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Lohnfortzahlung-Rechner: Ende nach sechs Wochen

Lohnfortzahlung gibt es bis zu sechs Wochen, das sind 42 Kalendertage ab dem ersten Krankheitstag, Wochenenden und Feiertage eingeschlossen. Wirst du am Montag, 2. November 2026, krank und arbeitest an dem Tag nicht, bekommst du den Lohn längstens bis Sonntag, 13. Dezember 2026. Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Der Rechner zeigt dein Datum und zieht frühere Krankschreibungen wegen derselben Krankheit ab. Auch die Wartezeit im neuen Job ist eingerechnet.

Stand: So werden die Rechner geprüft

Lohnfortzahlung-Rechner

Lohnfortzahlung bis

13. Dezember 2026

42 von 42 Tagen · ab 2. November 2026

Bleibst du durchgehend krank, zahlt dein Arbeitgeber den Lohn 42 Tage weiter, Wochenenden und Feiertage zählen mit. Ab 14. Dezember 2026 zahlt die Krankenkasse Krankengeld, längstens bis 30. April 2028.

Anspruch
42 Tage
Krankengeld ab
14. Dezember 2026

Der Ablauf

Erster KrankheitstagMo., 2. November 2026
Lohnfortzahlung02.11.2026 bis 13.12.2026
Krankengeld abMo., 14. Dezember 2026
Krankengeld längstens bis (78 Wochen)30. April 2028
Neue sechs Wochen für dieselbe Krankheitab 02.11.2027

Die neuen sechs Wochen gelten für eine neue Krankschreibung ab diesem Tag (zwölf Monate nach dem Beginn der ersten dieser Reihe) oder nach mindestens sechs Monaten ohne Krankschreibung wegen dieser Krankheit.

Neue Krankheit, keine neuen sechs Wochen · Kommt während der Krankschreibung eine andere Krankheit dazu, verlängert das die Lohnfortzahlung nicht. Neue sechs Wochen gibt es erst, wenn die erste Krankschreibung geendet hat und du dazwischen gearbeitet hast oder arbeitsfähig warst (BAG, Urteil vom 11.12.2019, 5 AZR 505/18).

Auf dieser Seite
  1. So wird gerechnet
  2. Fortsetzungserkrankung
  3. Neue Krankheit während der Krankschreibung
  4. Krank in den ersten vier Wochen
  5. Ende und Krankengeld
  6. Regeln und Werte 2026
  7. Häufige Fragen
  8. Quellen

So wird die Lohnfortzahlung berechnet

Gezählt werden Kalendertage, nicht Arbeitstage. Sechs Wochen sind 42 Tage, auch in Teilzeit (§ 3 Abs. 1 EFZG). Voraussetzung ist, dass dich eine Krankheit an der Arbeit hindert und du sie nicht selbst verschuldet hast. In vier Schritten kommst du zum letzten Tag:

  1. Ersten Zähltag findenDas ist der erste Krankheitstag, wenn du an ihm gar nicht gearbeitet hast. Bist du im Lauf des Tages krank nach Hause gegangen, zählt erst der nächste Tag.
  2. Wartezeit prüfenBesteht das Arbeitsverhältnis noch keine vier Wochen, beginnt die Zählung erst am ersten Tag danach.
  3. Frühere Tage abziehenWarst du wegen derselben Krankheit schon krankgeschrieben, gehen diese Tage ab. Das entfällt nach sechs Monaten Pause oder wenn die erste dieser Krankschreibungen zwölf Monate her ist.
  4. WeiterzählenAb dem Zähltag zahlt der Arbeitgeber, bis die 42 Tage voll sind. Am Tag danach beginnt das Krankengeld.

Letzter Tag mit Lohn = erster Zähltag + (42 − schon verbrauchte Tage) − 1

Beispiel Krank ab 2. November 2026
Erster Krankheitstag, nicht gearbeitet
Montag, 2. November 2026
plus 41 Tage: letzter Tag mit Lohn
Sonntag, 13. Dezember 2026
Krankengeld ab
Montag, 14. Dezember 2026
Am ersten Tag noch gearbeitet: Lohn bis
Montag, 14. Dezember 2026

Der erste Tag ist ein Montag, die sechs Wochen enden deshalb an einem Sonntag. Wer am ersten Tag noch gearbeitet hat, bekommt diesen Tag als Arbeitstag bezahlt und Lohnfortzahlung bis zum Montag.

