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Rentenerhöhung 2026 netto nach Rentenhöhe
- Rente vor der Erhöhung
- 1.500,00 €
- + 4,24 % zum 1. Juli 2026
- 63,62 €
- − Kranken- und Pflegebeitrag auf die Erhöhung
- 7,86 €
- − Einkommensteuer auf die Erhöhung, je Monat
- 6,17 €
- = netto mehr im Monat
- 49,59 €
Mit der Erhöhung steigt das zu versteuernde Einkommen über den Grundfreibetrag, im Beispiel fällt erstmals Einkommensteuer an: 74 € im Jahr.
| Rente vorher | brutto mehr | Kranken und Pflege | Steuer | netto mehr |
|---|---|---|---|---|
| 800 € | 33,93 € | 4,19 € | 0,00 € | 29,74 € |
| 1.000 € | 42,41 € | 5,24 € | 0,00 € | 37,17 € |
| 1.200 € | 50,89 € | 6,29 € | 0,00 € | 44,60 € |
| 1.500 €erstmals Steuer | 63,62 € | 7,86 € | 6,17 € | 49,59 € |
| 1.800 € | 76,34 € | 9,43 € | 12,67 € | 54,24 € |
| 2.200 € | 93,31 € | 11,52 € | 19,75 € | 62,04 € |
| 2.800 € | 118,75 € | 14,67 € | 27,00 € | 77,08 € |
Im Monat, Erhöhung 4,24 %, Rentenbeginn 2018, alleinstehend, mit Kindern, ohne Kirchensteuer und ohne andere Einkünfte, gesetzlich versichert mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag. Steuer aufs ganze Jahr mit der neuen Rente gerechnet und durch zwölf geteilt.
Steuer durch die Rentenerhöhung
Der steuerfreie Teil der Rente wird im Jahr nach dem Rentenbeginn als Eurobetrag festgeschrieben und gilt dann für immer, regelmäßige Anpassungen ändern ihn nicht (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Jede Erhöhung danach ist voll steuerpflichtig. Mit jeder Anpassung können deshalb Rentner über den Grundfreibetrag rutschen, 2026 liegt er bei 12.348 € (§ 32a Abs. 1 EStG).
| Rentenbeginn | Steuer ab Rente vorher | mit der Erhöhung ab | Steuererklärung Pflicht ab |
|---|---|---|---|
| 2010 | 1.712 € | 1.613 € | 1.340 € |
| 2015 | 1.585 € | 1.500 € | 1.261 € |
| 2018 | 1.520 € | 1.442 € | 1.220 € |
| 2020 | 1.469 € | 1.396 € | 1.187 € |
| 2022 | 1.459 € | 1.386 € | 1.180 € |
| 2024 | 1.468 € | 1.395 € | 1.186 € |
Monatsrente vor der Erhöhung, ab der Einkommensteuer anfällt, aufs ganze Jahr gerechnet. Die Pflicht zur Steuererklärung gilt mit der Erhöhung. Alleinstehend, ohne andere Einkünfte, gesetzlich versichert. Der steuerfreie Teil ist aus den Rentenwerten des Jahres nach dem Rentenbeginn zurückgerechnet (Rentenwert West). Die Tabelle des Bundesfinanzministeriums rechnet mit den Rentenwerten Ost und ohne Zusatzbeitrag, ihre Grenzen liegen deshalb etwas niedriger.
Wer zwischen den beiden Werten liegt, zahlt durch die Erhöhung erstmals Steuern. Im Jahr der Erhöhung zählt sie nur für sechs Monate, voll wirkt sie im Jahr danach. Eine Steuererklärung ist oft schon früher Pflicht: sobald der steuerpflichtige Teil der Rente nach Abzug von 102 € Werbungskosten über dem Grundfreibetrag liegt, auch wenn wegen der Kranken- und Pflegebeiträge noch keine Steuer anfällt (§ 56 EStDV). Was die Rente insgesamt an Steuern kostet, zeigt der Rentenbesteuerungs-Rechner.
Rentenerhöhungen seit 2010 und die Inflation
Zwischen 2010 und 2025 stieg der Rentenwert (West) um 50 %, der Verbraucherpreisindex im Jahresdurchschnitt um 38,4 %. Seit Juli 2023 gilt ein einheitlicher Rentenwert in Ost und West.
