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Studentische Krankenversicherung 2026: so hoch ist der Beitrag
Der Beitrag hängt nicht von deinem Einkommen ab. Grundlage ist der BAföG-Bedarf für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen: 475 € Grundbedarf plus 380 € für die Unterkunft, zusammen 855 € im Monat (§ 236 SGB V). Das gilt auch, wenn du kein BAföG bekommst oder noch zu Hause wohnst. Darauf zahlst du sieben Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes, also 10,22 % statt 14,6 % (§ 245 SGB V), dazu den Zusatzbeitrag deiner Kasse und die Pflegeversicherung. Alles trägst du allein.
| Wert | 2026 | Grundlage |
|---|---|---|
| Beitragsgrundlage: BAföG-Bedarf ohne Wohnen bei den Eltern | 855 € | § 236 SGB V |
| Beitragssatz Krankenversicherung, sieben Zehntel von 14,6 % | 10,22 % | § 245 SGB V |
| Krankenversicherung im Monat | 87,38 € | §§ 236, 245 SGB V |
| Durchschnittlicher Zusatzbeitrag (2,9 %) | 24,80 € | § 242a SGB V |
| Pflegeversicherung mit Kind oder unter 23 (3,6 %) | 30,78 € | § 55 SGB XI |
| Pflegeversicherung ohne Kinder ab 23 (4,2 %) | 35,91 € | § 55 Abs. 3 SGB XI |
| Zusammen im Monat, mit Kind oder unter 23 / ohne Kinder | 142,96 € / 148,09 € | Summe |
| Einkommensgrenze der Familienversicherung (mit Minijob) | 565 € (603 €) | § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V |
| Mindesteinnahmen, wenn du danach freiwillig versichert bist | 1.318,33 € | § 240 Abs. 4 SGB V |
Beträge im Monat mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Deine Kasse kann mehr oder weniger verlangen.
Beitrag = 855 € × (10,22 % + Zusatzbeitrag + Pflegesatz)
- Beitragsgrundlage: 475 € Grundbedarf + 380 € Wohnen
- 855,00 €
- × 10,22 % Krankenversicherung
- 87,38 €
- × 2,9 % Zusatzbeitrag (Durchschnitt)
- 24,80 €
- × 4,2 % Pflegeversicherung ohne Kinder
- 35,91 €
- Beitrag im Monat
- 148,09 €
Im Semester sind das 888,54 €. Mit Kind oder unter 23 zahlst du 3,6 % Pflege, zusammen 142,96 €.
Sparen kannst du nur beim Zusatzbeitrag, den jede Kasse selbst festlegt. Bei 855 € Grundlage macht jeder Prozentpunkt 8,55 € im Monat aus. Die Pflegeversicherung kostet 3,6 %. Ohne Kinder zahlst du ab dem Monat nach deinem 23. Geburtstag 0,6 Punkte mehr. Für das zweite bis fünfte Kind unter 25 sinkt der Satz um je 0,25 Punkte (§ 55 Abs. 3 SGB XI).
Familienversicherung, studentisch oder freiwillig: was wann gilt
Welche Versicherung für dich gilt, entscheidet vor allem dein Alter. Die Familienversicherung geht vor: Solange du über deine Eltern versichert bist, bist du nicht studentisch pflichtversichert (§ 5 Abs. 7 SGB V).
| Lebensphase | Versicherung | Beitrag im Monat |
|---|---|---|
| bis zum 25. Geburtstag, ein Elternteil gesetzlich versichert, Einkommen bis 565 € | Familienversicherung | 0,00 € |
| unter 23, nicht familienversichert | studentisch | 142,96 € |
| ab 23 bis zum Semesterende nach dem 30. Geburtstag | studentisch, mit Zuschlag für Kinderlose | 148,09 € |
| danach | freiwillig, Mindestbeitrag | 278,17 € |
Ohne Kinder, mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 %. Mit Kind zahlst du studentisch 142,96 €, freiwillig mindestens 270,26 €.
Familienversicherung über die Eltern
Ist ein Elternteil gesetzlich versichert, bist du im Studium bis zum 25. Geburtstag beitragsfrei mitversichert (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V). Hat ein freiwilliger Wehrdienst, ein Bundesfreiwilligendienst, ein FSJ oder FÖJ dein Studium verzögert, verlängert sich das um die Dauer des Dienstes, höchstens um zwölf Monate. Dein Einkommen darf 2026 höchstens 565 € im Monat betragen, mit einem Minijob 603 €. Vom Lohn eines Jobs zieht die Kasse den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 102,50 € im Monat ab. Ohne weitere Einkünfte darfst du also bis 667,50 € brutto verdienen.
| Verdienst im Monat | Art | angerechnet | Grenze | Ergebnis |
|---|---|---|---|---|
| 450 € | Minijob | 450 € | 603 € | familienversichert, 0 € |
| 603 € | Minijob | 603 € | 603 € | familienversichert, 0 € |
| 650 € | Job | 547,50 € | 565 € | familienversichert, 0 € |
| 667,50 € | Job | 565 € | 565 € | familienversichert, 0 € |
| 700 € | Job | 597,50 € | 565 € | studentisch, 148,09 € |
| 1.000 € | Job | 897,50 € | 565 € | studentisch, 148,09 € |
23 Jahre, ein Elternteil gesetzlich versichert, keine weiteren Einkünfte, keine Kinder, durchschnittlicher Zusatzbeitrag.
