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So wird die Zulage berechnet
Die Zulage hängt nach der Reform nur noch an deinem Beitrag, nicht mehr an deinem Einkommen. Gezählt wird je Kalenderjahr: alles, was du in diesem Jahr selbst einzahlst (§ 88 EStG). So läuft die Rechnung:
- Mindestens 120 € im JahrDarunter gibt es weder Grund- noch Kinderzulage noch Bonus (§ 86 EStG), auch nicht anteilig. 10 € im Monat reichen.
- Grundzulage50 % der ersten 360 € und 25 % der Beiträge darüber bis 1.800 € (§ 84 Satz 1 EStG). Mehr als 540 € gibt es nicht.
- KinderzulageFür jedes Kind mit Kindergeld so viel, wie du einzahlst, höchstens 300 € (§ 85 Abs. 1). Voll ist sie schon bei 300 € Eigenbeitrag im Jahr, und zwar für jedes Kind.
- BonusBist du am 1. Januar des Beitragsjahres noch keine 25, kommen einmalig 200 € dazu (§ 84 Satz 2).
- GünstigerprüfungDas Finanzamt prüft, ob der Abzug von Beiträgen bis 1.800 € plus Zulage als Sonderausgaben mehr Steuer spart, als die Zulage bringt (§ 10a Abs. 1 und 2 EStG). Den Teil darüber bekommst du mit dem Steuerbescheid zurück. Der Bonus zählt dabei nicht mit.
Grundzulage = 50 % der Beiträge bis 360 € + 25 % der Beiträge von 360 € bis 1.800 €
Kinderzulage je Kind = Beitrag, höchstens 300 €
Steuervorteil = Steuerersparnis durch den Abzug − Zulagen, wenn positiv
Alleinstehend, die Startwerte des Rechners oben. Die Steuer ist mit dem Tarif 2026 ohne Soli und Kirchensteuer geschätzt.
- Dein Eigenbeitrag, 12 × 150 €
- 1.800,00 €
- 50 % von 360 €
- 180,00 €
- 25 % von 1.440 €
- 360,00 €
- Grundzulage in den Vertrag
- 540,00 €
- Sonderausgaben: 1.800 € Beitrag plus 540 € Zulage
- 2.340,00 €
- Steuerersparnis durch den Abzug
- 731,00 €
- Davon schon als Zulage im Vertrag
- −540,00 €
- Steuervorteil zusätzlich, aufs Konto
- 191,00 €
Zusammen gibt der Staat 731 € im Jahr dazu, 41 % deines Beitrags. Die 540 € Zulage landen im Vertrag, die 191 € auf deinem Konto.
Ob sich der Abzug lohnt, hängt an deinem Steuersatz. Bei 1.800 € Beitrag bringt er alleinstehend ohne Kind ab rund 18.700 € zu versteuerndem Einkommen mehr als die Zulage, mit einem Kind ab rund 41.800 €, mit zwei Kindern ab rund 62.100 €. Bei Zusammenveranlagung rechnet das Finanzamt die Zulagen beider Partner ein, wenn beide gefördert sind (§ 10a Abs. 3 Satz 5). Der Rechner betrachtet nur deinen Vertrag.
Zulagen und Grenzen ab 2027
| Regel | ab 2027 | Grundlage |
|---|---|---|
| Mindesteigenbeitrag für jede Zulage | 120 € im Jahr | § 86 EStG |
| Grundzulage auf die ersten 360 € | 50 % | § 84 Satz 1 Nr. 1 EStG |
| Grundzulage auf Beiträge darüber bis 1.800 € | 25 % | § 84 Satz 1 Nr. 2 EStG |
| Grundzulage höchstens | 540 € | § 84 Satz 1 EStG |
| Kinderzulage je Kind: 100 % des Beitrags, höchstens | 300 € | § 85 Abs. 1 EStG |
| Berufseinsteigerbonus, einmalig, unter 25 | 200 € | § 84 Satz 2 EStG |
| Sonderausgabenabzug: Beiträge bis | 1.800 € plus Zulage | § 10a Abs. 1 EStG |
| Ehepartner ohne eigene Förderung: Grundzulage höchstens | 175 € | § 84 Satz 3 EStG |
| Einzahlung je Vertrag höchstens | 6.840 € im Jahr | § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AltZertG |
| Geförderte Verträge ab 2027 | höchstens 2 | § 82 Abs. 5 EStG |
| Effektivkosten im Standarddepot höchstens | 1,0 % | § 2a Abs. 2 AltZertG |
| Beginn der Auszahlung | 65 bis 70 | § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltZertG |
| Auszahlungsplan bis mindestens | Alter 85 | § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG |
| Teilkapital zu Beginn der Auszahlung bis | 30 % | § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG |
Fassung ab 1. Januar 2027 nach dem Altersvorsorgereformgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 156, Art. 2 und 6).
