§ 23 EStG · 1-Jahres-Spekulationsfrist · Stand Mai 2026

Bitcoin / Krypto-Steuer-Rechner 2026

Besteuerung privater Krypto-Veräußerungsgeschäfte nach §23 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der Fassung des Wachstumschancengesetzes. Spekulationsfrist 1 Jahr, Freigrenze 1.000 € im §23-Topf, kein Abgeltungsteuer-Privileg — Veräußerungsgewinne werden mit dem persönlichen Grenzsteuersatz §32a EStG belastet.

§ 23 EStG

1-Jahres-Spekulationsfrist

BMF 06.03.2025

Krypto-Update verarbeitet

Fachliche Prüfung durch die Steuer-Redaktion am 02. Mai 2026. Eckwerte und Methodik gegen BMF-Schreiben Krypto vom 10.05.2022 (BStBl 2022 I S. 668) sowie das Update vom 06.03.2025 abgeglichen, ergänzt um BFH IX R 3/22 und Wachstumschancengesetz (BGBl. 2024 I Nr. 108).

Live · 2026

Steuer 35 %

2.450,00 €

Gewinn 7.000,00 € · Zu versteuern 7.000,00 € · Effektiv­satz 35 %

Gewinn

7.000,00 €

Stpfl.

7.000,00 €

Steuer

2.450,00 €

FIFO-Methode · Steuerlich gilt First-in-First-out (BMF-Schreiben 2022). Wer mehrere Tranchen kauft, sollte FIFO im Steuer-Tool dokumentieren (z. B. CoinTracking, Accointing). Die 1.000 €-Frei­grenze gilt für ALLE §23-Geschäfte zusammen (auch Gold-Verkäufe). Bei Über­schreiten ist der GESAMTE Gewinn steuerpflichtig — nicht nur der Anteil über 1.000 €.

Fachhinweis: Der Rechner bildet die Tarifwirkung §23 EStG i.V.m. §32a EStG-Grenzsteuer auf einen einzelnen Veräußerungsvorgang ab. Mehrere Tranchen, FIFO-Wirkung über mehrere Wallets, Staking/Mining-Erträge, Hardforks/Airdrops, DeFi-Zinsen sowie der Verlustvortrag §23 Abs. 3 Satz 8 EStG erfordern eine vollständige Krypto-Steuersoftware oder steuerliche Beratung. Eine verbindliche Auskunft erteilt nur das Finanzamt nach §89 Abs. 2 AO.

§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG · Spekulationsfrist 1 Jahr

Krypto-Assets sind nach BFH IX R 3/22 (14.02.2023) und BMF-Schreiben 10.05.2022 ein „anderes Wirtschaftsgut" im Sinne des §23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die Spekulationsfrist beträgt einheitlich 1 Jahr. Liegen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr auseinander, ist der Vorgang nicht steuerbar — unabhängig von der Höhe des Gewinns. Die zuvor diskutierte Verlängerung auf 10 Jahre bei Staking/Lending wurde durch das Wachstumschancengesetz mit Wirkung ab VZ 2024 aufgehoben (BMF-Update 06.03.2025, Rn. 53). Bei Verkauf innerhalb der Frist gilt die Freigrenze 1.000 € (§23 Abs. 3 Satz 5 EStG) für die Summe aller §23-Tatbestände im VZ.

Anspruchsgrundlage § 23 EStG · i. V. m. §§ 22, 32a, 15 EStG
Verwaltungsmaßstab BMF 10.05.2022 / Update 06.03.2025
Höchstrichterlich BFH IX R 3/22 vom 14.02.2023 · IX R 27/24 anhängig
Veranlagungszeitraum VZ 2026 · Wachstumschancengesetz BGBl. 2024 I Nr. 108
Anzeige

Freigrenze §23 Abs. 3 Satz 5 EStG (VZ 2024 ff.)

Schwelle 1.000 € pro VZ für die Summe aller privaten Veräußerungsgeschäfte — keine Freibetragsregelung, sondern eine echte Freigrenze.

Nach dem Wachstumschancengesetz (BGBl. 2024 I Nr. 108) wurde die Freigrenze §23 Abs. 3 Satz 5 EStG mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 2024 von 600 € auf 1.000 € angehoben. Die Freigrenze ist kein Freibetrag: wird sie auch nur um einen Euro überschritten, ist der gesamte Gewinn aus §23 steuerpflichtig, nicht nur der überschießende Anteil. Sie gilt für die Summe aller §23-Tatbestände im VZ — Krypto, physisches Gold, NFT, sonstige Wirtschaftsgüter. Bei zusammen veranlagten Ehegatten kann jeder Ehegatte die Freigrenze für eigene §23-Geschäfte nutzen (BMF 10.05.2022 Rn. 65).

Unter Freigrenze

Gewinn 850 € im VZ

  • + BTC-Verkauf 06/2026, Haltedauer 8 Monate
  • + Gewinn 850 € · keine weiteren §23-Geschäfte
  • + 850 < 1.000 € → kein steuerbarer Vorgang
  • + Eintragung Anlage SO ist nicht erforderlich

Steuer

0 € — Freigrenze nicht überschritten, voller Gewinn bleibt nicht steuerbar.

