Auf einen Blick: was beschlossen ist
Diese Regeln stehen im Bundesgesetzblatt, die Urlaubstage im öffentlichen Dienst im Tarifvertrag. Was bisher nur Bundestag, Bundesrat oder Kabinett beschlossen haben, folgt weiter unten.
| Was | Ab | Neu | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Mindestlohn | 1.1.2027 | 14,60 € je Stunde (bisher 13,90 €) | § 1 Nr. 2 MiLoV5 |
| Minijob-Grenze | 1.1.2027 | 633 € im Monat (bisher 603 €) | § 8 Abs. 1a SGB IV |
| Übergangsbereich (Midijob) | 1.1.2027 | 633,01 € bis 2.000 € | § 20 Abs. 2 SGB IV |
| Midijob: Faktor F | 1.1.2027 | neue Formel, der Arbeitgeber zahlt im Übergangsbereich mehr | § 20 Abs. 2a SGB IV n. F. |
| Minijob: Krankenversicherung des Arbeitgebers | 1.1.2027 | allgemeiner Beitragssatz plus durchschnittlicher Zusatzbeitrag statt 13 % | § 249b SGB V n. F. |
| Mindestausbildungsvergütung | Beginn 2027 | 764 € im 1. Jahr (Beginn 2026: 724 €) | Bekanntmachung vom 30. September 2026, BGBl. 2026 I Nr. 287 |
| Krankengeld nach Jobende | 1.1.2027 | 60 % des Nettoentgelts, mit Kind 67 % | § 47 Abs. 2a SGB V n. F. |
| Zuzahlungen in der Krankenversicherung | 1.1.2027 | 7,50 € bis 15 € je Mittel, Krankenhaus 15 € je Tag (bisher 5 € bis 10 € und 10 € je Tag) | § 61 SGB V n. F. |
| Festzuschuss Zahnersatz | 1.1.2027 | 50 %, mit Bonusheft 60 % oder 65 % (bisher 60, 70, 75 %) | § 55 Abs. 1 SGB V n. F. |
| Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung | 2027 | 3.600 € im Jahr über der Versicherungspflichtgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V, nicht in der Pflegeversicherung | § 223 Abs. 4 SGB V |
| Mütterrente | 1.1.2027 | Zuschlag von 0,5 Entgeltpunkten je Kind, geboren vor 1992 | § 307d SGB VI n. F. |
| Riester-Rente | 1.1.2027 | neue Zulagen und Altersvorsorgedepot für neue Verträge | Altersvorsorgereformgesetz |
| Öffentlicher Dienst (TVöD) | 1.1.2027 | 31 Urlaubstage (bisher 30) | § 26 TVöD |
| Künstlersozialabgabe | 2027 | 5 % (bisher 4,9 %) | Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027 |
| Pflegemindestlohn | 1.7.2027 | Hilfskräfte 16,95 €, qualifizierte Hilfskräfte 18,26 €, Fachkräfte 21,58 € | § 2 Siebte Pflegearbeitsbedingungenverordnung |
Mindestlohn, Minijob und Midijob
Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 von 13,90 € auf 14,60 € je Stunde. Daran hängt die Minijob-Grenze: Mindestlohn mal 130, geteilt durch 3, aufgerundet auf volle Euro. Sie steigt damit von 603 € auf 633 € im Monat. Wer zum Mindestlohn im Minijob arbeitet, kann also weiter rund 43 Stunden im Monat arbeiten, ohne die Grenze zu reißen. Der Übergangsbereich mit niedrigeren Sozialabgaben beginnt entsprechend bei 633,01 € und endet wie bisher bei 2.000 €.
Für Arbeitgeber wird der gewerbliche Minijob teurer: Statt der Pauschale von 13 % zahlen sie für gesetzlich krankenversicherte Minijobber ab 2027 den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % plus den durchschnittlichen Zusatzbeitrag (Neufassung von § 249b SGB V durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz). Den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2027 legt das Gesundheitsministerium bis zum 1. November fest. Minijobs in Privathaushalten bleiben bei 5 %. Was das für Beschäftigte und Arbeitgeber im Einzelnen heißt, steht im Ratgeber Minijob 2027.
Im Midijob ändert sich der Faktor F, mit dem die Beiträge im Übergangsbereich berechnet werden (§ 20 Abs. 2a Satz 2 SGB IV in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, ab 1. Januar 2027). Im Zähler stehen dann statt fester 28 % der allgemeine Beitragssatz der Krankenversicherung von 14,6 %, der durchschnittliche Zusatzbeitrag und 15 %, also die neuen Pauschalbeiträge des Arbeitgebers im gewerblichen Minijob. F wird damit größer, und der Arbeitgeber zahlt im Übergangsbereich mehr, am meisten knapp über der Minijob-Grenze. Bei 2.000 € zahlt er wie bisher seinen normalen Anteil.
