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Beitragssätze 2026 für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Die Beiträge zur Sozialversicherung teilen sich Beschäftigte und Arbeitgeber grundsätzlich je zur Hälfte. Mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag der Krankenkassen ergibt das 2026 zusammen 42,3 % des Bruttos, du und dein Arbeitgeber tragen davon je 21,15 %.
| Versicherung | zusammen | du | Arbeitgeber | Grundlage |
|---|---|---|---|---|
| Krankenversicherung | 17,5 % | 8,75 % | 8,75 % | §§ 241, 242a, 249 SGB V |
| Pflegeversicherung | 3,6 % | 1,8 % | 1,8 % | §§ 55, 58 SGB XI |
| Pflege ohne Kinder, ab 23 | 4,2 % | 2,4 % | 1,8 % | § 55 Abs. 3 SGB XI |
| Rentenversicherung | 18,6 % | 9,3 % | 9,3 % | §§ 158, 168 SGB VI |
| Arbeitslosenversicherung | 2,6 % | 1,3 % | 1,3 % | §§ 341, 346 SGB III |
| Alle vier, mit Kind | 42,3 % | 21,15 % | 21,15 % |
Krankenversicherung: allgemeiner Satz von 14,6 % plus durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 2,9 %, beides je zur Hälfte. Den Pflegesatz von 3,6 % hat die Bundesregierung zum 1. Januar 2025 per Verordnung festgesetzt (PBAV 2025). In Sachsen zahlst du 0,5 Prozentpunkte mehr Pflegebeitrag, der Arbeitgeber entsprechend weniger.
Von der Halbteilung gibt es zwei Ausnahmen. Den Zuschlag für Kinderlose zahlst du allein (§ 58 Abs. 1 SGB XI). Die Umlagen U1, U2 und U3 und die Unfallversicherung zahlt dagegen nur der Arbeitgeber, mehr dazu beim Arbeitgeberanteil.
Grenzen und Rechengrößen 2026
| Wert | 2026 | Grundlage |
|---|---|---|
| Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung | 5.812,50 € im Monat | § 223 SGB V |
| Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung | 8.450 € im Monat | § 159 SGB VI |
| Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) | 77.400 € im Jahr | § 6 SGB V |
| Bezugsgröße | 3.955 € im Monat | § 18 SGB IV |
| Minijob-Grenze | 603 € im Monat | § 8 SGB IV |
| Übergangsbereich (Midijob) | 603,01 € bis 2.000 € | § 20 Abs. 2 SGB IV |
| Faktor F im Übergangsbereich | 0,6619 | § 20 Abs. 2a SGB IV |
| Insolvenzgeldumlage U3, nur Arbeitgeber | 0,15 % | § 360 SGB III |
Festgesetzt in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 und im Gesetz. Die Bemessungsgrenzen gelten seit 2025 in Ost und West gleich.
SV-Beiträge berechnen: der Rechenweg
So rechnet auch deine Lohnabrechnung, Versicherung für Versicherung:
- Beitragspflichtiges Brutto bestimmenDazu zählt alles, was du aus dem Job bekommst, auch Zulagen und Sachbezüge (§ 14 SGB IV). Was dein Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt steuerfrei zahlt, bleibt meist auch beitragsfrei (§ 1 SvEV).
- Auf die Bemessungsgrenzen kappenFür Kranken- und Pflegeversicherung zählen höchstens 5.812,50 € im Monat, für Rente und Arbeitslosenversicherung höchstens 8.450 €.
- Deinen halben Satz anwendenJe Versicherung das gekappte Brutto mal deinen Beitragssatz, jedes Ergebnis kaufmännisch auf den Cent gerundet.
- Pflege anpassenOhne Kinder kommen ab 23 Jahren 0,6 Prozentpunkte dazu, ab dem zweiten Kind unter 25 gehen je Kind 0,25 Punkte ab, in Sachsen kommen 0,5 Punkte dazu.
- Brutto im Monat
- 4.500,00 €
- Krankenversicherung 8,75 % (7,3 % plus halber Zusatzbeitrag)
- −393,75 €
- Pflegeversicherung 1,8 %
- −81,00 €
- Rentenversicherung 9,3 %
- −418,50 €
- Arbeitslosenversicherung 1,3 %
- −58,50 €
- Deine Sozialabgaben
- 951,75 €
- Bleibt vor Steuern
- 3.548,25 €
Vom Rest gehen noch Lohnsteuer und gegebenenfalls Soli und Kirchensteuer ab, das volle Netto zeigt der Brutto-Netto-Rechner. Dein Arbeitgeber überweist zusätzlich seinen Anteil von 951,75 €, auf deiner Abrechnung taucht der nicht als Abzug auf.
