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SV-Beitragsrechner 2026

Von 4.500 € brutto gehen 2026 951,75 € im Monat an Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dein Arbeitgeber legt noch einmal 951,75 € drauf und zahlt außerdem Umlagen und den Beitrag zur Berufsgenossenschaft. Der Rechner zeigt beide Anteile, mit dem Zusatzbeitrag deiner Kasse, dem Pflegebeitrag nach Kinderzahl und der Sonderregel für Sachsen.

Stand: So werden die Rechner geprüft

SV-Beitragsrechner

Deine Sozialabgaben im Monat

951,75 €

Brutto 4.500,00 € minus Sozialabgaben = 3.548,25 € vor Steuern · Arbeitgeber zahlt zusätzlich 951,75 €

Von deinem Brutto gehen 951,75 € als Sozialabgaben ab, vor Steuer bleiben dir 3.548,25 €.

KV
393,75 €
PV
81,00 €
RV+AV
477,00 €

Gut zu wissen: Über den Beitragsbemessungsgrenzen steigen die Beiträge nicht weiter. In die private Krankenversicherung wechseln kannst du 2026 ab einem Jahresgehalt über 77.400,00 €.

Auf dieser Seite
  1. Beitragssätze 2026
  2. Rechenweg
  3. Abgaben nach Brutto
  4. Arbeitgeberanteil und Umlagen
  5. Pflege: Kinder und Sachsen
  6. Beitragsbemessungsgrenzen
  7. Midijob und Minijob
  8. Versicherungsfrei
  9. SV-Beiträge und Steuer
  10. Selbstständige
  11. Häufige Fragen
  12. Quellen

Beitragssätze 2026 für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Die Beiträge zur Sozialversicherung teilen sich Beschäftigte und Arbeitgeber grundsätzlich je zur Hälfte. Mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag der Krankenkassen ergibt das 2026 zusammen 42,3 % des Bruttos, du und dein Arbeitgeber tragen davon je 21,15 %.

VersicherungzusammenduArbeitgeberGrundlage
Kranken­versicherung17,5 %8,75 %8,75 %§§ 241, 242a, 249 SGB V
Pflege­versicherung3,6 %1,8 %1,8 %§§ 55, 58 SGB XI
Pflege ohne Kinder, ab 234,2 %2,4 %1,8 %§ 55 Abs. 3 SGB XI
Renten­versicherung18,6 %9,3 %9,3 %§§ 158, 168 SGB VI
Arbeitslosen­versicherung2,6 %1,3 %1,3 %§§ 341, 346 SGB III
Alle vier, mit Kind42,3 %21,15 %21,15 %

Krankenversicherung: allgemeiner Satz von 14,6 % plus durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 2,9 %, beides je zur Hälfte. Den Pflegesatz von 3,6 % hat die Bundesregierung zum 1. Januar 2025 per Verordnung festgesetzt (PBAV 2025). In Sachsen zahlst du 0,5 Prozentpunkte mehr Pflegebeitrag, der Arbeitgeber entsprechend weniger.

Von der Halbteilung gibt es zwei Ausnahmen. Den Zuschlag für Kinderlose zahlst du allein (§ 58 Abs. 1 SGB XI). Die Umlagen U1, U2 und U3 und die Unfallversicherung zahlt dagegen nur der Arbeitgeber, mehr dazu beim Arbeitgeberanteil.

Grenzen und Rechengrößen 2026

Wert2026Grundlage
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung5.812,50 € im Monat§ 223 SGB V
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung8.450 € im Monat§ 159 SGB VI
Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze)77.400 € im Jahr§ 6 SGB V
Bezugsgröße3.955 € im Monat§ 18 SGB IV
Minijob-Grenze603 € im Monat§ 8 SGB IV
Übergangsbereich (Midijob)603,01 € bis 2.000 €§ 20 Abs. 2 SGB IV
Faktor F im Übergangsbereich0,6619§ 20 Abs. 2a SGB IV
Insolvenzgeldumlage U3, nur Arbeitgeber0,15 %§ 360 SGB III

Festgesetzt in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 und im Gesetz. Die Bemessungsgrenzen gelten seit 2025 in Ost und West gleich.