Über Freigrenze

Gewinn 1.050 € im VZ

  • + ETH-Verkauf 09/2026, Haltedauer 5 Monate
  • + Gewinn 1.050 € · Grenzsteuer 35 %
  • 1.050 ≥ 1.000 € → voller Gewinn stpfl.
  • Steuer 1.050 × 35 % = 367,50 €, nicht 50 × 35 %

Steuer

367,50 € ESt + Soli + ggf. KiSt; effektive Belastung des Mehrerlöses 50 € liegt damit bei über 700 %.

Gestaltungshebel: zeitliche Verteilung der Veräußerungen über zwei VZ kann beide unter die jeweilige Freigrenze 1.000 € drücken — vorausgesetzt, kein anderer §23-Tatbestand füllt den Topf. Die Freigrenze gilt strikt jahresbezogen, eine Übertragung in Folgejahre ist ausgeschlossen.

Eckwerte Krypto-Besteuerung VZ 2026

Schwellenwerte und Maßstäbe in der Fassung des Wachstumschancengesetzes, flankiert durch BMF-Schreiben Krypto 10.05.2022 / Update 06.03.2025.

Kennzahl Wert 2026 Norm
Rechtsnatur Krypto-Asset anderes Wirtschaftsgut §23 Abs. 1 Nr. 2 EStG
Spekulationsfrist privates Veräußerungsgeschäft 1 Jahr §23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG
Freigrenze Gesamtgewinn §23 (VZ 2024 ff.) 1.000 € §23 Abs. 3 Satz 5 EStG
Vorgängerwert Freigrenze (bis VZ 2023) 600 € Wachstumschancengesetz, BGBl. 2024 I Nr. 108
Steuersatz auf §23-Gewinn persönlicher Grenzsteuersatz §32a EStG-Tarif
Abgeltungsteuer-Privileg §32d EStG NICHT anwendbar BMF 10.05.2022, Rn. 41
Bewertungsmethode Veräußerungsgewinn FIFO je Wallet §23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG
Verlängerung auf 10 J bei Staking/Lending AUFGEHOBEN ab VZ 2024 BMF 06.03.2025, Rn. 53; Wachstumschancengesetz
Staking-Rewards (Sonstige Einkünfte) voll stpfl. > 256 € Freigrenze §22 Nr. 3 EStG
Mining gewerblich (Schwellenprüfung) §15 EStG, GewSt-Pflicht BMF 10.05.2022, Rn. 31 ff.

Eckwerte gelten für unbeschränkt Steuerpflichtige im VZ 2026. Bei beschränkter Steuerpflicht §49 EStG sind Krypto-Einkünfte nur in engem Umfang erfasst — insbesondere bei inländischer Betriebsstätte (Mining-Farm).

Steuersatz · persönlicher Grenzsteuersatz statt Abgeltungsteuer

Krypto-Veräußerungsgewinne fallen unter §22 Nr. 2 i.V.m. §23 EStG — nicht unter §20 EStG. Folge: Tarif §32a, kein Pauschsatz 25 %.

Der häufigste Irrtum bei Krypto-Anlegern: die Annahme, Bitcoin-Gewinne würden mit der Abgeltungsteuer 25 % §32d EStG (zzgl. Soli) besteuert wie Aktien-Veräußerungen §20 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Das ist nicht der Fall. Krypto-Assets sind keine Kapitalanlagen im Sinne des §20 EStG, sondern „andere Wirtschaftsgüter" §23 Abs. 1 Nr. 2 EStG (BMF 10.05.2022, Rn. 41). Anwendbar ist daher der persönliche Tarif §32a EStG mit Sätzen zwischen 14 % (Eingang) und 45 % (Reichensteuer ab zvE 277.826 € in 2026), zuzüglich Soli 5,5 % auf die ESt (sofern Soli-Schwelle überschritten) und ggf. Kirchensteuer 8 %/9 % auf die ESt.

Persönlicher Grenzsteuer §32a ESt auf 5.000 € Gewinn + Soli 5,5 % Belastung gesamt
14 % (Eingang)700 €38,50 €738,50 €
25 % (Vergleich AbgSt)1.250 €68,75 €1.318,75 €
35 % (Mittelstand)1.750 €96,25 €1.846,25 €
42 % (Spitzentarif)2.100 €115,50 €2.215,50 €
45 % (Reichensteuer)2.250 €123,75 €2.373,75 €

Für Geringverdiener (Eingangstarif) ist die Krypto-Besteuerung §23 EStG günstiger als die Abgeltungsteuer 25 %. Für Spitzenverdiener ist sie bis zu 20 Prozentpunkte ungünstiger — daher hat das Halten über 1 Jahr für hohe Tarife besonderen Wert.

Mining · Staking · DeFi-Lending — verschiedene Einkunftsarten

Aktive Krypto-Erträge folgen anderen Vorschriften als Spot-Veräußerungen. Die Einordnung entscheidet über Steuersatz, Pflichten und Verrechnung.