Sozialabgaben 2026 bei typischen Gehältern
Bis zur ersten Beitragsbemessungsgrenze gehen immer 21,15 % vom Brutto an die Sozialversicherung. Darüber wachsen die Beiträge langsamer als das Gehalt, bei 10.000 € sind es noch 15,09 %.
| Brutto im Monat | dein Anteil | Quote | Kranken | Pflege | Rente und Arbeitslosen | vor Steuern |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 2.500 € | 528,75 € | 21,15 % | 218,75 € | 45,00 € | 265,00 € | 1.971,25 € |
| 3.000 € | 634,50 € | 21,15 % | 262,50 € | 54,00 € | 318,00 € | 2.365,50 € |
| 3.500 € | 740,25 € | 21,15 % | 306,25 € | 63,00 € | 371,00 € | 2.759,75 € |
| 4.000 € | 846,00 € | 21,15 % | 350,00 € | 72,00 € | 424,00 € | 3.154,00 € |
| 4.500 € | 951,75 € | 21,15 % | 393,75 € | 81,00 € | 477,00 € | 3.548,25 € |
| 5.000 € | 1.057,50 € | 21,15 % | 437,50 € | 90,00 € | 530,00 € | 3.942,50 € |
| 6.000 € | 1.249,22 € | 20,82 % | 508,59 € | 104,63 € | 636,00 € | 4.750,78 € |
| 7.000 € | 1.355,22 € | 19,36 % | 508,59 € | 104,63 € | 742,00 € | 5.644,78 € |
| 8.000 € | 1.461,22 € | 18,27 % | 508,59 € | 104,63 € | 848,00 € | 6.538,78 € |
| 10.000 € | 1.508,92 € | 15,09 % | 508,59 € | 104,63 € | 895,70 € | 8.491,08 € |
Ein Kind, durchschnittlicher Zusatzbeitrag, nicht in Sachsen. Ohne Kinder kommen 0,6 Prozent des Bruttos dazu, höchstens 34,87 € im Monat. Bis 2.000 € gelten Minijob-Regeln oder der Übergangsbereich, dort zahlst du weniger (Midijob und Minijob).
Arbeitgeberanteil 2026: Sozialversicherung, Umlagen, Unfallversicherung
Für die vier Versicherungen zahlt der Arbeitgeber so viel wie du, mit zwei Unterschieden: Den Zuschlag für Kinderlose übernimmt er nicht, und in Sachsen ist sein Pflegeanteil um 0,5 Prozentpunkte niedriger. Dazu kommen Abgaben, die nur er trägt: die Umlagen U1, U2 und U3 und der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung. Für dich sind die Arbeitgeberbeiträge kein Arbeitslohn und bleiben steuerfrei (§ 3 Nr. 62 EStG).
- Bruttolohn
- 4.500,00 €
- Krankenversicherung 8,75 %
- +393,75 €
- Pflegeversicherung 1,8 %
- +81,00 €
- Rentenversicherung 9,3 %
- +418,50 €
- Arbeitslosenversicherung 1,3 %
- +58,50 €
- Insolvenzgeldumlage U3 0,15 %
- +6,75 €
- Kosten im Monat ohne U1, U2 und Unfallversicherung
- 5.458,50 €
Die Sätze für U1 und U2 legt die Krankenkasse des Beschäftigten fest, den Beitrag zur Berufsgenossenschaft bestimmt die Branche. Beides kommt noch dazu.