SV-Beiträge berechnen: der Rechenweg

So rechnet auch deine Lohnabrechnung, Versicherung für Versicherung:

  1. Beitragspflichtiges Brutto bestimmenDazu zählt alles, was du aus dem Job bekommst, auch Zulagen und Sachbezüge (§ 14 SGB IV). Was dein Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt steuerfrei zahlt, bleibt meist auch beitragsfrei (§ 1 SvEV).
  2. Auf die Bemessungsgrenzen kappenFür Kranken- und Pflegeversicherung zählen höchstens 5.812,50 € im Monat, für Rente und Arbeitslosenversicherung höchstens 8.450 €.
  3. Deinen halben Satz anwendenJe Versicherung das gekappte Brutto mal deinen Beitragssatz, jedes Ergebnis kaufmännisch auf den Cent gerundet.
  4. Pflege anpassenOhne Kinder kommen ab 23 Jahren 0,6 Prozentpunkte dazu, ab dem zweiten Kind unter 25 gehen je Kind 0,25 Punkte ab, in Sachsen kommen 0,5 Punkte dazu.
Rechenweg 4.500 € brutto, ein Kind, durchschnittlicher Zusatzbeitrag
Brutto im Monat
4.500,00 €
Krankenversicherung 8,75 % (7,3 % plus halber Zusatzbeitrag)
−393,75 €
Pflegeversicherung 1,8 %
−81,00 €
Rentenversicherung 9,3 %
−418,50 €
Arbeitslosenversicherung 1,3 %
−58,50 €
Deine Sozialabgaben
951,75 €
Bleibt vor Steuern
3.548,25 €

Vom Rest gehen noch Lohnsteuer und gegebenenfalls Soli und Kirchensteuer ab, das volle Netto zeigt der Brutto-Netto-Rechner. Dein Arbeitgeber überweist zusätzlich seinen Anteil von 951,75 €, auf deiner Abrechnung taucht der nicht als Abzug auf.

Sozialabgaben 2026 bei typischen Gehältern

Bis zur ersten Beitragsbemessungsgrenze gehen immer 21,15 % vom Brutto an die Sozialversicherung. Darüber wachsen die Beiträge langsamer als das Gehalt, bei 10.000 € sind es noch 15,09 %.

Brutto im Monatdein AnteilQuoteKrankenPflegeRente und Arbeitslosenvor Steuern
2.500 €528,75 €21,15 %218,75 €45,00 €265,00 €1.971,25 €
3.000 €634,50 €21,15 %262,50 €54,00 €318,00 €2.365,50 €
3.500 €740,25 €21,15 %306,25 €63,00 €371,00 €2.759,75 €
4.000 €846,00 €21,15 %350,00 €72,00 €424,00 €3.154,00 €
4.500 €951,75 €21,15 %393,75 €81,00 €477,00 €3.548,25 €
5.000 €1.057,50 €21,15 %437,50 €90,00 €530,00 €3.942,50 €
6.000 €1.249,22 €20,82 %508,59 €104,63 €636,00 €4.750,78 €
7.000 €1.355,22 €19,36 %508,59 €104,63 €742,00 €5.644,78 €
8.000 €1.461,22 €18,27 %508,59 €104,63 €848,00 €6.538,78 €
10.000 €1.508,92 €15,09 %508,59 €104,63 €895,70 €8.491,08 €

Ein Kind, durchschnittlicher Zusatzbeitrag, nicht in Sachsen. Ohne Kinder kommen 0,6 Prozent des Bruttos dazu, höchstens 34,87 € im Monat. Bis 2.000 € gelten Minijob-Regeln oder der Übergangsbereich, dort zahlst du weniger (Midijob und Minijob).

Arbeitgeberanteil 2026: Sozialversicherung, Umlagen, Unfallversicherung

Für die vier Versicherungen zahlt der Arbeitgeber so viel wie du, mit zwei Unterschieden: Den Zuschlag für Kinderlose übernimmt er nicht, und in Sachsen ist sein Pflegeanteil um 0,5 Prozentpunkte niedriger. Dazu kommen Abgaben, die nur er trägt: die Umlagen U1, U2 und U3 und der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung. Für dich sind die Arbeitgeberbeiträge kein Arbeitslohn und bleiben steuerfrei (§ 3 Nr. 62 EStG).

Arbeitgeberanteil Arbeitgeberkosten bei 4.500 € brutto
Bruttolohn
4.500,00 €
Krankenversicherung 8,75 %
+393,75 €
Pflegeversicherung 1,8 %
+81,00 €
Rentenversicherung 9,3 %
+418,50 €
Arbeitslosenversicherung 1,3 %
+58,50 €
Insolvenzgeldumlage U3 0,15 %
+6,75 €
Kosten im Monat ohne U1, U2 und Unfallversicherung
5.458,50 €

Die Sätze für U1 und U2 legt die Krankenkasse des Beschäftigten fest, den Beitrag zur Berufsgenossenschaft bestimmt die Branche. Beides kommt noch dazu.

