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Grundrente-Rechner 2026

Die Grundrente ist ein Zuschlag zur gesetzlichen Rente für alle, die mindestens 33 Jahre Pflichtbeiträge aus Arbeit, Kindererziehung oder Pflege haben und dabei wenig verdient haben. Wer 40 Jahre lang 0,48 Entgeltpunkte im Jahr gesammelt hat, heute rund 2.078 € brutto im Monat, bekommt 417,89 € zur eigenen Rente von 816,38 € dazu. Beantragen musst du nichts. Einkommen über 1.492 € im Monat, bei Ehepaaren 2.327 €, wird angerechnet (§§ 76g, 97a SGB VI).

Stand: So werden die Rechner geprüft

Grundrente-Rechner

Grundrentenzuschlag im Monat, brutto

260,73 €

Rentenwert 42,52 € ab Juli 2026

Du bekommst voraussichtlich 260,73 € Grundrentenzuschlag im Monat, brutto. Dein Einkommen liegt unter dem Freibetrag von 1.492 €, angerechnet wird nichts.

Zuschlag vor Anrechnung
260,73 €
Einkommensanrechnung
keine
Entgeltpunkte
6,1320
Freibetrag Einkommen
1.492 €

So rechnet die Rentenversicherung

Grundrentenzeiten40 Jahre (480 Monate)
davon mit mindestens 0,025 Punkten480 Monate
Durchschnitt je Monat (0,60 im Jahr)0,0500
Höchstwert bei 480 Monaten0,0667
Höchstwert minus Durchschnitt0,0167
mal 0,8750,0146
mal 420 Monate (von 480, höchstens 420)6,1320 Punkte
mal Rentenwert 42,52 €260,73 €
Einkommen im Monat1.300,00 €
Anrechnung: 60 % über 1.492 €0,00 €
Zuschlag nach Anrechnung260,73 €
Zum Vergleich: Rente aus diesen 480 Monaten1.020,48 €
mit Zuschlag1.281,21 €

Auf den Zuschlag fallen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an wie auf die übrige Rente. Einkommensteuer nicht, er ist steuerfrei (§ 3 Nr. 14a EStG). Einkommensgrenzen 2026, Rentenwert ab Juli 2026.

Kein Antrag nötig · Die Rentenversicherung prüft den Zuschlag mit dem Rentenantrag von selbst und zeigt ihn im Rentenbescheid. In der Rentenauskunft steht er nicht, dort sind auch keine Grundrentenzeiten ausgewiesen.

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Auf dieser Seite
  1. So wird gerechnet
  2. Grundrente-Tabelle
  3. Höchstwerte 33 bis 35 Jahre
  4. Einkommensgrenze 2026
  5. Was als Grundrentenzeit zählt
  6. Grundsicherung und Wohngeld
  7. Häufige Fragen
  8. Quellen

So wird der Grundrentenzuschlag berechnet

Die Rentenversicherung rechnet monatsgenau in Entgeltpunkten. Einen Punkt gibt es für ein Jahr mit dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten, 2026 vorläufig 51.944 €. Der Zuschlag entsteht in fünf Schritten (§ 76g SGB VI).

