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Minijob-Rechner 2026 und 2027

Im Minijob verdienst du 2026 bis 603 € im Monat, ab 2027 bis 633 €. Steuern zahlst du darauf in der Regel nicht, nur 3,6 % gehen an die Rentenversicherung: Von 603 € bleiben dir 581,29 €. Von diesem Beitrag kannst du dich befreien lassen. Dein Arbeitgeber zahlt 2026 rund 31 % Abgaben obendrauf, der Job kostet ihn 790,96 € im Monat. Ab 2027 sind es wegen der höheren Krankenversicherung rund 36 %. Der Rechner zeigt beides für deinen Verdienst und beide Jahre.

Stand: So werden die Rechner geprüft

Minijob-Rechner

Netto-Auszahlung 2026

581,29 €

Status: Minijob · Grenze 603 €/Monat · max. 43,3 h bei Mindestlohn

Von 603 € Brutto bleiben dir nach dem RV-Eigenanteil 581,29 € netto, der Minijob ist sonst steuer- und sozialabgabenfrei.

Brutto
603 €
RV-Eigenanteil
21,71 €
AG-Abgaben
188 €
AG-Gesamtkosten
791 €

Minijob 2026 · Bis 603 €/Monat bleibt dein Verdienst steuer- und sozialabgabenfrei. Nur die Rentenversicherung kostet 3,6 % Eigenanteil (kann auf Antrag entfallen). Die Abgaben von rund 31 % trägt pauschal der Arbeitgeber.

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Auf dieser Seite
  1. Minijob-Grenze 2026 und 2027
  2. Minijob-Tabelle
  3. Abgaben und Arbeitgeberkosten
  4. Minijob 2027: was sich ändert
  5. Rentenversicherung und Befreiung
  6. Steuer im Minijob
  7. Midijob ab 603,01 €
  8. Hauptjob und mehrere Minijobs
  9. Minijob im Privathaushalt
  10. Kurzfristige Beschäftigung
  11. Häufige Fragen
  12. Quellen

Minijob-Grenze 2026 und 2027: 603 € und 633 € im Monat

Wert20262027Grundlage
Verdienstgrenze im Monat603 €633 €§ 8 Abs. 1a SGB IV
Verdienstgrenze im Jahr7.236 €7.596 €12 Monate
Mindestlohn je Stunde13,90 €14,60 €§ 1 MiLoV5
Stunden im Monat bei Mindestlohn43,343,3höchstens, abgerundet
Übergangsbereich (Midijob)603,01 € bis 2.000 €633,01 € bis 2.000 €§ 20 Abs. 2 SGB IV

Die Grenzen 2026 und 2027 hat das Arbeitsministerium im Bundesanzeiger bekannt gegeben (Bekanntmachung vom 7. November 2025).

Die Grenze hängt am Mindestlohn. Sie entspricht dem Lohn für 10 Wochenstunden zum Mindestlohn und wird so berechnet: Mindestlohn mal 130, geteilt durch 3, aufgerundet auf volle Euro (§ 8 Abs. 1a SGB IV).

Rechenweg So entsteht die Grenze von 603 €
Mindestlohn je Stunde
13,90 €
× 130 (10 Stunden in 13 Wochen)
1.807,00 €
÷ 3 Monate
602,33 €
Auf volle Euro aufgerundet
603 €

Für 2027 gilt dieselbe Rechnung: 14,60 € × 130 ÷ 3 = 632,67 €, aufgerundet 633 €.

Bis September 2022 lag die Grenze fest bei 450 €, daher der alte Name 450-Euro-Job. Seitdem steigt sie mit jedem neuen Mindestlohn. Die Arbeitszeit, die in einen Minijob passt, bleibt dabei fast gleich. Für 2027 steht der Mindestlohn schon fest: 14,60 € ab 1. Januar, die Grenze steigt dann auf 633 €.

ZeitraumMindestlohnGrenze im Monatim JahrStunden bei Mindestlohn
bis 30. September 2022–450 €5.400 €–
ab 1. Oktober 202212,00 €520 €6.240 €43,3
ab 1. Januar 202412,41 €538 €6.456 €43,3
ab 1. Januar 202512,82 €556 €6.672 €43,3
ab 1. Januar 202613,90 €603 €7.236 €43,3
ab 1. Januar 202714,60 €633 €7.596 €43,3

Grenzen bis 2026 laut Geringfügigkeits-Richtlinien, Anlage 1, die Grenze 2027 laut Bekanntmachung vom 7. November 2025. Stunden im Monat, abgerundet auf eine Stelle.

Monatsgrenze oder Jahresgrenze?

Maßgeblich ist der regelmäßige Verdienst. Dein Arbeitgeber schätzt zu Beginn, was du in den nächsten zwölf Monaten bekommst. Im Schnitt dürfen das 603 € im Monat sein, also 7.236 € im Jahr, 2027 dann 633 € und 7.596 €. Schwankt dein Lohn, schaden einzelne Monate über 603 € nicht, solange die Jahressumme passt. Das gilt nicht, wenn du ein paar Monate voll arbeitest und den Rest des Jahres nur so wenig, dass es rechnerisch aufgeht (Geringfügigkeits-Richtlinien, Abschnitt 2.2.1.2).