Arbeitgeberkosten bei typischen Gehältern
| Brutto im Monat | Kosten gesamt | Aufschlag | Sozialversicherung | Umlage U3 |
|---|---|---|---|---|
| 2.500 € | 3.032,50 € | 21,3 % | 528,75 € | 3,75 € |
| 3.000 € | 3.639,00 € | 21,3 % | 634,50 € | 4,50 € |
| 3.500 € | 4.245,50 € | 21,3 % | 740,25 € | 5,25 € |
| 4.000 € | 4.852,00 € | 21,3 % | 846,00 € | 6,00 € |
| 4.500 € | 5.458,50 € | 21,3 % | 951,75 € | 6,75 € |
| 5.000 € | 6.065,00 € | 21,3 % | 1.057,50 € | 7,50 € |
| 6.000 € | 7.258,22 € | 20,97 % | 1.249,22 € | 9,00 € |
| 7.000 € | 8.365,72 € | 19,51 % | 1.355,22 € | 10,50 € |
| 8.000 € | 9.473,22 € | 18,42 % | 1.461,22 € | 12,00 € |
| 10.000 € | 11.521,60 € | 15,22 % | 1.508,92 € | 12,68 € |
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag, nicht in Sachsen. Aufschlag = Abgaben des Arbeitgebers in Prozent vom Brutto, ohne U1, U2 und Unfallversicherung. Über den Bemessungsgrenzen steigt der Arbeitgeberanteil nicht weiter.
Umlagen U1, U2 und U3
Die drei Umlagen finanzieren Zahlungen, die sonst einzelne Betriebe allein treffen würden. Berechnet werden sie vom Entgelt, aus dem Rentenbeiträge anfallen, also höchstens bis 8.450 € im Monat (§ 7 Abs. 2 AAG, § 358 Abs. 2 SGB III). U1 und U2 laufen über die Krankenkasse des Beschäftigten, bei Minijobs über die Minijob-Zentrale (§ 2 AAG).
| Umlage | wofür | wer zahlt | Satz 2026 |
|---|---|---|---|
| U1 | Erstattet 80 % der Lohnfortzahlung bei Krankheit samt Arbeitgeberbeiträgen | Betriebe mit in der Regel höchstens 30 Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 AAG) | legt die Krankenkasse fest |
| U2 | Erstattet den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und den Lohn bei Beschäftigungsverbot voll | alle Arbeitgeber, unabhängig von der Größe (§ 1 Abs. 2 AAG) | legt die Krankenkasse fest |
| U3 | Insolvenzgeld für Beschäftigte eines zahlungsunfähigen Betriebs | alle Arbeitgeber außer öffentlicher Hand und Privathaushalten (§ 358 SGB III) | 0,15 % |
Bei der Zahl der Beschäftigten für die U1 zählen Azubis und schwerbehinderte Menschen nicht mit, Teilzeitkräfte bis 10 Wochenstunden mit 0,25, bis 20 Stunden mit 0,5 und bis 30 Stunden mit 0,75 (§ 3 Abs. 1 AAG). Viele Kassen bieten in der U1 mehrere Erstattungssätze an: Wer weniger erstattet bekommt, zahlt eine niedrigere Umlage. Unter 40 % darf kein Erstattungssatz liegen (§ 9 Abs. 2 AAG).
Unfallversicherung: der Beitrag zur Berufsgenossenschaft
Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt nach Arbeits- und Wegeunfällen und bei Berufskrankheiten. Den Beitrag trägt allein der Arbeitgeber (§ 150 SGB VII), auf deiner Abrechnung taucht er deshalb nicht auf. Er ergibt sich aus der Lohnsumme, der Gefahrklasse und dem Beitragsfuß der Berufsgenossenschaft (§ 167 SGB VII) und wird erst nach Ablauf des Jahres per Umlage festgesetzt (§ 152 SGB VII). Branchen mit mehr Unfällen haben höhere Gefahrklassen (§ 157 SGB VII). Einen allgemeinen Satz gibt es deshalb nicht, den Betrag nennt der Bescheid der zuständigen Berufsgenossenschaft.
Pflegebeitrag 2026: Kinderlose, Eltern und Sachsen
In der Pflegeversicherung hängt dein Anteil von deinen Kindern ab. Kinderlose zahlen ab dem Monat nach ihrem 23. Geburtstag einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten, und zwar allein. Eltern zahlen ihn nie, auch wenn die Kinder längst erwachsen sind. Ab dem zweiten Kind unter 25 sinkt dein Satz um 0,25 Punkte je Kind, höchstens bis zum fünften Kind (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Der Arbeitgeberanteil bleibt in allen Fällen gleich.
| Deine Situation | dein Satz | bei 4.500 € brutto | in Sachsen |
|---|---|---|---|
| kinderlos, ab 23 | 2,4 % | 108,00 € | 2,9 % |
| 1 Kind | 1,8 % | 81,00 € | 2,3 % |
| 2 Kinder unter 25 | 1,55 % | 69,75 € | 2,05 % |
| 3 Kinder unter 25 | 1,3 % | 58,50 € | 1,8 % |
| 4 Kinder unter 25 | 1,05 % | 47,25 € | 1,55 % |
| 5 und mehr Kinder unter 25 | 0,8 % | 36,00 € | 1,3 % |
Wird ein Kind 25, endet sein Abschlag mit Ablauf dieses Monats. Vom Zuschlag für Kinderlose bleibst du trotzdem befreit.