Familienversichert bist du nicht, wenn beide Eltern privat versichert sind. Dasselbe gilt, wenn deine Eltern verheiratet sind und der privat versicherte Elternteil mehr als 6.450 € im Monat verdient und mehr als der gesetzlich versicherte (§ 10 Abs. 3 SGB V). Dann bist du vom ersten Semester an studentisch versichert.
Als Werkstudent mit höchstens 20 Wochenstunden bist du im Job kranken- und pflegeversicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Du bleibst studentisch versichert, und dein Beitrag steigt durch den Lohn nicht. Arbeitest du im Semester mehr, bist du als Arbeitnehmer pflichtversichert, und der Arbeitgeber beteiligt sich am Beitrag. Ein Minijob bis 603 € ist in der Krankenversicherung versicherungsfrei (§ 7 SGB V) und ändert an deiner Versicherung nichts. Was vom Lohn übrig bleibt, zeigen der Werkstudent-Rechner und der Minijob-Rechner.
Studentische Versicherung bis 30
Mit der Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bist du versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V), im Teilzeit- und Fernstudium genauso wie im Urlaubssemester. Die Mitgliedschaft endet mit dem Semester, in dem du 30 wirst, oder mit dem Semester der Exmatrikulation (§ 190 Abs. 9 SGB V). Schreibst du dich innerhalb eines Monats neu ein, etwa zum Master, läuft sie weiter. Eine Grenze nach Fachsemestern gibt es seit 2020 nicht mehr.
Über 30 hinaus bleibst du nur, wenn deine Kasse Gründe anerkennt, die dein Studium verzögert haben. Dazu zählen der zweite Bildungsweg, ein vorgeschriebener Sprachkurs oder das Studienkolleg, eine Behinderung, eine Krankheit von mindestens drei Monaten, Geburt und Betreuung eines Kindes und ein Freiwilligendienst. Die Kasse verlängert um so viele Semester, wie du dadurch verloren hast. Eine lange Berufstätigkeit vor dem Studium zählt nicht.
Nicht studentisch versichert sind Doktoranden nach dem Abschluss (Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Juni 2018, B 12 KR 15/16 R), Teilnehmer an Sprachkursen und Studienkollegs vor dem Studium und Studierende privater Hochschulen ohne staatliche Anerkennung. Im dualen Studium bist du wie ein Azubi über deinen Ausbildungsbetrieb pflichtversichert. Wer neben dem Studium hauptberuflich selbstständig ist, fällt ebenfalls heraus (§ 5 Abs. 5 SGB V).
Nach 30: freiwillig versichert
Endet die studentische Versicherung, führt dich die Kasse automatisch als freiwilliges Mitglied weiter (§ 188 Abs. 4 SGB V). Austreten kannst du binnen zwei Wochen nach ihrem Hinweis, wenn du eine andere Absicherung nachweist. Freiwillig zahlst du den ermäßigten Satz von 14,0 %, weil du kein Krankengeld bekommst, dazu den Zusatzbeitrag und die volle Pflege. Die Kasse rechnet mit deinen gesamten Einnahmen, mindestens aber mit 1.318,33 € im Monat (§ 240 SGB V).
- Mindesteinnahmen: ein Drittel der Bezugsgröße von 3.955 €
- 1.318,33 €
- × 14,0 % Krankenversicherung, ermäßigter Satz
- 184,57 €
- × 2,9 % Zusatzbeitrag (Durchschnitt)
- 38,23 €
- × 4,2 % Pflegeversicherung ohne Kinder
- 55,37 €
- Beitrag im Monat
- 278,17 €
Das sind 130,08 € im Monat mehr als in der studentischen Versicherung. Mit Kind sind es 270,26 €.
Befreiung von der Versicherungspflicht: so kommst du in die PKV
Privat versichert sein kannst du im Studium nur, wenn du dich von der studentischen Versicherungspflicht befreien lässt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Den Antrag stellst du bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Sie entscheidet darüber und meldet der Hochschule deinen Status. Ohne diese Meldung schreibt dich die Hochschule nicht ein.