Zulage nach Monatsbeitrag
| Im Monat | Im Jahr | ohne Kind | 1 Kind | 2 Kinder | Quote ohne Kind |
|---|---|---|---|---|---|
| 10 € | 120 € | 60 € | 180 € | 300 € | 50 % |
| 20 € | 240 € | 120 € | 360 € | 600 € | 50 % |
| 25 € | 300 € | 150 € | 450 € | 750 € | 50 % |
| 30 € | 360 € | 180 € | 480 € | 780 € | 50 % |
| 50 € | 600 € | 240 € | 540 € | 840 € | 40 % |
| 75 € | 900 € | 315 € | 615 € | 915 € | 35 % |
| 100 € | 1.200 € | 390 € | 690 € | 990 € | 33 % |
| 150 € | 1.800 € | 540 € | 840 € | 1.140 € | 30 % |
| 200 € | 2.400 € | 540 € | 840 € | 1.140 € | 23 % |
Zulagen im Jahr ohne Bonus. Quote: Grundzulage je Euro Eigenbeitrag. Ab 150 € im Monat steigt keine Zulage mehr, die Kinderzulage ist schon ab 25 € im Monat voll.
Die Kinderzulage gibt es für jedes Kind, für das dir Kindergeld festgesetzt ist (§ 85 Abs. 1 EStG). Bei verheirateten Eltern, die zusammenleben, geht sie 2027 an die Mutter, auf Antrag beider an den Vater, bei Eltern gleichen Geschlechts an den, der das Kindergeld bekommt (§ 85 Abs. 2). Ab 2028 bekommt sie auch bei Ehepaaren der Elternteil mit dem Kindergeld, der andere nur auf übereinstimmende Erklärung beider (Art. 3 Altersvorsorgereformgesetz).
Steuervorteil nach Einkommen
| Zu versteuerndes Einkommen | ohne Kind | 1 Kind | 2 Kinder |
|---|---|---|---|
| 20.000 € | 29 € | 0 € | 0 € |
| 30.000 € | 111 € | 0 € | 0 € |
| 40.000 € | 191 € | 0 € | 0 € |
| 50.000 € | 272 € | 75 € | 0 € |
| 60.000 € | 354 € | 167 € | 0 € |
| 80.000 € | 443 € | 269 € | 95 € |
Erstattung über die Zulage hinaus bei 1.800 € Eigenbeitrag im Jahr, alleinstehend, Tarif 2026 ohne Soli und Kirchensteuer. Mit Kindern ist die Zulage höher, deshalb lohnt sich der Abzug erst bei mehr Einkommen.
Beispiele: Familie, Berufseinsteiger, Depot bis zur Rente
Für beide Kinder gibt es noch 10 Jahre Kindergeld, die Kinderzulage steht dem Elternteil mit diesem Vertrag zu.
- Eigenbeitrag, 12 × 25 €
- 300,00 €
- Grundzulage, 50 % davon
- 150,00 €
- Kinderzulage, 2 × 300 €
- 600,00 €
- Zulagen im Jahr
- 750,00 €
Für 300 € eigenes Geld kommen 1.050 € in den Vertrag, eine Förderquote von 250 %. Mehr Kinderzulage gibt es auch mit höherem Beitrag nicht, jeder weitere Euro bringt nur noch Grundzulage. Endet das Kindergeld, bleiben 150 € im Jahr.
Sie ist am 1. Januar ihres ersten Beitragsjahres 22 und zahlt den kleinsten Betrag, für den es Zulage gibt.
- Eigenbeitrag, 12 × 10 €
- 120,00 €
- Grundzulage, 50 % davon
- 60,00 €
- Berufseinsteigerbonus, einmalig
- 200,00 €
- Zulagen im ersten Jahr
- 260,00 €
Ab dem zweiten Jahr sind es 60 € im Jahr. Mit 150 € im Monat bekäme sie im ersten Jahr 740 €.