Aktivität Einkunftsart Norm Steuersatz
Halten + Verkauf > 1 Jnicht steuerbar§23 Abs. 1 Nr. 2 EStG0 %
Halten + Verkauf < 1 Jprivates Veräußerungsgeschäft§22 Nr. 2 i.V.m. §23 EStG14–45 %
Mining (gewerblich)Einkünfte aus Gewerbebetrieb§15 Abs. 1 Nr. 1 EStG14–45 % + GewSt
Mining (gelegentlich)sonstige Einkünfte§22 Nr. 3 EStG14–45 %
Staking-Rewards (PoS)sonstige Einkünfte (Leistung)§22 Nr. 3 EStG14–45 %
Lending-Zinsen (CeFi)Kapitalerträge§20 Abs. 1 Nr. 7 EStG25 % AbgSt
DeFi-Lending (umstritten)str.: §20 vs. §22 Nr. 3BFH IX R 27/24 anh.offen
Airdrop ohne GegenleistungAnschaffung mit AK 0 €BMF 2022 Rn. 73erst Verkauf §23
Hardfork (neue Coins)Anschaffung mit AK 0 €BMF 2022 Rn. 75erst Verkauf §23

Bewertung der zugeflossenen Coins erfolgt jeweils zum Marktkurs am Zuflusstag (BMF 10.05.2022, Rn. 47–49). Bei späterer Veräußerung beginnt die §23-Frist mit dem Zuflusstag neu zu laufen.

FIFO-Methode und Wallet-Tracking

First-in-First-out ist gesetzliche Bewertung §23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG. Die Anwendung erfolgt je Wallet — nicht insgesamt über alle Bestände.

Bei mehreren Anschaffungen desselben Krypto-Assets gilt: die zuerst erworbenen Coins werden zuerst veräußert (§23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG). Die FIFO-Anwendung erfolgt nach BMF 10.05.2022, Rn. 61 je Wallet — getrennt nach Aufbewahrungsort. Tausch zwischen eigenen Wallets ist kein Veräußerungsvorgang, eröffnet aber neue FIFO-Reihenfolgen je Wallet. Eine LIFO-Wahl ist gesetzlich ausgeschlossen. Die Wallet-Tracking-Pflicht ist damit faktisch zwingend; spezialisierte Tools (CoinTracking, Accointing, Blockpit, Koinly) automatisieren die Reihenfolge-Berechnung samt EUR-Tageskurs-Umrechnung nach BMF 2022, Rn. 47–49.

FIFO-Beispiel: drei BTC-Tranchen, eine Veräußerung

Wallet A enthält drei zeitlich gestaffelte Käufe; nur 0,4 BTC werden veräußert.

Datum Vorgang Menge Kurs Wert
15.01.2025Kauf Tranche 10,2 BTC42.000 €8.400 €
10.05.2025Kauf Tranche 20,2 BTC55.000 €11.000 €
20.09.2025Kauf Tranche 30,2 BTC68.000 €13.600 €
10.04.2026Verkauf 0,4 BTC0,4 BTC75.000 €30.000 €

FIFO-Auflösung: zuerst Tranche 1 (Anschaffung 15.01.2025, Haltedauer beim Verkauf am 10.04.2026 = 15 Monate > 1 J → nicht steuerbar), dann Tranche 2 (Anschaffung 10.05.2025, Haltedauer 11 Monate < 1 J → steuerbar). Veräußerungsgewinn auf Tranche 2: (75.000 × 0,2) − 11.000 = 15.000 − 11.000 = 4.000 €. Tranche 3 bleibt unangetastet im Bestand. Verkauf hätte mit drei Wochen Wartezeit Tranche 2 ebenfalls steuerfrei machen können — ein typischer FIFO-Gestaltungshebel.

Verlustverrechnung im §23-Topf

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften sind isoliert — sie können nur mit Gewinnen derselben Einkunftsart verrechnet werden.

Nach §23 Abs. 3 Satz 7–8 EStG sind Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften ausschließlich mit Gewinnen aus anderen §23-Tatbeständen verrechenbar — entweder im selben VZ (horizontaler Ausgleich) oder über Verlustvortrag in Folgejahre (zeitlich unbegrenzt). Eine Verrechnung mit Aktien-Gewinnen §20 EStG, Lohneinkünften §19 EStG oder Mieteinkünften §21 EStG ist ausgeschlossen. Der verbleibende Verlustvortrag wird vom Finanzamt gesondert festgestellt (§10d Abs. 4 EStG analog). Die Eintragung erfolgt in Anlage SO Zeile 49 ff.

Topf §23

Was darf in den §23-Topf?

Krypto-Assets, physisches Gold, Silber, Platin (gemünzt oder als Barren), NFT, Anleihen-Zertifikate ohne Quanto-Eigenschaft, Sammlerstücke (Wein, Kunst, Oldtimer) bei Veräußerung innerhalb 1 Jahr. Nicht in den Topf: Aktien, ETF, Fonds, Anleihen mit Zinsschein — diese fallen unter §20 EStG mit eigenem Verrechnungskreis.

Vortrag

Verlustvortrag in Folgejahre

Nicht ausgeglichener §23-Verlust wird gesondert festgestellt und in Folgejahre vorgetragen — zeitlich unbegrenzt, aber stets nur gegen §23-Gewinne. Eintragung in Anlage SO Zeile 54 (Verlustfeststellung). Sinkt das Trading in Folgejahren auf null, läuft der Vortrag steuerlich ins Leere.

Tax-Loss-Harvesting

Realisierung von Verlusten zum VZ-Ende

Vor Jahreswechsel: Verlustpositionen (Haltedauer noch < 1 J) realisieren, um den §23-Topf nach unten zu treiben — ggf. unmittelbar Wiederankauf. Anders als bei Aktien (§42 AO-Diskussion) ist die direkte Wiederanschaffung von Krypto-Assets zulässig (BFH IX R 5/14 zu Wirtschaftsgütern, analog), da kein Missbrauchstatbestand vorliegt. Verluste aus Vortrag werden nicht durch Wiederankauf neutralisiert.

