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So wird der Grundrentenzuschlag berechnet
Die Rentenversicherung rechnet monatsgenau in Entgeltpunkten. Einen Punkt gibt es für ein Jahr mit dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten, 2026 vorläufig 51.944 €. Der Zuschlag entsteht in fünf Schritten (§ 76g SGB VI).
- 33 JahreMindestens 396 Kalendermonate mit Grundrentenzeiten müssen zusammenkommen, sonst gibt es nichts.
- DurchschnittEr wird nur aus den Monaten mit mindestens 0,025 Punkten gebildet, das sind heute 1.298,60 € brutto im Monat. Monate darunter zählen für die 33 Jahre, aber nicht für die Höhe.
- HöchstwertDer Durchschnitt wird verdoppelt, höchstens bis zum Höchstwert. Der liegt ab 35 Jahren bei 0,0667 Punkten im Monat und zwischen 33 und 35 Jahren darunter. Der Aufschlag ist der Abstand zwischen Durchschnitt und diesem Ergebnis.
- Kürzen und hochrechnenDer Aufschlag wird mit 0,875 vervielfältigt, also um 12,5 % gekürzt, und dann mit der Zahl der Monate mit mindestens 0,025 Punkten, höchstens 420.
- In EuroZuschlag in Punkten mal Zugangsfaktor mal Rentenwert, seit Juli 2026 42,52 €. Davon geht Einkommen über den Freibeträgen ab (§ 97a SGB VI).
- Grundrentenzeiten, alle mit mindestens 0,025 Punkten
- 480 Monate
- Durchschnitt je Monat (0,48 im Jahr)
- 0,0400
- Verdoppelt wären es 0,0800, höchstens aber der Höchstwert ab 35 Jahren
- 0,0667
- Aufschlag: Höchstwert minus Durchschnitt
- 0,0267
- mal 0,875
- 0,0234
- mal 420 Monate (höchstens 420)
- 9,8280 Punkte
- mal Rentenwert 42,52 €: Zuschlag im Monat
- 417,89 €
Die eigene Rente aus diesen 19,2 Punkten beträgt 816,38 €, mit Zuschlag 1.234,27 € brutto. Bei 1.300 € Einkommen im Monat wird nichts angerechnet.
Gerechnet wird auf vier Stellen hinter dem Komma, auch nach dem Faktor 0,875 (§ 121 SGB VI). Die Broschüre der Rentenversicherung rechnet ihre Beispiele zur Vereinfachung mit ganzen Jahren und gerundeten Höchstwerten. Monatsgenau weichen die Beträge deshalb um einige Euro ab.
Grundrente-Tabelle: Zuschlag nach Verdienst und Jahren
Am meisten bringt die Grundrente bei kleinem, aber nicht sehr kleinem Verdienst: Mit 35 Jahren und rund 0,40 Punkten im Jahr sind es 519,68 € im Monat, bei Rentenbeginn zur Regelaltersgrenze. Mehr geht nur mit späterem Rentenbeginn, denn auch der Zuschlag steigt dann um 0,5 % je Monat (§ 77 Abs. 5 SGB VI). Darunter wächst der Zuschlag mit dem Verdienst, weil der Durchschnitt verdoppelt wird. Darüber schrumpft er, weil nur bis zum Höchstwert aufgestockt wird, bis er bei 0,80 Punkten ganz wegfällt.
| Punkte je Jahr | heute brutto im Monat | 33 Jahre | 34 Jahre | 35 Jahre und mehr |
|---|---|---|---|---|
| 0,30 | 1.299 € | 124,60 € | 379,92 € | 391,10 € |
| 0,35 | 1.515 € | 62,30 € | 317,47 € | 457,18 € |
| 0,40 | 1.731 € | 1,68 € | 255,02 € | 519,68 € |
| 0,45 | 1.948 € | kein Zuschlag | 190,83 € | 457,18 € |
| 0,50 | 2.164 € | kein Zuschlag | 128,38 € | 391,10 € |
| 0,55 | 2.381 € | kein Zuschlag | 65,92 € | 326,81 € |
| 0,60 | 2.597 € | kein Zuschlag | 1,73 € | 260,73 € |
| 0,65 | 2.814 € | kein Zuschlag | kein Zuschlag | 194,66 € |
| 0,70 | 3.030 € | kein Zuschlag | kein Zuschlag | 132,15 € |
| 0,75 | 3.247 € | kein Zuschlag | kein Zuschlag | 66,08 € |
| 0,80 | 3.463 € | kein Zuschlag | kein Zuschlag | kein Zuschlag |
Zuschlag im Monat vor der Einkommensanrechnung, Rente ohne Abschlag, alle Monate mit mindestens 0,025 Punkten, Rentenwert 42,52 €. Brutto umgerechnet mit dem Durchschnittsentgelt 2026.