Arbeitgeberkosten bei typischen Gehältern

Brutto im MonatKosten gesamtAufschlagSozialversicherungUmlage U3
2.500 €3.032,50 €21,3 %528,75 €3,75 €
3.000 €3.639,00 €21,3 %634,50 €4,50 €
3.500 €4.245,50 €21,3 %740,25 €5,25 €
4.000 €4.852,00 €21,3 %846,00 €6,00 €
4.500 €5.458,50 €21,3 %951,75 €6,75 €
5.000 €6.065,00 €21,3 %1.057,50 €7,50 €
6.000 €7.258,22 €20,97 %1.249,22 €9,00 €
7.000 €8.365,72 €19,51 %1.355,22 €10,50 €
8.000 €9.473,22 €18,42 %1.461,22 €12,00 €
10.000 €11.521,60 €15,22 %1.508,92 €12,68 €

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag, nicht in Sachsen. Aufschlag = Abgaben des Arbeitgebers in Prozent vom Brutto, ohne U1, U2 und Unfallversicherung. Über den Bemessungsgrenzen steigt der Arbeitgeberanteil nicht weiter.

Umlagen U1, U2 und U3

Die drei Umlagen finanzieren Zahlungen, die sonst einzelne Betriebe allein treffen würden. Berechnet werden sie vom Entgelt, aus dem Rentenbeiträge anfallen, also höchstens bis 8.450 € im Monat (§ 7 Abs. 2 AAG, § 358 Abs. 2 SGB III). U1 und U2 laufen über die Krankenkasse des Beschäftigten, bei Minijobs über die Minijob-Zentrale (§ 2 AAG).

Umlagewofürwer zahltSatz 2026
U1Erstattet 80 % der Lohn­fort­zahlung bei Krankheit samt Arbeitgeber­beiträgenBetriebe mit in der Regel höchstens 30 Beschäf­tigten (§ 1 Abs. 1 AAG)legt die Krankenkasse fest
U2Erstattet den Zuschuss zum Mutterschafts­geld und den Lohn bei Beschäftigungs­verbot vollalle Arbeitgeber, unabhängig von der Größe (§ 1 Abs. 2 AAG)legt die Krankenkasse fest
U3Insolvenz­geld für Beschäftigte eines zahlungs­unfähigen Betriebsalle Arbeitgeber außer öffentlicher Hand und Privat­haushalten (§ 358 SGB III)0,15 %

Bei der Zahl der Beschäftigten für die U1 zählen Azubis und schwerbehinderte Menschen nicht mit, Teilzeitkräfte bis 10 Wochenstunden mit 0,25, bis 20 Stunden mit 0,5 und bis 30 Stunden mit 0,75 (§ 3 Abs. 1 AAG). Viele Kassen bieten in der U1 mehrere Erstattungssätze an: Wer weniger erstattet bekommt, zahlt eine niedrigere Umlage. Unter 40 % darf kein Erstattungssatz liegen (§ 9 Abs. 2 AAG).

Unfallversicherung: der Beitrag zur Berufsgenossenschaft

Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt nach Arbeits- und Wegeunfällen und bei Berufskrankheiten. Den Beitrag trägt allein der Arbeitgeber (§ 150 SGB VII), auf deiner Abrechnung taucht er deshalb nicht auf. Er ergibt sich aus der Lohnsumme, der Gefahrklasse und dem Beitragsfuß der Berufsgenossenschaft (§ 167 SGB VII) und wird erst nach Ablauf des Jahres per Umlage festgesetzt (§ 152 SGB VII). Branchen mit mehr Unfällen haben höhere Gefahrklassen (§ 157 SGB VII). Einen allgemeinen Satz gibt es deshalb nicht, den Betrag nennt der Bescheid der zuständigen Berufsgenossenschaft.

Pflegebeitrag 2026: Kinderlose, Eltern und Sachsen

In der Pflegeversicherung hängt dein Anteil von deinen Kindern ab. Kinderlose zahlen ab dem Monat nach ihrem 23. Geburtstag einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten, und zwar allein. Eltern zahlen ihn nie, auch wenn die Kinder längst erwachsen sind. Ab dem zweiten Kind unter 25 sinkt dein Satz um 0,25 Punkte je Kind, höchstens bis zum fünften Kind (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Der Arbeitgeberanteil bleibt in allen Fällen gleich.