Ohne Kinder zahlst du bei 4.500 € brutto 27,00 € mehr im Monat, 324,00 € im Jahr. Ab der Bemessungsgrenze sind es höchstens 34,87 € im Monat. Ausgenommen vom Zuschlag sind nur Versicherte, die vor 1940 geboren sind, Wehr- und Zivildienstleistende und Bezieher von Grundsicherungsgeld (§ 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Als Eltern zählen auch Stief- und Pflegeeltern sowie Adoptiveltern. Bei Adoptiv- und Stiefkindern gilt das nur, wenn das Kind bei der Adoption oder Heirat die Altersgrenzen der Familienversicherung noch nicht erreicht hatte (§ 55 Abs. 4 SGB XI).
Warum Kinder nur in der Pflege zählen
Das Bundesverfassungsgericht hat am 7. April 2022 entschieden, dass gleich hohe Pflegebeiträge für Eltern, egal wie viele Kinder sie großziehen, gegen den Gleichheitssatz verstoßen (1 BvL 3/18). In der Renten- und Krankenversicherung sah es dagegen keinen Verstoß darin, dass Eltern und Kinderlose gleich viel zahlen. Der Gesetzgeber musste die Pflege bis zum 31. Juli 2023 neu regeln, daraus stammen die Abschläge ab dem zweiten Kind.
Sonderregel Sachsen
Zur Einführung der Pflegeversicherung sollten die Länder einen Feiertag streichen, um die Arbeitgeber zu entlasten (§ 58 Abs. 2 SGB XI). Sachsen hat das als einziges Land nicht getan, dort ist der Buß- und Bettag weiter frei. Deshalb tragen Beschäftigte mit Arbeitsort in Sachsen mehr: mit Kind 2,3 % statt 1,8 %, ohne Kinder 2,9 %. Der Arbeitgeber zahlt dort nur 1,3 % (§ 58 Abs. 3 SGB XI). Bei 4.500 € brutto sind das für dich 22,50 € mehr im Monat. Es zählt der Beschäftigungsort, nicht der Wohnort: Wer in Leipzig wohnt und in Halle an der Saale arbeitet, zahlt den normalen Satz.
Beitragsbemessungsgrenzen 2026: was über der Grenze passiert
Beiträge fallen nur bis zu einer Obergrenze an. Was du darüber verdienst, bleibt beitragsfrei, deine Abgaben steigen dann nicht weiter.
| Versicherung | Grenze im Monat | im Jahr | dein Höchstbeitrag |
|---|---|---|---|
| Kranken- und Pflegeversicherung | 5.812,50 € | 69.750 € | 613,22 € |
| Renten- und Arbeitslosenversicherung | 8.450 € | 101.400 € | 895,70 € |
| Zusammen | 1.508,92 € |
Mit Kind und durchschnittlichem Zusatzbeitrag. Ohne Kinder zahlst du höchstens 1.543,79 € im Monat. Der Arbeitgeber zahlt höchstens 1.508,92 € plus 12,68 € Insolvenzgeldumlage.
Zwischen den beiden Grenzen gehen von jedem zusätzlichen Euro nur noch 10,6 % an Rente und Arbeitslosenversicherung, ab 8.450 € gar nichts mehr. So viel geht von einer Gehaltserhöhung um 500 € an die Sozialversicherung:
| Brutto vorher | mehr Sozialabgaben |
|---|---|
| 4.000 € | 105,75 € |
| 6.500 € | 53,00 € |
| 9.000 € | 0,00 € |
Nicht verwechseln: Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung begrenzt nur den Beitrag. Ob du in die private Krankenversicherung wechseln darfst, entscheidet die höhere Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt: 2026 77.400 €. Wer sie überschreitet, wird zum Ende des Kalenderjahres versicherungsfrei, wenn sein Gehalt auch über der Grenze des nächsten Jahres liegt (§ 6 Abs. 4 SGB V). Dann zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss statt seines Anteils. Was beim Wechsel zu bedenken ist, steht beim PKV-Rechner.