Zwischen 33 und 35 Jahren steigt die Grenze steil an. Mit 0,30 Punkten im Jahr sind es bei genau 33 Jahren 124,60 €, mit 34 Jahren schon 379,92 €. Jahre unter 0,30 Punkten, etwa in kleiner Teilzeit, fehlen bei den Monaten, mit denen der Zuschlag vervielfältigt wird. Wer weniger Monate über dieser Untergrenze hat als Grundrentenzeiten, bekommt deshalb weniger als in der Tabelle, gezählt werden höchstens 420 Monate.
Höchstwerte zwischen 33 und 35 Jahren
Die oft genannte Grenze von 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes gilt erst ab 35 Jahren (0,8004 Punkte im Jahr). Bei genau 33 Jahren liegt der Höchstwert bei 0,0334 Punkten im Monat (0,4008 im Jahr), jeder weitere Monat hebt ihn um 0,001389 (§ 76g Abs. 4 SGB VI). Liegt dein Durchschnitt nicht darunter, gibt es keinen Zuschlag.
| Grundrentenzeiten | Monate | Höchstwert je Monat | je Jahr | heute brutto im Monat |
|---|---|---|---|---|
| 33 Jahre | 396 | 0,0334 | 0,4008 | 1.735 € |
| 33 Jahre und 1 Monat | 397 | 0,0348 | 0,4176 | 1.808 € |
| 33 Jahre und 2 Monate | 398 | 0,0362 | 0,4344 | 1.880 € |
| 33 Jahre und 3 Monate | 399 | 0,0376 | 0,4512 | 1.953 € |
| 33 Jahre und 4 Monate | 400 | 0,0390 | 0,4680 | 2.026 € |
| 33 Jahre und 5 Monate | 401 | 0,0403 | 0,4836 | 2.093 € |
| 33 Jahre und 6 Monate | 402 | 0,0417 | 0,5004 | 2.166 € |
| 33 Jahre und 7 Monate | 403 | 0,0431 | 0,5172 | 2.239 € |
| 33 Jahre und 8 Monate | 404 | 0,0445 | 0,5340 | 2.312 € |
| 33 Jahre und 9 Monate | 405 | 0,0459 | 0,5508 | 2.384 € |
| 33 Jahre und 10 Monate | 406 | 0,0473 | 0,5676 | 2.457 € |
| 33 Jahre und 11 Monate | 407 | 0,0487 | 0,5844 | 2.530 € |
| 34 Jahre | 408 | 0,0501 | 0,6012 | 2.602 € |
| 34 Jahre und 1 Monat | 409 | 0,0515 | 0,6180 | 2.675 € |
| 34 Jahre und 2 Monate | 410 | 0,0528 | 0,6336 | 2.743 € |
| 34 Jahre und 3 Monate | 411 | 0,0542 | 0,6504 | 2.815 € |
| 34 Jahre und 4 Monate | 412 | 0,0556 | 0,6672 | 2.888 € |
| 34 Jahre und 5 Monate | 413 | 0,0570 | 0,6840 | 2.961 € |
| 34 Jahre und 6 Monate | 414 | 0,0584 | 0,7008 | 3.034 € |
| 34 Jahre und 7 Monate | 415 | 0,0598 | 0,7176 | 3.106 € |
| 34 Jahre und 8 Monate | 416 | 0,0612 | 0,7344 | 3.179 € |
| 34 Jahre und 9 Monate | 417 | 0,0626 | 0,7512 | 3.252 € |
| 34 Jahre und 10 Monate | 418 | 0,0640 | 0,7680 | 3.324 € |
| 34 Jahre und 11 Monate | 419 | 0,0653 | 0,7836 | 3.392 € |
| 35 Jahre | 420 | 0,0667 | 0,8004 | 3.465 € |
Werte wie in der Tabelle der Deutschen Rentenversicherung für das zweite Halbjahr 2026. Brutto umgerechnet mit dem Durchschnittsentgelt 2026, gerundet.
