§25 TVöD — Pflichtversicherung im öffentlichen Dienst
Der Tarifvertrag verweist auf den ATV; der ATV verweist auf die VBL-Satzung. Drei Ebenen — eine zwingende Versicherung für alle Tarifbeschäftigten.
Wer als Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter im Geltungsbereich des TVöD (Bund, Kommunen) oder des TV-L (Länder außer Hessen) eingestellt wird, ist kraft Tarifvertrag pflichtversichert in der Zusatzversorgung — ohne eigenes Wahlrecht. §25 TVöD verweist auf den Tarifvertrag Altersversorgung (ATV); dieser regelt das gemeinsame Punktemodell. Der Versicherungsträger ist die VBL für Bund und Länder; für kommunale Beschäftigte sind es die Zusatzversorgungskassen (ZVK) ihres Landes. Hessen hat mit dem TV-H eigene Regelungen, das Punktemodell ist jedoch strukturell identisch.
Geltungsbereiche im Vergleich
VBL Klassik · ATV-K · TV-H — drei Zusatzversorgungssysteme, ein Punktemodell.
| Tarifvertrag | Arbeitgeber | Versicherungsträger | Umlage (AG/AN) |
|---|---|---|---|
| TVöD Bund + ATV | Bundesbehörden, mittelbare Bundesarbeitgeber | VBL Klassik (West) | 7,86 % (6,45 / 1,41) |
| TV-L + ATV | Länder (außer Hessen) | VBL Klassik (West) | 7,86 % (6,45 / 1,41) |
| TVöD VKA + ATV-K | Kommunen, kommunale Eigenbetriebe | ZVK des Landes (z. B. KVBW, ZVK Saarbrücken) | 4,5 %–8,5 % je ZVK |
| TV-H + ATV-H | Land Hessen | ZVK Hessen-Thüringen | 7,7 % (6,45 / 1,25) |
Der Beitrag ist auf das zusatzversorgungspflichtige Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze West (2026: 101.400 €/Jahr) begrenzt. Bei Bundesbeschäftigten kommt das Sanierungsgeld von 2 % allein vom Arbeitgeber hinzu. Quelle: ATV-Tarifvertrag in der Konsolidierung 2023; VBL-Satzung; ATV-K der Länder.
Umlage und Sanierungsgeld nach §§16, 17 ATV
Wer trägt wieviel — und warum die Umlagebasis nicht identisch ist mit dem versorgungsfähigen Entgelt zur Punkteberechnung.
Beitragsstruktur VBL Klassik 2026
Drei Beitragsarten — Umlage, Sanierungsgeld und freiwilliger Eigenbeitrag.
| Komponente | Höhe | Trägerschaft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Umlage | 7,86 % vom Entgelt bis BBG-RV | Arbeitgeber 6,45 % + Arbeitnehmer 1,41 % | §16 ATV |
| Sanierungsgeld | 2,00 % | Arbeitgeber allein | §17 ATV |
| VBLextra | frei wählbar | Arbeitnehmer aus Brutto- oder Nettoentgelt | §1b Abs. 2 BetrAVG · §3 Nr. 63 EStG |
Steuerlich: Umlage und Sanierungsgeld sind nach §3 Nr. 56 EStG bis 8 % der BBG-RV West (2026: 8.112 €/Jahr) steuerfrei. Sozialversicherungsfrei nach §1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a SvEV bis 4 % der BBG (2026: 4.056 €/Jahr). Die hierüber hinausgehenden Beträge unterliegen der Lohnsteuer und ggf. den Sozialabgaben.
Ein wichtiger Unterschied: Die Umlagebasis ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt (laufendes Entgelt + Einmalzahlungen + Jahressonderzahlung bis BBG-RV). Die Punktebasis nach §15 ATV ist das versorgungsfähige Entgelt — nur das laufende Entgelt, ohne Sachbezüge und ohne den vollen Teil der Jahressonderzahlung. Die beiden Beträge liegen typischerweise rund 5–10 % auseinander, was sich auf das Verhältnis von eingezahlter Umlage zu erworbener Anwartschaft auswirkt.
Versorgungspunkte nach §8 ATV
Jährliche Punktegutschrift in Abhängigkeit von Brutto-Entgelt und Eintrittsalter — die Kernlogik des ATV-Punktemodells, seit 01.01.2002.
Pro 1.000 € versorgungsfähigem Jahresentgelt entsteht ein Versorgungspunkt, der mit dem Altersfaktor des Eintrittsalters multipliziert wird. Die Formel: VP/Jahr = (versorgungsfähiges Jahresentgelt / 1.000 €) × Altersfaktor. Bei einem versorgungsfähigen Jahresentgelt von 48.000 € und Eintritt in den öffentlichen Dienst mit 30 Jahren (Altersfaktor 1,7) entstehen 48 × 1,7 = 81,6 Versorgungspunkte pro Beitragsjahr. Über 30 Beitragsjahre akkumulieren sich 2.448 Punkte; mit dem Messbetrag von 4,00 € ergibt das eine Bruttobetriebsrente von 9.792 € pro Monat.
Altersfaktor §8 Abs. 3 ATV und Messbetrag §35 ATV
Frühe Eintritte erzeugen rund das Achtfache an Punkten pro Brutto-Euro gegenüber späten Eintritten — strukturelle Begünstigung der Langversicherten.
| Eintrittsalter | Altersfaktor | VP/Jahr bei 48.000 € Brutto | Rente nach 30 J · 4,00 €/VP |
|---|---|---|---|
| 17 – 20 J | 3,1 | 148,8 VP | 17.856 € |
| 21 – 25 J | 2,3 | 110,4 VP | 13.248 € |
| 26 – 30 J | 1,7 | 81,6 VP | 9.792 € |
| 31 – 35 J | 1,3 | 62,4 VP | 7.488 € |
| 36 – 40 J | 1,0 | 48,0 VP | 5.760 € |
| 41 – 45 J | 0,8 | 38,4 VP | 4.608 € |
| 46 – 50 J | 0,6 | 28,8 VP | 3.456 € |
| 51 – 55 J | 0,5 | 24,0 VP | 2.880 € |
| 56+ J | 0,4 | 19,2 VP | 2.304 € |
Mathematisch entspricht die Tabelle einer kapitalisierten Verzinsung von rund 3,25 % nominal über die Restlaufzeit bis zum Regelaltersbezug. Das BAG hat in 3 AZR 290/16 (13.06.2017) die Tarifautonomie bei der Ausgestaltung des Altersfaktors bestätigt. Der Messbetrag 4,00 € pro Versorgungspunkt nach §35 ATV ist seit 2002 unverändert; eine Anhebung wird in der Reformkommission der Tarifrunde 2023 verhandelt.