Dein Beitrag als Beschäftigter wird mit einer gesonderten Formel berechnet, in der F nicht vorkommt (§ 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV). An deinem Netto ändert der neue Faktor also nichts. Den Wert von F für 2027 gibt das Arbeitsministerium bis zum 31. Dezember im Bundesanzeiger bekannt.
Mindestausbildungsvergütung 2027
Wer 2027 eine Ausbildung beginnt, bekommt im ersten Jahr mindestens 764 € im Monat, 40 € mehr als bei einem Beginn 2026. Die Bekanntmachung vom 30. September 2026 steht im Bundesgesetzblatt (2026 I Nr. 287). Die Beträge gelten für jeden Ausbildungsbeginn vom 1. Januar bis 31. Dezember 2027 und bleiben bis zum Ende der Ausbildung an dieses Jahr gebunden: Im zweiten bis vierten Jahr kommen auf den Betrag des ersten Jahres 18 %, 35 % und 40 % dazu (§ 17 Abs. 2 BBiG).
| Mindestvergütung im Monat | Beginn 2026 | Beginn 2027 | Unterschied |
|---|---|---|---|
| 1. Ausbildungsjahr | 724 € | 764 € | +40 € |
| 2. Ausbildungsjahr | 854 € | 902 € | +48 € |
| 3. Ausbildungsjahr | 977 € | 1.031 € | +54 € |
| 4. Ausbildungsjahr | 1.014 € | 1.070 € | +56 € |
Die Mindestvergütung gilt, wenn kein Tarifvertrag greift. Ist dein Betrieb an einen Tarif gebunden, zählt dessen Vergütung, auch wenn sie niedriger ist (§ 17 Abs. 3 BBiG).
Krankengeld, wenn der Job endet
Endet das Arbeitsverhältnis während einer Krankschreibung, gibt es ab dem Folgetag nur noch 60 % des letzten Nettoarbeitsentgelts, mit Kind 67 % (§ 47 Abs. 2a SGB V in der Fassung ab 1. Januar 2027). Bisher bekommen auch diese Versicherten das normale Krankengeld von 70 % des Bruttos, höchstens 90 % des Nettos. Wer weiter beschäftigt ist, merkt von der Änderung nichts.
Fordert die Krankenkasse dich auf, eine Reha zu beantragen, hast du ab 2027 nur noch 4 statt 10 Wochen Zeit (§ 51 SGB V). Wann das Krankengeld wegen derselben Krankheit endet, zeigt der Aussteuerung-Rechner.
Höhere Zuzahlungen, weniger Zuschuss beim Zahnersatz
Ab 1. Januar 2027 zahlst du für Medikamente und Hilfsmittel 7,50 € bis 15 € zu statt 5 € bis 10 €, für jeden Tag im Krankenhaus 15 € statt 10 € (§ 61 SGB V in der Fassung ab 2027). Die Belastungsgrenze von 2 % der Einnahmen, für chronisch Kranke 1 %, bleibt. Wer viele Zuzahlungen hat, erreicht sie also schneller, das rechnet der Rechner zur Zuzahlungsbefreiung vor.
Beim Zahnersatz sinkt der Festzuschuss der Krankenkasse von 60 auf 50 % der Regelversorgung, mit Bonusheft auf 60 % oder 65 % (§ 55 Abs. 1 SGB V). Für Zuschüsse, die vor dem 1. Januar 2027 bewilligt sind, gilt das alte Recht (Abs. 6). Wer einen Heil- und Kostenplan hat, lässt ihn also besser noch 2026 genehmigen. Was beim Zahnersatz selbst zu zahlen bleibt, zeigt der Zahnzusatz-Rechner.
Rente: Mütterrente und neue Riester-Rente
Für Kinder, die vor 1992 geboren sind, zählen künftig drei statt zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeit. Für Renten, die vor 2028 beginnen, gibt es dafür ab 1. Januar 2027 einen Zuschlag von 0,5 Entgeltpunkten je Kind (§ 307d SGB VI n. F.). Mit dem heutigen Rentenwert von 42,52 € sind das 21,26 € brutto im Monat je Kind. Ausgezahlt wird laut Rentenversicherung ab 2028, mit Nachzahlung für 2027. Beantragen musst du ihn in der Regel nicht, die Rentenversicherung zahlt ihn weitgehend automatisch.