Die Startwerte des Rechners: 5 % Rendite vor Kosten als Annahme, 1,0 % Effektivkosten wie im Standarddepot höchstens erlaubt. Die Zulage für ein Jahr kommt erst im Folgejahr in den Vertrag.
- 32 Jahre Eigenbeitrag
- 57.600 €
- Zulagen, 32 × 540 €
- 17.280 €
- Erträge bei 4 % im Jahr nach Kosten
- 73.896 €
- Depot mit 67
- 148.776 €
- Auszahlungsplan: geteilt durch 216 Monate bis 85
- 688,78 €
Mit 30 % Teilkapital bekämst du 44.633 € auf einmal und danach 482,14 € im Monat. Über die Jahre kommen 6.112 € Steuererstattungen auf dein Konto. Die Rate ist ohne Rendite in der Auszahlungsphase gerechnet: Bleibt das Geld angelegt, kann sie höher ausfallen, nach Verlusten auch niedriger.
Was bis zur Auszahlung zusammenkommt
| Start mit | Jahre | Beiträge und Zulagen | bei 2 % | bei 4 % | bei 6 % |
|---|---|---|---|---|---|
| 25 | 42 | 98.280 € | 152.800 € | 248.700 € | 420.300 € |
| 35 | 32 | 74.880 € | 104.200 € | 148.800 € | 217.100 € |
| 45 | 22 | 51.480 € | 64.300 € | 81.300 € | 103.700 € |
| 55 | 12 | 28.080 € | 31.600 € | 35.700 € | 40.300 € |
Depot mit 67 bei 150 € im Monat ohne Kinder. Rendite nach Kosten als Annahme, nominal ohne Inflation, auf 100 € gerundet. Ein Depot ohne Garantie kann auch weniger wert sein als die Einzahlungen.
Wer bekommt die Förderung?
Unmittelbar gefördert wirst du, wenn du im Beitragsjahr zu einer dieser Gruppen gehörst (§ 10a Abs. 1 EStG):
- Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung: Arbeitnehmer und Azubis, Minijobber ohne Befreiung, Eltern in der Kindererziehungszeit, Pflegepersonen mit Rentenversicherung und wer Arbeitslosen- oder Krankengeld bezieht.
- Beamte, Richter und Soldaten, wenn sie bis zum Ende des Beitragsjahres eingewilligt haben, dass ihre Besoldungsstelle die Daten meldet.
- Versicherungspflichtige Landwirte und wer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht und vorher gefördert war, bis 67.
- Neu: Selbstständige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit, die für das Jahr eine Steuererklärung abgegeben haben, solange sie noch nicht 67 sind (§ 10a Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 EStG n. F.).
- Neu: Angestellte, die als Pflichtmitglied an ein berufsständisches Versorgungswerk zahlen, etwa angestellte Ärzte, wenn sie der Datenmeldung durch das Versorgungswerk zugestimmt haben, ebenfalls bis 67 (Nr. 2).
Nicht unmittelbar gefördert werden laut Bundesfinanzministerium freiwillig Versicherte ohne weiteren Grund, von der Rentenversicherungspflicht befreite Minijobber und Bezieher einer Vollrente wegen Alters. Wer nur über die neue Regel für Selbstständige gefördert wird, bekommt die Zulage erst, wenn die Steuererklärung für das Jahr abgegeben ist.
Ehepartner ohne eigene Förderung
Gehört nur einer von euch zu den Geförderten, bekommt der andere trotzdem Zulage, wenn ihr nicht dauernd getrennt lebt und in der EU oder im EWR wohnt, er einen eigenen Vertrag hat und darauf mindestens 120 € im Jahr einzahlt (§ 79 Satz 2 EStG). Seine Grundzulage richtet sich nach den Beiträgen des geförderten Partners und beträgt höchstens 175 € (§ 84 Satz 3 und 4), den Bonus bekommt er nicht. Einen eigenen Abzug hat er nicht, dafür steigt der Höchstbetrag des Partners um 120 € (§ 10a Abs. 3).