Deine Situationdein Satzbei 4.500 € bruttoin Sachsen
kinderlos, ab 232,4 %108,00 €2,9 %
1 Kind1,8 %81,00 €2,3 %
2 Kinder unter 251,55 %69,75 €2,05 %
3 Kinder unter 251,3 %58,50 €1,8 %
4 Kinder unter 251,05 %47,25 €1,55 %
5 und mehr Kinder unter 250,8 %36,00 €1,3 %

Wird ein Kind 25, endet sein Abschlag mit Ablauf dieses Monats. Vom Zuschlag für Kinderlose bleibst du trotzdem befreit.

Ohne Kinder zahlst du bei 4.500 € brutto 27,00 € mehr im Monat, 324,00 € im Jahr. Ab der Bemessungsgrenze sind es höchstens 34,87 € im Monat. Ausgenommen vom Zuschlag sind nur Versicherte, die vor 1940 geboren sind, Wehr- und Zivildienstleistende und Bezieher von Grundsicherungsgeld (§ 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Als Eltern zählen auch Stief- und Pflegeeltern sowie Adoptiveltern. Bei Adoptiv- und Stiefkindern gilt das nur, wenn das Kind bei der Adoption oder Heirat die Altersgrenzen der Familienversicherung noch nicht erreicht hatte (§ 55 Abs. 4 SGB XI).

Warum Kinder nur in der Pflege zählen

Das Bundesverfassungsgericht hat am 7. April 2022 entschieden, dass gleich hohe Pflegebeiträge für Eltern, egal wie viele Kinder sie großziehen, gegen den Gleichheitssatz verstoßen (1 BvL 3/18). In der Renten- und Krankenversicherung sah es dagegen keinen Verstoß darin, dass Eltern und Kinderlose gleich viel zahlen. Der Gesetzgeber musste die Pflege bis zum 31. Juli 2023 neu regeln, daraus stammen die Abschläge ab dem zweiten Kind.

Sonderregel Sachsen

Zur Einführung der Pflegeversicherung sollten die Länder einen Feiertag streichen, um die Arbeitgeber zu entlasten (§ 58 Abs. 2 SGB XI). Sachsen hat das als einziges Land nicht getan, dort ist der Buß- und Bettag weiter frei. Deshalb tragen Beschäftigte mit Arbeitsort in Sachsen mehr: mit Kind 2,3 % statt 1,8 %, ohne Kinder 2,9 %. Der Arbeitgeber zahlt dort nur 1,3 % (§ 58 Abs. 3 SGB XI). Bei 4.500 € brutto sind das für dich 22,50 € mehr im Monat. Es zählt der Beschäftigungsort, nicht der Wohnort: Wer in Leipzig wohnt und in Halle an der Saale arbeitet, zahlt den normalen Satz.

Beitragsbemessungsgrenzen 2026: was über der Grenze passiert

Beiträge fallen nur bis zu einer Obergrenze an. Was du darüber verdienst, bleibt beitragsfrei, deine Abgaben steigen dann nicht weiter.

VersicherungGrenze im Monatim Jahrdein Höchstbeitrag
Kranken- und Pflege­versicherung5.812,50 €69.750 €613,22 €
Renten- und Arbeitslosen­versicherung8.450 €101.400 €895,70 €
Zusammen1.508,92 €

Mit Kind und durchschnittlichem Zusatzbeitrag. Ohne Kinder zahlst du höchstens 1.543,79 € im Monat. Der Arbeitgeber zahlt höchstens 1.508,92 € plus 12,68 € Insolvenzgeldumlage.

Zwischen den beiden Grenzen gehen von jedem zusätzlichen Euro nur noch 10,6 % an Rente und Arbeitslosenversicherung, ab 8.450 € gar nichts mehr. So viel geht von einer Gehaltserhöhung um 500 € an die Sozialversicherung:

Brutto vorhermehr Sozialabgaben
4.000 €105,75 €
6.500 €53,00 €
9.000 €0,00 €

Nicht verwechseln: Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung begrenzt nur den Beitrag. Ob du in die private Krankenversicherung wechseln darfst, entscheidet die höhere Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt: 2026 77.400 €. Wer sie überschreitet, wird zum Ende des Kalenderjahres versicherungsfrei, wenn sein Gehalt auch über der Grenze des nächsten Jahres liegt (§ 6 Abs. 4 SGB V). Dann zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss statt seines Anteils. Was beim Wechsel zu bedenken ist, steht beim PKV-Rechner.