Einmal drüber ist erlaubt

Verdienst du unvorhersehbar mehr, etwa weil du für eine kranke Kollegin einspringst, bleibt es ein Minijob. Das geht in höchstens 2 Monaten innerhalb von zwölf Monaten, und in so einem Monat darfst du bis 1.206 € verdienen, das Doppelte der Grenze (§ 8 Abs. 1b SGB IV). Über ein Jahr sind damit höchstens 8.442 € möglich, 2027 bis 1.266 € im Monat und 8.862 € im Jahr. Geplante Mehrarbeit zählt nicht als unvorhersehbar.

Minijob-Tabelle 2026: Netto und Kosten für den Arbeitgeber

So viel bleibt dir bei typischen Verdiensten im gewerblichen Minijob und so viel kostet der Job deinen Arbeitgeber, gerechnet mit Rentenbeitrag. Lässt du dich befreien, ist dein Netto gleich dem Lohn.

MonatslohnDein RentenbeitragNettoAbgaben ArbeitgeberKosten Arbeitgeber
100 €17,55 €82,45 €31,17 €131,17 €
175 €6,30 €168,70 €54,55 €229,55 €
200 €7,20 €192,80 €62,34 €262,34 €
250 €9,00 €241,00 €77,93 €327,93 €
300 €10,80 €289,20 €93,51 €393,51 €
350 €12,60 €337,40 €109,10 €459,10 €
400 €14,40 €385,60 €124,68 €524,68 €
450 €16,20 €433,80 €140,27 €590,27 €
500 €18,00 €482,00 €155,85 €655,85 €
550 €19,80 €530,20 €171,44 €721,44 €
603 €21,71 €581,29 €187,96 €790,96 €

Arbeitgeberkosten mit Kranken- und Rentenpauschale, Pauschsteuer und allen Umlagen (31,17 %), ohne Unfallversicherung. Unter 175 € Lohn ist dein Rentenbeitrag höher als 3,6 %. Die Tabelle für den Privathaushalt steht weiter unten.

Abgaben im Minijob: wer zahlt was?

Für dich ist der Minijob bis auf den Rentenbeitrag abgabenfrei, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen nicht an (§ 7 SGB V, § 27 Abs. 2 SGB III). Den Rest trägt der Arbeitgeber:

AbgabeGewerblichPrivathaushaltGrundlage
Rentenversicherung, Arbeitgeber15 %5 %§ 168 Abs. 1 Nr. 1b, 1c SGB VI
Rentenversicherung, dein Anteil3,6 %13,6 %§ 168 Abs. 1 Nr. 1b, 1c SGB VI
Krankenversicherung13 %5 %§ 249b SGB V
Pauschsteuer2 %2 %§ 40a Abs. 2 EStG
Umlage U1 (Krankheit)0,8 %0,8 %§ 1 Abs. 1 AAG
Umlage U2 (Mutterschaft)0,22 %0,22 %§ 1 Abs. 2 AAG
Insolvenzgeldumlage0,15 %–§ 358 SGB III
Unfallversicherungje nach Berufsgenossenschaft1,6 %SGB VII
Arbeitgeber zusammen31,17 %14,62 %

Gewerblich ohne Unfallversicherung, im Privathaushalt mit. Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen im Minijob nicht an.

Die Krankenversicherungspauschale zahlt der Arbeitgeber nur, wenn du gesetzlich versichert bist, auch als Familienversicherter. Bist du privat versichert, entfallen die 13 % (§ 249b SGB V). Die Umlage U1 für die Lohnfortzahlung bei Krankheit zahlen nur Arbeitgeber mit höchstens 30 Beschäftigten, sie bekommen dafür einen Teil des fortgezahlten Lohns erstattet (§ 1 AAG).

Was du bekommst Minijob mit 603 € im Monat
Verdienst
603,00 €
Rentenbeitrag, dein Anteil 3,6 %
−21,71 €
Steuer und übrige Sozialabgaben
0,00 €
Auszahlung
581,29 €
Was der Arbeitgeber zahlt Minijob mit 603 € im Monat
Verdienst
603,00 €
Krankenversicherung 13 %
78,39 €
Rentenversicherung 15 %
90,45 €
Pauschsteuer 2 %
12,06 €
Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeldumlage
7,06 €
Kosten für den Arbeitgeber
790,96 €

Ohne Unfallversicherung, deren Beitrag die Berufsgenossenschaft nach Branche festlegt.

Minijob 2027: was sich ändert

Zum 1. Januar 2027 steigt die Verdienstgrenze mit dem Mindestlohn auf 633 € im Monat, 7.596 € im Jahr. Wer zum Mindestlohn arbeitet, kommt weiter auf höchstens 43,3 Stunden im Monat. Für dich als Minijobber bleibt es sonst beim Alten: keine Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber pauschal versteuert, und 3,6 % Rentenbeitrag, solange der Beitragssatz bei 18,6 % bleibt, auf Antrag mit Befreiung. Teurer wird der gewerbliche Minijob für den Arbeitgeber.