Dass ein angebrochener Arbeitstag nicht mitzählt, folgt aus § 187 Abs. 1 BGB: Beginnt eine Frist mit einem Ereignis im Lauf eines Tages, wird dieser Tag nicht mitgerechnet. Der GKV-Spitzenverband sieht den Lohn für den Rest dieses Tages nach herrschender Meinung nicht als Entgeltfortzahlung an, sie läuft erst ab dem Folgetag (Grundsätzliche Hinweise zum U1-Verfahren, Abschnitt 1.6.3).

Für die Höhe gilt: Du bekommst das Entgelt, das dir bei deiner regelmäßigen Arbeitszeit zugestanden hätte (§ 4 Abs. 1 EFZG). Bei festem Monatsgehalt läuft das Gehalt einfach weiter, Zuschläge eingeschlossen, die in der Zeit angefallen wären. Nicht dazu gehören die Vergütung für Überstunden und Ersatz für Auslagen, die nur beim Arbeiten entstehen (§ 4 Abs. 1a EFZG). Bei Akkordlohn zählt der Durchschnittsverdienst, bei Kurzarbeit die verkürzte Arbeitszeit (§ 4 Abs. 3 EFZG). Ein Tarifvertrag darf die Berechnung anders regeln (§ 4 Abs. 4 EFZG), sonst darf kein Vertrag zu deinen Ungunsten von diesen Regeln abweichen (§ 12 EFZG).

Bei 3.500 € brutto im Monat sind die 42 Tage aus dem Beispiel 4.851,08 € wert, wenn man das Gehalt nach Kalendertagen verteilt: im November 29 von 30 Tagen, im Dezember 13 von 31. Ob dein Arbeitgeber einen angebrochenen Monat nach Kalendertagen, Arbeitstagen oder Stunden abrechnet, richtet sich nach den Regeln deines Arbeitsverhältnisses.

Fortsetzungserkrankung: wann die sechs Wochen neu beginnen

Wirst du wegen derselben Krankheit wieder krankgeschrieben, rechnet der Arbeitgeber die früheren Tage auf die sechs Wochen an. Zusammengezählt wird, bis 42 Tage voll sind, auch wenn du zwischendurch gearbeitet hast. Neue sechs Wochen gibt es, sobald eine von zwei Bedingungen erfüllt ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG):

  • Sechs Monate Pause: Vor der neuen Krankschreibung warst du mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig (Nr. 1). Krankschreibungen wegen anderer Krankheiten in dieser Zeit ändern daran nichts.
  • Zwölf Monate seit der ersten: Seit dem Beginn der ersten Krankschreibung wegen dieser Krankheit sind zwölf Monate vergangen (Nr. 2), egal wie oft du dazwischen krank warst. Die Frist beginnt mit der ersten Krankschreibung einer Reihe. Bringt eine Krankschreibung neue sechs Wochen, beginnen mit ihr auch neue zwölf Monate.
Beispiel Dieselbe Krankheit im Juni und im November
Erste Krankschreibung, 1. Juni 2026 bis 22. Juni 2026
22 Tage
Neue Krankschreibung ab 2. November 2026, keine sechs Monate Pause
−22 Tage
Rest von 42 Tagen
20 Tage
Lohnfortzahlung bis
Samstag, 21. November 2026
Krankengeld ab
Sonntag, 22. November 2026

Volle sechs Wochen hätte es gegeben, wenn die neue Krankschreibung frühestens am 23. Dezember 2026 begonnen hätte, sechs Monate nach dem Ende der ersten. Ab 1. Juni 2027 bringt jede neue Krankschreibung wegen dieser Krankheit wieder sechs Wochen, weil dann zwölf Monate seit dem 1. Juni 2026 vergangen sind.

Wie stark die Zwölf-Monats-Regel wirkt, zeigt ein zweites Beispiel: krankgeschrieben vom 1. Dezember 2025 bis 20. Dezember 2025 (20 Tage) und vom 1. Juni 2026 bis 22. Juni 2026 (22 Tage), jedes Mal mit weniger als sechs Monaten Abstand. Damit sind die 42 Tage verbraucht. Beginnt die nächste Krankschreibung am 30. November 2026, gibt es keinen Tag Lohnfortzahlung, Krankengeld kommt sofort. Beginnt sie einen Tag später, am 1. Dezember 2026, sind die zwölf Monate um, und es gibt wieder 42 Tage.