  1. 33 JahreMindestens 396 Kalendermonate mit Grundrentenzeiten müssen zusammenkommen, sonst gibt es nichts.
  2. DurchschnittEr wird nur aus den Monaten mit mindestens 0,025 Punkten gebildet, das sind heute 1.298,60 € brutto im Monat. Monate darunter zählen für die 33 Jahre, aber nicht für die Höhe.
  3. HöchstwertDer Durchschnitt wird verdoppelt, höchstens bis zum Höchstwert. Der liegt ab 35 Jahren bei 0,0667 Punkten im Monat und zwischen 33 und 35 Jahren darunter. Der Aufschlag ist der Abstand zwischen Durchschnitt und diesem Ergebnis.
  4. Kürzen und hochrechnenDer Aufschlag wird mit 0,875 vervielfältigt, also um 12,5 % gekürzt, und dann mit der Zahl der Monate mit mindestens 0,025 Punkten, höchstens 420.
  5. In EuroZuschlag in Punkten mal Zugangsfaktor mal Rentenwert, seit Juli 2026 42,52 €. Davon geht Einkommen über den Freibeträgen ab (§ 97a SGB VI).
Rechenbeispiel 40 Jahre mit 0,48 Punkten im Jahr, heute rund 2.078 € brutto im Monat
Grundrentenzeiten, alle mit mindestens 0,025 Punkten
480 Monate
Durchschnitt je Monat (0,48 im Jahr)
0,0400
Verdoppelt wären es 0,0800, höchstens aber der Höchstwert ab 35 Jahren
0,0667
Aufschlag: Höchstwert minus Durchschnitt
0,0267
mal 0,875
0,0234
mal 420 Monate (höchstens 420)
9,8280 Punkte
mal Rentenwert 42,52 €: Zuschlag im Monat
417,89 €

Die eigene Rente aus diesen 19,2 Punkten beträgt 816,38 €, mit Zuschlag 1.234,27 € brutto. Bei 1.300 € Einkommen im Monat wird nichts angerechnet.

Gerechnet wird auf vier Stellen hinter dem Komma, auch nach dem Faktor 0,875 (§ 121 SGB VI). Die Broschüre der Rentenversicherung rechnet ihre Beispiele zur Vereinfachung mit ganzen Jahren und gerundeten Höchstwerten. Monatsgenau weichen die Beträge deshalb um einige Euro ab.

Grundrente-Tabelle: Zuschlag nach Verdienst und Jahren

Am meisten bringt die Grundrente bei kleinem, aber nicht sehr kleinem Verdienst: Mit 35 Jahren und rund 0,40 Punkten im Jahr sind es 519,68 € im Monat, bei Rentenbeginn zur Regelaltersgrenze. Mehr geht nur mit späterem Rentenbeginn, denn auch der Zuschlag steigt dann um 0,5 % je Monat (§ 77 Abs. 5 SGB VI). Darunter wächst der Zuschlag mit dem Verdienst, weil der Durchschnitt verdoppelt wird. Darüber schrumpft er, weil nur bis zum Höchstwert aufgestockt wird, bis er bei 0,80 Punkten ganz wegfällt.

Punkte je Jahrheute brutto im Monat33 Jahre34 Jahre35 Jahre und mehr
0,301.299 €124,60 €379,92 €391,10 €
0,351.515 €62,30 €317,47 €457,18 €
0,401.731 €1,68 €255,02 €519,68 €
0,451.948 €kein Zuschlag190,83 €457,18 €
0,502.164 €kein Zuschlag128,38 €391,10 €
0,552.381 €kein Zuschlag65,92 €326,81 €
0,602.597 €kein Zuschlag1,73 €260,73 €
0,652.814 €kein Zuschlagkein Zuschlag194,66 €
0,703.030 €kein Zuschlagkein Zuschlag132,15 €
0,753.247 €kein Zuschlagkein Zuschlag66,08 €
0,803.463 €kein Zuschlagkein Zuschlagkein Zuschlag

Zuschlag im Monat vor der Einkommensanrechnung, Rente ohne Abschlag, alle Monate mit mindestens 0,025 Punkten, Rentenwert 42,52 €. Brutto umgerechnet mit dem Durchschnittsentgelt 2026.

Zwischen 33 und 35 Jahren steigt die Grenze steil an. Mit 0,30 Punkten im Jahr sind es bei genau 33 Jahren 124,60 €, mit 34 Jahren schon 379,92 €. Jahre unter 0,30 Punkten, etwa in kleiner Teilzeit, fehlen bei den Monaten, mit denen der Zuschlag vervielfältigt wird. Wer weniger Monate über dieser Untergrenze hat als Grundrentenzeiten, bekommt deshalb weniger als in der Tabelle, gezählt werden höchstens 420 Monate.