Midijob-Formel und Minijob-Pauschalen 2026

Übergangsbereich von 603,01 € bis 2.000 €

Verdienst du mehr als 603 € und höchstens 2.000 € im Monat, liegst du im Übergangsbereich, oft Midijob genannt (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Du zahlst Beiträge dann nur auf einen reduzierten Betrag, der Arbeitgeber trägt den Rest. Bei mehreren Jobs zählt das Gesamtentgelt, für Azubis gilt die Regel nicht. Die beiden Formeln stehen in § 20 Abs. 2a SGB IV:

Für deinen Anteil: BE = 2.000 ÷ (2.000 − G) × (AE − G)

Für den Gesamtbeitrag: BE = F × G + (2.000 ÷ (2.000 − G) − G ÷ (2.000 − G) × F) × (AE − G)

BE ist die beitragspflichtige Einnahme, AE dein Arbeitsentgelt und G die Minijob-Grenze von 603 €. Der Faktor F ist 28 Prozent geteilt durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Jahres. 2026 liegt dieser bei 42,3 %, F beträgt damit 0,6619. Der Arbeitgeber zahlt den Gesamtbeitrag minus deinen Anteil (§ 249 Abs. 3 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1d SGB VI).

Rechenweg Midijob mit 1.200 € brutto, ein Kind
Arbeitsentgelt AE
1.200,00 €
Einnahme für deinen Anteil: 2.000 ÷ 1.397 × (AE − 603)
854,69 €
Dein Anteil, 21,15 % davon
180,77 €
Einnahme für den Gesamtbeitrag, Formel mit F
1.083,25 €
Gesamtbeitrag, 42,3 % davon
458,21 €
Anteil des Arbeitgebers: Gesamtbeitrag minus deiner
277,44 €

Regulär wären es für dich 253,80 €, im Übergangsbereich sparst du also 73,03 € im Monat. Ganz unten, bei 603,01 €, zahlst du praktisch nichts und der Arbeitgeber 28 % des Lohns, etwa so viel wie seine Minijob-Pauschalen für Kranken- und Rentenversicherung.

Brutto im Monatdein AnteilregulärArbeitgeberregulär
800 €59,66 €169,20 €204,67 €169,20 €
1.000 €120,21 €211,50 €241,07 €211,50 €
1.250 €195,90 €264,38 €286,55 €264,38 €
1.500 €271,61 €317,25 €332,02 €317,25 €
1.750 €347,30 €370,13 €377,52 €370,13 €
2.000 €423,00 €423,00 €423,00 €423,00 €

Ein Kind, durchschnittlicher Zusatzbeitrag. Deinen Anteil rechnet der Brutto-Netto-Rechner genauso. Ohne Kinder kommt der Zuschlag von 0,6 Punkten dazu, berechnet auf die Einnahme für den Gesamtbeitrag.

Weniger Beitrag, volle Rentenpunkte

Für die Rente zählt im Übergangsbereich trotzdem dein volles Arbeitsentgelt: Seit Juli 2019 werden die Entgeltpunkte aus dem tatsächlichen Lohn ermittelt (§ 70 Abs. 1a SGB VI). Du zahlst weniger ein, ohne Rentenansprüche zu verlieren.

Minijob bis 603 €: Pauschalen des Arbeitgebers

Im Minijob zahlst du keine Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenbeiträge. Rentenversicherungspflichtig bist du trotzdem: Du trägst die Differenz zwischen dem vollen Beitrag und dem Anteil des Arbeitgebers, also 3,6 % deines Lohns. Bei 603 € sind das 21,71 € im Monat. Bei weniger als 175 € Lohn wird der Beitrag mindestens von 175 € berechnet, dein Anteil steigt dann. Von der Rentenpflicht kannst du dich mit einem Antrag beim Arbeitgeber befreien lassen (§ 6 Abs. 1b SGB VI). Der Arbeitgeber zahlt diese Pauschalen:

Abgabegewerblichbei 603 €Privathaushaltbei 603 €
Krankenversicherung, pauschal (§ 249b SGB V)13 %78,39 €5 %30,15 €
Rentenversicherung, pauschal (§ 172 Abs. 3, 3a SGB VI)15 %90,45 €5 %30,15 €
Pauschsteuer (§ 40a Abs. 2 EStG)2 %12,06 €2 %12,06 €
Umlage U1 (§ 7 AAG)0,8 %4,82 €0,8 %4,82 €
Umlage U2 (§ 7 AAG)0,22 %1,33 €0,22 %1,33 €
Insolvenzgeldumlage U3 (§ 358 SGB III)0,15 %0,90 €entfällt–
Unfallversicherung (SGB VII)je nach Berufsgenossenschaft–1,6 %9,65 €
Zusammen31,17 %187,95 €14,62 %88,16 €

Sätze 2026 laut Minijob-Zentrale, gewerblich ohne Unfallversicherung. Die Kranken-Pauschale fällt nur an, wenn der Minijobber gesetzlich versichert ist. Im Privathaushalt trägt der Beschäftigte zur Rente 13,6 % selbst, dafür kann der Haushalt 20 % seiner Kosten von der Steuer abziehen, höchstens 510 € im Jahr (§ 35a Abs. 1 EStG).