§31 / §33 ATV-K — Übergangsreform 01.01.2002
Vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell — wie Anwartschaften vor 2002 in Startgutschriften umgerechnet wurden und welche Streitlinien daraus entstanden.
Bis Ende 2001 zahlte die VBL eine sogenannte Gesamtversorgungsrente — eine an die Beamtenversorgung angelehnte Aufstockungsleistung, die zusammen mit der DRV-Rente einen Versorgungsgrad von rund 91,75 % des letzten Bruttoentgelts erreichen sollte (nach 40 gesamtversorgungsfähigen Jahren). Mit der Tarifeinigung 2001 wurde dieses System durch das Punktemodell ersetzt — vor allem wegen der demografisch bedingten Finanzierungslücke. Anwartschaften der davor Beschäftigten wurden in Startgutschriften umgerechnet.
Zwei Bewertungsregime der Startgutschrift
Rentennah und rentenfern — getrennt geregelt nach Alter zum Stichtag.
Rentennahe Jahrgänge: Versicherte, die am 31.12.2001 mindestens 55 Jahre alt waren, erhielten eine Bewertung nach der voraussichtlichen Gesamtversorgung (sogenannte „Approximative Bewertung"). Sie bleibt für diese Gruppe relativ günstig, da das alte Versorgungsniveau weitgehend gewahrt wird.
Rentenferne Jahrgänge: Versicherte unter 55 zum Stichtag erhielten eine pauschalierte Bewertung nach §18 Abs. 2 BetrAVG (beamtenähnliche Versorgung) — mit einer Versorgungspunkt-Formel auf Basis des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und der Beitragsjahre. Diese Formel war Gegenstand zweier BAG-Urteile (3 AZR 17/13 vom 09.12.2014 und 3 AZR 290/16 vom 13.06.2017) sowie einer Nichtannahme-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1632/16 vom 24.05.2018).
Praxisrelevanz heute: Wer vor 2002 im öffentlichen Dienst tätig war, findet auf der jährlichen Standmitteilung der VBL eine ausgewiesene Startgutschrift. Diese addiert sich zu den ab 01.01.2002 erworbenen Punkten. Korrekturmöglichkeiten bestehen nach Abschluss der zweiten Nachjustierung 2011/2017 praktisch nicht mehr — die BAG-Linie ist konsolidiert und durch BVerfG bestätigt.
BAG- und BVerfG-Rechtsprechung zum Punktemodell
Drei höchstrichterliche Entscheidungen haben die heutige Bewertungssystematik endgültig festgelegt — eine Übersicht der tragenden Erwägungen.
BAG 3 AZR 17/13
Bundesarbeitsgericht · Senat 3 · 09.12.2014 · Erste Korrektur Startgutschriften
Sachverhalt. Der Kläger rügte die in §33 ATV-K geregelte Bewertung seiner Startgutschrift als rentenfern. Die Berechnung beruhte auf der Versorgungspunkt-Formel nach §18 Abs. 2 BetrAVG mit einem fixen Faktor 2,25 % pro Pflichtversicherungsjahr — er hielt diese Formel für rechnerisch zu niedrig im Verhältnis zur Gesamtversorgung.
Entscheidung. Das BAG verwarf die erste Fassung der Tarifregelung, weil sie bestimmte Lebensläufe (etwa Versicherte mit Wechselzeiten) systematisch benachteilige. Die Tarifvertragsparteien wurden aufgefordert, die Bewertung nachzubessern; bis dahin galten die Versicherten in einer „Schwebelage".
BAG 3 AZR 290/16
Bundesarbeitsgericht · Senat 3 · 13.06.2017 · Wirksamkeit Nachjustierung 2011
Sachverhalt. Nach der ersten BAG-Entscheidung 2014 nahmen die Tarifvertragsparteien 2011 eine erste Nachbesserung vor; sie wurde 2017 erneut gerichtlich überprüft. Der Kläger beanstandete weiterhin, dass die Bewertungsformel nicht alle Erwerbsbiografien sachgerecht erfasse.
Entscheidung. Das BAG bestätigte die nachgebesserte Fassung als wirksam. Tragender Grundsatz: Die Tarifautonomie umfasst auch komplexe Übergangsregelungen, soweit die Bewertungssystematik einheitlich und sachlich vertretbar ausgestaltet ist. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, jeden Einzelfall optimal zu bewerten — eine Pauschalierung bei Massenphänomenen ist verfassungsrechtlich zulässig.
BVerfG 1 BvR 1632/16
Bundesverfassungsgericht · 1. Senat · 24.05.2018 · Nichtannahmebeschluss
Verfahren. Verfassungsbeschwerde gegen die BAG-Linie 3 AZR 290/16. Beschwerdeführer rügten eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitssatz) und Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsschutz erworbener Versorgungsanwartschaften).
Entscheidung. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Begründung verweist auf den weiten Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien sowie auf die zwischenzeitlichen Korrekturen, die die Bedenken aus der ersten Reformfassung ausgeräumt hätten. Folge: Das Bewertungsverfahren der Startgutschrift ist verfassungsrechtlich abschließend geklärt; Rückwirkungsansprüche bestehen nicht mehr.