Höchstwerte zwischen 33 und 35 Jahren

Die oft genannte Grenze von 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes gilt erst ab 35 Jahren (0,8004 Punkte im Jahr). Bei genau 33 Jahren liegt der Höchstwert bei 0,0334 Punkten im Monat (0,4008 im Jahr), jeder weitere Monat hebt ihn um 0,001389 (§ 76g Abs. 4 SGB VI). Liegt dein Durchschnitt nicht darunter, gibt es keinen Zuschlag.

GrundrentenzeitenMonateHöchstwert je Monatje Jahrheute brutto im Monat
33 Jahre3960,03340,40081.735 €
33 Jahre und 1 Monat3970,03480,41761.808 €
33 Jahre und 2 Monate3980,03620,43441.880 €
33 Jahre und 3 Monate3990,03760,45121.953 €
33 Jahre und 4 Monate4000,03900,46802.026 €
33 Jahre und 5 Monate4010,04030,48362.093 €
33 Jahre und 6 Monate4020,04170,50042.166 €
33 Jahre und 7 Monate4030,04310,51722.239 €
33 Jahre und 8 Monate4040,04450,53402.312 €
33 Jahre und 9 Monate4050,04590,55082.384 €
33 Jahre und 10 Monate4060,04730,56762.457 €
33 Jahre und 11 Monate4070,04870,58442.530 €
34 Jahre4080,05010,60122.602 €
34 Jahre und 1 Monat4090,05150,61802.675 €
34 Jahre und 2 Monate4100,05280,63362.743 €
34 Jahre und 3 Monate4110,05420,65042.815 €
34 Jahre und 4 Monate4120,05560,66722.888 €
34 Jahre und 5 Monate4130,05700,68402.961 €
34 Jahre und 6 Monate4140,05840,70083.034 €
34 Jahre und 7 Monate4150,05980,71763.106 €
34 Jahre und 8 Monate4160,06120,73443.179 €
34 Jahre und 9 Monate4170,06260,75123.252 €
34 Jahre und 10 Monate4180,06400,76803.324 €
34 Jahre und 11 Monate4190,06530,78363.392 €
35 Jahre4200,06670,80043.465 €

Werte wie in der Tabelle der Deutschen Rentenversicherung für das zweite Halbjahr 2026. Brutto umgerechnet mit dem Durchschnittsentgelt 2026, gerundet.

Beispiel Ohne und mit 20 Monaten Minijob

33 Jahre und 4 Monate mit 0,0450 Punkten im Monat, heute rund 2.337 € brutto: Der Höchstwert bei 400 Monaten liegt bei 0,0390, es gibt keinen Zuschlag, obwohl der Durchschnitt unter 0,0667 liegt. Kommen 20 Monate Minijob mit eigenem Rentenbeitrag dazu, sind es 35 Jahre.

Grundrentenzeiten: 400 Monate plus 20 Monate Minijob mit eigenem Beitrag
420 Monate
Durchschnitt, weiter nur aus den 400 Monaten über der Untergrenze
0,0450
Höchstwert ab 35 Jahren
0,0667
Aufschlag 0,0217 mal 0,875
0,0190
mal 400 Monate
7,6000 Punkte
Zuschlag vor der Anrechnung
323,15 €
− 60 % von 208 € Einkommen über dem Freibetrag (allein, 1.700 €)
124,80 €
Grundrentenzuschlag im Monat
198,35 €

Der Minijob zählt nur für die Jahre, nicht für den Durchschnitt. Gerade kurz vor 35 Jahren kann jeder zusätzliche Monat mit Pflichtbeiträgen viel ausmachen.

Einkommensgrenze 2026: Wann die Grundrente gekürzt wird

Auf den Zuschlag wird Einkommen angerechnet, die übrige Rente bleibt unberührt. Frei ist Einkommen bis 1.492 € im Monat, bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern zusammen bis 2.327 €. Darüber kosten 100 € mehr Einkommen 60 € Zuschlag, ab 1.909 € (Paare 2.744 €) jeder Euro einen Euro (§ 97a Abs. 4 SGB VI).