Vier Krypto-Konstellationen aus der Praxis

Anonymisierte Festsetzungen über §23 (Halten lang/kurz), §15 (Mining) und §22 Nr. 3 (Staking-Rewards). Mit Zuordnung zur jeweiligen Anspruchsgrundlage.

§23 Abs. 1 Nr. 2 EStG · Haltefrist > 1 Jahr

Privates Veräußerungsgeschäft · steuerfrei

BTC: Anschaffung 01/2024 zu 5.000 €, Verkauf 03/2026 zu 30.000 €

Sachverhalt. Anlegerin erwirbt am 12.01.2024 0,11 BTC für 5.000 € (inkl. Order-Gebühr) über zentrale Börse. Hält die Coins kontinuierlich auf eigener Wallet (kein Staking, kein Lending, keine Hardfork-Zuflüsse). Verkauf am 18.03.2026 zu 30.000 €. Haltedauer: 26 Monate, also weit über 1 Jahr.

Rechnung. Veräußerungsgewinn 30.000 − 5.000 = 25.000 €. Spekulationsfrist §23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG: 1 Jahr — überschritten. Folge: kein steuerbares Veräußerungsgeschäft. Die Höhe des Gewinns ist irrelevant.

Festsetzung. Festsetzung: 0 € Steuer. Keine Eintragung in Anlage SO erforderlich, jedoch Empfehlung zur freiwilligen Dokumentation der Anschaffungs- und Veräußerungstatbestände (FIFO-Belegkette) zur Vermeidung von Rückfragen. Maßstab: BFH IX R 3/22 vom 14.02.2023 (BStBl. 2023 II S. 571), der Krypto-Assets als „anderes Wirtschaftsgut" §23 Abs. 1 Nr. 2 EStG einordnet.

§23 Abs. 1 Nr. 2 EStG · Haltefrist < 1 Jahr

Privates Veräußerungsgeschäft · stpfl. Kurzfrist

ETH: Anschaffung 06/2025 zu 10.000 €, Verkauf 09/2025 zu 14.000 €

Sachverhalt. Anleger kauft 06/2025 ETH für 10.000 €, verkauft 09/2025 zu 14.000 €. Haltedauer 3 Monate, also innerhalb der 1-Jahres-Frist §23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Persönlicher Grenzsteuersatz 42 % zzgl. Soli 5,5 %. Übrige §23-Gewinne im VZ 0 €. Kirchensteuerfrei.

Rechnung. Gewinn 14.000 − 10.000 = 4.000 €. Freigrenze 1.000 € überschritten — daher voller Gewinn stpfl. (Freigrenze ist keine Freibetrag-Regel, §23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Steuer = 4.000 × 42 % = 1.680 € ESt. Soli 5,5 % auf 1.680 € = 92,40 € (sofern Soli-Vollsatzgrenze überschritten — sonst Milderungszone §4 SolzG).

Festsetzung. Festsetzung: 1.680 € ESt + 92,40 € Soli = 1.772,40 €. Nettoertrag aus dem Trade: 4.000 − 1.772,40 = 2.227,60 €. Effektive Belastung der Krypto-Rendite: 44,3 %. Eintragung in Anlage SO Zeile 41 ff. Wäre die Haltedauer um 9 Monate länger gewesen, wäre der Vorgang nach §23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG vollständig steuerfrei. Hinweis: hätten zusätzliche §23-Gewinne (z. B. aus Gold-Verkauf) im selben VZ 800 € erreicht und der Krypto-Gewinn nur 250 €, läge die Summe 1.050 € über der Freigrenze — dann wäre der gesamte Topf-Wert (1.050 €) steuerpflichtig, nicht nur der Überschuss.

§15 EStG · Mining als Gewerbebetrieb

BMF Krypto 10.05.2022 Rn. 31–35

Solo-Miner mit ASIC-Farm, Bruttoertrag 12.000 €/Jahr

Sachverhalt. Steuerpflichtiger betreibt drei ASIC-Geräte im eigenen Keller, Strompauschale 4.200 €/Jahr, AfA Hardware 1.800 €/Jahr (3-Jahres-AfA §7 Abs. 1 EStG, Tabelle „Datenverarbeitung"). Bruttoerlös aus generierten BTC-Block-Rewards 12.000 € (Tageskurs-Bewertung BMF 2022 Rn. 49). Wiederholungsabsicht erkennbar, Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr — Gewerbe-Tatbestand §15 Abs. 2 EStG erfüllt.

Rechnung. Gewinn = 12.000 − 4.200 − 1.800 = 6.000 € gewerbliche Einkünfte §15 EStG. ESt zum persönlichen Grenzsteuersatz, Beispiel 35 %: 6.000 × 35 % = 2.100 €. GewSt: bei Hebesatz 380 %, Freibetrag 24.500 € (§11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG) → keine GewSt. Anrechnung §35 EStG entfällt damit ebenfalls.

