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So wird die Lohnfortzahlung berechnet
Gezählt werden Kalendertage, nicht Arbeitstage. Sechs Wochen sind 42 Tage, auch in Teilzeit (§ 3 Abs. 1 EFZG). Voraussetzung ist, dass dich eine Krankheit an der Arbeit hindert und du sie nicht selbst verschuldet hast. In vier Schritten kommst du zum letzten Tag:
- Ersten Zähltag findenDas ist der erste Krankheitstag, wenn du an ihm gar nicht gearbeitet hast. Bist du im Lauf des Tages krank nach Hause gegangen, zählt erst der nächste Tag.
- Wartezeit prüfenBesteht das Arbeitsverhältnis noch keine vier Wochen, beginnt die Zählung erst am ersten Tag danach.
- Frühere Tage abziehenWarst du wegen derselben Krankheit schon krankgeschrieben, gehen diese Tage ab. Das entfällt nach sechs Monaten Pause oder wenn die erste dieser Krankschreibungen zwölf Monate her ist.
- WeiterzählenAb dem Zähltag zahlt der Arbeitgeber, bis die 42 Tage voll sind. Am Tag danach beginnt das Krankengeld.
Letzter Tag mit Lohn = erster Zähltag + (42 − schon verbrauchte Tage) − 1
- Erster Krankheitstag, nicht gearbeitet
- Montag, 2. November 2026
- plus 41 Tage: letzter Tag mit Lohn
- Sonntag, 13. Dezember 2026
- Krankengeld ab
- Montag, 14. Dezember 2026
- Am ersten Tag noch gearbeitet: Lohn bis
- Montag, 14. Dezember 2026
Der erste Tag ist ein Montag, die sechs Wochen enden deshalb an einem Sonntag. Wer am ersten Tag noch gearbeitet hat, bekommt diesen Tag als Arbeitstag bezahlt und Lohnfortzahlung bis zum Montag.
Dass ein angebrochener Arbeitstag nicht mitzählt, folgt aus § 187 Abs. 1 BGB: Beginnt eine Frist mit einem Ereignis im Lauf eines Tages, wird dieser Tag nicht mitgerechnet. Der GKV-Spitzenverband sieht den Lohn für den Rest dieses Tages nach herrschender Meinung nicht als Entgeltfortzahlung an, sie läuft erst ab dem Folgetag (Grundsätzliche Hinweise zum U1-Verfahren, Abschnitt 1.6.3).
Für die Höhe gilt: Du bekommst das Entgelt, das dir bei deiner regelmäßigen Arbeitszeit zugestanden hätte (§ 4 Abs. 1 EFZG). Bei festem Monatsgehalt läuft das Gehalt einfach weiter, Zuschläge eingeschlossen, die in der Zeit angefallen wären. Nicht dazu gehören die Vergütung für Überstunden und Ersatz für Auslagen, die nur beim Arbeiten entstehen (§ 4 Abs. 1a EFZG). Bei Akkordlohn zählt der Durchschnittsverdienst, bei Kurzarbeit die verkürzte Arbeitszeit (§ 4 Abs. 3 EFZG). Ein Tarifvertrag darf die Berechnung anders regeln (§ 4 Abs. 4 EFZG), sonst darf kein Vertrag zu deinen Ungunsten von diesen Regeln abweichen (§ 12 EFZG).
Bei 3.500 € brutto im Monat sind die 42 Tage aus dem Beispiel 4.851,08 € wert, wenn man das Gehalt nach Kalendertagen verteilt: im November 29 von 30 Tagen, im Dezember 13 von 31. Ob dein Arbeitgeber einen angebrochenen Monat nach Kalendertagen, Arbeitstagen oder Stunden abrechnet, richtet sich nach den Regeln deines Arbeitsverhältnisses.
Fortsetzungserkrankung: wann die sechs Wochen neu beginnen
Wirst du wegen derselben Krankheit wieder krankgeschrieben, rechnet der Arbeitgeber die früheren Tage auf die sechs Wochen an. Zusammengezählt wird, bis 42 Tage voll sind, auch wenn du zwischendurch gearbeitet hast. Neue sechs Wochen gibt es, sobald eine von zwei Bedingungen erfüllt ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG):
- Sechs Monate Pause: Vor der neuen Krankschreibung warst du mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig (Nr. 1). Krankschreibungen wegen anderer Krankheiten in dieser Zeit ändern daran nichts.
- Zwölf Monate seit der ersten: Seit dem Beginn der ersten Krankschreibung wegen dieser Krankheit sind zwölf Monate vergangen (Nr. 2), egal wie oft du dazwischen krank warst. Die Frist beginnt mit der ersten Krankschreibung einer Reihe. Bringt eine Krankschreibung neue sechs Wochen, beginnen mit ihr auch neue zwölf Monate.
