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Wer die Aktivrente bekommt
Die Aktivrente ist keine Rente, sondern eine Steuerbefreiung für Lohn (§ 3 Nr. 21 EStG). Es gelten drei Bedingungen und eine Obergrenze:
- Arbeitnehmer: Steuerfrei ist Arbeitslohn aus einer Beschäftigung, auch Weihnachtsgeld oder ein Bonus, solange der Monat zusammen nicht über 2.000 € kommt. Selbständige und Freiberufler gehen leer aus.
- Nach der Regelaltersgrenze: Begünstigt ist Arbeit ab dem Monat nach dem Erreichen der Grenze. Wer mit 63 oder 65 in Rente geht und dazuverdient, versteuert den Lohn bis dahin normal.
- Rentenbeiträge des Arbeitgebers: Er muss für den Job Beiträge zahlen, regulär oder als seinen Anteil für Rentner, die selbst versicherungsfrei sind (§ 172 Abs. 1 SGB VI). Im Minijob zahlt er einen Pauschalbeitrag, der nicht zählt.
- Höchstens 2.000 € je Monat: Für jeden Monat ohne die Voraussetzungen sinkt der Jahresbetrag von 24.000 € um ein Zwölftel. Was ein Monat nicht ausschöpft, verfällt, auch in der Steuererklärung (Satz 6; BMF, FAQ zur Aktivrente). Mehrere Jobs teilen sich den Betrag.
Rente beziehen musst du nicht. Auch wer sie aufschiebt und weiterarbeitet, bekommt die Steuerbefreiung. Lohn, der schon aus anderen Gründen steuerfrei ist, etwa Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit, zählt nicht doppelt (§ 3 Nr. 21 Satz 2).
| Jahrgang | Regelaltersgrenze | erreicht im Jahr |
|---|---|---|
| 1958 | 66 Jahre | 2024 |
| 1959 | 66 Jahre und 2 Monate | 2025 oder 2026 |
| 1960 | 66 Jahre und 4 Monate | 2026 oder 2027 |
| 1961 | 66 Jahre und 6 Monate | 2027 oder 2028 |
| 1962 | 66 Jahre und 8 Monate | 2028 oder 2029 |
| 1963 | 66 Jahre und 10 Monate | 2029 oder 2030 |
| 1964 | 67 Jahre | 2031 |
§ 35 und § 235 SGB VI. Welches Jahr, hängt vom Geburtsmonat ab. Die Aktivrente gilt ab dem Monat danach. Ab Jahrgang 1964 gilt 67, ältere Jahrgänge haben die Grenze schon früher erreicht, ab Jahrgang 1947 mit 65 Jahren und einem Monat.
Beispiel: Rente plus Job, mit und ohne Aktivrente
Alleinstehend, 1.500 € gesetzliche Rente seit 2025, dazu ein Job mit 2.000 € brutto im Monat, das ganze Jahr. Ohne Aktivrente würde der Lohn zur Rente addiert und voll versteuert. Mit Aktivrente bleibt er außen vor.
- Rente im Jahr: 12 × 1.500 €
- 18.000 €
- davon steuerpflichtig (83,5 %, Rentenbeginn 2025)
- 15.030 €
- − Werbungskosten-Pauschbetrag
- 102 €
- − Kranken- und Pflegebeiträge auf die Rente
- 2.223 €
- − Sonderausgaben-Pauschbetrag
- 36 €
- + Lohn 24.000 €, mit Aktivrente steuerfrei
- 0 €
- = zu versteuerndes Einkommen
- 12.669 €
- Steuer mit Aktivrente
- 45 €
- Wie bis 2025: + Lohn minus 1.230 € Pauschbetrag, 646 € Altersentlastungsbetrag und 2.460 € Beiträge
- 19.664 €
- = zu versteuerndes Einkommen ohne Aktivrente
- 32.333 €
- Steuer ohne Aktivrente
- 4.884 €
- Die Aktivrente spart
- 4.839 €
Vom Lohn bleiben 1.795,00 € im Monat, ohne Aktivrente wären es 1.391,75 €. Die Steuer auf die Rente (45 €) zahlst du so oder so.