Festsetzung. Festsetzung: 2.100 € ESt + 0 € GewSt = 2.100 €. Mining unterhalb GewSt-Freibetrag bleibt von Gewerbesteuer verschont, ESt-Pflicht bleibt unberührt. Pflichten: Anlage G, EÜR §4 Abs. 3 EStG (oder Bilanzierung ab Schwellen §141 AO). Bei reiner Einzeltätigkeit ohne Wiederholung kann Mining ausnahmsweise sonstige Einkünfte §22 Nr. 3 EStG sein (BMF 10.05.2022, Rn. 33) — Abgrenzung im Einzelfall, FA-Anfrage nach §89 AO empfohlen.

§22 Nr. 3 EStG · Staking-Rewards

BMF Krypto 06.03.2025, Rn. 50 ff.

Cold-Staking ETH 2.0, Reward-Zufluss 800 € im VZ 2026

Sachverhalt. Anleger stakt 5 ETH über zentrale Plattform, erhält im VZ 2026 Rewards mit Marktwert 800 € (Tageskurs-Bewertung im Zuflusszeitpunkt, BMF 06.03.2025 Rn. 56). Keine weiteren §22 Nr. 3-Einkünfte. Wachstumschancengesetz hat Verlängerung der Spekulationsfrist auf 10 Jahre für Staking-Vermögen aufgehoben — die anschließende Veräußerung der gestakten Coins folgt wieder der 1-Jahres-Frist §23 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Rechnung. Rewards = laufende Einnahmen aus sonstigen Leistungen §22 Nr. 3 EStG. Freigrenze §22 Nr. 3 Satz 2 EStG: 256 €/VZ. Da 800 € > 256 €: voller Betrag 800 € stpfl. mit persönlichem Grenzsteuersatz (Beispiel 42 %): 800 × 42 % = 336 € ESt zzgl. Soli (sofern Soli-Schwelle erreicht).

Festsetzung. Festsetzung: 336 € ESt auf den Reward-Zufluss. Die später aus dem Verkauf der gestakten Coins entstehenden Veräußerungsgewinne folgen separat §23 EStG (1-Jahres-Frist gilt seit Wachstumschancengesetz, BMF 06.03.2025 Rn. 53 — die zuvor diskutierte 10-Jahres-Frist ist aufgehoben). Eintragung Rewards in Anlage SO Zeile 9 ff. Verluste innerhalb §22 Nr. 3 sind nur mit gleichartigen Einkünften verrechenbar (§22 Nr. 3 Satz 4 EStG) — kein Verlustabzug nach §10d EStG in andere Jahre über §22-Topf hinaus.

Bei mehreren Wallets, Cross-Exchange-Transfers, NFT- und DeFi-Vorgängen wächst der Dokumentations- und FIFO-Aufwand schnell auf mehrere hundert Vorgänge pro VZ. Spezialisierte Krypto-Steuersoftware (CoinTracking, Accointing, Blockpit, Koinly) liegt zwischen 50 € und 250 € pro VZ und liefert eine ELSTER-konforme Anlage-SO-Auswertung mit FIFO-Reihenfolge je Wallet, Tageskurs-Umrechnung sowie Verlustvortrags-Fortschreibung. Krypto-Steuersoftware-Vergleich — bei mehrfacher jährlicher Trade-Tätigkeit amortisiert sich die Lizenz typisch über die korrekte Erfassung steuerfreier >1-Jahres-Tatbestände binnen einer Veranlagung. Hinweis nach § 5a UWG: gekennzeichneter Werbe-Link — bei Vermittlung erhält RechnerCheck eine Provision, ohne dass dem Nutzer Mehrkosten entstehen.

Anzeige

Update-Log 2024 → 2026

Wachstumschancengesetz, BMF-Update Krypto und DAC-8: die Maßstäbe für Veranlagungen ab VZ 2024 ff.

März 2024

Wachstumschancengesetz tritt in Kraft (BGBl. 2024 I Nr. 108)

Erhöhung der Freigrenze §23 Abs. 3 Satz 5 EStG von 600 € auf 1.000 € pro VZ ab Veranlagungszeitraum 2024. Ferner Aufhebung der bisher in Streit stehenden Verlängerung der Spekulationsfrist auf 10 Jahre für Krypto-Assets, die zur Erzielung zusätzlicher Einkünfte eingesetzt werden (Staking, Lending). Beide Änderungen wirken erstmals für VZ 2024.

März 2025

BMF-Schreiben Krypto-Update 06.03.2025 (IV C 1 – S 2256/19/10003)

Aktualisierung des BMF-Schreibens vom 10.05.2022 (BStBl 2022 I S. 668). Kernpunkte: Klarstellung Bewertung Staking-Rewards zum Tageskurs im Zuflusszeitpunkt (Rn. 56), Streichung der 10-Jahres-Frist bei Staking/Lending (Rn. 53 neu), Konkretisierung der Wallet-bezogenen FIFO-Anwendung (Rn. 61). Verschärfte Mitwirkungspflichten §90 Abs. 2 AO bei Auslandswallets.

Februar 2026

BFH IX R 3/22 wird in Veranlagungspraxis verstetigt

Die zwischenzeitlichen Verfahren zur Krypto-Eigenschaft als Wirtschaftsgut sind höchstrichterlich abgeschlossen — BFH IX R 3/22 vom 14.02.2023 (BStBl 2023 II S. 571) gilt als Maßstab. Anhängig ist noch BFH IX R 27/24 zur Behandlung von DeFi-Lending-Zinsen (§20 vs. §22 EStG). Bis zur Entscheidung empfiehlt sich Veranlagung mit Einspruchs-Vorbehalt §363 Abs. 2 AO.