Altersvorsorgedepot oder Riester: was sich ändert
Riester ist nicht abgeschafft, aber geschlossen: Verträge alter Art dürfen ab dem Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr verkauft werden (§ 14 Abs. 7 AltZertG n. F.). Was bis dahin abgeschlossen ist, bleibt bis zur Auszahlung im alten Förderrecht (§ 52 Abs. 50a Satz 1 EStG n. F.).
| Regel | Riester bis 2026 | Ab 2027 |
|---|---|---|
| Grundzulage | 175 € bei vollem Mindesteigenbeitrag | 50 % bis 360 €, 25 % bis 1.800 €, höchstens 540 € |
| Kinderzulage je Kind | 300 €, vor 2008 geboren 185 € | 100 % des Beitrags, höchstens 300 € |
| Eigenbeitrag | 4 % des Vorjahresbruttos minus Zulagen, mindestens 60 €, sonst Kürzung | mindestens 120 €, sonst keine Zulage |
| Sonderausgaben | Beiträge plus Zulage bis 2.100 € | Beiträge bis 1.800 € plus Zulage |
| Ehepartner ohne eigene Förderung | mindestens 60 €, volle Grundzulage | mindestens 120 €, Grundzulage höchstens 175 € |
| Gefördert | Pflichtversicherte, Beamte und Gleichgestellte | zusätzlich Selbstständige und Pflichtmitglieder von Versorgungswerken, jeweils bis 67 |
| Garantie zu Beginn der Auszahlung | Beiträge und Zulagen | 80 % oder 100 % im Garantieprodukt, im Depot keine |
| Auszahlung ab | 62, Verträge vor 2012 ab 60 | 65, Beginn spätestens mit 70 |
| Auszahlungsplan | ab 85 Verrentung eines Teils | bis mindestens 85, keine Verrentung nötig |
§§ 10a, 79, 84 bis 86 EStG und § 1 AltZertG in der Fassung bis 2026 und ab 2027.
Gleicher Eigenbeitrag, alte und neue Zulage im Jahr:
| Fall | Eigenbeitrag | Zulage Riester | Zulage ab 2027 |
|---|---|---|---|
| 10.000 € Brutto, 2 Kinder | 60 € | 775 € | 0 € |
| dieselbe Familie mit 120 € | 120 € | 775 € | 300 € |
| 45.000 € Brutto, 2 Kinder | 1.025 € | 775 € | 946,25 € |
| 45.000 € Brutto, ohne Kinder | 1.625 € | 175 € | 496,25 € |
Riester mit dem Mindesteigenbeitrag aus dem Vorjahresbrutto, Kinder ab 2008 geboren. Ein Steuervorteil kann in beiden Fällen dazukommen.
Weniger gibt es vor allem für Familien mit kleinem Einkommen: Mit dem Sockelbetrag bekommen sie im alten Recht die volle Zulage, im neuen nichts. Dieselbe Zulage wie bisher gibt es für die Familie im Beispiel erst ab 350 € Eigenbeitrag im Jahr. Bei mittlerem Einkommen bringt das neue Recht für denselben Beitrag mehr Zulage, ohne Kinder deutlich mehr.
Drei Wege ins neue Recht
- Erklärung beim Anbieter: Der alte Vertrag bleibt mit Garantie und Bedingungen, nur die Förderung wechselt, ab dem Beitragsjahr, in dem die Erklärung vorliegt (§ 52 Abs. 50a Satz 4 und 5 EStG n. F.).
- Neuer Vertrag: Schließt du ab 2027 einen geförderten Vertrag ab, gilt das neue Recht für alle deine Verträge (Satz 6).
- Übertragen: Das Riester-Kapital kann ohne Rückzahlung der Förderung in ein Altersvorsorgedepot wechseln. Der bisherige Anbieter darf höchstens 150 € berechnen, der neue auf das übertragene geförderte Kapital keine Abschluss- und Vertriebskosten, nur eine Verwaltungspauschale bis 150 € (§ 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 AltZertG).
Die Erklärung ist unwiderruflich und gilt für alle deine Bestandsverträge, ein Zurück ins alte Recht gibt es auch nach einem Wechsel nicht. Für Ehepaare gibt es eine Falle: Hat der geförderte Partner einen alten Vertrag und beantragt der mittelbar geförderte Partner Zulage für einen neuen, bekommt dieser keine (§ 90 Abs. 2 EStG n. F.).
Kosten und Standarddepot
Wie stark Kosten die Rendite drücken, zeigen die Effektivkosten: die durchschnittliche Minderung der Rendite im Jahr bis zur Auszahlung, berechnet wie der Gesamtkostenindikator der europäischen Basisinformationsblätter (§ 2a Abs. 1 AltZertG n. F.). Sie stehen im individuellen Produktinformationsblatt. Das Beispiel des Bundesfinanzministeriums: 5 % Rendite vor Kosten und 1,0 % Effektivkosten ergeben 4 % im Jahr.