- Frist: drei Monate ab Beginn der Versicherungspflicht, meist ab Semesterbeginn. Warst du bis dahin familienversichert, läuft die Frist ab dem Tag nach deren Ende. Verpasst du sie, bleibt es bis zum Ende des Studiums bei der gesetzlichen Versicherung. Zum nächsten Semester gibt es keinen neuen Versuch.
- Nachweis: Die Befreiung wird erst wirksam, wenn du eine andere Absicherung im Krankheitsfall nachweist (§ 8 Abs. 2 SGB V), in der Regel den PKV-Vertrag. Dazu gehört eine private Pflegepflichtversicherung (§ 23 SGB XI).
- Dauer: Sie gilt, solange du ohne Unterbrechung eingeschrieben bist, auch wenn du die Hochschule wechselst. Widerrufen kannst du sie nicht.
- Folgen: Während der Befreiung kannst du nicht familienversichert sein (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Nimmst du einen Job an, der nicht als Werkstudentenjob gilt, bist du trotzdem als Arbeitnehmer pflichtversichert. Endet der Job, gilt die Befreiung wieder.
Steigt der private Beitrag oder fällt die Beihilfe weg, kommst du trotzdem nicht in die studentische Versicherung zurück. Nach dem Studium führt der Weg in die gesetzliche Versicherung nur über eine neue Versicherungspflicht, etwa mit einem Job bis 77.400 € im Jahr, oder über die Familienversicherung.
| Vergleich | Studentisch gesetzlich | Privat nach Befreiung |
|---|---|---|
| Beitrag | 142,96 € bis 148,09 €, für alle gleich | nach Tarif, Eintrittsalter und Gesundheit |
| Aufnahme | ohne Gesundheitsprüfung | mit Gesundheitsprüfung, Zuschläge, Ausschlüsse oder Ablehnung möglich |
| Kinder | beitragsfrei mitversichert | eigener Vertrag je Kind |
| Bindung | endet spätestens mit dem Semester, in dem du 30 wirst | Befreiung bis zum Studienende |
| Leistungen | gesetzlicher Leistungskatalog | laut Vertrag, etwa Einbettzimmer oder mehr beim Zahnersatz |
| Nach dem Studium | freiwillig weiter ohne neue Prüfung | privat weiter, zurück nur über Versicherungspflicht oder Familienversicherung |
Ohne Beihilfe sparst du im Studium nur, wenn das Angebot samt Pflegepflichtversicherung unter deinem studentischen Beitrag liegt, ohne Kinder ab 23 also unter 148,09 €. Dafür bindest du dich bis zum Studienende und zahlst für jedes Kind extra. Mehr Leistung, etwa beim Zahnersatz, bekommst du auch gesetzlich versichert über eine Zusatzversicherung.
Beamtenkinder: Beihilfe und Restkostentarif
Ist ein Elternteil Beamter, zahlt sein Dienstherr Beihilfe auch zu deinen Krankheitskosten, beim Bund 80 % (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 BBhV). Die Länder haben eigene Beihilfeverordnungen. Den Rest, beim Bund also 20 %, deckt ein privater Restkostentarif ab. Weil er nur einen Teil der Kosten trägt, kostet er deutlich weniger als ein voller Tarif. Ob er unter deinem studentischen Beitrag liegt, zeigt der Rechner mit dem Beitrag aus deinem Angebot.
Die Beihilfe für dich läuft, solange du beim Familienzuschlag deines verbeamteten Elternteils zählst, also solange für dich Kindergeld zusteht (§ 4 Abs. 2 BBhV). Im Studium ist das bis zum 25. Geburtstag, mehr dazu beim Kindergeld-Rechner. Hat ein Freiwilligendienst oder freiwilliger Wehrdienst die Ausbildung verzögert, verlängert sich die Beihilfe um dessen Dauer, höchstens um zwölf Monate. Die Pflegepflichtversicherung schließt du passend zur Beihilfe ab (§ 23 Abs. 3 SGB XI). Bist du nicht familienversichert, brauchst du mit der Einschreibung wie alle anderen die Befreiung, um privat zu bleiben.
| Wer zahlt | bis 25 | danach bis zum Studienende |
|---|---|---|
| Beihilfe beim Bund | 80 % | keine |
| Privater Tarif | 20 % der Kosten | 100 % der Kosten |
Mit einem Freiwilligendienst, der die Ausbildung verzögert hat, läuft die Beihilfe bis zu zwölf Monate länger.
Endet die Beihilfe, muss dein Versicherer den Schutz auf Antrag ohne neue Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit auf die vollen Kosten erweitern, wenn du den Antrag binnen sechs Monaten stellst (§ 199 Abs. 2 VVG). Von da an zahlst du den vollen Beitrag, bis das Studium endet. Lass dir deshalb schon vor der Befreiung sagen, was der Tarif ohne Beihilfe kostet.