Krankenversicherung: voraussichtlich 17,5 % statt 13 %

Ab 2027 zahlt der Arbeitgeber für gesetzlich versicherte Minijobber zur Krankenversicherung den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % plus den durchschnittlichen Zusatzbeitrag, statt pauschal 13 % (§ 249b Satz 1 SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vom 24. Juli 2026). Den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2027 gibt das Bundesgesundheitsministerium bis 1. November bekannt. Nach dem Schätzerkreis im Oktober kann er stabil bleiben, gerechnet ist deshalb vorläufig mit 2,9 %, zusammen 17,5 %. Im Privathaushalt bleibt es bei 5 %, diesen Satz ändert das Gesetz nicht.

Abgabe des Arbeitgebers20262027Grundlage
Krankenversicherung13 %17,5 %, vorläufig§ 249b Satz 1 SGB V
Rentenversicherung15 %15 %§ 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI
Pauschsteuer2 %2 % (5 % geplant)§ 40a Abs. 2 EStG
Umlagen U1 und U21,02 %1,02 %, vorläufig§ 7 AAG
Insolvenzgeldumlage0,15 %0,15 %§ 360 SGB III
Zusammen31,17 %35,67 %, vorläufig

Gewerblicher Minijob, ohne Unfallversicherung.

Arbeitgeberkosten 2026 und 2027

MonatslohnKosten 2026Kosten 2027mehr im Monat2027 mit 5 % Pauschsteuer
100 €131,17 €135,67 €+4,50 €138,67 €
200 €262,34 €271,34 €+9,00 €277,34 €
300 €393,51 €407,01 €+13,50 €416,01 €
400 €524,68 €542,68 €+18,00 €554,68 €
500 €655,85 €678,35 €+22,50 €693,35 €
603 €790,96 €818,09 €+27,13 €836,18 €
633 €kein Minijob858,79 €–877,78 €

Lohn plus Abgaben des Arbeitgebers im gewerblichen Minijob, ohne Unfallversicherung: 2026 31,17 %, 2027 35,67 %. 2027 vorläufig, weil der durchschnittliche Zusatzbeitrag und die Umlagesätze noch nicht amtlich sind. Letzte Spalte mit der geplanten Pauschsteuer von 5 %. Bei 633 € ist es 2026 kein Minijob mehr.

Bei 603 € Lohn kostet der Minijob den Arbeitgeber 2027 voraussichtlich 818,09 € statt 790,96 €, also 27,13 € mehr im Monat. Zahlt er die neue Grenze von 633 € aus, sind es 858,79 €. Die Unfallversicherung kommt in beiden Jahren dazu, ihren Beitrag legt die Berufsgenossenschaft fest.

Geplant, aber noch nicht beschlossen

Die Bundesregierung will die Pauschsteuer für Minijobs ab 2027 von 2 % auf 5 % anheben, im Gewerbe wie im Privathaushalt (§ 40a Abs. 2 EStG, Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, Bundestags-Drucksache 21/8235). Der Entwurf liegt beim Finanzausschuss des Bundestags, beschlossen ist er nicht. Rechner und Tabellen bleiben deshalb bei 2 %, nur die letzte Spalte oben rechnet mit 5 %. Dich als Minijobber trifft die Erhöhung nur, wenn dein Arbeitgeber die Pauschsteuer per Vereinbarung auf dich abwälzt.

Für 2028 sieht der Regierungsentwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes außerdem einen Arbeitgeberbeitrag zur Pflegeversicherung im Minijob vor: 3,6 % im Gewerbe, 1,5 % im Privathaushalt (§ 59b SGB XI neu, Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026).

Midijob 2027 ab 633,01 €

Über 633 € beginnt 2027 der Übergangsbereich, er reicht weiter bis 2.000 €. Deine Beiträge zahlst du dort auf einen reduzierten Betrag, der von der Grenze aus gerechnet wird:

Beitragspflichtig für dich = 2.000 ÷ (2.000 − 633) × (Lohn − 633)

Knapp über 633 € zahlst du also fast nichts. Für den Anteil des Arbeitgebers gilt ab 2027 ein neuer Faktor F: allgemeiner Beitragssatz plus durchschnittlicher Zusatzbeitrag plus 15 %, geteilt durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz, statt bisher 28 % geteilt durch diesen Satz (§ 20 Abs. 2a SGB IV in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes). Den Faktor für 2027 gibt das Arbeitsministerium bis Ende Dezember bekannt. Alle Neuerungen für Minijobber und Arbeitgeber erklärt der Ratgeber Minijob 2027, was 2027 sonst noch neu ist, steht im Überblick zu den Änderungen 2027.

Rentenversicherung im Minijob: zahlen oder befreien?

Wer seit 2013 einen Minijob anfängt, ist darin rentenversicherungspflichtig. Der volle Beitrag beträgt 18,6 %. Davon trägt der Arbeitgeber 15 %, du den Rest von 3,6 %, bei 603 € also 21,71 € im Monat (§ 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI). Im Privathaushalt zahlt der Arbeitgeber nur 5 %, dein Anteil liegt dann bei 13,6 %.