- Erste Krankschreibung, 1. Juni 2026 bis 22. Juni 2026
- 22 Tage
- Neue Krankschreibung ab 2. November 2026, keine sechs Monate Pause
- −22 Tage
- Rest von 42 Tagen
- 20 Tage
- Lohnfortzahlung bis
- Samstag, 21. November 2026
- Krankengeld ab
- Sonntag, 22. November 2026
Volle sechs Wochen hätte es gegeben, wenn die neue Krankschreibung frühestens am 23. Dezember 2026 begonnen hätte, sechs Monate nach dem Ende der ersten. Ab 1. Juni 2027 bringt jede neue Krankschreibung wegen dieser Krankheit wieder sechs Wochen, weil dann zwölf Monate seit dem 1. Juni 2026 vergangen sind.
Wie stark die Zwölf-Monats-Regel wirkt, zeigt ein zweites Beispiel: krankgeschrieben vom 1. Dezember 2025 bis 20. Dezember 2025 (20 Tage) und vom 1. Juni 2026 bis 22. Juni 2026 (22 Tage), jedes Mal mit weniger als sechs Monaten Abstand. Damit sind die 42 Tage verbraucht. Beginnt die nächste Krankschreibung am 30. November 2026, gibt es keinen Tag Lohnfortzahlung, Krankengeld kommt sofort. Beginnt sie einen Tag später, am 1. Dezember 2026, sind die zwölf Monate um, und es gibt wieder 42 Tage.
Dieselbe Krankheit heißt nicht unbedingt dieselbe Diagnose. Eine Fortsetzungserkrankung liegt auch vor, wenn verschiedene Beschwerden auf demselben Grundleiden beruhen; selbst immer wiederkehrende Atemwegsinfekte schließt das Bundesarbeitsgericht nicht von vornherein aus (Urteil vom 18.01.2023, 5 AZR 93/22). Deine Diagnose erfährt der Arbeitgeber nicht. Er darf aber bei der Krankenkasse fragen, ob dieselbe Krankheit vorliegt, und die Kasse darf ihm das sagen, Diagnosedaten darf sie nicht übermitteln (§ 69 Abs. 4 SGB X).
Kommt es zum Streit, musst du schildern, welche Beschwerden du in der fraglichen Zeit hattest, und deine Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. Bleibt danach offen, ob es dieselbe Krankheit war, geht das zulasten des Arbeitgebers (BAG, Urteil vom 18.01.2023, 5 AZR 93/22).
Neue Krankheit während der Krankschreibung
Kommt während einer laufenden Krankschreibung eine andere Krankheit dazu, verlängern sich die sechs Wochen nicht. Das Bundesarbeitsgericht nennt das Einheit des Verhinderungsfalls (Urteil vom 11.12.2019, 5 AZR 505/18). Neue sechs Wochen gibt es nur, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit schon vorbei war, als die zweite begann: Du hast dazwischen gearbeitet oder warst zumindest arbeitsfähig, auch wenn das nur ein paar Stunden außerhalb der Arbeitszeit waren.
Schließt die neue Krankschreibung direkt an die alte an, oder liegt nur ein arbeitsfreier Tag oder ein Wochenende dazwischen, spricht das nach dem Urteil für einen einzigen Verhinderungsfall. Dann musst du beweisen, dass die erste Krankheit vorher vorbei war, etwa mit einer Aussage deines Arztes. Ärzte schreiben im Zweifel bis zum Ende eines Kalendertags krank, auch wenn das ein Sonntag ist.
Schließt eine Krankschreibung wegen einer anderen Krankheit lückenlos an, gib als ersten Krankheitstag den Beginn der ersten Krankschreibung ein. Hast du dazwischen gearbeitet, beginnt mit der neuen Krankheit eine neue Rechnung.
Krank in den ersten vier Wochen: die Wartezeit
Der Anspruch entsteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ohne Unterbrechung bestanden hat (§ 3 Abs. 3 EFZG). Gezählt wird ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses. Wirst du vorher krank, zahlt die Krankenkasse Krankengeld, wenn du gesetzlich mit Anspruch darauf versichert bist. Dauert die Krankheit über die vier Wochen hinaus, zahlt der Arbeitgeber im ungekündigten Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag danach bis zu sechs weitere Wochen (BAG, Urteil vom 26.05.1999, 5 AZR 476/98). Die Krankheitstage in der Wartezeit werden davon nicht abgezogen.
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Donnerstag, 1. Oktober 2026
- Krank ab
- Donnerstag, 15. Oktober 2026
- Wartezeit, Krankengeld bis
- Mittwoch, 28. Oktober 2026
- Lohnfortzahlung, volle 42 Tage
- 29. Oktober 2026 bis 9. Dezember 2026
- Krankengeld wieder ab
- Donnerstag, 10. Dezember 2026
Im Rechner trägst du dafür den Beginn des Arbeitsverhältnisses ein. Bist du schon länger als vier Wochen dabei, spielt das Datum keine Rolle.