Für Riester-Verträge, die ab 2027 abgeschlossen werden, gelten neue Zulagen: 50 % der eigenen Beiträge bis 360 € und 25 % der Beiträge darüber bis 1.800 €, zusammen höchstens 540 € im Jahr. Je Kind kommen bis zu 300 € dazu. Voraussetzung sind mindestens 120 € Eigenbeitrag im Jahr. Neu ist auch ein Altersvorsorgedepot ohne Garantie. Ausgezahlt wird bei neuen Verträgen frühestens mit 65 oder mit einer früheren gesetzlichen Altersrente. Verträge, die bis Ende 2026 abgeschlossen sind, bleiben im alten Recht (§ 52 Abs. 50a EStG n. F.), außer du erklärst gegenüber dem Anbieter den Wechsel oder schließt ab 2027 einen neuen geförderten Vertrag ab. Dann gilt das neue Recht für alle deine Verträge.
Arbeit: öffentlicher Dienst, Pflege und Kunst
Im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen gibt es ab 2027 31 statt 30 Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche, Auszubildende bekommen ebenfalls einen Tag mehr. Der Pflegemindestlohn steigt zum 1. Juli 2027 auf 16,95 € für Hilfskräfte, 18,26 € für qualifizierte Hilfskräfte und 21,58 € für Fachkräfte (Siebte Pflegearbeitsbedingungenverordnung). Unternehmen, die Künstler oder Publizisten beauftragen, zahlen 2027 eine Künstlersozialabgabe von 5 % statt 4,9 % auf die Honorare.
Beschlossen, aber noch nicht verkündet
Sachbezugswerte 2027 für Essen und Unterkunft
Bekommst du vom Arbeitgeber Mahlzeiten oder eine Unterkunft, zählt ihr Wert als Arbeitslohn, für die Lohnsteuer wie für die Sozialversicherung (§ 2 SvEV, § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG). Der Bundesrat hat den Werten für 2027 am 16. Oktober 2026 zugestimmt (BR-Drs. 503/26), im Bundesgesetzblatt stehen sie noch nicht. Gelten sollen sie ab 1. Januar 2027.
| Sachbezugswert | 2026 | 2027 |
|---|---|---|
| Verpflegung im Monat | 345 € | 355 € |
| davon Frühstück | 71 € | 73 € |
| davon Mittag- und Abendessen je | 137 € | 141 € |
| Frühstück je Mahlzeit | 2,37 € | 2,43 € |
| Mittag- oder Abendessen je Mahlzeit | 4,57 € | 4,70 € |
| Unterkunft im Monat | 285 € | 289 € |
| Wohnung je m², einfache Ausstattung in Klammern | 5,01 € (4,10 €) | 5,08 € (4,15 €) |
Je Mahlzeit zählt ein Dreißigstel des Monatswerts, auf Cent gerundet (§ 2 Abs. 6 SvEV). Den Quadratmeterwert für eine Wohnung darf der Arbeitgeber nur ansetzen, wenn sich die ortsübliche Miete kaum feststellen lässt (§ 2 Abs. 4 SvEV).
Frühstart-Rente: 10 € im Monat für Kinder ab 6
Für Kinder vom 6. bis zum 18. Geburtstag zahlt der Staat 10 € im Monat in ein Altersvorsorgedepot, wenn sie mit erstem Wohnsitz in Deutschland gemeldet sind. Los geht es mit dem Jahrgang 2020, danach kommt jedes Jahr der Jahrgang der Sechsjährigen dazu. Ältere Kinder bekommen kein Geld vom Staat. Laut Rentenversicherung fließt das Geld ab 2027, zuerst für die Jahrgänge 2020 und 2021. An das Geld kommt das Kind nach dem Gesetzentwurf erst als Altersleistung, grundsätzlich nicht vor 65. Monate und Depotwert für dein Kind zeigt der Frühstart-Rente-Rechner.
Der Bundestag hat das Gesetz am 16. Oktober 2026 beschlossen (Entwurf BT-Drs. 21/7864). Der Bundesrat muss noch zustimmen.