| Juli | Rentenwert West | Ost | Inflation im Vorjahr |
|---|---|---|---|
| 2010 | 0 % | 0 % | 0,3 % |
| 2011 | 0,99 % | 0,99 % | 1 % |
| 2012 | 2,18 % | 2,26 % | 2,2 % |
| 2013 | 0,25 % | 3,29 % | 1,9 % |
| 2014 | 1,67 % | 2,53 % | 1,5 % |
| 2015 | 2,1 % | 2,5 % | 1 % |
| 2016 | 4,25 % | 5,95 % | 0,5 % |
| 2017 | 1,9 % | 3,59 % | 0,5 % |
| 2018 | 3,22 % | 3,37 % | 1,5 % |
| 2019 | 3,18 % | 3,91 % | 1,8 % |
| 2020 | 3,45 % | 4,2 % | 1,4 % |
| 2021 | 0 % | 0,72 % | 0,5 % |
| 2022 | 5,35 % | 6,12 % | 3,1 % |
| 2023 | 4,39 % | 5,86 % | 6,9 % |
| 2024 | 4,57 % | einheitlich | 5,9 % |
| 2025 | 3,74 % | einheitlich | 2,2 % |
| 2026 | 4,24 % | einheitlich | 2,2 % |
Veränderung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli nach den Rentenwertbestimmungsverordnungen (2022 per Gesetz), Inflation als Veränderung des Verbraucherpreisindex im Jahresdurchschnitt des Vorjahres (Destatis), denn die Anpassung folgt den Löhnen des Vorjahres.
Wie die Rentenerhöhung entsteht
Die Renten werden jedes Jahr zum 1. Juli angepasst (§ 65 SGB VI). Dafür ersetzt ein neuer aktueller Rentenwert den alten. Er folgt den Bruttolöhnen des Vorjahres, korrigiert um die Veränderung des Beitragssatzes und den Nachhaltigkeitsfaktor, der das Verhältnis von Rentnern zu Beitragszahlern abbildet (§ 68 SGB VI). Bis Juli 2031 gilt zusätzlich eine Haltelinie: Der Rentenwert wird so weit angehoben, dass das Rentenniveau vor Steuern mindestens 48 % beträgt (§ 255e SGB VI). Die Erhöhung 2026 kam so zustande, nach der Formel allein wären es 4,05 % gewesen (Deutsche Rentenversicherung, 5. März 2026). Die Bundesregierung legt den Wert im Frühjahr per Verordnung fest.
Die Monatsrente ist das Produkt aus persönlichen Entgeltpunkten, Rentenartfaktor und Rentenwert (§ 64 SGB VI), bei der Altersrente ist der Rentenartfaktor 1,0. Deshalb steigt jede gesetzliche Rente um denselben Prozentsatz, egal wie hoch sie ist. Wie viele Punkte du hast, zeigt der Rentenpunkte-Rechner.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Rentenerhöhung 2026?
Wie viel bleibt von der Rentenerhöhung netto?
Warum muss ich auf die ganze Erhöhung Steuern zahlen?
Muss ich wegen der Rentenerhöhung Steuern zahlen?
Wann kommt die nächste Rentenerhöhung?
Steigt auch die Betriebsrente?
Quellen
- Rentenwertbestimmungsverordnung 2026: Rentenwert 42,52 € ab 1. Juli 2026 gesetze-im-internet.de
- Rentenwerte 2005 bis 2025: Rentenwertbestimmungsverordnungen, für 2008 und 2022 Rentenwertbestimmungsgesetze, 2006 unverändert per Weitergeltungsgesetz (BGBl. I 2006 S. 1304), jeweils § 1; geprüft am 9. Oktober 2026 gesetze-im-internet.de
- § 65 SGB VI: Anpassung der Renten: jeweils zum 1. Juli gesetze-im-internet.de
- § 68 SGB VI: Aktueller Rentenwert: Löhne, Beitragssatz, Nachhaltigkeitsfaktor gesetze-im-internet.de
- § 255e SGB VI: Niveauschutzklausel: Rentenniveau mindestens 48 % bis Juli 2031 gesetze-im-internet.de
- Deutsche Rentenversicherung: Rentenanpassung 2026: Meldung vom 5. März 2026, Anpassung nach der Haltelinie, ohne sie 4,05 % deutsche-rentenversicherung.de
- § 22 EStG: Sonstige Einkünfte: fester steuerfreier Teil der Rente gesetze-im-internet.de
- § 32a EStG: Einkommensteuertarif: Grundfreibetrag 12.348 € gesetze-im-internet.de
- § 56 EStDV: Steuererklärungspflicht: Gesamtbetrag der Einkünfte über dem Grundfreibetrag gesetze-im-internet.de
- § 249a SGB V und § 59 SGB XI: Krankenkassenbeitrag zur Hälfte, Pflegebeitrag aus der Rente allein gesetze-im-internet.de
- Destatis: Verbraucherpreisindex: Jahresdurchschnitte 2020 = 100 destatis.de
- § 16 BetrAVG: Anpassung der Betriebsrenten: Prüfung alle drei Jahre gesetze-im-internet.de