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So rechnet der Übergangsbereich
Der Übergangsbereich arbeitet mit zwei Bemessungsgrundlagen. Auf die eine zahlst du deinen Anteil, auf die andere wird der Gesamtbeitrag berechnet. Was zwischen beiden liegt, trägt der Arbeitgeber (§ 20 Abs. 2a SGB IV, § 249 Abs. 3 SGB V).
- Faktor F28 % geteilt durch den Gesamtbeitragssatz der Sozialversicherung am 1. Januar. 2026 sind das 42,3 % (Kranken 14,6 % plus durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 %, Rente 18,6 %, Arbeitslosen 2,6 %, Pflege 3,6 %), also F = 0,6619.
- Deine Einnahme2.000 ÷ (2.000 − 603) × (Lohn − 603 €). Knapp über der Minijob-Grenze ist sie fast null, bei 2.000 € entspricht sie dem Lohn.
- Einnahme für den GesamtbeitragF × 603 € plus ein Anteil des Lohns über 603 €. Sie liegt immer über deiner Einnahme.
- BeiträgeDu zahlst den halben Beitragssatz auf deine Einnahme. Den Zuschlag für Kinderlose in der Pflege trägst du allein, er wird auf die zweite Einnahme berechnet. Der Arbeitgeber zahlt den Gesamtbeitrag auf die zweite Einnahme minus deinen Anteil.
- Deine Einnahme: 2.000 ÷ 1.397 × (1.000 € − 603 €)
- 568,36 €
- Deine Sozialabgaben darauf (kinderlos)
- 125,33 €
- Ohne Übergangsbereich wären es
- 217,50 €
- Du sparst im Monat
- 92,17 €
- Einnahme für den Gesamtbeitrag: 0,6619 × 603 € + (2.000 ÷ 1.397 − 603 ÷ 1.397 × 0,6619) × 397 €
- 854,06 €
- Arbeitgeberanteil: Gesamtbeitrag minus dein Anteil
- 241,06 €
Im Jahr sparst du 1.106,04 €. Lohnsteuer fällt in Klasse I bei 1.000 € nicht an, es bleiben 874,67 € netto.
Midijob-Tabelle 2026: Netto nach Steuerklasse
Die Sozialabgaben sind in jeder Steuerklasse gleich, die Lohnsteuer nicht. In Klasse I und IV fällt sie erst ab rund 1.426 € an, in Klasse III im ganzen Übergangsbereich gar nicht. In Klasse V wird Lohnsteuer schon ab dem ersten Euro über der Minijob-Grenze einbehalten.
| Brutto | Sozialabgaben | Netto I und IV | Netto III | Netto V | Lohnsteuer V |
|---|---|---|---|---|---|
| 800 € | 63,41 € | 736,59 € | 736,59 € | 663,43 € | 73,16 € |
| 1.000 € | 125,33 € | 874,67 € | 874,67 € | 779,51 € | 95,16 € |
| 1.200 € | 187,27 € | 1.012,73 € | 1.012,73 € | 895,57 € | 117,16 € |
| 1.500 € | 280,17 € | 1.210,58 € | 1.219,83 € | 1.067,00 € | 152,83 € |
| 1.800 € | 373,07 € | 1.374,52 € | 1.426,93 € | 1.196,02 € | 230,91 € |
| 2.000 € | 435,00 € | 1.476,84 € | 1.565,00 € | 1.267,00 € | 298,00 € |
Keine Kinder (ab 23 mit Zuschlag zur Pflegeversicherung), keine Kirchensteuer, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 %. Klasse II liegt zwischen I und III.
Was der Midijob den Arbeitgeber kostet
Von dem, was du sparst, trägt der Arbeitgeber rund 32 % zusätzlich. Der Rest entfällt, weil auch der Gesamtbeitrag auf eine reduzierte Einnahme berechnet wird. An der Untergrenze zahlt der Arbeitgeber rund 28 % des Lohns, ungefähr so viel wie seine Pauschalen im Minijob. Bis 2.000 € sinkt sein Mehraufwand auf null.
| Brutto | Arbeitgeberanteil Midijob | Regulär | Mehr im Monat |
|---|---|---|---|
| 700 € | 186,48 € | 148,05 € | 38,43 € |
| 1.000 € | 241,06 € | 211,50 € | 29,56 € |
| 1.500 € | 332,03 € | 317,25 € | 14,78 € |
| 2.000 € | 423,00 € | 423,00 € | 0,00 € |
Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, durchschnittlicher Zusatzbeitrag. Dazu kommen die Umlagen U1 und U2, die Insolvenzgeldumlage und die Unfallversicherung. In Sachsen gilt für die Pflege eine Sonderregel (§ 58 Abs. 5 SGB XI).