Vier VBL-Konstellationen aus der Praxis
Anonymisierte Verläufe — vom jungen Bundesbeamten-Pendant über die kommunale Sachbearbeiterin bis zur Späteinsteigerin und einem BAG-Streitfall.
KON-1 · Verwaltungsangestellter E9b Bund
VBL Klassik · Pflichtversicherung §25 TVöD i. V. m. ATV · Eintritt 30 J · 30 Beitragsjahre
Erwerbsverlauf. Beschäftigung beim Bundesamt seit 1996, Eingruppierung TVöD Bund E9b Stufe 5 mit rund 4.000 € versorgungsfähigem Brutto-Monatsentgelt. Versorgungsfähiges Jahresentgelt 48.000 €. Versicherter ist mit 30 Jahren in die VBL eingetreten, Altersfaktor laut §8 Abs. 3 ATV bei Eintritt 26–30 J = 1,7.
Rechenweg. 48,0 (Brutto-T€/J) × 1,7 (Altersfaktor) = 81,6 VP/J · 30 J = 2.448 VP · × 4,00 € Messbetrag = 816 €/Mon brutto.
Befund. Versorgungspunkte werden nach §36 ATV mit dem Messbetrag (aktuell 4,00 €/VP) verrentet. Die Bruttobetriebsrente von rund 9.792 € jährlich (816 €/Mon) tritt zur DRV-Altersrente hinzu. Der Bezug beginnt nach §33 ATV gleichzeitig mit der gesetzlichen Regelaltersrente — Vorbezug erst ab dem 63. Lebensjahr mit Abschlag von 0,3 %/Mon, maximal 10,8 % (§33 Abs. 4 ATV, parallel zur DRV-Vorzeitenregelung).
KON-2 · Sachbearbeiterin VKA E5 Stufe 6
Zusatzversorgungskasse (kommunal) · ATV-K · 35 Beitragsjahre · Eintritt mit 32
Erwerbsverlauf. Beschäftigung im kommunalen Bauamt seit 1990, TVöD-VKA E5 Stufe 6 mit rund 3.200 € versorgungsfähigem Brutto-Monatsentgelt. Versorgungsfähiges Jahresentgelt 38.400 €. Eintritt in die Zusatzversorgungskasse (ZVK) mit 32 Jahren — Altersfaktor 1,3 nach §8 Abs. 3 ATV-K (Eintritt 31–35 J).
Rechenweg. 38,4 × 1,3 = 49,92 VP/J · 35 J = 1.747,2 VP · × 4,00 € = 582 €/Mon brutto.
Befund. Rund 6.988 € jährlich bzw. 582 €/Mon Zusatzrente. Bei kommunalen Arbeitgebern erhebt die ZVK statt der bundesseitigen Umlage in der Regel ein Mischmodell aus Umlage und Kapitaldeckung — der Beitragssatz variiert je ZVK (Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz et al.) zwischen 4,5 % und 8,5 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Der Anspruch entsteht nach §6 ATV mit Erfüllung der Wartezeit von 60 Umlagemonaten.
KON-3 · Späteinsteigerin Hochschulverwaltung
VBL Klassik · Eintritt mit 45 nach Privatwirtschaftskarriere · 22 Beitragsjahre
Erwerbsverlauf. Nach 20-jähriger Erwerbsbiografie in der Privatwirtschaft Wechsel mit 45 Jahren in die Universitätsverwaltung, TV-L Land E11 Stufe 4 mit rund 5.000 € versorgungsfähigem Brutto-Monatsentgelt. Versorgungsfähiges Jahresentgelt 60.000 €. Altersfaktor §8 Abs. 3 ATV bei Eintritt 41–45 J = nur 0,8 — der Altersfaktor degressiv mit dem Eintrittsalter.
Rechenweg. 60,0 × 0,8 = 48,0 VP/J · 22 J = 1.056 VP · × 4,00 € = 352 €/Mon brutto.
Befund. Rund 4.224 € jährlich bzw. 352 €/Mon — trotz höheren Brutto-Entgelts deutlich weniger als KON-1 (816 €/Mon). Der degressive Altersfaktor bestraft Späteinsteiger systematisch: bei Eintritt mit 25 hätte derselbe Brutto-Strom zu rund 2,3 × statt 0,8 × VP geführt. Eine freiwillige Höherversicherung über VBLextra (kapitalgedeckt, Riester-förderfähig nach §82 EStG) bleibt offen — Eigenbeitrag aus dem Nettoentgelt mit Steuerersparnis nach §10a EStG.
KON-4 · BAG-Streitfall · Übergangsregelung 2002
BAG 3 AZR 290/16 vom 13.06.2017 · Verfassungsmäßigkeit Punktemodell ATV
Erwerbsverlauf. Versicherter Jahrgang 1947, vor der Reform 2002 langjährig im öffentlichen Dienst beschäftigt mit einer Versorgungszusage nach der bis dahin geltenden VBL-Satzung (Gesamtversorgungssystem). Mit der Tarifreform 2001/2002 (Altersvorsorgeplan ATV) wurde das System auf das Punktemodell umgestellt; die bis zum 31.12.2001 erworbenen Anwartschaften wurden nach §32 ATV / §33 ATV-K in Startgutschriften umgerechnet und für rentenferne Versicherte nach §18 Abs. 2 BetrAVG bewertet.
Rechenweg. Startgutschrift §33 ATV-K + Punkte ab 01.01.2002 · streitig: Bewertungsformel
Befund. Der Kläger rügte die Umstellungsregelung des §33 ATV-K als verfassungswidrig (Gleichheitssatz, Vertrauensschutz). Das BAG hat in 3 AZR 290/16 die Wirksamkeit der Startgutschrift-Regelung für rentenferne Versicherte bestätigt, nachdem die Tarifvertragsparteien sie zuvor zweimal nachgebessert hatten (BAG 3 AZR 17/13 vom 09.12.2014; tarifliche Neuregelung 2011 nachjustiert nach BVerfG 1 BvR 1632/16). Tragender Grundsatz: Tarifautonomie und gestaffelte Übergangsregelungen sind verfassungsrechtlich zulässig, soweit die Bewertungssystematik einheitlich und sachlich vertretbar ist. Praktische Folge: Anwartschaften vor 2002 bleiben gewahrt; das Bewertungsverfahren der Startgutschrift ist verbindlich.