33 Jahre und 4 Monate mit 0,0450 Punkten im Monat, heute rund 2.337 € brutto: Der Höchstwert bei 400 Monaten liegt bei 0,0390, es gibt keinen Zuschlag, obwohl der Durchschnitt unter 0,0667 liegt. Kommen 20 Monate Minijob mit eigenem Rentenbeitrag dazu, sind es 35 Jahre.
- Grundrentenzeiten: 400 Monate plus 20 Monate Minijob mit eigenem Beitrag
- 420 Monate
- Durchschnitt, weiter nur aus den 400 Monaten über der Untergrenze
- 0,0450
- Höchstwert ab 35 Jahren
- 0,0667
- Aufschlag 0,0217 mal 0,875
- 0,0190
- mal 400 Monate
- 7,6000 Punkte
- Zuschlag vor der Anrechnung
- 323,15 €
- − 60 % von 208 € Einkommen über dem Freibetrag (allein, 1.700 €)
- 124,80 €
- Grundrentenzuschlag im Monat
- 198,35 €
Der Minijob zählt nur für die Jahre, nicht für den Durchschnitt. Gerade kurz vor 35 Jahren kann jeder zusätzliche Monat mit Pflichtbeiträgen viel ausmachen.
Einkommensgrenze 2026: Wann die Grundrente gekürzt wird
Auf den Zuschlag wird Einkommen angerechnet, die übrige Rente bleibt unberührt. Frei ist Einkommen bis 1.492 € im Monat, bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern zusammen bis 2.327 €. Darüber kosten 100 € mehr Einkommen 60 € Zuschlag, ab 1.909 € (Paare 2.744 €) jeder Euro einen Euro (§ 97a Abs. 4 SGB VI).
| Einkommen im Monat 2026 | Alleinstehend | Ehepaar, Lebenspartner |
|---|---|---|
| anrechnungsfrei bis | 1.492 € | 2.327 € |
| zu 60 % angerechnet bis | 1.909 € | 2.744 € |
| darüber | voll angerechnet | voll angerechnet |
Vielfache des Rentenwerts vom Juli 2025 (40,79 €): 36,56 und 46,78, für Paare 57,03 und 67,27, auf volle Euro aufgerundet. Ab Januar 2027 zählt der Rentenwert von 42,52 €, rechnerisch sind es dann 1.555 € und 1.990 €, für Paare 2.425 € und 2.861 €. Amtlich bekannt gegeben sind diese Werte noch nicht.
Zwei Beispiele aus der Broschüre der Rentenversicherung: Alleinstehend mit 1.550 € Einkommen gehen 60 % von 58 € ab, also 34,80 €. Ein Ehepaar mit 2.800 € verliert 60 % von 417 €, also 250,20 €, und die 56 € über 2.744 €, zusammen 306,20 €.
- Grundrentenzeiten, davon 12 Monate Minijob unter der Untergrenze
- 408 Monate
- Durchschnitt aus 396 Monaten
- 0,0350
- Höchstwert bei 408 Monaten
- 0,0501
- Aufschlag 0,0151 mal 0,875 mal 396 Monate
- 5,2272 Punkte
- mal Zugangsfaktor 0,964 (Rente 12 Monate früher)
- 5,0390 Punkte
- Zuschlag vor der Anrechnung
- 214,26 €
- − 60 % von 2.600 € minus 2.327 € Freibetrag für Paare
- 163,80 €
- Grundrentenzuschlag im Monat
- 50,46 €
- Was zählt: das zu versteuernde Einkommen aus dem Steuerbescheid, der steuerfreie Teil von Renten und Pensionen und Kapitalerträge über dem Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € (verheiratet 2.000 €), die über die Abgeltungsteuer laufen. Erträge aus Lebensversicherungen zählen zu einem Zehntel, höchstens zehn Jahre lang. Der Zuschlag selbst zählt nicht. Kapitalerträge, die nicht im Steuerbescheid stehen, musst du mit deinem Ehegatten binnen drei Monaten nach dem Grundrentenbescheid selbst melden und belegen. Fehlt eine Meldung zu Unrecht oder ist sie falsch, hebt die Rentenversicherung den Bescheid rückwirkend auf und fordert zu viel Gezahltes zurück (§ 97a Abs. 6 SGB VI).
- Was nicht zählt: steuerfreie Einnahmen wie ein pauschal versteuerter Minijob, Ehrenamtspauschalen, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Wohngeld und Sozialhilfe. Vermögen und das eigene Haus bleiben außen vor, Mieteinnahmen zählen dagegen mit.