Einkommen im Monat 2026AlleinstehendEhepaar, Lebenspartner
anrechnungsfrei bis1.492 €2.327 €
zu 60 % angerechnet bis1.909 €2.744 €
darübervoll angerechnetvoll angerechnet

Vielfache des Rentenwerts vom Juli 2025 (40,79 €): 36,56 und 46,78, für Paare 57,03 und 67,27, auf volle Euro aufgerundet. Ab Januar 2027 zählt der Rentenwert von 42,52 €, rechnerisch sind es dann 1.555 € und 1.990 €, für Paare 2.425 € und 2.861 €. Amtlich bekannt gegeben sind diese Werte noch nicht.

Zwei Beispiele aus der Broschüre der Rentenversicherung: Alleinstehend mit 1.550 € Einkommen gehen 60 % von 58 € ab, also 34,80 €. Ein Ehepaar mit 2.800 € verliert 60 % von 417 €, also 250,20 €, und die 56 € über 2.744 €, zusammen 306,20 €.

Beispiel Ehepaar, 2.600 € Einkommen, Rente 12 Monate früher
Grundrentenzeiten, davon 12 Monate Minijob unter der Untergrenze
408 Monate
Durchschnitt aus 396 Monaten
0,0350
Höchstwert bei 408 Monaten
0,0501
Aufschlag 0,0151 mal 0,875 mal 396 Monate
5,2272 Punkte
mal Zugangsfaktor 0,964 (Rente 12 Monate früher)
5,0390 Punkte
Zuschlag vor der Anrechnung
214,26 €
− 60 % von 2.600 € minus 2.327 € Freibetrag für Paare
163,80 €
Grundrentenzuschlag im Monat
50,46 €
  • Was zählt: das zu versteuernde Einkommen aus dem Steuerbescheid, der steuerfreie Teil von Renten und Pensionen und Kapitalerträge über dem Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € (verheiratet 2.000 €), die über die Abgeltungsteuer laufen. Erträge aus Lebensversicherungen zählen zu einem Zehntel, höchstens zehn Jahre lang. Der Zuschlag selbst zählt nicht. Kapitalerträge, die nicht im Steuerbescheid stehen, musst du mit deinem Ehegatten binnen drei Monaten nach dem Grundrentenbescheid selbst melden und belegen. Fehlt eine Meldung zu Unrecht oder ist sie falsch, hebt die Rentenversicherung den Bescheid rückwirkend auf und fordert zu viel Gezahltes zurück (§ 97a Abs. 6 SGB VI).
  • Was nicht zählt: steuerfreie Einnahmen wie ein pauschal versteuerter Minijob, Ehrenamtspauschalen, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Wohngeld und Sozialhilfe. Vermögen und das eigene Haus bleiben außen vor, Mieteinnahmen zählen dagegen mit.
  • Welches Jahr: das vorletzte. Bei Rentenbeginn 2026 zählt das Einkommen aus 2024, fehlen dafür Steuerdaten, das aus 2023. Danach prüft die Rentenversicherung jedes Jahr zum 1. Januar neu, für 2026 mit dem Einkommen aus 2023. Was der Rentenversicherung bis 31. Oktober vorliegt, wirkt ab dem folgenden Januar (§ 97a Abs. 5 SGB VI).
  • Ohne Steuerbescheid: Bist du nicht zur Steuererklärung verpflichtet, musst du für die Grundrente auch keine abgeben. Fehlt ein Bescheid, zählen nur Renten, Pensionen und Betriebsrenten, pauschal gekürzt, gesetzliche Renten um 14 % (Beginn vor 2011: 13 %), dazu Kapitalerträge. Lohn und Mieteinnahmen fallen dann heraus (§ 97a Abs. 2 Satz 4 SGB VI, § 18b Abs. 5 SGB IV).
  • Ehepaare: Bekommt ihr beide einen Zuschlag, wird euer gemeinsames Einkommen bei beiden angerechnet. Das Einkommen zählt auch, wenn ihr dauernd getrennt lebt, solange ihr verheiratet seid, und eine Heirat, Scheidung oder ein Todesfall im Lauf des Jahres löst keine neue Prüfung aus (Arbeitsanweisung der Rentenversicherung zu § 97a). Die Anrechnung des Ehegatteneinkommens ist verfassungsgemäß (BSG, Urteil vom 27.11.2025, B 5 R 9/24 R).
  • Paare ohne Trauschein: Hier zählt nur dein eigenes Einkommen, denn § 97a nennt nur den Ehegatten. Für eingetragene Lebenspartner gilt dasselbe wie für Ehepaare.