Beitragsbemessungsgrenzen 2027: Beschluss des Kabinetts
Die Bundesregierung hat die Rechengrößen der Sozialversicherung für 2027 am 7. Oktober 2026 beschlossen (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027, BR-Drs. 576/26). Gelten können sie erst, wenn der Bundesrat zustimmt. Seine nächste Sitzung ist am 20. November 2026. Die Werte folgen der Lohnentwicklung des Jahres 2025.
| Im Monat | 2026 | 2027 laut Kabinett |
|---|---|---|
| Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung | 5.812,50 € | 6.375 € |
| Beitragsbemessungsgrenze Pflegeversicherung (ohne Pflegereform) | 5.812,50 € | 6.075 € |
| Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung | 8.450 € | 8.850 € |
| Versicherungspflichtgrenze | 6.450 € | 7.012,50 € |
| Versicherungspflichtgrenze für privat Versicherte nach § 6 Abs. 8 SGB V | neu | 6.712,50 € |
| Bezugsgröße | 3.955 € | 4.130 € |
Im Jahr: Krankenversicherung 76.500 €, Renten- und Arbeitslosenversicherung 106.200 €, Versicherungspflichtgrenze 84.150 € (§§ 1 bis 5 der Verordnung). Mit der Pflegereform läge die Grenze der Pflegeversicherung bei 6.375 €.
Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung steigt damit um 562,50 € im Monat. 300 € davon sind die Sonderanhebung, die seit Ende Juli im Gesetz steht: 2027 liegt die Grenze 3.600 € im Jahr über der Versicherungspflichtgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V (§ 223 Abs. 4 SGB V). Verdienst du mehr als bisher 5.812,50 €, zahlst du auf bis zu 562,50 € im Monat zusätzlich Beiträge. Als Beschäftigter sind das mit den Sätzen von 2026, also 7,3 % plus dem halben durchschnittlichen Zusatzbeitrag, bis zu 49,22 € im Monat.
In der Pflegeversicherung gibt es diese Sonderanhebung nicht. Ihre Grenze bleibt nach § 55 Abs. 2 SGB XI an die Versicherungspflichtgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V gebunden, laut Kabinett 6.075 € im Monat. Erst das geplante Pflegeneuordnungsgesetz soll sie an die Grenze der Krankenversicherung koppeln (Art. 1 Nr. 48 des Entwurfs). Kommt es so, liegt sie ebenfalls bei 6.375 €.
Für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2026 wegen ihres Gehalts privat krankenversichert sind, gilt 2027 eine eigene Versicherungspflichtgrenze ohne die Sonderanhebung: 80.550 € im Jahr (§ 6 Abs. 8 SGB V). Wer schon Ende 2002 privat versichert war, hat weiter eine eigene Grenze, 2027 laut Kabinett 72.900 €. Für alle anderen gilt die allgemeine Grenze von 84.150 €.
Aus der Bezugsgröße folgt zum Beispiel die Einkommensgrenze der Familienversicherung: ein Siebtel, 2027 also 590 € statt 565 € im Monat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Mit einem Minijob gilt dessen Grenze von 633 €.
Geplant, aber noch nicht beschlossen
Diese Punkte stehen in Gesetzentwürfen der Bundesregierung. Ob und wie sie kommen, entscheiden Bundestag und Bundesrat.
- Einkommensteuer (Einkommensteuerreformgesetz 2027, BT-Drs. 21/8235): Grundfreibetrag 12.564 € statt 12.348 €, Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.430 € statt 1.230 €, Kinderfreibetrag 3.564 € statt 3.414 € je Elternteil. Der Spitzensteuersatz von 42 % soll ab 70.601 € greifen, 45 % ab 250.000 € und neu 47 % ab 280.000 €.
- Kindergeld (derselbe Entwurf): 267 € statt 259 € je Kind und Monat.
- Handwerkerbonus (derselbe Entwurf): 15 % statt 20 % der Arbeitskosten, höchstens 900 € statt 1.200 € im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Für Haushaltshilfen, Reinigung und Gartenpflege bleibt es bei 20 %. Wer Arbeiten noch 2026 erledigen lässt und bezahlt, bekommt den alten Satz; eine Vorauszahlung für Arbeiten im Jahr 2027 reicht nicht. Was das ausmacht, zeigt der Handwerkerkosten-Rechner.
- Sonntags- und Feiertagszuschläge (derselbe Entwurf): steuerfrei bis zu einem Grundlohn von 75 € statt 50 € je Stunde, Nachtzuschläge weiter bis 50 €. Der Bundesrat hat am 16. Oktober 2026 gebeten zu prüfen, ob darauf verzichtet werden kann. Er schlägt stattdessen vor, die Sätze von 50 % für Sonntags- und 125 % für Feiertagsarbeit moderat anzuheben (BR-Drs. 507/26, Beschluss). Mehr im Nachtzuschlag-Rechner.
- Minijob-Pauschsteuer (derselbe Entwurf, § 40a Abs. 2 EStG): 5 % statt 2 %.