Was dir vom Minijob bleibt und wie viele Stunden zum Mindestlohn hineinpassen, rechnet der Minijob-Rechner.

Versicherungsfrei und Sonderfälle

Gruppewas gilt
Angestellte über der Versicherungs­pflicht­grenzeRenten- und Arbeitslosen­versicherung wie alle, Kranken- und Pflege­versicherung freiwillig gesetzlich oder privat, mit Zuschuss des Arbeitgebers
Beamtekeine Renten- und Arbeitslosen­versicherung, Kranken- und Pflege­versicherung meist privat mit Beihilfe
Minijobber bis 603 €nur 3,6 % Renten­beitrag, abwählbar
Kurzfristig Beschäftigte, höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahrkeine Sozial­versicherungs­beiträge, solange der Job nicht berufsmäßig ausgeübt wird (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV)
Werkstudenten bis 20 Stunden pro Woche im Semesternur Renten­versicherung (Werkstudent-Rechner)
Azubis bis 325 € im Monatkeine eigenen Beiträge, der Betrieb zahlt alles (§ 20 Abs. 3 SGB IV)
Selbstständigein der Regel keine Pflicht, Kranken­versicherung freiwillig oder privat
Rentner nach der Regel­alters­grenze, die weiterarbeitenkeine Arbeitslosen­versicherung, Renten­beitrag nur auf Wunsch; der Arbeitgeber zahlt seine Hälfte für Rente und Arbeitslosen­versicherung trotzdem (§ 172 Abs. 1 SGB VI, § 346 Abs. 3 SGB III)

Grundregeln, im Einzelfall gibt es Ausnahmen. Verbindlich entscheidet die Krankenkasse als Einzugsstelle (§ 28h Abs. 2 SGB IV).

SV-Beiträge in der Steuererklärung

Deine Beiträge mindern die Einkommensteuer als Sonderausgaben. Die Rentenbeiträge zählen seit 2023 voll als Altersvorsorge, abzüglich des steuerfreien Arbeitgeberanteils, bis zum Höchstbetrag von 30.826 € (§ 10 Abs. 3 EStG). Kranken- und Pflegebeiträge für die Basisversorgung sind unbegrenzt abziehbar.

Die Arbeitslosenversicherung fällt unter die sonstigen Vorsorgeaufwendungen mit einem Höchstbetrag von 1.900 € für Angestellte (§ 10 Abs. 4 EStG). Weil schon die Kranken- und Pflegebeiträge diesen Betrag meist übersteigen, wirkt sie bei den meisten steuerlich nicht mehr. Den Großteil berücksichtigt schon der Lohnsteuerabzug über die Vorsorgepauschale.

Sozialversicherung für Selbstständige

Selbstständige sind meist nicht pflichtversichert. In der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen sie als freiwillige Mitglieder den vollen Beitrag allein, bemessen an ihren gesamten Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Mindestens angesetzt wird ein Neunzigstel der Bezugsgröße je Kalendertag (§ 240 Abs. 4 SGB V):

Rechenbeispiel Mindestbeitrag 2026 für freiwillig Versicherte
Mindestens angesetztes Einkommen im Monat
1.318,33 €
Krankenversicherung 16,9 % (ohne Krankengeld, mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag)
222,80 €
Pflegeversicherung 4,2 % (kinderlos)
55,37 €
Mindestbeitrag im Monat
278,17 €

Mit Anspruch auf Krankengeld gilt der allgemeine Satz von 14,6 % plus Zusatzbeitrag. Genauer rechnet der Rechner für Selbstständige.

Rentenversicherungspflichtig sind nur bestimmte Gruppen, etwa Handwerker in der Handwerksrolle, selbstständige Lehrer und Pflegekräfte oder Künstler und Publizisten über die Künstlersozialkasse, bei der sie wie Angestellte nur die Hälfte der Beiträge tragen (§ 14 KSVG, KSK-Rechner). Alle anderen sorgen privat vor oder zahlen freiwillig ein.