Worked Examples — VBL-Rente nach Brutto und Eintrittsalter
Sechs typische Konstellationen aus dem öffentlichen Dienst mit vollständiger Punkteberechnung und Bruttobetriebsrente bei Messbetrag 4,00 €.
| Brutto/Mon | Eintrittsalter | Altersfaktor | VP/Jahr | Jahre | VP gesamt | Rente/Mon |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 2.800 € | 25 J | 2.3 | 77.3 | 35 J | 2705 | 902 € |
| 3.500 € | 30 J | 1.7 | 71.4 | 35 J | 2499 | 833 € |
| 4.000 € | 30 J | 1.7 | 81.6 | 30 J | 2448 | 816 € |
| 4.500 € | 35 J | 1.3 | 70.2 | 25 J | 1755 | 585 € |
| 5.000 € | 45 J | 0.8 | 48.0 | 22 J | 1056 | 352 € |
| 6.000 € | 40 J | 1.0 | 72.0 | 20 J | 1440 | 480 € |
Brutto/Mon entspricht dem versorgungsfähigen Brutto-Monatsentgelt nach §15 ATV (laufendes TVöD-Entgelt ohne Einmalzahlungen). Bei Bezug der VBL-Rente unterliegen die Leistungen voll der nachgelagerten Besteuerung nach §22 Nr. 5 EStG und der vollen KVdR-Beitragspflicht nach §229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (anders als die DRV-Rente).
Eintritt mit 25 J · 30 Beitragsjahre · 48.000 € Brutto/J
- + Altersfaktor 2,3 (Eintritt 21–25 J) — höchster Punktemultiplikator nach 17–20 J
- + 110.4 VP/J × 30 J = 3312 VP gesamt
- + Bruttobetriebsrente 1.104 €/Mon — rund das Dreifache des Späteinsteigers
48,0 × 2,3 = 110,4 VP/J · 30 J · 4,00 €
Bruttobetriebsrente: 1.104 €/Mon · jährlich: 13.248 €
Eintritt mit 30 J · 30 Beitragsjahre · 48.000 € Brutto/J
- + Altersfaktor 1,7 (Eintritt 26–30 J) — typischer Eintritt nach Studium
- + 81.6 VP/J × 30 J = 2448 VP gesamt
- − Im Vergleich zu A rund 288 €/Mon weniger Rente
48,0 × 1,7 = 81,6 VP/J · 30 J · 4,00 €
Bruttobetriebsrente: 816 €/Mon · jährlich: 9.792 €
Eintritt mit 45 J · 22 Beitragsjahre · 48.000 € Brutto/J
- − Altersfaktor nur 0,8 (Eintritt 41–45 J) — degressive Tabellenwirkung
- − Nur 22 Beitragsjahre bis Regelaltersgrenze 67
- − Bruttobetriebsrente 282 €/Mon — VBLextra-Aufstockung empfehlenswert
48,0 × 0,8 = 38,4 VP/J · 22 J · 4,00 €
Bruttobetriebsrente: 282 €/Mon · jährlich: 3.379 €
Sieben Schritte zur VBL-Klärung
Vom Versicherungsverlauf bis zum Leistungsantrag — chronologische Schritte mit jeweiliger ATV-Norm und VBL-Formularnummer.
VBL-Versicherungsverlauf anfordern (§42 ATV)
Bei der VBL Karlsruhe online über das Kundenportal „Meine VBL" oder schriftlich den vollständigen Versicherungsverlauf anfordern. Die Auskunft enthält den Punktestand zum Stichtag, die Startgutschrift (sofern Beitragszeit vor 2002), die jährlichen Bonuspunkte aus Überschussbeteiligung sowie die Wartezeitmonate. Für ZVK-Versicherte erfolgt die Anfrage bei der zuständigen kommunalen Zusatzversorgungskasse.
Startgutschrift §33 ATV-K prüfen
Bei Beschäftigungsbeginn vor dem 01.01.2002 ist die Startgutschrift zentral. Sie wurde nach §18 Abs. 2 BetrAVG (rentenferne) oder nach voraussichtlicher Gesamtversorgung (rentennahe ab 55 J zum Stichtag) berechnet. Beanstandungen sind nach BAG 3 AZR 290/16 nur noch eingeschränkt möglich — wer die Korrektur 2011 und 2017 versäumt hat, kann sie heute nicht mehr nachholen.
Altersfaktor verifizieren
Der Altersfaktor ergibt sich nach §8 Abs. 3 ATV anhand des Eintrittsalters in den öffentlichen Dienst (nicht des Geburtsjahres). Bei Mehrfachbeschäftigungen mit Unterbrechung gilt das Eintrittsalter der ersten Pflichtversicherung — bei Spätstart entsprechend ungünstiger. Die Tabelle ist Anlage 3 zum ATV.
Versorgungsfähiges Entgelt von zusatzversorgungspflichtigem Entgelt unterscheiden
Zusatzversorgungspflichtig (Umlagebasis) sind alle laufenden TVöD-Entgeltbestandteile bis BBG-RV West. Versorgungsfähig (Punktebasis) ist nur das laufende TVöD-Entgelt ohne Einmalzahlungen, Sachbezüge und einen Teil der Jahressonderzahlung (§15 ATV). Die beiden Bemessungsgrundlagen sind nicht identisch.