Dieselbe Krankheit heißt nicht unbedingt dieselbe Diagnose. Eine Fortsetzungserkrankung liegt auch vor, wenn verschiedene Beschwerden auf demselben Grundleiden beruhen; selbst immer wiederkehrende Atemwegsinfekte schließt das Bundesarbeitsgericht nicht von vornherein aus (Urteil vom 18.01.2023, 5 AZR 93/22). Deine Diagnose erfährt der Arbeitgeber nicht. Er darf aber bei der Krankenkasse fragen, ob dieselbe Krankheit vorliegt, und die Kasse darf ihm das sagen, Diagnosedaten darf sie nicht übermitteln (§ 69 Abs. 4 SGB X).

Kommt es zum Streit, musst du schildern, welche Beschwerden du in der fraglichen Zeit hattest, und deine Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. Bleibt danach offen, ob es dieselbe Krankheit war, geht das zulasten des Arbeitgebers (BAG, Urteil vom 18.01.2023, 5 AZR 93/22).

Neue Krankheit während der Krankschreibung

Kommt während einer laufenden Krankschreibung eine andere Krankheit dazu, verlängern sich die sechs Wochen nicht. Das Bundesarbeitsgericht nennt das Einheit des Verhinderungsfalls (Urteil vom 11.12.2019, 5 AZR 505/18). Neue sechs Wochen gibt es nur, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit schon vorbei war, als die zweite begann: Du hast dazwischen gearbeitet oder warst zumindest arbeitsfähig, auch wenn das nur ein paar Stunden außerhalb der Arbeitszeit waren.

Schließt die neue Krankschreibung direkt an die alte an, oder liegt nur ein arbeitsfreier Tag oder ein Wochenende dazwischen, spricht das nach dem Urteil für einen einzigen Verhinderungsfall. Dann musst du beweisen, dass die erste Krankheit vorher vorbei war, etwa mit einer Aussage deines Arztes. Ärzte schreiben im Zweifel bis zum Ende eines Kalendertags krank, auch wenn das ein Sonntag ist.

So trägst du das in den Rechner ein

Schließt eine Krankschreibung wegen einer anderen Krankheit lückenlos an, gib als ersten Krankheitstag den Beginn der ersten Krankschreibung ein. Hast du dazwischen gearbeitet, beginnt mit der neuen Krankheit eine neue Rechnung.

Krank in den ersten vier Wochen: die Wartezeit

Der Anspruch entsteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ohne Unterbrechung bestanden hat (§ 3 Abs. 3 EFZG). Gezählt wird ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses. Wirst du vorher krank, zahlt die Krankenkasse Krankengeld, wenn du gesetzlich mit Anspruch darauf versichert bist. Dauert die Krankheit über die vier Wochen hinaus, zahlt der Arbeitgeber im ungekündigten Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag danach bis zu sechs weitere Wochen (BAG, Urteil vom 26.05.1999, 5 AZR 476/98). Die Krankheitstage in der Wartezeit werden davon nicht abgezogen.

Beispiel Neuer Job, krank in der dritten Woche
Beginn des Arbeitsverhältnisses
Donnerstag, 1. Oktober 2026
Krank ab
Donnerstag, 15. Oktober 2026
Wartezeit, Krankengeld bis
Mittwoch, 28. Oktober 2026
Lohnfortzahlung, volle 42 Tage
29. Oktober 2026 bis 9. Dezember 2026
Krankengeld wieder ab
Donnerstag, 10. Dezember 2026

Im Rechner trägst du dafür den Beginn des Arbeitsverhältnisses ein. Bist du schon länger als vier Wochen dabei, spielt das Datum keine Rolle.

Wann endet die Lohnfortzahlung, und was kommt danach?

Die Lohnfortzahlung endet nach 42 Tagen, abzüglich früherer Tage wegen derselben Krankheit, oder vorher, sobald du wieder arbeitsfähig bist. Endet das Arbeitsverhältnis vorher, etwa durch eine Befristung oder eine Kündigung aus einem anderen Grund, endet auch der Anspruch (§ 8 Abs. 2 EFZG). Kündigt der Arbeitgeber gerade wegen der Krankheit, zahlt er trotzdem bis zum Ende der sechs Wochen. Dasselbe gilt, wenn du selbst fristlos kündigst, weil der Arbeitgeber dir einen wichtigen Grund dafür gegeben hat (§ 8 Abs. 1 EFZG).

Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Der Anspruch besteht ab der ärztlichen Feststellung, ruht aber, solange du Lohn bekommst (§ 46 und § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Es beträgt 70 % des Bruttos, höchstens 90 % des Nettos, und davon gehen noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. Bei 3.500 € brutto, Steuerklasse 1, ohne Kirchensteuer und ohne Kinder sind das 70,00 € am Tag und nach Abzügen 1.822,80 € im Monat, rund 510 € weniger als das geschätzte Netto. Deinen Betrag rechnet der Krankengeld-Rechner.

Krankengeld wegen derselben Krankheit gibt es höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, und die sechs Wochen Lohnfortzahlung zählen mit (§ 48 SGB V). Wer ab dem 2. November 2026 durchgehend krank bleibt, bekommt Krankengeld längstens bis 30. April 2028. Das Datum für deinen Fall mit früheren Krankschreibungen zeigt der Aussteuerung-Rechner.

  • Minijob: Lohnfortzahlung gibt es wie in jedem anderen Job, Krankengeld aber nicht. Im Minijob bist du in der Krankenversicherung versicherungsfrei (§ 7 Abs. 1 SGB V), ausgenommen eine Beschäftigung in der Ausbildung. Nach den sechs Wochen kommt aus dem Minijob also nichts mehr. Mehr dazu im Minijob-Rechner.
  • Privat versichert: Statt Krankengeld zahlt die private Versicherung Krankentagegeld, wenn du es vereinbart hast (§ 192 Abs. 5 VVG). Wie viel Tagegeld du brauchst, zeigt der Krankentagegeld-Rechner.
  • Arbeitsunfall: Nach der Lohnfortzahlung zahlt die Unfallversicherung Verletztengeld (§ 45 SGB VII), siehe Verletztengeld-Rechner.
  • Jobende ab 2027: Endet das Arbeitsverhältnis während der Krankheit, beträgt das Krankengeld ab dem Folgetag nur noch 60 % des Nettos, mit Kind 67 %. Das gilt ab 1. Januar 2027 (§ 47 Abs. 2a SGB V, eingefügt mit dem Gesetz vom 24. Juli 2026).

Regeln und Werte 2026

RegelWertGrundlage
Dauer6 Wochen = 42 Kalendertage§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG
Wartezeit im neuen Job4 Wochen§ 3 Abs. 3 EFZG
Höhe100 % des regelmäßigen Entgelts, ohne Überstunden§ 4 Abs. 1 und 1a EFZG
Dieselbe Krankheit: neue sechs Wochennach 6 Monaten Pause oder 12 Monate nach Beginn der ersten§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG
Ärztliche Bescheinigungbei mehr als 3 Kalendertagen§ 5 Abs. 1 EFZG
Kündigung wegen der KrankheitLohnfortzahlung läuft weiter§ 8 Abs. 1 EFZG
Kürzung von Sonderzahlungenje Krankheitstag höchstens 25 % des durchschnittlichen Tagesverdienstes§ 4a EFZG
Erstattung U1, bis 30 Beschäftigte80 %, laut Satzung mindestens 40 %§ 1 Abs. 1, § 9 Abs. 2 AAG
Umlage U1 im Minijob0,8 % des LohnsMinijob-Zentrale
Krankengeld danach70 % des Bruttos, höchstens 90 % des Nettos§ 47 Abs. 1 SGB V
Krankengeld höchstens78 Wochen, Lohnfortzahlung zählt mit§ 48 SGB V
Ab 2027: Krankengeld nach Jobende60 % des Nettos, mit Kind 67 %§ 47 Abs. 2a SGB V

Entgeltfortzahlungsgesetz, Sozialgesetzbuch V, Aufwendungsausgleichsgesetz, Stand Oktober 2026.