Häufige Fragen

Welcher Zusatzbeitrag gilt für mich?
Der deiner Krankenkasse. Jede Kasse legt ihn in ihrer Satzung selbst fest (§ 242 SGB V), der Durchschnitt liegt 2026 bei 2,9 %. Du und dein Arbeitgeber tragen ihn je zur Hälfte. Deinen Satz findest du auf der Gehaltsabrechnung oder in der Übersicht des GKV-Spitzenverbands, im Rechner oben stellst du ihn ein. Erhöht deine Kasse den Zusatzbeitrag, darfst du bis zum Ende des Monats kündigen, ab dem der höhere Satz gilt. Sonst kannst du nach zwölf Monaten Mitgliedschaft zum Ende des übernächsten Monats wechseln (§ 175 Abs. 4 SGB V). Was ein Wechsel bringt, zeigt der Zusatzbeitrags-Rechner.
Wer überweist die Beiträge und wann sind sie fällig?
Dein Arbeitgeber. Er behält deinen Anteil vom Lohn ein und zahlt ihn mit seinem Anteil als Gesamtsozialversicherungsbeitrag an deine Krankenkasse, die das Geld an Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung weiterleitet (§§ 28e, 28h SGB IV). Fällig ist der Beitrag in voraussichtlicher Höhe am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem du arbeitest (§ 23 Abs. 1 SGB IV). Für jeden angefangenen Monat Verspätung kommen 1 % Säumniszuschlag dazu (§ 24 SGB IV). Hat der Arbeitgeber vergessen, deinen Anteil abzuziehen, darf er das nur bei den nächsten drei Lohnzahlungen nachholen, danach nur, wenn ihn keine Schuld trifft (§ 28g SGB IV).
Was gilt bei Kurzarbeit?
Auf den Lohn, den du noch verdienst, zahlst du wie bisher deinen Anteil. Für die ausgefallene Arbeitszeit werden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung auf 80 % des Ausfalls fällig, die der Arbeitgeber allein trägt (§ 249 Abs. 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI). Dein Rentenanspruch bleibt so weitgehend erhalten. Wie hoch das Kurzarbeitergeld ist, zeigt der Kurzarbeitergeld-Rechner.
Welche Beiträge zahle ich, wenn ich krank bin?
In den ersten 6 Wochen zahlt dein Arbeitgeber den Lohn weiter, die Beiträge laufen normal. Bekommst du danach Krankengeld, bist du in der Krankenversicherung beitragsfrei (§ 224 SGB V). Für Rente, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fallen Beiträge aus 80 % deines bisherigen Bruttos an. Die Hälfte trägt die Krankenkasse, deine Hälfte geht vom Krankengeld ab (§ 166 Abs. 1 Nr. 2 und § 170 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Was dir bleibt, rechnet der Krankengeld-Rechner.
Wie weise ich nach, dass ich Kinder habe?
Meist gar nicht mehr selbst. Dein Arbeitgeber ruft Elterneigenschaft und Kinderzahl seit 2025 digital beim Bundeszentralamt für Steuern ab (§ 55a SGB XI). Fehlt dort ein Kind, etwa weil es im Ausland lebt, weist du es mit Unterlagen nach. Reichst du den Nachweis innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt ein, zählt er ab dem Geburtsmonat, sonst erst ab dem Monat danach (§ 55 Abs. 3a SGB XI). Ohne Nachweis zieht der Arbeitgeber den Zuschlag für Kinderlose ab.
Wie werden Weihnachtsgeld und Boni verbeitragt?
Als Einmalzahlung im Monat der Auszahlung, aber nur, soweit dein beitragspflichtiges Entgelt im laufenden Jahr die anteilige Beitragsbemessungsgrenze noch nicht ausgeschöpft hat (§ 23a Abs. 3 SGB IV). Liegt dein Gehalt deutlich unter der Grenze, fallen auf das Weihnachtsgeld die vollen Beiträge an, bei hohem Gehalt wenig oder nichts. Zahlt der Arbeitgeber zwischen Januar und März und reicht die anteilige Grenze nicht aus, zählt die Zahlung zum Vorjahr (§ 23a Abs. 4 SGB IV). Was netto übrig bleibt, rechnet der Weihnachtsgeld-Rechner.
Was zahlt der Arbeitgeber, wenn ich privat versichert bin?
Statt seines Anteils bekommst du einen steuerfreien Zuschuss (§ 3 Nr. 62 EStG). Er beträgt die Hälfte deines Beitrags, höchstens so viel, wie der Arbeitgeber bei gesetzlicher Versicherung zahlen würde: 2026 bis zu 508,59 € für die Krankenversicherung und 104,63 € für die Pflege im Monat (§ 257 Abs. 2 SGB V, § 61 Abs. 2 SGB XI). Renten- und Arbeitslosenbeiträge teilt ihr wie alle anderen. Was eine private Versicherung kostet, zeigt der PKV-Rechner.
Was gilt für Azubis?
Bis 325 € Ausbildungsvergütung im Monat zahlt der Betrieb die Beiträge allein (§ 20 Abs. 3 SGB IV). Darüber teilt ihr sie ab dem ersten Euro wie alle anderen, den Übergangsbereich gibt es für Azubis nicht (§ 20 Abs. 2a SGB IV). Den Zuschlag für Kinderlose zahlst du erst ab 23. Dein Netto zeigt der Azubi-Rechner.
Pflichtversichert oder freiwillig: Was ist der Unterschied?
Pflichtversichert bist du als Angestellter mit einem Gehalt bis zur Versicherungspflichtgrenze von 77.400 € im Jahr. Deine Beiträge richten sich dann nur nach dem Lohn. Freiwillig gesetzlich versichert sind etwa Angestellte über der Grenze, die in ihrer Kasse bleiben, und Selbstständige. Bei ihnen zählt die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, also auch Einnahmen wie Mieten oder Zinsen, zusammen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 240 SGB V). Angestellte bekommen auch als freiwillige Mitglieder einen Zuschuss in Höhe des Arbeitgeberanteils (§ 257 Abs. 1 SGB V).
Von welchem Betrag werden die Beiträge berechnet?
Vom beitragspflichtigen Arbeitsentgelt: allen laufenden und einmaligen Einnahmen aus deinem Job, gleich unter welchem Namen (§ 14 SGB IV), bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Was dein Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt steuerfrei zahlt, bleibt in der Regel auch beitragsfrei. Steuerfreie Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit gelten aber nur so weit als beitragsfrei, wie der Grundlohn 25 € je Stunde nicht übersteigt (§ 1 SvEV). Wandelst du Gehalt für eine Betriebsrente um, bleiben 2026 bis zu 338 € im Monat beitragsfrei.