Januar 2026

DAC-8-Reporting tritt EU-weit in Kraft

Ab 01.01.2026 sind Krypto-Asset-Dienstleister §1 Abs. 1 KWG i.V.m. RL (EU) 2023/2226 zum jährlichen Reporting an das BZSt verpflichtet. Erste Datenübermittlung VZ 2026 voraussichtlich in 2027. Die deutsche Umsetzung erfolgt im Krypto-Steuertransparenz-Gesetz (Referentenentwurf 02/2026). Faktische Voll-Transparenz für FA über Wallet- und Transaktionsdaten.

Häufige Fragen zur Krypto-Besteuerung 2026

11 Antworten mit präzisem Bezug auf §§ EStG, BMF-Schreiben und BFH-Aktenzeichen.

Welche Spekulationsfrist gilt 2026 für Bitcoin und andere Krypto-Assets?

Nach §23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG gilt eine einheitliche Spekulationsfrist von einem Jahr für „andere Wirtschaftsgüter" — und Krypto-Assets sind nach BFH IX R 3/22 (14.02.2023) und BMF-Schreiben 10.05.2022 (BStBl 2022 I S. 668) genau das. Wird die Frist überschritten, ist der Veräußerungsvorgang vollständig nicht steuerbar — die Höhe des Gewinns ist irrelevant. Wird die Frist unterschritten, ist der Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft stpfl., sofern die Freigrenze §23 Abs. 3 Satz 5 EStG (1.000 €) im VZ überschritten wird.

Wie hat sich die Freigrenze §23 Abs. 3 EStG ab VZ 2024 entwickelt?

Bis VZ 2023: 600 € (jährliche Freigrenze für die Summe aller §23-Veräußerungsgeschäfte). Ab VZ 2024 durch das Wachstumschancengesetz (BGBl. 2024 I Nr. 108) angehoben auf 1.000 €. Wichtig — es bleibt eine Freigrenze, kein Freibetrag: bei Überschreitung um nur 1 € wird der gesamte Gewinn stpfl., nicht nur der überschießende Anteil. Die Freigrenze gilt für die Summe aller §23-Tatbestände im VZ (Krypto, Gold, NFT, Anleihen-Zertifikate ohne Quanto), nicht je Asset einzeln.

Welcher Steuersatz wird auf Krypto-Gewinne angewendet?

Der persönliche Grenzsteuersatz §32a EStG — von 14 % (Eingangstarif) bis 45 % (Reichensteuer ab 277.826 € zvE in 2026). Es gilt kein Abgeltungsteuer-Privileg §32d EStG: Krypto-Veräußerungsgewinne sind keine Kapitalerträge §20 EStG, sondern sonstige Einkünfte §22 Nr. 2 i.V.m. §23 EStG (BMF 10.05.2022 Rn. 41). Folge: Bei Spitzenverdienern liegt die effektive Belastung inkl. Soli (5,5 % auf ESt) und Kirchensteuer (8 %/9 %) bei bis zu 47,5 %. Bei Geringverdienern dagegen oft unter 25 %.

Welche Haltefrist galt vor dem Wachstumschancengesetz für gestakte Coins?

Vor dem Wachstumschancengesetz wurde diskutiert, ob Krypto-Assets, die zur Erzielung zusätzlicher Einkünfte (Staking, Lending) eingesetzt werden, der verlängerten Spekulationsfrist von 10 Jahren §23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG a.F. unterliegen. BMF-Schreiben 10.05.2022 hatte diese Auffassung in Rn. 53 anfangs vertreten. Mit Wirkung ab VZ 2024 ist diese Verlängerung aufgehoben: gestakte Krypto-Assets unterliegen wieder der einheitlichen 1-Jahres-Frist (BMF-Update 06.03.2025, Rn. 53 neu). Die 10-Jahres-Frist gilt damit nur noch für Altfälle bis einschließlich VZ 2023.

Wie werden Mining-Erträge steuerlich behandelt?

Differenziert nach Wiederholungs- und Gewinnerzielungsabsicht: Gewerbliches Mining §15 EStG bei nachhaltiger Tätigkeit, eigener Hardware-Investition, Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr (BMF 10.05.2022, Rn. 31–35). Folge: Anlage G, EÜR §4 Abs. 3 EStG, GewSt-Pflicht ab Freibetrag 24.500 € (§11 GewStG), §35 EStG-Anrechnung. Sonstige Einkünfte §22 Nr. 3 EStG nur bei einmaligem oder gelegentlichem Mining ohne nachhaltigen Geschäftsbetrieb. Bewertung der zugeflossenen Coins zum Tageskurs im Zeitpunkt des Block-Reward-Zuflusses (BMF 2022 Rn. 49). Spätere Veräußerung folgt §23 EStG mit eigener 1-Jahres-Frist ab Zuflusstag.

Wie funktioniert die FIFO-Methode bei mehreren Käufen?