PKV-Tarife für Studenten und der Wechsel nach dem Studium
Private Versicherer dürfen Ausbildungstarife anbieten, die auf die Zeit der Ausbildung befristet sind (§ 195 Abs. 2 VVG) und ohne Alterungsrückstellung kalkuliert werden (§ 146 Abs. 3 VAG). Auch der gesetzliche Zuschlag von 10 %, den Privatversicherte sonst ab dem Jahr nach dem 21. Geburtstag zahlen, fällt dort weg (§ 149 VAG). Das macht sie günstiger als Normaltarife mit denselben Leistungen. Der Preis dafür: In dieser Zeit sparst du nichts für später an.
Frag vor dem Abschluss, was am Ende des Studiums passiert: in welchen Tarif du wechselst, ob ohne neue Gesundheitsprüfung und mit welchem Eintrittsalter der neue Beitrag gerechnet wird. Einen Beitrag nennt dir erst der Versicherer nach der Gesundheitsprüfung. Deshalb schätzt der Rechner keinen, du trägst den Betrag aus deinem Angebot ein.
Nach dem Studium
Mit dem ersten Job entscheidet dein Gehalt. Liegt es bei 77.400 € im Jahr oder darunter, bist du als Arbeitnehmer pflichtversichert. Die Befreiung aus dem Studium ist mit der Exmatrikulation ohnehin vorbei, und den PKV-Vertrag kannst du binnen drei Monaten rückwirkend kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG). Verdienst du mehr oder wirst du selbstständig oder verbeamtet, kannst du privat bleiben. Arbeitgeberzuschuss, Eigenanteil und den Vergleich mit der gesetzlichen Versicherung rechnet dann der PKV-Rechner.
Warst du im Studium gesetzlich versichert und startest nicht gleich mit einem Job, führt dich die Kasse freiwillig weiter, wenn keine Familienversicherung greift. Ohne Einkommen und ohne Kinder sind das mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag 278,17 € im Monat. Wer privat war, kann in dieser Lage nicht einfach freiwillig in die gesetzliche Versicherung wechseln (§ 9 SGB V).
Häufige Fragen
Muss ich den Beitrag für das ganze Semester im Voraus zahlen?
Bekomme ich mit BAföG einen Zuschuss zur Krankenversicherung?
Was passiert mit der Befreiung, wenn ich nach dem Bachelor einen Master anfange?
Wie sind internationale Studierende versichert?
Kann ich im Studium die Krankenkasse wechseln?
Was ändert sich, wenn ich im Studium ein Kind bekomme?
Wie genau rechnet der Rechner?
Quellen
- § 5 SGB V: Versicherungspflicht der Studenten bis 30 (Abs. 1 Nr. 9), Vorrang der Familienversicherung (Abs. 7) gesetze-im-internet.de
- § 8 SGB V: Befreiung von der Versicherungspflicht, Frist, Unwiderruflichkeit gesetze-im-internet.de
- § 10 SGB V: Familienversicherung, Altersgrenzen, Einkommensgrenze gesetze-im-internet.de
- § 190 SGB V: Ende der studentischen Mitgliedschaft (Abs. 9) gesetze-im-internet.de
- §§ 236 und 245 SGB V: Beitragsgrundlage und Beitragssatz der Studenten gesetze-im-internet.de
- § 240 SGB V: Beiträge freiwilliger Mitglieder, Mindesteinnahmen gesetze-im-internet.de
- § 55 SGB XI: Pflegebeitrag, Zuschlag für Kinderlose, Abschläge für Eltern gesetze-im-internet.de
- GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zur Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten vom 23.12.2025: Befreiung, Hinderungsgründe, Beiträge, internationale Studierende vdek.com
- vdek: Krankenversicherung der Studenten: Beiträge 2026 vdek.com
- GKV-Spitzenverband: Krankenkassenliste: Zusatzbeitragssätze aller Kassen gkv-spitzenverband.de
- § 13a BAföG: Zuschläge für Kranken- und Pflegeversicherung gesetze-im-internet.de
- § 46 BBhV: Bemessungssätze der Beihilfe beim Bund, § 4 zu Kindern gesetze-im-internet.de
- § 199 VVG: Anpassung des Tarifs, wenn die Beihilfe wegfällt gesetze-im-internet.de
- § 146 VAG: Ausbildungstarife ohne Alterungsrückstellung (Abs. 3), dazu § 195 Abs. 2 VVG gesetze-im-internet.de
- BSG, Urteil vom 07.06.2018, B 12 KR 15/16 R: keine studentische Versicherung für Doktoranden bsg.bund.de