Häufige Fragen

Muss ich am ersten Krankheitstag eine Krankschreibung vorlegen?
Bescheid geben musst du sofort, mit der voraussichtlichen Dauer. Eine ärztliche Bescheinigung ist nötig, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, spätestens am darauffolgenden Arbeitstag; der Arbeitgeber darf sie auch früher verlangen, schon ab dem ersten Tag (§ 5 Abs. 1 EFZG). Gesetzlich Versicherte legen nichts mehr vor: Du lässt die Arbeitsunfähigkeit zu diesen Zeitpunkten vom Arzt feststellen, der Arbeitgeber ruft die Daten bei der Krankenkasse ab (§ 5 Abs. 1a EFZG, § 109 SGB IV). Das Papier vom Arzt behältst du. Eine Bescheinigung vorlegen musst du weiter, wenn du privat versichert bist, beim Privatarzt warst oder einen Minijob im Privathaushalt hast. Fehlt sie, darf der Arbeitgeber die Zahlung zurückhalten, bis sie da ist (§ 7 EFZG).
Zählen Wochenenden und Feiertage zu den 42 Tagen?
Ja. Die sechs Wochen sind Kalenderwochen, also 42 Tage am Stück, auch wenn du nur an drei Tagen pro Woche arbeitest. Bezahlt wird aber nur, was du in der Zeit verdient hättest: Bei festem Monatsgehalt läuft das Gehalt weiter, mit Stundenlohn die Stunden laut Dienstplan. Fällt ein gesetzlicher Feiertag in die Krankheit, gibt es dafür den Feiertagslohn (§ 4 Abs. 2 EFZG).
Werden Zuschläge während der Krankheit weiterbezahlt?
Ja, wenn du sie in der Zeit bekommen hättest, etwa für Nachtschichten im Dienstplan. Steuerfrei sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit aber nur für tatsächlich geleistete Arbeit (§ 3b EStG). In der Lohnfortzahlung werden sie deshalb normal versteuert. Für Überstunden gibt es während der Krankheit kein Geld (§ 4 Abs. 1a EFZG).
Darf der Arbeitgeber wegen Krankheit Weihnachtsgeld kürzen?
Nur wenn es vereinbart ist, etwa im Arbeitsvertrag, und nur begrenzt: Je Krankheitstag darf die Sonderzahlung um höchstens 25 % des Arbeitsentgelts sinken, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt (§ 4a EFZG). Das laufende Gehalt in den sechs Wochen bleibt davon unberührt.
Gibt es Lohnfortzahlung während einer Reha oder Kur?
Ja, für eine medizinische Vorsorge oder Reha, die ein Sozialversicherungsträger bewilligt hat und die in einer Vorsorge- oder Reha-Einrichtung stattfindet, gelten dieselben Regeln wie bei Krankheit (§ 9 EFZG). Eine Reha wegen derselben Krankheit wird deshalb auf die sechs Wochen angerechnet. Den Antritt und die Dauer musst du dem Arbeitgeber sofort mitteilen (§ 9 Abs. 2 EFZG). Sind die sechs Wochen verbraucht, zahlt bei einer Reha der Rentenversicherung diese Übergangsgeld (§ 20 SGB VI), bei einer Reha der Krankenkasse gibt es Krankengeld. Die Höhe des Übergangsgelds zeigt der Übergangsgeld-Rechner.
Bekomme ich Lohnfortzahlung, wenn mein Kind krank ist?
Nein, das Entgeltfortzahlungsgesetz gilt nur, wenn du selbst arbeitsunfähig bist. Für ein krankes Kind unter zwölf Jahren, oder älter mit Behinderung und auf Hilfe angewiesen, gibt es Kinderkrankengeld von der Krankenkasse, im Jahr 2026 bis zu 15 Arbeitstage je Kind und Elternteil, für Alleinerziehende 30, insgesamt höchstens 35 beziehungsweise 70 Arbeitstage (§ 45 SGB V). Zahlt der Arbeitgeber in dieser Zeit nicht weiter, hast du Anspruch auf unbezahlte Freistellung (§ 45 Abs. 3 SGB V).
Was gilt, wenn ich an der Krankheit selbst schuld bin?
Den Anspruch verliert nur, wer seine Krankheit verschuldet hat (§ 3 Abs. 1 EFZG). Gemeint ist ein grober Verstoß gegen das, was ein verständiger Mensch im eigenen Interesse tun würde, also besonders leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten. Eine Krankheit infolge einer Alkoholabhängigkeit ist danach in der Regel nicht verschuldet; bei einem Rückfall nach einer Therapie klärt das ein medizinisches Gutachten (BAG, Urteil vom 18.03.2015, 10 AZR 99/14). Verweigert der Arbeitgeber die Zahlung, springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein und holt sich das Geld bei ihm zurück (§ 115 SGB X).
Wie viel bekommt der Arbeitgeber über die U1 erstattet?
Arbeitgeber mit in der Regel nicht mehr als 30 Beschäftigten, Azubis nicht mitgezählt, zahlen die Umlage U1 und bekommen von der Krankenkasse 80 % des fortgezahlten Lohns erstattet, dazu 80 % ihrer Sozialbeiträge darauf (§ 1 Abs. 1 AAG). Die Satzung der Kasse darf niedrigere Sätze vorsehen, aber nicht unter 40 % (§ 9 Abs. 2 AAG). Für Minijobber zahlt der Arbeitgeber 0,8 % U1 an die Minijob-Zentrale. Nicht erstattet wird der Lohn für den Rest des Tages, an dem jemand krank nach Hause geht, und alles über die sechs Wochen hinaus, etwa nach einem Tarifvertrag.