Das Standarddepot ist die einfache Variante: Abschluss online, zwei Fonds, die der Anbieter festlegt, einer in Risikoklasse 1 oder 2, einer in Risikoklasse 3 bis 5. Wie dein Geld auf die beiden verteilt wird, bestimmst du, sonst gilt die Aufteilung im Vertrag. Je näher die Auszahlung rückt, desto weniger darf im riskanteren Fonds liegen: 5 Jahre vorher höchstens 50 %, 2 Jahre vorher und zu Beginn höchstens 30 %, außer du verlangst andere Anteile (§ 1 Abs. 1c AltZertG n. F.). Die Effektivkosten dürfen höchstens 1,0 % betragen (§ 2a Abs. 2). Jeder Anbieter von Depots oder Garantieprodukten muss ein Standarddepot anbieten, auch über einen Partner (§ 1 Abs. 3).
Im freien Altersvorsorgedepot sind Fonds bis Risikoklasse 5 erlaubt, auch ETFs, dazu Euro-Anleihen von Bund, Ländern, Gemeinden und Euro-Staaten. Einzelaktien stehen nicht auf der Liste (§ 1 Abs. 1b AltZertG n. F.). Einen Kostendeckel gibt es dort nicht. Abschluss- und Vertriebskosten müssen gleichmäßig auf die ganze Ansparzeit verteilt werden, wenn sie nicht als fester Anteil jeder Einzahlung abgezogen werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8). Ein Standarddepot eines öffentlichen Trägers erlaubt das Gesetz per Verordnung (Abs. 1e), einen Starttermin dafür gibt es noch nicht (Stand 23. Oktober 2026).
| Effektivkosten | Depot mit 67 | im Monat bis 85 | weniger als mit 0,5 % |
|---|---|---|---|
| 0,5 % | 163.200 € | 756 € | – |
| 1,0 % | 148.800 € | 689 € | −14.400 € |
| 1,5 % | 135.800 € | 629 € | −27.400 € |
| 2,0 % | 124.100 € | 575 € | −39.100 € |
150 € im Monat von 35 bis 67, ohne Kinder, 5 % Rendite vor Kosten. Mit 1,5 % Kosten fehlen 13.000 € gegenüber dem Deckel des Standarddepots.
Auszahlung und Steuern
Ausgezahlt wird frühestens mit 65, früher nur, wenn eine gesetzliche Altersrente schon vorher beginnt. Spätestens mit 70 muss die Auszahlung beginnen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltZertG n. F.). Ohne Vereinbarung beginnt sie mit 65 (§ 7b Abs. 1). Im Depot wählst du den Beginn in einem Zeitraum von mindestens 5 Jahren und sagst ihn 3 Monate vorher an (§ 1 Abs. 1b).
- Lebenslange Rente: aus dem ganzen Kapital oder aus 80 %, der Rest bleibt für lebenslange Zahlungen in wechselnder Höhe angelegt.
- Auszahlungsplan: Raten bis mindestens 85. Spätestens alle 3 Jahre wird die Rate neu festgelegt, auf mindestens 80 % des Restkapitals geteilt durch die restlichen Monate. Danach ist das Geld verbraucht, wer länger lebt, bekommt aus dem Vertrag nichts mehr.
- Teilkapital: Bis 30 % des Kapitals zu Beginn auf einmal, ohne Zweckbindung. Bis zu 12 Monatsraten dürfen zusammengefasst werden.
- Kleinbetragsrente: Ergäbe das ganze Kapital, gleichmäßig verteilt, höchstens 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße im Monat, nach dem Wert für 2026 also bis 59,32 €, darf der Anbieter es auf einmal abfinden (§ 93 Abs. 3 EStG). Dafür gilt die Fünftelregelung (§ 22 Nr. 5 Satz 13).