Gerechnet wird mindestens mit 175 € Lohn, der Beitrag beträgt also mindestens 32,55 € (§ 163 Abs. 8 SGB VI). Der Arbeitgeber zahlt trotzdem nur 15 % deines tatsächlichen Lohns, den Rest trägst du. Bei 100 € Lohn sind das 17,55 € statt 3,60 €, unter etwa 28 € Lohn ist dein Anteil höher als der Verdienst. Die Mindestgrenze gilt nicht, wenn du daneben einen rentenversicherungspflichtigen Hauptjob hast, mehrere Minijobs zusammen auf mindestens 175 € kommen oder du aus anderem Grund pflichtversichert bist, etwa in der Ausbildung oder als Pflegeperson.

Was dir die Beiträge bringen

Mit eigenem Beitrag ist jeder Minijob-Monat eine volle Pflichtbeitragszeit. Er zählt für alle Wartezeiten, für die Erwerbsminderungsrente, die drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren verlangt (§ 43 SGB VI), und für eine Reha mit Übergangsgeld. Außerdem bist du für die Riester-Förderung berechtigt (§ 10a EStG). So viel Rente bringt ein Jahr Minijob, nach dem Rentenwert ab Juli 2026:

MonatslohnDein Beitrag im JahrRente mit BeitragRente bei BefreiungWartezeit bei Befreiung
300 €129,60 €2,95 €2,38 €2 Monate
450 €194,40 €4,42 €3,56 €3 Monate
603 €260,52 €5,92 €4,77 €4 Monate

Monatliche Rente aus einem vollen Jahr Minijob. Mit Beitrag zählen alle zwölf Monate auf die Wartezeit. Gerechnet mit dem vorläufigen Durchschnittsentgelt 2026 von 51.944 € und 42,52 € je Entgeltpunkt.

Der eigene Beitrag erhöht die Rente aus einem Jahr Minijob an der Grenze nur um 1,15 € im Monat. Der größere Unterschied liegt beim Schutz: Ohne Pflichtbeiträge fehlen dir die Monate für Erwerbsminderungsrente und Riester. Wie sich Entgeltpunkte über ein Arbeitsleben summieren, zeigt der Rentenpunkte-Rechner.

So funktioniert die Befreiung

Den Antrag gibst du schriftlich oder elektronisch bei deinem Arbeitgeber ab, ein Formular bietet die Minijob-Zentrale an (§ 6 Abs. 1b SGB VI). Der Arbeitgeber meldet ihn mit der nächsten Abrechnung, spätestens nach sechs Wochen. Widerspricht die Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats, gilt die Befreiung ab dem Monat, in dem dein Antrag beim Arbeitgeber eingegangen ist (§ 6 Abs. 3 und 4 SGB VI). Im Privathaushalt läuft der Antrag über den Haushaltsscheck. Die Befreiung gilt für alle Minijobs, die du gleichzeitig hast, und für die ganze Dauer der Beschäftigung.

Dein Arbeitgeber zahlt seine 15 % weiter (§ 172 Abs. 3 SGB VI). Daraus bekommst du Zuschläge an Entgeltpunkten (§ 76b SGB VI), die Wartezeit füllen sie aber nur zum Teil (§ 52 Abs. 2 SGB VI). Wer nur den Minijob hat, verzichtet mit der Befreiung vor allem auf den Schutz bei Erwerbsminderung. Wer daneben ohnehin einen versicherungspflichtigen Job hat, verliert wenig.

Seit Juli 2026 lässt sich die Befreiung zurücknehmen

Die Befreiung kannst du seit 1. Juli 2026 einmal aufheben lassen (§ 6 Abs. 6 SGB VI). Den Antrag stellst du wieder beim Arbeitgeber, ab dem Folgemonat zahlst du dann wieder deinen Rentenbeitrag. Rückwirkend geht das nicht, und die Aufhebung gilt dann für die ganze Dauer der Beschäftigung.

Steuer im Minijob: 2 % pauschal oder nach Steuerklasse

Meist zahlt dein Arbeitgeber eine Pauschsteuer von 2 % an die Minijob-Zentrale. Damit sind Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erledigt (§ 40a Abs. 2 EStG), bei 603 € sind das 12,06 € im Monat. Deine Steuerklasse braucht er dafür nicht. Er darf die Pauschsteuer per Vereinbarung auf dich abwälzen, dann behält er sie vom Lohn ein, und von 603 € bleiben dir 569,23 € (§ 40 Abs. 3 EStG). Ab 2027 will die Bundesregierung die Pauschsteuer auf 5 % anheben, beschlossen ist das noch nicht.

Er kann den Minijob stattdessen nach deinen Lohnsteuermerkmalen abrechnen. In den Steuerklassen I bis IV fällt bei 603 € keine Lohnsteuer an, weil 7.236 € im Jahr unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € bleiben. In Klasse V und VI wird dagegen Lohnsteuer fällig. Das betrifft dich, wenn dein Ehepartner Klasse III hat oder wenn der Minijob neben einem Hauptjob über Klasse VI abgerechnet würde. Dann ist die Pauschsteuer deutlich günstiger.

Zahlt der Arbeitgeber für den Job keine Minijob-Beiträge zur Rentenversicherung, etwa beim zweiten Minijob neben einem Hauptjob, darf er statt 2 % pauschal 20 % erheben, dazu Soli und Kirchensteuer (§ 40a Abs. 2a EStG). Für kurzfristige Jobs gibt es 25 %, die Bedingungen stehen unten bei der kurzfristigen Beschäftigung.