Renteneintrittspunkt mit DRV abstimmen
Da der VBL-Rentenbeginn nach §33 ATV an den DRV-Renteneintritt gekoppelt ist, beeinflusst die Wahl der DRV-Rentenart (Regelaltersrente §35, langjährig Versicherte §236, besonders langjährig §236b) automatisch auch den VBL-Bezug. Bei DRV-Abschlag wird der VBL-Abschlag in gleicher Höhe ausgelöst — die Kompensation nach §187a SGB VI wirkt nur auf die DRV-Anwartschaft, nicht auf die VBL.
VBLextra als Aufstockungspfad prüfen
VBLextra (Direktversicherung) bietet Entgeltumwandlung nach §3 Nr. 63 EStG bis 8 % der BBG-RV West (2026: 8.112 €/Jahr) steuer- und bis 4 % sozialversicherungsfrei. Für höhere Verdiener typische Eigenbeiträge zwischen 100 und 300 €/Mon. Riester-Variante mit Zulage und Sonderausgabenabzug nach §10a EStG für Geringverdiener günstiger. Die Mehrrente ist nicht garantiert; die Verzinsung folgt dem allgemeinen Lebensversicherungs-Höchstrechnungszins (2026: 1,0 %).
VBL-Antrag drei Monate vor Renteneintritt stellen
Der Leistungsantrag (Formular L01 der VBL) ist getrennt vom DRV-Antrag zu stellen. Erforderlich: Rentenbescheid der DRV, ggf. Bescheid über Versorgungsausgleich, Heirats- und Geburtsurkunden für Hinterbliebenenleistungen. Verspätung führt nach §41 ATV nicht zur Bezugskürzung — die Rente wird rückwirkend ab dem ersten Tag des Bezugs der DRV-Rente gezahlt, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nachgereicht wird.
Bei Streitigkeiten über die Höhe der Startgutschrift oder die Bewertung von Unterbrechungszeiten ist die VBL-Kundenbetreuung in Karlsruhe der erste Anlaufpunkt. Wer eine vertiefte rechtliche Prüfung wünscht, findet im DGB Rechtsschutz oder über die Fachanwälte für Sozialrecht der jeweiligen Gewerkschaft (ver.di, dbb) Beratungs- und Prozessvertretung — Mitgliedsbeiträge ab rund 1 % vom Bruttoentgelt für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Vor Klage zwingend Widerspruch bei der VBL einlegen — sechsmonatige Verjährungs- bzw. Klagefrist gegen den Leistungsbescheid. Hinweis nach §5a UWG: Gewerkschafts- und DGB-Verlinkungen sind nicht-monetäre Empfehlungen; VBL-Hinweis ist Pflichtinformation ohne Provision.
Update-Log 2025 → 2026
Änderungen aus Sozialversicherungs-Rechengrößen, ATV-Tarifrunden und BAG/BVerfG-Rechtsprechung mit Auswirkung auf den Rechner.
BBG-RV West auf 101.400 € · Auswirkung Umlagebasis
Die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West steigt 2026 auf 101.400 €/Jahr (Sozialversicherungs-Rechengrößen-Verordnung 2026). Damit verschiebt sich die obere Grenze des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts: Bezüge oberhalb der BBG bleiben weiter umlagefrei. Steuerfreie Entgeltumwandlung nach §3 Nr. 63 EStG bis 8 % der BBG: 8.112 €/Jahr (vorher 7.728 €). Sozialversicherungsfreie Entgeltumwandlung nach §1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a SvEV: 4 % BBG = 4.056 €/Jahr.
Messbetrag bleibt unverändert bei 4,00 € pro VP
Der Messbetrag des §35 ATV wurde durch die Tarifvertragsparteien zum Jahreswechsel 2025/2026 nicht angepasst. Eine Erhöhung steht in der Reformkommission der Tarifrunde 2023 zur Diskussion, ist aber tarifvertraglich nicht beschlossen. Anpassung der Bestandsrenten nach §39 ATV erfolgte auf +1,0 % wie in den Vorjahren — abweichend von der Lohndynamik der DRV-Rentenwerterhöhung.
Verfassungsmäßigkeit Punktemodell und Startgutschrift
Das Bundesarbeitsgericht hat in der Pilotentscheidung 3 AZR 290/16 die zweite Nachjustierung der Startgutschriften (Tarifeinigung 2011) für rentenferne Versicherte gebilligt. Tragende Erwägung: Die Tarifautonomie umfasst auch komplexe Übergangsregelungen, soweit die Bewertungssystematik einheitlich und sachlich vertretbar ausgestaltet ist. Die Vorgängerentscheidung 3 AZR 17/13 (09.12.2014) hatte die erste Korrektur noch verworfen.
Verfassungsbeschwerde gegen Startgutschriften nicht zur Entscheidung angenommen
Das Bundesverfassungsgericht hat eine gegen die BAG-Linie gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Begründung verweist auf den weiten Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien sowie auf die nachgeholten Korrekturen, die die Bedenken aus der ersten Reformfassung ausgeräumt hätten. Konsequenz: das Bewertungsverfahren ist final geklärt; Rückwirkungsansprüche bestehen nicht mehr.
Reformkommission ATV — Sachstand offen
In der Tarifrunde TVöD 2023 wurde eine Reformkommission zur Zusatzversorgung beschlossen. Sie prüft die Anhebung des seit 2002 unveränderten Messbetrags von 4,00 €, die Verteilung der Sanierungsgelder zwischen Bund und Ländern sowie die Frage einer schrittweisen Umstellung auf eine kapitalgedeckte Säule. Ergebnisse sind ab 2026 zu erwarten. Bis zur tarifvertraglichen Umsetzung folgt der Rechner ausschließlich der geltenden ATV-Fassung.
Häufige Fragen zur VBL 2026
14 Antworten mit Bezug auf ATV, VBL-Satzung und höchstrichterliche Rechtsprechung.
Was ist die VBL und für wen gilt die Pflichtversicherung?