Rente im Midijob: Punkte aus dem vollen Lohn
Früher bekamen Midijobber weniger Rentenpunkte, weil sie weniger einzahlten. Seit Juli 2019 zählt für die Entgeltpunkte der volle Lohn (§ 70 Abs. 1a SGB VI). Ein Jahr mit 1.000 € im Monat bringt 0,2310 Punkte, gerechnet mit dem vorläufigen Durchschnittsentgelt von 51.944 €. Beim Rentenwert von 42,52 € sind das 9,82 € Monatsrente, nach 10 Jahren 98,20 €.
Anders als im Minijob kannst du dich von der Rentenversicherung nicht befreien lassen. Nötig ist das auch nicht, denn den vollen Anspruch bekommst du hier zum reduzierten Beitrag. Wie viel deine Punkte insgesamt wert sind, rechnet der Rentenpunkte-Rechner.
Midijob 2026 in Zahlen
| Regel | Wert | Grundlage |
|---|---|---|
| Übergangsbereich | 603,01 € bis 2.000 € im Monat | § 20 Abs. 2 SGB IV |
| Faktor F 2026 | 0,6619 (28 % ÷ 42,3 %) | § 20 Abs. 2a SGB IV |
| Deine Abgaben bei 603,01 € | 2,40 € | § 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV |
| Arbeitgeber an der Untergrenze | rund 28 % des Lohns | § 20 Abs. 2a SGB IV |
| Rentenpunkte | aus dem vollen Lohn | § 70 Abs. 1a SGB VI |
| Mehrere Jobs | die Summe zählt | § 20 Abs. 2 SGB IV |
| Azubis | kein Übergangsbereich | § 20 Abs. 2a Satz 9 SGB IV |
Sozialgesetzbuch, Stand Oktober 2026.
Mehrere Jobs, Azubis, Freiwilligendienst
- Mehrere Jobs: Für den Übergangsbereich zählt das Entgelt aus allen Jobs zusammen, die keine Minijobs sind (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Liegt die Summe über 2.000 €, gibt es keine Ermäßigung mehr. Ein einzelner Minijob daneben bleibt ein Minijob (§ 8 Abs. 2 SGB IV).
- Schwankender Lohn: Maßgeblich ist das regelmäßige Entgelt. Wer mal mehr, mal weniger verdient, wird nach dem voraussichtlichen Durchschnitt eingestuft.
- Azubis: Für sie gilt der Übergangsbereich nicht (§ 20 Abs. 2a Satz 9 SGB IV). Bei einer Vergütung bis 325 € im Monat zahlt der Betrieb die Beiträge allein (§ 20 Abs. 3 Nr. 1).
- Freiwilligendienst: Im FSJ, FÖJ und Bundesfreiwilligendienst trägt der Träger den ganzen Beitrag (§ 20 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV).
- Werkstudenten: Sie zahlen in der Regel nur Rentenversicherung, auch die ist im Übergangsbereich ermäßigt. Das rechnet der Werkstudent-Rechner.
Häufige Fragen
Was ist ein Midijob?
Wie viel netto bleibt bei 1.000 € im Midijob?
Zahle ich im Midijob Lohnsteuer?
Bekomme ich im Midijob weniger Rente?
Was zahlt der Arbeitgeber im Midijob?
Gilt der Übergangsbereich auch für Azubis und Werkstudenten?
Was gilt bei zwei Jobs?
Quellen
- § 20 SGB IV: Übergangsbereich: Grenzen, Formeln, Faktor F, Azubis; geprüft am 9. Oktober 2026 gesetze-im-internet.de
- § 8 SGB IV: Geringfügige Beschäftigung: Minijob-Grenze 603 € gesetze-im-internet.de
- § 249 SGB V: Tragung der Beiträge: Abs. 3: Anteil im Übergangsbereich gesetze-im-internet.de
- § 58 SGB XI: Tragung der Pflegebeiträge: Abs. 5: Übergangsbereich, Sachsen gesetze-im-internet.de
- § 70 SGB VI: Entgeltpunkte: Abs. 1a: Punkte aus dem vollen Lohn gesetze-im-internet.de
- Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026: vorläufiges Durchschnittsentgelt 51.944 € gesetze-im-internet.de
- Rentenwertbestimmungsverordnung 2026: Rentenwert 42,52 € ab 1. Juli 2026 gesetze-im-internet.de