Midijob ab 603,01 €: der Übergangsbereich bis 2.000 €

Verdienst du regelmäßig mehr als 603 €, endet der Minijob. Bis 2.000 € liegst du im Übergangsbereich, oft Midijob genannt (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Du bist dann ganz normal kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert, zahlst deine Beiträge aber nur auf einen reduzierten Betrag. Knapp über 603 € ist dein Anteil fast null, bis 2.000 € steigt er gleichmäßig auf den vollen Satz.

Rechenweg Midijob mit 1.000 € brutto, Schritt für Schritt

Steuerklasse I, keine Kinder, gesetzlich versichert mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag. Die Formel steht in § 20 Abs. 2a SGB IV.

Bruttolohn
1.000,00 €
Beitragspflichtig für deinen Anteil: 2.000 ÷ 1.397 × (1.000 € − 603 €)
568,36 €
Krankenversicherung
−49,73 €
Pflegeversicherung (kinderlos)
−15,35 €
Rentenversicherung
−52,86 €
Arbeitslosenversicherung
−7,39 €
Lohnsteuer (Klasse I)
0,00 €
Netto
874,67 €

Regulär wären 217,50 € Beiträge fällig, im Übergangsbereich sind es 125,33 €.

BruttoDeine BeiträgeRegulär wären esLohnsteuerNetto
603 € (Minijob)21,71 €–0,00 €581,29 €
650 €16,95 €141,38 €0,00 €633,05 €
700 €32,43 €152,25 €0,00 €667,57 €
800 €63,41 €174,00 €0,00 €736,59 €
1.000 €125,33 €217,50 €0,00 €874,67 €
1.250 €202,75 €271,88 €0,00 €1.047,25 €
1.500 €280,17 €326,25 €9,25 €1.210,58 €
1.750 €357,58 €380,63 €44,33 €1.348,09 €
2.000 €435,00 €435,00 €88,16 €1.476,84 €

Steuerklasse I, keine Kinder, keine Kirchensteuer, gesetzlich versichert. Andere Steuerklassen, Arbeitgeberkosten und Rentenpunkte rechnet der Midijob-Rechner.

Auffällig ist der Sprung an der Grenze: Bei 650 € bleiben dir in Klasse I 633,05 €, also 51,76 € mehr als bei 603 € im Minijob mit Rentenbeitrag. Dazu bist du voll versichert. Den Ausgleich zahlt der Arbeitgeber: An der Untergrenze trägt er fast den ganzen Beitrag, rund 28 % des Lohns, so viel wie seine Minijob-Pauschalen für Kranken- und Rentenversicherung. Bis 2.000 € sinkt sein Anteil auf die übliche Hälfte. Eine Pauschsteuer gibt es im Midijob nicht, die Lohnsteuer richtet sich nach deiner Steuerklasse.

Für die Rente zählt im Übergangsbereich der volle Lohn, die Entgeltpunkte werden aus dem tatsächlichen Verdienst berechnet (§ 70 Abs. 1a SGB VI). Hast du mehrere Jobs, gilt der Übergangsbereich für den Gesamtverdienst. Für Auszubildende gibt es ihn nicht (§ 20 Abs. 2a SGB IV).

Minijob oder Midijob: was du jeweils bekommst

LeistungMinijobMidijob
Krankenversicherungnein, du brauchst eine eigene, etwa die Familienversicherungja, eigene Pflichtversicherung
Krankengeld nach der Lohnfortzahlungneinja
Arbeitslosengeldneinja, wenn die Anwartschaftszeit erfüllt ist
Renteja, mit 3,6 % Eigenanteil oder befreitja, Entgeltpunkte aus dem vollen Lohn
Urlaub, Lohnfortzahlung, Mindestlohnjaja
Steuermeist 2 % pauschal vom ArbeitgeberLohnsteuer nach deiner Steuerklasse

Minijob neben Hauptjob, Teilzeit oder zweitem Minijob

Neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob in Vollzeit oder Teilzeit darfst du einen Minijob bei einem anderen Arbeitgeber haben. Der bleibt für dich abgabenfrei: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung rechnen den ersten Minijob nicht mit dem Hauptjob zusammen (§ 8 Abs. 2 SGB IV). Zahlt der Minijob-Arbeitgeber die Pauschsteuer, erhöht der Nebenjob auch deine Lohnsteuer nicht. Die Arbeitszeiten beider Jobs werden allerdings zusammengezählt: Werktags sind höchstens acht Stunden erlaubt, mit Ausgleich bis zu zehn (§ 2 Abs. 1 und § 3 ArbZG). Ob du den Nebenjob im Hauptjob anzeigen musst, steht in deinem Arbeitsvertrag.

Rechenbeispiel Teilzeitjob mit 2.500 € und Minijob mit 603 €

Keine Kinder, keine Kirchensteuer, gesetzlich versichert, Minijob mit Rentenbeitrag.

Teilzeitjob, 2.500 € brutto, Klasse I: netto
1.768,92 €
Minijob, 603 €: netto
+581,29 €
Zusammen netto im Monat
2.350,21 €

Würde dir dein Teilzeit-Arbeitgeber dieselben 603 € als Gehaltserhöhung zahlen, kämen davon nur 343,52 € netto an. Der Minijob bringt dir also 237,77 € mehr im Monat.