First-in-First-out ist die gesetzliche Regel-Bewertung §23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG für Krypto-Assets: die zuerst angeschafften Coins gelten als zuerst veräußert. Die FIFO-Anwendung erfolgt je Wallet (BMF 10.05.2022, Rn. 61) — Tausch von Coins zwischen eigenen Wallets ist kein Veräußerungsvorgang, eröffnet aber neue FIFO-Reihenfolgen pro Wallet. Eine durchgehende Wallet-Tracking-Dokumentation ist faktisch zwingend; Tools wie CoinTracking, Accointing, Blockpit oder Koinly automatisieren die Reihenfolge-Berechnung samt EUR-Tageskurs-Umrechnung (BMF 2022, Rn. 47–49). Eine LIFO-Wahl ist nicht möglich.

Wie funktioniert die Verlustverrechnung im §23-Topf?

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften §23 EStG sind nach §23 Abs. 3 Satz 7–8 EStG ausschließlich mit Gewinnen aus anderen §23-Tatbeständen im selben VZ oder in Folgejahren verrechenbar (eigener „§23-Topf"). Verrechnung mit Aktien-Gewinnen §20 EStG, mit gewerblichen Einkünften §15 EStG oder mit Lohneinkünften §19 EStG ist ausgeschlossen. Der Verlustvortrag ist nicht zeitlich befristet und folgt §10d EStG in modifizierter Form. Eintragung in Anlage SO Zeile 49 ff., gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags durch das FA.

Wie sind Hardforks, Airdrops und DeFi-Lending zu behandeln?

Airdrops ohne Gegenleistung gelten nach BMF 10.05.2022 Rn. 73 als Anschaffung mit Anschaffungskosten 0 € — der spätere Verkauf erfasst den vollen Erlös als Gewinn (1-Jahres-Frist greift). Hardforks: zugeflossene neue Coins haben ebenfalls Anschaffungskosten 0 €, Bewertung zum Marktkurs am Zuflusstag (Rn. 75). DeFi-Lending: Zinsen sind nach BMF Auffassung Kapitalerträge §20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Abgeltungsteuer 25 % zzgl. Soli) — die Frage ist umstritten (BFH IX R 27/24 anhängig). Vorsorglich: Veranlagung als sonstige Einkünfte §22 Nr. 3 EStG mit persönlichem Grenzsteuersatz und Einspruch unter Verweis auf das anhängige Verfahren §363 Abs. 2 AO.

Welche Erklärungspflichten bestehen für Krypto-Veräußerungsgewinne?

Bei steuerpflichtigen §23-Gewinnen (Haltefrist < 1 J und Gesamtsumme §23-Topf > 1.000 €) besteht Pflicht zur Eintragung in Anlage SO Zeile 41 ff.; bei Staking/Mining-Rewards Zeile 9 ff. (§22 Nr. 3) bzw. Anlage G (§15). Steuerfreie Vorgänge nach Haltefrist > 1 J müssen nicht eingetragen werden — eine freiwillige Anlage SO mit Vermerk „nicht steuerbar §23 Abs. 1 Nr. 2 EStG" empfiehlt sich gleichwohl bei größeren Summen, um Rückfragen aus dem CRS- bzw. DAC-8-Reporting der Krypto-Plattformen zu antizipieren (Inkrafttreten EU-weit ab 01.01.2026, RL (EU) 2023/2226).

Wie wirkt das DAC-8-Reporting ab 2026?

Die Richtlinie DAC 8 (RL (EU) 2023/2226) verpflichtet Krypto-Asset-Dienstleister mit Sitz oder Niederlassung in der EU ab dem 01.01.2026, jährliche Reporting-Daten über Kunden-Transaktionen an die jeweilige nationale Steuerverwaltung zu übermitteln (in Deutschland: BZSt). Die Daten umfassen Identität (KYC-Daten), Wallet-Adressen, Transaktionsvolumina und Veräußerungserlöse. Erstmeldung der Daten zum VZ 2026 voraussichtlich in 2027. Das BMF wird die deutsche Umsetzung im Krypto-Steuertransparenz-Gesetz (KryptStTG) regeln — aktueller Stand: Referentenentwurf 02/2026. Folge: faktische Voll-Transparenz für FA, undokumentierte Trades werden risikobehaftet.

Wann ist Krypto-Trading als gewerblich einzustufen?

Reines Halten und Veräußern privater Krypto-Assets bleibt nach BFH-Rechtsprechung und BMF-Auffassung im Regelfall private Vermögensverwaltung, fällt damit unter §23 EStG (BFH IX R 3/22, Rn. 36). Eine Umqualifizierung in Gewerbebetrieb §15 EStG kommt nur bei besonderen Umständen in Betracht: nachhaltige An- und Verkauftätigkeit ähnlich einem Wertpapierhändler, gewerbliche Infrastruktur (Trading-Bots, Office, Mitarbeiter), Fremdkapitalfinanzierung mit Hebel, professionelle Außendarstellung. Reines Day-Trading mit privatem Konto allein begründet noch keine Gewerblichkeit (analog zur Rechtsprechung zum Aktien-Day-Trading, BFH X R 14/12). Im Grenzfall verbindliche Auskunft §89 Abs. 2 AO empfehlenswert.