Was als Grundrentenzeit zählt und was nicht

Grundrentenzeiten sind Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen und einigen gleichgestellten Zeiten (§ 76g Abs. 2 SGB VI mit § 51 Abs. 3a). Jeder Monat zählt einmal, auch wenn Kindererziehung und Job zusammenfallen.

  • Zählt: Pflichtbeiträge aus Beschäftigung und Ausbildung, auch Wehr- und Zivildienst. Pflichtbeiträge als Selbständiger, auch aus der Pflichtversicherung auf Antrag. Kindererziehungszeiten, bis zu 36 Monate je Kind ab 1992 und 30 Monate für ältere Kinder, dazu die Berücksichtigungszeit bis zum zehnten Geburtstag. Pflege mit Rentenbeiträgen der Pflegekasse (seit 1995) und Berücksichtigungszeiten wegen Pflege von 1992 bis März 1995. Krankengeld und Übergangsgeld, ein Minijob mit eigenem Rentenbeitrag und Ersatzzeiten wie politische Haft in der DDR.
  • Zählt nicht: Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld II und Bürgergeld (heute Grundsicherungsgeld), auch wenn Beiträge gezahlt wurden; liegt im selben Monat eine andere Grundrentenzeit wie die Kindererziehung, zählt der Monat aber. Schule und Studium, freiwillige Beiträge, ein Minijob ohne eigenen Beitrag, Schwangerschaftszeiten, die Zurechnungszeit bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, Monate aus einem Versorgungsausgleich und Beiträge nach Beginn einer Altersrente. Zeiten in Versorgungswerken, in der Alterssicherung der Landwirte oder als Beamter zählen für den Zuschlag ebenfalls nicht.

Für die Höhe des Zuschlags zählen nur Monate mit mindestens 0,025 Punkten, 2026 sind das 1.298,60 € brutto im Monat oder 15.583,20 € im Jahr. Vollzeit zum Mindestlohn liegt darüber, Minijobs und kleine Teilzeit oft darunter. Gar keine Punkte haben Monate, in denen du nur Kinder bis zum zehnten Geburtstag erzogen oder (von 1992 bis März 1995) gepflegt hast, ohne nebenher zu arbeiten. Solche Monate zählen für die 33 Jahre mit, fließen aber weder in den Durchschnitt noch in die Zahl der Monate, mit der der Zuschlag vervielfältigt wird.

Zeiten im Ausland Für die 33 Jahre zählen auch Pflichtbeitragszeiten in der EU, im Europäischen Wirtschaftsraum, in der Schweiz, im Vereinigten Königreich und in Ländern, deren Sozialversicherungsabkommen das vorsieht. Zeiten in den USA und der Türkei zählen nicht. Berechnet wird der Zuschlag nur aus deutschen Zeiten.

Freibetrag bei Grundsicherung und Wohngeld ab 33 Jahren

Wer 33 Jahre Grundrentenzeiten hat, behält bei der Grundsicherung im Alter einen Teil der gesetzlichen Rente: 100 € im Monat plus 30 % des Rests, höchstens 281,50 €, die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 von 563 € (§ 82a SGB XII). Das Maximum ist ab 705 € Rente erreicht. Beim Wohngeld gilt dasselbe aufs Jahr gerechnet: 1.200 € plus 30 %, höchstens 3.378 € im Jahr (§ 17a WoGG).