Wann endet die Lohnfortzahlung, und was kommt danach?
Die Lohnfortzahlung endet nach 42 Tagen, abzüglich früherer Tage wegen derselben Krankheit, oder vorher, sobald du wieder arbeitsfähig bist. Endet das Arbeitsverhältnis vorher, etwa durch eine Befristung oder eine Kündigung aus einem anderen Grund, endet auch der Anspruch (§ 8 Abs. 2 EFZG). Kündigt der Arbeitgeber gerade wegen der Krankheit, zahlt er trotzdem bis zum Ende der sechs Wochen. Dasselbe gilt, wenn du selbst fristlos kündigst, weil der Arbeitgeber dir einen wichtigen Grund dafür gegeben hat (§ 8 Abs. 1 EFZG).
Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Der Anspruch besteht ab der ärztlichen Feststellung, ruht aber, solange du Lohn bekommst (§ 46 und § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Es beträgt 70 % des Bruttos, höchstens 90 % des Nettos, und davon gehen noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. Bei 3.500 € brutto, Steuerklasse 1, ohne Kirchensteuer und ohne Kinder sind das 70,00 € am Tag und nach Abzügen 1.822,80 € im Monat, rund 510 € weniger als das geschätzte Netto. Deinen Betrag rechnet der Krankengeld-Rechner.
Krankengeld wegen derselben Krankheit gibt es höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, und die sechs Wochen Lohnfortzahlung zählen mit (§ 48 SGB V). Wer ab dem 2. November 2026 durchgehend krank bleibt, bekommt Krankengeld längstens bis 30. April 2028. Das Datum für deinen Fall mit früheren Krankschreibungen zeigt der Aussteuerung-Rechner.
- Minijob: Lohnfortzahlung gibt es wie in jedem anderen Job, Krankengeld aber nicht. Im Minijob bist du in der Krankenversicherung versicherungsfrei (§ 7 Abs. 1 SGB V), ausgenommen eine Beschäftigung in der Ausbildung. Nach den sechs Wochen kommt aus dem Minijob also nichts mehr. Mehr dazu im Minijob-Rechner.
- Privat versichert: Statt Krankengeld zahlt die private Versicherung Krankentagegeld, wenn du es vereinbart hast (§ 192 Abs. 5 VVG). Wie viel Tagegeld du brauchst, zeigt der Krankentagegeld-Rechner.
- Arbeitsunfall: Nach der Lohnfortzahlung zahlt die Unfallversicherung Verletztengeld (§ 45 SGB VII), siehe Verletztengeld-Rechner.
- Jobende ab 2027: Endet das Arbeitsverhältnis während der Krankheit, beträgt das Krankengeld ab dem Folgetag nur noch 60 % des Nettos, mit Kind 67 %. Das gilt ab 1. Januar 2027 (§ 47 Abs. 2a SGB V, eingefügt mit dem Gesetz vom 24. Juli 2026).
Regeln und Werte 2026
| Regel | Wert | Grundlage |
|---|---|---|
| Dauer | 6 Wochen = 42 Kalendertage | § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG |
| Wartezeit im neuen Job | 4 Wochen | § 3 Abs. 3 EFZG |
| Höhe | 100 % des regelmäßigen Entgelts, ohne Überstunden | § 4 Abs. 1 und 1a EFZG |
| Dieselbe Krankheit: neue sechs Wochen | nach 6 Monaten Pause oder 12 Monate nach Beginn der ersten | § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG |
| Ärztliche Bescheinigung | bei mehr als 3 Kalendertagen | § 5 Abs. 1 EFZG |
| Kündigung wegen der Krankheit | Lohnfortzahlung läuft weiter | § 8 Abs. 1 EFZG |
| Kürzung von Sonderzahlungen | je Krankheitstag höchstens 25 % des durchschnittlichen Tagesverdienstes | § 4a EFZG |
| Erstattung U1, bis 30 Beschäftigte | 80 %, laut Satzung mindestens 40 % | § 1 Abs. 1, § 9 Abs. 2 AAG |
| Umlage U1 im Minijob | 0,8 % des Lohns | Minijob-Zentrale |
| Krankengeld danach | 70 % des Bruttos, höchstens 90 % des Nettos | § 47 Abs. 1 SGB V |
| Krankengeld höchstens | 78 Wochen, Lohnfortzahlung zählt mit | § 48 SGB V |
| Ab 2027: Krankengeld nach Jobende | 60 % des Nettos, mit Kind 67 % | § 47 Abs. 2a SGB V |
Entgeltfortzahlungsgesetz, Sozialgesetzbuch V, Aufwendungsausgleichsgesetz, Stand Oktober 2026.