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts mit Sitz in Karlsruhe; maßgeblich ist die VBL-Satzung im Stand 01.01.2024 in Verbindung mit dem BetrAVG. Sie führt die zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung für Tarifbeschäftigte des Bundes, der Länder und ihrer mittelbaren Arbeitgeber durch. Pflichtversichert sind alle Beschäftigten, die nach §25 TVöD bzw. §25 TV-L i. V. m. dem Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) bei einem an die VBL angeschlossenen Arbeitgeber tätig sind. Beamte sind ausgenommen (eigene Beamtenversorgung); kommunale Beschäftigte unterfallen den Zusatzversorgungskassen (ZVK) der Länder mit weitgehend identischer ATV-K-Regelung.
Wie wird die Höhe der VBL-Rente nach §36 ATV berechnet?
Die Betriebsrente ist das Produkt aus der Summe der Versorgungspunkte und dem Messbetrag. Ein Versorgungspunkt entsteht nach §8 Abs. 1 ATV pro 1.000 € versorgungsfähigem Jahresentgelt, multipliziert mit dem Altersfaktor des Eintrittsalters (§8 Abs. 3 ATV — degressiv von 3,1 bei Eintritt mit 17 Jahren bis 0,4 ab 56 Jahren). Der Messbetrag beträgt unverändert seit 2002 4,00 €/Punkt (§35 ATV) und wird durch die Tarifvertragsparteien fortgeschrieben. Bonuspunkte aus Überschussverteilung nach §19 ATV werden gesondert zugeschrieben.
Wie hoch sind Umlage und Sanierungsgeld?
Im Bereich VBL Klassik (Abrechnungsverband West, Bundes- und Landesbedienstete) beträgt die Umlage 7,86 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Davon trägt der Arbeitgeber 6,45 Prozentpunkte (§16 ATV), der Beschäftigte 1,41 Prozentpunkte. Zusätzlich erhebt der Arbeitgeber ein Sanierungsgeld von rund 2,0 % (allein Arbeitgeberseite, §17 ATV) zur Deckung des aus dem Bestand übernommenen Verpflichtungsüberhangs. Im Abrechnungsverband Ost und in einzelnen ZVK gelten abweichende Sätze. Die Umlage ist nach §3 Nr. 56 EStG bis 8 % der BBG-RV West (2026: 8.112 €/Jahr) steuerfrei und nach §1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a SvEV bis 4 % der BBG sozialversicherungsfrei.
Welche Wartezeit gilt für die VBL-Rente?
Die allgemeine Wartezeit beträgt nach §6 ATV 60 Umlagemonate (5 Jahre) Pflichtversicherungszeit. Sie ist Voraussetzung für jede Leistung — Altersrente, Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrente. Anrechenbar sind nur Zeiten mit tatsächlicher Beitragsleistung an die VBL bzw. eine andere kommunale ZVK; freiwillige Beiträge zur DRV ersetzen die Wartezeit nicht. Bei Tod des Versicherten oder bei Erwerbsminderung infolge eines Arbeitsunfalls entfällt die Wartezeit nach §6 Abs. 3 ATV ausnahmsweise.
Was sind Startgutschriften und welche Bedeutung hat §33 ATV-K?
Mit der Tarifreform 2001/2002 wurde das bis dahin geltende Gesamtversorgungssystem auf das Punktemodell umgestellt. Anwartschaften aus Zeiten vor dem 01.01.2002 wurden in Startgutschriften umgerechnet. §33 ATV (Bund/Länder) bzw. §33 ATV-K (kommunal) regelt die Bewertung: für rentennahe Jahrgänge (zum Stichtag 31.12.2001 mindestens 55 J) nach voraussichtlicher Gesamtversorgung, für rentenferne Versicherte pauschal nach §18 Abs. 2 BetrAVG. Nach BAG 3 AZR 17/13 (09.12.2014) und 3 AZR 290/16 (13.06.2017) musste die Bewertung der rentenfernen Anwartschaften zweimal nachgebessert werden; die heutige Regelung ist nach BVerfG 1 BvR 1632/16 (24.05.2018) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Ab wann kann die VBL-Betriebsrente bezogen werden?
Die VBL-Altersrente beginnt nach §33 ATV grundsätzlich mit dem Renteneintritt aus der gesetzlichen Rentenversicherung — Voraussetzung ist der gleichzeitige Bezug einer Vollrente wegen Alters aus der DRV. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente (frühestens ab 63 Jahren mit Abschlag, §236 SGB VI) wird auch die VBL-Rente vorzeitig gezahlt — mit einem Abschlag von 0,3 % pro Monat des Vorzugs, maximal 10,8 % (§33 Abs. 4 ATV, parallel zur Vorzeitenregelung der DRV). Eine eigenständige Vorzeitenregelung der VBL gibt es nicht; das Renteneintrittsalter der DRV gibt den Takt vor.
Wie wirkt der Altersfaktor nach §8 Abs. 3 ATV?
Der Altersfaktor verteilt die jährlich erworbenen Versorgungspunkte zugunsten junger Eintritte: pro 1.000 € versorgungsfähigem Jahresentgelt wird bei Eintritt mit 17 Jahren der Faktor 3,1 angesetzt, bei Eintritt mit 30 Jahren noch 1,7, bei Eintritt mit 45 Jahren nur 0,8, und ab 56 Jahren der Mindestwert 0,4. Mathematisch entspricht das einer kapitalisierten Verzinsung von rund 3,25 % nominal — die Tabelle ist als Anlage 3 zum ATV abgedruckt. Praktische Folge: ein früher Berufseintritt im öffentlichen Dienst wirkt sich bei der VBL-Rente überproportional stark aus.
Wie verhalten sich VBL Klassik und VBLextra zueinander?