Ein zweiter Minijob neben dem Hauptjob verliert diesen Vorteil. Er wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet und ist in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung voll beitragspflichtig, nur in der Arbeitslosenversicherung bleibt er frei (§ 27 Abs. 2 SGB III). Bei 300 € zahlst du darauf 61,35 € Beiträge im Monat, dazu Lohnsteuer nach Klasse VI, oder der Arbeitgeber versteuert pauschal mit 20 %. Abgabenfrei bleibt der Minijob, den du zuerst angefangen hast.

Ohne Hauptjob darfst du mehrere Minijobs haben, solange sie zusammen nicht über 603 € kommen. Liegt die Summe darüber, sind alle Jobs versicherungspflichtig, für den Gesamtverdienst gilt dann der Übergangsbereich. Fällt das erst später auf, beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tag, an dem die Minijob-Zentrale es bekannt gibt, außer dein Arbeitgeber hat vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgefragt (§ 8 Abs. 2 SGB IV). Deshalb lassen sich Arbeitgeber schriftlich bestätigen, welche anderen Jobs du hast.

Minijob im Privathaushalt: Haushaltsscheck und Steuerbonus

Putzhilfe, Gartenhilfe oder Babysitter: Für einen Minijob in deinem Haushalt zahlst du als Arbeitgeber deutlich weniger Abgaben als ein Betrieb, zusammen 14,62 % einschließlich Unfallversicherung. Voraussetzung ist eine Tätigkeit, die sonst Mitglieder des Haushalts erledigen (§ 8a SGB IV). Eine Insolvenzgeldumlage fällt nicht an (§ 358 Abs. 1 SGB III).

Angemeldet wird mit dem Haushaltsscheck, einer vereinfachten Meldung an die Minijob-Zentrale (§ 28a Abs. 7 SGB IV). Du erteilst ein Lastschriftmandat, die Minijob-Zentrale zieht die Abgaben halbjährlich ein: Ende Juli für Januar bis Juni, Ende Januar für Juli bis Dezember. Deine Haushaltshilfe zahlt 13,6 % Rentenbeitrag, weil du nur 5 % trägst, außer sie lässt sich befreien.

MonatslohnNetto der HaushaltshilfeDeine AbgabenDeine Kosten im Jahrnach Steuerermäßigung
100 €72,45 €14,62 €1.375,44 €1.100,35 €
200 €172,80 €29,24 €2.750,88 €2.240,88 €
300 €259,20 €43,86 €4.126,32 €3.616,32 €
400 €345,60 €58,48 €5.501,76 €4.991,76 €
500 €432,00 €73,10 €6.877,20 €6.367,20 €
603 €520,99 €88,16 €8.293,92 €7.783,92 €

Netto mit Rentenbeitrag der Haushaltshilfe. Abgaben im Monat, Kosten im Jahr einschließlich Lohn. Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass du genug Einkommensteuer zahlst.

Die Steuerermäßigung zieht das Finanzamt direkt von deiner Einkommensteuer ab: 20 % der Kosten aus Lohn und Abgaben, höchstens 510 € im Jahr (§ 35a Abs. 1 EStG). Den Höchstbetrag erreichst du ab 2.550 € Kosten im Jahr. Bei 300 € Lohn im Monat kostet dich die Haushaltshilfe so 4.126,32 € im Jahr, nach Steuer 3.616,32 €.

Kurzfristige Beschäftigung: 3 Monate oder 70 Arbeitstage

Die zweite Form des Minijobs hat keine Verdienstgrenze, dafür eine Zeitgrenze: höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, von vornherein begrenzt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). In einem landwirtschaftlichen Betrieb sind seit 2026 15 Wochen oder 90 Arbeitstage erlaubt. Typisch sind Ferienjobs, Saisonarbeit und Aushilfen für ein paar Wochen. Du zahlst keine Sozialbeiträge, auch keinen Rentenbeitrag (§ 5 Abs. 2 SGB VI).

Ausgeschlossen ist der kurzfristige Job, wenn du ihn berufsmäßig ausübst und dabei mehr als 603 € im Monat verdienst. Berufsmäßig heißt, dass der Verdienst für dich mehr als eine Nebensache ist. Neben einem Hauptjob ist das in der Regel nicht der Fall, bei Menschen, die arbeitslos gemeldet sind, dagegen schon (Geringfügigkeits-Richtlinien, Abschnitt 2.3.3).

Der Arbeitgeber zahlt keine Pauschalen zur Kranken- und Rentenversicherung, nur die Umlagen und die Unfallversicherung. Bei der Anmeldung muss er angeben, wie du krankenversichert bist (§ 28a Abs. 9a SGB IV). Versteuert wird nach deiner Steuerklasse oder pauschal mit 25 % zuzüglich Soli und Kirchensteuer. Die Pauschale ist nur erlaubt, wenn du dort gelegentlich arbeitest, höchstens 18 zusammenhängende Arbeitstage, und im Schnitt nicht mehr als 150 € je Arbeitstag verdienst. Die Tagesgrenze entfällt, wenn der Einsatz unvorhersehbar sofort nötig ist. Über 19 € je Stunde ist die Pauschale ausgeschlossen (§ 40a Abs. 1 und 4 EStG).