Midijob-Formel und Minijob-Pauschalen 2026
Übergangsbereich von 603,01 € bis 2.000 €
Verdienst du mehr als 603 € und höchstens 2.000 € im Monat, liegst du im Übergangsbereich, oft Midijob genannt (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Du zahlst Beiträge dann nur auf einen reduzierten Betrag, der Arbeitgeber trägt den Rest. Bei mehreren Jobs zählt das Gesamtentgelt, für Azubis gilt die Regel nicht. Die beiden Formeln stehen in § 20 Abs. 2a SGB IV:
Für deinen Anteil: BE = 2.000 ÷ (2.000 − G) × (AE − G)
Für den Gesamtbeitrag: BE = F × G + (2.000 ÷ (2.000 − G) − G ÷ (2.000 − G) × F) × (AE − G)
BE ist die beitragspflichtige Einnahme, AE dein Arbeitsentgelt und G die Minijob-Grenze von 603 €. Der Faktor F ist 28 Prozent geteilt durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Jahres. 2026 liegt dieser bei 42,3 %, F beträgt damit 0,6619. Der Arbeitgeber zahlt den Gesamtbeitrag minus deinen Anteil (§ 249 Abs. 3 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1d SGB VI).
- Arbeitsentgelt AE
- 1.200,00 €
- Einnahme für deinen Anteil: 2.000 ÷ 1.397 × (AE − 603)
- 854,69 €
- Dein Anteil, 21,15 % davon
- 180,77 €
- Einnahme für den Gesamtbeitrag, Formel mit F
- 1.083,25 €
- Gesamtbeitrag, 42,3 % davon
- 458,21 €
- Anteil des Arbeitgebers: Gesamtbeitrag minus deiner
- 277,44 €
Regulär wären es für dich 253,80 €, im Übergangsbereich sparst du also 73,03 € im Monat. Ganz unten, bei 603,01 €, zahlst du praktisch nichts und der Arbeitgeber 28 % des Lohns, etwa so viel wie seine Minijob-Pauschalen für Kranken- und Rentenversicherung.
| Brutto im Monat | dein Anteil | regulär | Arbeitgeber | regulär |
|---|---|---|---|---|
| 800 € | 59,66 € | 169,20 € | 204,67 € | 169,20 € |
| 1.000 € | 120,21 € | 211,50 € | 241,07 € | 211,50 € |
| 1.250 € | 195,90 € | 264,38 € | 286,55 € | 264,38 € |
| 1.500 € | 271,61 € | 317,25 € | 332,02 € | 317,25 € |
| 1.750 € | 347,30 € | 370,13 € | 377,52 € | 370,13 € |
| 2.000 € | 423,00 € | 423,00 € | 423,00 € | 423,00 € |
Ein Kind, durchschnittlicher Zusatzbeitrag. Deinen Anteil rechnet der Brutto-Netto-Rechner genauso. Ohne Kinder kommt der Zuschlag von 0,6 Punkten dazu, berechnet auf die Einnahme für den Gesamtbeitrag.
Für die Rente zählt im Übergangsbereich trotzdem dein volles Arbeitsentgelt: Seit Juli 2019 werden die Entgeltpunkte aus dem tatsächlichen Lohn ermittelt (§ 70 Abs. 1a SGB VI). Du zahlst weniger ein, ohne Rentenansprüche zu verlieren.