Quellen

  1. § 20 SGB IV: Übergangsbereich, Midijob-Formel, Geringverdiener in der Ausbildung gesetze-im-internet.de
  2. § 8 SGB IV: Minijob und kurzfristige Beschäftigung gesetze-im-internet.de
  3. § 23a SGB IV: Einmalzahlungen und anteilige Bemessungsgrenze gesetze-im-internet.de
  4. § 28e SGB IV: Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags durch den Arbeitgeber gesetze-im-internet.de
  5. § 241 SGB V: Allgemeiner Beitragssatz der Krankenversicherung gesetze-im-internet.de
  6. § 242 SGB V: Zusatzbeitrag der Krankenkasse gesetze-im-internet.de
  7. § 249 SGB V: Wer welchen Anteil trägt, auch im Übergangsbereich gesetze-im-internet.de
  8. § 257 SGB V: Zuschuss des Arbeitgebers bei freiwilliger oder privater Versicherung gesetze-im-internet.de
  9. § 6 SGB V: Versicherungsfreiheit und Jahresarbeitsentgeltgrenze gesetze-im-internet.de
  10. § 240 SGB V: Beiträge freiwillig Versicherter, Mindestbemessung gesetze-im-internet.de
  11. § 55 SGB XI: Pflegebeitrag, Zuschlag für Kinderlose, Abschläge für Eltern gesetze-im-internet.de
  12. § 58 SGB XI: Beitragstragung, Sonderregel Sachsen gesetze-im-internet.de
  13. § 1 PBAV 2025: Pflegebeitragssatz seit 1. Januar 2025 gesetze-im-internet.de
  14. § 341 SGB III: Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung gesetze-im-internet.de
  15. § 360 SGB III: Satz der Insolvenzgeldumlage gesetze-im-internet.de
  16. Aufwendungsausgleichsgesetz: Umlagen U1 und U2 gesetze-im-internet.de
  17. § 167 SGB VII: Beitrag zur Unfallversicherung gesetze-im-internet.de
  18. Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026: Bemessungsgrenzen, Versicherungspflichtgrenze, Bezugsgröße gesetze-im-internet.de
  19. § 10 EStG: Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben gesetze-im-internet.de
  20. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2022, 1 BvL 3/18: Kinderzahl im Pflegebeitrag bundesverfassungsgericht.de

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