Rechnet der Arbeitgeber nach Steuerklasse ab, wird im Ferienjob oft Lohnsteuer einbehalten, weil der Monatslohn aufs Jahr hochgerechnet wird. Liegt dein zu versteuerndes Einkommen im Jahr unter dem Grundfreibetrag von 12.348 €, holst du sie mit der Steuererklärung zurück.

Häufige Fragen

Wie viele Stunden darf ich im Minijob arbeiten?
Eine feste Stundengrenze gibt es nicht, entscheidend ist der Verdienst. Beim Mindestlohn von 13,90 € kommst du mit 43,3 Stunden im Monat auf 603 €, 2027 reicht es mit 14,60 € für dieselben 43,3 Stunden bis 633 €. Bei höherem Stundenlohn sind es weniger. Achte darauf, dass im Vertrag eine feste Wochenarbeitszeit steht. Arbeitest du auf Abruf ohne vereinbarte Stunden, gelten 20 Stunden pro Woche als vereinbart (§ 12 Abs. 1 TzBfG). Dein Lohnanspruch läge dann beim Mindestlohn bei rund 1.205 € im Monat, weit über der Minijob-Grenze.
Habe ich im Minijob Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung?
Ja. Minijobber sind Teilzeitbeschäftigte und dürfen nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitkräfte (§§ 2 und 4 TzBfG). Der gesetzliche Urlaub beträgt 24 Werktage bei sechs Arbeitstagen pro Woche, bei 2 Arbeitstagen pro Woche also 8 Tage (§ 3 BUrlG). Wirst du krank, zahlt der Arbeitgeber nach vier Wochen Beschäftigung den Lohn bis zu 6 Wochen weiter (§ 3 EFZG), Feiertage werden bezahlt (§ 2 EFZG). Deinen Urlaub bei anderen Arbeitstagen rechnet der Urlaubsrechner.
Bin ich über den Minijob krankenversichert?
Nein. In der Krankenversicherung ist der Minijob versicherungsfrei (§ 7 SGB V), die Pauschale deines Arbeitgebers bringt dir keinen eigenen Schutz, auch nicht die höhere ab 2027. In der Familienversicherung über Eltern oder Ehepartner bleibst du mit einem Minijob bis zur Minijob-Grenze, also bis 603 € im Monat und ab 2027 bis 633 €. Für anderes Einkommen liegt die Grenze 2026 bei 565 € (§ 10 Abs. 1 SGB V). Studierende sind meist studentisch versichert, Arbeitslose über die Arbeitsagentur, sonst bleibt die freiwillige Versicherung.
Muss ich den Minijob versteuern oder in der Steuererklärung angeben?
Nicht, wenn dein Arbeitgeber die Pauschsteuer zahlt, das ist der Normalfall. Pauschal versteuerter Lohn bleibt bei der Einkommensteuer außen vor, auch wenn die Pauschsteuer auf dich abgewälzt wurde (§ 40 Abs. 3 EStG). Rechnet er nach deiner Steuerklasse ab, steht der Lohn auf deiner Lohnsteuerbescheinigung und gehört in die Anlage N. Welche Variante gilt, siehst du auf deiner Abrechnung. Geplant ist, die Pauschsteuer ab 2027 von 2 % auf 5 % anzuheben. Beschlossen ist das noch nicht, und an der Steuererklärung würde es nichts ändern.
Was ist der Unterschied zum Werkstudentenjob?
Als Werkstudent darfst du mehr verdienen und zahlst trotzdem nur den Beitrag zur Rentenversicherung, solange du im Semester nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitest. Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen weg, Lohnsteuer fällt nach deiner Steuerklasse an. Was netto bleibt, zeigt der Werkstudent-Rechner.
Darf ich im Minijob Weihnachtsgeld bekommen?
Ja, aber es zählt mit, wenn es dir sicher zusteht, etwa laut Arbeits- oder Tarifvertrag. Dann muss der ganze Jahresverdienst unter 7.236 € bleiben, 2027 unter 7.596 €. Bei 300 € Weihnachtsgeld darf dein Monatslohn 2026 höchstens 578,00 € betragen, 2027 608,00 €. Hängt eine Sonderzahlung vom Geschäftsergebnis ab und war sie nicht vorherzusehen, gilt sie als gelegentliches Überschreiten (Geringfügigkeits-Richtlinien, Abschnitt 2.2.1.1).
Darf ich als Rentner einen Minijob haben?
Ja, für Altersrenten gibt es seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Vor der Regelaltersgrenze zahlst du wie alle 3,6 % Rentenbeitrag und erhöhst damit deine Rente. Mit voller Altersrente nach der Regelaltersgrenze bist du rentenversicherungsfrei (§ 5 Abs. 4 SGB VI). Dein Arbeitgeber zahlt seine 15 % trotzdem, deine Rente steigt dadurch aber nicht (§ 76b Abs. 4 SGB VI), außer du verzichtest ihm gegenüber auf die Versicherungsfreiheit und zahlst deinen Anteil. Die steuerfreie Aktivrente gilt im Minijob nicht, sie setzt Rentenbeiträge voraus, wie sie über der Minijob-Grenze anfallen (§ 3 Nr. 21 EStG). Was sie darüber bringt, zeigt der Aktivrente-Rechner.
Muss mein Arbeitgeber die Arbeitszeit im Minijob aufschreiben?
Ja. Für Minijobber muss er Beginn, Ende und Dauer jeder Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages danach aufzeichnen und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren (§ 17 Abs. 1 MiLoG). Damit lässt sich prüfen, ob der Mindestlohn eingehalten wird. Für Minijobs im Privathaushalt gilt die Pflicht nicht. Ob dein Stundenlohn passt, rechnet der Mindestlohn-Rechner nach.
Kann ich beim selben Arbeitgeber einen Minijob neben meinem Hauptjob haben?
Nein. Mehrere Jobs beim selben Arbeitgeber gelten als ein Beschäftigungsverhältnis, auch wenn die Tätigkeiten verschieden sind oder in verschiedenen Filialen stattfinden. Der Zusatzverdienst ist dann normales Gehalt, mit allen Sozialbeiträgen und mit Lohnsteuer nach deiner Steuerklasse (Geringfügigkeits-Richtlinien, Abschnitt 2.1.1). Den abgabenfreien Minijob gibt es nur bei einem anderen Arbeitgeber.
Was passiert, wenn ich dauerhaft mehr als die Minijob-Grenze verdiene?
Dann ist der Job ab dem Tag kein Minijob mehr, an dem feststeht, dass du regelmäßig mehr als 603 € verdienst (2027: 633 €), etwa ab einer Lohnerhöhung. Für die Zeit davor bleibt es beim Minijob (Geringfügigkeits-Richtlinien, Abschnitt 3.1.2). Bis 2.000 € bist du im Übergangsbereich, dein Arbeitgeber meldet dich bei der Minijob-Zentrale ab und bei deiner Krankenkasse an.