Rente im Monatbleibt freiwird angerechnet
300 €160,00 €140,00 €
500 €220,00 €280,00 €
705 €281,50 €423,50 €
750 €281,50 €468,50 €
1.000 €281,50 €718,50 €

Grundsicherung im Alter und Hilfe zum Lebensunterhalt, 2026. Die Rentenversicherung rechnet in ihrem Beispiel mit der Bruttorente.

Den Zuschlag selbst brauchst du dafür nicht, die 33 Jahre reichen. Anders als beim Zuschlag zählen hier auch Zeiten in einem Versorgungswerk oder in der Alterssicherung der Landwirte mit (§ 82a Abs. 2 SGB XII, § 17a Abs. 2 WoGG). Nach Auskunft des Bundesarbeitsministeriums gilt der Freibetrag auch für eine Hinterbliebenenrente, wenn die verstorbene Person die 33 Jahre hatte. Bekommst du bisher weder Grundsicherung noch Wohngeld, gilt der Freibetrag erst ab dem Monat deines Antrags. Was dir zusteht, rechnen der Grundsicherung-Rechner und der Wohngeld-Rechner.

Häufige Fragen

Muss ich die Grundrente beantragen?
Nein. Die Rentenversicherung prüft den Zuschlag mit dem Rentenantrag von selbst und zahlt ihn mit der Rente aus. Wer schon Rente bezieht und keinen Bescheid zur Grundrente bekommen hat, hat nach Auskunft des Bundesarbeitsministeriums in der Regel keinen Anspruch. Bei Zweifeln kannst du bei deinem Rentenversicherungsträger einen Antrag stellen und bekommst einen Bescheid.
Wie hoch ist die Grundrente im Durchschnitt?
Ende 2024 zahlte die Rentenversicherung rund 1,4 Millionen Renten mit Grundrentenzuschlag, im Durchschnitt 97 € brutto im Monat. Eine feste Grundrente gibt es nicht: Die Rente wird nicht auf einen Mindestbetrag aufgestockt, der Zuschlag hängt an deinen Jahren und deinem Verdienst.
Ist die Grundrente steuerfrei?
Ja. Der Teil der Rente, der auf dem Zuschlag beruht, ist steuerfrei (§ 3 Nr. 14a EStG), rückwirkend seit 2021. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen aber an wie auf die übrige Rente. Wer freiwillig oder privat krankenversichert ist, bekommt auf den Zuschlag auch den Zuschuss der Rentenversicherung.
Wird die Grundrente bei früherem Rentenbeginn gekürzt?
Ja, im selben Verhältnis wie die Rente: Für jeden Monat vor der Altersgrenze ohne Abschlag sinkt der Zuschlag um 0,3 % (§ 77 Abs. 2 und 5 SGB VI), bei 48 Monaten also um 14,4 %. Wer nach der Regelaltersgrenze in Rente geht, bekommt umgekehrt 0,5 % je Monat mehr, außer bei Renten mit Beginn vor 2021: Dort bleibt es beim Faktor 1,0 (§ 307e Abs. 3 SGB VI). Wie hoch der Abschlag auf die ganze Rente ist, zeigt der Rentenabschlag-Rechner.
Gibt es den Zuschlag auch zur Erwerbsminderungs- oder Witwenrente?
Ja. Die Rentenversicherung prüft ihn bei jeder Rente: bei Altersrenten, Renten wegen Erwerbsminderung, Erziehungsrenten und Renten an Hinterbliebene. Bei einer Witwen-, Witwer- oder Waisenrente kommt es auf den Versicherungsverlauf des Verstorbenen an.
Zählt der Grundrentenzuschlag bei der Witwenrente als Einkommen?
Ja. Bekommst du eine eigene Altersrente mit Zuschlag und dazu eine Witwen- oder Witwerrente, berücksichtigt die Rentenversicherung den Zuschlag bei der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente. Was dann von der Witwenrente bleibt, rechnet der Witwenrente-Rechner.
Warum steht die Grundrente nicht in meiner Rentenauskunft?
Die Rentenauskunft enthält den Zuschlag nicht und weist auch keine Grundrentenzeiten aus, sie erwähnt die Grundrente nur allgemein. Geprüft wird erst, wenn du die Rente beantragst. Zum Abschätzen zählst du die Monate selbst aus deinem Versicherungsverlauf: Pflichtbeiträge, Kindererziehung und Pflege ja, Arbeitslosengeld nein.
Wird die Grundrente ins Ausland gezahlt?
Ja, wie die übrige Rente. Wer im Ausland lebt, muss sein Einkommen aber selbst nachweisen, weil das deutsche Finanzamt es nicht kennt. Ohne Nachweis zahlt die Rentenversicherung den Zuschlag nicht (§ 97a Abs. 3 SGB VI).
Kann sich die Höhe der Grundrente ändern?
Ja. Im Juli steigt der Zuschlag mit dem Rentenwert, weil er in Entgeltpunkten festgelegt ist. Zum 1. Januar prüft die Rentenversicherung das Einkommen neu, und die Freibeträge steigen mit der Rentenerhöhung vom Vorjahr. Dein Zuschlag kann ab Januar also höher oder niedriger ausfallen, darüber bekommst du einen Bescheid.