Minijob bis 603 €: Pauschalen des Arbeitgebers
Im Minijob zahlst du keine Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenbeiträge. Rentenversicherungspflichtig bist du trotzdem: Du trägst die Differenz zwischen dem vollen Beitrag und dem Anteil des Arbeitgebers, also 3,6 % deines Lohns. Bei 603 € sind das 21,71 € im Monat. Bei weniger als 175 € Lohn wird der Beitrag mindestens von 175 € berechnet, dein Anteil steigt dann. Von der Rentenpflicht kannst du dich mit einem Antrag beim Arbeitgeber befreien lassen (§ 6 Abs. 1b SGB VI). Der Arbeitgeber zahlt diese Pauschalen:
| Abgabe | gewerblich | bei 603 € | Privathaushalt | bei 603 € |
|---|---|---|---|---|
| Krankenversicherung, pauschal (§ 249b SGB V) | 13 % | 78,39 € | 5 % | 30,15 € |
| Rentenversicherung, pauschal (§ 172 Abs. 3, 3a SGB VI) | 15 % | 90,45 € | 5 % | 30,15 € |
| Pauschsteuer (§ 40a Abs. 2 EStG) | 2 % | 12,06 € | 2 % | 12,06 € |
| Umlage U1 (§ 7 AAG) | 0,8 % | 4,82 € | 0,8 % | 4,82 € |
| Umlage U2 (§ 7 AAG) | 0,22 % | 1,33 € | 0,22 % | 1,33 € |
| Insolvenzgeldumlage U3 (§ 358 SGB III) | 0,15 % | 0,90 € | entfällt | – |
| Unfallversicherung (SGB VII) | je nach Berufsgenossenschaft | – | 1,6 % | 9,65 € |
| Zusammen | 31,17 % | 187,95 € | 14,62 % | 88,16 € |
Sätze 2026 laut Minijob-Zentrale, gewerblich ohne Unfallversicherung. Die Kranken-Pauschale fällt nur an, wenn der Minijobber gesetzlich versichert ist. Im Privathaushalt trägt der Beschäftigte zur Rente 13,6 % selbst, dafür kann der Haushalt 20 % seiner Kosten von der Steuer abziehen, höchstens 510 € im Jahr (§ 35a Abs. 1 EStG).
Was dir vom Minijob bleibt und wie viele Stunden zum Mindestlohn hineinpassen, rechnet der Minijob-Rechner.
Versicherungsfrei und Sonderfälle
| Gruppe | was gilt |
|---|---|
| Angestellte über der Versicherungspflichtgrenze | Renten- und Arbeitslosenversicherung wie alle, Kranken- und Pflegeversicherung freiwillig gesetzlich oder privat, mit Zuschuss des Arbeitgebers |
| Beamte | keine Renten- und Arbeitslosenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung meist privat mit Beihilfe |
| Minijobber bis 603 € | nur 3,6 % Rentenbeitrag, abwählbar |
| Kurzfristig Beschäftigte, höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr | keine Sozialversicherungsbeiträge, solange der Job nicht berufsmäßig ausgeübt wird (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) |
| Werkstudenten bis 20 Stunden pro Woche im Semester | nur Rentenversicherung (Werkstudent-Rechner) |
| Azubis bis 325 € im Monat | keine eigenen Beiträge, der Betrieb zahlt alles (§ 20 Abs. 3 SGB IV) |
| Selbstständige | in der Regel keine Pflicht, Krankenversicherung freiwillig oder privat |
| Rentner nach der Regelaltersgrenze, die weiterarbeiten | keine Arbeitslosenversicherung, Rentenbeitrag nur auf Wunsch; der Arbeitgeber zahlt seine Hälfte für Rente und Arbeitslosenversicherung trotzdem (§ 172 Abs. 1 SGB VI, § 346 Abs. 3 SGB III) |
Grundregeln, im Einzelfall gibt es Ausnahmen. Verbindlich entscheidet die Krankenkasse als Einzugsstelle (§ 28h Abs. 2 SGB IV).
SV-Beiträge in der Steuererklärung
Deine Beiträge mindern die Einkommensteuer als Sonderausgaben. Die Rentenbeiträge zählen seit 2023 voll als Altersvorsorge, abzüglich des steuerfreien Arbeitgeberanteils, bis zum Höchstbetrag von 30.826 € (§ 10 Abs. 3 EStG). Kranken- und Pflegebeiträge für die Basisversorgung sind unbegrenzt abziehbar.
Die Arbeitslosenversicherung fällt unter die sonstigen Vorsorgeaufwendungen mit einem Höchstbetrag von 1.900 € für Angestellte (§ 10 Abs. 4 EStG). Weil schon die Kranken- und Pflegebeiträge diesen Betrag meist übersteigen, wirkt sie bei den meisten steuerlich nicht mehr. Den Großteil berücksichtigt schon der Lohnsteuerabzug über die Vorsorgepauschale.