Häufige Fragen
Muss ich am ersten Krankheitstag eine Krankschreibung vorlegen?
Zählen Wochenenden und Feiertage zu den 42 Tagen?
Werden Zuschläge während der Krankheit weiterbezahlt?
Darf der Arbeitgeber wegen Krankheit Weihnachtsgeld kürzen?
Gibt es Lohnfortzahlung während einer Reha oder Kur?
Bekomme ich Lohnfortzahlung, wenn mein Kind krank ist?
Was gilt, wenn ich an der Krankheit selbst schuld bin?
Wie viel bekommt der Arbeitgeber über die U1 erstattet?
Quellen
- § 3 EFZG: Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: sechs Wochen, dieselbe Krankheit, Wartezeit; geprüft am 21. Oktober 2026 gesetze-im-internet.de
- § 4 EFZG: Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts: Überstunden, Feiertag, Kurzarbeit, Tarifvertrag gesetze-im-internet.de
- § 5 EFZG: Anzeige- und Nachweispflichten: Bescheinigung, elektronische Arbeitsunfähigkeit gesetze-im-internet.de
- § 8 EFZG: Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit gesetze-im-internet.de
- Entgeltfortzahlungsgesetz, Gesamtausgabe: §§ 4a, 7, 9 und 12, Stand: zuletzt geändert am 12. Mai 2026 gesetze-im-internet.de
- § 187 BGB: Fristbeginn: Ereignis im Lauf eines Tages gesetze-im-internet.de
- § 46 SGB V: Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld: ab der ärztlichen Feststellung gesetze-im-internet.de
- § 49 SGB V: Ruhen des Krankengeldes: solange Arbeitsentgelt gezahlt wird gesetze-im-internet.de
- § 48 SGB V: Dauer des Krankengeldes: 78 Wochen in drei Jahren gesetze-im-internet.de
- § 7 SGB V: Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung: Minijob ohne Krankengeld gesetze-im-internet.de
- § 69 SGB X: Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben: Abs. 4: Auskunft über dieselbe Krankheit gesetze-im-internet.de
- § 109 SGB IV: Meldung der Arbeitsunfähigkeitsdaten: Abruf durch den Arbeitgeber gesetze-im-internet.de
- § 1 AAG: Erstattungsanspruch: U1-Verfahren gesetze-im-internet.de
- § 9 AAG: Satzung: Erstattung nicht unter 40 % gesetze-im-internet.de
- § 47 SGB V: Höhe und Berechnung des Krankengeldes: 70 % und 90 % gesetze-im-internet.de
- § 45 SGB V: Krankengeld bei Erkrankung des Kindes: Arbeitstage 2026 nach Abs. 2a gesetze-im-internet.de
- § 115 SGB X: Ansprüche gegen den Arbeitgeber: Anspruchsübergang auf die Krankenkasse gesetze-im-internet.de
- § 3b EStG: Steuerfreiheit von Zuschlägen: nur für tatsächlich geleistete Arbeit gesetze-im-internet.de
- § 20 SGB VI: Übergangsgeld: bei Reha der Rentenversicherung gesetze-im-internet.de
- § 45 SGB VII: Verletztengeld: nach einem Arbeitsunfall gesetze-im-internet.de
- § 192 VVG: Krankentagegeldversicherung: Abs. 5 gesetze-im-internet.de
- BAG, Urteil vom 11.12.2019, 5 AZR 505/18: Einheit des Verhinderungsfalls bundesarbeitsgericht.de
- BAG, Urteil vom 18.01.2023, 5 AZR 93/22: Fortsetzungserkrankung, Darlegungslast bundesarbeitsgericht.de
- BAG, Urteil vom 18.03.2015, 10 AZR 99/14: Verschulden, Alkoholabhängigkeit bundesarbeitsgericht.de
- BAG, Urteil vom 26.05.1999, 5 AZR 476/98: Krankheit in der Wartezeit, Leitsatz in der NWB-Datenbank datenbank.nwb.de
- GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zum U1- und U2-Verfahren vom 19.11.2019: Abschnitte 1.6.2 und 1.6.3 informationsportal.de
- Minijob-Zentrale: Was passiert, wenn ein Minijobber krank wird?: kein Krankengeld im Minijob minijob-zentrale.de
- Minijob-Zentrale: Arbeitgeberversicherung im Gewerbe: Umlage U1 und Erstattung minijob-zentrale.de
- Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der GKV vom 24.07.2026: BGBl. 2026 I Nr. 228, § 47 Abs. 2a SGB V ab 1. Januar 2027 recht.bund.de
- AOK für Arbeitgeber: Dauer der Entgeltfortzahlung: Beispiele zur Fristberechnung aok.de