Was die Aktivrente spart: Tabelle nach Lohn und Rente
Wie viel die Befreiung wert ist, hängt an Lohn und Rente. Die Rente füllt den Grundfreibetrag oft schon, der Lohn käme ohne Aktivrente obendrauf und würde zum Grenzsteuersatz versteuert. Über 2.000 € Lohn bleibt der steuerfreie Betrag gleich, die Ersparnis steigt trotzdem weiter: Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Altersentlastungsbetrag wirken dann auch mit Aktivrente, und ohne sie würde mehr Lohn zum steigenden Grenzsteuersatz versteuert.
| Lohn im Monat | Rente 1.000 € | Rente 1.500 € | Rente 2.000 € | Rente 2.500 € |
|---|---|---|---|---|
| 1.000 € | 1.040 € | 2.051 € | 2.379 € | 2.524 € |
| 1.500 € | 2.313 € | 3.399 € | 3.803 € | 4.024 € |
| 2.000 € | 3.677 € | 4.839 € | 5.318 € | 5.615 € |
| 2.500 € | 5.210 € | 5.826 € | 6.164 € | 6.482 € |
| 3.000 € | 5.926 € | 6.247 € | 6.565 € | 6.884 € |
Steuerersparnis im Jahr mit Soli, alleinstehend, ohne Kirchensteuer, Rentenbeginn 2025, Jahrgang 1959, zwölf Monate Job, Rente bezogen, gesetzlich versichert, mit Kindern.
Verheiratete sparen meist weniger, weil der gemeinsame Steuersatz beim Splitting niedriger liegt. Mit 1.000 € Rente des Partners spart das Beispiel 3.322 € statt 4.839 €, bei gleich hoher Rente 4.310 €. Mehr als Alleinstehende sparen Paare erst, wenn der Partner deutlich mehr Rente hat.
Sozialabgaben für arbeitende Rentner
Steuerfrei heißt nicht abgabenfrei. Kranken- und Pflegeversicherung laufen weiter. Die Arbeitslosenversicherung endet mit der Regelaltersgrenze, die Rentenversicherung, sobald du eine Vollrente beziehst. Der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil zu beiden trotzdem (§ 172 Abs. 1 SGB VI, § 346 Abs. 3 SGB III).
| Dein Anteil | mit Altersrente | Rente aufgeschoben |
|---|---|---|
| Krankenversicherung | 8,45 % | 8,75 % |
| Pflegeversicherung | 1,8 % | 1,8 % |
| Rentenversicherung | 0 %, auf Wunsch 9,3 % | 9,3 % |
| Arbeitslosenversicherung | 0 % | 0 % |
| Bei 2.000 € Lohn | 205,00 € | 397,00 € |
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 %, davon die Hälfte. Ohne Kinder 0,6 % mehr Pflege, in Sachsen 0,5 % mehr. Mit Altersrente gibt es kein Krankengeld (§ 50 SGB V), deshalb der ermäßigte Satz von 14 % (§ 243 SGB V).
Bis 2.000 € gilt auch für Rentner der Übergangsbereich: Beiträge fallen nur auf einen reduzierten Betrag an. Bei 1.000 € Lohn sind das 58,26 € im Monat. Bis 603 € ist der Job ein Minijob, die Aktivrente gilt dann nicht. Lohn und Rente zählen in der Krankenversicherung jeweils bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € (§ 230 SGB V). Liegen beide zusammen darüber, erstattet die Krankenkasse die Beiträge aus der Rente auf Antrag (§ 231 Abs. 2 SGB V).
Weiter in die Rentenkasse zahlen?