- Welches Jahr: das vorletzte. Bei Rentenbeginn 2026 zählt das Einkommen aus 2024, fehlen dafür Steuerdaten, das aus 2023. Danach prüft die Rentenversicherung jedes Jahr zum 1. Januar neu, für 2026 mit dem Einkommen aus 2023. Was der Rentenversicherung bis 31. Oktober vorliegt, wirkt ab dem folgenden Januar (§ 97a Abs. 5 SGB VI).
- Ohne Steuerbescheid: Bist du nicht zur Steuererklärung verpflichtet, musst du für die Grundrente auch keine abgeben. Fehlt ein Bescheid, zählen nur Renten, Pensionen und Betriebsrenten, pauschal gekürzt, gesetzliche Renten um 14 % (Beginn vor 2011: 13 %), dazu Kapitalerträge. Lohn und Mieteinnahmen fallen dann heraus (§ 97a Abs. 2 Satz 4 SGB VI, § 18b Abs. 5 SGB IV).
- Ehepaare: Bekommt ihr beide einen Zuschlag, wird euer gemeinsames Einkommen bei beiden angerechnet. Das Einkommen zählt auch, wenn ihr dauernd getrennt lebt, solange ihr verheiratet seid, und eine Heirat, Scheidung oder ein Todesfall im Lauf des Jahres löst keine neue Prüfung aus (Arbeitsanweisung der Rentenversicherung zu § 97a). Die Anrechnung des Ehegatteneinkommens ist verfassungsgemäß (BSG, Urteil vom 27.11.2025, B 5 R 9/24 R).
- Paare ohne Trauschein: Hier zählt nur dein eigenes Einkommen, denn § 97a nennt nur den Ehegatten. Für eingetragene Lebenspartner gilt dasselbe wie für Ehepaare.
Was als Grundrentenzeit zählt und was nicht
Grundrentenzeiten sind Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen und einigen gleichgestellten Zeiten (§ 76g Abs. 2 SGB VI mit § 51 Abs. 3a). Jeder Monat zählt einmal, auch wenn Kindererziehung und Job zusammenfallen.
- Zählt: Pflichtbeiträge aus Beschäftigung und Ausbildung, auch Wehr- und Zivildienst. Pflichtbeiträge als Selbständiger, auch aus der Pflichtversicherung auf Antrag. Kindererziehungszeiten, bis zu 36 Monate je Kind ab 1992 und 30 Monate für ältere Kinder, dazu die Berücksichtigungszeit bis zum zehnten Geburtstag. Pflege mit Rentenbeiträgen der Pflegekasse (seit 1995) und Berücksichtigungszeiten wegen Pflege von 1992 bis März 1995. Krankengeld und Übergangsgeld, ein Minijob mit eigenem Rentenbeitrag und Ersatzzeiten wie politische Haft in der DDR.
- Zählt nicht: Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld II und Bürgergeld (heute Grundsicherungsgeld), auch wenn Beiträge gezahlt wurden; liegt im selben Monat eine andere Grundrentenzeit wie die Kindererziehung, zählt der Monat aber. Schule und Studium, freiwillige Beiträge, ein Minijob ohne eigenen Beitrag, Schwangerschaftszeiten, die Zurechnungszeit bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, Monate aus einem Versorgungsausgleich und Beiträge nach Beginn einer Altersrente. Zeiten in Versorgungswerken, in der Alterssicherung der Landwirte oder als Beamter zählen für den Zuschlag ebenfalls nicht.
Für die Höhe des Zuschlags zählen nur Monate mit mindestens 0,025 Punkten, 2026 sind das 1.298,60 € brutto im Monat oder 15.583,20 € im Jahr. Vollzeit zum Mindestlohn liegt darüber, Minijobs und kleine Teilzeit oft darunter. Gar keine Punkte haben Monate, in denen du nur Kinder bis zum zehnten Geburtstag erzogen oder (von 1992 bis März 1995) gepflegt hast, ohne nebenher zu arbeiten. Solche Monate zählen für die 33 Jahre mit, fließen aber weder in den Durchschnitt noch in die Zahl der Monate, mit der der Zuschlag vervielfältigt wird.