VBL Klassik ist die umlagefinanzierte Pflichtzusatzversorgung im Punktemodell. VBLextra ist eine freiwillige, kapitalgedeckte Zusatzkomponente (Direktversicherung nach §1b Abs. 2 BetrAVG) — eigenständig zertifiziert nach §5 AltZertG (Riester-fähig) bzw. als reine Entgeltumwandlung nach §3 Nr. 63 EStG. Beiträge in VBLextra fließen aus dem Bruttoentgelt vor Steuern und Sozialabgaben (Entgeltumwandlung) oder aus dem Nettoentgelt mit Riester-Zulage. Die Auszahlung erfolgt unabhängig von der Pflichtversicherung als Renten- oder Kapitalleistung. Bei späterem Bezug einer Altersrente wird die VBLextra-Leistung gesondert ausgewiesen und unterliegt nach §22 Nr. 5 EStG der vollen nachgelagerten Besteuerung.
Welche Bedeutung hat der Messbetrag von 4,00 € seit 2002?
Der Messbetrag ist der Euro-Wert, mit dem ein Versorgungspunkt zum Renteneintritt verrentet wird. Er ist in §35 ATV als Festbetrag von 4,00 € geregelt — eine dynamische Anpassung wie beim aktuellen Rentenwert der DRV findet nicht statt. Eine Anpassung der Bestandsrenten erfolgt jährlich nach §39 ATV mit 1,0 % gegenüber dem Vorjahr (Festwert seit 2002). Die Tarifvertragsparteien können den Messbetrag durch Tarifvertrag ändern; das ist seit 2002 nicht geschehen. Das BAG hat in 3 AZR 290/16 die Festschreibung als zulässig anerkannt.
Wie wird die VBL-Rente besteuert?
Die VBL-Rente unterliegt nach §22 Nr. 5 EStG der vollen nachgelagerten Besteuerung — anders als die DRV-Rente nicht nur zu 84 % (Eintritt 2026). Grund: die Beiträge der Arbeitgeber zur VBL-Pflichtversicherung gelten überwiegend als steuerfreier Zuwendungstatbestand (§3 Nr. 56 EStG für Umlagen bis 8 % BBG bzw. §3 Nr. 63 EStG für Entgeltumwandlung bis 8 % BBG). Der Versorgungsfreibetrag des §19 Abs. 2 EStG wird nicht gewährt (gilt nur für Versorgungsbezüge nach Beamten- oder ähnlichem Recht). Sozialversicherungsrechtlich unterliegt die VBL-Rente nach §229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V der KVdR-Beitragspflicht in voller Höhe — abweichend zur DRV-Rente, bei der Krankenkasse und Rentner je hälftig tragen.
Wie wird ein Versorgungsausgleich nach Scheidung umgesetzt?
Anwartschaften aus der VBL-Pflichtversicherung unterliegen dem Versorgungsausgleich nach §1 VersAusglG. Das Familiengericht teilt sie nach §10 VersAusglG durch interne Teilung — der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt eine eigene Anwartschaft bei der VBL in Höhe des hälftigen Ehezeitanteils. Die VBL stellt nach §5 VersAusglG eine Auskunft über den Ehezeitanteil aus. Die VBLextra-Anwartschaften (Kapitaldeckung) werden in gleicher Weise behandelt. Das BVerfG hat in 1 BvR 2298/15 vom 11.07.2017 die Grundsätze der Zusatzversorgung im Versorgungsausgleich bestätigt. Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs entsteht beim ausgleichsberechtigten Ehegatten ein eigenständiger Rentenanspruch ab dessen Renteneintritt — unabhängig vom Ausgleichsverpflichteten.
Was passiert beim Wechsel in die Privatwirtschaft oder ins Beamtenverhältnis?
Bei Wechsel in die Privatwirtschaft (Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst) bleibt die bis dahin erworbene Anwartschaft nach §3 ATV beitragsfrei erhalten. Eine Beitragserstattung erfolgt nur in Ausnahmefällen (Tod ohne Hinterbliebene, §29 ATV). Bei Berufung ins Beamtenverhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes findet nach §2 BeamtVG eine Anrechnung der VBL-Anwartschaft auf die spätere Versorgung statt — der versorgungswirksame Anteil wird ggf. ausgekehrt. Beim Wechsel zwischen ATV (Bund/Länder) und ATV-K (Kommunen) gilt das Punktekonto fort; die Wartezeit wird zusammengerechnet (§6 Abs. 2 ATV).
Welche Leistungen gibt es bei Erwerbsminderung oder Tod?
Die VBL-Erwerbsminderungsrente nach §32 ATV setzt einen Bescheid der DRV über volle oder teilweise Erwerbsminderung voraus. Sie wird parallel zur DRV-EM-Rente gezahlt; die Bemessung erfolgt nach den bis zum Eintritt der EM erworbenen Versorgungspunkten zuzüglich einer Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres (§37 ATV). Hinterbliebenenrenten sind in §10 ATV geregelt: Witwen-/Witwerrente 55 % der Versichertenrente (bei Heirat vor dem 65. Lebensjahr des Versicherten), Waisenrenten 10 % bzw. 20 % der Versichertenrente. Voraussetzung: Erfüllung der Wartezeit von 60 Umlagemonaten — bei Tod im Dienst entfällt die Wartezeit nach §6 Abs. 3 ATV.
Welche Reform-Schritte sind 2025/2026 in Vorbereitung?
Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes (Bund, TdL, VKA und Gewerkschaften ver.di, dbb) verhandeln in regelmäßigen Tarifrunden auch über die Zusatzversorgung. In der Tarifeinigung TVöD 2023 wurde eine Reformkommission eingerichtet, die u. a. die Frage der Anhebung des Messbetrags, die Stabilisierung der Umlagefinanzierung und die Zukunft der Sanierungsgelder prüft. Ergebnisse werden ab 2026 erwartet. Konkrete Änderungen am Punktemodell oder am Altersfaktor sind in der laufenden Periode nicht beschlossen — die hier dargestellten Werte beruhen auf der ATV-Fassung in der Konsolidierung 2023.
