gründungszuschuss aus.
- Restanspruchszeit
- Verbleibende Tage des ALG-I-Anspruchs bei Aufnahme der Selbstständigkeit. Mindestens 150 Tage erforderlich (§ 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Restanspruch erlischt mit Aufnahme der Selbstständigkeit nicht vollständig — Wiederaufleben unter § 161 SGB III möglich.
- Steuerfreiheit (§ 3 Nr. 2 Buchst. a EStG)
- Der Gründungszuschuss ist steuerfreie Einnahme. Die überwiegende Verwaltungspraxis behandelt ihn ohne Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG — abweichend vom regulären ALG I.
Quellen und Aktenzeichen
Gesetzestexte, BSG-Entscheidungen und Behördenhinweise, auf denen die Berechnungslogik dieses Rechners beruht.
- § 93 SGB III · Gründungszuschuss · Anspruchsvoraussetzungen
gesetze-im-internet.de · Tatbestandsmerkmale, 150-Tage-Restanspruch.
- § 94 SGB III · Höhe und Dauer · Phase 1 + Phase 2
gesetze-im-internet.de · ALG-I-Anteil, 300-€-Pauschale, Ermessen.
- § 159 SGB III · Sperrzeit
gesetze-im-internet.de · Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag.
- § 28a SGB III · Versicherungspflicht auf Antrag
gesetze-im-internet.de · Freiwillige Arbeitslosenversicherung.
- § 16b SGB II · Einstiegsgeld
gesetze-im-internet.de · Bürgergeld-Alternative.
- § 16e SGB II · Leistungen zur Eingliederung Selbständiger
gesetze-im-internet.de · Darlehen / Zuschuss Sachmittel.
- § 4 SGB VI · Antragspflichtversicherung Selbstständige
gesetze-im-internet.de · Rentenversicherung.
- § 9 SGB V · Freiwillige Krankenversicherung
gesetze-im-internet.de · GKV-Mitgliedschaft.
- § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG · Steuerfreie Einnahmen
gesetze-im-internet.de · Steuerbehandlung GZ.
- BSG · B 11 AL 5/22 R · Tragfähigkeitsbescheinigung
bsg.bund.de · Bindungswirkung sachverständige Stellungnahme.
- BSG · B 11 AL 18/19 R · Hauptberuflichkeit
bsg.bund.de · 15-Wochenstunden-Schwelle.
- Bundesagentur für Arbeit · Merkblatt Gründungszuschuss
arbeitsagentur.de · Antragsformulare, Verwaltungshinweise.
Zum Weiterlesen
Sozialrechtlich verwandte Rechner und vorgelagerte Anspruchsgrundlagen.
Vorgelagerte Anspruchsgrundlage: Arbeitslosengeld I nach §§ 136 ff. SGB III ist Voraussetzung des Gründungszuschusses (§ 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Die Höhe des ALG-I-Tagessatzes bestimmt unmittelbar die Höhe der Phase 1. Bei fehlender ALG-I-Berechtigung führt der Weg über das Bürgergeld nach §§ 19 ff. SGB II mit Einstiegsgeld nach § 16b SGB II.
Steuer- und Sozialversicherungsfolgen der Selbstständigkeit: Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG für umsatzsteuerlich vereinfachte Abrechnung, Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG für die Gewinnermittlung und der Steuerrückstellungs-Rechner für die Liquiditätsplanung.
Krankenversicherung freiberuflich: KV-Beitrag für Selbstständige nach § 240 SGB V; künstlerische und publizistische Berufe KSK-Beitragsrechner nach KSVG. Stundensatz-Kalkulation für die Gründungsphase: Stundensatz-Rechner mit Vollkosten-Ansatz und Auslastungsplanung.
Erwerbsbezogene Anschlussthemen: der Brutto-Netto-Rechner für Vergleichsrechnungen mit einer Festanstellung, Einkommensteuer-Rechner für die Jahressteuerlast nach §§ 32a, 32b EStG.