Freibetrag bei Grundsicherung und Wohngeld ab 33 Jahren
Wer 33 Jahre Grundrentenzeiten hat, behält bei der Grundsicherung im Alter einen Teil der gesetzlichen Rente: 100 € im Monat plus 30 % des Rests, höchstens 281,50 €, die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 von 563 € (§ 82a SGB XII). Das Maximum ist ab 705 € Rente erreicht. Beim Wohngeld gilt dasselbe aufs Jahr gerechnet: 1.200 € plus 30 %, höchstens 3.378 € im Jahr (§ 17a WoGG).
| Rente im Monat | bleibt frei | wird angerechnet |
|---|---|---|
| 300 € | 160,00 € | 140,00 € |
| 500 € | 220,00 € | 280,00 € |
| 705 € | 281,50 € | 423,50 € |
| 750 € | 281,50 € | 468,50 € |
| 1.000 € | 281,50 € | 718,50 € |
Grundsicherung im Alter und Hilfe zum Lebensunterhalt, 2026. Die Rentenversicherung rechnet in ihrem Beispiel mit der Bruttorente.
Den Zuschlag selbst brauchst du dafür nicht, die 33 Jahre reichen. Anders als beim Zuschlag zählen hier auch Zeiten in einem Versorgungswerk oder in der Alterssicherung der Landwirte mit (§ 82a Abs. 2 SGB XII, § 17a Abs. 2 WoGG). Nach Auskunft des Bundesarbeitsministeriums gilt der Freibetrag auch für eine Hinterbliebenenrente, wenn die verstorbene Person die 33 Jahre hatte. Bekommst du bisher weder Grundsicherung noch Wohngeld, gilt der Freibetrag erst ab dem Monat deines Antrags. Was dir zusteht, rechnen der Grundsicherung-Rechner und der Wohngeld-Rechner.
Häufige Fragen
Muss ich die Grundrente beantragen?
Wie hoch ist die Grundrente im Durchschnitt?
Ist die Grundrente steuerfrei?
Wird die Grundrente bei früherem Rentenbeginn gekürzt?
Gibt es den Zuschlag auch zur Erwerbsminderungs- oder Witwenrente?
Zählt der Grundrentenzuschlag bei der Witwenrente als Einkommen?
Warum steht die Grundrente nicht in meiner Rentenauskunft?
Wird die Grundrente ins Ausland gezahlt?
Kann sich die Höhe der Grundrente ändern?
Quellen
- § 76g SGB VI: Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung: Grundrentenzeiten, Bewertungszeiten, Höchstwerte, Faktor 0,875; geprüft am 9. Oktober 2026 gesetze-im-internet.de
- § 97a SGB VI: Einkommensanrechnung beim Grundrentenzuschlag: Einkommen, Freibeträge, Jahr der Steuerdaten gesetze-im-internet.de
- § 77 SGB VI: Zugangsfaktor: Abschlag gilt auch für den Zuschlag (Abs. 5) gesetze-im-internet.de
- § 121 SGB VI: Allgemeine Berechnungsgrundsätze: Rechnen auf vier Dezimalstellen gesetze-im-internet.de
- § 18b SGB IV: Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens: Pauschale Kürzung, wenn keine Steuerdaten vorliegen gesetze-im-internet.de
- § 3 EStG: Nr. 14a: Grundrentenzuschlag steuerfrei gesetze-im-internet.de
- § 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2026: Rentenwert 42,52 € ab 1. Juli 2026 gesetze-im-internet.de
- § 82a SGB XII: Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten: Grundsicherung im Alter, höchstens 281,50 € gesetze-im-internet.de
- § 17a WoGG: Freibetrag für Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten: höchstens 3.378 € im Jahr gesetze-im-internet.de
- Deutsche Rentenversicherung: Grundrente, Zuschlag zur Rente: Broschüre, 5. Auflage 5/2026: Grundrentenzeiten, Freibeträge 2026, Beispiele deutsche-rentenversicherung.de
- Deutsche Rentenversicherung: Fragen und Antworten zum Grundrentenzuschlag: Antrag, Einkommensprüfung, Krankenversicherung, Zahlen Ende 2024 deutsche-rentenversicherung.de
- Deutsche Rentenversicherung Rheinland: Zahlen und Tabellen vom 1.7. bis 31.12.2026: Höchstwerte nach Monaten, S. 26 deutsche-rentenversicherung.de
- BSG, Urteil vom 27.11.2025, B 5 R 9/24 R: Anrechnung des Ehegatteneinkommens ist verfassungsgemäß bsg.bund.de
- BSG, Urteil vom 05.06.2025, B 5 R 3/24 R: Freiwillige Beiträge sind keine Grundrentenzeiten bsg.bund.de
- BMAS: Grundrente und Grundrenten-Freibeträge: Fragen und Antworten, Stand 24. Februar 2026 bmas.de