Mit Vollrente bringt der Job keine Rentenpunkte, obwohl der Arbeitgeber 9,3 % einzahlt. Erklärst du ihm schriftlich oder elektronisch, dass du auf die Versicherungsfreiheit verzichtest, zahlst du ebenfalls 9,3 % und bekommst Punkte (§ 5 Abs. 4 SGB VI). Der Verzicht gilt für die ganze Dauer dieses Jobs. Mit einer Teilrente bist du ohnehin versicherungspflichtig.
- Gutgeschrieben wird jeweils zum 1. Juli für das Vorjahr (§ 66 Abs. 3a SGB VI). Erst dann gelten die neuen Punkte als in Anspruch genommen, deshalb steigt ihr Zugangsfaktor für jeden Monat seit der Regelaltersgrenze um 0,5 % (§ 77 Abs. 2 SGB VI, letzter Satz).
- Ein Jahr mit 2.000 € Lohn kostet dich 2.232 € und bringt 0,4620 Punkte. Mit Geburt im Juni 1959 liegt die Regelaltersgrenze im August 2025, der Zugangsfaktor dieser Punkte bei 1,110. Beim Rentenwert von 42,52 € sind das 21,81 € mehr Rente im Monat.
- Brutto hast du die Beiträge nach rund 8,5 Jahren wieder heraus. Von der zusätzlichen Rente gehen noch Kranken- und Pflegebeiträge und Steuern ab, absetzen kannst du die Beiträge auf steuerfreien Lohn nicht.
Die andere Möglichkeit ist, die Rente aufzuschieben. Für jeden Monat steigt sie um 0,5 % (§ 77 Abs. 2 SGB VI), dazu kommen die Punkte aus dem Lohn. Ein Jahr Aufschub hebt 1.500 € auf 1.610,82 €. Dafür fehlen in dem Jahr 18.000 € Rente, und du zahlst 2.232 € eigene Rentenbeiträge. Beides holst du brutto nach etwa 15,2 Jahren wieder herein.
Lohnsteuer und Steuererklärung
Der Arbeitgeber berücksichtigt die Befreiung direkt bei der Lohnabrechnung, monatlich bis 2.000 €. Bis zu diesem Lohn wird keine Lohnsteuer einbehalten. Was darüber liegt, versteuert er nach deiner Steuerklasse. In Steuerklasse VI, also im zweiten Job, darf er die Befreiung nur ansetzen, wenn du bestätigst, dass sie nicht schon im ersten Job läuft.
- Kein Progressionsvorbehalt: Der steuerfreie Lohn erhöht den Steuersatz auf deine Rente nicht.
- Beiträge nicht absetzbar: Kranken-, Pflege- und Rentenbeiträge auf steuerfreien Lohn sind keine Sonderausgaben (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Liegt der Lohn über der Grenze, zählt der passende Anteil.
- Altersentlastungsbetrag: Er gilt nur für den steuerpflichtigen Teil des Lohns. Für Jahrgang 1959 sind das 13,6 %, höchstens 646 € im Jahr (§ 24a EStG).
- Steuererklärung: Bleibt der ganze Lohn steuerfrei, ändert der Job an deiner Pflicht nichts. Liegt er darüber, musst du eine Erklärung abgeben, sobald deine Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug mehr als 410 € im Jahr betragen, bei der Rente der steuerpflichtige Teil nach Abzug von 102 € (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
Was die Rente allein an Steuern kostet, zeigt der Rentenbesteuerungs-Rechner.