Quellen

  1. § 3 EFZG: Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: sechs Wochen, dieselbe Krankheit, Wartezeit; geprüft am 21. Oktober 2026 gesetze-im-internet.de
  2. § 4 EFZG: Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts: Überstunden, Feiertag, Kurzarbeit, Tarifvertrag gesetze-im-internet.de
  3. § 5 EFZG: Anzeige- und Nachweispflichten: Bescheinigung, elektronische Arbeitsunfähigkeit gesetze-im-internet.de
  4. § 8 EFZG: Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit gesetze-im-internet.de
  5. Entgeltfortzahlungsgesetz, Gesamtausgabe: §§ 4a, 7, 9 und 12, Stand: zuletzt geändert am 12. Mai 2026 gesetze-im-internet.de
  6. § 187 BGB: Fristbeginn: Ereignis im Lauf eines Tages gesetze-im-internet.de
  7. § 46 SGB V: Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld: ab der ärztlichen Feststellung gesetze-im-internet.de
  8. § 49 SGB V: Ruhen des Krankengeldes: solange Arbeitsentgelt gezahlt wird gesetze-im-internet.de
  9. § 48 SGB V: Dauer des Krankengeldes: 78 Wochen in drei Jahren gesetze-im-internet.de
  10. § 7 SGB V: Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung: Minijob ohne Krankengeld gesetze-im-internet.de
  11. § 69 SGB X: Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben: Abs. 4: Auskunft über dieselbe Krankheit gesetze-im-internet.de
  12. § 109 SGB IV: Meldung der Arbeitsunfähigkeitsdaten: Abruf durch den Arbeitgeber gesetze-im-internet.de
  13. § 1 AAG: Erstattungsanspruch: U1-Verfahren gesetze-im-internet.de
  14. § 9 AAG: Satzung: Erstattung nicht unter 40 % gesetze-im-internet.de
  15. § 47 SGB V: Höhe und Berechnung des Krankengeldes: 70 % und 90 % gesetze-im-internet.de
  16. § 45 SGB V: Krankengeld bei Erkrankung des Kindes: Arbeitstage 2026 nach Abs. 2a gesetze-im-internet.de
  17. § 115 SGB X: Ansprüche gegen den Arbeitgeber: Anspruchsübergang auf die Krankenkasse gesetze-im-internet.de
  18. § 3b EStG: Steuerfreiheit von Zuschlägen: nur für tatsächlich geleistete Arbeit gesetze-im-internet.de
  19. § 20 SGB VI: Übergangsgeld: bei Reha der Rentenversicherung gesetze-im-internet.de
  20. § 45 SGB VII: Verletztengeld: nach einem Arbeitsunfall gesetze-im-internet.de
  21. § 192 VVG: Krankentagegeldversicherung: Abs. 5 gesetze-im-internet.de
  22. BAG, Urteil vom 11.12.2019, 5 AZR 505/18: Einheit des Verhinderungsfalls bundesarbeitsgericht.de
  23. BAG, Urteil vom 18.01.2023, 5 AZR 93/22: Fortsetzungserkrankung, Darlegungslast bundesarbeitsgericht.de
  24. BAG, Urteil vom 18.03.2015, 10 AZR 99/14: Verschulden, Alkoholabhängigkeit bundesarbeitsgericht.de
  25. BAG, Urteil vom 26.05.1999, 5 AZR 476/98: Krankheit in der Wartezeit, Leitsatz in der NWB-Datenbank datenbank.nwb.de
  26. GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zum U1- und U2-Verfahren vom 19.11.2019: Abschnitte 1.6.2 und 1.6.3 informationsportal.de
  27. Minijob-Zentrale: Was passiert, wenn ein Minijobber krank wird?: kein Krankengeld im Minijob minijob-zentrale.de
  28. Minijob-Zentrale: Arbeitgeberversicherung im Gewerbe: Umlage U1 und Erstattung minijob-zentrale.de
  29. Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der GKV vom 24.07.2026: BGBl. 2026 I Nr. 228, § 47 Abs. 2a SGB V ab 1. Januar 2027 recht.bund.de
  30. AOK für Arbeitgeber: Dauer der Entgeltfortzahlung: Beispiele zur Fristberechnung aok.de

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