Schlüsselbegriffe aus EStG und BMF-Krypto-Schreiben

privates Veräußerungsgeschäft §23 EStG
Tatbestand der sonstigen Einkünfte §22 Nr. 2 EStG. Erfasst die Veräußerung von „anderen Wirtschaftsgütern" innerhalb der Spekulationsfrist (1 Jahr) — Krypto-Assets gehören nach BFH IX R 3/22 dazu.
Spekulationsfrist
Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung. Nach Ablauf der 1-Jahres-Frist (§23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG) ist der Vorgang nicht steuerbar — unabhängig von der Höhe des Gewinns.
Freigrenze §23 Abs. 3 Satz 5 EStG
Schwelle (ab VZ 2024: 1.000 €) für die Summe aller §23-Veräußerungsgewinne im VZ. Bei Überschreitung wird der gesamte Gewinn stpfl., nicht nur der überschießende Anteil — daher Freigrenze, nicht Freibetrag.
FIFO-Methode
Bewertung der Anschaffungskosten nach „First-in-First-out". Die zuerst erworbenen Coins gelten als zuerst veräußert. Anwendung je Wallet (BMF 10.05.2022, Rn. 61). Eine LIFO-Wahl ist gesetzlich ausgeschlossen.
persönlicher Grenzsteuersatz
Einkommensteuer-Tarif §32a EStG mit Werten von 14 % (Eingang) bis 45 % (Reichensteuer). Auf Krypto-Veräußerungsgewinne wird kein Abgeltungsteuer-Satz von 25 % angewendet — anders als bei Aktien §20 EStG.
Staking / Lending Rewards
Laufende Einnahmen aus Bereitstellung von Krypto-Assets (Proof-of-Stake-Validierung, Verleih). Steuerlich sonstige Einkünfte §22 Nr. 3 EStG, Bewertung zum Tageskurs im Zuflusszeitpunkt, Freigrenze 256 €/VZ.
DAC-8-Reporting
EU-Richtlinie (RL (EU) 2023/2226) zur jährlichen Meldepflicht von Krypto-Asset-Dienstleistern an die Steuerverwaltung. Inkrafttreten 01.01.2026, erste Datenübermittlung an BZSt für VZ 2026.

Quellen, BMF-Schreiben und BFH-Aktenzeichen

Gesetzestexte, BMF-Schreiben mit Aktenzeichen, höchstrichterliche Entscheidungen und EU-Richtlinien-Texte zur Krypto-Besteuerung.

Verwandte Steuer- und Investment-Rechner

Rechner und Themen, die mit der Krypto-Besteuerung verschränkt sind.

Für die Abgrenzung zur Aktien-Besteuerung mit Abgeltungsteuer §32d EStG siehe den Kapitalertragsteuer-Rechner §32d EStG sowie den Aktien-Verlustverrechnung-Rechner §20 Abs. 6 EStG mit eigenen Verrechnungskreisen für Aktien, Termingeschäfte und Wertpapierleihe.

Der persönliche Grenzsteuersatz §32a EStG ist im Einkommensteuer-Rechner 2026 detailliert dargestellt — mit Tarifformel, Reichensteuer-Schwelle 277.826 € und Splittingverfahren §32a Abs. 5 EStG. Die Soli-Milderungszone §4 SolzG bildet der Solidaritätszuschlag-Rechner ab.

Investmentfonds-Erträge (ETF, aktive Fonds) folgen dem InvStG mit Vorabpauschale — eine eigene Logik mit Basiszins, Teilfreistellung 30 % und Abgeltungsteuer-Pflicht. Wechselkurs-Umrechnung für USD-denominierte Krypto-Vorgänge: Wechselkurs-Rechner mit EZB-Referenzkurs.

§

Methodik & Pflegezyklus

Wie Eckwerte und Berechnungslogik dieses Rechners zustandekommen

Die Berechnungslogik folgt §23 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes (BGBl. 2024 I Nr. 108) sowie dem BMF-Schreiben Krypto vom 10.05.2022 (BStBl 2022 I S. 668) in der Fassung des Updates vom 06.03.2025. Spekulationsfrist (1 J), Freigrenze (1.000 € ab VZ 2024) und Tarifanwendung §32a EStG werden direkt aus dem Gesetz übernommen, nicht approximiert. Bewertung der Anschaffungs- und Veräußerungserlöse zum EUR-Tageskurs (BMF 2022 Rn. 47–49). FIFO-Anwendung erfolgt je Wallet (BMF Rn. 61). Der Rechner ist kein vollwertiger Krypto-Steuerbescheid-Simulator, sondern bildet einen einzelnen Veräußerungsvorgang mit Grenzsteuerwirkung ab. Mining/Staking/DeFi, Hardforks/Airdrops, Verlustvortrag §23 Abs. 3 Satz 8 EStG sowie das DAC-8-Reporting-Risiko sind redaktionell beschrieben, nicht durchgerechnet.

Quellen: §§ 23, 22, 32a, 15, 20 EStG · §§ 11, 35 GewStG · §§ 89, 90, 363 AO · BMF-Schreiben 10.05.2022 (BStBl 2022 I S. 668) und Update 06.03.2025 · BFH IX R 3/22 (14.02.2023) · BFH IX R 27/24 (anhängig) · Wachstumschancengesetz BGBl. 2024 I Nr. 108 · RL (EU) 2023/2226 (DAC 8) Letzte fachliche Prüfung: 02. Mai 2026 Update-Zyklus: Jährlich zum Veranlagungszeitraumwechsel sowie ad hoc bei BMF-Schreiben mit Krypto-Bezug oder anhängigen BFH-Verfahren. Methodik-Übersicht →
Zum Rechner