Schlüsselbegriffe aus ATV und VBL-Satzung
- Versorgungspunkt (§8 ATV)
- Rechnerische Einheit der VBL-Anwartschaft. Pro 1.000 € versorgungsfähigem Jahresentgelt entsteht ein nach Altersfaktor gewichteter Versorgungspunkt. Beispiel: 48.000 € Jahresentgelt × Altersfaktor 1,7 (Eintritt 30) = 81,6 VP pro Beitragsjahr. Die Punkte werden lebenslang akkumuliert; nach §39 ATV erfolgen jährliche Bonuspunkte aus Überschussbeteiligung in geringem Umfang.
- Altersfaktor (§8 Abs. 3 ATV)
- Degressiver Multiplikator zur Punkteberechnung — abhängig vom Eintrittsalter in den öffentlichen Dienst. Werte: 3,1 bei Eintritt mit 17 J, 1,7 bei Eintritt mit 30, 0,8 bei Eintritt mit 45, 0,4 ab 56. Mathematisch entspricht der Faktor einer kapitalisierten Verzinsung von rund 3,25 % nominal über die Restlaufzeit bis zum Regelaltersbezug.
- Messbetrag (§35 ATV)
- Euro-Wert je Versorgungspunkt zur Berechnung der Bruttobetriebsrente. Seit 2002 unverändert 4,00 €/VP. Eine dynamische Anpassung wie beim aktuellen Rentenwert der DRV existiert nicht; eine tarifliche Anhebung ist 2026 in der Reformkommission ATV in Beratung.
- Umlage und Sanierungsgeld (§§16, 17 ATV)
- Umlage VBL Klassik 7,86 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (AG 6,45 % / AN 1,41 %). Sanierungsgeld 2 % zusätzlich, allein vom Arbeitgeber, zur Deckung des historischen Verpflichtungsüberhangs aus der Reform 2002. Steuerlich bis 8 % BBG-RV West frei nach §3 Nr. 56 EStG, sozialversicherungsfrei bis 4 % BBG nach §1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a SvEV.
- Startgutschrift (§33 ATV-K)
- Umrechnungsbetrag für Anwartschaften aus dem Gesamtversorgungssystem vor dem 01.01.2002. Für rentennahe Jahrgänge (≥ 55 J am Stichtag) Bewertung nach voraussichtlicher Gesamtversorgung, für rentenferne nach §18 Abs. 2 BetrAVG. Nach BAG 3 AZR 290/16 (13.06.2017) und BVerfG 1 BvR 1632/16 (24.05.2018) verfassungsrechtlich abschließend geklärt.
Quellen und Aktenzeichen
Tarifvertragstexte (ATV, ATV-K, TVöD), VBL-Satzung, EStG-Bestimmungen und höchstrichterliche Rechtsprechung — Grundlage der Berechnungslogik.
- Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) · Bund/Länder
bmi.bund.de · Tarifvertragstext und Anlagen 1–3.
- ATV-K · Tarifvertrag Altersversorgung Kommunaler Bereich
vka.de · Tarifvertrag für ZVK-Versicherte.
- VBL · Satzung und Tarifwerk
vbl.de · Satzung der Versorgungsanstalt, Karlsruhe.
- §25 TVöD · Betriebliche Altersversorgung
bmi.bund.de · Tarifgrundlage Pflichtversicherung.
- BAG 3 AZR 290/16 · 13.06.2017
bundesarbeitsgericht.de · Verfassungsmäßigkeit Punktemodell und Startgutschrift.
- BAG 3 AZR 17/13 · 09.12.2014
bundesarbeitsgericht.de · Erste Korrektur Startgutschriften rentenferne.
- BVerfG 1 BvR 1632/16 · 24.05.2018
bundesverfassungsgericht.de · Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
- §3 Nr. 56 EStG · Steuerfreie Umlage
gesetze-im-internet.de · Steuerfreiheit bis 8 % BBG-RV West.
- §22 Nr. 5 EStG · Besteuerung Leistungen aus BAV
gesetze-im-internet.de · Volle nachgelagerte Besteuerung.
- §18 BetrAVG · Beamtenähnliche Versorgung
gesetze-im-internet.de · Bewertungsgrundlage rentenferne.
- VersAusglG · Versorgungsausgleichsgesetz
gesetze-im-internet.de · Interne Teilung VBL-Anwartschaft §10.
- Sozialversicherungs-Rechengrößen-Verordnung 2026
bmas.de · BBG-RV West 101.400 €.
Zum Weiterlesen
Themen, die in jeder VBL- und Vorsorgeplanung mit dem Punktemodell verwoben sind.
Die gesetzliche Rente nach §63 SGB VI ist die erste Säule — die VBL-Zusatzversorgung tritt regelmäßig zur DRV-Altersrente hinzu und koppelt sich nach §33 ATV an deren Eintrittszeitpunkt. Der Erwerb der Entgeltpunkte aus dem laufenden Bruttoentgelt zeigt der Rentenpunkte-Rechner nach §70 SGB VI.
Das versorgungsfähige Entgelt der VBL leitet sich aus dem TVöD-Brutto ab — der TVöD-Rechner Bund/VKA ermittelt das Monatsentgelt nach Entgeltgruppe und Stufe einschließlich Jahressonderzahlung. Die Brutto-Netto-Umrechnung für das laufende Erwerbsleben übernimmt der Brutto-Netto-Rechner 2026. Wer den eigenen Vorsorge-Bedarf strukturiert ermitteln möchte, kombiniert VBL-Anwartschaft, DRV-Rente und private Säule im Vorsorge-Bedarfs-Rechner.
Bei der nachgelagerten Besteuerung wird die VBL-Rente nach §22 Nr. 5 EStG voll besteuert — anders als die DRV-Rente mit Besteuerungsanteil 84 % (Eintritt 2026). Den steuerlichen Effekt im Bezugsjahr bildet der Rentenbesteuerungs-Rechner §22 EStG ab. Wer das Eintrittsalter bewusst justiert (Regelaltersgrenze §35, langjährig §236, besonders langjährig §236b SGB VI), arbeitet mit dem Renteneintritt-Rechner — der VBL-Bezug folgt dann unmittelbar dem DRV-Bescheid.