Quellen

  1. § 76g SGB VI: Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung: Grundrentenzeiten, Bewertungszeiten, Höchstwerte, Faktor 0,875; geprüft am 9. Oktober 2026 gesetze-im-internet.de
  2. § 97a SGB VI: Einkommensanrechnung beim Grundrentenzuschlag: Einkommen, Freibeträge, Jahr der Steuerdaten gesetze-im-internet.de
  3. § 77 SGB VI: Zugangsfaktor: Abschlag gilt auch für den Zuschlag (Abs. 5) gesetze-im-internet.de
  4. § 121 SGB VI: Allgemeine Berechnungsgrundsätze: Rechnen auf vier Dezimalstellen gesetze-im-internet.de
  5. § 18b SGB IV: Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens: Pauschale Kürzung, wenn keine Steuerdaten vorliegen gesetze-im-internet.de
  6. § 3 EStG: Nr. 14a: Grundrentenzuschlag steuerfrei gesetze-im-internet.de
  7. § 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2026: Rentenwert 42,52 € ab 1. Juli 2026 gesetze-im-internet.de
  8. § 82a SGB XII: Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten: Grundsicherung im Alter, höchstens 281,50 € gesetze-im-internet.de
  9. § 17a WoGG: Freibetrag für Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten: höchstens 3.378 € im Jahr gesetze-im-internet.de
  10. Deutsche Rentenversicherung: Grundrente, Zuschlag zur Rente: Broschüre, 5. Auflage 5/2026: Grundrentenzeiten, Freibeträge 2026, Beispiele deutsche-rentenversicherung.de
  11. Deutsche Rentenversicherung: Fragen und Antworten zum Grundrentenzuschlag: Antrag, Einkommensprüfung, Krankenversicherung, Zahlen Ende 2024 deutsche-rentenversicherung.de
  12. Deutsche Rentenversicherung Rheinland: Zahlen und Tabellen vom 1.7. bis 31.12.2026: Höchstwerte nach Monaten, S. 26 deutsche-rentenversicherung.de
  13. BSG, Urteil vom 27.11.2025, B 5 R 9/24 R: Anrechnung des Ehegatteneinkommens ist verfassungsgemäß bsg.bund.de
  14. BSG, Urteil vom 05.06.2025, B 5 R 3/24 R: Freiwillige Beiträge sind keine Grundrentenzeiten bsg.bund.de
  15. BMAS: Grundrente und Grundrenten-Freibeträge: Fragen und Antworten, Stand 24. Februar 2026 bmas.de

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