Aktivrente 2026 in Zahlen
| Regel | Wert | Grundlage |
|---|---|---|
| Steuerfrei je Monat | 2.000 €, nicht übertragbar | § 3 Nr. 21 Satz 3 und 6 EStG |
| Steuerfrei im Jahr | höchstens 24.000 €, je Person einmal | § 3 Nr. 21 Satz 1 EStG |
| Ab wann | Monat nach der Regelaltersgrenze | § 3 Nr. 21 Satz 1 EStG |
| Progressionsvorbehalt | nein | § 32b EStG |
| Krankenversicherung mit Altersrente | 14 % plus Zusatzbeitrag, halb und halb | § 243 SGB V |
| Rentenversicherung mit Altersrente | frei, Verzicht möglich | § 5 Abs. 4 SGB VI |
| Arbeitslosenversicherung | frei | § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III |
| Zuschlag bei Aufschub der Rente | 0,5 % je Monat | § 77 Abs. 2 SGB VI |
Einkommensteuergesetz und Sozialgesetzbuch, Stand Oktober 2026.
Häufige Fragen
Was ist die Aktivrente?
Wie viel spart die Aktivrente?
Gilt die Aktivrente auch für Minijobs?
Muss ich dafür Rente beziehen?
Gilt die Aktivrente schon bei der Rente mit 63?
Welche Sozialabgaben zahle ich als arbeitender Rentner?
Erhöht der steuerfreie Lohn den Steuersatz auf meine Rente?
Muss ich eine Steuererklärung abgeben?
Quellen
- § 3 Nr. 21 EStG: Aktivrente: Voraussetzungen, 24.000 € im Jahr, Zwölftelung, Steuerklasse VI; geprüft am 9. Oktober 2026 gesetze-im-internet.de
- Bundesministerium der Finanzen: FAQ zur Aktivrente: Stand 25. Juni 2026: Sonderzahlungen, Monatsbezug, Pauschbetrag, Vorsorge bundesfinanzministerium.de
- § 32b EStG: Progressionsvorbehalt: Aktivrente nicht aufgeführt gesetze-im-internet.de
- § 10 EStG: Sonderausgaben: Abs. 2: keine Vorsorgeaufwendungen für steuerfreie Einnahmen gesetze-im-internet.de
- § 24a EStG: Altersentlastungsbetrag: auf steuerpflichtigen Lohn gesetze-im-internet.de
- § 46 EStG: Veranlagung bei Arbeitnehmern: Pflicht zur Erklärung ab 410 € gesetze-im-internet.de
- § 5 SGB VI: Versicherungsfreiheit: Abs. 4: Vollrente nach der Regelaltersgrenze, Verzicht gesetze-im-internet.de
- § 172 SGB VI: Arbeitgeberanteil: Arbeitgeber zahlt die Hälfte auch bei Versicherungsfreiheit gesetze-im-internet.de
- § 66 SGB VI: Persönliche Entgeltpunkte: Abs. 3a: Zuschläge jeweils zum 1. Juli gesetze-im-internet.de
- § 77 SGB VI: Zugangsfaktor: 0,5 % mehr je Monat Aufschub gesetze-im-internet.de
- § 28 und § 346 SGB III: Arbeitslosenversicherung: frei, Arbeitgeber zahlt seine Hälfte gesetze-im-internet.de
- § 231 SGB V: Erstattung von Beiträgen: Abs. 2: Beiträge aus der Rente über der Bemessungsgrenze gesetze-im-internet.de
- § 242a SGB V: Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz: 2026: 2,9 % gesetze-im-internet.de
- § 58 SGB XI: Tragung der Pflegebeiträge: Sachsen: 0,5 % mehr für Beschäftigte gesetze-im-internet.de
- § 34 SGB VI: Hinzuverdienst: keine Grenze bei Altersrenten seit 2023 gesetze-im-internet.de
- § 40a EStG: Pauschalierung bei Minijobs: Abs. 2: 2 % Pauschsteuer gesetze-im-internet.de
- § 243 SGB V: Ermäßigter Beitragssatz: 14 % ohne Anspruch auf Krankengeld (§ 50 SGB V) gesetze-im-internet.de
- Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026: vorläufiges Durchschnittsentgelt 51.944 € gesetze-im-internet.de
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