- Kinderzuschlag (Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027, BT-Drs. 21/7860, Art. 7): Der Sofortzuschlag von 25 €, der heute im Höchstbetrag von 297 € je Kind steckt, soll ab 1. Januar 2027 wegfallen. Wie hoch der Kinderzuschlag 2027 ausfällt, hängt außerdem vom neuen Existenzminimum eines Kindes und vom Kindergeld 2027 ab (§ 6a Abs. 2 BKGG). Was er heute bringt, zeigt der Kinderzuschlag-Rechner.
- Wohngeld (BT-Drs. 21/8284): keine Erhöhung 2027, eine kleinere Heizkostenkomponente und neue Mietenstufen. Laut Entwurf fallen etwa 381.000 Haushalte aus dem Wohngeld heraus.
Pflegereform: Pflegegeld, Budgets und Beitrag
Das Pflegeneuordnungsgesetz hat das Kabinett am 30. September 2026 beschlossen (BR-Drs. 587/26(neu)), der Bundestag berät es am 5. November 2026 in erster Lesung. Gelten soll das meiste ab 1. Januar 2027. Pflegegeld und Pflegesachleistung heißen dann Entlastungsbudget und Sachleistungsbudget und sollen steigen:
| Im Monat | Pflegegeld heute | geplant | Sachleistung heute | geplant |
|---|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 € | 380 € | 796 € | 890 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 630 € | 1.497 € | 1.590 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 890 € | 1.859 € | 2.090 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 1.080 € | 2.299 € | 2.530 € |
Die höheren Beträge sollen Leistungen ersetzen, die es bisher zusätzlich gibt: die Verhinderungspflege als eigene Leistung, den Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € und die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von bis zu 42 € im Monat. Für akute Notlagen und die Kurzzeitpflege soll es ein Überbrückungsbudget von 2.285 € im Jahr geben. Statt des Entlastungsbetrags von 131 € kommt ein Sozialraumbudget für Alltagshilfen von 175 € im Monat, vor dem 25. Geburtstag 300 €. Beide Budgets gibt es erst ab Pflegegrad 2, bei Pflegegrad 1 fällt der Entlastungsbetrag weg.
Für die Pflegegrade 1 bis 3 sollen mehr Punkte nötig sein, für Pflegegrad 2 zum Beispiel 30 statt 27. Wer schon eingestuft ist, behält seinen Pflegegrad. Kinderlose sollen einen Zuschlag von 0,9 statt 0,6 Beitragssatzpunkten zahlen, und die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung soll der Krankenversicherung folgen. Welcher Pflegegrad sich nach den neuen Grenzen ergäbe, zeigt der Pflegegrad-Rechner, die heutigen Beträge der Pflegegeld-Rechner.
Termine im November und Dezember
- Bis 1. November: Das Gesundheitsministerium gibt den durchschnittlichen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung für 2027 bekannt (§ 242a Abs. 2 SGB V).
- 4. November 2026: Öffentliche Anhörungen im Bundestag zur Einkommensteuerreform (Finanzausschuss, 11 Uhr) und zur Wohngeld-Reform (Ausschuss für Wohnen, 16.30 Uhr).
- 5. November 2026: erste Lesung des Pflegeneuordnungsgesetzes im Bundestag.
- 20. November 2026: nächste Sitzung des Bundesrats. Die Rechengrößen 2027 und die Frühstart-Rente brauchen seine Zustimmung.
- 18. Dezember 2026: letzte Sitzung des Bundesrats in diesem Jahr.
- Bis 31. Dezember: Das Arbeitsministerium gibt den Faktor F und den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz für 2027 bekannt (§ 20 Abs. 2a SGB IV).
Was noch fehlt
Einige Werte für 2027 stehen noch aus:
- der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung (bis 1. November),
- der Beitragssatz zur Rentenversicherung (die Bekanntmachung für 2026 ist am 28. November 2025 erschienen),
- der Faktor F für den Midijob (bis 31. Dezember),
- die Regelbedarfe im Grundsicherungsgeld: Eine Verordnung für 2027 gibt es noch nicht, und der Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027 ändert die Rechenregel dafür (BT-Drs. 21/7860, Art. 9),
- der Mindestunterhalt und mit ihm Düsseldorfer Tabelle und Unterhaltsvorschuss: Die Mindestunterhaltsverordnung nennt Beträge nur bis 2026. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem Existenzminimum eines Kindes (§ 1612a Abs. 1 BGB), dessen neuen Wert der 16. Existenzminimumbericht liefern soll, laut Bundesregierung im Herbst,
- die Rentenanpassung zum 1. Juli 2027 (im Frühjahr).
Die Rechner auf RechnerCheck rechnen bis dahin mit den Werten für 2026 und werden umgestellt, sobald die neuen Werte amtlich sind.