Sozialversicherung für Selbstständige
Selbstständige sind meist nicht pflichtversichert. In der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen sie als freiwillige Mitglieder den vollen Beitrag allein, bemessen an ihren gesamten Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Mindestens angesetzt wird ein Neunzigstel der Bezugsgröße je Kalendertag (§ 240 Abs. 4 SGB V):
- Mindestens angesetztes Einkommen im Monat
- 1.318,33 €
- Krankenversicherung 16,9 % (ohne Krankengeld, mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag)
- 222,80 €
- Pflegeversicherung 4,2 % (kinderlos)
- 55,37 €
- Mindestbeitrag im Monat
- 278,17 €
Mit Anspruch auf Krankengeld gilt der allgemeine Satz von 14,6 % plus Zusatzbeitrag. Genauer rechnet der Rechner für Selbstständige.
Rentenversicherungspflichtig sind nur bestimmte Gruppen, etwa Handwerker in der Handwerksrolle, selbstständige Lehrer und Pflegekräfte oder Künstler und Publizisten über die Künstlersozialkasse, bei der sie wie Angestellte nur die Hälfte der Beiträge tragen (§ 14 KSVG, KSK-Rechner). Alle anderen sorgen privat vor oder zahlen freiwillig ein.
Häufige Fragen
Welcher Zusatzbeitrag gilt für mich?
Wer überweist die Beiträge und wann sind sie fällig?
Was gilt bei Kurzarbeit?
Welche Beiträge zahle ich, wenn ich krank bin?
Wie weise ich nach, dass ich Kinder habe?
Wie werden Weihnachtsgeld und Boni verbeitragt?
Was zahlt der Arbeitgeber, wenn ich privat versichert bin?
Was gilt für Azubis?
Pflichtversichert oder freiwillig: Was ist der Unterschied?
Von welchem Betrag werden die Beiträge berechnet?
Quellen
- § 20 SGB IV: Übergangsbereich, Midijob-Formel, Geringverdiener in der Ausbildung gesetze-im-internet.de
- § 8 SGB IV: Minijob und kurzfristige Beschäftigung gesetze-im-internet.de
- § 23a SGB IV: Einmalzahlungen und anteilige Bemessungsgrenze gesetze-im-internet.de
- § 28e SGB IV: Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags durch den Arbeitgeber gesetze-im-internet.de
- § 241 SGB V: Allgemeiner Beitragssatz der Krankenversicherung gesetze-im-internet.de
- § 242 SGB V: Zusatzbeitrag der Krankenkasse gesetze-im-internet.de
- § 249 SGB V: Wer welchen Anteil trägt, auch im Übergangsbereich gesetze-im-internet.de
- § 257 SGB V: Zuschuss des Arbeitgebers bei freiwilliger oder privater Versicherung gesetze-im-internet.de
- § 6 SGB V: Versicherungsfreiheit und Jahresarbeitsentgeltgrenze gesetze-im-internet.de
- § 240 SGB V: Beiträge freiwillig Versicherter, Mindestbemessung gesetze-im-internet.de
- § 55 SGB XI: Pflegebeitrag, Zuschlag für Kinderlose, Abschläge für Eltern gesetze-im-internet.de
- § 58 SGB XI: Beitragstragung, Sonderregel Sachsen gesetze-im-internet.de
- § 1 PBAV 2025: Pflegebeitragssatz seit 1. Januar 2025 gesetze-im-internet.de
- § 341 SGB III: Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung gesetze-im-internet.de
- § 360 SGB III: Satz der Insolvenzgeldumlage gesetze-im-internet.de
- Aufwendungsausgleichsgesetz: Umlagen U1 und U2 gesetze-im-internet.de
- § 167 SGB VII: Beitrag zur Unfallversicherung gesetze-im-internet.de
- Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026: Bemessungsgrenzen, Versicherungspflichtgrenze, Bezugsgröße gesetze-im-internet.de
- § 10 EStG: Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben gesetze-im-internet.de
- BVerfG, Beschluss vom 7. April 2022, 1 BvL 3/18: Kinderzahl im Pflegebeitrag bundesverfassungsgericht.de
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- Brutto-Netto Netto mit Steuern und Abgaben
- Minijob Abgaben bis 603 € im Monat
- Krankenkassen-Zusatzbeitrag Was ein Kassenwechsel spart
- Private Krankenversicherung Beitrag und Arbeitgeberzuschuss
- Krankenversicherung für Selbstständige Beitrag ohne Arbeitgeberanteil
- Azubi-Gehalt Netto der Ausbildungsvergütung