Steuern zahlst du erst im Alter. In der Ansparzeit bleiben Erträge steuerfrei, die Auszahlung ist dann voll steuerpflichtig, soweit sie auf geförderten Beiträgen, Zulagen und den Erträgen daraus beruht (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Das Teilkapital zählt im Jahr der Auszahlung zum Einkommen. Für Beiträge ohne Förderung, etwa über 1.800 € im Jahr, gilt Satz 2: Bei einer lebenslangen Rente ist nur der Ertragsanteil steuerpflichtig, beim Auszahlungsplan nur der Unterschied zwischen Auszahlung und Beiträgen, davon die Hälfte, wenn nach 62 und mindestens 12 Jahre nach Vertragsabschluss ausgezahlt wird. Der Pauschbetrag von 102 € gilt für gesetzliche Rente und Depot zusammen (§ 9a Satz 1 Nr. 3).
| Übriges zu versteuerndes Einkommen | Steuer allein | Steuer zusammen veranlagt |
|---|---|---|
| 10.000 € | 1.146 € | 0 € |
| 15.000 € | 1.961 € | 0 € |
| 20.000 € | 2.163 € | 556 € |
| 25.000 € | 2.306 € | 1.492 € |
| 30.000 € | 2.448 € | 1.844 € |
Zusätzliche Einkommensteuer im Jahr auf 688,78 € Auszahlung im Monat aus dem Beispiel, nach dem Tarif 2026 ohne Soli und Kirchensteuer.
In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind die Auszahlungen für Pflichtversicherte beitragsfrei. Wie die Auszahlung mit deiner gesetzlichen Rente zusammen besteuert wird, rechnet der Rentenbesteuerungs-Rechner.
Frühstart-Rente: beschlossen, aber noch nicht in Kraft
Der Bundestag hat die Frühstart-Rente am 16. Oktober 2026 beschlossen. Der Bundesrat muss noch zustimmen, in Kraft ist sie nicht. Alles in diesem Abschnitt beschreibt den Plan.
Geplant ist, dass der Staat für jedes Kind vom 6. bis zum 18. Geburtstag 10 € im Monat zurücklegt, über alle Jahre also 1.440 €. Das Geld soll in ein Standarddepot auf den Namen des Kindes fließen. Gibt es noch keinen Vertrag, legt der Bund es vorerst selbst an. Den Anfang macht der Geburtsjahrgang 2020, danach soll jedes Jahr der Jahrgang der Sechsjährigen dazukommen. Ältere Kinder bekommen nichts. Was daraus bis zur Rente werden kann, rechnet der Frühstart-Rente-Rechner.
Ausgezahlt werden soll wie beim Altersvorsorgedepot, also grundsätzlich nicht vor 65, versteuert im Alter. Zahlen Eltern oder Großeltern etwas dazu, gibt es darauf Zulagen nur, wenn das Kind selbst zu den Geförderten gehört, etwa als Azubi. Der Rechner oben bezieht die Frühstart-Rente nicht ein.
Häufige Fragen
Ab wann kann ich ein Altersvorsorgedepot abschließen?
Wie beantrage ich die Zulage?
Kann ich vor 65 an das Geld?
Was passiert mit dem Depot, wenn ich sterbe?
Ist das Altersvorsorgedepot vor Pfändung geschützt?
Wird die Auszahlung auf die Grundsicherung im Alter angerechnet?
Altersvorsorgedepot oder ETF-Sparplan?
Kann ich mehrere Verträge haben?
Quellen
- Altersvorsorgereformgesetz vom 26.05.2026: BGBl. 2026 I Nr. 156, Art. 2 (§§ 10a, 79, 82, 84 bis 86 EStG) und Art. 6 (§§ 1, 2a, 7b, 14 AltZertG), gelesen am 23. Oktober 2026 recht.bund.de
- Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge: Förderberechtigte, Standarddepot, Effektivkosten, Auszahlung, Steuer bundesfinanzministerium.de
- § 10a EStG: Sonderausgabenabzug und Günstigerprüfung, geltende Fassung gesetze-im-internet.de
- § 85 EStG: Zuordnung der Kinderzulage bei Eltern (Abs. 2), geltende Fassung gesetze-im-internet.de
- § 22 EStG: Besteuerung der Leistungen, Nr. 5 gesetze-im-internet.de
- § 89 EStG: Zulageantrag, Frist, Dauerzulageantrag gesetze-im-internet.de
- § 93 EStG: Schädliche Verwendung, Kleinbetragsrente gesetze-im-internet.de
- § 97 EStG: Schutz des geförderten Vermögens gesetze-im-internet.de
- § 82 SGB XII: Freibetrag in der Grundsicherung im Alter gesetze-im-internet.de
- Bundestag: Frühstartrente beschlossen: Beschluss vom 16. Oktober 2026 bundestag.de
- Beschlussempfehlung zur Frühstartrente, BT-Drs. 21/8606: Fassung, die der Bundestag beschlossen hat dserver.bundestag.de