Quellen

  1. § 8 SGB IV: Minijob, Geringfügigkeitsgrenze, Überschreiten, Zusammenrechnung gesetze-im-internet.de
  2. § 8a SGB IV: Minijob im Privathaushalt gesetze-im-internet.de
  3. § 20 SGB IV: Übergangsbereich bis 2.000 € gesetze-im-internet.de
  4. § 6 SGB VI: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (Abs. 1b) und Aufhebung (Abs. 6) gesetze-im-internet.de
  5. § 163 SGB VI: Beitrag mindestens von 175 € (Abs. 8) gesetze-im-internet.de
  6. § 168 SGB VI: Wer welchen Teil des Rentenbeitrags trägt gesetze-im-internet.de
  7. § 172 SGB VI: Arbeitgeberbeitrag bei Befreiung gesetze-im-internet.de
  8. § 76b SGB VI: Zuschläge an Entgeltpunkten bei Befreiung gesetze-im-internet.de
  9. § 52 SGB VI: Wartezeit aus den Zuschlägen (Abs. 2) gesetze-im-internet.de
  10. § 249b SGB V: Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung gesetze-im-internet.de
  11. § 27 SGB III: Minijob frei in der Arbeitslosenversicherung (Abs. 2) gesetze-im-internet.de
  12. § 40a EStG: Pauschsteuer 2 %, 20 % und 25 % gesetze-im-internet.de
  13. § 35a EStG: Steuerermäßigung für den Minijob im Haushalt gesetze-im-internet.de
  14. § 12 TzBfG: Arbeit auf Abruf gesetze-im-internet.de
  15. § 17 MiLoG: Aufzeichnung der Arbeitszeit gesetze-im-internet.de
  16. Geringfügigkeits-Richtlinien vom 5. Januar 2026: Spitzenverbände der Sozialversicherung, PDF minijob-zentrale.de
  17. Minijob-Zentrale: Minijob-Beiträge 2026: Abgaben im Gewerbe und im Privathaushalt magazin.minijob-zentrale.de
  18. Minijob-Zentrale: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: Antrag, Wirkung, Aufhebung seit Juli 2026 minijob-zentrale.de
  19. GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: BGBl. 2026 I Nr. 228, neuer § 249b SGB V und Faktor F ab 2027 recht.bund.de
  20. § 242a SGB V: Durchschnittlicher Zusatzbeitrag, Bekanntgabe bis 1. November gesetze-im-internet.de
  21. BMG: Ergebnis des GKV-Schätzerkreises: Pressemitteilung vom 14. Oktober 2026 bundesgesundheitsministerium.de
  22. Minijob-Zentrale: Minijob 2027: Verdienstgrenze 633 € ab Januar 2027 magazin.minijob-zentrale.de
  23. Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027: BT-Drucksache 21/8235, Pauschsteuer 5 % (Art. 1 Nr. 7), noch nicht beschlossen dserver.bundestag.de
  24. Regierungsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz: Pflegebeitrag im Minijob ab 2028 (§ 59b SGB XI neu), PDF bundesgesundheitsministerium.de
  25. Minijob-Zentrale: aktuelle Vorhaben: Geplante Änderungen, Stand 30. September 2026 magazin.minijob-zentrale.de

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